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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.12.2009 – C-455/08

ECLI:EU:C:2009:809

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Verfahrensgegenstand Tenor

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) – Verstoß gegen die Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76, S. 14) – Pflicht, im nationalen Recht ein wirksames und zügiges Rechtsbehelfsverfahren vorzusehen, das dem erfolglosen Bieter die Möglichkeit bietet, eine Entscheidung über die Auftragsvergabe für nichtig erklären zu lassen – Rechtsbehelfsfristen

Tenor§

Tenor§

1 Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer‑ und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung und aus den Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie‑ und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor verstoßen, dass es mit dem Erlass von Art. 49 des Statutory Instrument Nr. 329/2006 und von Art. 51 des Statutory Instrument Nr. 50/2007 die Regeln über die Bekanntgabe der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der ausschreibenden Stellen sowie die Begründung dieser Entscheidungen dergestalt festgelegt hat, dass die dem Vertragsschluss vorausgehende Stillhaltefrist zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bieter umfassend über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots informiert werden, bereits abgelaufen sein kann.

2 Irland trägt die Kosten.