Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 06.09.2012 – C-73/11
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2012:535
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 6. September 2012 ( Rechtssache C-73/11 P Frucona Košice a. s. gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Wettbewerb — Staatliche Beihilfen — Art. 87 Abs. 1 EG — Begriff der staatlichen Beihilfe — Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers — Teilerlass einer Steuerschuld im Rahmen eines Vergleichsverfahrens — Bewertung der Vor- und Nachteile eines Vergleichsverfahrens und eines Insolvenzverfahrens — Unwägbarkeiten und Dauer eines Insolvenzverfahrens — Verhalten der slowakischen Steuerbehörden gegenüber dem Unternehmen Frucona Košice“ I – Einleitung
1 Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Recht der staatlichen Beihilfen in einem bedeutsamen Punkt fortzuentwickeln. Es gilt, das Kriterium des privaten Gläubigers mit Leben zu erfüllen, anhand dessen beurteilt wird, ob bestimmte Zahlungserleichterungen oder gar der Verzicht auf eine Forderung der öffentlichen Hand gegenüber einem Unternehmen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht neutral sind oder aber eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV (
2 Im vorliegenden Fall stellt sich die Problematik des privaten Gläubigers vor dem Hintergrund eines insolvenzrechtlichen Vergleichsverfahrens, in dessen Rahmen eine slowakische Steuerbehörde im Jahr 2004 gegenüber dem Unternehmen Frucona Košice a. s. (im Folgenden auch: Rechtsmittelführerin) auf 65 % ihrer Verbrauchsteuerforderungen verzichtet hat. Mit Billigung des Gerichts der Europäischen Union stufte die Europäische Kommission diesen Verzicht als staatliche Beihilfe ein, weil nach ihrer Einschätzung die Forderungen des slowakischen Fiskus im Falle der Insolvenz von Frucona zu einem höheren Prozentsatz hätten befriedigt werden können als im Rahmen jenes Vergleichs. Frucona hingegen ist dezidiert der Auffassung, dass die vom slowakischen Fiskus in einem Insolvenzverfahren oder in einem Steuereinziehungsverfahren zu erwartende Befriedigungsquote nicht – jedenfalls nicht offenkundig – über der im Vergleichsverfahren vereinbarten Quote von 35 % gelegen hätte.
3 In diesem Zusammenhang streiten die Parteien insbesondere über eine vergleichsweise kryptische Formulierung, mit der der Gerichtshof 1999 im Urteil DMT (offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger in einer vergleichbaren Situation erhalten hätte. Wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, erscheint eine Klarstellung dieser Rechtsprechung dringend geboten. II – Hintergrund des Rechtsstreits
4 Frucona ist eine Handelsgesellschaft slowakischen Rechts mit Sitz in Košice (Slowakei). Ursprünglich stellte sie alkoholische Getränke und Spirituosen, Lebensmittel wie Obst-, Gemüse- und Saftkonserven sowie Getränke mit und ohne Kohlensäure her. Nachdem ihr am 6. März 2004 die Lizenz zur Herstellung und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spirituosen wegen Nichtzahlung von Verbrauchsteuern entzogen wurde, vertrieb sie fortan die von einem anderen Unternehmen hergestellten Spirituosen. A – Nationale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren
5 Als Frucona nicht in der Lage war, die für 2004 fälligen Verbrauchsteuern zu entrichten, trat ihre Überschuldung im Sinne des slowakischen Gesetzes über Insolvenz- und Vergleichsverfahren ein. Daraufhin reichte Frucona am 8. März 2004 beim Bezirksgericht Košice einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens ein. Der Vergleichsvorschlag des Unternehmens legte einen Gesamtbetrag seiner Schulden von 644,6 Mio. SKK zugrunde und zielte darauf ab, allen nicht bevorrechtigten Gläubigern sowie einigen bevorrechtigten Gläubigern jeweils 35 % der ihnen geschuldeten Beträge zu bezahlen. Den Löwenanteil dieser Schulden von Frucona machten die an die slowakischen Steuerbehörden abzuführenden Verbrauchsteuern aus.
6 Noch vor der Bestätigung des Vergleichs durch das Bezirksgericht Košice legte Frucona der örtlichen Steuerbehörde mehrere Prüfberichte vor, damit diese beurteilen konnte, ob ein Vergleich, ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder die Vollstreckung der Steuerschulden für sie am günstigsten wäre. Am 21. Juni 2004 führte die slowakische Steuerverwaltung zudem in den Räumen von Frucona eine Betriebsrevision zur Feststellung der liquiden Mittel des Unternehmens durch.
7 Obwohl die slowakische Generaldirektion für Steuern die zuständige örtliche Steuerbehörde aufgefordert hatte, den Vergleichsvorschlag von Frucona abzulehnen, weil dieser für die Slowakische Republik von Nachteil sei, stimmte die örtliche Steuerbehörde dem Vergleichsvorschlag am 9. Juli 2004 zu. Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 bestätigte das Bezirksgericht Košice den Vergleich, der vorsah, dass die Forderungen der slowakischen Steuerverwaltung in Höhe von 35 % befriedigt würden, was einem Betrag von etwa 224,3 Mio. SKK entsprach.
8 Der Direktor der örtlichen Steuerbehörde wurde am 14. Juli 2004 vom Dienst suspendiert und ersetzt. Später wurde er auch wegen Betrugs und Veruntreuung angeklagt, jedoch in allen Anklagepunkten freigesprochen.
9 Am 20. Oktober 2004 teilte die örtliche Steuerbehörde Frucona mit, dass die Modalitäten des Vergleichs eine mittelbare staatliche Beihilfe darstellten, die der Genehmigung durch die Kommission bedürfe.
