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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.2010 – C-442/08
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:390
In der Rechtssache C-442/08
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 6. Oktober 2008,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Caeiros und B. Conte als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und B. Klein als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: M.-A. Gaudissart, Referatsleiter,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. März 2010
Urteil§
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) bzw. aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) verstoßen hat, dass sie Zollforderungen trotz Erhalt einer Amtshilfemitteilung hat verjähren lassen, die hierfür geschuldeten Eigenmittel zu spät abgeführt hat und sich geweigert hat, die angefallenen Verzugszinsen zu entrichten.
Rechtlicher Rahmen
Assoziierungsabkommen EWG–Ungarn
2 Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, unterzeichnet in Brüssel am 16. Dezember 1991, wurde durch den Beschluss 93/742/Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993 (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Assoziierungsabkommen EWG–Ungarn) im Namen der Europäischen Gemeinschaften geschlossen. Das Protokoll Nr. 4 zu diesem Abkommen in der durch den Beschluss Nr. 3/96 des Assoziationsrates, Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vom 28. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 92, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Protokoll Nr. 4) enthält in seinem Art. 16 (Allgemeines) folgende Bestimmungen:
(1)Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ungarn und Ursprungserzeugnisse Ungarns erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, soferna)eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird; oder…
3 Art. 17 Abs. 1 und 5 (Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) des Protokolls Nr. 4 bestimmt:
(1)Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.…
(5)Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
4 Art. 31 Abs. 2 (Amtshilfe) des Protokolls Nr. 4 lautet:
Um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Ungarn einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.
5 Art. 32 (Prüfung der Ursprungsnachweise) des Protokolls Nr. 4 bestimmt:
(1)Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.…
(3)Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.
(4)Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(5)Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Ungarns oder eines der anderen in Artikel 4 genannten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6)Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
6 Nach Art. 33 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 sind Streitigkeiten in Verbindung mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für die Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls dem Assoziationsausschuss vorzulegen.
Beschluss 94/728
7 Aus Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 293, S. 9) ergibt sich, dass u. a. die sogenannten traditionellen Mittel, nämlich Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs und andere Zölle auf den Warenverkehr mit Nichtmitgliedstaaten, die von den Gemeinschaftsorganen eingeführt worden sind oder noch eingeführt werden, sowie Zölle auf die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse, in den Haushalt der Gemeinschaften einzusetzende Eigenmittel darstellen.
8 Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 94/728 lautet:
Die Mitgliedstaaten behalten von den Zahlungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) 10 % für Erhebungskosten ein.
9 Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 94/728 lautet:
Die Eigenmittel der Gemeinschaften gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden von den Mitgliedstaaten nach den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben, die gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftsregelung anzupassen sind. Die Kommission nimmt in regelmäßigen Abständen eine Prüfung der einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, teilt den Mitgliedstaaten die Anpassungen mit, die sie zur Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften für notwendig hält, und erstattet der Haushaltsbehörde Bericht. Die Mitgliedstaaten stellen die Mittel nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) der Kommission zur Verfügung.
Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000
10 Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1552/89, der ähnlich lautet wie der zweite Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1150/2000, heißt es:
Die Gemeinschaft muss über die in Artikel 2 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom [des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 185, S. 24)] vorgesehenen Eigenmittel unter den bestmöglichen Bedingungen verfügen …
11 Die Art. 2, 6, 9 bis 11 und 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1552/89 und der Verordnung Nr. 1150/2000 lauten abgesehen davon, dass die eine Verordnung auf den Beschluss 88/376 und die andere auf den Beschluss 94/728 verweist, im Wesentlichen gleich.
12 Art. 2 der Verordnung Nr. 1552/89 lautet:
(1)Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats dem Abgabenschuldner die Höhe der von ihm geschuldeten Abgabe mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgt, sobald der Abgabenschuldner bekannt ist und die Höhe des Anspruchs von den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmt werden kann, und zwar unter Einhaltung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften.
(2)Absatz 1 findet Anwendung, wenn die Mitteilung berichtigt werden muss.
13 Diese Vorschrift ist durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 (ABl. L 175, S. 3) mit Wirkung vom 14. Juli 1996 geändert worden. In der geänderten Fassung, die in Art. 2 der Verordnung Nr. 1150/2000 übernommen worden ist, heißt es:
(1)Für diese Verordnung gilt ein Anspruch der Gemeinschaften auf die Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom als festgestellt, sobald die Bedingungen der Zollvorschriften für die buchmäßige Erfassung des Betrags der Abgabe und dessen Mitteilung an den Abgabenschuldner erfüllt sind.
(1a)Der Zeitpunkt der Feststellung im Sinne von Absatz 1 ist der Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung im Sinne der Zollvorschriften.…
14 Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1552/89, jetzt Art. 6 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1150/2000, bestimmt:
(1)Bei der Haushaltsverwaltung jedes Mitgliedstaats oder bei der von jedem Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung wird über die Eigenmittel Buch geführt, und zwar aufgegliedert nach der Art der Mittel.
