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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.12.2009 – C-475/08

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2009:751

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen

Parteien Entscheidungsgründe Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑475/08

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 5. November 2008,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Patakia und B. Schima als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von J. Scalais und O. Vanhulst, avocats,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters P. Kūris,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil§

Entscheidungsgründe§

1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57, im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass es

– nicht, wie nach Art. 7 der Richtlinie erforderlich, Fernleitungsnetzbetreiber benannt hat,

– entgegen Art. 18 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie nicht nur einen regulierten Zugang zum Netz, sondern auch einen Netzzugang Dritter auf Vertragsbasis vorsieht und

– Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie nicht umgesetzt hat.

2 Mit am 31. März 2009 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission ihre zweite Rüge zurückgenommen, da die belgische Regierung in ihrer Klagebeantwortung erklärt hatte, die nationale Rechtsvorschrift aufgehoben zu haben, die einen Zugang Dritter zu den Fernleitungsnetzen, Gasspeicheranlagen und Flüssigerdgas(LNG-)terminals auf Vertragsbasis erlaubte.

Rechtlicher Rahmen

Die Richtlinie

3 Art. 7 der Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, die Eigentümer von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Netzbetreiber. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher‑ und LNG‑Anlagen die Artikel 8 bis 10 einhalten.“

4 Art. 11 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für Verteilernetze verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und sorgen dafür, dass diese Betreiber die Artikel 12 bis 14 einhalten.“

5 In Art. 22 der Richtlinie heißt es:

„(1) Größere neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag von den Artikeln 18, 19, 20 [über den Zugang Dritter, den Zugang zu Speicheranlagen und den Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen] und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 [über die Regulierungsbehörden] unter folgenden Bedingungen ausgenommen werden:

(3) …

d) Die Ausnahmeentscheidung – einschließlich der unter Buchstabe b) genannten Bedingungen – ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

e) Im Fall einer Verbindungsleitung wird eine Ausnahmeentscheidung nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.

(4) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.

…“

6 Nach Art. 33 der Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Vorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 nachzukommen.

Das belgische Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie

7 Die Richtlinie ist mit dem Gesetz vom 1. Juni 2005 zur Änderung des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Transport von gasförmigen und sonstigen Erzeugnissen durch Rohrleitungen ( Moniteur belge vom 14. Juni 2005, S. 27164) umgesetzt worden.

8 Art. 8 § 4 des Gesetzes vom 12. April 1965 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2005 (im Folgenden: Gasgesetz) sieht vor:

„Nach Stellungnahme des Banken‑, Finanz‑ und Versicherungsausschusses zu den Kriterien des § 3, nach Stellungnahme des Ausschusses [für Energie‑ und Gasregulierung] zu den übrigen Kriterien und nach Erörterung im Ministerrat benennt der [für Energie zuständige Bundes‑]Minister spätestens neun Monate nach Veröffentlichung der in § 2 genannten Stellungnahme auf Vorschlag einer oder mehrerer Inhaber einer Erdgastransportgenehmigung

1 den mit dem Betrieb des Erdgasfernleitungsnetzes betrauten Betreiber;

2 den Erdgasspeicheranlagenbetreiber und den LNG-Anlagenbetreiber für einen verlängerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren.

…“

9 Art. 8/1 Abs. 1 des Gasgesetzes bestimmt:

„Abweichend von Art. 8 wird das Erdgasunternehmen, das am 1. Juli 2004 im Besitz einer oder mehrerer Genehmigungen zum Erdgastransport nach diesem Gesetz und seinen Durchführungsverordnungen oder von Genehmigungen zur Erdgaslagerung einschließlich der gemäß dem Gesetz vom 18. Juli 1975 und seiner Durchführungsverordnungen erteilten Genehmigungen ist, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels mit gesetzlicher Wirkung benannt als

1° Erdgasfernleitungsnetzbetreiber;

2° Erdgasspeicheranlagenbetreiber;

3° LNG-Anlagenbetreiber.

