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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2015 – C-511/13

Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2015:206

Zitiert 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 26. März 2015 ( Rechtssache C‑511/13 P Philips Lighting Poland SAund Philips Lighting BV gegen Rat der Europäischen Union „Rechtsmittel — Dumping — Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen — Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 — Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Begriff des erheblichen Teils der gesamten Gemeinschaftsproduktion“

1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Philips Lighting Poland SA (

2 Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, sich zu verschiedenen heiklen und wichtigen Rechtsfragen zu äußern. Dabei sind folgende Punkte zu klären: — die Frage, ob der Unionsrichter eine Nichtigkeitsklage abweisen kann, ohne zuvor über eine Einrede der Unzulässigkeit wegen Fehlens einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung zu entscheiden, mit der die fehlende Klagebefugnis gerügt wird; — der zeitliche Geltungsbereich von Art. 263 AEUV; — die Befugnis eines Gemeinschaftsherstellers, eine Klage auf Nichtigerklärung einer Antidumpingverordnung zu erheben; — die Frage, ob die Organe der Union ein Antidumpingverfahren fortsetzen können, wenn es wegen geringerer Unterstützung des Antrags nicht mehr die von der Regelung geforderten Repräsentativitätsbedingungen erfüllt, und — die Definition des Begriffs des erheblichen Teils eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung.

3 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

4 Zunächst werde ich anregen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüft, inwieweit die Rechtsmittelführerinnen befugt sind, eine Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung zu erheben.

5 Hierzu werde ich dem Gerichtshof zunächst vorschlagen, diese Prüfung anhand der Bestimmungen des Art. 263 AEUV vorzunehmen, den ich für zeitlich anwendbar halte, obwohl die vorliegende Klage vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erhoben wurde. Danach werde ich darlegen, weshalb Philips Lighting meines Erachtens von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, so dass ich sie für befugt halte, eine Nichtigkeitsklage zu erheben.

6 Ich werde sodann angeben, weshalb das Gericht meines Erachtens keinen Rechtsfehler begangen hat, als es entschieden hat, dass die Organe der Union die Überprüfung fortsetzen konnten, obwohl das Maß der Unterstützung des Antrags im Laufe der Untersuchung unter die nach der Regelung erforderliche Repräsentativitätsschwelle gefallen war.

7 Schließlich werde ich ausführen, dass das Gericht zwar rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( I – Rechtlicher Rahmen A – Grundverordnung

8 Die zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens geltenden Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Union waren in der Grundverordnung niedergelegt.

9 Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung sah in Abs. 1 vor, dass der Begriff „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet, „dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird“.

10 Art. 4 („Bestimmung des Begriffs ‚Wirtschaftszweig der Gemeinschaft‘“) der Grundverordnung sah in Abs. 1 vor, dass sich der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ auf „die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Artikel 5 Absatz 4 ausmacht“, bezieht.

11 Art. 5 der Grundverordnung, der die Einleitung des Verfahrens für die Ausgangsuntersuchungen zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkung der mit einem Antrag gerügten Dumpingpraktiken regelte, bestimmte: „(1) Vorbehaltlich von Absatz 6 wird eine Untersuchung zur Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken auf einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der von einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die im Namen eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft handelt, gestellt wird. … (4) Eine Untersuchung nach Absatz 1 wird nur dann eingeleitet, wenn geprüft wurde, in welchem Maße der Antrag von den Gemeinschaftsherstellern der gleichartigen Ware unterstützt bzw. abgelehnt wird, und daraufhin festgestellt wurde, dass der Antrag von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als ‚von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen‘ gestellt, wenn er von Gemeinschaftsherstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf die Gemeinschaftshersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware entfallen. …“

12 In Art. 9 der Grundverordnung, der den Abschluss des Verfahrens ohne Maßnahmen und die Einführung endgültiger Zölle betraf, war vorgesehen: „(1) Wird der Antrag zurückgenommen, so kann das Verfahren abgeschlossen werden, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. … (4) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erfordert, so setzt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag mit einfacher Mehrheit einen endgültigen Antidumpingzoll fest. … …“

13 Art. 11 der Grundverordnung lautete: „… (2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft. … (5) Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. … …“ B – Verordnungen betreffend die integrierten elektronischen Kompakt-Leuchtstofflampen

14 Am Ende einer Untersuchung, die aufgrund eines Antrags der European Lighting Companies Federation vom 4. April 2000 eingeleitet worden war, erging in der Union die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (

15 Nach Einleitung einer Untersuchung wegen einer mutmaßlichen Umgehung dieser Zölle erging in der Union außerdem die Verordnung (EG) Nr. 866/2005 des Rates vom 6. Juni 2005 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL‑i) mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (

16 Die Verordnungen Nr. 1470/2001 und Nr. 866/2005 wurden in der Folge durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 ( II – Sachverhalt

17 Im Anschluss an die Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der mit der Verordnung Nr. 1470/2001 getroffenen Maßnahmen beantragte die Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated im Namen der Osram GmbH (

18 Am 12. Juni 2006 übersandte die Kommission den vier Gemeinschaftsherstellern integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (

19 Da die Kommission der Ansicht war, dass genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, leitete sie eine Untersuchung ein, die sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 bezog.