(2)a)Die nach Artikel 2 festgestellten Ansprüche werden vorbehaltlich des Buchstabens b) dieses Absatzes spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch festgestellt wurde, in die Buchführung aufgenommen.b)Festgestellte Ansprüche, die in die Buchführung nach Buchstabe a) nicht aufgenommen wurden, weil sie noch nicht eingezogen wurden und für die eine Sicherheit nicht geleistet worden ist, werden innerhalb der Frist nach Buchstabe a) in einer gesonderten Buchführung ausgewiesen. Die Mitgliedstaaten können auf die gleiche Weise vorgehen, wenn festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet worden ist, angefochten werden und durch Regelung des betreffenden Streitfalls Veränderungen unterworfen sein können.…
15 Art. 9 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 bestimmt:
Jeder Mitgliedstaat schreibt die Eigenmittel nach Maßgabe des Artikels 10 dem Konto gut, das zu diesem Zweck für die Kommission bei der Haushaltsverwaltung des Mitgliedstaats oder bei der von ihm bestimmten Einrichtung eingerichtet wurde.
…
16 Art. 10 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sieht vor:
Nach Abzug von 10 v. H. für Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 [der Beschlüsse 88/376 bzw. 94/728] erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Werktag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 festgestellt wurde.
…
17 Art. 11 dieser Verordnungen lautet:
Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Zinsen zu zahlen, deren Satz dem am Fälligkeitstag auf dem Geldmarkt des betreffenden Mitgliedstaats für kurzfristige Finanzierung geltenden Zinssatz — erhöht um 2 Prozentpunkte — entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.
18 Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnungen lautet:
Die Mitgliedstaaten haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Beträge, die den gemäß Artikel 2 festgestellten Ansprüchen entsprechen, der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt werden.
Zollkodex
19 Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) sieht vor:
Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.
20 Nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, eine Einfuhrzollschuld.
21 Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1 des Zollkodex bestimmt:
Jeder einer Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag … muss unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von den Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige statt dessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).
22 Art. 220 Abs. 1 des Zollkodex lautet:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.
23 Art. 221 des Zollkodex bestimmt:
(1)Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.…
(3)Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. …
24 Art. 224 des Zollkodex lautet:
Bezieht sich der geschuldete Abgabenbetrag auf Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, so gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag für diesen Betrag unter den Voraussetzungen der Artikel 225, 226 und 227 einen Zahlungsaufschub.
25 Art. 236 des Zollkodex bestimmt:
(1)Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist.
(2)Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen.Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.
26 Art. 244 des Zollkodex lautet:
Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Verordnung (EG) Nr. 515/97
27 Titel III der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82, S. 1) regelt die Beziehungen der mitgliedstaatlichen Zollbehörden zur Kommission. Nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung übermittelt die Kommission den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Informationen, die geeignet sind, die Einhaltung der Zoll- und der Agrarregelungen durch diese Behörden zu gewährleisten, sobald sie ihr zur Verfügung stehen.
28 Nach Art. 20 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung unterrichtet die Kommission, wenn sie Gemeinschaftsmissionen zum Zweck der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und zur Vornahme von behördlichen Ermittlungen in Drittländern durchführt, die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der durchgeführten Missionen.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
29 Ab 1994 wurden Kraftfahrzeuge der Marken Suzuki und Subaru aus Ungarn nach Deutschland eingeführt. Diese Einfuhren erfolgten im Rahmen der durch das Assoziierungsabkommen EWG–Ungarn niedergelegten Zollpräferenzbehandlung, die einen anwendbaren Zollsatz von 0 % vorsah, mit Hilfe von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l, die den ungarischen Ursprung der Kraftfahrzeuge bescheinigten.
30 Mit einer Amtshilfemitteilung, die den deutschen Behörden in der englischen Fassung am 13. Juni 1996 und in der deutschen Fassung am 28. November 1996 übermittelt wurde, warnte die Einheit zur Koordinierung der Betrugsbekämpfung der Kommission (UCLAF) die genannten Behörden bezüglich dieser Einfuhren, da sie Zweifel im Hinblick auf die Einhaltung der Ursprungsbestimmungen hatte. Die UCLAF ersuchte die Behörden, bei den ungarischen Behörden ein nachträgliches Verfahren zur Prüfung der Ursprungserklärungen einzuleiten, eine Zahlungsgarantie oder Hinterlegung der Zölle zu verlangen und alle Rechtsakte einzuleiten, die die Verjährungsfristen unterbrechen und die Möglichkeiten der Nacherhebung wahren können. In der Folge führte die Kommission selbst weitere Ermittlungen durch, darunter auch eine Kontrollmission in Ungarn.
31 Mit einer Amtshilfemitteilung vom 26. Juni 1998 informierte die UCLAF die Mitgliedstaaten, dass die ungarische Verwaltung im Juni 1998 der Kommission das Ergebnis der Prüfungen übermittelt hat, die in Ungarn hinsichtlich des Statuts von Fahrzeugen der [Magyar Suzuki rt, im Folgenden: Magyar Suzuki] durchgeführt wurden, die … in die Gemeinschaft mit Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 exportiert worden sind. Die ungarische Verwaltung habe festgestellt, dass 58006 Fahrzeuge nicht die Ursprungseigenschaft besaßen und somit zu Unrecht in den Genuss der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 gelangt sind. Aus dem Anhang dieser Mitteilung ergibt sich, dass von den Einfuhren nach Deutschland 14 400 Fahrzeuge des Marke Suzuki und 4 683 Fahrzeuge der Marke Subaru, d. h. insgesamt 19123 Fahrzeuge, die Ursprungsregeln nicht erfüllt hatten.
