Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 06.02.2009 – C-17/08
Achte Kammer · ECLI:EU:C:2009:64
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑17/08 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 15. Januar 2008,
MPDV Mikrolab GmbH mit Sitz in Mosbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert,
Rechtsmittelführerin,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) , vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss§
Entscheidungsgründe§
1 Die MPDV Mikrolab GmbH (im Folgenden: MPDV Mikrolab) beantragt mit ihrem Rechtsmittel die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 8. November 2007, MPDV Mikrolab/HABM (manufacturing score card) (T‑459/05, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 19. Oktober 2005 (Sache R 1059/2004‑2) über die Ablehnung der Eintragung der Wortmarke manufacturing score card als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) bestimmt:
„1. Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können,
…
2. Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
3 Am 1. September 2003 meldete MPDV Mikrolab beim HABM die Wortmarke manufacturing score card als Gemeinschaftsmarke an.
4 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet:
– Klasse 9: „EDV-Hardware, EDV-Software“;
– Klasse 35: „Betriebswirtschaftliche Beratung, Organisationsberatung, Personalmanagementberatung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Erstellen von Geschäftsgutachten; Marketing, Marktforschung; Meinungsforschung; Öffentlichkeitsarbeit; Herausgabe von Statistiken; Personal-/Stellenvermittlung, Personalanwerbung“ sowie
– Klasse 42: „Technische Beratung, technische Projektplanung; Erstellen technischer Gutachten“.
5 Nachdem die Anmeldung vom Prüfer mit Entscheidung vom 18. Oktober 2004 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen worden war, legte MPDV Mikrolab dagegen beim HABM Beschwerde ein.
6 Mit der streitigen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer des HABM diese Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe und ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
7 Mit Klageschrift, die am 30. Dezember 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob MPDV Mikrolab Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.
8 Sie stützte ihre Klage auf zwei Gründe: erstens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
9 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese beiden Klagegründe zurückgewiesen und die Klage daher insgesamt abgewiesen.
10 Zum ersten Klagegrund hat das Gericht in den Randnrn. 22 und 23 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 des Abkommens von Nizza vor allem für ein Fachpublikum bestimmt seien, während sich durch die Waren der Klasse 9 des Abkommens nicht nur Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Privatpersonen hätten angesprochen fühlen können. Da die angemeldete Marke sich aus Wörtern zusammensetze, die aus dem Englischen stammten, müsse bei der Prüfung des fraglichen absoluten Eintragungshindernisses im Hinblick auf die Spezialisierung der Dienstleistungen, die von der angemeldeten Marke erfasst würden, auf besonders verständige und aufmerksame englischsprachige Verbraucher abgestellt werden.
11 In Randnr. 24 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass unter diesen Umständen zum Zweck der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen sei, ob für diese Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Wortzeichen „manufacturing score card“ und den Waren und Dienstleistungen bestehe, für die die Anmeldung zurückgewiesen worden sei.
12 In Randnr. 26 des angefochten Urteils kommt das Gericht sodann zu dem Ergebnis, dass die Zweite Beschwerdekammer des HABM mit der Feststellung, dass die angemeldete Marke aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 des Abkommens von Nizza beschreibend sei, nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe. Insoweit hat es sich in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils auf folgende Gründe gestützt:
„… die angemeldete Marke [wird], da es sich um Waren und Dienstleistungen mit Bezug zur Betriebsführung handelt, sofort und ohne weitere Überlegung von den angesprochenen Verkehrskreisen als Wertungs‑ oder Zählkarte verstanden werden, auf der Daten zur Messung und Überwachung der Produktion eines Unternehmens vermerkt werden. Die als ‚score card‘ bezeichnete Karte erscheint regelmäßig auf dem Computer, wird automatisch aktualisiert und wird durch Softwareprogramme erstellt. Die Marke manufacturing score card ist daher für die erfassten Waren beschreibend. Sie kann auch für die erfassten Dienstleistungen, die zur Kontrolle und Steigerung der Produktionsergebnisse von Unternehmen erbracht werden können, als beschreibend angesehen werden. Sie beschreibt somit Zweck und Funktion der erfassten Dienstleistungen, die dem Erstellen dessen dienen, was mit dem Ausdruck ‚manufacturing score card‘ bezeichnet wird. Aufgrund ihrer Beherrschung des Englischen kennen die betreffenden Verkehrskreise nämlich die Natur, die Merkmale und die erwartete Verwendung der angemeldeten Marke. Die Beschwerdekammer hat daher rechtsfehlerfrei feststellen dürfen, dass die angemeldete Marke in einer ihrer möglichen Bedeutungen für die angesprochenen Verkehrskreise ein Merkmal der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen bezeichne und deshalb ein Freihaltebedürfnis bestehe.“
13 Ergänzend hat das Gericht in den Randnrn. 27 bis 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Zweite Beschwerdekammer des HABM nicht durch Voreintragungen anderer nationaler, Gemeinschafts- oder amerikanischer Marken, die den Bestandteil „scorecard“ enthielten, gebunden sei.
