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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.02.2009 – C-369/07
Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2009:51
Schlußanträge des Generalanwalts
Schlußanträge des Generalanwalts
I – Einleitung
1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft eine Klage der Kommission gegen die Hellenische Republik nach Art. 228 EG. Das klagende Organ wirft dem genannten Mitgliedstaat vor, das Urteil vom 12. Mai 2005(2) (im Folgenden: Urteil von 2005) nicht durchgeführt zu haben, mit dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002 (im Folgenden: Entscheidung von 2002)(3) über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (im Folgenden: OA) verstoßen hat. Die Kommission beantragt, die Pflichtverletzung festzustellen und darüber hinaus die Beklagte zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags zu verurteilen.
II – Vorgeschichte des Rechtsstreits
A – Maßnahmen der Kommission vor Erlass der Entscheidung von 2002
2 Im Jahr 1994 genehmigte die Kommission nach Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag (jetzt Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) bestimmte Beihilfemaßnahmen zugunsten von OA, von denen die meisten mit einem Umstrukturierungs- und Rekapitalisierungsplan für die Gesellschaft verbunden waren(4) . Die Genehmigung der Beihilfen wurde von der Einhaltung einer Reihe von Zusagen durch Griechenland abhängig gemacht.
3 Da keine dieser Zusagen eingehalten wurde, beschloss die Kommission am 30. April 1996, das Verfahren nach Art. 93 Abs. 2 EG-Vertrag (jetzt Art. 88 Abs. 2 EG) im Hinblick auf die bereits genehmigten sowie auf neue, nicht mitgeteilte Beihilfen einzuleiten, von denen sie Kenntnis erlangt hatte. Dieses Verfahren führte zur Entscheidung 1999/332/EG vom 14. August 1998(5), mit der die Kommission den Weg für die 1994 genehmigten Beihilfen in der von den griechischen Behörden zwischenzeitlich geänderten Form wieder freimachte. Die Gewährung dieser Beihilfen war, wie 1994, mit einem Umstrukturierungsplan verbunden und besonderen Bedingungen unterworfen.
4 Mit einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2000 genehmigte die Kommission eine erneute Änderung der genehmigten finanziellen Maßnahmen.
B – Die Entscheidung von 2002
5 Aufgrund einer Beschwerde betreffend die Gewährung von Beihilfen zugunsten von OA leitete die Kommission am 6. März 2002 ein neues Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein und genehmigte am 11. Dezember 2002 die Entscheidung 2003/372, die insbesondere auf die Feststellungen abhob, dass die meisten Ziele des Plans zur Umstrukturierung von OA nicht erreicht worden seien, dass die in der Genehmigungsentscheidung von 1998 genannten Bedingungen nicht in vollem Umfang erfüllt worden seien und dass diese Entscheidung missbräuchlich durchgeführt worden sei. Die Kommission führte weiter das Vorhandensein neuer Betriebsbeihilfen an, die im Wesentlichen darin bestünden, dass der griechische Staat die anhaltende Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile, verschiedenen Flughäfen geschuldeten Mieten, von Flughafengebühren und der von Fluggästen mit Abflug von griechischen Flughäfen erhobenen sogenannten Spatosimo-Steuer dulde.
6 Die Art. 1 bis 3 des verfügenden Teils der Entscheidung lauten:
„Artikel 1
Die von Griechenland der Olympic Airways gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form
a) von dem Unternehmen bis zum 7. Oktober 1994 gewährte[n] Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,
b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug von Olympic Airways an den neuen Flughafen Spata,
c) einer Verringerung der Schuldenlast des Unternehmens um 427 Mrd. GRD,
d) einer Umwandlung von Schulden des Unternehmens in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,
e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999
wird im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen …
Artikel 2
Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch Olympic Aviation, von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Artikel 3
(1) Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. Euro)(6) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.
(2) Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.“
7 Gegen diese Entscheidung erhob OA am 24. Februar 2003 Klage beim Gericht erster Instanz (im Folgenden: Gericht).
C – Nach Erlass der Entscheidung von 2002 eingetretene Ereignisse
8 Im März 2003 teilten die griechischen Behörden der Kommission ihre Absicht mit, OA zu privatisieren. Im September gab die Kommission der Hellenischen Republik auf, ihr alle Informationen zukommen zu lassen, die für die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Privatisierung von OA erforderlich seien. Im Dezember nahm eine neue Gesellschaft, die Olympic Airlines (im Folgenden: NOA), den Betrieb auf.
9 Am 16. März 2004 notifizierte die Kommission der Hellenischen Republik ihre Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten. Bei Abschluss dieses Verfahrens am 14. September 2005 erließ sie eine Entscheidung, mit der sie das Vorhandensein neuer rechtswidriger und unzulässiger Beihilfen zugunsten von OA und NOA feststellte(7) (im Folgenden: Entscheidung von 2005). Diese Entscheidung wurde von der Hellenischen Republik, von NOA und von OA vor dem Gericht angefochten(8) .
10 Am 4. Oktober 2006 rief die Kommission den Gerichtshof gemäß Art. 88 Abs. 2 EG an, um feststellen zu lassen, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung von 2005 verstoßen habe. Der Gerichtshof erließ am 14. Februar 2008 ein Urteil, mit dem er die Vertragsverletzung Griechenlands feststellte(9) .
D – Das Urteil von 2005
11 Die Kommission erhob am 25. September 2003 eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 88 Abs. 2 EG, weil sie die im Laufe des Vorverfahrens erhaltenen Informationen über den Stand der Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen, die Gegenstand der Entscheidung von 2002 waren, für unzureichend hielt. Sie beantragte, festzustellen, dass „die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Entscheidung [von 2002] verstoßen hat, dass sie nicht gemäß Art. 3 der Entscheidung [von 2002] alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit … betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen und jedenfalls nicht die getroffenen Maßnahmen nach Art. 4 dieser Entscheidung der Kommission mitgeteilt hat“.
12 Zur Verpflichtung zur Rückforderung des Betrags von 41 Mio. Euro nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass „[durch die völlig schuldenfreie Übertragung] alle[r] Aktiva [von OA] … auf die neue Gesellschaft [NOA] …[, die] so ausgestaltet [war], dass sie es nach nationalem Recht unmöglich machte, die gegen die frühere Gesellschaft [OA] bestehenden Forderungen von der neuen Gesellschaft [NOA] einzuziehen[,] … ein Hindernis für die tatsächliche Durchführung der Entscheidung [von 2002] und die Einziehung der Beihilfen errichtet worden [ist], [wo]durch … die Erreichung des mit der Entscheidung … verfolgten Zweckes, im Sektor der zivilen Luftfahrt einen unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen, ernsthaft in Frage gestellt worden [ist]“(10) . Der Gerichtshof fügte hinzu, dass „die von den griechischen Behörden unternommenen Schritte, nämlich der Erlass einer Einziehungsentscheidung wegen der Verbindlichkeit von [OA] in Höhe von 41 Mio. Euro, keinerlei konkrete Wirkung in Bezug auf eine tatsächliche Rückzahlung dieses Betrages durch [OA] gehabt [hat]“(11), und gelangte zu dem Schluss, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtung zur Rückforderung dieses Betrags verstoßen habe.
13 Was die Wiedereinziehung der in Art. 2 der Entscheidung von 2002 genannten Beträge angeht, verwarf der Gerichtshof vor allem das Vorbringen der Hellenischen Republik, die Entscheidung sei nicht durchführbar, weil sie keine genauen Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen enthalte. Insoweit verwies der Gerichtshof darauf, dass „keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlangt, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen[, da es] genügt …, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthält, die es ihrem Adressaten ermöglichen, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen“(12) . Zudem lasse sich die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge „aus Artikel 2 in Verbindung mit den Randnummern 206 bis 208 dieser Entscheidung ableiten“(13) . Schließlich befand der Gerichtshof, dass sich die griechischen Behörden „auf eine Reihe verfahrens- und verwaltungsrechtlicher Schritte, auf Teilvereinbarungen zur Schuldenregulierung und auf Ausgleichsmaßnahmen beschränkt“ hätten und dass diese Initiativen, die allerdings „entweder verspätet oder unvollständig oder aber unverbindlich waren und jedenfalls nicht zu einer tatsächlichen Wiedereinziehung der von [OA] geschuldeten Beträge geführt haben, … nicht als Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Rückforderung staatlicher Beihilfen angesehen werden [können]“(14) .
14 Auf diese Begründung gestützt, stellte der Gerichtshof im Tenor des Urteils fest: „Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 der Entscheidung [von 2002] verstoßen, dass sie nicht gemäß dieser Bestimmung alle Maßnahmen, die zur Rückzahlung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen, erforderlich sind, innerhalb der gesetzten Frist ergriffen hat.“
E – Vorverfahren
15 Mit Schreiben vom 18. Mai 2005 forderte die Kommission die Hellenische Republik auf, ihr mitzuteilen, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des Urteils von 2005 getroffen habe.
16 Die Hellenische Republik antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 2005, die Rückforderung der Beihilfen sei zum einen durch Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Aktiva und der Veräußerung von Beteiligungen an der OA-Gruppe und zum anderen durch Inanspruchnahme von Art. 27 des Gesetzes Nr. 3185/2003 erfolgt, wonach alle Erträge aus dem Verkauf von NOA und der Tätigkeitsbereiche, die keine Flugtätigkeiten seien, automatisch dem Staat gutgeschrieben würden. Die griechischen Behörden teilten der Kommission außerdem mit, dass sie für den Fall, dass die Mittel von OA nicht ausreichten, beabsichtigten, das Rückforderungsverfahren unter Liquidation der Gesellschaft fortzusetzen. Sollte sich auch diese Maßnahme als unzureichend erweisen, so würde sie NOA als diejenige, die die Flugtätigkeiten von OA übernommen habe, unter den in der Gemeinschaftsrechtsprechung festgelegten Voraussetzungen in Regress nehmen. Im selben Schreiben setzte die Hellenische Republik zudem die Kommission über den Stand des Rückforderungsverfahrens in Kenntnis. Hinsichtlich der Beihilfe nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 wies sie die Kommission darauf hin, dass die Rückzahlungsanordnung, die nach Feststellung der Höhe der Forderungen und der entsprechenden Zinsen ergangen sei, von OA vor dem Verwaltungsgericht Athen angefochten worden sei und dass ihr Vollzug von diesem Gericht am 26. Januar 2004 bis zur Entscheidung über die Anfechtung ausgesetzt worden sei. Hinsichtlich der Beihilfe nach Art. 2 der Entscheidung von 2002 würden derzeit die Verfahren zur Ermittlung, Feststellung und Anfechtung der wiedereinzuziehenden Beträge durchgeführt. Unter Hinweis auf Randnr. 41 des Urteils von 2005 stellten die griechischen Behörden klar, nach Art. 2 und den Erwägungsgründen 206 bis 208 der Entscheidung von 2002 beträfen die zurückzufordernden Beiträge die Nichtzahlung folgender Beträge durch OA: i) der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff für die Zeiträume Januar bis Mai 2001 und November bis Dezember 2001 (206. Erwägungsgrund), ii) der Mehrwertsteuer auf Ersatzteile für die Zeiträume Januar bis Mai 2001 und November bis Dezember 2001 (206. Erwägungsgrund), iii) der den Regionalflughäfen geschuldeten Mieten (206. Erwägungsgrund), iv) der dem Internationalen Flughafen Athen geschuldeten Flughafengebühren (207. Erwägungsgrund) sowie v) der „Spatosimo“-Steuer für den Zeitraum Dezember 2000 bis Februar 2002 sowie den Monat März 1999 (208. Erwägungsgrund). Der von OA wiedereinzuziehende Gesamtbetrag einschließlich Zinsen wurde auf etwa 111 Mio. Euro veranschlagt.
