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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2009 – C-32/08

Generalanwalt · ECLI:EU:C:2009:200

Zitiert 1 Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen hat der Juzgado de lo Mercantil n. 1 de Alicante dem Gerichtshof verschiedene Fragen nach der Auslegung von Art. 14 und 88 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(2) (im Folgenden: Verordnung) vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits, der die behauptete Verletzung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum Gegenstand hat, die im Rahmen eines Projekts zur Eingliederung des gewerblichen Designs in das Kunsthandwerk in Auftrag gegeben und verwirklicht worden sind. Der Gerichtshof wird zum ersten Mal im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der Regelungen der Verordnung angerufen.(3)

I – Rechtlicher Rahmen

A – Gemeinschaftsrecht

3 Das Interesse der Gemeinschaft an Fragen betreffend den Schutz des gewerblichen Geschmacksmusters geht auf 1959 zurück, als die Kommission den Regierungen der damaligen sechs Mitgliedstaaten vorschlug, Arbeitsgruppen zu bilden und diese mit der Ausarbeitung eines Gemeinschaftsschutzes der gewerblichen Eigentumsrechte zu beauftragen, mit dem Ziel, den Problemen entgegenzutreten, die die territoriale Begrenzung des auf nationalem Niveau angebotenen Schutzes für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts mit sich brachte. In der Folge wurden drei verschiedene Arbeitsgruppen zu den Themen Patente, Marken und Geschmacksmuster gebildet. Die Arbeitsgruppe zum Thema Geschmacksmuster unter Vorsitz des Italieners Roscioni legte 1962 ihren Bericht vor, in dem sie die Empfehlung aussprach, eine einheitliche Regelung auf Gemeinschaftsebene zu treffen, aber gleichzeitig auch die Schwierigkeiten der Inangriffnahme eines Harmonierungsprozesses unterstrich, die aus den erheblichen Divergenzen der auf diesem Gebiet bestehenden nationalen Regelungen resultierten.

4 Nach einer langen Periode des Stillstands wurde die Diskussion von der Kommission wieder in Gang gebracht mit dem Grünbuch zum gewerblichen Geschmacksmuster (im Folgenden: Grünbuch), vorgelegt im Juni 1991, das nach Absicht der Institution als Grundlage für die Konsultation der betroffenen Kreise dienen sollte. In diesem Dokument stellte die Kommission die verschiedenen Gesichtspunkte des rechtlichen Geschmacksmusterschutzes und die in den nationalen Rechtssystemen auf diesem Gebiet getroffenen Lösungen dar und definierte so die Leitlinien für das ihrer Ansicht nach von der Gemeinschaft auf diesem Gebiet zu wählende Vorgehen. Auf der Grundlage der im Grünbuch entwickelten Überlegungen schlug die Kommission einerseits die Einführung eines im gesamten Gemeinschaftsgebiet geltenden und einer einheitlichen Regelung unterliegenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters und andererseits eine auf die wichtigsten Gesichtspunkte beschränkte Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften vor. Im Einklang mit diesem Vorschlag waren dem Grünbuch im Anhang ein Vorschlag für eine Verordnung über Gemeinschaftsgeschmacksmuster und ein Entwurf eines Vorschlags für eine Richtlinie über die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Rechtsschutzes des Geschmacksmusters beigefügt.

5 In Anlehnung an diese Entwürfe legte die Kommission 1993 dem Rat und dem Parlament einen Vorschlag für eine Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(4) und einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Mustern(5) vor. Die Richtlinie wurde am 13. Oktober 1998(6) verabschiedet, der Gesetzgebungsweg der Verordnung war hingegen länger und verschlungener und erforderte die Vorlage zweier weiterer Vorschläge 1999 und 2000.

6 Wie aus den Erwägungsgründen der Verordnung hervorgeht, wird mit der Einführung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das einer im gesamten Gemeinschaftsgebiet einheitlichen Regelung unterliegt, bezweckt, das Hindernis für den freien Warenverkehr, das der auf das Gebiet der einzelnen Mitgliedstaaten beschränkte Geschmacksmusterschutz darstellt, abzuschaffen und zu vermeiden, dass in Anbetracht der immer noch vorliegenden erheblichen Unterschiede zwischen den Gesetzen der Mitgliedstaaten identische Muster in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich und zugunsten verschiedener Inhaber geschützt werden.(7)

7 Damit der Schutz des Gemeinschaftsgeschmacksmusters den Bedürfnissen aller Wirtschaftszweige der Gemeinschaft entspricht, sieht die Verordnung zwei Schutzformen vor: die erste, weniger umfangreiche und von kurzer Dauer, gilt für nicht eingetragene Geschmacksmuster, während die zweite eingetragenen Geschmacksmustern für einen längeren Zeitraum gewährt wird und dem Rechtsinhaber ausschließliche Rechte einräumt.(8)

8 Titel II der Verordnung unterteilt sich in fünf Abschnitte. Abschnitt 3 mit der Überschrift „Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ umfasst Art. 14, der unter gleichlautender Überschrift Folgendes bestimmt:

„(1) Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.

(2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu.

