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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.11.2008 – C-430/07
Generalanwalt Einleitung · ECLI:EU:C:2008:646
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Einleitung
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellt der Raad van State (Niederlande) dem Gerichtshof Fragen zum einen nach der Auslegung von Vorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommission vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt(2) enthalten sind, sowie nach der Gültigkeit von Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung und zum anderen nach der Auslegung von Vorschriften, die in der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG(3) in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996(4) geänderten und kodifizierten Fassung enthalten sind.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon BV (im Folgenden: Gosschalk) und dem Minister van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität) hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Gebührenbescheiden für zwischen Mai und Dezember 2001 im Betrieb von Gosschalk durchgeführte Tests zur Diagnose der bovinen spongiformen Enzephalopathie (im Folgenden: BSE).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(5) bestimmt:
„Die Abteilung Garantie [des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft] finanziert
…
b) die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte,
…
d) die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an spezifischen Veterinärmaßnahmen, Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich und Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) sowie an Pflanzenschutzmaßnahmen;
…“
4 Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 werden „[n]ach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) … die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden“. Ferner werden gemäß Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung „[n]ach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) … Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen finanziert, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden“.
5 Art. 38 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(6) bestimmt:
„(1) Wird auf dem Gemeinschaftsmarkt ein erheblicher Preisanstieg oder ein erheblicher Preisrückgang festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage anhält und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden.
(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden von der Kommission nach dem [Ausschussverfahren] des Artikels 43 erlassen.“
6 Nach Art. 45 der Verordnung Nr. 1254/1999 gelten für die Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch unterliegen, die Verordnung Nr. 1258/1999 und die zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften.
7 Art. 1 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(7) verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die veterinärrechtlichen Kontrollen bei einer Reihe von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die für den Handel bestimmt sind, worunter auch frisches Rindfleisch fällt, nicht mehr an den Grenzen, sondern nach Maßgabe dieser Richtlinie durchgeführt werden.
8 Art. 9 der Richtlinie 89/662 bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über das Auftreten in seinem Hoheitsgebiet von Krankheiten gemäß der Richtlinie 82/894/EWG sowie von allen Zoonosen, Krankheiten und anderen Ursachen, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können.
Der Herkunftsmitgliedstaat trifft unverzüglich die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen und vorbeugenden Maßnahmen und legt insbesondere die darin vorgesehenen Schutzgebiete sowie sonstige ihm angemessen erscheinende Maßnahmen fest.
Der Transit- bzw. Bestimmungsmitgliedstaat, der bei einer Kontrolle gemäß Artikel 5 eine der in Unterabsatz 1 genannten Krankheiten und Ursachen festgestellt hat, kann erforderlichenfalls von der Gemeinschaftsregelung vorgesehene vorbeugende Maßnahmen treffen.
Solange die gemäß Absatz 4 zu ergreifenden Maßnahmen noch ausstehen, kann der Bestimmungsmitgliedstaat bei Vorliegen schwerwiegender Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier vorsorgliche Maßnahmen gegen die betreffenden Betriebe oder – im Fall einer Viehseuche – in Bezug auf die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Schutzgebiete ergreifen.
Die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen werden unverzüglich der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt.
…
(4) In allen diesen Fällen prüft die Kommission im Ständigen Veterinärausschuss so bald wie möglich die Lage. Sie erlässt nach dem Verfahren des Artikels 17 die notwendigen Maßnahmen für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und, falls es die Umstände erfordern, für die Ursprungserzeugnisse und deren Folgeerzeugnisse. Sie verfolgt die Entwicklung der Lage und kann nach dem gleichen Verfahren die getroffenen Entscheidungen nach Maßgabe dieser Entwicklung ändern oder aufheben.
…“
9 Entsprechend verlangt die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(8) für eine bestimmte Reihe von lebenden Tieren, darunter Rinder, und von Erzeugnissen tierischen Ursprungs (andere als frisches Fleisch) die Abschaffung der Veterinärkontrollen an den Grenzen und Regeln zur Vereinheitlichung der Veterinärkontrollen. Art. 10 dieser Richtlinie stimmt inhaltlich in vollem Umfang mit Art. 9 der Richtlinie 89/662 überein.
10 Mit der auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 89/662 und Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 90/425 erlassenen Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien(9) stimmte die Kommission einem überarbeiteten Programm zur Durchführung von Tests zur Untersuchung von Rindern auf BSE zu, um die Tests, die zunächst auf bestimmte Risikogruppen von Tieren beschränkt waren, in einer ersten Phase auf alle mehr als 30 Monate alten Rinder aus Risikogruppen und in einer zweiten Phase auf mehr als 30 Monate alte Rinder, die keine klinischen Symptome aufweisen und für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, auszudehnen. Art. 1 der Entscheidung 2000/764 in der sich aus der Entscheidung 2001/8 ergebenden Fassung bestimmt hierzu:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder, die
– zur ‚Notschlachtung aus besonderem Anlass‘ gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates[(10) ] kommen oder
– gemäß Anlage I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) dieser Richtlinie geschlachtet werden,
ab dem 1. Januar 2001 mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.
…
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten und im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf dem Transport verendeten, also nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Rinder ab dem 1. Januar 2001 gemäß Anhang I Teil A der Entscheidung 98/272/EG untersucht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr spätestens ab dem 1. Juli 2001 mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden.
…“
11 Die Verordnung Nr. 2777/2000, die auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1254/1999 erlassen worden und gemäß ihrem Art. 11 vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 anwendbar war, bestimmte insbesondere:
„Artikel 2
(1) Fleisch von über 30 Monate alten und nach dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft geschlachteten Rindern darf nur dann zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft oder zur Ausfuhr in Drittländer freigegeben werden, wenn es durch einen zugelassenen Schnelltest gemäß Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission mit Negativbefund auf [BSE] getestet wurde.
(2) Die Gemeinschaft kofinanziert die in Absatz 1 genannten Tests. Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests an Tieren, die vor dem Inkrafttreten des obligatorischen Testprogramm[s] gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001 geschlachtet werden.
Von dieser Kofinanzierung ausgeschlossen sind Tests, die durchgeführt werden an
– Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2000/ 764/EG,
– Tieren, die unter die Ankaufregelung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fallen.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Doppelzahlungen aus dem Gemeinschaftshaushalt zu vermeiden.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten kaufen alle über 30 Monate alten und nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 getesteten Tiere, die ihnen von Erzeugern oder deren Vertretern angeboten werden, zur Tötung und vollständigen unschädlichen Beseitigung an.
…
(4) Mitgliedstaaten, die der Kommission gegenüber nachweisen können, dass sie über ausreichende Testkapazität für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Tests bei normaler Schlachtleistung von über 30 Monate alten Tieren verfügen, können von der Kommission nach den Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ermächtigt werden, die in Absatz 1 vorgesehene Ankaufregelung einzustellen, sofern nicht ein Beschluss gemäß Absatz 3 gefasst wird.
…
Artikel 10
Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen gelten als Interventionsmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.
…“
12 Die Kommission erließ auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/2000 die Entscheidung 2001/3/EG vom 3. Januar 2001 über spezifische Maßnahmen im Rindfleischsektor in Bezug auf Dänemark und die Niederlande im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000(11), durch die die Niederlande ermächtigt wurden, die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehene Ankaufregelung einzustellen.
13 Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(12), in Kraft getreten am 1. Juli 2001, sieht ein Überwachungssystem vor, dessen Schwerpunkt auf der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung liegt, jährlich ein BSE‑ und Scrapie-Überwachungsprogramm nach den Kriterien des Anhangs III Kapitel A der Verordnung durchzuführen. Zu diesem Programm, das u. a. auf über 30 Monate alte Rinder anzuwenden ist, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet worden sind, gehört ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.
14 Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(13) legt die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft u. a. an Kontrollmaßnahmen im Veterinärbereich und an Programmen zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen fest. Art. 24 Abs. 1 dieser Entscheidung sieht eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung und Überwachung der in der Liste im Anhang der Entscheidung aufgeführten Tierseuchen vor, zu denen unter „anderweitig nicht erfasste Zoonosen oder Tierkrankheiten“ auch BSE zählt. Diese Maßnahme besteht gemäß Art. 24 Abs. 3 und 4 konkret in einer finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an dem jeweiligen Programm, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission unterbreitet und von dieser gebilligt wird. Außerdem bestimmt Art. 27 der Entscheidung Nr. 90/424, dass die Gemeinschaft „die Effizienz der Veterinärkontrollen“ u. a. durch die finanzielle Beteiligung an der Durchführung der Kontrollen zur Verhütung von Zoonosen fördert. Diese Beteiligung besteht gemäß Art. 29 und 30 dieser Entscheidung in einer finanziellen Beteiligung, die die Mitgliedstaaten mit Beginn der Anwendung gemeinschaftlicher Vorschriften über die Zoonosenüberwachung für jedes nationale Überwachungsprogramm beantragen können, das der Kommission unterbreitet und von dieser gebilligt wird.
15 Mit der Entscheidung 2000/773/EG der Kommission vom 30. November 2000 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Überwachung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft(14), die auf der Grundlage der Entscheidung 90/424, insbesondere ihres Art. 24, erlassen wurde, wurde die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Programmen erhöht, die ursprünglich in der Entscheidung 2000/639/EG der Kommission vom 13. Oktober 2000(15) enthalten war. In diesen Programmen, die bis zum 1. Juni 2000 vorgelegt werden mussten, konnte die Verpflichtung aus dem überarbeiteten Testprogramm zur Durchführung von Schnelltests zur Diagnose von BSE (im Folgenden: BSE‑Schnelltests), das von der Kommission am darauffolgenden 6. Dezember mit der Entscheidung 2000/764 verabschiedet wurde, nicht berücksichtigt werden. So bestimmt Art. 17 der Entscheidung 2000/773, dass „[z]usätzlich zu den Maßnahmen, die in den … genehmigten Programmen vorgesehen sind, … die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch für die Tests gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG gewährt [wird], sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. Juni 2001 ein geändertes Programm vorlegt“.
16 Mit der Entscheidung 2001/499/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidungen 2000/639/EG und 2000/773/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den BSE‑Überwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten für 2001(16), die ebenfalls auf der Grundlage der Entscheidung 90/424, insbesondere ihres Art. 24, erlassen wurde, wurde der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für jedes einzelne Programm angesichts des mit der Verordnung Nr. 999/2001 eingeführten ausgedehnten BSE‑Überwachungsprogramms erneut geändert.
17 Nach Art. 18 der Entscheidung 2000/773 in der Fassung der Entscheidung 2001/499 sieht „[d]er Finanzbeitrag der Gemeinschaft für die … genehmigten Programme … wie folgt aus:
– Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 30 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2001 an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission durchgeführt werden.