Jede dieser drei Benennungen gilt bis zur endgültigen Benennung des betreffenden Betreibers nach Art. 8 oder bis zur Versagung dieser Benennung durch den [für Energie zuständigen Bundes‑]Minister.“

10 Art. 8/2 des Gasgesetzes sieht vor:

„Für die drei in den Art. 8 und 8/1 genannten Betreiber, ob diese börsennotiert sind oder nicht, gelten folgende Bedingungen:

1° Sie müssen als Aktiengesellschaft gegründet sein und Sitz und Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben,

2° sie müssen alle Voraussetzungen des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Änderung des Code des sociétés und des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Veröffentlichung bedeutender Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften und zur Regulierung von Übernahmeangeboten erfüllen.“

11 Art. 15/5duodecies des Gasgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 mit verschiedenen Vorschriften ( Moniteur belge vom 28. Dezember 2006, S. 75266) sieht vor:

„§ 1. Größere neue Erdgasanlagen, d. h. Verbindungsleitungen zu den Nachbarstaaten, LNG- und Speicheranlagen können von den Bestimmungen dieses Kapitels und denjenigen über das Verfahren zur Festsetzung der Tarife, mit Ausnahme der Art. 15/7, 15/8 und 15/9, ausgenommen werden. Diese Ausnahme wird vom König nach Stellungnahme des Ausschusses [für Energie‑ und Gasregulierung] gewährt …

§ 4. Ausnahmeentscheidungen werden unverzüglich, zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen, der Kommission [der Europäischen Gemeinschaften] übermittelt.“

Das Vorverfahren

12 Am 10. April 2006 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an das Königreich Belgien, in dem sie ihm vorwarf, gegen seine Verpflichtungen aus bestimmten Vorschriften der Richtlinie verstoßen zu haben.

13 Die belgischen Behörden nahmen in einem Schreiben an die Kommission vom 13. Juni 2006 Stellung.

14 Da diese Stellungnahme die Kommission nicht überzeugt hatte, richtete sie am 15. Dezember 2006 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Belgien, in der sie es aufforderte, binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme die zur Beendigung des behaupteten Verstoßes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

15 Die belgischen Behörden antworteten mit einem Schreiben, das der Kommission am 27. Februar 2007 übermittelt wurde.

16 Da die Kommission die Lage weiterhin als unbefriedigend erachtete, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur ersten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 7 der Entscheidung

Zur Zulässigkeit

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

17 Das Königreich Belgien trägt vor, die Kommission habe in ihrer Klageschrift die Nichtumsetzung von Art. 7 der Richtlinie gerügt, sich im Mahnschreiben aber auf Art. 11 der Richtlinie gestützt und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme einen Verstoß gegen die Art. 7 und 11 der Richtlinie geltend gemacht. Die Kommission habe damit hinsichtlich der gegen es erhobenen Vorwürfe Verwirrung gestiftet.

18 Die Kommission führt zunächst aus, dass mit der Rüge, um die es gehe, unabhängig von den angeführten Artikeln der Richtlinie stets die fehlende Benennung der Netzbetreiber geltend gemacht worden sei. In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sie sich zwar auf die Art. 7 und 11 der Richtlinie bezogen, in der Klageschrift sei Art. 11 jedoch nicht mehr genannt worden, weil das Königreich Belgien gemäß Art. 11 der Richtlinie die Verteilernetzbetreiber benannt habe. Das Königreich Belgien sei damit in der Lage gewesen, diese Rüge nachzuvollziehen und seine Argumente vorzubringen.

19 Außerdem sei sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht daran gehindert, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben habe; hierfür beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 28. März 1985, Kommission/Italien (274/83, Slg. 1985, 1077, Randnrn. 19 bis 21).

– Würdigung durch den Gerichtshof

20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Mahnschreiben, das den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen soll, um es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, seine Verteidigung vorzubereiten, nicht denselben strengen Anforderungen an die Genauigkeit unterliegt wie die mit Gründen versehene Stellungnahme (vgl. u. a. Urteil Kommission/Italien, Randnrn. 19 und 21).

21 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in ihrem Mahnschreiben dem Königreich Belgien vorgeworfen, Art. 11 der Richtlinie nicht umgesetzt zu haben, und hat insoweit vorgetragen, dass dieser Mitgliedstaat die endgültige Benennung der Betreiber von Fernleitungs- und Verteilernetzen sowie von Speicher- und LNG-Anlagen nicht vorgenommen habe. In der mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission zur Begründung ihrer Rügen zusätzlich auf Art. 7 der Richtlinie verwiesen. Schließlich hat sie in ihrer Klageschrift nicht mehr auf Art. 11 Bezug genommen, weil sie davon ausging, dass er nach der Benennung der Verteilernetzbetreiber durch das Königreich Belgien nunmehr ordnungsgemäß in belgisches Recht umgesetzt sei.

