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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.04.2009 – C-415/07
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2009:220
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑415/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Nocera Inferiore (Italien) mit Entscheidung vom 20. Juli 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 10. September 2007, in dem Verfahren
Lodato Gennaro & C. SpA
gegen
Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) ,
SCCI
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter K. Schiemann, P. Kūris (Berichterstatter) und L. Bay Larsen sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Lodato Gennaro & C. SpA, vertreten durch M. A. Calabrese, avvocato,
– des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) und des SCCI, vertreten durch A. Sgroi, F. Correra und A. Coretti, avvocati,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von W. Ferrante, avvocato dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Conte und E. Righini als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. November 2008
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Auslegung der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen (ABl. 1995, C 334, S. 4), der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9) und der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337, S. 3).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Klage der Lodato Gennaro & C. SpA (im Folgenden: Lodato) gegen einen Abgabenbescheid des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Sozialversicherungsinstitut) aufgrund eines von diesem erstellten Protokolls.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 In Nr. 17 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen heißt es:
„… Unter der Schaffung von Arbeitsplätzen ist die Schaffung von Nettoarbeitsplätzen zu verstehen, d. h. die Schaffung eines zusätzlichen Arbeitsplatzes bezogen auf die Beschäftigtenzahl (als Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums) in dem betreffenden Unternehmen. Der bloße Austausch von Arbeitnehmern ohne tatsächliche Erhöhung der Beschäftigtenzahl stellt keine Arbeitsplatzschaffung dar.“
4 Nach Art. 21 dritter Gedankenstrich dieser Leitlinien muss die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei der Beurteilung der Beschäftigungsbeihilfen u. a. auf die Modalitäten des Beschäftigungsvertrags achten, insbesondere auf die Verpflichtung, dass der neu geschaffene Arbeitsplatz für eine bestimmte Mindestdauer erhalten bleibt.
5 Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. 1996, C 213, S. 4) heißt es in Fn. 8 zu Nr. 3.2: „Die Beschäftigtenzahl entspricht der Beschäftigtenzahl einer Einheit Arbeit/Jahr [JAE], d. h. der Anzahl der während eines Jahres vollzeitlich abhängig Beschäftigten, wobei die Teilzeitarbeit oder die saisonbedingte Arbeit [JAE]-Fraktionen sind.“
6 In den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung heißt es in Nr. 4.12:
„Unter Arbeitsplatzschaffung ist die Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze ... des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums zu verstehen. Von der Bruttozahl der im betreffenden Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze sind also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen ...“
7 Fn. 33 dieser Leitlinien stellt klar: „Die Zahl der Arbeitsplätze entspricht der Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen.“
8 Nr. 4.14 dieser Leitlinien sieht vor: „Beschäftigungsbeihilfen müssen durch ihren Auszahlungsmodus oder durch die Voraussetzungen für ihren Erhalt gewährleisten, dass die neuen Arbeitsplätze während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben.“
9 Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) bestimmt in Art. 4 Abs. 6 Buchst. b und c, dass „[d]urch das Investitionsvorhaben ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigungszahl in den vergangenen zwölf Monaten zu verzeichnen sein [muss]“ und dass „[d]ie neu geschaffenen Arbeitsplätze .... über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben [müssen]“.
10 In Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 2204/2002 heißt es: „Sowohl in dem betroffenen Bereich als auch in dem betroffenen Unternehmen muss durch den neu geschaffenen Arbeitsplatz ein Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorangegangenen 12 Monaten geschaffen werden“, und „[d]er neu geschaffene Arbeitsplatz muss mindestens über einen Zeitraum von drei Jahren bzw. zwei Jahren im Fall von [kleinen und mittleren Unternehmen] erhalten bleiben“. Nach Art. 2 Buchst. e dieser Verordnung ist unter „Beschäftigtenzahl“ die „Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d. h. [die] Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten [zu verstehen], wobei Teilzeitarbeit und Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen werden“.
11 Die gleiche Definition der „Beschäftigtenzahl“ findet sich auch in Fn. 52 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 (ABl. 2006, C 54, S. 13). In Nr. 58 dieser Leitlinien heißt es, dass unter „Arbeitsplatzschaffung“ „die Nettoerhöhung der Anzahl der direkt beschäftigten Arbeitnehmer … des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate zu verstehen [ist]“ und dass „[v]on der Bruttozahl der in diesen zwölf Monaten geschaffenen Arbeitsplätze ... also die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen [sind]“.