– …,
– Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbetrag von 15 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Anhang III Kapitel A, Teil I, Punkte 2.2, 4.2 und 4.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 durchgeführt werden“, wobei Punkt 2.2 „[a]lle mehr als 30 Monate alten [Rinder], die normalen Schlachtungen für den menschlichen Verzehr unterzogen werden“(17), betrifft.
18 Der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft zum BSE‑Überwachungspogramm der Niederlande für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 beläuft sich gemäß der Entscheidung 2001/499 auf 5 245 000 Euro.
19 Schließlich sind in der Richtlinie 85/73(18) in der durch die Richtlinie 96/43 geänderten und kodifizierten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/73) vereinheitlichte Regeln für die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen, u. a. von Tieren gemäß den Richtlinien 89/662 und 90/425, festgelegt, die Wettbewerbsverzerrungen verhindern sollen, die sich daraus ergeben können, dass die Mitgliedstaaten auf unterschiedliche Weise finanzierte Gebühren erheben.
20 Gemäß Art. 1 der Richtlinie 85/73 haben die Mitgliedstaaten „nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge [zu tragen], dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs … entstehen [worunter auch frisches Rindfleisch fällt, das Gegenstand der Richtlinie 64/433 ist], eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird“.
21 Darüber hinaus bestimmt die Richtlinie 85/73 insbesondere:
„Artikel 4
(1) Bis zur Annahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftsgebühren tragen die Mitgliedstaaten für die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen Sorge.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einzelstaatliche Gebühren erheben.
Artikel 5
(1) Die Gemeinschaftsgebühren werden in der Weise festgelegt, dass sie folgende Kosten decken, die die zuständige Behörde bei der Durchführung der Kontrollen und Untersuchungen im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 zu tragen hat:
– Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle;
– durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können.
…
(3) Die Mitgliedstaaten können einen höheren Betrag als die Gemeinschaftsgebühren erheben, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet.
(4) Unbeschadet der Wahl der Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschaftsgebühren ermächtigt ist, treten diese Gemeinschaftsgebühren an die Stelle jeder anderen Abgabe oder Gebühr, die von den staatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden der Mitgliedstaaten für die Untersuchungen und Kontrollen gemäß den Artikeln 1, 2 und 3 und die Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung erhoben wird.
Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, eine Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten zu erheben.“
Nationale Rechtsvorschriften
22 In den Niederlanden erfolgte die Einführung der Pflicht, alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ab dem 1. Januar 2001 mit einem nach Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 vorgesehenen BSE‑Schnelltest zu untersuchen, durch Art. 14b Abs. 1 des Onderzoekingsregulatief 1994 (Untersuchungsregelung 1994) des Minister van Welzijn, Volksgezondheid en Cultuur (niederländischer Minister für Gemeinwohl, Gesundheit und Kultur)(19) in der durch das Wijziging Onderzoekingsregulatief 1994 (Regelung zur Änderung der Untersuchungsregelung 1994) des Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (niederländischer Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport) vom 15. Dezember 2000(20) geänderten Fassung. In der Begründung zu dieser Regelung wird auf die Entscheidung 2000/764, deren Umsetzung sie bezweckt, Bezug genommen und hervorgehoben, dass die Niederlande die Pflicht, auch Rinder, die keine klinischen Symptome aufweisen oder bei denen kein Krankheitsverdacht besteht, mit dem BSE‑Schnelltest zu untersuchen, auf den 1. Januar 2001 vorgezogen und nicht erst, wie es die Entscheidung vorschreibt, zum 1. Juli 2001 eingeführt hätten. Diese vorgezogene Einführung sollte es den Niederlanden erklärtermaßen ermöglichen, sich der in der Verordnung Nr. 2777/2000 festgelegten Ankaufregelung für Rinder zu entziehen. Nach den Angaben der niederländischen Regierung im vorliegenden Verfahren betreffen die genannten Rechtsvorschriften ausschließlich für den Inlandshandel bestimmtes Fleisch.
23 Außerdem verbot Art. 2a Abs. 1 Buchst. y der Regeling uitvoer vers vlees en vleesbereidingen 1985 (Ausfuhrregelung für frisches Fleisch und Fleischzubereitungen 1985, im Folgenden: Ausfuhrregelung) des Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (niederländischer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei)(21), eingefügt durch die Wijziging Regeling uitvoer vers vlees en vleesbereidingen 1985 (Regelung zur Änderung der Ausfuhrregelung für frisches Fleisch und Fleischzubereitungen 1985) dieses Ministers vom 21. Dezember 2000(22), mit Wirkung zum 1. Januar 2001 die Ausfuhr von frischem Fleisch von nicht mit einem der in Anhang IV A der Entscheidung 98/272 aufgeführten Schnelltests untersuchten oder bei einem solchen Test positiv getesteten mehr als 30 Monate alten Rindern. In der Begründung zu dieser zweiten Regelung wird auf die Entscheidung 2000/764, insbesondere auf Art. 1 Abs. 3 Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung die rechtliche Pflicht begründet werden soll, diejenigen Rinder in den Schlachthöfen mit den genannten Tests zu untersuchen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, und dass die Niederlande nicht der oben genannten Ankaufregelung unterlägen, da sie über die erforderliche Kapazität zur Durchführung dieser Tests verfügten.
24 Gemäß der Regeling tarieven keuring vlees en vleesprodukten 1993 (Regelung über die Tarife für die Beschau von Fleisch und Fleischzubereitungen 1993, im Folgenden: Tarifregelung)(23) wurden die Kosten für BSE‑Schnelltests bis zum 31. März 2001, abgesehen von der Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Diagnosekits und der Reagenzien in Höhe von 15 Euro pro Test, in vollem Unfang von den nationalen Behörden getragen. Vom 1. April 2001 an wurde jedoch aufgrund von Art. 3b der Tarifregelung in der Fassung der interministeriellen Regelungen vom 30. März 2001(24) und vom 1. November 2001(25) für die Durchführung der genannten Tests bei über 30 Monate alten Rindern von den Marktteilnehmern ein Beitrag in Höhe von 70 NLG (entspricht 31,76 Euro) pro Tier erhoben. Ab dem 1. Januar 2002 wurden die Kosten für diese Tests, die nach Angaben der niederländischen Regierung durchschnittlich 198,35 NLG (entspricht 90 Euro) betrugen, in voller Höhe auf die Marktteilnehmer abgewälzt.
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen
25 Mit Bescheiden vom 22. Februar 2002, 8. März 2002 und 19. April 2002 stellte der Minister van Landbouw, Natuurbeheer en Visserij (niederländischer Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Fischerei) Gosschalk Kosten von insgesamt 1 681 279,12 Euro für durch den Rijksdienst voor de Keuring van Vee en Vlees (Reichsdienst für die Vieh- und Fleischbeschau) im Zeitraum von Mai 2001 bis Dezember 2001 bei den in ihrem Betrieb stehenden und über 30 Monate alten Rindern durchgeführte BSE‑Schnelltests mit Einzelkosten von 31,76 Euro pro Test in Rechnung.
26 Nachdem diese Bescheide im Widerspruchsverfahren bestätigt worden waren, wurden sie von Gosschalk vor dem zuständigen nationalen Verwaltungsgericht angefochten, das entschieden hat, dass der beklagte Minister die für die BSE‑Schnelltests entstandenen Kosten nicht – auch nicht teilweise – über die Erhebung einer Gebühr habe abwälzen dürfen, da diese Kosten nach Gemeinschaftsrecht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden müssten.
27 Im Rahmen des sich daraus ergebenden umfangreichen Gerichtsverfahrens, das mehrere Abschnitte umfasste, hat es der Raad van State für notwendig erachtet, dem Gerichtshof mit dem am 17. September 2007 eingereichten Vorabentscheidungsersuchen die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Sind die durchgeführten BSE‑Tests, die aufgrund der Ausfuhrregelung, mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG durchgeführt wurde, ab 1. Januar 2001 obligatorisch waren, Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000?
2. Falls ja: Ist Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 als Intervention zur Regulierung des Rindfleischmarkts (Marktstützung) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 oder als eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne des Buchst. d dieser Vorschrift anzusehen, oder trifft beides zu?
3. Wenn es sich (auch) um Marktstützung handelt, bedeutet dies dann, dass im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑239/01(26) die durchgeführten Tests ausschließlich von der Gemeinschaft finanziert werden müssen und deshalb Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000, soweit er bestimmt, dass die Gemeinschaft sich nur zu einem Teil an Kosten von BSE‑Tests beteiligt, wegen Widerspruchs zu der Verordnung Nr. 1254/1999 ungültig ist?
4. Hindert die Verordnung Nr. 2777/2000, wenn deren Art. 2 Abs. 2 gültig ist, die Mitgliedstaaten daran, die Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests auf die Marktteilnehmer abzuwälzen?
5. Ist Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73/EWG, geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 96/43/EG, dahin auszulegen, dass diese Richtlinie der Abwälzung der Kosten für durchgeführte BSE‑Tests durch den Mitgliedstaat nicht entgegensteht? Falls ja, welchen Anforderungen muss dann eine Gebührenerhebung für durchgeführte BSE‑Tests entsprechen?
Rechtliche Würdigung
28 Die ersten vier Vorlagefragen betreffen die Bestimmungen der vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2001 geltenden Verordnung Nr. 2777/2000. Das vorlegende Gericht selbst hat deshalb darauf hingewiesen, dass sich diese Vorlagefragen nur auf die bei Gosschalk in den Monaten Mai und Juni 2001 durchgeführten BSE‑Tests bezögen und nicht auch auf diejenigen, die im zweiten Halbjahr desselben Jahres durchgeführt worden seien. Die fünfte Frage bezieht sich hingegen auf alle BSE‑Tests, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind.
Zu den ersten drei Vorlagefragen
Prämisse
29 Bekanntlich ist es im Bereich der in Art. 234 EG vorgesehenen gerichtlichen Zusammenarbeit Sache des mit dem Rechtsstreit befassten vorlegenden Gerichts, im jeweiligen Fall die einschlägigen Normen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden, während der Gerichtshof über die Auslegung dieser Normen und über deren Gültigkeit zu entscheiden hat.
30 Die erste vom Raad van State vorgelegte Vorabentscheidungsfrage ist deshalb dahin gehend zu verstehen, dass der Gerichtshof damit um eine Klärung des Begriffs des BSE‑Tests im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 ersucht wird, die dem nationalen Gericht die Beurteilung der Frage ermöglichen soll, ob die zwischen Mai und Juni 2001 aufgrund der Ausfuhrregelung bei den über 30 Monate alten, für die normale Schlachtung für den menschlichen Verzehr vorgesehenen Rindern von Gosschalk durchgeführten BSE‑Tests unter diesen Begriff fallen.
