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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.04.2014 – C-580/12

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:272

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 29. April 2014 ( Rechtssache C‑580/12 P Guardian Industries Corp., Guardian Europe Sàrl gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Kartelle — Markt für Flachglas — Berechnung der Geldbuße — Berücksichtigung unternehmensinterner Verkäufe — Angemessene Frist — Zulässigkeit verspätet vorgelegter Schriftstücke“

1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl (im Folgenden zusammen: Guardian oder Klägerinnen) die Aufhebung des Urteils Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (

2 Bei der Berechnung der Geldbuße, die im Mittelpunkt der mit der vorliegenden Klage gestellten Hauptfrage steht, hat die Kommission „konzerninterne Verkäufe“, d. h. Verkäufe innerhalb der vertikal integrierten Unternehmen, nicht berücksichtigt. Guardian, die lediglich Verkäufe an unabhängige Dritte vorgenommen hat, ist der Ansicht, nach dem Diskriminierungsverbot müsse die gegen sie verhängte Geldbuße in einem Ausmaß herabgesetzt werden, das dem der internen Verkäufe am Gesamtvolumen des Marktes entspreche. Die andere wichtige Frage, die in der vorliegenden Rechtssache gestellt wird, betrifft die angemessene Frist für das Verfahren vor dem Gericht, und zwar u. a. deshalb, weil zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und dem Beschluss über die Eröffnung der mündlichen Verhandlung ohne irgendeine andere Verfahrenshandlung und ohne ersichtlichen Grund nicht weniger als drei Jahre und fünf Monate vergangen sind. I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

3 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und die streitige Entscheidung werden in den Rn. 1 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt wiedergegeben: „1 Die Klägerinnen, die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl, gehören der Unternehmensgruppe Guardian an, die die Herstellung von Flachglas und Glas für Kraftfahrzeuge betreibt. Guardian Industries ist die Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe Guardian und hält mittelbar 100 % des Gesellschaftskapitals von Guardian Europe. 2 Am 22. und 23. Februar 2005 sowie am 15. März 2005 nahm die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Geschäftsräumen der Guardian Flachglas GmbH, von Guardian Europe und der Guardian Luxguard I SA unangekündigte Nachprüfungen vor. 3 Am 2. März 2005 stellten die Asahi Glass Co. Ltd und sämtliche ihrer Tochtergesellschaften einschließlich der Glaverbel SA/NV, später AGC Flat Glass Europe SA/NV (im Folgenden: Glaverbel), einen Antrag auf Erlass, hilfsweise, Ermäßigung einer Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3). 4 Am 3. Januar 2006 leitete die Kommission ein Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) ein und unterrichtete die Beteiligten davon am 6. März 2006. 5 Am 10. Februar 2006 richtete die Kommission Auskunftsersuchen an mehrere Unternehmen, u. a. an die Klägerinnen. Guardian Europe beantwortete dieses Ersuchen am 10. März 2006. 6 Am 9. März 2007 verfasste die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die am 13. und 14. März 2007 mehreren Unternehmen, u. a. den Klägerinnen, zugeleitet wurde. 7 Am 28. November 2007 erließ die Kommission die [streitige] Entscheidung, die den Klägerinnen am 3. Dezember 2007 zugestellt wurde. 8 Die [streitige] Entscheidung wurde auch an Asahi Glass, Glaverbel, die Pilkington Deutschland AG, die Pilkington Group Ltd, die Pilkington Holding GmbH (im Folgenden gemeinsam: Pilkington), die Compagnie de Saint-Gobain SA und die Saint-Gobain Glass France SA (im Folgenden gemeinsam: Saint-Gobain) gerichtet. 9 In der [streitigen] Entscheidung führte die Kommission aus, dass sich die Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung seien, an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG beteiligt hätten, die sich auf den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) erstreckt habe und in der Vereinbarung von Preiserhöhungen, Mindestpreisen, Zielpreisen, des Einfrierens von Preisen und sonstiger Geschäftsbedingungen für den Verkauf von vier Produktkategorien – als Bauglas verwendete Flachglasprodukte, nämlich Floatglas, Low‑E‑Glas, Verbundsicherheitsglas und unverarbeitetes Spiegelglas – an unabhängige Abnehmer und im Austausch vertraulicher geschäftlicher Informationen bestanden habe. 10 Die Klägerinnen wurden der Zuwiderhandlung für die Zeit vom 20. April 2004 bis 22. Februar 2005 schuldig befunden und gesamtschuldnerisch mit einer Geldbuße von 148 Mio. Euro belegt.“

4 Mit Klageschrift vom 12. Februar 2008 focht Guardian die streitige Entscheidung vor dem Gericht an. II – Angefochtenes Urteil

5 Zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führte Guardian einen einzigen Grund an, und zwar Tatsachenirrtümer in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und auf dessen geografischen Umfang. Der Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße beruhte auf drei Gründen. Der erste zielte darauf ab, die Konsequenzen aus dem Klagegrund betreffend die teilweise Nichtigerklärung zu ziehen. Mit dem zweiten rügte Guardian einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Begründungspflicht. Mit dem dritten wurde ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Rolle von Guardian im Kartell geltend gemacht. Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab.

6 Vorab entschied das Gericht wie folgt über die Zulässigkeit eines von der Kommission am 10. Februar 2012 vorgelegten Schreibens: „19 In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen geltend gemacht, dass das Schreiben der Kommission vom 10. Februar 2012 nicht zulässig sei, weil es Zahlen enthalte, die ihnen niemals zuvor mitgeteilt worden seien. 20 Die Kommission ist der Ansicht, dass dieses Schreiben, das eine Ergänzung ihrer Antwort vom 23. Januar 2012 auf die ihr vom Gericht gestellten Fragen darstelle, zulässig sei. 21 Das betreffende Schreiben ist beim Gericht nach Ablauf der der Kommission gesetzten Frist eingegangen, den Klägerinnen jedoch am 10. Februar 2012 übermittelt worden. Es enthält Ausführungen zu einem Schriftstück, das die Klägerinnen am 8. Februar 2012 eingereicht haben, und eine Ergänzung der Antwort der Kommission auf eine schriftliche Frage des Gerichts, die vor der mündlichen Verhandlung zu beantworten war und sich auf die Methode der Berechnung der Geldbuße bezog, die die Klägerinnen für den Fall des Ausschlusses [interner] Verkäufe vorgeschlagen hatten. Die Kommission hat darin zum einen erläutert, dass die in der Tabelle Nr. 1 ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte aufgeführten Zahlen nicht nur die internen Verkäufe, sondern auch die Verkäufe bestimmter Kategorien von Glas, die schließlich in der [streitigen] Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, betroffen hätten, und zum anderen das Verhältnis zwischen den Gesamtverkäufen der Kartellmitglieder und deren internen Verkäufen angegeben. 22 Unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Schreibens und des Umstands, dass es den Klägerinnen übermittelt worden ist, die auf diese Weise zu seinem Inhalt in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen konnten, ist das betreffende Schriftstück als zulässig zu betrachten, und die von den Klägerinnen erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist zurückzuweisen.“

7 Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde aus den in den Rn. 28 bis 93 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründen zurückgewiesen.

