Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.09.2010 – C-120/08

Generalanwalt I – Einleitung · ECLI:EU:C:2010:527

Zitiert 8+ Entscheidungen

Schlußanträge des Generalanwalts

Schlußanträge des Generalanwalts

I – Einleitung

1 Mit Beschluss vom 14. Februar 2008, der am 20. März 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) dem Gerichtshof gemäß Art. 234 EG Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006(2) des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bayerischen Brauerbund e. V. (im Folgenden: Bayerischer Brauerbund) und der Bavaria NV (im Folgenden: Bavaria) über das Recht von Bavaria, angesichts der Eintragung des Namens „Bayerisches Bier“ mit Wirkung ab 5. Juli 2001 als geschützte geografische Angabe (im Folgenden: g.g.A.) nach der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001(3) des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates in Deutschland weiterhin den Schutz einer internationalen Marke mit dem Wortbestandteil „Bavaria“ in Anspruch zu nehmen und die Marke dort weiterhin zu benutzen.

3 Das vorlegende Gericht bittet um Hilfestellung bei der Frage, wie für den Fall einer Kollision zwischen der g.g.A. und der Marke zu beurteilen ist, ob der g.g.A. „Bayerisches Bier“ zeitlicher Vorrang gegenüber der Marke von Bavaria zukommt, so dass der Schutz dieser Marke entzogen werden kann.

4 Es möchte dazu wissen, welche gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Kollision zwischen einer Marke und einer g.g.A. regeln, die, wie „Bayerisches Bier“, im „vereinfachten“ Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92(4) des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragen wurde, und, konkret, welcher Zeitpunkt für den Zeitrang dieser g.g.A. maßgeblich ist.

5 Die vorliegende Rechtssache hängt mit der Rechtssache C‑343/07, Bavaria und Bavaria Italia, in der ich meine Schlussanträge am 18. Dezember 2008 vorgelegt habe und über die der Gerichtshof am 2. Juli 2009 entschieden hat(5), eng zusammen und überschneidet sich teilweise mit dieser.

II – Rechtlicher Rahmen

A – Verordnung Nr. 2081/92

6 Die Verordnung Nr. 2081/92 soll eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel schaffen, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geografischen Herkunft besteht. Die Verordnung sieht auf Gemeinschaftsebene ein Eintragungssystem für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen vor, die in jedem Mitgliedstaat Schutzwirkung entfalten.

7 Die Verordnung Nr. 2081/92 sieht für die Eintragung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: g.U.) oder einer g.g.A. ein normales Verfahren und ein vereinfachtes Verfahren vor.

8 Das normale Eintragungsverfahren für eine g.U. oder eine g.g.A. ist in den Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 2081/92 geregelt. Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatzes 1 zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen [Union] .“

9 Das vereinfachte Verfahren zur Eintragung von g.g.A. oder g.U., die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2081/92 bereits existierten, ist in Art. 17 dieser Verordnung geregelt, der wie folgt lautet:

„(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.

(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.

(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“

10 Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 grenzt den Schutzbereich eingetragener Namen ab.

11 Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 regelt das Verhältnis zwischen g.U. und g.g.A. auf der einen Seite und Marken auf der anderen Seite. In seiner ursprünglichen Fassung lautet er:

„(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.

Entgegen Unterabsatz 1 eingetragene Marken werden für ungültig erklärt.

Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung einer Marke vor dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eingereicht wird, sofern diese Veröffentlichung vor der Eintragung der Marke erfolgt.

(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe weiter verwendet werden, wenn die Marke nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und g) und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.

(3) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.“

B – Verordnung Nr. 692/2003

12 Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2003(6) des Rates mit Wirkung vom 24. April 2003 geändert.

13 Im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 692/2003 heißt es hierzu:

„(11) Artikel 24 Absatz 5 des [Abkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums] betrifft nicht nur die eingetragenen oder angemeldeten Marken, sondern auch den Fall, dass Marken durch Benutzung vor dem vorgesehenen Bezugszeitpunkt, insbesondere dem Zeitpunkt des Schutzes der Bezeichnung im Ursprungsland, erworben werden können. Aus diesem Grund ist Artikel 14 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 2081/92] dahin gehend zu ändern, dass der darin vorgesehene Bezugszeitpunkt nunmehr der Zeitpunkt des Schutzes im Ursprungsland oder der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe oder der Ursprungsbezeichnung wäre, je nachdem, ob es sich um eine Bezeichnung gemäß Artikel 17 oder Artikel 5 der genannten Verordnung handelt; außerdem wäre in Artikel 14 Absatz 1 als Bezugszeitpunkt der Zeitpunkt der Einreichung des Eintragungsantrags anstelle des Zeitpunkts der ersten Veröffentlichung festzusetzen.“

14 Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung bestimmt:

„Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die entgegen den Vorschriften von Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.“

