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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.10.2012 – C-460/09

Generalanwalt Niilo Jääskinen · ECLI:EU:C:2012:632

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NIILO JÄÄSKINEN vom 18. Oktober 2012 ( Rechtssache C-460/09 P Inalca SpA – Industria Alimentari Carni, Cremonini SpA gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Union — Verjährungsfrist — Beginn“ I – Einleitung

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni (im Folgenden: Inalca) und die Cremonini SpA (im Folgenden: Cremonini) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission (T-174/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 6. Juli 1998 das die Rechtsmittelführerinnen belastende Ergebnis einer Untersuchung den italienischen Behörden mitgeteilt hat (im Folgenden: Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998) (

2 Die Rechtsmittelführerinnen, Inalca und Cremonini, tragen vor – ohne dass die Kommission ihnen in diesem Punkt widerspricht –, dass nach Abschluss der nationalen Verfahren, die nach dem genannten Schreiben der Kommission eingeleitet worden seien, alle Verdachtsmomente gegen sie ausgeräumt worden seien. Infolgedessen habe die Kommission im Jahr 2006 das Wiedereinziehungsverfahren, das gegen die Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit den im Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 genannten Punkten durchgeführt worden sei, eingestellt.

3 Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof insbesondere über die für eine Klage auf außervertragliche Haftung der Europäischen Union geltende Verjährungsfrist und vor allem über die im vorliegenden Fall für den Beginn dieser Frist maßgeblichen Kriterien zu entscheiden. II – Sachverhalt und die nationalen und gemeinschaftlichen Verfahren

4 Inalca und Cremonini gehören einer Unternehmensgruppe an, die auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Erzeugnissen für das Gaststättengewerbe sowie in der Gastronomie tätig ist.

5 Im Anschluss an eine in Jordanien im Februar und März 1998 im Rahmen der Regelung der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchgeführte Untersuchung informierte die Kommission mit Schreiben vom 6. Juli 1998 die italienischen Behörden, dass von insgesamt 37978 Tonnen Rindfleisch, das ohne jegliche Zollerklärung über die Verbringung auf den jordanischen Markt aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt worden sei, 2272 Tonnen aus Italien stammten. In diesem Schreiben forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, den Namen des Ausführers zu ermitteln, um die Verfahren zur Wiedereinziehung der Ausfuhrerstattung und, sofern eine Beteiligung an einer Straftat erwiesen sei, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

6 Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 gab die zuständige italienische Behörde Inalca und Cremonini die Entscheidungen über die Wiedereinziehung der Erstattungen für die streitigen Ausfuhren bekannt (im Folgenden: Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999) (

7 Am 16. Februar 1999 wurden die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission von den italienischen Behörden der zuständigen italienischen Justizbehörde übermittelt mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens gegen die gesetzlichen Vertreter der Rechtsmittelführerinnen.

8 Am 30. November 1999 stellten die Rechtsmittelführerinnen zwei Kautionsversicherungspolicen (polizze fideiussorie), um eine Aussetzung des Verfahrens der Wiedereinziehung der Erstattungsbeträge zu erreichen.

9 Das der strafrechtlichen Untersuchung zugrunde liegende Klageverfahren wurde am 18. Dezember 2002 eingestellt. Mit Zivilurteil vom 16. Januar 2004 wurde festgestellt, dass die gegen Inalca zur Begründung des Wiedereinziehungsbescheids vom 15. Januar 1999 erhobenen Vorwürfe der Grundlage entbehrten und dass Inalca den Betrag, dessen Rückzahlung gefordert wurde, nicht schulde. Ein Zivilurteil vom 27. April 2005 enthielt entsprechende Feststellungen zugunsten Cremonini.

