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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.06.2008 – C-214/07
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:343
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
1 Im vorliegenden Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG macht die Kommission geltend, dass Frankreich aufgrund der Nichtrückforderung der Beträge, die Firmen für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt worden seien, die Entscheidung 2004/343/EG der Kommission(2) (im Folgenden: Entscheidung) nicht innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt habe. Die Kommission beantragt daher Feststellung, dass Frankreich seine Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung sowie aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 10 EG verletzt hat.
2 Frankreich bestreitet weder die Entscheidung, mit der die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen für rechtswidrig erklärt wurden, noch seine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen. Gleichwohl trägt Frankreich vor, es habe seine gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nicht verletzt.
3 Zu seiner Verteidigung führt Frankreich an, dass die französischen Behörden alles in ihrer Macht Stehende zur Rückforderung der betreffenden Beihilfe getan hätten und dass mit der Aufforderung, die Beihilfe schneller zurückzufordern, etwas Unmögliches verlangt werde. Dies gelte insbesondere für diejenigen Fälle, in denen die Unternehmen nach Erhalt der Beihilfe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt oder ihre Vermögenswerte veräußert hätten.
Rechtlicher Rahmen
Vertragsbestimmungen
4 Art. 10 EG bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.“
5 In Art. 87 Abs. 1 EG sind die Merkmale genannt, bei deren Vorliegen eine staatliche Beihilfe grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. In Art. 87 Abs. 3 EG sind eine Reihe von Fällen aufgezählt, in denen solche Beihilfen gleichwohl als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.
6 Art. 88 Abs. 2 EG bestimmt:
„Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so entscheidet sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat dieser Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 226 und 227 den Gerichtshof unmittelbar anrufen. …“
7 Art. 249 Abs. 4 lautet:
„Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet.“
Verordnung Nr. 659/1999 des Rates
8 Der allgemeine rechtliche Rahmen für die Rückforderung staatlicher Beihilfen ist in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999(3) (im Folgenden: Verordnung Nr. 659/1999) festgelegt. In dieser Verordnung ist der Grundsatz verankert, dass mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen unverzüglich vom Begünstigten zurückzufordern sind, um wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen.(4)
Die Entscheidung
9 Art. 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs(5) sah eine zweijährige Befreiung von der Körperschaftsteuer für Unternehmen vor, die gegründet werden, um die Geschäftstätigkeit von Industrieunternehmen in Schwierigkeiten zu übernehmen. Durch die Art. 1383 A, 1464 B und 1464 C wurden solche Unternehmen nach Beratung seitens der zuständigen lokalen Gebietskörperschaften für einen Zeitraum von zwei Jahren von der Gewerbesteuer und von der Grundsteuer befreit.
10 Mit Schreiben vom 12. September 2001 verlangte die Kommission von Frankreich Auskunft bezüglich der in Art. 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehenen Steuerbefreiung. Mit Schreiben vom 19. August 2002 leitete die Kommission dann das förmliche Prüfverfahren mit der Begründung ein, bei der Befreiung könnte es sich um eine Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EG handeln.
11 Die französischen Behörden äußerten sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2002. Sie machten geltend, die Regelung stelle keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 EG dar bzw. falls sie doch als solche erachtet werde, entspreche sie den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(6) .
12 Die Kommission kam jedoch zu dem Ergebnis, dass es sich bei den fraglichen Steuerbefreiungen um rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handele. Dementsprechend erließ sie am 16. Dezember 2003 die Entscheidung.
13 Im verfügenden Teil der Entscheidung heißt es:
„Artikel 1
Die in Artikel 44 septies des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs vorgesehene Regelung für staatliche Beihilfen in Form einer Steuerbefreiung zugunsten von Unternehmen, welche die Vermögenswerte von Unternehmen in Schwierigkeiten übernehmen, wie von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags durchgeführt, ist unbeschadet der Artikel 2 und 3 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Artikel 2
Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Befreiungen stellen keine staatlichen Beihilfen dar, wenn sie die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001[(7) ] oder der zum Zeitpunkt der Gewährung gültigen ‚De minimis‘-Regeln erfüllen.
Artikel 3
Die im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten Beihilfen, welche die Bedingungen der Mitteilung von 1979 über regionale Beihilferegelungen, der Leitlinien von 1998 für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder der Verordnung (EG) Nr. 70/2001[(8) ] erfüllen, sind in Höhe der zugelassenen Intensitäten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 4
Frankreich ist gehalten, die in Artikel 1 bezeichnete Beihilferegelung aufzuheben.
Artikel 5
Frankreich ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um von den Begünstigten, die ihnen im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzufordern, mit Ausnahme der in Artikel 2 und 3 bezeichneten Beihilfen.
Die Rückforderung erfolgt unverzüglich, gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. …
Artikel 6
Frankreich informiert die Kommission innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen und geplant wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Artikel 7
Frankreich … wird eine erschöpfende Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss von Befreiungen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden, sowie eine Liste der in den einzelnen Fällen gezahlten Beträge.
Frankreich wird eine Liste der Unternehmen aufstellen, die in den Genuss der Beihilfen gekommen sind, welche im Rahmen der in Artikel 1 bezeichneten Regelung gewährt wurden und nicht die Bedingungen [für die in den Art. 2 und 3 der Entscheidung genannten bezeichneten Befreiungen] erfüllen. Auf dieser Liste werden auch die Beihilfebeträge genannt, von denen jedes dieser Unternehmen profitiert hat.
