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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.12.2010 – C-120/08
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2010:798
Zitiert von 12 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑120/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2008, in dem Verfahren
Bavaria NV
gegen
Bayerischer Brauerbund e. V.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters D. Šváby, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász und T. von Danwitz,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Bavaria NV, vertreten durch G. van der Wal, advocaat, und Rechtsanwalt H. Kunz-Hallstein,
– des Bayerischen Brauerbunds e. V., vertreten durch Rechtsanwalt R. Knaak,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und J. Kemper als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und S. Papaïoannou als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Arena, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch N. Rasmussen, G. von Rintelen und T. van Rijn als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. September 2010
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) und von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93, S. 12) in Bezug auf im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragene geschützte geografische Angaben (im Folgenden: g.g.A.).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bavaria NV (im Folgenden: Bavaria) und dem Bayerischen Brauerbund e. V. (im Folgenden: Bayerischer Brauerbund) wegen des Rechts von Bavaria, in Anbetracht der g.g.A. „Bayerisches Bier“ eine Marke zu benutzen, die das Wort „Bavaria“ enthält und mit der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 182, S. 3) eingetragen wurde.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 2081/92
3 Art. 6 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:
„(1) Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.
Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Mitgliedstaat mit.
(2) Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatzes 1 zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .
(3) Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte ‚Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben‘ eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Angaben:
– die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen,
– die gemäß den Artikeln 9 und 11 vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses.
(5) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 1 zu der Ansicht, dass die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 15, die Veröffentlichung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht vorzunehmen.
Vor den Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 und der Eintragung nach Absatz 3 kann die Kommission den in Artikel 15 genannten Ausschuss anhören.“
4 Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung lautet:
„Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).“
5 Art. 14 der genannten Verordnung sieht vor:
„(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf den einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und der die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, zurückgewiesen, sofern der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wird.
Entgegen Unterabsatz 1 eingetragene Marken werden für ungültig erklärt.
Dieser Absatz findet auch dann Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung einer Marke vor dem Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Veröffentlichung des Antrags auf Eintragung eingereicht wird, sofern diese Veröffentlichung vor der Eintragung der Marke erfolgt.
(2) Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, die vor dem Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in gutem Glauben eingetragen worden ist und auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft, ungeachtet der Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe weiter verwendet werden, wenn die Marke nicht einem der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c) und g) und Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] genannten Gründe für die Ungültigkeit oder den Verfall unterliegt.
(3) Eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe wird nicht eingetragen, wenn in Anbetracht des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung die Eintragung geeignet ist, die Verbraucher über die wirkliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.“
6 Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 bestimmt:
„(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder, falls in einem Mitgliedstaat ein Schutzsystem nicht besteht, durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe dieser Verordnung eintragen lassen wollen.
(2) Die Kommission trägt die Bezeichnungen im Sinne des Absatzes 1, die den Artikeln 2 und 4 entsprechen, nach dem Verfahren des Artikels 15 ein. Artikel 7 findet keine Anwendung. Gattungsbezeichnungen sind jedoch nicht eintragungsfähig.
(3) Die Mitgliedstaaten können den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Absatz 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten, zu dem über die Eintragung entschieden worden ist.“
Verordnung (EG) Nr. 1107/96
7 Die Erwägungsgründe 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 148, S. 1) lauten:
„Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung mit, welche ihrer gesetzlich bzw. gewohnheitsrechtlich geschützten Bezeichnungen sie eintragen lassen wollen.
Die Übereinstimmungsprüfung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat ergeben, dass bestimmte Bezeichnungen den Vorschriften der genannten Verordnung genügen und daher eingetragen und als geografische Angaben bzw. Ursprungsbezeichnungen gemeinschaftsweit geschützt werden sollten.“
8 Art. 1 der Verordnung Nr. 1107/96 bestimmt:
„Die Bezeichnungen im Anhang werden als [g.g.A.] bzw. als geschützte Ursprungsbezeichnung (GUB) gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.
Die nicht im Anhang aufgeführten, aber bereits gemäß vorgenanntem Artikel 17 mitgeteilten Bezeichnungen bleiben auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt, bis über ihre Eintragung entschieden ist.“
Verordnung (EG) Nr. 2400/96
9 Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 327, S. 11) lauten:
„Die Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 Anträge auf Eintragung bestimmter Bezeichnungen als geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen übermittelt.
