Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 2013
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.06.2013 – C-166/12
Generalanwalt Pedro Cruz Villalón · ECLI:EU:C:2013:443
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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PEDRO CRUZ VILLALÓN vom 27. Juni 2013 ( Rechtssache C‑166/12 Radek Časta gegen Česká správa sociálního zabezpečení (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Praze [Tschechische Republik]) „Beamte der Europäischen Union — Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften — Ruhegehälter — Im nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche — Übertragung auf das Versorgungssystem der Union — Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche — Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union“
1 Das vorliegende Verfahren bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, sich zum ersten Mal mit dem durch die Verordnung Nr. 723/2004 (
2 Die Fragen stellen sich im Rahmen des Eintritts eines im tschechischen Rentenversicherungssystem versicherten Bürgers in den Dienst der Union, dem auf seinen Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche hin von der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung angeboten wurde, eine Geldsumme an das Versorgungssystem der Union zu transferieren, die weniger als 50 % der für ihn gezahlten Beiträge entspricht. I – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht
3 Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt — nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder — nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit, kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert. … Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“
4 Der in Unterabs. 1 nach dem zweiten Spiegelstrich stehende Halbsatz „kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit … der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“ wurde durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführt. Er ersetzte mit Wirkung zum 1. Mai 2004 ( B – Nationales Recht
5 Die komplexen rechtlichen Regelungen der tschechischen Rentenversicherung sind über mehrere Rechtsakte verstreut. Zentral sind für den vorliegenden Fall das Gesetz Nr. 589/1992 über den Sozialversicherungsbeitrag und den Beitrag für die staatliche Beschäftigungspolitik, das Gesetz Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung sowie die Verordnung Nr. 587/2006 der Regierung zur näheren Regelung der wechselseitigen Übertragung von Versorgungsansprüchen im Verhältnis zum Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften. 1. Hinsichtlich der Rente
6 Gemäß Gesetz Nr. 589/1992 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge an die tschechische Rentenversicherung. Der Beitragssatz der Arbeitgeber betrug zwischen 1996 und 2003 19,5 %, seit 2004 21,5 % der Bemessungsgrundlage. Arbeitnehmer mussten über diesen Zeitraum 6,5 % der Bemessungsgrundlage abführen. Die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeber berechnet sich als Summe der Bemessungsgrundlagen aller bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer (§§ 3 bis 5 des Gesetzes Nr. 589/1992).
7 Zur Berechnung der Höhe der Altersrente werden ein für alle Antragsberechtigte identischer Grundbetrag und ein von der Gesamtversicherungszeit des Antragstellers und der sogenannten Berechnungsgrundlage abhängiger variabler Betrag summiert (§§ 33 bis 36 des Gesetzes Nr. 155/1995).
8 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 beträgt die Höhe des variablen Betrags für jedes volle Versicherungsjahr monatlich 1,5 % der Berechnungsgrundlage. Zeiten, in denen regelmäßig keine relevanten Einkünfte erzielt wurden (sogenannte Versicherungsersatzzeiten – etwa Sorge für minderjährige Kinder, Studium usw.), werden auf die Versicherungszeit im Umfang von 80 % angerechnet.
9 Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach der persönlichen Bemessungsgrundlage des Arbeitnehmers. Diese ist gemäß § 16 des Gesetzes Nr. 155/1995 der Durchschnitt der monatlichen rentenversicherungspflichtigen Einkünfte für die gesamte Versicherungsdauer, jedoch höchstens für die letzten 30 Jahre ( 2. Hinsichtlich der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche
10 Nach § 105a Abs. 1 und 4 des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung, der die Vorgaben des Statuts umsetzen soll, haben Versicherte, die Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften oder ihrer Institutionen geworden sind und ihre Berufstätigkeit in der Tschechischen Republik beendet haben, einen Anspruch darauf, dass ihre in der Tschechischen Republik erworbenen Versorgungsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen werden, falls das tschechische Versicherungssystem ihnen keine Rente gewährt, wobei „[u]nter Versorgungsansprüchen … der Geldbetrag verstanden wird, der als versicherungsmathematischer Gegenwert in Abhängigkeit von der Dauer der abgelaufenen Versicherungszeit und den Bemessungsgrundlagen bestimmt wird“.