15 Außerdem wurde das vereinfachte Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 durch die Verordnung Nr. 692/2003 abgeschafft. Im 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung heißt es dazu:

„Das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 17 der [Verordnung Nr. 2081/92], mit dem in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehende, gesetzlich geschützte oder durch Benutzung üblich gewordene Bezeichnungen eingetragen werden sollen, sieht kein Einspruchsrecht vor. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz sollte diese Bestimmung abgeschafft werden. Außerdem sollte aus Gründen der Einheitlichkeit die in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehene Übergangszeit von fünf Jahren für nach dieser Bestimmung eingetragene Bezeichnungen ungeachtet des Ablaufs dieses Zeitraums für nach dem genannten Artikel 17 eingetragene Bezeichnungen abgeschafft werden.“

16 Art. 1 Nr. 15 der Verordnung Nr. 692/2003 lautet:

„Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 17 [der Verordnung Nr. 2081/92] werden gestrichen. Die Bestimmungen dieser Artikel finden jedoch weiterhin auf die eingetragenen Bezeichnungen oder auf die Bezeichnungen Anwendung, deren Eintragung nach dem Verfahren des Artikels 17 vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt worden ist.“

C – Verordnung Nr. 510/2006

17 Die Verordnung Nr. 2081/92 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(7) des Rates vom 14. April 2003 geänderten Fassung wurde schließlich durch die Verordnung Nr. 510/2006 ersetzt, die am 31. März 2006 in Kraft trat.

18 Im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 510/2006 heißt es:

„Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der [Verordnung Nr. 2081/92] zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.“

19 Art. 14 („Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben“) der Verordnung Nr. 510/2006 bestimmt:

„(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.

…“

III – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

20 Der Bayerische Brauerbund ist ein deutscher eingetragener Verein, dessen Zweck im Schutz der gemeinsamen Interessen der bayerischen Brauer besteht. Laut einer Bescheinigung des Amtsgerichts München datiert seine Satzung vom 7. Dezember 1917. Der Bayerische Brauerbund ist Inhaber der eingetragenen Kollektivmarken „Genuine Bavarian Beer“ (seit 1958), „Bayrisch Bier“ und „Bayerisches Bier“ (seit 1968) sowie „Reinheitsgebot seit 1516 Bayrisches Bier“ (seit 1985).

21 Bavaria ist eine niederländische Gesellschaft, die Bier herstellt und auf dem internationalen Markt tätig ist. Die Gesellschaft, die vormals „Firma Gebroeders Swinkels“ hieß, begann im Jahr 1925, das Wort „Bavaria“ zu benutzen, und nahm es 1930 in ihre Firma auf. Bavaria ist Inhaberin verschiedener Marken und Bildelemente, die das Wort „Bavaria“ enthalten. Die Eintragungen stammen aus den Jahren 1947, 1971, 1982, 1991, 1992 und 1995. Der Schutz einiger dieser Marken wurde in Deutschland in den Jahren 1973, 1992 und 1993 verweigert.

22 Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ wurde in bilaterale Abkommen über den Schutz von geografischen Angaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Namen einbezogen, die die Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik (1961), der Italienischen Republik (1963), der Hellenischen Republik (1964), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1967) und dem Königreich Spanien (1970) schloss.

23 Am 28. September 1993 reichte der Bayerische Brauerbund im Einvernehmen mit dem Münchener Brauereien e. V. und dem Verband Bayerischer Ausfuhrbrauereien e. V. bei der deutschen Regierung einen Antrag auf Eintragung von „Bayerisches Bier“ als g.g.A. im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 ein.

24 Am 20. Januar 1994 benachrichtigte die deutsche Regierung gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 die Kommission von dem Antrag, „Bayerisches Bier“ im vereinfachten Verfahren als g.g.A. einzutragen.

25 Zur Vervollständigung der Unterlagen wurden zwischen der Kommission und den deutschen Behörden zahlreiche Informationen ausgetauscht, und am 20. Mai 1997 wurde die Akte als vollständig betrachtet. Die endgültige Spezifikation wurde der Kommission mit Schreiben vom 28. März 2000 übermittelt.

26 Zwei von der Kommission vorgelegte Entwürfe einer Verordnung zur Eintragung von „Bayerisches Bier“ als g.g.A. wurden bei mehreren Gelegenheiten mit dem Ausschuss für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen diskutiert (im Folgenden: Ausschuss). Diese Diskussionen betrafen u. a. die Frage des Bestehens von Marken, die ebenfalls den Ausdruck „Bayerisches Bier“ oder dessen Übersetzungen enthielten.

27 Da jedoch die nach Art. 15 der Verordnung Nr. 2081/92 erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde, konnte der Ausschuss innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgeben. Die Kommission wandelte daher ihren Entwurf in einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates um, der daraufhin die Verordnung Nr. 1347/2001 erließ, mit der „Bayerisches Bier“ als g.g.A. eingetragen wurde.

