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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 12.06.2008 – C-23/07
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2008:341
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In den verbundenen Rechtssachen C‑23/07 und C‑24/07
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale amministrativo regionale del Lazio (Italien) mit Entscheidung vom 4. Dezember 2006, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Januar 2007, in den Verfahren
Confcooperative Friuli Venezia Giulia u. a. (C‑23/07),
Cantina Produttori Cormòns Snc u. a. (C‑24/07)
gegen
Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali,
Regione Friuli-Venezia Giulia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans (Berichterstatter), der Richter K. Schiemann, J. Makarczyk und J.‑C. Bonichot sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts von der Absicht des Gerichtshofes, über die Fragen 1 bis 5 gemäß Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,
gemäß – hinsichtlich der sechsten und der siebten Frage – Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 2003, L 236, S. 33, im Folgenden: Beitrittsakte) und der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zum anderen die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. 2002, L 118, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 (ABl. 2004, L 263, S. 11).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Confcooperative Friuli Venezia Giulia u. a. (Rechtssache C‑23/07) sowie der Cantina Produttori Cormòns Snc u. a. (Rechtssache C‑24/07) einerseits (im Folgenden zusammen: Confcooperative u. a.) und dem Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali (Italienisches Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forstwirtschaft) sowie der Regione Friuli-Venezia Giulia (im Folgenden: Regione) andererseits über die Gültigkeit des Ministerialdekrets vom 28. Juli 2006 zur Änderung des nationalen Verzeichnisses der Rebsorten (GURI Nr. 193 vom 21. August 2006, im Folgenden: Dekret vom 28. Juli 2006), soweit dieses der Rebsorte „Tocai Friulano B.“ das Synonym „Friulano“ hinzufügt.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
3 Art. 59 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Wiener Übereinkommen) lautet:
„(1) Ein Vertrag gilt als beendet, wenn alle Vertragsparteien später einen sich auf denselben Gegenstand beziehenden Vertrag schließen und
a) aus dem späteren Vertrag hervorgeht oder anderweitig feststeht, dass die Vertragsparteien beabsichtigten, den Gegenstand durch den späteren Vertrag zu regeln, oder
b) die Bestimmungen des späteren Vertrags mit denen des früheren Vertrags in solchem Maße unvereinbar sind, dass die beiden Verträge eine gleichzeitige Anwendung nicht zulassen.
Das Recht des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation
4 Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen), das den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) bildet, wurde am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt (ABl. 1994, L 336, S. 1, im Folgenden: WTO-Übereinkommen).
5 Art. 22 bis 24 des TRIPS-Übereinkommen stehen in Teil II dieses Abkommens („Normen betreffend die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums“), Abschnitt 3 („Geografische Angaben“).
6 Art. 22 Abs. 1 dieses Übereinkommens („Schutz geografischer Angaben“) bestimmt:
„Geografische Angaben im Sinne dieses Übereinkommens sind Angaben, die eine Ware als aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds oder aus einer Gegend oder aus einem Ort in diesem Gebiet stammend kennzeichnen, wenn eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht.
7 Art. 23 des TRIPS-Übereinkommens („Zusätzlicher Schutz für geografische Angaben für Weine und Spirituosen“) lautet:
„(1) Die Mitglieder bieten beteiligten Parteien die rechtlichen Mittel für ein Verbot der Verwendung geografischer Angaben zur Kennzeichnung von Weinen für Weine, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben, oder zur Kennzeichnung von Spirituosen für Spirituosen, die ihren Ursprung nicht an dem durch die fragliche geografische Angabe bezeichneten Ort haben …
…
(3) Im Fall homonymer geografischer Angaben für Weine wird … jeder Angabe Schutz gewährt. Jedes Mitglied legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
…“
8 Art. 24 des Übereinkommens („Internationale Verhandlungen; Ausnahmen“) sieht vor:
„(1) Die Mitglieder vereinbaren, in Verhandlungen einzutreten, die darauf abzielen, den Schutz einzelner geografischer Angaben nach Artikel 23 zu stärken. …
…
(3) Bei der Umsetzung dieses Abschnitts vermindern die Mitglieder nicht den Schutz geografischer Angaben, der in dem jeweiligen Mitglied unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens gegeben war.
(4) Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, die fortgesetzte und gleichartige Benutzung einer bestimmten geografischen Angabe eines anderen Mitglieds zu verbieten, durch die Weine oder Spirituosen im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen durch seine Angehörigen oder Personen, die in dem Land ihren Wohnsitz haben, gekennzeichnet werden, wenn sie diese geografische Angabe laufend für dieselben oder verwandte Waren oder Dienstleistungen im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds entweder a) mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 oder b) gutgläubig vor diesem Tag benutzt haben.
…
(6) Dieser Abschnitt verpflichtet die Mitglieder nicht, ihre Bestimmungen in Bezug auf eine geografische Angabe eines anderen Mitglieds in Bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
…“
Das Abkommen EG–Ungarn über Weine
9 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen, unterzeichnet in Brüssel am 29. November 1993, wurde mit Beschluss 93/724/EG des Rates vom 29. November 1993 abgeschlossen und im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. 1993, L 337, 93, im Folgenden: Abkommen EG–Ungarn über Weine). Es trat am 1. April 1994 in Kraft.
10 Art. 2 Abs. 2 dieses Abkommens sieht vor:
„Im Sinne dieses Abkommens ist, wenn nichts anderes bestimmt ist,
…
– ‚geografische Angabe‘: eine Angabe, einschließlich einer ‚Ursprungsbezeichnung‘, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei zum Zwecke der Bezeichnung und Aufmachung eines Weines anerkannt ist, der seinen Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei oder in einer Region oder einem Ort dieses Gebiets hat und dessen Qualität, Ansehen oder andere Merkmale vornehmlich auf seinen geografischen Ursprung zurückgehen;
…“
11 In Artikel 4 des Abkommens heißt es:
„(1) Folgende Namen sind geschützt:
a) bei Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft:
…
– die im Anhang aufgeführten geografischen Bezeichnungen und traditionellen Begriffe;
b) bei Weinen mit Ursprung in Ungarn:
…
– die im Anhang aufgeführten geografischen Angaben und traditionellen Ausdrücke der ungarischen Weingesetzgebung …
…
(3) In der Gemeinschaft sind die geschützten ungarischen Namen
– ausschließlich den Weinen mit Ursprung in Ungarn vorbehalten, auf die sie sich beziehen, und
– dürfen dort nur unter den Voraussetzungen der ungarischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verwendet werden.
