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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2010 – C-132/09
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2010:342
I — Einführung
1 In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem am 13. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen (im Folgenden: Sitzstaatabkommen) in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat, dass es sich weigert, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Europäischen Schulen zu tragen.
II — Rechtlicher Rahmen
A — Die Satzung der Europäischen Schulen
2 Bei ihrer Gründung galten für die Europäischen Schulen zwei Vereinbarungen, nämlich die am 12. April 1957 in Luxemburg unterzeichnete Satzung der Europäischen Schule (im Folgenden: Vereinbarung von 1957) und das am 13. April 1962 in Luxemburg unterzeichnete Protokoll über die Gründung europäischer Schulen unter Bezugnahme auf die Satzung der Europäischen Schule (im Folgenden: Protokoll von 1962). Diese beiden Vereinbarungen wurden zwischen den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossen.
3 Der durch die Vereinbarung von 1957 eingerichtete Oberste Rat der Europäischen Schule (im Folgenden: Oberster Rat) besteht aus dem oder den zuständigen Minister(n) der einzelnen Vertragsparteien. Nach Art. 9 der Vereinbarung hat der Oberste Rat für die Durchführung der genannten Vereinbarung zu sorgen und verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Befugnisse auf dem Gebiet des Erziehungswesens, des Haushalts und der Verwaltung. Er stellt im gemeinsamen Einvernehmen die Allgemeine Schulordnung auf. Nach Art. 28 der Vereinbarung kann der Oberste Rat mit der Regierung des Landes, in dem sich die Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben.
4 An die Stelle der Vereinbarung von 1957 und des Protokolls von 1962 trat die gegenwärtig geltende Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen vom 21. Juni 1994 (im Folgenden: Vereinbarung von 1994), wie sich aus Art. 34 dieser Vereinbarung ergibt. Die Vereinbarung von 1994 wurde zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften geschlossen, die gemäß dem Beschluss 94/557/EG, Euratom des Rates vom 17. Juni 1994 betreffend die Ermächtigung der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Unterzeichnung und zum Abschluss der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen beteiligt wurden.
5 Gemäß der genannten Vereinbarung (Art. 34) gelten Bezugnahmen in vor Abschluss dieser Vereinbarung verabschiedeten Rechtsakten betreffend die Schulen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel dieser Vereinbarung.
6 Die Vereinbarung gilt für die im Anhang I der Vereinbarung aufgeführten Schulen, zu denen die Europäischen Schulen Brüssel I, Brüssel II und Brüssel II sowie die Europäische Schule Mol zählen.
7 Nach Art. 2 Abs. 3 der genannten Vereinbarung ist Voraussetzung für die Gründung einer neuen Schule im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dass zwischen dem Obersten Rat und dem Aufnahmemitgliedstaat ein Abkommen über die unentgeltliche Bereitstellung von den Erfordernissen der neuen Schule entsprechenden Räumlichkeiten und deren Instandhaltung geschlossen wird.
8 Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung von 1994 sieht vor, dass die Schule hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten in den Mitgliedstaaten vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Vereinbarung als öffentlich-rechtliche Bildungseinrichtung gilt.
9 Der Oberste Rat, der sich u. a. aus jeweils einem Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten auf Ministerebene und einem Mitglied der Kommission zusammensetzt, sorgt nach Art. 10 der Vereinbarung von 1994 für die Durchführung dieser Vereinbarung und verfügt über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Art. 28 bis 30 der Vereinbarung genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte.
10 Nach Art. 30 der genannten Vereinbarung kann der Oberste Rat mit der Regierung des Landes, in dem sich eine Schule befindet, zusätzliche Übereinkommen jeder Art schließen, um der Schule bestmögliche Arbeitsbedingungen zu garantieren.
11 Nach Art. 25 der Vereinbarung von 1994 wird der Haushalt der Schulen insbesondere durch die Beiträge der Mitgliedstaaten durch Fortzahlung der Gehälter für die abgeordneten oder abgestellten Lehrer und gegebenenfalls durch finanzielle Zuschüsse sowie durch den Beitrag der Europäischen Gemeinschaften finanziert, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll.
12 Nach Art. 26 der Vereinbarung ist für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.
13 Art. 33 der Vereinbarung von 1994 bestimmt u. a., dass die Vereinbarung von 1994 von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert wird und dass sie am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgt.
14 Auf schriftliche Befragung der Parteien haben die Kommission und das Königreich Belgien bestätigt, dass die Vereinbarung von 1994 am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist.
B — Sitzstaatabkommen
15 Am 13. Oktober 1962 unterzeichneten der Oberste Rat und die Regierung des Königreichs Belgien das Sitzstaatabkommen, um den Europäischen Schulen Brüssel und Mol-Geel gemäß Art. 28 der Vereinbarung von 1957 die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben.
16 Kapitel I (Gebäude und Ausstattung der Schulen) dieses Abkommens sieht in Art. 1 Folgendes vor:
Die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet sich, den Schulen die Gebäude zur Verfügung zu stellen, die für deren Tätigkeit erforderlich sind und den Zielen entsprechen, die sich die Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen gesetzt haben.
Sie verpflichtet sich, diese Gebäude zu unterhalten und nach den Bestimmungen zu versichern, die für die im Eigentum des belgischen Staates stehenden Grundstücke gelten.
Sie verpflichtet sich, diese Schulen mit Mobiliar und Lehrmittel nach den für ihre eigenen Einrichtungen geltenden Kriterien auszustatten.
17 Nach Art. 13 des genannten Abkommens tritt das Abkommen an dem Tag in Kraft, an dem die belgische Regierung dem Obersten Rat die Erfüllung der verfassungsmäßigen Förmlichkeiten mitteilt. Nach diesem Artikel entfalten die Bestimmungen des Sitzstaatabkommens ihre Wirkung vom 17. September 1958 an, ausgenommen die Art. 2 und 3, die ihre Wirkungen vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens an entfalten.
18 Die Ratifizierung des Sitzstaatabkommens durch das Königreich Belgien erfolgte am 8. November 1975. Das Sitzstaatabkommen ist immer noch in Kraft und bisher nicht geändert worden.
C — Die Entscheidung von Karlsruhe
19 Auf einer Sitzung, die vom 17. bis zum 19. Mai 1967 in Karlsruhe stattfand, prüfte der Oberste Rat auf den Bericht der Gruppe Finanzfragen hin die Modalitäten zur Finanzierung der Kosten für Ausstattung und Schulgebäude (im Folgenden: Entscheidung von Karlsruhe).
20 Gemäß Nr. 12 des Protokolls dieser Sitzung billigte der Oberste Rat den Bericht der Gruppe Finanzfragen über die Finanzierung der Kosten für Ausstattung und Schulgebäude und beauftragte diese Gruppe mit der Ausarbeitung der Bestimmungen, die in die Vereinbarung zwischen dem Obersten Rat und den Regierungen der Sitzstaaten der Europäischen Schule aufgenommen werden sollten.
21 In dieser Nr. 12 wird zudem festgestellt, dass der Oberste Rat die im Anhang des genannten Protokolls aufgeführten Entscheidungen trifft, diese Entscheidungen aber keine rückwirkende Kraft haben.
22 Nach Nr. 12 Ziff. 1 des Anhangs des Protokolls werden die Kosten für die Ausstattung, die durch Verbindung mit dem Gebäude zum unbeweglichen Vermögen kraft Verwendungszweck wird, vom Gastland übernommen, auch wenn die Ausstattung irgendwann während des Bestehens der Schule erfolgt. Die Kosten für Mobiliar und Lehrmittel gehören zu den Investitionen, die aus den normalen Haushaltszuweisungen finanziert werden können, und sind daher eng an den Betrieb der Schule geknüpft.
23 In Nr. 12 Ziff. 3 des Anhangs heißt es, dass der Oberste Rat … die einzelnen Mitgliedstaaten [auffordert], mit ihm eine Vereinbarung zu schließen, um den Europäischen Schulen Arbeitsbedingungen zu garantieren, wie sie in Art. 28 [der Vereinbarung von 1957] vorgesehen sind …. Der Oberste Rat verabschiedet die nachfolgenden Bestimmungen über die Finanzierung der Ausgaben für Ausstattung und Schulgebäude. Diese Bestimmungen kommen als Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem Obersten Rat und den Regierungen der Sitzstaaten der Europäischen Schulen in Frage.
III — Vorverfahren und Anträge der Parteien
24 Nach längerem Schriftwechsel zwischen dem Obersten Rat und den belgischen Behörden in den Jahren 1995 bis 2006 und einem Schreiben vom 30. Oktober 2006, in dem die belgischen Behörden mitteilten, dass sie ihrer Ansicht nach nicht verpflichtet seien, die seit 1995 vom Königreich Belgien geforderten Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel zu übernehmen, richtete die Kommission mit Schreiben vom 23. Oktober 2007 ein Mahnschreiben nach Art. 226 EG an das Königreich Belgien.
25 In diesem Schreiben warf die Kommission dem Königreich Belgien vor, es habe dadurch gegen Art. 10 EG verstoßen, dass es sich zum einen seit 1995 weigere, die Erstausstattung der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Europäischen Schulen mit Mobiliar und Lehrmitteln in Höhe eines Betrags von 837708,33 Euro für die Europäischen Schulen Brüssel II und Brüssel III zu finanzieren, und zum anderen seit 1989 nicht den jährlichen Betriebs- und Ausstattungskostenzuschuss zur Deckung der laufenden Kosten der in seinem Hoheitsgebiet errichteten Europäischen Schulen zahle, deren Höhe noch zu bestimmen sei. Wie sich aus dem Urteil Kommission/Belgien ergebe, beeinträchtige nämlich das Verhalten der belgischen Behörden das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten und verstoße damit gegen Art. 10 EG.