11 Nähere Bestimmungen zur Übertragung der Versorgungsansprüche eines in den Dienst der Europäischen Union getretenen Beamten enthält die tschechische Verordnung Nr. 587/2006. Ihr § 2 regelt die Berechnung des als in der Tschechischen Republik erworbener Versorgungsanspruch zu übertragenden Betrags. Er lautet: „1. Die Höhe des übertragenen in der Tschechischen Republik erworbenen Versorgungsanspruchs berechnet sich, indem der Einheitswert der aufgeschobenen Versorgung mit der Summe des vorgesehenen variablen Betrags der Altersrente und eines verhältnismäßigen Anteils des Grundbetrags der Altersrente multipliziert wird. 2. Der vorgesehene variable Betrag der Altersrente wird nach dem Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Rentenversicherung berechnet in dem Sinn, dass die Versicherungsdauer und die Berechnungsgrundlage zum Stichtag bestimmt werden; unter Stichtag wird das Datum der Beantragung der Übertragung der Versorgungsansprüche bei der zuständigen Institution der Europäischen Gemeinschaften verstanden … Für die Zwecke der Bestimmung der persönlichen Bemessungsgrundlage wird dabei die Zeit des Anschlusses an das Versorgungssystem der Gemeinschaften als Ausschlusszeit gewertet. … 3. Der verhältnismäßige Anteil des Grundbetrags der Altersrente wird berechnet, indem der an dem Stichtag geltende Grundbetrag der Altersrente multipliziert wird mit dem Quotienten der Versicherungsdauer in der tschechischen Rentenversicherung am Stichtag und der Versicherungszeit von diesem Tag bis zu dem Tag, an dem derjenige, der die Übertragung von Versorgungsansprüchen beantragt (im Folgenden: der Antragsteller), das Renteneintrittsalter gemäß den zur Zeit des Stichtags geltenden Bestimmungen erreicht hat. … 4. Der Einheitswert der aufgeschobenen Versorgung bestimmt sich nach dem Alter des Antragstellers zum Stichtag …, nach den am Stichtag gültigen Sterbetafeln und 70 % des Werts des am Stichtag gültigen maximalen technischen Zinssatzes, der durch eine juristische Bestimmung für die Zwecke der Versicherung festgelegt wird. … 5. Zur Bestimmung des Einheitswerts der aufgeschobenen Versorgung werden die Sterbetafeln des Ministeriums für Arbeit und Soziales verwendet, die für Männer und Frauen einheitlich sind und jeweils für eine Periode von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren festgelegt werden. 6. Der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Betrag wird durch einen Geldbetrag heraufgesetzt, der sich als Zins auf die nach den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Summe bestimmt für die Zeit vom Stichtag bis zu dem Datum vor dem Tag der Übertragung des Geldbetrags … auf das Konto des Versorgungssystems der Europäischen Gemeinschaften. …“
12 Die Anlage der Verordnung Nr. 587/2006 enthält eine Formel zur Berechnung des Einheitswerts der aufgeschobenen Versorgung. Der maximale technische Zinssatz wird in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 434/2009 in Abhängigkeit zur Rendite von Schuldverschreibungen des Staats bestimmt. II – Sachverhalt und Ausgangsverfahren
13 Herr Časta ist ein Beamter der Europäischen Kommission. Bevor er am 1. Dezember 2006 diese Tätigkeit aufnahm, war er nach Angaben des vorlegenden Gerichts fast zehn Jahre lang, nämlich vom 1. Oktober 1996 an (
14 Am 28. November 2008 beantragte Herr Časta bei der Kommission auf Grundlage des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Zahlung des Kapitalwerts seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Ruhegehaltsansprüche an die Gemeinschaft. Sein Antrag wurde der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung, der Česká správa sociálního zabezpečení (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), am 27. März 2009 von der Kommission übermittelt.
15 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens bot Herrn Časta per Entscheidung vom 8. Februar 2011 die Übertragung von 523584 CZK an. Dieser Betrag stellt 48,26 % der zu diesem Zeitpunkt für Herrn Časta abgeführten Beiträge (1084922,05 CZK (
16 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens berechnete den angebotenen Betrag unter Anwendung des § 105a des Gesetzes Nr. 155/1995 in der am Tag der Antragstellung geltenden Fassung und des § 2 der Verordnung Nr. 587/2006.