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass diese Anträge mit der Verordnung übereinstimmen und insbesondere alle in Artikel 4 derselben Verordnung vorgesehenen Angaben enthalten.
Bei der Kommission wurde nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein Einspruch gegen die betreffenden Bezeichnungen im Sinne von Artikel 7 der genannten Verordnung erhoben.
Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und dank dieser Eintragung in der Gemeinschaft als geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschützt werden“.
10 Art. 1 der Verordnung Nr. 2400/96 sieht vor:
„Die im Anhang genannten Bezeichnungen werden in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.) oder [g.g.A.] gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen.“
Verordnung (EG) Nr. 692/2003
11 In Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 (ABl. L 99, S. 1) heißt es:
„Artikel 14 [der Verordnung Nr. 2081/92] wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,(1) Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
Marken, die entgegen den Vorschriften von Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.‘
…“
Verordnung Nr. 510/2006
12 Die Erwägungsgründe 19 und 20 der Verordnung Nr. 510/2006 lauten:
„Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 … eingetragenen Bezeichnungen sollten den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Schutz erhalten und automatisch in das neue Register übernommen werden. Außerdem sollten für die Eintragungsanträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingegangen sind, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
Im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 aufgehoben und durch diese Verordnung ersetzt werden.“
13 In Art. 4 („Produktspezifikation“) der Verordnung Nr. 510/2006 heißt es:
„(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder eine [g.g.A.] führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Produktspezifikation entsprechen.
(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:
…“
14 Art. 7 („Einspruch, Entscheidung über die Eintragung“) der Verordnung bestimmt in Abs. 6:
„Die Kommission führt ein Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der [g.g.A.] und hält es auf dem neuesten Stand.“
15 Art. 13 („Schutz“) dieser Verordnung bestimmt in Abs. 1:
„Eingetragene Namen werden geschützt gegen
a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;
b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;
c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.“
16 Art. 14 („Beziehungen zwischen Marken, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben“) der Verordnung Nr. 510/2006 bestimmt in Abs. 1:
„Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird.
Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden gelöscht.“
17 Art. 17 („Übergangsvorschriften“) dieser Verordnung bestimmt:
„(1) Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 … sowie die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 … eingetragenen Namen werden automatisch in das Register gemäß Artikel 7 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung übernommen. Die diesbezüglichen Spezifikationen gelten als Spezifikationen gemäß Artikel 4 Absatz 1. Spezifische Übergangsvorschriften, die mit solchen Eintragungen im Zusammenhang stehen, behalten ihre Gültigkeit.
(2) In Bezug auf bei der Kommission vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eingereichte Anträge und Erklärungen
a) finden die Verfahren gemäß Artikel 5 unbeschadet von Artikel 13 Absatz 3 keine Anwendung und
b) ersetzt die Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 383/2004 der Kommission [vom 1. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung … Nr. 2081/92 … hinsichtlich der Zusammenfassung der wichtigsten Angaben der Spezifikation (ABl. L 64, S. 16)] das einzige Dokument gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c.
(3) Die Kommission kann gemäß den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren bei Bedarf weitere Übergangsvorschriften erlassen.“
18 Art. 19 („Aufhebung“) der Verordnung Nr. 510/2006 lautet:
„Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
19 Der Bayerische Brauerbund ist ein deutscher eingetragener Verein, dessen Zweck im Schutz der gemeinsamen Interessen der bayerischen Brauwirtschaft besteht. Laut einer Bescheinigung des Amtsgerichts München datiert seine Satzung vom 7. Dezember 1917. Der Bayerische Brauerbund ist Inhaber der eingetragenen Kollektivmarken Genuine Bavarian Beer (seit 1958), Bayrisch Bier und Bayrisches Bier (seit 1968) sowie Reinheitsgebot seit 1516 Bayrisches Bier (seit 1985).
20 Bavaria ist eine niederländische Gesellschaft, die Bier herstellt und auf dem internationalen Markt tätig ist. Die Gesellschaft, die vormals „Firma Gebroeders Swinkels“ hieß, begann im Jahr 1925, das Wort „Bavaria“ zu benutzen und nahm es 1930 in ihre Unternehmensbezeichnung auf. Bavaria war und ist Inhaberin verschiedener eingetragener Marken und Bildelemente, die das Wort „Bavaria“ enthalten. Diese Eintragungen stammen aus den Jahren 1947, 1971, 1982, 1991, 1992 und 1995. Der Schutz in Deutschland wurde für einige dieser Marken 1973, 1992 und 1993 verweigert.