31 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte der Raad van State wissen, ob die genannte Vorschrift, insbesondere die darin festgelegte Voraussetzung der Durchführung eines BSE‑Tests für das Inverkehrbringen des Fleisches, eine Marktstützungsmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 oder eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. d dieser Verordnung oder beides zugleich darstellt.
32 Der erste Teil der dritten Vorabentscheidungsfrage geht dahin, festzustellen, ob in dem Fall, in dem Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 (auch) eine Marktstützungsmaßnahme darstellt, die darin vorgesehenen Tests ausschließlich von der Gemeinschaft finanziert werden müssen.
33 Diese Fragen werden gestellt, um die Richtigkeit der in der Vorlageentscheidung angenommenen Auslegung zu überprüfen, der zufolge Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000, soweit er die Vermarktung von Fleisch von über 30 Monate alten Rindern für den menschlichen Verzehr mit dem Ziel, das Vertrauen der Verbraucher in Rindfleisch wiederherzustellen, vom negativen Ergebnis eines BSE‑Schnelltests abhängig macht, zusammen mit der Ankaufregelung in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 eine Marktstützungsnahme darstellt, bei der die Durchführung solcher Tests, anders als bei Veterinärmaßnahmen, entsprechend den Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1254/1999 und 1258/1999 ausschließlich von der Gemeinschaft finanziert werden müsste.
34 Im vorliegenden Verfahren ist unstreitig und ergibt sich aus dem Urteil Deutschland/Kommission(27), auf das in der Vorlageentscheidung hingewiesen wird, dass die finanziellen Folgen, die sich aus Marktstützungsmaßnahmen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte ergriffen werden, gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 in vollem Umfang von der Gemeinschaft getragen werden, während sich die Gemeinschaft an den Kosten für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften ergriffen werden, nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 lediglich finanziell beteiligt.
35 Mit dem zweiten Teil der dritten Vorlagefrage wird der Gerichtshof aufgerufen, sich in Bezug auf die Verordnung Nr. 1254/1999 zur Gültigkeit von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 zu äußern, soweit dieser eine lediglich teilweise Finanzierung der Kosten für BSE‑Tests durch die Gemeinschaft vorsieht.
Die von der Gemeinschaft zwischen November und Dezember 2000 getroffenen Maßnahmen
36 Die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Verbreitung von BSE, die in den 90er Jahren schrittweise ergriffen wurden, wurden Ende 2000 erheblich intensiviert, und zwar einerseits entsprechend der Weiterentwicklung der Tests zur BSE‑Diagnose und andererseits mit der Verbreitung von BSE‑Fällen in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft und einer neuen, Menschen schädigenden Variante der Creutzfeld-Jakob-Krankheit, die mit BSE in Zusammenhang steht, und dem daraus folgenden Verlust des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit von Rindfleisch. Die Gemeinschaft verabschiedete in den Monaten November u nd Dezember 2000 ein bedeutendes Maßnahmenpaket. Ich beschränke mich nachfolgend darauf, an die Maßnahmen zu erinnern, die für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind.
37 Am 29. November 2000 wurde mit der Entscheidung 2000/764 ein außerordentliches überarbeitetes Programm zur Durchführung von BSE‑Tests bei Rindern vereinbart. Dieses Programm, das sich an die Mitgliedstaaten richtete, sah zwei Phasen vor. Die erste Phase betraf die Verpflichtung, ab dem 1. Januar 2001 bei allen über 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet werden oder bei denen sich bei der Schlachtung klinische Symptome zeigen, sowie bei einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Stichprobe von Tieren, die im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind (Art. 1 Abs. 1 und 2 der genannten Entscheidung), einen BSE‑Schnelltest durchzuführen, während die Verpflichtung in der zweiten Phase auf die Durchführung von BSE‑Schnelltests spätestens ab dem 1. Juli 2001 bei allen über 30 Monate alten Rindern, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden (Art. 1 Abs. 3 dieser Entscheidung), ausgedehnt wurde(28) .
38 Am 30. November 2000 wurde mit der Entscheidung 2000/773 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft eingeführt, die sowohl BSE‑Tests betraf, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt wurden (Art. 18(29) ), als auch solche, die im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 gemäß Art. 1 Abs. 3 der letztgenannten Entscheidung durchgeführt wurden (Art. 17 und 19(30) ).
39 Am 18. Dezember 2000 erließ die Kommission daraufhin die Verordnung Nr. 2777/2000, in deren erstem Erwägungsgrund von der schweren Krise, die aufgrund von BSE auf dem gemeinschaftlichen Rindfleischmarkt herrschte, und von dem Rückgang des Verbrauchs, der Erzeugung und der Erzeugerpreise bei dieser Fleischsorte die Rede ist. Mit dieser Verordnung wurden auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 „außerordentliche Stützungsmaßnahmen“ für den besagten Markt geschaffen.
40 Letztlich handelt es sich um drei Kategorien von Maßnahmen: i) das Verbot, Fleisch von über 30 Monate alten und nach dem 1. Januar 2001 in der Gemeinschaft geschlachteten Rindern, das nicht mit einem Negativbefund auf BSE getestet wurde (Art. 2 Abs. 1), für den menschlichen Verzehr freizugeben; ii) die Entfernung aller über 30 Monate alten Rinder, die von einem Erzeuger angeboten werden, aus der Produktion – mittels einer durch die Gemeinschaft kofinanzierten Regelung zum Ankauf durch die Mitgliedstaaten – und die anschließende Beseitigung (Art. 3 und 4); iii) die Kofinanzierung von BSE‑Tests durch die Gemeinschaft in den Grenzen, die ich nachstehend erörtern werde (Art. 2 Abs. 2).
Würdigung
41 Die erste dieser Maßnahmen betrifft die erste Vorlagefrage, mit der der Gerichtshof ersucht wird, den Begriff des BSE‑Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 zu bestimmen.
42 Die in dieser Vorschrift erwähnten BSE‑Tests sind, wie dort ausgeführt wird, zugelassene Schnelltests „gemäß Anhang IV A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission“(31), die an „über 30 Monate alten … Rindern“, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, durchgeführt werden. Es handelt sich also um einen Begriff, der die obligatorischen Tests nach Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 umfasst, ohne sich jedoch darin zu erschöpfen, da er insbesondere auch die BSE‑Tests umfasst, die nach denselben Methoden und an denselben Tieren auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, d. h. außerhalb eines zur Durchführung der genannten Entscheidung verabschiedeten obligatorischen BSE‑Testprogramms.
43 Mit dem so bestimmten Begriff des BSE‑Tests in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 müsste das vorlegende Gericht bei der Anwendung der Norm berücksichtigen, dass die aufgrund der niederländischen Regelung für diese Kategorie von Rindern in Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 ab dem 1. Januar 2001 obligatorischen BSE‑Tests unter diesen Begriff fallen, was der übereinstimmenden Auffassung von Gosschalk, der niederländischen Regierung und der Kommission entspricht.
44 Diese Feststellung bedeutet jedoch nur, dass das Fleisch dieser Kategorie von Rindern, die in den Niederlanden einem derartigen Test mit negativem Befund unterzogen wurden, nicht dem Vermarktungsverbot aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 unterliegt. Sie hat deshalb nur geringe praktische Bedeutung für die Zwecke des Ausgangsverfahrens, worauf auch die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hingewiesen hat.
45 Mit der zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht klären, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines BSE‑Tests gemäß der genannten Vorschrift im Hinblick auf die Bestimmung des Fleisches zum menschlichen Verzehr eine Marktstützungsmaßnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 darstellt.
46 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Maßnahme gemäß Art. 2 Abs. 1, der sich unmittelbar an die Wirtschaftsteilnehmer richtet, keineswegs die Verpflichtung zum Gegenstand hat, die von dieser Vorschrift betroffene Kategorie von Rindern ab dem 1. Januar 2001 einem BSE‑Test zu unterziehen. Hingegen besteht die fragliche Maßnahme, worauf ich bereits hingewiesen habe, in einem einfachen Verbot, Fleisch von Rindern der genannten Kategorie zu vermarkten, die nicht einem BSE‑Test mit negativem Befund unterzogen worden sind.
47 Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 stellt die Durchführung eines BSE‑Tests mit Negativbefund lediglich eine Belastung bei der Vermarktung des Fleisches, aber keine Pflicht dar. Den Marktteilnehmern blieben andere Möglichkeiten, wie die, das Tier im Rahmen der durch Art. 3 dieser Verordnung eingeführten Ankaufregelung zu verkaufen oder mit der Schlachtung des Tieres bis zu dem Datum zu warten, an dem die Verordnung außer Kraft trat. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines BSE‑Tests bei über 30 Monate alten Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, war jedoch bereits in der Entscheidung 2000/764 vorgesehen, die den Mitgliedstaaten auferlegte, diese Verpflichtung bis spätestens 1. Juli 2001 in innerstaatliches Recht umzusetzen. In der Verordnung Nr. 2777/2000 gibt es keine Anhaltspunkte für eine Auslegung, nach der die Durchführung solcher Tests für die genannte Kategorie von Rindern gemäß dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2001 obligatorisch wäre. Im dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2777/2000 wird im Gegenteil mit dem Hinweis darauf, dass „in der Zwischenzeit freiwillige Tests an über 30 Monate alten Tiere[n] gefördert werden [sollten]“, bestätigt, dass mit der Verordnung selbst keine neue Testpflicht eingeführt oder das Datum für den Beginn der Verpflichtung gegenüber dem in der Entscheidung 2000/764 vorgesehenen, die nicht einmal 20 Tage zuvor erlassen worden war, vorgezogen werden sollte.
48 Zwar war die Maßnahme nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 – d. h. das Verbot, Fleisch von Rindern der genannten Kategorie zu vermarkten, die nicht einem BSE‑Test mit Negativbefund unterzogen worden waren – sicherlich dazu bestimmt, den Rindfleischmarkt zu regulieren (siehe oben, Nr. 39), so dass es sich fraglos um eine Stützungsmaßnahme im Sinne von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1254/1999 handelt. Jedoch kann sie, da sie ihrer Natur nach (d. h. als einfaches Verbot) keine Kosten zur Folge hat, für sich genommen nicht als eine Maßnahme zur Regulierung eines Agrarmarkts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1258/1999 angesehen werden, und zwar trotz des Wortlauts von Art. 10 der Verordnung Nr. 2777/2000, wonach die durch diese Verordnung geschaffenen Maßnahmen „als Interventionsmaßnahmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999“ gelten, da dieser in Wirklichkeit so zu verstehen ist, dass er sich lediglich auf die Ankaufregelung nach Art. 3 und die gemeinschaftliche Kofinanzierung nach Art. 2 Abs. 2 bezieht. In derselben Weise kann die fragliche Maßnahme, da es sich um ein bloßes Verbot handelt, das keine Kosten zur Folge hat, auch nicht als eine spezifische Veterinärmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung betrachtet werden.