17 Herr Časta legte gegen die Entscheidung Widerspruch ein. Seiner Ansicht nach widerspricht der vom tschechischen Recht vorgesehene Berechnungsmodus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 10 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV). Der zu transferierende Betrag müsse zumindest annähernd der Gesamtsumme der geleisteten Beiträge entsprechen oder diese übersteigen. Auch liege eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor. Zudem rügt Herr Časta, dass bei der Berechnung seiner Ansprüche jene Zeit nicht berücksichtigt wurde, in welcher er dem Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaft angehört habe.
18 Die Beklagte des Ausgangsverfahrens wies den Widerspruch am 10. Mai 2011 zurück. Am 12. Mai 2011 erhob Herr Časta beim Krajský soud v Praze Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung. III – Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Mit am 3. April 2012 beim Gerichtshof eingegangenem Beschluss hat das Krajský soud v Praze das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Wie ist der in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates (im Folgenden: Statut) enthaltene Begriff „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ zu verstehen? Umfasst dieser Begriff sowohl die in Form des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 des Rates bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche als auch die in Form des pauschalen Rückkaufwerts im Sinne dieser Vorschrift bestimmte Höhe der Ruhegehaltsansprüche, oder ist er mit nur einem dieser Begriffe gleichzusetzen – und wenn nicht, worin unterscheidet er sich von diesen Begriffen? 2. Steht Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon der Anwendung der Methode zur Berechnung der Ruhegehaltsansprüche entgegen, die in § 105a Abs. 1 des Gesetzes Nr. 155/1995 über die Rentenversicherung und in der Verordnung Nr. 587/2006 der Regierung zur näheren Regelung der wechselseitigen Übertragung von Versorgungsansprüchen im Verhältnis zum Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften niedergelegt ist? Ist in diesem Zusammenhang von Bedeutung, dass diese Berechnungsmethode im konkreten Fall zu einer Bestimmung der zur Übertragung auf das Versorgungssystem der Europäischen Union angebotenen Ruhegehaltsansprüche in einer Höhe führt, die nicht einmal der Hälfte des Umfangs der von dem Beamten an das nationale Versorgungssystem abgeführten Beiträge entspricht? 3. Ist das Urteil My des Europäischen Gerichtshofs (C‑293/03) dahin auszulegen, dass für die Zwecke der Berechnung des Wertes der auf das Versorgungssystem der Europäischen Union übertragenen Ruhegehaltsansprüche anhand der versicherungsmathematischen Methode in Abhängigkeit von der Versicherungsdauer zur persönlichen Bemessungsgrundlage auch die Zeit gerechnet werden muss, in der der Beamte der Europäischen Union vor dem Tag der Stellung des Antrags auf die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche bereits dem Versorgungssystem der Europäischen Union angeschlossen war?
20 Herr Časta, die Česká správa sociálního zabezpečení, die Tschechische Republik und die Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
21 In der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2013 äußerten sich Herr Časta, die Tschechische Republik und die Kommission. IV – Rechtliche Würdigung A – Vorbemerkung
22 Bevor ich auf die Vorlagefragen eingehe, sind einige aus der Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil in der Rechtssache My (
23 Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gibt einem in den Dienst der Union tretenden Beamten das Recht (
24 In der zweiten Phase wird dieser Wert von den Institutionen der EU in ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet, die im Versorgungssystem der EU berücksichtigt werden (
25 Der Zweck dieser Möglichkeit der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen ist es, den Wechsel von einer Tätigkeit in den Mitgliedstaaten in den Dienst der Union zu erleichtern und so der Union die Möglichkeit zu eröffnen, qualifiziertes und erfahrenes Personal zu rekrutieren (
26 Aus diesem Zweck der Rekrutierung qualifizierten Personals, bei dessen Verfolgung die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV die Union unterstützen, ergibt sich ein Grundprinzip, das meines Erachtens die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der streitgegenständlichen Norm geleitet hat: Die Versorgungslage eines in einem Mitgliedstaat Berufstätigen darf sich durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter bei der EU nicht verschlechtern.
27 Dieses Grundprinzip zeigt sich insbesondere im Urteil in der Rechtssache My. In dieser hatte ein Beamter des Rates der EG, der 27 Jahre dem europäischen und zuvor 19 Jahre dem belgischen Versorgungssystem angehört hatte, auf eine Übertragung seiner belgischen Ruhegehaltsansprüche an die EG ausdrücklich verzichtet. Die von ihm in Belgien beantragte vorgezogene Altersrente wurde nicht gewährt, weil er die hierfür erforderlichen 35 Versicherungsjahre im belgischen Versorgungssystem nicht erbracht hatte.
