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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.05.2014 – C-331/13

Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2014:332

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 15. Mai 2014 ( Rechtssache C‑331/13 Ilie Nicolae Nicula gegen Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu, Administraţia Fondului pentru Mediu (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu [Rumänien]) „Erstattung einer nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Steuer — Beschränkung des Erstattungsbetrags durch Änderung des nationalen Rechts“ I – Einführung

1 Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer langen Reihe rumänischer Rechtssachen, die die Vereinbarkeit der Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge mit Art. 110 AEUV betreffen ( II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

2 Art. 110 AEUV bestimmt: „Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben. Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten keine inländischen Abgaben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.“

3 Im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) hat der Gerichtshof diesen Artikel dahin ausgelegt, dass „er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren“ ( B – Rumänisches Recht

4 Art. 4 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung zur Einführung einer Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge (im Folgenden: OUG Nr. 9/2013) lautet: „Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entsteht einmalig a) mit der Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Fahrzeug gemäß den gesetzlichen Vorschriften durch den ersten Eigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde sowie der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens; b) mit der Wiedereinführung eines Kraftfahrzeugs in den nationalen Kraftfahrzeugbestand, wenn dem Eigentümer beim Ausscheiden dieses Fahrzeugs aus dem nationalen Kraftfahrzeugbestand der Restwert der Gebühr erstattet wurde …; c) mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug, für das weder die Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge noch die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge noch die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen gemäß den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entrichtet wurde; d) mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug im Fall von Kraftfahrzeugen, hinsichtlich derer gerichtlich die Erstattung oder die Zulassung ohne Zahlung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen angeordnet wurde.“

5 Art. 12 Abs. 1 der OUG Nr. 9/2013 bestimmt: „Ist die Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, die Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge oder die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen höher als die Gebühr, die sich bei Anwendung der vorliegenden Vorschriften über die Umweltgebühr ergibt – berechnet in [rumänischen Lei (RON)] zu dem zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Umschreibung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug anwendbaren Wechselkurs –, kann der Unterschiedsbetrag zum gezahlten Betrag gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Dringlichkeitsverordnung – allerdings nur an den Zahlungsverpflichteten – erstattet werden. Der zu erstattende Unterschiedsbetrag wird auf der Grundlage der Berechnungsformel dieser Dringlichkeitsverordnung berechnet, bei der Kriterien herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Umschreibung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug berücksichtigt worden sind.“ III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

6 Mit der am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge (im Folgenden: OUG Nr. 50/2008) wurde für die Fahrzeuge der Kategorien M1 bis M3 und N1 bis N3 eine Umweltsteuer eingeführt. Die Pflicht zur Zahlung dieser Steuer entstand insbesondere mit der erstmaligen Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien und belastete somit importierte Gebrauchtfahrzeuge.

7 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Steuer wie die Umweltsteuer gegen Art. 110 AEUV verstößt, weil ihre Wirkung „darin besteht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien zu erschweren“ (

8 Im Jahr 2009 erwarb Herr Nicula einen Pkw der Marke BMW 320i, der erstmalig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nämlich in Deutschland, zugelassen worden war. Für die Zulassung dieses Pkw in Rumänien zahlte der Kläger nach der OUG Nr. 50/2008 einen Betrag von 5153 RON (ungefähr 1200 Euro) als Umweltsteuer.

9 Herr Nicula beantragte bei den rumänischen Steuerbehörden die Erstattung dieses Betrags und erhob, nachdem dies abgelehnt wurde, Klage bei den rumänischen Gerichten.

10 Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Nr. 1497/CA/2012 ließ das Tribunal Sibiu (Rumänien) die Klage gegen die Agenția Fondului pentru Mediu (der die Steuer zufließt) zu und verurteilte diese zur Erstattung der Steuer, nachdem es auf der Grundlage des oben genannten Urteils Tatu (EU:C:2011:219) die Unvereinbarkeit der Umweltsteuer mit Art. 110 AEUV festgestellt hatte, und wies die Klage gegen die Administraţia Finanţelor Publice Sibiu (die die Steuer erhebt) ab.

