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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.2019 – C-56/18
Generalanwalt Evgeni Tanchev · ECLI:EU:C:2019:569
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS EVGENI TANCHEV vom 4. Juli 2019 ( Rechtssache C‑56/18 P Europäische Kommission gegen Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfe – Art. 108 Abs. 2 AEUV – Investitionsbeihilfe – Betriebsbeihilfe – Flughafeninfrastruktur – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Nichtigerklärung durch das Gericht – Wesentliche Formvorschrift – Verfahrensrechte der Beteiligten“
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T‑263/15 (
2 Der vorliegende Fall verlangt vom Gerichtshof insbesondere, zu prüfen, ob das Erfordernis, Beteiligte aufzufordern, im Rahmen des Verfahrens zur staatlichen Beihilfe nach einer wesentlichen Änderung des rechtlichen Rahmens Stellung zu nehmen, eine wesentliche Formvorschrift ist (deren Verletzung unabhängig von den Auswirkungen, die eine solche Änderung auf den Beschluss haben könnte, zur Nichtigerklärung des Beschlusses führen würde), oder ob, wie ich vorschlagen werde, ein solches Erfordernis nur dann besteht, wenn diese wesentliche Änderung sich auf die Entscheidung auswirken könnte. I. Hintergrund des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss
3 Der relativ komplexe Hintergrund des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils ausführlich beschrieben. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels werde ich mich auf die nachfolgende Zusammenfassung beschränken.
4 Am 7. September 2012 unterrichtete Polen die Kommission aus Gründen der Rechtssicherheit über die geplante Finanzierung des oben genannten Projekts. Später bestätigte Polen, dass die angemeldete Finanzierung tatsächlich bereits unwiderruflich gewährt worden sei.
5 Im Anschluss an einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und Polen leitete die Kommission mit Beschluss vom 2. Juli 2013 ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ein und forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf (Beschluss C[2013] 4045 final vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35388 [2013/C] [ex 2013/NN und ex 2012/N] – Polen – Errichtung des Flughafens Gdynia-Kosakowo [ABl. 2013, C 243, S. 25, im Folgenden: Eröffnungsbeschluss]). Da die Kommission keine Stellungnahmen von Polen oder von Beteiligten erhalten hatte, erließ sie am 11. Februar 2014 den Beschluss 2014/883, mit dem die staatliche Beihilfe (sowohl die Investitions- als auch die Betriebsbeihilfe) für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde. Die Kommission prüfte diese Beihilfe im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV und nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl. 2006, C 54, S. 13, im Folgenden: Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung).
6 Die Gemeinden Kosakowo und Gdynia sowie PLGK fochten den Beschluss 2014/883 vor dem Gericht an (Rechtssachen T‑215/14 und T‑217/14). Polen trat beiden Rechtssachen als Streithelfer bei. In der Zwischenzeit erließ das Bezirksgericht Gdańsk-Północ am 7. Mai 2014 eine Entscheidung, mit der die Insolvenz von PLGK festgestellt und ihre Liquidation angeordnet wurde. Während des Verfahrens vor dem Gericht hob die Kommission am 26. Februar 2015 den Beschluss 2014/883 auf und ersetzte ihn durch den angefochtenen Beschluss. Grund dafür war, dass im Eröffnungsbeschluss festgestellt worden war, dass Investitionen in Gebäude und Einrichtungen für Feuerwehrleute, Zoll, Sicherheitspersonal, Polizei und Grenzschutzbeamte keine staatliche Beihilfe darstellten, und nach Auffassung der Kommission diese Schlussfolgerung im abschließenden Beschluss über die Maßnahme nicht in Frage gestellt werden sollte.
7 Im Zeitraum zwischen dem Beschluss 2014/883 und dem streitigen Beschluss trat am 4. April 2014 die Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften vom 31. März 2014 (ABl. 2014, C 99, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 2014) in Kraft und ersetzte die Luftverkehrsleitlinien von 2005 für Investitionsbeihilfen für Flughäfen (im Folgenden: Leitlinien von 2005) (
8 Die Kommission führte im 244. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses aus, sie habe ihre Bewertung der Betriebsbeihilfe im 227. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883 auf die Feststellung gestützt, dass „die Gewährung der Betriebsbeihilfe für die Durchführung eines Investitionsvorhabens, das durch eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Finanzhilfe gefördert wird, mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren ist“. Ohne die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Investitionsbeihilfe gäbe es den Flughafen Gdynia nicht, da er ausschließlich mit dieser Beihilfe finanziert worden sei, und für eine nicht existierende Flughafeninfrastruktur könne keine Betriebsbeihilfe gewährt werden. Im 245. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die nach den Leitlinien von 2005 gezogene Schlussfolgerung gleichermaßen nach den Leitlinien von 2014 gelte und genüge, um festzustellen, dass die dem Flughafenbetreiber gewährte Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sei. In den Erwägungsgründen 246 und 247 des streitigen Beschlusses verweist die Kommission auf die erste Vereinbarkeitsvoraussetzung der Leitlinien von 2014 (Rn. 113 dieser Leitlinien) und auf den Beschluss 2014/883, mit der Erläuterung, dass wenn diese Beihilfe nicht mit den Leitlinien von 2005 vereinbar sei, sie auch nicht mit den Leitlinien von 2014 vereinbar sei. Schließlich prüft die Kommission in den Erwägungsgründen 248 und 249 des streitigen Beschlusses aus Gründen der Vollständigkeit die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung. II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9 Mit Klageschrift, die am 15. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Gdynia und PLGK (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelgegnerinnen) gegen den streitigen Beschluss Klage. Polen trat dem Verfahren zur Unterstützung der Klage als Streithelfer bei. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der dritten Rüge des von Gdynia und PLGK geltend gemachten sechsten Klagegrundes statt, mit der diese der Kommission vorwarfen, sie habe ihre Verfahrensrechte als Beteiligte verletzt (nämlich, indem sie ihnen die Möglichkeit genommen habe, zur Anwendung der neuen Leitlinien von 2014 Stellung zu nehmen). III. Rechtsmittel A. Erster und zweiter Rechtsmittelgrund 1. Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes (fehlerhafte rechtliche Einstufung des Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme) a) Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
10 Die Kommission führt aus, ihre Feststellung in dem streitigen Beschluss, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, beruhe auf zwei voneinander unabhängigen Gründen. Der Hauptgrund sei, dass die Investitionsbeihilfe als solche mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei, während die Nichterfüllung der ersten Voraussetzung der Leitlinien von 2014 (Betriebsbeihilfe, die zu einem klar definierten Ziel von gemeinsamem Interesse beitrage) nur ein zweiter – ergänzender – Grund sei. Die Erwägungen des Gerichts hätten sich jedoch auf die Annahme gestützt, dass die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich auf der Anwendung der Leitlinien von 2014 beruhe.