28 Obwohl Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts keine ausdrückliche Aussage über das mitgliedstaatliche Ruhegehalt für den Fall trifft, in dem ein EU-Beamter auf die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche verzichtet, stellte der Gerichtshof fest, dass ein Mitgliedstaat, der sich weigert, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach seinem Versorgungssystem die im Gemeinschaftssystem zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, gegen die Bestimmung des Statuts in Verbindung mit Art. 10 EG (heute Art. 4 Abs. 3 EUV) verstößt (
29 Die Rechtssache My zeigt, dass das Prinzip, dass sich die Versorgungslage eines in einem Mitgliedstaat Berufstätigen durch die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter bei der EU nicht verschlechtern darf, sowohl im Fall der Übertragung als auch im Fall der Nichtinanspruchnahme der Übertragung der mitgliedstaatlichen Ruhegehaltsansprüche Anwendung findet.
30 Für einen EU-Beamten, der sich gegen die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche entscheidet, muss das nationale Recht im Dienst eines Unionsorgans verbrachte Beschäftigungsjahre hinsichtlich einer für den Rentenanspruch vorgesehenen Mindestversicherungsdauer berücksichtigen (
31 Entscheidet sich der in den Dienst der EU tretende Beamte für die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, muss er, dies folgt meines Erachtens aus dem erwähnten Grundprinzip, im Augenblick nach der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche finanziell mit der Situation gleichgestellt sein, als wäre er im nationalen Versorgungssystem geblieben. Anders ausgedrückt verlangt das genannte Prinzip, dass der zu errechnende Zeitwert der Ruhegehaltsansprüche bei hypothetischem Verbleib im mitgliedstaatlichen Versicherungssystem dem Zeitwert der Teilrente im Fall des Eintritts in den Dienst der EU bei Nichtübertragung der Ruhegehaltsansprüche und dem Wert der übertragenen Geldsumme im Fall der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche entspricht. B – Erste Vorlagefrage
32 Mit der ersten Vorlagefrage will das vorlegende Gericht eine Klärung des Begriffs „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ erreichen, der durch die Verordnung Nr. 723/2004 Eingang in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts fand. Dabei soll insbesondere das Verhältnis des Begriffs zu den beiden vor Inkrafttreten der Verordnung verwendeten Begrifflichkeiten des versicherungsmathematischen Gegenwerts und des pauschalen Rückkaufwerts der Ruhegehaltsansprüche erläutert werden.
33 Herr Časta ist der Ansicht, dass der Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche nach nationalen Kriterien bestimmt werde, dabei allerdings die Versicherungsdauer und vom Versicherten geleisteten Beiträge berücksichtigt werden müssen. In einem beitragsfinanzierten Versicherungssystem müsse der Kapitalwert proportional zu den Versicherungsbeiträgen sein. Zudem argumentierte Herr Časta laut Vorlagebeschluss, dass seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 der versicherungsmathematische Gegenwert als Berechnungsmethode der zu übertragenden Ansprüche nicht mehr zulässig sei.
34 Die Tschechische Republik vertritt hingegen die Auffassung, der Begriff des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche beschreibe das finanzielle Äquivalent der eventuellen Rente, zu deren Bezug der Begünstigte in Zukunft berechtigt sein werde. Die Änderung des Wortlauts des Statuts durch die Verordnung Nr. 723/2004 habe nicht den versicherungsmathematischen Gegenwert als Berechnungsmethode ausschließen sollen, sondern wollte vielmehr die Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Berechnungsmethode des Kapitalwerts bestätigen, auch angesichts der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen (Art. 153 Abs. 4 AEUV). Die Berechnungsmethode hänge von der Ausgestaltung des Rentensystems ab. Auch die Europäische Kommission ist der Auffassung, dass die Änderung durch die Verordnung Nr. 723/2004 den Mitgliedstaaten mehr Freiheit hinsichtlich der Methoden der Berechnung des Kapitalwerts schaffen sollte.
35 Bis zu seiner Änderung durch die Verordnung Nr. 723/2004 bot Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den Mitgliedstaaten eine Alternative an und bestimmte, dass ein Beamter der Gemeinschaften „entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche“ aus dem nationalen System an die Gemeinschaft zahlen lassen kann.