(3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.“

9 Titel IX der Verordnung enthält die Vorschriften über „Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“. Art. 81, der im zweiten Abschnitt dieses Titels steht, weist den von den Mitgliedstaaten nach Art. 80 benannten Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu. In Bezug auf das von diesen Gerichten anzuwendende Recht bestimmt Art. 88 in den Abs. 1 und 2 Folgendes:

„(1) Die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte wenden die Vorschriften dieser Verordnung an.

(2) In allen Fragen, die nicht durch diese Verordnung erfasst werden, wenden die Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres internationalen Privatrechts an.“(9)

B – Nationales Recht

10 Das spanische Recht sieht einen Schutz nur für eingetragene Geschmacksmuster vor. Art. 14 Abs. 1 und 4 des Gesetzes 20/2003 vom 7. Juli 2003 über den rechtlichen Schutz der gewerblichen Muster, der sich im Titel III „Inhaberschaft an dem Geschmacksmuster“ befindet, bestimmt unter der Überschrift „Recht auf Eintragung“ Folgendes:

„1. Das Recht auf Eintragung steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. …

4. In den Verfahren bei dem Spanischen Patent- und Markenamt wird vermutet, dass dem Anmelder das Recht auf Eintragung zusteht.“

11 Art. 15 lautet:

„Wird ein Geschmacksmuster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers oder aufgrund eines Auftrags im Rahmen eines Dienstverhältnisses entworfen, so steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Arbeitgeber oder der Vertragspartei zu, die die Entwicklung des Geschmacksmusters in Auftrag gegeben hat, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.“

II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12 Die Fundación española para la innovación de la artesanía (im Folgenden: FEIA), Klägerin des Ausgangsverfahrens, war Schirmherrin des Projekts „D’Artes, Diseño y Artesanía de incorporación del Diseño al Sector Artesiano“ mit der Zielsetzung der Herstellung und des Vertriebs einer Bandbreite von Objekten durch verschiedene Kunsthandwerkstätten unter Verwendung von durch professionelle Designer angefertigten Mustern oder Modellen.

13 Im Rahmen dieses Projekts wurde die Acierta Product & Position SA (im Folgenden: Acierta) von der FEIA beauftragt, die Designer auszuwählen und mit diesen Vereinbarungen in Bezug auf die Erstellung eines Geschmacksmusters zu treffen sowie dem Kunsthandwerker in der Phase der Verwirklichung des Produkts technische Betreuung zu leisten. Auf der Grundlage dieses Auftrags schloss die Acierta mit der Gesellschaft Cul de sac espacio creativo SL (im Folgenden: Cul de sac) einen Vertrag, in dessen Vollzug Letztere eine Kuckucksuhrenserie für die Kunsthandwerkerin Veronica Palomares entwarf. Diese Uhren wurden im Rahmen der ersten Auflage des Projekts D’Artes unter dem Namen der Kollektion „Santamaría“ bekannt gemacht.

14 Im Jahr 2006 vertrieben Cul de Sac und Acierta eine Palette von Kuckucksuhren, bekannt als Kollektion „Timeless“. Da sie der Ansicht war, dass dieser Vertrieb eine Verletzung der Rechte an den Geschmacksmustern der Kollektion „Santamaría“ darstellt, für deren Inhaberin sie sich hält, erhob die FEIA gegen die beiden Gesellschaften vor dem Juzgado de lo Mercantil de Alicante Klage. Vor diesem Gericht machte die klagende Gesellschaft auf verschiedenen Rechtsgrundlagen(10) ihre Inhaberschaft an den gegenständlichen Mustern geltend und nahm dabei sowohl auf die Vorschriften der Verordnung als auch auf die des spanischen Rechts Bezug. Die beklagten Gesellschaften wandten die fehlende Aktivlegitimation der FEIA ein, die nicht Inhaberin der Rechte auf die gegenständlichen Geschmacksmuster sei.

15 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung verschiedener Vorschriften der Verordnung abhänge, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung im Sinne von Art. 234 EG vorgelegt:

1. Ist Art. 14 Abs. 3 der Verordnung dahin auszulegen, dass er nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, bei dem sein Entwerfer-Urheber durch einen dem Arbeitsrecht unterliegenden Vertrag gebunden ist, der die Merkmale der Abhängigkeit und der Fremdbestimmung aufweist?

2. Oder sind die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“ in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung weit auszulegen, so dass von ihnen auch Sachverhalte erfasst werden, die sich von der arbeitsvertraglichen Beziehung unterscheiden, wie solche, bei denen sich eine Person (Entwerfer) aufgrund eines zivil-/handelsrechtlichen Vertrags (und folglich frei von Abhängigkeit, Fremdbestimmtheit und Gewohnheitsmäßigkeit) verpflichtet, zu einem Festpreis für einen anderen ein Geschmacksmuster zu entwerfen, mit der Folge, dass das Geschmacksmuster dem Auftraggeber zusteht, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?

3. Sollte die zweite Frage verneint werden, weil es sich bei den im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmustern und den im Rahmen eines nicht dem Arbeitsrecht unterliegenden Rechtsverhältnisses entworfenen Geschmacksmustern um unterschiedliche Sachverhalte handelt:

a) Ist die allgemeine Regelung des Art. 14 der Verordnung anzuwenden und demzufolge davon auszugehen, dass sie dem Entwerfer zustehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde?

b) Oder muss das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht aufgrund der Verweisung in Art. 88 Abs. 2 der Verordnung auf die nationalen Vorschriften über Geschmacksmuster zurückgreifen?

