Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 12.12.2013 – C-507/12

Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2013:841

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 12. Dezember 2013 ( Rechtssache C‑507/12 Jessy Saint Prix gegen Secretary of State for Work and Pensions (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom [Vereinigtes Königreich]) „Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 7 Abs. 1 und 3 — Definition des Begriffs ‚Arbeitnehmer‘ — Aufenthaltsrecht — Unionsbürgerin, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Belastungen einer Schwangerschaft und nach der Geburt vorübergehend aufgegeben hat — Einkommensbeihilfe — Ausreichende Existenzmittel — Verhältnismäßigkeit“

1 Eine Unionsbürgerin, die sich in einem anderen als dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, aufhält und dort erwerbstätig ist, gibt ihre Erwerbstätigkeit wegen der Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und unmittelbar nach der Geburt vorübergehend auf. Sie beantragt dann eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung für einen Zeitraum, in dem Frauen, die die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, nicht erwerbstätig sein und auch nicht aktive Arbeitssuche betreiben müssen. Der Antrag wird von den zuständigen nationalen Behörden abgelehnt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob sie als „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 45 AEUV einzustufen ist und ob sie insbesondere unter Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG (

2 Für mich steht fest, dass diese Frage zu bejahen ist. Wie ich nachstehend darlegen will, würde bei jeder anderen Auslegung von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie nicht nur der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sondern auch der Grundsatz des Verbots einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts missachtet, die beide zweifellos im Unionsrecht Verfassungsrang haben. I – Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

3 Frau Saint Prix besitzt die französische Staatsangehörigkeit und hält sich seit dem 10. Juli 2006 ununterbrochen im Vereinigten Königreich auf. Von September 2006 bis August 2007 arbeitete sie in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen, hauptsächlich als Hilfslehrerin. Dann schrieb sie sich für einen Postgraduiertenkurs ein, der einen Bezug zu ihrer früheren Beschäftigung im Bildungsbereich aufwies. Im Februar 2008 gab sie ihr Studium auf, weil sie schwanger geworden war.

4 Anschließend bemühte sich Frau Saint Prix um eine Beschäftigung in Sekundarschulen. Da dies nicht gelang, arbeitete sie mehrere Monate als Leiharbeitnehmerin in Kindergärten. Am 12. März 2008, also zwölf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, wurde ihr die Erwerbstätigkeit im Kindergarten zu anstrengend, so dass sie sie aufgab. Sie suchte einige Tage vergeblich nach einer leichteren Beschäftigung.

5 Am 18. März 2008 beantragte sie auf Anraten ihres Hausarztes Einkommensbeihilfe (Income Support), d. h. eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung (

6 Das Kind von Frau Saint Prix wurde am 21. Mai 2008 geboren. Ungefähr drei Monate nach der Niederkunft nahm Frau Saint Prix wieder eine Erwerbstätigkeit auf.

7 Gegen die Verweigerung der Einkommensbeihilfe erhob Frau Saint Prix Klage beim First Tier Tribunal. Der Klage wurde mit Urteil vom 4. September 2008 stattgegeben. Gegen dieses Urteil legte seinerseits der Secretary of State for Work and Pensions (Minister für Arbeit und Renten) Rechtsmittel beim Upper Tribunal ein, das am 7. Mai 2010 zugunsten des Secretary of State entschied. Dagegen legte Frau Saint Prix Rechtsmittel beim Court of Appeal ein. Gegen die Abweisung dieses Rechtsmittels legte sie weiteres Rechtsmittel beim Supreme Court of the United Kingdom (im Folgenden: Supreme Court) ein.

8 Da der Supreme Court Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie hegt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist das Aufenthaltsrecht, das einem „Arbeitnehmer“ durch Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie gewährt wird, dahin auszulegen, dass es sich nur auf jene bezieht, die i) sich in einem bestehenden Arbeitsverhältnis befinden, ii) (zumindest unter bestimmten Umständen) Arbeit suchen oder iii) unter die Erweiterungstatbestände des Art. 7 Abs. 3 fallen, oder ist dieser Artikel dahin auszulegen, dass er der Anerkennung weiterer Personen, die für diesen Zweck „Arbeitnehmer“ bleiben, nicht entgegensteht? 2. i) Erfasst er, falls Letzteres zutrifft, auch eine Frau, die ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft (und nach der Geburt) vernünftigerweise aufgibt? ii) Falls ja, kann sie sich dann auf die im nationalen Recht vorgesehene Regelung berufen, die bestimmt, wann sie dies vernünftigerweise tun kann?