36 Der Gerichtshof hat diese beiden Begriffe in der Rechtssache Bodson definiert. Der versicherungsmathematische Gegenwert dient danach der Berechnung des Barwerts einer „eventuellen künftigen regelmäßig wiederkehrenden Leistung“, hier der Rente, indem das zu erwartende Ruhegehalt mit Rücksicht auf die vorzeitige Auszahlung sowie das Todesfallrisiko vor Fälligkeit diskontiert wird. Der pauschale Rückkaufswert hingegen wird durch die „Zusammenrechnung der vom Versicherten und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge, zu denen Zinsen hinzukommen“ berechnet (
37 Nach ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 723/2004 sieht die Vorschrift nun die Übertragung des „Kapitalwert[s] der Ruhegehaltsansprüche“ vor. Vor diesem Hintergrund stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, welche Konsequenzen sich aus dieser Veränderung hinsichtlich der beiden zuvor von der Bestimmung genannten Berechnungsmodi ergeben.
38 Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zeigen, dass es sich bei dem Kapitalwert um den nach einem mathematischen Verfahren ermittelten Wert der Ruhegehaltsansprüche ohne Festlegung des Berechnungsmodus handelt.
39 Dem Wortlaut nach handelt es sich bei dem „Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche“ um einen Geldbetrag, der dem Wert der Ruhegehaltsansprüche entspricht. Dies gibt keine ausdrückliche Auskunft darüber, wie der Kapitalwert bestimmt wird, suggeriert jedoch eine Berechnung des Werts der zukünftigen (eventuellen) Ruhegehaltsansprüche zum Zeitpunkt der Übertragung an das europäische Versorgungssystem, also den versicherungsmathematischen Gegenwert.
40 Auch eine systematische Auslegung der Vorschrift legt nahe, dass eine Berechnung des zu übertragenden Geldbetrags über den versicherungsmathematischen Gegenwert zumindest zulässig bleibt. Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts sieht nämlich, wie die Kommission zu Recht betont, eben diese Methode für die Berechnung des Werts des Ruhegehaltsanspruchs in dem Fall vor, in dem ein EU-Beamter aus dem Dienst der EU ausscheidet und in ein nationales Versorgungssystem wechselt. Es erscheint wenig überzeugend, dass das von der EU selbst praktizierte Berechnungsverfahren den Mitgliedstaaten verwehrt werden sollte.
41 Die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt, dass die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Berechnung des zu übertragenden Geldbetrags durch die Änderung der Vorschrift neben den beiden früher ausdrücklich vorgesehenen Berechnungsmodi nun auch andere Berechnungsmethoden (z. B. gemischte Modelle) wählen können sollten. So begründete die Kommission ihren Vorschlag für die Änderung des Beamtenstatuts ausdrücklich damit, dass „eine größere Neutralität bei der Übertragung der Ruhegehaltsansprüche angestrebt“ werde (
42 Jeglichen Zweifel an der Zulässigkeit verschiedener, insbesondere der früher in der Norm genannten, Berechnungsmodi beseitigt eine Analyse des Zwecks der Norm. Ich habe bereits festgestellt, dass die Bestimmung die Rekrutierung qualifizierten und erfahrenen Personals für die EU ermöglichen soll durch die Sicherung der von diesem Personal zuvor in nationalen Systemen der Mitgliedstaaten erworbenen Ruhegehaltsansprüche.
43 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht die Versorgungssysteme der Mitgliedstaaten harmonisiert (
44 Als Folge der grundsätzlichen Kompetenz der Mitgliedstaaten zur Ausgestaltung ihrer sozialen Sicherungssysteme hat sich eine blühende Vielfalt dieser Systeme entwickelt (
45 Aus der Vielfalt der Systeme folgt zwangsläufig eine Vielfalt der Berechnungsmethoden, unter denen die Mitgliedstaaten die Auswahl treffen dürfen. Bestimmt ein Rentensystem die Rente ausschließlich nach dem Wert der z. B. in Aktienfonds angelegten Beiträge, erscheint eine Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche über den versicherungsmathematischen Gegenwert problematisch, da ja die Ruhegehaltsansprüche nicht bestimmbar sind. Umgekehrt setzt eine Berechnung des pauschalen Rückkaufwerts nach dessen Definition die Existenz von Versicherungsbeiträgen voraus, die nach Angaben des vorlegenden Gerichts in der Tschechischen Republik vor 1993 gar nicht bestanden, da die Renten aus dem Steueraufkommen getragen wurden. Aber auch in einem beitragsfinanzierten System erscheint eine Berechnung des Kapitalwerts über den pauschalen Rückkaufwert systemwidrig, wenn sich die Rente gar nicht nach den Versicherungsbeiträgen richtet.