21 Die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ wurde in bilaterale Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geografischen Bezeichnungen einbezogen, die die Bundesrepublik Deutschland mit der Französischen Republik (1961), der Italienischen Republik (1963), der Hellenischen Republik (1964), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1967) und dem Königreich Spanien (1970) schloss.
22 Am 28. September 1993 stellte der Bayerische Brauerbund im Einvernehmen mit zwei weiteren bayerischen Verbänden bei der deutschen Regierung einen Antrag auf Eintragung als g.g.A. gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92. Diese reichte am 20. Januar 1994 bei der Kommission den Antrag ein, die g.g.A. „Bayerisches Bier“ im vereinfachten Verfahren gemäß der genannten Vorschrift einzutragen.
23 Zur Vervollständigung der Unterlagen wurden zwischen der Kommission und den deutschen Behörden zahlreiche Informationen ausgetauscht, woraufhin die Akte am 20. Mai 1997 als vollständig betrachtet wurde. Die endgültige Spezifikation wurde der Kommission mit Schreiben vom 28. März 2000 übermittelt.
24 Die beiden Entwürfe für eine Verordnung der Kommission zur Eintragung der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ als g.g.A. wurden mehrfach im Ausschuss für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen diskutiert. Die Diskussionen betrafen u. a. die Frage des Bestehens von Marken, die ebenfalls den Ausdruck „Bayerisches Bier“ oder dessen Übersetzungen enthielten.
25 Da die in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgeschriebene Mehrheit in dem genannten Ausschuss nicht erreicht wurde, konnte dieser innerhalb der festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgeben. Die Kommission wandelte deshalb ihren letzten Entwurf in einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates um, der in der Folge die Verordnung Nr. 1347/2001 erließ, mit der „Bayerisches Bier“ durch Aufnahme in die im Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 aufgelisteten Bezeichnungen als g.g.A. eingetragen wurde.
26 Wie schon zuvor ähnlich in anderen Mitgliedstaaten stellte der Bayerische Brauerbund beim Landgericht München den Antrag, Bavaria zu verurteilen, auf den Schutz einer der in Randnr. 20 des vorliegenden Urteils angeführten Marken zu verzichten. Es handelt sich dabei um die international registrierte Marke Nr. 645 349, die mit Priorität vom 28. April 1995 Schutz in Deutschland genießt.
27 Das Landgericht München gab der Klage des Bayerischen Brauerbundes durch Urteil statt, das in der Berufung vom Oberlandesgericht München bestätigt wurde. Bavaria legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Revision ein.
28 Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 anwendbar, wenn die geschützte Angabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 wirksam eingetragen ist?
2. a) Falls die Frage zu 1 bejaht wird: Auf welchen Zeitpunkt ist für die Beurteilung des Zeitrangs der geschützten geografischen Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 abzustellen?
b) Falls die Frage zu 1 verneint wird: Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kollision einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 wirksam eingetragenen geografischen Angabe mit einer Marke, und wonach richtet sich der Zeitrang der geschützten geografischen Angabe?
3. Kann auf die nationalen Vorschriften zum Schutz geografischer Bezeichnungen zurückgegriffen werden, wenn die Angabe „Bayerisches Bier“ die Voraussetzungen zur Eintragung nach der Verordnung Nr. 2081/92 und der Verordnung Nr. 510/2006 erfüllt, die Verordnung Nr. 1347/2001 jedoch unwirksam ist?
29 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008 wurde das Verfahren über das Ersuchen des vorlegenden Gerichts bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache Bavaria und Bavaria Italia (Urteil vom 2. Juli 2009, C‑343/07, Slg. 2009, I‑5491) ausgesetzt. Bei dieser Rechtssache handelte es sich um ein Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Torino (Italien) im Rahmen eines Rechtsstreits, der u. a. die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 betraf und in dem sich ebenfalls Bavaria und der Bayerische Brauerbund gegenüberstanden.
Zu den Vorlagefragen
30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der ersten und der zweiten Frage von der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 ausgegangen wird, bei der dritten Frage hingegen von deren Ungültigkeit.