…“
14 Frankreich hat die Entscheidung nicht angefochten. Vielmehr wurde Art. 44 septies zunächst durch die Verwaltungsanweisung 4 H-2-04 vom 4. März 2004(9) ausgesetzt. Die Bestimmung wurde später durch Art. 41 des Gesetzes Nr. 2004-1485 vom 30. Dezember 2004(10) geändert. Die Kommission akzeptierte die geänderte Fassung.(11)
Entwicklungen im Anschluss an die Entscheidung
15 In der Zeit von Dezember 2003 bis Juli 2006 führten die Kommission und Frankreich einen Schriftwechsel betreffend die Entscheidung. Außerdem fanden drei Beamtentreffen zur Erörterung des Rückforderungsprozesses statt. Der Schriftverkehr und die Treffen führten allerdings nicht zu einer Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe.
16 Der Austausch zwischen der Kommission und den französischen Behörden ist in den Anhängen der Klage der Kommission chronologisch dargestellt. Ich halte es für nützlicher, ihn anhand der von den Beteiligten jeweils angeführten Argumente zusammenzufassen.
Anzahl der betroffenen Unternehmen
17 Als Erstes war die Anzahl der von der Entscheidung betroffenen Unternehmen zu klären. Die französischen Behörden schätzten zunächst, dass es sich vielleicht um 2 000 Unternehmen handeln könnte. Etwa einen Monat später übersandte Frankreich vorläufige Daten an die Kommission, denen zufolge rund 4 000 Unternehmen in den Genuss von Beihilfen nach den genannten Steuervorschriften gekommen sein könnten. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch die Kommission hatte Frankreich drei Begünstigtenlisten vorgelegt.(12)
Vor dem Steuerjahr 1994 gewährte Beihilfen
18 Bei dem ersten Treffen teilten die französischen Behörden mit, nach nationalem Recht sei die Pflicht zur Aufbewahrung von Finanzunterlagen auf zehn Jahre beschränkt. Für den Zeitraum bis Ende des Steuerjahrs 1993 ständen daher keine Unterlagen zur Verfügung. Die Kommission erkannte an, dass die Rückforderung von vor 1994 gewährten Beihilfen unmöglich sei. Diese Beihilfen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Begünstigte, die ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben
19 Bei dem ersten Treffen teilte Frankreich mit, dass einige Begünstigte möglicherweise ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hätten. Zehn Monate später gab Frankreich an, dass sich die Zahl dieser Begünstigten auf rund 140 belaufe. Bei dem dritten Treffen der Parteien räumte die Kommission ein, die Entscheidung könne als durchgeführt angesehen werden, soweit ein Unternehmen nicht mehr wirtschaftlich tätig sei.
Vorrangigkeit
20 In Bezug auf Begünstigte, die Vermögenswerte an andere Unternehmen übertragen haben, schlug die Kommission Frankreich vor, seine Ermittlungen auf die größten Unternehmen zu beschränken und dabei darauf abzustellen, ob die Vermögenswerte zu Marktkonditionen veräußert worden seien.
21 Im Übrigen schlug die Kommission vor, die französischen Behörden sollten sich bei der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe in erster Linie auf die größten Wettbewerbsverfälschungen konzentrieren. Frankreich nahm diesen Vorschlag an, wies jedoch darauf hin, es wolle die Begünstigten in zwei Gruppen aufteilen – eine Gruppe, die vollkommen von der Rückerstattung befreit werden sollte, und eine Gruppe, bei der gründliche Prüfungen zur Ermittlung des genauen Rückerstattungsbetrags durchgeführt werden sollten.
22 Am 16. März 2005 legte Frankreich der Kommi ssion eine Liste von 55 Begünstigten vor, bei denen jeweils eine Schuld von mehr als 1 Million Euro festgestellt worden sei.
Gewährung neuer Beihilfen an bestimmte Begünstigte
23 Frankreich schlug die Gewährung neuer Beihilfen an bestimmte Begünstigte vor. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, es dürfe keine Verknüpfung zwischen neuen Beihilfegewährungen und der Verpflichtung zur Rückerstattung der im Rahmen der Beihilferegelung für Unternehmensübernahmen gewährten Beträge geben. Am 7. Juli 2006 übersandte Frankreich der Kommission eine Liste der Begünstigten, die Beträge unter 200 000 Euro zurückzuzahlen hätten, und schlug vor, diesen Unternehmen neue Beihilfen zu gewähren, um die Rückzahlungsverbindlichkeiten aus der rechtswidrigen Beihilfe zu decken(13) .
Definition von KMU
24 Frankreich beantragte, eine vereinfachte Definition für KMU zugrunde legen zu dürfen. Die Kommission wies darauf hin, dass die Konzentration auf KMU den von ihr gesetzten Prioritäten bei der Rückforderung der Beihilfen zuwiderliefe. Die Kommission erklärte sich schließlich ausnahmsweise bereit, die üblichen Kriterien, anhand deren Unternehmen als kleine oder mittlere Unternehmen zum Zwecke der Befreiung von der Rückforderungsverpflichtung eingestuft werden, zu vereinfachen.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung
25 Bei dem zweiten Treffen erklärte Frankreich, es habe Schwierigkeiten, im nationalen Recht eine geeignete Rechtsgrundlage für das Rückforderungsverfahren zu finden, so dass ein Rechtsetzungsakt oder eine gesetzliche Änderung erforderlich sei, um von den Begünstigten die Rückerstattung der Beihilfe verlangen zu können. Offenbar sind aber keine Änderungen des nationalen Rechts erfolgt. Die französischen Behörden verpflichteten sich vielmehr, die rechtswidrige Beihilfe ad hoc zurückzufordern.
