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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.10.2011 – C-420/10

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2011:705

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 27. Oktober 2011 ( Rechtssache C-420/10 Söll GmbH gegen Tetra GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg [Deutschland]) „Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Richtlinie 98/8/EG — Art. 2 Abs. 1 — Begriff ‚Biozid-Produkte‘ — Algenbekämpfungsmittel — Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen — Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid — Begriff ‚chemische oder biologische Einwirkung‘“ I – Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache hat sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Definition des Begriffs „Biozid-Produkt“ und infolgedessen mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (

2 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Söll GmbH (im Folgenden: Söll) und die Tetra GmbH (im Folgenden: Tetra), streiten über die Frage, ob das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthaltende Algenbekämpfungsmittel „TetraPond AlgoRem“ ein Biozid-Produkt im Sinne der Biozid-Richtlinie ist. Das vorlegende Gericht, das Landgericht Hamburg (Deutschland), möchte insbesondere wissen, welche Art der Einwirkung – unmittelbar oder mittelbar – auf den Schadorganismus für den von dieser Richtlinie verlangten biologischen oder chemischen Prozess erforderlich ist. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts tötet das fragliche Produkt die Algen nicht ab, sondern bewirkt ihre Agglutination, was ihre in der Gebrauchsanweisung für das Produkt vorgesehene mechanische Entfernung erleichtert.

3 Nach dem durch die Biozid-Richtlinie eingeführten System ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, ob ein Produkt unter die Richtlinie fällt oder nicht. Dies macht häufig eine sehr eingehende und komplexe Prüfung des betreffenden Produkts erforderlich ( II – Rechtlicher Rahmen A – Die Unionsregelung

4 Mit der Biozid-Richtlinie soll eine gemeinschaftliche Regelung für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten geschaffen werden.

5 In Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, d und f der Richtlinie heißt es: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) Biozid-Produkte Wirkstoffe und Zubereitungen, die einen oder mehrere Wirkstoffe enthalten, in der Form, in welcher sie zum Verwender gelangen, und die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Wege Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen. Anhang V enthält ein erschöpfendes Verzeichnis von 23 Produktarten mit Beispielbeschreibungen innerhalb jeder Produktart. ... d) Wirkstoffe Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen. ... f) Schadorganismen Alle Organismen, die für den Menschen, seine Tätigkeiten oder für Produkte, die er verwendet oder herstellt, oder für Tiere oder die Umwelt unerwünscht oder schädlich sind.“

6 Anhang V („Biozid-Produktarten und ihre Beschreibung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a“) der Biozid-Richtlinie sieht u. a. vor: „Diese Produktarten umfassen nicht die Produkte, die von den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Richtlinien für die Zwecke dieser Richtlinien und der späteren Änderungsrichtlinien abgedeckt sind. Hauptgruppe 1: Desinfektionsmittel und allgemeine Biozid-Produkte ... Produktart 2:Desinfektionsmittel für den Privatbereich und den Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie andere Biozid-Produkte ... sowie als Algenbekämpfungsmittel verwendete Produkte. Die Anwendungsbereiche umfassen unter anderem Schwimmbäder, Aquarien, Badewasser und anderes Wasser, Klimaanlagen, Wände und Böden in Einrichtungen des Gesundheitswesens und ähnlichen Einrichtungen, chemische Toiletten, Abwasser, Krankenhausabfall, Erdboden und sonstiger Boden (auf Spielplätzen). …“

7 Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Biozid-Richtlinie ist ein Arbeitsprogramm zur Überprüfung aller Wirkstoffe in Biozid-Produkten durchgeführt worden, die bereits am 14. Mai 2000 in Verkehr waren (im Folgenden: alte Wirkstoffe). Die Aufnahme der alten Wirkstoffe in die Anhänge I, I A und I B dieser Richtlinie ist eine Voraussetzung für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die diese Stoffe enthalten.