26 Da das Antwortwortschreiben des Königreichs Belgien vom 22. Februar 2008 die Kommission nicht zufriedenstellte, übersandte sie nach Art. 226 Abs. 1 EG am 27. Juni 2008 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
27 In dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG verstoßen habe, dass es sich weigere, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel zu tragen, und forderte das Königreich Belgien auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der genannten Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.
28 Da das Königreich Belgien die verlangten Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist erlassen hatte, erhob die Kommission mit Schriftsatz, der bei der Kanzlei am 6. April 2009 einging, die vorliegende Klage.
29 Die Kommission beantragt,
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen von 1962 in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen hat, dass es sich weigert, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu tragen;
dem Königreich Belgien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
30 Das Königreich Belgien beantragt,
der Gerichtshof möge sich für die Entscheidung über die Klage für unzuständig erklären;
hilfsweise, die Klage für unzulässig zu erklären;
äußerst hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV — Untersuchung
31 Das Königreich Belgien macht die Unzuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit und hilfsweise die Unzulässigkeit der Vertragsverletzungsklage geltend.
32 Ich möchte bereits vorweg darauf hinweisen, dass diesen Anträgen meines Erachtens stattgegeben werden kann, soweit sie den Teil des Vorwurfs einer Vertragsverletzung betreffen, der auf den Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen gestützt wird. Dagegen möchte ich, wie ich in den folgenden Ausführungen noch darlegen werde, vorschlagen, den Teil des Vorwurfs einer Vertragsverletzung in der Sache zu prüfen, der auf den Verstoß gegen Art. 10 EG gestützt wird.
A — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
1. Vorbringen der Parteien
33 Die belgische Regierung macht geltend, der Gerichtshof sei für Entscheidungen über Fragen, die sich auf das Sitzstaatabkommen bezögen, nicht zuständig. Die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG sei nur gerechtfertigt, wenn die Kommission nachweise, dass erstens gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts verstoßen worden sei, zweitens gegen ein Abkommen verstoßen worden sei, dem die Gemeinschaft beigetreten sei, oder drittens eine Gerichtsstandsklausel bestehe.
34 Im vorliegenden Fall liege aber weder ein Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung vor (kein Verstoß gegen die Bestimmungen des EG-Vertrags oder seiner Anhänge, keine Zuwiderhandlung gegen abgeleitetes Gemeinschaftsrecht) noch sei das Sitzstaatabkommen ein Abkommen, dem die Gemeinschaft beigetreten sei, noch bestehe eine Gerichtsstandsklausel. Das Sitzstaatabkommen könne nicht als ein Akt angesehen werden, der sich aus der Vereinbarung von 1994 (oder 1957) ableite, da der Akt, durch den das Königreich Belgien dieses Abkommen geschlossen habe, seine Geltungskraft allein aus der Souveränität des belgischen Staates bezogen habe.
35 Die Kommission weist die Auffassung der belgischen Regierung aus zwei Gründen zurück.
36 Erstens beziehe sich die Klage nicht nur auf das Sitzstaatabkommen, sondern auch auf Art. 10 EG in Verbindung mit dem Sitzstaatabkommen.
37 Zweitens gehöre das Sitzstaatabkommen auch unabhängig von Art. 10 EG eindeutig zum Gemeinschaftsrecht, denn es sei als ein Akt anzusehen, der sich aus der Vereinbarung von 1994 ableite, die selbst zum Gemeinschaftsrecht gehöre.
38 Soweit es um Bestimmungen gehe, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fielen, hätten nach ständiger Rechtsprechung Übereinkünfte, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten mit Drittländern schlössen, in der Gemeinschaftsrechtsordnung denselben Status wie rein gemeinschaftsrechtliche Übereinkünfte, und die Vereinbarung von 1994 sei zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten geschlossen worden.
39 Das zwischen dem Obersten Rat und dem Königreich Belgien geschlossene Sitzstaatabkommen sei anfänglich ein Akt gewesen, der sich aus der Vereinbarung von 1957 abgeleitet habe, und schon 1962 sei die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stimmberechtigtes Mitglied des Obersten Rates gewesen. Sie sei daher Vertragspartei des Sitzstaatabkommens gewesen. Die Kommission sei mit der Unterzeichnung des Fusionsvertrags vom 8. April 1965 an die Stelle der Hohen Behörde der EGKS getreten, und das Ziel der Vereinbarung von 1994 habe in der Konsolidierung des Besitzstands der Vereinbarung von 1957 und in der Stärkung der Rolle der Europäischen Gemeinschaften als Vertragsparteien bestanden. In Anbetracht dessen, dass das Sitzstaatabkommen aufgrund des Art. 28 der Vereinbarung von 1957 geschlossen worden sei und Sitzstaatabkommen auch in der Vereinbarung von 1994 vorgesehen seien, gehöre es somit zu den Rechten und Pflichten, die die Gemeinschaften 1994 übernommen hätten.
2. Würdigung
40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich insbesondere aus Randnr. 35 ihrer Klageschrift und den Randnrn. 12 bis 14 ihrer Erwiderung ergibt, dem Königreich Belgien vorwirft, zum einen gegen das Sitzstaatabkommen verstoßen zu haben, das seit der Unterzeichnung der Vereinbarung von 1994, von der es sich ableite, zum Gemeinschaftsrecht gehöre, und zum anderen das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und damit gegen Art. 10 EG verstoßen zu haben, indem es sich weigere, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Europäischen Schulen zu tragen, und zwar seit dem 13. Dezember 1995 bezüglich der Finanzierung der Erstausstattung und seit 1986 bezüglich der Zahlung des jährlichen Betriebs- und Ausstattungskostenzuschusses für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen.
41 Diese beiden Teile des Vorwurfs der Vertragsverletzung stehen nach ihrer Formulierung somit selbständig nebeneinander, wie auch die Kommission in Randnr. 12 ihrer Erwiderung einzuräumen scheint, auch wenn in den Anträgen der Klageschrift ein Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG gerügt wird.
42 Wie das oben zusammengefasste Vorbringen des Königreichs Belgien zeigt, erhebt dieses die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtshofs für eine Entscheidung über den von der Kommission behaupteten Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen, weil das Abkommen nicht zu den Vorschriften gehöre, die der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof unterlägen. Gleichwohl vertritt es insbesondere in Randnr. 63 seiner Klagebeantwortung und in seinen Anträgen auch die Ansicht, dass der Gerichtshof sich für eine Entscheidung über die vorliegende Rechtssache für unzuständig erklären müsse, was zwangsläufig den zweiten Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung einschließt, der auf den Verstoß gegen Art. 10 EG gestützt wird.
43 Die Ausdehnung der Einrede der Unzuständigkeit auf diesen zweiten Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung ist jedoch zurückzuweisen, da dieser zweite Teil durchaus den Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, hier Art. 10 EG, betrifft, für den der Gerichtshof zuständig ist.
44 Dagegen ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entscheidung über den Vorwurf des Verstoßes gegen das Sitzstaatabkommen unter Berücksichtigung der folgenden zwei bedeutsamen Umstände zu prüfen: Erstens trat die Vereinbarung von 1994 erst am 1. Oktober 2002 in Kraft, während die gerügte Vertragsverletzung nach den Schriftsätzen der Kommission, soweit es die Weigerung der jährlichen Zuschusszahlung betrifft, im Jahr 1986 und, soweit es die Finanzierung der Erstausstattung betrifft, am 13. Dezember 1995 begann. Zweitens hat die Kommission ihre Klage ausschließlich auf Art. 226 Abs. 2 EG und nicht — auch nicht teilweise — auf die in Art. 26 der Vereinbarung von 1994 vorgesehene Gerichtsstandsklausel gestützt.
45 Was den ersten Punkt angeht, so bin ich der Meinung, dass aus den nachstehend dargelegten Gründen der Gerichtshof in keinem Fall für die Entscheidung über den Vorwurf des Verstoßes gegen das Sitzstaatabkommen zuständig ist, soweit es um die Zeit vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994 geht, d. h. vor dem 30. September 2002, dem Tag, ab dem der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung in Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung gemäß Art. 26 der Vereinbarung besitzt.
46 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Hurd feststellte, dass er für die Entscheidung über die Auslegung der Vereinbarung von 1957 und der sich aus ihr für die Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen nicht zuständig ist, da es sich bei dieser Vereinbarung trotz der Verbindungen, die sie zur Gemeinschaft und zum Funktionieren ihrer Organe aufweist, um ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen handelt, das nicht Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist. Diese Beurteilung darf meines Erachtens nicht auf den prozessualen Kontext der Rechtssache Hurd beschränkt bleiben, in der der Gerichtshof eine Vorabentscheidung zu erlassen hatte, sondern sie gilt auch im Rahmen des Verfahrens nach Art. 226 EG, dessen Gegenstand nur ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag sein kann.
47 Die Unzuständigkeit des Gerichtshofs für das 1962 zwischen dem Obersten Rat und dem Königreich Belgien geschlossene Sitzstaatabkommen gilt für den gesamten vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994 liegenden Zeitraum, d. h. im vorliegenden Fall für die Zeit von 1986 bis zum 30. September 2002.
48 Wie nämlich die Präambel des Abkommens zeigt, basierte das Abkommen ursprünglich auf Art. 28 der Vereinbarung von 1957, der dem Obersten Rat die Befugnis einräumte, mit der Regierung des Sitzmitgliedstaats zusätzliche Übereinkommen jeder Art zu schließen, um den Europäischen Schulen die besten materiellen und ideellen Bedingungen für ihre Tätigkeit zu geben. Die Regelung eines solchen Übereinkommens musste sich daher an der Regelung der Vereinbarung von 1957 orientieren.