11 Dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zufolge hat das Gericht eine falsche, dem Urteil vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C‑49/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:259, im Folgenden: Urteil Ferriere Nord, Rn. 78 bis 84) zuwiderlaufende Einstufung des „Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme“ nach Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgenommen.
12 Die Kommission macht geltend, es sei Polen aufgrund dessen, dass es keine auf eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte oder seines Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren gestützte Klage gegen den streitigen Beschluss erhoben habe, verwehrt, insoweit eine Rüge zu erheben.
13 Des Weiteren bringt die Kommission vor, dass das Gericht in Anbetracht dessen, dass die Verletzung des Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme keine wesentliche Formvorschrift darstelle, die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes hätte für unzulässig erklären müssen, und dieser Klagegrund hätte nicht von Amts wegen geprüft werden dürfen.
14 Die Rechtsmittelgegnerinnen machen geltend, mit dem Lösungsansatz der Kommission werde die Bedeutung des Rechts der Beteiligten auf Anhörung vor Erlass eines Beschlusses minimiert. Im Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709, im Folgenden: Urteil Freistaat Sachsen, Rn. 56), werde klar darauf hingewiesen, dass die Kommission dann, wenn sich der rechtliche Rahmen vor dem Erlass eines Beschlusses ändere, die Beteiligten auffordern müsse, zur Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt Stellung zu nehmen. Zwischen dem Urteil Ferriere Nord und dem vorliegenden Fall gebe es erhebliche sachliche und rechtliche Unterschiede. Im Urteil Ferriere Nord seien der Eröffnungsbeschluss und der abschließende Beschluss identisch gewesen. Außerdem seien in dieser Rechtssache die aufeinander folgenden rechtlichen Rahmenbedingungen im Wesentlichen identisch gewesen, so dass der Gerichtshof zu der Auffassung habe kommen können, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die Parteien zu einer Stellungnahme aufzufordern.
15 Im vorliegenden Fall hätten aber letztlich die wesentlichen Unterschiede zwischen den rechtlichen Rahmenbedingungen auf der einen und der Verpflichtung der Kommission, die Parameter ihrer Bewertung hinreichend zu definieren, auf der anderen Seite das Gericht dazu veranlasst, die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, als wesentliche Formvorschrift anzusehen. Entgegen dem Vorbringen der Kommission seien es nicht die Auswirkungen etwaiger Stellungnahmen auf den abschließenden Beschluss, die bestimmend für die Verpflichtung seien, die Parteien aufzufordern, sich zu Änderungen des Rechtsrahmens zu äußern, sondern vielmehr die Wesentlichkeit dieser Änderung.
16 Die polnische Regierung ist der Auffassung, das Recht der Beteiligten, in einem förmlichen Prüfverfahren Stellung zu nehmen, müsse allgemeiner als ein wesentliches Element einer geordneten Rechtspflege gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geprüft werden. Im Rahmen ihrer Verfahren sei die Kommission verpflichtet, die Charta zu achten, die ihr insoweit strengere Verpflichtungen auferlege, als sie vor dem Inkrafttreten der Charta bestanden hätten. Die polnische Regierung vertritt die Auffassung, dass der Gerichtshof im Urteil Freistaat Sachsen (Rn. 55) befunden habe, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, eine wesentliche Formvorschrift sei. Sodann habe der Gerichtshof in Rn. 56 dieses Urteils eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall einer nicht wesentlichen Änderung des rechtlichen Rahmens vor der Annahme des Beschlusses angenommen. Diese Ausnahme müsse eng ausgelegt werden und könne im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, da die Leitlinien von 2014 zu einer wesentlichen Änderung des rechtlichen Rahmens geführt hätten. Schließlich habe das Verhalten der Kommission seine Verteidigungsrechte als Mitgliedstaat, der Adressat des streitigen Beschlusses sei, verletzt. b) Würdigung
17 Der Gerichtshof behandelte die Frage des Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme erstmals im Urteil Ferriere Nord, Rn. 83, wo er ausführte, dass „die Kommission … aus dem neuen Rahmen nicht die Beurteilungsgrundsätze und ‑kriterien, die ihre Analyse geändert hätten, her[leitete], und dass unter diesen besonderen Umständen eine neue Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich [war], da sie nicht geeignet [ist], den streitigen Beschluss zu ändern“. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof ausdrücklich auf den möglichen Einfluss der Änderung des rechtlichen Rahmens auf den Beschluss Bezug nahm.