17 Nach weiterem Schriftwechsel sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 18. Oktober 2005 ein Mahnschreiben gemäß Art. 228 EG.
18 Die Hellenische Republik antwortete mit Schreiben vom 19. Dezember 2005. Sie unterstrich, dass die Verzögerung bei den Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 der Klage von OA gegen die Zahlungsanordnung zuzuschreiben sei, bekräftigte, dass sie alle ihr nach griechischem Recht zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft habe, und erklärte, sie wolle den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abwarten, bevor sie weitere Maßnahmen treffe. Hinsichtlich der Beihilfe nach Art. 2 der Entscheidung von 2002 bestätigte die Hellenische Republik, dass sie die geschuldeten Beträge festgestellt und die entsprechenden Zahlungsaufforderungen zugestellt habe. Allgemein wiesen die griechischen Behörden darauf hin, dass der Erlass der Entscheidung von 2005 eine vollständige Rückzahlung verzögert habe, da er den Abschluss des Vertrags über den Verkauf von NOA behindert habe, wodurch OA an der Erlangung der zur Vornahme der Zahlungen notwendigen Mittel gehindert worden sei(15) .
19 Mit der Begründung, sie habe keine Informationen über die tatsächliche Rückforderung der Beihilfen erhalten, notifizierte die Kommission der Hellenischen Republik am 10. April 2006(16) eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie zu der Schlussfolgerung gelangte, dass die Hellenische Republik, da sie nicht die zur Durchführung des Urteils von 2005 erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen habe, und die Hellenische Republik aufforderte, diesen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der mit Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Des Weiteren teilte die Kommission den griechischen Behörden mit, dass sie im Fall einer Klage vor dem Gerichtshof nach Art. 228 EG die Verurteilung Griechenlands zur Zahlung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags, deren Bemessung sie sich vorbehalte, beantragen werde.
20 Die Hellenische Republik beantwortete die mit Gründen versehene Stellungnahme mit Schreiben vom 9. Juni 2006. Hinsichtlich der Beihilfe nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 bestätigte sie, dass das Rückforderungsverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Athen über die Klage von OA ausgesetzt sei. Um weitere Verzögerungen zu vermeiden, ersuchte sie die Kommission um Unterstützung und schlug vor, das Verfahren zur Veräußerung der Aktiva von OA zu beschleunigen. Zwar sei sie grundsätzlich nicht gegen die Möglichkeit einer Liquidation der Gesellschaft, wenn es keine andere Lösung gebe, jedoch würde eine Anordnung der Liquidation nur zu dem Zweck, die Beihilfe wiedereinzuziehen, wie sie von der Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgeschlagen worden sei, gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht von OA auf Rechtsschutz und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
21 In Bezug auf die Beihilfe nach Art. 2 der Entscheidung von 2002 ersuchte die Hellenische Republik die Kommission vor allem, anzugeben, wie viel Zeit OA zur Verfügung stehen würde, wenn die Rückforderung dieser Beihilfe unter Inanspruchnahme einer Bestimmung des nationalen Rechts erfolgen würde, die es ermögliche, eine gegenüber öffentlichen Stellen bestehende Schuld durch regelmäßige Ratenzahlungen über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu tilgen. Schließlich erteilte die Hellenische Republik Informationen über die erreichten Fortschritte beim Verfahren zur Rückforderung der Beihilfe. Unter Bezugnahme auf die „Spatosimo“-Steuer führten die griechischen Behörden aus, der ursprünglich zurückzufordernde Betrag von 60,9 Mio. Euro sei infolge der von OA vorgenommenen Zahlung der Beträge für den Monat März 1999 und den Zeitraum von Dezember 2000 bis Mai 2001 herabzusetzen. Sie mahnte erneut die Mitwirkung der Kommission bei der Festlegung der Rückzahlungsmodalitäten für die verbleibenden Beträge an. Zu den der Direktion für zivile Luftfahrt (im Folgenden: DZL) geschuldeten Flughafenmieten machten die griechischen Behörden geltend, die Verbindlichkeiten aufgrund der unterbliebenen Zahlung dieser Mieten durch OA seien teils gegen einen Betrag von ungefähr 2,3 Mio. Euro aufgerechnet, teils aufgehoben worden. Der Restbetrag von 176 082,17 Euro betreffend eine von OA bestrittene Rechnung werde sehr bald gezahlt.
22 Die griechischen Behörden gelangten zu der Schlussfolgerung, dass eine Entscheidung der Kommission, den Gerichtshof mit einer Klage nach Art. 228 EG zu befassen, angesichts des fortgeschrittenen Stadiums des Rückforderungsverfahrens, angesichts ihres an die Kommission gerichteten Ersuchens um Unterstützung und angesichts des Umstands, dass beim Gericht noch die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von 2002 anhängig sei, dem in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zuwiderlaufe.
III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
23 Mit am 3. August 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Klageschrift hat die Kommission die Klage erhoben, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist und mit der sie beantragt,
– festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Entscheidung von 2002 und Art. 228 EG verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen zur Durchführung des Urteils von 2005 getroffen hat;
– der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission ein Zwangsgeld von 53 611 Euro für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils von 2005 vom Tag des Erlasses des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit bis zu dem Tag zu zahlen, an dem das Urteil von 2005 durchgeführt sein wird;
– der Hellenischen Republik aufzugeben, der Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines täglichen Betrags von 10 512 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes vom Tag des Erlasses des Urteils in der Rechtssache C‑415/03 bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache erlassen wird;
– der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
24 Die Hellenische Republik beantragt, die Klage abzuweisen und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Die Vertreter der Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 2008 mündlich verhandelt.
IV – Beurteilung
A – Zur gerügten Vertragsverletzung
1. Vorbemerkungen
25 Die Hellenische Republik trägt in der Gegenerwiderung vor, sie sei ihren Verpflichtungen aus der Entscheidung von 2002 in vollem Umfang nachgekommen und habe zu diesem Zweck die Beihilfen nach den Art. 1 und 2 dieser Entscheidung zwischen August und Oktober 2007 vollständig wiedereingezogen. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der gerügten Vertragsverletzung im Sinne des Art. 228 EG am Ende der Frist, die in der nach dieser Bestimmung abgegebenen mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde(17), d. h. im vorliegenden Fall zwei Monate nach Zustellung dieser Stellungnahme an die Hellenische Republik am 10. April 2006.
26 Somit kann nur festgestellt werden, dass der beklagte Mitgliedstaat, da er nicht fristgemäß alle zur Durchführung des Urteils von 2005 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen hat und dass daher festzustellen ist, dass er eine Vertragsverletzung begangen hat.
27 Da jedoch die Kommission neben der Feststellung der Vertragsverletzung auch die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds und dazu noch eines Pauschalbetrags beantragt hat, ist weiter zu klären, ob die gerügte Zuwiderhandlung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat(18) . Diese Prüfung erfordert die Berücksichtigung von Maßnahmen, die vom beklagten Mitgliedstaat nach Erhebung der Klage ergriffen worden sind, zu denen die Kommission außer im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits noch nicht Stellung nehmen konnte.
28 Insbesondere führt die beklagte Regierung in ihren im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen sowie ihren Antworten auf die vom Gerichtshof gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung gestellten schriftlichen Fragen eine Reihe gegenseitiger Forderungsverrechnungen zwischen OA und dem griechischen Staat auf, mit denen die Rückforderung des größten Teils der Beihilfen bewirkt worden sein soll, die in der Entscheidung von 2002 für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.
29 Dazu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über das Verfahren der Wiedereinziehung rechtswidrig gezahlter Beträge nicht bestehen, die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen grundsätzlich nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten stattfindet(19) . Diese Rechtsprechung ist in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(20) kodifiziert worden, wonach die Rückforderung „unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats [erfolgt], sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird“.
30 Dem Mitgliedstaat, der nach einer Entscheidung der Kommission zur Rückforderung rechtswidriger Beihilfen verpflichtet ist, steht es somit frei, aus den von seiner eigenen Rechtsordnung angebotenen Modalitäten diejenigen zu wählen, mit denen er dieser Verpflichtung nachkommen will, sofern die gewählten Mittel nicht die Geltung und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen(21) . Daraus folgt, dass die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen grundsätzlich auch im Wege der Aufrechnung erfolgen kann, sofern diese im nationalen Recht als Modalität für das Erlöschen von Verpflichtungen vorgesehen ist. Das stellt auch die Kommission nicht in Abrede, wohl aber den Beweiswert der von der Hellenischen Republik vorgelegten Unterlagen und die Bedingungen, unter denen die behaupteten Aufrechnungen erfolgt seien.
31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es sodann Sache der Kommission, im Rahmen des Verfahrens des Art. 228 EG dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, welchen Stand der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils ein Mitgliedstaat erreicht hat(22) . Wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, ist es „Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substantiiert und ausführlich zu bestreiten“(23) .
32 Die Mitgliedstaaten sind darüber hinaus nach Art. 10 EG verpflichtet, mit der Kommission im Hinblick darauf zusammenzuarbeiten, ihr die Erfüllung der ihr obliegenden Aufsichtstätigkeit zu erleichtern(24) . Speziell zur Durchführung einer die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen anordnenden Entscheidung hat der Gerichtshof bereits befunden, dass „ein Mitgliedstaat, [der vorsieht,] dass diese Rückforderung auf anderem Wege als durch Barzahlung erfolgen soll, … der Kommission alle Informationen zur Verfügung stellen [muss], anhand deren überprüft werden kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Umsetzung der Entscheidung darstellt “. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, können nämlich „[i]m Unterschied zur Rückforderung in der Form von Barzahlung, die ihrer Art nach der Kommission die Kontrolle ermöglicht, ob eine solche Entscheidung durchgeführt wurde, … andere Methoden, die ein Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtung, die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen sicherzustellen, vorschlägt, die Würdigung eines komplexeren Sachverhalts erfordern“. Allerdings „benötigt die Kommission [für eine solche Überprüfung] Informationen, die sie ohne eine enge Mitwirkung des betreffenden Mitgliedstaats nicht erlangen kann“(25) .
