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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 22.05.2014 – C-127/13
Generalanwältin Juliane Kokott · ECLI:EU:C:2014:455
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT vom 22. Mai 2014 ( Rechtssache C‑127/13 P Guido Strack gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Zugang zu Dokumenten der Organe — Schutz personenbezogener Daten — Umfangreicher Antrag“ I – Einleitung
1 Seit über 20 Jahren existiert im Unionsrecht ein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Dokumenten; seit über zehn Jahren wird die Verordnung Nr. 1049/2001 (
2 In der vorliegenden Rechtssache hadert die Kommission mit den vorgesehenen Fristen, während der Antragsteller ihre Missachtung beanstandet und darüber klagt, dass gerichtlicher Rechtsschutz so lange dauert. Im Übrigen betreffen die beiden Rechtsmittel u. a. die Fragen, ob die Verordnung die Kommission unter bestimmten Umständen verpflichtet, ein Dokument für die Herausgabe zu erstellen, ob ein laufendes Verfahren beim Gericht an eine andere Kammer und einen anderen Berichterstatter verwiesen werden kann, inwieweit die Kommission beweisen muss, dass bestimmte geforderte Dokumente nicht existieren, und wie die Ausnahme zum Schutz personenbezogener Informationen anzuwenden ist. II – Rechtlicher Rahmen
3 Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 begründen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.
4 Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthält eine Regelung zum Anwendungsbereich: „Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.“
5 Der Begriff des Dokuments wird in Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 wie folgt definiert: „Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen“.
6 In der Sache streiten die Beteiligten insbesondere über die Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 aus Gründen des Datenschutzes: „Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde: a) … b) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Schutz personenbezogener Daten.“
7 Daneben wird nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der Schutz von geschäftlichen Interessen gewährleistet, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung des Dokuments.
8 Darüber hinaus geht es um die Bearbeitung umfangreicher Anträge, die in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 angesprochen werden: „Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten, so kann sich das Organ mit dem Antragsteller informell beraten, um eine angemessene Lösung zu finden.“
9 Die Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 regeln das Verfahren der Bearbeitung von Zugangsanträgen und insbesondere die Fristen. Art. 7 betrifft die Behandlung von Erstanträgen: „(1) Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Art. 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Abs. 2 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen. (2) Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen. (3) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Abs. 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. (4) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so hat der Antragsteller das Recht, einen Zweitantrag einzureichen.“
10 Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft die Behandlung von Zweitanträgen: „(1) Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen fünfzehn Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Art. 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, das heißt, Erhebung einer Klage gegen das Organ und/oder Einlegen einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe der Art. 230 bzw. 195 des EG-Vertrags. (2) In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Abs. 1 vorgesehene Frist um fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält. (3) Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags Klage gegen das Organ zu erheben und/oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.“ III – Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht
11 Am 20. Juni 2007 beantragte Herr Strack bei der Kommission Zugang zu — allen Dokumenten, die von der Kommission seit dem 1. Januar 2005 abgelehnte Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten betreffen, — einem Auszug aus dem von der Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 erstellten Register hinsichtlich der ablehnenden Zweitentscheidungen vor dem 1. Januar 2005 und — allen Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04, Sequeira Wandschneider/Kommission. (
12 Die Kommission teilte ihm am 25. Juli 2007 mit einer vom Vortag datierenden Entscheidung mit, dass sein Antrag am 3. Juli 2007 registriert worden sei. Nach dieser Mitteilung werde OLAF über einen Teil der vom ersten Teilantrag erfassten Dokumente entscheiden. Die übrigen von diesem Teilantrag umfassten Dokumente werde ihm das Generalsekretariat in anonymisierter Form übermitteln, doch könnten diese Dokumente wegen ihrer großen Zahl nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen anonymisiert werden. Dem zweiten Teilantrag könne sie nicht entsprechen, da die ablehnenden Zweitentscheidungen vor dem 1. Januar 2005 nicht im Register erfasst worden seien. Den Zugang zu den Dokumenten im Zusammenhang mit der Rechtssache T-110/04 verweigerte die Kommission zunächst und teilte auf den Zweitantrag von Herrn Strack mit, dass sie die Frist für die Entscheidung über diesen Antrag nicht einhalten könne.
13 Herr Strack erhob vor dem Gericht am 12. Oktober 2007 Klage gegen die stillschweigende Ablehnung seines Zweitantrags.
14 Nachfolgend entschied OLAF am 23. Oktober 2007 über den das Amt betreffenden Teilantrag und die Kommission erließ vier ausdrückliche Entscheidungen, nämlich, am 28. November 2007 (zwei Entscheidungen), am 15. Februar 2008 und am 9. April 2008. Nach diesen Entscheidungen wurde Zugang zu einer großen Zahl von Dokumenten gewährt, die allerdings teilweise geschwärzt wurden, um den Schutz personenbezogener Informationen oder geschäftlicher Interessen zu gewährleisten.
15 Mit seiner Erwiderung vom 23. Juli 2008 erstreckte Herr Strack seine Klage auch auf diese Entscheidungen.
16 Das Gericht gab seiner Klage mit dem angefochtenen Urteil teilweise statt. Herr Strack erhob das vorliegende Rechtsmittel und die Kommission legte ein Anschlussrechtsmittel ein. IV – Anträge
17 Herr Strack beantragt nunmehr, 1) das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-392/07 aufzuheben, soweit darin den Anträgen des Klägers nicht oder nicht vollständig stattgegeben wurde; 2) gemäß den vom Kläger im Rahmen der Rechtssache T-392/07 gestellten Anträgen zu entscheiden; 3) das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen; und 4) die Kommission zur Tragung sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen; sowie 5) hilfsweise auch die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben, mit welcher dieser die Rechtssache T‑392/07 der Vierten Kammer des Gerichts zugewiesen hat.
18 Die Kommission beantragt, 1) das Rechtsmittel in vollem Umfang als offensichtlich unzulässig und/oder offensichtlich unbegründet zurückzuweisen; 2) dieses Urteil für nichtig zu erklären, soweit es das Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2007 für nichtig erklärt, mit dem dem Kläger mitgeteilt wurde, dass es keinen Registerauszug bezüglich der vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Zweitbescheide gibt; 3) das Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T‑392/07, Strack/Kommission, für nichtig zu erklären, soweit es die Klage gegen die angeblichen stillschweigenden Entscheidungen, mit denen der Zugang zum Schriftverkehr zu den Zweitanträgen (Kommission und OLAF) verweigert wurde, für zulässig erklärt; 4) dem Rechtsmittelkläger sämtliche Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen. V – Rechtliche Würdigung
19 Zunächst ist auf den ersten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels der Kommission einzugehen, da er die Zulässigkeit von Teilen der Klage in erster Instanz betrifft. Anschließend werden nacheinander der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission und fünf der neun Rechtsmittelgründe von Herrn Strack untersucht.
20 Den dritten, vierten, achten und neunten Rechtsmittelgrund von Herrn Strack werde ich allerdings nicht im Einzelnen erörtern, weil ich sie für offensichtlich unbegründet halte. A – Zum ersten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels – Vorliegen einer stillschweigenden Ablehnung
21 Die Kommission trägt vor, sie habe den Antrag auf Zugang zu den Zweitentscheidungen der Kommission und von OLAF nicht stillschweigend abgelehnt. Daher existiere kein anfechtbarer Rechtsakt und die Klage sei insoweit unzulässig. Das Gericht habe dies in den Rn. 45 bis 53, insbesondere in den Rn. 51 und 52, des angefochtenen Urteils verkannt. Außerdem sei das Urteil in diesen Punkten widersprüchlich und somit mit einem Begründungsmangel behaftet. 1. Zur stillschweigenden Ablehnung
22 Das Konzept einer stillschweigenden Ablehnung, die die Klage ermöglicht, ist in Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 niedergelegt. Antwortet das Organ nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller, Klage gegen das Organ zu erheben. Die stillschweigende Ablehnung setzt also den Fristablauf voraus.