8 Was den Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße angeht, haben die Rn. 98 bis 107 des angefochtenen Urteils folgenden Wortlaut: „98 Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass die Kommission zum einen gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen habe, weil sie von der Berechnung der Geldbußen der drei anderen Kartellbeteiligten den Wert der konzerninternen Verkäufe ausgenommen habe und zum anderen ihre Pflicht zur Begründung dieser Berechnungen verletzt habe. 99 In diesem Zusammenhang machen die Klägerinnen geltend, dass es ihnen in Ermangelung einer Begründung der Berechnung der Geldbuße der drei anderen Kartellbeteiligten und unter Berücksichtigung der vertraulichen Natur der zugrunde gelegten Angaben unmöglich sei, Art und Wert der ausgenommenen [internen] Verkäufe der einzelnen Kartellbeteiligten zu bestimmen. Es obliege daher dem Gericht, den Ausschluss dieser Verkäufe durch Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße proportional zum Umfang der in Bezug auf den Flachglasmarkt vorgenommenen Ausschlüsse auszugleichen. Diese Lösung sei mit den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2; im Folgenden: Leitlinien [von 2006]) vereinbar, da sie es ermögliche, das jeweilige Gewicht des Unternehmens auf dem relevanten Markt angemessen wiederzugeben, und bereits vom Gericht angewandt worden sei. 100 Die Kommission habe 1 Mrd. Euro an [internen] Verkäufen von einem Gesamtumfang des Marktes von 2,7 Mrd. Euro ausgenommen. Diese Zahl ergebe sich aus dem Abzug des in der [streitigen] Entscheidung berücksichtigten Gesamtbetrags der Flachglasverkäufe, nämlich 1,7 Mrd. Euro (41. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung), von dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigten Gesamtbetrag, nämlich 2,7 Mrd. Euro (41. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung), und stelle 37 % des Gesamtumfangs eines Marktes dar, dessen Wert 2,7 Mrd. Euro betrage. 101 Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. 102 Nach ständiger Rechtsprechung hängt der Umfang der Begründungspflicht von der Art des in Rede stehenden Rechtsakts und dem Kontext ab, in dem er erlassen wurde. Die Begründung muss die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass der Richter der Europäischen Union die ihm obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle wahrnehmen kann und es dem Betroffenen möglich ist, Kenntnis von den Gründen für die getroffene Maßnahme zu erlangen, damit er seine Rechte verteidigen und prüfen kann, ob die Entscheidung in der Sache begründet ist oder nicht. 103 In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet … 104 Im vorliegenden Fall ging die Kommission davon aus, dass sich die wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf die Verkäufe von Flachglas an unabhängige Kunden bezogen (377. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung), und sie legte daher diese Verkäufe bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen zugrunde (41. Erwägungsgrund, Tabelle Nr. 1 und 470. Erwägungsgrund der [streitigen] Entscheidung). Die Kommission nahm daher von der Berechnung der Geldbuße die Verkäufe des Flachglases aus, das zur Verarbeitung durch eine Abteilung des Unternehmens oder ein Unternehmen desselben Konzerns bestimmt war. Da ein wettbewerbswidriges Verhalten nur für die Verkäufe an unabhängige Kunden nachgewiesen worden ist, kann nicht beanstandet werden, dass die Kommission die internen Verkäufe der vertikal integrierten Kartellmitglieder von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen hat. Im Übrigen kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe den Ausschluss dieser Verkäufe aus der Berechnung der Geldbuße nicht begründet. 105 Ferner ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, weder bewiesen worden, dass die vertikal integrierten Kartellmitglieder, die die betreffenden Erzeugnisse an Abteilungen desselben Unternehmens oder an Unternehmen desselben Konzerns lieferten, durch die abgesprochene Preiserhöhung einen mittelbaren Gewinn erzielt hätten, noch, dass die Preiserhöhungen auf dem vorgelagerten Markt zu einem Wettbewerbsvorteil auf dem nachgelagerten Markt für bearbeitetes Flachglas geführt hätten. 106 Schließlich ist zum Vorbringen, dass die Kommission das Diskriminierungsverbot verletzt habe, weil sie die konzerninternen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße ausgenommen habe, festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine Differenzierung nicht objektiv gerechtfertigt ist … Da die Kommission im vorliegenden Fall davon ausging, dass die wettbewerbswidrigen Absprachen nur den Flachglaspreis betrafen, der unabhängigen Kunden in Rechnung gestellt wurde, führte der Ausschluss der konzerninternen Verkäufe von der Berechnung der Geldbuße bei den vertikal integrierten Kartellmitgliedern nur dazu, dass sie objektiv unterschiedliche Sachverhalte unterschiedlich behandelte. Daher kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe das Diskriminierungsverbot verletzt. 107 Demzufolge ist der vorliegende Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.“ III – Zum Rechtsmittel

9 Guardian und die Kommission haben am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof und an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, die am 12. Dezember 2013 stattgefunden hat.

10 Bevor auf die drei von Guardian vorgebrachten Rechtsmittelgründe eingegangen wird, ist auf den Zwischenstreit zurückzukommen, der in der vorliegenden Rechtssache (nach dem ersten Schriftwechsel) stattgefunden hat. Guardian hat in Bezug auf ihren ersten Rechtsmittelgrund im Wesentlichen geltend gemacht, die Kommission habe in ihrer Klagebeantwortung erstmals einen Beweis für die Auswirkungen des Kartells auf die internen Verkäufe in das Verfahren eingeführt. Dieser Beweis habe in einer von Saint-Gobain während des Verwaltungsverfahrens abgegebenen und in Rn. 37 der Antwort der Kommission erwähnten Erklärung bestanden. Mit dieser habe nachgewiesen werden sollen, dass die Preise der Verkäufe innerhalb des Konzerns auf die vom Kartell festgesetzten Preise abgestimmt gewesen seien, wodurch die von der Kommission bis dahin vertretene und vom Gericht übernommene Auffassung zum Fehlen eines Beweises für eine solche Abstimmung erschüttert worden sei.

11 Der Antrag von Guardian, hierauf erwidern zu dürfen, ist zurückgewiesen worden. Guardian hat den Gerichtshof daraufhin mit einem Antrag befasst, der dahin ging, ihre Rechtsmittelschrift im Licht dessen zu ergänzen, was sie für eine neue Tatsache hält. Auch dieser Antrag ist zurückgewiesen worden.

12 Meiner Meinung nach genügt die Feststellung, dass es sich hierbei nicht um eine neue Tatsache handelt, da Guardian selbstverständlich bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Kenntnis von dem diese Erklärung enthaltenden Dokument von Saint-Gobain gehabt hat (oder jedenfalls hätte haben können).

13 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Guardian, das Gericht habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass es an der Nichtberücksichtigung der konzerninternen Verkäufe bei der Berechnung der gegen Asahi/Glaverbel, Pilkington und Saint-Gobain verhängten Geldbußen in der streitigen Entscheidung festgehalten habe. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund trägt Guardian vor, das Gericht habe dadurch gegen seine Verfahrensordnung sowie gegen Grundsätze der Verteidigungsrechte und der Waffengleichheit verstoßen, dass es das an sie gerichtete Schreiben der Kommission vom 10. Februar 2012 (im Folgenden: Schreiben vom 10. Februar 2012) für zulässig erklärt habe. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Guardian schließlich geltend, die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht sei unzumutbar gewesen, was einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist darstelle. Ich werde die beiden ersten Rechtsmittelgründe zusammen behandeln. A – Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund

14 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht. Er richtet sich gegen die Rn. 104 bis 106 des angefochtenen Urteils. 1. Vorbringen der Parteien

15 Guardian trägt im Wesentlichen vor, der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nach ständiger Rechtsprechung, interne Verkäufe und Verkäufe an unabhängige Dritte bei der Berechnung der Geldbuße als vergleichbar anzusehen (

16 Die Kommission erwidert, in Rn. 105 des angefochtenen Urteils habe das Gericht, als es ausgeführt habe – was von Guardian nicht bestritten worden sei ( 2. Würdigung a) Rn. 104 und 105 des angefochtenen Urteils

17 Die von der Kommission vorgenommene Auslegung von Rn. 105 des angefochtenen Urteils überzeugt mich nicht wirklich; ich wiederhole noch einmal den Wortlaut dieser Randnummer: „Ferner ist, wie die Kommission geltend gemacht hat, weder bewiesen worden, dass die vertikal integrierten Kartellmitglieder, die die betreffenden Erzeugnisse an Abteilungen desselben Unternehmens oder an Unternehmen desselben Konzerns lieferten, durch die abgesprochene Preiserhöhung einen mittelbaren Gewinn erzielt hätten, noch, dass die Preiserhöhungen auf dem vorgelagerten Markt zu einem Wettbewerbsvorteil auf dem nachgelagerten Markt für bearbeitetes Flachglas geführt hätten.“

18 Ich stelle fest, dass in dieser mit der Formulierung „ferner“ eingeleiteten Randnummer nicht ausgeführt wird, von wem „[nicht] bewiesen worden [ist]“, dass die vertikal integrierten Kartellmitglieder durch das Kartell einen mittelbaren Gewinn erzielt hätten.