33 Dies sind die Grundsätze, nach denen die verschiedenen Maßnahmen zu prüfen sind, die die Hellenische Republik zur Durchführung der Entscheidung von 2002 ergriffen hat.
2. Zur Rückforderung der Beihilfe nach Art. 1 der Entscheidung von 2002
a) Vorbringen der Parteien
34 Die Kommission trägt in der Klageschrift vor, sie habe keine Mitteilung über die tatsächliche Rückforderung der Beihilfe von 41 Mio. Euro nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 erhalten.
35 Die Hellenische Republik macht demgegenüber geltend, dass die fragliche Beihilfe wiedereingezogen worden sei, und verweist auf eine der Gegenerwiderung als Anlage beigefügte Erklärung der griechischen Steuerbehörden vom 18. Oktober 2007, in der u. a. bescheinigt werde, dass dem griechischen Staat am 31. August 2007 ein Betrag von 73 363 107 Euro, der die Hauptforderung und nach dem Gemeinschaftssatz berechnete Zinsen umfasse(26), von OA zurückgezahlt worden sei. In Beantwortung einer gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung gestellten schriftlichen Frage haben die griechischen Behörden angegeben, die Wiedereinziehung des fraglichen Betrags sei im Wege der Aufrechnung gegen Beträge erfolgt, die OA durch Schiedssprüche aus den Jahren 2006 und 2007 als Schadensersatz zuerkannt worden seien. Aus den Angaben dieser Behörden gehe hervor, dass nach Art. 27 des Decreto legislativo Nr. 3560/1956, in dem der Wortlaut des zwischen dem griechischen Staat und Aristoteles Onassis geschlossenen „Abkommens über den Luftverkehr“ übernommen worden sei, Schiedsgerichte mit den Auseinandersetzungen zwischen OA und dem griechischen Staat befasst worden seien. 2006 und 2007 habe OA insgesamt sieben Schiedsklagen gegen den griechischen Staat erhoben: vier Klagen, um Ersatz des Schadens zu erwirken, der durch die vorgezogene Schließung des Flughafens Elliniko und die Verpflichtung, an den internationalen Flughafen Spata umzuziehen, verursacht worden sei, und drei Klagen wegen des Schadens, der aufgrund der im Allgemeininteresse stehenden Erbringung von Dienstleistungen ohne Gegenleistung im Zeitraum 1993 bis 1999 sowie 2000 und 2001 entstanden sei. Aufgrund dieser Klagen hätten die Schiedsgerichte den Staat verurteilt, OA rund 846 Mio. Euro als Ersatz des durch den Umzug an den Flughafen Spata entstandenen Schadens und rund 25 Mio. Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der durch die OA auferlegte Verpflichtung entstanden sei, Dienstleistungen im Allgemeininteresse zu erbringen. Insbesondere sei der von OA nach den Art. 2 und 3 der Entscheidung von 2002 geschuldete Betrag von 41 Mio. Euro gegen den Betrag von 601 289 003,97 Euro aus der aufgrund des Schiedsspruchs Nr. 57/2006 vom 6. Dezember 2006 ergangenen Zahlungsanordnung aufgerechnet worden(27) .
36 Die Kommission macht in der Erwiderung geltend, sie habe der Hellenischen Republik in einem Schreiben vom 16. Juli 2006 eröffnet, dass die genannten Schiedssprüche möglicherweise Beihilfeelemente enthielten und dass sie um eine förmliche Notifizierung dieser Schiedssprüche gebeten habe, bevor Zahlungen erfolgten. Eine solche Notifizierung sei jedoch nicht erfolgt. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund von Beschwerden und Informationen aus Griechenland ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet habe(28), das u. a. die OA von den Schiedsgerichten zugesprochenen Schadensersatzleistungen zum Gegenstand gehabt habe. Was die Begründetheit der Schiedssprüche angehe, verfüge sie über keine ausreichenden Informationen, um feststellen zu können, in welchem Maße OA rechtlich zur Veranstaltung von Verlustflügen verpflichtet gewesen sei, könne jedoch nicht ausschließen, dass eine eine rechtswidrige Beihilfe darstellende Überbewertung der OA insoweit zuerkannten Ersatzleistung vorgenommen worden sei. Die Frage des Ersatzes des durch den Umzug an den Internationalen Flughafen Athen entstandenen Schadens sei bereits in ihren Entscheidungen von 1998, 2000 und 2002 angeschnitten worden; jedoch hätten die ihr von der griechischen Regierung im laufenden Verwaltungsverfahren erteilten Informationen sie nicht in die Lage versetzt, die in diesen Entscheidungen in Betracht gezogenen Zahlen mit den in den Schiedssprüchen zugebilligten zu vergleichen. Zu befürchten sei, dass dieser Schaden zweimal ersetzt worden sei. Allgemein sei zu sagen, dass die Rückforderung der in der Entscheidung von 2002 für unzulässig erklärten Beihilfen, soweit sie tatsächlich erfolgt sei, nur durch die Gewährung neuer Beihilfen ermöglicht worden sei. Eine unter solchen Bedingungen vorgenommene Rückforderung zu akzeptieren, würde bedeuten, es zuzulassen, dass ein Mitgliedstaat, der der Verpflichtung zur Rückforderung von Beihilfen, die mit einer Entscheidung der Kommission für unzulässig erklärt worden seien, nicht nachkomme, sich der Verhängung der in Art. 228 EG vorgesehenen Sanktionen dadurch entziehen könne, dass er neue Beihilfen gewähre, um eine Rückzahlung alter Beihilfen zu ermöglichen.
37 Die Hellenische Republik führt in der Gegenerwiderung und ihrer Antwort auf die gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung gestellten Fragen aus, die von OA auf schiedsgerichtlichem Wege erwirkten Schadensersatzleistungen stellten keine staatlichen Beihilfen dar, und das von der Kommission im Dezember 2007 eingeleitete Verfahren sei unberechtigt gewesen. Was den Schiedsspruch Nr. 57/2006 betreffe, auf dessen Grundlage die zur Aufrechnung herangezogene Zahlungsanordnung ergangen sei, so habe das Schiedsgericht bei der Feststellung des OA geschuldeten Schadensersatzes den Abzug eines Betrags von 146 100 000 Euro berücksichtigt, der den Beträgen entspreche, die bereits vor Erlass der Entscheidung von 2002 zum Ersatz desselben Schadens gezahlt worden seien. Schließlich sei zu bemerken, dass die Kommission zwar beweisen müsse, dass der von OA gerügte Schaden überbewertet worden sei, dass sich dieser Umstand jedoch in keiner Weise auf die Gültigkeit der Rückforderungsvorgänge auswirke, da der Betrag der von OA noch zurückzuzahlenden Beihilfen, die die größte Verbindlichkeit dieser Gesellschaft gegenüber dem Staat ausmachten, insgesamt viel niedriger sei als der vom Schiedsgericht festgestellte Schadensersatzbetrag.
b) Beurteilung
38 Wie bereits ausgeführt worden ist, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache der Kommission, im Rahmen des Verfahrens des Art. 228 EG dem Gerichtshof die Angaben zu liefern, die erforderlich sind, um zu bestimmen, inwieweit ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsurteil durchgeführt hat. Hat die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fortdauer der Vertragsverletzung geliefert, so hat der betroffene Mitgliedstaat die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substantiiert und ausführlich zu bestreiten.
39 Im vorliegenden Fall trägt die Kommission vor, sie verfüge nicht über ausreichende Informationen, um nachweisen zu können, dass die beanstandeten Schiedssprüche neue Beihilfeelemente zugunsten von OA enthalten; sie vermutet vielmehr, dass dies der Fall sei. Ein entsprechendes Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ist eingeleitet worden und nach den dem Gerichtshof erteilten Informationen immer noch anhängig(29) . Die Hellenische Republik erklärt ihrerseits, sie habe die Umstände aufgeklärt, die zur Rückforderung der Beihilfe nach Art. 1 der Entscheidung von 2002 geführt hätten, und hat dem Gerichtshof sowohl den aufgrund einer durch Gesetz genehmigten Schiedsklausel ergangenen Schiedsspruch, mit dem der für die Aufrechnung herangezogene Betrag festgesetzt worden sei, als auch die Zahlungsanordnung vorgelegt, die in Durchführung dieses Schiedsspruchs ergangen sei. Die Hellenische Republik hat schließlich eine Bescheinigung der Steuerbehörde vorgelegt, mit der die vorgenommene Aufrechnung bestätigt wird.
40 Unter diesen Umständen sind meines Erachtens zwar die Gründe für die Enttäuschung der Kommission verständlich – hat sie doch von der Erklärung der Aufrechnung und den Einzelheiten ihrer Abwicklung erst im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits erfahren –, jedoch kann meiner Ansicht nach dem beklagten Staat nicht auferlegt werden, im vorliegenden Vertragsverletzungsverfahren nachzuweisen, dass der fragliche Schiedsspruch nicht zu einer Überbewertung des von OA geltend gemachten Schadens geführt hat und deshalb mit ihm nicht die Gewährung neuer Beihilfen an die Gesellschaft verbunden war.
41 Andererseits ist es nach meiner Auffassung nicht Sache des im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens angerufenen Gerichtshofs, zu prüfen, ob die von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenen oder getroffenen Maßnahmen, mit denen er die in einer Entscheidung der Kommission festgelegte Verpflichtung zur Rückforderung einer Beihilfe zu erfüllen gedenkt, neue Beihilfeelemente enthält. Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, in dem zum einen die Frage einer Rückforderung, die angeblich im Wege der Gewährung neuer Beihilfen vollzogen wurde, erstmals vor dem Gerichtshof aufgeworfen worden ist und daher nicht Gegenstand einer Prüfung in der vorprozessualen Phase des Verfahrens war, in dem die für eine Beurteilung notwendigen Angaben von der Kommission eingeholt und geprüft werden konnten, und zum anderen die Kommission ein Verwaltungsverfahren u. a. hinsichtlich der Beihilfeelemente eingeleitet hat, deren Vorhandensein von dem im vorliegenden Rechtsstreit klagenden Organ lediglich vermutet wird.
42 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass sich die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Rückforderung der in Art. 1 der Entscheidung von 2002 genannten Beihilfe bis zur Prüfung der Tatsachen durch den Gerichtshof hingezogen hat.
