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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.2010 – C-464/09
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2010:733
Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 häufig zusammen zitierte
Parteien Entscheidungsgründe Tenor
Parteien
In der Rechtssache C‑464/09 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 25. November 2009,
Holland Malt BV mit Sitz in Lieshout (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: O. Brouwer, A. Stoffer und P. Schepens, advocaten,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn und A. Stobiecka‑Kuik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und Y. de Vries als Bevollmächtigte,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, der Richter K. Schiemann und L. Bay Larsen sowie der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2010,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
Entscheidungsgründe§
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Holland Malt BV (im Folgenden: Holland Malt) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 9. September 2009, Holland Malt/Kommission (T‑369/06, Slg. 2009, II‑3313, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/59/EG der Kommission vom 26. September 2006 über die staatliche Beihilfe, die die Niederlande zugunsten von Holland Malt BV gewährt haben (ABl. 2007, L 32, S. 76, im Folgenden: streitige Entscheidung), abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Ziff. 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (ABl. 2000, C 28, S. 2, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen), die im Abschnitt über „Allgemeine Grundsätze“ steht, bestimmt:
„Obgleich die Artikel 87 [EG], 88 [EG] und 89 [EG] auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren in vollem Umfang anwendbar sind, so ist deren Anwendung dennoch nach wie vor den Vorschriften der entsprechenden Verordnungen nachgeordnet. Anders ausgedrückt kann sich daher ein Mitgliedstaat auf die Artikel 87 [EG], 88 [EG] und 89 [EG] nicht vorrangig gegenüber den Bestimmungen der Verordnung über die Marktorganisation für diesen Sektor berufen. Demzufolge kann die Kommission unter keinen Umständen ein Beihilfevorhaben genehmigen, das mit den Vorschriften für eine gemeinsame Marktorganisation unvereinbar ist oder das das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würde.“
3 Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens, die im Abschnitt über „Investitionsbeihilfen“ steht, sieht vor:
„Beihilfen [für Investitionen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse] dürfen nicht gewährt werden, wenn nicht einwandfrei erwiesen ist, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Dies ist auf geeigneter Ebene im Hinblick auf die betreffenden Erzeugnisse, die Investitionsarten und die bestehenden und geplanten Kapazitäten zu bewerten. Zu diesem Zweck sind auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu berücksichtigen, vor allem aber … dürfen keine Beihilfen gewährt werden, die gegen Verbote oder Beschränkungen der gemeinsamen Marktorganisationen verstoßen würden;
…“
4 Schließlich bestimmt Ziff. 4.2.6 im selben Abschnitt des Gemeinschaftsrahmens:
„Investitionsbeihilfen zur Deckung zuschussfähiger Ausgaben, die 25 Mio. EUR überschreiten oder für die der Istbetrag der Beihilfe mehr als 12 Mio. EUR beträgt, sind der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
5 Holland Malt ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Brauerei Bavaria NV, die Bier und nichtalkoholische Getränke herstellt, und der Agrifirm, einer Genossenschaft von Getreideerzeugern in Deutschland und den Nordniederlanden. Sie erzeugt und verkauft HTST‑Malz („High Temperature, Short Time“), ein Erzeugnis, für das sie ein Patent besitzt.
6 Das Königreich der Niederlande legte ein regionales Investitionsprogramm mit der Bezeichnung „Regionale investeringsprojecten 2000“ auf. Die Kommission genehmigte dieses Programm mit Entscheidung vom 17. August 2000 und mit Entscheidung vom 18. Februar 2002 auch seine Änderung, mit der sein Anwendungsbereich auf die Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung der im Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgeweitet wurde.
7 Das Königreich der Niederlande gewährte Holland Malt im Rahmen dieses regionalen Investitionsprogramms eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 7 425 000 Euro. Diese Finanzhilfe war für den Bau einer Mälzerei in Eemshaven (Niederlande) bestimmt. Für ihre Auszahlung war Voraussetzung, dass die Investition vor dem 1. Juli 2005 vorgenommen wurde. Die tatsächliche Zahlung der Beihilfe wurde allerdings bis zu ihrer Genehmigung durch die Kommission ausgesetzt.