10 Ein im August eingelegtes Rechtsmittel der örtlichen Steuerbehörde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 zur Bestätigung des Vergleichs wies der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik mit Urteil vom 25. Oktober 2004 zurück und erklärte den Beschluss für rechtsgültig sowie für ab dem 23. Juli 2004 vollstreckbar.
11 Gemäß dem Vergleich entrichtete Frucona am 17. Dezember 2004 einen Betrag von 224,3 Mio. SKK an die örtliche Steuerbehörde, was 35 % des Gesamtbetrags ihrer Steuerschulden entsprach.
12 Auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf hin hob der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik mit Entscheidung vom 27. April 2006 den Beschluss des Bezirksgerichts Košice vom 14. Juli 2004 teilweise auf. Daraufhin setzte das Bezirksgericht Košice mit Beschluss vom 18. August 2006 die Steuerschulden von Frucona gegenüber der örtlichen Steuerbehörde auf 640,4 Mio. SKK fest, so dass die 35%-Quote nunmehr 224,1 Mio. SKK entsprach. B – Verwaltungsverfahren vor der Europäischen Kommission
13 Die Europäische Kommission befasste sich mit dem vorliegenden Fall auf eine Beschwerde hin, die am 15. Oktober 2004 bei ihr eingereicht wurde. Am 5. Juli 2005 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG ( C – Erstinstanzliches Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union
14 Die streitige Entscheidung hat Frucona am 12. Januar 2007 beim Gericht mit der Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 Abs. 4 EG angegriffen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 wurde St. Nicolaus-trade a. s. auf Seiten der Kommission als Streithelferin im Sinne von Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung des Gerichts zugelassen.
15 Die Nichtigkeitsklage von Frucona blieb in erster Instanz erfolglos. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 ( III – Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof
16 Gegen das Urteil des Gerichts wehrt sich Frucona mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das sie mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingelegt hat.
17 Die Rechtsmittelführerin beantragt, — das Urteil des Gerichts vom 7. Dezember 2010 in der Rechtssache T-11/07 aufzuheben, soweit es den vierten und den sechsten Klagegrund der von der Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Klageschrift betrifft; — diese Klagegründe für begründet zu erklären; — den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klagegründe 5 bis 9 der Rechtsmittelführerin an das Gericht zurückzuverweisen, soweit diese Klagegründe das Steuereinziehungsverfahren betreffen; — der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.
18 Die Kommission beantragt ihrerseits, — das Rechtsmittel zurückzuweisen und — die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
19 Als weitere Verfahrensbeteiligte beantragt außerdem St. Nicolaus-trade, das Rechtsmittel zurückzuweisen, das angefochtene Urteil zu bestätigen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
20 Vor dem Gerichtshof wurde über das Rechtsmittel schriftlich und, in der Sitzung vom 5. Juli 2012, mündlich verhandelt. IV – Würdigung
21 Mit ihrem Rechtsmittel greift Frucona nicht alle Themen auf, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren. Vielmehr wendet sich die Rechtsmittelführerin speziell gegen die Randnrn. 88 bis 168 sowie gegen Randnr. 212 des angefochtenen Urteils, wobei sie sich auf zwei Rechtsmittelgründe stützt. Zum einen habe das Gericht bei der Überprüfung der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission nicht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt (vgl. dazu sogleich Abschnitt A). Zum anderen habe das Gericht in unzulässiger Weise versucht, die Argumentation der Kommission zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch seine eigene zu ersetzen, und/oder die für dieses Kriterium relevanten vorliegenden Beweise offensichtlich falsch gewürdigt, wodurch es die klare Bedeutung des Beweismaterials verfälscht habe (vgl. dazu unten, Abschnitt B.). A – Erster Rechtsmittelgrund: Rechtliche Vorgaben für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers
22 Der erste Rechtsmittelgrund hat die rechtlichen Vorgaben für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers zum Gegenstand. Frucona wirft dem Gericht vor, bei der Überprüfung der Anwendung dieses Kriteriums durch die Kommission nicht den zutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt zu haben. Diesbezüglich greift die Rechtsmittelführerin zum einen die Randnrn. 89 bis 92 und zum anderen die Randnrn. 106 bis 121 des angefochtenen Urteils an; daneben beanstandet sie die Randnrn. 139 bis 142 jenes Urteils. 1. Zulässigkeit
23 Die Kommission äußert in zweierlei Hinsicht Zweifel an der Zulässigkeit des Vorbringens von Frucona im Rahmen dieses ersten Rechtsmittelgrundes.
24 Zunächst moniert die Kommission, dass die Rechtsmittelschrift an einigen Stellen Querverweise auf die Klageschrift Fruconas aus erster Instanz enthalte. Eine solche Verweisungstechnik genüge nicht den Anforderungen von Art. 112 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.
25 Dazu ist anzumerken, dass ein Rechtsmittel gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils speziell stützen, genau bezeichnen muss (
26 Im vorliegenden Fall hat jedoch Frucona nicht pauschal auf seine in erster Instanz vorgebrachten Rügen und Argumente verwiesen. Vielmehr hat die Rechtsmittelführerin spezifische Aspekte ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Haupttext ihrer Rechtsmittelschrift in Erinnerung gerufen und diese hinreichend klar umschrieben. Lediglich als Beleg für die Richtigkeit ihrer Ausführungen hat sie sodann auf die einschlägigen Passagen aus ihrer erstinstanzlichen Klageschrift verwiesen.