18 Sodann nahm der Gerichtshof im Urteil Freistaat Sachsen, Rn. 55 und 56, zu dieser Frage Stellung. In diesem Urteil nahm der Gerichtshof nicht ausdrücklich auf die mögliche Auswirkung der Änderung des rechtlichen Rahmens auf den Beschluss Bezug, führte aber aus, dass, „[wenn] die Kommission die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer geplanten Beihilfe [beschließt, sie] den Beteiligten, darunter dem oder den betroffenen Unternehmen, Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben [muss]. Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift. … Hat sich die rechtliche Regelung, die zum Zeitpunkt der Anmeldung eines Beihilfevorhabens eines Mitgliedstaats galt, geändert, bevor die Kommission ihre Entscheidung trifft, muss die Kommission infolgedessen, um entsprechend ihrer Verpflichtung auf der Grundlage der neuen Vorschriften entscheiden zu können, die Beteiligten zu einer Stellungnahme über die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit den neuen Vorschriften auffordern. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die neue rechtliche Regelung gegenüber der zuvor geltenden keine wesentliche Änderung enthält“ (Hervorhebung nur hier; in diesem Urteil führt der Gerichtshof das Urteil Ferriere Nord, Rn. 68 bis 71, an).
19 Ich möchte darauf hinweisen, dass im Urteil Freistaat Sachsen, insbesondere in der dortigen Rn. 56, eine andere rechtliche Frage als im Urteil Ferriere Nord behandelt wurde. In der ersten Rechtssache ging es um die Frage, ob die Kommission, als sie bei der Entscheidung dieser Sache die Verordnung Nr. 70/2001 anwendete, gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen hat. Diese Verordnung war zu dieser Zeit neu erlassen worden und definierte Gruppen staatlicher Beihilfen für kleine und mittlere Unternehmen als Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegen. Sie trat in Kraft, nachdem die Beihilfemaßnahme bei der Kommission angemeldet worden war. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zur Anwendung dieser Verordnung Stellung zu nehmen, so dass Rn. 56 des Urteils Freistaat Sachsen aus diesem Blickwinkel betrachtet werden sollte.
20 Meiner Meinung nach ähnelt diese Rechtssache der Rechtssache Ferriere Nord, wo die Kommission die Beteiligten nicht zu den Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt angehört hatte, die in den Leitlinien festgelegt waren, die vor dem Erlass des streitigen Beschlusses in Kraft getreten waren. Gerade in diesem tatsächlichen Kontext war der Gerichtshof nicht der Auffassung, dass eine solche Anhörung den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift habe.
21 Ungeachtet des Urteils Ferriere Nord hat das Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Umstand, dass die Beteiligten zu den neuen Leitlinien von 2014 nicht angehört worden seien, eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dargestellt habe, wobei diese Verletzung die Grundlage für die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts gebildet habe, ohne dass geprüft werden müsse, ob das Ergebnis des Verfahrens anders ausgefallen wäre, wenn dieser Verfahrensmangel nicht vorgelegen hätte (Rn. 81 und 83).
22 Wie in Nr. 2 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, bin ich in der vorliegenden Rechtssache zu dem Schluss gelangt, dass die Verpflichtung, die Beteiligten im Verfahren anzuhören, nur besteht, wenn die wesentliche Änderung des rechtlichen Rahmens Auswirkungen auf den abschließenden Beschluss haben könnte.
23 Meines Erachtens wäre ein Standpunkt, der solche Auswirkungen völlig außer Acht lässt, nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar. Der Gerichtshof ist darum bemüht, den grundlegenden und damit außerordentlichen Charakter der Anforderungen zu bewahren, die eine wesentliche Formvorschrift begründen. Wie Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Spanien/Kommission, C‑114/17 P, EU:C:2018:309, Nr. 95, betont, „hat der Gerichtshof entschieden, die Nichtbeachtung einer wesentlichen Formvorschrift habe die Nichtigerklärung des betroffenen Rechtsakts zur Folge. … In diesem Zusammenhang … [sind] nur diejenigen Formvorschriften wesentlich …, die intrinsisch mit der Bildung und der Äußerung des Willens der erlassenden Behörde verbunden sind. Ihre Beachtung liegt im allgemeinen Interesse. … Diese Vorschriften sind so wesentlich, dass jede Nichtbeachtung die Nichtigerklärung des folgenden Rechtsakts unabhängig davon zur Folge hat, ob das Ergebnis des Verfahrens ein anderes hätte sein können, wären sie befolgt worden“ (
24 Des Weiteren ist erstens darauf hinzuweisen, dass das Gericht offenbar außer Acht lässt, dass die Beteiligten in Fällen, in denen es um staatliche Beihilfen geht, keine Verteidigungsrechte und kein Recht auf eine streitige Erörterung mit der Kommission haben, da ihre Aufgabe lediglich darin besteht, alle Informationen bereitzustellen, die der Kommission zur Aufklärung dienen (
25 Das Verwaltungsverfahren für staatliche Beihilfen wird nur gegen den für die Gewährung der Beihilfe zuständigen Mitgliedstaat eröffnet. Dies ist auch der Mitgliedstaat, an den der abschließende Beschluss der Kommission gerichtet ist, was den privilegierten Status der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontakte zur Kommission (
26 Dies steht im Gegensatz zu den nur begrenzten Verfahrensrechten der Beteiligten in Beihilfesachen: Die Konsultationen mit ihnen zielen allein darauf ab, von ihnen alle erforderlichen Informationen zu erhalten, damit die Kommission ihr künftiges Handeln auf alle relevanten Tatsachen stützen kann (
27 Somit kommt den Beteiligten im Verfahren keine besondere Rolle zu und sie können sich eindeutig nicht auf so umfassende Rechte berufen, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat zustehen (
28 Daher können die Unionsgerichte, wie das Gericht zu Recht entschieden hat, nicht auf der Grundlage allgemeiner Rechtsgrundsätze wie denen des Rechts auf ein faires Verfahren, des Rechts, gehört zu werden, des Rechts auf eine ordnungsgemäße Verwaltung oder des Rechts auf Gleichbehandlung die den Beteiligten in den Verfahren zur Überprüfung staatlicher Beihilfen durch den Vertrag und das abgeleitete Recht verliehenen Verfahrensrechte erweitern (inter-partes-Verfahren nur in Bezug auf den betroffenen Mitgliedstaat und nicht in Bezug auf Beteiligte (
29 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden hat, dass die Kommission ein neues förmliches Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV als solches hätte einleiten sollen. Es wirft der Kommission vielmehr lediglich vor, eine wesentliche Formvorschrift dadurch verletzt zu haben, dass sie es Beteiligten nicht ermöglicht habe, zu den Leitlinien von 2014 Stellung zu nehmen.