46 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff des „Kapitalwert[s] der Ruhegehaltsansprüche“ in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sich auf den nach einem mathematischen Verfahren ermittelten Wert der Ruhegehaltsansprüche ohne Festlegung des Berechnungsmodus bezieht. Die bisherigen Berechnungsmodi bleiben zur Bestimmung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche weiterhin zulässig. C – Zweite Vorlagefrage
47 Die zweite Vorlagefrage fragt nach der Konformität des im nationalen Recht vorgesehenen und angewandten Berechnungsmodus des an die Union zu zahlenden Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche mit Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowie Art. 4 Abs. 3 EUV, wobei das vorlegende Gericht besonders darauf hinweist, dass sich anhand des Berechnungsmodus im konkreten Fall ein Kapitalwert errechne, der weniger als die Hälfte der abgeführten Versorgungsbeiträge betrage. Die Frage gewinnt zusätzlich an Brisanz, da nach den Angaben der Beteiligten im tschechischen Recht nur für Rentenversicherte, die in den Dienst der EU treten, eine Übertragung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche vorgesehen ist und die entsprechenden Bestimmungen gerade für diese geschaffen wurden. Es handelt sich also um eine für den vorliegenden Fall geschaffene Regelung, was insbesondere für die Analyse des Gleichbehandlungsgrundsatzes Auswirkungen zeitigt.
48 Die Frage stellt sich, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, vor dem Hintergrund des tschechischen Rentensystems, dessen wesentliche Charakterzüge ich stark vereinfachend darstellen will. Das genannte System finanziert sich grundsätzlich durch ein Umlageverfahren, in dessen Rahmen seit 1993 Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge leisten. Der Betrag der bei Eintritt des Zahlungsfalls zu zahlenden Renten ist, so das vorlegende Gericht, rechtlich festgelegt („defined-benefit“) (
49 Für den Fall des Eintritts eines Rentenversicherten in das Versorgungssystem der EU wird der versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche übertragen (
50 Nach Ansicht von Herrn Časta verletzt dieser Berechnungsmodus Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 45 AEUV. Schon vor dem vorlegenden Gericht argumentierte er, dass der Kapitalwert dem Gesamtbetrag der entrichteten Beiträge nahekommen oder diesen übersteigen müsse. EU-Beamte aus der Tschechischen Republik würden durch die nationalen Regeln gegenüber EU-Beamten aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt. Der verwendete Berechnungsmodus sei unverständlich, benütze Parameter (wie den verwendeten Zinssatz), die von jenen der Berechnung der nationalen Altersrente abweichen, und verwende einen Wert für die Lebenserwartung, der nicht mit den Daten Eurostats übereinstimme.
51 Die Tschechische Republik, ebenso wie implizit die Beklagte des Ausgangsverfahrens, hält den verwendeten Berechnungsmodus für rechtmäßig. Art. 4 Abs. 3 EUV sei beachtet, da tschechische EU-Beamte bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche keine Werteinbuße gegenüber im tschechischen Rentensystem Verbliebenen zu erleiden hätten. Das tschechische Versorgungssystem zeichne sich durch ein hohes Niveau an Solidarität aus, was zwangsläufig dazu führe, dass hohen Versicherungsbeiträgen verhältnismäßig niedrigere Versorgungsleistungen gegenüberstünden.
52 Nach Ansicht der Kommission schreiben weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts noch Art. 4 Abs. 3 EUV den Mitgliedstaaten den genauen Inhalt der Maßnahmen vor, die sie zur Übertragung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche treffen müssen. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten sei insoweit darauf beschränkt, einen Mechanismus zum Transfer des Kapitalwerts vorzusehen.
53 Die Mitgliedstaaten verfügen hinsichtlich der Maßnahmen, die sie zur Umsetzung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nach dem oben Gesagten treffen müssen, über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, jedoch nicht über ein freies Ermessen. Vielmehr müssen sie insbesondere zwei Grundprinzipien beachten. Einerseits müssen die erlassenen Durchführungsmaßnahmen effektiv die Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verwirklichen und damit dem oben genannten (
54 Nach dem Gebot der effektiven Verwirklichung der Vorgaben des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts darf sich die Versorgungslage des Beamten durch den Eintritt in den Dienst der Union nicht verschlechtern. Die Mitgliedstaaten müssen damit den gesamten, finanzmathematisch korrekt berechneten Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte aufgrund seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat erworben hat, übertragen, wobei der Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zugrunde gelegt wird.