26 Für dieses Ad-hoc-Verfahren war jedoch die Mitwirkung der Begünstigten erforderlich. Darüber hinaus mussten bestimmte verfahrensrechtliche Schritte vollzogen werden, bevor die rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert werden konnte. Frankreich betonte, dass vor Erlass von Rückforderungsbescheiden jeweils der genaue Betrag der zurückzufordernden Beihilfe ermittelt werden müsse, und verwies auf den hierfür erforderlichen Verwaltungsaufwand. Außerdem müsse vermieden werden, dass der Staat nach der Rückforderung von Begünstigten verklagt werde.
Zeitplan für die Rückforderung
27 Die Kommission forderte die französischen Behörden zur Vorlage eines Zeitplans für die Rückforderung von den größeren, außerhalb der regionalen Beihilfegebiete ansässigen Unternehmen auf. Ein solcher Plan wurde nicht übermittelt.
Begründung des Rückforderungsverzugs
28 Frankreich führte eine Reihe politischer Gründe für den Verzug bei der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe an: Reaktion der betroffenen Unternehmen, potenzielle Schädigung von Unternehmen infolge der Beihilferückforderung, mögliche Gefährdung von Arbeitsplätzen sowie etwaige negative Auswirkungen, wenn im Vorfeld des französischen Referendums zum Vertrag über eine Verfassung für Europa in großem Umfang rechtswidrige Beihilfen zurückgefordert würden.
Höhe der zurückzufordernden Beihilfe
29 Die Kommission forderte Frankreich auf, mitzuteilen, welche Methode zur Berechnung der Höhe der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfebeträge vorgesehen sei. Frankreich gab an, die Berechnung werde auf der Grundlage des von den einzelnen Unternehmen infolge der Beihilfe jeweils tatsächlich erlangten Vorteils erfolgen. Die Kommission hatte zuvor bereits darauf hingewiesen, dass diese Berechnungsgrundlage vom Grundsatz her verfehlt sei, und wies daher die von Frankreich vorgeschlagene Methode zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge zurück.
Rückforderung der Beihilfe
30 Die Kommission verlangte von Frankreich eine Darstellung des zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe vorgesehenen Verfahrens. Eine solche Darstellung ist offenbar unterblieben.
31 Im Januar 2006 forderte die Kommission Frankreich zur Versendung der Rückforderungsbescheide an diejenigen Unternehmen auf, die es bereits benannt und für die es die Höhe der rechtswidrigen Beihilfe bereits berechnet hatte. Zwei Monate später ersuchte die Kommission um eine Bestätigung, dass die Bescheide versandt worden seien. Zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens im April 2007 hatte Frankreich die Rückforderungsbescheide noch nicht versandt.
32 Im August 2004 äußerte sich die Kommission erstmals besorgt über die Tatsache, dass eine wirksame Rückforderung der fälligen Beträge immer noch nicht erfolgt war. Im Januar 2005 teilte sie mit, der Rückforderungsprozess habe im April zu beginnen, und drohte mit einer Klage nach Art. 88 Abs. 2 EG. Dieses Schreiben beantwortete Frankreich Mitte März. Ein Jahr später (im März 2006) drohte die Kommission erneut die Erhebung einer Klage gemäß Art. 88 Abs. 2 EG an. In seiner Antwort vom Juli 2006 verwies Frankreich auf die aufgetretenen Schwierigkeiten und fügte zwei Listen von Unternehmen bei, die nicht zur Rückzahlung in der Lage seien.
33 Nach Eingang dieses Schreibens leitete die Kommission beim Gerichtshof ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein.
Verfahren vor dem Gerichtshof
34 Die Kommission beantragt Feststellung, dass Frankreich seine Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung sowie aus Art. 249 Abs. 4 EG und Art. 10 EG verletzt hat.
35 Nach Ansicht der Kommission hat Frankreich seine Verpflichtung zur unmittelbaren und wirksamen Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verletzt. Frankreich habe keinen der fälligen Beträge zurückgefordert. Es habe auch keinerlei Maßnahmen zur tatsächlichen Rückforderung dieser Beträge getroffen. Frankreich habe nicht nachgewiesen, dass die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe absolut unmöglich sei. Es habe mit seinem Verhalten vielmehr seine Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 10 EG verletzt.
36 Frankreich macht geltend, es habe eine Reihe von Maßnahmen treffen müssen, um Beträge nach Maßgabe der Entscheidung zurückfordern zu können. Während des gesamten Vorgangs habe es die Schwierigkeiten, auf die die französischen Behörden gestoßen seien, mitgeteilt und erläutert. Diese Schwierigkeiten hätten zu einer Situation geführt, angesichts deren die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe bisher absolut unmöglich gewesen sei. Frankreich macht geltend, dass es den Rückforderungsprozess aktiv betrieben habe, dass die Kommission die Schwierigkeiten, die sich Frankreich entgegenstellten, erheblich unterschätze und dass es seine Pflichten aus Art. 10 EG nicht verletzt habe.
37 Sowohl die Kommission als auch Frankreich haben umfangreiche Schriftsätze eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Wesen der Verpflichtungen
38 Die Mitgliedstaaten sind grundsätzlich verpflichtet, rechtswidrige staatliche Beihilfen zurückzufordern. Diese allgemeine Verpflichtung ergibt sich aus Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung Nr. 659/1999. Die jeweilige Entscheidung, mit der eine bestimmte Form staatlicher Beihilfe für rechtswidrig erklärt wird, erlegt dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, eine konkretere Pflicht auf. Die Entscheidung ist für ihren Adressaten verbindlich.