4. Sollte der Verweis auf die nationalen Vorschriften statthaft sein und sie (wie im spanischen Recht) die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmuster (die mangels anderer Vereinbarung dem Arbeitgeber zustehen) den im Auftrag erstellten Geschmacksmustern (die mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) gleichstellen: Kann in diesem Fall das nationale Recht angewendet werden?

5. Sollte die vierte Frage bejaht werden: Würde eine solche Lösung (wonach sie mangels anderer Vereinbarung dem Auftraggeber zustehen) nicht der verneinenden Antwort auf die zweite Frage entgegenstehen?

III – Verfahren vor dem Gerichtshof

16 In der vorliegenden Rechtssache haben die FEIA, Cul de Sac, Acierta und das Vereinigte Königreich schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs abgegeben. Die Verhandlung hat am 29. Januar 2009 stattgefunden.

IV – Würdigung

A – Erste und zweite Vorlagefrage

17 Die ersten beiden vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen, die zweckmäßigerweise zusammen geprüft werden, betreffen die Auslegung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung. Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob diese Vorschrift nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt, die vom Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, das durch ein Unterordnungsverhältnis geprägt ist, oder ob sie auch auf die sogenannten „Auftragsgeschmacksmuster“ anzuwenden sind, die von einem selbständig Erwerbstätigen im Rahmen eines Werkvertrags geschaffen worden sind.

18 Für eine Anwendung der in Frage stehenden Vorschrift auch auf die zuletzt genannten Geschmacksmuster haben sich sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch das Vereinigte Königreich ausgesprochen, nach deren Ansicht die Vorschrift nicht ausschließlich nach ihrem Wortlaut auszulegen ist, sondern vielmehr auch im Licht der allgemeinen Wirtschaft und der Ziele des Systems, in das sie sich einfügt. Die empfohlene Auslegung sei insbesondere in Anbetracht des Erfordernisses gerechtfertigt, die Vorschriften der Verordnung mit denen der Richtlinie 98/71/EG, die nur teilweise die nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des gewerblichen Musters angleicht, in Übereinstimmung zu bringen. Mangels einer solchen Anpassung könne die durch die Vorschriften der Verordnung ermöglichte Häufung von gemeinschaftlichem und einzelstaatlichem Schutz zu einer Anerkennung von Alleinberechtigungsrechten an identischen Geschmacksmustern zugunsten verschiedener Inhaber führen. Die Kommission, Cul de sac und Acierta sprechen sich dagegen dafür aus, die ersten beiden Vorlagefragen in dem Sinne zu beantworten, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung aus schließlich auf die Geschmacksmuster anzuwenden ist, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, das durch ein Unterordnungsverhältnis geprägt ist, entworfen worden sind. Die Kommission und Cul de sac unterstreichen insbesondere, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die – wie die hier fragliche Bestimmung – keinen ausdrücklichen Verweis auf die einzelstaatlichen Rechtsordnungen bezüglich der Bestimmung ihrer Reichweite und der Definition der in ihnen verwendeten Begriffe enthalten, eine autonome und für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Auslegung erfahren müssten. Acierta und die Kommission tragen des Weiteren vor, dass Art. 14 Abs. 3 eine abweichende Regelung in Bezug auf die Generalklausel des Abs. 1 enthalte, die als solche weder eine weite Auslegung noch eine analoge Anwendung auf nicht ausdrücklich vorgesehene Sachverhalte dulde. Die Kommission ist schließlich der Ansicht, dass die vorgeschlagene Auslegung Bestätigung in den Vorarbeiten und dem Verfahren zur Annahme der Verordnung finde und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht und dem internationalen Recht bezüglich anderer Rechte des gewerblichen Eigentums stehe.

19 Art. 14 Abs. 3 lautet: „Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.“

20 Wie von den Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission vorgetragen, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass der in ihr geregelte Sachverhalt ausschließlich die in einem durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnis entworfenen Geschmacksmuster betrifft. Dafür spricht insbesondere die Verwendung der Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitgeber“, aus der eindeutig die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers hervorgeht, die Anwendbarkeit der Norm unter die Bedingung des Bestehens eines Unterordnungsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechts zu stellen.

21 Eine andere Auslegung, die, wie von der FEIA und dem Vereinigten Königreich befürwortet, unter den in der Vorschrift beschriebenen Sachverhalt auch Werkverträge fallen ließe, würde unvermeidlich den Wortlaut der Vorschrift durch die Ausweitung des semantischen Gehalts der verwendeten Begriffe, über die diesen gemeinhin zugeschriebene Bedeutung hinaus, verzerren und stünde meiner Meinung nach im Gegensatz zum Wortlaut des Gesetzes.