49 Die belgische Regierung vertritt insoweit eine merkwürdig doppeldeutige Position, da sie in Randnr. 22 ihrer Klagebeantwortung vorträgt, das Sitzstaatabkommen sei aufgrund der Vereinbarung [von 1957] unterzeichnet worden, während sie in Randnr. 20 ihrer Gegenerwiderung abstreitet, dass sich das Abkommen aus der Vereinbarung ableitet und dieses ergänzt, denn sie behauptet, das Abkommen habe seine Rechtsgrundlage nicht in der Vereinbarung. Dieser Behauptung kann aus den bereits in der vorhergehenden Nummer dieser Schlussanträge dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Ich möchte ergänzen, dass, unterstellt, die Vereinbarung von 1957 wäre durch die Vereinbarung von 1994 nicht ersetzt, sondern ganz einfach aufgehoben worden, der Oberste Rat als Organ, das durch die Vereinbarung von 1957 eingerichtet wurde, automatisch rechtlich zu existieren aufgehört hätte. Das Sitzstaatabkommen wäre damit unausweichlich in Frage gestellt gewesen, was bestätigt, dass es sich aus der Vereinbarung von 1957 ableitet und dieses ergänzt.
50 In dieser Hinsicht fällt es mir aber auch schwer, dem Vorbringen der Kommission zu folgen, die offenbar geltend macht, wegen der Zugehörigkeit der Hohen Behörde der EGKS seit 1962 zum Obersten Rat sei das Sitzstaatabkommen Bestandteil der Vorschriften, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterlägen.
51 Die Zugehörigkeit der Hohen Behörde des EGKS zum Obersten Rat hat nämlich keinen Einfluss auf den rechtlichen Status des Sitzstaatabkommens. Die EGKS war ebenso wenig wie später die Gemeinschaften Partei der Vereinbarung von 1957. Auch gab es in der Vereinbarung keine Bestimmung, die eine Zuständigkeit des Gerichtshofs begründete. Da das Sitzstaatabkommen ein zusätzliches Übereinkommen zur Vereinbarung von 1957 war, gehörte es folglich auch nicht zu den Vorschriften, die der Kontrolle des Gerichtshofs unterlagen. Im Übrigen ist es falsch, den Obersten Rat mit seinen damaligen Mitgliedern zu verwechseln und zu meinen, das Sitzstaatabkommen sei zwischen dem Königreich Belgien einerseits und den anderen damaligen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften andererseits geschlossen worden.
52 An diesem Punkt der Untersuchung bin ich daher der Auffassung, dass sich der Gerichtshof für die Entscheidung über den Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung, der sich auf den Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen in der Zeit zwischen 1986 und dem 30. September 2002 stützt, für unzuständig erklären sollte.
53 Für die Zeit ab Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994, d. h. ab 1. Oktober 2002, ist der Gerichtshof meines Erachtens für die Entscheidung über einen solchen Rechtsstreit grundsätzlich zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich jedoch nicht daraus, dass das Sitzstaatabkommen, wie die Kommission vorliegend meint, Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, sondern aufgrund der Gerichtsstandsklausel des Art. 26 der Vereinbarung von 1994, wonach in Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung, die im Obersten Rat nicht beigelegt werden konnten, ausschließlich der Gerichtshof zu entscheiden hat
54 Zunächst erinnere ich daran, dass die Vereinbarung von 1994, der die Europäischen Gemeinschaften beigetreten sind, nach ihrem Art. 34 an die Stelle der Vereinbarung von 1957 getreten ist und die Bezugnahme im Sitzstaatabkommen auf Art. 28 der Vereinbarung von 1957 als Bezugnahme auf den entsprechenden Artikel der Vereinbarung von 1994 gilt, d. h. auf deren Art. 30. Im Übrigen ist die Vereinbarung von 1994 nach ihrem Art. 33 am ersten Tag des Monats in Kraft getreten, der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden aller Mitgliedstaaten und der Akten über die Notifizierung des Abschlusses durch die Europäischen Gemeinschaften folgt, d. h. am 1. Oktober 2002.
55 Ab diesem Zeitpunkt ist somit nach Art. 26 der Vereinbarung von 1994 der Gerichtshof für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung zuständig, was auch vom Königreich Belgien eingeräumt wird.
56 Weiter erinnere ich daran, dass nach Art. 10 der Vereinbarung von 1994, der an die Stelle von Art. 9 der Vereinbarung von 1957 getreten ist, der Oberste Rat für die Durchführung der Vereinbarung zu sorgen hat und über die zu diesem Zweck erforderlichen Entscheidungsbefugnisse in pädagogischen Fragen und in Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten sowie zur Aushandlung der in den Art. 28 bis 30 genannten Übereinkommen bzw. Übereinkünfte verfügt. Die Durchführung der Vereinbarung von 1994 erfolgt insbesondere durch den Abschluss der Sitzstaatabkommen, was folglich bedeutet, dass sich die Kontrolle des Gerichtshofs über die Anwendung der Vereinbarung nach deren Art. 26 auch auf die Auslegung und Durchführung des Sitzstaatabkommens erstrecken muss.
57 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof mit der vorliegenden Klage nicht, auch nicht teilweise, aufgrund der Gerichtsstandsklausel des Art. 26 der Vereinbarung von 1994 befasst ist, sondern ausschließlich aufgrund des Art. 226 Abs. 2 EG, d. h. wegen Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag.
58 Wie aus den Schriftsätzen der Kommission hervorgeht, ist diese der Auffassung, dass seit dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Vereinbarung von 1994, d. h. seit dem 21. Juni 1994, die Vereinbarung sowie das Sitzstaatabkommen als Akt, der sich aus der Vereinbarung ableite, zum Gemeinschaftsrecht gehörten.
59 Diese Auffassung überzeugt mich nicht.
60 Zum einen ist die Vereinbarung von 1994, wie bereits dargelegt, erst am 1. Oktober 2002 in Kraft getreten. Sie könnte somit den zwölf Mitgliedstaaten, die sie unterzeichnet haben, unter ihnen das Königreich Belgien, erst ab diesem Tag und nicht schon ab 1994 entgegengehalten werden.
61 Zum anderen tendiert das Vorbringen der Kommission dazu, die Eigenständigkeit der Rechtsbehelfe außer Acht zu lassen. Unabhängig von dem Problem im Zusammenhang mit dem Sitzstaatabkommen scheint mir nämlich der Umstand, dass die Vereinbarung von 1994, wie die Kommission meint, selbst Bestandteil des Gemeinschaftsrechts ist, kein hinreichender Grund zu sein, um von der Anwendung der Gerichtsstandsklausel abzusehen und der Kommission zu gestatten, unter den zwei Rechtsschutzwegen — dem über Art. 26 der Vereinbarung von 1994 oder dem über Art. 226 Abs. 2 EG — den ihr am besten geeignet erscheinenden zu wählen. Ich kann mir daher nicht vorstellen, wie die Kommission nach dem 1. Oktober 2002 mit dem Argument, dass die Vereinbarung von 1994 dem Gemeinschaftsrecht angehöre, beispielsweise eine Klage, mit der der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen eine Bestimmung dieser Vereinbarung geltend gemacht wird, mit Erfolg nicht auf Art. 26 der Vereinbarung, sondern auf Art. 226 Abs. 2 EG stützen könnte. Das Gleiche gilt für den angeblichen Verstoß gegen einen Akt zur Durchführung der Vereinbarung von 1994 wie im vorliegenden Fall das Sitzstaatabkommen, das mit der Vereinbarung von 1994 unmittelbar zusammenhängt.
62 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof für eine Entscheidung über den ersten Teil des nach Art. 226 Abs. 2 EG geltend gemachten Vorwurfs einer Vertragsverletzung, die sich auf den angeblichen Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen bezieht, unzuständig ist.
63 Dagegen schlage ich vor, dass sich der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit für zuständig erklärt, soweit die Kommission dem Königreich Belgien einen Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus Art. 10 EG vorwirft.
B — Zur Zulässigkeit der Klage
1. Vorbringen der Parteien
64 Die belgische Regierung macht hilfsweise geltend, die Klage sei unzulässig, weil erstens die Rügen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und die Rügen in der Klageschrift nicht übereinstimmten und zweitens Art. 10 EG als Rechtsgrundlage mehrdeutig sei.
65 Bezüglich der ersten Einrede der Unzulässigkeit weist das Königreich Belgien auf die Bedeutung des Vorverfahrens hin, das den Streitgegenstand eingrenzen und dem Mitgliedstaat Gelegenheit geben solle, seinen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen nachzukommen und in zweckdienlicher Weise seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission vorzubringen. In der vorliegenden Rechtssache habe die fehlende Übereinstimmung zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift mit der Wahl der Rechtsgrundlage zu tun. Während nämlich die Kommission im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme lediglich auf Art. 10 EG verweise, der die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit betreffe, verbinde sie in der Klage Art. 10 EG ohne jede Begründung mit dem Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen. Die Klage müsse aber auf die gleichen Gründe und Argumente gestützt sein wie die mit Gründen versehene Stellungnahme. Auch sei die Bezugnahme auf Art. 10 EG in der mit Gründen versehenen Stellungnahme zu allgemein gefasst.