27 Damit entbehrt die diesbezügliche Kritik der Kommission jeglicher Grundlage.
28 Sodann zweifelt die Kommission die Zulässigkeit derjenigen Passage der Rechtsmittelschrift an, in der Frucona Ausführungen über die Bedeutung lokaler Sachverständigengutachten zu den zu erwartenden Befriedigungsquoten in einem Insolvenzverfahren macht (
29 Auch dieses Vorbringen der Kommission ist völlig haltlos. Denn jeder Partei bleibt es selbst überlassen, wie sie vor dem Gerichtshof ihre schriftlichen Ausführungen strukturiert. Zwar mag es nicht sonderlich sinnvoll erscheinen, in einem Schriftsatz im Anschluss an die „Zusammenfassung“ („Conclusion“) zu einem Rechtsmittelgrund noch weitere Ausführungen inhaltlicher Art zu machen. Dies ist jedoch mitnichten eine Frage der Zulässigkeit, sondern allein eine Frage der Zweckmäßigkeit, deren Beurteilung jeder Partei selbst obliegt. Ein Problem der Zulässigkeit stellt sich allenfalls dann, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Vorbringen einer Partei und ihren Rechtsmittelanträgen besteht, so dass der Gerichtshof und die anderen Verfahrensbeteiligten sich nicht sinnvoll dazu äußern können. Im vorliegenden Fall hat Frucona jedoch an mehreren Stellen in ihrer Rechtsmittelschrift hinreichend klar gemacht, dass sie dem Gericht vorwirft, es habe der Bedeutung von Sachverständigengutachten im Zusammenhang mit der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht die nötige Beachtung geschenkt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten irgendwelche Schwierigkeiten gehabt hätten, sich zu jenem Vorbringen zu äußern.
30 Insgesamt bestehen somit keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes. 2. Begründetheit
31 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, das Gericht habe zu Unrecht das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bestätigt ( a) Zum Vorwurf, das Gericht habe die einschlägige Rechtsprechung nicht korrekt wiedergegeben
32 Indem Frucona dem Gericht vorwirft, es habe seine Prüfung nicht mit einer korrekten Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung zum Kriterium des privaten Gläubigers begonnen, rügt sie letztlich einen Begründungsmangel im angefochtenen Urteil.
33 Dieser Vorwurf hält einer näheren Prüfung nicht stand.
34 Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung erstinstanzlicher Urteile folgt aus Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (
35 Sicherlich mag es hilfreich sein, wenn das Gericht am Anfang seiner Ausführungen zu einem bestimmten Klagegrund die einschlägige Rechtsprechung darstellt und sich gegebenenfalls mit ihr auseinandersetzt. Dies ist aber letztlich eine Frage der Zweckmäßigkeit, zu deren Beurteilung dem Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen ist.
36 Im Hinblick auf die Begründungspflicht kommt es letztlich allein darauf an, ob das angefochtene Urteil verständlich abgefasst ist, ob es auf alle von der Klägerin erhobenen Rügen eingeht (
37 Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil voll und ganz, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass Frucona gezielt und detailliert die Rechtsfehler ausmachen konnte, die ihrer Meinung nach jenem Urteil anhaften.
38 In Wahrheit stört sich Frucona denn auch weniger an der Begründung des angefochtenen Urteils als an seinem Inhalt. Mit dessen Richtigkeit werde ich mich im Folgenden näher befassen. b) Zum Vorwurf der inhaltlichen Fehlinterpretation und der falschen Anwendung des Privatgläubigertests
39 Die Rechtsmittelführerin beanstandet, das Gericht habe den Test des privaten Gläubigers im vorliegenden Fall inhaltlich fehlinterpretiert und zudem falsch angewandt. Ihrer Meinung nach hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass mit dem Forderungsverzicht der örtlichen slowakischen Steuerbehörde eine staatliche Beihilfe an Frucona einherging ( i) Der Inhalt des Privatgläubigertests
40 Zunächst bringt Frucona vor, eine Maßnahme der öffentlichen Hand wie der streitige Forderungsverzicht der örtlichen slowakischen Steuerbehörde dürfe nur dann als staatliche Beihilfe eingestuft werden, wenn der daraus resultierende Vorteil für das betroffene Unternehmen „offensichtlich großzügiger“ (
41 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Qualifizierung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne der Verträge voraus, dass alle vier in Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV) genannten, kumulativen Kriterien erfüllt sind. Erstens muss es sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden, und viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (
42 Dass steuerliche Maßnahmen delikate Probleme im Hinblick auf das Recht der staatlichen Beihilfen aufwerfen können, hat sich in der Vergangenheit schon mehrfach in den unterschiedlichsten Zusammenhängen gezeigt (
43 In diesem Fall steht im Streit, ob Frucona aufgrund des Verzichts der örtlichen Steuerbehörde auf 65 % ihrer Verbrauchsteuerforderungen im Rahmen des Vergleichsverfahrens ein Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG gewährt wurde. Dies hängt davon ab, ob das begünstigte Unternehmen auf diese Weise eine wirtschaftliche Vergünstigung erhalten hat, die es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (
44 Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist der Vergleich mit einem privaten Gläubiger, der die ihm von einem Schuldner geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (
45 Zum Kriterium des privaten Gläubigers hat der Gerichtshof insbesondere im Urteil DMT näher Stellung genommen. Im Tenor jenes Urteils hat er für Recht erkannt, dass Zahlungserleichterungen für Sozialversicherungsbeiträge, die einem Unternehmen von der mit ihrer Einziehung betrauten Einrichtung aufgrund Ermessens gewährt werden, eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn das Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich ihm gegenüber in derselben Situation befindet wie die mit der Einziehung betraute Einrichtung (
46 Seither sorgt die Verwendung des Adverbs „offenkundig“ für Verwirrung. Diese Verwirrung wird noch dadurch verstärkt, dass der Gerichtshof besagte Formulierung an einer Stelle in den Entscheidungsgründen des Urteils DMT in leicht abgewandelter Form verwendet: Danach soll die Annahme einer staatlichen Beihilfe voraussetzen, dass die dem begünstigten Unternehmen gewährten Zahlungserleichterungen „offensichtlich größer“ sind als diejenigen, die ein privater Gläubiger diesem Unternehmen gewährt hätte (
47 Im Folgenden werde ich darlegen, dass der Begriff „offenkundig“ im Sinne des Urteils DMT weder ein quantitatives Element in den Privatgläubigertest einführt noch im Sinne eines irgendwie gearteten Beurteilungsspielraums für die Beihilfen gewährenden nationalen Stellen missverstanden werden darf. Vielmehr enthält der Begriff „offenkundig“ einen – zugegebenermaßen missverständlichen – Hinweis auf den Beurteilungsmaßstab, der von nationalen Gerichten wie auch von der Kommission als Wettbewerbsbehörde bei der Durchführung eines Privatgläubigertests anzulegen ist. – Kein quantitatives Element
48 Bei vordergründiger Betrachtung könnte die Verwendung des Ausdrucks „offenkundig“ oder „offensichtlich“ im Urteil DMT (quantitatives Element handle und eine staatliche Beihilfe nur dann vorliege, wenn der von dem begünstigten Unternehmen erlangte Vorteil seinem Wert oder seinem Umfang nach „offensichtlich großzügiger“ ist als derjenige, den ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation gewährt hätte (
49 Während der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof waren sich jedoch alle Verfahrensbeteiligten einig, dass die Verwendung des Adverbs „offenkundig“ im Urteil DMT kein quantitatives Element in das Kriterium des privaten Gläubigers einführt und insbesondere nicht als Hinweis auf eine Mindestdifferenz zwischen dem von der öffentlichen Hand gewährten und dem von einem privaten Gläubiger zu erwartenden Vorteil missverstanden werden darf.