32 In dieser Mitteilung erklärte die UCLAF, sie verfüge über beweiskräftige Unterlagen, die anlässlich von Gemeinschaftsmissionen im Rahmen der verwaltungsmäßigen Zusammenarbeit erhoben wurden, sowie über eine offizielle Antwort der ungarischen Generalzolldirektion mit ergänzenden beweiskräftigen Belegen (Informatikdateien und schriftlichen Dokumenten). Außerdem würden die Mitgliedstaaten, die im Rahmen des [Protokolls Nr. 4] die nachträgliche Kontrolle der Zertifikate EUR.1 verlangt haben, direkt die sie betreffenden Antworten erhalten.
33 Darüber hinaus kündigte die UCLAF an, den 14 von diesen Einfuhren betroffenen Mitgliedstaaten eine Kopie der im Juni 1998 übermittelten Angaben mit der integralen Version der Informatikdateien mit den entsprechenden Anlagen, eine Übersetzung der Korrespondenz mit der ungarischen Generalzolldirektion und Informatikdateien, Aufstellungen über die durchgeführten Operationen, aufgegliedert nach Land, die auf der Grundlage der ursprünglichen ungarischen Angaben von UCLAF erstellt worden sind, zu übermitteln.
34 Mit Schreiben, das den deutschen Behörden in der englischen Fassung am 13. Juli 1998 und in der deutschen Übersetzung am 18. August 1998 zugeleitet wurde, übermittelte die UCLAF diese Unterlagen und Dateien. In den Unterlagen befanden sich u. a. ein Schreiben vom 26. Mai 1998, mit dem die ungarischen Behörden der UCLAF die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt hatten, sowie die Unterlagen und Dateien, in denen die Fahrzeuge identifiziert wurden, bei denen die Ursprungsregeln nicht erfüllt waren.
35 Aus dem Schreiben vom 26. Mai 1998 ergab sich, dass die ungarischen Behörden am 15. Mai 1998 die Prüfung des Ursprungs der von Magyar Suzuki hergestellten Fahrzeuge und der Angaben in den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 abgeschlossen hatten. Dabei hatten sie festgestellt, dass bei einem Teil der eingeführten Fahrzeuge die Ursprungsregeln nicht erfüllt gewesen seien. Magyar Suzuki habe jedoch hinsichtlich der Anwendung der Ursprungsregeln Gerichtsverfahren eingeleitet. Außerdem gaben die ungarischen Behörden an, dass sie die Mitgliedstaaten, die nach dem Protokoll Nr. 4 die nachträgliche Prüfung bestimmter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beantragt hätten, unmittelbar informieren würden.
36 Nach Erhalt des Schreibens vom 18. August 1998 forderte die Bundesrepublik Deutschland wiederholt den Abschlussbericht zur Kontrollmission der Kommission in Ungarn an, der am 2. März 1999 bei ihr eintraf.
37 Am 15. April 1999 begannen die deutschen Behörden mit der buchmäßigen Erfassung der Zölle für diejenigen Kraftfahrzeuge, bei denen nach den Angaben der ungarischen Zollbehörden die Ursprungsregeln nicht erfüllt waren. Aufgrund der nach Art. 221 Abs. 3 Satz 1 des Zollkodex für die Mitteilung an den Zollschuldner geltenden Frist von drei Jahren konnten jedoch keine Abgaben für die vor dem 15. April 1996 eingeführten Kraftfahrzeuge festgesetzt werden. Die Eigenmittel für diesen Zeitraum wurden weder in die Buchführung aufgenommen noch der Kommission zur Verfügung gestellt.
38 Mit Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 informierte das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), das mit Wirkung vom 1. Juni 1999 an die Stelle der UCLAF getreten war, die Mitgliedstaaten darüber, dass die ungarischen Behörden am 23. Juli 1999 ihre neue Position bezüglich der Akte Magyar Suzuki mitgeteilt hätten, die dem Urteil des zuständigen ungarischen Gerichts entspreche. Danach sei ein Teil der Fahrzeuge, bei denen die ungarischen Zollbehörden zuvor die Nichterfüllung der Ursprungsregeln festgestellt hätten, doch als Erzeugnisse Ungarns anzusehen.
39 In diesem Zusammenhang erinnerte das OLAF daran, dass die UCLAF im Juli 1998 die Schlussfolgerungen der ungarischen Behörden übermittelt habe, die aus der gemeinsamen und eingehenden Prüfung resultieren, die mit der Delegation der Gemeinschaft während des ersten Quartals 1998 durchgeführt wurde, sowie im Februar 1999 ihren allgemeinen Untersuchungsbericht …, der [ihre] eigene Bewertung und [ihre] eigenen Schlussfolgerungen enthält, die auf [ihren] eigenen Dokumenten und Belegen beruhen, die inner- und außerhalb Ungarns zusammengetragen wurden, und die mit den Schlussfolgerungen der ungarischen Behörden in Einklang stünden.
40 Das OLAF ging davon aus, dass die Entscheidungen der ungarischen gerichtlichen Behörden, die im Rahmen des Rechtsstreites zwischen dem ungarischen Zoll und dem ungarischen Exporteur getroffen wurden, … keine direkte Rechtswirkung auf die Prüfung des Statuts der von Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft importierten Waren durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben.