39 Diese Verpflichtungen dienen dem Ziel, so weit wie möglich die frühere Lage wiederherzustellen und die durch die rechtswidrige Beihilfe verursachten wettbewerbsverfälschenden Vorteile zu beseitigen.(14)
40 Frankreich ist Adressat der Entscheidung. In ihr ist zwar keine bestimmte Frist für die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe gesetzt, sie verlangt jedoch von Frankreich, die Rückforderung „unverzüglich“ durchzuführen (Art. 5). Vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Kommission ist eine Rückforderung unstreitig nicht erfolgt. Was das mit der Entscheidung angestrebte Resultat angeht, hat Frankreich seine Verpflichtung daher nicht erfüllt.
41 Aus Art. 5 der Entscheidung ergibt sich auch eine Verpflichtung bezüglich der Art und Weise , in der das Resultat zu erzielen ist. Frankreich hat „alle notwendigen Maßnahmen“ zu ergreifen, und die Rückforderung „erfolgt unverzüglich, gemäß den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese eine unmittelbare und wirksame Durchführung der … Entscheidung ermöglichen“.(15)
42 Meiner Meinung nach erübrigt sich eine detaillierte Würdigung der Art und Weise, in der ein Mitgliedstaat die Durchführung der Rückforderung versucht hat, wenn der betreffende Mitgliedstaat seiner Verpflichtung hinsichtlich des Resultats in keiner Hinsicht nachgekommen ist.
Einwand der absoluten Unmöglichkeit
43 Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass nur absolute Unmöglichkeit als Entschuldigung für die Nichtrückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfe geltend gemacht werden könne.(16) Der Gerichtshof legt diese Verteidigungsmöglichkeit eng aus und weist die Auffassung zurück, dass bereits die „Befürchtung interner Schwierigkeiten“ absolute Unmöglichkeit bewirke.(17)
44 Es ist darauf hinzuweisen, dass die zur Verteidigung geltend gemachte absolute Unmöglichkeit sich auf das angestrebte Resultat beziehen muss: die Rückforderung rechtswidriger Beihilfe. Wäre eine Berufung auf absolute Unmöglichkeit auch hinsichtlich der Modalitäten der Rückforderung zulässig, könnte ein Mitgliedstaat zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe einfach ein Verfahren wählen, dessen Durchführung sich als unmöglich erweist, und dann geltend machen, er sei von seiner Verpflichtung zur Beihilferückforderung frei geworden.
45 Soweit ein Mitgliedstaat bei der Rückforderung der Beihilfe auf Schwierigkeiten stößt, ergeben sich bestimmte weitere Pflichten. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Voraussetzung völliger Unmöglichkeit nicht erfüllt sei, wenn sich der Mitgliedstaat darauf beschränke, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden. Ein Mitgliedstaat kann sich zu seiner Verteidigung auf absolute Unmöglichkeit nur berufen, wenn er die Kommission auf die Probleme aufmerksam gemacht und sich bemüht hat, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen.(18)
46 Ein Mitgliedstaat kann daher mit dem Argument, er habe „alles in seiner Macht Stehende getan“, um die betreffenden Beträge zurückzufordern, nur durchdringen, wenn die Umstände eine objektive absolute Unmöglichkeit begründen.(19) Er kann seine Verteidigung nicht auf seiner eigenen subjektiven Einschätzung dessen, was unmöglich ist, aufbauen.
Verpflichtung aus Art. 10 EG
47 Nach Art. 10 EG obliegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Pflicht zur redlichen Zusammenarbeit.
48 Selbstverständlich gilt diese Pflicht auch dann, wenn ein Mitgliedstaat auf Schwierigkeiten bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen stößt. Die konkrete Verpflichtung zur Vollstreckung einer Entscheidung über die Rückforderung staatlicher Beihilfen und die allgemeine Verpflichtung aus Art. 10 EG sind eng miteinander verknüpft; die Verhaltensweise eines Mitgliedstaats während des Rückforderungsprozesses muss sich an Art. 10 EG ausrichten.(20)
49 Der Gerichtshof hat sich sogar recht dezidiert zu den Anforderungen geäußert, die Art. 10 EG stellt, soweit ein Mitgliedstaat bei der Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfe auf Schwierigkeiten stößt. Im Urteil Kommission/Spanien hat der Gerichtshof ausgeführt, dass „ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen [muss]. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 10 EG zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.“(21)
50 Ich werde daher das Verhalten der französischen Behörden in zwei Schritten prüfen. Erstens: Hat Frankreich nachgewiesen, dass ihm die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe absolut unmöglich war? Zweitens: Ist Frankreich bei seinen Bemühungen, die aufgetretenen Schwierigkeiten auszuräumen, seinen Verpflichtungen aus Art. 10 EG nachgekommen?
Zur geltend gemachten absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe
51 Frankreich hat eine Reihe konkreter Umstände angeführt, die seiner Meinung nach eine absolute Unmöglichkeit bewirkt haben.
52 Erstens sei es absolut unmöglich gewesen, diejenigen Begünstigten zu ermitteln, denen Beihilfe vor Ende des Steuerjahrs 1993 gewährt worden sei, da Finanzunterlagen lediglich für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt würden. Die Kommission ist diesem Argument gefolgt, so dass die Rückforderung dieser Beihilfebeträge nicht Gegenstand der von der Kommission erhobenen Klage ist.(22)
53 Zweitens haben die französischen Behörden 204 Firmen benannt, die nach Gewährung der Beihilfe zur Übernahme von Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit eingestellt haben. Frankreich argumentiert, hinsichtlich dieser Firmen sei die Vollstreckung der Entscheidung über die Rückforderung absolut unmöglich.