49 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BSE‑Tests nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 selbst, aufgrund dieser Vorschrift, eine Marktstützungsmaßnahme darstellen. Diejenigen Tests, die durch die Entscheidung 2000/764 verbindlich wurden, waren und sind auch nach dem Erlass dieser Verordnung Veterinärmaßnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst b und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999, für die in Art. 17 der Entscheidung 2000/773 eine Finanzhilfe durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft vorgesehen war.
50 Es ist zu betonen, dass die Entscheidung 2000/764 auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 89/662 und Art. 10 Abs. 4 der Richtlinie 90/425 erlassen wurde, d. h. auf der Grundlage von Gemeinschaftsvorschriften über Veterinärmaßnahmen, und dass im zwölften Erwägungsgrund der Entscheidung 2000/773, die auf der Grundlage der Entscheidung 90/424 im Bereich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Veterinärmaßnahmen erlassen wurde, darauf hingewiesen wird, dass „[g]emäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 … Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert [werden]“.
51 Dagegen kann aus meiner Sicht kein Zweifel daran bestehen, dass die gemeinschaftliche Kofinanzierung der BSE‑Tests gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000, mit der „freiwillige Tests an über 30 Monate alten Tiere[n] gefördert werden“ sollten (vgl. den dritten Erwägungsgrund), um das Vertrauen der Verbraucher in Rindfleisch schnellstmöglich wieder herzustellen, eine Interventionsmaßnahme im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 darstellt.
52 Auch diese Feststellung scheint jedoch für die Entscheidung im Ausgangsverfahren nicht von Belang zu sein, da, wenn ich den Anwendungsbereich dieser Kofinanzierung richtig beurteile, die BSE‑Tests, die von der niederländischen Regelung in Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 für obligatorisch erklärt wurden und zu denen auch jene Tests zählen, die im vorliegenden Fall Gosschalk in Rechnung gestellt wurden, nicht darunter fallen können.
53 Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 wirft zwar Auslegungszweifel hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Kofinanzierung auf.
54 Insbesondere könnte man bei isolierter Betrachtung des ersten Satzes, soweit er sich auf Tests nach Abs. 1 bezieht, meinen, dass die in dieser Vorschrift bestimmte Kofinanzierung alle BSE‑Tests betreffe, die gemäß Anhang IV A der Entscheidung 98/272 an über 30 Monate alten Rindern nach dem 1. Januar 2001 (und vor dem 1. Juli 2001, dem Datum, an dem die Verordnung Nr. 2777/2000 außer Kraft trat) durchgeführt wurden.
55 Auf den zweiten Blick stellen sich die Dinge tatsächlich jedoch anders dar.
56 Erstens ist daran zu erinnern, dass eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an im Jahr 2001 durchgeführten BSE‑Tests bereits durch die Entscheidung 2000/773 eingeführt worden war, die diese sowohl für die Tests an den Tieren nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 vorsah (vgl. Art. 18, der auch die Höhe der Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten dieser Tests festlegt), als auch für die Tests „gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG“ (vgl. Art. 17 der Entscheidung 2000/773). Man kann kaum behaupten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 die finanzielle Beteiligung, die für BSE‑Tests bereits in der Entscheidung 2000/773 vorgesehen war, durch eine andere finanzielle Beteiligung auf einer anderen Rechtsgrundlage habe ersetzen wollen. Wäre es darum gegangen, hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber dies dadurch klar zum Ausdruck gebracht, dass er die maßgeblichen Vorschriften der Entscheidung 2000/773 aufgehoben hätte. Somit ist Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 restriktiver auszulegen, als es die bloße Lektüre des ersten Satzes von dessen erstem Unterabsatz nahelegt.
57 Zweitens stelle ich fest, dass der zweite Satz dieses Unterabsatzes gerade dazu bestimmt zu sein scheint, die betreffende gemeinschaftliche Kofinanzierung zu begrenzen, indem er diese ausschließlich bezieht auf „Tests an Tieren, die vor dem Inkrafttreten des obligatorischen Testprogramm[s] gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001 geschlachtet werden“.
58 Diese Verweisung ist dahin gehend auszulegen, dass sie sich auf diejenigen BSE‑Tests bezieht, die in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der nationalen Regelung, die die Marktteilnehmer verpflichtet, über 30 Monate alte Rinder einem solchen Test zu unterziehen, in eben diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden(32) . Das „obligatorische Testprogramm“, auf das in der Vorschrift Bezug genommen wird, kann tatsächlich nur jenes nationale, an die Marktteilnehmer gerichtete Programm sein, mit dem gegebenenfalls auch schon vor dem 1. Juli 2001 Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt wird; dieser Ausdruck lässt sich jedoch nicht so verstehen, dass er sich auf die aus der letztgenannten Vorschrift für die Mitgliedstaaten ergebende Verpflichtung bezieht, da andernfalls, nachdem diese Verpflichtung ab dem 1. Juli 2001 galt, die Worte „und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001“ am Ende des Satzes überflüssig wären.
59 Der zweite Satz des ersten Unterabsatzes von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 ist in seinem Wortlaut nicht eindeutig, da die Formulierung in den verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung, insbesondere hinsichtlich des unterschiedlichen Gebrauchs der Zeichensetzung, uneinheitlich ist. Der Auslegungszweifel betrifft weniger den Gegenstand als vielmehr den Zweck der einschränkenden Verweisung auf „Tests an Tieren, die vor dem Inkrafttreten des obligatorischen Testprogramm[s] gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001 geschlachtet werden“.
60 In einigen Sprachfassungen (der französischen, spanischen, griechischen, dänischen und schwedischen) scheint diese einschränkende Verweisung den Höchstbetrag der Kofinanzierung zu betreffen, der in der Vorschrift mit 15 Euro pro Test angegeben ist. Dies ergibt sich daraus, dass diesem Höchstbetrag ein Komma vorangestellt ist und sich die Verweisung ohne ein weiteres Komma anschließt.
61 In anderen Sprachfassungen scheint die genannte Verweisung hingegen die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft selbst zu betreffen, sei es, weil die Angabe des Höchstbetrags in einem von zwei Kommas eingeschlossenen Einschub enthalten ist (italienische, niederländische und portugiesische Fassung), sei es aufgrund eines anderen Satzbaus, der durch Voranstellen des Höchstbetrags eine Anknüpfung der Verweisung an den Höchstbetrag nicht zulässt (deutsche Fassung).
62 Andere Sprachfassungen, wie die englische und die finnische, scheinen beide Auslegungen zuzulassen, da dem Höchstbetrag weder ein Komma vorangestellt noch ein Komma nachgestellt ist.
63 Entscheidend für die Auslegung des Zwecks dieser Verweisung scheint mir somit die Berücksichtigung des bereits zitierten dritten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 2777/2000 zu sein, aus dem klar hervorgeht, dass das Ziel der fraglichen gemeinschaftlichen Kofinanzierung die Förderung „freiwillige[r] Tests an über 30 Monate alten Tiere[n]“ ist, nachdem in der Entscheidung 2000/764 die Verpflichtung zur Durchführung von BSE‑Tests an ausschließlich solchen Rindern spätestens ab dem 1. Juli 2001 vorgesehen war, worauf im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung selbst hingewiesen wird.
64 Zwar könnte man zunächst meinen, dass sich auch der dritte Erwägungsgrund auf Tests bezieht, deren Durchführung für die Mitgliedstaaten freiwillig ist und deren Kofinanzierung nach Art. 2 Abs. 2 ebenso wie die in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2777/2000 vorgesehene Befreiung von der Ankaufregelung einen Anreiz für die Mitgliedstaaten darstellen sollte, das zum 1. Juli 2001 vorgesehene Inkrafttreten des in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 festgelegten obligatorischen Testprogramms vorwegzunehmen, so dass deshalb alle Tests, die vor dem 1. Juli 2001 an unter die letztgenannte Vorschrift fallenden Rindern durchgeführt wurden, betroffen sind.
65 Jedoch scheint mir diese Lesart aufgrund meiner Erwägungen in Nr. 58 ausgeschlossen. Eine Gesamtbetrachtung des dritten Erwägungsgrundes und des Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 scheint mir darauf hinzudeuten, dass die in der letztgenannten Vorschrift vorgesehene Kofinanzierung dazu bestimmt war und sich folglich auch nur darauf bezieht, die Durchführung von BSE‑Tests bei Rindern dieser Kategorie vor dem Datum, an dem diese Tests gemäß der nationalen Regelung in Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 obligatorisch würden, zu fördern(33) .
66 Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass auch die Tests, die bei Gosschalk in den Monaten Mai und Juni 2001 durchgeführt wurden, und nicht nur die später durchgeführten, nicht zu den Tests gehören, für die die Verordnung Nr. 2777/2000 eine gemeinschaftliche Kofinanzierung vorsah. Diese Tests erfolgten vor dem Inkrafttreten der Regelung, mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 in den Niederlanden zum 1. Januar 2001 durchgeführt wurde und die die Marktteilnehmer verpflichtet, alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei der Schlachtung mit einem BSE‑Test zu untersuchen.
67 Wenn diese Erwägungen, die ich dem Gerichtshof vorlege, zutreffen, ist daraus zu schließen, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 2777/2000 für die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit nicht von Belang sind.
68 Im vorliegenden Verfahren ist deshalb nicht zu prüfen, ob die BSE‑Tests nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung vollständig und ausschließlich von der Gemeinschaft zu finanzieren sind, und folglich auch nicht, ob diese Vorschrift im Hinblick auf die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1254/1999 und 1258/1999 gültig sind.
69 Mit BSE‑Tests wie denjenigen, die bei Gosschalk in den Monaten Mai und Juni 2001 durchgeführt wurden, wurden somit, wie von der niederlä ndischen Regierung und der Kommission vorgetragen(34), Veterinärmaßnahmen durchgeführt und nicht etwa Maßnahmen, die zur Stützung des Rindfleischmarkts vorgeschrieben oder zu denen aus diesem Motiv Anreize gesetzt worden wären. Deshalb kommt dazu nur ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1258/1999 in Betracht.
70 Die Tatsache, auf die die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, dass für BSE‑Tests wie diejenigen, die in den Monaten Mai und Juni 2001 bei Gosschalk durchgeführt wurden, eine gemeinschaftliche Beihilfe gewährt wurde, indem „aus rein praktischen Gründen“ und angesichts der Dringlichkeit die bereits für Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 geschaffene Haushaltslinie verwendet wurde, kann keinen Einfluss auf die vorstehend vorgenommene rechtliche Würdigung haben(35) .