…“
12 In Teil B („Weine mit Ursprung in der Republik Ungarn“) Abschnitt I („Geografische Angaben“) Nummer 3.4. („Weinbauregion Tokaj-Hegyalja“) des Anhangs des Abkommens EG–Ungarn über Weine, der die Überschrift „Liste der geschützten Weinnamen gemäß Artikel 4“ trägt, ist unter anderem der Name „Tokaj“ aufgeführt. In Teil A dieses Anhangs („Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft“) ist weder die Bezeichnung „Tocai friulano“ noch „Tocai italico“ erwähnt.
13 Der Briefwechsel zu Art. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Ungarn über den gegenseitigen Schutz und die gegenseitige Kontrolle der Weinnamen (ABl. 1993, L 337, S. 169), der einen Rechtsakt nach Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 93/724 darstellt, ist ebenfalls am 1. April 1994 in Kraft getreten.
14 Nachdem die Unterzeichner der Briefe insbesondere auf Art. 4 Abs. 3 des Abkommens EG–Ungarn über Weine Bezug genommen haben, erklären sie:
„1. Während einer dreizehnjährigen Übergangszeit ab Inkrafttreten des Abkommens steht das Abkommen nicht der zulässigen Verwendung des Begriffs ‚Tocai‘ zur Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. entgegen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:
Unbeschadet restriktiverer gemeinschaftlicher und gegebenenfalls einzelstaatlicher Bestimmungen muss dieser Wein
– aus der Rebsorte ‚Tocai friulano‘ hervorgegangen sein;
– aus Trauben hergestellt sein, die ausschließlich in den italienischen Gebieten Veneto und Friuli geerntet wurden;
– ausschließlich mit den Worten ‚Tocai friulano‘ oder mit seinem Synonym ‚Tocai italico‘ bezeichnet und aufgemacht sein; beide Worte dieser Namen müssen zusammenhängend ohne Zwischenangaben in gleichartigen und gleich großen Buchstaben auf einer einzigen Zeile erscheinen und müssen von der Angabe der geografischen Einheit getrennt sein, aus welcher der Wein stammt. Außerdem dürfen die für diese Worte verwendeten Buchstaben nicht größer sein als die Buchstaben des Namens dieser geografischen Einheit;
– außerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets vermarktet werden.
…
4. Unbeschadet der Nummer 3 endet die Möglichkeit, die Bezeichnung ‚Tocai‘ gemäß den unter Nummer 1 aufgeführten Bedingungen zu verwenden, mit Ablauf der unter derselben Nummer genannten Übergangszeit.
…“
Die Beitrittsakte
15 In Art. 2 der Beitrittsakte ist bestimmt:
„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“
16 Art. 20 der Beitrittsakte lautet:
„Die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden nach Maßgabe jenes Anhangs angepasst.“
17 Art. 24 der Beitrittsakte sieht vor:
„Die in den Anhängen V, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII, XIII und XIV zu dieser Akte aufgeführten Maßnahmen finden auf die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesen Anhängen festgelegten Bedingungen Anwendung.“
18 In Anhang X der Beitrittsakte mit der Überschrift „Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Ungarn“ ist in Kapitel 5 A Nr. 3 bestimmt:
„32002 R 0753: Verordnung (EG) Nr. 753/2002 …
Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist die Verwendung der Bezeichnung ‚Rizlingszilváni‘ als Synonym für die Sorte ‚Müller Thurgau‘ bis zum 31. Dezember 2008 für in Ungarn erzeugte und ausschließlich in Ungarn in den Verkehr gebrachte Weine erlaubt.“
Gemeinschaftsrecht
19 Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erstellen eine Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung. …“
20 Die Regeln für die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung bestimmter unter diese Verordnung fallender Erzeugnisse sowie für den Schutz bestimmter Angaben, Hinweise und Begriffe sind in den Art. 47 bis 53 und in den Anhängen VII und VIII der genannten Verordnung enthalten.
21 Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um betroffenen Parteien die Möglichkeit einzuräumen, unter den Bedingungen der Art. 23 und 24 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum zu verhindern, dass in der Gemeinschaft geografische Angaben von Erzeugnissen, die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) genannt sind, bei Erzeugnissen verwendet werden, deren Ursprung nicht dem in der betreffenden geographischen Angabe bezeichneten Ort entspricht …
(2) Im Sinne dieses Artikels gilt als geographische Angabe eine Angabe, die den Ursprung eines Erzeugnisses im Gebiet, in einer Region oder einem Ort eines der Welthandelsorganisation angehörenden Drittlandes bezeichnet, soweit eine Eigenschaft, der Ruf oder ein sonstiges Merkmal des Erzeugnisses im Wesentlichen diesem geographischen Ursprung zuzuordnen ist.
…“
22 Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„ …
Unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Typen von Qualitätsweinen b. A. können die Mitgliedstaaten nach von ihnen festzulegenden Produktionsbedingungen zulassen, dass der Name eines bestimmten Anbaugebiets mit einer näheren Angabe zur Herstellungsweise oder zur Art des Erzeugnisses oder mit dem Namen einer Rebsorte oder ihrem Synonym kombiniert wird.
…“
23 Anhang VII B Nrn. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 sieht vor:
„1. Die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse kann unter noch festzulegenden Bedingungen durch folgende Angaben ergänzt werden
…
b) für Tafelweine mit einer geografischen Angabe und für Qualitätsweine b. A. [bestimmter Anbaugebiete]:
…
– Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten,
…
4. Die Erzeugermitgliedstaaten können für die in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Weine bestimmte Angaben gemäß den Nummern 1 und 2 vorschreiben, untersagen oder ihre Verwendung beschränken.“
24 Art. 53 der Verordnung Nr. 1493/1999 lautet:
„(1) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel und zu den Anhängen VII und VIII werden nach dem Verfahren des Artikels 75 festgelegt. Diese Bestimmungen betreffen insbesondere die in diesen Anhängen genannten Abweichungen, Bedingungen und Genehmigungen.
