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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 19.05.2009 – C-166/08

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2009:320

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑166/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Amtsgericht Büdingen (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2008, in dem Strafverfahren gegen

Guido Weber

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh sowie der Richter A. Arabadjiev und U. Lõhmus (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss§

Entscheidungsgründe§

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung (ABl. L 186, S. 23).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Weber, Geschäftsführer der Routhier Weber GmbH (im Folgenden: Routhier Weber), der angeklagt ist, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Lebensmittelüberwachung

3 Die amtliche Lebensmittelüberwachung wurde bis zum 31. Dezember 2005 durch die Richtlinie 89/397 geregelt.

4 Der 13. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:

„Es ist zwar einerseits nicht angebracht, den Betrieben das Recht zuzugestehen, sich der Überwachung zu widersetzen; andererseits sind ihre legitimen Rechte, insbesondere das Recht auf Betriebsgeheimnis und die Einlegung eines Rechtsmittels, zu schützen.“

5 Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Überwachung erfolgt

a) regelmäßig,

b) bei Verdacht der Nichtübereinstimmung.

(2) Die Überwachung wird unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt.

(3) Sie erstreckt sich auf alle Stufen der Erzeugung, der Herstellung, der Einfuhr in die Gemeinschaft, der Behandlung, der Lagerung, der Beförderung, des Vertriebs und des Handels.

…“

6 In Art. 5 der Richtlinie 89/397 heißt es:

„Die Überwachung besteht gemäß den in den Artikeln 6 bis 9 genannten Bedingungen und je nach der geplanten Untersuchung aus einer oder mehrerer der nachfolgenden Tätigkeiten:

1. Inspektion

2. Probenahme und Analyse

…“

7 Art. 6 der Richtlinie sieht vor:

„(1) Der Inspektion unterliegen:

d) die Enderzeugnisse;

h) die Etikettierung und Aufmachung der Lebensmittel;

…“

8 Art. 7 der Richtlinie lautet:

„(1) Von den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) bis f) genannten Erzeugnissen können Proben zu Analysezwecken entnommen werden.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Betroffenen gegebenenfalls ein Gegengutachten einholen können.

(2) Die Analysen werden von amtlichen Laboratorien vorgenommen.

Die Mitgliedstaaten können auch andere Laboratorien für diese Analysen zulassen.“

9 Art. 10 der Richtlinie sieht vor:

„Stellen die mit der Überwachung beauftragten Personen fest oder haben sie den Verdacht, dass eine Unregelmässigkeit vorliegt, so ergreifen sie die erforderlichen Maßnahmen.“

10 In Art. 12 der Richtlinie 89/397 heißt es:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die von der Überwachung betroffenen natürlichen und juristischen Personen ein Rechtsmittel gegen die Maßnahmen einlegen können, die von der für die Durchführung der Überwachung zuständigen Behörde getroffen worden sind.

…“

Die Ursprungsbezeichnung „Feta“

11 Der Begriff „Feta“ ist gemeinschaftsrechtlich als Ursprungsbezeichnung geschützt. Er ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. L 277, S. 10) in das in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) vorgesehene Verzeichnis eingetragen worden.

12 In Art. 4 der Verordnung Nr. 2081/92 heißt es:

„(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

b) die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;

…“

Nationales Recht

13 Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in seiner im Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (im Folgenden: LFGB) bestimmt in § 11 („Vorschriften zum Schutz vor Täuschung“):

„(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,

…“

14 In § 43 LFGB („Probenahme“) heißt es:

„(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los, und von demselben Hersteller wie das als Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.

(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.

(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.

…“

15 Die §§ 59 und 60 LFGB enthalten Straf‑ und Bußgeldvorschriften. § 59 LFGB bestimmt:

„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16 Am 2. November 2005 wurde durch das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Vechta (Deutschland) in einem in seine örtliche Zuständigkeit fallenden Einzelhandelsgeschäft eine Lebensmittelprobe entnommen. Auf der Verpackung des Produkts fand sich die Bezeichnung „Fresca d’Oro, Feta – original griechischer Schafskäse – aus Schaf- und Ziegenmilch in Salzlake gereift“.

17 Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt war von Routhier Weber aus Griechenland nach Deutschland eingeführt worden. Anschließend gelangte es über die „ZHG Offenburg“ und die „Zentrale Gronau“ in das betroffene Geschäft.

18 Nach Art. 1 der griechischen Ministerialverordnung Nr. 313025 vom 11. Januar 1994 über die Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) des Feta­‑Käses wird die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) für den in Salzlake eingelegten Weißkäse anerkannt, der traditionell in Griechenland, nämlich in den in Abs. 2 dieses Artikels genannten Regionen, aus Schafmilch oder einer Mischung von Schaf- und Ziegenmilch hergestellt wird.

19 Das zum Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gehörende Lebensmittelinstitut Braunschweig, das die betreffende Probe untersuchte, ermittelte einen Kuhmilchanteil von 21 % (+/‑ 2 %). Die Nachweisgrenze liegt bei 3 %. Es hat daher die oben genannte Bezeichnung als irreführend im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB beurteilt und beanstandet.