23 Zu prüfen ist, ob die Frist abgelaufen ist. Sie ergibt sich grundsätzlich aus den Art. 7 und 8 der Verordnung Nr. 1049/2001. Nach Art. 7 Abs. 1 entscheidet das Organ binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags und gewährt gegebenenfalls Zugang. Diese Frist kann gemäß Art. 7 Abs. 3 in Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden. Antwortet das Organ nicht innerhalb dieser Fristen, so hat der Antragsteller nach Art. 7 Abs. 4 das Recht, einen Zweitantrag einzureichen. Für die Bearbeitung dieses Antrags stehen nach Art. 8 Abs. 1 erneut 15 Arbeitstage zur Verfügung, die ausnahmsweise nach Art. 8 Abs. 2 ebenfalls um weitere 15 Arbeitstage verlängert werden können.
24 Die Kommission vertritt gleichwohl die Auffassung, sie sei berechtigt, bei besonders umfangreichen Anträgen von den Fristen der Verordnung Nr. 1049/2001 abzuweichen.
25 Sie stützt sich dabei auf Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, der es dem betroffenen Organ erlaubt, sich mit dem Antragsteller informell zu beraten, um eine angemessene Lösung zu finden, wenn ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Zahl von Dokumenten betrifft.
26 Die Kommission argumentiert mit dem System der Verordnung Nr. 1049/2001. Da für die Entscheidung über ein einziges Dokument bereits 15 Arbeitstage zur Verfügung stünden, müsse für die Bearbeitung von sehr umfangreichen Anträgen eine längere Frist eröffnet werden als die einmalige Verlängerung um weitere 15 Arbeitstage.
27 Dieses Vorbringen kann allerdings nur für den Teilantrag in Erwägung gezogen werden, über den das Generalsekretariat der Kommission entschieden hat, nicht aber für den Teilantrag, den es an OLAF weitergeleitet hat. Denn wie Herr Strack zutreffend hervorhebt, hat OLAF erst nach Klageerhebung, also lange nach Ablauf aller vorgesehenen Fristen, am 23. Oktober 2007 erstmals geantwortet und auch nie eine Verlängerung der Fristen in Anspruch genommen.
28 Im Übrigen verkennt die Kommission trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils, dass bereits die Verlängerung um jeweils weitere 15 Arbeitstage nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 ausdrücklich für Anträge auf Zugang zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten vorgesehen ist. Insbesondere daran zeigt sich, dass die Verordnung – entgegen der Kommission – nicht nur auf Anträge ausgerichtet ist, die einzelne Dokumente zum Gegenstand haben. Das System der Verordnung stützt die Position der Kommission daher nicht.
29 Weiterhin richtet sich der Antrag von Herrn Strack nach Auffassung der Kommission auf eine „offenkundig unverhältnismäßige Zahl von Dokumenten“.
30 Entgegen dem ersten Eindruck zielt dieses Vorbringen nicht darauf ab, den Antrag insgesamt als unverhältnismäßig zurückzuweisen, sondern nur darauf, dass die Bearbeitungsfristen der Verordnung Nr. 1049/2001 außer Verhältnis zu der Zahl der geforderten Dokumente stünden. Um das Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu schützen, ist die Kommission daher der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, diese Fristen zu wahren. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, es sei missbräuchlich, bei einem so umfangreichen Antrag auf der Einhaltung der Fristen zu bestehen.
31 Der Kommission ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Ablauf der Fristen für die Beantwortung des Zweitantrags die Klagefrist auslöst, wie das Gericht zutreffend in den Rn. 47 und 52 des angefochtenen Urteils feststellt.
32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Klagefristen des Art. 263 AEUV nämlich zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts, (
33 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Ankündigung einer ausdrücklichen späteren Entscheidung weder die Fiktion der stillschweigenden Ablehnung noch die Auslösung der Klagefrist verhindern kann. (
34 Wenn ein Antragssteller sich von der Kommission vertrösten lässt, riskiert er folglich, dass eine Klage gegen eine nachfolgende ausdrückliche Entscheidung abgewiesen wird, weil sie sich nur gegen eine wiederholende Verfügung richte. (
35 Aber selbst wenn die Kommission darauf verzichten würde, eine verspätete Klageerhebung geltend zu machen, oder ihr diese Einrede als treuwidrig (venire contra factum proprium) verwehrt würde, wäre die Klage nicht zwangsläufig zulässig. Denn die Gerichte können die Einhaltung der Klagefrist als zwingende Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen prüfen, (
36 Aus diesem Grund ist es nicht missbräuchlich, wenn ein Antragsteller eine Verlängerung der Bearbeitungsfristen ablehnt. Ein umsichtiger Antragsteller muss beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts und der einschlägigen Rechtsprechung vielmehr auf der Einhaltung der Fristen bestehen, wenn er eine spätere Klage nicht von vornherein ausschließt.
37 Der Kommission ist allerdings zuzugeben, dass eine fristgerechte Bearbeitung von umfangreichen Anträgen erhebliche Schwierigkeiten aufwerfen kann. Angesichts der anderen Aufgaben der Organe und der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel kann es tatsächlich objektiv unangemessen sein, Personal von anderen Aufgaben abzuziehen, um die Fristen einzuhalten.
38 Diesem Problem kann der Gerichtshof jedoch nicht dadurch begegnen, dass er es einem Organ rückwirkend erlaubt, die Entstehung einer stillschweigenden Entscheidung und die Auslösung der Klagefrist zu verhindern. Eine solche Abweichung vom Wortlaut von Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 wäre unvereinbar mit den Zielen der Klagefristen, die, wie bereits gesagt, die Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse bezwecken. (
39 Auch das Urteil Internationaler Hilfsfonds, (
40 Nach diesem Urteil bewirkt eine bestandskräftige Entscheidung über einen Zugangsantrag im besonderen Regelungssystem der Verordnung keine Rechtssicherheit. Vielmehr kann die Entscheidung durch einen neuen Zugangsantrag jederzeit in Frage gestellt werden. (
41 Daher ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht mit einem Rechtsfehler behaftet. Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen. 2. Ein Lösungsvorschlag für die Zukunft
42 Für den Fall, dass der Gerichtshof einen Schritt weiter gehen und sich an die Stelle des Gesetzgebers setzen möchte, um dennoch eine Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bei der Festlegung von Bearbeitungsfristen zu ermöglichen, könnte dies höchstens in der Form von Hinweisen für die Zukunft geschehen, die der Kommission und den betroffenen Antragstellern die notwendige Rechtsklarheit verschaffen.
43 Insofern ist der Kommission zuzustimmen, dass Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin gehend verstanden werden kann, dass die darin vorgesehene angemessene Lösung in Ausnahmefällen eine Hemmung der Klagefristen wegen einer Verlängerung der Bearbeitungsfristen einschließen kann. Die Klagefrist würde somit in derartigen Fällen doch zur Disposition der Beteiligten gestellt.
44 Allerdings kann Art. 6 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Organe nicht berechtigen, einseitig uneingeschränkt von Fristen abzuweichen, die der Gesetzgeber vorgesehen hat. Wie der Hinweis in der besagten Bestimmung auf die informelle Beratung mit dem Antragsteller zeigt, muss eine angemessene Lösung in der Regel einvernehmlich gefunden werden.
45 Im vorliegenden Fall ist weder Einvernehmen hinsichtlich der Fristen erkennbar noch, dass die Kommission sich ernsthaft um eine einvernehmliche Lösung bemüht hätte. Sie beschränkte sich darauf, anzukündigen, dass sie die Fristen nicht einhalten könne. (
46 Vielmehr müsste sich das Organ um eine Wahrung sowohl des Prinzips der Verhältnismäßigkeit als auch der Ziele der Verordnung Nr. 1049/2001 bemühen. Wenn der Zeitrahmen der Art. 7 und 8 angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht verhältnismäßig erscheint, muss es dem Antragsteller einen angemessenen neuen Zeitrahmen vorschlagen.
47 Darüber hinaus hat der Antragsteller ein Recht darauf, dass ein solcher neuer Zeitrahmen ausführlich begründet wird, da schon die vorgesehenen Fristverlängerungen nach Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 mit einer solchen Begründungspflicht verbunden sind. Das Organ muss folglich angeben, wie es zu dem Fristvorschlag kommt.
48 Im vorliegenden Fall hätte es sich außerdem möglicherweise angeboten, die angeforderten Dokumente in kleineren Teilsendungen und dafür teilweise früher zu übermitteln statt in zwei großen Sendungen für die Jahre 2005/2006 sowie 2007, die erst im Jahr 2008 übermittelt wurden.