20 Am 26. November 2006 teilte GE Hungary der Kommission mit, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nun nicht mehr befürworte, während Sylvania ihr am 19. Dezember 2006 mitteilte, dass es ihrer Ansicht nach nicht im Interesse der Gemeinschaft liege, die Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

21 Am 10. Juli 2007 übersandte die Kommission ein Informationsschreiben, in dem sie mitteilte, dass sie beabsichtige, die Einstellung der Überprüfung vorzuschlagen. In diesem Schreiben erklärte die Kommission insbesondere, dass der Antrag zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung zwar von einem erheblichen Teil der Gemeinschaftsproduktion unterstützt worden sei, die Produktion der Hersteller, die sich gegen den Antrag ausgesprochen hätten, zusammen nunmehr jedoch knapp über 50 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmache. Daher kam sie zu dem Schluss, dass die Antidumpingmaßnahmen aufzuheben und das Verfahren einzustellen seien.

22 Am 24. und 25. Juli 2007 reichten Philips Poland und die Community Federation of Lighting Industry of Compact Fluorescent Lamps Integrated Stellungnahmen zu diesem Schreiben ein.

23 Mit einem weiteren Informationsschreiben vom 31. August 2007 teilte die Kommission den betroffenen Parteien mit, dass sie letztlich zu dem Schluss gelangt sei, dass es im Interesse der Gemeinschaft liege, die Geltungsdauer der betreffenden Antidumpingmaßnahmen um ein Jahr zu verlängern.

24 Am 15. Oktober 2007 erließ der Rat der Europäischen Union die streitige Verordnung. III – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25 Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragten die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

26 Zur Stützung ihrer Klage machten sie drei Klagegründe geltend, von denen die ersten beiden auf einen Verstoß gegen die Art. 3 Abs. 1, 9 Abs.1 und 4 sowie 11 Abs. 2 der Grundverordnung gestützt wurden.

27 Philips Lighting trug insbesondere vor, dass die Organe der Union das Antidumpingverfahren bei einem Rückgang der Unterstützung des Antrags nicht hätten fortsetzen dürfen und dass sich der Rat für die Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht allein auf die Daten von Osram habe stützen können, da die Produktion dieses Unternehmens, die nur etwa 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion ausmache, nicht als ein „erheblicher Teil“ hiervon angesehen werden könne.

28 Der Rat hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert und die Antragsbefugnis der Rechtsmittelführerinnen bestritten, aber das Gericht hielt es für angebracht, aus Gründen der Prozessökonomie sogleich die Klagegründe zu prüfen, ohne zuvor über die Zulässigkeit der Klage zu entscheiden, da diese jedenfalls unbegründet sei.

29 Das Gericht hat die ersten beiden Klagegründe nach einer aus zwei Punkten bestehenden Argumentation zurückgewiesen.

30 Es hat erstens geprüft, ob die Unionsorgane die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortsetzen konnten, dass das Maß der Unterstützung des Antrags unter die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannte Schwelle von 50 % gefallen war.

31 Es hat zunächst in den Rn. 75 bis 78 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Antrag auf Einleitung eines Überprüfungsverfahrens sei ursprünglich von Osram und GE Hungary unterstützt worden, auf die zusammen mehr als 50 % der gesamten Produktion von CFL‑i in der Gemeinschaft entfallen seien, während Philips Poland sich ablehnend geäußert und Sylvania nicht Stellung genommen habe; die Lage habe sich jedoch einige Monate später geändert, als GE Hungary und Sylvania der Kommission während des Verfahrens mitgeteilt hätten, dass sie die Aufrechterhaltung der betreffenden Antidumpingmaßnahmen nunmehr ablehnten. Dies habe dazu geführt, dass die Unterstützung des Überprüfungsantrags zwar immer noch weit über der in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwelle von 25 % gelegen habe, aber leicht unter die in derselben Vorschrift genannte Schwelle von 50 % gefallen sei, da auf Osram als einzigen Gemeinschaftshersteller, der diesen Antrag weiterhin unterstützt habe, 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfallen seien, während die drei übrigen Hersteller, die den Antrag abgelehnt hätten, zusammen die restlichen 52 % ausgemacht hätten.

32 Sodann hat es in Rn. 84 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es bereits entschieden habe, dass Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung die Kommission nicht verpflichte, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion betrage, denn diese Vorschrift betreffe „nur das Maß der Unterstützung des Antrags, das für die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission erforderlich ist“. Das Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) habe auf Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung beruht, obwohl es in einer Rechtssache ergangen sei, in der der Antrag nicht zurückgenommen worden sei, sondern im Laufe des Verfahrens an Unterstützung eingebüßt habe. Diese Lösung sei „nur folgerichtig, da, wenn die Kommission nach der genannten Bestimmung nicht verpflichtet ist, das Verfahren im Fall der Rücknahme des Antrags einzustellen, dies erst recht für den Fall des bloßen Rückgangs der Unterstützung gelten muss“.