28 Wie schon vorher ähnlich in anderen Mitgliedstaaten, erhob der Bayerische Brauerbund beim Landgericht München Klage auf Einwilligung von Bavaria in die Löschung einer ihrer internationalen Marken, nämlich der internationalen Marke Nr. 645 349 (im Folgenden: Marke von Bavaria), die in Deutschland mit Zeitrang vom 28. April 1995 geschützt ist.

29 Das Landgericht München gab der Klage statt. Die gegen dieses Urteil von Bavaria eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen.

30 Der Bundesgerichtshof hat über die von Bavaria gegen diese Entscheidung eingelegte Revision zu entscheiden, in der sie die Abweisung der Klage auf Einwilligung in die Entziehung des Schutzes ihrer Marke beantragt, soweit diese für Bier eingetragen ist.

31 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt die Entscheidung dieses Rechtsstreits von der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 ab, die bereits im Urteil Bavaria und Bavaria Italia(8) geprüft wurde, ferner davon, ob die g.g.A. „Bayerisches Bier“ zeitlich vorrangig im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 gegenüber der Marke von Bavaria ist, sowie davon, ob diese Marke nach Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 mit der g.g.A. koexistenzberechtigt ist.

32 Was konkret die Frage des Zeitrangs der g.g.A. anbelangt, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die Voraussetzung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 erfüllt sei, da der Antrag auf Eintragung von „Bayerisches Bier“ als g.g.A. am 20. Januar 1994 bei der Kommission eingegangen sei, während die Marke von Bavaria nur einen Zeitrang vom 28. April 1995 habe. Gleiches gelte für Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung.

33 Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch insofern an der Anwendbarkeit dieser Regel, als Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung zur Bestimmung des Zeitrangs nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags, sondern auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung abstelle, die jedoch im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 nicht vorgesehen sei. Es stelle sich daher die Frage, welche Bestimmung den Zeitrang einer im vereinfachten Verfahren gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen g.g.A. regle und, insbesondere, welcher Zeitpunkt für diesen Rang maßgeblich sei.

34 Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wirksam eingetragen ist?

2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geografischen Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 abzustellen?

b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geografischen Angabe mit einer Marke, und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geografischen Angabe?

3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geografischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung Nr. 2081/92 und der Verordnung Nr. 510/2006 erfüllt, die Verordnung Nr. 1347/2001 jedoch unwirksam ist?

IV – Rechtliche Würdigung

A – Vorbemerkungen

35 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die dritte Frage, wie aus ihrem Wortlaut und der Begründung des Vorlagebeschlusses klar hervorgeht, für den Fall gestellt worden ist, dass die Verordnung Nr. 1347/2001 – nach der die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. eingetragen wurde – nach dem Urteil in dem zum Zeitpunkt der Vorlage des vorliegenden Ersuchens durch den Bundesgerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsverfahren Bavaria und Bavaria Italia(9) ungültig sein sollte.

36 Da der Gerichtshof zwischenzeitlich in seinem Urteil in dieser Rechtssache die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001(10) bestätigt und das vorlegende Gericht keine zusätzlichen Umstände erwähnt hat, die die Gültigkeit dieser Verordnung berührten, braucht die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.

37 Durch die zwei verbleibenden Fragen bzw. ihre Teile soll im Wesentlichen geklärt werden, ob der g.g.A. „Bayerisches Bier“ zeitlicher Vorrang gegenüber der Marke von Bavaria zukommt, so dass im Fall einer Kollision zwischen diesen Rechten die Marke gelöscht werden kann.

38 Ich komme daher nun zu den zwei Fragen, die im vorliegenden Zusammenhang zu prüfen sind.

39 Erstens und vor allem ist es erforderlich, die Regel oder Regeln der Gemeinschaft zu ermitteln, nach denen der Vorrang einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (im Folgenden: vereinfachtes Verfahren) eingetragenen g.g.A. gegenüber einer Marke zu beurteilen ist, d. h. festzustellen, ob die maßgebliche Bestimmung im vorliegenden Fall Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 oder aber Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 ist.

40 Zweitens muss der Zeitpunkt ermittelt werden, der für die Entscheidung, ob eine im vereinfachten Verfahren eingetragene g.g.A. der Eintragung einer bestimmten Marke entgegensteht, maßgeblich ist.

B – Wesentliches Vorbringen der Beteiligten

41 Im vorliegenden Verfahren haben der Bayerische Brauerbund, Bavaria, die Regierungen Deutschlands, Griechenlands, Italiens und der Niederlande sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle Beteiligten, ausgenommen die italienische Regierung, waren auch in der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2010 vertreten.

