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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 26.03.2009 – C-535/08

ECLI:EU:C:2009:204

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia – Auslegung von Art. 6 EU, Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte – Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG – Vereinbarkeit einer regionalen Regelung, mit der das passive Wahlrecht eines italienischen Staatsangehörigen durch das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Region eingeschränkt wird

Tenor§

Tenor§

1 Die Art. 17 EG und 18 EG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Regionalversammlung die Obliegenheit vorsieht, bei Abgabe der Bewerbung für die Wahlen einen Wohnsitz in der betreffenden Region zu haben.

2 Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.