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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.2013 – C-460/09

Erste Kammer · ECLI:EU:C:2013:111

Zitiert von 9 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 28. Februar 2013 ( „Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung der Europäischen Union — Feststellung von Unregelmäßigkeiten bei Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien — Untersuchung des OLAF — Mitteilung des Untersuchungsergebnisses des OLAF an nationale Behörden — Stellung von Sicherheiten — Antrag auf Erstattung von damit in Zusammenhang stehenden Kosten — Kausalzusammenhang — Anschlussrechtsmittel — Verjährungsfrist — Beginn“ In der Rechtssache C-460/09 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. November 2009, Inalca SpA – Industria Alimentari Carni mit Sitz in Castelvetro (Italien), Cremonini SpA mit Sitz in Castelvetro, Prozessbevollmächtigte: C. D’Andria und F. Sciaudone, avvocati, Rechtsmittelführerinnen, andere Partei: Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci und P. Rossi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg, Beklagte im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits, J.-J. Kasel (Berichterstatter) und M. Safjan, Generalanwalt: N. Jääskinen, Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 2012, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Oktober 2012 folgendes Urteil

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni (im Folgenden: Inalca) und die Cremonini SpA (im Folgenden: Cremonini) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission (T-174/06, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihnen dadurch entstanden sein soll, dass das sie belastende Ergebnis einer vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchung, um die Rechtmäßigkeit bestimmter Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien zu überprüfen, den italienischen Behörden mitgeteilt wurde. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Randnrn. 1 bis 20 des angefochtenen Beschlusses dargelegt ist, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

3 Inalca und Cremonini gehören einer Unternehmensgruppe an, die auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Erzeugnissen für das Gaststättengewerbe sowie in der Gastronomie tätig ist.

4 Nach einer in Jordanien im Februar und März 1998 durchgeführten Untersuchung, die das System von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse betraf, informierte die Dienststelle für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung (UCLAF), die Vorgängerbehörde des OLAF, mit Schreiben vom 6. Juli 1998 die italienischen Behörden darüber, dass von insgesamt 37978 Tonnen Rindfleisch, das ohne jegliche Zollerklärung über die Verbringung auf den jordanischen Markt aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt worden sei, 2272 Tonnen aus Italien stammten. In diesem Schreiben forderte die UCLAF die italienischen Behörden u. a. dazu auf, den Namen des Ausführers zu ermitteln, um die Verfahren zur Wiedereinziehung der Erstattung und, sofern eine Beteiligung an einer Straftat erwiesen sei, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

5 Mit Bescheiden vom 15. Januar 1999 gab die zuständige italienische Behörde den Unternehmen Inalca und Cremonini die Anordnung der Wiedereinziehung der Erstattungen für die streitigen Ausfuhren bekannt. Hiergegen legten Inalca und Cremonini Widersprüche ein, die mit Bescheiden vom 7. März 2000 zurückgewiesen wurden.

6 Am 16. Februar 1999 wurden die Ergebnisse der Untersuchung der UCLAF vom italienischen Ministerium der Finanzen an die Justiz übermittelt, die gegen die gesetzlichen Vertreter von Inalca und Cremonini ein Strafverfahren einleitete.

7 Am 30. November 1999 stellten Inalca und Cremonini zwei Kautionsversicherungspolicen, um eine Aussetzung des Verfahrens der Wiedereinziehung der Erstattungsbeträge zu erreichen.

8 Das Strafverfahren wurde am 18. Dezember 2002 eingestellt. Mit Urteil vom 16. Januar 2004 stellte das Tribunale civile di Roma (Zivilgericht Rom) fest, dass die gegen Inalca in dem Wiedereinziehungsbescheid vom 15. Januar 1999 erhobenen Vorwürfe der Grundlage entbehrten und dass Inalca den Betrag, dessen Rückzahlung gefordert worden sei, nicht schulde. Mit Urteil vom 27. April 2005 traf dasselbe Gericht diese Feststellungen auch hinsichtlich Cremonini.

9 Mit Schreiben vom 22. und 23. März 2004 wurde dem Antrag von Inalca auf Aufhebung des sie betreffenden Wiedereinziehungsbescheids vom 15. Januar 1999 stattgegeben und die von ihr gestellte Kautionsversicherungspolice freigegeben. Mit Schreiben vom 22. und 23. Dezember 2004 wurde auch dem Antrag von Cremonini stattgegeben, den sie betreffenden Wiedereinziehungsbescheid vom 15. Januar 1999 aufzuheben, und die von ihr gestellte Kautionsversicherungspolice wurde ebenfalls freigegeben.

10 Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte Inalca bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Ersatz für die Schäden, die ihr durch die Untersuchung der UCLAF und deren Mitteilung des Untersuchungsergebnisses an die italienischen Behörden entstanden seien. Mit Schreiben vom 15. April 2005 teilte der Generaldirektor des OLAF Inalca mit, dass er ihrem Schadensersatzantrag nicht stattgeben könne, da ein eventueller Entschädigungsanspruch „jedenfalls nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt“ sei.

11 Mit Schreiben vom 9. März 2006 forderten Inalca und Cremonini von der Kommission Ersatz für die ihnen entstandenen Schäden, die auf einen Gesamtbetrag von 2861000 Euro beziffert wurden. Die Kommission reagierte auf diese Forderung nicht.

12 Mit der Entscheidung 2006/678/EG vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24) hat die Kommission die der Italienischen Republik bekannt gegebenen Unregelmäßigkeiten bei den Erstattungen für die Ausfuhr von Rindfleisch nach Jordanien aus dem Verzeichnis der Mitteilungen über Unregelmäßigkeiten gestrichen. Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

13 Mit Klageschrift, die am 27. Juni 2006 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Inalca und Cremonini beim Gericht Klage auf Feststellung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz der ihnen entstandenen Schäden in Höhe von 2861000 Euro und auf Zahlung zugehöriger Ausgleichszinsen und etwaiger Verzugszinsen.

14 Mit besonderem Schriftsatz vom 18. September 2006 erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts mit der Begründung, die Klage sei wegen Verjährung nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs unzulässig.