30 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass aus den Rn. 55 und 56 des Urteils Freistaat Sachsen folgt, dass in Bezug auf Beteiligte in Beihilfesachen zwischen einer „wesentlichen Formvorschrift“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und anderen Verfahrensrechten (die nicht untrennbar an die Willensbekundung der Kommission in einem auf Art. 108 Abs. 2 AEUV gestützten Beschluss geknüpft sind) zu unterscheiden ist (zu den Bestimmungen, die die Kommission anzuwenden beabsichtigt, um die betreffende Maßnahme zu beurteilen, Stellung zu nehmen. Gerade dieses Recht stand im Urteil Ferriere Nord in Rede, und der Gerichtshof stufte dieses Recht in diesem Urteil nicht als „wesentliche Formvorschrift“ ein (wie dies selbst die polnische Regierung in Rn. 13 ihrer Erwiderung anerkennt).
31 Die Verpflichtung der Kommission, Beteiligten im Anschluss an die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens eine Stellungnahme zu ermöglichen, stellt tatsächlich eine wesentliche Formvorschrift dar (Urteil Freistaat Sachsen, Rn. 55 und 56). Im vorliegenden Fall erfüllte sie diese Verpflichtung durch die Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses. Da sich die Kommission nicht auf neue Tatsachen gestützt hatte, war sie nicht verpflichtet, das förmliche Prüfverfahren wieder zu eröffnen und die Beteiligten erneut zu einer Stellungnahme aufzufordern. Der Gerichtshof entschied, dass eine neuerliche Anhörung der Beteiligten in dem Fall nicht erforderlich war, dass die Änderung des rechtlichen Rahmens im Laufe des Verfahrens eintrat, soweit diese Änderung im Wesentlichen identisch und nicht geeignet war, die von der Kommission vorgeschlagene ursprüngliche Analyse zu ändern (Urteil Ferriere Nord, Rn. 79 bis 83) – und im vorliegenden Fall sind wir, wie ich nachstehend erläutern werde, mit dem gleichen Szenario konfrontiert.
32 Könnte die Anhörung Beteiligter in einer Situation, in der sich der rechtliche Rahmen im Lauf des Verfahrens ändert (wie es hier der Fall war), als wesentliche Formvorschrift betrachtet werden, hätte der Gerichtshof im Urteil Ferriere Nord die Auswirkungen der neuen rechtlichen Bestimmungen auf die Feststellungen der Kommission nicht untersucht. Darüber hinaus würde eine solche Schlussfolgerung die Anerkennung der Verteidigungsrechte für Beteiligte bedeuten, was im Widerspruch zu der oben angeführten Rechtsprechung stünde. Aber selbst in diesem Fall folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Verletzung eines Verteidigungsrechts, das bedeutsamer ist als das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme, nur dann zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führt, wenn festgestellt wird, dass das Verfahren ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (
33 Wenn eine Verpflichtung wie die hier in Rede stehende als eine wesentliche Formvorschrift angesehen würde, die die automatische Nichtigerklärung eines Beschlusses, der gegen diese Verpflichtung verstößt, nach sich zieht, könnte dies nämlich zu einer Situation führen, in der die Rechte Beteiligter besser geschützt sind als die gleichen Rechte der Parteien des Verfahrens selbst (denn um die Nichtigerklärung eines Beschlusses zu erwirken, muss die Verletzung von Verteidigungsrechten den Adressaten des Beschlusses grundsätzlich beeinträchtigen).
34 Dies gilt umso mehr, als dies der Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten von Mitgliedstaaten zuwiderliefe (die bedeutsamer sind als das Recht zur Stellungnahme). So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass es nicht gerechtfertigt war, einen Beschluss für nichtig zu erklären, der nach der Nichtigerklärung des vorausgegangenen Beschlusses über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt erlassen worden war, obwohl bei dem neuen Beschluss eine Voraussetzung berücksichtigt wurde, zu der der Mitgliedstaat nicht gehört worden war (
35 Hierzu ließe sich noch anmerken, dass, wenn der Gerichtshof keine Analyse der Auswirkungen der Annahme neuer Leitlinien auf den Beschluss vornähme, dies dazu führen könnte, dass Situationen wie jene im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt würden, obwohl – wenn sich der rechtliche Rahmen tatsächlich geändert hat – die in Rede stehende Beihilfe eine Betriebsbeihilfe ist und deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht auf dem für diese Art von Beihilfe geltenden rechtlichen Rahmen beruht, sondern auf der Unvereinbarkeit der zur Unterstützung des Flughafenprojekts wichtigeren Beihilfe (der Investitionsbeihilfe) mit dem Binnenmarkt.
36 Die in Rede stehende Bereitstellung von Kapital sollte sowohl die Investitionskosten (d. h. die Umwandlung des Flughafens: die Investitionsbeihilfe) als auch die Kosten des Betriebs des umgewandelten Flughafens bei Aufnahme seiner Tätigkeit (die Betriebsbeihilfe) abdecken.
37 Der vom Gericht festgestellte Verfahrensfehler betraf nur die Betriebsbeihilfe.
38 Ich beziehe mich hier auf den tatsächlichen Wortlaut des 244. Erwägungsgrunds des streitigen Beschlusses (vgl. Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge). Die Schlussfolgerung in diesem Erwägungsgrund hat eindeutig autonomen Charakter und hängt in keiner Weise von den Leitlinien der Kommission ab. Sie gilt sowohl im Hinblick auf die Leitlinien von 2014 als auch im Hinblick auf jene von 2005 bzw., insoweit, im Hinblick auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.
