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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.12.2011 – C-533/10
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2011:819
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 8. Dezember 2011 ( Rechtssache C-533/10 Compagnie internationale pour la vente à distance (CIVAD) SA gegen Receveur des douanes de Roubaix, Directeur régional des douanes et droits indirects de Lille, Administration des douanes (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d’instance de Roubaix [Frankreich]) „Zollkodex der Gemeinschaften — Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen — Erstattung von Zöllen, die aufgrund einer später für ungültig erklärten Verordnung erhoben wurden — Höhere Gewalt — Zeitpunkt des Entstehens der Verpflichtung, die Zölle von Amts wegen zu erstatten — Rückwirkung der durch ein Urteil des Gerichtshofs festgestellten Rechtswidrigkeit“
1 Hinter der ersten Frage, in die das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen – schlussendlich eine Bitte um Auslegung des Begriffs „höhere Gewalt“ im Sinne des Art. 236 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( I – Rechtlicher Rahmen A – Internationales Recht
2 Am 15. April 1994 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft die Schlussakte über die Ergebnisse der Multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Einrichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden: WTO) sowie die Übereinkünfte und Vereinbarungen in den Anhängen 1 bis 4. Hierzu zählen das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (im Folgenden: GATT 1994) und die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (im Folgenden: Streitbeilegungsvereinbarung) (
3 Nach der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO haben die Vertragsparteien Übereinkünfte geschlossen, „die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen“.
4 Art. III Abs. 2 des Übereinkommens zufolge dient die WTO „als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen …“.
5 Art. II Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt: „Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind …, sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.“
6 Art. XVI Abs. 4 des Übereinkommens sieht vor: „Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen.“
7 In Art. VI Abs. 1 GATT 1994 heißt es, dass das Dumping, „welches die Einfuhr von Erzeugnissen eines Landes auf den Markt eines anderen Landes zu einem geringeren Preis als ihrem normalen Wert gestattet, zu verurteilen ist, wenn es einer bei einem Vertragspartner bestehenden Produktion erheblichen Schaden verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Schaffung einer inländischen Produktion empfindlich verzögert“.
8 In diesem Zusammenhang können Antidumpingmaßnahmen unter den Bedingungen und Voraussetzungen des Antidumping-Übereinkommens getroffen werden, dessen Art. 18 Abs. 4 die Vertragsparteien dazu verpflichtet, „sämtliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens im Einklang stehen …“.
9 Die Streitbeilegungsvereinbarung dient nach ihrem Art. 3 Abs. 2 dazu, „die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären“.
10 Kommt zwischen den Streitparteien eine einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande, so besteht gemäß Art. 3 Abs. 7 der Streitbeilegungsvereinbarung das Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich „in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden“.
11 Wenn die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme nicht möglich ist, wird dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß Art. 21 Abs. 3 der Streitbeilegungsvereinbarung ein angemessener Zeitraum für die Rücknahme eingeräumt. Tut er dies nicht, kann er gemäß Art. 22 Abs. 2 der Streitbeilegungsvereinbarung innerhalb eines bestimmten Zeitraums Verhandlungen mit allen an der Streitigkeit beteiligten Parteien aufnehmen, mit dem Ziel, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen. Anderenfalls kann jede Partei das Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden: DSB) um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten gegenüber dem betreffenden Mitglied zeitweilig auszusetzen. B – Gemeinschaftsrecht 1. Der Zollkodex der Gemeinschaften
12 Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften lautet: „(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist. Eine Erstattung oder ein Erlass wird nicht gewährt, wenn die Zahlung oder buchmäßige Erfassung eines gesetzlich nicht geschuldeten Betrags auf ein betrügerisches Vorgehen des Beteiligten zurückzuführen ist. (2) Die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erfolgt auf Antrag; der Antrag ist vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der betreffenden Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Diese Frist wird verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen. Die Zollbehörden nehmen die Erstattung oder den Erlass von Amts wegen vor, wenn sie innerhalb dieser Frist selbst feststellen, dass einer der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 beschriebenen Sachverhalte vorliegt.“ 2. Insbesondere die Verordnung Nr. 2398/97 und ihre Folgen
13 Mit der Verordnung Nr. 2398/97 wurde ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan eingeführt.
14 Wenige Monate später wurde nach einer am 3. August 1998 beim DSB eingereichten Beschwerde Indiens eine Reihe von Konsultationen mit der Gemeinschaft zur Verordnung Nr. 2398/97 aufgenommen.