15 Das Gericht hat in Randnr. 45 des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der aus Art. 288 EG und Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs hervorgehe, dass die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der sich daraus ergebende Schadensersatzanspruch davon abhingen, dass eine Reihe von Voraussetzungen – Vorliegen einer rechtswidrigen Handlung der Gemeinschaftsorgane, tatsächlicher Schaden und Kausalzusammenhang zwischen beiden – erfüllt seien (Urteil vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 9).

16 Weiter hat das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass die Verjährungsfrist für eine Klage auf außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach ständiger Rechtsprechung beginne, wenn alle Voraussetzungen, von denen eine Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert habe (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, Slg. 2002, I-6565, Randnr. 30, und Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 29).

17 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass in den Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe, die Verjährungsfrist beginne, wenn die Schadensfolgen dieser Rechtsnorm eingetreten seien (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 29). Dies gelte auch bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen wie im vorliegenden Fall, bei denen die Frist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen beginne, zu dem der Schaden tatsächlich eingetreten sei (Urteil Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnrn. 30 bis 33).

18 Daraus hat das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses abgeleitet, dass der genaue Zeitpunkt zu ermitteln sei, zu dem die behaupteten schädigenden Folgen gegenüber Inalca und Cremonini tatsächlich eingetreten seien. Hierfür seien die von den beiden Unternehmen geltend gemachten Schäden nacheinander zu prüfen.

19 Hinsichtlich des materiellen Schadens hat das Gericht zunächst in Randnr. 51 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der mit der Stellung von Kautionsversicherungspolicen einer Versicherungsgesellschaft zusammenhängende Schaden am 30. November 1999 sicher eingetreten sei, als Inalca und Cremonini diese Policen abgeschlossen hätten. In den Randnrn. 59 und 64 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht allerdings klargestellt, dass der Schaden aus den Kosten der Policen in fortlaufender Weise eingetreten sei und darum die Klage auf Ersatz dieses Schadens hinsichtlich dieser Verträge zulässig sei, soweit sie über den 27. Juni 2001 hinaus verlängert worden seien.

20 In den Randnrn. 71 und 73 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht sodann hinsichtlich der Kosten für juristischen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten für die Bearbeitung der Angelegenheiten befunden, dass die Schäden in Form dieser Kosten sofort eingetreten seien und die darauf bezogene Schadensersatzklage deshalb verjährt sei.

21 Da schließlich der Schadensersatzantrag wegen entgangenen Gewinns durch eine Verringerung der verfügbaren Mittel, die infolge der Prämienzahlung für die Kautionsversicherungspolicen, der Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten eingetreten sein solle, zu unbestimmt gewesen sei, hat das Gericht diesen Antrag in Randnr. 74 des angefochtenen Beschlusses für unzulässig erklärt.

22 Hinsichtlich des immateriellen Schadens hat das Gericht in Randnr. 77 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klage verjährt sei, da der behauptete Schaden schon bei Einleitung der nationalen Verfahren in den Jahren 1999 und 2000 eingetreten sei, also mehr als fünf Jahre vor Erhebung der Klage beim Gericht. In Randnr. 78 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht das Vorbringen von Inalca und von Cremonini zurückgewiesen, wonach dieser Schaden in fortlaufender Weise bis zur Verkündung des Urteils vom 27. April 2005 eingetreten sei. In Randnr. 79 des Beschlusses hat das Gericht hinzugefügt, dass Inalca und Cremonini jedenfalls eine Schädigung ihres geschäftlichen Ansehens nur behauptet hätten, ohne hierfür den geringsten Anhaltspunkt zu liefern.

23 In Randnr. 81 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht konstatiert, dass die Klage somit nur zulässig sei, soweit sie auf Ersatz des Schadens gerichtet sei, der sich aus der Zahlung der Prämien für die Stellung der Kautionsversicherungspolicen ab dem 27. Juni 2001 ergeben haben solle.

24 Zur Frage der Begründetheit hat das Gericht in Randnr. 85 des angefochtenen Beschlusses erläutert, dass Schadensersatzforderungen zurückzuweisen seien, sobald eine der drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung nicht erfüllt sei, ohne dass es erforderlich wäre, das Vorliegen der beiden anderen Voraussetzungen zu prüfen.

25 Nach einem klarstellenden Hinweis darauf, dass der Gemeinschaftsrichter die verschiedenen Voraussetzungen für die Haftung eines Organs nicht in einer bestimmten Reihenfolge prüfen müsse, hat das Gericht als Erstes das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs geprüft.

26 In Randnr. 90 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht – ohne über die Frage zu entscheiden, ob der auf die Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 zurückzuführende Schaden der Gemeinschaft zugerechnet werden kann – im Ergebnis befunden, dass der Schaden, der sich aus der Stellung der Kautionsversicherungspolicen ergebe, nicht unmittelbar durch das Schreiben der UCLAF vom 6. Juli 1998 verursacht worden sei.

27 Das Gericht hat deshalb in Randnr. 94 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Schadensersatzklage von Inalca und von Cremonini, soweit sie zulässig sei, als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend zurückzuweisen sei. Verfahren vor dem Gerichtshof

28 Am 18. November 2009 haben Inalca und Cremonini beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

29 Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung vom 11. Februar 2010 hat die Kommission ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Anträge der Parteien

30 Inalca und Cremonini beantragen, — den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; — der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

31 Die Kommission beantragt, — über das Anschlussrechtsmittel zu entscheiden, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, soweit darin die Klage für teilweise zulässig erklärt worden ist, und die Klage als insgesamt unzulässig abzuweisen; — hilfsweise, das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen; — weiter hilfsweise, für den Fall der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen; — in jedem Fall Inalca und Cremonini die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. Zu den Rechtsmitteln

32 Inalca und Cremonini machen zur Stützung ihres Rechtsmittels sieben Rechtsmittelgründe geltend, die im Wesentlichen Fragen der Begründetheit betreffen.

33 Die Kommission macht mit ihrem Anschlussrechtsmittel einen einzigen Rechtsmittelgrund geltend, der sich auf die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug bezieht.

