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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.09.2014 – C-373/13
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2014:2218
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 11. September 2014 ( Rechtssache C‑373/13 H. T. gegen Land Baden-Württemberg (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg [Deutschland]) „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Asyl und Einwanderung — Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes — Aufhebung eines Aufenthaltstitels nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG — Voraussetzungen — Begriff ‚zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung‘ — Beteiligung einer als Flüchtling anerkannten Person an den Tätigkeiten einer terroristischen Vereinigung“
1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) wirft eine Reihe von heiklen und komplexen Fragen auf. Das vorlegende Gericht begehrt Aufschluss über die Auslegung der Art. 21 und 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie ( Völkerrecht Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
2 Das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (
3 Neben den Vorschriften über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sieht die Genfer Konvention auch Rechte und Pflichten vor. So heißt es in ihrem Art. 2, dass jeder Flüchtling gegenüber dem Land, in dem er sich befindet, Pflichten hat, zu denen insbesondere die Verpflichtung gehört, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften sowie die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung getroffenen Maßnahmen zu beachten.
4 Die Genfer Konvention sieht für eine Person, die als Flüchtling gilt, eine Reihe von Mindestrechten vor. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung zu gewähren wie den eigenen Staatsangehörigen, und zwar z. B. im Hinblick auf i) die Ausübung einer nichtselbständigen Arbeit (
5 Nach Art. 32 („Ausweisung“) der Genfer Konvention darf ein vertragschließender Staat einen Flüchtling, der sich rechtmäßig in seinem Gebiet aufhält, nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausweisen. Die Ausweisung eines Flüchtlings darf nur in Ausführung einer Entscheidung erfolgen, die in einem durch gesetzliche Bestimmungen geregelten Verfahren ergangen ist. Einem Flüchtling ist Gelegenheit zu geben, eine Ausweisungsentscheidung anzufechten, indem er Beweise zu seiner Entlastung beibringt und/oder ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt, soweit nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen. Vor der Vollstreckung einer Ausweisungsentscheidung müssen die vertragschließenden Staaten dem Flüchtling eine angemessene Frist gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, in einem anderen Land um rechtmäßige Aufnahme nachzusuchen. Die vertragschließenden Staaten behalten sich das Recht vor, während dieser Frist diejenigen Maßnahmen anzuwenden, die sie zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung für zweckdienlich erachten.
6 Die Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft ist in der Konvention nicht ausdrücklich geregelt (
7 Das Verbot der Zurückweisung gehört zu den grundlegenden Prinzipien, auf denen die Genfer Konvention beruht. Es besagt, dass keiner der vertragschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht wäre ( Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
8 Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( Unionsrecht Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union
9 Das in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( Der Schengen-Besitzstand
10 Der Schengen-Raum beruht auf dem Schengener Abkommen von 1985 ( Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind
11 Im Dezember 2001 erließ die Europäische Union infolge der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere auf das World Trade Center in New York am 11. September 2001, erstmals restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Die entsprechende EU-Liste wurde zur Umsetzung der gemäß Kapitel VII der UN-Charta angenommenen Resolution 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrates erlassen. Der Rat erließ hierzu den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP ( Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und die Anerkennungsrichtlinie
12 Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) dient zur Umsetzung der Genfer Konvention (
13 Durch die Anerkennungsrichtlinie sollen in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestnormen und gemeinsame Kriterien festgelegt werden für die Anerkennung von Flüchtlingen und anderen Personen, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, für den Inhalt der Flüchtlingseigenschaft und für ein gerechtes und effizientes Asylverfahren (
14 Folgende Erwägungsgründe sind von Bedeutung: „(22) Handlungen im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen sind in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt; sie sind unter anderem in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert, in denen erklärt wird, ‚dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘ und ‚dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen‘. … (28) Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt. … (30) Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist. …“
15 Die Anerkennungsrichtlinie, die hierin Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 der Genfer Konvention folgt, bezeichnet als „Flüchtling“ einen „Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Artikel 12 keine Anwendung findet“ (
16 Wer die Voraussetzungen des Kapitels II der Anerkennungsrichtlinie über die Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz erfüllt, kann als Flüchtling anerkannt werden, wenn er nachweisen kann, dass er Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 ausgesetzt war oder zu befürchten hat.
17 Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der unabdingbaren Rechte (im Sinne von Art. 15 Abs. 2 EMRK), darstellen, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass sie einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommt (
18 Als Verfolgungsgründe gelten gemäß Art. 10 der Anerkennungsrichtlinie u. a. die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und die politische Überzeugung.
19 Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie bestimmt die Umstände, unter denen die Flüchtlingseigenschaft erlischt. Sie bedingen, dass der Flüchtling auf die eine oder die andere Art den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, erlangt oder dass er den Schutz eines anderen Landes genießt, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Flüchtling i) sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt oder ii) nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat oder iii) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt oder iv) freiwillig in das Land, das er verlassen hat, zurückgekehrt ist oder v) nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder vi) als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte.
20 Ein Drittstaatsangehöriger fällt nicht in den Anwendungsbereich der Anerkennungsrichtlinie, wenn er unter deren Art. 12 fällt. Im vorliegenden Fall ist der einschlägige Ausschlussgrund in Art. 12 Abs. 2 zu sehen, wonach eine Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass der Drittstaatsangehörige ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (
21 Die Mitgliedstaaten können die bereits zuerkannte Flüchtlingseigenschaft unter den Voraussetzungen des Art. 14 der Anerkennungsrichtlinie aberkennen, beenden oder ihre Verlängerung ablehnen. Insbesondere können sie dies gemäß Art. 14 Abs. 4, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält (
22 Der Inhalt des internationalen Schutzes ist in Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie festgelegt. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die in der Genfer Konvention verankerten Rechte (
23 Art. 21 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie gebietet den Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Art. 21 Abs. 2 sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, sofern ihm dies nicht aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen untersagt ist, „einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht, zurückweisen [kann], wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem [er] sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“. Art. 21 Abs. 3 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten können den einem Flüchtling erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels ablehnen, wenn [Art. 21 Abs. 2] auf die betreffende Person Anwendung findet.“
24 Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie bestimmt: „So bald wie möglich nach Zuerkennung des Schutzstatus und unbeschadet des Artikels 21 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen …“
25 In Bezug auf Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, müssen die Mitgliedstaaten außerdem i) Reiseausweise ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen ( Die Richtlinie 2003/109 des Rates
26 Die Richtlinie 2003/109 (
27 Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten kann unter den in Art. 9 festgelegten Umständen entzogen werden oder verloren gehen, z. B. wenn eine Ausweisung verfügt worden ist ( Die Unionsbürgerrichtlinie
28 Die Richtlinie 2004/38/EG ( „… (2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. (3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben … …“ Nationales Recht
29 Art. 16a des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland sieht ein Asylrecht vor. Das Verfahren für die Gewährung von Asyl ist im Asylverfahrensgesetz geregelt. Wird einem Antragsteller von den zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so erhält er eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Er hat daraufhin in Bezug auf Sozialleistungen und Kindergeld Anspruch auf dieselben Vergünstigungen wie ein deutscher Staatsbürger sowie ferner Anspruch auf Eingliederungsbeihilfe, was bestimmte Leistungen und Zugang zu Sprachkursen einschließt.