42 Ich werde hier das Vorbringen der Beteiligten zu den aufgeworfenen Fragen, das – selbst dort, wo es zu ähnlichen Ergebnissen gelangt – eine große Bandbreite rechtlicher Ansätze abdeckt, nicht im Einzelnen wiedergeben, sondern nur kurz die von den Beteiligten vorgeschlagenen Antworten auf die Vorlagefragen wiedergeben.

43 Zur Frage, welche gemeinschaftliche Bestimmung das Verhältnis zwischen der g.g.A. und der Marke von Bavaria regelt, stimmen Bavaria, die deutsche Regierung, die holländische Regierung und die Kommission im Wesentlichen darin überein, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 auf eine g.g.A, die im vereinfachten Verfahren eingetragen wurde, nicht anwendbar ist. Die meisten Beteiligten sind der Ansicht, das Verhältnis zwischen der g.g.A. und der Marke von Bavaria werde weiterhin durch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in ihrer ursprünglichen Fassung geregelt. Die Kommission sieht als einschlägige Bestimmungen in diesem Zusammenhang Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung an.

44 Nach Ansicht des Bayerischen Brauerbunds und der Regierungen Italiens und Griechenlands ist der Zeitrang einer solchen g.g.A. nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 zu bestimmen.

45 Als für den Zeitrang einer im vereinfachten Verfahren eingetragenen Bezeichnung maßgeblichen Zeitpunkt haben die Beteiligten Verschiedenes vorgeschlagen: (i) den Zeitpunkt, zu dem der Schutz der betreffenden Bezeichnung nach dem innerstaatlichen Recht des Ursprungsmitgliedstaats einsetzt (Kommission und griechische Regierung), (ii) den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung durch den betreffenden Mitgliedstaat bei der Kommission (Bayerischer Brauerbund und italienische Regierung), (iii) den Zeitpunkt der Übermittlung aller für den Antrag erforderlichen Unterlagen an die Kommission (im vorliegenden Fall, laut Bavaria, nicht vor dem Sommer 1998), (iv) den Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Unternehmer infolge der Mitwirkung des Mitgliedstaats im vereinfachten Verfahren vom Antrag auf Eintragung Kenntnis erlangen könnten (deutsche Regierung), und schließlich (v) den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Registrierung (Bavaria und niederländische Regierung).

C – Beurteilung

1. Die anwendbaren Rechtsvorschriften

46 Es ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des Vorrangs des älteren Rechts bzw. allgemeiner der Grundsatz prior tempore potior iure , wonach der Inhaber eines älteren Rechts des geistigen Eigentums im Kollisionsfall Schutz gegenüber einem jüngeren solchen Recht beanspruchen kann, einer der Grundsätze des Markenrechts und allgemeiner des gesamten Rechts des gewerblichen Eigentums ist(11) .

47 Was das Verhältnis zwischen g.U. oder g.g.A. auf der einen Seite und Marken auf der anderen Seite anbelangt, spiegelt sich dieser Grundsatz in den besonderen Bestimmungen wider, die die Verordnung Nr. 2081/92(12) und die Verordnung Nr. 510/2006 für die verschiedenen jeweils geregelten Kollisionssituationen vorsehen. Jede dieser Regeln hat verschiedene Zwecke und Funktionen und unterliegt unterschiedlichen Voraussetzungen(13) .

48 Der erste Fall ist jener, auf den Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 – ebenso Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 510/2006 – Bezug nimmt, nämlich die Situation einer Kollision zwischen einer g.U. oder g.g.A. und einer vorher bestehenden Marke, in der in Anbetracht des Ansehens, das die Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen. In einem solchen Fall ist die vorher bestehende Marke dadurch geschützt, dass die Eintragung der Angabe oder Bezeichnung versagt werden muss.

49 Der zweite Fall wird durch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 und Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006 geregelt. Diese Bestimmungen betreffen Situationen, in denen die Benutzung einer bereits bestehenden Marke mit dem Schutz einer g.U. oder g.g.A. nach Art. 13 dieser Verordnungen in Konflikt gerät. Diese Bestimmungen verankern den Grundsatz der Koexistenz, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen ungeachtet der Eintragung des kollidierenden Namens die weitere Verwendung der älteren Marke erlauben.

50 Die dritte Kollisionssituation, die den Gegenstand der vorliegenden Rechtssache bildet und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 geregelt ist, betrifft eine ältere g.U. oder g.g.A. und eine jüngere Marke, wobei die Benutzung dieser Marke zu einer der in Art. 13 dieser Verordnungen beschriebenen Situationen führen würde. Nach diesen Bestimmungen ist der älteren Bezeichnung oder Angabe dadurch Schutz zu gewähren bzw. Vorrang einzuräumen, dass die Eintragung der kollidierenden Marke abzulehnen oder gegebenenfalls zu löschen ist. Das Bestehen der älteren g.U. oder g.g.A. – im Sinne dieser Bestimmungen – kommt daher einem Ausschlussgrund für die Eintragung der kollidierenden Marke nach nationalem Markenrecht und dem Markenrecht der Gemeinschaft bzw. Union gleich(14) .