3. Zur Rückforderung der Beihilfe nach Art. 2 der Entscheidung von 2002
a) Zum Umfang der Rückforderungspflicht
43 Wie wir bereits gesehen haben, hat der Gerichtshof im Urteil von 2005 die Verpflichtung zur Rückforderung des in Art. 2 der Entscheidung von 2002 genannten Beihilfeelements, das in der unterbliebenen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht, ausdrücklich vom Gegenstand der gegenüber der Hellenischen Republik ausgesprochenen Feststellung der Vertragsverletzung ausgenommen. Zudem hat das Gericht nach Erhebung der den vorliegenden Rechtsstreit einleitenden Klage die Art. 2 und 3 der Entscheidung von 2002 mit Urteil vom 12. September 2007(30) auf die Klage von OA für nichtig erklärt, „soweit sie die Duldung der anhaltenden Nichtzahlung einerseits von Flughafengebühren, die [OA] dem Internationalen Flughafen Athen schuldet, sowie andererseits der Mehrwertsteuer betreffen, die Olympic Aviation auf Kraftstoff und Ersatzteile schuldet“, und im Übrigen die Klage abgewiesen(31) .
44 Daraus folgt, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Tatsachen durch den Gerichtshof die der Hellenischen Republik immer noch obliegende Verpflichtung aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 der Entscheidung von 2002 die Elemente der Nichtzahlung der Flughafenmieten einerseits und der Nichtentrichtung der „Spatosimo“-Steuer andererseits umfasst, wie zwischen den Parteien unstreitig ist.
45 Vor dem Gerichtshof ist hingegen darüber gestritten worden, ob auch das von der Kommission im 209. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 geprüfte Beihilfeelement, das im „Tolerieren der anhaltenden Nichtzahlung von Flughafengebühren“ besteht, von der Rückforderungspflicht umfasst ist. Die Hellenische Republik sieht insoweit eine Rückgewährungspflicht als nicht bestehend an, da ein solches Beihilfeelement im verfügenden Teil der Entscheidung nicht genannt sei.
46 Ohne zum Vorbringen der Beklagten Stellung zu nehmen, hat die Kommission in der Erwiderung klar die Ansicht vertreten, dass der im fraglichen Erwägungsgrund genannte Betrag unter die Rückforderungspflicht falle. Zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung und in zwei verschiedenen gemäß Art. 54a der Verfahrensordnung gestellten schriftlichen Fragen befragt, hat sie jedoch ihren ursprünglichen Standpunkt geändert und meint jetzt, dieser Betrag unterliege nicht der Rückforderung, da er als solcher keine staatliche Beihilfe darstelle und deshalb nicht in den verfügenden Teil der Entscheidung von 2002 aufgenommen worden sei. Ich räume ein, dass mir die zuletzt vertretene Auffassung der Kommission überhaupt nicht klar ist und vor allem keine Stütze in den einschlägigen Stellen der Entscheidung von 2002 zu finden scheint. In Art. 2 der Entscheidung von 2002 wird nämlich u. a. diejenige Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, die „in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von … Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen … gewährt“ worden ist(32) . Mit der Bezugnahme auf die von OA anderen Flughäfen als dem Internationalen Flughafen Athen geschuldeten Flughafengebühren scheint aber auf die Erwägungsgründe 151 bis 153 und 209 der Entscheidung verwiesen zu werden, in denen die Aufrechnungsvereinbarung zwischen dem griechischen Staat und OA geprüft wird, die Verbindlichkeiten von OA in Höhe von 28,9 Mio. Euro gegenüber verschiedenen Flughäfen zum Gegenstand hat, die sich auf die Nichtzahlung von Flughafengebühren für interne und internationale Flüge zwischen November 1994 und Dezember 1998 beziehen(33) . Bei diesen Erwägungsgründen handelt es sich allerdings um die einzigen, in denen die fraglichen Gebühren geprüft werden. Der Wortlaut der Entscheidung scheint daher eher die von der Kommission ursprünglich vertretene Auffassung zu bestätigen, dass auch der im 209. Erwägungsgrund genannte Betrag von 28,9 Mio. Euro unter die Rückforderungsanordnung des Art. 3 dieser Entscheidung falle.
47 Jedenfalls kann meines Erachtens der Gerichtshof – wenn man einmal jegliche Erwägung zur Auslegung der Entscheidung außer Betracht lässt – die von der Kommission zuletzt vertretene Auffassung nicht einfach zur Kenntnis nehmen, die darauf hinausläuft, dass auf die Geltendmachung der unterlassenen Rückforderung des fraglichen Betrags verzichtet wird, der ursprünglich als im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits gerügtes Element der Vertragsverletzung angesehen worden ist.
48 Im Ergebnis bezieht sich nach alledem die Rückforderungsverpflichtung, die die Hellenische Republik nach den Art. 2 und 3 der Entscheidung von 2002 zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof traf, auf die Beihilfeelemente in Form der Nichtzahlung i) der verschiedenen Regionalflughäfen geschuldeten Mieten und ii) der „Spatosimo“-Steuer.
b) Zur Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung
i) Zu den verschiedenen Regionalflughäfen geschuldeten Mieten
49 Der 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 bezieht sich auf die Nichtzahlung von Flughafenmieten durch OA für den Zeitraum 1998 bis 2001 in Höhe von insgesamt 2,46 Mio. Euro. In ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme hat die Hellenische Republik dargelegt, die Verbindlichkeiten von OA gegenüber der DZL wegen der Nichtzahlung dieser Mieten seien teils – in Höhe von etwa 2,3 Mio. Euro – aufgerechnet und teils aufgehoben worden; insoweit seien noch ein Betrag von 176 082,17 Euro aus einer von OA bestrittenen Rechnung und ein Betrag von 478 609,91 Euro aus einer Olympic Aviation, einer Gesellschaft der OA-Gruppe, erteilten, ebenfalls bestrittenen Rechnung zu zahlen. In der Gegenerwiderung führt die griechische Regierung aus, die DZL habe den Schuldenstand von OA im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der Flughafenmieten neu geprüft, woraus sich ergeben habe, dass nur 1 818 027 Euro und nicht 2,3 Mio. Euro, wie zuvor angegeben, tatsächlich zurückgezahlt worden seien. Der Differenzbetrag sei darauf zurückzuführen, dass die von Olympic Aviation eingelegte Beschwerde zurückgewiesen worden sei.
– Zur Rückzahlung des Betrags von 1 818 027 Euro
50 Die Hellenische Republik behauptet, dass dieser Betrag im Juni 2006 zurückgezahlt worden sei. Die Kommission macht zum einen geltend, dass die Unterlagen, die der Antwort Griechenlands auf die mit Gründen versehene Stellungnahme beigefügt gewesen seien, keine Angaben über die Modalitäten der Rückforderung dieser Beträge enthalten hätten, und zum anderen, dass die erstmals vor dem Gericht vorgelegten Bescheinigungen keinen Nachweis einer tatsächlichen Rückzahlung ermöglichten.
51 Zu den Modalitäten der Rückforderung befragt, hat die Hellenische Republik erstens auf die Informationen, die sie bereits in Beantwortung der mit Gründen versehenen Stellungnahme erteilt habe, verwiesen, aus denen hervorgehe, dass vier von der DZL ausgestellte Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 1 087 141,43 Euro mit Entscheidung der DZL vom 3. Dezember 2003 wegen Preisirrtümern aufgehoben und durch eine Rechnung über 605 072,63 Euro ersetzt worden seien. Diese Entscheidung ist der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme als Anlage beigefügt und führt eine Serie von 14 Rechnungen über insgesamt 2 690 281,91 Euro auf, zu denen auch die vier fraglichen Rechnungen gehören. Diese Entscheidung betrifft nicht nur einen anderen Betrag als den, den die griechischen Behörden in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und in derjenigen auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs angeführt haben, sondern nennt auch nicht die Gründe, aus denen die DZL die fraglichen Rechnungen aufgehoben und ersetzt hat. Außerdem heißt es im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung, dass sämtliche aufgehobenen Rechnungen die Vermietung von Räumen des ehemaligen Flughafens Athen für einen Zeitraum(34) beträfen, der nach demjenigen gelegen habe, auf den sich der 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 beziehe (1998 bis 2001). Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass die Nachweise, die als Belege für die Zahlung des Betrags von 605 072,63 Euro vorgelegt worden sind, der der neuen Rechnung entspricht, die als Ersatz der vorangegangenen Rechnungen ausgestellt worden war, aus drei Bescheinigungen – einer Bescheinigung der DZL vom 28. September 2007 und zwei Bescheinigungen der Steuerbehörden – bestehen, aus denen jedoch nicht die Modalitäten dieser Zahlung hervorgehen. Unter diesen Umständen hält die Kommission diese Erklärungen zu Recht für ungeeignet, nachzuweisen, dass die Wiedereinziehung tatsächlich erfolgt ist.
52 Die Beklagte hat sich zweitens auf das der Antwort der griechischen Behörden auf die mit Gründen versehene Stellungnahme als Anlage beigefügte Dekret des Ministers für Finanzen und Wirtschaft vom 8. Februar 2005 bezogen, mit dem eine Verrechnung gegenseitiger Verbindlichkeiten und Forderungen von OA und DZL im Umfang von insgesamt 1 073 371,93 Euro verfügt wurde. Diese Verrechnung soll auch die Verbindlichkeiten von OA aus der Nichtbezahlung dreier Rechnungen für Flughafenmieten über insgesamt 349 081,73 Euro betroffen haben(35) . Außer der Tatsache, dass nach der Tabelle in Nr. 3.78 der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zwei der drei fraglichen Rechnungen (Nr. 4082/01 und Nr. 227/02) Dienstleistungen betreffen, die OA zwischen Januar und April 2002, d. h. in einem Zeitraum erbracht wurden, der nach dem liegt, auf den sich der 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 bezieht, hat die Beklagte auch nichts zu den gegenüber OA bestehenden Verbindlichkeiten der DZL, die angeblich verrechnet worden sind, vorgetragen; entsprechende Informationen lassen sich auch nicht dem Ministerialdekret, mit dem die Aufrechnung erklärt worden ist, oder den dem Gerichtshof vorgelegten Erklärungen der Steuerbehörden entnehmen.
53 Wie wir bereits gesehen haben(36), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Mitgliedstaat, wenn er eine staatliche Beihilfe auf andere Weise als durch Barzahlung zurückfordert, der Kommission alle Informationen zur Verfügung stellen muss, anhand deren sie überprüfen kann, ob das gewählte Mittel eine geeignete Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung darstellt. Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, die ihr von der Hellenischen Republik übermittelten Angaben ermöglichten es nicht, die Verbindlichkeiten festzustellen, die OA dem griechischen Staat gegenüber oblegen hätten und angeblich verrechnet worden seien.
54 Ich meine mit der Kommission, dass in dem Fall, in dem der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe im Wege der Aufrechnung zurückzufordern, zumindest sowohl die Art der Forderungen, die der Empfänger der Beihilfe gegenüber dem Staat hat und die für die Aufrechnung herangezogen werden, als auch der Betrag und der Zeitraum, auf den sich diese Forderungen beziehen, aus den übermittelten Unterlagen klar hervorgehen müssen. Diese Angaben müssen der Kommission gegebenenfalls auch durch Vorlage der betreffenden Rechnungen an die Hand gegeben werden. Dagegen halte ich es, wie die Kommission zutreffend ausführt, für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Rückforderung durch Aufrechnung nicht für ausreichend, dass eine amtliche Erklärung der Behörden des beteiligten Mitgliedstaats vorgelegt wird, aus der nur hervorgeht, dass die sich aus der Gewährung der Beihilfe ergebenden Verbindlichkeiten des Empfängerunternehmens gegenüber dem Staat durch Aufrechnung erloschen seien.