10 Mit Schreiben vom 22. und 23. März 2004 gaben die italienischen Behörden dem Antrag von Inalca, den sie betreffenden Wiedereinziehungsbescheid vom 15. Januar 1999 aufzuheben, statt, und die von ihr gestellte Kautionsversicherungspolice wurde freigegeben. Ebenso wurde mit Schreiben vom 22. und 23. Dezember 2004 dem Antrag von Cremonini stattgegeben, den sie betreffenden Wiedereinziehungsbescheid aufzuheben, und die von ihr gestellte Kautionsversicherungspolice wurde freigegeben.

11 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte Inalca bei der Kommission Ersatz für die Schäden, die ihr infolge der von der Kommission eingeleiteten Untersuchung und der den italienischen Behörden von dieser mitgeteilten Ergebnisse entstanden seien. Mit Schreiben vom 15. April 2005 teilte die Kommission (

12 Mit Entscheidung Nr. 2006/678/EG vom 3. Oktober 2006 (ABl. L 67, S. 11).

13 Mit Schreiben vom 9. März 2006 forderten Rechtsmittelführerinnen von der Kommission Ersatz für die ihnen entstandenen Schäden, die auf einen Gesamtbetrag von 2861000 Euro geschätzt wurden. Die Kommission reagierte auf diese Forderung nicht. III – Die Klage vor dem Gericht und der angefochtene Beschluss

14 Mit Klageschrift, die am 27. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen beim Gericht Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz der Schäden, die ihnen entstanden sein sollen und die auf 2861000 Euro geschätzt wurden, sowie auf Zahlung von Ausgleichszinsen und etwaiger Verzugszinsen.

15 Mit besonderem Schriftsatz vom 18. September 2006 erhob die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Begründung, die Klage sei wegen Verjährung nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs unzulässig.

16 Hinsichtlich der Zulässigkeit wies das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die Verjährungsfrist für eine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft beginne, wenn alle Voraussetzungen, von denen eine Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert habe. In Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses erinnerte es daran, dass in den Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe, die Verjährungsfrist beginne, wenn die Schadensfolgen dieser Rechtsnorm eingetreten seien. Es erläuterte, dass in Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen, wie im vorliegenden Fall, die Frist erst von dem Zeitpunkt an beginne, zu dem der Schaden tatsächlich eingetreten sei. In Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses kam es zu dem Schluss, dass für die Feststellung des genauen Zeitpunkts, in dem die angeblichen schädigenden Folgen gegenüber den Rechtsmittelführerinnen tatsächlich eingetreten seien, die materiellen Schäden und der immaterielle Schaden, deren Ersatz die Rechtsmittelführerinnen verlangten, sukzessive geprüft werden müssten.

17 Hinsichtlich des materiellen Schadens stellte das Gericht zunächst in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses fest, dass der mit der Stellung von Kautionsversicherungspolicen bei einer Versicherungsgesellschaft verbundene Schaden am 30. November 1999, dem Tag, an dem die Rechtsmittelführerinnen die genannten Policen abgeschlossen hätten, sicher eingetreten sei, und wies somit das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach die Schadensfolgen des streitigen Schreibens erst beim Erlass der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 sicher eingetreten seien. Das Gericht präzisierte jedoch in den Randnrn. 59 und 64 des angefochtenen Beschlusses, dass der Schaden in Form von Kosten im Zusammenhang mit den Kautionsversicherungspolicen kontinuierlich eingetreten sei und dass die Klage auf Ersatz dieses Schadens hinsichtlich der Verträge, die nach dem 27. Juni 2001 verlängert worden seien, zulässig sei.

18 Was sodann die Kosten für juristischen Beistand und Beratung sowie die Personalkosten, die durch die Bearbeitung der in Rede stehenden Fälle verursacht wurden, betrifft, hat das Gericht in den Randnrn. 71 und 73 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Schäden in Form dieser Kosten sofort eingetreten seien und deshalb die sie betreffende Schadensersatzklage verjährt sei.