39 In Rn. 85 des angefochtenen Urteils nahm das Gericht nämlich an, dass eine klare Verbindung zwischen der Investitionsbeihilfe und der Betriebsbeihilfe bestehe.
40 Allerdings stellte es sodann fest, dass in Bezug auf den rechtlichen Rahmen, auf den dieser Zusammenhang gestützt worden sei, eine gewisse Ungenauigkeit festzustellen sei.
41 Dem Gericht zufolge ergibt sich diese Ungenauigkeit aus dem Unterschied zwischen dem im 245. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses und dem in den Erwägungsgründen 227 und 228 des Beschlusses 2014/883 erwähnten rechtlichen Rahmen sowie aus der Art und Weise, in der der letztgenannte Beschluss abgefasst war.
42 Auch wenn dieser Unterschied mit dem vorliegenden Rechtsmittel nicht in Abrede gestellt wird, stimme ich der Kommission insoweit zu, dass dieser Unterschied zwischen den rechtlichen Rahmenbedingungen im vorliegenden Fall letztlich nicht relevant ist, da die Entscheidung, die Betriebsbeihilfe als eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zu betrachten, – in erster Linie – auf einen in jedem Fall anwendbaren, auf Art. 107 AEUV beruhenden Grundsatz der allgemeinen Logik gestützt wird.
43 Im 244. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses nahm die Kommission auf den 227. Erwägungsgrund des Beschlusses 2014/883 unter Wiederholung der dort getroffenen Feststellung Bezug, dass „die Gewährung der Betriebsbeihilfe für die Durchführung eines Investitionsvorhabens, das durch eine mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Finanzhilfe gefördert wird, mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbaren ist“ (Hervorhebung nur hier). Im darauffolgenden Satz des 244. Erwägungsgrunds begründete die Kommission diese Feststellung wie folgt: „Ohne die mit dem Binnenmarkt nicht zu vereinbarende Investitionsbeihilfe gäbe es den Flughafen Gdynia nicht, da er ausschließlich damit finanziert wird und für eine nicht existierende Flughafeninfrastruktur keine Betriebsbeihilfen gewährt werden können.“
44 Der übermäßig formalistische Ansatz des Gerichts im angefochtenen Urteil wurde bereits in der Literatur kritisiert (
45 Hierzu ist noch anzufügen, dass die Kommission in dem streitigen Beschluss eindeutig nur „hilfsweise“ feststellte, dass die Betriebsbeihilfe auch nach den Leitlinien von 2014 nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.
46 Ich würde sogar so weit gehen, zu sagen, dass die Kommission unglücklicherweise dieses ergänzende Argument vorgebracht hat, das das Gericht sodann in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt und (fälschlicherweise) so ausgelegt hat, als müsse es zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen.
47 Meines Erachtens hätte die Kommission in dem streitigen Beschluss die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt ausschließlich auf die Feststellungen in den Begründungserwägungen 244 und 245 dieses Beschlusses stützen sollen (siehe Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge).
48 Zwar stellt sich dabei die Frage, warum die Kommission nicht einfach den vorherigen Beschluss korrigiert hat, anstatt einen neuen Beschluss zu erlassen (was ein neues Verfahren bedeutete). Jedoch war dies, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, im vorliegenden Fall insoweit keine Option, als eine Kürzung bei der Bereitstellung der Mittel erneut die Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers erfordert habe (um festzustellen, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt).
49 Dies wirft die weitere Frage auf, in welchem Stadium des Verwaltungsverfahrens die wesentliche Formvorschrift tatsächlich zum Tragen kommt. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ist dies dann der Fall, wenn die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt hat. Ab diesem Zeitpunkt ist die Kommission verpflichtet, einen Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen. Somit besteht die wesentliche Formvorschrift darin, dass alle Beteiligten (Wettbewerber, Beihilfeempfänger usw.) und alle Mitgliedstaaten über diese Veröffentlichung die Möglichkeit haben, zu der von der Kommission untersuchten Maßnahme Stellung zu nehmen.
50 Folglich kann die Kommission den Mitgliedstaat zur Stellungnahme auffordern, wenn es im Lauf des Verfahrens vor ihr zu einer Änderung des rechtlichen Rahmens kommt und diese Änderung erheblich ist und sich auf das Ergebnis der Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt auswirken kann. Dies gilt aber nur für den Mitgliedstaat (und nicht für die Beteiligten) und, was wichtig ist: Diese Situation stellt keine wesentliche Formvorschrift dar.
51 Allerdings vertreten die Rechtsmittelgegnerinnen im Wesentlichen die Auffassung, dass der von der Kommission vertretene Standpunkt gegen die Charta verstoße und dem Umstand zuwiderlaufe, dass es sich bei der Union um eine Rechtsgemeinschaft handele, und das Recht Beteiligter (PLGK als Beihilfeempfängerin) und Polens auf Stellungnahme beeinträchtige. Außerdem bringen sie vor, die Kommission sei nach der Charta verpflichtet, das Recht der Beteiligten zu berücksichtigen, vor einer Entscheidung über staatliche Beihilfen gehört zu werden.