(2) Ferner wird nach dem Verfahren des Artikels 75 folgendes festgelegt:
…
e) die Bedingungen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII Abschnitt B Nr. 1 …
…“
25 Art. 54 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1493/1999 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der von ihnen anerkannten Qualitätsweine b. A. unter Angabe der für ihre Erzeugung und Herstellung geltenden innerstaatlichen Vorschriften für die einzelnen Qualitätsweine b. A.“
26 Art. 53 sowie die Anhänge VII und VIII der Verordnung Nr. 1493/1999 sind durch die Verordnung Nr. 753/2002 umgesetzt worden.
27 Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002 („Bezeichnung der Rebsorten“) bestimmt:
„(1) Der Name mehrerer Rebsorten oder ihrer Synonyme, die zur Herstellung eines Tafelweins mit geografischer Angabe oder eines Qualitätsweins b. A. verwendet wurden, kann in der Etikettierung der jeweiligen Weine genannt werden, sofern
…
c) der Name der Sorte oder eines seiner Synonyme nicht eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. oder eines Tafelweins oder eines eingeführten Weines verwendet wird, der in den Verzeichnissen der Abkommen zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft aufgeführt ist, und, wenn er von einer anderen geografischen Angabe begleitet ist, in der Etikettierung ohne diese Angabe aufgeführt ist;
…
(2) Abweichend von Abs. 1 Buchst. c)
a) darf der Name einer Rebsorte, der eine geografische Angabe umfasst, oder eines seiner Synonyme in der Etikettierung eines mit dieser geografischen Angabe bezeichneten Weins aufgeführt werden,
b) dürfen die in Anhang II aufgeführten Sortennamen und ihre Synonyme nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Oktober 2002 die Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe b) mit. Die Kommission sorgt mit geeigneten Mitteln für die Bekanntmachung dieser Maßnahmen.“
28 Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 trägt die Überschrift „Liste der Rebsortennamen mit geografischer Angabe und ihrer Synonyme, die nach Artikel 19 Absatz 2 in der Etikettierung der Weine verwendet werden dürfen“ und enthält, insbesondere Italien betreffend, die Bezeichnung „Tocai Friulano, Tocai Italico“. In einer Fußnote dazu heißt es: „Der Name Tocai Friulano und das Synonym Tocai Italico dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 verwendet werden.“
29 Der Anhang II ist in diesem Punkt nicht durch die Verordnung Nr. 1429/2004 zur Anpassung der Verordnung Nr. 753/2002 infolge der Erweiterung der Europäischen Union und des Beitritts insbesondere der Republik Ungarn geändert worden.
30 Mit Wirkung zum 1. April 2007 hat die Kommission durch die Verordnung (EG) Nr. 382/2007 vom 4. April 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 (ABl. 2007, L 95, S. 12) die Bezeichnungen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ im genannten Anhang II gestrichen und die Bezeichnung „Tocai friulano“ durch die neue Bezeichnung „Friulano“ ersetzt.
Nationales Recht
31 Art. 1 Abs. 1 des Ministerialdekrets vom 26. September 2002 über nationale Voraussetzungen für die von Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 abweichende Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Rebsortennamen und ihrer Synonyme mit geografischer Angabe, die in der Etikettierung von italienischen Qualitätsweinen b. A. und Weinen mit „indicazione geografica tipica“ [typische geografische Angabe] verwendet werden dürfen (GURI Nr. 247 vom 21. Oktober 2002, S. 3, im Folgenden: Dekret vom 26. September 2002) bestimmt:
„Die innerstaatlichen Voraussetzungen für die von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 abweichende Verwendung der Rebsortennamen und ihrer Synonyme mit geografischer Angabe, die in der Etikettierung von italienischen Qualitätsweinen b. A. und Weinen mit ‚indicazione geografica tipica‘ [typische geografische Angabe, im Folgenden: IGT] verwendet werden dürfen, sind in Anhang I aufgeführt, der integraler Bestandteil dieses Dekrets ist und die Italien betreffenden Rebsortennamen und ihre Synonyme mit geografischer Angabe enthält, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 stehen.“
32 Anhang I des Dekrets vom 26. September 2002 enthält unter der Rubrik „Rebsortennamen oder ihre Synonyme“ u. a. den Eintrag „Tocai friulano oder Tocai italico“, zu dem unter der Rubrik „Umfang der Ausnahme (Verwaltungsgebiet und/oder spezifische Qualitätsweine b. A. und/oder Weine mit IGT)“ folgender Eintrag gehört:
„Für einige Qualitätsweine b. A. der Regionen Friaul-Julisch Venetien und Veneto während einer Übergangszeit bis zum 31. März 2007 gemäß dem Abkommen zwischen der [Europäischen Union] und der Republik Ungarn“.