51 Dazu wird der Zeitrang einer g.U. oder g.g.A. gegenüber einer bestimmten Marke oder, mit anderen Worten, der Zeitpunkt während des Eintragungsverfahrens, ab dem eine Bezeichnung im Kollisionsfall der Eintragung einer Marke entgegensteht, in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung anhand des Zeitpunkts der Veröffentlichung nach Art. 6 Abs. 2, d. h. des Zeitpunkts der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung und der damit im Zusammenhang stehenden Angaben durch die Kommission, bestimmt. Hingegen verweisen sowohl Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung als auch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 in diesem Zusammenhang auf den (früheren) Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission.

52 Das Kernproblem, das sich in der vorliegenden Rechtssache stellt, besteht darin, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung durch die Bezugnahme auf den „Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 [dieser Verordnung] vorgesehenen Veröffentlichung“ – aus welchen Gründen auch immer – nicht berücksichtigt, dass eine solche Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen ist, während Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 mit dem vereinfachten Verfahren in der Sache vereinbar scheinen, da sie auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission abstellen.

53 Dies kann jedoch nichts daran ändern, dass weder Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung noch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006, auf den sich die erste Vorlagefrage bezieht, auf das Verhältnis zwischen der g.g.A. und der in Rede stehenden Marke zeitlich anwendbar sind.

54 Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass jeder Sachverhalt in der Regel, falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist, im Licht der jeweils gleichzeitig geltenden Rechtsvorschriften zu würdigen ist(15) .

55 Die Kollisionssituation im Ausgangsverfahren entstand im Zusammenhang mit der Schutzausdehnung der Marke von Bavaria auf Deutschland im Jahr 1995. Im Hinblick auf diese Ausdehnung ist die Frage zu beantworten, ob die Angabe „Bayerisches Bier“ – deren Eintragung als g.g.A. im vereinfachten Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beantragt, aber noch nicht abgeschlossen worden war – bereits Schutz bzw. konkret zeitlichen Vorrang gegenüber der Marke von Bavaria genoss, so dass der Schutz dieser Marke in Deutschland ausgeschlossen war und daher entzogen werden muss.

56 Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich dieser Sachverhalt ereignete, waren die Eintragung und der Schutz der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ einschließlich ihres Verhältnisses zu Marken eindeutig durch die Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung geregelt. Die hier fragliche Situation ist daher nach dieser Verordnung zu prüfen.

57 Meines Erachtens haben wir es hier auch nicht mit den künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts zu tun, der unter der Geltung der Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung entstanden ist und auf den, wie der Gerichtshof in einigen Fällen entschieden hat, eine neue Bestimmung wie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 anzuwenden wäre(16) .

58 Die Frage ist hier vielmehr, ob ein bestimmter Name zu einem bestimmten Zeitpunkt als älter – und damit vorrangig – gegenüber einer potenziell mit ihm kollidierenden Marke anzusehen war, so dass der vorliegende Fall einen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 510/2006 abgeschlossenen Sachverhalt darstellt. Diese Verordnung kann daher rückwirkend für diesen Fall oder für vor ihrem Inkrafttreten erworbene Rechte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihr eine solche Wirkung beizumessen ist(17) .

59 Dafür ist der Verordnung Nr. 2081/92 jedoch kein Anhaltspunkt zu entnehmen, wobei es in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, dass Namen, die bereits nach der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragen worden sind, nach der Verordnung Nr. 510/2006 – gemäß Art. 17 und dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung – geschützt bleiben.

60 Zuletzt kann schwerlich behauptet werden, eine so eng mit dem vereinfachten Verfahren verknüpfte Frage wie die des Schutzes, der dem Namen während dieses Verfahrens gegenüber einer Marke gewährt wird, werde von der Verordnung Nr. 510/2006 geregelt, wenn das vereinfachte Verfahren selbst schon mit der Verordnung Nr. 692/2003 abgeschafft wurde.

61 Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 im vorliegenden Fall, in dem die g.g.A. im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 in der ursprünglichen Fassung wirksam eingetragen wurde, nicht anwendbar ist.

62 Die Frage, ab welchem Zeitpunkt im Eintragungsverfahren eine solche g.g.A. der wirksamen Eintragung einer bestimmten Marke entgegensteht, ist daher nach der Verordnung Nr. 2081/92 und insbesondere nach den Art. 14 und 17 dieser Verordnung zu bestimmen, wobei – wenn dem Wortlaut dieser Bestimmungen die Antwort nicht unmittelbar zu entnehmen ist – der Zusammenhang, das Ziel und der Aufbau der Verordnung, zu der diese Bestimmungen gehören, zu berücksichtigen sind(18) .