41 Das OLAF bestritt die Zulässigkeit neuer Elemente, die mehrere Jahre nach dem Beginn der Prüfungen und mehrere Monate nach einer ausführlichen Kontrolle … vorgelegt werden, lehnte formell die Argumentation des ungarischen Herstellers ab und bestätigte seine Analyse, die dem Untersuchungsbericht vom Februar 1999 als Anhang beiliege.
42 Demzufolge forderte das OLAF die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, die Einziehungsverfahren weiterzuführen und ihre Handlungen auf die Schlussfolgerungen des gemeinschaftlichen Berichts vom Februar 1999 zu basieren.
43 Die deutschen Zollbehörden erstatteten in der Folge die Einfuhrabgaben für diejenigen Kraftfahrzeuge, für die der ungarische Ursprung von den Behörden des Ausfuhrstaats im Anschluss an die in diesem Staat ergangenen Gerichtsentscheidungen bestätigt worden war.
Vorverfahren
44 Bei einer im Mai 2000 in Deutschland durchgeführten Prüfung der Eigenmittel stellten die Kommissionsbediensteten fest, dass die deutschen Behörden unmittelbar nach dem Widerruf der Ursprungserklärungen für die betreffenden eingeführten Fahrzeuge durch die ungarischen Behörden keinen Zoll nacherhoben und folglich keine Eigenmittel abgeführt hatten.
45 Die deutschen Zollbehörden hätten die ersten Nacherhebungsanträge für Einfuhren zwischen Dezember 1996 und November 1997 nämlich erst am 15. April 1999 und für Einfuhren von April bis November 1996 erst am 20. April 1999 versandt. Da die Zollschulden für Einfuhren vor dem 15. April 1996 bereits verjährt gewesen seien, seien die damit verbundenen Eigenmittel nicht festgestellt worden.
46 Mit Schreiben vom 14. September 2001 erklärten die deutschen Behörden, dass die Zollschulden, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Nacherhebungsverfahren bereits verjährt gewesen seien, nicht festgestellt worden seien.
47 Im Sitzungsdokument vom 12. Juni 2003 und mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die betreffenden Mitgliedstaaten, darunter die Bundesrepublik Deutschland, spätestens ab dem 18. August 1998, dem Zeitpunkt der Übermittlung der letzten Sprachfassung der zur Amtshilfemitteilung vom 26. Juni 1998 gehörigen Unterlagen und Dateien, in der Lage gewesen seien, den Abgabenschuldner und die Höhe der Ansprüche zu identifizieren. Daher müssten Mitgliedstaaten, die innerhalb einer Frist von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt nicht tätig geworden seien, für alle ab dem 18. November 1998 verjährten Abgabenbeträge einstehen.
48 Außerdem ersuchte die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten darum, ihr nähere Informationen über die betroffenen Einfuhrabgaben mitzuteilen. Sie kündigte an, dass in der Folge ein förmliches Anforderungsschreiben ergehen werde. Schließlich stellte sie fest, dass eine Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist eine Berechnung von Verzugszinsen werde vermeiden helfen.
49 Mit Schreiben vom 30. März 2005 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission mit, dass sich die betroffenen Einfuhrabgaben auf 408735,53 Euro beliefen.
50 Die Kommission forderte diesen Mitgliedstaat auf, ihr diesen Betrag binnen zwei Monaten bereitzustellen, und wies darauf hin, dass sie nach dessen Eingang die geschuldeten Verzugszinsen berechnen werde.
51 Die Bundesrepublik Deutschland teilte der Kommission mit Schreiben vom 8. November 2005 mit, dass die Zahlung am 31. Oktober 2005 vorbehaltlich des Ergehens einer die Rechtsauffassung der … Kommission bestätigenden Entscheidung des EuGH und ausschließlich zur Vermeidung von Verzugszinsen erfolgt sei.
52 Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 wies die Bundesrepublik Deutschland erneut darauf hin, dass nach ihrer Ansicht keine Zollschuld entstanden sei und keine Verpflichtung zu deren Erhebung bestanden habe, und weigerte sich, Verzugszinsen, die die Kommission auf 571011,21 Euro festgesetzt hatte, zu zahlen.
53 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG und forderte die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme auf.
54 Da die Kommission die am 19. Februar 2007 erhaltene Antwort nicht für zufriedenstellend hielt, gab sie am 29. Juni 2007 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, auf die die Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 24. August 2007 antwortete.
55 Da diese Antwort der Kommission nicht genügte, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
Vorbringen der Parteien
56 Die Kommission wirft der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen vor, dass sie die betreffenden Zollschulden nicht eingezogen, die damit verbundenen Eigenmittel verspätet zur Verfügung gestellt und sich geweigert habe, die geschuldeten Verzugszinsen zu zahlen.
57 Bezüglich der verspäteten Zurverfügungstellung der Eigenmittel weist die Kommission darauf hin, dass die Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 sowie der Zollkodex von den Mitgliedstaaten verlangten, die gesetzlich geschuldeten Zölle zu erheben und die damit verbundenen Eigenmittel festzustellen und zu entrichten, sobald sie im Besitz der Informationen seien, die erforderlich seien, um den Abgabenschuldner und den Betrag der geschuldeten Zölle zu bestimmen.
58 Das Schreiben vom 18. August 1998 habe die deutschen Behörden davon in Kenntnis gesetzt, dass bestimmte Ursprungserklärungen zurückgenommen worden seien, und mit den früheren Mitteilungen und Unterlagen alle Informationen enthalten, die zur Erhebung der betreffenden Zollschulden erforderlich gewesen seien.