33 Das Dekret vom 28. Juli 2006 bestimmt in seinem einzigen Artikel:
„Das nationale Verzeichnis der Rebsorten, zuletzt geändert durch das Ministerialdekret vom 30. März 2006, wird wie folgt ergänzt: In Anhang I Abschnitt 1 – Rebsorten von Keltertrauben – wird in der Spalte zu Nr. 235 – Sorte Tocai friulano B. – das Synonym „Friulano“ mit der folgenden Anmerkung eingefügt: „nur für die Beschreibung der Qualitätsweine b. A. aus in der Region Friaul-Julisch Venetien geernteten Trauben“.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
34 In seinen Entscheidungen führt das vorlegende Gericht aus, dass Confcooperative u.a. zur Begründung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des Dekrets vom 28. Juli 2006 folgende Rechtsgründe vorgebracht hätten:
– fehlerhafte Anwendung des Abkommens EG–Ungarn über Weine, da der Gerichtshof die Gültigkeit dieses Abkommens im Urteil vom 12. Mai 2005, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia und ERSA (C‑347/03, Slg. 2005, I‑3785, im Folgenden: Urteil Tokai) bestätigt, dabei jedoch den Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union nicht berücksichtigt habe. Folglich sei durch das Inkrafttreten der Beitrittsakte das Abkommen EG–Ungarn über Weine nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b des Wiener Abkommens über Verträge ungültig geworden, weil dieses als früherer Vertrag, der mit der Beitrittsakte als späterem Vertrag unvereinbar sei, seine Gültigkeit verloren haben müsste;
– fehlende Zuständigkeit der Kommission zur Abschaffung des Rechts zur Verwendung von Bezeichnungen von Weinen im Rahmen von Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002;
– Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, weil es sich um eine unzulässige Diskriminierung der italienischen Produzenten gegenüber den ungarischen Produzenten handle, da bei den jeweils verwendeten Bezeichnungen nicht die Möglichkeit einer Verwechslung bestehe;
– Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Schwere der Auswirkungen, die das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2007 auf die italienischen Produzenten habe, im Verhältnis zu dem mit diesem Verbot verfolgten Zweck unverhältnismäßig sei;
– Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums nach Art. 1 des Zusatzprotokolls zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der den Entzug des Eigentums verbiete, es sei denn, dass das öffentliche Interesse diesen verlange, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen;
– Verletzung des im TRIPS-Übereinkommen enthaltenen Prinzips des Primats des Völkerrechts, insbesondere der Bestimmungen über die Namensgleichheit, die u. a. in Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens geregelt seien;
– Verletzung des Prinzips der Kohärenz, weil die Anwendung des TRIPS-Übereinkommens auf alle beteiligten Staaten außer Italien die abnormale Folge hätte, dass die Gemeinschaft die Verwendung des Namens „Tocay“ für australische Weine einschließlich ihres Verkaufs in der Gemeinschaft gestatten würde, während die Verwendung des Namens „Tocai friulano“ für die betreffenden italienischen Weine abgeschafft sei.
35 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Präambel des Dekrets vom 28. Juli 2006 den Vermerk enthalte, dass die Verwendung der Rebsorte „Tocai Friulano“ nach der in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Ausnahme ausschließlich für die Beschreibung und die Aufmachung bestimmter Qualitätsweine b. A. während einer Übergangsfrist gestattet sei, die, wie die Bestimmungen des Abkommens EG–Ungarn über Weine es vorsähen, am 31. März 2007 abgelaufen sei.
36 In dieser Präambel werde außerdem erklärt, dass diese Verwendung nach Ablauf der Übergangsfrist untersagt sei, weil der Name „Tocai“ zu einer Verwechslung mit der ungarischen Ursprungsbezeichnung „Tokaij“ führen könne, die nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Bereich des Schutzes der geografischen Bezeichnungen für Weine den ungarischen Produzenten vorbehalten sei.
37 Die gleiche Maßnahme sei auch hinsichtlich des Antrags der Regione getroffen worden, der Rebsorte „Tocai friulano B.“ im nationalen Register das Synonym „Friulano B.“ hinzuzufügen, welches aus der Sicht der Erzeuger der Qualitätsweine b. A. die einzige akzeptable Alternative zum Namen „Tocai friulano B.“ sei und in der Etikettierung der Weine verwendet werden könne, weil es zur Kennzeichnung einer traditionell aus der Region stammenden Rebsorte gut geeignet sei.
38 Das Synonym „Friulano B.“ sei für die Rebsorte „Tocai friulano B.“ angesichts dieser Erwägungen durch das Dekret vom 28. Juli 2006 ganz ausnahmsweise ausschließlich für die Beschreibung und die Aufmachung der betroffenen Qualitätsweine b. A. nach der in Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen Abweichung anerkannt worden.
39 Hieraus folge eindeutig, dass der in den Ausgangsverfahren geltend gemachte Schaden, insbesondere derjenige, der sich aus dem Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ ergebe, unmittelbar aus zwei gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen herrühre, nämlich dem Abkommen EG–Ungarn über Weine und der Verordnung Nr. 753/2002.
40 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Auslegung dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ernsthafte Zweifel verbleiben, weil in früheren Entscheidungen des Gerichtshofs die folgenden Umstände nicht hinreichend berücksichtigt worden seien:
– Das Inkrafttreten der Beitrittsakte, die die genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich übernommen habe, könne nach Art. 59 Abs. 1 Buchst. a und b des Wiener Abkommens zur Beendigung des Abkommens EG–Ungarn über Weine geführt haben.
– Da die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich in die Beitrittsakte übernommen worden seien, sei zweifelhaft, ob die Kommission befugt sei, auf der Grundlage von Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002 eine zeitliche Verwendungsbeschränkung der Bezeichnung „Tocai friulano“ vorzusehen.
– Die Verordnung Nr. 1429/2004, die die Kommission nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erlassen habe, und das Diskriminierungsverbot nach Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG könnten der zeitlichen Verwendungsbeschränkung entgegenstehen.
– Die zeitliche Verwendungsbeschränkung stelle möglicherweise eine Verletzung des Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dar.
– Schließlich seien Gesichtspunkte, die sich aus der Anwendbarkeit des TRIPS-Übereinkommens ergäben, nicht zuvor geprüft worden.
41 Da das Tribunale amministrativo regionale del Lazio die Beantwortung bestimmter gemeinschaftsrechtlicher Fragen für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit für unerlässlich hält, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen, die in den beiden Verfahren wortgleich übereinstimmen, zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Beitrittsakte dahin auszulegen, dass für die Bezeichnung von in Ungarn und in der Europäischen Gemeinschaft erzeugten Weinen ab 1. Mai 2004 ausschließlich die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/99 und der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 geänderten Fassung anwendbar sind?
2. Stellt Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/99 eine ausreichende Rechtsgrundlage dar, um die Kommission zu ermächtigen, die Bezeichnung eines Weins abzuschaffen (im vorliegenden Fall: „Tocai friulano“ aus einer rechtmäßig in den entsprechenden Verzeichnissen des italienischen Staats registrierten und in die entsprechenden Gemeinschaftsverordnungen übertragenen Rebsorte)?
