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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.03.2010 – C-442/08
Generalanwältin Verica Trstenjak · ECLI:EU:C:2010:167
1 Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren hat eine eigenmittelrechtliche Schale. Im Kern geht es allerdings um Rechtsfragen betreffend die Methoden der Zusammenarbeit zwischen Zollverwaltungen im Rahmen eines Europa-Abkommens, nach dem Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in dem assoziierten Drittstaat gewährt werden.
2 Es geht um Kraftfahrzeuge, die aus der Republik Ungarn zu einem Zeitpunkt in die Europäische Union importiert wurden, als diese noch ein assoziierter Drittstaat zur Europäischen Union war. Nach dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits (im Folgenden: Europa-Abkommen) wurden Waren mit ungarischem Ursprung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft präferenziell behandelt. Im vorliegenden Fall hatten die ungarischen Zollbehörden für bestimmte Kraftfahrzeuge Ursprungsnachweise in Form von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 erteilt. Nachdem diese Kraftfahrzeuge zu präferenziellen Bedingungen nach Deutschland eingeführt worden waren, erhielten die deutschen Zollbehörden über die Kommission Kenntnis über die Ergebnisse einer nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch die ungarischen Zollbehörden. Danach waren die Kraftfahrzeuge doch nicht als Ursprungserzeugnisse Ungarns anzusehen und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 somit zu Unrecht erteilt worden. Die zentrale Frage im vorliegenden Fall ist, ob die deutschen Zollbehörden von diesem Zeitpunkt an verpflichtet waren, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und eine Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner nach Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: ZK) durchzuführen, wenn sie gleichzeitig ebenfalls darüber informiert worden waren, dass ein Rechtsbehelf gegen das Ergebnis der nachträglichen Prüfung vor einem ungarischen Gericht eingelegt worden war.
3 Das vorliegende Verfahren gibt dem Gerichtshof die Gelegenheit, im Anschluss an sein Urteil in der Rechtssache Sfakianakis Fragen hinsichtlich der Methode der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen zu klären, die im Protokoll Nr. 4 des Europa-Abkommens vorgesehen ist.
I — Rechtlicher Rahmen
A — Das Europa-Abkommen mit der Republik Ungarn
4 Das Protokoll Nr. 4 zum Europa-Abkommen regelt die Begriffe Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.
5 Auf den vorliegenden Sachverhalt zeitlich anwendbar sind die Fassungen des Protokolls Nr. 4 nach dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 17. Juli 1995 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits und die Fassung des Protokolls nach dem Beschluss Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits. Soweit die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 in der Fassung nach dem Beschluss Nr. 1/95 auf den vorliegenden Fall zeitlich zur Anwendung kommen, stimmen sie inhaltlich weitgehend überein mit den entsprechenden Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 in der Fassung nach dem Beschluss Nr. 3/96. Im Folgenden werde ich daher lediglich auf die Fassung des Protokolls nach dem Beschluss Nr. 3/96 (im Folgenden: Protokoll) eingehen.
6 Nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ungarns bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird.
7 Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Protokolls wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt wird. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung treffen die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.
8 Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Protokolls leisten die Gemeinschaft und die Republik Ungarn einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten.
9 Art. 32 des Protokolls regelt die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise. Dieser bestimmt:
(1)Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2)In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ... oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3)Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5)Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ungarns oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6)Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
10 Nach Art. 33 Abs. 1 des Protokolls sind Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Art. 32 des Protokolls, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
B — Die Verordnung Nr. 515/97
11 Titel III der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung regelt die Beziehungen der mitgliedstaatlichen Zollbehörden zur Kommission. Nach Art. 17 Abs. 2 in diesem Titel übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zollregelungen durch diese Behörden zu gewährleisten.
C — Die zollrechtlichen Vorschriften
12 Der ZK wurde nach seinem Erlass mehrfach geändert. Da die zeitlich anwendbaren Bestimmungen allerdings nicht geändert wurden, wird im Folgenden lediglich auf den ZK abgestellt.
13 Nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.
14 Art. 217 Abs. 1 UnterAbs. 1 ZK regelt die buchmäßige Erfassung. Danach muss jeder einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige, stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden.
15 Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (im Folgenden: nachträgliche buchmäßige Erfassung).
16 Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK darf die Mitteilung an die Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld grundsätzlich nicht mehr erfolgen.
D — Die eigenmittelrechtlichen Vorschriften
17 Nach Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (94/728/EG, Euratom) sind verschiedene Arten von Eigenmitteln in den Haushalt der Europäischen Gemeinschaften einzusetzen. Dazu gehören nach Buchst. b dieser Bestimmung insbesondere Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Drittstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind.
18 Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses Beschlusses werden Zölle von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelungen anzupassen sind. Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 3 dieses Beschlusses stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b (Zölle) zur Verfügung. Gemäß Art. 2 Abs. 3 dieses Beschlusses behalten die Mitgliedstaaten von den Zahlungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieses Beschlusses 10 % für Erhebungskosten ein.
19 In der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [94/728] über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 1552/89 geändert worden ist (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1552/89), sind die Modalitäten festgelegt worden, nach denen die Mitgliedstaaten die den Gemeinschaften zugewiesenen Eigenmittel der Kommission zur Verfügung stellen.
20 Nach Art. 2 Abs. 1 dieser geänderten Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b (Zölle) als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an die Zollschuldner erfüllt sind.
21 Nach Art. 2 Abs. 1a dieser geänderten Verordnung ist der Zeitpunkt der Feststellung der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.
22 Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieser geänderten Verordnung bestimmt, dass die nach Art. 2 festgestellten Ansprüche vorbehaltlich Buchst. b dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt worden ist, in die Buchführung aufgenommen werden sollen.
23 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser geänderten Verordnung werden festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchst. a nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für sie eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, innerhalb der Frist nach Buchst. a in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.
24 Nach Art. 9 Abs. 1 UnterAbs. 1 dieser geänderten Verordnung hat jeder Mitgliedstaat die Eigenmittel nach Maßgabe des Art. 10 dieser geänderten Verordnung dem Konto gutzuschreiben, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wird.
25 Gemäß Art. 10 Abs. 1 UnterAbs. 1 dieser geänderten Verordnung erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b (Zölle) nach Abzug von 10 % für Erhebungskosten gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 88/376 [Beschluss 94/728] spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 festgestellt worden ist. Nach UnterAbs. 2 erfolgt die Gutschrift bei den nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.
26 Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 11 dieser geänderten Verordnung Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
27 Nach Art. 17 Abs. 1 dieser geänderten Verordnung haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Art. 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden. Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser geänderten Verordnung sind die Mitgliedstaaten nur dann nicht verpflichtet, die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen, wenn diese Beträge aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können oder wenn es sich nach eingehender Prüfung aller maßgeblichen Umstände des betreffenden Falles erweist, dass die Einziehung aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen auf Dauer unmöglich ist.
28 Die geänderte Verordnung Nr. 1552/89 wurde in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften kodifiziert. Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 entspricht Art. 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89.
II — Sachverhalt und Vorverfahren
29 Ab 1994 wurden im Rahmen des Europa-Abkommens Kraftfahrzeuge aus der Republik Ungarn nach Deutschland eingeführt, die unter Vorlage von von den ungarischen Behörden erteilten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in den Genuss von Zollpräferenzen kamen.
30 Mit einer Amtshilfemitteilung, die den deutschen Behörden in der englischen Fassung am 13. Juni 1996 und in der deutschen Fassung am 28. November 1996 übermittelt wurde, warnte die Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung der Kommission (UCLAF; im Folgenden wird für die UCLAF und ihre Nachfolgerin OLAF einheitlich die Bezeichnung OLAF verwendet) die Mitgliedstaaten bezüglich der Einfuhren eines bestimmten Herstellers. Sie hatte Zweifel, dass die Kraftfahrzeuge die Voraussetzungen für Erzeugnisse ungarischen Ursprungs im Sinne des Protokolls erfüllten. In dieser Amtshilfemitteilung ersuchte OLAF die Mitgliedstaaten u. a., bei den ungarischen Behörden eine nachträgliche Prüfung der betreffenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu beantragen. Außerdem forderte OLAF die Mitgliedstaaten insbesondere dazu auf, vor Freigabe der betreffenden Fahrzeuge systematisch eine Zahlungsgarantie oder Hinterlegung der Zölle zu verlangen und alle Rechtsakte einzuleiten, die die Verjährungsfristen unterbrechen und die Möglichkeiten der Nacherhebung wahren könnten. In der Folge führte die Kommission selbst weitere Ermittlungen durch, darunter auch eine Kontrollmission in Ungarn.