9 Frau Saint Prix, das AIRE Centre ( II – Würdigung A – Eine Unionsbürgerin in einer Lage wie der von Frau Saint Prix sollte ihren Arbeitnehmerstatus behalten

10 Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung braucht eine schwangere Frau, die die britische Staatsangehörigkeit besitzt, für einen Zeitraum von elf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung zu stehen und auch nicht aktiv eine Arbeit zu suchen. Nach der Entbindung beträgt die zulässige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt 15 Wochen (

11 Diese Möglichkeit besteht für eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats wie Frau Saint Prix nur dann, wenn sie unter Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie fällt, der das Recht der Unionsbürger regelt, sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten aufzuhalten (

12 Daraus schließe ich, dass das vorlegende Gericht mit seinen Fragen im Wesentlichen klären will, ob eine Frau in einer Lage wie der von Frau Saint Prix einer Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie gleichzustellen ist.

13 Zur Beantwortung dieser Frage werde ich zunächst die Grundprinzipien der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstellen. Sodann werde ich die im Licht dieser Rechtsprechung gebotene Auslegung von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie unter Berücksichtigung insbesondere der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgetragenen Argumente prüfen. 1. Rechtsprechung des Gerichtshofs

14 Nach ständiger Rechtsprechung darf der Arbeitnehmerbegriff nicht eng ausgelegt werden (

15 Dementsprechend fällt ein Wanderarbeitnehmer, der in einem Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt worden ist, unter Art. 45 AEUV (

16 Insoweit möchte ich daran erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 45 AEUV – insbesondere dessen Abs. 3 Buchst. d – das Recht des Arbeitnehmers ergibt, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben. So hat der Gerichtshof im Urteil Lair (

17 Noch interessanter sind vielleicht die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Orfanopoulos und Oliveri (angemessenen Zeitraums nach seiner Haftentlassung wieder eine Beschäftigung finde (

18 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Frau Saint Prix bis zu ihrer durch die Belastungen der Schwangerschaft bedingten Aufgabe ihrer Beschäftigung im März 2008 Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Unionsbürgerrichtlinie war. Während des Zeitraums, in dem sie keine Erwerbstätigkeit ausübte, verblieb sie dennoch im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats und nahm drei Monate nach der Niederkunft die Erwerbstätigkeit wieder auf. Wie alle Verfahrensbeteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, – mit Ausnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs – angemerkt haben, bedürfte es einer äußerst engen Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie, um Frau Saint Prix unter diesen Umständen die Arbeitnehmereigenschaft abzusprechen. Dies stünde im Widerspruch zum Ansatz des Gerichtshofs in der vorstehend dargestellten Rechtsprechung.

19 Ich muss dieser Sichtweise folgen. Wollte man Frau Saint Prix die Arbeitnehmereigenschaft absprechen, müssten auch die bestehenden Rechtsvorschriften in einer Weise ausgelegt werden, die dem Ziel der Unionsbürgerrichtlinie widerspräche, die nämlich die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar aus dem Vertrag erwachsenden elementaren und persönlichen Rechts fördern soll, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (

20 Allerdings vermag ich mich nicht der von Frau Saint Prix, dem AIRE Centre und der Kommission vertretenen Auffassung zur Auslegung von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie anzuschließen. Die genannten Verfahrensbeteiligten machen im Wesentlichen geltend, dass eine Frau in einer Lage wie der von Frau Saint Prix – entsprechend dem Sachverhalt in der Rechtssache Orfanopoulos und Oliveri – den Arbeitsmarkt nicht dauerhaft verlassen habe und für sie daher die (in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a niedergelegte) allgemeine Regel für den Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten gelte. Es ist zwar sicherlich verlockend, die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Orfanopoulos und Oliveri unmittelbar auf den vorliegenden Fall zu übertragen, jedoch darf meines Erachtens nicht übersehen werden, dass sich seither das legislative Umfeld verändert hat. Während es zu der für jene Rechtssache maßgebenden Zeit im abgeleiteten Recht kein einzelnes Rechtsinstrument zur Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts gab, liegt ein solcher Rechtsakt inzwischen vor (die Unionsbürgerrichtlinie) (

