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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.11.2008 – C-425/07
Generalanwalt · ECLI:EU:C:2008:660
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten
1 Am 22. März 2001 reichte die Gesellschaft griechischen Rechts AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE (im Folgenden: AEPI oder Rechtsmittelführerin), die mit der kollektiven Verwertung musikalischer Urheberrechte betraut ist, bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Hellenische Republik und gegen drei griechische Einrichtungen zur kollektiven Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten von Gesangsinterpreten, ausübenden Musikern und Herstellern von Ton- und/oder Bildträgern (Erato, Apollon und Grammo, im Folgenden: Einrichtungen zur Verwertung verwandter Schutzrechte) ein.
2 In ihrer Beschwerde führte AEPI einerseits aus, die genannten Einrichtungen hätten dadurch gegen die Art. 81 EG und 82 EG verstoßen, dass sie eine übermäßig hohe Vergütung für verwandte Schutzrechte von bis zu 5 % der Bruttoeinnahmen griechischer Radio- und Fernsehsender festgelegt hätten und andererseits, dass die Hellenische Republik dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen habe, dass sie diesen Einrichtungen darauf bezogene Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen gestattet habe. AEPI machte geltend, diese Absprachen hätten schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden zur Folge, indem sie Unternehmen, die musikalische Werke nutzten, mit überhöhten Gebühren belasteten und es ihnen damit unmöglich gemacht hätten, die Urheberrechtsvergütung zu entrichten, die sie selbst von diesen Unternehmen verlangt habe.
3 Mit zwei getrennten Entscheidungen vom 18. und vom 20. April 2005 wies die Kommission die gegen die Einrichtungen zur Verwertung verwandter Schutzrechte erhobenen Beschwerden zurück und stellte das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen die Hellenische Republik ein.(2)
4 Die Entscheidung vom 18. April 2005 (im Folgenden: streitige Entscheidung) beruht insbesondere auf folgenden Erwägungen:
„Im vorliegenden Fall ist die geltend gemachte Zuwiderhandlung nicht geeignet, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen, da alle Beteiligten ihren Sitz in Griechenland haben und nur dort ihre Tätigkeit ausüben. Eine Änderung dieser Sachlage in der Weise, dass die drei Einrichtungen [zur Verwertung verwandter Schutzrechte] demnächst damit beginnen würden, ihre Tätigkeit in anderen Ländern auszuüben, ist angesichts der Beschaffenheit der Märkte für die Dienstleistungen zur Wahrung verwandter Schutzrechte und der praktischen Schwierigkeiten eines solchen Unternehmens nicht absehbar. Außerdem wirken sich die gerügten Praktiken ausschließlich auf dem griechischen Markt aus. Die Verträge über die Musiknutzung werden ausschließlich mit Radio- und Fernsehsendern und anderen Nutzern geschlossen, die sich in Griechenland befinden. Die drei Einrichtungen [zur Verwertung verwandter Schutzrechte] sind ausschließlich für die Wahrung verwandter Schutzrechte in Griechenland zuständig und haben in der Praxis keine Möglichkeit, diese Zuständigkeit außerhalb Griechenlands auszuüben.
Zudem müsste die Kommission, um eine mögliche Zuwiderhandlung nachweisen zu können, eine umfangreiche Untersuchung der auf dem betreffenden Markt herrschenden Bedingungen und der möglichen Alternativen durchführen. Sie müsste erstens angesichts dessen, dass einerseits das griechische Gesetz (gemäß der Richtlinie 92/100/EWG) vorsieht, dass für alle verwandten Schutzrechte eine einzige Vergütung zu entrichten ist, und sich andererseits die behauptete Zuwiderhandlung daraus ergeben soll, dass die drei Einrichtungen zur Geltendmachung dieser Vergütung dem Nutzer gegenüber einheitlich auftreten, die eventuelle Existenz und die Wirksamkeit von Methoden beweisen, die eine getrennte Geltendmachung der einzigen Vergütung ermöglichen würden. Zweitens müsste sie nicht nur die Innehabung einer kollektiven beherrschenden Stellung der drei Einrichtungen nachweisen, sondern gemäß den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Tournier sowie Lucazeau [u. a.](3) auch die Höhe der Vergütungen für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte in allen Ländern der Europäischen Union, die jeweiligen Berechnungsgrundlagen, die angewandten Kriterien und die Bedingungen, die auf dem griechischen Markt verglichen mit [den Märkten in] anderen Ländern herrschen, ermitteln.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Ihre Gesellschaft die Möglichkeit hat, die Rügen bei den nationalen Behörden geltend zu machen. Im vorliegenden Fall kann sie sich insbesondere an die griechische Wettbewerbsbehörde wenden. Diese wäre dank ihrer fundierten Kenntnis der inländischen Marktbedingungen voll und ganz in der Lage, Ihre Beschwerde zu prüfen. Dadurch, dass alle Beteiligten und alle betroffenen Musiknutzer ihren Sitz in Griechenland haben und auf dem dortigen Markt ihre Tätigkeit ausüben, kommt einer detaillierten Kenntnis der lokalen Marktbedingungen noch größere Bedeutung zu. Zudem ist diese Behörde ebenso wie die Europäische Kommission befugt, die Art. [81 EG und 82 EG] anzuwenden.
Daher stehen der Umfang und die Komplexität der Untersuchungsmaßnahmen, die erforderlich wären, um festzustellen, ob das Verhalten der drei Einrichtungen zur … Verwertung verwandter Schutzrechte mit den Regeln des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts in Einklang steht, außer Verhältnis zu der eher begrenzten Bedeutung einer möglichen Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes. Die Sache ist somit nicht in dem Maße von gemeinschaftlichem Interesse, dass sie die Einleitung einer Untersuchung durch die Kommission rechtfertigen würde.“(4)
5 AEPI beantragte mit ihrer am 15. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) eingereichten Klage die Aufhebung der streitigen Entscheidung. Das Gericht wies die Klage, mit der die Rechtsmittelführerin einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses und eine Verletzung der Begründungspflicht rügte, mit Urteil vom 12. Juli 2007 in der Rechtssache T‑229/05 (AEPI/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil) ab.
6 Im Rahmen der Prüfung des behaupteten offensichtlichen Beurteilungsfehlers hat das Gericht(5) daran erinnert, dass „die Kommission … bei der Würdigung der Gemeinschaftsinteressen an der Fortführung der Untersuchung einer Sache insbesondere die [Auswirkungen] der behaupteten Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen [hat], die notwendig sind, um unter den bestmöglichen Bedingungen ihre Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Art. 81 EG und 82 EG zu erfüllen“ (Randnr. 40 des angefochtenen Urteils)(6) .