52 Es genügt jedoch der Hinweis, dass durch das Inkrafttreten der Charta die Natur der nach Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV gewährten Rechte nicht geändert wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen nicht um ein Verwaltungsverfahren, das gegen den Begünstigten der Beihilfe eingeleitet wird, und mit der Charta soll weder die Art der durch den AEU-Vertrag begründeten Überprüfung staatlicher Beihilfen geändert noch Dritten ein Kontrollrecht eingeräumt werden, das Art. 108 AEUV nicht vorsieht (
53 Schließlich vertreten die Rechtsmittelgegnerinnen die Auffassung, dass die Verwaltungspraxis der Kommission im vorliegenden Fall im Widerspruch zu der in anderen Fällen verfolgten Linie stehe. Sie beziehen sich dabei auf die Veröffentlichung einer Aufforderung zur Stellungnahme zu den Leitlinien von 2014 gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV. Diese Aufforderung war an die Mitgliedstaaten und an Flughäfen gerichtet, die im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens Beihilfen erhielten (ABl. 2014, C 113, S. 30). Die Konsultation fand nach dem Erlass des Beschlusses 2014/883, aber vor dem streitigen Beschluss statt. Die Rechtsmittelgegnerinnen sind der Ansicht, dass es auf eine Diskriminierung hinauslaufe, wenn weder die polnische Regierung noch sie selbst in der Lage seien, eine solche Stellungnahme abzugeben.
54 Ich bin nicht der Ansicht, dass dies meine obige Würdigung in Frage stellt. Die oben erwähnte Aufforderung ist in vergleichbaren Fällen das normale Verfahren und Ausdruck einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch die Kommission. Jedenfalls ist sie nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar und stellt weder einen Beschluss zur Eröffnung eines neuen förmlichen Prüfverfahrens noch eine Ergänzung zu einem solchen Beschluss dar.
55 Aus diesen Gründen ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als begründet anzusehen. 2. Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zweiter Rechtsmittelgrund (fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Urteils Ferriere Nord und des Beschlusses der Kommission) a) Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
56 Dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zufolge nahm das Gericht, selbst unter der – vom Gericht vertretenen – Annahme, dass die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nur auf den Leitlinien von 2014 beruhe (quod non), insofern eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Urteils Ferriere Nord vor, als die bei der Beurteilung der Betriebsbeihilfe angewendeten Bestimmungen im Wesentlichen die gleichen waren wie die im Rahmen des auf der Grundlage der Leitlinien von 2005 erlassenen Beschlusses 2014/883 angewendeten Bestimmungen, so dass eine etwaige Stellungnahme zu den Leitlinien von 2014 insoweit keine Auswirkungen auf den verfügenden Teil der Entscheidung hätte haben können.
57 Die Kommission macht erstens geltend, dass der Rechtsmittelgrund in jedem Fall ins Leere gehe, da der streitige Beschluss auf den beiden bereits erwähnten autonomen Gründen beruhe. Zweitens ist die Kommission, selbst unter der Annahme, dass sich der streitige Beschluss nur auf die Leitlinien von 2014 gestützt hat, der Ansicht, dass das Gericht – entsprechend dem Urteil Ferriere Nord – hätte berücksichtigen müssen, dass die hier in Rede stehenden Bestimmungen der Leitlinien von 2014 im Wesentlichen mit denen der Leitlinien von 2005 übereinstimmten. Drittens sei die in Rn. 113 der Leitlinien von 2014 angeführte erste Voraussetzung für die Vereinbarkeit der den Flughäfen gewährten Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt im Wesentlichen identisch mit jener der Leitlinien von 2005. Schließlich hätten sich die Klägerinnen mit ihrer Klage darauf beschränkt, die Anwendbarkeit der Leitlinien von 2014 zu verneinen, ohne sich dazu zu äußern, wie die darin enthaltenen Bedingungen hätten angewandt werden müssen.
58 Die Rechtsmittelgegnerinnen tragen vor, ihr vor dem Gericht geltend gemachter Klagegrund sei unabhängig davon zulässig gewesen, dass das Gericht diese Frage auch von Amts wegen prüfen könne, da es sich dabei um eine bloße Erweiterung eines in der Klageschrift enthaltenen Vorbringens gehandelt habe. Darüber hinaus machen die Rechtsmittelgegnerinnen geltend, der grundlegend verschiedene Charakter der von der Kommission angewandten Leitlinien beruhe a) darauf, dass die ersten Leitlinien die Regionalbeihilfen und die zweiten Leitlinien die sektoralen Beihilfen beträfen, und b) auf den zahlreichen, bereits oben angeführten Gesichtspunkten. Schließlich sei das Gericht nicht verpflichtet gewesen, zu prüfen, ob die Änderung des rechtlichen Rahmens wesentliche Auswirkungen auf das Ergebnis des streitigen Beschlusses gehabt habe.
59 Die polnische Regierung macht geltend, in dem angefochtenen Urteil seien die wesentlichen Änderungen der Leitlinien von 2014 gegenüber jenen von 2005 zutreffend wiedergegeben worden. Zweitens hat ihrer Ansicht nach die Änderung der Rechtsgrundlage der Leitlinien eine erhebliche Auswirkung. Denn ein Vergleich des Wortlauts von Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV mit jenem von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV ergebe, dass mit der letztgenannten Bestimmung eine neue Voraussetzung hinzugefügt worden sei. Deshalb müsse die Kommission in Anbetracht der (nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV erlassenen) Leitlinien von 2014 mögliche, auf die Beihilfe zurückzuführende Wettbewerbsverfälschungen und damit eine in den (nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV erlassenen) Leitlinien von 2005 nicht vorgesehene Voraussetzung berücksichtigen.
60 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass die – in Rn. 89 des angefochtenen Urteils getroffene – Feststellung des Gerichts, wonach der streitige Beschluss rechtswidrig sei, auf einer fehlerhaften Auslegung der Begründung für die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt beruhe, die im 244. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angeführt sei, wonach diese Begründung ihre Grundlage in den Leitlinien von 2014 sowie dem aufgehobenen Beschluss 2014/883 habe. Die fehlerhafte Auslegung des 244. Erwägungsgrunds des streitigen Beschlusses sei die Folge einer fehlerhaften Auslegung des 245. Erwägungsgrunds dieses Beschlusses.