19 Daher leitet die Kommission aus der genannten Rn. 105 in missbräuchlicher Weise ab, dass dieser etwaige mittelbare Gewinn von Guardian hätte bewiesen werden müssen.

20 Zudem hat das Gericht auch bei der in Rn. 104 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellung, dass „ein wettbewerbswidriges Verhalten nur für die Verkäufe an unabhängige Kunden nachgewiesen worden ist“, das Passiv verwendet, wobei diese Behauptung nach Auffassung von Guardian im Widerspruch zu Rn. 377 der streitigen Entscheidung steht, wonach „sich die kollusiven Absprachen auf die für unabhängige Abnehmer geltenden Preise bezogen“, ohne jedoch interne Verkäufe ausdrücklich auszuschließen. b) Die Einbeziehung konzerninterner Verkäufe in den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dient, ist die Regel

21 Wenn sich eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schon nicht auf die Beziehungen innerhalb einer aus einem Gesellschaftskonzern bestehenden wirtschaftlichen Einheit erstrecken kann (

22 Die Beachtung dieser Regel ist sowohl auf der Grundlage der Leitlinien von 1998 (

23 In Bezug auf den Begriff „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ erläutern die Leitlinien von 2006 in den Ziff. 5 und 6 der „Einleitung“, dass „[z]ur Verwirklichung [der dort erwähnten] Ziele … die Geldbußen auf der Grundlage des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen berechnet werden [sollten], mit denen der Verstoß in Zusammenhang steht“, und „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden“ (Hervorhebung nur hier).

24 Im Teil „Methode für die Festsetzung der Geldbußen“ unter „1) Grundbetrag der Geldbuße“ und „A. Bestimmung des Wertes der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ wird in Ziff. 13 sodann erläutert: „Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren [ (Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (nachstehend ‚Umsatz‘)“ (

25 Die in Rn. 104 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, wonach die Kommission davon ausging, dass sich die fraglichen wettbewerbswidrigen Vereinbarungen auf die Verkäufe von Flachglas an unabhängige Kunden bezogen, lässt insoweit jedoch außer Acht, dass die Berücksichtigung interner Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße nicht davon abhängt, ob das Kartell ausdrücklich unabhängige Kunden betrifft oder ob es sich ganz allgemein auch auf Transferpreise innerhalb der am Kartell beteiligten Konzerne erstreckt. i) Rechtsprechung

26 An dieser Stelle ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission sogar vor Erlass der Leitlinien von 1998 auf den mit dem betreffenden Produkt im letzten Jahr des Kartells erzielten Gesamtumsatz abgestellt hat (

27 Nachdem die Leitlinien von 1998 einmal anwendbar waren, hat der Gerichtshof sodann bestätigt, dass die Kommission auf diese Weise handeln konnte, und entschieden (

28 In den von mir im Folgenden untersuchten Rechtssachen ist festzustellen, dass es immer der vertikal integrierte Kartellteilnehmer war, der die Praxis der Kommission, seine konzerninternen Verkäufe in den Umsatz einzubeziehen, der als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße diente, vor dem Gericht oder dem Gerichtshof anfocht.

29 Die Urteile Europa Carton/Kommission (EU:T:1998:89), KNP BT/Kommission (EU:C:2000:625), KNP BT/Kommission (EU:T:1998:91) (alle drei das „Karton“-Kartell betreffend), Lögstör Rör/Kommission (EU:T:2002:72) („Fernwärmerohr“-Kartell) und Tokai Carbon u. a./Kommission (EU:T:2005:220) („Spezialgraphit“-Kartell) haben nämlich die Merkmale gemeinsam, dass i) der Kläger vertikal integriert war, ii) die konzerninternen Verkäufe von der Kommission berücksichtigt wurden und iii) der Kläger der Ansicht war, sie müssten ausgeschlossen werden.

30 Wie lautete die Antwort des Gerichts bzw. des Gerichtshofs in den einzelnen Rechtssachen?

31 In der Rechtssache Europa Carton/Kommission (EU:T:1998:89) hat das Gericht für Recht erkannt, dass es keine Bestimmung gibt, die die Berücksichtigung des Wertes konzerninterner Lieferungen an eine Gesellschaft bei der Ermittlung der Höhe der Geldbuße ausdrücklich untersagt. In dieser Rechtssache bestand der Ansatz in der Prüfung des aus dem Kartell gezogenen Nutzens. Der Kläger hatte den auf der Grundlage des Kartells praktizierten Preis jedoch nicht auf seine internen Verkäufe angewandt (Rn. 123 und 128).

32 In Rn. 62 des Urteils in der Rechtssache KNP BT/Kommission (EU:C:2000:625) hat der Gerichtshof (

33 In der Rechtssache KNP BT/Kommission (EU:T:1998:91) hat das Gericht festgestellt, dass „die Klägerin nichts vorgetragen hat[te], woraus sich ergeben könnte“, dass die Kommission die konzerninternen Verkäufe nicht hätte in Betracht ziehen dürfen (Rn. 112).

34 In den Urteilen Lögstör Rör/Kommission (EU:T:2002:72, Rn. 360) und Tokai Carbon u. a./Kommission (EU:T:2005:220, Rn. 260) hat das Gericht schließlich auf die Urteile KNP BT/Kommission (EU:C:2000:625) und Europa Carton/Kommission (EU:T:1998:89) Bezug genommen. ii) Leitlinien der Kommission

35 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil KME Germany u. a./Kommission (kohärente Entscheidungspraxis bei der Verhängung von Geldbußen gewährleisten, die ihrerseits die Gleichbehandlung der Unternehmen ermöglicht, deren Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht geahndet werden“ (Hervorhebung nur hier).

36 Dass sich das Problem der (Nicht-)Einbeziehung interner Verkäufe in den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dient, (und einer etwaigen Diskriminierung zwischen Unternehmen, je nachdem, ob sie vertikal integriert sind oder nicht) in der vorliegenden Rechtssache gestellt hat, hängt zweifellos damit zusammen, dass die Kommission bei der Anwendung ihrer Leitlinien von 2006 – insbesondere des Begriffs „Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen“ – in ihrer Geldbußenpolitik (

37 Die Anwendung ist deshalb pendelartig, weil die Kommission – anders als in den von mir weiter unten angeführten Rechtssachen – nachdrücklich darauf hinweist, dass es sehr wohl andere Rechtssachen als die vorliegende gebe, in denen sie bei der Berechnung der Geldbußen interne Verkäufe nicht berücksichtigt habe (

38 Die Rechtsprechung (

39 In ihrer Entscheidung „Internationale Umzugsdienste“ (

40 In der genannten Entscheidung heißt es weiter: „Zweitens ist die Kommission der Ansicht, dass sich der Begriff ‚im Zusammenhang‘ in Nr. 13 der Leitlinien … nicht auf den Begriff ‚verkauften‘, sondern vielmehr auf die Begriffe ‚Waren oder Dienstleistungen‘ in derselben Nummer bezieht. Mit anderen Worten: Diese Nummer ist dahin auszulegen, dass, sobald die Kommission festgestellt hat, welche Waren oder Dienstleistungen mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße der Wert all dieser verkauften Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt wird.“

41 Das Schrifttum legt die Leitlinien von 2006 auf die gleiche Art und Weise aus. Wie D. Geradin feststellt (

42 In diesem Kartell „Internationale Umzugsdienste“ waren die von den Kartellteilnehmern vereinbarten rechtswidrigen Praktiken nicht auf alle Verträge angewandt worden, die sie auf dem relevanten Markt geschlossen hatten.

43 In dem gegen diese Entscheidung eingeleiteten Klageverfahren (

44 So „verweist der Wortlaut der Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 auf die ‚verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen‘, und nicht auf die ‚vom Verstoß betroffenen Waren oder Dienstleistungen‘. Mit der Formulierung in Ziff. 13 ist also der auf dem relevanten Markt erzielte Umsatz gemeint. Dies ergibt sich im Übrigen sehr klar aus der deutschen Fassung der Ziff. 6 der Leitlinien von 2006, in der vom ‚Umsatz auf den vom Verstoß betroffenen Märkten‘ die Rede ist. Erst recht sind von Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 nicht nur die Fälle erfasst, in denen die Kommission über schriftliche Beweise für die Zuwiderhandlung verfügt“ (Rn. 63 dieses Urteils).