33 In Rn. 86 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Art. 5 Abs. 4 und 9 Abs. 1 der Grundverordnung gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung auf Überprüfungsverfahren Anwendung fänden, und daraus gefolgert, dass die Unionsorgane berechtigt gewesen seien, die Überprüfung ungeachtet der Tatsache fortzusetzen, dass die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung genannte Schwelle von 50 % möglicherweise nicht mehr erreicht werde.

34 Schließlich hat es in Rn. 88 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich der Rat durch seine Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung keine neuen Befugnisse angemaßt habe, da er „erst beschlossen [hat], die fraglichen Antidumpingmaßnahmen für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr aufrechtzuerhalten, nachdem er, wie es seine Pflicht war, festgestellt hatte, dass noch immer Dumping vorlag, dass das Dumping und die Schädigung bei Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden und dass es im Interesse der Gemeinschaft lag, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten“. Diese Auslegung habe auch nicht bewirkt, dass die Voraussetzung, wonach eine Schädigung des „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ nachgewiesen werden müsse, damit Antidumpingzölle erhoben werden könnten, bedeutungslos geworden wäre, da der Rat den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung zutreffend bestimmt habe.

35 Das Gericht ist daher zu dem Schluss gekommen, dass sich im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung feststellen lasse.

36 Zweitens hat sich das Gericht mit der Frage der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung befasst.

37 Zunächst hat es in Rn. 91 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung eine Antidumpingmaßnahme nur dann über den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum von fünf Jahren hinaus aufrechterhalten werden dürfe, wenn das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, wobei der Begriff „Schädigung“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung dahin zu verstehen sei, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt werde oder geschädigt zu werden drohe oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert werde.

38 Sodann hat es in Rn. 92 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft als „Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren“ oder „derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser [gleichartigen] Waren nach Artikel 5 Absatz 4 [dieser Verordnung] ausmacht“, definiert werde und dass die Unionsorgane bei der Wahl zwischen diesen beiden Alternativen über ein weites Ermessen verfügten.

39 In Rn. 93 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, weshalb der zur Feststellung der Schädigung herangezogene Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht unbedingt aus denselben Gemeinschaftsherstellern wie denjenigen bestehen müsse, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten, auf den abgestellt worden sei, um festzustellen, ob der ursprüngliche Antrag oder der Überprüfungsantrag gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genügend Unterstützung gefunden hätten. Es hat dazu ausgeführt: „Zum einen kann … der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im zweiten Fall angesichts des Wortlauts von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung nur die Gemeinschaftshersteller umfassen, die den ursprünglichen Antrag oder den Überprüfungsantrag unterstützen, während er im ersten Fall die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller umfassen kann, unabhängig davon, ob sie den Antrag unterstützt haben. Zum anderen ist zu bedenken, dass die [Unionsorgane] den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung nach Einleitung des Verfahrens bestimmen.“

40 In Rn. 94 des angefochtenen Urteils hat es hinzugefügt, die von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung ausdrücklich oder stillschweigend erfassten Fallgestaltungen setzten definitionsgemäß voraus, dass die in Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung vorgesehene Schwelle von 50 % nicht mehr erreicht werde; daher könne „die in [Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung] enthaltene allgemeine Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, soweit es um die Formulierung ‚erhebliche[r] Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion‘ geht, nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf die Mindestschwelle von 25 % und nicht von 50 % bezieht“. Dies müsse „umso mehr gelten, als die Voraussetzung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion darstellen muss, gewährleisten soll, dass die Produktionsanteile der Hersteller, die bei diesem Wirtschaftszweig berücksichtigt werden, zusammen hinreichend repräsentativ sind. Ob Letzteres der Fall ist, hängt indes eher von dem Anteil dieser Hersteller an der gesamten Gemeinschaftsproduktion ab als davon, wie die Hersteller, die nicht gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung in den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft einbezogen werden, zum ursprünglichen Antrag oder Überprüfungsantrag gestanden haben.“

41 In Rn. 95 des angefochtenen Urteils hat das Gericht schließlich erwähnt, dass von den Unionsorganen nicht verlangt werden könne, dass sie in dem in Rn. 94 dieses Urteils genannten Fall den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausschließlich anhand der ersten in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung vorgesehenen Alternative bestimmten, weil sie über ein weites Ermessen bei der Entscheidung zwischen den beiden dort vorgesehenen Alternativen verfügten.