49 Schließlich muss das Organ sich möglichst verbindlich dahin gehend festlegen, dass es sich nicht auf eine aus den Bearbeitungsfristen ableitbare Überschreitung von Klagefristen berufen, sondern vielmehr den Antragsteller bei einer nachfolgenden Klage zumindest in diesem Punkt vor den Unionsgerichten unterstützen wird.
50 Wenn ein Antragsteller einen solchen angemessenen Vorschlag ohne Rechtfertigung ablehnt, wäre es vorstellbar, bei Ablauf der vorgesehenen Fristen keine stillschweigende Ablehnung des Antrags zu fingieren. Das Kriterium der Angemessenheit zeigt jedoch auch, dass in diesem Fall die mit den klaren Fristen der Verordnung Nr. 1049/2001 verbundene Rechtssicherheit vollständig aufgegeben würde. Es wäre kaum vorhersehbar, wann eine stillschweigende Ablehnung angenommen werden kann und wann nicht.
51 Deshalb wäre gegenüber einer solchen Vorgehensweise erhebliche Skepsis angebracht. Vielmehr wäre es Aufgabe des Unionsgesetzgebers, eine angemessene Neuregelung zu finden. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die Fristen der Verordnung Nr. 1049/2001 gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ( 3. Zur Begründung des Gerichts
52 Soweit die Kommission sich schließlich gegen die Begründung des Gerichts in diesem Punkt wendet, beschränkt sich ihr Vorbringen darauf, die Einschlägigkeit der Rechtsprechung zu bestreiten, auf die sich das Gericht bezieht. Ein Begründungsmangel kann jedoch nicht darin liegen, dass das Gericht bestimmte Präzedenzfälle anders versteht als die Kommission. ( 4. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels
53 Der erste Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels ist somit zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der Klage in erster Instanz steht folglich nicht in Zweifel. B – Zum zweiten Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels – Nichtexistenz eines Registerauszugs
54 Der zweite Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels betrifft den Antrag von Herrn Strack, einen Auszug aus dem von der Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 erstellten Register hinsichtlich der ablehnenden Zweitentscheidungen vor dem 1. Januar 2005 zu erhalten.
55 Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 macht jedes Organ im Hinblick auf die wirksame Ausübung der Rechte aus der Verordnung durch die Bürger ein Dokumentenregister öffentlich zugänglich. Hinweise auf Dokumente werden danach unverzüglich in das Register aufgenommen. Es enthält nach Abs. 2 für jedes Dokument eine Bezugsnummer, den Gegenstand und/oder eine kurze Beschreibung des Inhalts des Dokuments sowie das Datum des Eingangs oder der Erstellung und der Aufnahme in das Register.
56 Die Kommission teilte Herrn Strack jedoch im Schreiben vom 24. Juli 2007 mit, dass Entscheidungen, mit denen Zweitanträge auf Zugang abgelehnt würden, nicht in das Register aufgenommen würden.
57 Das Gericht stellte dazu in Rn. 102 des angefochtenen Urteils fest, dass die Kommission in willkürlicher und unvorhersehbarer Weise vorgegangen sei, als sie es unterlassen habe, alle vor dem 1. Januar 2005 ergangenen Entscheidungen, mit denen Zweitanträge vollständig oder teilweise abgelehnt wurden, in das Register aufzunehmen. Sie habe durch ihr Vorbringen, dass der betreffende Auszug aus dem Register nicht existiere, folglich das in Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht des Klägers auf Zugang zum Register verletzt. Daher erklärte das Gericht die ausdrückliche Entscheidung vom 24. Juli 2007, den Zugang zu einem Auszug aus dem Register zu verweigern, für nichtig.
58 Im Einzelnen rügt die Kommission, das Gericht habe die Existenz eines tatsächlich nicht existierenden Dokuments festgestellt (dazu unter 1), es habe aus der Verordnung zu Unrecht eine Verpflichtung zur Erstellung von Dokumenten sowie zu ihrer Herausgabe abgeleitet (dazu unter 2), und schließlich habe es ultra petita entschieden (dazu unter 3). 1. Zur „Existenz“ eines nicht existierenden Dokuments
59 Die Kommission vertritt die Auffassung, das Gericht habe in Rn. 77 des angefochtenen Urteils festgestellt, der geforderte Registerauszug existiere und befinde sich in ihrem Besitz. Dieses Vorbringen – anscheinend die implizite Rüge einer Verfälschung von Tatsachen – beruht jedoch auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils.
60 Das Gericht widerlegt nämlich nur das Verteidigungsmittel, dass ein Registerauszug, wenn er existieren würde, kein Dokument sei und der Antrag von Herrn Strack in diesem Punkt daher nicht unter die Verordnung Nr. 1049/2001 fallen würde. Dass der Auszug tatsächlich existiert, stellt das Gericht weder in dieser Randnummer noch an irgendeiner anderen Stelle des angefochtenen Urteils fest.
61 Diese Teilrüge greift daher nicht durch. 2. Zur Verpflichtung zur Erstellung eines Dokuments
62 Weiterhin wendet sich die Kommission dagegen, dass das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils feststellt, es verstoße gegen das Transparenzgebot, auf dem die Verordnung Nr. 1049/2001 beruhe, wenn sich Organe auf die Nichtexistenz von Dokumenten beriefen, um sich der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen. Eine wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten setze voraus, dass die betreffenden Organe ihre Tätigkeiten so weit wie möglich in willkürfreier und vorhersehbarer Art und Weise dokumentierten und diese Dokumentation aufbewahrten.
63 Dieser Dokumentationspflicht stellt das Gericht in den Rn. 100 und 101 des angefochtenen Urteils eine aus Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 abzuleitende Verpflichtung zur Aufnahme ablehnender Zweitentscheidungen in das Register gleich. Darauf stützt das Gericht die oben angeführte Feststellung in Rn. 102 des angefochtenen Urteils.
64 Die Kommission hält dem entgegen, die Verordnung Nr. 1049/2001 verpflichte nicht zur Erstellung von Dokumenten.
65 Diese Auffassung beruht auf der zutreffenden Erwägung, dass sich das Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf alle Dokumente eines Organs bezieht, die von dem Organ (bereits) erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Dokumente sind dabei nach Art. 3 Buchst. a Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers. Nicht existierende Registereinträge sind jedoch keine Inhalte und können auch nicht herausgegeben werden.
66 Das Gericht stellt zwar zu Recht fest, dass Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Organe verpflichtet, das Register zu errichten und dort Dokumente zu registrieren. Und die Kommission stellt nicht in Frage, dass sich die Verpflichtung zur Registrierung von Dokumenten auf ablehnende Zweitentscheidungen erstreckt.
67 Gleichwohl verbindet die Verordnung Nr. 1049/2001 die Verpflichtung aus Art. 11 nicht unmittelbar mit dem Recht auf Zugang zu Dokumenten nach Art. 2 Abs. 1. Daher ist es nicht möglich, mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten die Erfüllung der Registrierungspflicht durchzusetzen. Dafür müsste man vielmehr das Verfahren der Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV zur Anwendung bringen.
68 Somit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 99 bis 102 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt hat, dass das Recht auf Zugang zu Dokumenten die Kommission verpflichtet, bei einem entsprechenden Zugangsantrag das öffentliche Register zu vervollständigen, um den geforderten Registerauszug herauszugeben.
69 Die Entscheidung des Gerichts ist jedoch mit einer anderen Begründung aufrechtzuerhalten. Da die Kommission aufgrund eigener Versäumnisse nicht in der Lage war, den gewünschten Auszug aus dem öffentlichen Register nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1049/2001 herauszugeben, hätte sie zumindest prüfen müssen, ob sie dem Kläger die gewünschten Informationen in Form eines oder mehrerer anderer Dokumente zur Verfügung stellen konnte. Dabei wäre z. B. an Auszüge aus internen Registern zu denken gewesen oder an die Materialien, die zur Erstellung der jährlichen Berichte über die Anwendung der Verordnung verwendet wurden. Eine solche Prüfung hat jedoch ausweislich des Schreibens vom 24. Juli 2007 nicht stattgefunden. Folglich war die in diesem Schreiben enthaltene Entscheidung wegen unvollständiger Bearbeitung des entsprechenden Teilantrags aufzuheben.
70 Mit dieser Teilrüge kann die Kommission folglich ebenfalls nicht durchdringen. 3. Zur Reichweite des Klageantrags von Herrn Strack
71 Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, das Gericht habe in zwei Punkten ultra petita entschieden.