45 In Rn. 64 eben dieses Urteils heißt es: „Diese Auslegung wird durch den Zweck der … Wettbewerbsregeln [der Union] gestützt. Die von Team Relocations vorgeschlagene Auslegung würde bedeuten, dass die Kommission für die Bestimmung des Grundbetrags der in Kartellsachen zu verhängenden Geldbußen in jedem Fall die einzelnen Vorgänge benennen müsste, die vom Kartell betroffen waren. Die Unionsgerichte haben ihr eine solche Pflicht nie auferlegt, und nichts weist darauf hin, dass sich die Kommission in den Leitlinien von 2006 eine solche Pflicht selbst auferlegen wollte.“

46 Zudem „ist es in Kartellsachen, in denen es um naturgemäß heimliche Vorgänge geht, unvermeidbar, dass bestimmte Schriftstücke, die jeweils Teilhandlungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen belegen, nicht entdeckt werden …“ (Rn. 65).

47 In Rn. 66 des genannten Urteils heißt es schließlich: „[N]ach ständiger Rechtsprechung [kann] der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefern[ (

48 Dieses Urteil ist durch ein Urteil des Gerichtshofs (

49 In Rn. 28 des Urteils SGL Carbon/Kommission (C‑564/08 P, EU:C:2009:703), das die Entscheidung 2004/420/EG (

50 In Rn. 29 dieses Urteils hat er ausgeführt: „In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte erläuterte die Kommission in den Randnrn. 291 bis 295 der streitigen Entscheidung die Einbeziehung des Eigenverbrauchs in die vorgenommenen Berechnungen. So führte sie in Randnr. 292 dieser Entscheidung aus, dass der Wert des Eigenverbrauchs bei den Umsatz- und Marktanteilsdaten berücksichtigt werden müsse, da andernfalls vertikal integrierte Unternehmen zu Unrecht begünstigt würden. Ohne Berücksichtigung dieses Werts bliebe der tatsächliche Vorteil, den ein vertikal integriertes Unternehmen aus dem Kartell gezogen habe, unberücksichtigt, so dass dem Unternehmen keine Geldbuße auferlegt würde, die seiner Stellung auf dem von dem Verstoß betroffenen Produktmarkt entspreche.“

51 In Rn. 30 des genannten Urteils heißt es: „Dass die Berücksichtigung des Eigenverbrauchs bei der Ermittlung des Umsatzes und der Marktanteile in einem Kontext wie dem des vorliegenden Falls sachdienlich ist, hat der Gerichtshof im Urteil [KNP BT/Kommission, EU:C:2000:625, Rn. 62] anerkannt, wonach vertikal integrierte Unternehmen bei einer Nichtberücksichtigung des Werts interner Lieferungen hinsichtlich der Bewertung des Vorteils, den sie aus dem Kartell ziehen, zwangsläufig ungerechtfertigt begünstigt würden.“

52 Daraus folgt, dass die Kommission die internen Verkäufe berücksichtigt hat, ohne zu beweisen, dass alle Verkäufe von der Zuwiderhandlung profitiert hatten.

53 Ein weiteres Beispiel für diese Praxis der Kommission ist der Beschluss Liquid Crystal Displays (im Folgenden: LCD) vom 8. Dezember 2010 (

54 Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Klage hin hat das Gericht (

55 Das Gericht hat weiter ausgeführt: „Diese Auslegung wird durch den Zweck der Wettbewerbsregeln der Union gestützt. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung würde bedeuten, dass die Kommission für die Bestimmung des Grundbetrags der in Kartellsachen zu verhängenden Geldbußen in jedem Fall die einzelnen Vorgänge benennen müsste, die vom Kartell betroffen waren. Die Unionsgerichte haben ihr eine solche Pflicht nie auferlegt, und nichts weist darauf hin, dass sich die Kommission in den Leitlinien von 2006 eine solche Pflicht selbst auferlegen wollte“ (Rn. 67). „Sobald ein Produkt, das Gegenstand eines Kartells ist, im Binnenmarkt verkauft wird, wird das Spiel des Wettbewerbs in diesem Binnenmarkt verfälscht; die Kommission hat dies bei der Berechnung des Betrags der Geldbuße, die sie gegen das Unternehmen verhängt, das einen Nutzen aus diesem Verkauf gezogen hat, zu berücksichtigen. Insoweit ist hervorzuheben, dass Art. 81 EG nicht nur dazu bestimmt ist, die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher zu schützen, sondern die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen“ (

56 Wie das Gericht rein hilfsweise feststellt, geht „aus den Akten [ferner hervor], dass die Verkäufe vom Kartell betroffener LCD an mit den Kartellteilnehmern verbundene Kunden Gegenstand von Absprachen im Rahmen dieses Kartells gewesen sind“ (Rn. 73 bis 89). Im Übrigen ist es der Ansicht, entscheidend sei nicht so sehr die Frage, ob die fraglichen Verkäufe zu vom Kartell beeinflussten Preisen erfolgt seien, sondern die Tatsache, dass diese Verkäufe auf einem Markt getätigt worden seien, der vom Bestehen eines Kartells, an dem die Klägerinnen teilgenommen hätten, betroffen gewesen sei (Rn. 97).

57 In dem Beschluss, der das Kartell für „Badezimmerausstattungen“ (

58 In dem gegen den genannten Beschluss eingeleiteten Klageverfahren (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10 (

59 Es ist noch interessant, auf die Ausführungen des Gerichts im Zusammenhang mit dem Kartell für „Kupfer-Industrierohre“ in der Rechtssache T‑127/04 (

60 In der Entscheidung COMP/39.125 „Automobilglas“ (EU:T:2011:286) aufgeworfen worden. Das Gericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Kommission im 663. Erwägungsgrund der „Automobilglas“-Entscheidung davon ausgegangen sei, dass der Umstand, dass nicht für jede einzelne Diskussion über die „Fahrzeugrechnungen“ spezifische Beweise verfügbar seien, die Bestimmung des Umsatzes nicht auf die Aufträge begrenze, für die direkte Beweise vorlägen, da Kartellabsprachen naturgemäß geheime Vereinbarungen seien und die Beweise in den meisten Fällen, wenn nicht sogar immer, unvollständig blieben (

61 Konnte die Kommission abgesehen davon nicht gute Gründe dafür haben, in der vorliegenden Rechtssache von ihren Leitlinien abzuweichen?

62 Der Gerichtshof hat „in Bezug auf von der Verwaltung erlassene interne Maßnahmen“ bereits entschieden (

63 Er hat hinzugefügt: „Diese Rechtsprechung ist erst recht auf Verhaltensnormen übertragbar, die Außenwirkungen entfalten sollen, wie es bei den Leitlinien der Fall ist, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen.“ Außerdem hat „[d]as fragliche Organ … dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie von nun an auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde. Daher ist nicht auszuschließen, dass derartige Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung unter bestimmten Voraussetzungen und je nach ihrem Inhalt Rechtswirkungen entfalten können.“ (

64 Darüber hinaus verfügt die Kommission, wie das Gericht bereits bestätigt hat (

65 In der vorliegenden Rechtssache ist die Kommission nicht nur ohne Angabe von Gründen von ihren Leitlinien und ihrer eigenen Auslegung dieser Leitlinien abgewichen, sondern hat ihre Argumentation – beispielsweise im Verhältnis zur Rechtssache Europa Carton/Kommission (EU:T:1998:89) – sogar vollständig umgekehrt!