11 Auf das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel hob die Curte de Apel de Alba-Iulia am 25. Januar 2013 das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurück, mit der Vorgabe für die erneute Verhandlung, dass bei dieser Art von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Erstattung der unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vereinnahmten Steuer nicht nur derjenige passivlegitimiert sei, dem die Steuer zufließe, sondern auch derjenige, der diese erhebe.

12 Nach Eingang der Rechtssache zur erneuten Verhandlung beim Tribunal Sibiu trat am 15. März 2013 die OUG Nr. 9/2013 über die Einführung einer Umweltgebühr in Kraft.

13 In der konkreten Situation des Klägers ergibt sich für dessen Pkw eine Umweltgebühr in Höhe von 8126,44 RON, während die zuvor gezahlte Umweltsteuer sich auf 5153 RON belief.

14 Nach Art. 12 Abs. 1 der OUG Nr. 9/2013 hätte der Kläger keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Umweltsteuer und der angefallenen Zinsen, weil der von ihm gezahlte und von den Steuer- und Umweltbehörden als Umweltgebühr einbehaltene Betrag höher ist als die zuvor gezahlte Umweltsteuer.

15 Unter diesen Voraussetzungen hat das Tribunal Sibiu beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Können Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union, die Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 110 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots, die beide im Unionsrecht niedergelegt sind und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Belgocodex, C‑381/97, EU:C:1998:589, und Belbouab, 10/78, EU:C:1978:181) bestätigt wurden, dahin ausgelegt werden, dass sie Vorschriften wie denen der OUG Nr. 9/2013 entgegenstehen? IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

16 Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. Juni 2013 beim Gerichtshof eingegangen. Herr Nicula, die rumänische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

17 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 hat die rumänische Regierung beantragt, die Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen. Der Gerichtshof hat dem Antrag nach Art. 16 Abs. 3 seiner Satzung stattgegeben. In der mündlichen Verhandlung hat die rumänische Regierung ihren Antrag mit der Notwendigkeit begründet, eine kohärente Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Besteuerung von importierten Gebrauchtfahrzeugen sicherzustellen.

18 Nach Art. 101 seiner Verfahrensordnung hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht am 14. Februar 2014 aufgefordert, bis spätestens zum 5. März 2014 Klarstellungen zur Anwendbarkeit der OUG Nr. 9/2013 in der vorliegenden Rechtssache zu erbringen. Die Antwort des vorlegenden Gerichts ist am 4. März 2014 beim Gerichtshof eingegangen.

19 In der mündlichen Verhandlung am 25. März 2014 haben Herr Nicula, die rumänische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen eingereicht. V – Analyse A – Zur Zulässigkeit

20 Die rumänische Regierung hält das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, weil eine Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht sachdienlich sei. Sie meint, die OUG Nr. 9/2013 sei in der vorliegenden Rechtssache aus zwei Gründen nicht anwendbar.

21 Erstens berühre das durch Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 geschaffene außergerichtliche Verfahren zur Erstattung eventueller Unterschiedsbeträge zwischen den aufgrund der vor dieser Dringlichkeitsverordnung bestehenden Regelungen gezahlten Steuern und der Umweltgebühr das vorlegende Gericht in keiner Weise und sei im Ausgangsverfahren nicht anwendbar.

22 Dieses außergerichtliche Erstattungsverfahren hindere das vorlegende Gericht somit nicht daran, die Erstattung des gesamten von Herrn Nicula als Umweltsteuer gezahlten Betrags anzuordnen.