66 Das Urteil Kommission/Dänemark, auf das die Kommission in ihren Schriftsätzen verwiesen habe und in dem der Gerichtshof zwei Rügen für zulässig erklärt habe, die in einer der gegen Dänemark gerichteten Vertragsverletzungsklagen bezüglich der Einhaltung der Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit für das Fischwirtschaftsjahr 1988 erhoben worden seien, sei für den vorliegenden Fall unerheblich. In Randnr. 36 dieses Urteils habe der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass der Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme zwar keinen Verweis auf die einschlägige Bestimmung der anwendbaren Verordnung enthalten habe, dass in der mit Gründen versehenen Stellungnahme jedoch die Argumente, die die dänische Regierung in ihrer Antwort auf das Mahnschreiben bezüglich der Einhaltung dieser Bestimmung vorgebracht habe, zurückgewiesen worden seien. Auch wenn die Rechtsprechung des Gerichtshofs keine wörtliche Übereinstimmung der Argumente in den einzelnen Schriftstücken verlange, so erfordere sie doch, dass die einzelnen Schriftstücke inhaltlich gleich seien. Zwar sei eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift nicht erforderlich, doch sei im vorliegenden Fall nicht einmal eine annähernde Übereinstimmung gegeben.
67 Bezüglich der zweiten Einrede der Unzulässigkeit, die auf die Mehrdeutigkeit des Art. 10 EG als Rechtsgrundlage gestützt wird, trägt die belgische Regierung vor, die Kommission begnüge sich im vorliegenden Fall damit, Art. 10 EG anzuführen und mit dem Sitzstaatabkommen zu verbinden, ohne irgendeinen Rechtfertigungsgrund für eine solche Verbindung zu liefern. Die Kommission hätte zunächst in einer schlüssigen Darlegung die fragliche gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung eindeutig bestimmen müssen und sodann das Vorliegen der Verletzung nachweisen müssen. Eine solche Darlegung sei vorliegend nicht erfolgt, und die Klageschrift enthalte bloße Vermutungen und Behauptungen, aber keine Beweise.
68 Die Kommission berufe sich in Randnr. 35 ihrer Klageschrift ferner auf zwei selbständige Verstöße. Zum einen sehe die Kommission in dem Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts und zum anderen behaupte sie, das Verhalten der belgischen Behörden beeinträchtige das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten und verstoße daher gegen Art. 10 EG. Die Kommission gehe jedoch auf solche Verstöße im Tenor der Klageschrift nicht ein, sondern ziehe die angeblichen selbständigen Verstöße zu der Feststellung zusammen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe, dass es sich geweigert habe, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu tragen.
69 Im Übrigen habe die Kommission einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen und dem Verstoß gegen Art. 10 EG erstmals in ihrer Erwiderung behauptet. Dieses unentschiedene Vorbringen offenbare einen Mangel an Kohärenz und Klarheit.
70 Bezüglich des Einwands der fehlenden Übereinstimmung zwischen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift weist die Kommission darauf hin, dass zwar der Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme, für sich genommen, nur einen Verstoß gegen Art. 10 EG anführe, der bloße Umstand jedoch, dass er keinen Hinweis auf alle Bestimmungen enthalte, derentwegen die Kommission in ihrer Klageschrift die Feststellung einer Vertragsverletzung beantrage, nicht als Beweis für eine Verletzung der Verteidigungsrechte genüge, wenn die Rüge deutlich aus dem Wortlaut der mit Gründen versehenen Stellungnahme hervorgehe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei eine völlige Übereinstimmung zwischen den im Mahnschreiben erhobenen Rügen, dem Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift nicht erforderlich und die ursprünglichen Rügen der Kommission könnten präzisiert werden, sofern der Streitgegenstand nicht geändert werde. Selbst wenn der Gerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass die Kommission das Sitzstaatabkommen in den Anträgen ihrer Klageschrift nicht hätte erwähnen dürfen, würde diese Schlussfolgerung nur zu einer teilweisen Unzulässigkeit der Klage führen.
71 Bezüglich der angeblichen Mehrdeutigkeit der Rechtsgrundlage ist die Kommission der Ansicht, dass die Klageschrift die Bestimmungen, gegen die das Königreich Belgien verstoße habe, mit der erforderlichen Bestimmtheit bezeichne. Zum einen werde in Randnr. 35 der Klageschrift klar dargelegt, dass das Verhalten der belgischen Behörden sowohl einen Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen als auch gegen Art. 10 EG beinhalte, und zum anderen sei ein Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in Verbindung mit einer anderen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts mehrfach vom Gerichtshof festgestellt worden.
72 Nach dem Beitritt der Gemeinschaft zur Vereinbarung von 1994 sei die Nennung des Art. 10 EG nicht mehr unbedingt erforderlich. Wenn die Kommission sich in einer Vertragsverletzungsklage sowohl auf einen Verstoß gegen diesen Artikel als auch auf einen Verstoß gegen eine speziellere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung berufe, sei die Klage zulässig, selbst wenn sich der Gerichtshof zum Verstoß gegen Art. 10 EG als einer gesonderten Vertragsverletzung nicht äußere und nur über den Verstoß gegen die speziellere gemeinschaftsrechtliche Bestimmung entscheide. Bisweilen beantrage die Kommission die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 10 EG und gegen eine weitere Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, und der Gerichtshof gebe der Klage statt, ohne Art. 10 EG in der Begründung oder im Tenor des Urteils überhaupt zu erwähnen. Hieran zeige sich, dass eine entbehrliche Erwähnung des Art. 10 EG in der Klage offensichtlich ohne Auswirkungen auf deren Zulässigkeit sei.
73 Zur Beweislast führt die Kommission lediglich aus, dass die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht über die Art des Verhaltens des Königreichs Belgien stritten, sondern über die Auslegung der dieses Verhalten regelnden Vorschriften, um die Tragweite der Verpflichtungen der belgischen Behörden zu ermitteln.
2. Würdigung
74 Wie bereits in Nr. 40 dieser Schlussanträge ausgeführt, besteht der Vorwurf der Vertragsverletzung, wie aus der Klageschrift hervorgeht, aus zwei selbständigen Teilen: Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen, mit dem zweiten Teil dagegen eine Verletzung des Art. 10 EG geltend gemacht.
75 Die vom Königreich Belgien erhobenen Einreden der Unzulässigkeit betreffen beide Teile der Klage und sind meines Erachtens unterschiedlich zu beantworten.
a) Zur Zulässigkeit des ersten Teils des Vorwurfs der Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen das Sitzstaatabkommen
76 Was den ersten Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung betrifft, so ist der Gerichtshof, wie bereits in den vorhergehenden Ausführungen dargelegt, für sie nicht zuständig.
77 Jedenfalls schlage ich dem Gerichtshof insbesondere für den Fall, dass er die in den vorhergehenden Nummern dargelegte Auffassung nicht teilen sollte, vor, diesen Teil des Vorwurfs für unzulässig zu erklären, da durch den Vorwurf des Verstoßes gegen das Sitzstaatabkommen der Streitgegenstand, so wie er im Vorverfahren bestimmt wurde, erweitert worden ist.
78 Obwohl das Sitzstaatabkommen im Mahnschreiben an das Königreich Belgien und in der an das Königreich Belgien gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme ausführlich behandelt wird, beschränken sich beide Schriftstücke auf die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 10 EG — die nur dem zweiten Teil des in der Klageschrift erhobenen Vorwurfs der Vertragsverletzung entspricht —, soweit das Verhalten der belgischen Behörden das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtigt.
79 Selbst wenn man unterstellt, dass bestimmte Passagen in den Schriftstücken des Vorverfahrens darauf hindeuten könnten, dass die Kommission einen Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen feststellen wollte, ist dieser Verstoß im Lauf des Vorverfahrens offensichtlich nie als selbständiger Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen worden, sondern als eine Vorbedingung für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 10 EG, soweit er negative Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten mit sich brachte.
80 Nach ständiger Rechtsprechung wird jedoch der Gegenstand einer Klage nach Art. 226 EG durch das dort vorgesehene Vorverfahren eingegrenzt, und die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage müssen daher auf die gleichen Rügen gestützt sein, so dass, ohne dass eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen müsste, der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, weder erweitert noch geändert wird.
81 Dieses von der Kommission zu beachtende Erfordernis entspricht dem zweifachen Anliegen, dass das Vorverfahren einerseits dem Mitgliedstaat Gelegenheit geben soll, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, und andererseits ihm auch die Möglichkeit geben soll, sich gegen die Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen.
82 Da im vorliegenden Fall aus dem Vorverfahren, insbesondere aus der mit Gründen versehenen Stellungnahme, keine allein auf einen Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen gestützte Rüge hergeleitet werden kann, ist der erste Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung im Verfahren vor dem Gerichtshof für unzulässig zu erklären.
83 An dieser Beurteilung ändert auch der Verweis der Kommission auf das Urteil Kommission/Dänemark nichts, in dem zwei Rügen für zulässig erklärt wurden, die in einer der gegen Dänemark gerichteten Vertragsverletzungsklagen in Bezug auf die Einhaltung der Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit für ein Fischwirtschaftsjahr erhoben worden waren.
84 Erstens ergibt sich aus Randnr. 35 des genannten Urteils, dass es eindeutig auf der soeben von mir dargelegten Linie der Rechtsprechung zum Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den im Vorverfahren erhobenen Rügen und den in der Klage vor dem Gerichtshof geltend gemachten Rügen liegt und nicht einer abweichenden Rechtsprechung folgt. Dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Dänemark die streitigen Rügen der Vertragsverletzungsklage für zulässig erklärte, erklärt sich daher offenbar allein aus den besonderen Umständen der genannten Rechtssache, denen für die vorliegende Rechtssache keine Präzedenzwirkung zukommen kann.