31 Mit einer Amtshilfemitteilung vom 26. Juni 1998, die auch auf Deutsch verfasst war, informierte OLAF die deutschen Behörden über das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden. Danach waren bestimmte Fahrzeuge nicht als Ursprungserzeugnisse Ungarns anzusehen und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 insofern zu Unrecht erteilt worden. Aus der Mitteilung ergab sich, dass davon 19123 nach Deutschland importierte Fahrzeuge betroffen waren. In der Mitteilung kündigte OLAF an, dass sie weitere Angaben, die Übersetzung der Korrespondenz mit den ungarischen Zollbehörden sowie Dateien übermitteln werde, in denen sie auf der Grundlage der Angaben der ungarischen Zollbehörden die durchgeführten Operationen nach Ländern aufgegliedert darstellen werde.
32 Mit einem Schreiben, das die deutschen Behörden in einer englischen Fassung am 13. Juli 1998 und in der deutschen Fassung am 18. August 1998 erhielten (im Folgenden: das am 18. August 1998 erhaltene Schreiben), übermittelte OLAF die angekündigten Unterlagen und Dateien. Dazu gehörte insbesondere die deutsche Übersetzung eines Briefs der ungarischen Zollbehörden vom 26. Mai 1998, in dem diese die Durchführung der nachträglichen Prüfung erläuterten und OLAF über die Ergebnisse dieser nachträglichen Prüfung informierten. Übermittelt wurden auch die Anlagen und Dateien, anhand deren die Fahrzeuge identifiziert worden waren, die aus Sicht der ungarischen Zollbehörden entgegen der ursprünglichen Einschätzung doch nicht als Erzeugnisse Ungarns angesehen werden konnten und für welche die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 somit zu Unrecht erteilt worden waren. In dem Brief vom 26. Mai 1998 wiesen die ungarischen Behörden jedoch auch darauf hin, dass gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung ein Rechtsbehelf eingelegt worden und somit ein Gerichtsverfahren anhängig war.
33 Nach Erhalt dieses Schreibens forderte die Bundesrepublik Deutschland wiederholt den Abschlussbericht zur Kontrollmission der Kommission in Ungarn an. Am 23. Februar 1999 sandte OLAF ihr den förmlichen Abschlussbericht der Gemeinschaftsmission zu, der am 2. März 1999 bei den zuständigen Behörden eintraf.
34 Am 15. April 1999 begannen die deutschen Zollbehörden, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Abgabenbeträge für die Kraftfahrzeuge durchzuführen, die nach dem Ergebnis der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden keine Erzeugnisse ungarischen Ursprungs waren. Aufgrund der Frist von drei Jahren für die Mitteilung an die Zollschuldner nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK konnten keine Einfuhrabgaben für die vor dem 15. April 1996 eingeführten Kraftfahrzeuge festgesetzt werden. Für diesen Zeitraum wurden auch keine Eigenmittel festgestellt noch gutgeschrieben.
35 Mit Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 informierte OLAF die Mitgliedstaaten darüber, dass das Verfahren vor dem ungarischen Gericht beendet war und die ungarischen Zollbehörden die Ergebnisse ihrer nachträglichen Prüfung entsprechend geändert hatten. Nach dem geänderten Ergebnis war ein Teil der Fahrzeuge, denen die ungarischen Zollbehörden in ihrem Brief vom 26. Mai 1998 noch die Ursprungseigenschaft abgesprochen hatten, doch als Erzeugnisse Ungarns anzusehen. Hinsichtlich des anderen Teils blieben die Zollbehörden allerdings bei dem Ergebnis, dass es sich nicht um Erzeugnisse Ungarns gehandelt hatte und die Warenverkehrsbescheinigung zu Unrecht erteilt worden war. In der Folge erließen bzw. erstatteten die deutschen Zollbehörden die Einfuhrabgaben für diejenigen Kraftfahrzeuge, für welche die ungarischen Zollbehörden nun doch von einem ungarischen Ursprung ausgingen.
36 Im Mai 2000 unternahm die Kommission in Deutschland eine Mission über die Kontrolle der Eigenmittel. Dabei ergab sich, dass die deutschen Zollbehörden für Kraftfahrzeuge,
für welche die nachträgliche Prüfung der ungarischen Zollbehörden zunächst ergeben hatte, dass sie nicht ungarischen Ursprungs waren und für welche die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 somit zu Unrecht erteilt worden waren,
für welche dieses Ergebnis nach Erlass des Urteils des ungarischen Gerichts nicht geändert worden war,
die ab dem 18. November 1995 nach Deutschland eingeführt worden waren und
für welche die deutschen Zollbehörden im Rahmen der Nacherhebung ab dem 15. April 1999 wegen Ablaufs der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK keine nachträgliche buchmäßige Erfassung und keine Mitteilung der Abgabenbeträge an die Zollschuldner durchgeführt hatten,
nicht die entsprechenden Eigenmittel gutgeschrieben hatten. Im Folgenden werden diese Kraftfahrzeuge als betroffene Kraftfahrzeuge und die entsprechenden Einfuhrabgaben als betroffene Einfuhrabgaben bezeichnet.
37 In der Folge forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung der entsprechenden Eigenmittel auf. Während einer Sitzung, deren Ablauf im Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2003 festgehalten wurde, ersuchte die Kommission die deutschen Behörden darum, ihr nähere Informationen über die betroffenen Einfuhrabgaben mitzuteilen. Sie kündigte an, dass in der Folge ein förmliches Anforderungsschreiben ergehen werde. Schließlich hielt sie fest, dass eine Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist eine Berechnung von Verzugszinsen werde vermeiden helfen.
38 Mit Schreiben vom 30. März 2005 teilten die deutschen Behörden der Kommission mit, dass die betroffenen Einfuhrabgaben sich auf 408735,53 Euro beliefen. Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 forderte die Kommission die deutschen Behörden unter Androhung eines Vertragsverletzungsverfahrens auf, die betroffenen Einfuhrabgaben minus des Erhebungssatzes von 10 %, also 367861,98 Euro (im Folgenden: strittiger Eigenmittelbetrag) binnen zwei Monaten bereitzustellen. Sie wies darauf hin, dass sie nach Erhalt dieses Betrags die geschuldeten Verzugszinsen berechnen werde.
39 Mit Schreiben vom 8. November 2005 informierten die deutschen Behörden die Kommission davon, dass sie am 31. Oktober 2005 eine Zahlung in der Höhe von 408735,53 Euro getätigt hätten, allerdings vorbehaltlich des Ergehens einer die Rechtsauffassung der Kommission bestätigenden Entscheidung des Gerichtshofs. Die deutschen Behörden betonten in diesem Schreiben, dass durch diese Zahlung die Rechtsauffassung der Kommission nicht anerkannt werde und dass die Zahlung lediglich der Begrenzung eines im Falle des Unterliegens vor dem EuGH möglicherweise entstehenden Verzugszinsenrisikos diene.
40 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 und 30. März 2006 wies die Kommission darauf hin, dass der Erhebungssatz von 10 % (40873,55 Euro) von den deutschen Behörden nicht einbehalten worden sei und deshalb wieder rückerstattet werde. Außerdem erläuterte die Kommission die Grundlagen für die Berechnung der Verzugszinsen und stellte auf dieser Basis einen Betrag von 571011,21 Euro (im Folgenden: strittiger Verzugszinsenbetrag) in Rechnung.
41 Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 weigerten sich die deutschen Behörden, den strittigen Verzugszinsenbetrag zu zahlen und wiederholten abermals, dass bereits die Zahlung des Hauptbetrags nur unter Vorbehalt erfolgt sei.
42 Die Kommission eröffnete daraufhin das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG. Nachdem die Kommission mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme aufgefordert hatte und diese mit Schreiben vom 19. Februar 2007 geantwortet hatte, übersandte die Kommission am 29. Juni 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Darin forderte sie die Bundesrepublik Deutschland dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten ab ihrer Zustellung nachzukommen.
III — Verfahren vor dem Gerichtshof
43 Da die Antwort der Bundesrepublik Deutschland auf die mit Gründen versehene Stellungnahme vom 24. August 2007 die Kommission nicht zufriedenstellte, hat sie am 6. Oktober 2008 Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG erhoben.
44 Am 4. Februar 2009 ist eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, an der Vertreter der Kommission und der deutschen Regierung teilgenommen, ihren Vortrag ergänzt und Fragen beantwortet haben.
45 Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge entscheiden:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 bzw. der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen, dass sie
Zollforderungen trotz Erhalt der Amtshilfemitteilung hat verjähren lassen und die hierfür geschuldeten Eigenmittel zu spät abgeführt hat und
sich geweigert hat, die angefallenen Verzugszinsen zu entrichten.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
46 Die Bundesrepublik Deutschland beantragt,
1. die Klage abzuweisen und
2. die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.