21 Frau Saint Prix war zwar eindeutig nur vorübergehend vom Arbeitsmarkt abwesend, sie ist während dieser Abwesenheitszeit jedoch keiner wirtschaftlichen Tätigkeit im eigentlichen Sinne dieses Begriffs nachgegangen (ebenso wie auch eine Person, die erkrankt oder Opfer eines Unfalls geworden ist, keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht). Deshalb findet sich meiner Meinung nach der angemessenste Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Rechtsstellung einer Frau, die sich in einer Lage wie der von Frau Saint Prix befindet, in der Ausnahme, die Art. 7 Abs. 3 Buchst. a von der allgemeinen Regel vorsieht; diese Bestimmung verweist auf vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls.

22 Mithin stellt sich jedoch die Frage, wie dieser Standpunkt damit zu vereinbaren ist, dass in Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie, der die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft in Fällen betrifft, in denen der Betreffende keine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger mehr ausübt, der Tatbestand der Schwangerschaft nicht ausdrücklich erwähnt wird. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich nunmehr auf die von der Regierung des Vereinigten Königreichs erhobenen Einwände eingehen. 2. Einwände der Regierung des Vereinigten Königreichs

23 Im Gegensatz zu den anderen Verfahrensbeteiligten, die Erklärungen eingereicht haben, misst die Regierung des Vereinigten Königreichs zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu, die ihrer Ansicht nach gegen eine Einstufung von Frau Saint Prix als Arbeitnehmerin sprechen. Zum einen sei der Fall von Frau Saint Prix mit dem Sachverhalt in der Rechtssache Dias vergleichbar (

24 Ich kann der Meinung, dass die Rechtssache Dias dem hier zu prüfenden Fall entspreche, nicht zustimmen. Tatsächlich lassen sich die beiden Rechtssachen dem Sacherhalt nach verhältnismäßig einfach voneinander abgrenzen. In der Rechtssache Dias erstreckte sich die Arbeitsabwesenheit der Mutter über den Zeitpunkt hinaus, bis zu dem medizinische Gründe für die Nichtrückkehr in eine Beschäftigung bestanden. Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist sowohl bei Frauen als auch bei Männern denkbar, dass sie zu Hause bleiben, um für Kinder zu sorgen. In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache liegt hingegen eine Situation vor, in der eine Frau wegen der mit einer Schwangerschaft verbundenen physischen und psychischen Belastungen für einen klar festgelegten Zeitraum ihre Erwerbstätigkeit einstellt (

25 Zum anderen stellt die Regierung des Vereinigten Königreichs vor allem darauf ab, dass in Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ausdrücklich Fälle aufgeführt seien, in denen der Betreffende wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig werde, dass aber der Tatbestand der Schwangerschaft nicht erwähnt werde. Dass die Richtlinie insoweit nicht ausdrücklich Schutz im Hinblick auf Schwangerschaft und Niederkunft vorsehe, sei ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber bewusst habe verhindern wollen, einen solchen Schutzzweck in diese Bestimmung hineinzulesen. Dies sei vor allem daran erkennbar, dass im Stadium der Ausschussberatungen im Europäischen Parlament der Versuch unternommen worden sei, einen Hinweis auf Schwangerschaft in Art. 7 Abs. 3 des von der Kommission vorgelegten Vorschlags aufzunehmen, der sich zu diesem Punkt nicht geäußert habe (

26 Ich zögere, hieraus endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen.

27 Insoweit sei hervorgehoben, dass mit der Unionsbürgerrichtlinie – wie sich aus dem für sie vorgelegten Vorschlag der Kommission ergibt (

28 Meines Erachtens lässt das klar formulierte Ziel des ursprünglichen Kommissionsvorschlags für die neue Unionsbürgerrichtlinie – nämlich sowohl die bestehenden Rechtsvorschriften als auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in die neue Bestimmung aufzunehmen – erkennen, weshalb eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Tatbestand der Schwangerschaft in Art. 7 Abs. 3 unterblieben ist, der konzipiert ist als Ausnahme von der (in Art. 7 Abs. 1 Buchst. a festgelegten) allgemeinen Regel, dass die Beibehaltung der Arbeitnehmereigenschaft das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt (

29 Des Weiteren ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – auch wenn durch die Unionsbürgerrichtlinie, wie erwähnt, die Bedingungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts festgelegt werden sollen – doch feststeht, dass ein Instrument des abgeleiteten Rechts nicht die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs zu ändern vermag, der fest in der primärrechtlichen Bestimmung des Art. 45 AEUV verankert ist. Außerdem kann der Erlass eines solchen Rechtsinstruments den Gerichtshof nicht daran hindern, den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV so auszulegen und anzuwenden, dass neuen Gegebenheiten Rechnung getragen wird.