54 Wenn ein Unternehmen einfach verschwindet und nur noch als leere Hülle im Handelsregister eingetragen ist, wird die Rückforderung rechtswidriger Beihilfe praktisch unmöglich. Wird eine Handelsgesellschaft jedoch abgewickelt, kann die auf Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe gerichtete Forderung zur Konkurstabelle angemeldet werden. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies zur Wiederherstellung der früheren Lage und zur Beseitigung der aus den Beihilfen resultierenden Wettbewerbsverzerrung grundsätzlich ausreicht.(23)
55 Findet im Zuge eines Gerichtsverfahrens die Liquidation einer Gesellschaft statt und berücksichtigt das Gericht dabei die rechtswidrige Beihilfe, wird die Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe entweder erfüllt (falls die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt genügend Vermögen zur Rückerstattung der Beträge besitzt) oder die Verpflichtung erlischt, wenn die Gesellschaft abgewickelt und demzufolge die Wettbewerbsverfälschung beseitigt wird.
56 Setzt der ursprüngliche Begünstigte seine Geschäftstätigkeit fort und werden seine Aktiva an ein anderes Unternehmen(24) veräußert, so hat sich der Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu vergewissern, dass der Käufer die Aktiva zu Marktkonditionen erworben hat(25) und keine Absicht bestand, die Pflicht zur Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe zu umgehen.
57 Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen auf die im Urteil Banks(26) genannten Voraussetzungen verwiesen, zu denen die Ermittlung, ob die Veräußerung zur Umgehung der Pflicht zur Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe erfolgt ist, nicht gehört. In jenem Fall ging es jedoch um die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Der vorliegende Fall betrifft hingegen Aktiva, auf die sachgerechterweise die im Urteil Deutschland/Kommission genannten Voraussetzungen anzuwenden sind. Der Gerichtshof hat dort den im Urteil Banks entwickelten Grundsatz übernommen(27), diesen dann den sich aus der Veräußerung von Aktiva anstatt Gesellschaftsanteilen ergebenden Besonderheiten angepasst(28) und den modifizierten Grundsatz auf die Veräußerung von Vermögenswerten angewandt(29) . Ich sehe keinen Grund, von dem im Urteil Deutschland/Kommission dargestellten Grundsatz abzuweichen.
58 Frankreich trägt vor, mitunter lasse sich unmöglich feststellen, ob die Pflicht zur Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe dem ursprünglichen Begünstigten oder dem Käufer der Vermögenswerte obliege. Unter bestimmten Umständen könnten die veräußerten Aktiva derart außergewöhnlich sein, dass sich keine Vergleichswerte finden ließen und daher ihr hypothetischer Marktwert nicht ermittelt werden könne.
59 Dieser Auffassung kann ich mich nicht anschließen.
60 Der Gerichtshof hat sich gegenüber dem Argument, eine besondere Situation könne unüberwindliche Probleme bereiten, nicht aufgeschlossen gezeigt.(30) Im Übrigen wäre eine wirkliche Einmaligkeit der veräußerten Vermögenswerte (vermutlich) recht ungewöhnlich. Falls es sich insoweit um einen rein hypothetischen Einwand handelt, kann sich Frankreich nicht darauf stützen. Frankreich hat nicht nachgewiesen, dass bei irgendeinem, geschweige denn bei der Mehrheit der fraglichen Unternehmen derartige Verhältnisse gegeben sind.
61 Frankreich hat auch nicht nachgewiesen, dass seinen Behörden nicht die Mittel zur Ermittlung solcher Veräußerungen zur Verfügung gestanden haben oder dass ein Versuch einer entsprechenden Ermittlung unternommen worden ist. Ich füge hinzu, dass die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung einzelner Geschäfte möglicherweise zutage träten, wenn die zuständigen Behörden den die Vermögenswerte erwerbenden Unternehmen die Beweislast für den Nachweis auferlegten, dass der Verkauf zu üblichen Marktkonditionen erfolgt ist.
62 Frankreich macht ferner geltend, dass ein Käufer von Aktiva, dem zum Zeitpunkt des Erwerbs die Pflicht zur Rückerstattung der staatlichen Beihilfe nicht bekannt gewesen sei, nicht auf Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe in Anspruch genommen werden könne, selbst wenn der Kaufpreis unterhalb des Marktpreises gelegen habe. Für eine auf Rückerstattung der Beihilfe gerichtete Klage gegen den Käufer gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage.
63 Wie die Kommission zu Recht ausführt, würde dies die Käufer dazu veranlassen, eine Kenntniserlangung von den Rückerstattungspflichten zu vermeiden. Im Übrigen kann das Fehlen einer Rechtsgrundlage zur Rückforderung im nationalen Recht keine absolute Unmöglichkeit bewirken.
64 Ich rechne die oben genannten besonderen Situationen zur Kategorie der internen Schwierigkeiten. Insoweit hat Frankreich daher eine absolute Unmöglichkeit zu seiner Verteidigung nicht dargetan.
65 Die von Frankreich vorgetragenen allgemeineren Unmöglichkeitsgründe setzen voraus, dass sich Frankreich auf die Schwierigkeiten berufen darf, auf die es in jedem einzelnen Stadium bei der Rückforderung der Beihilfe gestoßen ist und die den Vorgang verlangsamt haben. Wie oben ausgeführt(31), kann bei der Prüfung des Vorliegens absoluter Unmöglichkeit die Vorgehensweise eines Mitgliedstaats bei der Rückforderung nicht berücksichtigt werden, wenn er tatsächlich überhaupt keine rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert hat.