34 Da über das Rechtsmittel nur zu entscheiden ist, wenn das Anschlussrechtsmittel der Kommission zurückgewiesen wird, ist Letzteres im vorliegenden Fall vorab zu prüfen. Zum Anschlussrechtsmittel Vorbringen der Parteien

35 Mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund rügt die Kommission, das Gericht habe in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses bei der Bestimmung des Zeitpunkts, an dem die Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen zu laufen beginne, einen Rechtsfehler begangen.

36 Die Kommission weist in erster Linie darauf hin, dass der Gerichtshof für Fälle, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe und der daraus resultierende Schaden bei den Einzelnen erst später eintrete, in seinem Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission eine Sonderregelung gegenüber der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs getroffenen Regelung geschaffen habe. Auch wenn Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs nur hinsichtlich einer weiteren Fallgestaltung zu Recht abgemildert worden sei, nämlich hinsichtlich der Berechnung der Verjährungsfrist in Fällen, in denen der Geschädigte von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt habe Kenntnis erlangen können (Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnrn. 50 und 51), sei doch die Rechtsprechung in diesem Bereich uneinheitlich und bedürfe im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels der Klärung.

37 So habe das Gericht die mit dem Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission geschaffene Sonderregelung einerseits auf die Fälle beschränkt, in denen die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe (Beschluss des Gerichts vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, T-124/99, Slg. 2001, II-53), sie andererseits aber auf andere Fälle ausgedehnt (vgl. Urteil des Gerichts vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 59, und Beschluss des Gerichts vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission, T-140/04, Slg. 2005, II-3287, Randnr. 39).

38 Der Gerichtshof habe seinerseits erklärt, dass diese Sonderregelung nur in den Fällen gelten solle, in denen die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnr. 54), aber dennoch in anderen Rechtssachen auf die Lösung im Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission als obiter dictum verwiesen (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnrn. 29 und 30, sowie Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnrn. 29 und 30, sowie vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet – Excursions/Kommission, C-335/08 P, Randnr. 33).

39 Nach Auffassung der Kommission hat der Gerichtshof die Anwendung der Sonderregelung auf Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen und sogar auf weitere Fälle wie den vorliegenden, in dem der behauptete Schaden auf einem Schreiben der UCLAF an nationale Behörden beruhe, nicht angemessen begründet.

40 Eine solche Ausweitung der von der Rechtsprechung entwickelten Regel berge die Gefahr einer Aushöhlung der im Grunde eindeutigen Vorschrift des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs.

41 Hilfsweise vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass die ihm vorliegende Schadensersatzklage eine Rechtsstreitigkeit wegen individueller Entscheidungen im Sinne des Urteils vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, betreffe, obwohl es sich bei dem an die nationalen Behörden gerichteten Schreiben nicht um eine individuelle Entscheidung mit verbindlicher Wirkung gegenüber ihrem Adressaten gehandelt habe. Zur Stützung dieses Arguments führt die Kommission das Urteil vom 23. November 1995, Nutral/Kommission (C-476/93 P, Slg. 1995, I-4125, Randnr. 30), an, das einen entsprechenden Fall zum Gegenstand gehabt habe und aus dem sich ergebe, dass von der Kommission an die zuständigen nationalen Behörden versandte Schreiben lediglich Empfehlungen oder Stellungnahmen ohne Rechtswirkung dargestellt hätten.

42 Nachrangig hilfsweise ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es willkürlich die Kriterien geändert habe, die im Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, angewandt worden seien. Denn selbst wenn man annähme, dass es sich um einen Rechtsstreit wegen einer individuellen Entscheidung handle, habe das Gericht in den Randnrn. 46 und 47 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die Verjährungsfrist erst begonnen habe, als der Schaden tatsächlich eingetreten sei, anstatt als Verjährungsbeginn den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses anzusetzen, oder gegebenenfalls sogar den Zeitpunkt, zu dem Inalca und Cremonini von diesem Ereignis Kenntnis erlangt hätten.

43 Inalca und Cremonini vertreten die Auffassung, dass die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs eindeutig sei, und verwerfen die Lesart, die die Kommission den von ihr im Rahmen ihres Anschlussrechtsmittels angeführten Urteilen gebe. Allerdings weisen sie darauf hin, dass die vom Gericht getroffene Entscheidung aus Gründen zu kritisieren sei, die im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes ihres Rechtsmittels näher ausgeführt seien. Würdigung durch den Gerichtshof

44 Um über die Begründetheit des Anschlussrechtsmittels der Kommission entscheiden zu können, ist zu prüfen, ob das Gericht die Vorschriften über die Verjährung von Ansprüchen aus außervertraglicher Haftung auf den vorliegenden Sachverhalt in rechtsfehlerhafter Weise angewandt hat.

45 Vorab ist festzustellen, dass die aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union hergeleiteten Ansprüche nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren.

46 Wie das Gericht in den Randnrn. 45 und 84 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen hat, ohne dass die Kommission insoweit widersprochen hätte, hängen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft und der Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 288 Abs. 2 EG davon ab, dass eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen des Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (vgl. u. a. Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 9, vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG, 26/81, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-6513, Randnr. 106, sowie vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C-419/08 P, Slg. 2010, I-2259, Randnr. 40).

47 In Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung nach gefestigter Rechtsprechung zu laufen beginne, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe (Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 29, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 54, und vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, Randnr. 34).

48 Weiterhin unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass diese Verjährungsfrist in Fällen, in denen die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe, erst beginne, wenn die Schadensfolgen dieser Rechtsnorm eingetreten seien (Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 10, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 29). Auch bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginne der Lauf der Verjährungsfrist in gleicher Weise erst dann, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten sei (vgl. Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, Transports Schiocchet – Excursions/Kommission, Randnr. 33, und Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 38).

49 Auf der Basis dieser Grundsätze bestimmte das Gericht den Zeitpunkt, zu dem die von Inalca und von Cremonini behaupteten Schadensfolgen eingetreten seien, zum Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist.

50 Die Kommission macht hierzu in erster Linie geltend, dass die Rechtsprechung uneinheitlich sei und dass eine Klärung durch den Gerichtshof erforderlich sei.