22 Es scheint mir auch nicht möglich, wie von der FEIA vorgeschlagen, eine derartige Auslegung darauf zu gründen, dass der Wortlaut der gegenständlichen Vorschrift die Geschmacksmuster, die vom Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben in Durchführung des durch Unterordnung geprägten Arbeitsvertrags entwickelt worden sind, von solchen unterscheidet, die nach Weisung des Arbeitgebers entworfen worden sind, mit denen der Arbeitnehmer auf der Grundlage eines andersgearteten Vertragsverhältnisses beauftragt worden ist. Beides sind tatsächlich Fälle, die zur Durchführung des Arbeitsvertrags gehören, und sie betreffen im ersten Fall die Obliegenheiten des Arbeitnehmers in Ausführung seines individuellen Arbeitsvertrags und im zweiten Fall spezifische Aufgaben, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber im Rahmen dieses Vertrags zugewiesen worden sind. Die Konkretisierung hat den Zweck, den Bereich des Erwerbs der Rechte durch den Arbeitgeber auf die Entwürfe zu beschränken, die tatsächlich auf die Ausführung des Arbeitsvertrags zurückzuführen sind. Meiner Ansicht nach ist es daher nicht zulässig, die Bezugnahme auf Geschmacksmuster, die von dem Arbeitnehmer „nach [den] Weisungen“ seines Arbeitgebers entworfen werden, als Ausdruck des Willens des Gemeinschaftsgesetzgebers auszulegen, den von der gegenständlichen Norm geregelten Sachverhalt auf Geschmacksmuster auszudehnen, die im Rahmen eines Werkvertrags geschaffen werden.

23 Nachdem klargestellt worden ist, dass Art. 14 Abs. 3 nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt, die im Rahmen eines durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, bleibt zu prüfen, ob es möglich ist, aus dieser Vorschrift eine Norm abzuleiten, die analog auf den andersgearteten Sachverhalt der „in Auftrag“ geschaffenen Geschmacksmuster anwendbar ist. Hierzu muss einerseits auf die ratio der Vorschrift und andererseits auf die Vorarbeiten zu der Verordnung abgestellt werden.

24 Was den ersten Gesichtspunkt angeht, findet die Regel, dass der Unternehmer die Rechte zur vermögensrechtlichen Verwertung der Ergebnisse der Arbeit des Arbeitnehmers ad hoc erwirbt, ohne dass ein Übertragungsakt notwendig ist, im einzelstaatlichen und internationalen Recht bezüglich der verschiedenen Bereiche des gewerblichen Eigentums verbreitet Anwendung. Im Gemeinschaftsrecht findet sich diese Regel, außer in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung, in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen(11), in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen(12) und in Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz(13) sowie im Vorschlag für eine Verordnung über die Patente. Diese Regel wird im Wesentlichen dem Bedürfnis nach Ausgleich der betroffenen gegensätzlichen Interessen gerecht: auf der einen Seite das Interesse des Unternehmers, sich die Ergebnisse der Tätigkeit, für die er regelmäßig die Kosten getragen hat, anzueignen, auf der anderen Seite das des Arbeitnehmers, angemessen für die ausgeübte Tätigkeit vergütet zu werden. Der direkte Erwerb der Vermögensrechte an den vom Arbeitnehmer geschaffenen Werken durch den Unternehmer erlaubt es dem Arbeitnehmer, die angemessene Vergütung unabhängig von der wirtschaftlichen Verwertung des Werks zu erhalten – für welche er im Übrigen nicht über die notwendigen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt –, und gewährleistet dem Arbeitgeber, dass die Vermögensrechte an den von seinem Arbeitnehmer geschaffenen Werken nicht von Letzterem einem anderen Unternehmer überlassen werden.

25 Der in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung getroffenen Wahl, dem Arbeitgeber das Recht zuzugestehen, das von seinem Arbeitnehmer entworfene Geschmacksmuster in einer Art und Weise zu verbreiten und zu registrieren, die es ihm ermöglicht, die Inhaberschaft an den von diesen Handlungen abgeleiteten Ausschließlichkeitsrechten zu erwerben, liegt ein Konzept zugrunde, das dem Arbeitsverhältnis einen „allumfassenden“ Charakter zuschreibt, der die Übertragung aller Rechte auf wirtschaftliche Ausbeutung der vom Arbeitnehmer geschaffenen Werke auf den Unternehmer als Konsequenz des Arbeitsvertrags rechtfertigt.

26 Aus den vorstehenden Überlegungen ziehe ich die Schlussfolgerung, dass die in der gegenständlichen Vorschrift vorgesehene Regelung, die im Hinblick auf einen bestimmten vertraglichen Zusammenhang konzipiert worden ist, sich nicht für eine analoge Anwendung auf andere Vertragsmuster eignet.

27 Diese Schlussfolgerung scheint durch die Vorarbeiten zu der Verordnung bestätigt zu werden.

28 Im Vorschlag für eine Verordnung, der dem Grünbuch beigefügt war, gibt es keine dem Art. 14 Abs. 3 analoge Vorschrift. Art. 11 des Vorschlags gab den Inhalt des jetzigen Art. 14 Abs. 1 wieder, während Art. 12 mit der Überschrift „Vom Arbeitnehmer oder nach Auftrag entworfenes Muster“ sich, in Anlehnung an den vom Max-Planck-Institut formulierten Vorschlag(14), darauf beschränkte, die Kollisionsnormen zur Bestimmung der auf die Inhaberschaft am Gemeinschaftsgeschmacksmuster anzuwendenden nationalen Rechtsordnung für (Abs. 1) von einem Arbeitnehmer entworfene Muster und (Abs. 3) im Auftrag entworfene Muster festzulegen(15) .