30 Gemäß dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (im Folgenden: Vereinsgesetz) wurden Tätigkeiten der PKK verboten (
31 Nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) bedürfen Drittstaatsangehörige für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Dieser wird u. a. erteilt in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis (
32 Wird einem Drittstaatsangehörigen von den zuständigen Behörden Asyl gewährt oder die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so müssen sie ihm auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (
33 Ein Drittstaatsangehöriger, der keinen Aufenthaltstitel und kein Aufenthaltsrecht besitzt, muss Deutschland verlassen (
34 Die zuständigen Behörden können einen Drittstaatsangehörigen ausweisen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt. Auch auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung gestützt werden, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen (
35 Die Ausweisung führt automatisch zum Entzug des Aufenthaltstitels. Ein neuer Aufenthaltstitel wird selbst dann nicht erteilt, wenn die Voraussetzungen hierzu ansonsten erfüllt sind (
36 Unter bestimmten Umständen darf ein Drittstaatsangehöriger jedoch nicht ausgewiesen werden, z. B. i) in dem von der Genfer Konvention vorgesehenen Fall, dass sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, ii) wenn er ernsthaften Schaden erleiden könnte oder iii) wenn seine Ausweisung gegen die EMRK verstoßen würde ( Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
37 Herr H. T. wurde 1956 geboren und ist ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung. Seit 1989 lebt er in Deutschland zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, und acht gemeinsamen Kindern, von denen fünf die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
38 Am 24. Juni 1993 erkannten die zuständigen Behörden den Asylantrag von Herrn H. T. an. Diese Entscheidung berücksichtigte seine im Exil ausgeübten politischen Tätigkeiten für die PKK und die Gefahr einer Verfolgung, der er wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt wäre, wenn er in die Türkei zurückkehren müsste. Seit dem 7. Oktober 1993 besitzt Herr H. T. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Ihm wurde seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention zuerkannt. Am 21. August 2006 widerriefen die zuständigen Behörden die Flüchtlingseigenschaft von Herrn H. T. mit der Begründung, dass sich die politische Situation in der Türkei geändert habe und er nunmehr nicht mehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sei. Dieser Bescheid wurde angefochten und vom Verwaltungsgericht Karlsruhe am 30. November 2007 aufgehoben. Folglich behielt Herr H. T. seine Flüchtlingseigenschaft bei.
39 Daraufhin ermittelten die zuständigen Behörden gegen Herrn H. T. nach § 20 Vereinsgesetz wegen Unterstützung der PKK, wobei sie bei einer Durchsuchung seiner Wohnung Beweise gegen ihn erlangten. In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass er für die PKK Spenden gesammelt und an diese Organisation weitergeleitet hatte und dass er daneben die Zeitschrift Serxwebûn, eine Veröffentlichung der PKK, vertrieben hatte. Mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Dezember 2008 wurde er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt. Nachdem sein Rechtsmittel vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden war, wurde das Urteil am 8. April 2009 rechtskräftig.
40 Am 27. März 2012 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe im Namen des Landes Baden-Württemberg gegen Herrn H. T. eine Ausweisungsverfügung (im Folgenden: Bescheid vom 27. März 2012) gemäß § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (wegen „Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“). Mit diesem Bescheid wurden Herrn H. T. gemäß § 54a Aufenthaltsgesetz bestimmte Auflagen auferlegt, darunter die, sich regelmäßig bei einer polizeilichen Dienststelle zu melden, und daneben wurde sein Aufenthalt auf die Stadt Mannheim begrenzt. Die zuständigen Behörden beschlossen allerdings, die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung (
41 Am 28. November 2012 ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Berufung zu. Im Rahmen jenes Verfahrens macht Herr H. T. Folgendes geltend: i) Die PKK sei keine terroristische Organisation. ii) Als Kurde nehme er zwar an Newroz-Festen (dem kurdischen Neujahrsfest) teil und habe an genehmigten Veranstaltungen im Zusammenhang mit der PKK in Deutschland teilgenommen, doch unterstütze er diese Organisation nicht. iii) Die Art. 21 und 24 der Anerkennungsrichtlinie seien in dem Bescheid vom 27. März 2012 nicht berücksichtigt worden. iv) Seine Ausweisung wäre nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestünde, was auf seinen Fall nicht zutreffe. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, dass weder Art. 21 noch Art. 24 der Anerkennungsrichtlinie der Ausweisung von Herrn H. T. entgegenstehe.
42 Das vorlegende Gericht begehrt Aufschluss über die Frage der Auslegung der Art. 21 und 24 der Anerkennungsrichtlinie und möchte wissen, wie der Begriff „schwerwiegende Gründe“ in § 56 Aufenthaltsgesetz im Licht dieser Vorschriften auszulegen ist. Es hat dem Gerichtshof deshalb folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. a) Ist die Regelung des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anerkennungsrichtlinie über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels an Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, auch bei der Aufhebung eines bereits erteilten Aufenthaltstitels zu beachten? b) Ist diese daher dahin gehend auszulegen, dass sie der Aufhebung oder Beendigung des Aufenthaltstitels (etwa durch eine Ausweisung nach nationalem Recht) eines anerkannten Flüchtlings entgegensteht, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie oder „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 derselben Richtlinie nicht gegeben sind? 2. Für den Fall, dass die Fragen unter 1 zu bejahen sind: a) Wie ist der Ausschlussgrund der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anerkennungsrichtlinie mit Blick auf Gefahren auszulegen, die von der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgehen? b) Können „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anerkennungsrichtlinie gegeben sein, wenn ein anerkannter Flüchtling unter anderem durch das Einsammeln von Spenden und die ständige Teilnahme an PKK-nahen Veranstaltungen die PKK unterstützt hat, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Durchbrechung des Zurückweisungsverbots nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention und damit auch die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie nicht erfüllt sind? 3. Für den Fall, dass die Frage unter 1a) zu verneinen ist: Ist die Aufhebung bzw. Beendigung des einem anerkannten Flüchtling erteilten Aufenthaltstitels (etwa durch eine Ausweisung nach nationalem Recht) unionsrechtlich nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie (bzw. der gleichlautenden Nachfolgeregelung der Richtlinie 2011/95) zulässig?