55 Im vorliegenden Fall genügen, wie die Kommission meint, die Informationen der griechischen Regierung, nicht für die Feststellung, dass der den oben in Nr. 52 genannten drei Rechnungen entsprechende Betrag von 349 081,73 Euro tatsächlich zurückgefordert worden sei.
56 Ich stimme daher im Ergebnis mit der Kommission darin überein, dass die vom beklagten Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen nicht für den Nachweis der Rückforderung des Betrags von 1 818 027 Euro genügen, der von OA im Juni 2006 als Teil des im 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 genannten Beihilfeelements angeblich zurückgezahlt worden ist.
– Zur Rückzahlung von 176 082,18 Euro aus der Rechnung Nr. 3307/98 der DZL
57 Den Ausführungen der griechischen Regierung in der Gegenerwiderung zufolge belief sich der Restbetrag aus den Verbindlichkeiten wegen der Flughafenmieten, den OA nach der vorstehend behandelten angeblichen Rückzahlung der 1 818 027 Euro noch geschuldet haben soll, auf 654 692 Euro (176 082,18 Euro + 478 606,91 Euro). Von diesem Betrag sollen 176 082,18 Euro zuzüglich Zinsen – insgesamt 352 808,78 Euro – am 31. August 2007 zurückgezahlt worden sein. In Beantwortung einer schriftlichen Frage nach Art. 54a der Verfahrensordnung hat die griechische Regierung vorgetragen, dieser Betrag sei gegen die Beträge aufgerechnet worden, die OA als Schadensersatz aus dem bereits genannten Schiedsspruch Nr. 57/2006 zugesprochen worden seien. Für den Nachweis der Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung in Bezug auf diesen Betrag gelten daher die Ausführungen oben in den Nrn. 40 und 41.
– Zur Rückzahlung von 478 606,91 Euro aus der Olympic Aviation erteilten Rechnung Nr. 4175/99 der DZL
58 Der Betrag aus dieser Rechnung zuzüglich Zinsen – insgesamt 933 289,41 Euro – soll am 2. Oktober 2007 im Wege der Verrechnung der gegenseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen von OA und DZL zurückgezahlt worden sein. Zum Beweis hat die griechische Regierung der Gegenerwiderung das Dekret des griechischen Ministers für Wirtschaft und Finanzen, mit dem die Aufrechnung erklärt worden sei, sowie ein Schreiben der DZL an OA vom 17. Oktober 2007 als Anlagen beigefügt, wobei diesem Schreiben seinerseits ein detailliertes Verzeichnis der verrechneten Beträge als Anlage beigefügt worden ist. Nach diesem Verzeichnis betrafen die Forderungen, auf die OA gegenüber der DZL Anspruch erhob, die von OA durchgeführte Bodenabfertigung für Flugzeuge der DZL im Zeitraum 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2007. In der Anlage zur Gegenerwiderung finden sich zwei weitere Schreiben der DZL an OA: In einem ersten Schreiben vom 2. Oktober 2007 heißt es in Bezug auf die für den Zeitraum 1998 bis 2001 geschuldeten Flughafenmieten: „Alle Schulden von OA sind beglichen, aufgehoben, aufgerechnet oder zur Feststellung und Wiedereinziehung an die zuständige Steuerverwaltung verwiesen worden.“ In einem zweiten Schreiben vom 19. Oktober 2007 wird bescheinigt, dass zu den Verbindlichkeiten von OA, denen gegenüber mit dem Ministerialdekret vom 2. Ok tober 2007 die Aufrechnung erklärt wurde, auch die fragliche Rechnung über 478 606,91 Euro zuzüglich Zinsen gehöre.
59 Die Angaben der griechischen Regierung zur Rückforderung der fraglichen Summe, insbesondere diejenigen in der Anlage zum Schreiben der DZL vom 17. Oktober 2007, sind viel detaillierter und lassen es entgegen der Auffassung der Kommission zu, Art und Höhe der für die Aufrechnung herangezogenen Forderungen von OA gegen die DZL sowie den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, mit hinreichender Klarheit zu bestimmen.
– Schlussfolgerungen zur Frage der Erfüllung der Verpflichtung, das im 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 genannte Beihilfeelement zurückzufordern
60 Aufgrund der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen halte ich fest: Zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof ist bewiesen, dass die Verpflichtung, das im 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 genannte Beihilfeelement zurückzufordern, das in der Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der im Zeitraum 1998 bis 2001 geschuldeten Flughafenmieten in Höhe von insgesamt 2,46 Mio. Euro besteht, mit Ausnahme des Teils nicht erfüllt worden ist, der den Betrag von 176 082,18 Euro aus der Rechnung Nr. 3307/98 der DZL und denjenigen von 478 606,91 Euro aus der Rechnung Nr. 4175/99 der DZL für zugunsten von Olympic Aviation erbrachte Leistungen betrifft.
ii) Zur Zahlung der „Spatosimo“-Steuer
61 Im 208. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 ist das Beihilfeelement angeführt, das in der Duldung der anhaltenden Nichtzahlung seitens OA der Steuer zur Modernisierung und Entwicklung der Flughäfen, der „Spatosimo“-Steuer, für den Zeitraum von Dezember 2000 bis Februar 2002 und den Monat März 1999 in Höhe von insgesamt 60 999 156 Euro besteht.
62 Die Hellenische Republik führt in der Gegenerwiderung aus, sie habe der Kommission wiederholt mitgeteilt, dass ein Teil der für den fraglichen Zeitraum geschuldeten Steuer vor Erlass der Entscheidung von 2002 gezahlt worden sei. Die Nachweise für die entsprechende Zahlung in Höhe von insgesamt 22 806 158,87 Euro seien der Kommission als Anlage zu einem Schreiben des damaligen Generalsekretärs für Verkehr vom 26. Juni 2003 übermittelt worden; die einschlägigen Passagen dieses Schreibens und die dazugehörigen Anlagen sind dem Gerichtshof vorgelegt worden. Wie die Kommission festgestellt hat, bestehen die fraglichen Zahlungsbelege zum einen aus einer Reihe von durch OA ausgestellten Bescheinigungen, von denen aber keine im entsprechenden Feld den Stempel der Bank trägt, die die Zahlung empfangen haben soll (Trapeza tis Ellados), und zum anderen aus einer nicht lesbaren Bescheinigung über die entsprechenden Kontenbewegungen auf dem Konto von OA. Unter diesen Umständen stimme ich mit dem klagenden Organ darin überein, dass die vorgelegten Unterlagen als ungeeignet anzusehen sind, den Nachweis für die tatsächliche Zahlung der fraglichen Beträge zu erbringen.
63 Das der Gegenerwiderung als Anlage beigefügte Schreiben der DZL an OA vom 2. Oktober 2007, das bescheinigen soll, dass OA am 24. September 1999 und am 29. Juni 2001 insgesamt 22 806 158,87 Euro als „Spatosimo“-Steuer für März 1999 und den Zeitraum von Dezember 2000 bis Mai 2001 gezahlt habe, stellt meiner Ansicht nach in Ermangelung entsprechender Einzelbelege keinen sicheren Beweis für die vorgenommene Zahlung dar. Gleiches gilt meines Erachtens auch für die der Gegenerwiderung als Anlage beigefügte Bescheinigung über die steuerliche Situation von OA, wonach diese Gesellschaft am Stichtag des 29. Januar 2008 keine fällige Verbindlichkeit gegenüber dem Staat hat.
64 Zu dem nach der Zahlung des oben genannten Betrags von 22 806 158,87 Euro noch offenen Betrag von 38 192 997 Euro aus der Steuerschuld wegen der „Spatosimo“-Steuer hat die griechische Regierung in Beantwortung der nach Art. 54a der Verfahrensordnung gestellten schriftlichen Fragen vorgetragen, dieser Restbetrag sei zusammen mit den bis zum 31. August 2007 aufgelaufenen Zinsen gegen die vom Staat als Schadensersatz aus dem bereits genannten Schiedsspruch Nr. 57/2006 geschuldeten Beträge aufgerechnet worden. Für den Beweis der Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung in Bezug auf diesen Betrag gelten daher die Ausführungen in den Nrn. 40 und 41.
c) Schlussfolgerungen zur Frage der Erfüllung der Verpflichtung, die Beihilfe nach Art. 2 der Entscheidung von 2002 zurückzufordern
65 Auf der Grundlage aller vorgenommenen Bewertungen halte ich es für erwiesen, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung der Hellenischen Republik aus Art. 2 in Verbindung mit Art. 3 der Entscheidung von 2002 bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, soweit diese Verpflichtung Folgendes betrifft: i) die Rückforderung von OA des im 206. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 genannten Beihilfeelements, das in der anhaltenden Nichtzahlung der im Zeitraum 1998 bis 2001 geschuldeten Flughafenmieten in Höhe von insgesamt 2,46 Mio. Euro – ausgenommen die Beträge von 176 082,18 Euro aus der Rechnung Nr. 3307/98 der DZL und von 478 606,91 Euro aus der Rechnung Nr. 4175/99 der DZL für zugunsten von Olympic Aviation erbrachte Leistungen – besteht; ii) die Rückforderung von OA des im 208. Erwägungsgrund der Entscheidung von 2002 genannten Beihilfeelements, das in der anhaltenden Nichtzahlung der „Spatosimo“-Steuer in Höhe von insgesamt 60 999 156 Euro – ausgenommen den Betrag von 38 192 997 Euro – besteht.
B – Zu den finanziellen Sanktionen
66 Die Kommission veröffentlichte im Jahr 2005 eine neue Mitteilung zur Anwendung von Art. 228 EG (im Folgenden: Mitteilung von 2005)(37) . In Nr. 10 dieser Mitteilung heißt es, da verhindert werden müsse, dass eine verspätete Abstellung eines Vertragsverstoßes durch den Mitgliedstaat keinerlei Sanktion nach sich ziehe und daher keine wirksame Abschreckung stattfinde, habe sich die Kommission veranlasst gesehen, ihre auf den beiden vorangegangenen Mitteilungen(38) beruhende Praxis zu ändern und von nun an in Klagen nach Art. 228 EG systematisch die Verhängung sowohl eines Zwangsgelds als auch eines Pauschalbetrags zu beantragen. Im vorliegenden Rechtsstreit beantragt die Kommission dementsprechend, die Hellenische Republik mit beiden finanziellen Sanktionen zu belegen.