29 In den Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 1 des Vorschlags unterstrich die Kommission im Grünbuch die Schwierigkeit, der sich schon die Verhandlungspartner des Europäischen Patentübereinkommens von 1973 und der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente von 1989 gegenübersahen, eine Einigung bezüglich einer einheitlichen materiell-rechtlichen Bestimmung zur Zuweisung der Inhaberschaft an Rechten an vom Arbeitnehmer in Ausführung des Anstellungsverhältnisses geschaffenen Werken zu erreichen. Obgleich sie schon die zukünftige Annahme einer solchen Norm ankündigte, hielt die Kommission zum damaligen Zeitpunkt, um Verzögerungen des Verfahrens zur Annahme der Verordnung zu vermeiden, die Aufnahme einer in Anlehnung an Art. 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980 formulierten Kollisionsnorm in den Vorschlag für ausreichend. In Bezug auf die in Auftrag entworfenen Muster beschränkte sich das Grünbuch dagegen in den Erläuterungen zu Art. 12 Abs. 3 des Vorschlags darauf, das Erfordernis zu unterstreichen, beiden Seiten „die größtmögliche Wahlfreiheit mit Bezug auf die Zuweisung der Inhaberschaft am Recht am Muster und des anwendbaren Rechts“(16) zu sichern und die Annahme eines spezifischeren Anknüpfungskriteriums, als das im Übereinkommen von Rom vorgesehene der „engsten Verbindung“, vorzuschlagen. Keine Erwähnung fand die Möglichkeit einer eventuellen, auch mittel- oder langfristigen, Annahme einer einheitlichen materiell-rechtlichen Bestimmung auf diesem Gebiet.

30 Schon im Grünbuch hat die Kommission also verschiedene Ansätze für die Fragen im Zusammenhang mit der Inhaberschaft an den Rechten an Gebrauchsmustern, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, und solchen, die im Rahmen eines Werkvertrags entworfen worden sind, verwendet.

31 Diese unterschiedlichen Ansätze spiegeln sich auch im Verfahren zur Annahme der Verordnung wieder. Im Vorschlag von 1993(17) verfolgte die Kommission in Bezug auf die vom Arbeitnehmer entworfenen Muster das schon im Grünbuch dargelegte ehrgeizigere Ziel und ersetzte die Kollisionsnorm des Art. 12 Abs. 1 des dem Grünbuch beigefügten Entwurfs für den Vorschlag einer Verordnung durch eine materiell-rechtliche Bestimmung in Art. 14 Abs. 2(18) . Dagegen verschwand die Kollisionsnorm des Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs, die die im Auftrag entworfenen Muster betraf, ersatzlos.

32 Der Text der in Art. 14 Abs. 2 des Verordnungsvorschlags von 1993 enthaltenen Vorschrift blieb in den darauffolgenden Vorschlägen(19) und in der endgültigen Fassung der Verordnung im Wesentlichen unverändert – mit der einzigen Ausnahme der hinzugefügten Bezugnahme auf die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften –, während die Frage der Inhaberschaft an den Rechten auf die in Auftrag entworfenen Geschmacksmuster, wie dargelegt, nicht spezifisch geregelt wurde, auch nicht durch eine Norm des internationalen Privatrechts

33 In diesem Zusammenhang erscheint der Rückgriff auf eine Analogie zur Ausweitung auf diese Geschmacksmuster der vom Gemeinschaftsgesetzgeber nur für die vom Arbeitnehmer entworfenen Geschmacksmuster vorgesehenen einheitlichen Regelung schwerlich zu rechtfertigen.

34 Auf der Grundlage aller dargelegten Überlegungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, die ersten beiden Vorlagefragen so zu beantworten, dass die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 6/2002 enthaltene Vorschrift nur die Gemeinschaftsgeschmacksmuster regelt, die im Rahmen eines durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind.

B – Dritte, vierte und fünfte Vorlagefrage

35 Mit der dritten, der vierten und der fünften Frage, die ich zusammen prüfen werde, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, ob, wenn die ersten beiden Fragen in dem Sinne beantwortet werden, dass Art. 14 Abs. 3 der Verordnung nicht auf im Rahmen eines Werkvertrags entwickelte Geschmacksmuster anzuwenden ist, die Inhaberschaft an den Rechten auf solche Geschmacksmuster sich nach der in Abs. 1 dieses Artikels enthaltenen Vorschrift bestimmt oder ob es sich insofern um eine von der Verordnung nicht erfasste Frage handelt, auf die nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung nationales Recht anzuwenden ist.