8 Die erste Phase dieses Arbeitsprogramms wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 der Kommission vom 7. September 2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Biozid-Produkte (

9 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2000 muss jeder Hersteller eines alten Wirkstoffs, der zur Verwendung in Biozid-Produkten in Verkehr ist, den betreffenden Wirkstoff „identifizieren“, indem er der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in Anhang I der Verordnung genannten Informationen über diesen Wirkstoff übermittelt.

10 Art. 4 der Verordnung sieht u. a. vor, dass Hersteller, Formulierer und Vereinigungen, die für eine oder mehrere Produktarten die „Aufnahme“ eines alten Wirkstoffs in die Anhänge I oder I A der Biozid-Richtlinie beantragen möchten, den betreffenden Wirkstoff bei der Kommission notifizieren müssen.

11 Gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2000 war im Anschluss an die vorstehend erwähnte Notifizierung nach dem Verfahren des Art. 28 der Biozid-Richtlinie eine Verordnung zu erlassen mit u. a. einer abschließenden Liste alter Wirkstoffe, für die die Kommission zumindest eine Notifizierung anerkannt hat.

12 Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8 und zur Änderung der Verordnung Nr. 1896/2000 (

13 Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der [Richtlinie 98/8] ( B – Die nationale Regelung

14 Mit dem Biozidgesetz vom 20. Juni 2002 (

15 Die Begriffsbestimmung für Biozid-Produkte in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie ist mit § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG in deutsches Recht umgesetzt worden.

16 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es sich bei der Auslegung von § 3b Abs. 1 Nr. 1 ChemG auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie stützen muss. III – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Söll und Tetra sind Wettbewerber im Vertrieb von Algenbekämpfungsmitteln zum Einsatz in Teichen, insbesondere künstlich angelegten Gartenteichen, Biotopen und Schwimmteichen; sie streiten über die Klassifizierung eines dieser Produkte als Biozid-Produkt.

18 Söll, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, hält das Algenbekämpfungsmittel „TetraPond AlgoRem“ für ein nicht verkehrsfähiges Biozid. Sie ist der Auffassung, dass Tetra durch die Verletzung einer Marktverhaltensregel gegen die Vorschriften des lauteren Wettbewerbs verstoßen habe, indem sie das Algenbekämpfungsmittel TetraPond AlgoRem in den Verkehr gebracht habe, obwohl es nicht verkehrsfähig sei. Söll stützt sich auf die §§ 3 und 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit den §§ 12a Abs. 1 und 28 Abs. 8 ChemG.

19 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dürfte das in Rede stehende Produkt, falls es als „Biozid-Produkt“ im Sinne der Biozid-Richtlinie zu qualifizieren wäre, nicht vertrieben werden (

20 Die Besonderheit des Produkts besteht darin, dass es nicht unmittelbar chemisch oder biologisch auf die Algen einwirkt. Es bewirkt vielmehr eine Agglutination der Algen, ohne sie zu zerstören. Diese Agglutination oder Ausflockung erleichtert die mechanische Entfernung der Algen aus dem Wasser.

21 Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist der in Rede stehende Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1896/2000 als „alter Wirkstoff“ identifiziert worden und derzeit in Anhang I der Verordnung Nr. 1451/2007 enthalten (

22 Da sich das Landgericht Hamburg außerstande sieht, die im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts eindeutig zu beantworten, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist für die Qualifizierung eines Produkts als „Biozid-Produkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produkts auf den Schadorganismus selbst erforderlich, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen zu verhindern oder in anderer Weise zu bekämpfen, oder reicht insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus aus? 2. Sofern der Gerichtshof für die Qualifizierung eines Produkts als „Biozid-Produkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie bereits eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf den Schadorganismus als ausreichend erachtet: Welche Anforderungen sind an die mittelbare Einwirkung eines Produkts auf den Schadorganismus zu stellen, um jenes Produkt als Biozid-Produkt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie einstufen zu können, oder reicht jede irgendwie geartete mittelbare Wirkung aus, um die Biozid-Eigenschaft zu begründen?