71 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, die ersten drei Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
BSE‑Tests, die bei über 30 Monate alten Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß einer Verpflichtung vorgenommen werden, die in einer nationalen Regelung, mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt wird, enthalten ist, fallen unter den Begriff des BSE‑Tests im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000. Dennoch sind solche Tests nicht Gegenstand der gemeinschaftlichen Kofinanzierung nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung, sondern stellen Veterinärmaßnahmen dar, für die unter Umständen ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 1258/1999 gewährt wird.
Zur vierten Vorabentscheidungsfrage
72 Mit der vierten Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob dann, wenn sich Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 nicht als ungültig erweist, was Gegenstand der dritten Vorlagefrage war, diese Verordnung die Mitgliedstaaten daran hindert, die Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests auf die Marktteilnehmer abzuwälzen.
73 Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob Gosschalk zu Recht behauptet, es sei im Konzept der im dritten Erwägungsgrund der Verordnung genannten gemeinschaftlichen „Kofinanzierung“ selbst angelegt, dass der Teil der fraglichen Kosten, der nicht von der Kofinanzierung gedeckt sei, von den Mitgliedstaaten zu tragen sei, die diese folglich nicht, auch nicht teilweise, auf die Marktteilnehmer abwälzen dürften.
74 Wie sich aus meiner Antwort auf die ersten drei Vorlagefragen ergibt, betrifft die in der Verordnung Nr. 2777/2000 enthaltene gemeinschaftliche Kofinanzierung von BSE‑Tests nicht solche Tests, die wie diejenigen, die in den Monaten Mai und Juni 2001 bei Gosschalk durchgeführt wurden, aufgrund der nationalen Regelung zur Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 obligatorisch waren. Daraus folgt offensichtlich, dass aus den vorgenannten Vorschriften nicht abgeleitet werden kann, dass es für die Mitgliedstaaten nicht möglich ist, die Kosten für die Durchführung derartiger Tests auf die Marktteilnehmer abzuwälzen.
75 Die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage könnte man selbstverständlich auch hinsichtlich der Tests stellen, die unter die Kofinanzierung fallen. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung, da die Antwort keinen Einfluss auf die Entscheidung im Ausgangsrechtsstreit hat.
76 Es ist jedoch daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach der Rechtsprechung bei ungenau formulierten oder den Rahmen seiner Befugnisse nach Art. 234 EG überschreitenden Fragen aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Gemeinschaftsrechts herauszuarbeiten hat, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen(36) . Um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, kann der Gerichtshof auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(37) .
77 Um auf die vierte Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts eine sachdienliche Antwort geben zu können, kann man sich also fragen, ob sich ein Verbot für die Mitgliedstaaten, die Kosten für BSE‑Tests, die in Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 oder, nach dem 30. Juni 2001, der Verordnung Nr. 999/2001 vorgenommen wurden, auf die Marktteilnehmer abzuwälzen, sich nicht in analoger Weise, wie dies vom vorlegenden Gericht für die Verordnung Nr. 2777/2000 in Betracht gezogen wurde, aus den Vorschriften ergibt, die gegebenenfalls eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Kosten vorsehen.
78 Dazu ist auf die Entscheidung 2000/773 Bezug zu nehmen.
79 Art. 17 dieser Entscheidung sieht vor, dass eine „Finanzhilfe der Gemeinschaft auch für die Tests gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG gewährt“ wird, und zwar in Übereinstimmung mit dem achten Erwägungsgrund der Entscheidung, nach dem „[e]ine Finanzhilfe der Gemeinschaft … auch für die Untersuchungen während der zweiten Phase des überarbeiteten Testprogramms gewährt werden“ sollte, die mit der Entscheidung 2000/764 verabschiedet wurde.
80 Diese Finanzhilfe war jedoch ursprünglich in der Entscheidung 2000/773 nicht konkret bestimmt worden, deren Art. 19 festlegte, dass die Entscheidung selbst „[z]ur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 für Tests, die … an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG durchgeführt werden“ bis zum 1. Juli 2001 zu überprüfen sei.
81 Diese Überprüfung erfolgte dann mit der Entscheidung 2001/499, auch angesichts des zwischenzeitlich mit der Verordnung Nr. 999/2001 eingeführten ausgedehnten BSE‑Überwachungsprogramms (vgl. die Erwägungsgründe 4, 5 und 6 dieser Entscheidung). Insbesondere erhielt Art. 18 der Entscheidung 2000/773 (der eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nur für solche Tests vorsah, die gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2000/764 im Jahr 2001 durchgeführt wurden) durch Art. 2 der Entscheidung 2001/499 einen neuen Wortlaut, nach dem der dritte Gedankenstrich in Verbindung mit Punkt 2.2 von Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung Nr. 999/2001 bestimmt, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft bei den nationalen Überwachungsprogrammen bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Test auch die Kosten für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests umfasst, „die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2001“ an über 30 Monate alten Rindern bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verzehr durchgeführt wurden.
82 Es ist darauf hinzuweisen, dass in der so geänderten Entscheidung 2000/773 eine konkrete Finanzhilfe für BSE‑Tests an dieser Kategorie Rinder gemäß Art. 19 nur für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2001 festgelegt war. Von dieser Hilfe scheinen also Tests an Rindern dieser Kategorie, die vor dem ersten Halbjahr 2001 durchgeführt wurden, nicht erfasst zu sein, während Art. 17 dieser Entscheidung bestimmte, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft für sämtliche Tests gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 gewährt werde, unabhängig vom Datum der Schlachtung.
83 Es besteht also bereits innerhalb der Entscheidung 2000/773 eine Diskrepanz zwischen Art. 17 und Art. 19 hinsichtlich des Zeitraums, der bei der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Tests, die gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt werden, zu berücksichtigen ist.
84 Es ist nicht auszuschließen, dass gerade das Fehlen einer Entscheidung der Kommission zur konkreten Festlegung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für Tests, die gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2000/764 vor dem 1. Juli 2001 durchgeführt wurden (wie jene, die in den Monaten Mai und Juni 2001 bei Gosschalk vorgenommen wurden), die Ursache für die „rein praktische“ Lösung der Kommission darstellt, mit der sie auch für diese Tests mittels der für Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 geschaffenen Haushaltslinie eine Finanzhilfe gewährte.
85 Es ist deshalb nicht erforderlich, diesen problematischen Aspekt weiter zu vertiefen, der im Übrigen auch nicht die Tests betrifft, die bei Gosschalk im zweiten Halbjahr 2001 durchgeführt worden sind, für die zweifellos eine Finanzhilfe nach Art. 18 dritter Gedankenstrich der Entscheidung 2000/773 in der durch die Entscheidung 2001/499 geänderten Fassung zu gewähren war. Worauf es für eine sachgerechte Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ankommt, ist, dass die Entscheidung 2000/773 einerseits, anders als die Verordnung Nr. 2777/2000, nicht den Begriff „Kofinanzierung“, sondern den Begriff „Finanzhilfe“ verwendet – weshalb die Argumentation von Gosschalk, die sich unter Bezugnahme auf diese Verordnung auf den ersten Begriff gründet, in Anbetracht der genannten Entscheidung nicht stichhaltig ist – und andererseits meiner Auffassung nach keinen Hinweis enthält, der Anlass zu der Vermutung geben könnte, dass der Teil der Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests, der nicht von der Finanzhilfe der Gemeinschaft umfasst ist, notwendigerweise von den Mitgliedstaaten zu tragen wäre und nicht ganz oder teilweise auf die Marktteilnehmer abgewälzt werden könnte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Entscheidung 90/424 und insbesondere für Art. 24, der die Rechtsgrundlage für die Verabschiedung der Entscheidung 2000/773 darstellt.
86 Die Tatsache, auf die Gosschalk in ihren schriftlichen Erklärungen hinweist, dass Art. 24 der Entscheidung 90/424 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, von den Marktteilnehmern eine Gebühr zu erheben, nicht erwähnt, impliziert nicht zwingend, dass diese Möglichkeit durch diesen Artikel ausgeschlossen werden sollte. Es existiert im Gemeinschaftsrecht nämlich keine allgemeine Regel, nach der, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderslautenden Bestimmung, die Tatsache allein, dass die Gemeinschaft für bestimmte Ausgaben eines Mitgliedstaats eine Finanzhilfe gewährt, es ausschließen würde, dass dieser die verbleibenden Kosten ganz oder teilweise den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern auferlegt.
87 Demgemäß schlage ich vor, die vierte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Entscheidungen 90/424 und 2000/773 verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, den von einer Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht umfassten Teil der Kosten für BSE‑Tests, die gemäß der nationalen Regelung zur Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 von dessen Dienststellen durchgeführt werden, den Wirtschaftsteilnehmern aufzuerlegen.
Zur fünften Vorabentscheidungsfrage
88 Mit der fünften Vorabentscheidungsfrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es die Richtlinie 85/73, insbesondere in Anbetracht von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2, einem Mitgliedstaat verwehrt, die Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests, wie diejenigen, die bei Gosschalk durchgeführt wurden, den Wirtschaftsteilnehmern aufzuerlegen. Wenn nein, möchte das vorlegende Gericht wissen, welchen Anforderungen dann eine auf dieser Grundlage erfolgende Gebührenerhebung durch die Mitgliedstaaten genügen muss.
89 In der Vorlageentscheidung wird davon ausgegangen, dass die bei Gosschalk durchgeführten BSE‑Tests nicht in den Anwendungsbereich der Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/73 fielen und für sie somit keine gemeinschaftliche Hilfe gemäß dieser Richtlinie vorgesehen sei. Das vorlegende Gericht nimmt deshalb an, dass sich ein Mitgliedstaat hinsichtlich der BSE‑Tests für die Erhebung einer einzelstaatlichen Gebühr nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 entscheiden könne oder für eine Gebühr auf einer anderen Rechtsgrundlage, die die Bekämpfung von Tierseuchen zum Gegenstand hat, vor allem also aufgrund von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der genannten Richtlinie, soweit deren Anwendungsbereich betroffen ist.
90 Die Kommission ihrerseits hat vorgetragen, dass die Erhebung einer einzelstaatlichen Gebühr zur Finanzierung der Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests sowohl auf Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 (da BSE zugleich eine Tierseuche und eine enzootische Krankheit sei) als auch auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 (da im entscheidungserheblichen Zeitraum für jene Tests keine Gemeinschaftsgebühr im Sinne der Art. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehen gewesen sei) gestützt werden könne.
91 Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass für die einzelstaatlichen Gebühren nach diesen beiden Vorschriften jeweils eigene rechtliche Regelungen gelten. Während für die einzelstaatlichen Gebühren nach Art. 4 Abs. 2 in eben dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt ist, dass sie die für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze einhalten müssen, sind die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung einer einzelstaatlichen Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten nach Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 freier, da in dieser Richtlinie keine besonderen Anforderungen festgelegt sind.