85 Zweitens ergibt sich aus den Randnrn. 28, 30 und 36 des genannten Urteils, dass die streitigen Rügen deshalb für zulässig erklärt wurden, weil die Kommission, auch wenn der Tenor der an das Königreich Dänemark gerichteten mit Gründen versehenen Stellungnahme keinen Verweis auf einen bestimmten Artikel einer der in jener Rechtssache einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen enthalten hatte, in dieser Stellungnahme die Behauptung zurückgewiesen hatte, dass der beklagte Mitgliedstaat den Verpflichtungen aus diesem Artikel nachgekommen sei, die ihm in dem Mahnschreiben vorgehalten worden waren und von denen er im Stadium der mit Gründen versehenen Stellungnahme angenommen hatte, dass sie fallen gelassen worden seien.
86 Im vorliegenden Fall indessen hat die Kommission, wie bereits dargelegt, in keiner der beiden Phasen des Vorverfahrens zu irgendeiner Zeit eine Vertragsverletzung im Sinne von Art. 226 Abs. 1 EG gerügt, die durch einen Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen begangen worden wäre.
87 Das Problem, dass dem Königreich Belgien im Vorverfahren kein eigenständiger Verstoß gegen das Sitzstaatabkommen zur Last gelegt wurde, unterscheidet sich daher deutlich von dem im Urteil Kommission/Dänemark behandelten Problem, denn der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, wie er durch das Vorverfahren festgelegt wurde, beschränkt sich auf den Verstoß gegen Art. 10 EG.
88 Der erste Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung ist somit als unzulässig zurückzuweisen, soweit der Gerichtshof insoweit nicht schon seine Unzuständigkeit feststellt.
b) Zur Zulässigkeit des zweiten Teils des Vorwurfs der Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen Art. 10 EG
89 Ich erinnere daran, dass das Königreich Belgien behauptet, die Klage sei mehrdeutig, weil sie teilweise auf Art. 10 EG und/oder auf Art. 10 EG in Verbindung mit dem Sitzstaatabkommen gestützt werde.
90 In Anbetracht meines Vorschlags, den ersten Teil des Klagevorwurfs als unzulässig abzuweisen, kann der Einwand der Mehrdeutigkeit der Klage folglich nur noch den zweiten Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung betreffen.
91 So eingegrenzt kann die vom Königreich Belgien erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht durchgreifen.
92 Die Klage der Kommission ist zwar, was das Verhältnis zwischen dem Sitzstaatabkommen und Art. 10 EG angeht, kein Muster an Klarheit. So wird im Klageantrag angeführt, es sei gegen die eine Vorschrift in Verbindung mit der anderen verstoßen worden, während in der Begründung, wie bereits in den Nrn. 40 und 41 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, deutlich eigenständige Verstöße erkennbar werden. In der Erwiderung geht die Kommission sogar davon aus, dass sich die behaupteten Verstöße so weit deckten, dass seit der Unterzeichnung der Vereinbarung von 1994 der Vorwurf des Verstoßes gegen Art. 10 EG nicht mehr unbedingt erforderlich sei.
93 Trotz dieser bedauerlichen Verwischung der Konturen im Verfahren vor dem Gerichtshof bleibt es dabei, dass sich der Vorwurf der Vertragsverletzung im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren — wenn auch im zweiten Verfahren nur teilweise — stets auf den Verstoß gegen Art. 10 EG bezog.
94 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es teilweise an Übereinstimmung zwischen dem vorgerichtlichen Verfahren und der Klage im Hinblick auf die Dauer des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 10 EG mangelt, soweit sich der Vorwurf eines solchen Verstoßes auf die Weigerung der belgischen Behörden bezieht, einen jährlichen Betriebs- und Ausstattungskostenzuschuss zu gewähren. Während nämlich die Kommission im Stadium des Mahnschreibens und der mit Gründen versehenen Stellungnahme bezüglich dieses Vorwurfs einen Verstoß gegen Art. 10 EG erst für die Zeit nach der Verlagerung des Bildungswesens in Belgien auf die Ebene der [drei autonomen belgischen] Gemeinschaften geltend machte, d. h. ab 1989, wird in der Klageschrift vorgetragen, dieser Verstoß habe bereits drei Jahre früher, also im Jahr 1986, begonnen. Diese zeitliche Ausdehnung des angeblichen Verstoßes in der Klageschrift ist daher unzulässig.
95 Der zweite Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung ist demnach als zulässig anzusehen, soweit er zum einen die Weigerung der belgischen Behörden seit 1989 betrifft, den auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien gelegenen Europäischen Schulen den jährlichen Betriebs- und Ausstattungskostenzuschuss für die Instandhaltung und Erneuerung des Mobiliars und der Lehrmittel zu gewähren, und zum anderen die Weigerung der belgischen Behörden, die Erstausstattung der genannten Schulen ab 13. Dezember 1995 mit Mobiliar und Lehrmitteln zu finanzieren.
96 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, nur über die Begründetheit dieses Teils in den von mir genannten Grenzen zu entscheiden.
C — Zur Begründetheit des auf den Verstoß gegen Art. 10 EG gestützten zweiten Teils des Vorwurfs der Vertragsverletzung
1. Vorbringen der Parteien
97 Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass das Königreich Belgien die Ausstattung der Europäischen Schulen in Ucle (Brüssel I), Mol und Woluwe (Brüssel II) finanziert habe und dass es für diese Schulen bis 1985 eine jährliche Zuwendung von 500000 BEF geleistet habe. Danach habe das Königreich Belgien die jährlichen Zahlungen eingestellt.
98 Die Kommission trägt ferner vor, dass das Königreich Belgien seit 1995 auch nicht mehr die Rechnungen beglichen habe, die ihr die Europäischen Schulen über Ausgaben für Mobiliar und Lehrmittel vorgelegt hätten, die durch die Erweiterung der Europäischen Schule Brüssel II in den Jahren 1995 bis 1997 und die Eröffnung der Europäischen Schule Brüssel III im Jahr 1999 entstanden seien. Diese Ausgaben seien daher in den Haushalt der genannten Schulen eingesetzt worden und somit vorübergehend durch einen Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt gedeckt worden, den die Kommission zugunsten des Haushalts der Europäischen Schulen gemäß Art. 25 der Vereinbarung von 1994 geleistet habe.
99 Die finanzielle Verpflichtung der belgischen Behörden ergebe sich eindeutig aus Art. 1 des Sitzstaatabkommens, und die Belastungen des Gemeinschaftshaushalts, die sich aus der Weigerung der belgischen Behörden ergäben, ihren Verpflichtungen nachzukommen, beinhalteten einen Verstoß gegen Art. 10 EG. Unter Hinweis auf die Urteile Hurd und Kommission/Belgien, in denen der Gerichtshof festgestellt habe, dass Maßnahmen zur Durchführung der Vereinbarung von 1957 das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane behindern könnten, was gegen Art. 10 EG verstoße, vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der belgischen Behörden das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtige und damit gegen den genannten Artikel verstoße.
100 Die Tragweite der in Art. 1 des Sitzstaatabkommens vorgesehenen Verpflichtung sei durch die Entscheidung von Karlsruhe nicht verändert worden. Insbesondere ergebe sich aus Nr. 12 des Protokolls der Sitzung des Obersten Rates, dass dieser nur einen allgemeinen politischen Rahmen für die zukünftigen Vereinbarungen festgelegt habe. Im Übrigen wäre der Oberste Rat nach dem Grundsatz der Normenhierarchie und Art. 28 der Vereinbarung von 1957, wonach die materiellen Bedingungen für die Tätigkeit der Schulen in einem Sitzstaat durch ein Sitzstaatabkommen festgelegt werden müssten, nicht einmal befugt gewesen, durch eine bloße einseitige Entscheidung das Sitzstaatabkommen inhaltlich zu ändern.
101 Auch wenn nach Art. 1 des Sitzstaatabkommens die Finanzierung der Ausstattung der Europäischen Schulen mit Mobiliar und Lehrmittel nach den für [belgische] Einrichtungen geltenden Kriterien erfolgen müsse, so belege die von der Kommission finanzierte Studie über das belgische Recht doch, dass die belgischen Behörden sowohl die Erstausstattung als auch den jährlichen Zuschuss für die Betriebskosten der Schulen, die dem offiziellen Netz der französischen, der flämischen und der deutschsprachigen Gemeinschaft angehörten, übernehmen würden. Da somit die letztgenannten Schulen nach Art. 6 Abs. 2 der Vereinbarung von 1994 den Bezugspunkt für die Entscheidung der Übernahme der Mobiliar- und Lehrmittelkosten der Europäischen Schulen in Belgien bilden müssten, könne sich das Königreich Belgien nicht auf innerstaatliche Erwägungen wie die Verlagerung des Bildungswesens auf die Ebene der [drei autonomen belgischen] Gemeinschaften berufen, um einer solchen Kostenübernahme entgegenzutreten.
102 Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass die belgischen Behörden wiederholt und bis zuletzt ihre Verbindlichkeiten anerkannt hätten, und macht geltend, dass die Verbindlichkeiten des Königreichs Belgien unter Berücksichtigung des Zwecks des Sitzstaatabkommens und des Grundsatzes von Treu und Glauben auszulegen seien, der nach der Rechtsprechung Bestandteil des Art. 10 EG und des allgemeinen Völkerrechts sei. Da der Zweck des Sitzstaatabkommens, wie in der Präambel angegeben, darin bestanden habe, zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidungen über den Hauptsitz der Kommission und des Rates getroffen worden seien, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den Europäischen Schulen die bestmöglichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, habe das Königreich Belgien durch eine Reihe von Rechtsakten die materiellen Bedingungen der Europäischen Schulen garantiert sowie den Organen und den übrigen Mitgliedstaaten durch sein Verhalten zu verstehen gegeben, dass es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Schulen akzeptiere und billige. Damit habe das Königreich Belgien bei den Organen und den übrigen Mitgliedstaaten das berechtigte Vertrauen geweckt, dass es seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber den auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Europäischen Schulen wahrnehmen werde.