36 Die FEIA ist der Auffassung, dass Art. 14 in seiner Gesamtheit und im Licht der Zielsetzungen der Verordnung sowie unter Berücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, nur eine Mindestharmonisierung des Gebiets herbeizuführen, ausgelegt werden müsse. Sie stützt sich insbesondere auf, einerseits, die Art. 27, 88 und 96 der Verordnung, die einen Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen enthalten und es diesen gestatten, einen umfassenderen Schutz der Gemeinschaftsgeschmacksmuster als den der Verordnung vorzusehen, und, andererseits, auf die Erwägungsgründe 6, 8 und 9, in denen auf die Erfordernisse der Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hingewiesen und die Zielsetzung der Anpassung der materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung an die der Richtlinie 98/71/EG definiert wird. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens spricht sich im Weiteren dafür aus, den in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung verwendeten Begriff „Rechtsnachfolger“ als einen Verweis auf die verschiedenen von den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten des Erwerbs des Rechts auf das Geschmacksmuster auszulegen, einschließlich der in Art. 15 des spanischen Gesetzes zugunsten des Auftraggebers vorgesehenen. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass, sollte der Gerichtshof eine Anwendung des Art. 14 Abs. 3 auf die in Auftrag entwickelten Geschmacksmuster ausschließen, die Inhaberschaft an den Rechten auf solche Geschmacksmuster gemäß dem in Art. 88 Abs. 2 der Verordnung festgelegten Grundsatz dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten unterliege.

37 Die Kommission, Acierta und Cul de sac sind der Ansicht, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung eine Generalklausel zugunsten des Erwerbs des Rechts auf das Geschmacksmuster durch seinen Entwickler enthielte. Die einzige Ausnahme zu dieser Vorschrift sei im nachfolgenden Abs. 3 geregelt und betreffe nur den Fall der im Rahmen eines durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses entwickelten Geschmacksmuster. Es bestehe daher in Bezug auf die Bestimmung der Inhaberschaft am Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster keine Lücke in der Verordnung, und ein Rückgriff auf Art. 88 Abs. 2 sei unzulässig.

38 Wörtlich heißt es in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung: „Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.“

39 Vorab muss klargestellt werden, dass das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, auf das sich Art. 14 in seiner Gesamtheit bezieht, das Recht beinhaltet, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu verbreiten und zur Eintragung anzumelden. Es handelt sich also um die Befähigung, Handlungen vorzunehmen, aus denen sich die von der Verordnung vorgesehenen Alleinberechtigungsrechte zur wirtschaftlichen Verwertung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ableiten.

40 In Bezug auf den Erwerb dieser Rechte enthält Art. 14 Abs. 1 eine Generalklausel zugunsten des Entwerfers und seiner Rechtsnachfolger(20) . Beide Kategorien werden darüber hinaus von der Vorschrift auf die gleiche Stufe gestellt.

41 Nach dieser Klarstellung muss meiner Meinung nach für die dem vorlegenden Gericht zu gebende Antwort zunächst die Reichweite des Begriffs „Rechtsnachfolger“ im Sinne der gegenständlichen Vorschrift geklärt werden.

42 Dieser Begriff wird auch in anderen Vorschriften der Verordnung(21) verwendet, auch wenn dies nach Maßgabe der verschiedenen sprachlichen Fassungen variiert, die teilweise unterschiedliche Ausdrücke verwenden(22) . Obwohl die Frage in der Verhandlung aufgeworfen wurde, halte ich es nicht für notwendig, zu prüfen, inwieweit der in Art. 14 Abs. 1 verwendete Begriff mit dem in anderen Vorschriften der Verordnung verwendeten oder den alternativ gebrauchten Ausdrücken übereinstimmt, da eine solche Würdigung einen komplexen Vergleich der sprachlichen Fassungen der Verordnung voraussetzen würde, dessen Ergebnisse jedoch in jedem Fall nicht von besonderer Bedeutung wären.

43 In der Verhandlung hat die Kommission vorgetragen, dass der Begriff „Rechtsnachfolger“ die gleiche Reichweite in allen Vorschriften der Verordnung habe und sich ausschließlich auf die Fälle der Nachfolge mortis causa oder Situationen der Unternehmensnachfolge oder ‑fusion beziehe; wohingegen die Fälle der vertraglichen Abtretung des Rechts auf das Geschmacksmuster nicht einbezogen seien.

44 Diese Auslegung überzeugt mich nicht.

45 Abgesehen davon, dass in bestimmten sprachlichen Fassungen der Verordnung (z. B. der englischen, der deutschen, der italienischen und der portugiesischen) der in Art. 14 Abs. 1 gebrauchte Ausdruck auch in Art. 28 auftaucht und dazu dient, den Übernehmer des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu bezeichnen, wird die Auffassung der Kommission auch durch die Vorarbeiten zu der Verordnung widerlegt.

46 Hierzu ist es zunächst sinnvoll, hervorzuheben, dass die Vorschrift des jetzigen Art. 14 Abs. 1 bereits in Art. 11 des dem Grünbuch beigefügten Entwurfs des Vorschlags für eine Verordnung und auch in dem von der Kommission 1993 vorgelegten ersten Vorschlag für eine Verordnung enthalten war und im Laufe des Verfahrens zur Annahme der Verordnung keine Änderung erfahren hat.