92 Deshalb bin ich, anders als die niederländische Regierung und die Kommission, der Auffassung, dass es erforderlich ist, zu bestimmen, ob die im vorliegenden Fall von Gosschalk für die in ihrem Betrieb durchgeführten BSE‑Tests verlangte Gebühr in den Anwendungsbereich der einen oder der anderen Vorschrift fällt.
93 Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Einordnung dieser Gebühr durch die innerstaatlichen Behörden an(38), sondern auf ihre objektiven Merkmale und ihren Zweck.
94 Der Prozessbevollmächtigte von Gosschalk hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Gebühr nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 falle, da die fraglichen BSE‑Tests, die im Allgemeinen an gesunden Tieren durchgeführt würden, eine Maßnahme zur „Vorbeugung“ und nicht zur „Bekämpfung“ von BSE darstellten. Dieses Argument erscheint mir nicht überzeugend, da der Begriff „Bekämpfung“, der in Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 verwendet wird, sich nicht notwendigerweise auf Maßnahmen bezieht, die kranke Tiere betreffen, und er allgemeiner so verstanden werden kann, dass er auch Maßnahmen zur Vorbeugung von Krankheiten umfasst.
95 Vielmehr meine ich, dass aufgrund des Begriffs der „Gebühr für die Bekämpfung von Tierseuchen und enzootischen Krankheiten“ gemäß dieser Vorschrift von einer Gebühr auszugehen ist, die speziell für eine veterinärrechtliche Untersuchung oder Kontrolle erhoben wird, um die damit verbundenen Kosten ganz oder teilweise zu decken. Eine solche Gebühr muss den in der Richtlinie 85/73 niedergelegten Vorschriften unterliegen. Mit dieser Richtlinie sollen harmonisierte Regeln für die Finanzierung der veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen eingeführt werden, um zu verhindern, dass Unterschiede in den Mitgliedstaaten bei den dafür erhobenen Gebühren zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Produktionen, die unter die gemeinsamer Marktorganisationen fallen, und zu Verkehrsverlagerungen führen (vgl. Erwägungsgründe 5 und 6). Es würde die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen, wenn den Mitgliedstaaten die Erhebung von Gebühren gestattet wäre, die, obwohl eindeutig zur Finanzierung der besonderen veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen bestimmt, von anderen Kriterien bestimmt würden als von denjenigen, die mit den harmonisierten Regeln aufgestellt werden, nur weil sich ein Zusammenhang mit der Bekämpfung einer Tierseuche oder einer enzootischen Krankheit zeigt.
96 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Gebühr, die von Gosschalk auf der Grundlage der Tarifregelung gefordert wird, zur teilweisen Deckung der Kosten für bei ihr durchgeführte BSE‑Tests bestimmt ist und im Allgemeinen nur bei den Marktteilnehmern erhoben wird, die Eigentümer von Rindern sind, die tatsächlich einem BSE‑Test unterzogen werden.
97 Meiner Auffassung nach ist Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 85/73 für den vorliegenden Fall somit nicht entscheidungserheblich.
98 Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie ist darauf hinzuweisen, dass dieser den Mitgliedstaaten die Erhebung einzelstaatlicher Gebühren „für die Zwecke des Absatzes 1“ desselben Artikels gestattet, d. h. für „die Sicherstellung der Finanzierung der nicht unter die Artikel 1, 2 und 3 fallenden Untersuchungen und Kontrollen“(39) .
99 Damit stellt sich die angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts der maßgeblichen Vorschriften nicht leicht zu beantwortende Frage, ob BSE‑Tests wie jene, die bei Gosschalk durchgeführt worden sind, zu den Untersuchungen oder Kontrollen gehören, die unter einen der genannten Artikel fallen.
100 Wenn es sich um Fleisch von in der Gemeinschaft aufgezogenen Rindern handelt, ist, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs vorgetragen hat, ausschließlich die Bezugnahme auf Art. 1 der Richtlinie 85/73 möglich.
101 Gemäß diesem Artikel tragen „[d]ie Mitgliedstaaten … nach Maßgabe des Anhangs A dafür Sorge, dass für die Kosten, die durch die Untersuchungen und Kontrollen der Erzeugnisse im Sinne des vorgenannten Anhangs … eine Gemeinschaftsgebühr erhoben wird“.
102 In Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73 sind harmonisierte Regeln für die „Gebühren auf Fleisch im Sinne“ verschiedener Richtlinien enthalten, unter denen im vorliegenden Fall die Richtlinie 64/433 hervorzuheben ist, die gemäß ihrem Art. 1 in der im Jahr 2001 geltenden Fassung „die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von zum Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Haustieren“ verschiedener Gattungen, darunter die Gattung Rind, festlegt.
103 Der Prozessbevollmächtigte von Gosschalk hat sich in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Frage, die ich oben in Nr. 99 aufgeworfen habe, zu bejahen, und kam danach zu dem Schluss, dass die Kosten für die Durchführung von BSE‑Tests bereits durch die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73 festgelegten Gebühren abgedeckt seien, die „für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten“ erhoben würden, und bereits von Gosschalk übernommen worden seien(40) . Diese Tests würden nämlich zu „Untersuchungen … im Laboratorium“ führen, die „erforderlichenfalls“ im Rahmen einer Untersuchung nach dem Schlachten gemäß Anhang I Kapitel VIII Nr. 40 Buchst. e der Richtlinie 64/433 in der zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens geltenden Fassung durchgeführt werden müssten. Deshalb seien die Mitgliedstaaten nicht befugt, eine zusätzliche besondere Ge bühr für die Durchführung von BSE‑Tests zu erheben.
104 Die Kommission ihrerseits vertritt die Auffassung, dass, auch wenn man die BSE‑Tests bei abstrakter Betrachtung zu den Untersuchungen und Kontrollen nach Art. 1 der Richtlinie 85/73 zählen würde(41), für diese zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens keine konkrete Gebühr im Sinne dieses Artikels festgelegt gewesen sei. Wenn ich dieses Argument richtig interpretiere, hätte dies die Anwendbarkeit von Art. 4 dieser Richtlinie zur Folge, wie in dem ausdrücklich in dem genannten Artikel genannten Fall, dass eine Untersuchung oder eine Kontrolle nicht unter die Art. 1, 2 und 3 fällt.
105 Ich muss gestehen, dass ich die Logik dieser Argumentation nur schwer nachvollziehen kann. Wenn die BSE‑Tests, die mit der Schlachtung in Zusammenhang stehen, unter die in der Richtlinie 64/433 genannten Untersuchungen und Kontrollen fallen können, müsste die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 festgelegte Gemeinschaftsgebühr, wie von Gosschalk vorgetragen, auch die Kosten für die Durchführung solcher Tests decken, für die weder ein Grund noch die Möglichkeit zur Festlegung einer spezifischen Gemeinschaftsgebühr für BSE‑Tests besteht.
106 In der Rechtssache Stratmann(42) war der Gerichtshof aufgerufen, insbesondere zu klären, ob die Gemeinschaftsgebühr für die nach der Richtlinie 64/433 durchgeführte Untersuchung von frischem Fleisch auch die Kosten einer im Fall des Ausgangsverfahrens erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasste. Der Gerichtshof bejahte dies mit der Feststellung, dass eine solche Untersuchung unter den Begriff der „Untersuchungen … im Laboratorium“ falle, die „erforderlichenfalls“ gemäß Anhang I Kapitel VIII Nr. 40 Buchst. e der Richtlinie 64/433 durchzuführen sind.
107 BSE‑Tests waren in den Vorschriften der im entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Fassung der Richtlinie 64/433 nicht ausdrücklich aufgeführt. Obgleich sie, worauf die Kommission hingewiesen hat, vor der Verabschiedung der Entscheidung 2000/764 durch die Kommission nicht als Routinekontrollen an frischem Rindfleisch durchgeführt wurden, könnten sie dennoch – über die Vorgabe nach Anhang I Kapitel VIII Nr. 40 Buchst. e der Richtlinie 64/433 betreffend „Untersuchungen … im Laboratorium“, die „erforderlichenfalls“ im Rahmen einer Untersuchung nach dem Schlachten durchzuführen sind, hinaus, auf die Gosschalk hinweist – den Vorgaben nach Anhang I Kapitel VI Nr. 27 Buchst. a der Richtlinie 64/433 unterliegen, nach denen die Schlachttieruntersuchung bestimmte „Feststellungen ermöglichen [soll]“, insbesondere, „ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen sind“.
108 Der Umstand, dass diese Tests zur Zeit der Ereignisse des Ausgangsverfahrens für Rinder, die nicht als Risikotiere eingestuft wurden, nur bei über 30 Monate alten Tieren verpflichtend waren, erscheint als solcher nicht geeignet, diese Tests vom Anwendungsbereich der Richtlinie 64/433 und folglich auch nicht von demjenigen des Art. 1 in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 auszunehmen. Im Urteil Stratmann hat der Gerichtshof ausgeschlossen, dass die betreffende Gemeinschaftsgebühr nur die Kosten für solche Untersuchungen abdecken soll, die in allen Fällen stattfinden(43) .
109 Generalanwalt Léger hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stratmann(44) unter Bezugnahme auf bakteriologische Untersuchungen ausgeführt, dass diese, obwohl nicht ausdrücklich in der Richtlinie 64/433 aufgeführt, zu den geeigneten „Untersuchungen … im Laboratorium“ gehörten, mit denen sichergestellt werden solle, dass das untersuchte Fleisch nicht genussuntauglich oder gefährlich für die menschliche Gesundheit sei und dass der Umstand, dass die bakteriologischen Untersuchungen kostspielig seien und mehrere Tage in Anspruch nähmen, kein ausreichender Grund sei, um sie von den „Untersuchungen … im Laboratorium“ im Sinne dieser Vorschriften auszuschließen.
110 Obwohl es zutreffe, dass dieses harmonisierte System zur Finanzierung von veterinärrechtlichen Untersuchungen und Kontrollen dazu führe, dass ein Teil der Kosten für bestimmte Untersuchungen Eigentümern von Tieren auferlegt werde, die diese nicht erforderlich gemacht hätten, sei es dennoch „das Prinzip einer pauschal festgesetzten Gebühr …, Tiereigentümern eine Gebühr aufzuerlegen, die in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen, die ihr Tier erforderlich gemacht hat, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist“(45) .
111 Ungeachtet der Ausführungen in den Nrn. 107 bis 110 lassen mich zwei Tatsachen ausschließen, dass die BSE‑Tests unter die Untersuchungen und Kontrollen gemäß der Richtlinie 64/433 fallen, die als solche von der Gemeinschaftsgebühr nach Art. 1 in Verbindung mit Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 abgedeckt sind.