50 In der Tat ist es nicht Sache der Unionsgerichte, den Begriff der staatlichen Beihilfe in Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV) im Wege richterlicher Rechtsfortbildung um eine vom Vertragsgesetzgeber nicht vorgesehene Spürbarkeitsschwelle zu ergänzen. Dadurch würde sich der Gerichtshof dem Vorwurf aussetzen, er mische sich in die Aufgaben des Unionsgesetzgebers ein, dem allein es gemäß Art. 89 EG (Art. 109 AEUV) obliegt, im Wege von Durchführungsverordnungen Gruppenfreistellungen wie jene über De-minimis-Beihilfen (
51 Völlig zu Recht ist somit das Gericht im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass ein Vorteil im Sinne des Rechts der staatlichen Beihilfen vorliegen kann, selbst wenn die im Rahmen des Privatgläubigertests errechneten Zahlen nah beieinander liegen ( – Kein Beurteilungsspielraum für nationale Stellen
52 Frucona scheint für ihren Teil die Verwendung des Begriffs „offenkundig“ im Urteil DMT (
53 Auch diese Sichtweise ist jedoch verfehlt. Soweit ersichtlich, hat der Gerichtshof im Bereich der staatlichen Beihilfen noch niemals einen irgendwie gearteten Beurteilungsspielraum anerkannt, innerhalb dessen die Maßnahmen mitgliedstaatlicher Stellen nur einer eingeschränkten Kontrolle der Kommission oder der nationalen Gerichte im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Verträge unterliegen würden.
54 Im Gegenteil sehen Art. 87 EG und 88 EG (nunmehr Art. 107 AEUV und 108 AEUV) eine umfassende Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission als EU-Wettbewerbsbehörde vor. Wenn innerstaatliche Stellen Zweifel haben, ob die von ihnen veranlassten Maßnahmen gegenüber Unternehmen unter das Verbot staatlicher Beihilfen fallen, steht es ihnen frei, vorsorglich auf eine Anmeldung dieser Maßnahmen bei der Kommission hinzuwirken.
55 Die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums für die zahlreichen öffentlichen Stellen, die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene in der Europäischen Union staatliche Beihilfen gewähren, würde zu einer deutlichen Aufweichung des in Art. 87 Abs. 1 EG (Art. 107 Abs. 1 AEUV) verankerten Verbots staatlicher Beihilfen führen, das einen fundamentalen unionsrechtlichen Grundsatz mit erheblicher Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts darstellt. Es bestünde die ernsthafte Gefahr, dass die Effektivität der von der Kommission durchgeführten Beihilfenaufsicht untergraben und die einheitliche Auslegung und Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln in Mitleidenschaft gezogen würde. Das grundlegende Ziel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen („level playing field“) (
56 Abgesehen davon ist zu bedenken, dass das Kriterium des privaten Gläubigers und das Kriterium des privaten Investors eng miteinander verwandt sind. Beide Kriterien geben Auskunft darüber, ob ein Unternehmen einen ihm von der öffentlichen Hand verschafften wirtschaftlichen Vorteil auch unter normalen Marktbedingungen hätte erhalten können. Letztlich sind beide Kriterien zwei Seiten derselben Medaille. Dementsprechend sollte der Gerichtshof bei ihrer Auslegung und Anwendung auf Kohärenz achten und bedenken, dass er das Kriterium des privaten Investors bislang – soweit ersichtlich – noch nie durch die Anerkennung eines mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraums abgeschwächt hat. – Ein Beurteilungsspielraum für die Kommission und nationale Gerichte
57 In Wirklichkeit hat der Gerichtshof im Urteil DMT durch die Verwendung des Adverbs „offenkundig“ lediglich – zugegebenermaßen reichlich kryptisch – den Beurteilungsspielraum in Erinnerung gerufen, den die Kommission und die nationalen Gerichte (
58 Das Kriterium des privaten Gläubigers dient – wie auch das mit ihm eng verwandte Kriterium des privaten Investors – der Feststellung, ob das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter normalen Marktbedingungen von einem Privaten erhalten hätte (
59 Im Verwaltungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 oder 3 EG (nunmehr Art. 108 Abs. 2 oder 3 AEUV) obliegt es der Kommission, diese Beurteilung vorzunehmen, wobei die Kommission gehalten ist, alle entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und nötigenfalls den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen (
60 Die Einschätzung des Verhaltens eines verständigen, marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers setzt eine Bewertung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge voraus (wahrscheinlichen Verhaltens eines hypothetischen privaten Gläubigers gehen kann. Deshalb macht das vom Gerichtshof im Urteil DMT gebrauchte Adverb „offenkundig“ oder „offensichtlich“ in einem Fall wie dem vorliegenden nur Sinn, wenn es als Ausdruck des Beurteilungsspielraums angesehen wird, den die Kommission bei der Bewertung des wahrscheinlichen Verhaltens eines hypothetischen privaten Gläubigers genießt.