2. Zum Zeitpunkt, ab dem eine dem vereinfachten Verfahren unterliegende g.g.A. der Eintragung einer Marke, die mit der g.g.A. kollidieren soll, entgegensteht

63 Wie bereits erwähnt, nennt – jedenfalls was im normalen Verfahren eingetragene Namen betrifft – Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92, der Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens insoweit abdeckt, als er im Hinblick auf den Schutz, den diese Verordnung Bezeichnungen oder Angaben gewährt, die Eintragung einer Marke regelt, den Tag der Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eines Namens als den Zeitpunkt, ab dem die Eintragung einer mit dem Namen kollidierenden Marke nicht mehr zulässig ist(19) .

64 Da im Zusammenhang mit Namen, die im vereinfachten Verfahren eingetragen werden sollen, in dem keine Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 erfolgt(20), nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt werden kann, ist folgende Frage zu beantworten: Welcher Zeitpunkt im vereinfachten Verfahren kann für die Zwecke von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 diesem Zeitpunkt seiner Funktion nach gleichgehalten werden?

65 Als Erstes ist dazu zu beachten, dass sowohl Art. 14 Abs. 1 als auch Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 als Eintragungsschranke dienen sollen(21), Ersterer in Bezug auf die Eintragung von Marken und Letzterer in Bezug auf die Eintragung von Bezeichnungen und Angaben, während Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 insofern einer etwas anderen Logik folgt, als er ungeachtet (und nach) der Eintragung einer g.U. oder g.g.A. unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Koexistenzgrundsatz die weitere Verwendung einer vorher bestehenden und mit dieser Verwendung kollidierenden Marke vorsieht.

66 Als Zweites ist infolgedessen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2081/92 von den gemeinschaftlichen und nationalen Behörden, die für den Vollzug dieser Bestimmungen zuständig sind, vor Eintragung der Marke bzw. der g.U. oder g.g.A. zu prüfen, während für Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung eine Prüfung nach Eintragung u. a. durch die zur Anwendung der fraglichen Bestimmungen berufenen Behörden und Gerichte erforderlich ist(22) .

67 Als Drittes ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 für das normale Eintragungsverfahren genannte Zeitpunkt – nämlich die Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung – der erste Zeitpunkt in diesem Verfahren ist, zu dem die im Gang befindliche Eintragung einer Bezeichnung oder Angabe den nationalen Markenbehörden, betroffenen Dritten und Unternehmern zur Kenntnis gebracht wird und zu dem dieser Umstand bei der Eintragung von Marken, die mit diesen g.U. oder g.g.A. kollidieren könnten, berücksichtigt werden kann.

68 Was Namen betrifft, die im vereinfachten Verfahren eingetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass der erste Zeitpunkt während dieses Verfahrens, zu dem alle diese Gemeinschaftsbehörden und Unternehmer Kenntnis von der Eintragung eines diesem Verfahren unterliegenden Namens erlangen können, die Veröffentlichung der Eintragung nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 in Verbindung mit ihrem Art. 15 im Amtsblatt der Europäischen Union ist.

69 Meines Erachtens ist daher im Licht der systematischen Stellung und des Geistes von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 dieser Zeitpunkt – nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Schutz, der im vereinfachten Verfahren eingetragenen Namen gewährt wird, erstmals gemeinschaftsweit bekannt gemacht wird – als der für die Bestimmung des Vorrangs solcher Namen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung maßgebliche Zeitpunkt anzusehen.

70 Diese Auslegung wird zunächst durch Erwägungen gestützt, die die Art und Weise betreffen, in der diese Regel in der Praxis angewandt werden sollte.

71 So ist zu berücksichtigen, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in erster Linie, wie aus Unterabs. 1 dieser Bestimmung hervorgeht, einen Grund für die Zurückweisung einer Markenanmeldung vorsieht und erst in zweiter Linie, wie aus Unterabs. 2 dieser Bestimmung hervorgeht, einen Grund für die Ungültigerklärung dieser Marke, wenn sie entgegen dieser Eintragungsschranke eingetragen wurde.

72 Die Markenbehörden können jedoch den Schutz eines Namens, dessen Eintragung nach dieser Verordnung beantragt wurde, und insbesondere das entsprechende Eintragungshindernis offensichtlich nur berücksichtigen, wenn sie auf den betreffenden Namen vor der Eintragung einer Marke, die mit dem Namen kollidieren könnte, aufmerksam gemacht wurden.

73 Ferner folgt meines Erachtens auch aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Umstand, dass die Eintragung eines Namens im vereinfachten Verfahren beantragt worden ist, der Eintragung einer Marke vor Veröffentlichung der Eintragung dieser g.g.A. oder g.U. nicht entgegenstehen kann.