7 Das Gericht hat sodann hinsichtlich einer „Beeinträchtigung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes“ daran erinnert, dass nach ständiger Rechtsprechung „eine Vereinbarung zwischen Unternehmen geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinne beeinflussen kann“ (Randnr. 42 des angefochtenen Urteils).(7) Es fügte hinzu, dass „alle Vereinbarungen und alle Verhaltensweisen, die geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen Marktes zwischen den Mitgliedstaaten nachteilig sein kann, indem insbesondere die nationalen Märkte abgeschottet werden oder die Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt verändert wird, unter den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts [fallen]“, während „Verhaltensweisen, deren Auswirkungen sich auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats beschränken, unter den Geltungsbereich der nationalen Rechtsordnung [fallen]“ (Randnr. 43 des angefochtenen Urteils)(8) .
8 Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass „[i]nsbesondere im Bereich des Urheberrechts … nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn sich die in einer Beschwerde beanstandeten Zuwiderhandlungen im Wesentlichen nur im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auswirken und die Gerichte und zuständigen Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaats mit Verfahren befasst wurden, in denen sich der Beschwerdeführer und derjenige gegenüberstehen, gegen den sich die Beschwerde richtet, die Kommission befugt ist, die Beschwerde mangels ausreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Sache zurückzuweisen, sofern die Rechte des Beschwerdeführers in zufriedenstellender Weise, insbesondere von den nationalen Gerichten, geschützt werden können“(9) (Randnr. 44 des angefochtenen Urteils).
9 Außerdem hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin im schriftlichen Verfahren lediglich den ersten der drei Gründe angefochten hat, auf die die Kommission sich in der streitigen Entscheidung stützte, um in diesem Fall das Vorliegen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses zu verneinen, nämlich den Grund, der sich auf die Geeignetheit der beanstandeten Praktiken bezieht, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen. Das Gericht könne seine Untersuchung daher „auf die Argumente beschränken, mit denen die Klägerin das Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten rügt, indem sie vorträgt, dass die Erhebung überhöhter Gebühren für verwandte Schutzrechte eine Praxis darstelle, die geeignet sei, den Gemeinsamen Markt im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen, auch wenn sie auf das griechische Staatsgebiet beschränkt sei“ (Randnrn. 45 bis 47 des angefochtenen Urteils).
10 „Hierzu“, so das Gericht weiter, „hat die Kommission … ausgeführt, dass alle in dieser Sache Beteiligten ihren Sitz in Griechenland hätten und nur dort ihre Tätigkeit ausübten, dass es … unwahrscheinlich sei, dass sich die Tätigkeit der drei Einrichtungen zur … Verwertung [verwandter Schutzrechte] auf andere Länder ausweiten könne …, dass die Musiknutzer griechische Staatsangehörige seien und dass die [genannten] Einrichtungen … eine auf das griechische Staatsgebiet begrenzte Zuständigkeit hätten“ (Randnr. 48 des angefochtenen Urteils).
11 Nach Auffassung des Gerichts waren die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht geeignet, „den Nachweis zu erbringen, dass die beanstandeten Praktiken in der Weise Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten haben, dass sie die Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig beeinflussen könnten“. Die Rechtsmittelführerin habe sich nämlich darauf beschränkt, „an die finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft zur Verwertung der Urheberrechte und an die der Musiknutzer in Griechenland und in allen Mitgliedstaaten zu erinnern“, ohne dass sie ihre Behauptungen habe beweisen oder auch nur dazu geeignete Beweisangebote habe machen können (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).
12 In Randnr. 50 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht daraufhin zum „Argument der Klägerin, wonach sich aus der Tatsache, dass die Vergütungen für Urheberrechte griechischer und ausländischer Urheber Gesellschaften zuflössen, die ihren Sitz in der Europäischen Union hätten, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes ergeben sollen“ fest, dass „die Zuständigkeit der drei Einrichtungen zur … Verwertung [verwandter Schutzrechte] auf das griechische Staatsgebiet beschränkt ist und dass folglich im Wesentlichen die Musiknutzer im griechischen Staatsgebiet und die griechischen Urheber von der behaupteten Beeinträchtigung durch die beanstandeten Praktiken betroffen sind“.
13 Das Gericht schloss seine Ausführungen mit den folgenden Erwägungen:
„54 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht hat.
55 Die Klägerin weist somit nicht nach, dass die Kommission in der [streitigen] Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen hätte, dass sie feststellte, dass sich die von der Klägerin beanstandeten Praktiken weitgehend, wenn nicht gar ausschließlich, auf dem griechischen Markt auswirkten und deshalb nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen.“
14 Das Gericht hat deshalb den Aufhebungsgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Bewertung der Gemeinschaftsinteressen zurückgewiesen.
15 Schließlich hat es auch den auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht gestützten Nichtigkeitsgrund zurückgewiesen, weil die Kommission in der streitigen Entscheidung die besonderen Gründe klar dargelegt habe, die für ihre Bewertung bestimmend gewesen seien und zur Zurückweisung der Beschwerde geführt hätten (Randnr. 63 des angefochtenen Urteils).
16 Mit Rechtsmittelschrift, die am 14. September 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat AEPI beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
17 Die Kommission hat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
18 Die Vertreter der Beteiligten sind vom Gerichtshof in der Sitzung vom 15. Oktober 2008 angehört worden
Rechtliche Prüfung
Zum Rechtsmittel
19 Die Rechtsmittelführerin macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Begründungsmangel hinsichtlich der Frage, ob die Kommission die Grenzen eingehalten hat, die ihr bei der Ausübung ihres Ermessens in diesem Bereich gesetzt sind. Der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind im Wesentlichen darauf gerichtet, feststellen zu lassen, dass das angefochtene Urteil im Hinblick auf das festgestellte Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels einen Bewertungsfehler oder einen Begründungsmangel aufweist. Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe die Art. 81 EG und 82 EG falsch ausgelegt, da es für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften eine gegenwärtige Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels für erforderlich gehalten habe.