20 Bei der Entnahme der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Probe wurde im Tiefkühlraum des Geschäfts, in dem die Entnahme stattfand, eine Zweitprobe eingelagert. Weder der Hersteller des betreffenden Produkts noch die ZHG Offenburg wurden von der Probenahme und der Hinterlegung einer Zweitprobe unterrichtet.

21 Auch Routhier Weber, die nicht auf dem Etikett des im Ausgangsverfahren betroffenen Produkts erscheint, wurde nicht von der Probenahme und von der Existenz einer Zweitprobe informiert. Von der Begutachtung der Probe erhielt sie erstmals am 21. März 2006 Kenntnis, mithin fast drei Monate nach Ablauf der Mindesthaltbarkeitsdauer des Produkts. Ein Gegengutachten konnte dementsprechend nicht mehr eingeholt werden.

22 Am 22. Dezember 2006 klagte die Staatsanwaltschaft Gießen den Geschäftsführer von Routhier Weber, Herrn Weber, an, unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben, und beantragte die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens.

23 Im Rahmen dieses Verfahrens sieht sich das vorlegende Gericht vor die Frage gestellt, ob der Angeklagte, der das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Produkt in den Verkehr gebracht hat, als Betroffener im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 89/397 angesehen werden kann. Wenn ja, bedeute dies, dass er ein Recht auf Untersuchung der Zweitprobe zwecks Einholung eines Gegengutachtens habe.

24 Das Amtsgericht Büdingen hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 89/397 hinsichtlich des Begriffs „die Betroffenen“ dahin gehend auszulegen, dass damit nicht nur der Hersteller, sondern auch ein Vermarkter des Lebensmittels gemeint ist, sofern dieser für den Zustand und die Etikettierung des Lebensmittels strafrechtlich oder bußgeldrechtlich von den Verfolgungsbehörden in die Haftung genommen werden soll?

Zur Vorlagefrage

25 Kann die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden, so kann der Gerichtshof gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist und auf die betreffende Rechtsprechung verweist.

26 Diese Vorschrift ist hier anzuwenden.

27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397 dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

28 Dazu ist zunächst festzustellen, dass schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jeder Mitgliedstaat dem betroffenen Wirtschaftsteilnehmer ein Recht auf Einholung eines Gegengutachtens einzuräumen hat (Urteil vom 10. April 2003, Steffensen, C‑276/01, Slg. 2003, I‑3735, Randnr. 42).

29 Hier ist den Randnrn. 21 und 22 des vorliegenden Beschlusses zu entnehmen, dass Routhier Weber weder von der Probenahme noch von der Existenz der Zweitprobe informiert wurde und dass der Geschäftsführer der Gesellschaft unter Bezugnahme auf diese Überwachungsmaßnahmen angeklagt wurde, ein Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht zu haben.

30 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass durch ein Gegengutachten die legitimen Rechte der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die zur Durchführung der Überwachung getroffenen Maßnahmen, gewahrt werden sollen (Urteil Steffensen, Randnr. 48).

31 In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der auf der Grundlage der Ergebnisse der Analysen von bei einem Einzelhändler entnommenen Proben eines Lebensmittels ein Strafverfahren gegen eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer dieses Produkt einführenden Gesellschaft eingeleitet wurde, muss die betreffende Gesellschaft folglich als Betroffener im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Rich tlinie 89/397 angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil Steffensen, Randnr. 49).

32 Zwar handelt es sich im Unterschied zu dem Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil Steffensen erging, hier nicht um ein Bußgeldverfahren, sondern um ein Strafverfahren, und geht es nicht um einen „Rechtsbehelf“ bei einem Gericht, sondern um eine unmittelbare Anrufung des Gerichts im Anschluss an die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft. Selbst wenn sich Art. 10 der Richtlinie 89/397 in erster Linie auf administrative Maßnahmen zu beziehen scheint, ergibt sich jedoch, wie die Kommission geltend macht, aus diesem Urteil, dass die Mitgliedstaaten auch dann im Rahmen der betreffenden Richtlinie handeln, wenn sie das Lebensmittelrecht mittels repressiver Maßnahmen durchsetzen. Den Verteidigungsrechten, konkretisiert in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397, kommt aber im Rahmen eines Strafverfahrens ganz besondere Bedeutung zu.

33 Ferner darf der Umstand, dass im Ausgangsverfahren der Importeur nicht auf dem Etikett des fraglichen Produkts erscheint, der Inanspruchnahme des Rechts auf Einholung eines Gegengutachtens nicht entgegenstehen. So geht aus Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/397 und der dortigen Aufzählung der verschiedenen Stufen, auf denen die Überwachung stattfindet, hervor, dass die administrativen und/oder repressiven Maßnahmen eine große Zahl von Personen betreffen können, die weit über die Zahl derer hinausgeht, die nach dem Lebensmittelrecht der Gemeinschaft auf dem Etikett erwähnt werden.

34 Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397 dahin auszulegen ist, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Kosten

35 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung ist dahin auszulegen, dass eine Gesellschaft, die ein Lebensmittel eingeführt und anschließend vermarktet hat und deren Geschäftsführer auf der Grundlage von in einem Einzelhandelsgeschäft entnommenen Proben dieses Produkts für den Zustand und die Etikettierung des Produkts strafrechtlich oder bußgeldrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, als „Betroffener“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.