51 Unterstellt man die Zulässigkeit dieses Vorbringens im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels, obwohl es nicht unmittelbar gegen eine bestimmte Begründungserwägung in dem angefochtenen Beschluss gerichtet ist, genügt hierzu die Feststellung, dass der Beschluss vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, auf den die Kommission ihr Vorbringen stützt, vom Gerichtshof beanstandet worden ist. Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es den Beginn der Verjährungsfrist nach dem Eintritt des schadensverursachenden Ereignisses bestimmt hat (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 34).

52 Entgegen dem Vorbringen der Kommission besteht das maßgebliche Kriterium für die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist daher nicht im Eintritt des schadensverursachenden Ereignisses, da dem Kläger insbesondere nicht entgegengehalten werden kann, dass die Verjährung bereits vor Eintritt der Schadensfolgen begonnen hat (Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, Randnr. 11).

53 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, soweit sie sich für ihre Behauptung, dass die durch das Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission geschaffene Regelung nur auf den Fall anwendbar sei, in dem die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm habe, auf das Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a. stützt, von einem fehlerhaften Verständnis dieses Urteils ausgeht.

54 Dem in dieser Rechtssache in Rede stehenden Rechtsstreit lag nämlich eine Rechtsnorm der Kommission zugrunde, so dass der Gerichtshof nicht verpflichtet war, Erwägungen zu den Fällen anzustellen, die die außervertragliche Haftung in Rechtsstreitigkeiten wegen einer individuellen Entscheidung betreffen. Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich aus dem Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a. nicht, dass der Gerichtshof die Anwendung der sich aus dem Urteil Birra Wührer u. a./Rat und Kommission ergebenden Rechtsprechung für den Fall ausgeschlossen hätte, dass die Haftung der Gemeinschaft ihre Ursache in einer individuellen Entscheidung hat.

55 Der Gerichtshof hat erst jüngst bestätigt, dass bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die schädigenden Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 38).

56 Was das hilfsweise Vorbringen der Kommission betrifft, das auf das Urteil Nutral/Kommission gestützt wird, aus dem folge, dass es sich bei dem Schreiben an die nationalen Behörden nicht um eine individuelle Entscheidung mit verbindlicher Wirkung gegenüber Inalca und Cremonini handle, ist festzustellen, dass dieses Urteil die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeitsklagen betrifft, und die dortigen Ausführungen zur rechtlichen Einordnung der anfechtbaren Handlung nicht auf einen Kontext übertragbar sind, in dem es um die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist eines Anspruchs aus außervertraglicher Haftung geht.

57 Daher ist es im Rahmen der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, ob das an die nationalen Behörden gerichtete Schreiben verbindliche Rechtswirkungen entfalten kann, die geeignet wären, die Situation von Inalca und von Cremonini in qualifizierter Weise zu verändern.

58 Da aus Randnr. 49 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass dem Gericht mit seiner Feststellung, wonach die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt beginne, zu dem die von Inalca und von Cremonini behaupteten Schadensfolgen tatsächlich eingetreten seien, kein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist die Frage, ob es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsakt um eine individuelle Entscheidung oder um eine Rechtsnorm handelt, jedenfalls nicht entscheidend.

59 Was das nachrangige Hilfsvorbringen der Kommission betrifft, wonach das Gericht als Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses hätte heranziehen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Randnr. 49 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass der genaue Zeitpunkt zu ermitteln sei, zu dem die in diesem Schreiben behaupteten schädigenden Folgen tatsächlich eingetreten seien.

60 Entgegen dem Vorbringen der Kommission beginnt die Verjährungsfrist nämlich nicht im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses, sondern in dem Zeitpunkt, in dem die Schadensfolgen der streitigen Entscheidung gegenüber den Personen eintreten, an die diese Entscheidung gerichtet ist, d. h. in dem Zeitpunkt, in dem sich der Schaden bei den genannten Personen tatsächlich verwirklicht hat (vgl. Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30).

61 Nach alledem ist das von der Kommission eingelegte Anschlussrechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Zum Rechtsmittel Zum ersten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

62 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen Inalca und Cremonini eine Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses und eine Missachtung der Gemeinschaftsrechtsprechung, da das Gericht in Randnr. 55 des angefochtenen Beschlusses die Entscheidung 2006/678 nicht berücksichtigt habe, obwohl sich die rechtlich ungewisse Lage hinsichtlich des Vorliegens und der Höhe des erlittenen Schadens, in der sie sich befunden hätten, bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung täglich manifestiert und sich der Schaden erst im Jahr 2006 endgültig realisiert habe.

63 Inalca und Cremonini machen weiter geltend, das Gericht habe auch dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es sich in Randnr. 55 des angefochtenen Beschlusses auf den Beschluss vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, gestützt habe, um eine angebliche Vermengung des verfahrensrechtlichen Kriteriums für den Verjährungsbeginn mit der Feststellung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen zu behaupten. Anders als das Ereignis, auf das in diesem Beschluss für die Bestimmung des Fristbeginns abgestellt worden sei, habe die Entscheidung 2006/678 nicht allein ihre subjektive Sphäre beeinträchtigt.

64 Unter Berufung auf das Urteil vom 19. April 2007, Holcim (Deutschland)/Kommission, weist die Kommission darauf hin, dass es für den Beginn der Verjährungsfrist unerheblich sei, ob das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt oder vom mutmaßlichen Schadensverursacher anerkannt worden sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

65 Das Gericht hat in Randnr. 53 des angefochtenen Beschlusses auf die Rechtsprechung verwiesen, nach der die Verjährungsfrist erst in dem Zeitpunkt beginne, in dem der Vermögensschaden tatsächlich eingetreten sei, d. h. speziell bei der Stellung von Bankbürgschaften dann, wenn die mit der Stellung solcher Bürgschaften verbundenen Kosten entstanden seien.

66 In Randnr. 54 dieses Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass ausweislich der Akten die Kosten für die beiden Kautionsversicherungspolicen im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge entstanden seien, d. h. am 30. November 1999, da die erste Jahresprämie zu diesem Zeitpunkt fällig gewesen sei.