42 Das Gericht hat daraus in Rn. 96 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass der Rat rechtsfehlerfrei beschlossen habe, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zum Zweck der Feststellung der Schädigung nur Osram zu berücksichtigen. IV – Zum Rechtsmittel

43 Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

44 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen sie geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es aufgrund einer auf einem Erst-recht-Schluss beruhenden Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Aufbau dieser Vorschrift zuwiderlaufe, festgestellt habe, dass die Kommission die Überprüfung nicht nur bei einer Rücknahme des Antrags fortsetzen könne, sondern auch im Fall eines bloßen Rückgangs des Grades seiner Unterstützung.

45 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es für die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angenommen habe, dass der Begriff „erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion“ im Sinne von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung dahin zu verstehen sei, dass damit die Mindestschwelle von 25 % dieser Produktion gemeint sei, ohne dass die ebenfalls in dieser Vorschrift genannte Schwelle von 50 % zu berücksichtigen wäre. A – Zur Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen 1. Vorbringen der Parteien

46 Der Rat, Osram und die Kommission halten die Nichtigkeitsklage für unzulässig, da die Rechtsmittelführerinnen von der streitigen Verordnung nicht individuell betroffen seien.

47 Zur Stützung dieser Einrede der Unzulässigkeit macht der Rat, der vor dem Gericht, ohne förmlich eine Einrede zu erheben, bereits Zweifel an der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen geäußert hatte, geltend, dass sie sich nicht auf das Urteil Timex/Rat und Kommission (

48 Philips Lighting, die darauf hinweist, dass das Gericht aus Gründen der Prozessökonomie beschlossen habe, sogleich die Begründetheit der Klage zu prüfen, ohne zuvor über ihre Zulässigkeit zu entscheiden, ist der Ansicht, dass nach den Art. 173 und 174 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Rechtsmittelbeantwortung des Rates nur Argumente in Bezug auf die Stattgabe oder Zurückweisung des Rechtsmittels enthalten dürfe, so dass die darin enthaltenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage nicht Gegenstand der Prüfung durch den Gerichtshof sein dürften. Sie macht zudem geltend, dass sie von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sei, da sie sowohl der größte Importeur von CFL‑i in die Union als auch ein wichtiger Gemeinschaftshersteller dieser Waren sei. Außerdem würden in der Verordnung die negativen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf ihre Tätigkeiten anerkannt. 2. Würdigung

49 Ich möchte zunächst auf die richterliche Kontrolle eingehen, die der Gerichtshof als Rechtsmittelgericht in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ausüben kann, bevor ich die Frage der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen genauer untersuche, wobei ich mich erst mit der Bestimmung der zeitlich anwendbaren Regelung und dann mit der Frage befassen werde, ob die Rechtsmittelführerinnen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage erfüllten. a) Überprüfung der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage durch den Gerichtshof

50 Das angefochtene Urteil weist die Besonderheit auf, dass die übliche Prüfungsreihenfolge, nach der zuerst die Zulässigkeit einer Klage geprüft wird und danach deren Begründetheit, umgekehrt wurde. Trotz der vom Rat geäußerten Zweifel an der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen hat es das Gericht aus „Gründen der Prozessökonomie“ (

51 Diese beim Gericht gängige Praxis (

52 Ich möchte kurz auf die in diesen Entscheidungen gefundenen Lösungen eingehen.

53 Im Urteil Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118) hat der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des Rates gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, in dem die von ihm gegen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft worden war (

54 Im Urteil Frankreich/Kommission (C‑233/02, EU:C:2004:173) hielt es der mit einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung über den Abschluss eines Abkommens über Leitlinien befasste Gerichtshof nicht für erforderlich, über die Einrede der Unzulässigkeit wegen des Fehlens einer anfechtbaren Handlung zu entscheiden, da die Klage der Französischen Republik als unbegründet abzuweisen sei.

55 Im Urteil Cofradía de pescadores „San Pedro“ de Bermeo u. a./Rat (C‑6/06 P, EU:C:2007:702) hat der Gerichtshof schließlich die Formulierung im Urteil Rat/Boehringer (C‑23/00 P, EU:C:2002:118) aufgegriffen und das auf teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem eine Klage aus außervertraglicher Haftung ohne Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgewiesen worden war, gerichtete Anschlussrechtsmittel des Rates zurückgewiesen (

56 Im Bestreben um eine kohärente Rechtsprechung halte ich es für notwendig, diese Lösungen dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz gegenüberzustellen, nach dem die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage wegen fehlender Klagebefugnis einen Mangel darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen kann und auch muss (

57 Diese beiden parallel verlaufenden Rechtsprechungslinien vermitteln nicht den Eindruck einer vollkommenen Kohärenz innerhalb eines gut strukturierten Rechtsprechungssystems. Wie lässt sich nämlich rechtfertigen, dass sich der Unionsrichter die Verpflichtung auferlegt, von Amts wegen, auch im Rahmen eines Rechtsmittels, die Prozessvoraussetzung der fehlenden Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu prüfen, und zugleich feststellt, dass er von der Prüfung einer solchen Prozessvoraussetzung absehen kann, wenn sie von einer Partei vor ihm geltend gemacht wird? Ist die insbesondere dem Rechtsmittelgericht zukommende Verpflichtung, stets die Klagebefugnis zu prüfen, mit der Möglichkeit vereinbar, von dieser Prüfung abzusehen, wenn die Klage als unbegründet abgewiesen werden kann?