8 Mit Schreiben vom 31. März 2004 notifizierte das Königreich der Niederlande der Kommission diese Beihilfemaßnahme gemäß Art. 88 Abs. 3 EG und Ziff. 4.2.6 des Gemeinschaftsrahmens. Am 5. Mai 2005 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG ein. Da dieses Verfahren die Auszahlung der Finanzhilfe über die Frist, die ursprünglich vom Königreich der Niederlande für die Realisierung der Investition festgesetzt worden war, hinaus verzögerte, beantragte die Rechtsmittelführerin eine Verlängerung dieser Frist bis zum Erlass der Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe.
9 Am 26. September 2006 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass die Maßnahme, die eine Investition zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse von Holland Malt und zur Steigerung ihrer Produktionskapazität betreffe, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG sei. Sie prüfte daraufhin, ob die Maßnahme dennoch gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könne.
10 In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es keinen vom Markt für normales Malz getrennten Markt für HTST‑Malz oder Premium-Malz gebe. Außerdem gebe es angesichts der Überkapazitäten auf dem Welt- und dem Gemeinschaftsmarkt für Malz keinen Nachweis dafür, dass für dieses Erzeugnis normale Absatzmöglichkeiten im Sinne von Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens bestünden. Daher stellte die Kommission, auch wenn sie im 93. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung die Bedeutung der Beihilfe im Rahmen der regionalen Entwicklung anerkannt hat, im 94. Erwägungsgrund dieser Entscheidung fest, dass sie eine wichtige im Gemeinschaftsrahmen aufgestellte Bedingung nicht erfülle.
11 Aus diesen Gründen erklärte die Kommission in Art. 1 der streitigen Entscheidung, dass die fragliche staatliche Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Nach Art. 2 dieser Entscheidung muss das Königreich der Niederlande die Beihilfe wieder einziehen, und nach Art. 3 der Entscheidung hat es die rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Nach Art. 4 der Entscheidung muss das Königreich der Niederlande der Kommission die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
12 Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Holland Malt Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung.
13 Mit Schriftsatz, der am 6. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte das Königreich der Niederlande, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. Juni 2007 gab der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag statt.
14 Holland Malt stützte ihre Klage auf vier Gründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG, einen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 253 EG.
15 Mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes – Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG – wurde geltend gemacht, dass keine angemessene Abwägung zwischen den positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihren Folgen für die Bedingungen des innergemeinschaftlichen Handels stattgefunden habe.
16 Mit diesem zweiten Teil rügte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen, die Kommission habe sich in der streitigen Entscheidung allein auf Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens gestützt, ohne eine Abwägung zwischen den positiven Auswirkungen der fraglichen Finanzhilfe und ihren eventuellen negativen Folgen für die Bedingungen des Handels innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen, und damit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG missachtet.
17 Dass der Gemeinschaftsrahmen auf Art. 87 Abs. 3 EG beruhe, impliziere zwingend, dass die Kommission ihr Ermessen nicht allein auf die im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen Kriterien beschränken könne. Insbesondere müsse sie Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens im Licht des im Vertrag vorgesehenen allgemeinen Kriteriums auslegen und dürfe danach nur diejenigen Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen, die die Handelsbedingungen in einer Weise beeinträchtigten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.
18 Die Kommission habe in der streitigen Entscheidung nicht geprüft, ob die Auswirkungen der in Rede stehenden Finanzhilfe angesichts der Vorteile, die sie mit sich bringe, tatsächlich dem gemeinsamen Interesse im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG zuwiderliefen, sondern sich darauf beschränkt, die Vereinbarkeit dieser Finanzhilfe deshalb auszuschließen, weil für das betreffende Erzeugnis auf dem Markt angeblich keine normalen Absatzmöglichkeiten bestünden. Sie hätte dagegen zu dem Standpunkt kommen müssen, dass die fragliche Investition erhebliche positive Folgen für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik und insbesondere die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums in der von der Finanzhilfe betroffenen Region habe und dass die Rechtsmittelführerin gerade aufgrund der Gewährung der Beihilfe entschieden habe, die Kosten zu tragen, die mit der Ansiedlung ihrer Fabrik in Eemshaven in einem Gebiet, das sich wirtschaftlich entwickeln müsse, statt an einer unter wirtschaftlichen Aspekten geeigneteren Stelle in einer anderen Region der Niederlande verbunden seien.