23 Zweitens sei die am 15. März 2013 in Kraft getretene OUG Nr. 9/2013 nach dem Grundsatz tempus regit actum nicht auf den Antrag auf Erstattung der von Herrn Nicula im Jahr 2009 gezahlten Umweltsteuer anwendbar. Demzufolge dürfe sich das vorlegende Gericht nicht an Art. 12 dieser Dringlichkeitsverordnung gebunden fühlen.

24 Aufgrund dieser Argumente hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht gebeten, zur Anwendbarkeit der OUG Nr. 9/2013 im Ausgangsverfahren, insbesondere ihres Art. 12, Stellung zu nehmen.

25 Mit seiner beim Gerichtshof am 13. März 2014 eingegangenen Antwort hat das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit von Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 im Ausgangsverfahren bestätigt. Seiner Ansicht nach entbehrt die von der Regierung vorgetragene Auslegung dieser Dringlichkeitsverordnung jeder rechtlichen Grundlage und entleert Art. 12 dieser Verordnung seines Inhalts.

26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt „in einem Verfahren nach Artikel [267 AEUV], der auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts … Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung die Verantwortung zu tragen hat, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des [Unions]rechts betreffen“ (

27 Da das vorlegende Gericht die Anwendbarkeit der OUG Nr. 9/2013 im Ausgangsverfahren bestätigt hat, ist der von der rumänischen Regierung erhobene Einwand der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu verwerfen. B – Zur Beantwortung der Fragen

28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Vorschriften wie die der OUG Nr. 9/2013 mit Art. 110 AEUV, dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot, die in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegt sind, dem Recht auf Eigentum, das in Art. 17 dieser Charta niedergelegt ist, dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Rückwirkungsverbot und dem Verschlechterungsverbot vereinbar sind. 1. Anwendbare Grundsätze und Vorschriften des Unionsrechts

29 Herr Nicula macht im Wesentlichen geltend, mit Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 werde die durch die Umweltsteuer geschaffene Diskriminierung von nach Rumänien eingeführten Gebrauchtfahrzeugen gegenüber den bereits auf dem rumänischen Markt vorhandenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeugen aufrechterhalten. Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Druţu (EU:C:2011:478), Micşa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

30 Nach Art. 52 Abs. 2 der Charta erfolgt „die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, … im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen“. Im Hinblick auf die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof ist folglich nicht zu prüfen, ob andere in der Charta festgelegte Vorschriften und Grundsätze anwendbar sind. Das Gleiche gilt für die anderen Vorschriften und allgemeinen Grundsätze, die das vorlegende Gericht angeführt hat und auf die es sich gleichwohl, zum Beispiel im Rahmen einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der OUG Nr. 9/2013 nach rumänischem Recht, berufen könnte. 2. Vorbringen der Beteiligten

31 Herr Nicula vertritt die Ansicht, dass die OUG Nr. 9/2013, indem sie eine neue, als „Umweltgebühr“ bezeichnete Umweltsteuer schaffe, die es den rumänischen Steuerbehörden erlaube, den Steuerpflichtigen nur die Differenz zwischen der Umweltgebühr und der bereits entrichteten Umweltsteuer zu erstatten, insbesondere den Zweck habe, die Verfahren zur Erstattung der Umweltsteuer in allen der Umweltgebühr vorangegangenen Formen zu behindern.

32 Ferner verstoße die Umweltgebühr selbst gegen Art. 110 AEUV, da sie eine Diskriminierung zwischen — den Eigentümern von in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien erworbenen Gebrauchtfahrzeugen, die, wie Herr Nicula, bei der Zulassung ihres Fahrzeugs in Rumänien die Umweltsteuer gezahlt und noch keine Rückerstattung erhalten hätten und bei denen die Umweltgebühr sofort mit der teilweisen oder vollständigen Einbehaltung der zuvor gezahlten Steuer fällig werde, einerseits und — den Eigentümern bereits in Rumänien zugelassener Fahrzeuge, bei denen die Umweltgebühr erst bei der eventuellen Umschreibung des Eigentums auf einen Dritten fällig werde, andererseits begründe.