43 Schriftliche Erklärungen haben Herr H. T., Deutschland, Griechenland, Italien und die Europäische Kommission eingereicht. Außer Italien haben alle Parteien an der mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2014 teilgenommen und mündliche Ausführungen gemacht. Rechtliche Würdigung Vorbemerkungen
44 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen dar (
45 Bevor einer Person die Flüchtlingseigenschaft gemäß der Anerkennungsrichtlinie zuerkannt wird, richtet sich ihre Stellung u. a. nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen und der Verfahrensrichtlinie. Eine solche Person hat keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, solange ihr Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht beschieden ist (
46 Insofern besteht zwischen den drei Vorlagefragen eine gewisse Überschneidung. Meines Erachtens geht es im Wesentlichen darum, ob erstens ein einmal gewährter Aufenthaltstitel widerrufen werden darf i) bei Vorliegen entweder zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gemäß Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie oder in Anwendung der Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 oder ii) nur dann, wenn Gründe vorliegen, die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 anzuwenden (erste und dritte Frage). Zweitens geht es darum, falls die erste Frage im Sinne von i) zu beantworten ist, wie die Wendung „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in Art. 24 Abs. 1 auszulegen ist (zweite Frage). Die Lage von Herrn H. T.
47 Es fragt sich, ob der Sachverhalt von Herrn H. T. unter Art. 21 Abs. 2 und 3 oder Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie fällt (
48 Herr H. T. ist ein anerkannter Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie. Die zuständigen Behörden haben, nachdem er wegen Unterstützung der PKK gemäß § 20 Vereinsgesetz verurteilt worden war, seine Ausweisung verfügt. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es sich bei der PKK um eine Vereinigung handele, die den Terrorismus unterstütze, und dass Herr H. T. die Tätigkeiten der PKK im Sinne von § 54 Nr. 5 Aufenthaltsgesetz unterstützt habe, so insbesondere dadurch, dass er für die PKK Spenden gesammelt und sie an diese Vereinigung weitergeleitet habe. Dieser Tatbestand erfülle jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie. Deshalb ist er auch weiterhin vor einer Zurückweisung geschützt.
49 Der Aufenthaltstitel von Herrn H. T., der es ihm erlaubt, sich in Deutschland aufzuhalten (siehe Art. 2 Buchst. j der Anerkennungsrichtlinie), ist erloschen, weil eine Ausweisungsverfügung gegen ihn ergangen ist. Die Vollstreckung dieser Verfügung ist ausgesetzt worden. Die Situation von Herrn H. T. lässt sich daher so beschreiben, dass er rechtlich zwar ausgewiesen worden ist, sich aber faktisch weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhält, weil ihm dies von den zuständigen nationalen Behörden erlaubt worden ist (
50 Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge liegt die Vollstreckung der Ausweisungsverfügung im Ermessen der zuständigen nationalen Behörden. Außerdem sei die Aussetzung der Vollstreckung der gegen Herrn H. T. erlassenen Ausweisungsverfügung nach nationalem Recht aus humanitären Gründen angemessen, insbesondere im Hinblick auf sein Recht auf ein Familienleben (
51 Eine Ausweisungsverfügung führe nicht zwangsläufig zur Rückführung des Flüchtlings aus Deutschland. Nach dem nationalen Recht bedeute eine derartige Entscheidung jedoch, dass der Aufenthaltstitel widerrufen sei ( Ist Art. 21 Abs. 2 und 3 oder Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie anwendbar?
52 Im Rahmen der ersten und der dritten Frage geht es darum, ob ein Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel entweder nach Art. 21 Abs. 2 und 3 oder nach Art. 24 Abs. 1 aufheben darf oder ob er den Aufenthaltstitel nur nach Art. 21 Abs. 3 aufheben darf, wenn der Flüchtling (weil die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 zur Anwendung kommt) nicht mehr vor einer Zurückweisung geschützt ist. Vorbringen der Parteien
53 Herr H. T. macht geltend, die Art. 21 und 24 stellten unterschiedliche und abschließende Regelungen dar. Art. 21 Abs. 3 bestimme die Voraussetzungen, unter denen, wenn ein Mitgliedstaat einem Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis erteile, diese Aufenthaltserlaubnis in der Folge aufgehoben werden könne, wobei die Aufhebung den Verlust des Schutzes vor Zurückweisung (Art. 21 Abs. 2) voraussetze. Art. 24 Abs. 1 bestimme demgegenüber die Pflichten und die Voraussetzungen für die Gewährung (oder Versagung) eines Aufenthaltstitels nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein Aufenthaltstitel könne nicht nach Art. 24 Abs. 1 aufgehoben werden. Es gebe keinen Anlass, Art. 24 Abs. 1 analog oder als Alternative zu Art. 21 Abs. 3 anzuwenden. Wenn dem so wäre, hätte der Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 3 auf Art. 24 verwiesen. Deshalb sei die erste Frage zu verneinen.
54 Alle Mitgliedstaaten, die neben der Kommission in diesem Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht haben, sind der Auffassung, dass die Aufenthaltserlaubnis eines Flüchtlings gemäß Art. 24 Abs. 1 aufgehoben werden könne.