19 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission auferlegt.
20 Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes hat das Gericht in den Randnrn. 166 bis 180 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die streitige Entscheidung sowohl in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 und 3 EG als auch auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens, insbesondere seines Abschnitts 4.2, erlassen worden sei.
21 Es hat darauf hingewiesen, dass, wenn die Kommission einen Gemeinschaftsrahmen erlassen habe, dieser nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für sie verbindlich sei und der Unionsrichter zu prüfen habe, ob sie die Regeln, die sie sich selbst gegeben habe, beachtet habe. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus Ziff. 3.7 des Gemeinschaftsrahmens, dass positive Aspekte der betreffenden Beihilfe nur bei der Anwendung der Kriterien des Gemeinschaftsrahmens Berücksichtigung finden könnten.
22 Insoweit habe die Kommission nach der Feststellung, dass die fragliche Beihilfe in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens falle, nach dessen Ziff. 4.2.5 vorab prüfen müssen, ob einwandfrei erwiesen gewesen sei, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestanden hätten. Da diese Vorbedingung im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sei, wäre es der Kommission nicht möglich gewesen, die streitige Beihilfe zu genehmigen, ohne gegen ihren eigenen Gemeinschaftsrahmen zu verstoßen, so dass die Prüfung der Ziele und positiven Auswirkungen dieser Beihilfe entbehrlich gewesen sei.
23 Außerdem könne sich die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Ziele und positiven Auswirkungen der fraglichen Beihilfe zum Zweck der Feststellung ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt berücksichtigt worden wären, wenn nicht der Gemeinschaftsrahmen, sondern unmittelbar Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG angewandt worden wäre. Im Urteil vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, Slg. 1987, 901, Randnr. 18), sei insoweit dargelegt worden, dass Art. 87 Abs. 3 EG der Kommission ein Ermessen einräume, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübe, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen seien, und dass sie die Grenzen dieses Ermessens nicht überschreite, wenn sie den Standpunkt einnehme, dass die Gewährung einer Beihilfe für eine Investition, die zu einer Erhöhung der Produktionskapazität in einem bereits durch erhebliche Überschüsse gekennzeichneten Sektor führe, den Handelsverkehr in einer Weise beeinträchtige, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, und dass eine solche Beihilfe der wirtschaftlichen Entwicklung der fraglichen Region nicht dienlich sei.
24 Dieses Ergebnis könne nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Frage gestellt werden, die streitige Beihilfe habe nur die wirtschaftlichen Nachteile ihrer Wahl ausgeglichen, die Fabrik in einem wirtschaftlich weniger entwickelten Gebiet zu eröffnen.
Anträge der Beteiligten vor dem Gerichtshof
25 Holland Malt beantragt,
– die Randnrn. 168 bis 180 des angefochtenen Urteils aufzuheben;
– die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären und
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– Holland Malt die Kosten aufzuerlegen.
27 Das Königreich der Niederlande beantragt wie die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
28 Holland Malt stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, die die Würdigung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes durch das Gericht betreffen.
29 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden Rechtsfehler sowie eine widersprüchliche und unzureichende Begründung bei der Auslegung und Anwendung sowohl des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als auch des Gemeinschaftsrahmens geltend gemacht. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird ein Verfahrensfehler aufgrund eines falschen Verständnisses und einer unzutreffenden Wiedergabe der Argumente der Rechtsmittelführ erin geltend gemacht.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler sowie widersprüchliche und unzureichende Begründung bei der Auslegung und Anwendung sowohl des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als auch des Gemeinschaftsrahmens
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
30 Für ihren ersten Rechtsmittelgrund führt Holland Malt drei Rügen an: einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens sowie eine widersprüchliche und unzureichende Begründung in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens.
– Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
31 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe bei der Auslegung und Anwendung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG einen Rechtsfehler begangen, indem es aus dem Urteil Deufil/Kommission abgeleitet habe, dass die Kommission die positiven Auswirkungen einer Finanzhilfe bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu berücksichtigen habe, wenn die Finanzhilfe zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten in einem Sektor führe, in dem auf dem Markt bereits ein Überschuss herrsche.
32 Dazu trägt sie vor, dass die vorliegende Rechtssache eine Maßnahme betreffe, die sich von der unterscheide, um die es in der mit dem Urteil Deufil/Kommission entschiedenen Rechtssache gegangen sei. In jener Rechtssache habe die gewährte Finanzhilfe nämlich nicht im allgemeinen Interesse gelegen, wohingegen die Kommission in der streitigen Entscheidung die Bedeutung des Vorhabens von Holland Malt für die Entwicklung der Region anerkannt habe. Außerdem habe in jener Rechtssache in dem betroffenen Sektor bei einer Auslastung der Produktionskapazitäten von 72 % und 64 % ein erheblicher Überschuss auf dem Markt geherrscht, während die Produktionskapazitäten im vorliegenden Fall zu über 90 % ausgelastet seien.
33 Das Königreich der Niederlande teilt den Standpunkt der Rechtsmittelführerin dahin gehend, dass das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Kommission nicht gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verstoßen habe, indem sie die positiven Auswirkungen der fraglichen Beihilfe außer Acht gelassen habe. Es teilt auch die Kritik an der Auslegung des Urteils Deufil/Kommission durch das Gericht. Die Kommission hätte – in dem Bemühen, eine korrekte Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen und ihre volle Wirksamkeit zu gewährleisten – die positiven und negativen Auswirkungen der fraglichen Beihilfe gegeneinander abwägen müssen und habe sich nicht auf die bloße Feststellung beschränken dürfen, dass es keinen Nachweis für das Bestehen normaler Absatzmöglichkeiten auf dem Markt für Malz gebe.
34 Die Kommission entgegnet, dass jede Analyse der im Beihilfebereich anwendbaren Vorschriften zum Ausgangspunkt haben müsse, dass Art. 87 Abs. 3 EG Ausnahmen von dem in Art. 87 Abs. 1 EG als allgemeine Regel aufgestellten Verbot vorsehe, die restriktiv ausgelegt werden müssten. Im Gemeinschaftsrahmen würden nur absolute Mindestnormen festgelegt, die beachtet werden müssten, damit eine Beihilfe im Agrarsektor als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werde. Die Kommission bemerkt zudem, dass sie angesichts ihres weiten Wertungsspielraums bei der Beurteilung von Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG befugt sei, diesen Spielraum zu begrenzen, indem sie Leitlinien in Form eines Gemeinschaftsrahmens zur Art und Weise erlasse, wie sie diese Vorschrift auf einen bestimmten Sektor oder eine besondere Art von Beihilfen anzuwenden gedenke, soweit diese Leitlinien im Rahmen der Normen des Vertrags blieben. Sie könne daher, wenn sie einmal einen Gemeinschaftsrahmen für einen Sektor oder eine Art von Beihilfen erlassen habe, nicht mehr davon abweichen. Der Grund dafür sei, dass sie mit seinem Erlass ihr eigenes Ermessen begrenze, das demnach nur noch die Beurteilung der in dem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Voraussetzungen zum Gegenstand habe.
35 Im vorliegenden Fall meint die Kommission, dass sie Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens habe anwenden müssen, da das Bestehen normaler Absatzmöglichkeiten auf dem Markt für Malz nicht einwandfrei erwiesen gewesen sei.