Die Entscheidungen der Kommission betreffend die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen
12 Mit Entscheidung vom 10. August 1999 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die ihr von der Italienischen Republik am 16. Dezember 1998 mitgeteilte und durch Art. 3 Abs. 5 und 6 des Gesetzes Nr. 448 vom 23. Dezember 1998 (GURI Nr. 302 vom 29. Dezember 1998, Supplemento ordinario) eingeführte Beihilferegelung zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu erheben.
13 Art. 3 Abs. 5 des erwähnten Gesetzes sieht vor, dass die privaten Arbeitgeber und öffentlichen Wirtschaftsbetriebe, die in den Regionen Kampanien, Basilikata, Sizilien, Apulien, Kalabrien und Sardinien tätig sind, bei Neueinstellungen in den Jahren 1999 bis 2001, mit denen die Zahl der am 31. Dezember 1998 tatsächlich Beschäftigten erhöht wird, für einen Zeitraum von drei Jahren ab der jeweiligen Einstellung von den Beiträgen an das INPS, die auf der Grundlage des Arbeitsentgelts berechnet werden und an den Fondo pensioni lavoratori dipendenti (Rentenfonds für Arbeitnehmer im Lohn- oder Gehaltsverhältnis) abzuführen sind, vollständig befreit sind. Diese Bestimmung gilt auch in den Regionen Molise und Abruzzen, jedoch nur für Neueinstellungen im Jahr 1999.
14 Art. 3 Abs. 6 dieses Gesetzes regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfen. Nach einem Schriftwechsel zwischen den italienischen Behörden und der Kommission wurde die Voraussetzung der Erhöhung der Beschäftigtenzahl wie folgt formuliert:
„Das Unternehmen muss, auch wenn es neu gegründet worden ist, eine Erhöhung der Zahl der in Vollzeit Beschäftigten vornehmen. Die Schaffung von Arbeitsplätzen wird im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens in den der Einstellung vorangehenden zwölf Monaten ermittelt. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird in JAE ... nach der Formel gemäß Nr. 3.2 Fn. 8 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen berechnet.“
15 Mit Entscheidung vom 6. Dezember 2002 beschloss die Kommission, eine neue Beihilferegelung, die ihr von der Italienischen Republik am 28. November 2001 mitgeteilt und durch Art. 44 des Gesetzes Nr. 448/01 vom 28. Dezember 2001 (GURI Nr. 301 vom 29. Dezember 2001, Supplemento ordinario) eingeführt worden war und die die vorhergehende Beihilferegelung verlängerte, ebenfalls als mit dem EG‑Vertrag vereinbar zu betrachten. Die neue Regelung behielt die Voraussetzungen bei, die die vorangegangene aufgestellt hatte. Insbesondere wurde nach Anmerkungen der Kommission die Voraussetzung der Erhöhung der Beschäftigtenzahl in der gleichen Weise formuliert, wie oben wiedergegeben, dieses Mal jedoch unter Verweisung auf Nr. 4.12 und Fn. 33 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung.
16 Die Kommission unterschied in ihren beiden Entscheidungen zwischen investitionsgebundenen und nicht investitionsgebundenen Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Sie prüfte die Erstgenannten anhand der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen und die Letztgenannten anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie in ihrer Entscheidung vom 6. Dezember 2002 anhand der Verordnung Nr. 70/2001. Sie gelangte zu der Ansicht, dass die angemeldeten Beihilferegelungen aufgrund der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG vorgesehenen Ausnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
17 Lodato ist ein Unternehmen, das im Sektor der Nahrungsmittelkonserven tätig ist und hauptsächlich in der Region Kampanien Tomaten zu Konserven verarbeitet. Ihre Tätigkeit weist jährlich eine saisonbedingte Spitze von Juli bis Oktober auf, die sie zwingt, in diesem Zeitraum Saisonarbeiter einzustellen. Sie kam in den Genuss der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen, zunächst wegen der Einstellung von sieben Personen, die unter die erste Regelung fiel, und dann wegen der Einstellung zweier weiterer Personen, die unter die zweite Regelung fiel.
18 Die Inspektoren des INPS waren der Ansicht, dass nicht alle diese Einstellungen zu einer Erhöhung des Personalbestands von Lodato geführt hätten, und erstellten am 21. November 2005 ein Protokoll, das dem vor dem vorlegenden Gericht angefochtenen Abgabenbescheid zugrunde liegt.