23 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 23. August 2010 beim Gerichtshof eingegangen. Söll, Tetra, das Königreich Belgien und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen vorgelegt. Söll und die Europäische Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 22. Juni 2011 stattgefunden hat. IV – Würdigung

24 Die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Definition des Begriffs „Biozid-Produkte“. Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des betreffenden Produkts auf den Schadorganismus erforderlich ist, um ihn zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch ihn zu verhindern oder ihn in anderer Weise zu bekämpfen, oder ob insoweit bereits eine mittelbare Einwirkung auf den Schadorganismus ausreicht.

25 Mit anderen Worten möchte das vorlegende Gericht wissen, ob nur ein Produkt, das unmittelbar auf den Schadorganismus selbst einwirkt, in den Anwendungsbereich der Biozid-Richtlinie fällt oder ob sie auch ein Produkt erfassen sollte, das lediglich auf die Umgebung des Organismus einwirkt.

26 Die Definition eines Biozid-Produkts in der Biozid-Richtlinie besteht aus drei wesentlichen Elementen, und zwar muss ein Wirkstoff vorhanden sein, dieser Wirkstoff muss dazu bestimmt sein, einen Schadorganismus zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch ihn zu verhindern oder ihn in anderer Weise zu bekämpfen, und schließlich muss dies auf chemischem oder biologischem Wege geschehen.

27 Schon der Wortlaut der Richtlinie bestätigt, dass Produkte, die dazu bestimmt sind, unmittelbar auf den Schadorganismus selbst einzuwirken, jedenfalls in ihren Anwendungsbereich fallen. Die ersten Elemente der Definition in der Biozid-Richtlinie beschreiben nämlich eine unmittelbare Neutralisierungswirkung (Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, Schadorganismen „zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, Schädigungen durch sie zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen“). Soll ein Produkt, das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, für diese Zwecke verwendet werden und geschieht dies mittels biologischer oder chemischer Einwirkung, handelt es sich um ein Biozid-Produkt.

28 Wie verhält es sich aber mit Produkten, die ausschließlich auf die Umgebung des Schadorganismus und nicht auf den Organismus selbst einwirken?

29 Eine erste Feststellung drängt sich auf: Der Wortlaut der Biozid-Richtlinie schließt ihre Anwendung auf solche Produkte nicht aus.

30 In der vorliegenden Rechtssache wird man sich meines Erachtens mit dem letzten Teil des zweiten, den Zweck des Wirkstoffs betreffenden Elements der Definition zu beschäftigen und nach der Bedeutung des Ausdrucks „in anderer Weise zu bekämpfen“ zu fragen haben.

31 In diesem Zusammenhang haben die Parteien auf die bestehenden Diskrepanzen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Biozid-Richtlinie hingewiesen (

32 Die Tatsache, dass die Biozid-Richtlinie den Schutz von Mensch, Tier und Umwelt zum Ziel hat, stützt in einem Kontext, in dem Produkte in die Umwelt freigesetzt werden, meines Erachtens die These, wonach eine Auslegung des betreffenden Ausdrucks dahin gehend, dass er in einem sehr weiten Sinne die „Kontrolle“ von Schadorganismen erfasst, dem Ziel der Richtlinie eher gerecht wird.

33 Dieser Ansatz wird durch die Definition des Wirkstoffs bestätigt: Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Biozid-Richtlinie handelt es sich um Stoffe oder Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen. Die Qualifikation als Biozid-Produkt ist folglich nicht allein Produkten mit Wirkstoffen vorbehalten, die auf den Schadorganismus einwirken. Sie erfasst auch Wirkstoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung gegen den Schadorganismus.

34 In diesem Zusammenhang erscheint mir die von der Kommission vorgeschlagene Umformulierung sinnvoll. Danach würde die Frage abstrakter formuliert wie folgt lauten: Erfasst die Biozid-Richtlinie auch ein Produkt, von dem zwar aufgrund seiner chemischen oder biologischen Wirkungsweise eine Gefahr für die Umwelt ausgehen kann, dessen direkte Wirkung auf die Zielorganismen jedoch weder biologisch noch chemisch ist?