58 Ich werde im Wesentlichen drei Kritikpunkte in Bezug auf die Rechtsprechung anführen, die es dem Unionsrichter gestattet, von einer Prüfung der Einrede der Unzulässigkeit wegen fehlender Klagebefugnis abzusehen, wenn sich zeigt, dass die Klage als unbegründet abgewiesen werden kann.

59 Erstens ist diese Lösung meines Erachtens nicht mit der Feststellung vereinbar, dass der Unzulässigkeitsgrund der fehlenden Klagebefugnis von Amts wegen zu prüfen ist. Wenn ein Unzulässigkeitsgrund von Amts wegen zu prüfen ist, „kann“ der Unionsrichter zwar jederzeit und nicht notwendigerweise in limine litis hierüber entscheiden, doch „muss“ er gleichwohl hierüber entscheiden. Die ihm eingeräumte Möglichkeit betrifft mit anderen Worten ausschließlich die Wahl des Zeitpunkts, zu dem er seiner Verpflichtung nachkommen will, die Zulässigkeit der Klage von Amts wegen zu prüfen.

60 Zweitens bin ich der Ansicht, dass diese Rechtsprechung dem Wesen und der rechtlichen Regelung dieses Unzulässigkeitsgrundes widerspricht. Wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer von einer natürlichen oder juristischen Person erhobenen Nichtigkeitsklage nicht erfüllt sind, kann der Gerichtshof angesichts der Grenzen, die seinen Befugnissen zur Entscheidung über solche Klagen gesetzt sind, die materiell-rechtlichen Rügen, auf die sich diese Klage stützt, nicht mehr untersuchen. Nach der sowohl in Art. 230 Abs. 2 und 3 EG als auch in Art. 263 Abs. 2 und 3 AEUV verwendeten Terminologie ist er für die Entscheidung nicht mehr „zuständig“. Die Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage wegen fehlender Klagebefugnis stellt folglich ein Hindernis dafür dar, mit der Prüfung der Begründetheit dieser Klage fortzufahren.

61 Drittens bezweifle ich, dass es mit einer geordneten Rechtspflege und einer guten Rechtsprechungspolitik voll und ganz im Einklang steht, die Beantwortung wesentlicher Fragen, die sich auch in anderen Rechtsstreitigkeiten stellen könnten, auf später zu verschieben. Diese Praxis, die von einem nur schwer mit der strikten Anwendung des Rechts vereinbaren Pragmatismus geprägt ist, halte ich für umso fragwürdiger, als sie sich nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Klage offensichtlich unbegründet ist, während ihre Unzulässigkeit nicht ebenso eindeutig ist. Sie ist, im Gegenteil, generell und uneingeschränkt zur Anwendung gekommen, auch in Fällen, in denen die Beurteilung der Begründetheit der Klage eine ernsthafte Schwierigkeit aufwarf.

62 Das vorliegende Rechtsmittel bietet die Gelegenheit, diese Rechtsprechung – deren Überprüfung sinnvoll erscheint, da die hierzu ergangenen Urteile des Gerichtshofs zeitlich vor denen liegen, die zum einen den Unionsrichter dazu verpflichten, gegebenenfalls von Amts wegen über die Einrede der Unzulässigkeit einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung zu befinden, und zum anderen diese Zulässigkeitsvoraussetzung als „unverzichtbare Prozessvoraussetzung“ einstufen – zu bestätigen oder aber aufzugeben.

63 Drei Lösungen kommen in Betracht.

64 Als Erstes kann, auch wenn ich diese Lösung nicht für gerechtfertigt halte, nicht ausgeschlossen werden, dass der Gerichtshof daran denkt, seine Rechtsprechung zu bestätigen; dann müsste er die Rechtsmittelgründe unmittelbar prüfen, ohne sich zunächst mit der Frage der Zulässigkeit der von den Rechtsmittelführerinnen erhobenen Nichtigkeitsklage auseinanderzusetzen, über die er nur zu befinden hätte, wenn er das Rechtsmittel nicht, wie ich ihm vorschlagen werde, als unbegründet zurückweisen sollte.

65 Eine zweite, von mir befürwortete Möglichkeit wäre es, die Rechtsprechung aufzugeben oder zumindest von der Feststellung abhängig zu machen, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unbegründet ist, so dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall zuerst ihre Zulässigkeit prüfen müsste.

66 Schließlich bestünde die dritte Möglichkeit darin, diese Rechtsprechung, ohne über ihre Richtigkeit zu entscheiden, in der vorliegenden Rechtssache nicht anzuwenden, wobei klarzustellen wäre, dass sie dem Unionsrichter die bloße Befugnis gibt, von einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage abzusehen, wenn er sie abweisen möchte, ohne ihn dazu zu verpflichten.