19 Was schließlich den Antrag auf Ersatz des Schadens betrifft, der wegen Verringerung der verfügbaren Mittel als Folge der Zahlung der mit dem Abschluss der Kautionsversicherungspolicen verbundenen Prämien und der Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten in Form eines entgangenen Gewinns eingetreten sein soll, hat das Gericht in Randnr. 74 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass der Antrag der Rechtsmittelführerinnen zu ungenau und als unzulässig zurückzuweisen sei.

20 Hinsichtlich des immateriellen Schadens hat das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Klage verjährt sei, da der behauptete Schaden bei der Einleitung dieser Verfahren in den Jahren 1999 und 2000, d. h. mehr als fünf Jahre vor Klageerhebung, eingetreten sei. Es hat in Randnr. 78 des angefochtenen Beschlusses das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen, wonach dieser Schaden kontinuierlich bis zur Verkündung des Urteils vom 27. April 2005 eingetreten sei, und es hat in Randnr. 79 dieses Beschlusses hinzugefügt, dass die Rechtsmittelführerinnen jedenfalls nur eine Schädigung ihres geschäftlichen Ansehens geltend machten, ohne den geringsten Anhaltspunkt dafür zu liefern. Das Gericht folgerte daraus in Randnr. 81 des angefochtenen Beschlusses, dass die Klage nur zulässig sei, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der aus der Zahlung der Prämien im Zusammenhang mit der Stellung der Kautionsversicherungspolicen ab dem 27. Juni 2001 folge.

21 Zur Begründetheit erklärte das Gericht in Randnr. 85 nach einem Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach die Entstehung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Art. 288 Abs. 2 EG von der Erfüllung mehrerer Voraussetzungen abhängig ist, nämlich der Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Schadenseintritt und dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, dass, sobald eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung nicht erfüllt sei, die Schadensersatzforderungen zurückzuweisen seien, ohne dass es notwendig sei, zu prüfen, ob die beiden anderen Voraussetzungen erfüllt seien.

22 In Randnr. 90 des angefochtenen Beschlusses stellte das Gericht fest, dass, ohne dass über die Frage entschieden werden müsse, ob der auf die Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 zurückzuführende Schaden der Gemeinschaft zugerechnet werden könne, der Schaden, der aus der Stellung der Kautionsversicherungspolicen folge, nicht unmittelbar durch das Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 verursacht worden sei.

23 Infolgedessen hat das Gericht in Randnr. 94 des angefochtenen Beschlusses entschieden, dass die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerinnen, soweit sie zulässig sei, als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend zurückzuweisen sei. IV – Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel

24 In ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen sowie die Kommission zur Tragung der Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-174/06 zu verurteilen. Die Rechtsmittelführerinnen führen sieben Rechtsmittelgründe an.

25 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung erwidert die Kommission auf diese sieben Rechtsmittelgründe.

26 Darüber hinaus legt die Kommission ein Anschlussrechtsmittel ein, mit dem sie einen Rechtsfehler rügt, und beantragt u. a., den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin die Klage im ersten Rechtszug für teilweise zulässig erklärt wird, und den Rechtsstreit sodann abzuschließen und die Klage als insgesamt unzulässig abzuweisen sowie auf alle Fälle die Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten der beiden Rechtszüge zu verurteilen. V – Würdigung

27 Unter Berücksichtigung der entscheidenden Bedeutung der Anschlussrevision der Kommission ist diese zuerst zu prüfen. A – Zur Anschlussrevision der Kommission 1. Vorbringen der Kommission

28 Mit ihrer Anschlussrevision ersucht die Kommission den Gerichtshof, seine Rechtsprechung in Bezug auf den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen in anderen Rechtssachen als denjenigen, in denen Ursache der Haftung eine Rechtsnorm ist, zu klären.