112 Einerseits erscheint die Höhe der durchschnittlichen Kosten der BSE‑Tests – von der niederländischen Regierung mit damals 90 Euro für Material, Entnahme und Transport der Proben und Durchführung des Tests angegeben(46) – völlig unangemessen, da der Betrag 20-mal so hoch ist wie derjenige der betreffenden pauschalen Gemeinschaftsgebühr (4,50 Euro für ein ausgewachsenes Rind).
113 Andererseits wurden die BSE‑Tests, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, obwohl auch sie dazu bestimmt sind, sicherzustellen, dass das untersuchte Fleisch nicht genussuntauglich oder gefährlich für die menschliche Gesundheit ist, nicht von Fall zu Fall aufgrund einer Zweckmäßigkeitsbeurteilung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Gosschalk betrauten amtlichen Tierarztes durchgeführt, sondern in systematischer Weise an allen über 30 Monate alten Rindern im Eigentum dieser Gesellschaft. Die Richtlinie 64/433 sieht eine Reihe von Untersuchungen vor, die der amtliche Tierarzt bei Fleischuntersuchungen als „systematische Untersuchungen“ vorzunehmen hat (Anhang I Kapitel VIII Nr. 42 Abschnitt A) – darunter beispielsweise die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen, das Skelettmuskulatur (willkürliche Muskeln) einschließt, die der Gerichtshof in der Rechtssache Stratmann neben bakteriologischen Untersuchungen in Betracht gezogen hat –, BSE‑Tests sind dort jedoch nicht aufgeführt. Die Tests wurden systematisch an über 30 Monate alten Rindern von Gosschalk aufgrund einer Verpflichtung durchgeführt, die das nationale Recht in Durchführung der Entscheidung 2000/764 bzw. eines anderen, von der Richtlinie 64/433 verschiedenen Rechtsakts bestimmte. Wenn die generelle Durchführung dieser Tests bereits unter die harmonisierten Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen der genannten Richtlinie fiele, müssten sie nicht mehr durch die Entscheidung 2000/764 vorgeschrieben werden.
114 Die beträchtliche Höhe der Kosten für BSE‑Tests im Vergleich zur pauschalen Gemeinschaftsgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 und der systematische Charakter der Durchführung dieser Tests bei einem wesentlichen Teil der Herden, ohne dass dies in der Richtlinie 64/433 ausdrücklich vorgesehen wäre, könnten, wenn man diese Tests zu denjenigen zählt, die von der genannten Gebühr abgedeckt sind, die Repräsentativität dieser Gebühr als Näherungswert für vernünftige durchschnittliche Kosten für die durch die Richtlinie 64/433 harmonisierten Untersuchungen und Kontrollen an Rindern in Frage stellen. Dies hätte vermutlich eine Störung des Wertegleichgewichts zur Folge, das der Bestimmung des Betrags dieser Gebühr zugrunde liegt.
115 Ich tendiere jedoch dazu, die oben in Nr. 99 gestellte Frage zu verneinen, d. h. in dem Sinn zu beantworten, dass BSE‑Tests wie diejenigen, die bei Gosschalk durchgeführt wurden, nicht zu den Untersuchungen oder Kontrollen nach Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 85/73 zählen und deshalb von der Gemeinschaftsgebühr nach dieser Richtlinie abgedeckt sind.
116 Daraus folgt, wie von der Kommission und von der niederländischen Regierung ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Diese Vorschrift ermächtigte den niederländischen Staat somit, zulasten der Wirtschaftsteilnehmer eine einzelstaatliche Gebühr einzuführen, um die Finanzierung der nach Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 vorgeschriebenen BSE‑Tests sicherzustellen.
117 Hinsichtlich der Anforderungen, denen eine einzelstaatliche Gebühr im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/73 genügen muss – was Gegenstand des zweiten Teils der fünften Vorabentscheidungsfrage ist –, genügt es, mit der Kommission daran zu erinnern, dass eben diese Vorschrift präzisiert, dass eine solche Gebühr den „für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren niedergelegten Grundsätze[n]“ entsprechen muss. Wie die Kommission vorträgt, sind diese Grundsätze in Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie niedergelegt. Die einzelstaatliche Gebühr
– muss deshalb in der Weise festgelegt werden, dass sie die Kosten der zuständigen Behörde für die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstelle und die durch die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten deckt, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals hinzugerechnet werden können (Art. 5 Abs. 1);
– darf deshalb nicht Gegenstand einer direkten oder indirekten Erstattung sein (Art. 5 Abs. 2);
– kann deshalb ihrem Betrag nach über den Gemeinschaftsgebühren liegen, sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungskosten nicht überschreitet (Art. 5 Abs. 3).
118 Selbstverständlich sind dabei nur die Kosten zu berücksichtigen, die tatsächlich zulasten der zuständigen Behörde gehen, also abzüglich der von der Gemeinschaft gewährten Finanzhilfe. Hier erinnere ich im Übrigen daran, dass der Prozessbevollmächtigte der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die von Gosschalk für die BSE‑Tests verlangte Gebühr nach der Tarifregelung festgesetzt worden sei, wobei der Betrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe von den effektiven Kosten für die Durchführung der Tests abgezogen worden sei.
119 Anders sähe die Antwort auf den zweiten Teil der fünften Vorabentscheidungsfrage hingegen aus, falls entgegen meiner Auffassung und so, wie von Gosschalk vorgetragen, davon auszugehen wäre, dass die BSE‑Tests unter die harmonisierten Untersuchungen und Kontrollen fielen, für die die pauschale Gemeinschaftsgebühr in Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 festgelegt ist.
120 In diesem Fall müsste man sich hinsichtlich des Handlungsspielraums, den diese Richtlinie dem Mitgliedstaat lässt, auf Anhang A Kapitel I Nrn. 4 und 5 der Richtlinie beziehen. Gemäß Nr. 4 dürfen die Mitgliedstaaten „zur Deckung höherer Kosten … die unter Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a) vorgesehenen Pauschalbeträge für bestimmte Betriebe anheben“ (Nr. 4 Buchst. a) oder „eine Gebühr erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt“ (Nr. 4 Buchst. b). Nr. 5 gestattet hingegen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Abweichen der Pauschalbeträge nach unten bis zur Höhe der tatsächlichen Untersuchungskosten.
121 Insbesondere unter Bezugnahme auf Nr. 4 hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Stratmann(47) zu Buchst. a einerseits festgestellt, dass „jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss“, und zu Buchst. b andererseits, dass „eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss“.
122 Aus der Perspektive, die ich in Nr. 119 dargestellt habe, hätte der Prozessbevollmächtigte von Gosschalk hingegen in der mündlichen Verhandlung zu Recht aus dieser Feststellung des Gerichtshofs abgeleitet, dass der niederländische Staat von der genannten Gesellschaft zusätzlich zur Gemeinschaftsgebühr keine spezifische Gebühr zur, wenn auch nur teilweisen, Deckung der Kosten für die BSE‑Tests hätte verlangen dürfen. Der niederländische Staat hätte zur Deckung dieser Kosten lediglich den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie 85/73 „für einen bestimmten Betrieb“ erhöhen können oder anstelle dieser Gebühr eine Gebühr mit einem anderen Betrag festsetzen können, der sämtliche Kosten für die harmonisierten Untersuchungen und Kontrollen nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie abgedeckt hätte.
123 Hinsichtlich dieser letztgenannten Möglichkeit hat der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache Feyrer(48) festgestellt, dass die Mitgliedstaaten davon „allgemein nach ihrem Ermessen“ nur „unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet“, Gebrauch machen können. Wie Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stratmann(49) ausführte, verlangt „[d]ie Einhaltung dieser Voraussetzung …, dass sämtliche Kosten, die dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund der harmonisierten Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen tatsächlich entstanden sind, berücksichtigt werden, und schließt somit die gleichzeitige Erhebung der pauschalen Gemeinschaftsgebühr und einer spezifischen Gebühr für eine besondere Maßnahme aus“.
124 Nur kurz möchte ich schließlich auf das Vorbringen von Gosschalk eingehen, das sich auf die Urteile in den Rechtssachen Bresciani(50), Ligur Carni u. a.(51) und Dubois(52) stützt und wonach es das Gemeinschaftsrecht gebiete, dass Kosten, die aufgrund von Kontrollen entstehen, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden, von der Allgemeinheit und nicht von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern getragen werden müssten.
125 Es trifft zu, dass der Gerichtshof in diesen Urteilen festgestellt hat, dass
– „eine Tätigkeit der staatlichen Verwaltung, die der Durchführung einer im allgemeinen Interesse vorgeschriebenen gesundheitspolizeilichen Kontrolle dient, … nicht als eine dem Importeur erbrachte Dienstleistung angesehen werden [kann], die die Erhebung einer finanziellen Belastung als Gegenleistung rechtfertigen könnte“, weshalb „die dadurch entstehenden Kosten von der Allgemeinheit getragen werden [müssen], die insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert“(53) ;
– die Tätigkeit des importierenden Mitgliedstaats in Bezug auf nach der Richtlinie 64/433 zulässige gesundheitsbehördliche Überprüfungen und Untersuchungen auf seinem Hoheitsgebiet „im allgemeinen Interesse ausgeübt [wird] und … nicht als eine dem Importeur gegenüber erbrachte Dienstleistung angesehen werden [kann]“, so dass deren „Kosten … von der Allgemeinheit getragen werden [müssen], die insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert“, während „[d]ie Erhebung derartiger Gebühren bei den Einführern … eine nach dem EWG-Vertrag verbotene Behinderung [des] freien Verkehrs dar[stellt]“(54) ;
– „die durch gesundheitspolizeiliche Kontrollen entstehenden Kosten von der Allgemeinheit zu tragen sind, da diese insgesamt vom freien Warenverkehr in der Gemeinschaft profitiert“(55) .
126 Diese Feststellungen können jedoch nicht losgelöst von ihrem Kontext betrachtet werden. In den zitierten Urteilen wurden nationale Rechtsvorschriften, die jeweils in Frage standen, hinsichtlich des freien Warenverkehrs an den Vorschriften des EG-Vertrags gemessen. Die genannten Urteile betreffen Fälle, in denen es um einseitig vom Einfuhrmitgliedstaat auferlegte finanzielle Belastungen zur Finanzierung der Durchführung von Kontrollen, insbesondere veterinärrechtlicher Art, ging, die beim Grenzübertritt oder in der Durchfuhr- oder Bestimmungsgemeinde der Waren erfolgten. Im vorliegenden Fall geht es hingegen um finanzielle Belastungen, die für veterinärrechtliche Kontrollen auferlegt werden, zu denen alle Mitgliedstaaten aufgrund einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift verpflichtet sind und die im Mitgliedstaat des Herstellers, unabhängig von der Frage, ob die fraglichen Waren (frisches Rindfleisch) zum Verbrauch im Inland oder zum Export bestimmt sind, durchzuführen sind. Die genannte Rechtsprechung kann deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden(56) .