74 Nach ständiger Rechtsprechung muss nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine Gemeinschaftsregelung den Betroffenen ermöglichen, den Umfang der ihnen durch diese Regelung auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen(23) .

75 Im Urteil Prosciutto di Parma, das eine im vereinfachten Verfahren eingetragene g.U. betraf, hat der Gerichtshof daher entschieden, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit eine besondere Spezifikation, wie die Voraussetzung, dass die Vorgänge des Aufschneidens und Verpackens des betreffenden Produkts im Erzeugungsgebiet erfolgen müssen, eine Unterlassungsverpflichtung Dritter bedeutet und daher, da sie diesen nicht durch eine angemessene Bekanntmachung in der Gemeinschaftsregelung, wie im vorliegenden Fall die fragliche Verordnung zur Eintragung, zur Kenntnis gebracht worden war, den Dritten in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht nicht entgegengehalten werden kann(24) .

76 In der vorliegenden Rechtssache betrifft dies jenen Verfahrensschritt oder jene Verfahrensmaßnahme im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Eintragung einer Angabe oder Bezeichnung, der oder die zum Ausschluss einer Marke von der Eintragung führen kann.

77 Der im vorliegenden Fall maßgebliche Umstand bedeutet klar eine Unterlassungsverpflichtung Dritter, die eine Marke anmelden, soweit diese Marke mit dem betreffenden Namen kollidieren könnte. Ferner führt es zu einer Verpflichtung der Markenbehörden, da diese zur Zurückweisung solcher Markenanmeldungen verpflichtet sind.

78 Da im Rahmen des vereinfachten Verfahrens betroffenen Dritten oder Behörden nur die Eintragung der g.U. oder der g.g.A. durch eine angemessene Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, kann im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit die Ausschlusswirkung nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 nur unter Bezugnahme auf diese Maßnahme bestimmt werden, und nicht unter Bezugnahme auf eine frühere Maßnahme wie die Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission.

79 Was konkret den Antrag auf Eintragung im vereinfachten Verfahren betrifft, kann dieser Mangel an Publizität durch die – damit in der Sache nicht zusammenhängende – Tatsache, dass es nach ständiger Rechtsprechung, worauf manche Beteiligte zutreffend hingewiesen haben, den nationalen Gerichten aufgrund des Gebots wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes möglich sein muss, über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Eintragung eines Namens im vereinfachten Verfahren zu entscheiden(25), eindeutig nicht ausgeglichen werden.

80 Ebenso kann meines Erachtens nicht gesagt werden, dass – was Unternehmer, oder zumindest einige Unternehmer, betrifft – eine besondere Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung im vereinfachten Verfahren im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erforderlich gewesen sei, da dieser Antrag nach Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung jedenfalls auf einem Namen beruht habe, der auf nationaler Ebene bereits rechtlich geschützt gewesen sei und mit dem Unternehmer bereits hätten vertraut sein müssen.

81 Es trifft zwar zu, dass das vereinfachte Verfahren u. a. voraussetzt, dass der Name, dessen Eintragung von einem Mitgliedstaat beantragt wird, in diesem Mitgliedstaat gesetzlich geschützt oder in den Mitgliedstaaten, in denen kein Schutzsystem besteht, durch Benutzung üblich geworden ist(26), doch ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung in diesem Verfahren nicht einfach die Ausdehnung eines bereits zuvor auf nationaler Ebene bestehenden Schutzes auf die Gemeinschaftsebene darstellt(27) .

82 So kann, abgesehen vom abweichenden räumlichen Wirkungsbereich, auch der Umfang des Schutzes, der einer geografischen Bezeichnung oder Angabe nach nationalem Recht zukommt, erheblich von jenem abweichen, der den nach der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen g.g.A. und g.U. gewährt wird, und – wie im vorliegenden Fall – enger als dieser sein.

83 Dementsprechend kann für die Zwecke von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 auch das Bestehen oder konkret die Veröffentlichung einer Ursprungsbezeichnung nach einer nationalen Schutzregelung den Mangel an Publizität und Rechtssicherheit, der dem Antrag auf Eintragung dieses Namens im vereinfachten Verfahren anhaftet, nicht ausgleichen.

84 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen soll(28) .

85 Wäre im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren der Zeitrang einer Bezeichnung oder Angabe im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 – wie von einigen Beteiligten vorgeschlagen – anhand des Zeitpunkts zu bestimmen, zu dem der Schutz des betreffenden Namens nach dem nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats einsetzt oder, bei Fehlen eines nationalen Schutzsystems, anhand des Zeitpunkts, zu dem der Name durch Benutzung üblich geworden ist, beeinträchtigte dies meines Erachtens, abgesehen von den Rechtssicherheitsfragen, die sich bei diesem Ansatz offensichtlich stellen würden, den einheitlichen Schutz, den das mit der Verordnung eingeführte System bieten soll.