47 In den Erläuterungen zum eben genannten Art. 11, deren wesentliche Abschnitte nachstehend zweckmäßigerweise wiedergegeben werden, legte die Kommission Folgendes dar:

„The basic principle, common to many national legislations, is that the right originates in the person of the designer. The principle is, however, qualified by the subsidiary principle that the original right may be transferred or assigned in its entirety to another person , the successor in title. The Community design needs probably to apply the same principles … . These principles express the common sense solution one would look for in case where a person, having created a design, has to choose between exploiting the design himself (whether personally or through a licensee) or assigning it to a manufacturer. “(23)

48 Der Begriff „successor in title“ bezeichnete also seit den ersten Anfängen des Gesetzgebungsverfahrens, das schließlich zur Annahme der Verordnung geführt hat, den Übernehmer der Rechte auf die wirtschaftliche Ausbeutung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, also das Rechtssubjekt, auf das die Rechte, die zugunsten des Entwicklers entstanden sind, von diesem durch Vertrag übertragen worden sind.

49 Wenn der in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung enthaltene Begriff „Rechtsnachfolger“ in diesem Sinne verstanden wird – und meiner Meinung nach gibt es keine Anhaltspunkte für das Gegenteil –, muss die von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache vorgetragene Auslegungstheorie, nach der der Artikel eine Generalklausel zugunsten des Erwerbs des Rechts auf das Geschmacksmuster durch seinen Entwickler enthalte, die keiner anderen als der ausdrücklich in Abs. 3 desselben Artikels vorgesehenen abweichenden Regelung unterliege und die keine Ergänzung durch das Recht der Mitgliedstaaten zulasse, zurückgewiesen werden.

50 Die Verordnung stellt den Entwickler und seinen Rechtsnachfolger, im oben näher erläuterten Sinne, im Hinblick auf den Erwerb der Inhaberschaft an den Rechten auf wirtschaftliche Ausbeutung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf die gleiche Stufe, mit der einzigen offensichtlichen Unterscheidung, dass Ersterer diese Rechte ursprünglich als Konsequenz der Entwicklung des Geschmacksmusters erwirbt und der Zweite aus abgeleitetem Recht infolge eines Übertragungsakts.

51 In diesem Sinne sind der Arbeitgeber und der Auftraggeber beide Rechtsnachfolger des Entwicklers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.

52 Im ersten Fall hat der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch eine einheitliche Regelung eingeführt, nach der, sofern die Parteien im Arbeitsvertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben und keine auf diesen Vertrag anwendbare innerstaatliche Vorschrift vorsieht, dass der Entwickler das Recht auf das vom Arbeitnehmer erschaffene Geschmacksmuster erwirbt, der Arbeitgeber dieses Recht ad hoc erwirbt, ohne dass ein Übertragungsakt notwendig ist. In diesem Sinne stellt Art. 14 Abs. 3, entgegen der Auffassung der Kommission, keine von der in Abs. 1 enthaltenen Vorschrift abweichende Regelung dar, sondern ergänzt diese, indem sie eine spezifische Regelung für den Erwerb des Rechts auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Rahmen eines bestimmten vertraglichen Verhältnisses trifft.

53 Im zweiten Fall dagegen, in Ermangelung einer spezifischen Vorschrift, die den Erwerb des Rechts auf das im Auftrag entworfene Geschmacksmuster einheitlich regelt, richtet sich die Reichweite und die Art und Weise einer etwaigen Übertragung dieses Rechts von dem Entwickler auf den Besteller außer nach dem im Vertrag niedergelegten ausdrücklichen Willen der Parteien nach dem auf diesen Vertrag anwendbaren Recht. Da im Übrigen, anders als zunächst in dem dem Grünbuch beigefügten Entwurf eines Vorschlags vorgesehen, die Verordnung auch keine einheitliche Kollisionsnorm vorsieht, die das Recht bestimmt, das auf den Vertrag, mit dem ein Werkunternehmer mit der Entwicklung eines Geschmacksmusters zu dessen wirtschaftlicher Ausbeutung beauftragt wird, anwendbar ist, muss dieses Recht logischerweise nach dem internationalen Privatrecht der Mitgliedstaaten ermittelt werden.

54 In der bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache obliegt es diesem daher, für die Klärung der Inhaberschaft an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Gegenstand der von der FEIA erhobenen Verletzungsklage ist, nach Art. 88 Abs. 2 der Verordnung die Vorschriften des spanischen Rechts anzuwenden, da dieses das auf den zwischen Acierta und Cul de sac geschlossenen Vertrag anwendbare Recht ist.

V – Ergebnis

55 Aus den dargestellten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de lo Mercantil n. 1 de Alicante vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist in dem Sinne auszulegen, dass die dort vorgesehene Regelung nur auf vom Arbeitnehmer im Rahmen eines durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses entwickelte Geschmacksmuster anzuwenden ist.