127 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, die fünfte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Die Richtlinie 85/73 steht der Erhebung einer einzelstaatlichen Gebühr durch einen Mitgliedstaat bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zur Deckung der Kosten für BSE‑Tests, die von seinen Dienststellen gemäß der nationalen Regelung zur Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt werden, nicht entgegen. Eine solche Gebühr muss gemäß Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie den für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren in Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie niedergelegten Grundsätzen entsprechen und darf nur den Teil der Kosten betreffen, die nicht durch eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gedeckt sind.
Ergebnis
128 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Raad van State wie folgt zu antworten:
1. Tests zur Diagnose der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE), die bei über 30 Monate alten Rindern, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, gemäß einer Verpflichtung vorgenommen werden, die in einer nationalen Regelung, mit der Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien durchgeführt wird, enthalten ist, fallen unter den Begriff des Schnelltests auf BSE im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2777/2000 der Kommis sion vom 18. Dezember 2000 über außerordentliche Stützungsmaßnahmen für den Rindfleischmarkt. Dennoch sind solche Tests nicht Gegenstand der gemeinschaftlichen Kofinanzierung nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung, sondern stellen Veterinärmaßnahmen dar, für die unter Umständen ein finanzieller Beitrag der Gemeinschaft nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährt wird.
2. Die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich und die Entscheidung 2000/773/EG der Kommission vom 30. November 2000 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Überwachung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft verwehren es einem Mitgliedstaat nicht, den von einer Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht umfassten Teil der Kosten für BSE‑Tests, die gemäß der nationalen Regelung zur Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 von dessen Dienststellen durchgeführt werden, den Wirtschaftsteilnehmern aufzuerlegen.
3. Die Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geänderten und kodifizierten Fassung steht der Erhebung einer einzelstaatlichen Gebühr durch einen Mitgliedstaat bei den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern zur Deckung der Kosten für BSE‑Tests, die von seinen Dienststellen gemäß der nationalen Regelung zur Durchführung von Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt werden, nicht entgegen. Eine solche Gebühr muss gemäß Art. 4 Abs. 2 der genannten Richtlinie den für die Festsetzung von Gemeinschaftsgebühren in Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie niedergelegten Grundsätzen entsprechen und darf nur den Teil der Kosten betreffen, die nicht durch eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gedeckt sind.
(1) .
(2) – ABl. L 321, S. 47.
(3) – ABl. L 32, S. 14.
(4) – Richtlinie zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 162, S. 1).
(5) – ABl. L 160, S. 103.
(6) – ABl. L 160, S. 21. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1) zum 1. Juli 2008 aufgehoben.
(7) – ABl. L 395, S. 13.
(8) – ABl. L 224, S. 29.
(9) – ABl. L 305, S. 35. Diese Entscheidung – geändert durch die Entscheidung 2001/8/EG der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/764/EG über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Aktualisierung von Anhang IV der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (ABl. L 2, S. 28) – ist mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 zur Änderung der Anhänge III, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die epidemiologische Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und die entsprechenden Nachweistests (ABl. L 173, S. 12) aufgehoben worden.
(10) – Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. 1964, Nr. 121, S. 2012), mehrfach geändert und sodann geändert und kodifiziert durch die Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. L 268, S. 69). Nach mehrfacher Änderung wurde die Richtlinie 64/433 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157, S. 33) aufgehoben.
(11) – ABl. L 1, S. 23.
(12) – ABl. L 147, S. 1.
(13) – ABl. L 224, S. 19.
(14) – ABl. L 308, S. 35.
(15) – ABl. L 269, S. 54.
(16) – ABl. L 181, S. 36.
(17) – Vgl. die in Fn. 9 angeführte Verordnung Nr. 1248/2001.
(18) – Die Richtlinie 85/73 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165, S. 1) aufgehoben.
(19) – Staatscourant 1994, Nr. 10.
(20) – Staatscourant 2000, Nr. 247, S. 39.
(21) – Staatscourant 1984, Nr. 252.
(22) – Staatscourant 2000, Nr. 249, S. 45.
(23) – Staatscourant 1993, Nr. 99. Die niederländische Regierung hat darauf hingewiesen, dass diese Regelung am 24. Dezember 2005 aufgehoben worden sei.
(24) – Staatscourant 2001, Nr. 64, S. 31.
(25) – Staatscourant 2001, Nr. 212, S. 16.
(26) – Urteil Deutschland/Kommission (Slg. 2003, I‑10333).
(27) – In der vorstehenden Fußnote angeführt.
(28) – Wie die Kommission feststellt, wurde der spätere Zeitpunkt 1. Juli 2001 bestimmt, da die Mitgliedstaaten zum 1. Januar 2001 im Allgemeinen noch nicht über die Kapazität verfügten, sämtliche Rinder der in Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 genannten Kategorie mit BSE‑Schnelltests zu untersuchen.
(29) – Dieser Artikel bestimmt, dass die Gemeinschaft „bis zu einem Höchstbetrag von 30 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien“ erstattet.
(30) – Die Festlegung des Betrags der Finanzhilfe blieb jedoch einer späteren, vor dem 1. Juli 2001 zu verabschiedenden Entscheidung vorbehalten und erfolgte mit der Entscheidung 2001/499, die in Abänderung von Art. 18 der Entscheidung 2000/773 vorsah, dass die Gemeinschaft bis zu einem Höchstbetrag von 15 Euro je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien erstattet.
(31) – In Anhang IV A der Entscheidung 98/272 in der durch die Entscheidung 2001/8 geänderten Fassung werden die folgenden drei Untersuchungsmethoden genannt: „1. Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Western-blotting-Verfahrens zum Nachweis des protease-resistenten Fragments PrPRes (Prionentest). 2. Chemilumineszenz-ELISA (d. h. Extraktionsverfahren + ELISA) auf der Grundlage eines verstärkten Chemilumineszenz-Reagens (Enfer-Test). 3. Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis, im Anschluss an Denaturierung und Konzentration (CEA-Test).“
(32) – Nach meiner Auffassung kann die Tatsache, dass sich die Vorschrift nicht auf Tests bezieht, die vor einem bestimmten Datum durchgeführt wurden, sondern auf Tests, die vor einem bestimmten Datum „an geschlachteten Tieren“ durchgeführt wurden, außer Acht gelassen werden. Wie sich dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2777/2000 entnehmen lässt, werden die Tests nämlich normalerweise „bei der Schlachtung“ durchgeführt.
(33) – Mit der Formulierung „und in jedem Fall vor dem 1. Juli 2001“, mit der Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2777/2000 schließt, sollen diejenigen Tests von der fraglichen Kofinanzierung ausgeschlossen werden, die vor der nationalen Einführung des obligatorischen Testprogramms gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 durchgeführt wurden, wenn der betreffende Mitgliedstaat die für die Durchführung der letztgenannten Vorschrift bis zum 1. Juli 2001 gesetzte Frist überschreitet.
(34) – Die niederländische Regierung und die Kommission gelangen zu diesem Ergebnis aufgrund von Erwägungen, die teilweise von meinen Erwägungen abweichen. Vor allem die Kommission vertritt die Auffassung, die gemeinschaftliche Kofinanzierung gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2777/2000 sei auf die Niederlande nicht anwendbar gewesen, da diese aufgrund der Entscheidung 2001/3 und angesichts der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Verpflichtung zur Durchführung von BSE‑Tests an Rindern gemäß Art. 1 Abs. 3 der Entscheidung 2000/764 von der Anwendung der Ankaufsregelung nach Art. 3 der genannten Verordnung befreit gewesen seien und deshalb kein Raum mehr für die Anwendung von Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung gewesen sei, der als eine Ausnahme zu der genannten Regelung betrachtet werden könne.
(35) – Der Prozessbevollmächtigte der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Tatsache keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung der fraglichen BSE‑Tests habe, die Veterinärmaßnahmen darstellten, die von der Gemeinschaft auch in anderer Weise hätten finanziert werden können, beispielsweise auf der Grundlage der Entscheidung 90/424.
(36) – Vgl. statt vieler die Urteile vom 20. März 1986, Tissier (35/85, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9), und vom 18. November 1999, Teckal (C‑107/98, Slg. 1999, I‑8121, Randnr. 34).
(37) – Urteil Tissier (Randnr. 9); Urteile vom 2. Februar 1994, Verband Sozialer Wettbewerb (C‑315/92, Slg. 1994, I‑317, Randnr. 7), und vom 7. November 2002, Bourrasse und Perchicot (C‑228/01 und C‑289/01, Slg. 2002, I‑10213, Randnr. 33).
(38) – Die niederländische Regierung hat in Nr. 53 ihrer schriftlichen Erklärungen darauf hingewiesen, dass die genannte Gebühr „(insbesondere) auf Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 85/73 gestützt wird“.
(39) – Hervorhebung nur hier.
(40) – In Nr. 1 des genannten Kapitels ist „für Untersuchungskosten im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten“ an Rindern die Erhebung folgender Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten vorgesehen: 4,50 Euro pro ausgewachsenem Rind und 2,50 Euro pro Jungrind.
(41) – Vgl. die schriftlichen Erklärungen der Kommission, Nr. 47.
(42) – Urteil vom 30. Mai 2002, Stratmann u. a. (C‑284/00 und C‑288/00, Slg. 2002, I‑4611).
(43) – Urteil Stratmann, Randnr. 50.
(44) – Schlussanträge vom 21. März 2002, Nr. 39.
(45) – Ebd., Nr. 58.
(46) – Schriftliche Erklärungen der niederländischen Regierung, Randnr. 30.
(47) – Oben angeführt, Randnr. 56.
(48) – Urteil vom 9. September 1999 (C‑374/97, Slg. 1999, I‑5153, Randnr. 27).
(49) – Oben angeführt, Nr. 62.
(50) – Urteil vom 5. Februar 1976 (87/75, Slg. 1976, 129).
(51) – Urteil vom 15. Dezember 1993 (C‑277/91, C‑318/91 und C‑319/91, Slg. 1993, I‑6621).
(52) – Urteil vom 11. August 1995 (C‑16/94, Slg. 1995, I‑2421).
(53) – Urteil Bresciani, Randnr. 10.
(54) – Urteil Ligur Carni u. a, Randnr. 31.
(55) – Urteil Dubois, Randnr. 14.
(56) – Vgl. für eine entsprechende Argumentation Urteil vom 15. April 1997, Bakers of Nailsea (C‑27/95, Slg. 1997, I‑1847, Randnrn. 44 bis 46), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 4. Juli 1996 in derselben Rechtssache (Fn. 6 in Nr. 8).