29 In erster Linie macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall zu dem Zeitpunkt beginne, zu dem die schädigenden Folgen der Handlung tatsächlich eingetreten seien. Sie weist darauf hin, dass eine Sonderregelung für den Fall eingeführt worden sei, dass die Ursache für die Haftung der Union eine Rechtsnorm sei. Diese Regelung sei mit der Besonderheit des Schadens zu erklären, dessen Ursache in einer Rechtsnorm liege, die gegenüber den Einzelnen erst später ihre Wirkungen entfalte, sie gelte aber nicht für andere Fallgestaltungen, bei denen die Haftung die Folge von Handlungen oder Tatsachen sei.

30 Hilfsweise trägt die Kommission vor, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses entschieden habe, dass die ihm vorliegende Schadensersatzklage eine Rechtsstreitigkeit wegen individueller Entscheidungen im Sinne des Urteils Holcim (Deutschland)/Kommission sei (

31 Weiter hilfsweise ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es willkürlich die Kriterien, die im Urteil in der Rechtssache Holcim (Deutschland)/Kommission angewandt worden seien, geändert habe. Die Kommission führt aus, dass die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des schädigenden Geschehens beginne, nämlich am 6. Juli 1998, dem Datum des Schreibens der Kommission, andernfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsmittelführerinnen von diesem Schreiben Kenntnis erlangt hätten, und zwar aufgrund der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 (

32 Wenn es sich im Übrigen bei den geltend gemachten Schäden um einen kontinuierlichen Schadenseintritt handele, könne eine Schadensersatzklage in der Praxis selbst für einen teilweisen Schadensersatz über einen sehr langen Zeitraum bis zum Ablauf von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die letzten schädigenden Auswirkungen der beanstandeten Handlung geltend mache, weiterhin möglich sein. Die Verjährungsfrist habe nicht mehr die Aufgabe, die Klageerhebung zu verhindern, sondern lediglich diejenige, die Höhe des zu ersetzenden Schadens auf den Schaden zu begrenzen, der in den fünf der Klageerhebung vorausgehenden Jahren entstanden sei.

33 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückzuweisen sei. 2. Würdigung

34 Im Rahmen des Anschlussrechtsmittels hat der Gerichtshof zu prüfen, ob der im angefochtenen Beschluss vom Gericht zugrunde gelegte Beginn der Verjährungsfrist zutreffend ist.

35 Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union „[d]ie aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche … in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt[, verjähren]“.

36 Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist wurde in der Rechtsprechung für verschiedene Fälle klargestellt. In Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm hat, kann die Verjährungsfrist daher nicht zu laufen beginnen, bevor die Schadensfolgen dieses Rechtsetzungsakts eingetreten sind, und damit nicht, bevor den Betroffenen ein sicherer Schaden entstanden ist (

37 Es sind zwei Bemerkungen angebracht, die zum einen die Modalitäten der Berechnung der Verjährungsfrist betreffen und zum anderen ihren genauen Beginn.

38 Was zunächst die Modalitäten der Berechnung der Verjährungsfrist betrifft, ist zu bemerken, dass das Gericht im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Schadensersatzantrag verjährt ist, nach dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage bei ihm bestimmt wird. Nach diesem Ansatz ist der zu berücksichtigende Zeitpunkt der Tag, der fünf Jahre vor Einreichung dieser Klage liegt. Da diese am 27. Juni 2006 eingereicht wurde, hat das Gericht den 27. Juni 2001 als Beginn der Verjährungsfrist herangezogen.

39 Ein solcher auf eine „umgekehrte zeitliche Abfolge“ gestützter Ansatz ist im vorliegenden Fall nicht ungefährlich. Es ist daran zu erinnern, dass Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs im Gegensatz dazu auf eine normale Zeitabfolge abzielt, indem er den Beginn des Verjährungszeitraums nach dem Zeitpunkt bestimmt, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (

40 Folglich ist die Handlung oder das Ereignis festzustellen, das einem Organ der Union zuzurechnen ist und das geeignet ist, die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Hierzu ist Folgendes zu bemerken.