55 Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sich erstens aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 implizit ergebe, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten stehe, i) die Erteilung oder ii) die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verweigern. Daher sei es logisch und folgerichtig, davon auszugehen, dass ein Mitgliedstaat bei Vorliegen dieser Gründe auch zur Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt sei. Zweitens stehe es im Einklang mit der Systematik der Regelung, wenn die Mitgliedstaaten eine Aufenthaltserlaubnis vor dem Zeitpunkt ihrer Verlängerung aufheben könnten. Da es in Art. 21 Abs. 3 eine solche Regelung gebe, sei nicht einzusehen, weshalb es in Art. 24 Abs. 1 nicht eine ähnliche Möglichkeit geben sollte. Drittens hätte eine enge Auslegung von Art. 24 Abs. 1 zur Folge, dass die Mitgliedstaaten eine Aufenthaltserlaubnis niemals aufheben könnten, sofern sie nicht auch berechtigt seien, den Flüchtling zurückzuweisen. Viertens würde eine Auslegung von Art. 24 Abs. 1, der zufolge diese Vorschrift nicht zu einer Aufhebung berechtige, zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Ob ein Mitgliedstaat die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis in einem bestimmten Fall verweigern könne, würde davon abhängen, ob die Informationen über die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zum Zeitpunkt der Erteilung oder der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Maßnahme möglich) oder erst zu einem anderen Zeitpunkt (Maßnahme nicht möglich) verfügbar geworden seien. Schließlich könne sich ein Drittstaatsangehöriger, der einen gültigen Aufenthaltstitel besitze, im Schengen-Raum frei bewegen (
56 Die Kommission trägt vor, dass sämtliche Maßnahmen, die die Beendigung eines Aufenthaltstitels bewirkten, das in Art. 33 der Genfer Konvention und in Art. 21 der Anerkennungsrichtlinie verankerte Verbot der Zurückweisung beachten müssten. Art. 21 Abs. 2 und 3 der Anerkennungsrichtlinie
57 Art. 21 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Dieser Grundsatz wird in der Anerkennungsrichtlinie selbst nicht definiert, auch wenn in deren zweitem Erwägungsgrund auf den in der Genfer Konvention enthaltenen Grundsatz der Nichtzurückweisung verwiesen und festgestellt wird, dass niemand dorthin zurückgeschickt werden soll, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Der Grundsatz der Nichtzurückweisung bedeutet gemäß Art. 33 Abs. 1 der Genfer Konvention, dass ein Flüchtling nicht dorthin abgeschoben oder zurückgewiesen werden darf, wo er Verfolgung ausgesetzt ist (nicht eine Ausweisung in ein anderes, sicheres Drittland.
58 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 steht es vorbehaltlich ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen im Ermessen der Mitgliedstaaten, einen Flüchtling zurückzuweisen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, oder b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde (im Folgenden: Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2). Diese Formulierung spiegelt Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention wider. Art. 21 der Richtlinie enthält keine ausdrückliche Regelung für die Ausweisung von Flüchtlingen, bei denen eine Zurückweisung nicht in Betracht kommt.
59 Außerdem sieht Art. 32 Abs. 1 der Genfer Konvention in Bezug auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten vor, dass die Vertragsparteien sich das Recht vorbehalten, Flüchtlinge aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auszuweisen (
60 Die EMRK gewährt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (
61 Meiner Ansicht nach ist die Ausweisung eines Flüchtlings aus dem Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats ein weiter gefasster Begriff als die Zurückweisung, die nicht nur eine Rückführung aus dem Staat, sondern auch eine Rückkehr in ein Land bedeutet, in dem die fragliche Person in Gefahr sein könnte. Außerdem möchte ich darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einen Flüchtling zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 erfüllt sind. Sie haben vielmehr die folgenden drei Optionen: i) Zurückweisung, ii) Ausweisung in ein sicheres Drittland oder iii) Erlaubnis für den Flüchtling, sich weiterhin in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten.
62 Liegen die Voraussetzungen für die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 vor, so können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling gegenüber gemäß Art. 21 Abs. 3 den erteilten Aufenthaltstitel widerrufen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen. Wird ein Flüchtling zurückgewiesen, braucht ihm nicht (oder gegebenenfalls nicht mehr) ein Aufenthaltstitel (oder dessen Verlängerung) ausgestellt zu werden. Demzufolge ist Art. 21 Abs. 3 nicht anwendbar, wenn die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 nicht geltend gemacht werden kann. Erlässt daher ein Mitgliedstaat unter Umständen wie im Fall von Herrn H. T. gegen einen Flüchtling Maßnahmen, ohne ihn jedoch zurückzuweisen, weil die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 nicht eingreift, kann der Aufenthaltstitel dieser Person nicht gemäß Art. 21 Abs. 3 widerrufen werden ( Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie
63 Die allgemeine Regel des Art. 24 Abs. 1 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, so bald wie möglich einen (verlängerbaren) Aufenthaltstitel ausstellen, der mindestens drei Jahre gültig ist, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (im Folgenden: Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1). Die Ausstellung eines Aufenthaltstitels hängt ausdrücklich zusammen mit der vorherigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Verlängerung des Aufenthaltstitels.
64 Art. 24 Abs. 1 verfolgt (zumindest) einen doppelten Zweck. Erstens gewährleistet diese Vorschrift im Allgemeinen, dass die betroffene Person die Verwaltungspapiere besitzt, die erforderlich sind, um z. B. Zugang zur Beschäftigung und zu Sozial‑ und Wohlfahrtsleistungen zu erhalten, und auch, um den Integrationsprozess in dem Mitgliedstaat einzuleiten, in dem die Person lebt. Zweitens räumt diese Vorschrift den Mitgliedstaaten ein Ermessen ein, denn sie sieht eine begrenzte Ausnahme von der allgemeinen Regel vor, nach der die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel ausstellen oder verlängern müssen.
65 Art. 24 Abs. 1 gilt „unbeschadet des Art. 21 Abs. 3“. Das bedeutet eindeutig, dass zwischen den beiden Bestimmungen eine Verknüpfung besteht und dass die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 nicht durch die (gesonderten) Befugnisse der Mitgliedstaaten berührt wird, den Aufenthaltstitel gemäß Art. 21 Abs. 3 gegenüber einem Flüchtling zu widerrufen, zu beenden oder seine Verlängerung oder Erteilung abzulehnen.
66 Mangels einer ausdrücklichen Regelung stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten einen Aufenthaltstitel nach seiner Ausstellung, jedoch bevor er zur Verlängerung ansteht, auch gemäß Art. 24 Abs. 1 widerrufen können.