33 Außerdem stelle die Umweltgebühr eine diskriminierende Steuer dar, weil die OUG Nr. 9/2013 nicht ausschließe, dass die Besteuerung der aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeuge höher sei als der Steuerbetrag, der noch im Wert ähnlicher, bereits in Rumänien zugelassener Fahrzeuge enthalten sei.

34 Die rumänische Regierung macht geltend, die OUG Nr. 9/2013 genüge den Vorgaben des Urteils Tatu (EU:C:2011:219) in vollem Umfang. Die Umweltgebühr stütze sich auf objektive und transparente Kriterien wie Hubraum, Euro-Umweltnorm und CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Die Höhe der Umweltgebühr richte sich außerdem nach dem reellen Marktwert eines Gebrauchtwagens zum Zeitpunkt seiner Markteinführung und könne auf dem Verwaltungsweg oder gerichtlich angefochten werden, um eine höhere Wertminderung als die anhand der Wertminderungstabelle festgesetzte nachzuweisen. Die auf die eingeführten Fahrzeuge erhobene Umweltgebühr sei somit nicht höher als der Steuerbetrag, der noch im Wert ähnlicher, bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten sei.

35 Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

36 Demzufolge kommt die rumänische Regierung zum Ergebnis, dass eine nationale Regelung wie die OUG Nr. 9/2013 nicht gegen Art. 110 AEUV verstößt.

37 Die Kommission vertritt die Ansicht, die mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführte Regelung verstoße gegen Art. 110 AEUV, weil sie auf vor dem Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 eingetretene steuerpflichtige Ereignisse zurückwirke und die vom Gerichtshof im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) festgestellte Diskriminierung aufrechterhalte. 3. Würdigung

38 Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus den Bestimmungen des Unionsrechts erwachsen, die diesen Abgaben entgegenstehen. Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (

39 Von diesem Grundsatz gibt es nur eine Ausnahme, nämlich die Abwälzung der Abgabe auf andere Personen (

40 Diesbezüglich hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die OUG Nr. 50/2008 in allen ihren Fassungen eine steuerliche Regelung geschaffen hat, die die Zulassung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in Rumänien erschwert und somit gegen Art. 110 AEUV verstößt (

41 Demzufolge ist Rumänien verpflichtet, die Umweltsteuer an Herrn Nicula zu erstatten.

42 Abgesehen davon können die Mitgliedstaaten aus umweltpolitischen oder allgemeinen politischen Gründen im Wege neuer Rechtsvorschriften neue Steuern erheben, sofern nicht diese Steuern die Einführung von aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gütern zugunsten innerstaatlicher Produkte erschweren und somit gegen Art. 110 AEUV verstoßen (

43 Meines Erachtens hatten die rumänischen Behörden daher, wie sich insbesondere aus dem vorgenannten Urteil Tatu (EU:C:2011:219) ergibt, faktisch die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um ihren unionsrechtlichen Pflichten nachzukommen: Entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge unter Einführung einer neuen, mit Art. 110 AEUV vereinbaren künftigen Steuer an die Steuerpflichtigen zurückzuerstatten, oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch ebenfalls von den Fahrzeugeigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen Fahrzeuge unmittelbar zu verlangen.

44 Statt eine dieser Möglichkeiten zu wählen, hat die rumänische Regierung sich mit der OUG Nr. 9/2013 für ein System entschieden, das auf alle Fahrzeuge, ob eingeführt oder nicht, ab einem bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt eine neue Steuer erhebt, wobei es den Steuerbehörden erlaubt, die rechtswidrig als Umweltsteuer entrichteten Beträge bis zur nächsten Umschreibung des Eigentums am fraglichen Fahrzeug, durch die die Zahlung der Umweltgebühr ausgelöst wird, einzubehalten.