66 In jener Rechtssache hat die Kommission nämlich niemals behauptet oder angenommen, dass die von den Kartellmitgliedern vereinbarten allgemeinen Preiserhöhungen tatsächlich auf die konzerninternen Verkäufe innerhalb der eigenen Strukturen angewandt worden seien. Sie hat vor dem Gericht vielmehr geltend gemacht, „die Klägerin habe Faltschachteln vertrieben, die aus den von der Entscheidung betroffenen Produkten hergestellt worden seien. Sie habe somit einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil erlangt, denn sie werde nicht im Ernst behaupten wollen, konzernintern die überhöhten Kartellpreise berechnet zu haben. Sie habe daher vom Absatz der von den Kartellabsprachen betroffenen Produkte in der einen oder anderen Form profitiert. Aus diesem Grund wäre es falsch, die ‚Innenumsätze‘ außer Betracht zu lassen. Die Betrachtungsweise der Klägerin würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung integrierter Hersteller führen. Auch die Behauptung, dass mit den fraglichen Kartonprodukten kein Umsatz erzielt worden sei, treffe nicht zu, da sie als Vorprodukte in die auf dem Markt abgesetzten Faltschachteln eingegangen seien“ (Rn. 117 und 118 des genannten Urteils).

67 Das Gericht hat seinerseits entschieden, dass „die Faltschachtelwerke der Klägerin und somit die Klägerin selbst von dem Kartell profitierten, indem sie Karton aus der eigenen Produktion der Klägerin als Ausgangsstoff verwendeten. Im Gegensatz zu den konkurrierenden Verarbeitern brauchte die Klägerin nämlich die durch die abgestimmten Preiserhöhungen verursachten Kostensteigerungen nicht zu tragen.“ (Rn. 127 dieses Urteils; Hervorhebung nur hier).

68 Meiner Meinung nach entspricht dieser Ansatz der wirtschaftlichen Realität, die dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache KNP BT/Kommission (EU:C:2000:625, Rn. 62) zugrunde liegt, da vertikal integrierte Gesellschaften, wie der Gerichtshof im Wesentlichen anerkannt hat, im Nachhinein von den zuvor praktizierten Kartellpreisen profitieren können.

69 Im Ergebnis hat die Kommission den Prozess vollständig umgekehrt. Obwohl sie die internen bzw. konzerninternen Verkäufe in den Umsatz, der als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dient, grundsätzlich hätte einbeziehen müssen, wenn nicht nachgewiesen wird, dass außergewöhnliche oder besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, hiervon abzusehen, hat sie diese mit der Begründung ausgenommen, es stehe nicht fest bzw. sie selbst (oder Guardian?) habe nicht bewiesen, dass diese internen Verkäufe zu dem durch das Kartell geschaffenen Wettbewerbsvorteil beigetragen hätten.

70 Anders ausgedrückt: Ungeachtet der zuvor erörterten Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts sowie der Entscheidungspraxis der Kommission (und obwohl den Leitlinien von 2006 gerade der Gedanke zugrunde lag, die Prüfung wieder auf den relevanten Markt zu konzentrieren) hat die Kommission die internen Verkäufe ausgeschlossen, ohne diesen Ausschluss auch nur im Geringsten zu begründen (

71 Daraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die streitige Entscheidung, soweit darin interne Verkäufe ohne jede Begründung vom Umsatz ausgenommen worden sind, bestätigt hat. c) Stellt, da nur bestimmte Kartellteilnehmer vertikal integriert waren, der Ausschluss der internen Verkäufe dieser Teilnehmer eine Diskriminierung gegenüber nicht vertikal integrierten Kartellteilnehmern dar?

72 Nichts hindert die Kommission daran, einen die Sanktion ermäßigenden Koeffizienten anzuwenden, wenn sie ihn zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für gerechtfertigt hält.

73 Damit darf die Kommission allerdings nicht gegen andere allgemeine Grundsätze verstoßen, nämlich hier den Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (

74 Die Sanktionsermäßigung, die die Kommission mit dem Ausschluss der konzerninternen Verkäufe vom Umsatz vorgenommen hat, der als Grundlage für die Berechnung der Geldbuße dient, führt somit dazu, dass „die vertikal integrierten Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt“ (

75 Bei einer solchen Vorgehensweise liegt daher eine Diskriminierung zum Nachteil der Unternehmen vor, die nicht vertikal integriert sind, im vorliegenden Fall Guardian.

76 Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich nebenbei gesagt, dass gegen Guardian die höchste Sanktion verhängt worden ist, obwohl sie der kleinste der vier Hersteller im EWR-Gebiet ist. Ihr Anteil an der europäischen Flachglaskapazität entspricht nur 13 % und liegt damit deutlich hinter dem von Saint-Gobain (25 %), Pilkington (24 %) und Glaverbel (20 %) (

77 Ich weise ferner darauf hin, dass der Ausschluss der internen Verkäufe dazu führte, dass das Volumen des relevanten Marktes weltweit von 2,7 auf 1,7 Mrd. Euro sank, wodurch sich das jeweilige Gewicht des einzelnen am Kartell beteiligten Unternehmens auf der Ebene des Umsatzes, einem in den Leitlinien von 2006 vorgeschriebenen Kriterium, ganz wesentlich verändert hat.

78 Schließlich vermag ich nicht zu erkennen, inwiefern sich vertikal integrierte Konzerne, wie es in Rn. 106 des angefochtenen Urteils heißt, in einer objektiv anderen Situation als nicht integrierte Unternehmen befinden sollten, da das Kartell nur die gegenüber unabhängigen Kunden praktizierten Preise betreffe. In welcher Hinsicht ist die unterschiedliche Unternehmensstruktur im Kontext der Berechnung der Geldbuße nämlich überhaupt relevant? Um der Sanktion einen verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter zu verleihen, kommt es tatsächlich nur auf die Faktoren an, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung (was durch den Wortlaut der Verordnung Nr. 1/2003 bestätigt wird (

79 Die Kommission hat sich insoweit in der mündlichen Verhandlung beklagt, ihre Verpflichtung, konzerninterne Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße ausnahmslos zu berücksichtigen, führe zu einer deutlichen Erhöhung der Geldbußen, die gegen vertikal integrierte Konzerne verhängt würden, die sich an Kartellen beteiligten. Es genügt der Hinweis, dass die Wirkung einer Ausweitung der Geldbußen für vertikal integrierte Konzerne auf die Entscheidung des Unionsgesetzgebers zurückzuführen ist, bei der Berechnung der Geldbußen eher auf den Begriff „Umsatz“ abzustellen als auf die Begriffe „Betriebsergebnis“ oder „Gewinn“ (

80 Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Ungleichbehandlung zwischen den Adressaten der streitigen Entscheidung nicht erkannt hat. Das angefochtene Urteil ist folglich aufzuheben. d) Wie lässt sich diese Diskriminierung beseitigen?

81 Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof in dem Fall, dass er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Meiner Meinung nach ist der Rechtsstreit zur Entscheidung durch den Gerichtshof reif.

82 Guardian ist der einzige nicht integrierte Hersteller, der von der streitigen Entscheidung betroffen ist, und damit das einzige Unternehmen, das nicht in den Genuss der sich aus dem Ausschluss der konzerninternen Verkäufe ergebenden Geldbußenermäßigung gekommen ist, die die übrigen Adressaten dieser Entscheidung erhalten haben.

83 Selbstverständlich ist eine Einbeziehung der konzerninternen Verkäufe der übrigen Adressaten der streitigen Entscheidung ebenso wenig noch möglich wie eine Erhöhung ihrer Geldbußen, da sie gegen die streitige Entscheidung nicht geklagt haben und diese ihnen gegenüber bestandskräftig geworden ist (

84 Es bleibt also darüber zu befinden, ob die Diskriminierung durch eine Ermäßigung der gegen Guardian verhängten Geldbuße beseitigt werden kann, die so hoch ausfällt, dass sie die Gesamtermäßigung der gegen die übrigen Unternehmen verhängten Geldbußen widerspiegelt, die diesen über den Ausschluss ihrer konzerninternen Verkäufe gewährt worden ist.

85 In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ist die Kommission dieser Möglichkeit entgegengetreten und hat dies damit begründet, dass die Geldbußen nicht mehr für alle Teilnehmer auf die gleiche Art und Weise berechnet würden und die Geldbuße von Guardian im Hinblick auf die Schwere ihres Verhaltens nicht mehr hinreichend abschreckend wäre.