59 Die Bundesrepublik Deutschland hätte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Übersendung dieses Schreibens die gesetzlich geschuldeten Beträge feststellen und den Abgabenschuldnern mitteilen müssen, auch wenn sie dann aufgrund des in Ungarn anhängigen Gerichtsverfahrens vorläufig auf die Zahlung hätte verzichten oder die erhobenen Beträge hätte erstatten müssen. Die Eigenmittel hätten spätestens am 20. Januar 1999 dem Konto der Gemeinschaften gutgeschrieben sein müssen.
60 Bezüglich der Verzugszinsen weist die Kommission darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 11 der Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 auch dann zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet seien, wenn aufgrund ihrer Untätigkeit kein Anspruch auf Eigenmittel mehr festgestellt werden könne. Die Bundesrepublik Deutschland sei deshalb verpflichtet gewesen, Zinsen für die Zeit vom 20. Januar 1999 bis 31. Oktober 2005 zu zahlen, ohne sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen zu können.
61 Die Bundesrepublik Deutschland trägt erstens vor, dass nicht die Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000, sondern die Bestimmungen des Art. 32 Abs. 1 und 5 des Protokolls Nr. 4 anwendbar seien.
62 Anders als in diesem Artikel verlangt, sei aber in den Schlussfolgerungen der ungarischen Behörden nicht eindeutig angegeben gewesen, ob die Ausfuhrdokumente echt und die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse gewesen seien. Außerdem hätten die ungarischen Behörden auf von Magyar Suzuki eingeleitete Gerichtsverfahren verwiesen und lediglich die spätere Übermittlung der endgültigen Ergebnisse der Prüfung angekündigt.
63 Zweitens erinnert die Bundesrepublik Deutschland daran, dass der Untersuchungsbericht der UCLAF das Ergebnis einer Mission nach der Verordnung Nr. 515/97 sei. Als Mitgliedstaat, der an dieser Mission nicht teilgenommen habe, sei die Bundesrepublik Deutschland aber nach Ziff. 4.5 der Leitlinien der Kommission für die Durchführung von Gemeinschaftsmissionen nach der Verordnung Nr. 515/97, wonach nichtteilnehmende Mitgliedstaaten, bevor sie gegen die Einführer vorgingen, den Untersuchungsbericht anforderten, berechtigt gewesen, vor Einleitung der Erhebungsverfahren den Missionsbericht abzuwarten. Im Übrigen habe das OLAF selbst in seiner Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 die Mitgliedstaaten gebeten, ihr Vorgehen auf den Untersuchungsbericht zu stützen.
64 Drittens trägt die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf das Urteil vom 9. Februar 2006, Sfakianakis (C-23/04 bis C-25/04, Slg. 2006, I-1265, Randnr. 21), vor, sie sei nicht befugt gewesen, die Zölle zu erheben, bevor sie den Ausgang der in Ungarn anhängigen Klagen gekannt habe. Der Eintritt der Verjährung der Zollschulden sei daher in bestimmten Fällen unvermeidbar gewesen.
65 Zu den Verzugszinsen macht die Bundesrepublik Deutschland geltend, dass diese Nebenverpflichtung mangels einer Verpflichtung, die Eigenmittel zur Verfügung zu stellen, keine Grundlage habe.
66 Hilfsweise trägt die Bundesrepublik Deutschland vor, die Kommission habe dadurch, dass sie in dem in der Sitzung des Eigenmittelausschusses vom 2. Juli 2003 verteilten Dokument angekündigt habe, [e]ine Zahlung innerhalb der vorgeschlagenen Fristen [werde] eine Berechnung von Verzugszinsen vermeiden helfen, ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt, dass keine Verzugszinsen gezahlt werden müssten.
67 Darüber hinaus vertritt die Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, dass es in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung in der Verordnung Nr. 1150/2000 für die Fälligkeit der Gutschrift auf dem Konto dann, wenn die Beträge der Zollschulden nicht eingezogen worden seien, einer Fristsetzung durch die Kommission bedürfe. Die Kommission habe aber erst mit dem Dokument vom 12. Juni 2003 eine Frist für die Zurverfügungstellung der Eigenmittel festgesetzt. Daher seien Verzugszinsen erst ab Ablauf dieser Frist zu berechnen.
Würdigung durch den Gerichtshof
Zur Bereitstellung der Eigenmittel
68 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Ursprungserzeugnisse Ungarns nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 bei der Einfuhr in die Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung genossen, sofern ein Ursprungsnachweis in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wurde.
69 Um die Durchführung der Vorschriften dieses Protokolls zu gewährleisten, war ein System der administrativen Zusammenarbeit zwischen den ungarischen Behörden auf der einen und den Gemeinschaftsbehörden sowie den Behörden der Mitgliedstaaten auf der anderen Seite vorgesehen.
70 Dieses System der Zusammenarbeit beruht zugleich auf einer Verteilung der Aufgaben und auf einem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Behörden des betroffenen Mitgliedstaats und den Behörden der Republik Ungarn (vgl. in diesem Sinne Urteil Sfakianakis, Randnr. 21).