45 Wie nämlich das vorlegende Gericht ausführt, ist die Erstattung der nach der OUG Nr. 50/2008 entrichteten Umweltsteuer nach Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 auf die Differenz zwischen der Umweltgebühr und der Umweltsteuer begrenzt. Die zuvor gezahlte Umweltsteuer wird somit als Umweltgebühr einbehalten, während der Anspruch auf die Umweltgebühr bei den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OUG Nr. 50/2008 bereits in Rumänien zugelassenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeugen erst mit der nächsten Eigentumsübertragung an diesen Fahrzeugen entsteht.

46 Somit stellt sich die Frage, ob ein Mitgliedstaat die Erstattung einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Steuer verweigern kann, indem er eine neue, möglicherweise in der Zukunft fällige Steuer einführt, deren Rechtsgrundlage es den Steuerbehörden erlaubt, den entrichteten Betrag der für unionsrechtswidrig erklärten Steuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der neuen Steuer einzubehalten, wobei die Verrechnung der beiden Steuern zu diesem Zeitpunkt erfolgt.

47 In diesem Zusammenhang ist, obwohl die vorliegende Rechtssache die Erstattung der Umweltsteuer und nicht die Einführung der Umweltgebühr betrifft, zu prüfen, ob die Art. 4 und 12 der OUG Nr. 9/2013, mit denen die Erstattung der Umweltsteuer, soweit sie höher ist als die Umweltgebühr, auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Umweltgebühr verschoben wird, die durch die OUG Nr. 50/2008 geschaffene, gegen Art. 110 AEUV verstoßende Ungleichbehandlung beseitigen und so die Pflicht zur Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern erfüllen. Auch wenn Herr Nicula und die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgiebig die Berechnungsmethode der Umweltgebühr erörtert haben, betrifft die vorliegende Rechtssache nur die Erstattung der Umweltsteuer. Die Vereinbarkeit der Berechnungsmethode der Umweltgebühr mit Art. 110 AEUV ist somit nicht Gegenstand der Vorlagefrage. a) Die Kohärenz der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu eingeführten Gebrauchtfahrzeugen

48 Zur Begründung ihres Antrags, die vorliegende Rechtssache an die Große Kammer des Gerichtshofs zu verweisen, hat sich die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung auf eine angeblich bestehende Inkohärenz zwischen dem Urteil Nádasdi und Németh (

49 Ihrer Ansicht nach lassen sich das Urteil Nádasdi und Németh, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass „[e]in Vergleich [der erstmals nach Ungarn eingeführten Gebrauchtwagen] mit den Gebrauchtwagen, die vor Inkrafttreten des Zulassungssteuergesetzes in Ungarn in Betrieb genommen worden sind, … irrelevant [wäre]“ (

50 Ich erinnere daran, dass die vorliegende Rechtssache, im Unterschied zu den Rechtssachen Nádasdi und Németh, Tatu und Nisipeanu, eine Klage auf Erstattung einer mit Art. 110 AEUV für unvereinbar erklärten Steuer und nicht die Vereinbarkeit der Umweltgebühr mit Art. 110 AEUV betrifft. Die von der rumänischen Regierung aufgeworfene Frage nach der Einheitlichkeit der Rechtsprechung stellt sich somit nicht, da die maßgebenden Entscheidungen für die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Umweltsteuer unzweifelhaft die Urteile Tatu und Nisipeanu sind, die viel später als das Urteil Nádasdi und Nemeth ergangen sind. b) Vereinbarkeit einer Regelung wie der des Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 mit Art. 110 AEUV

51 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 110 Abs. 1 AEUV eine vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für bereits auf dem inländischen Markt befindliche und vergleichbare eingeführte Erzeugnisse (

52 Folglich ist zu prüfen, ob die eingeführten Gebrauchtfahrzeuge und die vor Inkrafttreten der OUG Nr. 50/2008 in Rumänien zugelassenen und nach dieser Verordnung von der Umweltsteuer befreiten Gebrauchtfahrzeuge nach Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 der gleichen Steuer unterliegen.