35 Mit anderen Worten ist zu fragen, ob das Produkt eine Kausalitätskette in Gang setzt, an deren Ende das Leben des Schadorganismus erschwert, sein Vorkommen verringert oder seine Kontrollierbarkeit verbessert wird. In einem solchen Fall ist das betreffende Produkt Teil eines Vorgangs, dessen Zweck gerade die Bekämpfung oder Kontrolle des Schadorganismus ist. Es ist daher als Biozid zu klassifizieren, auch wenn es nicht unmittelbar in chemischer oder biologischer Form auf den Schadorganismus einwirkt.

36 Im Übrigen ist die Zerstörung der Schadorganismen durch den Wirkstoff nach der Biozid-Richtlinie nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall haben sowohl die Parteien als auch das vorlegende Gericht hervorgehoben, dass die Algen infolge der Behandlung nicht absterben, sondern unverändert Photosynthese betreiben, und dass die durch den Wirkstoff hervorgerufene Ausflockung durch Wasserbewegung rückgängig gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anhang V der Biozid-Richtlinie als Produktart 19 („Repellentien und Lockmittel“) insbesondere „Produkte zur Fernhaltung oder Köderung von Schadorganismen“ aufgeführt sind. Ist ein Produkt zur Fernhaltung von Schadorganismen unter den Biozid-Produkten aufgeführt, bedeutet dies, dass die Zerstörung von Schadorganismen keine für die Einstufung als Biozid-Produkt erforderliche Voraussetzung ist.

37 Der Begriff „Biozid-Produkte“ in der Biozid-Richtlinie ist daher weit auszulegen und schließt infolgedessen Produkte, die auf die Umgebung des Schadorganismus und nicht auf den Organismus selbst chemisch oder biologisch einwirken, nicht aus.

38 Zwar gilt die Biozid-Richtlinie gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a für Biozid-Produkte, jedoch nicht für Produkte, die in den übrigen in ihrem Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Richtlinien definiert sind oder in deren Anwendungsbereich fallen. Daher ist zu berücksichtigen, dass die Biozid-Richtlinie neben etwa zwanzig anderen Richtlinien anwendbar ist. Ihr Anwendungsbereich ist so auszulegen, dass es nicht zu einer Überschneidung mit den übrigen in ihrem Art. 1 Abs. 2 genannten Richtlinien (

39 Darüber hinaus sollte der Anwendungsbereich der Biozid-Richtlinie in konkreten Fällen anhand objektiver Kriterien bestimmt werden können. In der vorliegenden Rechtssache ist auf zwei konkrete Kriterien hinzuweisen.

40 Erstens ist der fragliche Wirkstoff nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in Anhang I der Biozid-Richtlinie aufgeführt. Daraus folgt, dass er als ein in Biozid-Produkten verwendeter alter Wirkstoff identifiziert worden ist.

41 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Algenbekämpfungsmittel in Anhang V der Biozid-Richtlinie (unter den in Nr. 2 genannten Produktarten) als Beispiel für eine von dieser Richtlinie erfasste Produktart erwähnt werden. Daher ist festzustellen, dass der europäische Gesetzgeber Produkte zur Bekämpfung von Algen in den Anwendungsbereich der Biozid-Richtlinie aufnehmen wollte. Die aus ihr klar hervorgehenden Beispiele des Gesetzgebers sind bei der Auslegung der Kriterien zur Bestimmung ihres Anwendungsbereichs gebührend zu berücksichtigen.

42 Gleichwohl handelt es sich hierbei lediglich um objektive Anhaltspunkte, deren mechanische Anwendung sich verbietet ( V – Ergebnis

43 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die beiden Vorlagefragen des Landgerichts Hamburg wie folgt zu beantworten: 1. Für die Qualifizierung eines Produkts als „Biozid-Produkt“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ist eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produkts auf den Schadorganismus nicht zwingend erforderlich. 2. Eine mittelbare biologische oder chemische Einwirkung auf oder gegen den Schadorganismus reicht aus, wenn sie Teil einer Kausalitätskette ist, die darauf abzielt, ihn in anderer Weise zu bekämpfen.