71 Im Rahmen dieser Aufgabenverteilung liegt die Zuständigkeit für die Prüfung der Ursprungseigenschaft der aus Ungarn stammenden Erzeugnisse bei den ungarischen Behörden. Da sie am besten in der Lage sind, direkt die Tatsachen zu prüfen, die den Ursprung der betreffenden Waren bestimmen, haben diese Behörden nach Art. 17 Abs. 4 und 5 und Art. 32 Abs. 3 des Protokolls Nr. 4 die Verantwortung für die Prüfung der Einhaltung der Ursprungsregeln, wenn sie Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausstellen und wenn sie nachträgliche Prüfungen vornehmen.
72 Das mit dem Protokoll Nr. 4 eingeführte System der administrativen Zusammenarbeit kann jedoch nur funktionieren, wenn die Zollverwaltung des Einfuhrstaats die von den Behörden des Ausfuhrstaats rechtmäßig vorgenommenen Beurteilungen anerkennt (vgl. Urteil Sfakianakis, Randnr. 23).
73 Insoweit müssen die Behörden des Einfuhrstaats zum einen die Gültigkeit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den ungarischen Ursprung der Erzeugnisse bestätigen, anerkennen (vgl. Urteil Sfakianakis, Randnr. 37). Zum anderen sind die Schlussfolgerungen, zu denen die ungarischen Behörden bei einer nachträglichen Prüfung gelangen, für die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats verbindlich.
74 Soweit daher die ungarischen Behörden im Anschluss an eine nachträgliche Prüfung gemäß Art. 32 Abs. 5 des Protokolls Nr. 4 eindeutig angeben, dass die betreffenden Fahrzeuge nicht als Ursprungserzeugnisse Ungarns angesehen werden können, und den Behörden des Einfuhrstaats daher ausreichende Angaben für die Annahme liefern, dass die Warenverkehrsbescheinigungen zurückgenommen wurden, dürfen diese Behörden den betroffenen Waren keine Präferenzbehandlung nach Art. 16 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 mehr gewähren.
75 Außerdem sind die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats unter solchen Umständen nach den Verordnungen Nrn. 1552/89 und 1150/2000 und dem Zollkodex verpflichtet, die Eigenmittel der Gemeinschaften schnell und wirkungsvoll bereitzustellen und unverzüglich die Zölle nachzuerheben und die damit verbundenen Eigenmittel festzustellen.
76 Die Mitgliedstaaten sind nämlich zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Behörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, Slg. 2005, I-9811, Randnr. 61). Sie sind folglich verpflichtet, die Ansprüche unter den in Art. 6 der Verordnung Nr. 1552/89 vorgesehenen Voraussetzungen in die Buchführung aufzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2006, Kommission/Niederlande, C-312/04, Slg. 2006, I-9923, Randnr. 61).
77 Die Bundesrepublik Deutschland trägt, wie in Randnr. 62 des vorliegenden Urteils ausgeführt, vor, die ungarischen Behörden hätten nicht eindeutig festgestellt, dass bei den nach Deutschland eingeführten Fahrzeugen die Ursprungsregeln nicht erfüllt gewesen seien, weshalb sie verpflichtet gewesen sei, die Zollpräferenzbehandlung der betreffenden Erzeugnisse beizubehalten.
78 Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Wie nämlich in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, haben die ungarischen Behörden nach Abschluss der von einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragten nachträglichen Prüfung in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1998 eindeutig angegeben, dass bei den in den dazugehörigen Unterlagen und Dateien verzeichneten, nach Deutschland eingeführten Fahrzeugen die Ursprungsregeln nicht erfüllt gewesen seien; damit haben sie den Behörden des Einfuhrstaats ausreichende Angaben für die Annahme geliefert, dass die Warenverkehrsbescheinigungen zurückgenommen worden waren. Diese Schlussfolgerungen waren ausweislich desselben Schreibens endgültig.
79 Infolgedessen ist, wie die Generalanwältin in Nr. 64 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, festzustellen, dass es im vorliegenden Fall den deutschen Behörden nach den Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 nicht verwehrt war, den in Rede stehenden Erzeugnissen die Zollpräferenzbehandlung zu verweigern.
80 Außerdem ist festzustellen, dass die deutschen Behörden aufgrund der von den ungarischen Behörden gelieferten Informationen in der Lage waren, die Abgabenschuldner zu bestimmen und die Zollschuld zu berechnen.
81 Aufgrund dieser Erwägungen ist daher festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach Erhalt des Schreibens der Kommission vom 18. August 1998, das die deutsche Übersetzung des Schreibens der ungarischen Behörden vom 26. Mai 1998 sowie die dazugehörigen Unterlagen und EDV-Dateien enthielt, verpflichtet war, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist von drei Monaten die nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen und dem Schuldner die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben mitzuteilen.
82 Wie die Generalanwältin in Nr. 66 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ändert der Umstand, dass die Kommission und nicht die deutschen Behörden die Prüfung durch die ungarischen Behörden beantragt haben soll, nichts an der Verpflichtung der Behörden des Einfuhrstaats, sich an das endgültige Ergebnis dieser Prüfung zu halten. Wie der Gerichtshof in Randnr. 31 des Urteils Sfakianakis entschieden hat, kann diese Prüfung nicht nur auf Antrag der Behörden des Einfuhrstaats, sondern auch auf Ersuchen der Dienststellen der Kommission vorgenommen werden, der es nach Artikel 211 EG obliegt, für die ordnungsgemäße Anwendung des Assoziierungsabkommens EWG–Ungarn und seiner Protokolle Sorge zu tragen.