61 Die im 245. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses verwendete Formulierung „gilt … nach den [Leitlinien von 2014]“ bedeute nicht, dass sich die betreffende Schlussfolgerung aus diesen Leitlinien ergebe. Gemeint sei, dass sich durch die Anwendung der Vorgaben der Leitlinien von 2014 an dieser Schlussfolgerung nichts ändern könne. Aus dem 245. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses wie oben angeführt gehe eindeutig hervor, dass die sich aus der Unvereinbarkeit der Investitionsbeihilfe mit dem Binnenmarkt ergebende Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unabhängig von den Leitlinien von 2014 sei. Die geringfügige „Ungenauigkeit“ im Beschluss 2014/883, auf die das Gericht in Rn. 85 des angefochtenen Urteils hingewiesen habe, könne nicht in Frage stellen, dass die oben wiedergegebene Schlussfolgerung im streitigen Beschluss rechtlich zutreffend sei.
62 Die Kommission ist der Auffassung, dass sich das Gericht, wenn es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss komme, dass Beteiligten die Möglichkeit hätte gegeben werden müssen, sich im Rahmen des förmlichen Verwaltungsverfahrens zur Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe zu äußern, über das Klagebegehren hinausgehe. Dies beruhe darauf, dass, wie das Gericht in derselben Randnummer selbst anerkenne, sich die Begründung für die Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt nicht aus den Leitlinien von 2014 ergebe. Eine solche Schlussfolgerung sei nämlich allein aus Art. 107 Abs. 1 AEUV abzuleiten, und die Feststellung, dass sich diese Schlussfolgerung aus den ersten und aus den zweiten Leitlinien ergebe, wie das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sei das Ergebnis eines Beurteilungsfehlers.
63 Die Rechtsmittelgegnerinnen machen erstens geltend, dass sich der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission auf die Rn. 84 bis 87 des angefochtenen Urteils beziehe, das Gericht diese Aspekte aber lediglich hilfsweise angeführt habe, so dass dieser Rechtsmittelgrund nicht durchgreife. Zweitens bringen die Rechtsmittelgegnerinnen vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da er sich auf eine Tatsachenfrage beziehe. Drittens sind die Rechtsmittelgegnerinnen der Auffassung, die Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses beruhe darauf, dass keine Anhörung Beteiligter erfolgt sei, und nicht auf den Gründen, aus denen eine Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt worden sei.
64 In Bezug auf den zweiten Rechtsmittelgrund wirft die polnische Regierung der Kommission vor, sie stelle Vermutungen zum Inhalt und zum Umfang der Stellungnahme an, die diese Regierung und Beteiligte abgegeben hätten, wenn ihnen dazu die Möglichkeit gegeben worden wäre. Darüber hinaus habe die Kommission im 245. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses ausdrücklich auf die in Rn. 113 der Leitlinien von 2014 dargelegten Grundsätze verwiesen und im 246. Erwägungsgrund die in dieser Randnummer der Leitlinien dargelegte erste Voraussetzung angewendet. b) Würdigung
65 Davon ausgehend, dass der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für begründet erachtet wird, da die Verpflichtung, die Parteien in dem Fall anzuhören, dass es im Lauf des Verfahrens zu einer wesentlichen Änderung des rechtlichen Rahmens kommt, keine wesentliche Formvorschrift darstellt, ersucht die Kommission den Gerichtshof mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund um Prüfung, ob sie tatsächlich verpflichtet war, die Verpflichtung zur Anhörung der Beteiligten im vorliegenden Fall zu beachten.
66 Die Rechtsmittelgegnerinnen werfen die Frage der Zulässigkeit des zweiten Rechtsmittelgrundes auf (vgl. Nrn. 63 ff. der vorliegenden Schlussanträge). Dieses Vorbringen kann jedoch nicht durchgreifen, da die Kommission berechtigt ist, Einwände gegen die Rn. 81 bis 88 des angefochtenen Urteils vorzubringen. Dies ist darin begründet, dass das Gericht in diesen Randnummern zum Vorbringen der Kommission bezüglich des Urteils Ferriere Nord Stellung nimmt und das Gericht seine Erwägungen u. a. auf diese Rechtsprechung stützt. Daher bin ich der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Auslegung des streitigen Beschlusses (und des Beschlusses 2014/883) durch das Gericht kein Umstand ist, der nicht der Kontrolle durch den Gerichtshof unterläge.
67 Den Erwägungen des Gerichts zufolge entsteht ein Recht, eine neue Stellungnahme abzugeben, sobald während eines laufenden Verfahrens neue Leitlinien anwendbar werden. Ich stimme der Kommission jedoch insoweit zu, als das Gericht nach dem Urteil Ferriere Nord im Hinblick auf die Feststellung, dass die Kommission ihre Verpflichtung verletzt habe, es den Beteiligten zu ermöglichen, eine Stellungnahme gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV abzugeben, hätte darlegen müssen, dass der Beschluss, mit dem festgestellt wurde, dass die Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, ausschließlich auf den Leitlinien von 2014 beruhte und dass diese die Leitlinien von 2005 erheblich änderten (d. h., es hätte prüfen müssen, ob sich die Anwendbarkeit der neuen Leitlinien konkret auf die Begründung des streitigen Beschlusses hätte auswirken können).
68 Das Vorgehen des Gerichts war jedoch ein anderes. Es verglich nämlich stattdessen, um das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, lediglich abstrakt die Bestimmungen und die Rechtsgrundlage der Leitlinien von 2014 mit jenen der Leitlinien von 2005 (siehe Rn. 73 bis 77 des angefochtenen Urteils). Es hat auch nicht dargelegt, dass sich die erste Voraussetzung bezüglich des gemeinsamen Interesses (die im 246. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses geprüft wurde) wesentlich von den in den Leitlinien von 2005 festgelegten Voraussetzungen unterscheidet. In den Rn. 76 und 84 des angefochtenen Urteils stützte sich das Gericht lediglich auf die Rechtsgrundlage dieser beiden Regelungen, als es feststellte, dass zwischen den von diesen vorgesehenen Voraussetzungen eine Überschneidung bestehe.