2. Die Art. 14 und 88 der Verordnung Nr. 6/2002 sind in dem Sinne auszulegen, dass die Inhaberschaft an den Rechten auf Geschmacksmuster, die im Rahmen eines anderen vertraglichen Verhältnisses als des durch Unterordnung geprägten Arbeitsverhältnisses entwickelt worden sind, wie es bei den von einem Werkunternehmer im Auftrag des Bestellers entwickelten Geschmacksmustern der Fall ist, sich nach dem von den Vertragsparteien geäußerten Willen und nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht richtet. Das nationale Recht eines Mitgliedstaats steht nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung, wenn es zur Bestimmung der Inhaberschaft am Recht auf das Geschmacksmuster die von einem Werkunternehmer im Auftrag eines Bestellers entwickelten Geschmacksmuster denen gleichstellt, die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines durch Unterordnung geprägten Arbeitsvertrags entwickelt worden sind.

(1) .

(2) – ABl. 2002, L 3, S. 1.

(3) – Die Nichtübermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, wie von Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vorgeschrieben, war Gegenstand zweier Vertragsverletzungsverfahren, das erste gegen Frankreich, das in das Urteil vom 3. Juni 2008, Kommission/Frankreich (C‑507/07, Slg. 2008, I-0000), mündete, und das zweite gegen Luxemburg, das mit einem Löschungsbeschluss endete. Des Weiteren sind vor dem Gericht erster Instanz zwei Klagen gegen Entscheidungen des HABM betreffend Anträge auf Nichtigerklärung von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern anhängig (Rechtssachen T‑9/07, Grupo Promer Mon Graphic/HABM, und T‑10/08, Kwang Yang Motor/HABM).

(4) – KOM(93) 342 endg. (ABl. 1994, C 29, S. 20).

(5) – KOM(93) 344 endg. (ABl. C 345, S. 14).

(6) – Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. L 289, S. 28).

(7) – Vgl. Erwägungsgründe 2 und 4 der Verordnung.

(8) – Vgl. Erwägungsgründe 15 bis 17 sowie Art. 11 und 12.

(9) – Ich hebe hervor, dass einige der Beteiligten in ihren Vorträgen die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf zahlreiche andere Vorschriften der Verordnung gelenkt haben, die ihrer Meinung nach zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen zu berücksichtigen sind. Aus Gründen der Kürze habe ich es jedoch für angebracht gehalten, nur den Text der Artikel wiederzugeben, auf die sich diese Fragen beziehen.

(10) – Als Schirmherrin des Projekts D’Artes, im Rahmen dessen die Muster geschaffen wurden, als Auftraggeberin der Cul de sac und als Rechtsnachfolgerin von Acierta.

(11) – ABl. L 24, S. 36.

(12) – ABl. L 122, S. 42.

(13) – ABl. L 227, S. 1.

(14) – Vgl. International Review of Intellectual Property and Competition Law , Nr. 4/1991, S. 523 ff.

(15) – Art. 12 lautet im Englischen wie folgt:

„(1) If a design has been developed by an employee, the right to the Community Design shall be determined, to the extent that the parties to the contract of employment have not chosen a different law, in accordance with the law of the State in which the employee habitually carries out his work, even if he is temporarily employed in another country; if the employee does not habitually carry out his work in any one country, the right to the Community Design shall be determined in accordance with the law of the State in which the employer has his place of business to which the employee is attached

(2) A choice of law made by the parties to govern a contract of employment shall not have the result of depriving the employee of the protection afforded to him by any mandatory rules of the law which would be applicable under paragraph (1) in the absence of choice.

(3) If the design has been developed in pursuance of a commission, the right to the Community Design shall be determined, in the absence of a different choice of law by the parties to the contract, in accordance with the law of the State in which the commissioner has his domicile or his seat.“

(16) – In der englischen Fassung: „the widest possible choice to decide on the entitlement to the design and as regards the law applicable to the contract“.

(17) – Vgl. oben, Nr. 5.

(18) – Die gegenständliche Vorschrift lautete: „Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.“

(19) – Vgl. oben, Nr. 5.

(20) – Dagegen hat das immaterielle Urheberrecht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster alleinig der Entwerfer inne, dem nach Art. 18 der Verordnung „das Recht, vor dem Amt und im Register als Entwerfer genannt zu werden“, zusteht, auch wenn er die Rechte der materiellen Verwertung des Geschmacksmusters an Dritte abgetreten hat.

(21) – Er ist ebenfalls im 20. Erwägungsgrund der Verordnung enthalten: „Es ist auch notwendig, dass der Entwerfer oder sein Rechtsnachfolger die Erzeugnisse, in denen das Geschmacksmuster verwendet wird, vor der Entscheidung darüber, ob der Schutz durch ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wünschenswert ist, auf dem Markt testen können. Daher ist vorzusehen, dass Offenbarungen des Geschmacksmusters durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger … bei der Beurteilung der Neuheit oder der Eigenart des fraglichen Geschmacksmusters nicht schaden.“

(22) – In der italienischen, der deutschen und der englischen Fassung etwa taucht derselbe Ausdruck („avente causa“, „successor in title“, „Rechtsnachfolger“) sowohl in Art. 14 Abs. 1 als auch in Art. 28, in Bezug auf die Übertragung des eingetragenen Geschmacksmusters, auf, während die französische und die spanische Fassung zwei unterschiedliche Ausdrücke verwenden („ayant droit“ und „causa habiente“ in Art. 14 Abs. 1 und „ayant cause“ und „cesionario“ in Art. 28).

(23) – Hervorhebung nur hier.