14 In Mitgliedstaaten bereits vorliegende Eintragungen stellten einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden könne, ohne entscheidend zu sein. Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 40/94 verpflichte das HABM oder im Fall einer Klage das Gericht, zu den gleichen Ergebnissen zu gelangen wie die nationalen Ämter in einem gleichartigen Fall.
15 Zudem seien die Entscheidungen gemäß der Verordnung Nr. 40/94 über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke sei daher allein auf der Grundlage des einschlägigen Gemeinschaftsrechts in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer bestehenden abweichenden Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern des HABM.
16 Schließlich hätten die Voreintragungen in anderen englischsprachigen Ländern, die nicht Mitglied der Gemeinschaft seien, nur begrenzte Aussagekraft, da die Eintragung in diesen Staaten nach einem System erfolge, das sich von dem der Gemeinschaft unterscheide.
17 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 gerügt wird, hat das Gericht in den Randnrn. 31 bis 33 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass grundsätzlich jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung genannten Eintragungshindernisse unabhängig sei und getrennt geprüft werden müsse. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts fehle jedoch einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst c der Verordnung Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibe, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
18 MPDV Mikrolab beantragt, das angefochtene Urteil sowie die streitige Entscheidung aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
19 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und MPDV Mikrolab zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Zum Rechtsmittel
20 Der Gerichtshof kann gemäß Art. 119 seiner Verfahrensordnung, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, ohne die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
21 Die Rechtsmittelführerin macht als einzigen Rechtsmittelgrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus fünf Teilen, von denen der erste, der dritte und der fünfte gemeinsam zu behandeln sind.
Zum ersten, dritten und fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fehlerhafte Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise, falsche Beurteilung des von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Eindrucks sowie Fehlen einer begründeten Bewertung in Bezug auf die konkret in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
22 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in Randnr. 23 des angefochtenen Urteils die Verkehrskreise, auf die bei der Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke abzustellen sei, rechtsfehlerhaft bestimmt. Die Waren „EDV-Hardware, EDV‑Software“ der Klasse 9 des Abkommens von Nizza seien nicht nur an besondere Verkehrskreise gerichtet. Das Gericht habe sich bei seiner Prüfung unzutreffend auf Fachkreise beschränkt.
23 Mit dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wird gerügt, das Gericht habe den von der angemeldeten Marke hervorgerufenen Gesamteindruck im Hinblick auf die erfassten Waren und Dienstleistungen und die maßgeblichen „normalen“ Verkehrskreise falsch beurteilt. Zum einen weiche der von der Marke hervorgerufene Gesamteindruck, den das Gericht nur formelhaft geprüft und somit nur unzureichend ermittelt habe, hinreichend weit von dem durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile erweckten Eindruck ab. Zum anderen schlössen die hier maßgeblichen Verkehrskreise, selbst wenn sie englischsprachig seien, aus der Wortmarke manufacturing score card nicht unmittelbar und sofort auf eine bestimmte Bedeutung. Selbst Fachkreise, die mit den Aufgaben und Lösungen der Betriebsdatenerfassung betraut seien, könnten unmittelbar aus der angemeldeten Marke keine konkrete und eindeutige Beschreibung irgendwelcher Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen herleiten. Vielmehr sei der Sinn dieser Marke vage und lasse den notwendigen engen Bezug zu den fraglichen Waren und Dienstleistungen vermissen. Überdies sei eine unmittelbare und beschreibende Bedeutung allein schon deshalb ausgeschlossen, weil keine körperliche „Karte“ verwendet werde.
24 Mit dem fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Bezug auf die konkret in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine begründete Bewertung vorgenommen. Es habe sich auf eine pauschale und formelhafte Bewertung der angemeldeten Marke beschränkt. Viele der fraglichen Dienstleistungen, etwa das Marketing, hätten nichts mit der Betriebsdatenerfassung zu tun. Daher sei diese Marke in Bezug auf eine Vielzahl dieser Dienstleistungen nicht beschreibend. Das Gericht habe die Anforderungen für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke überzogen.
25 Nach Ansicht des HABM fallen die von der Rechtsmittelführerin angegriffenen Wertungen des Gerichts allesamt in den Bereich der Tatsachenwürdigung, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren entzogen sei. Dies gelte insbesondere für die Wertungen betreffend die Zusammensetzung der angesprochenen Verkehrskreise, den von diesen an den Tag gelegten Aufmerksamkeitsgrad und die Bedeutung, die diese dem Begriff „manufacturing score card“ beimäßen. Außerdem wirft das HABM der Rechtsmittelführerin vor, sie verzerre den Inhalt des angefochtenen Urteils. Das Gericht sei nämlich nicht davon ausgegangen, dass die in der Anmeldung genannten Waren ausschließlich an besondere Verkehrskreise gerichtet seien. Soweit die Rechtsmittelführerin eine erneute Prüfung dieser Wertungen des Gerichts begehre, sei ihr Rechtsmittel unzulässig.