61 Sind angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls verschiedene Verhaltensweisen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Gläubigers denkbar – beispielsweise kann er wie im vorliegenden Fall vor der Alternative stehen, sich auf einen Vergleich einzulassen oder aber seinen Schuldner in ein Insolvenzverfahren zu treiben (
62 Anders als etwa in strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Verfahren ist in diesem Zusammenhang kein erhöhter Wahrscheinlichkeitsstandard zugrunde zu legen. Es ist also insbesondere nicht erforderlich, dass das unterstellte Verhalten des privaten Gläubigers in dem Sinne „offenkundig“ ist, dass es als „sehr wahrscheinlich“ oder „besonders wahrscheinlich“ anzusehen ist oder gar „ohne vernünftigen Zweifel“ vorhergesagt werden kann. Denn der Privatgläubigertest wird in verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren durchgeführt – entweder im Beihilfenkontrollverfahren der Kommission oder vor nationalen Gerichten (wahrscheinlicher gewesen wäre als andere (beispielsweise der Verzicht auf einen Teil der ausstehenden Forderungen im Rahmen eines Vergleichs) (
63 Zu Recht hat deshalb das Gericht im angefochtenen Urteil schlicht danach gefragt, ob im vorliegenden Fall das Insolvenz- oder Steuereinziehungsverfahren für die Steuerverwaltung der Slowakischen Republik „günstiger gewesen wäre“ als der mit Frucona geschlossene Vergleich (
64 Vor diesem Hintergrund kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe das Kriterium des privaten Gläubigers inhaltlich verkannt oder zur Prüfung der streitigen Entscheidung der Kommission die falschen Maßstäbe angelegt. ii) Die gerichtliche Kontrolle der Anwendung des Privatgläubigertests
65 Was die konkrete Anwendung des Privatgläubigertests anbelangt, so wirft Frucona dem Gericht vor, es habe sich im vorliegenden Fall mit einem bloßen Ex-post-Vergleich der jeweiligen Vor- und Nachteile des Insolvenzverfahrens und des Vergleichsverfahrens aus der Perspektive der Kommission begnügt, statt eine Beurteilung aus der Ex-ante-Perspektive eines privaten Gläubigers vorzunehmen. Insbesondere habe das Gericht die der Kommission vorgelegten Gutachten über die Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens nicht hinreichend in Rechnung gestellt, die nach Fruconas Ansicht für die Entscheidung jedes vernünftigen privaten Gläubigers erhebliches Gewicht gehabt hätten. – Zum Erfordernis einer Beurteilung aus der Ex-ante-Perspektive
66 Völlig unstreitig ist die Frage, ob das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm von der öffentlichen Hand gewährt wurde, auch unter normalen Marktbedingungen hätte erlangen können, aus der Sicht eines verständigen privaten Gläubigers zu beurteilen (
67 Aus eben diesem Blickwinkel hat das Gericht die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung der Kommission überprüft. Im angefochtenen Urteil wird auf die Umstände hingewiesen, die ein privater Gläubiger zugrunde gelegt hätte, um die Vorteile des Insolvenzverfahrens gegen den Erlös aus dem zwischen Frucona und der örtlichen Steuerbehörde vereinbarten Vergleich abzuwägen. Insbesondere geht das Gericht ausführlich der Frage nach, „ob der optimistischste private Gläubiger es vorgezogen hätte, [im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs] 225 Mio. SKK im Dezember 2004 statt möglicherweise [im Zuge eines Insolvenzverfahrens] bis zu 239 Mio. SKK innerhalb einer von ‚unterdurchschnittlich kurz’ bis zu sieben Jahren reichenden Zeitspanne zu erhalten“ (
68 Damit kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass das Gericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung von einer Ex-ante-Perspektive ausgegangen ist. – Zur Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens
69 Sodann wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, nicht hinreichend geprüft zu haben, ob die Kommission die ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten zur Dauer eines möglichen Insolvenzverfahren gewürdigt und den daraus folgenden Informationen das nötige Gewicht beigemessen hat, auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit Insolvenzverfahren über andere Brennereien in der Slowakei. Mehrfach betont Frucona, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle.
70 Zutreffend ist, dass es sich beim Begriff der staatlichen Beihilfe, wie er sich im Primärrecht findet, um einen Rechtsbegriff handelt, der anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Unionsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 107 Abs. 1 AEUV) fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (
71 Dieser gerichtlichen Kontrolle unterliegt auch die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, des rechtlichen Kriteriums also, auf dessen Grundlage die Kommission bestimmt, ob und inwieweit die einem Unternehmen von der öffentlichen Hand gewährten Zahlungserleichterungen gegebenenfalls als Vorteil im Sinne des Rechts der staatlichen Beihilfen zu qualifizieren sind (
72 Wie bereits erwähnt, erfordert die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers – ebenso wie die des verwandten Kriteriums des privaten Investors – von Rechts wegen eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der vom betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Informationen wie auch jedes anderen für den betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkts (
73 Gilt es, wie hier, zu ermitteln, ob sich ein privater Gläubiger eher auf einen gerichtlichen Vergleich eingelassen oder eher seinen Schuldner in ein Insolvenzverfahren getrieben hätte, so wird zu den abwägungsrelevanten Umständen des Einzelfalls in aller Regel auch die Dauer eines etwaigen Insolvenzverfahrens gehören.