66 Im Zuge der Maßnahmen zur Durchführung der Entscheidung hat Frankreich die wichtigsten zur Rückerstattung der rechtswidrigen Beihilfe verpflichteten Begünstigten durchaus ermittelt. Frankreich hat die von den einzelnen Begünstigten jeweils geschuldeten Beträge festgestellt. Ich sehe keine einleuchtenden Gründe und erst recht keine unüberwindlichen Hindernisse, die der Versendung von Rückforderungsbescheiden durch die französischen Behörden an diese Begünstigten entgegenstehen.
67 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Frankreich die von der Kommission geltend gemachten Klagegründe nicht entkräftet und für die Rückforderung der seit dem Steuerjahr 1994 an Unternehmen gewährten Beihilfe keine absolute Unmöglichkeit zu seiner Verteidigung nachgewiesen hat. Frankreich hat somit seine Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der Entscheidung und (infolgedessen zwangsläufig) seine Verpflichtungen aus Art. 249 Abs. 4 EG verletzt.
Art. 10 EG
68 Die gegenseitige Pflicht von Mitgliedstaat und Kommission zu loyaler Zusammenarbeit beim Rückforderungsprozess beruht auf dem Erfordernis, die sofortige und tatsächliche Durchführung der Entscheidung und die Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfebeträge zu gewährleisten, die unverzüglich erfolgen müssen.
69 Die Entscheidung datiert vom 16. Dezember 2003. Die französischen Behörden haben keinerlei rechtswidrige Beihilfe zurückgefordert. Sie haben auch keine wirksamen Maßnahmen zur Herbeiführung der Rückforderung getroffen.
70 Das Verhalten Frankreichs in Bezug auf die Rückforderung der Beträge gleicht eher dem Gegenteil des Verhaltens, das zur zügigen Rückforderung zumindest eines Teils der rechtswidrigen Beihilfe geführt hätte.
71 Erstens verwandten die französischen Behörden viel Zeit und Mühe darauf, sowohl die Zahl der zur Rückerstattung verpflichteten Unternehmen als auch die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge auf ein Minimum zu reduzieren. Im Gegensatz dazu wurden keine Anstrengungen unternommen, um Beihilfe von Begünstigten zurückzufordern, gegen die bereits zu einem recht frühen Zeitpunkt Erstattungsansprüche in ganz erheblicher Höhe feststellbar waren.(32)
72 Zweitens entschloss sich Frankreich zu einem Ad-hoc-Rückforderungsverfahren, das eine aktive Beteiligung und Mitwirkung der Begünstigten erforderte. Es überrascht nicht, dass bei der (versuchten) Durchführung eines solchen Verfahrens eine Reihe von Problemen auftrat. Die betroffenen Begünstigten zögerten, sich zu melden und Zugang zu ihrer Unternehmensbuchführung sowie zu anderen in ihrem Besitz befindlichen Informationen zu gewähren. Wenn und soweit die Rückforderungsbescheide versandt werden, mögen durchaus weitere Schwierigkeiten auftreten.(33)
73 Nach Ansicht der Kommission hätte das Erfordernis einer derart umfassenden Mitwirkung vermieden werden können, wenn die französischen Behörden einfach die Steuer, von der die Begünstigten ursprünglich befreit waren, nachgefordert und den Schuldnern dann die Beweisführung dafür überlassen hätten, dass diese Beträge ganz oder teilweise unter die in den Art. 2 und 3 der Entscheidung als unbedenklich bezeichneten Regelungen fallen. Ich stimme dieser Auffassung zu.
74 Nach dem von den französischen Behörden durchgeführten Verfahren war es offenbar auch notwendig, die Rückforderungsbescheide vor dem Erlass jeweils nach den einzelnen Departements zusammenzufassen. Frankreich hat keine Begründung für dieses Erfordernis gegeben.
75 Frankreich macht geltend, seine Behörden seien zur Anwendung eines Ad-hoc-Verfahrens gezwungen gewesen, um zwei Probleme zu überwinden.
76 Erstens gebe es für die Rückforderung der geschuldeten Beträge keine Rechtsgrundlage im nationalen Recht. Wie oben bereits ausgeführt, ist dieses Argument nicht stichhaltig. Wenn in der internen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats die zur Erfüllung seiner gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen notwendigen Mechanismen fehlen, ist es Sache des Mitgliedstaats, diese einzuführen. Dies ist die logische Konsequenz aus der Bindungswirkung von Entscheidungen nach Art. 249 EG.
77 Zweitens könnten diese Forderungen nicht im gleichen Verfahren wie gewöhnliche Steuerschulden eingezogen werden, weil dann eine dreijährige Verjährungsfrist gelte. Aus diesem Grunde sei ein Ad-hoc-Verfahren notwendig gewesen, und ein solches Verfahren erfordere die Mitwirkung der Begünstigten.
78 Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Gemeinschaftsrechtlich ist Frankreich zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe unabhängig davon verpflichtet, ob die Forderungen nach innerstaatlichem Recht als Steuerschulden einzuordnen sind. Ein Mitgliedstaat kann sich nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten seiner Verpflichtung zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfe entziehen.(34)
79 Soweit die französischen Behörden meinen, sie seien aufgrund des nationalen Rechts zum Rückgriff auf ein Ad-hoc-Verfahren gezwungen, müssen sie ein Verfahren anwenden, das zur sofortigen und tatsächlichen Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe führt. Ein ad hoc durchgeführtes Verfahren bedeutet nicht zwangsläufig, dass die Mitwirkung der Begünstigten erforderlich ist. Die französischen Behörden hatten bei der Wahl des Rückforderungsverfahrens freie Hand und mussten dabei lediglich ihre vorrangige Pflicht beachten, sich für ein Verfahren zu entscheiden, das Frankreich die Erfüllung seiner Verpflichtungen ermöglicht. Offenbar war aber das gewählte Verfahren besonders ineffektiv und mit Schwierigkeiten verbunden, die Frankreich nicht wirklich zu beseitigen versucht hat. Ein solches Verhalten entspricht schwerlich dem gemäß Art. 10 EG verlangten Geist der Zusammenarbeit.