IV — Zu den Rügen der Kommission
47 Die Kommission stützt ihre Klage auf drei aufeinander aufbauende Rügen von Gemeinschaftsrechtsverstößen. Zunächst rügt sie, dass die deutschen Zollbehörden gegen Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK verstoßen hätten. Nach Auffassung der Kommission haben die deutschen Zollbehörden am 18. August 1998 über alle erforderlichen Informationen verfügt, um eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des Betrags der betroffenen Einfuhrabgaben durchzuführen und diesen an die Zollschuldner mitzuteilen. Die deutschen Zollbehörden hätten aber nicht bis spätestens zum 18. November 1998 damit begonnen, sondern erst am 1. April 1999. Dadurch seien die betroffenen Einfuhrabgaben verjährt (A). Darauf aufbauend rügt die Kommission einen Verstoß gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 17 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89. Der strittige Eigenmittelbetrag sei spätestens ab 20. Januar 1999 fällig gewesen. Die Bundesrepublik Deutschland habe ihn der Kommission aber erst am 31. Oktober 2005 gutgeschrieben (B). Schließlich rügt die Kommission einen Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bzw. der Verordnung Nr. 1150/2000. Die Bundesrepublik Deutschland habe für den strittigen Eigenmittelbetrag keine Verzugszinsen bezahlt (C).
A — Zur Rüge eines Verstoßes gegen Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK
48 Grundsätzlich müssen Einfuhrzollschulden, die nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK bei der Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr entstehen, nach § 217 Abs. 1 ZK von den Zollbehörden unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben berechnet und eingetragen werden. Ergibt allerdings eine nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei Einfuhr der Waren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 ZK die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere die nachträgliche buchmäßige Erfassung des Einfuhrabgabenbetrags, der der gesetzlich geschuldeten Zollschuld entspricht. Diese hat nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK grundsätzlich innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Der entsprechende Betrag ist nach Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen.
49 Die Kommission rügt zunächst, dass die deutschen Zollbehörden deswegen gegen Art. 220 Abs. 1 Satz 1 und Art. 221 Abs. 1 ZK verstoßen hätten, weil sie trotz des am 18. August 1998 erhaltenen Schreibens nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hätten, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln. Nach ihrer Auffassung hätten die deutschen Zollbehörden innerhalb von drei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens, also bis zum 18. November 1998, die Abgabenbeträge nacherheben müssen, was deren nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner voraussetzt.
50 Nach Auffassung der deutschen Regierung bestand dagegen ab 18. August 1998 noch keine Pflicht der deutschen Zollbehörden zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner. Aufgrund der Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden sei eine nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner nicht zulässig gewesen (1). Somit habe keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen bestanden. Art. 220 ZK dürfe aber nicht auf einen Fall ausgedehnt werden, in dem ex ante Zweifel daran bestünden, dass die Abgabenbeträge berechtigt seien (2). Darüber hinaus bemängelt die deutsche Regierung, dass die Feststellungen der ungarischen Zollbehörden hinsichtlich der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung nicht von OLAF bewertet worden seien. Die deutschen Zollbehörden hätten zudem nur auf Grundlage eines Abschlussberichts von OLAF tätig werden dürfen (3). Schließlich wendet die deutsche Regierung ein, die Kommission setze sich in Widerspruch zu ihrer Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 (4).
1. Zur Berücksichtigung der Anhängigkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung
a) Vortrag der Parteien
51 Die deutsche Regierung beruft sich zunächst auf das Urteil Sfakianakis. Aus den Randnrn. 32 und 43 dieses Urteils ergebe sich, dass die deutschen Zollbehörden mit Erhalt des Schreibens am 18. August 1998 die Einfuhrabgaben noch nicht nachträglich buchmäßig erfassen hätten dürfen. Die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sei in diesem Fall noch nicht bestandskräftig gewesen. Daher seien die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 weiterhin in der Welt und somit von den deutschen Zollbehörden zu berücksichtigen gewesen. Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung hätte dem anhängigen Rechtsbehelf unzulässig vorgegriffen.
52 Nach Auffassung der Kommission lässt sich dem Urteil Sfakianakis nicht entnehmen, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten untätig bleiben müssten, solange gegen die Rücknahme der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig gewesen sei. Weiter stehe das Protokoll einer Pflicht der deutschen Zollbehörden zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollschulden nicht entgegen, wenn die Rücknahme noch nicht bestandskräftig gewesen sei. Dieser Fall sei im Protokoll nämlich nicht geregelt. Im Übrigen böten die Bestimmungen des ZK den Zollschuldnern ausreichende Schutzmöglichkeiten.
b) Würdigung
53 Zunächst ist zu untersuchen, ob die Begründungserwägungen in den Randnrn. 32 und 43 des Urteils Sfakianakis auf den vorliegenden Fall übertragbar sind (i). Dies ist meines Erachtens zu verneinen. Daher werde ich im Anschluss untersuchen, welche rechtliche Wirkung die Mitteilung des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch die ungarischen Zollbehörden an die deutschen Zollbehörden hatte (ii) und ob dies dadurch beeinflusst wird, dass ein Rechtsbehelf gegen das Ergebnis der nachträglichen Prüfung anhängig war (iii).
i) Zum Urteil Sfakianakis
54 Entgegen der Auffassung der deutschen Regierung hat der Gerichtshof im Urteil Sfakianakis nicht entschieden, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner in einem Fall wie dem vorliegenden unzulässig war.
55 Wie die deutsche Regierung selbst ausführt, betrifft die von ihr zitierte Randnr. 32 dieses Urteils den Fall, dass die Behörden des Einfuhrstaats über bereits ergangene Entscheidungen der Gerichte des Ausfuhrstaats informiert werden. Um diesen Fall geht es vorliegend nicht. Denn die deutschen Zollbehörden haben erst nach dem 18. August 1998 und auch nach dem 18. November 1998, nämlich erst mit der Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 von der Entscheidung der ungarischen Gerichte erfahren.
56 Soweit die deutsche Regierung sich zur Stützung ihrer Rechtsauffassung auf die Randnr. 43 des Urteils Sfakianakis stützt, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. In Randnr. 43 des Urteils Sfakianakis hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegensteht, die die Entrichtung von Zöllen anordnen und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen wurden, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren. Aus dieser Antwort des Gerichtshofs lässt sich meines Erachtens nicht der Schluss zu ziehen, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung auch in einem Fall wie dem vorliegenden unzulässig ist. Der Gerichtshof ist nämlich nur auf die Konstellation eingegangen, in der die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen letztlich nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnten, dass eine Mitteilung der ungarischen Zollbehörden vorlag, nach der die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu Unrecht erteilt worden sind.
57 Dies kann erstens dem Teilsatz und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Bescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren entnommen werden. Zweitens ergab sich, wie der Gerichtshof in Randnr. 40 dieses Urteils festgestellt hat, aus dem vom Vorlagegericht vorgegebenen Sachverhalt in dieser Sache nicht, dass die ungarischen Behörden eine solche Rücknahme vorgenommen hätten, die es den griechischen Behörden erlaubt hätte, die Anwendung der Präferenzbehandlung auf die fraglichen Erzeugnisse auszusetzen. Diese Feststellung ist im Zusammenhang mit Randnr. 11 dieses Urteils zu sehen. Danach hatten die Zollbehörden des Mitgliedstaats nach der Übermittlung der Informationen über die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung durch die Kommission weitere Informationen unmittelbar von den ungarischen Zollbehörden erhalten. Diese hatten in einem Brief vom 3. November 1998 eine Liste mit drei Abschnitten an die Zollbehörden des Mitgliedstaats gesandt. Der erste Abschnitt enthielt Angaben zu den Kraftfahrzeugen, denen sowohl vom Hersteller als auch von den ungarischen Kontrollbehörden der ungarische Ursprung zuerkannt worden war; der zweite führte die Kraftfahrzeuge auf, denen ein ausländischer Ursprung zugesprochen war, der vom Hersteller ausdrücklich anerkannt worden war; der dritte betraf die Kraftfahrzeuge, deren Status Gegenstand eines Rechtsstreits war. Zu diesem dritten Abschnitt, in dem die Kraftfahrzeuge aufgeführt waren, deren nachträgliche Abgabenbelastung bei dem vorlegenden Gericht angefochten wurde, erklärten die ungarischen Zollbehörden, dass sie bis zum Abschluss dieser Verfahren keine näheren Angaben zu ihrem Ausgang machen könnten; sie baten die zuständigen griechischen Behörden, sich mit der Erhebung der in den Ausgangsverfahren streitigen Zölle zu gedulden. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Randnr. 41 des Urteils darauf hingewiesen, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, zu beurteilen, ob die griechischen Zollbehörden über ausreichende Angaben verfügten, um annehmen zu können, dass die streitigen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nicht zurückgenommen worden und daher weiterhin gültig waren.