67 Damit wies das Gericht das von Inalca und von Cremonini vorgebrachte Argument zurück, wonach die Schadensfolgen erst im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2006/678 sicher eingetreten seien, mit der die Kommission festgestellt habe, dass ihnen die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen nicht zu Unrecht gezahlt worden seien.

68 Das Gericht hat hinzugefügt, es sei unerheblich, dass sich Inalca und Cremonini vor Erlass der Entscheidung 2006/678 noch nicht im Besitz aller nötigen Informationen gewähnt hätten, um die Haftung der Gemeinschaft in einem Gerichtsverfahren rechtlich hinreichend zu beweisen, weil es andernfalls zu einer Vermengung des verfahrensrechtlichen Kriteriums des Verjährungsbeginns mit der Feststellung des Vorliegens der für die Begründung dieser Haftung erforderlichen materiellen Voraussetzungen käme.

69 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Vorbringen von Inalca und von Cremonini, mit dem sie dem Gericht vorwerfen, es habe die Entscheidung 2006/678 nicht berücksichtigt, als unbegründet zurückzuweisen ist.

70 Was die angebliche Verfälschung des Beschlusses vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, durch das Gericht betrifft, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine genaue und eingehende Kenntnis des relevanten Sachverhalts auf Seiten des Geschädigten nicht zu den Voraussetzungen gehört, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31, und Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 37). Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (Urteile Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61, und Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 37).

71 Da festgestellt worden ist, dass es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist unerheblich ist, ob das rechtswidrige Verhalten der Kommission durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurde (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 31), kann auch der Umstand, dass ein Organ selbst anerkennt, sich rechtswidrig verhalten zu haben, keine Auswirkungen auf die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist haben.

72 Daher ist das Vorbringen bezüglich einer angeblichen Verfälschung des Beschlusses vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

73 Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum zweiten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

74 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund rügen Inalca und Cremonini eine widersprüchliche und sinnwidrige Begründung des angefochtenen Beschlusses sowie eine Missachtung der Gemeinschaftsrechtsprechung in Bezug auf die Verjährung des Anspruchs hinsichtlich der Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten.

75 Inalca und Cremonini werfen dem Gericht vor, es habe gegen den in den Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses angeführten allgemeinen Grundsatz für Schäden mit sukzessivem Charakter verstoßen, indem es in den Randnrn. 71 und 72 dieses Beschlusses festgestellt habe, dass die in Rede stehenden Schäden keinen solchen sukzessiven Charakter gehabt hätten. Die Begründung des Gerichts sei widersprüchlich, da es selbst anerkenne, dass die fraglichen Schäden bei Einleitung der in Rede stehenden Verfahren noch nicht endgültig hätten beziffert werden können. Inalca und Cremonini beziehen sich auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Kostenfestsetzung, nach der sich die Höhe der Kosten nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bemesse und die damit anerkenne, dass die Kosten der Leistungen rechtlichen Beistands nicht sofort entstünden.

76 Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet. Zum einen verwechselten Inalca und Cremonini die endgültige Bemessung der Höhe des behaupteten Schadens mit der Beurteilung von dessen sukzessivem Eintreten. Zum anderen gehe die Bezugnahme auf die Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung fehl. – Würdigung durch den Gerichtshof

77 Hinsichtlich des sukzessiven Eintritts der Schäden hat das Gericht in Randnr. 56 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass der Schadensersatzanspruch, wenn die Schäden nicht sofort hervorgerufen worden seien, sondern sich ihr Eintritt über einen gewissen Zeitraum erstreckt habe, aufeinanderfolgende Zeitabschnitte betreffe.

78 In Randnr. 71 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Schäden, die in den Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie in entstandenen Personalkosten bestünden, als sofort eingetretene Schäden einzustufen seien, da sie sich in dem Zeitpunkt tatsächlich realisiert hätten, in dem die in Rede stehenden nationalen Verfahren jeweils eingeleitet worden seien.

79 In Randnr. 72 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht weiter ausgeführt, dass die behaupteten Schäden, auch wenn sie nicht bereits ab der Einleitung der nationalen Verfahren abschließend bezifferbar gewesen seien, doch durch die Einleitung dieser Verfahren sicher entstanden seien.

80 Entgegen der Auffassung von Inalca und von Cremonini gilt ein Schaden als sukzessive eingetretener Schaden, wenn sich der Schadensbetrag im Verhältnis zur Zahl der verstrichenen Tage erhöht (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 35).

81 Somit hat das Gericht ohne Widerspruch in der Begründung festgestellt, dass die behaupteten Schäden, die in den Kosten für juristischen Beistand und Beratung sowie den Personalkosten bestünden, die durch die Bearbeitung der in Rede stehenden Fälle verursacht worden seien, keinen sukzessiv eingetretenen Schaden darstellten. Denn obwohl die fraglichen Schäden in dem Zeitpunkt, in dem die in Rede stehenden nationalen Verfahren jeweils eingeleitet wurden, noch nicht endgültig bestimmt waren, haben sie sich nicht im Verhältnis zur Zahl der verstrichenen Tage erhöht, sondern aufgrund der Anrufung der verschiedenen Gerichte.

82 In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis von Inalca und von Cremonini auf die geltende Rechtsprechung zur Kostenfestsetzung zurückzuweisen. Denn der bloße Umstand, dass die Höhe der Kosten nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden bemessen wird, kann keine Auswirkung auf die Frage nach der Art des in Leistungen rechtlichen Beistands bestehenden Schadens haben.

83 Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum dritten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

84 Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen Inalca und Cremonini eine Verfälschung ihres Vorbringens und einen Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts hinsichtlich des Antrags auf Ersatz des in Form eines entgangenen Gewinns erlittenen Schadens.

85 Inalca und Cremonini vertreten die Auffassung, das Gericht habe in Randnr. 74 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht eine mangelnde Bestimmtheit des Antrags auf Ersatz des Schadens festgestellt, den sie aufgrund der Verringerung ihrer finanziellen Mittel als Folge der Zahlung der mit den Bürgschaftsverträgen verbundenen Prämien und der Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten in Form eines entgangenen Gewinns erlitten hätten.