1. Zum Zwangsgeld
a) Vorbringen der Parteien
67 Die Kommission macht geltend, ein Zwangsgeld von 53 611 Euro, das für jeden Tag der Verspätung bei der Durchführung des Urteils von 2005 ab Erlass des Urteils im vorliegenden Rechtsstreit gezahlt werden solle, spiegele die Schwere und Dauer der festgestellten Vertragsverletzung zutreffend wider und trage dem Erfordernis Rechnung, den Zwangs- und den Abschreckungseffekt der Sanktion zu gewährleisten. Im Einklang mit der in Nr. 14 der Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode sei der Zwangsgeldbetrag durch Multiplikation eines einheitlichen Grundbetrags von 600 Euro je Tag mit einem Schwerekoeffizienten und einem Dauerkoeffizienten sowie durch Multiplikation des Ergebnisses mit einem Faktor n berechnet worden, der die nach dem Bruttoinlandsprodukt und der Stimmenzahl im Rat berechnete Zahlungsfähigkeit des beklagten Mitgliedstaats berücksichtige und für Griechenland auf 4,38 festgesetzt worden sei. Zur Bestimmung der Schwere der Vertragsverletzung habe die Kommission nach Maßgabe der Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, gegen die verstoßen worden sei, sowie der Folgen dieses Verstoßes sowohl für das Gemeinwohl als auch für die Interessen Einzelner den Koeffizienten 12 auf einer Skala von 1 bis 20 angewandt. Bei der Dauer des Verstoßes stelle sie auf die Zeitspanne von 17 Monaten zwischen dem Erlass des Urteils von 2005 (12. Mai 2005) und demjenigen der Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen (18. Oktober 2006), ab, wobei sie gemäß Nr. 17 der Mitteilung von 2005 den Koeffizienten 1,7 angewandt habe. Sie überlasse es jedoch dem Gerichtshof, eventuell einen höheren Koeffizienten zu bestimmen, der dem Zeitraum zwischen ihrer Entscheidung, den Gerichtshof anzurufen, und der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof Rechnung trage.
68 Die Hellenische Republik trägt in erster Linie vor, der Antrag der Kommission, sie zur Zahlung eines Zwangsgelds zu verurteilen, sei als gegenstandslos zurückzuweisen, da das Urteil von 2005 vollständig durchgeführt worden sei. Hilfsweise macht sie geltend, der von der Kommission vorgeschlagene Betrag sei unverhältnismäßig und unter drei Gesichtspunkten herabzusetzen. Erstens sei die Durchführung des Urteils von 2005 trotz der mangelnden Mitwirkung der Kommission und der fehlenden Klarheit einiger Teile der Entscheidung von 2002 kurzfristig erfolgt. Zweitens habe das Gericht diese Entscheidung teilweise für nichtig erklärt, so dass ihr unter Berücksichtigung der von der Nichtigerklärung betroffenen Beihilfeelemente keine Vertragsverletzung vorgeworfen werden könne. Drittens sei der von der Kommission festgesetzte Schwerekoeffizient unverhältnismäßig sowohl im Vergleich zu den in anderen Fällen angewandten Koeffizienten – obwohl die dortigen Verstöße schwerer gewogen hätten – als auch im Hinblick auf die konkreten Folgen des Verstoßes für das Gemeinwohl und für die Interessen Einzelner. Zum letztgenannten Aspekt sei u. a. zu sagen, dass OA jede Flugtätigkeit eingestellt habe, so dass durch die Verspätung bei der Wiedereinziehung der fraglichen Beihilfen der freie Wettbewerb im Luftverkehr nicht länger verfälscht worden sei.
b) Beurteilung
69 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds nach Art. 228 EG, dessen Charakter als Druckmittel gegenüber der noch anhaltenden Vertragsverletzung vom Gerichtshof mehrmals betont worden ist(39), grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn die Vertragsverletzung noch andauert, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs ergibt(40) . Da ich dem Gerichtshof auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen vorschlage, festzustellen, dass die im vorliegenden Verfahren gerügte Vertragsverletzung teilweise immer noch anhält, ist dem Antrag der Kommission, dem beklagten Mitgliedstaat ein Zwangsgeld aufzuerlegen, meiner Ansicht nach stattzugeben.
70 Die von der Kommission vorgeschlagene Höhe des Zwangsgelds ist das Ergebnis der Anwendung der in ihrer Mitteilung von 2005 festgelegten Berechnungsmethode. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang mehrmals hervorgehoben, dass Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten seien, ihn nicht bänden; sie trügen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten(41) . Die von der Kommission aufgrund dieser Leitlinien formulierten Vorschläge stellen somit für den Gerichtshof nur einen nützlichen Anhaltspunkt dar(42) .
71 Da das Zwangsgeld auf den Mitgliedstaat, der ein Urteil nicht durchführt, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist, wirtschaftlichen Zwang ausüben soll, um ihn zum Abstellen der festgestellten Vertragsverletzung zu veranlassen, ist seine Höhe danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert(43) . Der Gerichtshof hat diese Höhe in Ausübung seines Ermessens so festzusetzen, dass das Zwangsgeld den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht(44) . Um den Charakter des Zwangsgelds als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sind dabei nach den Ausführungen des Gerichtshofs grundsätzlich der Grad der Schwere des Verstoßes, seine Dauer und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen(45) . Letztlich unterscheiden sich diese Kriterien inhaltlich nicht von denen, die von der Kommission in ihren Mitteilungen über die Anwendung von Art. 228 EG berücksichtigt worden sind(46) .
72 Was im vorliegenden Fall erstens die Schwere des Verstoßes betrifft, stimme ich der Kommission zu, dass angesichts der zentralen Stellung der Bestimmungen des Vertrags über staatliche Beihilfen, mit denen eine Regelung geschaffen werden soll, die gewährleistet, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, grundsätzlich die Anwendung eines hohen Koeffizienten gerechtfertigt ist; die Verpflichtung zur Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen leitet sich denknotwendig aus dem in diesen Bestimmungen festgelegten Verbot ab. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach Erlass der Entscheidung von 2002 die Gewährung neuer Beihilfen an OA festgestellt (Entscheidung von 2005) und der Gerichtshof im Jahr 2008 befunden hat, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zur Rückforderung auch dieser Beihilfen verstoßen hat.
73 Bei der Bestimmung des Koeffizienten, der auf den vorliegenden Fall angewandt werden sollte, sind jedoch meines Erachtens auch folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die zusammengenommen zu einer Minderung der aus der Art des Verstoßes fließenden Schwere führen. Zunächst ist zu beachten, dass der Betrag der Beihilfen, in Bezug auf den die Rückforderungsverpflichtung noch besteht und noch nicht erfüllt worden ist, deutlich niedriger ist als derjenige, auf den die Kommission bei ihrer Beurteilung der Schwere des Verstoßes abgestellt hat(47) . Dazu sind zu berücksichtigen nicht nur die Teilnichtigerklärung der Entscheidung von 2002, die vom Gericht nach Erhebung der vorliegenden Klage ausgesprochen worden ist, sondern darüber hinaus zum einen der Umstand, dass die Kommission ursprünglich auch gerügt hat, dass der beklagte Mitgliedstaat das im 209. Erwägungsgrund dieser Entscheidung genannte Beihilfeelement nicht zurückgefordert habe, und zum anderen – wenn meiner Bewertung gefolgt wird – diejenigen Elemente dieses Verstoßes, deren Fortdauer von der Kommission nicht bewiesen worden ist.
74 Des Weiteren ist zu den Folgen der unterbliebenen Durchführung des Urteils von 2005 für das Gemeinwohl und die Interessen Einzelner zu sagen, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung dieser Folgen bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes speziell die Auswirkung der Abtretung der Flugtätigkeiten von OA an NOA im Dezember 2003 untersucht hätte. Zwar kann eine solche Abtretung den Transfer der Vorteile aus den von OA erhaltenen Beihilfen auf die neue Betriebsgesellschaft beinhalten und damit die Aufrechterhaltung der Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Luftverkehrsmarkt bedeuten, doch hat sich die Kommission im vorliegenden Verfahren auf die apodiktische Feststellung beschränkt, dass ein solcher Transfer eingetreten sei(48) . Unter diesen Umständen ist es schwierig, die Auswirkung der Fortdauer des fraglichen Verstoßes auf die auf diesem Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer in ihrem gesamten Ausmaß zu beurteilen(49) . Zu erinnern ist jedoch daran, dass der Gerichtshof im Urteil von 2005 festgestellt hat, dass durch die fragliche Übertragung „ein Hindernis für die tatsächliche Durchführung der Entscheidung [von 2002] und die Einziehung der Beihilfen errichtet worden [ist], mit denen der griechische Staat die wirtschaftlichen Tätigkeiten [von OA] unterstützt hatte“, und dass „[d]adurch … die Erreichung des mit der Entscheidung 2003/372 verfolgten Zweckes, im Sektor der zivilen Luftfahrt einen unverfälschten Wettbewerb wiederherzustellen, ernsthaft in Frage gestellt worden [ist]“(50) .
75 Schließlich ist meines Erachtens auch das Vorbringen der Hellenischen Republik hinsichtlich der fehlenden Mitwirkung der Kommission im Stadium der Erfüllung der Rückforderungsverpflichtung zurückzuweisen. Auch wenn einige Aktenstücke erkennen lassen, dass die Kommunikation zwischen dem beklagten Mitgliedstaat und dem klagenden Organ schwierig war, kann meines Erachtens weder der einen noch der anderen Partei ein Verhalten zur Last gelegt werden, das der in Art. 10 EG niedergelegten Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit tatsächlich zuwiderliefe und die Anwendung eines – je nachdem – erschwerenden oder mildernden Umstands rechtfertigte.
76 Nach diesen Ausführungen erscheint der von der Kommission vorgeschlagene Schwerekoeffizient 12 (auf einer Skala von 1 bis 20) als zu hoch. Meiner Ansicht nach spiegelt demgegenüber der Koeffizient 3 den Grad der Schwere des fraglichen Verstoßes besser wider.
77 Was zweitens die Dauer des Verstoßes angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, klarzustellen, dass der betreffende Koeffizient „unter Berücksichtigung des Zeitpunkts [festzulegen ist], zu dem er den Sachverhalt prüft, nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn erfasst. Sein Ermessen wird dabei auch nicht durch die von der Kommission vorgeschlagene, von 1 bis 3 reichende Skala beschränkt“(51) . Im vorliegenden Fall sind seit der Verkündung des Urteils von 2005 über dreieinhalb Jahre verstrichen(52) . Bei einer ähnlichen Zeitspanne hat der Gerichtshof unlängst angesichts der Dauer des Verstoßes den Koeffizienten 2 für angemessen erachtet(53) . Im vorliegenden Fall halte ich die Anwendung des gleichen Koeffizienten für angebracht.