36 Hinsichtlich der Argumentation mit einem Fehlverständnis des Urteils Deufil/Kommission hebt die Kommission hervor, dass die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme in jenem Urteil unmittelbar auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG beurteilt worden sei, weil es zur Zeit der streitigen Entscheidung keine andere Bestimmung gegeben habe, die auf das Erzeugnis, für das die Beihilfe bestimmt gewesen sei, anwendbar gewesen wäre. Außerdem macht die Kommission in Bezug auf die von der Rechtsmittelführerin angeführten tatsächlichen Unterschiede gegenüber jener Rechtssache geltend, dass diese keine Rolle spielten, da der Gemeinschaftsrahmen im vorliegenden Fall nicht den Nachweis des Bestehens erheblicher Überschüsse in dem entsprechenden Sektor, sondern nur den des Bestehens normaler Absatzmöglichkeiten vorsehe.
– Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
37 Holland Malt meint, die Auslegung des Gemeinschaftsrahmens durch das Gericht sei insofern fehlerhaft, als damit eine Vorbedingung für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt durch die Kommission geschaffen werde. Das Gericht habe nämlich den Standpunkt vertreten, dass eine Beihilfe, die vom Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens erfasst werde, nicht auf der Grundlage des Kriteriums einer Abwägung ihrer Nachteile und ihrer positiven Auswirkungen genehmigt werden könne – wie es in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vorgesehen sei –, wenn die in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens aufgestellte Voraussetzung nicht erfüllt sei. Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG enthalte indessen keine Voraussetzung dahin gehend, dass normale Absatzmöglichkeiten bestehen müssten, damit die Kommission die positiven Auswirkungen einer Beihilfe berücksichtigen könne.
38 Das Königreich der Niederlande teilt den Standpunkt der Rechtsmittelführerin. Es trägt vor, dass das Gericht zwar ausgeführt habe, dass der Gemeinschaftsrahmen nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch im Licht des Art. 87 EG und des mit dieser Vorschrift verfolgten Ziels ausgelegt werden müsse, in Wirklichkeit aber den Gemeinschaftsrahmen allein unter Bezugnahme auf seinen Wortlaut analysiert habe. Die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrahmens habe zur Folge, dass die in Art. 87 EG vorgesehene Beurteilung allein auf die Frage beschränkt werde, ob normale Absatzmöglichkeiten bestünden oder nicht. Ein derart beschränktes, allein auf eine grammatikalische Auslegung des Gemeinschaftsrahmens gestütztes Verständnis gehe fehl und führe dazu, dass Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht mehr ordnungsgemäß angewandt und seine volle Wirksamkeit beeinträchtigt werde.
39 Die Kommission meint, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts in keiner Weise rechtsfehlerhaft seien. Die in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vorgesehene Abwägung sei nämlich in den Gemeinschaftsrahmen aufgenommen worden, so dass es nicht erforderlich sei, andere Kriterien heranzuziehen, wenn die betreffende Beihilfe den im Gemeinschaftsrahmen aufgestellten Regeln unterliege. Die Kommission könne keine anderen Ziele als die im Gemeinschaftsrahmen vorgesehenen berücksichtigen, wenn diese über das hinausgingen, was sie in diesem Rahmen festgelegt habe. Im vorliegenden Fall werde in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens unzweideutig festgelegt, dass Beihilfen für Investitionen für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht gewährt werden dürften, wenn nicht einwandfrei erwiesen sei, dass für die betreffenden Erzeugnisse normale Absatzmöglichkeiten bestünden. Wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, sei es somit nicht möglich, die mutmaßlichen positiven Auswirkungen der Beihilfe und ihre Folgen für die Handelsbedingungen gegeneinander abzuwägen.
– Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
40 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Auslegung des Gemeinschaftsrahmens widersprüchlich und unzureichend. In den Randnrn. 132 und 133 dieses Urteils habe das Gericht nämlich dargelegt, dass für das Verständnis des Gemeinschaftsrahmens nicht allein sein Wortlaut herangezogen werden könne und er nicht in einem Sinne ausgelegt werden dürfe, durch den die Bedeutung der Art. 87 EG und 88 EG eingeschränkt würde oder der den mit diesen verfolgten Zielen zuwiderliefe. Im Gegensatz dazu habe das Gericht in den Randnrn. 170 bis 172 des angefochtenen Urteils behauptet, dass die Kommission verpflichtet sei, die in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens niedergelegten Kriterien zu berücksichtigen, ohne sie im Licht von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG auszulegen, also ohne zu beurteilen, ob die Handelsbedingungen durch die fragliche Beihilfe in einer Weise verändert würden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.