72 Zum einen meint sie, das Gericht habe in Rn. 101 entschieden, die Kommission müsse die Entscheidungen über Erstanträge zwingend im Register aufführen. Bei diesem Punkt handelt es sich jedoch nicht um eine Entscheidung des Gerichts, die über die Anträge von Herrn Strack hinausgehen könnte, sondern nur um ein Element der Begründung des Gerichts. Diese Begründung ist nicht an den Umfang der Anträge gebunden.
73 Die Entscheidung des Gerichts in Rn. 102 des angefochtenen Urteils beschränkt sich hingegen in Übereinstimmung mit dem Antrag von Herrn Strack darauf, festzustellen, dass die Verweigerung des Zugangs zu dem Registerausdruck aller ablehnenden Entscheidungen über Zweitanträge für nichtig zu erklären ist.
74 Insofern legt die Kommission dar, Herr Strack habe beantragt, eine stillschweigende Ablehnung des Zugangs zu dem Registerauszug für nichtig zu erklären, doch das Gericht habe darüber hinausgehend eine ausdrückliche Ablehnung aufgehoben.
75 Dem ist jedoch auf formaler Ebene zu entgegnen, dass Herr Strack beantragt hat, die tatsächlich oder aufgrund der gesetzlichen Ablehnungsfiktion gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergangenen Entscheidungen der Kommission aufzuheben. Dies schließt die vom Gericht aufgehobene ausdrückliche Entscheidung ein, die am 25. Juli 2007 übermittelt wurde.
76 Ob diese Entscheidung tatsächlich ein geeigneter Gegenstand für das Urteil des Gerichts war oder das Gericht sich stattdessen mit einer späteren stillschweigenden Zweitentscheidung hätte auseinander setzen müssen, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Kommission erhebt insofern keine Einwände.
77 Für den Fall, dass der Gerichtshof diese Frage von Amts wegen aufgreifen will, sei angemerkt, dass Herr Strack bereits am 23. Juli 2007 einen ersten Zweitantrag gestellt hatte, nachdem seit seinem Erstantrag vom 20. Juni bereits mehr als 20 Arbeitstage vergangen waren. Die vom 24. Juli 2007 datierende Mitteilung hat die Kommission dagegen erst am 25. Juli verschickt, also zwei Tage nach diesem ersten Zweitantrag. Zwar hat die Kommission in dieser Mitteilung eine Fristverlängerung für die Beantwortung des Erstantrags in Anspruch genommen, doch sie hat nicht erkennen lassen, dass sie diese Fristverlängerung auch in Bezug auf den Registerauszug benötigte. Denn sie hat zugleich mitgeteilt, dass das Register die gewünschten Daten nicht enthalte. Daher verfälscht das Gericht diese Mitteilung nicht, wenn es sie dahin gehend versteht, dass die Kommission darin ihre Position in Bezug auf den gewünschten Registerauszug im Sinne einer Zweitentscheidung abschließend festgelegt hat. (
78 Folglich ist auch diese Teilrüge zurückzuweisen. C – Zum ersten Rechtsmittelgrund des Rechtsmittels – Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
79 Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich Herr Strack dagegen, dass der Präsident des Gerichts am 13. Oktober 2011 die Rechtssache wegen des unmittelbar bevorstehenden Ausscheidens des Berichterstatters im Interesse einer zügigen Erledigung und einer geordneten Rechtspflege einer anderen Kammer zugewiesen hat.
80 Diese Zuweisung verletze das Gebot des gesetzlichen Richters, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 50 Abs. 2 der Satzung und den Art. 12 und 13 der Verfahrensordnung des Gerichts in Verbindung mit den Entscheidungen über die Zuweisung der Rechtssachen und die Zuteilung der Richter an die Kammern.
81 Die Garantien, die die Zusammensetzung des Gerichts betreffen, sind der Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren, dessen Beachtung der Unionsrichter prüfen muss, wenn eine Verletzung dieses Rechts geltend gemacht wird. (
82 Der Begriff des Gesetzes umfasst dabei insbesondere die gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung und Zuständigkeit der Gerichte. Wenn ein Gericht nicht zuständig ist, nach diesen Vorschriften über eine Sache zu verhandeln, ist es daher nicht das auf Gesetz beruhende Gericht. (
83 Bei der Beurteilung dieses Rechtsmittelgrundes kommt es folglich vor allem darauf an, ob die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 13. Oktober 2011 den Bestimmungen über die Zuweisung von Verfahren an die Kammern des Gerichts entsprach. (
84 Nach Art. 50 Abs. 2 der Satzung richtet sich die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie nach der Verfahrensordnung des Gerichts. Gemäß Art. 13 § 1 der Verfahrensordnung weist der Präsident des Gerichts die Rechtssache sogleich nach Eingang der Klageschrift einer Kammer zu. Art. 12 der Verfahrensordnung sieht vor, dass das Gericht die Kriterien festlegt, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet.
85 Soweit ersichtlich, wurde die Klage von Herrn Strack ursprünglich entsprechend den damals geltenden Kriterien (
86 Bei der beanstandeten Neuzuweisung der Rechtssache waren die Kriterien zwar in einer jüngeren Mitteilung niedergelegt, (
87 Herr Strack trägt zutreffend vor, dass keine dieser Bestimmungen ausdrücklich eine Neuzuweisung von bereits zugewiesenen Rechtssachen durch den Präsidenten des Gerichts vorsieht.
88 Gleichwohl wird in den Kriterien für die Zuweisung festgehalten, dass der Präsident des Gerichts von dem vorgesehenen Verteilungsmodus abweichen kann, insbesondere um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen. Zwar spricht der Zusammenhang mit den Kriterien der Zuweisung nach der Reihenfolge der Registrierung dafür, diese Abweichungsbefugnis auf die ursprüngliche Zuweisung der Rechtssachen zu beziehen. Doch der Wortlaut steht einer Anwendung bei einer späteren Neuzuweisung einer Rechtssache nicht entgegen.
89 Nach der Neubesetzung von Richterstellen und der Änderung der Besetzung von Kammern kann eine solche Neuzuweisung sogar zwingend erforderlich sein. (
90 Eine Neuzuweisung kann aber auch durch das Ziel einer ausgewogenen Verteilung der Arbeitslast gerechtfertigt sein. Diese ist nicht nur organisatorischer Natur, sondern zielt insbesondere darauf ab, dass die Rechtssachen – ebenfalls im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 der Charta und Art. 6 Abs. 1 EMRK – innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden.
91 Der vorliegende Fall veranschaulicht, dass es geboten sein kann, eine Sache aus diesem Grund später neu zuzuweisen. Im Jahr 2011 war die Klage bereits vier Jahre anhängig und weitere Verzögerungen waren zu befürchten, da der Berichterstatter bald ausscheiden würde. Dagegen konnte die neue Kammer das Verfahren sofort vorantreiben.
92 Daher ist die Befugnis des Präsidenten des Gerichts, von den Zuweisungskriterien abzuweichen, dahin gehend zu verstehen, dass er eine Sache auch nach ihrer ursprünglichen Zuweisung anderweitig zuweisen kann, um eine ausgewogene Verteilung der Arbeitslast sicherzustellen.
93 Somit wurde das angefochtene Urteil von dem zuständigen Gericht entschieden, so dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. D – Zum zweiten Rechtsmittelgrund – verschiedene Verfahrensmängel
94 Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden Verfahrensmängel geltend gemacht, nämlich die Ablehnung eines Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, die Beschränkung des rechtlichen Gehörs, die Ablehnung einer Prüfung der beantragten Dokumente durch das Gericht, die Abgrenzung des Antragsgegenstands und die überlange Verfahrensdauer. 1. Zur ersten und fünften Teilrüge – beschleunigtes Verfahren und Verfahrensdauer
95 Mit der ersten Teilrüge beanstandet Herr Strack, dass das Gericht seinen Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens ohne Begründung abgelehnt hat. Da das Interesse an dieser Beschleunigung in die gleiche Richtung geht wie die mit der fünften Teilrüge geltend gemachte Beachtung des Rechts auf eine angemessene Verfahrensdauer, sind beide Rügen gemeinsam zu behandeln.