53 Ich meine, dass die Buchst. c und d des Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 ihrem Wortlaut nach nicht die im vorgenannten Urteil Tatu festgestellte Diskriminierung aufweisen, da die in Rumänien vor dem Inkrafttreten der OUG Nr. 50/2008 zugelassenen und aufgrund dessen von der Umweltsteuer befreiten Gebrauchtfahrzeuge der neuen Steuer ebenso unterliegen wie die Gebrauchtfahrzeuge, hinsichtlich derer im Anschluss an das Urteil Tatu gerichtlich die Erstattung der Umweltsteuer oder die Zulassung ohne Zahlung der Umweltsteuer angeordnet wurde.

54 Die Umweltgebühr gilt grundsätzlich für die beiden vorgenannten Fahrzeugkategorien und wird außerdem zum gleichen Zeitpunkt, nämlich bei der nächsten Umschreibung des Eigentums fällig.

55 Diese Beurteilung hätte die Erstattung der nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Umweltsteuer an Herrn Nicula zur Folge, da die neue Umweltgebühr ihm erst bei der eventuellen nächsten Umschreibung des Eigentums an seinem Fahrzeug auferlegt werden kann.

56 Da das vorlegende Gericht auch Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 im vorliegenden Rechtsstreit für anwendbar hält, ist ebenfalls zu prüfen, ob eine Vorschrift wie die des Art. 12 der OUG Nr. 9/2013, nach der die (in diesem Fall von Herrn Nicula gezahlte) Umweltsteuer ihm nur dann und nur insoweit erstattet werden kann, als diese höher ist als die auf das fragliche Fahrzeug zu entrichtende Umweltgebühr, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. c) Vereinbarkeit einer Vorschrift wie der des Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 mit Art. 110 AEUV und Pflicht zur Erstattung einer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichteten Steuer

57 Die durch die OUG Nr. 50/2008 geschaffene Ungleichbehandlung beruhte darauf, dass „die Wirkung dieser Regelung darin [bestand], dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die durch ein beträchtliches Alter und eine beträchtliche Abnutzung charakterisiert [waren], … mit einer Steuer belegt [wurden], die bis um die 30 % ihres Marktwerts erreichen [konnte], während gleichartige Fahrzeuge, die auf dem inländischen Gebrauchtwagenmarkt verkauft [wurden], in keiner Weise mit einer solchen Steuer belastet [wurden]“ (

58 Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

59 Ich meine, im Gegenteil, dass sich mit Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 (den die rumänische Regierung im vorliegenden Rechtsstreit für nicht anwendbar hält) (

60 Die Wirkung dieses Artikels besteht nämlich darin, dass er den Steuerbehörden erlaubt, den als Umweltsteuer bereits entrichteten Betrag bis zu einer eventuellen Umschreibung des Eigentums am fraglichen Fahrzeug einzubehalten. Hierbei sind weder die Zinsen berücksichtigt, die an die Steuerpflichtigen, die die Umweltsteuer entrichtet haben, zu zahlen sind, noch ist für den Fall, dass in der Zukunft keine Umschreibung des Eigentums am Fahrzeug mehr erfolgt, ein Verfahren zur Erstattung der Umweltsteuer vorgesehen.

61 Nach den Ausführungen von Herrn Nicula ist es in keinem Fall sicher, ob es zu einer Umschreibung des Eigentums an einem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OUG Nr. 50/2008 bereits in Rumänien zugelassenen oder einem während des Geltungszeitraums dieser Dringlichkeitsverordnung eingeführten Gebrauchtfahrzeug, wie das von Herrn Nicula, kommt, weil ein großer Teil dieser Fahrzeuge veraltet sein kann. Die gleiche Folge kann auch eintreten, wenn das Fahrzeug gestohlen oder zerstört wurde.