3. Enthält Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, das Verbot, die Erzeuger und die Verwender einer einzigen Bezeichnung von Wein – der des Weins „Tocai friulano“ – unter den 122 in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) aufgeführten Weinen dadurch zu diskriminieren, dass untersagt wird, diese Bezeichnung nach dem 31. März 2007 weiter zu verwenden?
4. Ist Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, der die Rechtmäßigkeit der Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung (in der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 geänderten Fassung) angeführten Bezeichnungen der Rebsorten vorsieht, dahin auszulegen, dass Fälle von Namensgleichheit bei Namen von Rebsorten und geografischen Angaben, die sich auf in der Gemeinschaft erzeugte Weine beziehen, möglich und rechtlich zulässig sind?
5. Verbietet Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern landwirtschaftlicher Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft verbietet, für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird, der Kommission, in einer eigenen Verordnung (Nr. 753/2002) das Kriterium der Namensgleichheit in der sich aus dem Anhang II dieser Verordnung ergebenden Weise so anzuwenden, dass die Verwendung zahlreicher Rebsortennamen, die teilweise und vollständig namensgleiche Bezeichnungen mit ebenso vielen geografischen Angaben enthalten, für rechtmäßig gehalten wird, während eine solche rechtmäßige Verwendung nur für einen einzigen Rebsortennamen (Tocai friulano), der seit Jahrhunderten auf dem europäischen Markt verwendet wird, ausgeschlossen wird?
6. Ist Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 dahin auszulegen, dass der Ministerrat und die Mitgliedstaaten (und erst recht die Kommission) bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere des Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens über namensgleiche Bezeichnungen von Weinen keine Maßnahmen erlassen oder genehmigen dürfen wie die Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission, die bei namensgleichen Bezeichnungen die Weinnamen unterschiedlich behandeln, die im Hinblick auf den Aspekt der Namensgleichheit die gleichen Merkmale aufweisen?
7. Ist Art. 24 Abs. 6 des TRIPS-Übereinkommens, der den dem genannten Übereinkommen beigetretenen Staaten das Recht gewährt, die gleichlautenden Bezeichnungen zu schützen, durch die ausdrückliche Verweisung auf die Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens im 56. Erwägungsgrund und in Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 in der Gemeinschaftsrechtsordnung im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anwendbar?
42 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. März 2007 sind die Rechtssachen C‑23/07 und C‑24/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Zur Zulässigkeit
43 Die Kommission ist der Auffassung, dass die Vorabentscheidungsersuchen unzulässig seien, weil sie für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits offensichtlich irrelevant seien.
44 Sie macht geltend, dass Confcooperative u. a. die Nichtigerklärung des Dekrets vom 28. Juli 2006 beantragten, obwohl dieses sich darauf beschränke, den neuen Rebsortennamen „Friulano“ einzufügen.
45 Selbst wenn dieses Dekret für nichtig erklärt werden müsse, könnten die italienischen Erzeuger die Bezeichnungen „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ dennoch nicht verwenden, weil das Verbot dieser Verwendung, das am 1. April 2007 in Kraft getreten sei, in einem anderen Dekret, nämlich dem vom 26. September 2002, vorgesehen sei.
46 Die Vorabentscheidungsersuchen seien auch unzulässig, weil das vorlegende Gericht nicht dargelegt habe, warum die erbetene Auslegung des Gerichtshofs für die Lösung des Ausgangsrechtsstreits notwendig sei.
47 Dem kann nicht gefolgt werden.
48 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinn Urteil vom 7. Juni 2007, van den Weerd u. a., C‑222/05 bis C‑225/05, Slg. 2007, I‑4233, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Im vorliegenden Fall erfordert die Frage, ob, wie die Kommission geltend macht, die italienischen Erzeuger im Fall der Nichtigerklärung des Dekrets vom 28. Juli 2006 die Bezeichnungen „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ dennoch nicht verwenden könnten, weil selbst in diesem Fall das im Dekret vom 26. September 2006 enthaltene Verbot einer solchen Verwendung aufrechterhalten bliebe, eine Prüfung des italienischen Rechts, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis der beiden fraglichen Dekrete, die nur vom vorlegenden Gericht und nicht vom Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Prüfung seiner Zuständigkeit vorgenommen werden kann.
50 Außerdem beruht die Einführung des neuen Rebsortennamens durch das Dekret vom 28. Juli 2006, wie sich aus dessen Präambel, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht (Randnrn. 35 bis 38 des vorliegenden Beschlusses), ergibt, auf der Tatsache, dass die Verwendung der Bezeichnungen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ seit dem 1. April 2007 verboten ist. Es handelt sich somit um Maßnahmen, die offensichtlich untrennbar miteinander verbunden sind.
51 Somit ist zumindest nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht.
52 Folglich wird die für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen sprechende Vermutung nicht durch die von der Kommission vorgebrachten Tatsachen widerlegt (vgl. insbesondere Urteil Van der Weerd u. a., Randnrn. 22 und 23).
53 Daher hat der Gerichtshof die Vorlagefragen zu beantworten.
Zur Begründetheit
54 Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann oder die Beantwortung der vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.
Zu den Fragen 1 bis 5
55 Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Beantwortung der vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, das vorlegende Gericht nach Art. 104 § 3 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
56 Confcooperative u. a., die Regione, die ungarische und die italienische Regierung sowie die Kommission haben auf diese Aufforderung des Gerichtshofes geantwortet. Die ungarische Regierung und die Kommission haben keine Einwände dagegen erhoben, dass der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheidet. Confcooperative u. a., die Regione und die italienische Regierung haben die in ihren schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Argumente im Wesentlichen wiederholt. Die Regione hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Gerichtshof sieht sich hierdurch jedoch nicht veranlasst, von dem beabsichtigten Verfahren abzuweichen.