58 Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt anders. Wie die deutsche Regierung während der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, haben die deutschen Zollbehörden im vorliegenden Fall lediglich die Mitteilung der Kommission über das Ergebnis der nachträglichen Prüfung erhalten. Anders als im Urteil Sfakianakis haben sie keine weiteren Informationen unmittelbar von den ungarischen Zollbehörden erhalten, welche die Informationen aus dem am 18. August 1998 erhaltenen Schreiben hätten in Frage stellen können. Der vorliegende Fall entspricht somit nicht dem Fall, auf den der Gerichtshof in Randnr. 43 des Urteils Sfakianakis eingegangen ist.
59 Die auf die Randnrn. 32 und 43 des Urteils Sfakianakis gestützten Einwände der deutschen Regierung sind somit zurückzuweisen.
ii) Zur Wirkung der nachträglichen Prüfung
60 Ich werde nunmehr zunächst prüfen, welche rechtliche Wirkung die Mitteilung der Ergebnisse der nachträglichen Prüfung an die deutschen Zollbehörden hatte. Da die Bestimmungen des Protokolls als völkerrechtlicher Vertrag den Bestimmungen des sekundärrechtlichen ZK vorgehen, ist zunächst zu untersuchen, ob sich eine Antwort auf diese Frage aus den Bestimmungen des Protokolls ergibt.
61 Entgegen der Auffassung der Kommission scheint mir das Protokoll sehr wohl zu regeln, welche rechtlichen Wirkungen die Mitteilung des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung hat, wenn dieses Ergebnis ist, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge nicht als Erzeugnisse Ungarns anzusehen sind und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 somit zu Unrecht erteilt worden sind. Dies ergibt sich aus dem System der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das insbesondere in den Art. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 32 des Protokolls zum Ausdruck kommt.
62 Nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls genießen Ursprungserzeugnisse Ungarns bei der Einführung in die Gemeinschaft eine präferenzielle Behandlung, sofern ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird. Gemäß Art. 17 Abs. 1 des Protokolls sind die ungarischen Zollbehörden für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständig. Dabei müssen sie nach Art. 17 Abs. 4 und 5 des Protokolls die Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaften der Erzeugnisse zu überprüfen. Aus Art. 32 Abs. 3 und 5 des Protokolls ergibt sich, dass diese auch für deren nachträgliche Prüfung zuständig sind.
63 Dieses System der Zusammenarbeit der Verwaltungen verpflichtet die Zollbehörden des Einfuhrstaats zunächst dazu, von den Behörden des Ausfuhrstaats erteilte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 grundsätzlich anzuerkennen. Es verpflichtet sie weiter dazu, das Ergebnis einer nachträglichen Prüfung der Zollbehörden des Ausfuhrstaats grundsätzlich anzuerkennen. Das System der Zusammenarbeit beruht nämlich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Zollbehörden des Einfuhrstaats und den Zollbehörden des Ausfuhrstaats. Die Aufgabenverteilung ist dadurch gerechtfertigt, dass die Behörden des Ausfuhrstaats am besten in der Lage sind, die Tatsachen, von denen die Ursprungseigenschaft des betroffenen Erzeugnisses abhängt, unmittelbar festzustellen. Dieses System kann nur dann funktionieren, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen anerkennen, und zwar nicht nur bei der Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, sondern auch bei ihrer nachträglichen Prüfung.
64 Im vorliegenden Fall hatten die deutschen Zollbehörden somit das Ergebnis der nachträglichen Prüfung durch die ungarischen Zollbehörden, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge keine Erzeugnisse Ungarns und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge zu Unrecht erteilt worden waren, anzuerkennen.
65 Dagegen kann nicht eingewendet werden, dass die nachträgliche Prüfung im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer Kontrollmission der Kommission erfolgt ist. Zwar sieht Art. 32 Abs. 1 des Protokolls vor, dass eine nachträgliche Prüfung stichprobenweise oder auf begründete Zweifel der Zollbehörden des Einfuhrstaats erfolgt. Dies kann aber nicht im Sinne einer abschließenden Aufzählung verstanden werden. Eine Auslegung dieser Bestimmung als abschließende Regelung der Fälle, in denen eine nachträgliche Kontrolle zulässig ist, würde nämlich zu offensichtlich unsinnigen Ergebnissen führen, da dann auch nachträgliche Prüfungen ausgeschlossen wären, die von den ungarischen Zollbehörden auf einen Hinweis oder Verdacht hin von Amts wegen erfolgen.
66 Weiter kann diesem Ergebnis nicht entgegengehalten werden, dass die Mitteilung nicht unmittelbar zwischen den ungarischen und den deutschen Zollbehörden erfolgt ist. Art. 32 Abs. 5 des Protokolls sieht vor, dass die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung den Zollbehörden mitzuteilen sind, welche die Prüfung beantragt haben. Auch wenn der Begriff Zollbehörden im Protokoll regelmäßig für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Ungarn verwendet wird, dürfte diese Bestimmung im vorliegenden Fall zumindest entsprechend auf die Kommission anwendbar sein, auf deren Initiative die umfassende nachträgliche Kontrolle zurückzuführen war. Dafür spricht erstens, dass nach Art. 31 Abs. 2 des Protokolls die Gemeinschaft und Ungarn einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 leisten. Der Begriff der Zollverwaltung der Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift scheint mir auch die Kommission zu umfassen. Zweitens wird im Innenverhältnis zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten auch Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 515/97 zu berücksichtigen sein, nach dem die Kommission befugt ist, den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen zu übermitteln, die geeignet sind, die Einhaltung der Zollregelungen durch diese Behörden zu gewährleisten.
67 Schließlich ist auch der Einwand der deutschen Regierung zurückzuweisen, bei den von der Kommission mitgeteilten Informationen habe es sich nicht um ein endgültiges Ergebnis gehandelt, weil die ungarischen Zollbehörden angekündigt hätten, die endgültigen Prüfergebnisse an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. Denn es ist offensichtlich, dass damit nur die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemeint waren, die der Aufforderung der Kommission in den Amtshilfemitteilungen vom 13. Juni 1996 und vom 28. November 1996 gefolgt waren und die ungarischen Behörden selbst unmittelbar zu einer nachträglichen Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aufgefordert hatten. Da die deutsche Regierung dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, kann sie sich auch nicht darauf berufen, dass sie eine unmittelbare Reaktion der ungarischen Zollbehörden erwartete. Weiter ergab sich aus dem Brief der ungarischen Zollbehörden vom 26. Mai 1998 mit hinreichender Deutlichkeit, dass es sich bereits um die endgültigen Ergebnisse handelte. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die unmittelbar benachrichtigt werden sollten, sollten nämlich darauf hingewiesen werden, dass sie bei der Kommission detailliertere Angaben erhalten könnten. Dabei handelte es sich um Angaben, welche die Kommission den deutschen Zollbehörden mit dem am 18. August 1998 erhaltenen Schreiben übermittelt hatte.
68 Aufgrund der Angaben des am 18. August 1998 erhaltenen Schreibens mussten die deutschen Zollbehörden davon ausgehen, dass es sich bei den betroffenen Kraftfahrzeugen nicht um ungarische Erzeugnisse gehandelt hatte und somit bei deren Einfuhr keine präferenzielle Behandlung der betroffenen Kraftfahrzeuge nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls hätte erfolgen sollen. Die deutschen Zollbehörden hätten daher eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags durchführen und den Zollschuldnern mitteilen müssen.
iii) Zur Auswirkung des Rechtsbehelfs
69 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass die deutschen Zollbehörden auch darüber informiert worden waren, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung anhängig war, an dieser Rechtslage etwas änderte. Diese Frage ist zu verneinen.
70 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Protokoll keine ausdrückliche Bestimmung gibt, nach der das Ergebnis der nachträglichen Prüfung bestandskräftig sein muss. Vielmehr scheint mir Art. 32 Abs. 5 des Protokolls, nach dem das Ergebnis der nachträglichen Prüfung so bald wie möglich mitzuteilen ist, gegen diese Annahme zu sprechen.
71 Weiter hat der Gerichtshof zwar klargestellt, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bereits ergangene Entscheidungen der ungarischen Gerichte, die auf einen Rechtsbehelf gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung hin ergangen sind, berücksichtigen müssen. Diese Verpflichtung resultiert zum einen auf der vom Protokoll vorgesehenen Verteilung der Aufgaben und dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den ungarischen Zollbehörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die sich letztlich auch auf die Gerichte erstreckt. Zum anderen resultiert sie aus der Notwendigkeit der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes. Entgegen der Auffassung der deutschen Regierung bedeutet dies aber nicht, dass die deutschen Zollbehörden auch vor Erlass einer solchen Gerichtsentscheidung von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung absehen müssten.