74 Dies hat das Gericht keineswegs verkannt, sondern im Gegenteil den Gesichtspunkt der Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung ausführlich gewürdigt, wobei es sich auch mit konkreten Erwägungsgründen der streitigen Entscheidung auseinandergesetzt hat (
75 Ausdrücklich befasst sich das angefochtene Urteil mit der erstinstanzlichen Rüge Fruconas, dass von der Kommission „die Dauer des Insolvenzverfahrens in der Slowakei und die von dritter Seite hierzu erstellten Berichte nicht berücksichtigt worden seien“; das Gericht kommt zu dem Schluss, der Kommission könne „nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage und den Standpunkt [Fruconas] dazu außer Acht gelassen habe“ (
76 Somit kann dem Gericht schwerlich vorgeworfen werden, es habe den Aspekt der Dauer des Insolvenzverfahrens bei der Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle über die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers durch die Kommission vernachlässigt.
77 Frucona ist gleichwohl der Meinung, das Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob die Kommission der Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens bei der Anwendung des Privatgläubigertests in der streitigen Entscheidung das nötige Gewicht beimesse.
78 Dazu ist anzumerken, dass die zutreffende Gewichtung der verschiedenen Aspekte des Einzelfalls, auf deren Grundlage sich ein privater Gläubiger seine Meinung hätte bilden müssen, keine Rechtsfrage, sondern eine Tatsachenfrage ist, deren Beantwortung von Fall zu Fall höchst unterschiedlich ausfallen kann und stets eine Würdigung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge voraussetzt, wofür die Kommission bekanntlich einen weiten Beurteilungsspielraum genießt (
79 Nach ständiger Rechtsprechung ist deshalb die gerichtliche Kontrolle einer Handlung der Kommission, die eine solche Würdigung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge einschließt, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (
80 Anders als in Kartellfällen verfügen die Unionsgerichte im Hinblick auf Entscheidungen der Kommission aus dem Bereich der staatlichen Beihilfen, die rein verwaltungsrechtlicher Natur sind und keinerlei Sanktion beinhalten, nicht über die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung (Art. 261 AEUV). Deswegen darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission nicht durch seine eigene ersetzen (
81 Genau in diesen Grenzen seiner richterlichen Befugnisse hat sich zu Recht das Gericht gehalten, als es in erster Instanz die streitige Entscheidung auf die Berücksichtigung der Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens hin überprüfte und nach eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten von Frucona zu der Schlussfolgerung gelangte, die Kommission habe keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen (
82 Sicherlich mag man im Detail durchaus unterschiedlicher Auffassung sein, ob im vorliegenden Fall die Würdigung verschiedener Sachverhaltselemente durch die Kommission und das Gericht zu überzeugen vermag. Dies haben nicht zuletzt die lebhafte Debatte zwischen den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie ihre Antworten auf die mündlichen Fragen des Gerichtshofs gezeigt. Insbesondere blieb es bis zuletzt streitig, welche Dauer ein etwaiges Insolvenzverfahren im vorliegenden Fall voraussichtlich gehabt hätte (
83 Zur Annahme eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission reicht es jedoch nicht aus, lediglich anderer Meinung zu sein als die Kommission. Lässt nämlich die Tatsachen- und Beweislage verschiedene Beurteilungen als vertretbar erscheinen, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Kommission für eine davon entschieden hat, mag es auch nicht diejenige sein, die ein Verfahrensbeteiligter, das Gericht oder der Gerichtshof für vorzugswürdig hält. Ein offenkundiger Beurteilungsfehler der Kommission liegt erst dann vor, wenn die von dieser Behörde gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der Tatsachen- und Beweislage nicht mehr vertretbar sind, d. h., wenn für sie keine vernünftige Grundlage erkennbar ist (
84 Folglich konnte vom Gericht im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, es solle hinsichtlich der Gewichtung der Unwägbarkeiten und der Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens seine eigene Beurteilung des Sachverhalts an die Stelle der Beurteilung der Kommission setzen. Erst recht wäre es verfehlt, wenn der Gerichtshof nunmehr als Rechtsmittelinstanz die Einschätzung des Gerichts oder jene der Kommission zu den Unwägbarkeiten und zur Dauer eines möglichen Insolvenzverfahrens durch seine eigene ersetzte.
85 Eben dies versucht aber die Rechtsmittelführerin in Wahrheit mit ihrem Vorbringen zur Dauer eines etwaigen Insolvenzverfahrens sowie zur Ex-ante-Perspektive zu erreichen: Unter dem Deckmantel vermeintlicher Rechtsfragen lädt sie den Gerichtshof letztlich dazu ein, seine eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Gerichts und der Kommission zu setzen. Dieser Versuchung sollte der Gerichtshof widerstehen, will er nicht seine Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren erheblich überdehnen.
86 Vor diesem Hintergrund greifen die von Frucona vorgebrachten Rügen in Bezug auf die gerichtliche Kontrolle der Anwendung des Privatgläubigertests nicht durch. 3. Zwischenergebnis
87 Insgesamt ist somit der erste von Frucona vorgebrachte Rechtsmittelgrund zwar zulässig, aber unbegründet. B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Vorwurf der Nachbesserung der Begründung der Kommission und der Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht
88 Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen. Sie beziehen sich auf die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens (
89 In allen vier Teilen dieses Rechtsmittelgrundes rügt Frucona, das Gericht habe in unzulässiger Weise seine eigene Argumentation und seine eigene wirtschaftliche Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung der Kommission gesetzt. „Darüber hinaus oder hilfsweise“ (
90 Soweit die Kommission vorab erneut die Querverweise auf die Klageschrift aus erster Instanz beanstandet, mit denen Frucona ihre Ausführungen in der Rechtsmittelschrift angereichert hat, ist dieser Einwand aus denselben Gründen, die ich bereits im Zusammenhang mit dem ersten Rechtsmittelgrund dargelegt habe, zurückzuweisen ( 1. Zu dem Vorwurf, das Gericht habe seine eigene Argumentation an die Stelle der Argumentation der Kommission gesetzt
91 Zunächst macht Frucona geltend, das Gericht habe mehrfach seine eigene Argumentation sowie seine eigene wirtschaftliche Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung der Kommission gesetzt und dadurch einen Rechtsfehler begangen.