Zur Zulässigkeit
20 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung hat die Kommission, bevor sie auf die einzelnen Rechtsmittelgründe eingegangen ist, geltend gemacht, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, da es keine Argumente für die Feststellung eines Rechtsfehlers in dem angefochtenen Urteil enthalte, sondern sich darauf beschränke, die Gründe und Argumente zu wiederholen, die bereits dem Gericht vorgetragen worden seien.
21 Ich bin der Auffassung, dass diese Einrede unbegründet ist. Meiner Meinung nach hat die Rechtsmittelführerin, wie sich aus der nachfolgenden Darstellung der Rechtsmittelgründe ergibt, wenn auch im Rahmen einer eher ungeordneten und häufige Wiederholungen enthaltenden Darstellung der einzelnen Argumente, einzelne Feststellungen des Urteils benannt, gegen die sich ihre Kritik richtet, und die Gründe für diese Kritik dargelegt. Die Einrede der Unzulässigkeit sollte deshalb zurückgewiesen werden.
Zur Begründetheit
– Zum ersten Rechtsmittelgrund
22 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird dem Gericht vorgeworfen, es habe keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Kommission im vorliegenden Fall die Grenzen ihres Ermessens eingehalten habe. Das angefochtene Urteil enthalte demnach insofern keinerlei Begründung.
23 Wie von der Kommission vorgetragen, ist dieser Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.
24 Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass einerseits bei der Bewertung des mit einer Beschwerde geltend gemachten Gemeinschaftsinteresses auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalls abzustellen sei, die sich von Fall zu Fall beträchtlich unterscheiden könnten, und nicht auf im Voraus festgelegte Kriterien, die zwingend Anwendung finden müssten, und andererseits, dass die Kommission, der es nach Art. 85 Abs. 1 EG obliege, auf die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG zu achten, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft festlegen und durchführen müsse und ihr in diesem Rahmen bei der Behandlung von Beschwerden ein Ermessen zustehe(10) . Weiter könne die Kommission im Rahmen dieses Ermessens bei der Festlegung der Prioritäten der bei ihr eingehenden Beschwerden in legitimer Weise das Gemeinschaftsinteresse, das hinsichtlich einer bestimmten Verhaltensweise bestehe, als Prioritätskriterium heranziehen(11) . Diese Erwägungen stehen voll und ganz in Einklang mit den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Ufex u. a./Kommission(12) .
25 Das Gericht hat sodann darauf hingewiesen, dass die Kommission bei der Würdigung des Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung einer Sache insbesondere die Auswirkungen der behaupteten Zuwiderhandlung auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, die Wahrscheinlichkeit, die Zuwiderhandlung nachweisen zu können, und das Ausmaß der Untersuchungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen habe(13) . Es hat festgestellt, dass sich die Kommission in der streitigen Entscheidung zur Begründung dessen, dass kein Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung hinsichtlich der Beschwerde durch sie bestehe, auf drei Gründe gestützt habe und dass sich die Rügen der Rechtsmittelführerin lediglich auf einen dieser Gründe bezogen hätten, nämlich auf denjenigen bezüglich der Geeignetheit der beanstandeten Verhaltensweisen, schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen(14) .
26 Das Gericht hat sich daher auf die Prüfung dieser Rügen konzentriert und sie aufgrund von Bewertungen für nicht begründet erachtet, die Gegenstand der Rügen der vier folgenden Rechtsmittelgründe sind.
27 Damit brachte das Gericht deutlich zum Ausdruck, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat.
28 Der erste Rechtsmittelgrund ist deshalb meiner Auffassung nach zurückzuweisen.
– Zu den übrigen Rechtsmittelgründen
29 Mit dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund werden Bewertungsfehler oder Begründungsmängel bezüglich Randnr. 44 des angefochtenen Urteils gerügt, worin das Gericht zu Unrecht festgestellt habe, dass die Kommission dann, wenn sich der Verstoß nur auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats auswirke, berechtigt sei, die Beschwerde deshalb zurückzuweisen, weil es mangels einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels an einem hinreichenden Gemeinschaftsinteresse fehle. Das Gericht habe diese Feststellung außerdem auf eine Rechtsprechung gestützt, die entgegen seinen Ausführungen nicht den Bereich des Urheberrechts betreffe, und dabei eine Reihe von Urteilen der Gemeinschaftsgerichte außer Acht gelassen, von denen viele gerade zu diesem Bereich ergangen seien und aus denen hervorgehe, dass auch dann ein Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG vorliegen könne, wenn das beanstandete Verhalten ausschließlich das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats betreffe(15) . Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin des Weiteren geltend, dass der wiederholte Hinweis auf das Urteil Automec/Kommission in der streitigen Entscheidung und in dem angefochtenen Urteil irrelevant und nicht angebracht sei, weil dieses Urteil, anders als der vorliegende Fall, „keinen tatsächlichen, sondern einen potenziellen Verstoß“ betreffe, da das den Beschwerdegegenstand bildende und in diesem Urteil geprüfte Rundschreiben von BMW Italia, das diese an ihre Vertragshändler versandt habe, nie angewandt worden sei.
30 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund werden Bewertungsfehler oder Begründungsmängel hinsichtlich der Erwägungen in den Randnrn. 49 und 50 der angefochtenen Entscheidung gerügt, denen zufolge einerseits die Rechtsmittelführerin keine geeigneten Beweisangebote dafür gemacht habe, dass die beanstandeten Praktiken in der Weise Auswirkungen auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten hätten, dass sie die Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig beeinflussen könnten, und andererseits im Wesentlichen die Musiknutzer im griechischen Staatsgebiet und die griechischen Urheber von den behaupteten Beeinträchtigungen durch diese Praktiken betroffen wären. Die Rechtsmittelführerin trägt eine Reihe von Argumenten vor, die nachweisen sollen, dass die beanstandeten Praktiken entgegen den Feststellungen des Gerichts nicht nur geeignet seien, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen, sondern dass eine solche Beeinträchtigung bereits vorliege.
31 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird schließlich gerügt, das Gericht habe die Art. 81 EG und 82 EG falsch ausgelegt, indem es festgestellt habe, dass diese Vorschriften nur dann anwendbar seien, wenn eine gegenwärtige Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliege, und damit einer lediglich potenziellen Beeinträchtigung keine Bedeutung beigemessen habe. Außerdem wird die Erwägung in Randnr. 54 der angefochtenen Entscheidung gerügt, nach der die Rechtsmittelführerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgebracht habe, dass die beanstandeten Praktiken zu gegenwärtigen oder potenziellen Beeinträchtigungen des Gemeinsamen Marktes geführt hätten. Die Rechtsmittelführerin führt eine Reihe von Argumenten zum Nachweis dafür an, dass diese Praktiken geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
32 Die Kommission hält alle genannten Rechtsmittelgründe für nicht stichhaltig und vertritt die Auffassung, das angefochtene Urteil sei frei von Begründungsmängeln und Bewertungsfehlern.