72 Erstens spricht gegen einen solchen Ansatz das vom Protokoll vorgesehene System der Zusammenarbeit, das sich auf die Grundsätze der Verteilung der Aufgaben und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Zollbehörden stützt. Wie bereits oben erwähnt, sind die Zollbehörden des Ausfuhrstaats für die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zuständig, und die Zollbehörden des Einfuhrstaats müssen grundsätzlich auf die Richtigkeit der Ergebnisse vertrauen. Der Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen das Ergebnis der nachträglichen Prüfung eingelegt worden ist, sagt noch nichts darüber aus, wie es um dessen Erfolgsaussichten bestellt ist. Er ist somit als solcher nicht geeignet, das Vertrauen zu erschüttern, das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Ergebnissen der nachträglichen Prüfung durch die ungarischen Zollbehörden entgegenbringen müssen.
73 Zweitens gebietet im vorliegenden Fall auch der Grundsatz der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nicht, von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK und einer Mitteilung an die Zollschuldner nach Art. 221 Abs. 1 ZK abzusehen. Dies wäre nämlich nur geboten, wenn Entscheidungen der ungarischen Gerichte, die auf einen Rechtsbehelf gegen Ergebnisse der nachträglichen Prüfung hin ergehen, nach ihrem Erlass nicht mehr wirksam berücksichtigt werden könnten. Davon konnte vorliegend aber auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die ungarischen Zollbehörden nach Erlass des Urteils mitgeteilt hätten, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge doch als Erzeugnisse Ungarns anzusehen waren (was sie nicht getan haben). Denn wie die Kommission zu Recht ausführt, werden Zölle, die sich im Nachhinein als nicht geschuldet herausstellen, nach Art. 236 Abs. 1 ZK erlassen oder zurückerstattet. Wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten darüber informiert werden, dass die Zollbehörden des Ausfuhrstaats aufgrund eines Gerichtsurteils die Ergebnisse ihrer nachträglichen Prüfung ändern und erneut von einem ungarischen Ursprung der betroffenen Erzeugnisse ausgehen, sind sie verpflichtet, dies zu berücksichtigen. Auch für den Fall, dass es untragbar sein sollte, eine Rückerstattung abzuwarten, bestehen nach dem ZK ausreichend Schutzmöglichkeiten. So kann dem betroffenen Zollschuldner unter den Voraussetzungen des Art. 229 ZK eine Zahlungserleichterung eingeräumt werden. Diese ist zwar grundsätzlich abhängig von einer Sicherheitsleistung. Auf diese kann aber verzichtet werden, wenn sie zu erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen würde.
74 Allein der Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung eingelegt worden ist, stellt somit keinen Grund dar, von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen.
75 Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus der Mitteilung der Zollbehörden nicht klar ergibt, was das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Zollbehörden des Ausfuhrstaats den Zollbehörden des Einfuhrstaats mitteilen, dass sie bis zum Abschluss eines Rechtsbehelfsverfahrens keine näheren Angaben machen könnten, und die Zollbehörden des Einfuhrstaats bitten, sich mit der Erhebung der in den Ausgangsverfahren streitigen Zölle zu gedulden. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
iv) Ergebnis
76 Auf der Grundlage der Informationen, über welche die deutschen Zollbehörden mit dem am 18. August 1998 erhaltenen Schreiben verfügten, hätten sie eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags durchführen und den entsprechenden Betrag dem Zollschuldner mitteilen müssen.
2. Zur Überdehnung der Voraussetzungen von Art. 220 ZK
a) Vortrag der Parteien
77 Weiter bringt die deutsche Regierung vor, eine extensive Anwendung von Art. 220 ZK für die Erfassung von Einfuhrabgaben, an deren Berechtigung ex ante Zweifel bestünden, dürfe nicht darauf gestützt werden, dass der ZK Schutzmechanismen für die Unternehmen vorsehe. Vielmehr sei in solchen Fällen im Interesse der betroffenen Unternehmen geboten, von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abzusehen. Dass als Folge Zollschulden verjährten, müsse hingenommen werden. Dies sei gegebenenfalls durch Anpassung des ZK zu lösen.
b) Würdigung
78 Auch dieser Einwand ist zurückzuweisen. Wie oben dargelegt, mussten die deutschen Zollbehörden nach den Bestimmungen des Protokolls mit Erhalt des Schreibens vom 18. August 1998 davon ausgehen, dass keine Grundlage für eine präferenzielle Behandlung der betroffenen Kraftfahrzeuge bestanden hatte. Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK wäre im vorliegenden Fall nicht extensiv angewendet worden. Der Einwand der deutschen Regierung, der sich in erster Linie darauf stützt, dass keine Rechtsgrundlage für die nachträgliche buchmäßige Erfassung vorgelegen habe, ist somit zurückzuweisen.
79 Nur ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass die Auffassung der deutschen Regierung nicht nur unzutreffend, sondern darüber hinaus auch geeignet ist, zu erheblichen Risiken für den Gemeinschaftshaushalt zu führen. Nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK kann eine Mitteilung an die Zollschuldner nämlich nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld erfolgen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung vor den ungarischen Gerichten hat keine Auswirkungen auf diese Frist. Müssten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten daher bei Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs stets die Entscheidung der ungarischen Gerichte abwarten, bevor sie eine nachträgliche buchmäßige Erfassung durchführen und dem Zollschuldner mitteilen könnten, so drohte in einer Vielzahl von Fällen die Festsetzungsverjährung nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 ZK einzutreten. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass sich ein Gerichtsverfahren nicht zwangsläufig auf eine Instanz beschränken muss, und somit ein erheblicher Zeitraum vergehen kann, bevor ein rechtskräftiges Urteil und somit ein endgültiges Ergebnis vorliegt. Zudem besteht bei Anwendung der Rechtsauffassung der deutschen Regierung ein ganz offensichtliches Interesse des Zollschuldners daran, dass das Verfahren vor den ungarischen Gerichten gestreckt wird, um in den größtmöglichen Genuss der Wirkung einer Festsetzungsverjährung zu kommen.
3. Zur fehlenden Bewertung durch OLAF und zur Erforderlichkeit eines Abschlussberichts
a) Vortrag der Parteien
80 Die deutsche Regierung wendet ein, dass es an einer Bewertung des Ergebnisses der nachträglichen Prüfung durch die ungarischen Zollbehörden durch OLAF gefehlt habe. Weiter hätten die deutschen Zollbehörden nur auf der Grundlage eines Abschlussberichts von OLAF tätig werden dürfen. Diese Auffassung stützt sie erstens auf die Beweiskraft eines Abschlussberichts und zweitens auf Ziff. 4.5 der Leitlinien der Kommission zur Durchführung von Gemeinschaftsmissionen nach der Verordnung Nr. 515/97 (im Folgenden: Vademecum).
81 Die Kommission vertritt die Auffassung, dass weder eine Bewertung noch ein Abschlussbericht notwendig gewesen seien. Vorliegend hätten keine Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mehr vorgelegen, da diese von den ungarischen Zollbehörden zurückgenommen worden seien. Die Kommission sei zudem nicht verpflichtet, Kontrollmissionen vor Ort durchzuführen. Schließlich sei der Vortrag der deutschen Regierung widersprüchlich. Denn auch das Vorliegen eines Abschlussberichts führe nicht dazu, dass eine endgültige, also bestandskräftige Entscheidung der ungarischen Zollbehörden vorliege, wie es die deutsche Regierung fordere.
b) Würdigung
82 Auch diese Einwände der deutschen Regierung vermögen nicht zu überzeugen. Zunächst ist erneut darauf hinzuweisen, dass das System der Zusammenarbeit nur dann funktionieren kann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen anerkennen, und zwar nicht nur bei der Erteilung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, sondern auch bei ihrer nachträglichen Prüfung. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur Anerkennung ist nicht davon abhängig, dass OLAF oder die Kommission die Beurteilung der Zollbehörden des Ausfuhrstaats bewertet.
83 Soweit sich die deutsche Regierung erstens darauf beruft, dass nur ein Abschlussbericht im Sinne der Verordnung Nr. 515/97 den deutschen Zollbehörden das erforderliche Mindestmaß an Sicherheit vermittle, um sich über die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 der ungarischen Zollbehörde hinwegzusetzen, beruht dieser Einwand auf einer unzutreffenden Prämisse. Die deutschen Zollbehörden waren über das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden informiert worden, nach dem die betroffenen Kraftfahrzeuge keine Waren ungarischen Ursprungs waren und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 insoweit zu Unrecht erteilt worden waren. Sie mussten daher davon ausgehen, dass es sich bei den betroffenen Kraftfahrzeugen nicht um Erzeugnisse Ungarns handelte. Daher trifft bereits die Prämisse, dass hier Ursprungsnachweise hätten überwunden werden müssen, nicht zu.