41 Das Königreich der Niederlande teilt den Standpunkt der Rechtsmittelführerin und trägt vor, dass dem angefochtenen Urteil eine unzureichende Begründung in Bezug auf die Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrahmens zugrunde liege.
42 Die Kommission meint, die Begründung des angefochtenen Urteils sei weder unzureichend noch widersprüchlich. Insbesondere habe das Gericht in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsrahmen stets im Licht des Ziels eines unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt auszulegen sei, und in den Randnrn. 173 bis 177 dieses Urteils klar erläutert, warum eine unmittelbare Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG nicht impliziere, dass die Ziele und die positiven Auswirkungen der von der Rechtsmittelführerin beantragten Beihilfe berücksichtigt würden. In Randnr. 176 des angefochtenen Urteils habe es dazu ausgeführt, dass das Kriterium in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens die Voraussetzung in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG widerspiegele, dass Beihilfen, die die Handelsbedingungen in einer Weise änderten, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein könnten.
Würdigung durch den Gerichtshof
43 Die drei Teile des ersten Rechtsmittelgrundes betreffen die Bedeutung und die Auslegung des Gemeinschaftsrahmens und zielen auf die Würdigung des Gerichts hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes ab. Sie sind daher zusammen zu behandeln.
44 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung in Anwendung von Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens den Schluss gezogen hat, dass die für Holland Malt bestimmte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, da der fragliche Markt durch fehlende normale Absatzmöglichkeiten gekennzeichnet sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht zum einen entschieden, dass die Kommission die streitige Beihilfe nicht habe genehmigen können, weil die in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei. Zum anderen hat es unter Berufung auf das Urteil Deufil/Kommission dargelegt, dass, wenn nur Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und nicht der Gemeinschaftsrahmen angewandt worden wäre, dies im vorliegenden Fall entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht impliziert hätte, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, die positiven Auswirkungen der fraglichen Beihilfe für die betreffende Region zu berücksichtigen.
45 Diese beiden Erwägungen sind rechtsfehlerfrei.
46 Die Kommission verfügt nämlich nach ständiger Rechtsprechung bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen, das sie nach Maßgabe komplexer wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance, C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Indem die Kommission Verhaltensnormen erlässt und durch ihre Veröffentlichung ankündigt, dass sie diese auf die von ihnen erfassten Fälle anwenden werde, beschränkt sie die Ausübung ihres Ermessens selbst und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (vgl. Urteil Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission daher im speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen durch die von ihr erlassenen Rahmen und Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des Vertrags abweichen (vgl. Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Slg. 2000, I‑8237, Randnr. 62, und Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 61).
48 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, wie sich aus dem Urteil Deufil/Kommission ergibt, dahin gehend auszulegen ist, dass eine Beihilfe, die auf einem durch Überkapazitäten gekennzeichneten Markt gewährt wird, grundsätzlich dazu angetan ist, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
49 Sodann impliziert der Umstand, dass eine Beihilfe auch positive Auswirkungen auf die Region oder den betroffenen Wirtschaftssektor hat, nicht unbedingt, dass sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden muss. Aus Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG ergibt sich nämlich, dass die Beihilfemaßnahme unabhängig von ihren eventuellen positiven Auswirkungen nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Bei der Beurteilung der Auswirkungen auf den Handel muss die Kommission allerdings alle Eigenheiten der entsprechenden Maßnahme und des betroffenen Marktes berücksichtigen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1970, Frankreich/Kommission, 47/69, Slg. 1970, 487, Randnrn. 7 bis 9).
50 Nichts lässt den Schluss zu, dass diese Auslegung des Primärrechts nicht auch für die Beihilfen im Agrarsektor gilt. Aus Art. 36 Abs. 1 EG, der den Vorrang der Agrarpolitik vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich anerkennt, ergibt sich nämlich, dass die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Vertrags in diesem Bereich von der Berücksichtigung der Ziele des Art. 33 EG, also der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, abhängt (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1996, IJssel-Vliet, C‑311/94, Slg. 1996, I‑5023, Randnr. 31).