78 Was schließlich die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angeht, hat der Gerichtshof die von der Kommission vorgeschlagene Berechnungsmethode als sachgerecht anerkannt, da sie „die Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats zulässt, wobei eine angemessene Differenzierung zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt“(54) . Der in der Mitteilung von 2005 für Griechenland festgesetzte Koeffizient, dessen Anwendung ich im vorliegenden Fall für zutreffend halte, ist 4,38.
79 Die Multiplikation des Grundbetrags von 600 Euro mit den vorgeschlagenen Koeffizienten, nämlich 3 für die Schwere des Verstoßes, 2 für dessen Dauer und 4,38 für die Zahlungsfähigkeit, ergibt insgesamt 15 768 Euro für jeden Tag der Verspätung. Diesen Betrag halte ich unter Berücksichtigung des Zwecks des Zwangsgelds, Druck auszuüben, für angemessen.
2. Zum Pauschalbetrag
a) Vorbringen der Parteien
80 Zur Berechnung des Pauschalbetrags schlägt die Kommission die Multiplikation eines Tagesbetrags von 200 Euro mit den Koeffizienten 12 (Schwere des Verstoßes) und 4,38 (Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats) vor, die sie bereits bei der Berechnung des Zwangsgelds vorgeschlagen hat. Der aus dieser Berechnung resultierende Betrag von 10 512 Euro pro Tag sei auf die Zeitspanne zwischen dem Verkündungstag des Urteils von 2005 und demjenigen des im vorliegenden Rechtsstreit zu erlassenden Urteils anzuwenden.
81 Die Hellenische Republik macht in erster Linie geltend, da sie eine schnelle und vollständige Durchführung des Urteils von 2005 sichergestellt habe, dürfe gegen sie kein Pauschalbetrag verhängt werden. Für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass diese Durchführung nicht erfolgt sei, vertritt sie hilfsweise die Auffassung, eine Kumulierung der in Art. 228 EG vorgesehenen finanziellen Sanktionen sei auszuschließen, da mit beiden Sanktionen das gleiche Ziel verfolgt werde. Auch habe der Gerichtshof Zwangsgeld und Pauschalbetrag bisher nur in einem Fall zusammen verhängt, der durch außergewöhnliche Umstände gekennzeichnet gewesen sei, die insbesondere die Dauer des Verstoßes betroffen hätten. Schließlich hält die griechische Regierung den von der Kommission veranschlagten Betrag auch für unverhältnismäßig. Die Argumente, auf die sie sich stützt, sind im Wesentlichen die gleichen wie die, die sie zur Beanstandung der Höhe des Zwangsgelds angeführt hat.
b) Beurteilung
82 Die von der Hellenischen Republik in erster Linie vertretene Auffassung, es könne keine Sanktion nach Art. 228 EG verhängt werden, weil keine Vertragsverletzung mehr vorliege, wird durch ein jüngst ergangenes Urteil des Gerichtshofs widerlegt, mit dem der beklagte Mitgliedstaat zur Zahlung eines Pauschalbetrags verurteilt worden ist, obwohl das Urteil, mit dem die Vertragsverletzung ursprünglich festgestellt worden war, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt war(55) . Das bedeutet, dass, auch wenn der Gerichtshof – entgegen meiner Auffassung – zu dem Schluss gelangen sollte, dass die Hellenische Republik dem Urteil von 2005 in vollem Umfang nachgekommen ist, diese Schlussfolgerung doch nicht genügen würde, um sie vor einer Verhängung eines Pauschalbetrags zu bewahren.
83 Was das Hilfsvorbringen der griechischen Regierung angeht, ist meiner Ansicht nach vor allem die These zurückzuweisen, dass angesichts der Identität der mit den Sanktionen des Art. 228 EG verfolgten Zwecke eine Kumulierung dieser Sanktionen auszuschließen sei. Auch wenn man einmal davon absieht, dass der Gerichtshof Zwangsgeld und Pauschalbetrag bereits kumulativ angewandt hat, kann dieser These insbesondere angesichts des in der vorstehenden Nummer angeführten Urteils meiner Ansicht nach doch nicht gefolgt werden. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof nämlich die beiden Sanktionen unter Bestätigung einer bereits in der früheren Rechtsprechung erkennbaren Tendenz klar nach ihrer Funktion und ihren Tatbestandsmerkmalen unterschieden. Das Zwangsgeld bezweckt im Wesentlichen, „einen Mitgliedstaat zu veranlassen, eine Vertragsverletzung, die ohne eine solche Maßnahme die Tendenz hätte, sich fortzusetzen, so schnell wie möglich abzustellen“(56), und seine Verhängung setzt demgemäß eine Fortdauer des Verstoßes voraus. Der Pauschalbetrag zielt hingegen mehr darauf ab, die Vertragsverletzung wegen der von ihr hervorgerufenen Wirkungen und wegen ihrer Dauer mit einer Sanktion zu belegen und einer Wiederholung ähnlicher Verstöße vorzubeugen. Diese Sanktion kann daher auch bei einem Verstoß verhängt werden, der inzwischen abgestellt wurde. Angesichts ihrer unterschiedlichen Zwecke kann eine Kumulierung beider Sanktionen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, auch wenn der mit ihrer Einführung verfolgte Endzweck der gleiche ist, nämlich die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten(57) .
84 Überdies ist zu beachten, dass der Gerichtshof bei der erstmaligen kumulativen Verhängung des Zwangsgelds und des Pauschalbetrags näher ausgeführt hat, dass es ihm obliege, „in jeder Rechtssache und anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugung und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine möglichst schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern“(58) . Der Gerichtshof entscheidet also über die Verhängung der einen oder der anderen Sanktion oder gegebenenfalls über die kumulative Verhängung beider Sanktionen allein nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falls und des gebotenen Grades an Überzeugung und Abschreckung, ohne bei der Wahl zwischen den ihm zu Gebote stehenden verschiedenen Maßnahmen an einen bestimmten Grad der Schwere oder der Fortdauer des Verstoßes gebunden zu sein. Beispielsweise kann sich die kumulative Verhängung von Zwangsgeld und Pauschalbetrag in den Fällen als besonders angezeigt erweisen, in denen das Urteil, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wurde, nur zum Teil verspätet durchgeführt worden ist und das Zwangsgeld deshalb auf die noch fortdauernden Aspekte dieser Nichterfüllung zugeschnitten wird. In diesen Fällen wird durch die gleichzeitige Verurteilung des Mitgliedstaats zur Zahlung eines Pauschalbetrags ermöglicht, ihn auch noch wegen der inzwischen eingestellten vertragswidrigen Verhaltensweisen mit einer Sanktion zu belegen.
85 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verhängung eines Pauschalbetrags nicht, wie von der Kommission in der Entscheidung von 2005 vorgeschlagen worden ist, automatisch erfolgt, sondern in jedem Einzelfall „von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden [muss], die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist“(59) . Dazu ist zu sagen, dass der Gerichtshof im oben genannten Urteil Kommission/Frankreich dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen hat, dass gegen den beklagten Mitgliedstaat bereits mehrere Urteile auf der Grundlage von Art. 226 EG ergangen waren, mit denen eine Vertragsverletzung im selben Sektor wie dem, der von dem fraglichen Verstoß betroffen war, festgestellt wurde(60) .
86 Im Licht dieser Kriterien halte ich im vorliegenden Fall die Verhängung eines Pauschalbetrags in erster Linie aufgrund der Erwägungen oben in Nr. 72 zur Schwere des fraglichen Verstoßes – d. h. zur Bedeutung der verletzten Bestimmungen und zu dem Umstand, dass gegenüber der Hellenischen Republik bereits zweimal eine Vertragsverletzung wegen unterlassener Rückforderung unzulässiger Beihilfen, die demselben Empfänger gewährt worden waren, festgestellt worden ist – für gerechtfertigt.
87 Bei der Dauer dieses Verstoßes, der mit der Verkündung des Urteils von 2005 begonnen hat, ist zu beachten, dass die Durchführungsmaßnahmen, mit denen nach dem Vortrag der griechischen Behörden die tatsächliche Rückforderung eines Teils der fraglichen Beihilfen bewirkt worden sein soll, erst zwischen August und Oktober 2007 getroffen worden sind und dass einige Aspekte des Verstoßes über dreieinhalb Jahre nach Verkündung dieses Urteils weiter fortdauern. Die Prüfung der Akten lässt meines Erachtens eine Rechtfertigung dieser Verspätung nicht zu, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass sich die der Kommission im Vorverfahren mitgeteilten Maßnahmen zum größten Teil nicht wesentlich von denen unterschieden, die der beklagte Mitgliedstaat schon vor Erlass des Urteils von 2005 getroffen hatte und die nach der Beurteilung des Gerichtshofs nicht ausreichten, um die Rückforderung der Beihilfen tatsächlich zu gewährleisten. Hinsichtlich der internen Schwierigkeiten, die die Hellenische Republik bei der Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung angetroffen haben will, ist daran zu erinnern, dass ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen(61), und dass nach gefestigter Rechtsprechung die Anwendung nationaler Verfahren zur Rückforderung der für unzulässig erklärten Beihilfen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 davon abhängt, dass diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung der Kommission ermöglichen(62) . Außerdem hat der Gerichtshof, wie die Kommission bemerkt, bereits festgestellt, dass ein nationales Verfahren, das Rechtsbehelfen gegen zur Rückforderung einer gewährten Beihilfe erlassene Zahlungsbescheide aufschiebende Wirkung zuerkennt, keine „sofortige und tatsächliche“ Vollstreckung der Entscheidung, mit der die Rückforderung angeordnet worden ist, ermögliche und daher nicht die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen der Verordnung Nr. 659/1999 erfülle(63) .
88 Bei der Festsetzung der Höhe des Pauschalbetrags sind, soweit es um die Verringerung des ursprünglich zurückzufordernden gesamten Beihilfebetrags und die Beurteilung der Auswirkungen der Fortdauer des Verstoßes geht, meiner Ansicht nach auch die Ausführungen oben in den Nrn. 73 bzw. 74 zu berücksichtigen.
89 Nach alledem erscheint mir die Verhängung eines Pauschalbetrags von 2 Mio. Euro als den Umständen des vorliegenden Falls angemessen.
3. Zu den Kosten
90 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission beantragt hat, der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen, und die Vertragsverletzung dieses Mitgliedstaats festgestellt worden ist, sind der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
V – Ergebnis
91 Aus den vorstehend dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, im vorliegenden Verfahren wie folgt zu entscheiden:
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Urteils vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03), über die Rückforderung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befundenen Beihilfen – mit Ausnahme derjenigen, die Beiträge an die griechische Einrichtung der sozialen Sicherheit betreffen – gemäß Art. 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways erforderlich sind, innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzten Frist ergriffen und jedenfalls nicht alle getroffenen Maßnahmen der Kommission mitgeteilt hat.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft“ pro Tag der Verspätung bei der Durchführung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem genannten Urteil Kommission/Griechenland nachzukommen, und/oder bei deren Mitteilung an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 15 768 Euro zu zahlen, und zwar ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des genannten Urteils Kommission/Griechenland.