67 Aus den zuvor genannten Gründen bevorzuge ich die zweite Möglichkeit, bei der zunächst die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage zu prüfen ist und hierfür die zeitlich anwendbaren Vorschriften zu bestimmen sind. b) Bestimmung der zeitlich anwendbaren Vorschriften

68 Vor der konkreten Prüfung, ob die Rechtsmittelführerinnen befugt waren, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung zu fordern, stellt sich noch die Vorfrage, welche Vorschrift – Art. 230 Abs. 4 EG oder Art. 263 Abs. 4 AEUV – zeitlich anwendbar ist.

69 Dieser Frage kommt im Rahmen der Prüfung des vorliegenden Rechtsmittels eine zu ihrer theoretischen Bedeutung umgekehrt proportionale praktische Relevanz zu.

70 Die Antwort auf diese Frage ist nämlich für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ausschlaggebend, da die Rechtsmittelführerinnen meines Erachtens aus den Gründen, die ich im Folgenden darlegen werde, von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen sind.

71 Der Frage kommt jedoch zweifellos theoretische Bedeutung zu, da der Vertrag von Lissabon die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsklagen, die von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden können, keineswegs unverändert übernommen, sondern sie gelockert hat, indem Art. 263 Abs. 4 AEUV ein letzter Satzteil hinzugefügt wurde, der die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter eröffnet, die keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen und den Kläger unmittelbar betreffen. Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die nach der Regelung des Art. 230 EG nicht klagebefugt ist, theoretisch aufgrund von Art. 263 AEUV klagebefugt sein.

72 Bevor ich zur zeitlichen Anwendbarkeit der letztgenannten Bestimmung Stellung nehme, ist zunächst auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung des Gerichts zu dieser Frage einzugehen.

73 Das Gericht hat über die Frage der Anwendbarkeit von Art. 263 Abs. 4 AEUV auf gerichtliche Verfahren, die am 1. Dezember 2009 anhängig waren, in seinen Beschlüssen Norilsk Nickel Harjavalta und Umicore/Kommission (

74 In diesen beiden Entscheidungen hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der Vertrag von Lissabon keine besondere Übergangsvorschrift enthält, und festgestellt, dass „der ständigen Rechtsprechung zum einen zu entnehmen [ist], dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage gemäß dem Grundsatz tempus regit actum … nach den zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Vorschriften bestimmt …, und zum anderen, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, d. h. der Einreichung der Klageschrift, abzustellen ist …, wobei ein etwaiger Mangel nur vor Ablauf der Klagefrist behoben werden kann“ (

75 Das Gericht hat hinzugefügt, dass die „gegenteilige Lösung … zu einer Gefahr der Willkür in der Rechtspflege führen [würde], da die Zulässigkeit der Klage dann vom – überdies zufallsbedingten – Zeitpunkt der Verkündung der Endentscheidung des Gerichts abhinge“ (

76 Das Gericht hat schließlich darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung „nicht durch die Auffassung entkräftet [wird], dass Art. 263 AEUV zu den Verfahrensvorschriften gehöre, bei denen die Rechtsprechung anerkannt habe, dass sie im Unterschied zu den materiell-rechtlichen Vorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar seien … Selbst wenn man nämlich davon ausginge, dass die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit den Bereich der Verfahrensvorschriften betrifft …, gilt … bei der Bestimmung der anwendbaren Vorschriften, anhand deren die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Rechtsakt der Union zu beurteilen ist, der Grundsatz tempus regit actum.“ (

77 Ist diese Rechtsprechung zu bestätigen oder aufzugeben?

78 Man könnte spontan geneigt sein, ihre Bestätigung vorzuschlagen, denn die vom Gericht zur Rechtfertigung seines Ansatzes vorgebrachten Argumente erscheinen auf den ersten Blick überzeugend. Es ist nämlich logisch, bei der Beurteilung der Klagebefugnis eines Klägers vor den Unionsgerichten auf den Tag der Klageerhebung abzustellen. Außerdem ist es legitim, verhindern zu wollen, dass es bei der Prüfung der Klagen, je nachdem, wie zügig der Unionsrichter die Sache bearbeitet, zu einer Ungleichbehandlung kommen kann.

79 Umgekehrt gibt es jedoch mindestens drei Argumente, die meines Erachtens von größerer Bedeutung sind.

80 Ein erster Grund ergibt sich aus den traditionellen Regeln für die zeitliche Anwendbarkeit des Unionsrechts. Die Feststellung, dass die Regel tempus regit actum in Bezug auf die sofortige Anwendung von Verfahrensvorschriften Vorrang haben soll, beruht meines Erachtens auf einer zu weiten, mit den in diesem Bereich geltenden Grundsätzen unvereinbaren Auslegung dieser Regel.