67 Meiner Auffassung nach spricht mehr dafür, dass die Mitgliedstaaten dazu berechtigt sind.
68 Erstens schließt der Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 diese zusätzliche Möglichkeit eines Widerrufs dem Wortlaut nach nicht aus. Zweitens entspricht der Widerruf dem Zweck dieser Vorschrift, nach der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich erlaubt ist, einen Aufenthaltstitel entweder im Zeitpunkt seiner Ausstellung oder seiner Verlängerung zu versagen, falls zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Drittens steht die genannte Möglichkeit mit der Systematik der Richtlinie im Einklang, denn Art. 21 Abs. 3 sieht bereits für den Fall, dass die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 2 erfüllt sind, ausdrücklich den Widerruf des Aufenthaltstitels vor. Viertens zeigt die Entstehungsgeschichte der Richtlinie, dass die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 von den Mitgliedstaaten im Rat aufgrund eines von Deutschland eingebrachten Vorschlags eingefügt wurde (
69 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass ein Mitgliedstaat, wenn er einen Flüchtling ausweist, weil er unter die Ausnahme des Art. 24 Abs. 1 fällt, auch seinen Aufenthaltstitel aufheben kann. Diese Auffassung steht im Einklang mit der Systematik der Richtlinie. Wenn ein Flüchtling das Hoheitsgebiet aufgrund einer Ausweisungsverfügung verlassen muss, besteht keine Notwendigkeit, ihm einen Aufenthaltstitel zu gewähren.
70 Zwar gilt dieser Sachverhalt nicht für Herrn H. T. Gegen ihn wurde zwar eine Ausweisungsverfügung erlassen, doch tatsächlich ist es ihm erlaubt, in Deutschland zu bleiben. Gleichwohl bin ich der Ansicht, dass Art. 24 Abs. 1 es den Behörden des Mitgliedstaats erlaubt, die Ausweisung zu berücksichtigen und seinen Aufenthaltstitel aufzuheben. Die Konsequenzen dieser Auslegung will ich nachstehend untersuchen (
71 Am Rande möchte ich hier darauf hinweisen, dass die Anerkennungsrichtlinie durch die Richtlinie 2011/95 neu gefasst wurde (
72 Um das Gesagte zusammenzufassen: Ich meine, dass ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel entweder aufgehoben werden kann, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 vorliegen, oder (nach Art. 21 Abs. 3) dann, wenn es Gründe gibt, die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 anzuwenden. Was bedeutet die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie?
73 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts gliedert sich in zwei Teile. Ich behandele hier den ersten angesprochenen Punkt, der wiederum zwei Teile umfasst: Zum einen, was bedeutet der Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in Art. 24 Abs. 1, und zum anderen, überschneidet sich diese Vorschrift mit Art. 21 Abs. 2? Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
74 Herr H. T. macht geltend, dass die Gründe dafür, die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (oder dessen Verlängerung) nach Art. 24 Abs. 1 zu versagen, strenger ausgestaltet seien als nach Art. 21 Abs. 2 und 3. Er hält es für zweckmäßig, Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie entsprechend anzuwenden, in der der Begriff „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit“ verwendet werde, um die Grundlage zu beschreiben, auf der ein Mitgliedstaat gegen einen Unionsbürger, der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalte, eine Ausweisung verfügen dürfe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der Begriff „zwingende Gründe“ in Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie anders ausgelegt werde, so hätte er das in der Rechtsvorschrift klar zum Ausdruck gebracht.
75 Die Mitgliedstaaten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, sind sich darüber einig, dass es zwischen Art. 21 Abs. 2 und 3 auf der einen Seite und Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie auf der anderen Seite Überschneidungen gibt. Deutschland vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 strenger seien als bei der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1, weil die Konsequenzen einer Zurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 für den Flüchtling gravierender seien als in dem Fall, dass lediglich sein Aufenthaltstitel widerrufen werde (im letztgenannten Fall muss der Flüchtling das Hoheitsgebiet nicht unbedingt verlassen). Nach deutscher Ansicht ergänzen sich diese zwei Vorschriften also. Griechenland trägt vor, der erforderliche Nachweis zwingender Gründe sei dahin auszulegen, dass dadurch sichergestellt werden solle, dass sich die Anwendung dieser Vorschrift auf Ausnahmefälle beschränke, so wie es die Rechtsprechung in Bezug auf die Unionsbürgerrichtlinie verlange. Italien meint, der Begriff „zwingende Gründe“ sollte in Art. 24 Abs. 1 weniger restriktiv ausgelegt werden als der Begriff „stichhaltige Gründe“ in Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie.
76 Die Kommission verweist darauf, dass in der deutschen Fassung von Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention der Begriff „schwerwiegende Gründe“ verwendet werde, während es in der englischen Fassung „reasonable grounds“ und in der französischen Fassung „des raisons sérieuses“ heiße. Die deutsche Fassung von Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie unterscheide sich ebenfalls von der englischen und der französischen Fassung sowie von der Genfer Konvention, da darin von „stichhaltigen Gründen“ die Rede sei, während die englische und die französische Fassung mit der jeweiligen Sprachfassung der Genfer Konvention übereinstimmten. Eine wörtliche Auslegung der deutschen Fassung würde nach Ansicht der Kommission im Hinblick auf die Ausnahme des Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie niedrigere Anforderungen ergeben als nach der englischen und der französischen Fassung. Dies entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, und deshalb müsse der in der englischen und in der französischen Fassung festgelegte Standard gelten.
77 Ich bin der Ansicht, dass die Art. 21 und 24 zwar zu unterschiedlichen Regelungen führen, doch gibt es tatsächlich insofern Überschneidungen, als beide Vorschriften sich auf die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für einen Flüchtling oder den Widerruf des Aufenthaltstitels beziehen, und das hat Auswirkungen auf den Status des Flüchtlings in dem Mitgliedstaat, in dem er Schutz sucht.
78 Der Hinweis der Kommission auf die Unterschiede zwischen der englischen, der französischen und der deutschen Fassung von Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention und Art. 21 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie ist zwar zutreffend, doch gibt dies meines Erachtens keinen Aufschluss darüber, ob Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie die Aufhebung eines Aufenthaltstitels in einem Sachverhalt wie dem von Herrn H. T. erfasst.
79 Der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn es zwischen den einzelnen Sprachfassungen eines Textes einen Unterschied gibt, die fragliche Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union ausgelegt und angewandt werden muss (des raisons sérieuses“ sind dieselben wie die, die in diesen beiden Sprachfassungen der Anerkennungsrichtlinie verwendet wurden. Deshalb gehe ich davon aus, dass sie am ehesten den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringen.
80 Im Rahmen der Anerkennungsrichtlinie gehören sowohl Art. 21 als auch Art. 24 zu Kapitel VII („Inhalt des internationalen Schutzes“), und Art. 20 Abs. 2 bestimmt: „Sofern nichts anderes bestimmt wird, gilt dieses Kapitel sowohl für Flüchtlinge als auch für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz.“ Es folgt auf die Kapitel „Allgemeine Bestimmungen“, „Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz“, „Anerkennung als Flüchtling“, „Flüchtlingseigenschaft“, „Voraussetzungen für den Anspruch auf subsidiären Schutz“ und „Subsidiärer Schutzstatus.“ Kapitel VII betrifft daher die Festlegung der einer als Flüchtling anerkannten Person zustehenden Vergünstigungen und den subsidiären Schutz, den diese Person beanspruchen kann.