19 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Lodato zur Begründung ihrer Klage insbesondere rügt, dass das INPS bei der Prüfung, ob die Voraussetzung der Erhöhung der Beschäftigtenzahl erfüllt sei, die durchschnittliche Zahl von JAE des Jahres vor der Einstellung mit der Personalstärke des Unternehmens zum Zeitpunkt dieser Einstellung verglichen und auf diese Weise heterogene Vergleichsgrößen herangezogen habe, anstatt die durchschnittliche Zahl von JAE des Jahres vor der Einstellung mit der durchschnittlichen Zahl von JAE des Jahres nach der Einstellung zu vergleichen.
20 Das vorlegende Gericht stellt in seiner Entscheidung die Frage, wie das Gemeinschaftsrecht beim Vergleich der Beschäftigtenzahlen in Bezug auf die zweite Vergleichsgröße auszulegen sei, die für die Prüfung benötigt werde, ob die Voraussetzung der Erhöhung der Beschäftigtenzahl erfüllt sei. Zum einen sei die vom INPS verwendete Methode nicht sachgerecht und diskriminiere Unternehmen, die Saisontätigkeiten ausübten, und zum anderen dürfte „der Vergleich zwischen den [JAE] des Jahres vor der Einstellung und den [JAE] des Jahres nach der Einstellung Sinn und Zweck der Beihilfe, nämlich der Schaffung neuer und dauerhafter Arbeitsplätze, eher entsprechen“.
21 Das Tribunale ordinario di Nocera Inferiore ist jedoch der Ansicht, dass in dieser Hinsicht Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der Gemeinschaftsregelung bestünden, und hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist das aus den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung und der Verordnung Nr. 2204/2002 bestehende Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob ein Zuwachs an Arbeitsplätzen entstanden ist, auf einen Vergleich zwischen den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des der Einstellung vorausgehenden Jahres und den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des auf die Einstellung folgenden Jahres abzustellen ist, oder vielmehr dahin, dass der Vergleich zwischen den durchschnittlichen Arbeitseinheiten des der Einstellung vorausgehenden Jahres und der punktuellen Personalbestandszahl im Betrieb allein am Tag der Einstellung vorzunehmen ist oder sogar nur so vorgenommen werden kann?
Zur Vorlagefrage
22 Erstens ist festzustellen, dass die Entscheidungen der Kommission, mit denen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen genehmigt wurden, sich auf die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen und auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung beziehen, jedoch nicht auf die Verordnung Nr. 2204/2002, da diese nach diesen Entscheidungen erlassen wurde. Somit ist diese Verordnung nicht auszulegen.
23 Zweitens ist daran zu erinnern, dass das Ausgangsverfahren nicht investitionsgebundene Beihilfen für die Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft, die die Kommission anhand der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen geprüft hat. Auch wenn sich die Vorlagefrage in Wirklichkeit nur auf die Auslegung dieser Leitlinien bezieht, sind diese doch in enger Verbindung mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung auszulegen, da beide Leitlinien den Begriff der Schaffung von Arbeitsplätzen verwenden und diesen Begriff in ihren Nrn. 17 bzw. 4.12 im Wesentlichen als Nettoerhöhung der Zahl der Arbeitsplätze im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums definieren.
24 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Entscheidungen vom 10. August 1999 und vom 6. Dezember 2002 die beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilferegelungen, wie sie ihr übermittelt und durch spätere Angaben der nationalen Behörden ergänzt worden sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat und sich hinsichtlich der Formel für die Berechnung des Zuwachses an Arbeitsplätzen in der Entscheidung vom 10. August 1999 ausdrücklich auf die Fn. 8 zu Nr. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen bezogen hat, während sie in der Entscheidung vom 6. Dezember 2002 ebenfalls ausdrücklich auf die im Kern identische Formel in Fn. 33 zu Nr. 4.12 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung verwiesen hat.
25 Soweit sich die Vorlagefrage auf die zweite Vergleichsgröße beim Vergleich der Beschäftigtenzahlen des Unternehmens bezieht, die für die Prüfung benötigt wird, ob sich die Zahl der Arbeitsplätze netto im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums erhöht hat, ist festzustellen, dass Genaueres hierzu weder dem Wortlaut von Nr. 17 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen noch im Übrigen demjenigen von Art. 4 Abs. 6 Buchst. b der Verordnung Nr. 70/2001, auf den die Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2002 über die zweite im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beihilferegelung ebenfalls gestützt worden ist, zu entnehmen ist.