81 Für die Auflösung zeitlicher Normenkonflikte gilt die traditionelle Unterscheidung zwischen materiell-rechtlichen Vorschriften und Verfahrensvorschriften.

82 Die materiell-rechtlichen Vorschriften werden gewöhnlich so ausgelegt, dass sie unmittelbar anwendbar sind, d. h., dass sie „entstehende“ Sachverhalte sowie „gegenwärtige“ (

83 Für die Verfahrensvorschriften gelten andere Regeln, die sich dadurch auszeichnen, dass der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung der neuen Regeln noch strenger angewandt wird. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Verfahrensvorschriften daher „im Allgemeinen“ davon auszugehen, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind (

84 Die Rechtsprechung wendet diesen Grundsatz sehr weit an und unterscheidet dabei nicht zwischen Verfahrenshandlungen, die zeitlich vor oder nach dem neuen Gesetz erfolgten, oder zwischen gesetzlichen Vorschriften, die Handlungen der Parteien regeln, und solchen wie Zuständigkeitsvorschriften, die Handlungen des Gerichts regeln (

85 Die Bestimmungen des Art. 263 AEUV sind als verfahrensrechtliche Vorschriften anzusehen, da sie regeln, welche Personen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage befugt sind, auch wenn sie materiell-rechtliche und keine rein formalen Voraussetzungen aufstellen. Der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung der Verfahrensvorschriften impliziert somit, dass sie auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtssachen anwendbar sind.

86 Selbst unter der Annahme, dass der Grundsatz der unmittelbaren Wirkung einer neuen Regel nicht so weit geht, dass diese Regel auf eine Verfahrenshandlung, im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage, angewandt werden kann, die zeitlich vor ihrem Inkrafttreten liegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen des Art. 263 AEUV neben dem allgemeinen Aspekt einer „verfahrensrechtlichen“ Regelung, da sie die Befugnis zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage betreffen, auch den besonderen Aspekt einer die „Zuständigkeit“ regelnden Norm erfüllen, da sie die Befugnis des Unionsrichters zur Entscheidung über Nichtigkeitsklagen natürlicher oder juristischer Personen festlegen.

87 Hierbei scheint mir, wie bereits hervorgehoben, der Wortlaut des Art. 263 Abs. 2 AEUV bedeutsam zu sein, in dem die Voraussetzungen genannt werden, unter denen der Gerichtshof „für Klagen zuständig [ist]“ (tempus regit actum es nicht rechtfertigen, dass die neue Vorschrift nicht angewandt wird, denn solange über den Rechtsstreit nicht durch ein Urteil entschieden wurde, liegt in Bezug auf das die Zuständigkeit regelnde Gesetz keine abgeschlossene Prozesshandlung vor, sondern ein andauernder Sachverhalt, für den die neue Zuständigkeitsvorschrift gelten muss. Da der Gerichtshof seit dem 1. Dezember 2009 für Nichtigkeitsklagen zuständig ist, die natürliche oder juristische Personen gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter erhoben haben, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht, muss der Gerichtshof ab diesem Datum über solche Klagen – einschließlich der bei ihm anhängigen – entscheiden können. Hinzuzufügen ist, dass das – wenn auch in einem anderen verfahrensrechtlichen Zusammenhang ergangene – Urteil Weryński (

88 Ein zweiter – meines Erachtens zwingender – Grund spricht für eine Anwendung von Art. 263 AEUV auf anhängige Rechtssachen. Die Modalitäten der zeitlichen Anwendbarkeit dieser Vorschrift müssen vor dem Hintergrund ihres Ziels festgelegt werden, das darin besteht, dazu beizutragen, dass den Einzelnen die notwendigen Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um ihnen einen effektiven gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, indem, wie der Gerichtshof ausgeführt hat, verhindert wird, dass sie gezwungen sind, gegen das Recht zu verstoßen, um Zugang zu den Gerichten zu erlangen (

89 Als dritter Grund kann angeführt werden, dass weder der Grundsatz der Rechtssicherheit noch der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Anwendung von Art. 263 AEUV auf zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Rechtssachen entgegensteht. Hierzu ist festzustellen, dass die Anwendung der neuen Vorschrift, mit der eine Lücke im System des gerichtlichen Rechtsschutzes der Union geschlossen werden soll, auf anhängige Rechtssachen nicht die Rechtssicherheit berührt. Die Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Nichtigerklärung von Handlungen der Unionsorgane, die Gegenstand der Art. 263 AEUV und 264 AEUV sind, sind objektiver Art und dienen in erster Linie zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit. Die sofortige Anwendung einer Regel, die die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage lockert, auf anhängige Rechtssachen führt nicht dazu, dass die subjektiven Rechte einer Partei zum Nachteil der anderen Partei begünstigt würden, wie es bei einer rückwirkenden Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift der Fall sein könnte. Sie beeinträchtigt auch nicht das berechtigte Vertrauen der Rechtssubjekte; vielmehr stärkt sie deren Schutz, indem sie ihnen den Zugang zu den Unionsgerichten erleichtert.