81 Ich gehe von dem (in Art. 21 Abs. 1 festgelegten) Grundsatz aus, dass Flüchtlinge normalerweise vor einer Zurückweisung geschützt sind. Bei den beiden Teilen von Art. 21 Abs. 2 handelt es sich insgesamt um eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Sie erlauben es, „einen Flüchtling unabhängig davon, ob er als solcher förmlich anerkannt ist oder nicht“, zurückzuweisen, wenn „es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält“ (Art. 21 Abs. 2 Buchst. a), oder wenn „er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde“ (Art. 21 Abs. 2 Buchst. b). Wird die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 angewandt, so hat dies für den Betroffenen potenziell äußerst drastische Folgen. Er kann in ein Land zurückgebracht werden, in dem er möglicherweise gefährdet ist. (Meines Erachtens erklärt dies auch, warum Art. 21 Abs. 2 lediglich eine Kann-Vorschrift ist: „Ein Mitgliedstaat kann … zurückweisen“, wobei andere Optionen offen gelassen werden (
82 Kann die Heranziehung anderer Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie, z. B. von Art. 14 („Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft“), zu einem besseren Verständnis beitragen (statt zu weiterer Verwirrung und Komplizierung)?
83 Art. 14 Abs. 4 nennt die beiden Voraussetzungen, unter denen „[d]ie Mitgliedstaaten … einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs‑ oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen können“. Diese Voraussetzungen, die (vermutlich aus Unachtsamkeit) ohne die Konjunktion „oder“ aufgeführt sind, reflektieren exakt die beiden Teile der in Art. 21 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme. Allerdings ist diese Parallele nicht von Hilfe bei der Auslegung von Art. 24 Abs. 1, der Aufenthaltstitel für Personen betrifft, die ihre Flüchtlingseigenschaft behalten (statt diese zu verlieren). (Ich komme leider nicht umhin, daran zu erinnern, dass die verwendete Terminologie gemäß Nr. 6 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (
84 Vor diesem Hintergrund halte ich es nicht für sinnvoll, auf die Worte „stichhaltige Gründe“ (in Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2) gegenüber den Worten „zwingende Gründe“ (in Art. 24 Abs. 1) abzustellen. Jeder Begriff ist in dem Kontext der Vorschrift zu sehen, zu der er gehört. Der Wortlaut jeder Ausnahme ist umfassend zu würdigen, und jede Ausnahme sollte als eine Ausnahme der vom Unionsrecht garantierten Rechte eng ausgelegt werden.
85 Wenn man den Text so genau wie möglich betrachtet, scheint es sich mir so zu verhalten, dass Art. 24 Abs. 1 weiter ist als Art. 21 Abs. 2 und dass bestimmte Umstände die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 auslösen können (nach der der Flüchtling zwar seine Flüchtlingseigenschaft behält, jedoch ohne Aufenthaltstitel), die für die Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 nicht genügen und den Weg zum Entfall des Schutzes vor Zurückweisung nicht eröffnen würden.
86 Ich verstehe den Wortlaut so, dass „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ stets ein objektives Element beinhalten müssen. Es muss plausible Beweise geben, die belegen, dass der geltend gemachte Grund mit Fug und Recht als „zwingend“ angesehen werden kann. Gleichzeitig beinhaltet der Begriff „zwingend“ eine gewisses Maß von Subjektivität, da diese Gründe von dem betreffenden Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt, in dem er die Maßnahme ergreift, als zwingend angesehen werden. Folglich werden die gleichen Gründe nicht in jedem einzelnen Fall „zwingend“ sein (
87 Schließlich halte ich es weder für erforderlich noch für sinnvoll, eine analoge Auslegung anhand der Unionsbürgerrichtlinie oder der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorzunehmen.
88 Was Erstere angeht, wurden zwar die Anerkennungsrichtlinie und die Unionsbürgerrichtlinie am selben Tag erlassen. Im Übrigen lässt zwar die vom Gerichtshof zu Recht angewandte Auslegungsmethode Raum für eine Auslegung, die dem Ziel jeder Richtlinie eigens Rechnung trägt, um deren praktische Wirksamkeit sicherzustellen, jedoch können die Grundrechte und die fundamentalen Grundsätze nicht je nachdem, in welchem Bereich sie relevant werden, unterschiedlich angewandt werden, da sie sonst ihren grundlegenden Charakter verlören (
89 Was Letztere angeht, gehört zwar die Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige nicht zum GEAS, aber hat denselben Ursprung wie die Anerkennungsrichtlinie, denn beide gehen auf die Tagung des Europäischen Rates in Tampere zurück, die am 15./16. Oktober 1999 stattfand. Die Art. 9 („Entzug oder Verlust der Rechtsstellung“) und 12 („Ausweisungsschutz“) der Richtlinie 2003/109 enthalten jedoch – einmal mehr – Begriffe, die von den in der Anerkennungsrichtlinie verwendeten abweichen. Eine Untersuchung der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ist nicht dabei von Hilfe, einen kohärenten und systematischen Ansatz hinsichtlich der Entstehungsgeschichte zu finden. Sie ist daher für die Auslegung nicht von Nutzen ( Löst die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 aus?
90 Mit dem zweiten Teil der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob (und falls ja, unter welchen Umständen) es sich bei der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung um „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie handelt.
91 Die Mitgliedstaaten und die Kommission stimmen in ihren schriftlichen Erklärungen darin überein, dass die Unterstützung einer terroristischen Organisation die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 erfüllen und daher die Aufhebung (oder die Versagung der Ausstellung oder der Verlängerung) des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings rechtfertigen kann. Herr H. T. ist gegenteiliger Ansicht und macht geltend, selbst wenn festgestellt sei, dass er gegen nationales Recht (namentlich § 20 Vereinsgesetz) verstoßen habe, seien doch die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 nicht erfüllt.
92 In Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist definiert, was eine „terroristische Handlung“ ist (
93 Die Unterstützung einer in den Listen aufgeführten Organisation, die Handlungen begeht, die in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und/oder der Verordnung Nr. 2580/2001 fallen, könnte daher die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 erfüllen, doch ist das nicht zwangsläufig immer der Fall. Der entscheidende Punkt ist, was genau unter „Unterstützung“ zu verstehen ist.