103 Das Königreich Belgien bestreitet den ihm vorgeworfenen Verstoß gegen Art. 10 EG.
104 Es hält die Klage für unbegründet, weil ihre Rechtsgrundlage fehlerhaft sei.
105 Art. 10 EG könne nicht an sich durchgeführt werden, sondern setze vielmehr voraus, dass hierfür eine Verpflichtung bestehe. Art. 10 Abs. 1 EG sehe im Wesentlichen vor, dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen zu treffen hätten, die zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe ergebenden Verpflichtungen erforderlich seien. Mit der Berufung auf diesen Artikel habe die Kommission aber nicht zuvor die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung benannt, die die Grundlage für die Geltendmachung dieses Artikels bilde.
106 Die Urteile Hurd und Kommission/Belgien, die die Kommission herangezogen habe, änderten hieran nichts. Aus dem ersten Urteil ergebe sich, dass die Pflichten der Mitgliedstaaten nach Art. 10 EG weder für eine Vereinbarung der Mitgliedstaaten (wie die Vereinbarung von 1957) noch für eine im Wesentlichen (aber nicht ausschließlich) von den Mitgliedstaaten geschlossene Vereinbarung (wie die Vereinbarung von 1994) gelten würden. Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Hurd ergangen sei, habe im vorliegenden Fall der Umstand, dass das Königreich Belgien bestimmte Aufwendungen der Europäischen Schulen nicht finanziere, keine Übertragung von Mitteln zulasten der Europäischen Gemeinschaft zur Folge, sondern beeinträchtige allenfalls den Betrieb der genannten Schulen. Auch das Urteil Kommission/Belgien habe im Gegensatz zur vorliegenden Rechtssache eine nationale Maßnahme betroffen, die zu einer Kürzung der den Lehrkräften an den Europäischen Schulen gezahlten nationalen Gehälter geführt habe, durch die eine Erhöhung des auf die Gemeinschaft entfallenden Finanzierungsanteils eingetreten sei.
107 Im vorliegenden Fall habe die Kommission nicht den Beweis erbracht, dass sie die Rechnungen infolge der angeblichen Vertragsverletzung des beklagten Mitgliedstaats habe bezahlen müssen. Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens habe die Kommission aber alle Tatsachen zu beweisen, auf die sie ihre Klage stütze. Im Übrigen reiche es nicht aus, dass die Kommission nachweise, dass ihr Beitrag zum Betrieb der Europäischen Schulen größer geworden sei, sondern darüber hinaus sei erforderlich, dass der Beitrag auch für bewegliche Sachen bestimmt gewesen sei, die kraft Verwendungszweck zu unbeweglichen Sachen geworden seien, da die Entscheidung von Karlsruhe nur diese Art von Mobiliar betreffe.
108 Hilfsweise macht das Königreich Belgien geltend, eine korrekte Auslegung des Sitzstaatabkommens, das im Übrigen im Zusammenhang mit der Entscheidung von Karlsruhe und dem belgischen Schulrecht zu sehen sei, könne der Vertragsverletzungsklage keine Grundlage bieten.
109 Erstens gelte das Sitzstaatabkommen nur für die Schulen, die zur Zeit des Abschlusses des Abkommens bestanden hätten oder geplant gewesen seien, und nur im Rahmen einer normalen vorhersehbaren Entwicklung dieser Schulen, auf keinen Fall aber für die Finanzierung des Mobiliars und der Lehrmittel bei der Erweiterung der Europäischen Schule Brüssel II in den Jahren 1995 bis 1997 und der Eröffnung der Europäischen Schule Brüssel III im Jahr 1999. Keiner der von der Kommission genannten Rechtsakte oder Verhaltensweisen hätte bei den Organen oder den übrigen Mitgliedstaaten das berechtigte Vertrauen erwecken können, dass das Königreich Belgien den Europäischen Schulen Mittel bereitstellen würde, die über die im Sitzstaatabkommen festgelegten Verbindlichkeiten hinausgingen.
110 Zweitens sei das Sitzstaatabkommen unter Berücksichtigung der Entscheidung von Karlsruhe auszulegen, die nicht nur einen politischen Rahmen für die zukünftigen Sitzstaatabkommen vorgebe, sondern im Gegenteil unmittelbare rechtliche Wirkungen erzeugen solle. Die Entscheidung von Karlsruhe stelle außerdem eine spätere Übereinkunft der Vertragsparteien über das Sitzstaatabkommen dar, die nach dem Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 bei der Auslegung und der Anwendung des Sitzstaatabkommens zu berücksichtigen sei. Folglich könne nach der Entscheidung von Karlsruhe das Mobiliar, das das Königreich Belgien nach Art. 1 des Sitzstaatabkommens zur Verfügung zu stellen habe, nur die beweglichen Sachen umfassen, die kraft Verwendungszweck zu unbeweglichem Vermögen würden.
111 Drittens schließlich könnten auch die Vorschriften über die Finanzierung der belgischen Bildungseinrichtungen die Auffassung der Kommission nicht stützen. Nach der Verlagerung des Bildungswesens auf die Ebene der [drei autonomen belgischen] Gemeinschaften sei der Umfang der streitigen Finanzierung der Europäischen Schulen nach den Kriterien zu bestimmen, die die flämische, die französische und die deutschsprachige Gemeinschaft in ihren eigenen Rechtsvorschriften festgelegt hätten. Zwar gebe es in jeder Gemeinschaft zwei Arten offizieller Schulen, nämlich die Schulen, die von den Gemeinschaften selbst betrieben würden, und die, die von den Gemeinschaften bezuschusst würden, doch fielen die Europäischen Schulen nach belgischem Recht nur in die zweite Kategorie.
112 Obwohl die für die beiden Arten von Bildungseinrichtungen geltenden Finanzierungsregelungen unterschiedlich seien, erlaube jedenfalls keine von ihnen eine Finanzierung der Erstausstattung oder die Gewährung eines jährlichen Betriebskostenzuschusses für die Europäischen Schulen.
113 Nach den Rechtsvorschriften der verschiedenen Gemeinschaften würden als Erstausstattung nur die beweglichen Sachen übernommen, die ihrer Natur nach oder kraft Verwendungszweck in unbewegliche Sachen eingegliedert seien. Den Kosten für Mobiliar und Lehrmittel komme diese Eigenschaft ganz sicher nicht zu. Die Erstausstattungskosten im Jahr der Gründung der Schule seien auch nicht von der jährlichen Finanzierung der Betriebskosten der Schule erfasst, da insbesondere die belgischen Sekundarschulen erst ein Jahr nach der Aufnahme des Schulbetriebs nach Anhörung der Inspektionsdienste Zuschüsse erhielten.
114 Bezüglich des jährlichen Betriebskostenzuschusses weist das Königreich Belgien darauf hin, dass nach belgischem Recht die bezuschussten Einrichtungen zwar Anspruch auf einen jährlichen Zuschuss hätten, es sich aber um einen globalen und pauschalen Zuschuss handele, der die Kosten für den Betrieb, die Ausstattung der Einrichtung und die unentgeltliche Ausgabe von Lehrbüchern und Schulbedarfsartikeln decke und der einem je angemeldeten Schüler festgesetzten Betrag entspreche. Diese Besonderheit des Systems stehe einer vollständigen Übernahme der tatsächlichen Kosten entgegen, die aufgrund von Rechnungen geltend gemacht würden. Auch wenn die jährliche Zuschussgewährung den Zweck habe, die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs und die Gleichheit zu verwirklichen, unterliege die Gewährung dieses Zuschusses doch den verschiedenen gesetzlichen Voraussetzungen (regelmäßige Inspektionen und Kontrollen, Einhaltung der Regelung über die Organisation des Unterrichts, des Personalstatuts und der Sprachgesetze); würden die Voraussetzungen nicht erfüllt, könne auch kein Anspruch auf diesen Zuschuss geltend gemacht werden. Im Übrigen handele es sich im Rahmen dieses Zuschusses um eng begrenzte Kosten, während die Kosten für den Schulbesuch, die für die Schüler der Europäischen Schulen beansprucht würden, die gesetzlich zulässigen Grenzen überschritten, weshalb sie nicht unter den Anspruch auf den genannten Zuschuss fielen.
2. Würdigung
115 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EG haben die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen zu treffen, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Nach Satz 2 haben sie der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern. Nach Art. 10 Abs. 2 EG haben sie alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten.
116 Der Gerichtshof hat aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 EG eine allgemein geltende Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit abgeleitet, die insbesondere den Mitgliedstaaten obliegt. Der Gerichtshof hat auch wiederholt festgestellt, dass die Verpflichtung aus den vorstehend genannten Bestimmungen des Art. 10 EG auch die Verpflichtung umfasst, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Arbeit der Gemeinschaftsorgane beeinträchtigen könnten.
117 Die stark einschränkende Auslegung des Art. 10 EG durch das Königreich Belgien, die sich auf Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift beschränkt und der zufolge die genannte Bestimmung von den Mitgliedstaaten lediglich verlangt, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erforderlich sind, ist eindeutig zurückzuweisen. Diese Auslegung verkennt, dass die Mitgliedstaaten auch bei Ausübung der ihnen vorbehaltenen oder verbleibenden Zuständigkeiten weder die Befugnisse der Gemeinschaft noch die Arbeit der Gemeinschaftsorgane beeinträchtigen dürfen.