– Zur ersten Frage
57 Wie sich aus dem Verweisungsbeschluss ergibt, beruht die erste Frage auf der von Confcooperative u. a., der Regione und der italienischen Regierung vertretenen These, dass die Beitrittsakte das Abkommen EG–Ungarn über Weine beendet habe, soweit es um das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die betroffenen italienischen Erzeuger nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2007 geht.
58 Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass der spätere Vertrag, den die Beitrittsakte darstelle, dieses Verbot nicht, zumindest nicht ausdrücklich, vorsehe. Demzufolge falle der Sachverhalt nach Art. 59 des Wiener Übereinkommens allein unter die Regelungen der Beitrittsakte, da diese als späterer Vertrag anzusehen sei, dessen Bestimmungen zu einem früheren Vertrag im Widerspruch stünden. In der Beitrittsakte sei ein solches Verbot nicht enthalten. Folglich könnten die italienische und die ungarische Bezeichnung nebeneinander bestehen.
59 Dem ist nicht zu folgen.
60 Das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf der Übergangsfrist am 31. März 2007 hat zwar seinen Ursprung im Abkommen EG–Ungarn über Weine, wurde aber durch die Verordnung Nr. 753/2002 übernommen.
61 Die Verordnung Nr. 753/2002 und das genannte Verbot gehören nach Art. 2 der Beitrittsakte zum gemeinschaftlichen Besitzstand.
62 Darüber hinaus ist die Verordnung Nr. 753/2002 in Kapitel 5 A Nr. 3 des Anhangs X der Beitrittsakte ausdrücklich aufgeführt.
63 In Kapitel 5 A Nr. 3 des Anhangs X der Beitrittsakte ist außerdem vorgesehen, dass abweichend von Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 die Verwendung der Bezeichnung „Rizlingszilváni“ als Synonym für die Sorte „Müller Thurgau“ bis zum 31. Dezember 2008 für in Ungarn erzeugte und ausschließlich in Ungarn in den Verkehr gebrachte Weine erlaubt ist.
64 Diese Abweichung beweist, dass durch die Beitrittsakte keineswegs die Fortgeltung der in Anhang II vorgesehenen Regelung hinsichtlich der Bezeichnungen „Tocai friulano“ oder „Tocai italico“ in Frage gestellt werden sollte.
65 Nach dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union wurde das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007, wie es in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen ist, in die Beitrittsakte als Teil des gemeinschaftlichen Besitzstands aufgenommen.
66 Die Fortgeltung dieses Verbots wurde anschließend durch die Verordnungen Nrn. 1429/2004 und 382/2007 bestätigt.
67 Dies ist im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 382/2007 entsprechend wie folgt zusammengefasst:
„Der Name ‚Tokaj’ bezeichnet einen ‚Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete’ mit Ursprung in einer grenzübergreifenden Region Ungarns und der Slowakei und ist auch Bestandteil der italienischen und französischen Rebsortenbezeichnungen ‚Tocai italico’, ‚Tocai friulano’ und ‚Tokay pinot gris’. Die gleichzeitige Verwendung dieser drei Rebsortenbezeichnungen und der geografischen Angabe ist bis zum 31. März 2007 befristet und ergibt sich aus dem bilateralen Abkommen [EG–Ungarn über Weine], das am 1. Mai 2004 Bestandteil des europäischen Besitzstandes wurde. Am 1. April 2007 werden diese drei Rebsortenbezeichnungen aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 gestrichen, und die Rebsortenbezeichnung ‚Tocai friulano‘ wird durch die neue Rebsortenbezeichnung ‚Friulano‘ ersetzt.“
68 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, dass die Beitrittsakte dahin auszulegen ist, dass gemäß Art. 2 dieser Akte die Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs ‚Tocai‘ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, Teil des am 1. Mai 2004 bestehenden Besitzstands der Gemeinschaft sind und nach ihrer Übernahme durch die Verordnung Nr. 1429/2004 über diesen Zeitpunkt hinaus Anwendung finden.
– Zur zweiten Frage
69 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Kommission auf Art. 52 der Verordnung Nr. 1493/1999 als Rechtsgrundlage für die Abschaffung der Rebsortenbezeichnung „Tocai friulano“ stützen kann.
70 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts kann die Befugnis der Kommission zur Entscheidung über diese Abschaffung angezweifelt werden, da diese Maßnahme nicht in der Beitrittsakte vorgesehen sei.
71 In dieser Hinsicht ist, wie in Randnr. 68 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, die Beitrittsakte dahin auszulegen, dass gemäß Art. 2 dieser Akte die Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, Teil des am 1. Mai 2004 bestehenden Besitzstands der Gemeinschaft sind und nach ihrer Übernahme durch die Verordnung Nr. 1429/2004 über diesen Zeitpunkt hinaus Anwendung finden.
72 Daraus folgt, dass es die Beitrittsakte nicht erlaubt, die Befugnis der die Kommission zum Erlass der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 in Zweifel zu ziehen.
73 Die Befugnis der Kommission ist, im Gegenteil, im vorliegenden Fall umso weniger zu bestreiten, als diese sich beim Erlass der das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 betreffenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 753/2002 und 1429/2004 darauf beschränkt hat, eine Regelung aufzunehmen, die bereits in einem bilateralen Abkommen, nämlich dem Abkommen EG–Ungarn über Weine, vorhanden war und danach als Teil des gemeinschaftlichen Besitzstandes in die Beitrittsakte übernommen wurde.
74 Dies wird durch den Wortlaut des Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 753/2002 bestätigt, nach dem die in Anhang II, der das genannte Verbot enthält, aufgeführten Sortennamen „nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung anwendbar waren, verwendet werden“ dürfen.
75 Außerdem ergibt sich aus den Bezugsvermerken der Verordnungen Nrn. 753/2002 und 1429/2004, dass diese Rechtsakte nicht aufgrund von Art. 52, sondern aufgrund von Art. 53 der Verordnung Nr. 1493/1999 erlassen wurden.