96 Nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte und Art. 6 Abs. 1 der EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Überschreitung einer angemessenen Entscheidungsfrist ist daher ein Verfahrensfehler, der die Verletzung eines Grundrechts darstellt und muss der betreffenden Partei einen Rechtsbehelf eröffnen, der ihr eine angemessene Wiedergutmachung bietet. (
97 Allerdings kann die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. (
98 Herr Strack hat aber nicht dargelegt, inwiefern die Dauer des Verfahrens den Ausgang des Rechtsstreits beeinflusst hat. Daher können diese Teilrügen nicht durchgreifen.
99 Dementsprechend kann auch das Fehlen einer Begründung bei der Ablehnung des Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
100 Herr Strack wendet sich in diesem Zusammenhang allerdings auch dagegen, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils einen Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer als unzulässig zurückgewiesen hat. Er trägt unter Berufung auf das Urteil Baustahlgewebe (
101 Doch auch mit diesem Vorbringen kann er nicht durchdringen. Der Gerichtshof hat nämlich zwischenzeitlich das Urteil Baustahlgewebe aufgegeben (
102 Folglich sind diese beiden Teilrügen des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. 2. Zur zweiten Teilrüge – rechtliches Gehör
103 Mit dieser Teilrüge beanstandet Herr Strack, ihm sei kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Das Gericht habe ihm keine gesonderte Möglichkeit gegeben, sich zu den von OLAF freigegebenen Dokumenten zu äußern, die er erst nach der Einreichung der Erwiderung erhielt. Auch habe es ein umfangreiches Schreiben vom 14. Mai 2012 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht angenommen, ihm in der Verhandlung nur 30 Minuten statt der geforderten 60 Minuten Redezeit eingeräumt, in der Verhandlung einen Antrag auf Zulassung eines weiteren Schriftsatzes abgelehnt und auch einen weiteren Schriftsatz vom 25. Juni 2012 nach der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen, der insbesondere einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung enthielt. Zum rechtlichen Gehör im Allgemeinen
104 Zu dieser Teilrüge ist zu bemerken, dass es für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren darauf ankommt, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können. (
105 Im Prinzip war dies im Verfahren vor dem Gericht möglich. Herr Strack konnte sich in der Klage und der Erwiderung sowie der mündlichen Verhandlung umfassend äußern. Das Gericht gestand ihm für die Erwiderung eine erhebliche Überschreitung der in den Anweisungen des Gerichts für die Parteien vorgesehenen Seitenzahl zu und gewährte ihm das Doppelte der dort vorgesehenen Redezeit in der mündlichen Verhandlung. Außerdem hat das Gericht zusätzliche Schriftsätze von Herrn Strack vom 16. November 2011, vom 25. Januar 2012 und vom 1. April 2012 zur Verfahrensakte genommen und der Kommission zur Stellungnahme übermittelt.
106 Die Einwände hinsichtlich der Dokumente von OLAF und der Berichtigung des Protokolls der Verhandlung verdienen allerdings eine gesonderte Erörterung. Zu den Dokumenten von OLAF
107 Die Entscheidung von OLAF vom 23. Oktober 2007 wurde Herrn Strack spätestens mit der Klagebeantwortung vom 30. Mai 2008 als Anlage B.1 übermittelt. Er hat sie daher auch zum Gegenstand seiner Erwiderung gemacht.
108 Die danach freigegebenen anonymisierten Dokumente erhielt er dagegen nach seinem von der Kommission nicht in Frage gestellten Vorbringen erst am 17. Oktober 2008, nachdem er bereits seine Erwiderung eingereicht hatte. Dies lag anscheinend daran, dass die Entscheidung und die Dokumente mit sehr umfangreichen E-Mails übermittelt wurden und die Volumenbegrenzung des E-Mail-Postfachs von Herrn Strack bereits mit der ersten Sendung überschritten wurde. Von diesem Umstand erhielt Herr Strack anscheinend durch die Anlage eines Schreibens des Gerichts vom 9. März 2012 Kenntnis, in der der Ausdruck einer entsprechenden Fehlermeldung enthalten war, die die Kommission beim Versuch der Übermittlung am 23. Oktober 2007 erhielt.
109 Herr Strack konnte sich zwar in seiner Erwiderung vom 20. August 2008 schon zu der eigentlichen Entscheidung vom 23. Oktober 2007 äußern und hat deshalb seine Klage auch insoweit erweitert. Doch da er die Dokumente erst am 17. Oktober 2008 erhielt, konnte er sie und die vorgenommenen Streichungen in der Erwiderung noch nicht berücksichtigen. Im Übrigen trägt er vor, dass ihm eine insoweit angemessene Verlängerung der Redezeit während der mündlichen Verhandlung verweigert worden sei.
110 Dieser Einwand beruht auf einer eher atypischen verfahrensrechtlichen Konstellation, nämlich dem Umstand, dass das Gericht beim Streit um den Zugang zu Dokumenten eine nachträgliche Klageerweiterung zulässt, wenn die Klage zunächst eine stillschweigende Ablehnung des Zugangs betraf, die nachfolgend durch eine ausdrückliche Entscheidung ersetzt wurde.
111 Wenn das Gericht eine Klageerweiterung zulässt, muss es angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Die Möglichkeit einer Äußerung in der mündlichen Verhandlung kann einen Schriftsatz nicht vollständig ersetzen, da das Verfahrensrecht der Unionsgerichte in jedem Fall ein schriftliches Verfahren vorsieht, das durch die mündliche Verhandlung nur ergänzt wird. Hinzu kommt, dass Herr Strack in der mündlichen Verhandlung nicht die Redezeit erhielt, die er seiner Ansicht nach benötigte.
112 Die Kommission vertritt die Auffassung, Herr Strack sei selbst für die Verkürzung seiner Äußerungsmöglichkeiten verantwortlich, da er auch die Möglichkeit gehabt habe, eine gesonderte Klage gegen die Entscheidung vom 23. Oktober 2007 einzulegen. Die Erweiterung des Verfahrens T‑392/08 auf diese Entscheidung sei allein in seinem Interesse erfolgt.
113 Dieses Vorbringen ist überraschend. Dass eine Klageerweiterung überhaupt in Betracht kam, lag daran, dass die Kommission ihren eigenen Pflichten zur fristgerechten Bescheidung der Anträge nicht nachgekommen ist. Hinzu kommt, dass es die Kommission anscheinend versäumt hat, sicherzustellen, dass Herr Strack die verspätet ergangene Entscheidung vom 23. Oktober 2007 und die betreffenden Dokumente auch zeitnah erhielt. Vielmehr scheint sie sogar eine Fehlermeldung ignoriert zu haben, die auf das Scheitern der Übermittlung hinwies. Somit ist zunächst die Kommission dafür verantwortlich, dass Herr Strack nicht in den Genuss aller vorgesehenen Äußerungsmöglichkeiten kam.
114 Darüber hinaus ist zu bemerken, dass die Klageerweiterung zwar auch, aber nicht allein dem Interesse von Herrn Strack dient, sondern zugleich einer Entlastung des Gerichts und der Gegenpartei, hier der Kommission. Es ist nämlich für alle Beteiligten effizienter, einen erweiterten Rechtsstreit zu führen, als für jede erneute Entscheidung ein eigenständiges Verfahren zu eröffnen.
115 Allerdings ist Herrn Strack entgegenzuhalten, dass er selbst nicht alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um sein Recht zur Äußerung zu wahren. Nachdem er mit der Klagebeantwortung erstmals die Entscheidung von OLAF vom 23. Oktober 2007 erhielt, hätte er nämlich alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen müssen, auch die fehlenden Dokumente zu erhalten, um sie in der Erwiderung berücksichtigen zu können. Er hätte insbesondere die Kommission auf das Scheitern der Übermittlung aufmerksam machen und notfalls auch beim Gericht um eine Verlängerung der Frist für die Erwiderung ersuchen müssen.
116 Insofern müssen nämlich die gleichen Erwägungen gelten, wie bei der Bestimmung der Klagefrist nach Erlangung der Kenntnis von der betreffenden Entscheidung. In diesem Zusammenhang obliegt es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern. (
117 Dies muss umso mehr gelten, als Herr Strack für die Übermittlungsprobleme mitverantwortlich ist, da er einen umfangreichen Zugangsantrag stellte, aber nur ein im Umfang begrenztes E-Mail-Postfach zur Annahme der Dokumente bereitstellte.