31 Daher ist die dritte Frage vor der ersten und der zweiten Frage zu behandeln.
Zur dritten Frage
32 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1347/2001 gültig ist und, sollte dies zu verneinen sein, ob nationale Vorschriften zum Schutz geografischer Bezeichnungen in dem Fall Anwendung finden können, in dem die g.g.A. „Bayerisches Bier“ ungeachtet der etwaigen Ungültigkeit dieser Verordnung die Voraussetzungen zur Eintragung nach den Verordnungen Nrn. 2081/92 und 510/2006 erfüllt.
33 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Frage im Hinblick auf dieselben, die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 berührenden Gesichtspunkte gestellt wird, die die Corte d’appello di Torino in der mit dem Urteil Bavaria und Bavaria Italia abgeschlossenen Rechtssache aufgeworfen hat, die seinerzeit beim Gerichtshof anhängig war.
34 Da der Gerichtshof diese Frage in jenem Urteil dahin beantwortet hat, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1347/2001 berühren könnte, ist die dritte Frage nicht zu beantworten.
Zur ersten und zur zweiten Frage
35 Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, welche Bestimmung und welcher Bezugszeitpunkt für die Regelung der Kollision zwischen einer Bezeichnung, die im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 wirksam als g.g.A. eingetragen worden ist, und einer Marke, deren Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 692/2003 beantragt wurde, gilt.
Zur zeitlichen Unanwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 bzw. der Verordnung Nr. 2081/92 in der durch die Verordnung Nr. 692/2003 geänderten Fassung im Ausgangsverfahren
36 Sowohl Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in seiner ursprünglichen Fassung wie in der Fassung der Verordnung Nr. 692/2003 als auch Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 haben die Regelung der Kollision zwischen einer als g.g.A. eingetragenen Bezeichnung und einem Antrag auf Eintragung einer Marke zum Gegenstand, auf die einer der in Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 bzw. der Verordnung Nr. 510/2006 angeführten Tatbestände zutrifft und die, je nach Fall, die gleiche Art von Erzeugnis oder die gleiche Erzeugnisklasse betrifft.
37 Die für den Fall einer solchen Kollision vorgesehene Lösung besteht darin, den Antrag auf Eintragung der fraglichen Marke abzulehnen oder, hilfsweise, die eingetragene Marke zu löschen, wenn der Antrag nach dem in den verschiedenen Bestimmungen jeweils genannten Zeitpunkt gestellt wurde.
38 Demgemäß ist sowohl nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 als auch nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in der Fassung der Verordnung Nr. 692/2003 der Antrag auf Eintragung der Marke abzulehnen, oder diese ist gegebenenfalls zu löschen, wenn dieser Antrag nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden Bezeichnung als g.g.A. bei der Kommission eingereicht wird.
39 Allerdings können die in der vorstehenden Randnummer angeführten Bestimmungen nicht rückwirkend angewandt werden, um eine Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 wirksam als g.g.A. eingetragenen Bezeichnung und einer Marke, deren Eintragung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 692/2003 beantragt wurde, zu regeln.
40 Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wobei ausnahmsweise anderes dann gelten kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird. Die materiell-rechtlichen Unionsvorschriften sind insoweit, um die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu gewährleisten, so auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte nur gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (vgl. Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg. 2002, I‑7869, Randnr. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Wenn der Grundsatz der Rechtssicherheit einer rückwirkenden Anwendung einer Verordnung unabhängig davon entgegensteht, ob sich eine solche Anwendung für den Betroffenen günstig oder ungünstig auswirkt, verlangt derselbe Grundsatz, dass jeder Sachverhalt normalerweise, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, anhand der seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften beurteilt wird. Zwar gilt die neue Regelung somit nur für die Zukunft, doch ist sie, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, auch auf die künftigen Wirkungen von unter dem alten Recht entstandenen Sachverhalten anwendbar (vgl. Urteil vom 6. Juli 2006, Kersbergen-Lap und Dams-Schipper, C‑154/05, Slg. 2006, I‑6249, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
42 Es ist festzustellen, dass die Umstände, auf die die Kollision zwischen der Bezeichnung und der Marke, die im Ausgangsverfahren betroffen sind, zurückgeht, zeitlich nicht nur vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 510/2006 liegen, sondern auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 692/2003, mit der die Verordnung Nr. 2081/92 geändert wurde. Denn diese Kollision hängt damit zusammen, dass zum einen die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ auf einen von der deutschen Regierung am 20. Januar 1994 bei der Kommission gestellten Antrag hin im vereinfachten Verfahren gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 durch die Verordnung Nr. 1347/2001 als g.g.A. eingetragen wurde und dass zum anderen die Marke Bavaria als Gegenstand der internationalen Registrierung Nr. 645 349 Priorität und daher u. a. in Deutschland seit dem 28. April 1995 Schutz genießt.