51 Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der in diesem Sektor gewährten staatlichen Beihilfen muss die Kommission daher die Erfordernisse dieser Politik, die denen des Gemeinsamen Marktes insgesamt entsprechen, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil IJssel-Vliet, Randnr. 33). Zu diesen Erfordernissen gehört die Kontrolle der Erzeugung. Daher ist insbesondere im Bereich der Gemeinschaftsbeihilfen nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) die Gewährung von Beihilfen für Investitionen untersagt, die auf eine Produktionssteigerung bei Erzeugnissen abzielen, für die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf den Märkten bestehen.
52 Im vorliegenden Fall hat die Kommission in Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens festgelegt, dass sie eine Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansieht, wenn keine normalen Absatzmöglichkeiten bestehen. Aus dieser Ziffer geht hervor, dass eine solche Maßnahme nach Ansicht der Kommission angesichts der Eigenheiten des Sektors, in dem sie ihre Wirkungen entfaltet, dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Außerdem hat die Kommission, ebenfalls in Ziff. 4.2.5, vorgesehen, dass sie bei der Beurteilung einer solchen Beihilfemaßnahme den Umfang des Angebots auf dem Markt für das fragliche Erzeugnis wie auch alle Produktionsbeschränkungen oder Einschränkungen der gemeinschaftlichen Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen zu berücksichtigen hat. Sie muss somit eine ausführliche Analyse des entsprechenden Marktes vornehmen.
53 Solche Verhaltensregeln stehen im Einklang mit den Bestimmungen des Primärrechts und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG, Letzterer angewandt unter Beachtung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik. Eine Beihilfe, die auf einem Markt gewährt wird, der durch Überkapazitäten gekennzeichnet ist, ist nämlich tatsächlich dazu angetan, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission kann daher eine zur Entwicklung einer Region oder einer Tätigkeit bestimmte Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ansehen, wenn sie in einem Sektor wie dem der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt wird, in dem jede Erhöhung der Erzeugung in Ermangelung normaler Absatzmöglichkeiten den innergemeinschaftlichen Handel unabhängig von den positiven Auswirkungen auf die Region, in der die entsprechende Tätigkeit entfaltet wird, in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
54 Folglich hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Kommission in der streitigen Entscheidung sowohl Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens als auch Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG ordnungsgemäß angewandt hat. Nachdem sie das Fehlen normaler Absatzmöglichkeiten auf dem Markt für Malz auf der Grundlage einer sehr detaillierten Analyse festgestellt hatte, war die Kommission nämlich verpflichtet, die fragliche Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen.
55 Im Übrigen spielen die von der Rechtsmittelführerin angeführten Unterschiede hinsichtlich des Sachverhalts zwischen den Beihilfen, um die es in der dem Urteil Deufil/Kommission zugrunde liegenden Rechtssache ging, und den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Beihilfen bei der Auslegung der Regeln über die Voraussetzungen der Vereinbarkeit der in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG genannten Beihilfen keine Rolle.
56 Insbesondere impliziert der von Holland Malt vorgetragene Umstand, dass der Markt für Malz nicht wie der Markt, um den es in der mit dem Urteil Deufil/Kommission entschiedenen Rechtssache ging, durch erhebliche Überschüsse gekennzeichnet sei, nicht, dass die Kommission von der Anwendung der Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens hätte absehen müssen. Aus dieser Ziffer ergibt sich nämlich, dass eine Beihilfemaßnahme im Sektor der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die eine auch nur geringe Erhöhung der Erzeugung bewirkt, aufgrund der Besonderheiten dieses Wirtschaftssektors und der Zwänge der Agrarpolitik als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen wird. Somit liegt dem angefochtenen Urteil keine Fehlbeurteilung der anwendbaren Vorschriften in ihrer vom Gerichtshof im Urteil Deufil/Kommission vorgenommenen Auslegung zugrunde.