55 Erfolgt die Berechnung des Kapitalwerts, wie im Fall des tschechischen Rentensystems, als versicherungsmathematischer Gegenwert, müssen für die Berechnung versicherungsmathematisch und statistisch vertretbare Zinssätze, Sterbetafeln und Formeln verwendet werden. Die verwendeten Parameter müssen darüber hinaus insbesondere das Diskriminierungsverbot beachten (
56 Die Nutzung von Parametern, die, wie von Herrn Časta gerügt, von jenen abweichen, die zur Berechnung der Rente im Mitgliedstaat eingesetzt werden, ist zulässig, insoweit dies der Tatsache geschuldet ist, dass es sich bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts um eine andere mathematische Operation handelt als bei der Berechnung der nationalen Rente. Auch sind Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, auf die Statistiken von Eurostat zurückzugreifen, solange sie sich auf andere vertretbare Quellen beziehen.
57 Weitere Vorgaben für die Ausgestaltung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ergeben sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
58 Herr Časta kann sich allerdings weder auf eine Diskriminierung gegenüber EU-Beamten anderer Mitgliedstaaten durch Verwendung eines anderen Berechnungsmodus für den Kapitalwert berufen (
59 Nicht rechtmäßig wäre es jedoch, wenn das nationale Recht eines Mitgliedstaats für einen Transfer von Ruhegehaltsansprüchen zwischen zwei Versorgungssystemen des Staats Berechnungsmodi anbietet, von denen jene Angehörige des nationalen Versorgungssystems nicht profitieren dürfen, die in den Dienst der Union wechseln. Dass in diesem Fall die gleiche Berechnungsmöglichkeit auch für die Übertragung der Ansprüche der Unionsbeamten zu eröffnen ist, hat der Gerichtshof bereits festgestellt (
60 Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob die beschriebenen Vorgaben vom nationalen Recht eingehalten wurden.
61 Abschließend ist auf den vom vorlegenden Gericht angestellten Vergleich zwischen dem berechneten Kapitalwert und den geleisteten Beiträgen einzugehen. Ein solcher Vergleich ist wenig sinnvoll, wenn, wie im tschechischen Rentensystem, die Versicherungsbeiträge keinen Einfluss auf die Höhe des Ruhegehalts haben, der Kapitalwert aber über den versicherungsmathematischen Gegenwert dieses Ruhegehalts berechnet wird.
62 In einem solchen Fall ist nicht auszuschließen, dass die Berechnung des Kapitalwerts insbesondere in solidarisch ausgestalteten Rentensystemen bei Empfängern hoher Einkommen zu einem Kapitalwert führen kann, der in bestimmten Fällen klar unter den an das Rentensystem gezahlten Beiträgen liegt. In solchen Systemen finanzieren nämlich Empfänger von hohen Einkommen über ihre Beiträge die Ruhegehaltsansprüche von Empfängern niedriger Einkommen mit.
63 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Bestimmung der Grundprinzipien der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Schon hieraus ergibt sich, dass eine solidarische Ausgestaltung mitgliedstaatlicher Rentensysteme nicht gegen das Europarecht verstößt. Eine solidarische Ausgestaltung der Rentensysteme stellt eine rechtliche und historische Errungenschaft des modernen Sozialstaats dar, von der die Bevölkerung als Ganzes profitiert (
64 Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage schlage ich demnach vor, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass der Eintritt eines im Mitgliedstaat Berufstätigen als Beamter in den Dienst der EU nicht zu einer Verschlechterung seiner Versorgungssituation in Bezug auf seine Ruhegehaltsansprüche führen darf. Die vom Mitgliedstaat verwendete Methode zur Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche im Fall einer Übertragung derselben muss insbesondere vertretbare Parameter verwenden, finanzmathematisch korrekt erfolgen sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Die Überprüfung dieser Vorgaben obliegt dem nationalen Richter. Ein gemäß diesen Vorgaben als versicherungsmathematischer Gegenwert berechneter Kapitalwert, der klar unter dem Betrag der abgeführten Beiträge liegt, ist dabei aus den genannten Gründen nicht grundsätzlich unzulässig.