84 Zweitens ist der Einwand zurückzuweisen, dass die deutschen Zollbehörden eine Bewertung durch die Kommission oder den Abschlussbericht der Kommission über ihre Kontrollmission in Ungarn hätten abwarten müssen. Zwar hat die Kommission in engem Zusammenhang mit der nachträglichen Prüfung durch die ungarischen Zollbehörden selbst eine Kontrollmission in Ungarn durchgeführt. Dennoch gilt es die Ergebnisse der Kontrollmission der Kommission und die der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden auseinanderzuhalten. Die deutschen Zollbehörden wurden in dem am 18. August 1998 erhaltenen Schreiben über das Ergebnis der nachträglichen Prüfung der ungarischen Zollbehörden informiert. Dieses war als Ergebnis der nachträglichen Prüfung nach Art. 32 Abs. 5 des Protokolls von den deutschen Zollbehörden grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es zusätzlich einer Bewertung der Kommission oder eines Abschlussberichts der Kommission bedurfte.
85 Drittens ist auch der auf Ziff. 4.5 des Vademecums gestützte Einwand zurückzuweisen, wonach die Mitgliedstaaten den Abschlussbericht der Kommission abwarten müssten, bevor sie Maßnahmen ergriffen. Zunächst handelte es sich bei dem Vademecum um ein Dokument vom April 2009, das nach Angabe der Kommission in der mündlichen Verhandlung erst im Dezember 2009 von dem Ausschuss nach Art. 43 der Verordnung Nr. 515/97 angenommen wurde, also deutlich nach der hier relevanten Phase zwischen dem 18. August 1998 und dem 15. April 1999. Weiter soll das Vademecum, wie in seiner Einleitung ausdrücklich klargestellt wird, weder bindende Wirkung haben, noch als Auslegung der Verordnung Nr. 515/97 fungieren.
86 Ohnehin scheint mir Ziff. 4.5 des Vademecums nicht so verstanden werden zu können, dass sie auf einen Fall abzielt, in dem die ungarischen Zollbehörden selbst als Ergebnis ihrer nachträglichen Prüfung feststellen, dass die betroffenen Waren nicht ungarischen Ursprungs sind. Denn in diesem Fall ergibt sich aus dem Protokoll, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten dieses Ergebnis unabhängig von einem Abschlussbericht der Kommission anzuerkennen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die nachträgliche Prüfung auf die Zweifel der Kommission hin eingeleitet oder im Zusammenhang mit der Kontrollmission der Kommission durchgeführt wurde.
87 Sie scheint mir vielmehr auf einen Fall abzuzielen, in dem die Zollbehörden des Drittstaats trotz geltend gemachter Zweifel an der Ursprungseigenschaft der betroffenen Waren festhalten und als Ergebnis ihrer nachträglichen Prüfung feststellen, dass die Zweifel am ungarischen Ursprung der Erzeugnisse nicht begründet sind und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 daher zu Recht erteilt worden sind. In einem solchen Fall dürfen sich die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nämlich trotz ihrer Zweifel grundsätzlich nicht unilateral über die weiterhin gültigen Ursprungsnachweise hinwegsetzen. Lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 6 des Protokolls können die Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, also wenn bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt ist oder die Antwort keine ausreichenden Angaben enthält. Fälle, die nicht unter Art. 32 Abs. 6 des Protokolls fallen, sind im Streitbeilegungsverfahren nach Art. 33 des Protokolls zu klären. Aus den vorgenannten Gründen dürfte es in den Fällen, in denen die geäußerten Zweifel an der Ursprungseigenschaft von den ungarischen Zollbehörden letztlich nicht berücksichtigt werden, angezeigt sein, dass die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die an der Gemeinschaftsmission nicht teilgenommen haben, die Ergebnisse eines Abschlussberichts abwarten.
4. Zur Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999
a) Vortrag der Parteien
88 Schließlich beruft sich die deutsche Regierung auf die Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999. Daraus ergebe sich, dass die Kommission selbst der Auffassung gewesen sei, dass die deutschen Zollbehörden erst auf der Grundlage des Abschlussberichts der Kommission zu einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung verpflichtet gewesen seien. Die deutsche Regierung stützt sich in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die in der Amtshilfemitteilung enthaltene Aufforderung von OLAF an die Mitgliedstaaten, ihre Handlungen auf die Schlussfolgerungen des Berichts der Gemeinschaft vom Februar 1999 zu basieren.
b) Würdigung
89 Auch dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen.
90 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Regierung die Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 sehr verkürzt zitiert hat. In dieser hat OLAF die Zollbehörden erstens aufgefordert, die überarbeiteten Schlussfolgerungen des ungarischen Zolls zurückzuweisen, die im Sommer 1999 einzeln an die Mitgliedstaaten gerichtet worden waren, und zweitens, ihre Handlungen auf die Schlussfolgerungen des gemeinschaftlichen Berichts vom Februar 1999 zu basieren. Aus dieser Aufforderung kann entgegen der Auffassung der deutschen Regierung nicht hergeleitet werden, dass die Kommission von einer Handlungspflicht der deutschen Zollbehörden erst nach Erhalt des Abschlussberichts ausging.
91 Es ist nämlich in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die ungarischen Zollbehörden nach Erlass des Urteils der ungarischen Gerichte das Ergebnis ihrer nachträglichen Prüfung teilweise geändert hatten und nun bestimmte Kraftfahrzeuge doch wieder als Erzeugnisse Ungarns ansahen. Diese Änderung hatten die deutschen Zollbehörden nach dem im Protokoll vorgesehenen System der Zusammenarbeit grundsätzlich anzuerkennen. Die Aufforderung von OLAF, sich auf den Abschlussbericht der Kommission zu stützen, muss vor diesem Hintergrund gesehen werden. OLAF wollte die geänderten Ergebnisse der nachträglichen Prüfung nicht anerkennen und forderte die Mitgliedstaaten daher dazu auf, sich auf den Abschlussbericht der Kommission zu stützen, um sich über diese geänderten Ergebnisse der nachträglichen Prüfung hinwegzusetzen.
92 Ob diese Aufforderung mit dem Protokoll vereinbar war, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden. Aus ihr ergab sich nämlich nicht, dass die Kommission es für erforderlich hielt, sich hinsichtlich der betroffenen Kraftfahrzeuge auf den Abschlussbericht zu stützen. Denn die Aufforderung in der Amtshilfemitteilung bezog sich lediglich auf Kraftfahrzeuge, hinsichtlich deren die ungarischen Zollbehörden nun wieder von einem ungarischen Ursprung ausgingen. Hinsichtlich der betroffenen Kraftfahrzeuge waren die ungarischen Zollbehörden aber auch nach Erlass der Gerichtsurteils bei der Beurteilung geblieben, dass es sich nicht um Erzeugnisse Ungarns handelte und die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 somit zu Unrecht erteilt worden waren.
5. Ergebnis
93 Im Ergebnis ist somit erstens festzustellen, dass die deutschen Zollbehörden auf der Grundlage der Informationen, über welche sie mit dem am 18. August 1998 erhaltenen Schreiben verfügten, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung des geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK hätten durchführen und den Zollschuldnern nach Art. 221 Abs. 1 ZK hätten mitteilen müssen.
B — Zum Zeitpunkt, zu dem der streitige Eigenmittelbetrag hätte gutgeschrieben werden müssen
1. Vortrag der Parteien
94 Nach Auffassung der Kommission hätten die deutschen Zollbehörden die geschuldeten Abgabenbeträge innerhalb von drei Monaten nach dem 18. August 1998, also bis zum 18. November 1998 nachträglich buchmäßig festsetzen und den Zollschuldnern mitteilen müssen. Weiter ergebe sich aus den Art. 2, 6, 9, 10 und 17 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 bzw. der Verordnung Nr. 1150/2000 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-392/02, Kommission/Dänemark, dass die Bundesrepublik Deutschland den strittigen Eigenmittelbetrag, der den betroffenen Einfuhrabgaben abzüglich 10 % entsprochen habe, ab 20. Januar 1999 hätte gutschreiben müssen.
95 Die deutsche Regierung wendet ein, dass ihr kein zollrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen werden könne und bereits aus diesem Grund kein Eigenmittelanspruch der Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland entstanden sei. Weiter hat sich die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen, dass die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner innerhalb von drei Monaten ab dem 18. August 1998 nicht zwangsläufig dazu geführt hätte, dass ein Eigenmittelanspruch ab dem 20. Januar entstanden wäre. Die Kommission berücksichtige lediglich den Fall nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der geänderten Verordnung Nr. 1552/89. Es sei aber zu berücksichtigen, dass nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung Ansprüche, die wegen Insolvenz des Zollschuldners nicht eingezogen werden konnten, in eine gesonderte Buchführung ausgewiesen würden. Dies sei auch dann möglich, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt werde. Es sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass solche Rechtsbehelfe eingelegt worden wären.