83 Außerdem kann entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland eine Verzögerung bei der Zurverfügungstellung der betreffenden Zölle unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht mit dem Warten auf zusätzliche Informationen der ungarischen Behörden oder auf eine rechtskräftige Entscheidung in den von Magyar Suzuki in Ungarn angestrengten Gerichtsverfahren gerechtfertigt werden und erst recht nicht mit dem Warten auf den Abschlussbericht im Rahmen der von der UCLAF parallel geführten Ermittlungen.
84 Zunächst haben nämlich, wie die Generalanwältin in Nr. 67 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1998 zwar angekündigt, individuelle Antworten an diejenigen Mitgliedstaaten zu richten, die eine nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach dem Protokoll Nr. 4 verlangt hatten; es steht jedoch fest, dass die deutschen Behörden nicht zu denen gehören, die eine solche Prüfung verlangt hatten, und daher nicht geltend machen können, dass sie auf eine solche Antwort gewartet hätten.
85 Sodann ist zu dem auf das Urteil Sfakianakis gestützten Argument der Bundesrepublik Deutschland, dass sie nicht befugt gewesen sei, die Zölle zu erheben, bevor sie den Ausgang der in Ungarn anhängigen Klagen gekannt habe, darauf hinzuweisen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, die von den griechischen Behörden vorgenommene Nacherhebung von Zöllen betraf, die mit den im Jahr 1995 erfolgten Einfuhren von Fahrzeugen der Marke Suzuki aus Ungarn verbunden waren. Diese Nacherhebung beruhte auf den Ergebnissen der nachträglichen Prüfung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch die ungarischen Behörden nach dem Protokoll Nr. 4, Ergebnisse, die im Anschluss an Entscheidungen ungarischer Gerichte korrigiert worden waren.
86 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof in Randnr. 43 des Urteils Sfakianakis festgestellt, dass der Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der im Assoziierungsabkommen EWG–Ungarn vorgesehenen Abschaffung der Zölle Verwaltungsentscheidungen entgegenstand, die die Entrichtung von Zöllen anordneten und die von den Zollbehörden des Einfuhrstaats getroffen worden waren, bevor ihnen das endgültige Ergebnis der gegen die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung erhobenen Rechtsbehelfe mitgeteilt wurde und obwohl die Entscheidungen der Behörden des Ausfuhrstaats, mit denen die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ursprünglich erteilt worden waren, nicht zurückgenommen oder aufgehoben worden waren.
87 Wie jedoch die Generalanwältin in den Nrn. 56 und 57 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, trug diese Feststellung dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil Sfakianakis ergangen ist, die griechischen Behörden nicht über ausreichende Angaben verfügten, um davon ausgehen zu können, dass die fraglichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zurückgenommen worden waren. Aus Randnr. 41 dieses Urteils ergibt sich nämlich, dass die ungarischen Behörden die griechischen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, dass die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 betreffend Fahrzeuge, deren Auslandsursprung vom Hersteller förmlich anerkannt worden sei, zurückgenommen worden seien. Dagegen hatten sie in Bezug auf die Warenverkehrsbescheinigungen, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, nichts Derartiges angegeben und hatten, wie sich aus Randnr. 11 dieses Urteils ergibt, die griechischen Behörden sogar gebeten, sich mit der Erhebung der Zölle zu gedulden.
88 Es ist festzustellen, dass dies in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall ist. Die ungarischen Behörden hatten nämlich in ihrem Schreiben vom 26. Mai 1998 eindeutig angegeben, dass die betroffenen Fahrzeuge nicht als Ursprungserzeugnisse Ungarns angesehen werden könnten, und den Behörden des Einfuhrstaats demnach ausreichende Angaben für die Annahme geliefert, dass die in Rede stehenden Warenverkehrsbescheinigungen zurückgenommen worden waren. Wie jedoch in Randnr. 73 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Schlussfolgerungen, zu denen die Behörden des Ausfuhrstaats bei nachträglichen Prüfungen gelangen, für die Behörden des Einfuhrstaats verbindlich. Infolgedessen kann entgegen dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland der Umstand, dass die ungarischen Behörden außerdem auf eine anhängige Klage hingewiesen haben, mit der die Ergebnisse der nachträglichen Prüfung beanstandet wurden, die Verpflichtung der deutschen Behörden zur buchmäßigen Erfassung und Mitteilung der fraglichen Zollschuld und zur Feststellung der damit verbundenen Eigenmittel nicht berühren.
89 Da die endgültige Bestätigung der ungarischen Behörden, dass die Ursprungsregeln nicht erfüllt waren, für die deutschen Behörden eine ausreichende Grundlage für die Einleitung von Verfahren zur Erhebung der in Rede stehenden Zollschulden darstellte, können sich diese Behörden schließlich nicht darauf berufen, dass keine Stellungnahme der UCLAF erfolgt sei und insbesondere kein abschließender Ermittlungsbericht im Rahmen einer Kontrollmission in Ungarn vorgelegen habe, die die UCLAF wegen derselben Einfuhren und im unmittelbaren Zusammenhang mit der nachträglichen Prüfung durch die ungarischen Behörden selbst durchgeführt hatte, um die Verzögerung bei der Erhebung der Zölle und der Zurverfügungstellung der damit verbundenen Eigenmittel zu rechtfertigen.