86 Ich teile die Meinung der Kommission nicht. Vielmehr schließe ich mich der Lösung an, die das Gericht in seinem Urteil JFE Engineering/Kommission (

87 Anstatt die Geldbußen zu erhöhen, mit denen die europäischen Hersteller belegt worden waren, hat es die gegen japanische Hersteller verhängten Geldbußen herabgesetzt, obwohl es davon ausgegangen war, dass die Kommission den Umfang der Beteiligung der europäischen Hersteller an der Zuwiderhandlung unterschätzt habe. Das Gericht hat von der (im vorliegenden Fall näherliegenden) Lösung Abstand genommen, die Geldbuße der unberechtigterweise bevorteilten Gruppe zu erhöhen, da die Kommission die Möglichkeit einer solchen Erhöhung erst in der mündlichen Verhandlung angeführt hatte und die Betroffenen nicht aufgefordert worden waren, hierzu Stellung zu nehmen. Dies hat in der vorliegenden Rechtssache, in der jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, die gegen die anderen Kartellteilnehmer als Guardian verhängte Geldbuße abzuändern, erst recht zu gelten.

88 Außerdem bedeutet die Tatsache, dass die Verwirklichung des Tatbestands einer Ungleichbehandlung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, nicht, dass die Rechte des Geschädigten nicht geschützt werden könnten.

89 Im Bereich des öffentlichen Dienstes beispielsweise sind, wenn eine Prüfung eines allgemeinen Auswahlverfahrens auf eine Klage hin aufgehoben wird, die Rechte der benachteiligten Bewerber wiederherzustellen, ohne dass es jedoch erforderlich ist, die gesamten Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens in Frage zu stellen und das schutzwürdige Vertrauen der erfolgreichen Bewerber zu beeinträchtigen ( e) Zwischenergebnis

90 Daher ist es, um die Diskriminierung zu beseitigen, meines Erachtens Sache des Gerichtshofs, den Ausschluss der konzerninternen Verkäufe dadurch auszugleichen, dass der Betrag der gegen Guardian verhängten Geldbuße im Verhältnis zu den internen Verkäufen auf dem relevanten Markt herabgesetzt wird. Diese Lösung ist im Übrigen mit den Leitlinien von 2006 vereinbar, da sie es ermöglicht, das jeweilige Gewicht des Unternehmens auf dem relevanten Markt angemessen wiederzugeben, und bereits vom Gericht in seiner Rechtsprechung angewandt worden ist (

91 Bevor ich fortfahre, ist jedoch der zweite Rechtsmittelgrund von Guardian zu prüfen, der (mittelbar) die Frage betrifft, welcher Prozentsatz im Kontext dieser Ermäßigung anzuwenden ist.

92 Der genannte Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 21 und 22 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht das Schreiben vom 10. Februar 2012 für zulässig erklärt hat.

93 Guardian weist darauf hin, dass die beim Gericht eingereichte Klagebeantwortung der Kommission zur Frage der Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Geldbußen schweige. Das Gericht hat die Kommission mit Fragen vom 19. Dezember 2011 und vom 10. Januar 2012 aufgefordert, sich hierzu zu äußern. In ihrer Antwort vom 23. Januar 2012 soll sich die Kommission auf die Aussage beschränkt haben, eine um fast 40 % ermäßigte Geldbuße sei nicht sehr abschreckend.

94 Am 16. Januar 2012 hat Guardian beim Gericht um Erlaubnis zur Vorlage bestimmter Schriftstücke zur Stützung ihrer Ausführungen zur Ermäßigung der Geldbuße nachgesucht. Die Kommission soll diesem Ersuchen mit Schreiben vom 31. Januar 2012 entgegengetreten sein und dies damit begründet haben, dass die verspätete Vorlage von Beweisangeboten die Verteidigungsrechte beeinträchtige.

95 Nachdem Guardian vom Gericht die beantragte Erlaubnis erhalten hatte, hat sie am 8. Februar 2012, also innerhalb der ihr gesetzten Frist, ein neues Schriftstück eingereicht.

96 Am 10. Februar 2012, dem letzten Werktag vor der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2012, hat die Kommission ein Schreiben an das Gericht gerichtet, in dem sie ihren Standpunkt zur eventuellen Ermäßigung der Geldbuße dargelegt hat. Guardian zufolge enthielt dieses Schreiben neue Gesichtspunkte, die sich nicht in den Akten befanden.

97 Obwohl dieses Schreiben nach Ablauf der Frist eingereicht worden war, hat das Gericht es in Rn. 22 des angefochtenen Urteils in Anbetracht „[seines] Inhalts“ einerseits und „des Umstands, dass es den Klägerinnen übermittelt worden [war], die auf diese Weise zu seinem Inhalt in der mündlichen Verhandlung Stellung nehmen konnten“, andererseits für zulässig erklärt.

98 Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Rechtsmittelgrund unbegründet, denn nichts verbiete es dem Gericht, eine verspätete Antwort gemäß Art. 11 Abs. 2 der Dienstanweisungen für den Kanzler des Gerichts anzunehmen (

99 Die Kommission fügt hinzu, sie habe sich bemüht, das Schreiben von Guardian vom 8. Februar 2012 so schnell wie möglich schriftlich zu beantworten, indem sie dieser und dem Gericht ihr Schreiben vom 10. Februar 2012 übermittelt habe; sie hätte sich auch damit begnügen können, ihre Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung abzugeben.

100 Meiner Meinung nach konnte das Gericht das fragliche Schreiben nicht annehmen und die Zulässigkeit eines nach Ablauf der Frist vorgelegten Schriftstücks von der Art seines Inhalts abhängig machen. Dies hat einen einfachen Grund: Seine Verfahrensordnung und die Dienstanweisungen für den Kanzler (u. a. deren Art. 11) knüpfen die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten an strenge Voraussetzungen. In Bezug auf den Inhalt des Schreibens, von dem in Rn. 22 des angefochtenen Urteils die Rede ist, begründet das Gericht außerdem in keiner Weise, weshalb am Tag vor der mündlichen Verhandlung unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften vorgelegte Beweise zulässig sein sollen.

101 Während die Kommission darauf hinweist, dass der Präsident des Gerichts eine Frist ausnahmsweise verlängern könne, genügt nämlich die Feststellung, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache bereits eine Verlängerung erhalten hatte (

102 Die Kommission musste wissen, dass sie i) ein Tatsachen und Zahlen enthaltendes Schriftstück in Beantwortung eines Arguments, das von Guardian bereits zu Verfahrensbeginn, also vier Jahre zuvor, vorgebracht worden war, nicht ii) in letzter Minute am Tag vor der mündlichen Verhandlung (

103 Ich bin daher der Meinung, dass das Schreiben der Kommission unzulässig war und das Gericht mit seiner Annahme einen Rechtsfehler begangen hat. Der Gerichtshof ist somit gehalten, es aus den Akten zu entfernen und seinen Inhalt nicht zu berücksichtigen.

104 Wie Guardian festgestellt hat, hat die Kommission 1 Mrd. Euro an konzerninternen Verkäufen von einem Gesamtumfang des Marktes von 2,7 Mrd. Euro ausgenommen. Diese Zahl ergibt sich aus der Differenz zwischen dem in der streitigen Entscheidung berücksichtigten Gesamtbetrag der Flachglasverkäufe, nämlich 1,7 Mrd. Euro (41. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung), und dem in der Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigten Gesamtbetrag, nämlich 2,7 Mrd. Euro (

105 Demnach ist die Geldbuße von Guardian nach der Herabsetzung um 37 % anstatt auf 148 Mio. Euro auf 93,24 Mio. Euro festzusetzen. B – Zum dritten Rechtsmittelgrund

106 Guardian macht im Wesentlichen geltend, im vorliegenden Fall stelle die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dar.