86 Unter Hinweis auf die Entwicklungen, die sie in ihrer Klageschrift dargelegt haben, tragen Inalca und Cremonini vor, dass sie sich nicht auf die allgemeine Behauptung beschränkt hätten, dass die eingebüßten Beträge für die Teilnahme an Ausschreibungen, die die Stellung einer Kaution erfordert hätten, hätten verwendet werden können, sondern dem Gericht verschiedene Beweismittel vorgelegt hätten. Sie stützen sich auf eine Rechtsprechung, nach der sich das Gericht mit Schätzungen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte begnügen könne, wenn es für den Kläger schwierig, wenn nicht sogar unmöglich sein könne, den Schaden, den erlitten zu haben er behauptet, exakt zu beziffern (Urteil vom 27. Januar 2000, Mulder u. a./Rat und Kommission, C-104/89 und C-37/90, Slg. 2000, I-203, Randnrn. 63 bis 65).

87 Nach Ansicht der Kommission ist der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet. Inalca und Cremonini hätten nämlich nicht näher dargelegt, von welchen Ausschreibungen sie ausgeschlossen worden seien und in welcher Weise der Abschluss der Kautionsversicherungsverträge ihren Ausschluss von diesen Ausschreibungen herbeigeführt habe. Außerdem sei der Verweis auf das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission nicht stichhaltig. – Würdigung durch den Gerichtshof

88 Das Gericht hat in Randnr. 74 des angefochtenen Beschlusses den Antrag auf Ersatz des Schadens geprüft, der wegen Verringerung der verfügbaren Mittel als Folge der Zahlung der mit dem Abschluss der Kautionsversicherungspolicen verbundenen Prämien und der Kosten für rechtlichen Beistand und Beratung sowie der Personalkosten in Form eines entgangenen Gewinns eingetreten sein soll. Da Inalca und Cremonini sich auf die allgemeine Behauptung beschränkt hätten, dass die auf diese Weise eingebüßten Beträge für die Teilnahme an Ausschreibungen hätten verwendet werden können, die die Stellung einer Kaution erfordert hätten, stellte das Gericht die mangelnde Bestimmtheit des Antrags fest und wies diesen nach Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung zurück.

89 Wie sich aus dem vorliegenden Rechtsmittelgrund ergibt, handelt es sich bei diesem lediglich um eine umformulierte Wiedergabe des erstinstanzlichen Vorbringens hinsichtlich des Schadens, der in Form eines entgangenen Gewinns entstanden sein soll, so dass festzustellen ist, dass Inalca und Cremonini in Wirklichkeit die insoweit vom Gericht vorgenommene Würdigung rügen.

90 Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch allein das Gericht zuständig zum einen für die Tatsachenfeststellung, sofern sich nicht aus den Akten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind, und zum anderen für die Würdigung dieser Tatsachen. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 3. Mai 2012, Legris Industries/Kommission, C-289/11 P, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Im vorliegenden Fall stützen Inalca und Cremonini ihr Vorbringen weder darauf, dass die vom Gericht getroffenen Feststellungen falsch seien, noch darauf, dass die dem Gericht vorgelegten Beweismittel verfälscht worden seien. Vielmehr rügen sie die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Beweismittel selbst und dessen Ausführungen im Rahmen seiner Feststellung, dass der Antrag auf Ersatz des Schadens, der in Form eines entgangenen Gewinns entstanden sein soll, nicht hinreichend präzise sei.

92 Das von Inalca und Cremonini angeführte Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission ist insoweit nicht einschlägig, da die angeführten Randnummern sich in keiner Weise auf die sich aus Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts ergebende Obliegenheit der Kläger bezieht, den genauen Umfang des Schadens anzugeben und die Höhe des begehrten Schadensersatzes zu beziffern, sondern auf die Grundsätze, die für die Art der Berechnung des entgangenen Gewinns gelten sollen, insbesondere wenn es sich um hypothetische oder Alternativeinkünfte handelt.

93 Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum fünften Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

94 Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der vorab zu prüfen ist, rügen Inalca und Cremonini einen Verstoß gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, eine Missachtung der Rechtsprechung zum immateriellen Schaden und eine offensichtlich sinnwidrige Begründung.

95 Inalca und Cremonini machen geltend, das Gericht habe in Randnr. 79 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht hinreichend bestimmt sei. Zum einen habe nämlich die Klageschrift alle erforderlichen Beweismittel enthalten. Zum anderen hätten sie aufgrund der typischen Merkmale des immateriellen Schadens, der seinem Wesen nach nicht quantifiziert werden könne, auf eine Billigkeitsentscheidung durch das Gericht vertraut. Indem das Gericht den Antrag zurückgewiesen habe, habe es die einschlägige Rechtsprechung missachtet (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1998, Embassy Limousines & Services/Parlament, T-203/96, Slg. 1998, II-4239, Randnr. 108).

96 Zudem stelle der Verweis in Randnr. 79 des angefochtenen Beschlusses auf die in dessen Randnr. 69 angeführte Rechtsprechung einen weiteren Rechtsfehler dar. Denn die in diesen Rechtssachen zu materiellen Schäden entwickelten Grundsätze seien nicht auf die vorliegende Frage übertragbar, die ausschließlich den Ersatz eines immateriellen Schadens betreffe.

97 Die Kommission weist darauf hin, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nicht nur wegen Verjährung für unzulässig erklärt worden sei, sondern auch, weil er nicht den Anforderungen nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts entsprochen habe. Daher sei der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet. – Würdigung durch den Gerichtshof

98 Das Gericht hat in Randnr. 77 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der immaterielle Schaden in Form einer Schädigung des geschäftlichen Ansehens von Inalca und von Cremonini aufgrund ihrer Verwicklung in verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Verfahren bereits bei der Einleitung dieser Verfahren in den Jahren 1999 und 2000 eingetreten sei und dass daher der darauf bezogene Anspruch verjährt sei.