80 Ich stelle ferner fest, dass Frankreich denjenigen Begünstigten, deren Rückzahlungsschuld auf unter 200 000 Euro beziffert wird, neue Beihilfen gewähren will(35), um sich auf diese Weise den Umstand zunutze zu machen, dass im Laufe der Jahre, die zwischen der Notifizierung der Entscheidung und der Einleitung des vorliegenden Verfahrens vergangen sind, die De-minimis-Grenze von 100 000 Euro auf 200 000 Euro angehoben worden ist. Auch dieses Verhalten vermittelt nicht den Eindruck eines Mitgliedstaats, der im Geiste loyaler Zusammenarbeit handelt.
81 Unbestritten hat Frankreich seine Informationspflicht innerhalb der in Art. 6 der Entscheidung bezeichneten Frist verletzt. Für die Rückforderung nach Art. 5 der Entscheidung hat die Kommission zwar keinen konkreten Zeitraum vorgeschrieben, sie hat aber im Zuge des langwierigen Austauschs mit den französischen Behörden verschiedene Fristen gesetzt(36) . Keine davon ist eingehalten worden.
82 Dass zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens – drei Jahre und vier Monate nach Bekanntmachung der Entscheidung – kein einziger Cent der ursprünglichen Beihilfe zurückgefordert worden ist, spricht ebenfalls für sich.
83 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass Frankreich auch seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verletzt hat.
Ergebnis
84 Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass Frankreich aufgrund der Nichtrückforderung der Beträge, die Firmen für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt worden sind, die Entscheidung 2004/343/EG der Kommission nicht durchgeführt hat und dass es seine Verpflichtungen aus den Art. 5 und 6 der genannten Entscheidung, aus Art. 249 Abs. 4 EG und aus Art. 10 EG verletzt hat.
(1) .
(2) – Entscheidung vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, L 108, S. 38).
(3) – Verordnung vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags [jetzt Art. 88 EG] (ABl. L 83, S. 1). Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen sind weiterhin und unverändert in Kraft.
(4) – Vgl. insbesondere den 13. Erwägungsgrund und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999.
(5) – Diese Vorschrift wurde kraft Art. 14A des Gesetzes Nr. 88-1149 vom 23. Dezember 1988 (loi de finances pour 1989), Journal Officiel de la République Française vom 28. Dezember 1988, eingeführt. Art. 44 septies wurde fünfmal geändert, bis er durch eine Bestimmung ausgesetzt und ersetzt wurde, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar befand (siehe unten, Nr. 14).
(6) – ABl. 2004, C 244, S. 2.
(7) – Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10, S. 30).
(8) – Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33). Diese Verordnung enthält eine spezielle Regelung für die Gewährung staatlicher Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU). Insbesondere sind darin eine Reihe von Voraussetzungen für die Zulässigkeit solcher Beihilfen aufgeführt.
(9) – Bulletin Officiel des Impôts, Nr. 43 vom 4. März 2004. Die Kommission wurde mit Schreiben vom 26. April 2004 unterrichtet.
(10) – Loi de finances rectificative pour 2004, Journal Officiel vom 31. Dezember 2004.
(11) – Entscheidung N 553/04 vom 1. Juni 2005 zur Genehmigung von Art. 44 septies in der neuen Fassung (ABl. C 242, S. 5). Mit derselben Entscheidung erkannte die Kommission an, dass die Art. 1383 A und 1464 B ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.
(12) – Als Anhang zu seiner Gegenerwiderung hat Frankreich eine weitere Begünstigtenliste eingereicht. In den vier Listen haben die französischen Behörden insgesamt 721 Unternehmen benannt. Davon waren 143 zur Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen in Höhe von jeweils mehr als 200 000 Euro verpflichtet. Die zahlenmäßige Diskrepanz zwischen den ersten Schätzungen und den vorgelegten Listen lässt sich (vielleicht) dadurch erklären, dass die französischen Behörden ihre Ermittlungen auf Unternehmen beschränkt haben, deren Steuererklärungen dem „régime réel normal“ (das bei Beträgen über der für dieses Verfahren gültigen De-minimis-Grenze Anwendung findet) unterlagen, und dementsprechend Unternehmen, deren Steuererklärungen dem „régime simplifié“ unterlagen, sowie diejenigen Unternehmen, denen Befreiungen unterhalb der De-minimis-Grenze gewährt wurden, nicht berücksichtigt haben.
(13) – Der in der Verordnung Nr. 69/2001 aufgeführte Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen und der von Frankreich hierfür genannte Betrag weichen voneinander ab. Laut der genannten Verordnung beträgt die Obergrenze 100 000 Euro. Durch die Verordnung Nr. 1998/2006 (ABl. L 379, S. 5) – die seit dem 1. Januar 2007 gilt – wurde diese Grenze auf 200 000 Euro erhöht. Diese Änderung wirkt sich zwar nicht auf die Beurteilung der ursprünglichen Beihilfegewährung aus, der neue Höchstbetrag gilt jedoch für die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen.
(14) – Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland (C-419/06, Slg. 2008, I‑0000, Randnrn. 53 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).