22 Die erste Rüge, die die Kommission im Rahmen der vorliegenden Klage anführt, lässt sich daher offensichtlich zu der ersten Rüge im Mahnschreiben und in der mit Gründen versehenen Stellungnahme in Bezug setzen, die beide die endgültige Benennung der Fernleitungsnetzbetreiber betrafen. Daher hat die Änderung der einschlägigen Richtlinienbestimmung die Verteidigungsrechte des beklagten Mitgliedstaats nicht beeinträchtigt.

23 Die Rüge, mit der ein Verstoß gegen Art. 7 der Richtlinie geltend gemacht wird, ist demnach als zulässig anzusehen.

Zur Begründetheit

– Vorbringen der Parteien

24 Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, nicht, wie in Art. 7 der Richtlinie vorgesehen, die Betreiber von Gasfernleitungsnetzen, Gasspeicheranlagen und LNG-Terminals benannt zu haben.

25 Art. 8 § 4 des Gasgesetzes sehe die endgültige Benennung der Netzbetreiber für einen verlängerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren vor. Dieser Zeitraum gelte nach belgischem Recht unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen. Bis zur Benennung der Betreiber für diesen Zeitraum komme das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie daher nicht in vollem Umfang nach. Eine vorläufige Benennung für einen unbestimmten Zeitraum sei überdies nicht geeignet, den Wirtschaftsteilnehmern die Sicherheit zu bieten, die ihnen nach der Richtlinie durch eine Benennung für einen im Voraus bekannten Zeitraum geboten werden müsse.

26 Das Königreich Belgien erwidert, Art. 7 der Richtlinie verbiete es den Mitgliedstaaten nicht, Netzbetreiber nicht endgültig zu benennen. Nach belgischem Recht, den Art. 8/1 und 8/2 des Gasgesetzes, übernähmen die nicht endgültig benannten Netzbetreiber die Lasten, die den Netzbetreibern nach der Richtlinie oblägen. Denn die ihnen auferlegten Bedingungen und Verpflichtungen entsprächen denjenigen, die den endgültig benannten Betreibern oblägen, wobei sich die beiden Kategorien von Netzbetreibern in ihrem Status allein durch das Benennungsverfahren und die Dauer ihres Vertrags unterschieden. Darüber hinaus komme die Benennung vorläufiger Netzbetreiber einer endgültigen Benennung gleich, da die betreffenden Unternehmen die einzigen seien, die die Voraussetzungen für eine endgültige Benennung erfüllten. Jedenfalls laufe ein Verfahren zur Vornahme endgültiger Benennungen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

27 Art. 7 der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten „für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen“, Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen benennen. Nach Art. 33 der Richtlinie waren die Bestimmungen zur Umsetzung dieses Artikels bis zum 1. Juli 2004 zu erlassen.

28 Das Gasgesetz, auch wenn es in Art. 8 ein Verfahren zur Benennung dieser Betreiber für einen Zeitraum von zwanzig Jahren schafft, sieht in seinem Art. 8/1 die vorläufige Benennung – „bis zur endgültigen Benennung des betreffenden Betreibers“ – der Unternehmen vor, die vor dem Inkrafttreten der mit dem Gesetz vom 1. Juni 2005 eingeführten Änderungen bereits im Besitz einer Genehmigung waren. Es verlängert damit die Genehmigungen dieser Betreiber bis zum Abschluss des entsprechend den Anforderungen der Richtlinie eingeführten Benennungsverfahrens.

29 Das Königreich Belgien räumt ein, die endgültige Benennung der Netzbetreiber noch nicht vorgenommen zu haben, weist aber darauf hin, dass dieses Verfahren laufe.

30 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C‑456/05, Slg. 2007, I‑10517, Randnr. 15). Da innerhalb dieser Frist keine endgültige Benennung erfolgt ist, ist die Rüge der Kommission daher begründet.

31 Die vom Königreich Belgien angeführten Umstände, dass die vorläufig benannten Betreiber zum einen denselben Bedingungen und Verpflichtungen unterlägen wie die endgültig benannten und zum anderen die einzigen seien, die die Voraussetzungen für eine solche endgültige Benennung erfüllen könnten, stehen der Feststellung, dass dieser Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie verletzt hat, nicht entgegen.