94 Bei der Prüfung des dem jeweiligen Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhalts (was in die Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt) stellt sich zunächst die Frage, ob die Handlungen der fraglichen Organisation zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie entstehen lassen. Erstens ist festzustellen, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten angesehen werden müssen und daher zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zur Entstehung bringen können (
95 Dem Gerichtshof liegen keine Angaben darüber vor, ob die Handlungen der PKK in eine der von mir soeben genannten Kategorien fallen. Die Aufnahme einer Organisation in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ist auf den ersten Blick ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass sie entweder eine terroristische Organisation ist oder (gestützt auf Beweise, die ihrerseits rechtlich angegriffen werden können) im Verdacht steht, eine solche Organisation zu sein (
96 Dies vorausgeschickt, muss aber bedacht werden, dass die Ziele, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und mit der Anerkennungsrichtlinie angestrebt werden, sehr unterschiedlich sind. Es ist daher in meinen Augen nicht gerechtfertigt, dass eine zuständige Behörde, wenn sie den Ausschluss einer Person von den in Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie gewährleisteten Vergünstigungen, die sich aus dem Flüchtlingsstatus ergeben, in Betracht zieht, sich für ihre Entscheidung nur auf den Umstand stützt, dass diese Person eine gewisse Unterstützung einer Organisation gewährt hat, die in einer Liste aufgeführt ist, welche außerhalb des durch die Anerkennungsrichtlinie und die Genfer Konvention geschaffenen Rahmens erlassen wurde (
97 Wie ist die Rolle der einzelnen Person zu beurteilen, die diese in einer Liste aufgeführte Organisation „unterstützt“ haben soll? Was ist erforderlich, um die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 auszulösen?
98 Erstens scheint mir, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 zwangsläufig in Fällen erfüllt sind, in denen die von einer Person geleistete Unterstützung Tätigkeiten einschließt, die sachgerechterweise zur Anwendung einer der beiden Teile der Ausnahme nach Art. 21 Abs. 2 führen könnten. Es ist nicht so leicht, eine klare Regel für die Einstufung anderer Handlungen anzugeben. Da die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 auf „zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ beruht, ist es für die zuständigen Behörden eindeutig nicht erforderlich, nachzuweisen, dass es beispielsweise stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass die fragliche Person eine Gefahr für die Sicherheit des betroffenen Mitgliedstaats darstellt. Ich meine, dass es einer gerechten und ausgewogenen Würdigung des Ausmaßes bedarf, in dem die Tätigkeiten der fraglichen Person eine erhebliche Unterstützung der in Rede stehende Organisation bewirken. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten daher beispielsweise prüfen, ob die fragliche Person i) selbst terroristische Handlungen begangen hat, ii) an der Planung solcher Handlungen, der Entscheidung über ihre Begehung oder der Anleitung anderer Personen bei deren Begehung beteiligt war oder iii) die Mittel finanziert oder beschafft hat, um anderen Personen die Begehung terroristischer Handlungen zu ermöglichen. (Ich möchte klarstellen, dass zwar jede Spende, und sei sie noch so klein, im technischen Sinne eine „Finanzierung“ der gelisteten Organisation darstellt – viele Wassertropfen bilden einen Ozean –, aber dass ich es für eine unverhältnismäßige Anwendung der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 hielte, einem Flüchtling den Aufenthaltstitel aufgrund von gelegentlichen, kleineren Spenden zu entziehen. Es ist Sache der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter Kontrolle der nationalen Gerichte den genauen Sachverhalt in jedem Einzelfall zu würdigen.)
99 Was ist, wenn diese Gesichtspunkte nicht gegeben sind? Dann muss geklärt werden, ob es andere zwingende Gründe für die Annahme gibt, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet ist. Dabei halte ich „zwingende Gründe“ für in etwa das Gleiche wie „schwerwiegende Gründe“ – sicherlich weniger als „überragende Gründe“, aber sicherlich mehr als „mögliche Gründe“. Der Sachverhalt muss sorgfältig geprüft und beurteilt werden, weil eine ablehnende Entscheidung die Ausweisung der betroffenen Person und unter Umständen einen Eingriff in deren Grundrechte zur Folge haben könnte.
100 Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass sich ein Flüchtling im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Anerkennungsrichtlinie „fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in [dem] Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten haben“ mag (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige) und folglich beantragen könnte, ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß dieser Richtlinie zu erteilen (
101 Auch wenn dies ohnehin auf der Hand liegt, sei doch hervorgehoben, dass keiner dieser beiden (in der Richtlinie über langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige normierten) Maßstäbe auch nur annähernd dem Wortlaut der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 der Anerkennungsrichtlinie entspricht.
102 Zurück zu Art. 24 Abs. 1. Ich stelle fest, dass in jedem Einzelfall folgende Gesichtspunkte für die Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sind: i) die genauen Handlungen, die der Flüchtling selbst begangen hat, ii) die Handlungen der Organisation, die der Flüchtling unterstützt haben soll, und iii) etwaige sonstige Umstände oder Gesichtspunkte, die die erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen. Es ist Sache der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter Kontrolle der nationalen Gerichte den genauen Sachverhalt in jedem Einzelfall zu würdigen.
103 Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass zu den Handlungen von Herrn H. T., in denen Unterstützung für die PKK zum Ausdruck gelangt ist, die Teilnahme an rechtmäßigen Versammlungen und an Veranstaltungen (wie dem Newroz-Fest) gehört, in der sich seine kulturelle Identität als Kurde manifestiert hat ( Welche Konsequenzen ergeben sich, wenn die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 anwendbar ist?