118 Auf keinen Fall durfte Herr Strack mehr als drei Jahre und bis kurz vor der mündlichen Verhandlung warten, bevor er die Notwendigkeit geltend machte, sich zu diesen Dokumenten zu äußern.
119 Daher muss Herr Strack sich letztlich trotz des Verhaltens der Kommission den Verlust der Möglichkeit einer schriftlichen Äußerung und die Begrenzung der Möglichkeit einer mündlichen Äußerung zu den von OLAF freigegebenen Dokumenten zurechnen lassen. Zur Protokollrüge
120 Schließlich beanstandet Herr Strack, dass das Gericht nach Rn. 27 des angefochtenen Urteils einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht inhaltlich beschied, sondern mit einer Entscheidung ablehnte, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen.
121 Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls ist zwar in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehen, doch müssen die Beteiligten grundsätzlich berechtigt sein, Fehler und Lücken dieses Dokuments zu beanstanden. Denn es handelt sich nach Art. 63 § 1 Satz 2 dieser Verfahrensordnung um ein öffentliches Dokument, das dementsprechend auch als Beweis des Inhalts der Verhandlung herangezogen wird. (
122 Der Umstand, dass das Gericht sich nicht mit diesem Antrag auseinandergesetzt hat, ist isoliert jedoch nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Vielmehr beeinträchtigt er die Beweiskraft des Protokolls. Daher ist die Protokollrüge wirkungslos (inopérant) und somit zurückzuweisen. Zum angeblich verspäteten Vorbringen der Kommission im Hinblick auf die Verordnung Nr. 45/2001
123 Herr Strack rügt schließlich zu Unrecht, das Gericht habe das Vorbringen der Kommission zur Verordnung Nr. 45/2001 während der mündlichen Verhandlung berücksichtigt, obwohl es verspätet gewesen sei. Die Wurzel dieser Argumentation war nämlich bereits in der Berufung auf die Ausnahme für den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 angelegt. Dass dabei der Verordnung Nr. 45/2001 besondere Bedeutung zukommt, war dagegen während des Austauschs der Schriftsätze noch nicht so klar wie zum Zeitpunkt der Verhandlung. Denn dies ergab sich vor allem aus dem zwischenzeitlich ergangen Urteil Bavarian Lager. ( 3. Zur dritten Teilrüge – Überprüfung aller Dokumente
124 Mit der dritten Teilrüge beanstandet Herr Strack, dass das Gericht entgegen seinem Antrag nicht alle Dokumente daraufhin überprüft hat, ob die Streichungen durch die Ausnahme zum Schutz personenbezogener Informationen gerechtfertigt sind.
125 Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Gericht zur Einsichtnahme in Dokumente verpflichtet ist, wenn streitig ist, ob ihr Inhalt die Anwendung bestimmter Ausnahmen erlaubt. ( 4. Zur vierten Teilrüge – Vollständigkeit der Entscheidungen der Kommission
126 Die vierte Teilrüge betrifft die Frage, ob die Kommission den Antrag auf Zugang zu allen Dokumenten, die von der Kommission seit dem 1. Januar 2005 abgelehnte Zweitanträge auf Zugang zu Dokumenten betreffen, vollständig beantwortet hat. Herr Strack wendet sich dagegen, dass das Gericht in Rn. 139 des angefochtenen Urteils sein Vorbringen zurückgewiesen hat, die Kommission habe nicht bewiesen, dass sie ihm alle ablehnenden Zweitbescheide für die fraglichen Zeiträume übermittelt hat.
127 Diese Rüge richtet sich dagegen, wie das Gericht das Vorbringen der Parteien zu der genannten Frage gewürdigt hat.
128 Aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. (
129 Allerdings können mit einem Rechtsmittel die Feststellung und die Würdigung von Tatsachen in der angefochtenen Entscheidung angegriffen werden, soweit der Rechtsmittelführer geltend macht, dass das Gericht Feststellungen getroffen habe, deren Unrichtigkeit sich aus den Akten ergebe, oder die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe. (
130 Eine Verfälschung ist gegeben, wenn ohne die Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweismittel offensichtlich unzutreffend ist. (
131 Dies ist vorliegend der Fall.
132 Herr Strack hat sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf gestützt, dass die Zahl der ihm übermittelten Dokumente (315) deutlich hinter der in den öffentlichen Berichten angegebenen Zahl der ganz oder teilweise ablehnenden Zweitbescheide (575) (
133 Die Kommission hält dem gleichwohl entgegen, dass die Zahlen nicht übereinstimmten, weil manche Zweitbescheide mehrere Zweitanträge der gleichen Person zusammengefasst hätten und andere Zweitanträge zum Ende des jeweiligen Jahres noch nicht beschieden gewesen seien.
134 Sie verzichtet jedoch auf eine genaue Aufschlüsselung der Zahlen, die die Diskrepanzen lückenlos aufklären würde. Vielleicht hätte eine solche Aufschlüsselung auch die anscheinend bislang in diesem Zusammenhang von beiden Parteien ignorierten Zweitbescheide von OLAF berücksichtigt, die. soweit ersichtlich, nicht zu den übermittelten Dokumenten hinzugezählt wurden, aber anscheinend in die Berichte der Kommission einfließen.
135 Ebenso wenig geht die Kommission darauf ein, dass Herr Strack angibt, in den ihm übermittelten Dokumenten seien keine Zweitentscheidungen über mehrere Anträge erkennbar.
136 Beschränkt man sich dementsprechend auf das Argument, dass am Jahresende noch nicht alle Zweitanträge beschieden waren, so waren am Ende der streitgegenständlichen Periode von drei Jahren noch über 250 Zweitentscheidungen anhängig. Angesichts der Fristen der Verordnung Nr. 1049/2001 erscheint ein solcher Rückstand wenig glaubhaft.
137 Daher mag das Vorbringen der Kommission geeignet sein, kleinere Diskrepanzen zu erklären, doch die vorliegenden erheblichen Unterschiede sind dafür zu groß. Indem das Gericht trotzdem der Kommission folgte, hat es die Grenzen einer vernünftigen Würdigung der Beweise offensichtlich überschritten.
138 Anders als in einem Verfahren, in dessen Verlauf die Existenz zusätzlicher Dokumente festgestellt wurde, (
139 Zwar ist es allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf. Und die Frage, ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt der freien Würdigung des Sachverhalts, die sich der Überprüfung durch den Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz entzieht, sofern dem Gericht vorgelegte Beweismittel nicht verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts nicht aus den Akten ergibt. (
140 Die unzureichende Beweiserhebung beruht vorliegend jedoch gerade auf einer Verfälschung von Beweismitteln durch eine die Grenzen einer vernünftigen Würdigung offensichtlich überschreitende Schlussfolgerung. Daher ist der Gerichtshof ausnahmsweise berechtigt, in dem Versäumnis der notwendigen Aufklärungsmaßnahmen einen Rechtsfehler zu erkennen.
141 Somit greift diese Teilrüge durch und das angefochtene Urteil ist aufzuheben, soweit es das Vorbringen von Herrn Strack zurückweist, die Kommission habe nicht über alle ablehnenden Zweitentscheidungen entschieden.
142 In diesem Punkt ist die Sache nicht zur Entscheidung reif, da weder der Beitrag der Dokumente von OLAF noch die Existenz und der Umfang von Sammelzweitentscheidungen und Ende 2007 noch ausstehenden Zweitentscheidungen hinreichend aufgeklärt ist. ( E – Zum fünften Rechtsmittelgrund – Anwendung der Datenschutzausnahme
143 Der fünfte Rechtsmittelgrund betrifft die Anwendung der Datenschutzausnahme, nämlich die Begründung (dazu unter 1), die individuelle Prüfung der Schwärzungen (dazu unter 2) und die Rechtmäßigkeit der Schwärzung von personenbezogenen Informationen bestimmter Personengruppen (dazu unter 3). 1. Zur Begründung der Kommissionsentscheidung
144 Herr Strack wendet sich dagegen, dass das Gericht die Begründung der Kommissionsentscheidungen ausreichen ließ, obwohl sie keine Angaben zur Konsultation der betroffenen Personen enthielten oder dazu, ob sie die vertrauliche Behandlung ihrer Daten gewünscht hätten. Auch sei die Kommission nicht auf die verschiedenen betroffenen Personengruppen eingegangen.