15 Nachdem eine Einigung nicht möglich war, beantragte Indien beim DSB am 7. September 1999, ein Panel einzusetzen, um die Vereinbarkeit der Verordnung Nr. 2398/97 mit der WTO zu prüfen.
16 Das Panel, das am 27. Oktober 1999 eingesetzt wurde, erstattete unter dem 30. Oktober 2000 einen Bericht (
17 Die Feststellungen des Panels wurden vom Berufungsgremium der WTO in seinem am 1. März 2001 veröffentlichten Bericht bestätigt (
18 Das Berufungsgremium forderte die Gemeinschaft gemäß Art. 19 Abs. 1 der Streitbeilegungsvereinbarung auf, ihre Maßnahmen mit dem Antidumping-Übereinkommen in Einklang zu bringen.
19 Die Gemeinschaften und Indien vereinbarten am 26. April 2001 gemäß Art. 21 Abs. 3 Buchst. b der Streitbeilegungsvereinbarung, die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB in einem Zeitraum von fünf Monaten und zwei Tagen umzusetzen. Diese Frist ist am 14. August 2001 abgelaufen. 3. Die nach dem Bericht des DSB von der Gemeinschaft ergriffenen Maßnahmen
20 Am 23. Juli 2001 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (
21 Gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 sind, „[s]ofern nichts anderes bestimmt ist, … Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass“.
22 Im Hinblick auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 vom 7. August 2001 (
23 Im Hinblick auf die Einfuhren aus Pakistan wurde das Antidumpingverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 (
24 Fünf Jahre später stellte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2007, Ikea, einerseits fest, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2398/97 insoweit ungültig ist, als der Rat die Methode der „Nullbewertung“ angewandt hat, und andererseits, dass ein Einführer, der Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, grundsätzlich das Recht hat, sich auf die Ungültigkeit dieser Verordnung zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu erlangen. II – Sachverhalt. Das Vorgehen von CIVAD
25 Die CIVAD SA (im Folgenden: CIVAD) mit Sitz in Frankreich, deren Gesellschaftszweck der Verkauf von Waren im Wege des Versandhandels ist, vertreibt Baumwollbettwäsche aus Pakistan. Ab dem 15. Dezember 1997 zahlte sie die mit der Verordnung Nr. 2398/97 eingeführten Antidumpingzölle.
26 Infolge des Erlasses der Verordnung Nr. 160/2002 beantragte sie mit Schreiben vom 26. Juli 2002 und vom 28. Oktober 2002 die Erstattung der auf die Bettwäsche erhobenen Antidumpingzölle, die sie für zwischen dem 15. Dezember 1997 und dem 23. Juli 1999 getätigte Einfuhren zu zahlen hatte.
27 Sechs Jahre später und nachdem das Urteil Ikea ergangen war, lehnte die Direction régionale des douanes et droits indirects de Lille mit Schreiben vom 17. März 2008 die Anträge von CIVAD auf Erstattung der Antidumpingzölle, welche für die die Zeiträume von Dezember 1997 bis Januar 1999 sowie von Februar 1999 bis Januar 2002 betreffenden Einfuhranmeldungen erhoben worden waren, ab. Nach Auffassung der Direction régionale kann die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Frist von drei Jahren für die Erstattung nur verlängert werden, wenn der Beteiligte nachweist, dass er infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt gehindert gewesen ist, den Antrag zu stellen; die Nichtigerklärung der der Erhebung der Abgabe zugrunde liegenden Gemeinschaftsverordnung stelle keinen solchen Fall dar.
28 Der Antrag von CIVAD vom 24. April 2008 auf Überprüfung der Entscheidung, der damit begründet wurde, dass sie die Erstattungsanträge unmöglich vor der Veröffentlichung der Einstellung des Antidumpingverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften habe stellen können, wurde von der Zollverwaltung mit Schreiben vom 14. August 2008 abgelehnt.