30 Einfach gesagt: Ob jemand als Arbeitnehmer anzusehen ist oder unter welchen Voraussetzungen jemand die Arbeitnehmereigenschaft behält, ist letztlich eine Frage des Primärrechts. Die Antwort kann sinnvollerweise nicht durch eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts eingeschränkt werden. Bekanntlich ist ja das abgeleitete Recht möglichst im Einklang mit dem Primärrecht auszulegen (

31 Um eine Auslegung von Art. 45 AEUV dahin zu vermeiden, dass im Wege einer richterlichen Konstruktion eine neue Kategorie von Arbeitnehmern geschaffen wird, halte ich es für unerlässlich, sich bei der Einstufung einer schwangeren Frau in einer Lage, die der von Frau Saint Prix entspricht, auch an Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie zu orientieren. Wie oben dargelegt ist Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie hier von besonderer Bedeutung, da sich diese Bestimmung ausdrücklich auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls bezieht.

32 Zwar ergibt sich aus der auf das Urteil Webb (

33 Demgegenüber geht es hier um eine Situation, in der eine Nichtgleichsetzung von Schwangerschaft und Krankheit dazu führen würde, dass das Unionsrecht im Krankheitsfall Schutz gewährt, im Schwangerschaftsfall dagegen nicht. Damit läge eindeutig ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts vor.

34 Angenommen, Frau Saint Prix – oder auch ein männlicher Leiharbeitnehmer – wäre nicht infolge einer Schwangerschaft, sondern infolge einer Krankheit vorübergehend arbeitsunfähig geworden. Bedingt durch diese Krankheit kann sie mehrere Monate lang nicht arbeiten, nimmt dann die Erwerbstätigkeit aber wieder auf, sobald ihr Zustand dies erlaubt. In diesem Fall dürfte kaum zweifelhaft sein, dass Frau Saint Prix während der Genesungszeit nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a als Arbeitnehmerin einzustufen wäre. Der Regierung des Vereinigten Königreichs zufolge würde dies nicht gelten, wenn eine Frau nicht krank (oder auch Opfer eines Unfalls), sondern schwanger wird.

35 Da nur Frauen schwanger werden können, hat eine Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie im Licht von Art. 45 AEUV dahin, dass die Arbeitnehmereigenschaft verloren geht, wenn es zu einer vorübergehenden Abwesenheit von der Arbeit wegen der körperlichen Auswirkungen im Spätstadium einer Schwangerschaft und nach der Geburt kommt (Wirkungen, die meines Erachtens ohne Weiteres mit den Auswirkungen zahlreicher Krankheiten gleichgesetzt werden können, an denen Frauen und Männer gleichermaßen leiden), de facto zur Folge, dass Frauen einen geringeren Schutz genießen als Männer. Dieses Ergebnis verstieße nicht zuletzt auch aufgrund Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gegen den Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts. Dies gilt insbesondere angesichts des anerkannten Grundsatzes, dass eine Benachteiligung wegen Schwangerschaft eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts darstellt, ohne dass auf eine männliche Vergleichsperson abgestellt werden müsste (

36 Gleichwohl muss der Umfang des schwangeren Frauen nach Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie zu gewährenden Schutzes genau bestimmt werden. 3. Festlegung des Umfangs des schwangeren Frauen zu gewährenden Schutzes

37 Um zu vermeiden, dass die Arbeitnehmereigenschaft unbegrenzte Zeit vor und nach der Entbindung bestehen bleibt, meine ich, dass Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie für die durch Schwangerschaft und Niederkunft verursachten vorübergehenden Belastungen nur in dem Zeitraum gelten sollte, in dem der physische Zustand der betroffenen Frau eine Erwerbstätigkeit tatsächlich ausschließt. Andernfalls bliebe das Ziel der Unionsbürgerrichtlinie, die Bedingungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts festzulegen, außer Acht.