(15) – Mit diesen Verpflichtungen lehnt sich Art. 5 der Entscheidung an Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 an, wonach die Mitgliedstaaten die Entscheidung sofort und tatsächlich durchführen müssen, indem sie rechtswidrig als staatliche Beihilfen ausgezahlte Beträge unverzüglich zurückfordern. Der Gerichtshof verweist in ständiger Rechtsprechung auf die Notwendigkeit einer sofortigen und tatsächlichen Vollstreckung der betreffenden Entscheidung. Vgl. Urteile vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C-209/00, Slg. 2002, I-11695, Randnrn. 33 f.), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C-232/05, Slg. 2006, I-10071 Randnrn. 49 f.), und Kommission/Griechenland, in Fn. 14 angeführt, Randnrn. 57 bis 61.
(16) – Urteil Kommission/Griechenland, in Fn. 14 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(17) – Urteil vom 26. Juni 2003, Kommission/Spanien (C-404/00, Slg. 2003, I‑6695, Randnr. 55).
(18) – Vgl. zuletzt Urteil Kommission/Griechenland, in Fn. 14 angeführt, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(19) – Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat zur Begründung des Vorliegens absoluter Unmöglichkeit nicht auf die Besonderheiten seiner internen Rechtsordnung berufen. Vgl. Urteile vom 27. April 1988, Kommission/Italien (225/86, Slg. 1988, 2271, Randnr. 10), und vom 10. Juni 1993, Kommission/Griechenland (C-183/91, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 17). Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Frankreich (Urteil in Fn. 15 angeführt, Nr. 72) (meiner Meinung nach völlig zu Recht) ein Argument zurückgewiesen, das wahrscheinlich unausgesprochen auf den im Rechtssystem des betreffenden Mitgliedstaats begründeten Beschränkungen beruhte.
(20) – Dies entspricht seit dem Urteil vom 15. Januar 1986, Kommission/Belgien (52/84, Slg. 1986, 89, Randnr. 16), ständiger Rechtsprechung und wurde zuletzt im Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C-415/03, Slg. 2005, I-3875, Randnr. 42), bestätigt.
(21) – Urteil vom 2. Juli 2002, Kommission/Spanien (C-499/99, Slg. 2002, I-6031, Randnr. 24).
(22) – Frankreich kann sich zu seiner Verteidigung lediglich auf absolute Unmöglichkeit hinsichtlich derjenigen Finanzunterlagen berufen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung infolge Erlöschens der zehnjährigen Aufbewahrungspflicht bereits vernichtet worden waren. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass den französischen Behörden zu Beginn des Rückforderungsprozesses die Finanzunterlagen für das Steuerjahr 1994 und für die Folgezeit zur Verfügung gestanden haben.
(23) – Urteil vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission (C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(24) – Oder mehrere Unternehmen – diese rechtliche Würdigung gilt auch, wenn mehrere Unternehmen die Vermögenswerte aufkaufen; allerdings können sich dann die praktischen Schwierigkeiten bei der Rückverfolgung der Forderung erhöhen.
(25) – Urteil Deutschland/Kommission, in Fn. 23 angeführt, Randnr. 86.
(26) – Urteil vom 20. September 2001 (C-390/98, Slg. 2001, I-6117).
(27) – Ebd., Randnr. 80.
(28) – Ebd., Randnr. 86.
(29) – Ebd., Randnrn. 92 f.
(30) – Im Urteil vom 8. Mai 2003, Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99, Slg. 2003, I‑4035), würdigte der Gerichtshof die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Marktverhältnisse. Er stellte auf einen hypothetischen „privaten Kapitalgeber“ ab, um das Verhalten des betreffenden tatsächlichen Kapitalgebers zu werten (Randnrn. 37 bis 40), und akzeptierte die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen zur Beurteilung des gezahlten Preises (Randnr. 72).
(31) – In Nr. 42.
(32) – Nämlich 55 Unternehmen, die jeweils mehr als 1 Million Euro schuldeten und deren Identität im März 2005 festgestellt worden war.
(33) – Die Kommission bezweifelt, dass eine Mitwirkung erforderlich sein soll. Sie stellt insbesondere in Frage, dass die Mitwirkung aller Unternehmen notwendig sei.
(34) – Urteil vom 29. April 2004, Italien/Kommission (C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 112).
(35) – Die Kommission vertritt hierzu die Auffassung, dass neue Beihilfegewährungen nicht mit der Rückerstattung alter, für rechtswidrig erklärter Beihilfegewährungen verknüpft werden dürften. Da diese Fragen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehören, will ich mich dazu nicht weiter äußern.
(36) – Hierbei handelte es sich – in dieser Reihenfolge – um die Frist für den Eingang der Informationen zu den vorgesehenen Rückforderungsmaßnahmen (Ende März 2004), die Frist für den Eingang einer Liste der Begünstigten, die einen Betrag von mehr als 1 Million Euro schuldeten (1. Oktober 2004), die Frist für den Eingang eines Zeitplans für die Rückforderung (1. März 2005), die Frist für den Beginn der Beihilferückforderung (1. April 2005), die weitere Frist für den Eingang von Informationen (Mitte Juni 2005), die Frist für den Erlass der Rückforderungsbescheide (Anfang Februar 2006) sowie die Frist für die Vorlage einer Liste von Begünstigten, die Beträge von mehr als 100 000 Euro schuldeten (7. Juni 2006). Frankreich selbst hat eine Frist für den Erlass von Rückforderungsbescheiden vorgeschlagen (31. Mai 2006), die es aber ebenfalls nicht eingehalten hat.