90 Darüber hinaus kann dem Vorbringen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefolgt werden, wonach das OLAF selbst in der Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 die Mitgliedstaaten gebeten habe, ihr Vorgehen auf den Untersuchungsbericht der UCLAF zu stützen. Wie die Generalanwältin in den Nrn. 90 und 91 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, hat sich die Bundesrepublik bei ihrer Argumentation auf ein restriktives Verständnis dieser Mitteilung gestützt, ohne den Kontext zu berücksichtigen, in der diese ergangen ist.
91 Es ist nämlich zu beachten, dass die ungarischen Behörden im Anschluss an Entscheidungen der nationalen Gerichte ihren Standpunkt in Bezug auf die Nichterfüllung der Ursprungsregeln bei den ausgeführten Fahrzeugen korrigiert hatten. In diesem Zusammenhang hat das OLAF mit seiner Amtshilfemitteilung vom 27. Oktober 1999 zum Ausdruck gebracht, dass es mit dem Standpunkt dieser Behörden nicht übereinstimme, und die betroffenen Mitgliedstaaten gebeten, die fraglichen Zölle weiter zu erheben. Auf die Schlussfolgerungen der von der UCLAF durchgeführten Kontrolle hat sich das OLAF nur berufen, um seine Position zu untermauern.
92 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erhebung der fraglichen Zölle durch die deutschen Behörden nach Erhalt der Schlussfolgerungen der ungarischen Behörden, mit denen die Nichterfüllung der Ursprungsregeln festgestellt wurden, nicht geeignet war, die Interessen der Abgabenpflichtigen in nicht wiedergutzumachender Weise zu beeinträchtigen. Die Zollbehörden waren nämlich zum einen nach den Art. 224 bis 230 des Zollkodex befugt, den Abgabenpflichtigen Zahlungserleichterungen zu gewähren. Zum anderen sind die Zollbehörden nach Art. 236 des Zollkodex insoweit zur Erstattung verpflichtet, als später nachgewiesen wird, dass der Betrag der Zölle nicht gesetzlich geschuldet war. Dazu ist festzustellen, dass in der vorliegenden Rechtssache die deutschen Behörden, die vor der Mitteilung der Entscheidungen der ungarischen Gerichte und des neuen Standpunkts der Behörden des Ausfuhrstaats Zölle erhoben hatten, die Zölle, die nicht gesetzlich geschuldet waren, tatsächlich erstattet haben.
Zu den Verzugszinsen
93 Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung zur Feststellung der Eigenmittel der Gemeinschaften, der Verpflichtung zu deren Gutschrift auf dem Konto der Kommission innerhalb der gesetzten Frist und schließlich der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen, die unabhängig davon verlangt werden können, aus welchem Grund die Gutschrift auf dem Konto der Kommission verspätet erfolgt ist (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland, 68/88, Slg. 1989, 2965, Randnr. 17, vom 12. Juni 2003, Kommission/Italien, C-363/00, Slg. 2003, I-5767, Randnrn. 43 und 44, und vom 22. Januar 2009, Kommission/Portugal, C-150/07, Randnr. 62).
94 Nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1552/89 hat der betreffende Mitgliedstaat bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu zahlen (vgl. Urteile vom 14. April 2005, Kommission/Niederlande, C-460/01, Slg. 2005, I-2613, Randnr. 91, und vom 19. März 2009, Kommission/Italien, C-275/07, Slg. 2009, I-2005, Randnr. 66).
95 Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Art. 11, dass es für den Eintritt des Verzugs bei der Zurverfügungstellung der Eigenmittel keiner von der Kommission für die Zurverfügungstellung ausgesprochenen Fristsetzung wie der in Randnr. 67 des vorliegenden Urteils erwähnten bedarf.
96 Zurückzuweisen ist auch das Argument der Bundesrepublik Deutschland, sie habe berechtigte Gründe für die Erwartung gehabt, keine Verzugszinsen zahlen zu müssen.
97 Wie nämlich die Generalanwältin in den Nrn. 112 bis 114 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, konnte die Bundesrepublik Deutschland angesichts der klaren und deutlichen Bestimmungen der Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1552/89, des unklaren Inhalts des Sitzungsdokuments vom 12. Juni 2003, der nicht unerheblichen Höhe des Zinsanspruchs und der Vorgeschichte der Rechtssache nicht davon ausgehen, dass sie präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten habe, die ein schützenswertes Vertrauen begründen könnten.
98 Aus alledem folgt, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung Nr. 1552/89 bzw. aus denselben Artikeln der Verordnung Nr. 1150/2000 verstoßen hat, dass sie Zollforderungen trotz Erhalt einer Amtshilfemitteilung hat verjähren lassen, die hierfür geschuldeten Eigenmittel zu spät abgeführt hat und sich geweigert hat, die angefallenen Verzugszinsen zu entrichten.
Kosten
99 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Bundesrepublik Deutschland mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften bzw. aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass sie Zollforderungen trotz Erhalt einer Amtshilfemitteilung hat verjähren lassen, die hierfür geschuldeten Eigenmittel zu spät abgeführt hat und sich geweigert hat, die angefallenen Verzugszinsen zu entrichten.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.