32 Die vorläufige Benennung dieser Betreiber verzögert nämlich die Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie, wonach, wie das Königreich Belgien einräumt, diese Betreiber für einen Zeitraum von zwanzig Jahren zu benennen waren.

33 Folglich ist festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch seine Verpflichtungen aus Art. 7 der Richtlinie verletzt hat, dass es nicht die in dieser Bestimmung vorgesehene endgültige Benennung der Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und LNG-Anlagen vorgenommen hat.

Zur dritten Rüge: Nichtumsetzung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie

Vorbringen der Parteien

34 Zu den größeren neuen Erdgasanlagen trägt die Kommission vor, dass Art. 15/5duodecies des Gasgesetzes den König ermächtige, Ausnahmen wie die in Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene zu gewähren, ohne aber insoweit alle spezifischen Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie zu übernehmen. Nach den letztgenannten Bestimmungen müsse die nationale Regelung u. a. ausdrücklich die Veröffentlichung und die Übermittlung aller Ausnahmeentscheidungen an die Kommission sowie die Pflicht vorsehen, im Fall von Verbindungsleitungen vor einer solchen Entscheidung die anderen Mitgliedstaaten zu konsultieren.

35 Insoweit macht die Kommission geltend, dass die allgemeinen Grundsätze, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften über Verwaltungsakte und die unmittelbare Anwendung der genannten Richtlinienbestimmungen durch die Verwaltungsbehörden ergäben, nicht die vollständige Umsetzung dieser Bestimmungen sicherstellten.

36 Zur Vorgabe der Veröffentlichung einer Ausnahmeentscheidung trägt das Königreich Belgien vor, dass eine solche Entscheidung als vom König nach den Art. 105 und 108 der belgischen Verfassung erlassener Rechtsakt gemäß den allgemeinen Grundsätzen über die Veröffentlichung von Rechtsakten der föderalen Behörde veröffentlicht werde. Nach diesen Grundsätzen werde ein Rechtsakt, der für eine größere Anzahl von Personen von Interesse sei, zwingend im Moniteur belge veröffentlicht. Die Verankerung einer solchen Pflicht im Gasgesetz widerspräche sowohl dem Subsidiaritätsprinzip als auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

37 Zur Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Richtlinie über die Konsultation der anderen Mitgliedstaaten im Fall einer Verbindungsleitung und die Übermittlung einer Ausnahmeentscheidung an die Kommission trägt das Königreich Belgien vor, dass solche Verpflichtungen in Anbetracht der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie und des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts den belgischen Behörden kraft Gesetzes oblägen, so dass sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden müssten. Es verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich die Unvereinbarkeit von nationalem Recht mit den Gemeinschaftsvorschriften, auch wenn diese unmittelbar anwendbar seien, letztlich nur durch verbindliche nationale Bestimmungen ausräumen lasse, wenn die Richtlinie Rechte für den Einzelnen begründen solle (u. a. Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Frankreich, C‑354/98, Slg. 1999, I‑4927, Randnr. 11). Da die Richtlinie dem Einzelnen im vorliegenden Fall keine Rechte gewähre, müsse eine solche Bestimmung nicht unbedingt in nationales Recht umgesetzt werden.

38 Schließlich macht das Königreich Belgien geltend, dass die Errichtung eines Verbundnetzes ipso facto die Überschreitung der Grenze erfordere und somit die Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten mit sich bringe und dass Art. 15/5 des Gasgesetzes ausdrücklich vorsehe, dass die Ausnahmeanträge der Kommission mitzuteilen seien.

Würdigung durch den Gerichtshof

39 Nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei größeren Erdgasinfrastrukturen die Möglichkeit, Ausnahmen u. a. von den Vorschriften über den Zugang zu den Netzen vorzusehen. Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 bestimmt, dass die Ausnahmeentscheidung zu begründen, zu veröffentlichen und der Kommission zu übermitteln ist und dass die Ausnahmeentscheidung im Fall einer Verbindungsleitung nach Konsultation der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten erteilt wird.