107 Die Kommission hat, nachdem sie zunächst der Auffassung gewesen war, dieser Rechtsmittelgrund sei unzulässig, ihre Unzulässigkeitseinreden aufgrund der Urteile in den Rechtssachen Gascogne u. a. ( 1. Würdigung a) Einleitung

108 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 47 Abs. 2 der Charta „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird“. Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, „betrifft dieser Artikel den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“ (

109 Wie der EGMR nämlich ausgeführt hat, „[müssen] die Sachen … gemäß Art. 6 [Abs. 1 EMRK] ‚innerhalb angemessener Frist‘ verhandelt werden; die Konvention hebt damit hervor, wie wichtig es ist, dass die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit der Rechtsprechung nicht durch Verzögerungen beeinträchtigt werden“ (

110 In einer Rechtssache wie der hier in Rede stehenden wäre – im Sinne der Prozessökonomie, aber auch des Bedürfnisses nach einem unmittelbaren und effektiven Rechtsbehelf – eine Ermäßigung der Geldbuße meiner Meinung nach der besser geeignete Mechanismus zur Beseitigung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist durch das Gericht, als es den Parteien zu überlassen, eine Schadensersatzklage vor dem Gericht zu erheben, das den genannten Grundsatz definitionsgemäß nicht beachtet hat, da es nicht in der Lage war, innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.

111 Es ist nämlich paradox, wenn sich die übermäßige Dauer eines Gerichtsverfahrens nur durch die Verpflichtung zur Erhebung einer weiteren Klage ausgleichen lässt, die zwangsläufig mit neuen Kosten (sowohl für die Parteien als auch für die Gesellschaft) und langen Fristen verbunden sein wird.

112 Generalanwalt Léger stellte in Nr. 67 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission (

113 In ihren Schlussanträgen in den Rechtssachen Solvay/Kommission (

114 Diesem Ansatz ist auch der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission (

115 Sie fügte hinzu: „Im Sinne der Prozessökonomie und des Bedürfnisses nach einem unmittelbaren und effektiven Rechtsbehelf für das betroffene Unternehmen sollte der Gerichtshof dort, wo es möglich ist – also in Fällen mit Geldbußen – auch weiterhin dem Lösungsweg folgen, den er im Urteil Baustahlgewebe vorgezeichnet hat …“ (Nr. 331).

116 In bestimmten nationalen Rechtsordnungen wirkt sich die gerichtliche Feststellung einer nicht angemessenen Frist (

117 In einem unlängst ergangenen Urteil der Großen Kammer (Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770) hat sich der Gerichtshof jedoch klar für die andere Lösung ausgesprochen: Unter Ausschluss der Möglichkeit, die Ahndung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Rahmen eines Rechtsmittels zu beantragen (Rn. 84), hat er unter Bezugnahme auf Art. 47 der Charta, und ohne Art. 6 Abs. 1 EMRK anzuführen, entschieden, dass ein solcher Verstoß gegen diesen Grundsatz durch ein Unionsgericht nur mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht beseitigt werden kann (Rn. 83), das für Klagen gegen die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung zuständig ist.

118 Im Urteil Der Grüne Punkt (EU:C:2009:456) hatte er sich zwar bereits auf die gleiche Weise geäußert, doch war in diesem Verfahren, auch wenn die Kommission das Vorliegen eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festgestellt hatte, keine Geldbuße verhängt worden, was in den Rechtssachen Gascogne u. a. nicht der Fall war.

119 Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass der Gerichtshof den Ansatz, der darin besteht, die Geldbuße zu ermäßigen, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist auszugleichen, mit dem erwähnten Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) klar aufgegeben hat. Auf dieser Grundlage bin ich daher gehalten, in der vorliegenden Rechtssache eine Reihe anderer Aspekte dieses Urteils zu beleuchten, von denen meine Ausführungen geleitet werden sollen.

120 Erstens hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn die überlange Verfahrensdauer keine Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits hat, die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen kann. Da die betreffenden Gesellschaften dem Gerichtshof keinerlei Anhaltspunkt dafür vorgetragen hatten, dass sich die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf den Ausgang der bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten auswirken konnte, hat der Gerichtshof ihre Anträge auf Aufhebung der Urteile des Gerichts zurückgewiesen.

121 Zweitens bezeichnet der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, das Gericht als das einzige für die Entscheidung über einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist zuständige Gericht. Nunmehr gilt die klare Regel, „dass der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden kann, sondern beim Gericht selbst eingeklagt werden muss (Rn. 84 des Urteils Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770). Der Gerichtshof erläutert sodann im Einzelnen die Kriterien, anhand deren zu beurteilen ist, ob das Gericht den Grundsatz der angemessenen Entscheidungsfrist beachtet hat (Rn. 85 bis 87), und stellt schließlich fest: „Es ist ebenfalls Sache des Gerichts, unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen“ (Hervorhebung nur hier). Die Verwendung des Adverbs „ebenfalls“ müsste bedeuten, dass die Beurteilung der in den vorhergehenden Randnummern angeführten Kriterien Sache desselben Gerichts ist wie dem zu Beginn und am Ende der Ausführungen benannten, nämlich des Gerichts der Europäischen Union. Dieses Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) würde uns dazu bringen, den dritten Rechtsmittelgrund für unzulässig zu erklären. Indessen ist auch ein anderes Verständnis dieses Urteils möglich, da der Gerichtshof darin ‐ paradoxerweise sicherlich ‐ selbst über die Frage entschieden hat, ob ein Verstoß gegen den genannten Grundsatz, den er als hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht charakterisiert, vorgelegen hat oder nicht. Dieses Ergebnis hat er damit begründet, dass weder die Komplexität des Rechtsstreits noch das Verhalten der Parteien noch Zwischenstreitigkeiten die Länge des Verfahrens vor dem Gericht rechtfertigen konnten.

122 Insgesamt betrachtet bedeuten die Ausführungen des Gerichtshofs zum Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist im Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) somit offensichtlich, dass von den drei Voraussetzungen, die für die Feststellung einer außervertraglichen Haftung der Europäischen Union verlangt werden, nämlich das Vorhandensein einer unionsrechtlichen Norm, die den Zweck hat, den Einzelnen zu schützen (was beim Grundsatz der angemessenen Frist der Fall ist), einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Norm und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verstoß und einem Schaden, das Gericht nur die letztgenannte Voraussetzung zu prüfen und dabei diesen Schaden zu bewerten haben wird.

123 Wenn der Gerichtshof sich dem erstgenannten Verständnis des Urteils Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) nicht anschließt, das auf die Unzulässigkeit des dritten Rechtsmittelgrundes hinauslaufen würde, und er auf die vorliegende Rechtssache die Methode anwendet, deren er sich in der Rechtssache Gascogne bedient hat, müsste er sich daher zum Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Frist äußern. b) Die vorliegende Rechtssache

124 Bei der Prüfung dieser Frage in der vorliegenden Rechtssache werde ich mich auf die Urteile in den Rechtssachen Baustahlgewebe/Kommission (EU:C:1998:608) und Gascogne u. a. stützen, in denen der Gerichtshof einen Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Frist festgestellt hat.

125 Im Urteil Baustahlgewebe/Kommission (EU:C:1998:608, Rn. 29) hat er die Kriterien aufgeführt, anhand deren die Gesamtdauer eines Verfahrens, insbesondere ungeklärte Untätigkeitszeiträume, zu beurteilen waren, nämlich das „tatsächliche Interesse“ für den Kläger, die Komplexität der Rechtssache und ein Verhalten des Klägers, das möglicherweise zur Verzögerung beigetragen hat.

126 In dieser Rechtssache hatte die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht insgesamt fünf Jahre und sechs Monate betragen. Der Gerichtshof hat die ungeklärte und nach seiner Auffassung ungerechtfertigte Länge zweier Untätigkeitszeiträume – nämlich der zwei Jahre und acht Monate, die zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung gelegen hatten, sowie der 22 Monate zwischen dem Schluss dieser mündlichen Verhandlung und der Verkündung des Urteils des Gerichts – festgestellt (Rn. 45 und 46).

127 In den Rechtssachen Gascogne u. a. betrug die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Gericht fünf Jahre und neun Monate, und der Gerichtshof entschied, dass sich diese Länge „durch keinen der Umstände der Rechtssache … rechtfertigen [ließ]“ (Rn. 91).