76 Nach Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 werden die Durchführungsbestimmungen zu diesem Kapitel, das die Überschrift „Beschreibung, Bezeichnung, Aufmachung und Schutz bestimmter Erzeugnisse“ trägt, nach dem Verfahren des Art. 75, einem sogenannten Verwaltungsausschussverfahren, festgelegt und betreffen insbesondere die in den Anhängen VII und VIII der Verordnung Nr. 1493/1999 genannten Abweichungen, Bedingungen und Genehmigungen.
77 Nach Art. 53 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1493/1999 werden die Bedingungen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII B Nr. 1 und der Rahmen für die Verwendung der Angaben nach Anhang VII B Nr. 3 nach dem Verfahren des Art. 75 festgelegt.
78 In Anhang VII B Nr. 1 der Verordnung Nr. 1493/1999 ist bestimmt, dass die Etikettierung der in der Gemeinschaft hergestellten Erzeugnisse unter noch festzulegenden Bedingungen durch bestimmte Angaben ergänzt werden kann, und zwar für Tafelweine mit einer geographischen Angabe und für Qualitätsweine b. A. insbesondere durch die Bezeichnung einer oder mehrerer Rebsorten.
79 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 53 der Verordnung Nr. 1493/1999 eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen, das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirkenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 durch die Kommission darstellt.
– Zur dritten Frage
80 Zu der geltend gemachten Verletzung des Art. 34 Abs. 2 Unterabs. 2 EG durch die Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 753/2002 und 1429/1999, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmungen als diskriminierend anzusehen sind, weil sie unter den 122 in Anhang II der Verordnung Nr. 753/2002 aufgeführten Weinen nur die einzige italienische Sortenbezeichnung „Tocai friulano“ betreffen.
81 Hierzu ist festzustellen, dass solche Regelungen, die ihren Ursprung ebenfalls im Abkommen EG–Ungarn über Weine haben, insbesondere das Verbot der Verwendung eines Rebsortennamens nach einer Übergangsfrist von dreizehn Jahren, die am 31. März 2007 abgelaufen ist, auch für die französische Sortenbezeichnung „Tokay Pinot gris“ gelten.
82 Somit steht fest, dass die Rebsortenbezeichnungen, die der ungarischen geografischen Bezeichnung „Tokaji“ oder „Tokaj“ ähnlich sind, in vergleichbaren Situationen strikt gleich behandelt werden.
83 Was die Außenbeziehungen der Gemeinschaft betrifft, kann im Übrigen erwähnt werden, dass das im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 2006/232/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 abgeschlossene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (ABl. 2006, L 87, S. 1) den Zusatz solcher Rebsortenbezeichnungen in der Etikettierung der aus den USA stammenden und in die Gemeinschaft importierten Weine ebenfalls nicht gestattet, und zwar sogar ohne Einräumung einer Übergangsfrist.
84 Die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 753/2002 und 1429/2004 haben ihren Ursprung in einem bilateralen Abkommen. Wie die Kommission ausführt, sind ähnliche Regelungen typischerweise in einer Reihe von bilateralen Abkommen über den Handel mit Wein enthalten, die die Gemeinschaft mit Drittstaaten abgeschlossen hat. Es handelt sich um schrittweise in Kraft gesetzte Regelungen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Bezeichnung von Weinen, die im Rahmen des Handels mit diesen Erzeugnissen auftreten.
85 In ihren schriftlichen Stellungnahmen vertreten Confcooperative u. a., die Regione und die italienische Regierung die Ansicht, dass die im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 753/2002 und 1429/2004 die ungarische Bezeichnung in ungerechtfertigter Weise bevorzugten, was die italienischen Bezeichnungen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ benachteilige und dadurch diskriminiere.
86 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich die betreffenden Bezeichnungen, wie der Gerichtshof in den Randnrn. 88 bis 97 und 108 des Urteils Tokai ausgeführt hat, nicht in einer vergleichbaren Situation befinden.
87 Es steht nämlich fest, dass die italienischen Bezeichnungen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ dem Namen eines Weins bzw. einer Rebsorte entsprechen, während die ungarische Bezeichnung „Tokaj“ eine geografische Bezeichnung ist.
88 Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall zudem entscheidend von dem Sachverhalt, zu dem das Urteil vom 18. Mai 1994, Codorniu/Rat (C‑309/89, Slg. 1994, I‑1853, Randnrn. 28 und 33 bis 34), auf das sich die italienische Regierung bezieht, ergangen ist.
89 Dass der geografischen Bezeichnung gegenüber dem Namen einer Rebsorte, der dieser ähnlich ist, der Vorrang eingeräumt wird, steht im Übrigen im Einklang mit der in Art. 19 der Verordnung Nr. 753/2002 enthaltenen Gesamtregelung und dem allgemeinem Zweck dieses Artikels.
90 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 753/2002 kann der Name einer Rebsorte nämlich nicht in der Etikettierung eines Weins verwendet werden, wenn er eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird. Das Verbot der Verwendung eines solchen Namens ist somit die allgemeine Regel.
91 Nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 753/2002 darf ein solcher Name nur „abweichend“ von dieser allgemeinen Regel und nur nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 753/2002 anwendbar waren, verwendet werden.
92 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 34 Abs. 2 Satz 2 EG den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
– Zur vierten Frage
93 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002, der die Rechtmäßigkeit der Verwendung der in Anhang II dieser Verordnung angeführten Bezeichnungen der Rebsorten vorsieht, dahin auszulegen ist, dass Fälle von Namensgleichheit bei Namen von Rebsorten und geografischen Angaben, die sich auf in der Gemeinschaft erzeugte Weine beziehen, möglich und rechtlich zulässig sind.
94 Wie bereits in den Randnrn. 87 bis 89 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt, folgt aus Art. 19 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 753/2002 die allgemeine Regel, dass der Name einer Rebsorte nicht in der Etikettierung eines Weins genannt werden kann, wenn er eine geografische Angabe umfasst, die zur Bezeichnung eines Qualitätsweins b. A. verwendet wird, und dass dieser Name nach Art. 19 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 753/2002 nur „abweichend“ von dieser Regel und nur nach den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 753/2002 anwendbar waren, verwendet werden kann.