92 Zutreffend ist, dass der Gerichtshof und das Gericht bei der Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage auf keinen Fall die vom Verfasser der angefochtenen Handlung gegebene Begründung durch ihre eigene ersetzen dürfen (
93 Daraus folgt, dass der Unionsrichter einen Unionsrechtsakt, der auf unzutreffende oder gar rechtswidrige Gründe gestützt ist, nicht mit gänzlich anderen Gründen versehen und dann aufrecht erhalten darf. Denn außerhalb des Anwendungsbereichs der Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung (Art. 261 AEUV) darf der Unionsrichter die angefochtene Handlung nicht reformieren, sondern hat sie für nichtig zu erklären, wenn und soweit die Nichtigkeitsklage begründet ist (Art. 264 Abs. 1 AEUV) (
94 Nichts hindert jedoch den Unionsrichter daran, die vom jeweiligen Kläger vorgebrachten Klagegründe und Argumente intensiv auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und sich mit ihnen im Einzelnen auseinanderzusetzen (
95 Genau diese Prüfung hat das Gericht im vorliegenden Fall vorgenommen: Es hat sich in den von Frucona beanstandeten Urteilspassagen intensiv mit den von ihr selbst im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage vorgebrachten Rügen und Argumenten sowie mit dem Verteidigungsvorbringen der Kommission dazu auseinandergesetzt. Dabei ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass keine der von Frucona erhobenen Rügen und keines der von Frucona geltend gemachten Argumente die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung rechtfertigt (
96 Keineswegs hat das Gericht im vorliegenden Fall die von der Kommission in der streitigen Entscheidung angeführten Gründe für unzutreffend oder rechtswidrig gehalten und sie durch seine eigene, anders lautende Argumentation ersetzt. Das Gericht ist nicht etwa zu dem Schluss gekommen, dass die streitige Entscheidung aus anderen als den von der Kommission genannten Gründen aufrechtzuerhalten wäre. Vielmehr stützt sich das angefochtene Urteil darauf, dass die streitige Entscheidung samt ihrer Begründung trotz unbestreitbarer Schwächen einer rechtlichen Prüfung (noch) standhält.
97 Eine Korrektur der von der Kommission in der streitigen Entscheidung ausgeführten Gründe für die Annahme des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG hat das Gericht nur in einem einzigen Punkt vorgenommen: Es hat einen Rechenfehler der Kommission hinsichtlich der zu berücksichtigenden Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens festgestellt. Daraufhin hat es die in der streitigen Entscheidung zum Ausdruck kommende Schätzung des zu erwartenden Mindesterlöses für den öffentlichen Gläubiger aus einem möglichen Insolvenzverfahren von 239 Mio. SKK auf 225,5 SKK korrigiert und diesen berichtigten Wert bei der weiteren Prüfung der Argumente von Frucona zugrunde gelegt (
98 Dazu ist anzumerken, dass sich das Gericht im Rahmen einer Nichtigkeitsklage veranlasst sehen kann, die Begründung einer angefochtenen Handlung anders auszulegen als ihr Verfasser oder sie unter bestimmten Umständen sogar zu verwerfen, wenn dies aufgrund sachlicher Gesichtspunkte gerechtfertigt ist (
99 Im vorliegenden Fall bestand in Gestalt des Rechenfehlers der Kommission ein sachlicher Gesichtspunkt für das Gericht, um punktuell von den Erwägungen abzuweichen, mit denen die Kommission in der streitigen Entscheidung das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG begründet hatte.
100 Eine solche Abweichung von der Begründung der streitigen Entscheidung war – auch unter Berücksichtigung der Rolle des Unionsrichters im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage (
101 Zwar lagen nunmehr die errechneten Zahlen sehr nahe beieinander, denn der vom slowakischen Fiskus aus einem möglichen Insolvenzverfahren zu erwartende Mindesterlös lag nach der Berichtigung des Rechenfehlers nur noch bei 225,5 Mio. SKK. Wie das Gericht ausführt, ist dieser berichtigte Betrag „fast genauso hoch“ wie die tatsächlich von Frucona im Rahmen des Vergleichs an die örtliche Steuerbehörde entrichtete Summe von 224,3 Mio. SKK. Gleichwohl lag der Betrag von 225,5 SKK, bei dem es sich überdies nur um eine außerordentlich vorsichtige Schätzung handelte, noch um 1,2 Mio. SKK über dem von der örtlichen Steuerbehörde tatsächlich vereinnahmten Betrag von 224,3 Mio. SKK (
102 Zu Recht hat das Gericht in Anbetracht dieser Sachlage gefolgert, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie die Ansicht vertrat, dass der Erlös aus dem Verkauf der Aktiva der Klägerin in einem Insolvenzverfahren nach Abzug der entsprechenden Kosten höher gewesen wäre als der Betrag, den die slowakischen Behörden im Wege des Vergleichs erhalten haben (
103 Unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums, über den die Kommission bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge verfügt (
104 In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass das von der Rechtsprechung verwendete Kriterium der Erleichterungen, die das begünstigte Unternehmen „offenkundig“ nicht von einem privaten Gläubiger unter vergleichbaren Bedingungen erhalten hätte, nicht als quantitatives Kriterium zu verstehen ist (
105 Alles in allem ist somit die erste Rüge von Frucona im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet. 2. Zum Vorwurf der Verfälschung von Beweismitteln
106 Abschließend bleibt die von Frucona erhobene zweite Rüge im Rahmen dieses zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen, die dem Vorwurf der Verfälschung von Beweismitteln gewidmet ist. a) Zulässigkeit
107 Grundsätzlich ist die Verfälschung von Beweismitteln eine Rechtsfrage, mit der der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren in zulässiger Weise befasst werden kann. Gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 51 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muss allerdings ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll, und muss die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (
108 Diesen hohen Anforderungen ist Frucona in ihrer Rechtsmittelschrift nicht gerecht geworden. Sie hat zwar wortreich erläutert, warum sie die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens, zur Dauer eines Insolvenzverfahrens, zur vermeintlichen Vorsicht der Kommission bei ihrer Bewertung des Sachverhalts und zur vermeintlichen Bedeutung einer verbleibenden Restschuld nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht für zutreffend hält. An präzisen Angaben dazu, welches konkrete Beweismittel das Gericht verfälscht haben soll und worin genau der jeweilige Beurteilungsfehler liegen soll, fehlt es jedoch. Zumeist beschränkt sich Frucona darauf, am Ende jedes Teilabschnitts ihrer Ausführungen zum zweiten Rechtsmittelgrund mit einem einzigen Satz oder gar nur mit einem Halbsatz pauschal zu behaupten, das Gericht habe sich auf „eine klare Verfälschung“ oder auf eine „offensichtlich unzutreffende Beurteilung“ des „vorliegenden Beweismaterials“ gestützt.