41 Nach Ansicht der Kommission läuft die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall ab dem Tag des schädigenden Vorfalls, d. h. ab dem Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998, oder jedenfalls ab dem Tag, an dem die Rechtmittelführerinnen von diesem Schreiben Kenntnis erlangt haben, d. h. dem Tag der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999.

42 Nach der Darstellung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts scheint das Datum des Schreibens der Kommission vom 6. Juli 1998 dem ersten Zeitpunkt zu entsprechen, zu dem die Kommission in dieser Rechtssache tätig geworden ist.

43 Die Schadensfolge, geht man von ihrem Eintritt aus, kann tatsächlich an das Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 geknüpft werden. Es handelt sich aber weder um eine Rechtsnorm noch um eine individuelle Entscheidung und auch nicht um eine anfechtbare Maßnahme. Der Gerichtshof hatte in der Rechtssache Nutral/Kommission (

44 Somit lag zwar das Schreiben der Kommission vom 6. Juli 1998 den von den Rechtsmittelführerinnen geltend gemachten Schäden zugrunde, doch im Hinblick auf die Art und die Unvollständigkeit dieses Dokuments war es für sich allein nicht geeignet, vorliegend die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Dieses Schreiben musste notwendigerweise durch andere Maßnahmen konkretisiert und individualisiert werden, und zwar im vorliegenden Fall durch die Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999. Diese haben somit den eventuellen Schaden konkretisiert, indem sie die Rückzahlungspflicht festlegten und die Rechtsmittelführerinnen individualisierten. Ab dem Empfang dieser Bescheide waren die Rechtsmittelführerinnen vollständig über den Sachverhalt und die finanziellen Folgen, die sich daraus ergeben konnten, informiert. Die schädigende Wirkung des Schreibens der Kommission vom 6. Juli 1998 hat sich erst in der Änderung der Rechtsstellung der Rechtsmittelführerinnen im nationalen Recht nach dem Empfang der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 manifestiert. Somit ist im vorliegenden Fall der Tag des Empfangs der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 als Beginn der Verjährungsfrist für die Haftung der Union heranzuziehen.

45 Daher endete die Verjährungsfrist, die im Januar 1999 begann, fünf Jahre später, nämlich im Januar 2004. Diese Frist bezweckt, im Voraus einen Zeitraum festzulegen, in dem die Haftung der Union geltend gemacht werden kann. Jeder, der beabsichtigte, die Union wegen des Schreibens der Kommission vom 6. Juli 1998, in dessen Folge die Wiedereinziehungsbescheide der italienischen Behörden vom 15. Januar 1999 erlassen wurden, haftbar zu machen, musste in dem Zeitraum von fünf Jahren nach Erhalt dieser Bescheide handeln. Das einzige Mittel, um diese Frist wirksam zu unterbrechen, war, eine Klage zu erheben. Art. 340 AEUV steht einer Anrufung des Gerichtshofs zur grundsätzlichen Feststellung der Haftung der Union wegen unmittelbar bevorstehender und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbarer Schäden nicht entgegen, selbst wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (

46 Infolgedessen ist als Beginn der Verjährungsfrist im vorliegenden Fall der Tag festzulegen, an dem die Rechtsmittelführerinnen von den Bescheiden vom 15. Januar 1999 über die Wiedereinziehung Kenntnis nahmen.

47 Wie ich bereits ausgeführt habe, endete die fünfjährige Verjährungsfrist, die im Januar 1999 beim Empfang der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 begonnen hatte, im Januar 2004. Somit ist die am 27. Juni 2006 beim Gericht eingereichte Klage als verspätet anzusehen.

48 Deshalb ist dem Anschlussrechtsmittel der Kommission stattzugeben. Im Übrigen ist es zurückzuweisen, da das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist erst begonnen habe, als der Schaden infolge des Schreibens der Kommission vom 6. Juli 1998 tatsächlich eingetreten sei, und da das Gericht die jährliche Verlängerung der Kautionsversicherungspolicen als unterschiedliche schädigende Ereignisse angesehen hat, die geeignet sind, die Verjährungsfrist zu verlängern.