145 Diese Teilrüge kann jedoch nicht durchgreifen, da das Gericht in den Rn. 120 sowie 125 und 126 zutreffende Anforderungen an die Begründung der Kommission gestellt hat. Auch eine knappe Begründung kann nämlich ausreichen, wenn sie die Gründe hinreichend deutlich erkennen lässt.
146 Was insbesondere fehlende Angaben zu einer Konsultation der Betroffenen angeht, so ist ihr Fehlen ein hinreichend klarer Hinweis dafür, dass es keine solchen Konsultationen gab. Auch musste die Kommission nicht auf eine fehlende Begründung des Zugangsantrags gemäß Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 eingehen, da keine solchen Gründe angegeben wurden.
147 Soweit Herr Strack im Rahmen dieser Teilrüge schließlich darlegt, dass das Gericht seine Kritik an den Streichungen von OLAF nicht ausreichend erörtert habe, genügt der Hinweis, dass er in der Erwiderung diese Entscheidung nicht im Einzelnen kritisiert, obwohl er von ihrer Existenz und ihrer Begründung spätestens in der Klagebeantwortung erfahren hatte. ( 2. Zur individuellen Prüfung der Dokumente
148 Mit der zweiten Teilrüge des fünften Rechtsmittelgrundes beanstandet Herr Strack, das Gericht habe in den Rn. 162 bis 164 zu Unrecht anerkannt, dass die Kommission die Notwendigkeit der vertraulichen Behandlung der gestrichenen Informationen ausreichend individuell geprüft habe. Dabei stützt er sich insbesondere darauf, dass unterschiedslos alle Namen geschwärzt worden seien, ohne tatsächlich die Betroffenheit der Privatsphäre zu prüfen. Damit wird allerdings nicht das Fehlen einer individuellen Prüfung der Dokumente belegt, sondern höchstens die Überzeugung der Kommission über die Reichweite der Ausnahme nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001. Diese ist jedoch Gegenstand der dritten Teilrüge, die nachfolgend zu erörtern ist. 3. Zur Rechtmäßigkeit der Schwärzungen
149 Schließlich wendet sich Herr Strack mit der dritten Teilrüge des fünften Rechtsmittelgrundes gegen die vom Gericht anerkannte Anwendung der Ausnahme für den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001.
150 Nach dieser Bestimmung verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.
151 Die Kommission hat diese Ausnahme in Übereinstimmung mit Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 dadurch verwirklicht, dass sie in den herausgegebenen Dokumenten alle Namen und Adressen geschwärzt hat.
152 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 die Bestimmungen der Verordnung Nr. 45/2001 in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein nach der Verordnung Nr. 1049/2001 gestellter Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten. Das bedeutet insbesondere, dass ein Antragsteller in der Regel im Einklang mit Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 die Notwendigkeit der Übermittlung dieser personenbezogenen Daten nachweisen muss. ( a) Zur Abwägung
153 Herr Strack trägt zwar zutreffend vor, dass die Organe verpflichtet sein können, auch ohne entsprechende Nachweise des Antragstellers Gründe für eine Weitergabe zu berücksichtigen, die sich aufdrängen, doch im vorliegenden Fall sind keine solchen Gründe ersichtlich und Herr Strack hat auch keine vorgetragen.
154 Weiterhin entwickelt Herr Strack den Gedanken, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001, Zugang zu Dokumenten zu ermöglichen, nach Art. 8 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 eine Weitergabe rechtfertige, da diese im öffentlichen Interesse liege. Eine solche Auslegung von Art. 8 Buchst. a würde die angeführte (
155 Auch ist es nicht relevant, ob Antragsteller bei Zweitanträgen kritische Daten über sich preisgeben. Der Schutz personenbezogener Daten greift nämlich zunächst unabhängig von der Bedeutung der jeweiligen Daten. b) Zur Notwendigkeit einer Konsultation der Betroffenen
156 Weiterhin vertritt Herr Strack die Auffassung, die Kommission hätte nicht einfach alle Namen und Adressen schwärzen dürfen, sondern bei den Betroffenen anfragen müssen, ob sie mit einer Weitergabe ihrer Daten einverstanden sind.
157 Das Gericht stellte dazu insbesondere in Rn. 178 des angefochtenen Urteils fest, dass eine Konsultation nicht notwendig war, weil klar sei, dass personenbezogene Daten vertraulich behandelt werden müssen, wenn keine überwiegenden Gründe für eine Weitergabe vorliegen.
158 Diese Feststellung ist nicht mit einem Rechtsfehler behaftet.
159 Nach Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist eine Konsultation Dritter bei Anträgen auf Zugang zu den von ihnen an die Organe übermittelten Dokumenten nur notwendig, wenn unklar ist, ob das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Eine etwaige Konsultationspflicht in Bezug auf die von den Organen erstellten Dokumente kann jedenfalls nicht weiter reichen.
160 Herr Strack nimmt offenbar an, dass die Möglichkeit einer Weitergabe personenbezogener Daten zweifelhaft sei, solange die Betroffenen nicht entschieden haben, ob sie der Weitergabe zustimmen. Dies trifft jedoch nicht zu.
161 Da die Weitergabe personenbezogener Informationen eine Verarbeitung ist, ist sie nur zulässig, wenn einer der in Art. 5 der Verordnung Nr. 45/2001 aufgezählten Verarbeitungsgründe vorliegt. Die Einwilligung des Betroffenen ist einer dieser Gründe. Ansonsten ist die Weitergabe in der Regel unzulässig.
162 Die Forderung nach einer Konsultation der Betroffenen zielt somit nicht darauf ab, die Möglichkeit einer Weitergabe aufzuklären, sondern soll die Voraussetzungen einer Weitergabe erst schaffen. Dazu verpflichtet Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Organe jedoch nicht.
163 Aus dem gleichen Grund kann Herr Strack auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, die Kommission habe bei vollständiger Bearbeitung seines Zugangsantrags ( c) Zur Zustimmung Betroffener zur Weitergabe
164 Herr Strack vertritt ebenfalls die Auffassung, die Kommission und das Gericht hätten berücksichtigen müssen, ob die Betroffenen bereits vorab einer Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten in Bezug auf ihre Zweitanträge zugestimmt hätten. In zumindest einem Fall ergebe sich dies sogar aus den ihm übermittelten Dokumenten. Dort hatte ein Antragsteller sich wie folgt geäußert: „In view of the public interest, I cannot treat this as confidential. My question was not confidential. The public interest in this issue must prevail.“ (
165 Es erscheint jedoch höchst unwahrscheinlich, dass Betroffene im Zusammenhang mit Zweitanträgen bereits abstrakt und allgemein einer Weitergabe ihrer Daten zustimmen. Auch das angeführte Beispiel dürfte eher dahin gehend zu verstehen sein, dass der Betroffene der Verweigerung des Zugangs widerspricht, nicht hingegen, dass er der Offenlegung seiner persönlichen Daten zustimmt.
166 Im Übrigen kann Herr Strack dem Gericht nicht vorwerfen, dass es sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat, da er es – wenn überhaupt – nur in der mündlichen Verhandlung und daher verspätet vorgetragen hat. d) Zu den die Zweitbescheide unterzeichnenden Beamten
167 Soweit Herr Strack die Weitergabe der Namen von Beamten fordert, die Zweitbescheide unterschrieben haben, ist nicht ersichtlich, dass er dies bereits vor Gericht vorgetragen hätte. Dieses Vorbringen ist daher gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung unzulässig, da das Rechtsmittel nicht über den Verfahrensgegenstand der ersten Instanz hinausgehen kann. Im Übrigen trägt die Kommission vor, dass diese Namen – nämlich die Generalsekretärin der Kommission und der Direktor von OLAF – angegeben waren. Dies ergibt sich zumindest indirekt auch aus dem Briefkopf der von Herrn Strack vorgelegten Beispiele von Zweitbescheiden. Die Seiten mit den Unterschriften hat Herr Strack nicht vorgelegt. e) Zu den Namen von Beamten, die in den Dokumenten zur Rechtssache T‑110/04 auftauchen
168 Hinsichtlich der geschwärzten Namen von Beamten, die in den Dokumenten zur Rechtssache T‑110/04 auftauchen, verlangt Herr Strack eine Unterscheidung zwischen Beamten, denen Fehlverhalten vorgeworfen wird, und sonstigen Beamten. Für beide Gruppen gilt jedoch grundsätzlich, dass die Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten aus Gründen des Datenschutzes in der Regel nicht möglich ist. Dass die Namen von Beamten, denen Fehlverhalten vorgeworfen wird, besonders schutzwürdig sein können, zwingt daher noch nicht zu einer Differenzierung. f) Zur Codierung von Namen
169 Weiterhin trägt Herr Strack vor, dass die Kommission in den Dokumenten der Rechtssache T‑110/04 die Namen nicht hätte schwärzen dürfen, sondern sie hätte sie (anonym) codieren müssen, um die Lesbarkeit der Dokumente zu verbessern. Dies hätte sich schon deshalb aufgedrängt, weil das Gericht in der genannten Rechtssache Namen codiert hatte.