69 Jedoch beschränkte der Gerichtshof im Urteil Ferriere Nord seine Prüfung nicht auf einen abstrakten Vergleich der Bestimmungen des Rahmens von 1994 und des neuen Rahmens von 2001, wie sich bei Betrachtung von Rn. 56 des Urteils Freistaat Sachsen vermuten ließe. Vielmehr verwies er auf den neuen Rahmen von 2001, der in der in Rede stehenden Entscheidung angewendet wurde, und prüfte anschließend, ob er wesentliche Änderungen gegenüber dem Rahmen von 1994 enthielt. Die Prüfung des Gerichtshofs bezog sich somit auf die neuen Bestimmungen des Rahmens von 2001, die die Kommission in diesem besonderen Fall angewendet hatte (vgl. Rn. 78, 82 und 83 des Urteils Ferriere Nord). Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler hinsichtlich der oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs begangen hat.
70 Darüber hinaus ist die Besonderheit der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen, die diese von den Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile Freistaat Sachsen bzw. Ferriere Nord ergangen sind, nämlich der Umstand, dass der Beschluss 2014/883 durch den streitigen Beschluss ersetzt wurde. Daher hätte das Gericht seinen Vergleich nicht nur auf die Bestimmungen der beiden angewendeten Leitlinien (wie im Falle des Urteils Ferriere Nord) konzentrieren dürfen, sondern auch auf den Inhalt der beiden Beschlüsse der Kommission in Bezug auf die PLGK gewährte Betriebsbeihilfe stützen müssen.
71 Aus dem streitigen Beschluss (Erwägungsgründe 244 und 245) geht hervor, dass sich die möglichen Stellungnahmen der Rechtsmittelgegnerinnen weder auf das Ergebnis des Verfahrens noch auf den streitigen Beschluss oder, insbesondere, auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt hätten auswirken können. Dies beruht darauf, dass die Unvereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Binnenmarkt aus der im Hinblick auf die Umwandlung und den Beginn des Betriebs des Flughafens Gdynia-Kosakowo gewährten Investitionsbeihilfe folgte (siehe auch 246. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses).
72 Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass, wie sich aus dem Urteil Ferriere Nord ergibt, der für die Beurteilung der Auswirkungen der Verletzung des Rechts der Beteiligten zur Stellungnahme zu neuen Leitlinien zu berücksichtigende Aspekt der Inhalt des angenommenen Beschlusses ist (objektives Kriterium) und nicht lediglich, wie von der polnischen Regierung und vom Gericht (Rn. 83 des angefochtenen Urteils) vertreten, die Schlussfolgerung, zu der die Kommission auf der Grundlage neuer Leitlinien hätte kommen können (subjektives Kriterium).
73 Außerdem ergibt sich selbst dann, wenn man die Prüfung auf solche Stellungnahmen stützen sollte (quod non), aus den schriftlichen Erklärungen der Rechtsmittelgegnerinnen, dass ihre Stellungnahmen zu den Leitlinien von 2014 keinen Einfluss auf das Ergebnis des die Vereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt betreffenden Verfahrens hätten haben können.
74 Wie bereits oben im Zusammenhang mit der fehlerhaften Auslegung der Begründung der Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit dem Binnenmarkt durch das Gericht dargelegt, ergibt sich aus dem 244. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses eindeutig, dass der Hauptgrund für diese Unvereinbarkeit darin lag, dass die Investitionsbeihilfe selbst als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde.
75 Wie das Gericht selbst in Rn. 86 des angefochtenen Urteils ausführt, folgt die auf der Unvereinbarkeit der Investitionsbeihilfe mit dem Binnenmarkt beruhende Unvereinbarkeit der Betriebsbeihilfe mit diesem Markt aber nicht aus einer Voraussetzung, die in den Leitlinien für Regionalbeihilfen oder den Leitlinien von 2014 ausdrücklich vorgesehen ist. Zudem war es in Anbetracht dessen, dass die Leitlinien von 2014 nicht auf die Investitionsbeihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht bestritten wird, anwendbar waren, schlicht nicht möglich, dass die Anwendung der Leitlinien von 2014 auf die Betriebsbeihilfe das Ergebnis des streitigen Beschlusses hätte ändern können.
76 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt daher, dass auch dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden sollte. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes ist als unbegründet, jedenfalls aber als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Sache ist daher zur Prüfung der übrigen fünf Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen. B. Dritter Rechtsmittelgrund (Unverhältnismäßigkeit von Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils)
77 Die Kommission macht – hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die vorhergehenden Rechtsmittelgründe zurückweisen sollte – geltend, dass Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit dem die Art. 2 bis 5 des streitigen Beschlusses in ihrer Gesamtheit für nichtig erklärt worden seien, unverhältnismäßig sei und dass das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass der streitige Beschluss nicht auftrennbar sei. Sowohl die Rechtsmittelgegnerinnen als auch die polnische Regierung vertreten im Wesentlichen die Auffassung, dass der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen sei.
78 Da dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben werden sollte und der dritte Rechtsmittelgrund nur hilfsweise vorgebracht wird, halte ich es für nicht erforderlich, dass sich der Gerichtshof mit diesem Rechtsmittelgrund befasst. IV. Ergebnis
79 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, i) das Urteil vom 17. November 2017 in der Rechtssache T‑263/15, Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia-Kosakowo/Kommission, aufzuheben, ii) die dritte Rüge des sechsten Klagegrundes als unbegründet, jedenfalls aber als ins Leere gehend zurückzuweisen, iii) die Sache zur Prüfung der übrigen fünf Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen und iv) die Kostenentscheidung vorzubehalten.