49 Daraus folgt, dass das Gericht auch in Randnr. 75 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Klage für teilweise zulässig erklärte.

50 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, — über das Anschlussrechtsmittel zu entscheiden, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit er die Klage für teilweise zulässig erklärt hat, und — die Klage als insgesamt unzulässig abzuweisen. B – Zu den ersten sechs Rechtsmittelgründen der Rechtsmittelführerinnen

51 Mit ihrem Rechtsmittel rügen die Rechtsmittelführerinnen eine widersprüchliche Begründung, die Missachtung der Gemeinschaftsrechtsprechung, einen Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, eine Entstellung der vorgetragenen Argumente und einen Rechtsfehler.

52 Da ich dem Gerichtshof vorschlage, dem Anschlussrechtsmittel der Kommission stattzugeben und die Klage – weil verspätet – als insgesamt unzulässig abzuweisen, ist es nicht mehr erforderlich, die ersten sechs Rechtsmittelgründe des Rechtsmittels im Urteil zu prüfen.

53 Daher prüfe ich sie hier nur hilfsweise und der Vollständigkeit halber. Im Übrigen sind der zweite, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund, soweit sie den Schaden im Zusammenhang mit dem entgangenen Gewinn und den immateriellen Schaden betreffen, zusammen zu prüfen. 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund

54 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Widersprüchlichkeit der Begründung und die Missachtung der Gemeinschaftsrechtsprechung in Bezug auf die Unterscheidung zwischen dem prozessualen Kriterium des Beginns der Verjährungsfrist und der Prüfung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen.

55 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht die Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 nicht berücksichtigt. Bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Entscheidung erlassen worden sei, hätten sich die Rechtsmittelführerinnen in einer rechtlich unsicheren Lage hinsichtlich des Vorliegens und der Höhe des erlittenen Schadens befunden, der endgültig erst im Jahr 2006 entstanden sei. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass sich das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Beschlusses auch zu Unrecht auf eine Vermengung des verfahrensrechtlichen Kriteriums in Bezug auf den Beginn der Verjährung und der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen gestützt habe.

56 Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hätte das Gericht den 3. Oktober 2006, den Tag, an dem die Entscheidung der Kommission, das Verfahren einzustellen, ergangen sei, heranziehen müssen.

57 Die Rechtsmittelführerinnen sind somit der Ansicht, dass die Verjährungsfrist begonnen habe, nachdem die Schäden zutage getreten seien.

58 Diese Ansicht ist aus mehreren Gründen zurückzuweisen.

59 Zunächst ist den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerinnen selbst zu entnehmen, dass sie schon vor der Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 Schäden erlitten haben sollen. Sie erwähnen z. B. die Stellung der Kautionsversicherungspolicen, die im Jahr 1999 stattgefunden hatte und die die Zahlung der Prämien an den in diesen Policen angegebenen Tagen implizierte. Insoweit kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass ungeachtet des Vorliegens eines – als erwiesen unterstellten – Schadens die Verjährungsfrist erst sieben Jahre später, im Jahr 2006, zu laufen beginnt. Folglich kann der maßgebliche Zeitpunkt nicht der von den Rechtsmittelführerinnen vorgeschlagene sein.

60 Darüber hinaus läuft die Verjährungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt, an dem der Akt, der sie verursacht hat, aus der Rechtsordnung entfernt wird. Darauf hat der Gerichtshof im Urteil Holcim (Deutschland)/Kommission ( 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund

61 Die Rechtsmittelführerinnen tragen in Bezug auf die Verjährung der die Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung und die Personalkosten der Rechtsmittelführerinnen betreffenden Anträge vor, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses offensichtlich widersprüchlich sei und das Gericht entgegen der ständigen Rechtsprechung entschieden habe.