29 Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2009 hat CIVAD vor dem Tribunal d’instance de Roubaix gemäß Art. 243 des Zollkodex der Gemeinschaften gegen den Receveur des douanes de Roubaix CRD, den Directeur régional des douanes et droits indirects de Lille und die Administration des douanes Klage auf Erstattung der Antidumpingzölle erhoben. III – Vorlagefragen
30 Das vorlegende Gericht hat beschlossen, auf der Grundlage dieses Sachverhalts folgende Fragen vorzulegen: Erste Frage: Stellt die Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftsverordnung, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem Marktteilnehmer mit einer individuellen Nichtigkeitsklage angefochten werden kann, für diesen einen Fall höherer Gewalt dar, der eine Überschreitung der in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften genannten Frist erlaubt? Zweite Frage: Sofern die erste Frage zu verneinen ist: Sind die Zollbehörden, wenn die Rechtmäßigkeit der Gemeinschaftsverordnung von einem WTO-Mitgliedstaat in Frage gestellt und daraufhin die Rechtswidrigkeit dieser Verordnung festgestellt wurde, gemäß Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichtet, 1. ab der ersten Mitteilung des betreffenden Staates, der die Rechtmäßigkeit der Antidumping-Verordnung in Frage stellt, 2. ab dem Bericht der Sondergruppe, die die Rechtswidrigkeit der Antidumping-Verordnung feststellt, oder 3. ab dem Bericht des Berufungsgremiums der WTO, aufgrund dessen die Europäische Gemeinschaft die Rechtswidrigkeit der Antidumping-Verordnung anerkannt hat, von Amts wegen Antidumpingzölle zu erstatten? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
31 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 17. November 2010 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofs eingetragen worden.
32 CIVAD, die Kommission sowie die Regierungen der Tschechischen Republik und der Französischen Republik haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
33 In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2011 sind die Prozessbevollmächtigten von CIVAD sowie der Französischen Republik und der Kommission erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht. Der Prozessbevollmächtigte von CIVAD legte ein Schreiben der Kommission vom 28. September 2011 betreffend die Erstattung von Antidumpingzöllen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Kompressoren mit Ursprung in der Volksrepublik China als Beweismittel vor ( V – Vorbringen
34 Die Gesellschaft CIVAD trägt im Wesentlichen vor, die Nichtigerklärung einer Verordnung stelle einen Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 236 Abs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften dar, da es sich um einen anormalen, nicht vorhersehbaren und außerhalb des Verantwortungsbereichs der betroffenen Marktteilnehmer liegenden Umstand handele. Sie hätten von der Ungültigkeit als solche, die darüber hinaus das Ergebnis eines Verfahrens gewesen sei, an dem Private nicht teilnehmen könnten, erst bei Gelegenheit der Veröffentlichung einer neuen Verordnung (der Verordnung Nr. 160/2002) Kenntnis erlangen und erst ab diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erstattung stellen können. CIVAD ist darüber hinaus der Ansicht, die Kommission hätte wie in anderen Fällen nach Bekanntwerden der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 eine Frist für die Einreichung von Erstattungsanträgen eröffnen müssen. Schließlich seien die Staaten aufgrund von Art. 246 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichtet, von Amts wegen beginnend mit dem Datum des ersten Berichts des Panels der WTO (30. Oktober 2000) die Antidumpingzölle zu erstatten.
35 Die Tschechische Republik und die Französische Republik sowie die Kommission stimmen dahin überein, dass die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 keinen Fall höherer Gewalt darstelle, da der Umstand, dass in einer Rechtsgemeinschaft wie der Union eine Verordnung für ungültig erklärt wird, keine Anomalie darstelle. Was das Verhalten von CIVAD anbelange, so habe sie nicht die angesichts einer möglichen Ungültigkeit der genannten Verordnung erforderlichen Maßnahmen getroffen, denn es sei ihr möglich gewesen, zu gegebener Zeit unter Berufung auf die Ungültigkeit bei den nationalen Behörden die Erstattung der Zölle zu beantragen und dabei gegebenenfalls die französischen Gerichte zu ersuchen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.
36 Zur zweiten Frage bringen beide Regierungen und die Kommission vor, dass der Bericht des DSB kein Titel sei, der den nationalen Behörden die Befugnis verleihe, eine Verordnung unangewendet zu lassen. Ebenso wenig habe eine Erstattung von Amts wegen erfolgen können, da die Verordnung Nr. 160/2002 keine Vorschrift über die Erstattung bereits gezahlter Zölle enthalte. VI – Würdigung
37 Das vorlegende Gericht stellt uns mit seiner ersten Frage vor die komplexe Hypothese einer Privatperson, die eine Gemeinschaftsverordnung, die sie unmittelbar betrifft, 1. zu gegebener Zeit nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten konnte und 2. nach der Jahre später erfolgten Nichtigerklärung der Verordnung nur zum Teil einen Nutzen aus dieser Erklärung ziehen konnte, da die Verwaltung in ihrem Fall die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaft vorgesehene Frist anwendet. Vor diesem Hintergrund fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof spezifisch, ob diese Hypothese nicht ein Fall höherer Gewalt im Sinne der ebenfalls in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme von der Anwendbarkeit der Frist ist.
38 Fasst man die erste Frage des vorlegenden Gerichts in diesem Sinne auf, muss sie meiner Meinung nach verneint werden. Allerdings kann diese Antwort je nach ihrer Begründung sehr unterschiedliche und sogar entgegengesetzte Folgen haben. Im Folgenden beschäftige ich mich mit den unterschiedlichen Begründungen, die in Betracht kommen. A – Die Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften betrifft nicht den Fall der Ungültigerklärung einer Verordnung
39 Meiner Ansicht nach geht das vorlegende Gericht von einer falschen Prämisse aus, nämlich dass Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften den Fall der Ungültigerklärung der Verordnung Nr. 2398/97 regelt und somit die dort vorgesehene Dreijahresfrist und gegebenenfalls der Einwand höherer Gewalt anwendbar ist. Ich bin der Auffassung, dass diese Prämisse falsch ist, so dass der Einwand höherer Gewalt nicht in Betracht kommt.
40 In diesem Sinne möchte ich dem Gerichtshof nahelegen, die Auslegung von Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften auf der Grundlage von zwei Kategorien von Gründen, die auf der einen Seite mit der ordnungsgemäßen Ausübung der Rechtsprechungsgewalt durch den Gerichtshof selbst und auf der anderen Seite mit den sich aus dem nunmehr in Art. 47 AEUV verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz zusammenhängen, zu überdenken (
41 Was Ersteres anbelangt, ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass eine Ungültigerklärung durch den Gerichtshof als solche nicht konstitutiver Natur ist und daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert) (
42 Allerdings können Ausnahmen von dieser Regel bestehen, wenn ihre Anwendung in einem konkreten Fall die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen mit sich bringen könnte (
43 Über die Ausnahme von der Rückwirkung einer Nichtigerklärung kann jedoch nur das Gericht befinden, das die Nichtigkeit feststellt. Unzweifelhaft ist dies der Fall bei unmittelbaren Nichtigkeitsklagen und auch nach der Rechtsprechung und aufgrund analoger Anwendung von Art. 264 AEUV im Fall einer Nichtigerklärung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens (
44 Bei der Prüfung von Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften ist offensichtlich, dass er in Abs. 1 klar und eindeutig anordnet, dass Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben insoweit erstattet oder erlassen werden, als nachgewiesen wird, dass der Betrag zum Zeitpunkt der Zahlung „nicht gesetzlich geschuldet“ war.
45 Dieses „Fehlen einer Rechtsgrundlage“ umfasst meiner Ansicht nach zweifellos diejenigen Fälle, in denen die Bestimmung, auf deren Grundlage die Ein- oder Ausfuhrzölle erhoben wurden – ihre Gültigkeit vorausgesetzt –, falsch angewendet wurde, also „rechtswidrig“ im Hinblick auf die angewendete Vorschrift. Zu einem anderen Ergebnis kommt man jedoch im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmung an sich.
46 Die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2398/97 hatte offensichtlich zur Folge, dass die auf ihrer Grundlage erhobenen Abgaben „nicht gesetzlich geschuldet“ waren. Dabei handelt es sich aber nicht um irgendeine Rechtswidrigkeit, die mit der vorhergehenden vergleichbar ist, sondern sie ergibt sich gerade aus der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97, die auf die Regeln zurückgeht, denen sie unterliegt und die zu ihrer Ungültigkeit führen können, seien es die Verträge, seien es andere Bestimmungen des abgeleiteten Rechts. Darüber hinaus richten sich, worauf bereits hingewiesen wurde, die Folgen einer Nichtigerklärung einer Bestimmung des abgeleiteten Rechts nach Art. 264 AEUV und der Rechtsprechung, die ihn auf eine im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens festgestellte Ungültigkeit anwendet.
47 Folglich haben die in Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften und insbesondere seinem Abs. 2 geregelten Fälle meiner Meinung nach nur Sinn, wenn sie auf diejenigen beschränkt werden, in denen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben auf die fehlerhafte Anwendung der Rechtsnorm, die als Grundlage für die Erhebung dient, zurückzuführen ist. Es wird somit immer davon ausgegangen, dass die angewendete Vorschrift gültig ist, und es steht lediglich die Rechtmäßigkeit ihrer Anwendung in Frage.
48 Dieses Verständnis der Bestimmung – und hiermit komme ich bereits zum zweiten der in Nr. 40 angesprochenen Gründe – ist auch aus der Sicht der Rechte des Einzelnen zwingend.
49 Wenn sich die „Rechtswidrigkeit“ im Sinne des Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften ausschließlich aus der Unvereinbarkeit der angewendeten Rechtsnorm und des konkreten Rechtsakts der Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrzolls ergibt, handelt es sich um eine Rechtswidrigkeit, die von Anfang an erkennbar ist und daher im Rahmen der unmittelbaren Anfechtung des Durchführungsrechtsakts geltend gemacht werden kann. Unter diesen Umständen nimmt die in Abs. 2 geregelte Dreijahresfrist eine völlig andere Dimension an, denn sie ist dann aus Gründen der Gewährleistung des Steueraufkommens der Verwaltung als Begrenzung eines Rechts, das von Anfang an „ausgeübt“ werden konnte, zu verstehen.
50 Im entgegengesetzten Fall, d. h., wenn man davon ausgeht, dass die Bestimmung die Nichtigerklärung der Rechtsnorm, die als Grundlage für die Erhebung dient, umfasst, führt die Verjährungsfrist von drei Jahren zu nachteiligen Auswirkungen für die Sicherheit und die Rechte des Einzelnen, denn die Möglichkeit einer Erstattung eines nicht geschuldeten Zolls hängt vom Vorliegen eines Umstands ab, der wahrscheinlich nicht erkennbar ist und vor allem nichts mit der Verfügungsgewalt der Betroffenen zu tun hat.
51 Tatsächlich macht die dargestellte Auslegung Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften zu einer Bestimmung, die den Anspruch auf eine Erstattung unabhängig vom Zeitpunkt seines Entstehens a priori auf eine Frist von drei Jahren beschränkt. In einem Kontext, in dem die endgültige Nichtigerklärung wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen kann – u. a. infolge der genannten Schwierigkeiten im Hinblick auf das Kriterium der individuellen Betroffenheit in der Auslegung dieser Voraussetzung durch den Gerichtshof (
52 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch die Kommission von dieser Interpretation auszugehen scheint, denn wie in Nr. 33 erwähnt, fordert sie zumindest gelegentlich die Betroffenen ohne zeitliche Einschränkung auf, die Erstattung der auf der Grundlage gerichtlich für ungültig erklärter Verordnungen erhobenen Abgaben zu beantragen (
53 Infolge der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof in Betracht ziehen sollte, dass die Dreijahresfrist des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht die Fälle betrifft, in denen das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für die Erhebung des Einfuhr- oder Ausfuhrzolls in der Ungültigkeit der Norm, nach der der in Rede stehende Zoll erhoben wurde, wurzelt.
54 Die unvermeidbare Folge besteht darin, dass nach den Umständen des Falls kein Fall der höheren Gewalt im Sinne von Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorliegt, so dass die Prämisse, von der das vorlegende Gericht ausgegangen ist – nach der die Nichtigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 unter diese Bestimmung fällt –, als falsch einzustufen ist. Und ist diese Prämisse im Hinblick auf die Bestimmung falsch, ist die Reichweite des mit ihr begründeten Einwands –, in diesem Fall die höhere Gewalt – im vorliegenden Fall irrelevant. B – Alternativ: Die Ungültigerklärung einer Verordnung ist kein Fall höherer Gewalt im Sinne von Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften
55 Selbst wenn man davon ausgeht, dass Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften die Fälle der Ungültigerklärung einer Verordnung umfasst und damit die Dreijahresfrist anwendbar ist, bin ich der Ansicht, dass jedenfalls der in Abs. 2 der Bestimmung vorgesehene Einwand des Falls höherer Gewalt nicht gegeben ist. Der Grund hierfür ist relativ einfach zu erklären.
56 Es ist der von der Kommission vertretenen Linie folgend offensichtlich, dass die Möglichkeit einer Nichtigerklärung durch den Gerichtshof, unabhängig von der sich daraus ergebenden mehr oder weniger großen Schwierigkeit im Hinblick auf die Erhebung einer Klage, in einer Rechtsordnung wie der der Union, die wie ein Rechtsstaat ausgestaltet ist und daher auf dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Gewährleistung ihrer Kontrolle durch die Gerichte beruht, nicht als anormaler, außergewöhnlicher oder unerwarteter Umstand betrachtet werden kann. Es liegt mithin in der Natur der Sache des Rechts der Union, dass die Normen, die es bilden, für nichtig erklärt werden können.
57 Das vorlegende Gericht scheint, ohne besonders explizit zu sein, davon auszugehen, dass sich die „höhere Gewalt“ aus den Beschränkungen ergibt, auf die die Einzelnen bei der Reaktion auf eine Verordnung, die sie unmittelbar betrifft, gestoßen sind. Dieser Umstand ist zwar unbestreitbar, doch ist es ebenso klar, dass die Ausgestaltung der Rechtsordnung, insbesondere des Prozessrechts, aufgrund der ihr innewohnenden Vorhersehbarkeit nicht unter den Begriff der „höheren Gewalt“ fallen kann. Wenn die Folgen dieser Rechtsordnung im Hinblick auf irgendeine ihrer Wirkungen problematisch wären, könnten sie kaum im Begriff der höheren Gewalt eine Antwort finden. Es ist daher ausgeschlossen, dass es sich um einen Fall höherer Gewalt handelt.
58 Sollte der Gerichtshof diesem Standpunkt folgen, darf er sich meiner Ansicht nach nicht darauf beschränken. Ich habe in der Tat Zweifel, dass diese etwaige Antwort eine ausreichende und vor allem zutreffende Richtschnur für die von dem Tribunal d’instance zu treffende Entscheidung darstellen kann. Ich bin, anders ausgedrückt, der Ansicht, dass der Gerichtshof vermeiden muss, dass er gewissermaßen durch ein Unterlassen eine Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, nach der die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Frist unweigerlich anzuwenden ist, wenn kein Fall höherer Gewalt vorliegt. In der mündlichen Verhandlung wurde in der Tat deutlich, dass das im Ausgangsverfahren aufgeworfene Problem über die reine Feststellung, ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, hinausgeht. C – Eine weitere Alternative: eine mögliche Auslegung der Bestimmung der Auswirkungen des Urteils Ikea
59 Insoweit ist von der Entscheidung des Gerichtshofs, mit der die Verordnung Nr. 2398/97 für nichtig erklärt wurde, auszugehen, also dem Urteil Ikea, und konkreter der Art und Weise, in der es sich auf seine Auswirkungen bezogen hat.
60 In diesem Urteil hat der Gerichtshof, wie ich in Nr. 24 dieser Schlussanträge dargelegt habe, einerseits festgestellt, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 2398/97 insoweit ungültig ist, als der Rat die Methode der Nullbewertung angewendet hat, und andererseits die Auswirkungen seiner Feststellung festgelegt, wonach ein Einführer, der Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, grundsätzlich das Recht hat, sich auf diese Ungültigkeit zu berufen, um die Erstattung dieser Zölle gemäß Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften zu erlangen.
61 Bei einer ersten Annäherung ergibt sich, wie die Kommission in Randnr. 36 ihrer schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, dass das Urteil Ikea und die Folgen der Ungültigkeit der Verordnung Nr. 2398/97 als solche keine Ausnahme von den Voraussetzungen des Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften für die Erstattung von Beträgen, die bei ihrer Erhebung nicht gesetzlich geschuldet waren, implizieren.
62 Der Gerichtshof hat in Randnr. 67 des genannten Urteils festgestellt, dass „[e]s … Aufgabe der innerstaatlichen Stellen [ist], für ihre Rechtsordnung die Konsequenzen aus einer Feststellung der Ungültigkeit im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit zu ziehen (Urteil vom 30. Oktober 1975, Rey Soda, 23/75, Slg. 1975, 1279, Randnr. 51), was zur Folge hätte, dass die Antidumpingzölle, die gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 gezahlt wurden, im Sinne von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 nicht gesetzlich geschuldet waren und grundsätzlich von den Zollbehörden nach dieser Bestimmung erstattet werden müssten, sofern die Voraussetzungen einer solchen Erstattung, darunter die des Art. 236 Abs. 2 dieser Verordnung [ (
63 Es muss berücksichtigt werden, dass im Tenor des Urteils ausschließlich von Art. 236 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 die Rede ist, nicht aber von Abs. 2. In Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichtshofs wird festgestellt, dass „[e]in Einführer wie der des Ausgangsverfahrens, der bei einem nationalen Gericht Klage gegen die Entscheidungen erhoben hat, mit denen von ihm Antidumpingzölle nach der Verordnung Nr. 2398/97 erhoben wurden, die mit dem vorliegenden Urteil für ungültig erklärt wird, … grundsätzlich das Recht [hat], sich im Rahmen des Ausgangsverfahrens [ (
64 Ich habe die Wendung „im Rahmen des Ausgangsverfahrens“ hervorgehoben, da der Gerichtshof nach meiner Auffassung mit diesen beiden unterschiedlichen Feststellungen bei der Festlegung, wie weit seine Ungültigerklärung in die Vergangenheit reicht, zwischen zwei ebenfalls unterschiedlichen Situationen unterscheiden wollte: einerseits die Situation derjenigen, die die Zölle nach der für rechtswidrig erklärten Verordnung gezahlt, sich damit zufriedengegeben und die Durchführungsrechtsakte nicht bei den nationalen Behörden angefochten haben, andererseits die Situation derjenigen, die – wie Ikea und, wie wir im Weiteren sehen werden, auch CIVAD – angesichts der Anwendung der Verordnung reagierten und letztendlich die Feststellung ihrer Ungültigkeit durch den Gerichtshof herbeiführten. Für Erstere müsste die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte Frist gelten, für Letztere hingegen würde es keine Begrenzung im Hinblick auf die den Urteilen, mit denen die Ungültigkeit festgestellt wird, innewohnende Rückwirkung geben.
65 Die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften festgelegte zeitliche Begrenzung schließt sicherlich jede mögliche Geltendmachung einer Erstattung zu Unrecht erhobener Beträge nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach ihrer Mitteilung mit der einzigen Ausnahme der Fälle höherer Gewalt aus.
66 Dieser Ansatz kann aber nur für diejenigen gelten, die nicht mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegenüber der letztendlich für ungültig erklärten Verordnung reagiert haben. Er kann aber nicht denjenigen entgegengehalten werden, die gerade diese Erklärung möglich gemacht haben, d. h. diejenigen, die mit der Anfechtung der Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung die Intervention des Gerichtshofs ermöglicht haben. Für Letztere muss stattdessen vorbehaltlich einer außerordentlichen und begründeten Entscheidung des Gerichtshofs der Grundsatz der Rückwirkung von Urteilen, mit denen die Nichtigkeit festgestellt wird, gelten (
67 Die alternative Hypothese, also die zeitliche Begrenzung der Wirkung dieser Feststellung auf der Grundlage einer Frist mit einem dies a quo, wie sie Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorsieht, würde in diesem Fall zu einem kaum mit dem Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz (Art. 47 AEUV) vereinbarenden Ergebnis führen. Zu den Schwierigkeiten, auf die eine Privatperson wie der in Rede stehende Einführer stoßen dürfte, wenn sie um richterliche Kontrolle einer Verordnung wie die Verordnung Nr. 2398/97 nachsucht (
68 Nach meiner Auslegung wurde im Tenor des Urteils Ikea daher jede Bezugnahme auf Abs. 2 von Art. 236 des Zollkodex der Gemeinschaften aufgrund der Annahme vermieden, dass Ikea die normale zeitliche Ausdehnung der Wirkungen einer im Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof festgestellten Ungültigkeit „im Rahmen des Ausgangsverfahrens“ geltend machen konnte.
69 Nicht so hingegen diejenigen, die nicht gegen Rechtsakte zur Durchführung der Verordnung Nr. 2398/97 geklagt haben, für die nach Randnr. 67 des Urteils Ikea die in Art. 236 Abs. 2 vorgesehene zeitliche Begrenzung uneingeschränkt gilt.
70 Was gilt jedoch im Hinblick auf CIVAD? Wenn im Ausgangsverfahren festgestellt wird, dass das prozessuale Verhalten von CIVAD im Hinblick auf die Sorgfalt bei der Reaktion gegenüber der Verordnung Nr. 2398/97 dem von Ikea gleichkommt, können meiner Ansicht nach die Wirkungen der Nichtigerklärung dieser Verordnung nicht unterschiedlich sein (
71 Zusammenfassend komme ich zum Ergebnis, dass die erste Frage des vorlegenden Gerichts alternativ dahin zu beantworten ist, dass der in Rede stehende Fall keinen Fall höherer Gewalt darstellt. Dessen ungeachtet führt die Ungültigerklärung einer Verordnung, wie sie im Urteil Ikea im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2398/97 erfolgte, im Fall eines Einführers, der sich wie im Ausgangsverfahren auf die Ungültigkeit der Verordnung berufen hat, nicht zur Begründung eines der in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen zeitlichen Beschränkung unterliegenden Anspruchs auf Erstattung oder Erlass; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Umstand festzustellen. D – Die zweite, vom Tribunal d’instance hilfsweise gestellte Frage
72 Ich komme nun zur zweiten, hilfsweise für den Fall gestellten Frage, dass sich der Gerichtshof darauf beschränkt, die erste Frage dahin zu beantworten, dass der vorliegende Fall keinen Fall höherer Gewalt darstellt: Musste die Zollverwaltung reagieren, als die WTO die Unvereinbarkeit der Verordnung Nr. 2198/97 mit dem Antidumping-Übereinkommen festgestellt hat (
73 Meiner Ansicht nach konnte die französische Verwaltung nicht mit der Erstattung der bereits auf dieser Grundlage gezahlten Zölle reagieren. Dies schlicht und einfach, weil nach der Verordnung Nr. 1515/2001 die Gemeinschaft für die Ergreifung von Maßnahmen infolge des vom DSB angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen zuständig ist. Diese Maßnahmen können gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der „Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Maßnahme“ (Buchst. a) oder „andere[n] besondere[n] Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen“ (Buchst. b), bestehen, wobei beide Arten von Maßnahmen gleichzeitig ergriffen werden.
74 Die mögliche Reaktion auf die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Unionsverordnung mit dem Antidumping-Übereinkommen fällt damit in die Zuständigkeit der Organe der Union, so dass eine nationale Behörde, die insoweit eine Maßnahme ergreift, zwangsläufig eine Zuständigkeit der Gemeinschaft verletzen würde. Man denke nur an eine von der nationalen Verwaltung aus eigener Initiative beschlossene Erstattung, die gegen eine Verordnung verstößt, die aus den dargestellten Gründen trotz ihrer Unvereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen im Hinblick auf die Union aber absolut wirksam ist.
75 All dies gilt unbeschadet dessen, dass die gebührende Reaktion der Union nicht notwendig zur Erstattung der gezahlten Zölle führen muss. Erstens, weil die Unvereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen im Rahmen der WTO nicht mehr als eine Konsultations- und Verhandlungspflicht herbeiführt, so dass die Annahme nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Verhandlungsprozess zu Ergebnissen führt, die nicht unbedingt in der Erstattung der gezahlten Zölle bestehen. Zweitens ist es, soweit die durch die Verordnung Nr. 1515/2001 eröffneten Möglichkeiten in der Aufhebung oder Änderung der Verordnung oder „andere[n] besondere[n] Maßnahmen, die unter den Umständen des Einzelfalls angemessen erscheinen“, bestehen, ebenso wenig ausgeschlossen, dass nach einem Überdenken der Situation angesichts des Berichts des DSB die Erstattung der Zölle, die aus den in diesem Bericht dargestellten Gründen nicht geschuldet waren, möglicherweise dennoch aus einem anderen Grund als dem, den die WTO gerügt hat, verlangt werden kann. VII – Ergebnis
76 Infolgedessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die gestellten Fragen wie folgt zu antworten: 1. a) Die in Art. 236 Abs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehene Frist von drei Jahren betrifft nicht die Fälle, in denen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erhebung von Ein- oder Ausfuhrzöllen auf die Ungültigkeit der Bestimmung, auf deren Grundlage der in Rede stehende Zoll erhoben wurde, zurückzuführen ist. b) Da diese Frist nicht anwendbar ist, kann auch die höhere Gewalt als Ausnahme von ihr nicht anwendbar sein. 2. Alternativ: Der Anspruch auf Erstattung oder Erlass infolge der Ungültigerklärung einer Verordnung, wie sie im Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C-351/04, im Hinblick auf die Verordnung Nr. 2398/97 erfolgt ist, wird von der in Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen zeitlichen Begrenzung im Fall eines Einführers, der mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, nicht berührt. Die Feststellung, ob CIVAD in diesem Sinne mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt hat, ist Sache des vorlegenden Gerichts. 3. Alternativ: a) Die Ungültigerklärung einer Gemeinschaftsverordnung stellt keinen Fall „höherer Gewalt“ im Sinne von Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 2 des Zollkodex der Gemeinschaften dar. b) Die Zollbehörden sind nicht gemäß Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 des Zollkodex der Gemeinschaften verpflichtet, Antidumpingzölle allein auf der Grundlage der Feststellung der Unvereinbarkeit nach den Bestimmungen der WTO von Amts wegen zu erstatten.