128 Nach seiner Auffassung rechtfertigt nichts, dass drei Jahre und zehn Monate zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung der mündlichen Verhandlung gelegen haben, „ob es sich nun um die Komplexität des Rechtsstreits, das Verhalten der Parteien oder Zwischenstreitigkeiten handelt“ (Rn. 92).

129 Wenn ich diese Kriterien auf die vorliegende Rechtssache anwende, kann ich nicht umhin, zum gleichen Ergebnis zu kommen, und zwar aufgrund folgender Feststellungen.

130 Zunächst und vor allem sind bei einer Gesamtdauer von beinahe vier Jahren und sieben Monaten ohne irgendeine andere Verfahrenshandlung und ohne jeden ersichtlichen Grund mehr als drei Jahre und fünf Monate ( i) Zur Komplexität des Rechtsstreits

131 Die vorliegende Rechtssache ist nicht als komplex zu qualifizieren, da sich das Vorbringen von Guardian auf Mitschriften stützt, die eine Reihe von Kontakten zwischen Teilnehmern eines Kartells mit einer Dauer von wenig mehr als einem Jahr und einem Monat betrafen (

132 Obwohl im Urteil Baustahlgewebe/Kommission (EU:C:1998:608) festgestellt worden war, dass das Verfahren „eine eingehende Prüfung von verhältnismäßig umfangreichen Dokumenten … erforderte“, hat dies nicht genügt, damit der Gerichtshof die Rechtssache für hinreichend komplex hält, um die Länge des Verfahrens zu rechtfertigen.

133 In den Rechtssachen Gascogne u. a. richtete sich die Entscheidung der Kommission an 25 Adressaten (und es gab beinahe genauso viel beteiligte Gesellschaften), von denen 15 eine Nichtigkeitsklage vor dem Gericht erhoben. In der vorliegenden Rechtssache gab es nur neun Adressaten der streitigen Entscheidung (und vier beteiligte Gesellschaften, nämlich Guardian, Asahi/Glaverbel, Pilkington und Saint-Gobain), von denen nur Guardian Klage vor dem Gericht erhob (

134 Die Rechtssache Baustahlgewebe/Kommission betraf eine an 14 Hersteller (von denen elf in drei verschiedenen Sprachen Klage erhoben hatten) gerichtete Entscheidung, die zu zwei kompletten Schriftwechseln geführt hatte (

135 Darüber hinaus wiesen die von Guardian angeführten Gründe keinen besonders hohen Schwierigkeitsgrad auf. Zur Stützung ihres Antrags auf teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung hat Guardian nur einen einzigen Grund angeführt, und zwar Tatsachenirrtümer in Bezug auf die Dauer ihrer Beteiligung am Kartell und auf dessen geografischen Umfang. Der Antrag auf Ermäßigung der Geldbuße beruhte lediglich auf drei Gründen. Der erste zielte darauf ab, die Konsequenzen aus dem Grund der teilweisen Nichtigerklärung zu ziehen. Mit dem zweiten rügte Guardian einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und die Begründungspflicht. Mit dem dritten wurde ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Rolle von Guardian im Kartell geltend gemacht. ii) Zu den Zwischenstreitigkeiten

136 Ebenso wenig wie in den Rechtssachen Gascogne u. a. ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache dadurch unterbrochen oder verzögert worden, dass das Gericht eine wie auch immer geartete prozessleitende Maßnahme getroffen hat. iii) Zum tatsächlichen Interesse für Guardian und zu ihrem Verhalten während des Verfahrens

137 Die Rechtssache war für Guardian von erheblicher Bedeutung. Der Betrag ihrer Geldbuße von 148 Mio. Euro (gegenüber 9,9 Mio. Euro in der Rechtssache, die zum Urteil Groupe Gascogne/Kommission, EU:C:2013:770, geführt hat) machte nämlich 4 % ihres Weltumsatzes aus. Außerdem hat Guardian den Gang der Justiz in keiner Weise behindert oder verzögert. Ihre einleitende Klageschrift umfasste nur 49 Seiten, und auf den zweiten Schriftsatzwechsel hat sie verzichtet (was in Wettbewerbssachen selten vorkommt) (

138 Darüber hinaus hat Guardian das Gericht dreimal aus eigenem Antrieb darauf hingewiesen, dass es noch keinen Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt habe, dabei jedes Mal den beträchtlichen Zeitraum hervorgehoben, der seit dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens vergangen war (

139 Schließlich hat das Gericht keinerlei schriftliche Frage an die Parteien gerichtet, die die Dauer bis zur Eröffnung der mündlichen Verhandlung hätte verlängern können, und sich damit begnügt, in der Sitzung eine Frage zum Sachverhalt zu stellen. Im Übrigen hat es während des offensichtlichen Stillstands von drei Jahren und fünf Monaten offenbar nichts zur Beschleunigung des Verfahrens unternommen. Aus dem Vorstehenden schließe ich, dass mit dem Verfahren vor dem Gericht in der vorliegenden Rechtssache insoweit gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen worden ist, als die Anforderungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der angemessenen Entscheidungsfrist missachtet worden sind, was einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (

140 Wie aus dem Urteil Groupe Gascogne/Kommission (EU:C:2013:770) hervorgeht, steht es Guardian, soweit sie die Auffassung vertritt, ihre finanziellen Schwierigkeiten, auf die sie sich in ihrer Rechtsmittelschrift berufen hat, wiesen einen ursächlichen Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des Grundsatzes der angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht auf (

141 Aus der genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs geht insoweit hervor, dass „[e]s … Sache des Gerichts [ist], unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen“ (Rn. 88 dieses Urteils).

142 Danach hat „das Gericht im Fall einer Schadensersatzklage mit der Begründung, es habe die Anforderungen zur Wahrung einer angemessenen Entscheidungsfrist verkannt und dadurch Art. 47 Abs. 2 der Charta verletzt, gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten für auf ähnliche Verstöße gestützte Klagen gelten. In diesem Zusammenhang muss das Gericht insbesondere untersuchen, ob sich feststellen lässt, dass die von der Fristüberschreitung betroffene Partei neben einem materiellen Schaden auch einen immateriellen Schaden erlitten hat, der gegebenenfalls angemessen zu entschädigen ist“ (Rn. 89 des erwähnten Urteils).

143 Schließlich ist „[e]s … daher Sache des nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständigen Gerichts, über solche Schadensersatzklagen in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war, und unter Heranziehung der in den Randnrn. 85 bis 89 des [Urteils Groupe Gascogne/Kommission] angeführten Kriterien zu entscheiden“ (Rn. 90). IV – Kosten

144 Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet dieser über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Art. 138 eben dieser Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, bestimmt in seinem Abs. 3, dass, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

145 Was das vorliegende Rechtsmittelverfahren angeht, ist die Kommission aufgrund ihres Unterliegens zur Tragung der Guardian entstandenen Kosten zu verurteilen. Da Guardian und die Kommission mit ihrem Vorbringen im Rahmen des Verfahrens des ersten Rechtszugs hingegen teilweise unterlegen sind, ist zu entscheiden, dass jede von ihnen ihre eigenen Kosten dieses Rechtszugs trägt. V – Ergebnis

146 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: — festzustellen, dass das Gericht der Europäischen Union in seinem Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (T‑82/08, EU:T:2012:494), insoweit einen Rechtsfehler begangen hat, als es das Schreiben der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2012 für zulässig erachtet hat, obwohl es nach Ablauf der Frist vorgelegt worden war, das genannte Schreiben für unzulässig zu erklären und es aus den Akten zu entfernen; — das genannte Urteil aufzuheben, soweit das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es die Entscheidung der Kommission, mit der konzerninterne Verkäufe von der Berechnung der gegen die übrigen Adressaten der Entscheidung verhängten Geldbußen ausgenommen worden waren, und die damit verbundene Diskriminierung der Klägerinnen bestätigt hat; — demgemäß den Betrag der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße um 37 % herabzusetzen und anstatt auf 148 Mio. Euro auf 93,24 Mio. Euro festzusetzen; — festzustellen, dass das Gericht nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hat; — zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs trägt und die gesamten Kosten des vorliegenden Rechtszugs von der Kommission zu tragen sind.