170 Das Gericht hat dazu jedoch in den Rn. 202 bis 208 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass eine umfassende Codierung von Namen in den von einem umfangreichen Antrag betroffenen Dokumenten der Kommission einen unverhältnismäßigen Aufwand abverlangen würde. Daher kann Herr Strack auch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. 4. Zwischenergebnis zum fünften Rechtsmittelgrund
171 Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit insgesamt zurückzuweisen. F – Zum sechsten Rechtsmittelgrund – vertrauliche Behandlung von Antidumping-Verfahren
172 Der sechste Rechtsmittelgrund betrifft den Schutz von geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.
173 Die Kommission hat nämlich den Zugang zu bestimmten Informationen und Dokumenten verweigert, um die Identifizierung von in Antidumpingfälle verwickelten Unternehmen zu verhindern, die der Kläger in der Rechtssache T-110/04 bearbeitete.
174 Das Gericht hat diese Verweigerung in den Rn. 226 bis 229 des angefochtenen Urteils gebilligt, da es sich teilweise um Geschäftsgeheimnisse handele und im Übrigen der Ruf der betreffenden Unternehmen geschützt werden müsse. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weitergabe dieser Informationen sei nicht ersichtlich.
175 Herr Strack betont zunächst, dass Antidumpingmaßnahmen veröffentlicht und dabei insbesondere auch Unternehmensnamen genannt würden. Allerdings liegt kein Hinweis dafür vor, dass die verweigerten Informationen Verfahren betrafen, die mit einer solchen Veröffentlichung endeten. Daher ist nicht nachgewiesen, dass das Interesse an einer vertraulichen Behandlung entfallen ist.
176 Darüber hinaus kann entgegen Herrn Strack ein Interesse daran bestehen, sowohl den Unternehmensnamen als auch den Vorwurf vertraulich zu behandeln, da der Vorwurf Rückschlüsse auf das Unternehmen erlauben kann.
177 Herr Strack wendet jedoch ein, es bestehe überwiegendes öffentliches Interesse an der Untersuchung von Antidumpingverfahren, das die Weitergabe dieser Informationen rechtfertige und sowohl von der Kommission als auch vom Gericht von Amts wegen zu prüfen sei.
178 Dieser Auffassung ist im Ausgangspunkt zuzustimmen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das fragliche Organ in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 klären muss, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung des betreffenden Dokuments dennoch rechtfertigt. (
179 Umso mehr gilt, dass im gerichtlichen Verfahren eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bei der Prüfung des überwiegenden öffentlichen Interesses nur untersucht wird, soweit der Kläger sie rügt. Wenn eine solche Rüge nicht das vollständige Fehlen dieser Prüfung zum Gegenstand hat, so muss sie die Gesichtspunkte benennen, die angeblich nicht zutreffend gewürdigt wurden. Daher ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht sich auf Vorbringen des Klägers konzentriert. (
180 Herr Strack hat im gerichtlichen Verfahren aber die unzureichende Berücksichtigung des besonderen Interesses an der Transparenz der Antidumpingverfahren nicht vorgetragen. (
181 Auch soweit Herr Strack sich dagegen wendet, dass die Namen von Beamten geschwärzt worden seien, die für bestimmte Verfahren zuständig waren, ist nicht ersichtlich, dass diese Frage überhaupt Gegenstand des Verfahrens in erster Instanz war. Dieses Vorbringen ist unzulässig, da das Rechtsmittel gemäß Art. 170 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung nicht über den Verfahrensgegenstand der ersten Instanz hinausgehen kann. G – Zum siebten Rechtsmittelgrund – Schadensersatz für die Behandlung seines Zugangsantrags
182 Der siebte Rechtsmittelgrund betrifft den Antrag von Herrn Strack auf Ersatz seines immateriellen Schadens, den die Kommission durch die Behandlung seines Antrags auf Zugang zu Dokumenten verursacht hat. Dieser Schaden soll einerseits in der Verschlechterung der psychischen Gesundheit von Herrn Strack liegen, andererseits in der Beeinträchtigung seines Rechts, an der Konsultation der Kommission über die Transparenz und den Zugang zu Dokumenten der Organe teilzunehmen.
183 Das Gericht stellte in den Rn. 261 bis 266 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen fest, dass sich kein hinreichend spezifischer Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten rechtswidrigen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden nachweisen lässt.
184 Diese Feststellungen entsprechen weitgehend den anzuwendenden Maßstäben.
185 Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Art. 340 Abs. 2 AEUV Bezug nimmt, kann nämlich keine Verpflichtung der Union abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten. Die von dieser Bestimmung aufgestellte Voraussetzung des Kausalzusammenhangs bezieht sich vielmehr darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht. (
186 In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, dass das Gericht ohne Ausschöpfung aller von Herrn Strack angebotenen Beweismittel in Rn. 263 und 264 annahm, dass angesichts der vielen Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Kommission und seiner eigenen Mitverantwortung für den vorliegenden Streit ein solcher Zusammenhang in Bezug auf eine etwaige Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit nicht feststellbar sein würde.
187 Was die Beeinträchtigung der Möglichkeiten einer Beteiligung an der Konsultation der Kommission angeht, ist es jedoch entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 265 des angefochtenen Urteils unerheblich, dass Herr Strack sich auch ohne die Dokumente an der Diskussion beteiligen konnte (und dies auch tat). Denn er wurde daran gehindert, aus diesen Dokumenten Argumente für diese Diskussion zu entwickeln.
188 Tragfähiger ist dagegen der ebenfalls in jener Randnummer entwickelte Gedanke, dass Herr Strack den Zugangsantrag vom 20. Juni 2007 relativ kurzfristig vor dem Ende der Konsultationsfrist am 31. Juli 2007 gestellt hat. Herr Strack hat nämlich nicht nachgewiesen, dass er die angeforderten Dokumente bei ordnungsgemäßem Verhalten der Kommission rechtzeitig erhalten hätte, um sie bei der Konsultation zu verwenden.
189 Selbst wenn man – mit Herrn Strack – unterstellen würde, dass sein Antrag zu spät registriert wurde und dass die Verlängerung der Entscheidungsfrist um weitere 15 Tage ebenfalls verspätet und daher unwirksam war, so lässt sich nicht leugnen, dass die Kommission im Prinzip berechtigt war, aufgrund des Umfangs dieses Antrags die Fristverlängerung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission hätte daher bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme der Fristverlängerung den Erstantrag frühestens am 31. Juli 2007 beantworten müssen. Eine effektive Beteiligung an der Konsultation auf der Grundlage der beantragten Dokumente wäre zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen.
190 Daher konnte das Gericht zu Recht annehmen, dass kein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen etwaigen Versäumnissen der Kommission und den Beschränkungen der Beteiligungsmöglichkeiten von Herrn Strack besteht. ( VI – Zu den Kosten
191 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Kostenentscheidung des Gerichts aufzuheben und die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. ( VII – Ergebnis
192 Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Nr. 6 des Tenors des Urteils Strack/Kommission (T‑392/07, EU:T:2013:8) wird aufgehoben, soweit das Gericht den Klagegrund von Herrn Strack zurückweist, die Kommission habe nicht über alle ablehnenden Zweitentscheidungen entschieden. 2. Die Kostenentscheidung in Nr. 7 des Tenors des genannten Urteils wird aufgehoben. 3. Im Übrigen werden das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel zurückgewiesen. 4. Die Sache wird zur Entscheidung über den in Nr. 1 des Tenors genannten Klagegrund an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.