2. Würdigung
96 Die Kommission trägt vor, dass die deutschen Zollbehörden innerhalb von drei Monaten nach dem 18. August 1998 die nachträgliche buchmäßige Erfassung und die Mitteilung an die Zollschuldner hätten durchführen müssen. Dabei verweist sie einerseits auf die Komplexität des Falls, andererseits darauf, dass der Fall den Mitgliedstaaten seit 1996 bekannt war. In tatsächlicher Hinsicht widerspricht die deutsche Regierung dem nicht. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls scheint mir der Zeitraum von drei Monaten nicht unangemessen kurz angesetzt zu sein. Für die Zwecke des vorliegenden Vertragsverletzungsverfahrens kann somit davon ausgegangen werden, dass die deutschen Zollbehörden innerhalb von drei Monaten ab dem 18. August 1998 eine nachträgliche buchmäßige Erfassung und eine Mitteilung an die Zollschuldner hätten durchführen müssen.
97 Nach Art. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf Eigenmittel als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung werden die nach Art. 2 dieser Verordnung festgestellten Ansprüche vorbehaltlich Buchst. b spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchhaltung aufgenommen. Nach Art. 9 und 10 Abs. 1 UnterAbs. 1 hat der Mitgliedstaat die Eigenmittel spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Art. 2 festgestellt wird, einem Konto der Kommission gutzuschreiben.
98 Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-392/02, Kommission/Dänemark, festgestellt, dass eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Feststellung der Eigenmittel auch dann besteht, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten es zollrechtswidrig unterlassen haben, den Abgabenbetrag beim Schuldner nachzuerheben. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Gutschrift auf das Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist sei kein Unterschied zu machen zwischen dem Fall, dass ein Mitgliedstaat die Eigenmittel festgestellt hat, ohne sie abzuführen, und dem Fall, dass er es zu Unrecht unterlassen hat, die Mittel festzustellen.
99 Unter Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland den betroffenen Eigenmittelbetrag offensichtlich verspätet gutgeschrieben hat. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung und die Mitteilung an die Zollschuldner hätte spätestens bis zum 18. November 1998 erfolgen müssen. Die Gutschrift hätte bis zum 20. Januar 1999 erfolgen müssen. Sie ist aber erst am 31. Oktober 2005 erfolgt.
100 Die deutsche Regierung hat sich in der mündlichen Verhandlung erstmals darauf berufen, dass in dem (hypothetischen) Fall, in dem die deutschen Zollbehörden die nachträgliche buchmäßige Festsetzung durchgeführt und die Abgabenbeträge mitgeteilt hätten, auch eine Ausweisung in eine gesonderte Buchführung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 in Betracht gekommen wäre. In diesem Fall hätte die Gutschrift nach Art. 10 Abs. 2 UnterAbs. 2 dieser Verordnung erst spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat gefolgt wäre, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen worden wären, erfolgen müssen.
101 Dieser Einwand ist zurückzuweisen, ohne dass geklärt werden muss, ob die erstmalige Erhebung eines solchen Einwands im Stadium der mündlichen Verhandlung verfahrensrechtlich zulässig war. Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach dem Grundsatz reus in excipiendo fit actor die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 trug. Sie hat aber zum einen nicht dargelegt, aus welchen Gründen hier von einer Insolvenz des Zollschuldners hätte ausgegangen werden müssen. Zum anderen vermag ihr Vortrag in Hinblick auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Ansprüche in einem Fall der Anfechtung in einer gesonderten Buchführung auszuweisen, nicht zu überzeugen. Die deutsche Regierung beruft sich darauf, dass die Zollschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ansprüche angefochten hätten. An dieser tatsächlichen Behauptung bestehen erhebliche Zweifel. Denn solange die ungarischen Zollbehörden bei dem Ergebnis blieben, dass die betroffenen Kraftfahrzeuge nicht ungarischen Ursprungs waren, konnte eine Anfechtung der festgestellten Ansprüche vor den deutschen Zollbehörden keine Aussicht auf Erfolg haben. Ebenso wie die deutschen Zollbehörden mussten die deutschen Gerichte dieses Ergebnis grundsätzlich respektieren. Ein vernünftiger Zollschuldner hätte somit zunächst versucht, gegen das Ergebnis der nachträglichen Prüfung in Ungarn vorzugehen. Entgegen der Auffassung der deutschen Regierung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anfechtung der von deutschen Zollbehörden festgestellten Zollforderungen unmittelbar erfolgt wäre. Letztlich verbleibt es somit bei einer Situation des non liquet, die zulasten der beweisbelasteten Bundesrepublik Deutschland geht. Dieses Ergebnis scheint mir im vorliegenden Fall auch deswegen gerechtfertigt zu sein, weil die Unaufklärbarkeit im vorliegenden Fall darauf zurückzuführen ist, dass die deutschen Zollbehörden zollrechtswidrig keine nachträgliche buchmäßige Erfassung durchgeführt und die Abgabenbeträge nicht an die Zollschuldner mitgeteilt haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung einer Ausweisung in einer gesonderten Buchführung nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 nicht nur ist, dass die festgestellten Ansprüche angefochten werden, sondern auch, dass eine Sicherheit geleistet wird. Zu dieser Voraussetzung hat die Bundesrepublik nichts vorgetragen.
102 Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die verspätete Gutschrift der Eigenmittel gegen Art. 2, 6 Abs. 2 Buchst. b, 9, 10 Abs. 1 UnterAbs. 1 und 17 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen hat.
C — Zur Weigerung der Zahlung von Verzugszinsen
1. Vorbringen der Parteien
103 Schließlich rügt die Kommission einen Verstoß gegen Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bzw. der Verordnung Nr. 1150/2000, weil die Bundesrepublik Deutschland für den strittigen Eigenmittelbetrag keine Verzugszinsen bezahlt habe. Einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen stehe auch nicht ihr Hinweis im Sitzungsdokument vom 12. Juni 2003 entgegen, nach dem eine Zahlung innerhalb der von der Kommission vorgeschlagenen Frist eine Berechnung von Verzugszinsen werde vermeiden helfen. Damit habe die Kommission nicht zum Ausdruck gebracht, dass erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen anfallen würden. Die Bundesrepublik Deutschland könne sich nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen.
104 Die deutsche Regierung bringt zunächst vor, mangels verspäteter Gutschrift bestehe auch kein Zinsanspruch. Selbst wenn ein zollrechtliches Fehlverhalten angenommen werde, sei eine Verspätung erst mit Fristsetzung durch die Kommission eingetreten. Weiter wendet sie ein, der Zinsanspruch könne nicht mit Beginn einer von der Kommission ex post gesetzten Frist von drei Monaten zu laufen beginnen. Ferner beruft sich die deutsche Regierung auf den Satz im Sitzungsdokument vom 12. Juni 2003, nach dem eine Zahlung innerhalb der von der Kommission vorgeschlagenen Frist eine Berechnung von Verzugszinsen werde vermeiden helfen. Da die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt habe, genieße sie Vertrauensschutz.
2. Würdigung
105 Nach Art. 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 bzw. dem ihm zeitlich nachfolgenden Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 haben die Mitgliedstaaten bei verspäteter Gutschrift Verzugszinsen zu zahlen. Eine Verspätung der Bundesrepublik Deutschland lag hier vor. Wie oben dargestellt, hätte die Gutschrift spätestens bis zum 20. Januar 1999 erfolgen müssen; sie ist aber erst am 31. Oktober 2005 erfolgt.
106 Die Einwände, welche die Bundesrepublik gegen das Vorliegen einer Verspätung geltend macht, vermögen nicht zu überzeugen.
107 Erstens ist für den Eintritt einer Verspätung nicht Voraussetzung, dass die Kommission eine Frist setzt und diese Frist fruchtlos abläuft. Aus Art. 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000 ergibt sich, dass bei verspäteter Gutschrift Zinsen zu zahlen sind. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es nicht auf eine Fristsetzung an. Weiter ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 UnterAbs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000, dass die Gutschrift am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats zu erfolgen hat, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde. Auch nach dieser Vorschrift richtet sich die Fälligkeit nach einem gesetzlich bestimmten Kalenderdatum. Daher kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf eine Fristsetzung an.