26 Dagegen wird die zweite Vergleichsgröße in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genauer umschrieben. Zum einen heißt es nämlich in Nr. 4.12 dieser Leitlinien, dass unter Arbeitsplatzschaffung die Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze des betroffenen Betriebs im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums zu verstehen ist und dass daher von der Bruttozahl der im betreffenden Zeitraum geschaffenen Arbeitsplätze die gegebenenfalls in derselben Zeit gestrichenen Arbeitsplätze abzuziehen sind. Zum anderen wird dort in Fn. 33 klargestellt, dass die Zahl der Arbeitsplätze der Zahl der JAE, d. h. der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, entspricht, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen.
27 Somit ist nach den letztgenannten Lei tlinien unter der Schaffung von Arbeitsplätzen die Nettoerhöhung der Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten (wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit JAE-Bruchteile darstellen) in dem betreffenden Betrieb im Verhältnis zum Durchschnitt eines Bezugszeitraums zu verstehen. Folglich ist nach diesen Leitlinien die zweite Vergleichsgröße beim Vergleich der Beschäftigtenzahlen zu bestimmten Zeiten nicht die Zahl der Beschäftigten des Unternehmens am Tag der Einstellung, sondern die in JAE, d. h. auf den Zeitraum eines Jahres, umgerechnete Zahl der Beschäftigten.
28 Im Übrigen entspricht diese Bestimmung der zweiten Vergleichsgröße beim Vergleich der Beschäftigtenzahlen derjenigen, die später in Art. 4 Abs. 4 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 2204/2002 wie auch in Nr. 58 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007–2013 aufgenommen worden ist.
29 Die Prüfung all dieser verschiedenen Bestimmungen zeigt, dass die Kommission die Methode zur Berechnung der Nettoerhöhung der Zahl der Arbeitsplätze bzw. der Beschäftigten nach und nach immer klarer gefasst hat. Aus diesen Klarstellungen ergibt sich, dass die zweite Vergleichsgröße beim Vergleich der Beschäftigtenzahlen eines Unternehmens zu bestimmten Zeiten ebenso wie die erste Vergleichsgröße eine Zahl von JAE ist und daher beide Vergleichsgrößen dem Zeitraum eines Jahres entsprechen.
30 Damit beruht diese Methode zur Berechnung des Zuwachses an Arbeitsplätzen oder Beschäftigten auf dem Vergleich gleichartiger Größen und erlaubt es, die Bemühungen zu messen, die ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhält, über einen bestimmten Zeitraum für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufgewandt hat, während die Methode, nach der die durchschnittliche Zahl von JAE des Jahres vor der Einstellung mit der speziellen Zahl der Beschäftigten des Unternehmens am Tag der Einstellung verglichen wird, insoweit ein zufälligeres Ergebnis erbringen würde, da es stärker von den zeitlichen Schwankungen abhängen würde und damit für die tatsächliche Beschäftigungssituation im Unternehmen weniger repräsentativ wäre.
31 Die erstgenannte Berechnungsweise entspricht auch dem Wunsch, die Stabilität bzw. den Fortbestand des Arbeitsplatzes zu fördern, wie er insbesondere in Nr. 21 dritter Gedankenstrich der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen zum Ausdruck kommt und sich außerdem in der in den untersuchten Leitlinien vorgesehenen Verpflichtung zeigt, die neu geschaffenen Arbeitsplätze für eine bestimmte Mindestdauer zu erhalten. Daher diskriminiert die Methode Unternehmen, deren Tätigkeit von der Saison abhängt, nicht, weil die Saisontätigkeit auch in Form von JAE-Bruchteilen in die zweite Vergleichsgröße im Rahmen des Vergleichs einbezogen ist, der für die Prüfung vorzunehmen ist, ob die Voraussetzung der Schaffung von Nettoarbeitsplätzen erfüllt ist. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 57 bis 71 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wäre eine Ungleichbehandlung dieser Unternehmen und der anderen nicht gerechtfertigt, da sie alle, um in den Genuss einer Beihilfe zu gelangen, in gleicher Weise verpflichtet sind, die neu geschaffenen Arbeitsplätze für eine Mindestdauer zu erhalten.
32 Nach allem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen bei der Prüfung, ob die Zahl der Arbeitsplätze erhöht worden ist, dahin auszulegen ist, dass die durchschnittliche Zahl von JAE des Jahres vor der Einstellung mit der durchschnittlichen Zahl von JAE des Jahres nach der Einstellung zu vergleichen ist.
Kosten
33 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen sind bei der Prüfung, ob die Zahl der Arbeitsplätze erhöht worden ist, dahin auszulegen, dass die durchschnittliche Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten des Jahres vor der Einstellung mit der durchschnittlichen Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten des Jahres nach der Einstellung zu vergleichen ist.