33 Aus meiner Sicht ist das Verfahren von der offensichtlichen Verwechslung zweier strikt zu trennender Begriffe geprägt, der sowohl die Rechtsmittelführerin als auch die Kommission erlegen sind. Es handelt sich dabei einerseits um die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Anwendung der Art. 81 EG und 82 EG und andererseits um das Vorliegen schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes als Kriterium für die Bewertung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Untersuchung einer Beschwerde durch die Kommission.
34 Wie sich aus dem Wortlaut der Art. 81 EG und 82 EG ergibt, sind diese Vorschriften auf wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und auf Missbräuche einer marktbeherrschenden Stellung anwendbar, die geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung sollen diese Voraussetzungen den Geltungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz des Wettbewerbs zwischen Unternehmen von dem des innerstaatlichen Wettbewerbsrechts abgrenzen. Nur soweit eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen vermag, unterliegt die durch eine dieser Verhaltensweisen hervorgerufene Wettbewerbsstörung dem gemeinschaftsrechtlichen Verbot der Art. 81 EG und 82 EG; anderenfalls fällt sie nicht darunter(16) .
35 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand einer Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell in einem der Erreichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteiligen Sinn beeinflussen kann(17) .
36 Diese Beeinflussung des Handels muss nach der Rechtsprechung „spürbar“ sein, so dass „[e]ine Vereinbarung … von der Verbotsvorschrift des Artikels [81 EG] nicht erfasst [wird], wenn sie den Markt mit Rücksicht auf die schwache Stellung der Beteiligten auf dem Markt der fraglichen Erzeugnisse nur geringfügig beeinträchtigt“(18) .
37 Die Kommission hat die Beschwerde der Rechtsmittelführerin, in der diese die Verhaltensweisen dargelegt hatte, nicht deshalb mit der streitigen Entscheidung zurückgewiesen, weil sie der Meinung gewesen wäre, dass diese nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten führen könnten. Sie hat sich zu der Frage, ob diese Praktiken gegen Art. 81 EG und 82 EG verstoßen könnten, gerade nicht geäußert. Vielmehr hat sie die Beschwerde in Ausübung des ihr von der Rechtsprechung zuerkannten Ermessens bei der Festlegung der Prioritäten der bei ihr eingehenden Beschwerden(19) zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, dass kein hinreichendes Gemeinschaftsinteresse an der Fortführung der Untersuchung dieser Frage bestehe, insbesondere weil ihr diese Praktiken nicht geeignet erschienen, „schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes herbeizuführen“. Damit wollte die Kommission offensichtlich nicht die Feststellung treffen, dass die Beeinträchtigung, die sich eventuell aus diesen Verhaltensweisen für den innergemeinschaftlichen Handel ergeben könnte, nicht die Mindestschwelle der Spürbarkeit übersteige, die zur Anwendbarkeit der Art. 81 EG und 82 EG führen könnte. Sie wollte lediglich auf die „sehr begrenzte Bedeutung einer etwaigen Zuwiderhandlung für den Gemeinsamen Markt“ hinweisen, d. h. deutlich machen, dass es sich jedenfalls nicht um Praktiken handelt, die erhebliche Auswirkungen auf das Funktionieren dieses Marktes haben könnten.
38 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht außerdem hervor, dass sich die Kommission bei der Entscheidung über die Prioritäten bei der Behandlung der ihr vorliegenden Beschwerden in legitimer Weise auf das Gemeinschaftsinteresse beziehen kann(20) und sich dabei „in jedem Fall ein Urteil über die Schwere der geltend gemachten Beeinträchtigungen des Wettbewerbs und deren fortdauernde Wirkungen zu bilden [hat]“ und diese Verpflichtung „insbesondere darauf gerichtet [ist], die Dauer und das Gewicht der beanstandeten Zuwiderhandlungen sowie deren Auswirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse in der Gemeinschaft zu berücksichtigen“(21) .
39 Soweit die Kommission in der Passage der streitigen Entscheidung, die oben in Nr. 4 wiedergegeben ist, ausgeführt hat, dass alle Beteiligten ihren Sitz in Griechenland hätten und nur dort ihre Tätigkeit ausübten, dass sich die behaupteten Praktiken ausschließlich auf dem griechischen Markt auswirkten, dass die Verträge über die Musiknutzung ausschließlich mit Radio- und Fernsehsendern und anderen Nutzern geschlossen würden, die sich in Griechenland befänden, und dass die drei Einrichtungen zur Verwertung verwandter Schutzrechte ausschließlich für die Wahrung verwandter Schutzrechte in Griechenland zuständig seien und in der Praxis keine Möglichkeit hätten, ihre Zuständigkeit außerhalb Griechenlands auszuüben, wollte sie damit nicht das Bestehen einer gegenwärtigen oder potenziellen Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels in Abrede stellen, sondern lediglich ausschließen, dass eine derartige Beeinträchtigung auch dann, wenn sie festgestellt werden könnte und nicht geringfügig wäre, bedeutende Auswirkungen auf diesen Markt hätte.
40 Offensichtlich hat das Gericht selbst in dem angefochtenen Urteil die Frage, ob eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels und folglich ein Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG vorliegt, mit derjenigen nach der hinreichenden Schwere eines etwaigen Verstoßes, die eine Untersuchung durch die Kommission rechtfertigen würde, verwechselt.
41 In den Randnrn. 42 und 43 des angefochtenen Urteils erinnert das Gericht zunächst an einige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Art. 81 EG und 82 EG und als Kriterium für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Gemeinschaftsrecht einerseits und innerstaatlichem Recht andererseits.
42 In der folgenden Randnr. 44, die dazu nicht passend mit den Worten „Insbesondere im Bereich des Urheberrechts“ beginnt, erinnert das Gericht an seine eigene Rechtsprechung, die jedoch nicht die in den vorangehenden Randnummern behandelte Frage der Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels betrifft, sondern das Vorliegen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der weiteren Untersuchung einer Beschwerde über eine Verhaltensweise, die sich hauptsächlich im Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats auswirkt.