86 Ferner wird bei diesem Ansatz der oben erwähnte(29) Unterschied zwischen Bezeichnungen und Angaben im Sinne der Verordnung Nr. 2081/92 und national geschützten Namen, auf die sie gestützt werden können, nicht ausreichend berücksichtigt.

87 Nach alledem schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2081/92 dahin auszulegen ist, dass für den Zeitrang im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung eingetragenen geschützten geografischen Angabe der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung maßgeblich ist.

V – Ergebnis

88 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, auf die Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

1. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist nicht anwendbar, wenn eine geschützte Ursprungsbezeichnung im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel wirksam eingetragen wurde.

2. Die Verordnung Nr. 2081/92 ist dahin auszulegen, dass für den Zeitrang im Sinne von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung eingetragenen geschützten geografischen Angabe der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung maßgeblich ist.

(1) .

(2) – ABl. L 93, S. 12.

(3) – ABl. L 182, S. 3.

(4) – ABl. L 208, S. 1.

(5) – Slg. 2009, I‑5491.

(6) – Verordnung vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 99, S. 1).

(7) – Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122, S. 1).

(8) – Oben in Fn. 5 angeführt.

(9) – Oben in Fn. 5 angeführt.

(10) – Oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 115.

(11) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2004, Anheuser‑Busch (C‑245/02, Slg. 2004, I‑10989, Randnr. 98).

(12) – Die folgenden Absätze beziehen sich sowohl auf die ursprüngliche als auch auf die durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderte Fassung von Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92.

(13) – Vgl. in diesem Sinne zu Art. 14 der Verordnung Nr. 2081/92 das Urteil Bavaria und Bavaria Italia, oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 117 bis 123.

(14) – Vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 (ABl. L 70, S. 1) geänderten Fassung und Art. 7 Abs. 1 Buchst. k der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(15) – Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams‑Schipper (C‑154/05, Slg. 2006, I‑6249, Randnr. 42), und vom 12. Oktober 1978, Belbouab (10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 7).

(16) – Vgl. in diesem Zusammenhang z. B. Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, Slg. 2008, I‑9465, Randnr. 43), und vom 29. Juni 1999, Butterfly Music (C‑60/98, Slg. 1999, I‑3939, Randnr. 24).

(17) – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, Slg. 2002, I‑1049, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu den vom Gerichtshof zur zeitlichen Wirkung von Rechtsvorschriften aufgestellten Grundsätzen vgl. auch meine Schlussanträge vom 10. November 2009 in der Rechtssache Kadzoev (C‑357/09 PPU, Urteil vom 30. November 2009, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 56 bis 59).

(18) – Vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12), und vom 20. April 2010, Federutility u. a. (C‑265/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18).

(19) – Siehe insbesondere oben, Nr. 50.

(20) – Nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 2081/92 deutet nichts darauf hin, dass die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung auf im vereinfachten Verfahren eingetragene Namen von vornherein ausgeschlossen wäre; dies stünde auch nicht im Einklang mit der Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren Art. 14 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung stets als anwendbar angesehen wurde (vgl. statt vieler Urteil Bavaria und Bavaria Italia, oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 111 ff.).

(21) – Vgl. zu Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 meine Schlussanträge in der Rechtssache Bavaria und Bavaria Italia, oben in Fn. 5 angeführt, Nrn. 128, 129 und 152.

(22) – Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Bavaria und Bavaria Italia, oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 118 und 119.

(23) – Vgl. Urteile vom 20. Mai 2003, Ravil (C‑469/00, Slg. 2003, I‑5053, Randnr. 93) und Prosciutto di Parma (C‑108/01, Slg. 2003, I‑5121, Randnr. 89), sowie vom 1. Oktober 1998, Vereinigtes Königreich/Kommission (C‑209/96, Slg. 1998, I‑5655, Randnr. 35).

(24) – Urteil Prosciutto di Parma, oben in Fn. 23 angeführt, Randnrn. 91 bis 96.

(25) – Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 6. Dezember 2001, Kühne u. a. (C‑269/99, Slg. 2001, I‑9517, Randnrn. 57 f.), sowie Bavaria und Bavaria Italia, oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 57.

(26) – Vgl. z. B. Urteil vom 22. Juni 2002, Bigi (C‑66/00, Slg. 2002, I‑5917, Randnr. 28).

(27) – Vgl. in diesem Sinne Urteil Prosciutto di Parma, oben in Fn. 23 angeführt, Randnrn. 97 f.

(28) – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, Slg. 2009, I‑7721, Randnr. 107), und vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei (C‑312/98, Slg. 2000, I‑9187, Randnr. 50).

(29) – Siehe oben, Nrn. 80 bis 82.