65 Das vorlegende Gericht scheint uns darüber hinaus die Frage eines Minimalwerts bezüglich des Zusammenhangs zwischen Kapitalwert und Beiträgen zu stellen, wobei es Gewicht auf den symbolischen Prozentsatz von 50 % legt. Es ist allerdings angesichts der obigen Ausführungen offensichtlich, dass es keinen Sinn ergäbe, sich dergestalt auf einen genauen minimalen Prozentsatz festzulegen, unterhalb dessen das EU-Recht ohne Weiteres verletzt wäre. Da im Übrigen das Verhältnis zwischen Kapitalwert und Beiträgen im vorliegenden Fall ungefähr mit dem vorgeschlagenen symbolischen Wert übereinstimmt, ist meines Erachtens die im vorigen Absatz gegebene Antwort auf die zweite Vorlagefrage ausreichend. D – Dritte Vorlagefrage
66 Mit der dritten Vorlagefrage will das vorlegende Gericht wissen, ob das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache My dahin zu verstehen ist, dass ein Mitgliedstaat bei der Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche eines in den Dienst der Union eintretenden Beamten nach der versicherungsmathematischen Methode unter Berücksichtigung der Versicherungsdauer auch die Zeit in die persönliche Bemessungsgrundlage einberechnen muss, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, aber noch keinen Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche gestellt hatte. Die Frage stellt sich vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben der Beteiligten die Übertragung des Kapitalwerts für Beamte, die in den Dienst der EU treten, der einzige Fall ist, in dem ein Angehöriger des tschechischen Rentensystems, der nicht die Mindestversicherungsdauer absolviert hat (
67 Herr Časta befürwortet eine Pflicht zur Berücksichtigung des genannten Zeitraums im Rahmen der versicherungsmathematischen Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche in Anlehnung an den Berechnungsmodus im Rahmen des Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004. Er weist darauf hin, dass er bei einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche an das Versorgungssystem der Union alle Ansprüche im tschechischen Versorgungssystem verliere.
68 Die Tschechische Republik ist der Auffassung, dass eine Pflicht zur Berücksichtigung des genannten Zeitraums nicht aus dem Urteil in der Rechtssache My folge, dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde läge. Vielmehr gehe schon aus dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts hervor, dass nur die Dauer der Angehörigkeit zum nationalen Rentensystem für die Berechnung des Kapitalwerts zu berücksichtigen sei. Die Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Eintritt in das Versorgungssystem der Union und Antragstellung auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche durch den Mitgliedstaat würde dazu führen, dass der genannte Zeitraum bei der Rentenberechnung doppelt berücksichtigt werde. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission teilen diese Ansicht.
69 Eine Pflicht der Mitgliedstaaten, bei der Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche auch die Zeit in die persönliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, in welcher ein Beamter bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, aber noch keinen Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche gestellt hatte, besteht nicht.
70 Eine solche Pflicht der Mitgliedstaaten ergibt sich weder aus dem Urteil My, das nach dem oben Gesagten nicht den Fall eines EU-Beamten behandelt ( V – Ergebnis
71 Ich schlage dem Gerichtshof vor, die an ihn gerichteten Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Der Begriff des „Kapitalwert[s] der Ruhegehaltsansprüche“ in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bezieht sich auf den nach einem mathematischen Verfahren ermittelten Wert der Ruhegehaltsansprüche ohne Festlegung des Berechnungsmodus. Die bisherigen Berechnungsmodi bleiben zur Bestimmung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche weiterhin zulässig. 2. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass der Eintritt eines im Mitgliedstaat Berufstätigen als Beamter in den Dienst der EU nicht zu einer Verschlechterung seiner Versorgungssituation in Bezug auf seine Ruhegehaltsansprüche führen darf. Die vom Mitgliedstaat verwendete Methode zur Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche im Fall einer Übertragung derselben muss insbesondere finanzmathematisch korrekt erfolgen, vertretbare Parameter verwenden sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz einhalten. Die Überprüfung dieser Vorgaben obliegt dem nationalen Richter. Ein gemäß diesen Vorgaben als versicherungsmathematischer Gegenwert berechneter Kapitalwert, der klar unter dem Betrag der abgeführten Beiträge liegt, ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig. 3. Bei der Berechnung des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche eines in den Dienst der Union eintretenden Beamten nach der versicherungsmathematischen Methode durch einen Mitgliedstaat muss die Zeit, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, aber noch keinen Antrag auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche gestellt hatte, nicht in die persönliche Bemessungsgrundlage einberechnet werden.