40 Die Kommission wirft dem Königreich Belgien vor, diese Bestimmungen nicht umgesetzt zu haben, da das Gasgesetz nicht alle Voraussetzungen der Richtlinie bezüglich des Verfahrens zum Erlass der Ausnahmeentscheidungen übernehme. Das Königreich Belgien bestreitet dies nicht. Es meint jedoch, diese Bestimmungen wegen der allgemeinen internen Vorschriften über die Veröffentlichung von Rechtsakten des Königs und der unmittelbaren Anwendung der Richtlinienbestimmungen nicht umsetzen zu müssen.

41 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nach ständiger Rechtsprechung nicht unbedingt in jedem Mitgliedstaat eine Handlung des Gesetzgebers verlangt. Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationale Verwaltung garantieren und sofern für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. Urteile vom 23. Mai 1985, Kommission/Deutschland, 29/84, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23, und vom 16. Juni 2005, Kommission/Italien, C‑456/03, Slg. 2005, I‑5335, Randnr. 51).

42 Im vorliegenden Fall ist zur Umsetzung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie bezüglich der Veröffentlichung der Ausnahmeentscheidungen festzustellen, dass die vom Königreich Belgien angeführten allgemeinen Grundsätze über die Veröffentlichung von Rechtsakten, nach denen sämtliche Rechtsakte veröffentlicht werden, die für eine größere Anzahl von Personen von Interesse sind, keine ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung sicherstellen können. Denn diese verlangt, dass alle Entscheidungen veröffentlicht werden, die dem Netzbetreiber gewährte Ausnahmen betreffen. Das Königreich Belgien hat nichts vorgetragen, was eine genaue und sichere Feststellung erlauben würde, dass solche Entscheidungen immer als von allgemeinem Interesse betrachtet und daher stets veröffentlicht würden.

43 Da, wie die Kommission ausgeführt hat, diese allgemeinen Grundsätze nicht die vollständige und ordnungsgemäße Anwendung von Art. 22 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie sicherstellen, ist festzustellen, dass das Königreich Belgien diese Bestimmung nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

44 In Bezug auf das Vorbringen des Königreichs Belgien, dass es die Richtlinienbestimmungen über die Pflichten zur vorherigen Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall einer Verbindungsleitung und über die Übermittlung der Ausnahmeentscheidungen an die Kommission nicht umsetzen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Durchführung der Gemeinschaftsrichtlinien nach Art. 249 Abs. 3 EG dadurch erfolgt, dass die Mitgliedstaaten hierzu geeignete Maßnahmen ergreifen. Dass sich der Einzelne unter besonderen Umständen – wenn ein Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen getroffen hat oder aber die ergriffenen Maßnahmen einer Richtlinie nicht entsprechen – vor Gericht gegenüber einem Mitgliedstaat, der dieser nicht nachgekommen ist, auf eine Richtlinie berufen kann, kann nicht rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat die zur Erreichung des Ziels der jeweiligen Richtlinie notwendigen Durchführungsmaßnahmen nicht rechtzeitig ergreift (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Mai 1980, Kommission/Belgien, 102/79, Slg. 1980, 1473, Randnr. 12, vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C‑433/93, Slg. 1995, I‑2303, Randnr. 24, und vom 2. Mai 1996, Kommission/Deutschland, C‑253/95, Slg. 1996, I‑2423, Randnr. 13). Umso weniger stellt es eine die Mitgliedstaaten von ihren Umsetzungspflichten befreiende Rechtfertigung dar, dass bestimmte Vorschriften der fraglichen Richtlinie in der innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sind.

45 Schließlich kann Art. 15/5 Abs. 4 des Gasgesetzes, der die Übermittlung der Ausnahmeanträge an die Kommission vorsieht, nicht als Umsetzung von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie angesehen werden, da dieser die Verpflichtung vorsieht, der Kommission die Endentscheidung zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen zu übermitteln.

46 Demnach ist festzustellen, dass das Königreich Belgien seine Verpflichtungen aus Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie dadurch verletzt hat, dass es diese Bestimmungen nicht umgesetzt hat.

Kosten

47 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm dem Antrag der Kommission entsprechend die Kosten aufzuerlegen.

Tenor§

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Königreich Belgien hat dadurch, dass es nicht die in Art. 7 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG vorgesehene endgültige Benennung der Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und LNG-Anlagen vorgenommen hat und Art. 22 Abs. 3 Buchst. d und e sowie Abs. 4 der Richtlinie nicht umgesetzt hat, seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verletzt.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.