109 Unter diesen Umständen bin ich der Auffassung, dass die Rüge der Verfälschung von Beweismitteln schon gar nicht in zulässiger Weise erhoben ist. b) Begründetheit
110 Selbst wenn man diese Rüge aber für zulässig erachten wollte, wäre sie jedenfalls unbegründet.
111 Die Rechtsmittelführerin hat zwar über mehrere Seiten ausgeführt, warum sie die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens, zur Dauer eines Insolvenzverfahrens, zur vermeintlichen Vorsicht der Kommission bei ihrer Bewertung des Sachverhalts und zur vermeintlichen Bedeutung einer verbleibenden Restschuld nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht für überzeugend hält.
112 Darum geht es aber nicht, wenn eine Verfälschung von Beweismitteln in Rede steht. Eine solche Verfälschung liegt nämlich nur dann vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist (
113 Man mag unterschiedlicher Auffassung darüber sein, ob im vorliegenden Fall die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten eines Insolvenzverfahrens, zur Vorsicht der Kommission bei ihrer Bewertung des Sachverhalts und zur Bedeutung einer verbleibenden Restschuld nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens überzeugend sind. Offensichtlich unzutreffend sind die vom Gericht aus dem vorliegenden Beweismaterial gezogenen Schlussfolgerungen jedoch nicht.
114 Dasselbe gilt für die im schriftlichen und im mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof intensiv erörterte Frage, ob die Kommission sich in der streitigen Entscheidung mit der Dauer eines Insolvenzverfahrens auseinandergesetzt hat. Nach Ansicht des Gerichts „kann der Kommission nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Frage und den Standpunkt [Fruconas] dazu außer Acht gelassen habe“ (
115 Dieser Vorwurf ist haltlos. Zwar trifft es zu, dass die streitige Entscheidung nicht ausdrücklich erkennen lässt, ob die Kommission sich mit der Dauer eines Insolvenzverfahrens auseinandergesetzt hat und in welcher Weise sie diese Frage bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers berücksichtigt hat. Allein aus diesem Schweigen der streitigen Entscheidung kann jedoch – entgegen der Auffassung von Frucona – nicht zwingend geschlossen werden, dass die Kommission die Problematik der Dauer eines Insolvenzverfahrens übergangen habe. Die streitige Entscheidung ist in diesem Punkt offen für Interpretation. Deshalb kann es nicht als offensichtlich unzutreffend angesehen werden, wenn das Gericht – anders als die Rechtsmittelführerin – davon ausgeht, die Kommission habe sich mit der besagten Problematik und dem dazu geäußerten Standpunkt Fruconas befasst. Dies gilt umso mehr, als sich im 40. und 54. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung, auf die das Gericht ausdrücklich Bezug nimmt (
116 Alles in allem habe ich den Eindruck, dass Frucona den Gerichtshof unter dem Deckmantel einer Rüge der Verfälschung in Wahrheit zu einer Neubewertung der vom Gericht im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigten Tatsachen und Beweismittel bewegen will. Eine solche Vorgehensweise ist jedoch mit der Natur des Rechtsmittelverfahrens, in dem sich der Gerichtshof gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV auf die Prüfung von Rechtsfragen zu beschränken hat, nicht vereinbar (
117 Vor diesem Hintergrund ist die Rüge der Verfälschung von Beweismitteln nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet. 3. Zwischenergebnis
118 Insgesamt ist somit auch der zweite von Frucona vorgebrachte Rechtsmittelgrund zur Gänze zurückzuweisen. V – Kosten
119 Wird das Rechtsmittel, wie ich es im vorliegenden Fall vorschlage, zurückgewiesen, so entscheidet der Gerichtshof über die Kosten (Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung), wobei sich die Einzelheiten aus Art. 69 in Verbindung mit Art. 118 der Verfahrensordnung ergeben.
120 Gemäß Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Frucona mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und die Kommission sowie St. Nicolaus-trade als weitere Verfahrensbeteiligte jeweils einen entsprechenden Antrag gestellt haben, sind deren Kosten Frucona aufzuerlegen. VI – Ergebnis
121 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2) Frucona Košice a. s. trägt die Kosten des Verfahrens.