62 Dieser Rechtsmittelgrund ist zurückzuweisen. In Randnr. 71 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht den Schaden in Form von Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie die den Rechtsmittelführerinnen entstandenen Personalkosten als sofortigen Schaden eingestuft und daraus den Schluss gezogen, dass die Klage in diesem Punkt verspätet sei. Die Rechtsmittelführerinnen vermengen die für die Einreichung der Klage geltende Frist und den Eintritt des Schadens. Wenn der Gerichtshof meiner Würdigung in Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist folgt, hätte die Schadensersatzklage spätestens im Januar 2004 auch bezüglich der oben genannten Schäden eingereicht werden müssen, was nicht der Fall war ( 3. Zum dritten, zum vierten und zum fünften Rechtsmittelgrund

63 Der dritte, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund betreffen den Schaden, der in Form eines entgangenen Gewinns und eines immateriellen Schadens eingetreten sein soll.

64 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Vorbringen entstellt und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt, indem es den Antrag auf Eratz des Schadens, den die Rechtsmittelführerinnen in Form eines entgangenen Gewinns erlitten hätten, für unzulässig erklärt habe.

65 Außerdem habe das Gericht, wie im vierten Rechtsmittelgrund geltend gemacht wird, in Bezug auf die Verjährung des Anspruchs auf Entschädigung für den immateriellen Schaden die Rechtsprechung nicht beachtet und eine offensichtlich sinnwidrige Begründung verwendet.

66 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen schließlich vor, das Gericht habe Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts verletzt und die Rechtsprechung zum immateriellen Schaden missachtet, und die Begründung des Gerichts sei offensichtlich sinnwidrig, soweit es entschieden habe, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens jedenfalls unzulässig sei.

67 Was zunächst die Zulässigkeit der Anträge auf Ersatz eines Schadens in Form von entgangenem Gewinn und eines immateriellen Schadens betrifft, kann das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen auch nicht durchgreifen. Das Gericht hat die Anträge in den Randnrn. 74 und 80 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen und sich dabei auf ihre Abstraktheit gestützt. Wegen ihrer fehlenden Genauigkeit entsprächen sie nicht Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts. Es ist aber unstreitig, dass nach der Rechtsprechung bei Schadensersatzanträgen wegen entgangenen Gewinns und eines immateriellen Schadens ausreichende Beweise zur Unterstützung vorzulegen sind. Es ist nämlich auch für diese Art von Schäden Sache der Rechtsmittelführerinnen, sowohl das Bestehen dieses Schadens als auch die Angaben, auf die die Bewertung gestützt wird, nachzuweisen (

68 Das Vorbringen, der geltend gemachte immaterielle Schaden sei kontinuierlich eingetreten, hat das Gericht im Übrigen in den Randnrn. 77 und 78 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zurückgewiesen. 4. Zum sechsten Rechtsmittelgrund

69 Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe in Bezug auf den Antrag auf Ersatz des Schadens, der aus der Zahlung der Prämien im Zusammenhang mit der Stellung der Kautionsversicherungspolicen folge, insofern, als dieser Antrag als zulässig angesehen worden sei, einen Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzung eines Kausalzusammenhangs begangen, indem es einen Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission zur Last gelegten Verhalten und dem behaupteten Schaden verneint habe.

70 Die Kommission ist der Ansicht, der Rechtsmittelgrund entbehre jedenfalls offensichtlich jeder Rechtsgrundlage.

71 Insoweit ist zu bemerken, dass der Rechtsmittelgrund den einzigen Teil des Rechtsmittels betrifft, der vom Gericht als zulässig angesehen wurde. Wenn der Gerichtshof jedoch meiner Würdigung zum Beginn der Verjährungsfrist folgt, muss der angefochtene Beschluss jedenfalls auch in diesem Punkt aufgrund des Anschlussrechtsmittels der Kommission aufgehoben werden.