26 Das Vorbringen, die angemeldete Marke werfe Fragen auf, da sie nicht die genauen Eigenschaften der fraglichen Waren und Dienstleistungen definiere und somit nur einen nebulösen Bedeutungsgehalt vermittele, ist nach Ansicht des HABM nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 schließe Zeichen und Angaben, die die Ware als solche bezeichneten, sowie beschreibende Hinweise auf deren Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder auf sonstige wesentliche Merkmale der Ware aus. Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Wortmarke zum Teil die Waren selbst und darüber hinaus Zweck und Funktion der fraglichen Dienstleistungen beschreibe; dies reiche aus, um den direkten Zusammenhang zwischen der beschreibenden Bedeutung der Marke und den von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen zu bejahen.
Würdigung durch den Gerichtshof
27 Vorab ist daran zu erinnern, dass nach Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Daher ist allein das Gericht für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdi gung zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, sofern kein Fall ihrer Verfälschung vorliegt, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 22, sowie vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Bei der vom Gericht in den Randnrn. 22 und 23 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung betreffend die Bestimmung der durch die fraglichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise, die Gegenstand des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist, handelt es sich um eine Beurteilung tatsächlicher Art (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Februar 2008, Brinkmann/HABM, C‑243/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 33 und 35).
29 Die Rechtsmittelführerin hat nicht dargetan, dass das Gericht Tatsachen und Beweise verfälscht hat. Insbesondere hat das Gericht sich bei der Prüfung der Bedeutung der angemeldeten Marke nicht auf die Fachkreise beschränkt. Vielmehr hat es, da durch die Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza auch Privatpersonen angesprochen sein können, den beschreibenden Charakter der Marke im Hinblick auf den Verbraucher geprüft.
30 Folglich ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
31 Dasselbe gilt im Hinblick auf den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes. Hierbei geht es der Rechtsmittelführerin darum, dass der Gerichtshof die von ihr in Frage gestellte tatsächliche Würdigung überprüft, die das Gericht in Bezug auf die Bedeutung, die die angemeldete Marke nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise hat, vorgenommen hat und aufgrund deren es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Marke beschreibend sei.
32 Die Rechtsmittelführerin hat insoweit keine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise durch das Gericht dargetan. Es genügt nicht, dass sie geltend macht, das Gericht habe die gesamte angemeldete Marke nur formelhaft geprüft.
33 Folglich ist der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ebenfalls als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
34 Zum fünften Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde die Eintragung einer Marke ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen begründet sein muss (vgl in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg. 2005, I‑7975, Randnr. 48, und entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, BVBA Management, Training en Consultancy, C‑239/05, Slg. 2007, I‑1455, Randnr. 34). Wenn allerdings dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, kann sich die zuständige Behörde auf eine globale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil BVBA Management, Training en Consultancy, Randnr. 37).
35 In der Rechtsmittelschrift wird nicht dargelegt, dass bei der vom Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung diese Regeln nicht beachtet worden seien und das angefochtene Urteil daher mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Die Rechtsmittelführerin versucht in Wirklichkeit mit dem fünften Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen in Frage zu stellen, ohne dass sie eine Verfälschung des Sachverhalts oder der Beweise nachweist.
36 Somit ist unter Berücksichtigung der in Randnr. 27 des vorliegenden Beschlusses genannten Regeln auch der fünfte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Fehlende Prüfung der angemeldeten Marke als Ganzes
37 Mit dem zweiten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Wortzusammenstellung, aus der die angemeldete Marke bestehe, in ihre Bestandteile zerlegt und diese einzeln geprüft, ohne den beschreibenden Charakter dieser Zusammenstellung insgesamt festzustellen.
38 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der beschreibende Charakter einer aus mehreren Wörtern zusammengesetzten Marke, wie sie Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, teilweise für jeden ihrer Begriffe oder ihrer Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für die Gesamtheit der Bestandteile, die sie bilden, festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg. 2001, I‑6251, Randnr. 40; vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C‑329/02 P, Slg. 2004, I‑8317, Randnr. 28, sowie vom 19. April 2007, HABM/Celltech, C‑273/05 P, Slg. 2007, I‑2883, Randnrn. 76 und 79).
39 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 25 des angefochtenen Urteils die angemeldete Marke als Ganzes gewürdigt, da es festgestellt hat, dass sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine Wertungs- oder Zählkarte verstanden werde, auf der Daten zur Messung und Überwachung der Produktion eines Unternehmens vermerkt würden.
40 Somit ist dieser Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes offensichtlich unbegründet.
Zum vierten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes: Eintragung der Bezeichnung „score card“ als Wortmarke in der Europäischen Union
41 Mit dem vierten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass in der Union schon die Kennzeichnung „score card“ als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie eingetragen werden könne und dies folglich erst recht für die Kennzeichnung „manufacturing score card“ gelten müsse.
42 Dieser Teil ist offensichtlich unbegründet. Das Gericht ist in den Randnrn. 27 und 29 des angefochtenen Urteils ausführlich auf den Wert der Eintragung einer Marke in einem Mitgliedstaat eingegangen, ohne dass die Rechtsmittelführerin insoweit einen Rechtsfehler rügt.
43 Nach alledem ist das Rechtsmittel, da es teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist, insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
44 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die MPDV Mikrolab GmbH trägt die Kosten.