118 Dies ist meines Erachtens aber gerade der Sinn der den Mitgliedstaaten obliegenden Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wie sie in Art. 10 EG zum Ausdruck kommt: Sie verbietet es, durch Ausübung der eigenen Befugnisse die Effektivität der Befugnisse der Gemeinschaft, zu der auch die Arbeit der Organe der Gemeinschaft gehört, zu beeinträchtigen. Im Übrigen wird vorliegend der zweite Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung auf Art. 10 EG und nicht auf einen bestimmten Absatz dieses Artikels gestützt.
119 In den Urteilen Hurd und Kommission/Belgien, die auf der in Nr. 116 dieser Schlussanträge beschriebenen Linie der Rechtsprechung liegen, vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass einseitige Handlungen eines Mitgliedstaats, die sich auf die Bezüge der Lehrer der Europäischen Schulen auswirken und dadurch das System der Finanzierung der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten, in Anbetracht der Finanzierungsregelung im Statut des Lehrpersonals dieser Schulen, wonach die von den Mitgliedstaaten nicht übernommene Belastung den Haushalt der Gemeinschaft trifft, einen Verstoß gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Art. 5 EWG-Vertrag (später Art. 5 EG und jetzt Art. 10 EG) darstellen.
120 Da die Relevanz dieser Urteile für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits vom Königreich Belgien in Frage gestellt wird, sind sie eingehender zu untersuchen.
121 In der ersten Rechtssache standen sich Herr Hurd, ein britischer Lehrer, der an die Europäische Schule Culham im Vereinigten Königreich entsandt worden war, und die britische Finanzverwaltung wegen Steuerbescheiden gegenüber, die Zahlungen betrafen, die die Europäische Schule als sogenannte Europazulage an Herrn Hurd geleistet hatte. Nach einem Beschluss des Obersten Rates von 1957 waren diese Zulagen steuerfrei. Im Vereinigten Königreich waren nur die Europazulagen, die die Schule in Culham an Lehrer nichtbritischer Nationalität zahlte, tatsächlich von der Einkommensteuer befreit. Der Rechtsstreit zwischen Herrn Hurd und den britischen Finanzbehörden vor dem nationalen Gericht warf daher die Frage auf, ob die Einkommensteuer, die auf die Zahlung der Europazulagen an Herrn Hurd erhoben wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit Art. 3 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Beitrittsakte) und den Art. 5 und 7 EWG-Vertrag vereinbar war.
122 Erstens wurde dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob er zuständig ist für die Auslegung des Art. 3 der Beitrittsakte sowie der Wendungen allen sonstigen von den ursprünglichen Mitgliedstaaten für das Funktionieren der Gemeinschaften oder in Verbindung mit deren Tätigkeit geschlossenen Übereinkünften und die Europäischen Gemeinschaften betreffenden Erklärungen, Entschließungen und sonstigen Stellungnahmen, die von den Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen angenommen werden, d. h. von Wendungen, die in Art. 3 der Beitrittsakte enthalten sind und offensichtlich die Vereinbarung von 1957 und den Beschluss des Obersten Rates von 1957 bezüglich der Europazulagen erfassen.
123 Der Gerichtshof erkannte an, dass er für die Auslegung des Art. 3 der Beitrittsakte zuständig ist, lehnte jedoch, wie in Nr. 46 dieser Schlussanträge ausgeführt, eine Zuständigkeit für die Auslegung der Vereinbarung von 1957 sowie der auf ihrer Grundlage getroffenen Rechtsakte und Beschlüsse der Organe der Europäischen Schulen ab, weil sie unter keine der Gruppen von Handlungen fallen, die in Art. 177 EWG-Vertrag (später Art. 177 EG und jetzt Art. 234 EG) genannt sind. Insbesondere stellte der Gerichtshof klar, dass er nicht für die Feststellung der aus diesen Rechtsakten fließenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zuständig ist.
124 Zweitens hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Mitgliedstaaten die Europazulagen der an Europäischen Schulen auf ihrem Gebiet beschäftigten Lehrer, die ihre eigenen Staatsangehörigen sind, von den nationalen Steuern befreien müssen. Diese Frage berührte insbesondere die Tragweite der in Art. 5 EWG-Vertrag enthaltenen Verpflichtung.
125 In Randnr. 36 seines Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass die Vereinbarung von 1957 und das Protokoll von 1962 zu einer Reihe von Übereinkünften, Beschlüssen, Handlungen und Stellungnahmen gehören, durch die die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen, um zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Gemeinschaftsorgane beizutragen und diesen die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Eine solche Zusammenarbeit und die Regeln, die für sie gelten, finden jedoch keine Rechtsgrundlage in den Verträgen über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften; sie sind nicht Teil des von den Gemeinschaften geschaffenen, aus den Verträgen abgeleiteten Rechts. Der Gerichtshof kam daher zu dem Ergebnis, dass die Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung nach Art. 5 EWG-Vertrag, die im Rahmen der Verträge bestehen, … nicht auf gesonderte Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden [können], die außerhalb dieses Rahmens gelten, wie dies bei der Satzung der Europäischen Schule der Fall ist.
126 Der Gerichtshof schwächte diese Schlussfolgerung jedoch teilweise durch die Klarstellung ab, dass [es nur] [a]nders wäre …, wenn eine Maßnahme zur Durchführung eines solchen von den Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge geschlossenen Übereinkommens die Anwendung einer Bestimmung der Verträge oder des davon abgeleiteten Rechts oder das Funktionieren der Gemeinschaftsorgane behindern würde. In einem solchen Fall könnte die betreffende Maßnahme als Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 EWG-Vertrag angesehen werden.
127 Bei der konkreten Prüfung dieser Möglichkeit wies der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die vom Statut des Lehrpersonals der Europäischen Schulen vorgesehene Regelung dazu führt, dass, wenn ein Mitgliedstaat die Europazulage einer nationalen Steuer unterwirft, die betreffende Schule den Lehrern den Betrag dieser Steuer durch eine Ausgleichszulage erstatten muss, die ihrerseits erneut besteuert werden kann. Die aus dieser Regelung folgende finanzielle Belastung trifft in vollem Umfang und unmittelbar den Haushalt der Gemeinschaft, da diese den Unterschied zwischen den eigenen Einnahmen der Schule und den nationalen Gehältern der Lehrer einerseits und dem Gesamthaushalt der Europäischen Schule andererseits trägt. Eine solche allgemeine Übernahme der Haltung, wie sie die britischen Finanzbehörden im Fall des Herrn Hurd einnehmen, würde zu einer echten Übertragung von Mitteln vom Gemeinschaftshaushalt auf den nationalen Haushalt führen und hätte mithin für die Gemeinschaft finanziell unmittelbar nachteilige Auswirkungen. Ein Mitgliedstaat könnte auf diese Weise einseitig das System der Finanzierung der Gemeinschaft und die Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Gerichtshof folgerte hieraus, dass ein solches Verhalten der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung [widerspricht], die den Mitgliedstaaten gegenüber der Gemeinschaft obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung des Artikels 5 EWG-Vertrag findet, ihr die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrages nicht zu gefährden.
128 Unter Heranziehung weiter Teile seiner Erwägungen im Urteil Hurd folgte der Gerichtshof in dem die Rechtssache Kommission/Belgien abschließenden Urteil, das einen geringfügig abweichenden Sachverhalt betraf, demselben Ansatz. In dieser Rechtssache warf die Kommission dem Königreich Belgien vor, gegen Art. 5 EWG-Vertrag dadurch verstoßen zu haben, dass es eine Königliche Verordnung erlassen hatte, wonach das Wartegeld oder der Wartegeldzuschuss für das zu den Europäischen Schulen abgeordnete belgische Lehrpersonal um 50 % gekürzt wurde, so dass der Gemeinschaftshaushalt angesichts der im Statut des Lehrpersonals der Europäischen Schulen vorgesehenen Regelung über den finanziellen Ausgleich zusätzlich belastet wurde.
129 Das Königreich Belgien bestritt nicht die ihm zur Last gelegte Vertragsverletzung, sondern machte vor dem Gerichtshof nur geltend, dass das Schulwesen in Belgien inzwischen in die Zuständigkeit der drei Sprachgemeinschaften falle, was bedeute, dass die streitige Königliche Verordnung nur nach Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen, insbesondere nach einem Abkommen über die Verteilung der finanziellen Lasten, geändert oder aufgehoben werden könne.
130 Der Gerichtshof verwies auf Randnr. 36 des Urteils Hurd, deren Inhalt oben in Nr. 125 dieser Schlussanträge wiedergegeben worden ist, und stellte sodann fest, dass eine von einem Mitgliedstaat einseitig getroffene Entscheidung über die Kürzung der nationalen Gehälter, die den zu den Europäischen Schulen abgeordneten Lehrkräften gezahlt werden, zu einer entsprechenden Erhöhung des insoweit auf die Gemeinschaft entfallenden Finanzierungsanteils führt. Eine solche Entscheidung beeinträchtigt daher das System der Finanzierung der Gemeinschaft und der Verteilung der finanziellen Lasten unter den Mitgliedstaaten. Ebenso wie in Randnr. 45 des Urteils Hurd wies der Gerichtshof darauf hin, dass dieses Verhalten der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und Unterstützung widerspricht, die den Mitgliedstaaten obliegt und die ihren Ausdruck in der Verpflichtung des Art. 5 EWG-Vertrag findet. Der Gerichtshof verwarf das Argument des Königreichs Belgien, dass das belgische Unterrichtswesen auf die Ebene der drei Sprachgemeinschaften verlagert worden sei, mit der Begründung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichtbeachtung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu rechtfertigen. Er stellte daher einen Verstoß gegen Art. 5 EWG-Vertrag fest.