99 Damit hat das Gericht das Vorbringen von Inalca und von Cremonini verworfen, wonach dieser Schaden bis zur Verkündung des Urteils des Tribunale civile di Roma im Jahr 2005 in fortlaufender Weise eingetreten sei. Es hat ausgeführt, dass sich der behauptete immaterielle Schaden, auch wenn man unterstelle, dass er bis zu diesem Zeitpunkt angedauert habe, mit Erhebung der Anschuldigungen gegen Inalca und Cremonini sowie deren Führungspersonal in den vorgenannten Verfahren in den Jahren 1999 und 2000 vollständig realisiert habe. Unter Bezugnahme auf die sich aus den Randnrn. 56 und 57 des angefochtenen Beschlusses ergebenden typischen Merkmale, die ein Schaden aufweisen müsse, um als „sukzessive eintretender Schaden“ eingestuft zu werden, hat das Gericht festgestellt, dass der behauptete immaterielle Schaden einem solchen Schaden nicht gleichgestellt werden könne.

100 In Randnr. 79 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht weiter ausgeführt, dass „der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens [im Übrigen und jedenfalls] der notwendigen Bestimmtheit [ermangelt] und … in jedem Fall nach Art. 44 § 1 Buchst. c … [seiner] Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären [ist]“.

101 Daraus ergibt sich, dass das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens auf zwei unterschiedliche Gründe gestützt hat.

102 Hinsichtlich des zweiten dieser Gründe, der die mangelnde Bestimmtheit der Klage betrifft und mit dem fünften Rechtsmittelgrund angegriffen wird, hat das Gericht zu Recht und ohne Missachtung der Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die Klage Informationen enthalten müsse, anhand deren die Ermittlung des behaupteten Schadens und die Beurteilung seiner Art und seines Ausmaßes möglich sein müsse.

103 Insoweit ist das Vorbringen von Inalca und Cremonini, wonach die Mindestanforderungen an eine Klage gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts nur für materielle Schäden, nicht aber immaterielle Schäden gälten, als jeder Grundlage entbehrend zurückzuweisen. Dieses Vorbringen ist nämlich auf kein rechtliches Argument gestützt, das die vom Gericht vorgenommene Beurteilung in Frage stellen könnte.

104 Hinsichtlich des Vorbringens von Inalca und Cremonini, dass ein immaterieller Schaden nicht quantifiziert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass es in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar ist, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 1979, Granaria/Rat und Kommission, 90/78, Slg. 1979, 1081, 1090, sowie vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C-150/03 P, Slg. 2004, I-8691, Randnr. 62). Jedoch haben Inalca und Cremonini besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, diesen Schadensposten in der Klageschrift nicht zu präzisieren, weder bewiesen noch auch nur behauptet.

105 Demnach ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. Zum vierten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

106 Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügen Inalca und Cremonini eine Missachtung der Gemeinschaftsrechtsprechung und eine offensichtlich sinnwidrige Begründung des Gerichts, da dieses festgestellt habe, dass der immaterielle Schaden, den sie erlitten hätten, sich vollständig in den Jahren 1999 und 2000 verwirklicht hätte und daher einem sukzessive eintretenden Schaden nicht gleichgestellt werden könnte.

107 Inalca und Cremonini machen geltend, das Gericht lasse die besonderen Merkmale des immateriellen Schadens völlig außer Betracht und den Umstand unberücksichtigt, dass sich der immaterielle Schaden seinem Wesen nach nicht im Augenblick seines Entstehens erschöpfe, sondern bis zu dem Zeitpunkt fortdauere, in dem das den Schaden beseitigende Ereignis eintrete. Sie berufen sich insoweit u. a. auf das Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, Slg. 2008, II-1585, Randnrn. 400 bis 411), und auf das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 2. Mai 2007, Giraudy/Kommission (F-23/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-121 und II-A-1-657, Randnr. 203).

108 Weiter führen sie aus, dass der Verweis in Randnr. 78 des angefochtenen Beschlusses auf die in dessen Randnrn. 56 und 57 angeführte Rechtsprechung einen weiteren Rechtsfehler darstelle. Denn die in diesen Rechtssachen zu materiellen Schäden entwickelten Grundsätze seien nicht auf die vorliegende Frage übertragbar, die den sukzessiven Charakter des immateriellen Schadens betreffe. – Würdigung durch den Gerichtshof

109 Aus den Randnrn. 100 und 101 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass das Gericht die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens auf zwei unterschiedliche Gründe gestützt hat.

110 Was das Vorbringen zum vierten Rechtsmittelgrund betrifft, genügt die Feststellung, dass damit der erste dieser beiden Gründe gerügt wird, auf den sich das Gericht gestützt hat, um den Antrag auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens wegen Verjährung des Anspruchs zurückzuweisen.

111 Auch wenn man die Begründetheit dieses Vortrags unterstellt, ist er von vornherein deshalb zurückzuweisen, weil er die vom Gericht in Randnr. 79 des angefochtenen Beschlusses gezogene Schlussfolgerung, dass der Antrag auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 44 § 1 Buchst. c seiner Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären sei, nicht in Frage stellen kann.

112 Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. Zum sechsten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

113 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund rügen Inalca und Cremonini einen Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzung der Kausalität zwischen dem der Kommission vorgeworfenen schadensverursachenden Verhalten und dem behaupteten Schaden, der darin liege, dass das Gericht einen Kausalzusammenhang verneint habe.

114 Inalca und Cremonini tragen vor, das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass sie in Wirklichkeit lediglich eine der beiden alternativen Verpflichtungen aus den Wiedereinziehungsbescheiden vom 15. Januar 1999 erfüllt hätten. Der Kausalzusammenhang werde dadurch bestätigt, dass die nationalen Behörden, nachdem das Nichtbestehen der Forderungen der Kommission festgestellt worden sei, die Kautionen umgehend freigegeben hätten.

115 Zudem weisen Inalca und Cremonini die vom Gericht in Randnr. 93 des angefochtenen Beschlusses nebenbei getroffene Feststellung zurück, wonach nicht erwiesen sei, dass das Tätigwerden der italienischen Behörden nicht geeignet gewesen sei, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden zu unterbrechen.

116 Nach Ansicht der Kommission entbehrt dieser Rechtsmittelgrund jeder Grundlage. – Würdigung durch den Gerichtshof

117 Das Gericht hat in Randnr. 88 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sich der Schaden mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben und dieses Verhalten die ausschlaggebende Ursache für den Schaden sein müsse.