57 Was schließlich die im Rahmen des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, nachdem es in den Randnrn. 170 bis 172 auf die Verpflichtung der Kommission hingewiesen hat, sich an die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens zu halten, die streitige Entscheidung im Licht der Bestimmungen des Primärrechts geprüft hat.
58 Es hat nämlich festgestellt, dass die auf der Grundlage von Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens erlassene streitige Entscheidung nicht gegen die relevanten Vorschriften des Vertrags verstößt. Das Gericht hat sich daher in seiner Begründung nicht widersprochen, indem es entschieden hat, dass diese Entscheidung, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen steht, nicht von einer ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften des Vertrags abweicht.
59 Da die Begründung des angefochtenen Urteils nicht widersprüchlich ist, ist auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unbegründet.
60 Nach alledem ist der erste von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler aufgrund eines falschen Verständnisses und einer unzutreffenden Wiedergabe der Argumente der Rechtsmittelführerin
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
61 Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht in Randnr. 168 des angefochtenen Urteils unzutreffend behauptet habe, dass sie in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz weder die Bindungswirkung des Gemeinschaftsrahmens noch seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags in Frage gestellt habe. In dem entsprechenden Schriftsatz habe sie vielmehr den Standpunkt vertreten, dass der Gemeinschaftsrahmen nicht dem Erfordernis des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG entspreche, wenn er so ausgelegt werde, dass die Kommission nicht zu einer Abwägung der Folgen einer Beihilfe verpflichtet sei. Insoweit habe sie vorgetragen, dass „[d]ie Kommission … die Grenzen des Ermessens, das ihr mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG in seiner Auslegung in der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte verliehen wird, klar überschritten [hat], indem sie die Bestimmungen ihres eigenen Gemeinschaftsrahmens strikt und kategorisch angewandt hat“.
62 Die Rechtsmittelführerin leitet daraus ab, dass ein solcher Verfahrensfehler ihre Interessen beeinträchtigt habe, da das Gericht ihre Argumente hätte prüfen müssen, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Kommission Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG unmittelbar hätte anwenden müssen.
63 Die Kommission trägt einleitend vor, dass der zweite Rechtsmittelgrund, selbst wenn er begründet sein sollte, keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Erwägungen des Gerichts oder die von ihm formulierten Schlussfolgerungen haben könne. Das Gericht habe nämlich geprüft, ob die Kommission bei einer unmittelbaren Anwendung von Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verpflichtet gewesen wäre, eine andere Analyse als die vorzunehmen, die sie in der streitigen Entscheidung auf der Grundlage von Ziff. 4.2.5 des Gemeinschaftsrahmens durchgeführt habe.
64 In der Sache trägt die Kommission vor, dass die Rechtsmittelführerin, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, ausdrücklich erklärt habe, sie bestreite nicht, dass die Kommission mit dem Erlass des Gemeinschaftsrahmens ihr Ermessen begrenzt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
65 In Randnr. 168 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in der Tat festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz weder die Bindungswirkung des Gemeinschaftsrahmens noch seine Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Vertrags in Frage gestellt habe.
66 Nichtsdestoweniger hat das Gericht in den Randnrn. 169 bis 177 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die streitige Entscheidung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen steht und ob sie gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG verstößt. Es hat mit anderen Worten geprüft, ob die streitige Entscheidung gegen den Gemeinschaftsrahmen oder diese Bestimmung des Vertrags verstößt, soweit darin die Vereinbarkeit der Holland Malt gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt allein aufgrund der Besonderheiten des betroffenen Marktes ausgeschlossen wird.
67 Die Rechtsmittelführerin kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Gericht nicht auf ihre Argumentation eingegangen sei, dass die Kommission, indem sie sich auf den Gemeinschaftsrahmen gestützt habe, diese Vorschrift des Vertrags nicht ordnungsgemäß angewandt habe.
68 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet ist und zurückgewiesen werden muss.
69 Nach alledem dringt keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsmittelgründe durch; das Rechtsmittel ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Kosten
70 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, wird die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten verurteilt. Da Holland Malt mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Tenor§
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Holland Malt BV trägt die Kosten.