43 Da sich aus dem Wortlaut, dem Zweck oder der Systematik der Verordnungen Nr. 692/2003 und Nr. 510/2006, insbesondere aus den vorstehend untersuchten Vorschriften, nicht ergibt, dass ihnen rückwirkende Geltung beizumessen ist, ist festzustellen, dass für eine Kollision wie die zwischen der g.g.A. und der Marke, die im Ausgangsverfahren betroffen sind, Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 in seiner ursprünglichen Fassung gilt.
44 Es geht im vorliegenden Fall nämlich darum, zu bestimmen, ob die g.g.A. „Bayerisches Bier“ bei Eintragung der fraglichen Marke Bavaria im Jahr 1995 bereits eine Priorität genoss, die die Löschung dieser Marke rechtfertigen könnte. Diese Frage ist anhand der Regelung zu entscheiden, die für die fragliche Kollision zum Zeitpunkt ihres Entstehens galt.
45 Nach dem 19. Erwägungsgrund und Art. 17 der Verordnung Nr. 510/2006 ist insoweit unerheblich, dass die gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 als g.g.A. eingetragenen Bezeichnungen den durch die Verordnung Nr. 510/2006 begründeten Schutz genießen.
Zur sachlichen Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 im Ausgangsverfahren
46 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Bezeichnungen nach der durch die Verordnung Nr. 2081/92 eingeführten Regelung entweder im normalen Verfahren nach deren Art. 5 ff. oder im vereinfachten Verfahren nach deren Art. 17 eingetragen werden konnten. Die im normalen Verfahren eingetragenen Bezeichnungen wurden im Anhang der Verordnung Nr. 2400/96 aufgelistet, während die im vereinfachten Verfahren eingetragenen Bezeichnungen in den Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 aufgenommen wurden.
47 Für die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Kollision gilt Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92.
48 Nur dieser Art. 14 Abs. 1 regelt nämlich die Kollisionen zwischen Bezeichnungen und Markenanmeldungen, während sich die Abs. 2 und 3 dieses Artikels auf andere Situationen beziehen.
49 Gemäß der in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Kollisionsregel wird entweder der Antrag auf Eintragung der fraglichen Marke abgelehnt oder, wenn dies nicht geschehen ist, die eingetragene Marke gelöscht, wenn der Antrag nach dem Zeitpunkt der in Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung eingereicht wurde. Der Eintragungsa ntrag wird auch dann abgelehnt bzw. die Marke auch dann gelöscht, wenn der Antrag vor der Veröffentlichung eingereicht wurde, diese jedoch vor der Eintragung der Marke erfolgte.
50 Diese Kollisionsregel sieht also einen Grund für die Ablehnung des Antrags auf Eintragung der fraglichen Marke oder, hilfsweise, deren Löschung vor, wobei der Bezugszeitpunkt für die Anwendung der betreffenden Kollisionsregel der Zeitpunkt der in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Veröffentlichung ist.
51 Nach Ansicht der Kommission hat die Festlegung eines solchen Bezugszeitpunkts zur Folge, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 auf im vereinfachten Verfahren eingetragene Bezeichnungen nicht anwendbar sei, da die in Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Veröffentlichung nur auf das normale Eintragungsverfahren anwendbar sei.
52 Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
53 Erstens bezieht sich Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 auf „gemäß dieser Verordnung“ eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, ohne nach dem angewandten Eintragungsverfahren zu unterscheiden.
54 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck von Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 darin bestand, in den Mitgliedstaaten bestehende Bezeichnungen, die sowohl die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllten als auch bereits gesetzlich bzw. gewohnheitsrechtlich geschützt waren, in einem vereinfachten Verfahren einzutragen.
55 Insoweit ist festzustellen, dass mit der durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen Regelung, insbesondere deren Art. 17, den im vereinfachten Verfahren einzutragenden Bezeichnungen dasselbe Schutzniveau eingeräumt werden sollte, wie es für die im normalen Verfahren einzutragenden Bezeichnungen anerkannt ist.
56 Wie sich zudem aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/96 und dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2400/96 ergibt, implizierte sowohl die Eintragung im vereinfachten Verfahren als auch die im normalen Verfahren, dass die betreffenden Bezeichnungen der Verordnung Nr. 2081/92 entsprachen und folglich auf Unionsebene schutzwürdig waren.
57 Es ist daher festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 auch für Kollisionen gilt, an der im vereinfachten Verfahren als g.g.A. eingetragene Bezeichnungen beteiligt sind.
Zum Bezugszeitpunkt im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 bei einer Kollision, an der eine im vereinfachten Verfahren als g.g.A. eingetragene Bezeichnung beteiligt ist
58 Es ist festzustellen, dass der Bezugszeitpunkt nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 sich auf den Zeitpunkt der in Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung bezieht, während es diese Veröffentlichung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht gab. Somit ist der Bezugszeitpunkt zu bestimmen, der im Fall einer Kollision gilt, an der eine in diesem vereinfachten Verfahren als g.g.A. eingetragene Bezeichnung beteiligt ist.
59 Soweit die durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffene Regelung eine einheitliche und abschließende Schutzregelung darstellt (vgl. Urteil vom 8. September 2009, Budĕjovický Budvar, C‑478/07, Slg. 2009, I‑7721, Randnrn. 114 und 115), ist sie als eine erschöpfende Regelung anzusehen, die den Mitgliedstaaten nicht das Recht belässt, eine Lücke nach ihrem nationalen Recht auszufüllen. Die Lösung ist also im Licht der Systematik sowie von Ziel und Zweck der fraglichen Bestimmung und der fraglichen Verordnung zu suchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 1974, Hannoversche Zucker, 159/73, Slg. 1974, 121, Randnr. 4).
60 Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 für das normale Verfahren einen Schutz von Bezeichnungen auf Unionsebene gegenüber einer konkurrierenden Marke vorsieht, der zu einem vor der Eintragung dieser Bezeichnungen liegenden Zeitpunkt beginnt.
61 In diesem Zusammenhang entspricht die Festlegung dieses Zeitpunkts unter Anknüpfung an eine Veröffentlichung auf Unionsebene, wie sie in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vorgesehen ist, den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit.
62 Die erste Veröffentlichung auf Unionsebene der im vereinfachten Verfahren eingetragenen Bezeichnungen war die ihrer Eintragung.
63 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 den einzelstaatlichen Schutz der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Bezeichnungen bis zu dem Zeitpunkt beibehalten konnten, zu dem über die Eintragung entschieden worden war. Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1107/96 blieben die gemäß vorgenanntem Art. 17 mitgeteilten Bezeichnungen auf einzelstaatlicher Ebene so lange geschützt, bis über ihre Eintragung entschieden wurde.
64 Da der einzelstaatliche Schutz für die im vereinfachten Verfahren einzutragenden Bezeichnungen bis zum Eintragungszeitpunkt beibehalten wurde, entspricht die Festlegung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens dieser Eintragung als Bezugszeitpunkt für den von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 gewährten Schutz dieser Bezeichnungen der Systematik der mit dieser Verordnung geschaffenen Regelung.
65 Außerdem umfasst die Veröffentlichung der Eintragung, wie sich aus der Verordnung Nr. 1347/2001 bezüglich der im Ausgangsverfahren fraglichen g.g.A. ergibt, auch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Eintragung und entspricht demnach den Erfordernissen der Rechtssicherheit.
66 Mithin ist festzustellen, dass bezüglich der im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen Bezeichnungen das Wirksamwerden der Eintragung sowohl dem Zweck des in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 vorgesehenen Bezugszeitpunkts als auch deren Systematik entspricht.
67 Folglich bildet dieser Zeitpunkt bei Anwendung von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 den Bezugszeitpunkt für die Regelung einer Kollision, an der eine im vereinfachten Verfahren als g.g.A. eingetragene Bezeichnung beteiligt ist.
68 Daher ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2081/92 zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als g.g.A. eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar ist, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 692/2003 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.
Kosten
69 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist zur Regelung der Kollision zwischen einer im vereinfachten Verfahren nach Art. 17 dieser Verordnung wirksam als geschützte geografische Angabe eingetragenen Bezeichnung und einer Marke anwendbar, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Art von Erzeugnis betrifft und für die der Antrag auf Eintragung sowohl vor der Eintragung dieser Bezeichnung als auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 692/2003 des Rates vom 8. April 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2081/92 gestellt wurde. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eintragung dieser Bezeichnung stellt den Bezugszeitpunkt für den genannten Art. 14 Abs. 1 dar.