43 In Randnr. 47 des angefochtenen Urteils weist das Gericht darauf hin, dass es seine Prüfung auf die Argumente der Rechtsmittelführerin beschränke, mit denen diese das Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung für den innergemeinschaftlichen Handel gerügt und geltend gemacht habe, dass „die Erhebung überhöhter Gebühren für verwandte Schutzrechte eine Praxis darstelle, die geeignet sei, den Gemeinsamen Markt im Sinne der Art. 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen, auch wenn sie auf das griechische Staatsgebiet beschränkt sei“.
44 In der folgenden Randnr. 48, die mit dem Wort „hierzu“ beginnt, weist das Gericht auf die tatsächlichen Umstände hin, die die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht etwa dazu verwendet hat, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels zu verneinen, sondern dazu, bei der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses an der Fortführung der Untersuchung der Beschwerde das Nichtvorliegen schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes zu bejahen.
45 Das Hin- und Herschwanken des Gerichts zwischen der Bezugnahme auf eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels (oder des Gemeinsamen Marktes) und der Bezugnahme auf schwere Störungen des Gemeinsamen Marktes tritt weiter bei der Lektüre der folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils hervor, die ohne angemessene gedankliche Folgerichtigkeit teilweise dem ersten Gesichtspunkt (Randnrn. 49 und 51) und teilweise dem zweiten Gesichtspunkt (Randnr. 50) gewidmet sind, bis das Gericht schließlich in den beiden letzten, offensichtlich inkohärenten Randnummern der Begründung zunächst feststellt, dass „die Klägerin keine konkreten Nachweise für das Vorliegen schwerer tatsächlicher oder potenzieller Störungen des Gemeinsamen Marktes erbracht hat“ (Randnr. 54), und dann zu dem Schluss kommt, dass „[d]ie Klägerin … somit nicht nach[weist], dass die Kommission in der streitigen Entscheidung dadurch einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen hätte, dass sie feststellte, dass sich die von der Klägerin beanstandeten Praktiken weitgehend, wenn nicht gar ausschließlich, auf dem griechischen Markt auswirkten und deshalb nicht geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne der Artikel 81 EG und 82 EG zu beeinträchtigen“(22) .
46 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Gericht jenseits der redaktionellen Schwächen entgegen der gedanklichen Abfolge in den Randnrn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils habe feststellen wollen, dass, da es im vorliegenden Fall an jeglicher Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels fehle, erst recht keine schweren Störungen des Gemeinsamen Marktes vorlägen.
47 Eine solche Auslegung des Urteils widerspräche nicht nur dessen Wortlaut, sondern würde es auch als im Widerspruch zu den Grenzen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stehend erscheinen lassen, zu der der Gemeinschaftsrichter nach Art. 230 EG berufen ist. In diesem Bereich ist der Gemeinschaftsrichter nämlich insbesondere dazu berufen, zu prüfen, ob der angefochtene Rechtsakt von seinem Verfasser hinreichend und zutreffend begründet worden ist, und den Rechtsakt für nichtig zu erklären, wenn diese Prüfung ergibt, dass dies hinsichtlich eines der beiden Aspekte nicht der Fall ist. Er ist dabei aber nicht ermächtigt, dem verfügenden Teil des angefochtenen Rechtsakts eine neue, andere Begründung zu geben, die es rechtfertigen würde, diesen doch aufrechtzuerhalten. Damit würde der Gemeinschaftsrichter seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Institution setzen, deren Aufgabe der Erlass des Rechtsakts ist, und so in den Bereich der aktiven Verwaltung eindringen und das institutionelle Gleichgewicht, wie es vom EG‑Vertrag festgelegt ist, zerstören.
48 In diesem Sinne hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Sachverhalt, in dem bei dem Gericht eine Klage gegen eine Entscheidung der Kommission erhoben worden war, mit der eine Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln des EG‑Vertrags zurückgewiesen wurde, entschieden, dass es, „[d]a die in Art. 173 des Vertrags [nach Änderung jetzt Art. 230 EG] vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle dem Gericht in einer Rechtssache wie der vorliegenden keine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verleiht, wie sie von den Gemeinschaftsgerichten auf der Grundlage von Art. 172 EG-Vertrag (jetzt Art. 229 EG) z. B. bei Entscheidungen, mit denen Zwangsmaßnahmen verhängt werden, ausgeübt wird, … im vorliegenden Fall nicht die Aufgabe des Gerichts [war], die streitige Entscheidung durch eine andere Entscheidung zu ersetzen oder abzuändern“(23) . In derselben Entscheidung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es „im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung [der Kommission], in der kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung festgestellt worden ist, nicht Sache des Gerichts [ist], einen solchen Missbrauch festzustellen“. Hinzufügen möchte ich, dass das Gericht auch nicht befugt ist, das Vorliegen eines Verstoßes auszuschließen, wenn die Kommission selbst dies in der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, nicht getan hat.
49 Da die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 81 EG und 82 EG nicht ausschließen wollte, konnte das Gericht dies im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung erst recht nicht tun.
50 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, während die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben hat, dass AEPI „die Möglichkeit hat, die Rügen bei den nationalen Behörden geltend zu machen“, insbesondere bei der griechischen Wettbewerbsbehörde, und dass diese ebenso wie die Kommission „befugt ist, die Art. [81 EG und 82 EG] anzuwenden“, die Feststellung des Gerichts, dass im vorliegenden Fall keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels vorliege, die genannte Behörde dazu verpflichten würde, die Art. 81 EG und 82 EG danach nicht mehr anzuwenden, sondern gegebenenfalls ausschließlich das innerstaatliche Recht.
51 Ich bin der Auffassung, dass die Verwechslung, die die Überlegungen des Gerichts prägt, die Begründung des angefochtenen Urteils unabhängig von etwaigen Rechtsfehlern in einzelnen Punkten des Urteils als offensichtlich widersprüchlich erscheinen lässt.
52 Es ist daran zu erinnern, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann(24) .
53 Auch wenn die Rechtsmittelführerin die von mir soeben dargelegte Widersprüchlichkeit der Begründung nicht gerügt hat, obwohl sie in den ersten vier Rechtsmittelgründen Begründungsmängel des angefochtenen Urteils geltend gemacht hat, kann der Gerichtshof einen solchen Mangel, der ihn daran hindert, die Rechtmäßigkeit dieses Urteils angemessen zu prüfen, meiner Auffassung nach von Amts wegen feststellen, abgesehen davon, dass sich dieser Fehler negativ auf die volle Ausübung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin auswirkte, indem er es dieser übermäßig erschwert hat, die dem Urteil zugrunde liegenden Überlegungen des Gerichts zu verstehen und seine Begründetheit zu prüfen(25) .