104 Falls die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 anwendbar ist und der Aufnahmemitgliedstaat sich darauf beruft, hat dies für den Flüchtling sowohl formelle als auch materielle Konsequenzen. Die formelle Konsequenz ist natürlich, dass er keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt, aus dem hervorgeht, dass er die Erlaubnis oder Genehmigung des Mitgliedstaats besitzt, sich in dessen Hoheitsgebiet aufzuhalten (
105 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Aufhebung eines Aufenthaltstitels Auswirkungen auf die vom nationalen Recht vorgesehenen Rechte eines Flüchtlings hat, und zwar auf seinen Zugang zur Beschäftigung, zu berufsbildenden Maßnahmen und zu sonstigen sozialen Rechten, die einen Aufenthaltstitel voraussetzen (
106 Meiner Meinung nach ist es zwar möglich, den Aufenthaltstitel eines Flüchtlings im Rahmen der Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 aufzuheben, doch ist es nicht zulässig, gleichzeitig auch die nach Kapitel VII der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Mindestgarantien zu entziehen oder einzuschränken, es sei denn, dass besondere ausdrücklich vorgesehene Voraussetzungen für den Entzug dieser Vergünstigungen gegeben sind (
107 Im 30. Erwägungsgrund der Anerkennungsrichtlinie heißt es zwar: „Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung[,] zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.“ Dieser bloße Hinweis ist jedoch für die Mitgliedstaaten keine Rechtsgrundlage, um bei Aufhebung des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings die nach Kapitel VII gewährleisteten Vergünstigungen zu schmälern. Eine andere Auslegung liefe dem Zweck zuwider, der den Erwägungsgründen eines Rechtsakts zukommt (
108 Es wird daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, im vorliegenden Fall den Sachverhalt zu beurteilen und zu überprüfen, um festzustellen, ob die für Herrn H. T. mit dem Verlust seines Aufenthaltstitels verbundenen Folgen mit seinen nach der Anerkennungsrichtlinie fortbestehenden Rechten als Flüchtling vereinbar sind, und gegebenenfalls die nötigen Schritte zum Schutz dieser Rechte zu unternehmen. Vielleicht mögen meine nachstehenden Hinweise dabei hilfreich sein.
109 Die gegen Herrn H. T. wegen Verstoßes gegen § 20 Vereinsgesetz verhängten Beschränkungen seiner Freizügigkeit innerhalb Deutschlands (
110 Wenn Herr H. T. – wie es offensichtlich der Fall ist – weiterhin Anspruch auf diese substanziellen Vergünstigungen hat, weil er nach wie vor den Flüchtlingsstatus besitzt, folgt daraus zwingend, dass der Mitgliedstaat verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um es einer Person in seiner Lage zu ermöglichen, diese Vergünstigungen weiterhin in Anspruch zu nehmen. Wie das geschieht, ist Sache des Mitgliedstaats.
111 Meiner Ansicht nach könnte ein Mitgliedstaat im jeweiligen Einzelfall beispielsweise eine der folgenden Maßnahmen ergreifen: Erstens könnte er beschließen, den Aufenthaltstitel des Flüchtlings nicht aufzuheben, obwohl die Ausnahme nach Art. 24 Abs. 1 anwendbar ist (denn gemäß der Anerkennungsrichtlinie steht es den Mitgliedstaaten jederzeit frei, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten) (
112 Der Mitgliedstaat kann stattdessen auch – wie hier geschehen – den Aufenthaltstitel aufheben, dem Flüchtling jedoch aus anderen Gründen gestatten, sich weiterhin in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten. Ich habe zwar keine detaillierten Informationen darüber, ob andere Mitgliedstaaten ähnliche Regelungen haben wie die „Duldungen“ in Deutschland, doch erscheint diese Annahme nicht abwegig (nicht tun darf, ist meines Erachtens, über den Flüchtling eine Art rechtlichen Schwebezustand zu verhängen, indem er seinen Aufenthalt im Inland duldet, ihm jedoch (zumindest teilweise) die aus seiner Flüchtlingseigenschaft resultierenden substanziellen Vergünstigungen vorenthält. Das wäre mit dem Wortlaut, den Zielen und der Systematik der Anerkennungsrichtlinie unvereinbar. Auch hielte ich die Verhältnismäßigkeit einer derartigen Maßnahme für fragwürdig, denn jede Maßnahme, die ein Mitgliedstaat nach Art. 24 Abs. 1 ergreift, muss verhältnismäßig sein.
113 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (einer der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts) gilt für die Auslegung von EU-Vorschriften (
114 Führt die Anwendung nationaler Vorschriften dazu, dass einer Person, die zwar keinen Aufenthaltstitel mehr besitzt, wohl aber weiterhin die Flüchtlingseigenschaft, die substanziellen Vergünstigungen verweigert werden, die sie aufgrund dieser Eigenschaft beanspruchen kann, so verstoßen diese nationalen Vorschriften gegen die Richtlinie. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt ( Ergebnis
115 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, das Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu beantworten: Ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel kann aufgehoben werden, wenn entweder zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) vorliegen oder wenn Gründe dafür vorliegen, die Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie anzuwenden. Die Worte „zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“ in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 bedeuten, dass es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist. Dieser Ausdruck ist weiter gefasst als die in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie normierte Voraussetzung, wonach es stichhaltige Gründe für die Annahme geben muss, dass der Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit des fraglichen Mitgliedstaats (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchst. a) darstellt oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats (im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Buchst. b) darstellen muss, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Bevor einem Flüchtling ein bereits ausgestellter Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 mit der Begründung entzogen werden kann, dass er eine verbotene Organisation unterstütze, bedarf es zunächst einer Einzelfallbeurteilung der genauen tatsächlichen Umstände. Für diese Beurteilung sind folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: i) die genauen Handlungen des Flüchtlings selbst, ii) die Handlungen der Organisation, die er unterstützt haben soll, und iii) etwaige sonstige Gesichtspunkte oder Umstände, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begründen. Es ist Sache der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter der Kontrolle der nationalen Gerichte den genauen Sachverhalt in jedem Einzelfall zu würdigen. Verfügt ein Mitgliedstaat zwar die Ausweisung eines Flüchtlings, aber setzt die Vollstreckung dieser Entscheidung aus, so ist es mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar, dieser Person den Zugang zu den in Kapitel VII dieser Richtlinie garantierten Vergünstigungen zu versagen, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahmeregelung gilt, und sämtliche Maßnahmen, die ein Mitgliedstaat ergreift, um die Ziele der fraglichen Bestimmung zu erreichen, müssen verhältnismäßig sein. Die Flüchtlingseigenschaft einer Person darf nur gemäß den ausdrücklichen Regelungen der Richtlinie 2004/83 aufgehoben werden. Behält daher eine Person gemäß dieser Richtlinie diese Eigenschaft und haben nationale Vorschriften zur Folge, dass ihr die Vergünstigungen, auf die sie als Flüchtling gemäß dieser Richtlinie Anspruch hat, versagt werden, so sind diese nationalen Vorschriften mit der Richtlinie 2004/83 unvereinbar. Wenn nationales Recht in Widerspruch zu einer Richtlinie steht, ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Vorschrift des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt.