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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.03.2012 – C-5/11

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2012:195

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 29. März 2012 ( Rechtssache C-5/11 Strafverfahren gegen Titus Alexander Jochen Donner (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Freier Warenverkehr — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Verkauf von Waren, die im Mitgliedstaat des Käufers, nicht aber im Mitgliedstaat des Verkäufers urheberrechtlich geschützt sind — Strafrechtliche Sanktionen gegen einen an Verkauf und Auslieferung Beteiligten — Versandhandel — Verbreitung von Vervielfältigungsstücken — Richtlinie 2001/29/EG“ I – Einführung

1 Die Dimensione Direct Sales Srl (im Folgenden: Dimensione) ist ein in Bologna (Italien) ansässiges Unternehmen. Sie verkauft Nachbildungen bekannter Einrichtungsgegenstände und Entwürfe (im Folgenden: Gegenstände), und ihre Vermarktungstätigkeit ist teilweise auf Kunden in Deutschland ausgerichtet. Dies geschieht durch Anzeigen und Beilagen in deutschen Zeitschriften, durch direkte Werbeanschreiben und per deutschsprachiger Internet-Website.

2 Der Verkauf und die Auslieferung der Gegenstände an deutsche Käufer erfolgen unter Mitwirkung einer italienischen Spedition mit der Bezeichnung In. Sp. Em. Srl (im Folgenden: Inspem). In Deutschland gelten die Gegenstände als Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke der angewandten Kunst. In Italien sind die Gegenstände entweder nach nationalem Urheberrecht nicht geschützt, oder das Urheberrecht an ihnen ist in der Praxis nicht durchsetzbar.

3 Der Gerichtshof wird um Prüfung der Frage ersucht, ob Art. 36 AEUV (

4 Im Kern geht es also um den Umfang des „Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums“ gemäß Art. 36 AEUV sowie um die Frage, ob im Rahmen einer grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeit ein hinreichender Bezug zur Bundesrepublik Deutschland besteht, der ein Eingreifen der genannten Vorschrift rechtfertigt. Die Antwort hierauf hängt von der Beantwortung der Vorfrage ab, ob im territorialen Anwendungsbereich der deutschen Urheberrechtsvorschriften eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts des Urhebers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (

5 Sollte eine Rechtsverletzung vorliegen, stellt sich als Nächstes die Frage, ob die Anwendung von Art. 36 AEUV zu einer Abschottung des Binnenmarkts oder zu einem unverhältnismäßigen oder willkürlichen Eingriff in den Handel führen würde.

6 Die Auslegung der Wendung „Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise“ in Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie ist von großer Bedeutung sowohl im Hinblick auf den Binnenmarkt als auch die Außenhandelsbeziehungen. Mit Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie wird das Stückwerk nationaler Regelungen über Verbreitungsrechte harmonisiert. Darüber hinaus wirken sich Auslegung und Tragweite des Begriffs „Verbreitung“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 nicht nur auf die dem Urheberrechtsinhaber innerhalb der Union zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aus, sondern auch auf den Schutz, der auf internationaler Ebene gegen den Handel mit unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren verfügbar ist.

7 Angesichts der modernen Herausforderungen durch Online-Vermarktung und elektronischen Geschäftsverkehr müssen die von der Union erlassenen Urheberrechtsschutzvorschriften wie Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie so ausgelegt werden, dass ein umfassender Schutz dieser Rechte im Zeitalter des Internets gewährleistet wird. Art. 4 Abs. 1 muss eine Bedeutung beigelegt werden, die eine Eindämmung von Tätigkeiten ermöglicht, die vor der Abschaffung der Warenkontrollen an den Binnengrenzen der Union mit Hilfe der Zollbehörden der Mitgliedstaaten aufgedeckt werden konnten. Mit anderen Worten, die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten nach dem TRIPS-Übereinkommen (

8 Diese Fragen sowie die Problematik der Anwendung des Territorialitätsprinzips auf eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit im Wege des Versandhandels geben dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zum freien Warenverkehr im Kontext der neuen Unionsregelungen über Verbreitungsrechte für Vervielfältigungsstücke urheberrechtlich geschützter Werke zu betrachten. II – Das Ausgangsverfahren und die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage

9 Herr Donner, ein deutscher Staatsangehöriger, betrieb seine Geschäfte im Wesentlichen von seinem Wohnsitz in Deutschland aus. In der Zeit von 1. Januar 2005 bis 15. Januar 2008 (im Folgenden: maßgebender Zeitraum) besaß Dimensione, mit der Herr Donner zusammenarbeitete, keine Genehmigung der Urheberrechtsinhaber zum Verkauf der Gegenstände in Deutschland. Sie besaß auch keine Genehmigung zu deren Verkauf in Italien (

10 Vor dem maßgebenden Zeitraum war Herr Donner seit etwa April 1999 in der Weise mit dem Vertrieb der von Dimensione vervielfältigten „Bauhaus“-Möbel befasst, dass die Möbel aus Italien in ein Lager in Deutschland verbracht wurden. Anschließend erfolgte der Verkauf der Waren, wobei Inspem, das Unternehmen von Herrn Donner, sie an die Käufer in Deutschland auslieferte. Nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Herrn Donner wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke erhoben hatte, wurde das vor dem Amtsgericht München geführte Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 120000 Euro eingestellt.

11 In der Folgezeit erwarb Dimensione ein Lager in Sterzing (Italien). Auf der Verpackung jedes einzelnen verkauften Gegenstands waren Name und Adresse des Bestellers oder zumindest die Auftragsnummer angegeben. Nach den Allgemeinen Verkaufsbedingungen waren die Käufer verpflichtet, die Gegenstände selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Falls die Käufer dies nicht wollten oder den Transport nicht in Auftrag geben konnten, empfahl Dimensione, sich an Inspem zu wenden. Bei Bestellungen der Gegenstände ohne persönlichen Kontakt mit Dimensione erhielten die Käufer ein Werbeschreiben, in dem Inspem den Transport der Gegenstände von Italien nach Deutschland anbot. Im Werbematerial von Dimensione ist ausgeführt, dass der Käufer die Gegenstände in Italien erwerbe, dafür aber erst bei der Auslieferung in Deutschland zahle. Die Rechnungen schickte Dimensione direkt an die Käufer.

12 Die Fahrer von Inspem bezahlten bei der Abholung der einem Käufer konkret zugeordneten Gegenstände in Sterzing den Kaufpreis. Sie zogen dann bei der Ablieferung in Deutschland den Kaufpreis und Frachtlohn vom Käufer ein. Verweigerte der Käufer jedoch die Zahlung, brachte Inspem die Gegenstände zurück zu Dimensione in Italien, die Inspem den für die Ware entrichteten Kaufpreis erstattete und die Frachtkosten bezahlte.

13 Der Vertrag zwischen Dimensione und den Käufern unterliegt dem italienischen Recht. Nach italienischem Recht ist die Eigentumsübertragung von Dimensione auf die Käufer durch Individualisierung des an einen benannten Käufer veräußerten Gegenstands im Lager von Dimensione erfolgt.

14 Auf der anderen Seite ist eine Eigentumsübertragung nach deutschem Recht erst dann vollendet, wenn sich die Ware in den Händen des Käufers befindet, d. h., wenn ihm die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Ware übertragen wird. Dieser Vorgang vollzog sich in Deutschland, wenn die Käufer die Gegenstände gegen Zahlung von den Inspem-Fahrern in Empfang nahmen.

15 Wegen dieser neuen Regelung wurde Herr Donner strafrechtlich verfolgt. Das Landgericht München II verurteilte ihn wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Laut Vorlagebeschluss stellte das Landgericht außerdem fest, dass Dimensione Vervielfältigungsstücke durch Inverkehrbringen verbreitet habe.

16 Herr Donner legte Revision beim Bundesgerichtshof u. a. mit der Begründung ein, dass die Strafverfolgung eine Verletzung des in Art. 34 AEUV verankerten Verbots von Maßnahmen darstelle, die gleiche Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen hätten, und zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führe. Die Staatsanwaltschaft bestreitet zwar nicht, dass das Verfahren zu einer solchen Beschränkung führe, macht aber geltend, dass diese durch Art. 36 AEUV und das Gebot des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sei.

17 Der Bundesgerichtshof hat es für erforderlich gehalten, folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sind die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34, 36 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke ( — dieses Werk aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland verbracht und die tatsächliche Verfügungsgewalt an ihm in Deutschland übertragen wird, — der Eigentumsübergang aber in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werkes nicht bestand oder nicht durchsetzbar war?

18 Herr Donner, der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie alle mit Ausnahme der tschechischen Regierung haben an der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 teilgenommen. III – Würdigung A – Vorbemerkungen 1. Umfang der Vorlagefrage

19 Der Bundesgerichtshof hat seine Frage an den Gerichtshof auf die Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV beschränkt. In der Vorlagefrage wird Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie, den der Bundesgerichtshof vor Erlass des Vorlagebeschlusses selbst ausgelegt hat, nicht erwähnt.

20 Es ist zwar nicht Zweck des Vorabentscheidungsverfahrens, dass der Gerichtshof die von nationalen Gerichten vorgenommene Auslegung des Unionsrechts überprüft oder gar Tatsachenfeststellungen in Frage stellt, jedoch ist eine Auslegung von Art. 36 AEUV im vorliegenden Fall ohne eine Prüfung von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nicht möglich. Da mit Art. 4 Abs. 1 die unionsrechtlichen Verbreitungsrechte in vollem Umfang harmonisiert werden, kann Art. 36 AEUV nur eingreifen, wenn eine Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie erfolgt ist. Außerdem beruft sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 36 AEUV, um ein auf Art. 34 AEUV gestütztes Verteidigungsvorbringen in einem Strafverfahren zu entkräften. Damit gewinnt eine umfassende Würdigung aller einschlägigen Rechtsgrundsätze umso mehr an Bedeutung.

21 Die Kommission macht zudem auf die Notwendigkeit aufmerksam, vor Beantwortung der Vorlagefrage zu entscheiden, inwieweit im vorliegenden Fall eine Verletzung der Verbreitungsrechte des Urhebers gemäß deutschem Recht oder gemäß Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie vorliegt. Das Ergebnis dieser Prüfung ist nach Ansicht der Kommission ein wichtiger Schritt zur Beantwortung der Streitfrage, nämlich ob die Beschränkung des freien Warenverkehrs, die durch das strafrechtliche Vorgehen gegen Herrn Donner eintritt, durch den Urheberrechtsschutz gerechtfertigt werden kann.

22 Ich werde daher unten in Abschnitt C die Bedeutung von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie im Kontext der einschlägigen allgemeinen Grundsätze des Urheberrechts der Union untersuchen. Da das Urheberrecht auf der Schaffung territorial begrenzter Rechte beruht und die Anwendung dieses Grundsatzes eng mit der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie verknüpft ist, werde ich in Abschnitt B den Territorialitätsgrundsatz im Urheberrecht behandeln. Diese Thematik und die Anwendung von Art. 36 AEUV auf den hier zugrunde liegenden Sachverhalt, wie er vom nationalen Gericht dargestellt wird, bilden den Kern des zu lösenden Problems. Abschnitt D ist der Auslegung von Art. 36 AEUV gewidmet.

23 Da die Rechtsbehelfe zur Durchsetzung von Urheberschutzrechten unionsrechtlich geregelt sind ( 2. Zur Harmonisierung des Urheberrechts

24 Das Urheberrecht in der Union ist wie auch anderenorts nach wie vor größtenteils ein Produkt nationalen Rechts. Insgesamt bestehen heutzutage weltweit vielleicht mehr als 150 territoriale urheberrechtliche Regelungen nationalen oder regionalen Ursprungs nebeneinander (

25 Der gegenwärtige Stand des Urheberrechts in der Union ist das Ergebnis einer Mischung aus teilweiser und vollständiger Harmonisierung. Beispielsweise wurden einige der sogenannten verwandten Schutzrechte nur zu einem Mindestmaß durch Unionsvorschriften harmonisiert, und das in einer Weise, die den Mitgliedstaaten erheblichen Handlungsspielraum lässt (

26 Auf Unionsebene gibt es auch eine teilweise Harmonisierung der Rechtsbehelfe bei Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund des TRIPS-Übereinkommens im Zusammenspiel mit der Durchsetzungsrichtlinie haben die Rechtsinhaber Anspruch auf wirksame Rechtsbehelfe bei Urheberrechtsverletzungen, die von Orten innerhalb oder außerhalb der Union ausgehen (

27 Demnach hängt die Durchsetzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten im Wesentlichen vom nationalen Recht ab. Das bedeutet, dass ihr Bestehen und die Voraussetzungen für ihre Ausübung in nationalen Maßnahmen festgelegt sind (

28 Im vorliegenden Fall bestimmt sich somit allein nach deutschem Recht, ob die streitigen Gegenstände im deutschen Hoheitsgebiet urheberrechtlich geschützt sind. Ob in diesem Hoheitsgebiet eine „Verbreitung“ stattgefunden hat, richtet sich indes nach Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie.

29 Des Weiteren steht es den Mitgliedstaaten nicht frei, Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle wie die hier streitigen Gegenstände vom Urheberrechtsschutz auszunehmen (

30 Schließlich gilt auf dem Gebiet des Urheberrechts bei Gesetzeskonflikten die lex loci protectionis, wie dies in Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 ( 3. Unionsrechtlicher Schutz von Werken der angewandten Kunst

31 In Italien besteht eine hartnäckige Abneigung, den Urheberrechtsschutz auf Werke der angewandten Kunst anzuwenden (

32 Außerdem ist das Urteil Flos nach dem Urteil Peek & Cloppenburg ( B – Das Territorialitätsprinzip im Urheberrecht

33 Die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten, die völkerrechtlichen Verträge und das Unionsrecht gehen von der Prämisse aus, dass mit den Urheberrechtsvorschriften territorial begrenzte Rechte geschaffen werden. So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der „Grundsatz der Territorialität [der Urheber-]Rechte …, der durch das Völkerrecht und auch durch den EG-Vertrag anerkannt wird[, dazu führt, dass d]ie genannten Rechte … einen territorialen Charakter [haben], und das interne Recht … auch nur im Inland vorgenommene Handlungen ahnden [kann]“ (lex loci protectionis Rechtsschutz in dem Land beantragt, in dem die Urheberrechtsverletzung geltend gemacht wird – in unserem Fall Deutschland –, und die Gerichte dieses Landes die Frage, ob eine Verletzung vorliegt, anhand des nationalen Rechts entscheiden. Dabei können auch Handlungen erfasst werden, die teilweise oder vollständig außerhalb der nationalen Grenzen begangen wurden (

34 Solche Sachverhalte, die zu einer zumindest beschränkten Extraterritorialität führen, treten in der Regel eher auf, wenn es um Handlungen geht, die unkörperliche Schutzgegenstände wie Rundfunk oder die Online-Verbreitung von Werken betreffen. Bei Handlungen, die körperliche Vervielfältigungsstücke von Werken betreffen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, wie grenzüberschreitender Versandhandel, können sich jedoch ähnliche Konstellationen ergeben. Bisher hat sich der Gerichtshof mit diesen Fragen zweimal im Kontext grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit befasst. In beiden Fällen hat er bestätigt, dass ein Verhalten, das außerhalb des Hoheitsgebiets stattfindet, in dem die Rechte geschützt sind, das aber auf dieses Gebiet ausgerichtet ist, von den unionsrechtlich harmonisierten Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums erfasst wird. Die beiden Rechtssachen, in denen diese Thematik behandelt wurde, werden nachstehend dargestellt.

35 In der Rechtssache L’Oréal u. a. ging es u. a. um den Markenschutz bei Verkaufsangeboten mit Ursprung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), die aber innerhalb des EWR durch einen Online-Marktplatz zugänglich waren (

36 Die Rechtssache Stichting de Thuiskopie ( „… [D]ie Richtlinie 2001/29, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5, [ist] dahin auszulegen …, dass der Mitgliedstaat, der eine Vergütungsregelung für Privatkopien zulasten des Herstellers oder Importeurs von Vervielfältigungsmedien für geschützte Werke eingeführt hat und in dessen Hoheitsgebiet der den Urhebern durch die Nutzung ihrer Werke durch dort ansässige Käufer zum privaten Gebrauch entstandene Schaden eintritt, zu gewährleisten hat, dass diese Urheber tatsächlich den gerechten Ausgleich erhalten, der zum Ersatz dieses Schadens bestimmt ist. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der gewerbliche Verkäufer von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Käufer wohnen, ohne Einfluss auf diese Ergebnispflicht [ (

37 Die Verkaufsmodalitäten in der Rechtssache Stichting de Thuiskopie ähneln denjenigen im Ausgangsverfahren. In beiden Fällen soll mit der rechtlichen Ausgestaltung eine Konstruktion geschaffen werden, in deren Rahmen die Verbreitung rechtlich als im Ausland erfolgt gilt und die Ware im Wege einer privaten Einfuhr über die Grenze in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, in dem das Urheberrecht besteht und geltend gemacht wird. In beiden Fällen geht es um einen Versandhandel, der auf Kunden in dem letztgenannten Mitgliedstaat ausgerichtet ist, und die Eigentumsübertragung erfolgt nach den Bedingungen des Kaufvertrags außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, in dem das Urheberrecht geschützt ist. Die Figur einer Spedition, die als Vertreter des Käufers handelt, tritt auch in der Rechtssache Stichting de Thuiskopie auf, wenngleich ihre Rolle dort insofern begrenzter ist als diejenige von Inspem hier, als sie nicht als Mittler zur Weiterleitung der Zahlung vom Käufer an den Verkäufer handelte.

38 Man muss jedoch unterscheiden zwischen der Verfügbarkeit des Urheberrechtsschutzes bei grenzüberschreitender Geschäftstätigkeit in zivilrechtlichen Fällen und der Anwendbarkeit strafrechtlicher Sanktionen wegen Urheberrechtsverletzungen. Sowohl bei der Rechtssache L’Oréal u. a. als auch bei der Rechtssache Stichting de Thuiskopie handelte es sich um zivilrechtliche Fälle, in denen der jeweilige Inhaber der geschützten Rechte des geistigen Eigentums in eigenem Namen mit einer zivilrechtlichen Klage vor einem innerstaatlichen Gericht zivilrechtliche Rechtsbehelfe geltend machte. Im vorliegenden Fall betreibt die Staatsanwaltschaft die Durchsetzung der nach deutschem Recht geschützten Urheberrechte, und zwar im Wege eines Strafverfahrens.

39 Es liegt auf der Hand, dass Feststellungen, denen zufolge eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte vorliegt, nicht unmittelbar in dem Sinne auf strafrechtliche Sachverhalte übertragbar sind, dass die betreffende Verletzungshandlung die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen den Verletzer rechtfertigt. Gleichwohl ergibt sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Verhalten, das außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets seinen Ausgang nimmt und auf ein Hoheitsgebiet ausgerichtet ist, in dem Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, durch Anwendung der unionsrechtlich harmonisierten Regelungen über die Rechte des geistigen Eigentums erfasst werden kann. C – Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie 1. Vorbemerkungen

40 Der Kerngehalt des Urheberrechtsschutzes besteht darin, dass der Urheber nicht nur die durch Völkerrecht und nationales Recht anerkannten moralischen Rechte genießt, sondern auch darüber entscheidet, ob und wie sein Werk wirtschaftlich verwertet wird. Diese Ausgangsposition wird durch Rechtsakte umgesetzt, die dem Urheber verschiedene ausschließliche Rechte zuerkennen, eine bestimmte Verwertung seiner Werke zu erlauben oder zu verbieten. Die einzelnen Rechtssysteme bedienen sich unterschiedlicher Rechtsetzungstechniken, um die Ausschließlichkeitsrechte der Urheber zu schützen und zu regeln.

41 Diese Rechte können positiv normiert oder durch Festlegung von Ausnahmen und Beschränkungen impliziert werden. Darüber hinaus können der Systematik der ausschließlichen Rechte unterschiedliche Definitionen und begriffliche Abstufungen zugrunde liegen. So ist etwa denkbar, dass in einem Rechtssystem Verleihrechte und Vermietrechte im Verbreitungsrecht inbegriffen sind, während sie in einem anderen Rechtssystem als eigenständige Rechte ausgestaltet werden. Voneinander abweichende Lösungsansätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten haben wesentlich zum fragmentarischen Charakter des Harmonisierungsprozesses auf dem Gebiet des Urheberrechts in der Union beigetragen.

42 Insoweit ist zu beachten, dass das Verbreitungsrecht, das ein unentbehrliches Nebenrecht zu dem grundlegenden Vervielfältigungsrecht ist (

43 Im Jahr 1996 wurde in Art. 6 des Urheberrechtsvertrags ( 2. Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie

44 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie weicht geringfügig von der entsprechenden Bestimmung in Art. 6 des WCT-Vertrags ab. Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie lautet: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.“ In Art. 6 des WCT-Vertrags findet sich die Wendung „der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden“, während in der Urheberrechtsrichtlinie von „Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form“ die Rede ist.

45 Trotz des unterschiedlichen Wortlauts übernehme ich und stütze ich mich auf den Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil Peek & Cloppenburg (

46 Des Weiteren harmonisiert meines Erachtens die Urheberrechtsrichtlinie – wie bereits dargelegt – in vollem Umfang die in den Art. 2 bis 4 vorgesehenen drei Ausschließlichkeitsrechte, nämlich das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Fällen, in denen sich das Publikum nicht am Ort der Wiedergabe befindet, sowie das Verbreitungsrecht. Die Urheberrechtsrichtlinie enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Mitgliedstaaten freistünde, im nationalen Recht von diesen Bestimmungen durch eine Ausweitung oder Einschränkung ihres Anwendungsbereichs abzuweichen.

47 Im Rahmen ihrer unterschiedlichen Auslegungen des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 stützen sich der Bundesgerichtshof, die Parteien, die tschechische Regierung und die Kommission auf die Antwort, die der Gerichtshof auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache Peek & Cloppenburg gegeben hat. Sie alle heben die Bedeutung der Eigentumsübertragung für die Systematik des Verbreitungsrechts nach Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie hervor. Meines Erachtens hilft diese Diskussion jedoch nicht viel weiter.

48 Im Urteil Peek & Cloppenburg hat der Gerichtshof im Grunde genommen die Frage beantwortet, was unter einer Verbreitung zu verstehen ist, die nicht in einem Verkauf besteht. In Damen- und Herrenoberbekleidungsgeschäften in Deutschland waren Nachbildungen von Möbelstücken in Schaufenstern ausgestellt und in Ruhezonen zur Benutzung zur Verfügung gestellt worden, die von einem Unternehmen in Italien hergestellt worden waren, jedoch in Deutschland urheberrechtlich geschützt sind. Das Vorabentscheidungsersuchen beruhte auf dem Umstand, dass in vielen nationalen Rechtssystemen der Begriff der Verbreitung auch Fälle umfasst, in denen keine Eigentumsübertragung erfolgt. Der Gerichtshof hat diese weite Auslegung im Urteil Peek & Cloppenburg zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass eine Verbreitung auf andere Weise als durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nur bei einer Übertragung des Eigentums an dem Original oder an einem Vervielfältigungsstück eines Werks vorliege (

49 Im vorliegenden Fall geht es um eine Verbreitung durch Verkauf. Es steht außer Frage, dass ein Verkauf von Gegenständen erfolgt ist, hinsichtlich deren ein Urheberrechtsstreit entstanden ist. Verkauf beinhaltet per definitionem eine Eigentumsübertragung gegen Entgelt. Daher geht es im vorliegenden Fall eigentlich um die Frage, ob unter Berücksichtigung aller Umstände dieser konkrete Verkauf zu einer Urheberrechtsverletzung in Deutschland geführt hat.

50 Zur Lösung dieser Frage gehen Herr Donner und der Bundesgerichtshof vom zivilrechtlichen Institut der Eigentumsübertragung aus. Nach Meinung von Herrn Donner liegt keine Verbreitung in Deutschland vor, weil das Eigentum an den Gegenständen nach dem auf den Vertrag anzuwendenden italienischen Recht in Italien auf die Käufer übergegangen sei. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist nicht die Eigentumsübertragung in Italien entscheidend, sondern die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt an den Gegenständen, die nach deutschem Recht zur Vollendung des Eigentumsübergangs erforderlich sei. Dies sei in Deutschland geschehen. Auch die Kommission ist der Ansicht, dass die Verbreitung in Deutschland stattgefunden habe, aber nicht wegen der Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt, sondern weil die Gegenstände erst in Deutschland, wo die Käufer den Kaufpreis an die Fahrer von Herrn Donner gezahlt hätten, an die Öffentlichkeit gelangt seien.

51 Meines Erachtens kann die Bedeutung des unionsrechtlichen Begriffs der Verbreitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nicht von solchen Faktoren abhängen. Nach Art. 8 Abs. 3 der Rom-II-Verordnung haben die Parteien keine Möglichkeit, das auf außervertragliche Schuldverhältnisse im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums anwendbare Recht frei zu vereinbaren. Wenn das auf den Kaufvertrag anwendbare Recht, das die Parteien vereinbaren, dafür entscheidend wäre, ob und wo eine Verbreitung durch den Verkauf von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke stattfindet, stünde dies im Widerspruch zu dem genannten Grundsatz und würde die Parteien in die Lage versetzen, die Rechte der Urheberrechtsinhaber zu umgehen (

52 Ich möchte auch bezweifeln, dass eine Verbreitung durch Verkauf erst dann vorliegen kann, wenn ein Geschäft erfolgreich vollendet ist. Wenn dem so wäre, stellte das Feilbieten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke ohne Genehmigung des Urhebers keine Verbreitung dar. Das Gleiche würde bei Ratenkaufgeschäften gelten. Bei diesen erfolgt die Eigentumsübertragung viel später als die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt.

53 Meiner Meinung nach muss der Begriff der Verbreitung durch Verkauf so ausgelegt werden, dass die Urheber die kommerzielle Nutzung der Vervielfältigungsstücke ihrer Werke von ihrer Vervielfältigung über die Vertriebswege bis hin zur Erschöpfung des Urheberrechts nach Art. 4 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie tatsächlich und wirksam kontrollieren können (

54 Der Vorgang des durch Verkauf der Öffentlichkeit Zugänglichmachens schließt den Handlungsablauf vom Verkaufsangebot bis hin zum Abschluss von Kaufverträgen und ihrer Durchführung ein. Ein bloßes Bewerben von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke, das noch kein Verkaufsangebot darstellt, wird dagegen meines Erachtens nicht vom ausschließlichen Verbreitungsrecht des Urhebers erfasst; allerdings erstreckt sich der markenrechtliche Schutz darauf.

55 Beim grenzüberschreitenden Versandhandel muss die Beurteilung, ob Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat zugänglich gemacht werden, in dem die Durchsetzung des Urheberrechts beantragt wird, anhand der im Urteil L’Oréal u. a. (

56 Die Art und Weise, wie die Auslieferung der Vervielfältigungsstücke geregelt ist, ist dabei von nachgeordneter Bedeutung. Eine Verbreitung durch Verkauf aus Mitgliedstaat A an die Zielöffentlichkeit in Mitgliedstaat B liegt selbst dann vor, wenn die Werke gemäß der Vertriebsregelung auf dem Postweg oder durch einen Vertriebsdienst ausgeliefert werden. Der Grad der Beteiligung des Spediteurs an der Verkaufsregelung ist allerdings für die Frage entscheidend, ob er als Teilnehmer am Vertrieb oder lediglich als ein Vermittler im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie (

57 Richtet der Verkäufer in Mitgliedstaat A hingegen keinen spezifischen Verkaufskanal ein, über den die Käufer in Mitgliedstaat B Zugang zu Werken erhalten, die in Mitgliedstaat B urheberrechtlich geschützt sind, kann keine Verbreitung durch Verkauf in Mitgliedstaat B vorliegen (

58 Angesichts dieser Würdigung ist dem Bundesgerichtshof meines Erachtens mit seinem Ergebnis, dass eine Verbreitung durch Verkauf im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie in Deutschland vorliege, kein Fehler unterlaufen, wenngleich ich mich nicht der Begründung anschließe, mit der er zu diesem Ergebnis gelangt ist. Ebenso wie der Gerichtshof im Urteil L’Oréal u. a. die einschlägigen Bestimmungen des Markenrechts der Union im Sinne der Einbeziehung einer ausgerichteten Tätigkeit und im Urteil Stichting de Thuiskopie Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und 5 der Urheberrechtsrichtlinie in genau dem gleichen Sinne ausgelegt hat, muss auch hier Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie ähnlich ausgelegt werden, insbesondere angesichts der Herausforderungen, vor die das Recht zum Schutz des geistigen Eigentums durch die Vermarktung über das Internet gestellt ist. Im Übrigen kann – wie in der Einführung dargelegt – mangels nationaler Zollverfahren zur Unterbindung des Handels mit unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Waren innerhalb der Union die Einhaltung der von der Union und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen aus dem internationalen Urheberrecht nur gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die unionsrechtlichen Harmonisierungsmaßnahmen im Einklang mit diesen Regeln ausgelegt werden. D – Zur Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV 1. Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 36 AEUV und verschleierten Beschränkungen des Handels

59 Der vorliegende Fall berührt nicht die im Rahmen von Art. 36 AEUV auftretende klassische Fragestellung, nämlich ob der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Rechts seine Rechte durch Inverkehrbringen der betreffenden Werke in einem Mitgliedstaat der Union oder durch andere Handlungen erschöpft hat, die die Geltendmachung der Rechte ausschließen (

60 Sollte Herr Donner die Werke unter Verstoß gegen die Urheberrechtsrichtlinie an die Öffentlichkeit verbreitet haben, wird der Gerichtshof daher eine Berufung der Staatsanwaltschaft auf Art. 36 AEUV nur beanstanden, wenn dadurch ein künstliches Hindernis für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aufgebaut wird (

61 Die von Herrn Donner angeführte Rechtsprechung, mit der der Gerichtshof die Wirkung von Art. 36 AEUV einschränkt, ist für das Ausgangsverfahren jedoch nicht unmittelbar relevant, oder zumindest ist nicht ersichtlich, dass sie für seine Auffassung spricht.

62 Das Urteil Kommission/Irland (

63 Mit dem Urteil Merck (

64 Im vorliegenden Fall haben die Inhaber der Urheberrechte an den Werken nach dem Sachverhalt weder in Italien noch in Deutschland noch anderenorts irgendwelche Handlungen vorgenommen, die ihnen eine Berufung auf Art. 36 AEUV verwehren würden.

65 Entsprechend ging es in der Rechtssache EMI Electrola (

66 Da sich auch im Ausgangsverfahren das Problem aus der rechtlichen und tatsächlichen Verschiedenheit des urheberrechtlichen Schutzes der Gegenstände in Italien und Deutschland ergibt, weist der vorliegende Fall größte Ähnlichkeit mit der Rechtssache EMI Electrola auf ( 2. Verbot der unverhältnismäßigen Abschottung der Märkte und der Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit

67 Die Anwendung von Art. 36 AEUV führt nicht zu einer übermäßigen Beschränkung des freien Warenverkehrs. Sie beinhaltet lediglich, dass Händler wie Dimensione und Herr Donner die Genehmigung der Urheberrechtsinhaber einholen müssen, ehe sie Handlungen vornehmen, die eine Form der Verbreitung durch öffentlichen Verkauf in Deutschland darstellen. Wie dargelegt, gilt dies auch für die kommerzielle Nutzung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat, auf den die Tätigkeit ausgerichtet ist.

68 Bei einem solchen Vorgehen kommt es zu keiner unrechtmäßigen Abschottung nationaler Märkte. Angesichts des Gleichgewichts, das gemäß den Art. 34 AEUV und 36 AEUV zwischen freiem Warenverkehr und dem Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums hergestellt werden muss, lässt sich eine Verpflichtung der Händler zur Beachtung des im Mitgliedstaat der Verbreitung geltenden Urheberrechtschutzes nicht als unverhältnismäßige Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs bezeichnen. Im Übrigen kann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs, mit der sichergestellt wird, dass die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Bereich des Urheberrechts nachkommen, nicht unverhältnismäßig sein (

69 Würde der Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin ausgelegt, dass darunter auch die Tätigkeit unabhängiger Spediteure fällt, die an keinen eine Verbreitung durch Verkauf darstellenden Handlungen beteiligt sind, so räume ich ein, dass dies durchaus zu einer unverhältnismäßigen Störung der Speditions- und Lieferdienste in der gesamten Union führen könnte. Die Speditionsunternehmen müssten dann nämlich überprüfen, ob die von ihnen beförderten Waren im Mitgliedstaat der Auslieferung urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie nicht das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung eingehen wollen. Eine solche allgemeine Überwachungspflicht hätte eine nachhaltig abschreckende Wirkung auf Erbringung von nationale Grenzen überschreitenden Speditionsdienstleistungen innerhalb der Union.

70 Zu diesem Auslegungsergebnis bin ich jedoch gerade nicht gelangt. Die Tätigkeit von Herrn Donner fällt unter Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie und daher in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 36 AEUV, da er an Handlungen mitgewirkt hat, die unter den Begriff der Verbreitung durch Verkauf der geschützten Werke fallen. Dies ist dadurch geschehen, dass er selbst die Entrichtung des Kaufpreises in Italien finanzierte, seine Fahrer den Kaufpreis für die Gegenstände von den Käufern in Deutschland entgegennehmen ließ und sich bereit erklärte, die Werke zurück nach Italien zu bringen, um dort von Dimensione die Erstattung des Kaufpreises und die Bezahlung der Frachtkosten zu erlangen, falls der Käufer die Begleichung dieser Beträge verweigern sollte. Diese Tätigkeiten belegen eine Beteiligung an dem Geschäft, die weit über die Aufgaben hinausgehen, die ein unabhängiges, außerhalb der Vertriebsregelung von Dimensione stehendes Speditionsunternehmen im Rahmen der üblichen grenzüberschreitenden Beförderung von Möbeln zu übernehmen bereit wäre. 3. Verbot willkürlicher Diskriminierung

71 Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt im Hinblick auf die Erschöpfung der Urheberrechte nach Art. 4 Abs. 2 der Urheberrechtsrichtlinie zum Tragen. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ist es verboten, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte gleichzubehandeln, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. Darüber hinaus gilt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für Urheberrechte und verwandte Rechte, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, der allgemeine Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (

72 Daher stehen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einer Auslegung von Art. 36 AEUV bzw. Art. 4 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie entgegen, die zur Folge hätte, dass vergleichbare Sachverhalte ohne objektive Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden.

73 Die von mir befürwortete Auslegung des Unionsrechts führt jedoch nicht zu diskriminierenden Ergebnissen. Käufer, die nach Italien reisen, um dort die von ihnen bei Dimensione gekauften Werke abzuholen, oder die eine unabhängige, an der Vertriebsregelung nicht beteiligte Spedition beauftragen, befinden sich nicht in einer Situation, die mit derjenigen von Herrn Donner vergleichbar ist. Sie führen lediglich eine private Einfuhr von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke durch, was in Deutschland offenbar erlaubt ist. E – Sanktionen

74 Das Unionsrecht verwehrt den Mitgliedstaaten nicht die Verhängung verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen zur Bekämpfung einer ausgerichteten Tätigkeit der hier vorliegenden Art. Im Gegenteil, nach der ausdrücklichen Formulierung des 28. Erwägungsgrundes der Durchsetzungsrichtlinie „stellen in geeigneten Fällen auch strafrechtliche Sanktionen ein Mittel zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dar“ (

75 Die Beurteilung der Frage, ob die Sanktion verhältnismäßig ist, ist Sache des nationalen Gerichts, das dabei gebührend berücksichtigen muss, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sowohl den Schutz des geistigen Eigentums (

76 Des Weiteren ist zu beachten, dass ein Verhalten, das einen Rechtsverstoß darstellt und deshalb zivilrechtliche oder zivilverfahrensrechtliche Sanktionen und Rechtsbehelfe auslösen kann, gleichwohl vom Strafrecht möglicherweise nicht erfasst wird, weil dieses dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit unterliegt, das dem in Art. 49 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz nulla poena sine lege innewohnt ( IV – Ergebnis

77 Demnach schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten: Die den freien Warenverkehr regelnden Art. 34 und 36 AEUV stehen nicht einer aus der Anwendung nationaler Strafvorschriften resultierenden Strafbarkeit wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke entgegen, wenn Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in einem Mitgliedstaat in der Weise durch Verkauf verbreitet werden, dass sie der Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat im Wege eines grenzüberschreitenden Versandhandels zugänglich gemacht werden, der von einem anderen Mitgliedstaat der Union ausgeht, in dem urheberrechtlicher Schutz des Werks nicht bestand oder nicht durchsetzbar war.