62 Wie die Kommission vorträgt, wird die Umweltgebühr folglich nicht auf alle während des Geltungszeitraums der OUG Nr. 50/2008 getätigten Geschäftsvorgänge in gleicher Weise erhoben. Die Umweltgebühr wird zwar auf bereits in Rumänien zugelassene und nach der OUG Nr. 50/2008 von der Umweltsteuer befreite Gebrauchtfahrzeuge erhoben, wird aber erst bei der ersten Übertragung des Eigentums am Fahrzeug, die nach Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 erfolgt, fällig, während Art. 12 den Steuerbehörden erlaubt, die für eingeführte Gebrauchtfahrzeuge seit Inkrafttreten der OUG Nr. 50/2008 unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV bereits entrichtete Umweltsteuer nicht zu erstatten.

63 Die rumänische Regierung versucht, diese unterschiedliche Behandlung damit zu rechtfertigen, dass ein gesetzgeberisches Tätigwerden zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vorschrift des nationalen Rechts für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt wurde, bestimmte Unterschiede in der Behandlung vergleichbarer Sachverhalte mit sich bringe. Dieser Auffassung schließe ich mich nicht an, weil sie die wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts gefährdet. Vielmehr sind die Mitgliedstaaten, nachdem der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt hat, verpflichtet, den Verstoß und alle seine Folgen zu beseitigen.

64 Ich vertrete daher, wie die Kommission, die Ansicht, dass Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 nicht mit Art. 110 AEUV vereinbar ist und gegen die Pflicht Rumäniens verstößt, die unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV entrichtete Umweltsteuer zu erstatten.

65 Unter diesen Umständen muss die Umweltsteuer einschließlich der entsprechenden Zinsen an Herrn Nicula erstattet werden.

66 Auf die Frage des vorlegenden Gerichts ist deshalb zu antworten, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Besteuerungsregelung für Fahrzeuge wie der durch die Art. 4 und 12 der OUG Nr. 9/2013 geschaffenen entgegensteht. C – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils

67 Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheidet, dass Art. 110 AEUV einer nationalen Besteuerungsregelung wie der hier fraglichen entgegensteht, hat die rumänische Regierung beim Gerichtshof beantragt, die Wirkungen seiner Entscheidung zeitlich zu beschränken. 1. Die Argumente der rumänischen Regierung

68 Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen. Sie fügt hinzu, dass die Erstattung der entrichteten Beträge den rumänischen Staat in große Schwierigkeiten bringen würde.

69 In der mündlichen Verhandlung hat die rumänische Regierung geltend gemacht, dass der auf der Grundlage der OUG Nr. 9/2013 (

70 Außerdem weise der rumänische Haushalt für das Jahr 2013 ein Defizit von 2,97 Mrd. Euro auf, und die Erstattung der entrichteten Beträge und angelaufenen Zinsen würde das Defizit um 0,8 % steigern, wodurch die Einhaltung der Verpflichtung Rumäniens aus dem Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, das Haushaltsdefizit so weit als möglich zu reduzieren, gefährdet würde.

71 Ebenfalls in der mündlichen Verhandlung stellte Herr Nicula die Zuverlässigkeit der von der rumänischen Regierung vorgetragenen Zahlen in Frage und stützte sich auf die von der Administraţia Fondului pentru Mediu (Verwaltung des Umweltfonds) veröffentlichten Zahlen, nach denen der als Umweltgebühr nach dem Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 eingenommene Betrag ungefähr 730 Mio. RON und nicht 3288565944 RON beträgt. Herr Nicula bestreitet auch den Zinsbetrag von 1583545688 RON, ohne jedoch andere Zahlen zu nennen. Seiner Ansicht nach macht der zu erstattende Gesamtbetrag nur 0,83 % des rumänischen Budgets für das Jahr 2013 aus.