54 Das angefochtene Urteil ist deshalb meiner Auffassung nach wegen widersprüchlicher Begründung insoweit aufzuheben, als damit der von der Rechtsmittelführerin vorgebrachte Nichtigkeitsgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der Gemeinschaftsinteressen zurückgewiesen wird.
Zu der Klage gegen die streitige Entscheidung
55 Gemäß Art. 61 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. In diesem Fall kann er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
56 Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit meines Erachtens zur Entscheidung reif, was dem Gerichtshof erlaubt, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden.
57 Mit dem in den Punkten 1 und 3 der erstinstanzlichen Klageschrift dargelegten Nichtigkeitsgrund eines offensichtlichen Fehlers bei der Beurteilung der Gemeinschaftsinteressen macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Kommission habe nicht allein deshalb, weil der Verstoß auf dem Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats stattgefunden habe, die Schlussfolgerung ziehen können, dass „der behauptete Verstoß unerheblich“ sei. Sie beruft sich dabei auf Urteile der Gemeinschaftsgerichte, von denen einige speziell zum Bereich des Urheberrechts ergangen seien und aus denen sich ergebe, dass ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags auch dann vorliegen könne, wenn der Verstoß im Gebiet eines einzelnen Mitgliedstaats begangen werde(26) . Sie wies darauf hin, dass für einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG erforderlich sei, dass das betreffende Verhalten „dazu führen kann, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird“, und nicht, dass dieses Verhalten diesen Handel tatsächlich schon beeinträchtigt habe; dabei brachte sie einige Argumente vor, die ihr zufolge geeignet sind, nachzuweisen, dass die beanstandeten Praktiken einen schweren Verstoß gegen diese Artikel darstellten.
58 Gegenstand dieser Argumente waren zum einen die wirtschaftliche Bedeutung der unternehmerischen Tätigkeit der Rechtsmittelführerin – deren Einnahmen aus Urheberrechten in dem Jahr, in dem die Beschwerde eingereicht wurde (2001) mehr als 30 Mio. Euro betragen hätten – und die Tatsache, dass aufgrund der starken Nutzung ausländischer Musik in Griechenland ein großer Teil dieser Einnahmen an entsprechende Einrichtungen abzuführen sei, die in erster Linie in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig seien und die Interessen der in diesen Ländern ansässigen Urheber wahrnähmen, und zum anderen die außergewöhnlich hohen Beträge, die die drei Einrichtungen zur Verwertung verwandter Schutzrechte erhoben hätten.
59 Auch wenn viele der Argumente, die die Rechtmittelführerin in erster Instanz vorgebracht hat, nicht frei von Mehrdeutigkeit und Verwechslungen, ähnlich denen, die das angefochtene Urteil prägen, sind, geht aus der erstinstanzlichen Klage meines Erachtens doch mit hinreichender Deutlichkeit der Gedanke hervor, dass die Kommission nicht auf Grundlage der Feststellung, dass die beanstandeten Praktiken auf das griechische Staatsgebiet beschränkt seien, habe ausschließen dürfen, dass diese Verhaltensweisen schwerwiegende Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben könnten. Indem die Rechtsmittelführerin in ihrer erstinstanzlichen Klageschrift bestritt, dass der „behauptete Verstoß unbedeutend“ sei, ging es ihr zwangsläufig nicht um die Frage des Vorliegens eines Verstoßes, d. h. eines beschränkenden Verhaltens, das geeignet ist, den Gemeinsamen Markt spürbar (im Sinne von nicht unbedeutend) zu beeinträchtigen, sondern um die Frage des Schweregrades des beanstandeten Verstoßes. Bestätigt wird dies durch die Ausführungen zur Schwere des Verstoßes im vierten und im sechsten Absatz von Punkt 1 der Klage.
60 Zur Prüfung des fraglichen Nichtigkeitsgrundes ist deshalb vor dem Hintergrund der Einwände der Rechtsmittelführerin letztlich zu untersuchen, ob die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes auf der Grundlage der dazu in der streitigen Entscheidung enthaltenen Erwägungen verneinen durfte (vgl. oben, Nr. 39).
61 Vor der Beantwortung dieser Frage ist jedoch nach deren Bedeutung für die Bewilligung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zu fragen. Wie das Gericht nämlich in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, hat die Kommission in dieser Entscheidung das Vorliegen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses im vorliegenden Fall aus drei verschiedenen Gründen verneint: wegen des Nichtvorliegens schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes, der Komplexität der Untersuchungsmaßnahmen zur Feststellung des behaupteten Verstoßes und der Möglichkeit für die Beteiligten, bei den nationalen Behörden rechtlichen Schutz zu erlangen. Die Rechtsmittelführerin rügt also, wie das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, mit diesem Nichtigkeitsgrund ausschließlich die Erwägungen der Kommission zum ersten der genannten Gründe.
62 Aus meiner Sicht steht jedoch eindeutig fest, dass dieser Nichtigkeitsgrund nicht allein deshalb als irrelevant betrachtet werden kann.
63 Aufgrund der Systematik der Entscheidung kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass jeder dieser drei Gründe für sich allein die Zurückweisung der Beschwerde der Rechtsmittelführerin rechtfertigen würde.
64 Nach der getrennten Darstellung dieser drei Gründe hat die Kommission festgestellt, dass „der Umfang und die Komplexität der Untersuchungsmaßnahmen, die erforderlich wären, um festzustellen, ob das Verhalten der drei Einrichtungen zur … Verwertung verwandter Schutzrechte mit den Regeln des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts in Einklang steht, außer Verhältnis zu der eher begrenzten Bedeutung einer möglichen Zuwiderhandlung für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes [stehen]“.
65 Daraus folgt, dass die Kommission im vorliegenden Fall das Vorliegen eines hinreichenden Gemeinschaftsinteresses aufgrund einer Gesamtbetrachtung dieser Gründe ausgeschlossen hat und dabei insbesondere die ersten beiden Gründe bei der Abwägung berücksichtigt hat.