72 Für alle Fälle bemerke ich in Bezug auf den Kausalzusammenhang, dass das Gericht zu Recht in Randnr. 92 des angefochtenen Beschlusses entsprechend dem Urteil Holcim (Deutschland)/Kommission davon ausgegangen ist, dass es den Rechtsmittelführerinnen frei gestanden habe, sich für die Stellung einer Kautionsversicherungspolice zu entscheiden, und sich keinerlei Verpflichtung dazu aus dem Erlass der Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 ergab. Wenn sich nämlich die Rechtsmittelführerinnen für die sofortige Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen entschieden hätten, hätten sie die mit der Stellung dieser Policen verbundenen Kosten vermieden. Und wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung festgestellt hat, wären die betroffenen Beträge den Rechtsmittelführerinnen mit Zinsen zurückerstattet worden. Somit entbehrt der sechste Rechtsmittelgrund offensichtlich jeder Grundlage, so dass ich vorschlage, ihn ebenfalls zurückzuweisen.

73 Folglich ist keiner der in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsmittelgründe begründet. Sie sind daher in jedem Fall als unbegründet zurückzuweisen. C – Zum siebten Rechtsmittelgrund

74 Mit ihrem letzten Rechtsmittelgrund beantragen die Rechtsmittelführerinnen, den angefochtenen Beschluss wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer aufzuheben.

75 In erster Linie machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass im Hinblick auf die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände, die dem vorliegenden Fall zugrunde lägen, die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht anzuwenden sei, die im Fall einer überlangen Verfahrensdauer vor dem Gericht die Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts von der Voraussetzung abhängig mache, dass nachgewiesen werde, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf die Entscheidung in dem Rechtsstreit ausgewirkt habe, unbeschadet der Möglichkeit, gemäß den Art. 235 EG und 288 EG Ersatz für den Schaden zu erhalten, der durch die überlange Verfahrensdauer verursacht worden sei.

76 Hilfsweise behaupten die Rechtsmittelführerinnen, dass sich die überlange Verfahrensdauer jedenfalls auf das Ergebnis des Rechtsstreits ausgewirkt habe.

77 Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen insgesamt und beruft sich auf dessen Unzulässigkeit.

78 Ich bemerke, dass der Rechtsmittelgrund der Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist betreffend das Verfahren vor dem Gericht, bei diesem nicht vorgetragen worden ist (

79 Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar ein Kläger bei nachweislicher Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht mit einer Klage gegen die Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz beantragen kann; im Rahmen eines Rechtsmittels müssen jedoch nach Art. 113 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtsmittelanträge die vollständige oder teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts und gegebenenfalls die vollständige oder teilweise Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge zum Gegenstand haben (

80 Wenn sich jedoch die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist auf den Ausgang des Rechtsstreits vor dem Gericht ausgewirkt hat, kann dies im Rahmen eines Rechtsmittels zur Stützung eines Aufhebungsgrundes geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall kann aber bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hätte, der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht die angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, nicht zur Aufhebung des Beschlusses des Gerichts führen, so dass er als unzulässig zurückzuweisen ist (

81 Unter diesen Umständen ist der Aufhebungsantrag, den die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses Rechtsmittels mit dem siebten Rechtsmittelgrund gestellt haben, als unzulässig zurückzuweisen. VI – Ergebnis

82 Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission (T-174/06), wird aufgehoben, soweit er in Randnr. 75 die Klage hinsichtlich der Anträge auf Ersatz des materiellen Schadens in Form von Verlusten, die durch Prämienzahlungen im Zusammenhang mit der Stellung von Kautionsversicherungspolicen verursacht wurden und ab dem 27. Juni 2001 fällig waren, für zulässig erklärt. 2. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen, und das Anschlussrechtsmittel wird im Übrigen zurückgewiesen. 3. Die von der Inalca SpA – Industria Alimentari Carni und der Cremonini SpA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereichte Klage in der Rechtssache T-174/06 wird insgesamt als unzulässig abgewiesen. 4. Die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni und die Cremonini SpA werden verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu tragen.