95 Auf die vierte Frage ist somit zu antworten, dass Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 dahin auszulegen ist, dass er den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
96 Da die fünfte Frage nur für den Fall gestellt ist, dass die vierte Frage bejaht wird, ist sie nicht zu beantworten.
Zur sechsten und zur siebten Frage
– Zur sechsten Frage
97 Mit der sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/99 dahin auszulegen ist, dass bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens und insbesondere des Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens über namensgleiche Bezeichnungen von Weinen keine Maßnahmen wie die in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehenen erlassen werden dürfen, wenn diese bei namensgleichen Bezeichnungen eine unterschiedliche Behandlung der Weinnamen vorsehen, die im Hinblick auf den Aspekt der Namensgleichheit die gleichen Merkmale aufweisen.
98 Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig ableiten.
99 Wie der Gerichtshof in den Randnrn. 88 bis 97 und 108 des Urteils Tokai hervorgehoben hat, entsprechen die italienischen Bezeichnungen „Tocai friulano“ und „Tocai italico“ dem Namen eines Weins bzw. einer Rebsorte und stellen, im Gegensatz zu den ungarischen Bezeichnungen „Tokaj“ oder „Tokaij“, keine geografischen Bezeichnungen dar.
100 In Randnr. 115 des Urteils Tokai hat der Gerichtshof entschieden, dass die Art. 22 bis 24 des TRIPS-Übereinkommens dahin auszulegen sind, dass sie in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, der die Namensgleichheit zwischen einer geografischen Angabe eines Drittlandes und einer Bezeichnung betrifft, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird, nicht verlangen, dass diese Bezeichnung künftig weiter verwendet werden darf, auch wenn sie von den jeweiligen Erzeugern in der Vergangenheit entweder gutgläubig oder mindestens zehn Jahre lang vor dem 15. April 1994 benutzt wurde und das Land, die Region oder das Gebiet, aus dem der geschützte Wein kommt, so eindeutig angibt, dass die Verbraucher nicht irregeführt werden.
101 Was insbesondere Art. 24 Abs. 6 des TRIPS-Übereinkommens angeht, hat der Gerichtshof in Randnr. 113 des Urteils Tokai entschieden, dass diese Bestimmung es der Gemeinschaft als Mitglied der WTO ermöglicht, die Bestimmungen dieses Übereinkommens bezüglich einer geografischen Angabe eines anderen WTO-Mitglieds in Bezug auf Erzeugnisse des Weinbaus anzuwenden, für die diese Angabe identisch mit dem üblichen Namen einer Rebsorte ist, die im Hoheitsgebiet dieses Mitglieds zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens vorhanden ist.
102 In Randnr. 114 des Urteils Tokai ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass diese Bestimmung, ebenso wie Art. 24 Abs. 4 des TRIPS-Übereinkommens, eine Befugnis und keine Verpflichtung der Kommission enthält, für eine gemeinschaftliche Rebsorte Schutz zu gewähren, insbesondere wenn diese mit einer geografischen Angabe für einen Wein mit Ursprung in einem Drittland lautlich übereinstimmt.
103 Deshalb ist auf die sechste Frage zu antworten, dass Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 dahin auszulegen ist, dass bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens, insbesondere des 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens, diese Bestimmungen nicht dem Erlass von Maßnahmen, wie sie in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen und durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommen worden sind, entgegenstehen, die das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
104 In Anbetracht dieser Antwort ist die siebte Frage nicht mehr zu beantworten, da sie hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der Art. 22 bis 24 des TRIPS-Übereinkommens nur für den Fall relevant ist, dass die Verordnung Nr. 753/2002, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirkt, mit den genannten Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens unvereinbar wäre, sofern diese im Fall der Namensgleichheit verlangen würden, dass jede der Bezeichnungen in Zukunft weiterhin verwendet werden kann.
105 Aus der Antwort auf die sechste Frage, insbesondere aus Randnr. 102 des vorliegenden Beschlusses, ergibt sich nämlich, dass ein solcher Fall im Ausgangsrechtsstreit jedenfalls nicht vorliegt, da dieser eine Regelung betrifft, die durch das Abkommen EG–Ungarn über Weine ersetzt und durch die Verordnung Nr. 753/2002 übernommen wurde und mit der die die Namensgleichheit zwischen einer ungarischen geografischen Angabe und einer italienischen Bezeichnung geregelt werden soll, die den Namen einer Rebsorte aufnimmt, der zur Bezeichnung und Aufmachung von bestimmten aus dieser Sorte erzeugten Weinen der Gemeinschaft verwendet wird.
Kosten
106 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass gemäß Art. 2 dieser Akte die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission vom 29. April 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse, soweit sie das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken, Teil des am 1. Mai 2004 bestehenden Besitzstands der Gemeinschaft sind und nach ihrer Übernahme durch die Verordnung (EG) Nr. 1429/2004 der Kommission vom 9. August 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 753/2002 über diesen Zeitpunkt hinaus Anwendung finden.
2. Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein stellt eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen, das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirkenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Kommission dar.
3. Art. 34 Abs. 2 Satz 2 EG steht den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegen, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
4. Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 753/2002 ist dahin auszulegen, dass er den durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommenen Bestimmungen der Verordnung Nr. 753/2002 nicht entgegensteht, die das Verbot der Verwendung des Begriffs „Tocai“ für die Bezeichnung und die Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.
5. Art. 50 der Verordnung Nr. 1493/1999 ist dahin auszulegen, dass bei der Anwendung der Art. 23 und 24 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), unterzeichnet in Marrakesch am 15. April 1994 und im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986 bis 1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, bildet, insbesondere bei der Anwendung von Art. 24 Abs. 6 dieses Übereinkommens, diese Bestimmungen nicht dem Erlass von Maßnahmen, wie sie in der Verordnung Nr. 753/2002 vorgesehen und durch die Verordnung Nr. 1429/2004 übernommen worden sind, entgegenstehen, die das Verbot der Verwendung der Bezeichnung „Tocai“ für die Bezeichnung und Aufmachung bestimmter italienischer Qualitätsweine b. A. nach Ablauf einer Übergangsfrist am 31. März 2007 bewirken.