3. Die Hellenische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto „Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft“ einen Pauschalbetrag von 2 Mio. Euro zu zahlen.
4. Die Hellenische Republik trägt die Kosten.
(1) .
(2) – Rechtssache C‑415/03, Kommission/Griechenland (Slg. 2005, I‑3875).
(3) – 2003/372/EG (ABl. L 132, S. 1).
(4) – Entscheidung 94/696/EG vom 7. Oktober 1994 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (ABl. L 273, S. 22).
(5) – ABl. L 128, S. 1.
(6) – Entsprechend der zweiten Tranche der 1998 genehmigten Rekapitalisierungsmaßnahme.
(7) – Entscheidung C(2005) 2706 über staatliche Beihilfen Griechenlands an Olympic Airways und Olympic Airlines.
(8) – Es handelt sich um die noch anhängigen Rechtssachen T‑415/05, Griechenland/Kommission, T‑416/05, Olympic Airlines/Kommission, und T‑423/05, Olympic Airways/Kommission.
(9) – Kommission/Griechenland (C‑419/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
(10) – Randnrn. 33 und 34.
(11) – Randnr. 35.
(12) – Randnr. 39.
(13) – Randnr. 41.
(14) – Randnr. 44.
(15) – Die Hellenische Republik führt aus, der Vertrag über den Verkauf von NOA sei nach dem der Kommission mitgeteilten „Memorandum of Understanding“ zwischen dem griechischen Staat und Olympic Investors/York Capital vom 5. August 2005 unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Höhe der Beihilfen ermittelt werde, die in der Entscheidung von 2005 für unzulässig erklärt worden seien; die Verhandlungen seien gerade deshalb gescheitert, weil die Kommission insoweit ihre Mitwirkung versagt habe.
(16) – Den Angaben der Hellenischen Republik zufolge hat ihre Ständige Vertretung die mit Gründen versehene Stellungnahme am 14. April 2006 erhalten.
(17) – Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I‑6263, Randnr. 30), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (C‑177/04, Slg. 2006, I‑2461, Randnr. 20).
(18) – Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 31), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (in Fn. 17 angeführt, Randnr. 21).
(19) – Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (C‑209/00, Slg. 2002, I‑11695, Randnr. 32). Vgl. auch Urteile vom 20. März 1997, Alcan Deutschland (C‑24/95, Slg. 1997, I‑1591, Randnr. 24), vom 21. März 1990, Belgien/Kommission (C‑142/87, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 61), und vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland (C‑5/89, Slg. 1990, I‑3437, Randnr. 12).
(20) – ABl. L 83, S. 1.
(21) – Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 34).
(22) – Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (C‑387/97, Slg. 2000, I‑5047, Randnr. 73).
(23) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 1988, Kommission/Griechenland (272/86, Slg. 1988, 4875, Randnr. 21), vom 9. November 1999, Kommission/Italien (C‑365/97, Slg. 1999, I‑7773, Randnrn. 84 bis 87), und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 56).
(24) – Urteil vom 25. Mai 1982, Kommission/Niederlande (96/81, Slg. 1982, 1791, Randnr. 7).
(25) – Urteil vom 12. Dezember 2000, Kommission/Deutschland (oben in Fn. 21 angeführt, Randnrn. 40 bis 44).
(26) – Im Einzelnen: Hauptforderung in Höhe von 41 085 840 Euro und Zinsen bis zum 31. August 2007 in Höhe von 32 277 267 Euro.
(27) – Zu beachten ist, dass die Klage, die Gegenstand dieses Schiedsspruchs war, das Datum des 20. März 2006 trägt und dass die Hellenische Republik geltend macht, sie habe die Kommission rechtzeitig über ihre Einreichung informiert. Die Schiedssprüche sollen zudem Gegenstand einer informellen Mitteilung vom 29. Januar 2008 an die Kommission gewesen sein.
(28) – 2007/2666/CE.
(29) – Gleichwohl sind in diesem Verfahren die fraglichen Schiedssprüche, die dafür bestimmend waren, dass die geschuldeten Zahlungen zwecks Durchführung der Schiedssprüche ausgesetzt wurden, nicht förmlich notifiziert worden, und die Kommission hat auch keine entsprechende Aussetzungsanordnung erlassen, was möglicherweise zu der Annahme hätte berechtigen können, dass OA die zu ihren Gunsten festgesetzten Beträge nicht habe beanspruchen können und dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung demgemäß nicht gegeben gewesen seien.
(30) – Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (T‑68/03, Slg. 2003, II‑2911).
(31) – Nrn. 1 und 2 des Tenors.
(32) – Hervorhebung nur hier.
(33) – Die Erwägungsgründe 151 bis 153 stehen in dem Teil der Entscheidung, der der Beschreibung der neuen unzulässigen Beihilfen gewidmet ist (Nr. 5.2), die in Form der „Tolerierung Griechenlands von nicht geleisteten oder verspäteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht“ gewährt wurden (Nr. 5.2.2). Der 209. Erwägungsgrund steht in dem die Bewertung der Beihilfe betreffenden Teil der Entscheidung (Nr. 6), dort unter der Überschrift „Angebliche neue Beihilfe durch Tolerierung von nicht geleisteten Zahlungen oder einer anderen Vorzugsbehandlung nach griechischem Steuer- und Handelsrecht“ (Nr. 6.2.1.2). Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission (oben in Fn. 30 angeführt). Ich erinnere daran, dass der Internationale Flughafen Athen am 28. März 2001 in Betrieb genommen wurde; die fraglichen Gebühren können daher nicht diesen Flughafen betreffen.
(34) – Zwischen April 2001 und September 2003.
(35) – Es handelt sich um die Rechnungen Nr. 3513/01 über 116 833,81 Euro, Nr. 4082/01 über 116 123,96 und Nr. 227/02 über 116 123,96 Euro.
(36) – Siehe oben, Nr. 32.
(37) – Mitteilung der Kommission vom 13. Dezember 2005 – Anwendung von Artikel 228 EG-Vertrag, SEK(2005) 1658.
(38) – Von 1996 und 1997.
(39) – Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 22 angeführt, Randnrn. 90 und 92), und zuletzt Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (C‑121/07, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 27).
(40) – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C‑119/04, Slg. 2006, I‑6885, Randnrn. 45 und 46), und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 27).
(41) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 85), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 70).
(42) – Vgl. Urteil vom 4. Juli 2002, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 89).
(43) – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 91), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 59 und 60).
(44) – Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 103), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 61).
(45) – Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C‑70/06, Slg. 2008, I‑1, Randnr. 39).
(46) – Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 104), und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 62).
(47) – Insoweit teile ich nicht die Auffassung der Kommission, dass sich der Betrag der zurückzufordernden Beihilfen nicht auf die Schwere des Verstoßes auswirke. Zum einen geht nämlich aus der Klageschrift hervor, dass die Kommission diesen Betrag gerade bei der Festsetzung des Schwerekoeffizienten, und zwar vornehmlich zu dem Zeitpunkt berücksichtigt hat, zu dem sie die Folgen des Verstoßes für das Gemeinwohl und die Interessen Einzelner beurteilt hat; zum anderen wird in Nr. 16.4 der genannten Mitteilung der Kommission von 2005 der „Umfang der finanziellen Auswirkungen des Verstoßes“ ausdrücklich als Beispiel für die Faktoren aufgeführt, die von der Kommission bei der Beurteilung der Folgen der Verstöße für das Gemeinwohl oder die Interessen Einzelner im Einzelfall berücksichtigt würden.
(48) – Ich weise darauf hin, dass die Kommission in der Entscheidung von 2005 zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass NOA, zumindest hinsichtlich der Wiedereinziehung der staatlichen Beihilfen vor der Spaltung, die Nachfolgerin von OA sei. Diese Schlussfolgerung wird von NOA mit der Klage gegen diese Entscheidung gerügt, die Gegenstand der beim Gericht anhängigen Rechtssache T‑416/05 ist.
(49) – Insoweit scheint mir der in der Erwiderung enthaltene Hinweis darauf, dass OA die Bodenabfertigung fortsetze, die ebenfalls liberalisiert worden sei, unerheblich zu sein. Mit diesem Hinweis will die Kommission, ohne entsprechende Beweise vorzulegen, offenbar die Fortdauer einer wettbewerbsverzerrenden Wirkung auf einem anderen Markt als dem der zivilen Luftfahrt nahelegen; eine solche Wirkung würde jedoch den Nachweis erfordern, dass der Vorteil aus den OA gewährten Beihilfen nicht in vollem Umfang auf NOA übergegangen ist.
(50) – Randnr. 34.
(51) – Vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommissi on/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 71), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (oben in Fn. 45 angeführt, Randnr. 44). Der Gerichtshof hat klargestellt, welche Angaben zur Bestimmung „des Zeitpunkts …, zu dem er den Sachverhalt prüft“, zu berücksichtigen sind; aus dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, geht jedoch hervor, dass es sich nicht um den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung handelt. Aus Gründen der Vereinfachung und der Transparenz sollte meines Erachtens für diesen Zeitpunkt eher auf den der Urteilsverkündung und nicht den der Beratung des Gerichts, der nicht öffentlich bekannt gemacht wird, abgestellt werden.
(52) – Die Rechtsprechung gibt klar vor, dass bei der Berechnung der Dauer des Verstoßes für dessen Beginn auf den Tag der Verkündung des Urteils abzustellen ist, mit dem erstmals die Vertragsverletzung festgestellt worden ist (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, oben in Fn. 45 angeführt, Randnr. 46). Das Vorbringen der Hellenischen Republik, wonach der Verstoß am Tag des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist beginnt, die im Verfahren des Art. 228 EG abgegeben worden ist, ist somit zurückzuweisen.
(53) – Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (oben in Fn. 45 angeführt, Randnr. 46).
(54) – Vgl. Urteile vom 4. Juli 2002, Kommission/Griechenland (oben in Fn. 22 angeführt, Randnr. 88), und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 109).
(55) – Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 56).
(56) – Randnr. 58.
(57) – Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 57).
(58) – Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 59).
(59) – Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 62).
(60) – Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 66).
(61) – Vgl. u. a. Urteile vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C‑119/04, Slg. 2006, I‑6885, Randnr. 25), und vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C‑195/02, Slg. 2004, I‑7857, Randnr. 82).
(62) – Vgl. Urteile vom 2. Februar 1989, Kommission/Deutschland (94/87, Slg. 1989, 175, Randnr. 12), Alcan Deutschland (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 24), und vom 12. Dezember 2002, Kommission/Deutschland (oben in Fn. 21 angeführt, Randnrn. 32 bis 34).
(63) – Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Frankreich (C‑232/05, I‑10071, Randnr. 49).