66 Ein etwaiger offensichtlicher Beurteilungsfehler, der die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich des ersten Grundes in Frage stellen würde, hätte deshalb zwangsläufig Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
67 Hinsichtlich der nun folgenden Prüfung der Stichhaltigkeit des fraglichen Nichtigkeitsgrundes scheint mir der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand von entscheidender Bedeutung zu sein, dass sie in Griechenland auf der Grundlage von Verträgen mit entsprechenden in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Einrichtungen über die gegenseitige Vertretung auch eine Urheberrechtsvergütung für die Nutzung von Musik solcher Urheber erhebt, die in diesen Staaten ansässig sind, und diese Vergütung an die genannten Einrichtungen abführt. Dieser Umstand, den die Rechtsmittelführerin bereits in ihrer Beschwerde dargelegt hatte, ist von der Kommission nicht (oder allenfalls leicht und verspätet in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof) bestritten worden und bietet sich dafür an, aufzuzeigen, dass nicht nur die Interessen der griechischen Urheber, sondern auch die der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Urheber (und der sie vertretenden Einrichtungen) durch den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rückgang der Einnahmen in Griechenland aus Urheberrechten, den sie auf die beanstandeten Praktiken zurückführt, beeinträchtigt werden können.
68 Die Rechtsmittelführerin hat dazu Argumente angeführt, die, da sie der Kommission bereits vor Erlass der streitigen Entscheidung vorlagen, aus meiner Sicht die beiden Feststellungen widerlegen, auf die sich die Kommission im Wesentlichen gestützt hat, um im vorliegenden Fall das Vorliegen schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes zu verneinen, nämlich die, dass „alle Beteiligten ihren Sitz in Griechenland haben und nur dort ihre Tätigkeit ausüben“ und die, dass „sich die gerügten Praktiken ausschließlich auf dem griechischen Markt aus[wirken]“.
69 Die Tatsache, dass „[d]ie Verträge über die Musiknutzung … ausschließlich mit Radio- und Fernsehsendern und anderen Nutzern geschlossen [werden], die sich in Griechenland befinden“, und die Tatsache, dass die drei Einrichtungen zur Verwertung verwandter Schutzrechte „ausschließlich für die Wahrung verwandter Schutzrechte in Griechenland zuständig [sind] und … in der Praxis keine Möglichkeit [haben], diese Zuständigkeit außerhalb Griechenlands auszuüben“, erlauben es nicht, die Möglichkeit auszuschließen, dass sich die beanstandeten Verhaltensweisen außerhalb des griechischen Staatsgebiets und zum Schaden von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Urhebern und Einrichtungen auswirken. Diese Umstände, auf die in der streitigen Entscheidung hingewiesen wird, erlauben lediglich die Feststellung, dass von den nachteiligen Auswirkungen des behaupteten Verstoßes unter den Musiknutzern nur diejenigen betroffen sein können, die in Griechenland ansässig sind. Dagegen erlauben es diese Umstände nicht, den Kreis der potenziell geschädigten Inhaber von Urheberrechten und Einrichtungen zum Schutz dieser Rechte auf die in Griechenland ansässigen zu beschränken(27) .
70 Es trifft zwar zu, dass die Kommission mit ihrer beim erstinstanzlichen Gericht eingereichten Klagebeantwortung geltend machte, dass „es darauf ankommt, ob sich die von der Rechtsmittelführerin beanstandete Verhaltensweise der drei genannten Einrichtungen weitgehend oder ausschließlich innerhalb des griechischen Marktes auswirkt“. Sie hat hierzu darauf hingewiesen, dass alle den behaupteten Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG darstellenden Momente „ weitgehend , wenn nicht ausschließlich, auf dem griechischen Markt auftreten“, und die Auffassung vertreten, es sei „folgerichtig, davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des beanstandeten Verstoßes innerhalb des griechischen Marktes liegt, da sich der behauptete Verstoß im Wesentlichen dort auswirkt“(28) .
71 Dieser Standpunkt scheint jedoch bedeutend von dem abzuweichen, was in der streitigen Entscheidung festgestellt worden ist, wo die Kommission klar und kategorisch ausgeschlossen hat, dass die beanstandeten Praktiken sich außerhalb des griechischen Staatsgebiets auswirken können. In ihrer Klagebeantwortung in der ersten Instanz hatte es die Kommission mit der Verwendung der Worte „weitgehend“ und „im Wesentlichen“ hingegen für möglich erachtet, dass sich der behauptete Verstoß, wenn auch nur in geringem Maße, außerhalb des griechischen Staatsgebiets auswirken könne.
72 Mit der Nichtigkeitsklage ist der Gemeinschaftsrichter jedoch berufen, sich zur Rechtmäßigkeit der mit der Klage angefochtenen Entscheidung zu äußern und nicht zu den Wertungen, die deren Verfasser ihm in vollständiger oder teilweiser Abänderung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Wertungen vorträgt.
73 In der streitigen Entscheidung gründet sich die Schlussfolgerung hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerer Störungen des Gemeinsamen Marktes im vorliegenden Fall auf die Feststellung, deren offensichtliche Fehlerhaftigkeit die Rechtsmittelführerin dargetan hat, dass die betroffenen Akteure ausschließlich im griechischen Staatsgebiet ansässig seien und sich der gerügte Verstoß nur dort auswirken könne.
74 Auch wenn man, wie es die Kommission in ihrer Klagebeantwortung in der ersten Instanz getan hat, annimmt, dass die Auswirkungen des gerügten Verstoßes auf dem Gebiet eines anderen Staates minimal sind – wovon jedoch meiner Meinung nach nicht allein deshalb ausgegangen werden kann, weil die Zuständigkeit der von der Rechtsmittelführerin benannten Einrichtungen auf Griechenland beschränkt ist –, würde dies nichts an der offensichtlichen Fehlerhaftigkeit dieser Feststellung und aus den in den Nrn. 63 bis 66 dargelegten Gründen folglich auch nichts an der Rechtswidrigkeit der streitigen Entscheidung ändern.
75 Deshalb schlage ich dem Gerichtshof vor, den vorliegenden Klagegrund für stichhaltig zu erachten und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.
Kosten
76 Gemäß Art. 122 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet. Außerdem ist gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 118 auf das Verfahren vor dem Gerichtshof, das ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts zum Gegenstand hat, entsprechend anzuwenden ist, die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
77 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, sowohl dem Rechtsmittel als auch der Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers stattzugeben, schlage ich auch vor, der Kommission als der unterliegenden Partei entsprechend den Anträgen des Rechtsmittelführers die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.