38 Zur Gewährleistung einer Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 AEUV und Art. 21 Abs. 2 der Charta, wonach jede Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit verboten ist, dürfte der einzige geeignete Maßstab zur Bestimmung des Zeitraums, in dem die Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als angemessen – so die Formulierung des Gerichtshofs im Urteil Orfanopoulos und Oliveri (

39 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung eines entsprechenden Schutzes für Wanderarbeitnehmer eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellen würde. Da nämlich eine britische Staatsangehörige in den elf Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (und den 15 Wochen nach Ende der Schwangerschaft) nicht nur von der Pflicht freigestellt ist, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen oder aktiv eine Arbeit zu suchen, sondern in diesem Zeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Einkommensbeihilfe hat, sollte dieselbe Regelung gleichermaßen auf eine Frau in einer Lage wie der von Frau Saint Prix Anwendung finden.

40 Bekanntlich können die Folgen einer Schwangerschaft mitunter jedoch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits im Frühstadium unmöglich machen. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die betroffene Arbeitnehmerin, die vorübergehend wegen der Schwangerschaftsfolgen arbeitsunfähig wird, einer Person gleichzustellen ist, die erkrankt (sofern sie die einschlägigen nationalen Formalitäten für die Bescheinigung der Krankheit – etwa durch ein ärztliches Attest – erfüllt) und automatisch unter Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Unionsbürgerrichtlinie fällt. Andernfalls würde allein der Umstand, dass die Frau schwanger ist, eine Berufung auf diese Bestimmung ausschließen. Bei einer Auslegung der Rechtsvorschriften in diesem Sinne käme es wiederum zu einer eklatanten Missachtung des Grundsatzes des Verbots einer Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts.

41 Nach alledem gelange ich zu dem Ergebnis, dass Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Unionsbürgerrichtlinie im Licht von Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass einer Frau, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft vorübergehend arbeitsunfähig ist, die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleiben muss. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt so lange erhalten, bis ihr die Rückkehr zur Arbeit oder die Arbeitssuche nach der Geburt ihres Kindes vernünftigerweise zugemutet werden kann. Damit der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gewahrt wird, darf dieser Zeitraum nicht kürzer als der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeitraum sein, in dem schwangere Frauen nicht verpflichtet sind, sich zur Arbeit zur Verfügung zu stellen oder aktiv Arbeit zu suchen.

42 Allerdings möchte ich noch Folgendes anmerken. B – Folgen des Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft eines Unionsbürgers

43 Das vorlegende Gericht scheint anzunehmen, dass Frau Saint Prix, falls sie nicht als „Arbeitnehmerin“ im Sinne von Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie eingestuft wird, für den Zeitraum, für den sie die Erwerbstätigkeit eingestellt hat, Einkommensbeihilfe weder beanspruchen noch beziehen kann. Grund hierfür soll offenbar sein, dass sie kein Recht auf Aufenthalt im Vereinigten Königreich mehr besitze. Obwohl diese Frage für die beim vorlegenden Gericht anhängige Rechtssache nicht unmittelbar entscheidungserheblich ist, wurde sie in der mündlichen Verhandlung beim Gerichtshof ausführlich erörtert.

44 Ich kann diese These des vorlegenden Gerichts nicht vorbehaltlos übernehmen.

45 Zunächst möchte ich daran erinnern, dass allein aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger die Arbeitnehmereigenschaft verloren hat, noch nicht folgt, dass alle mit dieser Eigenschaft verbundenen Rechte automatisch und sofort erlöschen. Dies lässt sich dem Urteil Trojani (

46 Dieser anerkannte Grundsatz wurde in jüngster Zeit im Urteil Brey (

47 Vor allem dürfe dieser Ermessensspielraum nicht in einer Weise genutzt werden, die das Hauptziel der Unionsbürgerrichtlinie, das darin bestehe, die Wahrnehmung des Grundrechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zu erleichtern und zu verstärken, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde (

48 Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil Brey ausgeführt, dass die zuständigen nationalen Behörden gehalten seien, im Wege einer Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festzustellen, ob die Gewährung einer Leistung eine unangemessene Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem dieses Mitgliedstaats im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Unionsbürgerrichtlinie darstelle. Der Gerichtshof hat erneut auf den anerkannten Grundsatz verwiesen, dass die Unionsbürgerrichtlinie von einer bestimmten Solidarität der Staatsangehörigen der einzelnen Mitgliedstaaten ausgehe, insbesondere wenn die Schwierigkeiten, auf die der Aufenthaltsberechtigte stoße, nur vorübergehender Natur seien (

49 In Fortführung dieser Argumentation – und vorbehaltlich einer Überprüfung der Fallumstände durch das vorlegende Gericht – gelange ich zu der Auffassung, dass bei einem Sachverhalt, wie er dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, d. h. wenn eine Frau in einer Lage wie der von Frau Saint Prix, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen Schwangerschaft vorübergehend arbeitsunfähig ist und deshalb eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung wie Einkommensbeihilfe beantragt, diese Frau nicht automatisch wegen ihrer vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten ihr Aufenthaltsrecht verlieren darf. Unter Berücksichtigung der diesen Punkt betreffenden Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Brey muss ich außerdem zu dem Ergebnis kommen, dass allein aus dem Umstand, dass eine schwangere Frau eine Leistung wie Einkommensbeihilfe beantragt hat, noch nicht zwangsläufig folgt, dass sie nicht mehr über ausreichende Existenzmittel für den Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat verfügt. Dies gilt umso mehr, als die Probleme bezüglich der Existenzmittel, auf die Frau Saint Prix gestoßen ist, vorübergehender Natur sind und die Sozialhilfe daher nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt wird, der im Übrigen der Dauer des Regelmutterschaftsurlaubs entspricht, der einer britischen Staatsangehörigen zusteht und während dessen sie nicht verpflichtet ist, sich zur Arbeit zur Verfügung zu stellen oder aktiv Arbeit zu suchen.

50 Im Gegensatz zu dem Sachverhalt der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache konnte meines Erachtens eine ähnliche Schlussfolgerung in der Rechtssache Brey nicht ebenso leicht gezogen werden. Die betreffende Leistung hätte nämlich wiederkehrend und auf unbestimmte Zeit gezahlt werden müssen, da die Anspruch stellende Person nicht mehr im eigentlichen Sinne wirtschaftlich aktiv war. Wie ich bereits an anderer Stelle dargelegt habe (

51 Zu beachten ist allerdings, dass die (umfassende) Beurteilung der Frage, was eine unangemessene Belastung für das gesamte Sozialhilfesystem eines Aufnahmemitgliedstaats darstellt, Sache der nationalen Behörden ist (

52 Gleichwohl kann nicht kategorisch ausgeschlossen werden, dass zur Verhinderung von „Sozialhilfetourismus“ größere Zurückhaltung im Fall von wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgern geboten sein mag, die niemals durch Erwerbstätigkeit und Entrichtung von Steuern eine Beziehung zu der Gesellschaft ihres Aufnahmemitgliedstaats aufgebaut haben. Meiner Meinung nach ist eine solche Zurückhaltung jedoch nicht gerechtfertigt und auch nicht verhältnismäßig, wenn wie hier eine Frau von ihrem Freizügigkeitsrecht wirksam Gebrauch gemacht und tatsächlich eine wirtschaftliche Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausgeübt hat, ehe sie schwanger wird und für einen begrenzten Zeitraum bis zu ihrem Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt eine Leistung beantragt. III – Ergebnis

53 In Anbetracht der vorgetragenen Argumente schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Supreme Court of the United Kingdom vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 7 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist im Licht von Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass einer Frau, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie wegen der körperlichen Belastungen im Spätstadium einer Schwangerschaft vorübergehend arbeitsunfähig ist, die Arbeitnehmereigenschaft erhalten bleiben muss. Die Arbeitnehmereigenschaft bleibt so lange erhalten, bis ihr die Rückkehr zur Arbeit oder die Arbeitssuche nach der Geburt ihres Kindes vernünftigerweise zugemutet werden kann. Damit der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gewahrt wird, darf dieser Zeitraum nicht kürzer als der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Zeitraum sein, in dem schwangere Frauen nicht verpflichtet sind, sich zur Arbeit zur Verfügung zu stellen oder aktiv Arbeit zu suchen.