118 In Randnr. 91 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass dann, wenn eine Entscheidung, mit der eine Geldbuße auferlegt werde, mit der Möglichkeit versehen werde, bis zur Entscheidung über eine Klage gegen diese Entscheidung eine Kaution zur Absicherung der Zahlung der Geldbuße und der Verzugszinsen zu stellen, sich der in den Kosten für die Sicherheit bestehende Schaden nicht aus dieser Entscheidung ergebe, sondern aus der eigenen Entscheidung des Betroffenen, eine Sicherheit zu bestellen, anstatt seine Rückzahlungspflicht sofort zu erfüllen.

119 In Randnr. 92 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Wiedereinziehungsbescheide vom 15. Januar 1999 keine Pflicht zur Bestellung von Sicherheiten enthalten hätten, sondern diese Entscheidung in das Ermessen von Inalca und Cremonini gestellt hätten. Es hat weiter ausgeführt, dass Inalca und Cremonini, wie auch der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge vorgetragen hat, die mit der Stellung der genannten Policen verbundenen Kosten hätten vermeiden können, wenn sie sich für die sofortige Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen entschieden hätten.

120 Daher durfte das Gericht in Randnr. 93 des angefochtenen Beschlusses zu Recht folgern, dass selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass das Tätigwerden der italienischen Behörden nicht geeignet gewesen sei, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden zu unterbrechen, kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem genannten Schaden bestehe.

121 Die Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangte, kann weder durch das Vorbringen von Inalca und von Cremonini, sie hätten sich darauf beschränkt, eine der beiden in den Wiedereinziehungsbescheiden vom 15. Januar 1999 vorgesehenen alternativen Pflichten zu erfüllen, noch dadurch in Frage gestellt werden, dass die Kautionen sofort freigegeben wurden, als das Nichtbestehen der Forderungen festgestellt worden war.

122 Was das gegen Randnr. 93 des angefochtenen Beschlusses gerichtete Vorbringen betrifft, ist festzustellen, dass die Argumentation des Gerichts in dieser Randnummer von der Prämisse ausgeht, dass das Tätigwerden der italienischen Behörden nicht geeignet war, den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden zu unterbrechen.

123 Insoweit ist es unerheblich, ob diese Prämisse als erwiesen anzusehen ist, wie es Inalca und Cremonini im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes behaupten, oder als nicht erwiesen, wie es das Gericht festgestellt hat. Denn jedes Argument hinsichtlich dieser Prämisse ist als ins Leere gehend anzusehen, da jedenfalls festzustellen ist, dass zwischen dem Schreiben der UCLAF vom 6. Juli 1998 und der Zahlung der Kosten für die Kautionsversicherungspolicen kein Kausalzusammenhang besteht.

124 Demnach ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen. Zum siebten Rechtsmittelgrund – Vorbringen der Parteien

125 Mit dem siebten und letzten Rechtsmittelgrund beantragen Inalca und Cremonini, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, da das Gericht gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen habe. Denn nicht nur habe das erstinstanzliche Verfahren mehr als drei Jahre gedauert, sondern vor allem habe sich das Gericht auf eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage beschränkt.

126 In erster Linie vertreten Inalca und Cremonini die Auffassung, dass es im Hinblick auf die tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände, die dem vorliegenden Rechtsmittel zugrunde lägen, nicht erforderlich sei, nachzuweisen, dass sich die überlange Verfahrensdauer auf die Entscheidung des Rechtsstreits ausgewirkt habe. Hilfsweise machen sie zunächst geltend, dass der angefochtene Beschluss mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei. Sodann führen sie weiter aus, das Gericht habe sich verpflichtet gefühlt, auch in der Sache über den Rechtsstreit zu entscheiden, nachdem es dadurch in Verlegenheit geraten sei, dass es mehr als drei Jahre benötigt habe, um allein über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden. Dadurch habe es sich wichtiger verfahrensrechtlicher Instrumente beraubt, die es ihm ermöglicht hätten, zu rechtsfehlerfreien Ergebnissen zu gelangen. Schließlich behalten sich Inalca und Cremonini das Recht vor, eine Schadensersatzklage wegen des Schadens zu erheben, den sie aufgrund der überlangen Dauer des Verfahrens vor dem Gericht erlitten hätten.

127 Nach Ansicht der Kommission ist auch dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Der Verweis auf eine etwaige Schadensersatzklage wegen des durch die überlange Verfahrensdauer vor dem Gericht entstandenen Schadens bestätige, dass ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels sei. – Würdigung durch den Gerichtshof

128 Bei Fehlen jedes Anhaltspunkts dafür, dass sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Rechtsstreits ausgewirkt hat, kann der Rechtsmittelgrund, dass das Verfahren vor dem Gericht eine angemessene Verfahrensdauer überschritten habe, im Allgemeinen nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Gerichts führen (vgl. in diesem Sinne Urteil FIAMM u. a./Rat und Kommission, Randnr. 203).

129 Hinsichtlich der Anhaltspunkte, auf die sich Inalca und Cremonini berufen, ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss nicht mit einem Rechtsfehler behaftet ist und dass andere verfahrensrechtliche Instrumente keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätten, zu dem das Gericht gelangt ist.

130 Jedenfalls kann bei nachweislicher Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist – wenn eine solche erwiesen wäre – durch das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge ausgeführt hat und von Inalca und Cremonini selbst in Betracht gezogen wurde, mit einer Klage gegen die Union nach Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV Schadensersatz beantragt werden.

131 Der siebte und letzte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

132 Da keiner der von Inalca und von Cremonini geltend gemachten Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen. Kosten

133 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der aufgrund von Art. 184 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Inalca und Cremonini mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Da Inalca und Cremonini beantragt haben, der Kommission die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, und die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten dieses Anschlussrechtsmittels zu verurteilen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen. 2. Die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni und die Cremonini SpA tragen die Kosten des Rechtsmittels. 2. Die Inalca SpA – Industria Alimentari Carni und die Cremonini SpA tragen die Kosten des Rechtsmittels. 3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels. 3. Die Europäische Kommission trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels. Unterschriften