108 Der Einwand der deutschen Regierung, in einem Fall wie dem vorliegenden es sei unzulässig, dass die Kommission ex post nach eigenem Ermessen festsetze, ab wann die Gutschrift fällig gewesen sei, geht fehl. Wie oben dargelegt, richtet sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht nach einer Frist, die von der Kommission gesetzt wird. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage des prozessualen Vorgehens der Kommission. Im vorliegenden Fall ist der genaue Zeitpunkt, an dem die deutschen Zollbehörden in der Lage gewesen sein müssten, die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Mitteilung an die Zollschuldner durchzuführen, objektiv schwer zu ermitteln. Daher hat die Kommission in ihrer Klage darauf abgestellt, dass drei Monate ein ausreichend langer Zeitraum für die deutschen Zollbehörden gewesen wäre, um die nachträgliche buchmäßige Erfassung und die Mitteilung an die Zollschuldner durchzuführen. Das prozessuale Vorgehen der Kommission ist somit so zu verstehen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Verstoß anzunehmen war. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kommission materiell-rechtlich eine Frist für die Fälligkeit der Gutschrift und für den Beginn des Verzugs gesetzt hat.
109 Die deutsche Regierung kann ihre Auffassung auch nicht auf das Urteil Kommission/Dänemark stützen. Dieses Urteil enthält keinen Hinweis darauf, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen entgegen dem Wortlaut der Art. 10 und 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000 von einer Fristsetzung abhängig ist. Soweit die deutsche Regierung auf Randnr. 27 dieses Urteils verweist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dort lediglich den Sachverhalt wiedergegeben hat. Auch aus dem Tenor lässt sich entgegen der Auffassung der deutschen Regierung kein entsprechender Schluss oder eine Billigung einer Verwaltungspraxis ziehen. In diesem Vertragsverletzungsverfahren hatte die Kommission nämlich lediglich beantragt, einen Verstoß wegen Nichtzahlung der Verzugszinsen ab Ablauf der Frist festzustellen, die sie dem Mitgliedstaat zur Gutschrift der ausstehenden Beträge gesetzt hatte. Dass der Gerichtshof in seinem Tenor gemäß diesem Antrag entschieden hat, beruht auf dem Grundsatz ne ultra petita . Daraus kann daher nicht auf eine Auslegung von Art. 10 und 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000 geschlossen werden, die mit dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht vereinbar wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des Gerichtshofs in Randnr. 67 dieses Urteils und der dort angeführten Rechtsprechung, dass ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zur Gutschrift innerhalb der (von der Verordnung) gesetzten Frist und der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen besteht. Dem liegt der ebenfalls in Randnr. 67 dieses Urteils enthaltene Gedanke zugrunde, dass es in eigenmittelrechtlicher Hinsicht keinen Unterschied machen kann, ob ein Mitgliedstaat die Eigenmittel feststellt, ohne sie abzuführen, oder ob er bereits die Feststellung der Eigenmittel unterlässt. Ein Mitgliedstaat soll also keinen Vorteil daraus ziehen können, dass er die Eigenmittel nicht zu dem in der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 und der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000 vorgesehenen Zeitpunkt gutgeschrieben hat.
110 Zweitens wendet die deutsche Regierung ein, dass sie aufgrund schützenswerten Vertrauens nicht zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet sei. Nach dem Sitzungsdokument vom 12. Juni 2003 habe die Kommission darauf hingewiesen, dass eine Zahlung innerhalb der von ihr vorgeschlagenen Frist eine Berechnung von Verzugszinsen werde vermeiden helfen. Da sie den strittigen Eigenmittelbetrag innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist gezahlt habe, genieße sie schützenswertes Vertrauen.
111 Auch dieser Einwand ist zurückzuweisen. Ein schützenswertes Vertrauen der Bundesrepublik Deutschland darauf, dass sie gar keine Verzugszinsen zu zahlen habe, kann vorliegend nicht angenommen werden. Voraussetzung hierfür ist nämlich zunächst, dass präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gemacht worden sein müssen. Weiter müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Schließlich müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen.
112 Hier fehlt es bereits an den ersten beiden Voraussetzungen. Aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 12. Juni 2003 konnte die deutsche Regierung nämlich keine hinreichend präzisen Zusicherungen entnehmen, die geeignet waren, begründete Erwartungen bei ihr zu wecken. Zwar kann der Satz aus dem Sitzungsprotokoll entgegen der Auffassung der Kommission nicht nur in dem Sinne verstanden werden, dass damit nur auf die Verkürzung des Zeitraums des Verzugs hingewiesen werden sollte. Der Satz muss aber entgegen der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland auch nicht zwangsweise so verstanden werden, dass bei Gutschrift des strittigen Eigenmittelbetrags innerhalb der vorgegebenen Frist keine Verzugszinsen anfallen würden. Dagegen spricht bereits, dass die strittigen Verzugszinsen aufgrund des Zeitablaufs eine nicht unerhebliche Höhe erreicht hatten (571011,21 Euro), die über den Betrag der strittigen Eigenmittel (367861,98 Euro) hinausging. Weiter konnte der Satz der Kommission auch so verstanden werden, dass die Kommission für die Berechnung der Verzugszinsen aller Mitgliedstaaten, die zollrechtswidrig keine Nacherhebung durchgeführt und die entsprechenden Eigenmittel nicht an die Kommission abgeführt hatten, nicht nur ein einheitliches Anfangsdatum, sondern auch ein einheitliches Enddatum ansetzen wollte. Ein solches Vorgehen hätte die Berechnung der Verzugszinsen erleichtert, weil hinsichtlich des Zeitraums des Verzugs nicht individuell für jeden Mitgliedstaat hätte unterschieden werden müssen. Im Ergebnis kann offenbleiben, wie dieser Hinweis zu verstehen war. Es kann nämlich festgehalten werden, dass es dem Satz an der erforderlichen Präzision gemangelt hat, um ein schützenswertes Vertrauen der Bundesrepublik zu begründen.
113 Die deutsche Regierung macht in diesem Zusammenhang geltend, dass Unklarheiten zulasten der Kommission gehen müssten. Dies resultiere daraus, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Bereich der Lastentragung eine besondere Bedeutung eingeräumt werden müsste. Unabhängig von der Frage, ob dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Bereich der Entstehung von eigenmittelrechtlichen Ansprüchen eine entsprechende Bedeutung zuzumessen ist, geht dieser Einwand fehl. Die rechtliche Grundlage, die das Entstehen des Zinsanspruchs regelte, waren nämlich die Bestimmungen in Art. 11 in Verbindung mit Art. 10 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89. Diese Vorschriften sind klar und deutlich. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Hinweises im Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2003 darauf vertrauen konnte, dass die Kommission auf einen Zinsanspruch verzichten würde. Dabei gelten die in Nr. 111 dieser Schlussanträge genannten Grundsätze.
114 Drittens spricht auch die folgende Überlegung gegen ein schützenswertes Vertrauen der Bundesregierung. Selbst wenn der Satz im Sitzungsprotokoll vom 12. Juni 2003 so interpretiert werden sollte, dass die Kommission bei Gutschrift innerhalb der von ihr gesetzten Frist den entstandenen Zinsanspruch nicht einfordern würde, lägen die Voraussetzungen für ein schützenswertes Vertrauen der Bundesrepublik Deutschland nicht vor. Angesichts der nicht unerheblichen Höhe des Zinsanspruchs und der Vorgeschichte hätte ein solches Angebot nämlich redlicherweise nur so verstanden werden können, dass die Kommission auf die Zahlung der Zinsen verzichtet, wenn die Mitgliedstaaten ihrerseits die Verpflichtung zur Zahlung der strittigen Eigenmittel anerkennen. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen der Kommission zulässig gewesen wäre, ist festzustellen, dass die Bundesrepublik den strittigen Eigenmittelbetrag ausdrücklich nur unter Vorbehalt und ohne Anerkenntnis eines eigenmittelrechtlichen Anspruchs gezahlt hat.
115 Für den Zeitraum vom 21. Januar 1999 bis zum 30. Oktober 2005 hatte die Bundesrepublik Deutschland somit Verzugszinsen zu zahlen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Art. 11 der geänderten Verordnung Nr. 1552/89 bzw. der ihr nachfolgenden Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat.
V — Kosten
116 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
VI — Ergebnis
117 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof feststellt:
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 in Verbindung mit den Art. 2, 6 Abs. 2 Buchst. a und 10 Abs. 1 UnterAbs. 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in ihrer Fassung nach der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung Nr. 1552/89 verstoßen, dass sie Eigenmittel in Höhe von 367861,98 Euro nicht spätestens am 20. Januar 1999, sondern erst am 31. Oktober 2005 gutgeschrieben hat.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 in der Fassung nach der Verordnung Nr. 1355/96 und Art. 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie sich geweigert hat, Verzugszinsen in Höhe von 571011,21 Euro zu zahlen, die für den Verzug des geschuldeten Eigenmittelbetrags vom 21. Januar 1999 bis 30. Oktober 2005 entstanden sind.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.