72 Die rumänische Regierung hat die von Herrn Nicula vorgetragenen Zahlen in ihrer Erwiderung nicht bestritten. 2. Würdigung

73 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Rechtsstreit vorliegen (

74 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache T‑Mobile Austria unter Hinweis auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgeführt habe, kann dieser „[n]ur ganz ausnahmsweise … aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen.“ (

75 Meines Erachtens liegt hier keines der beiden Merkmale vor.

76 Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

77 Indem die OUG Nr. 9/2013 für eingeführte Fahrzeuge und für bereits in Rumänien zugelassene Fahrzeuge einen unterschiedlichen Anwendungsbereich vorsieht, erhält sie jedoch die ursprünglich durch die OUG Nr. 50/2008 geschaffene Ungleichbehandlung aus den von mir oben in den Nrn. 59 bis 64 genannten Gründen aufrecht, was die rumänische Regierung wissen musste.

78 Wenn das Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist, „braucht nicht geprüft zu werden, ob das zweite Kriterium, nämlich die Gefahr schwerwiegender Störungen, erfüllt ist“ (

79 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die rumänische Regierung bereits die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils Nisipeanu (EU:C:2011:466) beantragt hatte. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass „die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben können, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen … Es obliegt dem Mitgliedstaat, der eine solche Begrenzung beantragt, dem Gerichtshof Zahlen vorzulegen, die die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen nachweisen …“ (

80 Der Antrag der rumänischen Regierung wurde zurückgewiesen, weil die Voraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Störungen „mangels präziserer Zahlen, die darauf schließen lassen, dass für die rumänische Wirtschaft die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, nicht als nachgewiesen betrachtet werden kann“ (

81 Meines Erachtens kommt es auf die von der rumänischen Regierung vorgelegten Zahlen und die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über diese Zahlen nicht an, weil es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Erstattung der nach der OUG Nr. 9/2013 entrichteten Beträge, sondern um die Erstattung der nach früheren Rechtsvorschriften, insbesondere der OUG Nr. 50/2008, entrichteten Beträge geht. Mangels präziser Zahlen, die darauf schließen lassen, dass für die rumänische Wirtschaft die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, bin ich daher der Ansicht, dass ‐ wie in der Rechtssache Nisipeanu (EU:C:2011:466) ‐ die Voraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Störungen nicht nachgewiesen ist.

82 Jedenfalls hatte die rumänische Regierung, wie ich oben in Nr. 43 ausgeführt habe, im Anschluss an das Urteil Tatu (EU:C:2011:219) die Wahl, entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge an die Steuerpflichtigen zu erstatten oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch schnell und unmittelbar von den Eigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge zu verlangen.

83 Da sich die rumänische Regierung mit dem Erlass der OUG Nr. 9/2013 für die Aufrechterhaltung der Umweltsteuer in der Form der Umweltgebühr entschieden hat, würde es, um Beeinträchtigungen für den Haushalt auszuschließen und die durch die OUG Nr. 50/2008 geschaffene Ungleichbehandlung zu beseitigen, genügen, die Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen Fahrzeuge, die von der Umweltsteuer ausgenommen waren, unmittelbar und nicht erst bei der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen zu erheben.

84 Folglich kann Rumänien, auch wenn Herr Nicula nach der derzeitigen Regelung Anspruch auf Erstattung der im Jahr 2009 entrichteten Umweltsteuer hat, jegliche Risiken für den Haushalt ausschließen, indem es die OUG Nr. 9/2013 so abändert, dass die Umweltgebühr ab dem Inkrafttreten der OUG Nr. 50/2008 gegenüber den Eigentümern bereits in Rumänien zugelassener und seinerzeit von der Umweltsteuer befreiter Fahrzeuge erhoben wird.

85 Demnach besteht kein Anlass, die Wirkungen des Urteils zeitlich zu begrenzen. VI – Ergebnis

86 Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, die vom Tribunal Sibiu vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Besteuerungsregelung für Fahrzeuge wie der durch die Art. 4 und 12 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung zur Einführung einer Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge geschaffenen entgegensteht.