Ergebnis
78 Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juli 2007, AEPI/Kommission, T‑229/05, wird aufgehoben.
2. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. April 2005, mit der eine Beschwerde betreffend einen behaupteten Verstoß gegen die Art. 81 EG und 82 EG durch griechische Einrichtungen zur kollektiven Verwertung von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Musikbereich zurückgewiesen wurde, wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Rechtsmittelverfahrens.
(1) .
(2) – Gegen die Entscheidung vom 20. April 2005 hat AEPI vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Nichtigkeitsklage erhoben, die mit Urteil vom 5. September 2006, AEPI/Kommission (T‑242/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), abgewiesen wurde, das seinerseits vom Gerichtshof mit Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission (C‑461/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), bestätigt worden ist.
(3) – Urteile vom 13. Juli 1989 (395/87, Slg. 1989, 2521, sowie 110/88, 241/88 und 242/88, Slg. 1989, 2811).
(4) – Nichtamtliche Übersetzung der französischsprachigen Originalfassung der streitigen Entscheidung.
(5) – Bei den zitierten Passagen des angefochtenen Urteils handelt es sich um eine nichtamtliche Übersetzung.
(6) – Das Gericht zitiert hierzu seine Urteile vom 18. September 1992, Automec/Kommission (T‑24/90, Slg. 1992, II‑2223, Randnr. 86), vom 24. Januar 1995, Tremblay u. a./Kommission (T‑5/93, Slg. 1995, II‑185, Randnr. 62), und vom 14. Februar 2001, Sodima/Kommission (Slg. 2001, II‑655, Randnr. 46).
(7) – Das Gericht zitiert hierzu die Urteile vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, Slg. 1985, 2545, Randnr. 22), und vom 28. Februar 2002, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑395/94, Slg. 2002, II‑875, Randnr. 90).
(8) – Das Gericht zitiert hierzu u. a. das Urteil vom 31. Mai 1979, Hugin/Kommission (22/78, Slg. 1979, 1869, Randnr. 17).
(9) – Das Gericht zitiert hierzu seine Urteile Automec/Kommission (Randnrn. 89 und 90), Tremblay u. a./Kommission (Randnrn. 65 und 74) und vom 24. Januar 1995, BEMIM/Kommission (T‑114/92, Slg. 1995, II‑147, Randnr. 86).
(10) – Angefochtenes Urteil, Randnr. 38.
(11) – Angefochtenes Urteil, Randnr. 39.
(12) – Urteil vom 4. März 1999 (C‑119/97 P, Slg. 1999, I‑1341, insbesondere Randnrn. 79 bis 81, 88, 89 und 92).
(13) – Angefochtenes Urteil, Randnr. 40.
(14) – Angefochtenes Urteil, Randnrn. 45 bis 46.
(15) – Die Rechtsmittelführerin führt die Urteile Hugin/Kommission, Lucazeau u. a. und Tournier sowie die vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C‑41/90, Slg. 1991, I‑1979), vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova (C‑179/90, Slg. 1991, I‑5889), vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C‑18/93, Slg. 1994, I‑1783), und vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission (C‑241/91 P und C‑242/91 P, Slg. 1995, I‑743), vom 7. Oktober 1999, Irish Sugar/Kommission (T‑228/97, Slg. 1999, II‑2969), an.
(16) – Vgl. Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission (56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 389), und vom 6. März 1974, ICI und Commercial Solvents/Kommission (6/73 und 7/73, Slg. 1974, 223, Randnr. 31).
(17) – Vgl. Urteile Remia u. a./Kommission (Randnr. 22) und vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a. (C‑215/96 und C‑216/96, Slg. 1999, I‑135, Randnr. 47).
(18) – Urteil vom 9. Juli 1969, Völk/Vervake (5/69, Slg. 1969, 295, Randnr. 7). Vgl. auch Urteile vom 25. November 1971, Béguelin Import (22/71, Slg. 1971, 949, Randnr. 16), und vom 28. April 1998, Javico (C‑306/96, Slg. 1998, I‑1983, Randnr. 16).
(19) – Urteil Ufex u. a./Kommission (Randnr. 88) und Automec/Kommission (Randnr. 83).
(20) – Vgl. implizit Urteile Ufex u. a./Kommission (Randnrn. 52, 79, 95 und 96), vom 17. Mai 2001, IECC/Kommission (C‑449/98 P, Slg. 2001, I‑3875, Randnr. 46) und IECC/Kommission (C‑450/98 P, Slg. 2001, I‑3947, Randnrn. 54 und 58), Beschluss vom 13. Dezember 2000, SGA/Kommission (C‑39/00 P, Slg. 2000, I‑11201, Randnr. 67).
(21) – Urteil Ufex u. a./Kommission (Randnrn. 92 und 93). Hervorhebung nur hier.
(22) – Hervorhebung nur hier.
(23) – Beschluss des Gerichtshofs vom 11. Mai 2000, Deutsche Post/IECC und Kommission (C‑428/98 P, Slg. 2000, I‑3061, Randnr. 28).
(24) – Vgl. Urteile vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission (C‑401/96 P, Slg. 1998, I‑2587, Randnr. 53), vom 13. Dezember 2001, Cubero Vermurie/Kommission (C‑446/00 P, Slg. 2001, I‑10315, Randnr. 20), und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, Slg. 2007, I‑1331, Randnr. 45).
(25) – Vgl. analog Urteile vom 20. März 1959, Nold/Hohe Behörde (18/57, Slg. 1959, 91, 114), vom 1. Juli 1986, Usinor/Kommission (185/85, Slg. 1986, 2079, Randnrn. 20 und 21), und vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix (C‑166/95 P, Slg. 1997, I‑983, Randnrn. 23 und 24).
(26) – Es handelt sich um die Urteile Tournier, Lucazeau u. a., Merci convenzionali porto di Genova, Corsica Ferries, RTE und ITP/Kommission sowie Irish Sugar/Kommission, die auch in der Rechtsmittelschrift angeführt werden, sowie um das Urteil vom 2. März 1983, GVL/Kommission (7/82, Slg. 1983, 483).
(27) – In diesem Sinne erscheint die Beurteilung des Gerichts in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils, die mit dem vierten Rechtsmittelgrund gerügt wird, als nicht sachgemäß.
(28) – Klagebeantwortung, Nrn. 29 und 30 (Hervorhebung nur hier).