131 In der vorliegenden Rechtssache haben die Parteien im Vorverfahren und im gerichtlichen Verfahren — abgesehen von den etwas allgemeinen Erwägungen über die Relevanz dieser beiden Urteile für die Entscheidung des Rechtsstreits — zu zwei wesentlichen, für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen Aspekten der Begründung der Urteile merkwürdigerweise geschwiegen.
132 Diese beiden Aspekte betreffen zum einen den Anwendungsbereich des Art. 10 EG, je nachdem, ob die betreffende Maßnahme entsprechend der Differenzierung, die der Gerichtshof in den Randnrn. 38 und 39 des Urteils Hurd vorgenommen hat, im Rahmen des Vertrags (bzw. allgemeiner des Gemeinschaftsrechts) oder außerhalb dieses Rahmens gilt, und zum anderen, allerdings im Zusammenhang damit, die in beiden Urteilen erwähnte Einseitigkeit der betreffenden Maßnahme.
133 Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof zwar in Randnr. 38 des Urteils Hurd im Wesentlichen feststellte, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die ihren Ausdruck u. a. in Art. 5 EWG-Vertrag findet, nicht auf gesonderte Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden kann, die außerhalb des Rahmens der Verträge gelten, wie dies bei der Satzung der Europäischen Schule der Fall ist, doch in Randnr. 39 des Urteils klarstellte, dass die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit auf eine Maßnahme zur Durchführung eines solchen von den Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Verträge geschlossenen Übereinkommens Anwendung finden kann.
134 Die Wendung eine Maßnahme zur Durchführung der Vereinbarung (von 1957) erscheint etwas missverständlich. Eine oberflächliche Lektüre dieser Stelle der Randnr. 39 des Urteils Hurd könnte nämlich zu dem Schluss führen, dass die betreffende Maßnahme, bei der geprüft werden soll, ob sie mit der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im Einklang steht, eine Maßnahme ist, die erlassen wurde, um die Vereinbarung durchzuführen. Diese Auffassung könnte zugegebenermaßen ihre Bestätigung auch in der englischen Sprachfassung des Urteils finden, wo von a measure taken to implement such an agreement gesprochen wird.
135 Diese Auslegung scheint mir aus zwei Gründen unzutreffend zu sein.
136 Erstens würde diese Auslegung bedeuten, dass die Feststellungen in Randnr. 39 des Urteils den übergeordneten Feststellungen in den Randnrn. 37 und 38 des Urteils widersprächen. Wenn nämlich der Gerichtshof in diesen beiden Randnummern des Urteils die Anwendung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen bezüglich der Vereinbarung von 1957 und der aufgrund dieser Vereinbarung erfolgten Übereinkünfte, Handlungen, Beschlüsse und Vorschriften ausgeschlossen hat, kann er logischerweise in Randnr. 39 dieses Urteils nicht davon ausgehen, dass diese Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gleichwohl auf die Maßnahmen zur Durchführung der genannten Vereinbarung Anwendung findet, denn eine solche Wendung schließt zwangsläufig die genannten, aufgrund der Vereinbarung erfolgten Übereinkünfte, Handlungen, Beschlüsse und Vorschriften ein.
137 Zweitens ergibt auch die Prüfung, die der Gerichtshof in den Randnrn. 40 bis 45 des Urteils vorgenommen hat, dass die in Randnr. 39 des Urteils Hurd benutzte Wendung eine Maßnahme zur Durchführung der Vereinbarung von 1957 keineswegs bedeuten kann: eine Maßnahme, die ergriffen wird, um gerade [die genannte Vereinbarung] durchzuführen.
138 Die konkrete Prüfung des Verstoßes gegen die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die der Gerichtshof in den Randnrn. 40 bis 45 des Urteils Hurd vornahm, bezog sich nämlich nicht auf eine Maßnahme, die getroffen wurde, um gerade die Vereinbarung von 1957 durchzuführen, wie es z. B. bei dem Beschluss des Obersten Rates von 1957 der Fall war, sondern auf eine einseitige und selbständige steuerliche Maßnahme, die die Besteuerung der Europazulagen für britische Lehrer an einer Europäischen Schule betraf. Die Prüfung, die der Gerichtshof in Randnr. 40 des Urteils Hurd einleitete, wurde unmittelbar im Anschluss an das in Randnr. 39 des Urteils entwickelte Kriterium unter diesem Gesichtspunkt durchgeführt.
139 Daher war die fragliche steuerliche Maßnahme, die auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 5 EWG-Vertrag überprüft wurde, keine Maßnahme, die getroffen worden war, um gerade die Vereinbarung von 1957 durchzuführen, sondern es handelte sich um eine Maßnahme, die nur deswegen einen Bezug zum Statut der Europäischen Schulen aufwies, weil sie mit der Anwendung des Beschlusses des Obersten Rates von 1957 interferierte, d. h. mit anderen Worten, weil sie in das Spektrum oder den Rahmen (im Sinne von Anwendungsbereich) eines Beschlusses fiel, der die Vereinbarung von 1957 durchführte.
140 Dies ist meines Erachtens auch der Grund — und das ist meine zweite Anmerkung —, weshalb der Gerichtshof sowohl im Urteil Hurd als auch im Urteil vom 5. April 1990, Kommission/Belgien, die Einseitigkeit der fraglichen Maßnahmen betonte, die er auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 5 EWG-Vertrag überprüfte. Es sollte nämlich vermieden werden, dass die Urteile so verstanden werden könnten, als seien sie darauf gerichtet, die Umsetzung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinbarung von 1957 übernommenen Verpflichtungen zu kontrollieren.
141 Angesichts dieser Lehren, die aus dem Urteil Hurd und dem vom 5. April 1990, Kommission/Belgien, zu ziehen sind, ist im vorliegenden Fall der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 10 EG im Hinblick auf den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994 unbegründet.
142 Die fragliche Maßnahme, d. h. die Weigerung der belgischen Behörden, das Mobiliar und die Lehrmittel der im Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien gelegenen Europäischen Schulen zu finanzieren, ist das Ergebnis einer Auslegung der Tragweite von Verpflichtungen aus einem Abkommen (Sitzstaatabkommen), das aufgrund der Vereinbarung von 1957 geschlossen wurde. Da nach Maßgabe der Randnrn. 37 und 38 des Urteils Hurd ein solches Abkommen außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags sowie der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, wie sie ihren Ausdruck in Art. 10 EG findet, steht, gilt das Gleiche für die Weigerung, die sich angeblich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Andernfalls würden die Zuständigkeiten des Gerichtshofs überschritten, weil der Gerichtshof für die Feststellung des Vorwurfs eines Verstoßes gegen Art. 10 EG die Tragweite der aus dem Sitzstaatabkommen fließenden Verpflichtungen bestimmen müsste.
143 Aufgrund ganz ähnlicher Erwägungen wie der soeben dargelegten bin ich der Meinung, dass auch bezüglich des Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994 der Vorwurf eines Verstoßes gegen Art. 10 EG zurückzuweisen ist.
144 Zwar gehört die Vereinbarung von 1994 seit dem 1. Oktober 2002 aufgrund des Beitritts der Gemeinschaft zu ihr zum Gemeinschaftsrecht und ist gegenüber den Mitgliedstaaten wirksam.
145 Gleichwohl sind die streitigen Verpflichtungen im vorliegenden Fall nicht in der Vereinbarung von 1994 festgelegt, sondern in dem Sitzstaatabkommen, dem die Gemeinschaft nicht beigetreten ist. Das Sitzstaatabkommen bleibt ein Abkommen, das zwischen dem Obersten Rat und dem Königreich Belgien geschlossen wurde. Entgegen den Ausführungen der Kommission kann weder davon ausgegangen werden, dass die Gemeinschaft, weil sie inzwischen Vertragspartei der Vereinbarung von 1994 ist, auch in die Rechte und Pflichten aus dem Sitzstaatabkommen eingetreten ist, so dass dieses als eine gemeinschaftsrechtliche Regelung zu qualifizieren wäre, noch davon, dass der Oberste Rat ein Organ der Gemeinschaft ist.
146 Zwar kann, wie oben in den Nrn. 53 bis 56 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, das Sitzstaatabkommen seit Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994 unter die Vorschriften fallen, die der Gerichtshof auslegen kann. Dies gilt jedoch nur deshalb, weil nach den Bestimmungen der genannten Vereinbarung, insbesondere nach deren Art. 26, das Abkommen unter die Anwendung dieser Vereinbarung im Sinne der Gerichtsstandsklausel des Art. 26 fällt. Abgesehen von den von der genannten Gerichtsstandsklausel erfassten Fällen ist der Gerichtshof für eine Entscheidung über das genannte Abkommen jedoch nicht zuständig. Im vorliegenden Fall hat die Kommission, wie ich bereits in Nr. 57 dieser Schlussanträge hervorheben konnte, den Gerichtshof nicht aufgrund des Art. 26 der Vereinbarung von 1994, sondern aufgrund des Art. 226 EG mit der Sache befasst.
147 Im Rahmen des Sitzstaatabkommens findet folglich die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, die in Art. 10 EG zum Ausdruck kommt, keine Anwendung, und zwar auch nicht bezüglich des Zeitraums nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung von 1994.
148 Ich schlage somit vor, den auf den Verstoß gegen Art. 10 EG gestützten zweiten Teil des Vorwurfs der Vertragsverletzung zurückzuweisen.
149 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vertragsverletzungsklage insgesamt abzuweisen.
V — Kosten
150 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Königreich Belgien beantragt hat, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen, und die Kommission meines Erachtens mit ihrem Antrag unterlegen ist, ist dem Antrag des Königreichs Belgien stattzugeben.
VI — Ergebnis
151 Aus diesen Gründen schlage ich vor,
die Klage abzuweisen;
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.