90 Ich möchte hinzufügen, dass der Umstand, dass die enge Auslegung des Begriffs des Rechtsakts mit Verordnungscharakter (

91 Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass Art. 263 AEUV auf die vorliegende Rechtssache anwendbar ist, deren Zulässigkeit folglich anhand dieser Bestimmung zu prüfen ist. c) Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen

92 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV gibt es zwei Fallgruppen, in denen eine natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Entscheidung Klage erheben kann. Zum einen kann eine solche Klage erhoben werden, wenn diese Entscheidung die Person unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern er sie unmittelbar betrifft.

93 Zunächst ist zu prüfen, ob die Klage zulässig ist, weil sie unter die erste Fallgruppe fällt. Da das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit nicht bestritten wird, ist sogleich zu prüfen, ob das Erfordernis der individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen erfüllt ist.

94 Nach ständiger Rechtsprechung, die auf das Urteil Plaumann/Kommission (

95 Speziell zu Entscheidungen im Bereich der Antidumpingmaßnahmen hat der Gerichtshof mehrfach entschieden, dass die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen, auch wenn sie normativen Charakter haben, da sie für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, auch individuellen Charakter haben können, da sie bestimmte Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar und individuell betreffen können (

96 Diese Entwicklung gilt, in unterschiedlichem Maß, für alle Wirtschaftsteilnehmer, seien es Hersteller und Exporteure, Importeure, bestimmte Zulieferer oder Gemeinschaftshersteller.

97 Erstens war der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Antidumpingzölle anhand von Feststellungen eingeführt werden, die sich aus Untersuchungen der Herstellungskosten und der Ausfuhrpreise bestimmter Unternehmen ergeben, der Ansicht, dass die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen diejenigen „Produktions- und Exportunternehmen“ unmittelbar und individuell betreffen, denen aufgrund von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden und die daher nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren (

98 Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass „Importeure“, die mit Exporteuren aus Drittländern, deren Erzeugnisse mit Antidumpingzöllen belegt wurden, geschäftlich verbunden sind, von den Feststellungen über das Vorliegen einer Dumpingpraxis individuell betroffen sind, wenn der Ausfuhrpreis (

99 Drittens ist in der Rechtsprechung die Klagebefugnis von Wirtschaftsteilnehmern – wie etwa einem Erstausrüster, der unter seiner eigenen Marke die von einem anderen Hersteller produzierten Waren vertrieb – anerkannt worden, deren Zahl begrenzt ist, die von den Organen namentlich genannt wurden und deren geschäftliche Beziehungen zum Hersteller der betreffenden Erzeugnisse Besonderheiten aufweisen, denen bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts und der Berechnung der gewogenen Dumpingspanne, auf deren Grundlage der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, Rechnung getragen wurde (

100 Viertens hat der Unionsrichter die Klagebefugnis eines „Gemeinschaftsherstellers“ in einem Fall bejaht, in dem die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf der individuellen Situation dieses Herstellers, des größten Herstellers des betreffenden Erzeugnisses in der Union, beruhte. Zu diesem Ergebnis kam der Gerichtshof, weil die Beanstandungen dieses Herstellers dem Antrag zugrunde lagen, der zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens geführte hatte, weil er in diesem Verfahren, dessen Ablauf weitgehend von seinen Angaben bestimmt wurde, angehört worden war und weil der Antidumpingzoll unter Berücksichtigung der Auswirkungen des festgestellten Dumpings auf ihn festgesetzt wurde (

101 Mittels einer dem Strafrecht entlehnten Terminologie könnte man sagen, dass die Rechtsprechung die Klagebefugnis letztlich sowohl für die Täter der Dumpingpraktiken und einige ihrer Komplizen als auch für ihre Opfer anerkannt hat, aber unter unterschiedlichen Voraussetzungen, die die Festlegung der angewandten Kriterien erschweren. Mit Ausnahme der Importeure und bestimmter Zulieferer, für die ein – anfechtbares (

102 Meines Erachtens führt die Anwendung dieses Kriteriums im vorliegenden Fall zu der Erkenntnis, dass die streitige Verordnung die Rechtsmittelführerinnen wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften berührt. Außerdem können sie sich auf besondere, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebende tatsächliche Umstände berufen, die sie daher in ähnlicher Weise individualisieren wie die Adressaten.

103 Erstens ist Philips Lighting von der streitigen Verordnung nicht nur in ihrer wesentlichen Eigenschaft als Gemeinschaftshersteller betroffen, der Opfer von Dumpingpraktiken ist und objektiv vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst wird. Ihr kommt nämlich auch eine besondere Verfahrensstellung zu, da sie unstreitig in den Erwägungsgründen 13 Buchst. g, 47 bis 49, 98 und 99 der streitigen Verordnung als „Gemeinschaftshersteller“ genannt wird und an der Untersuchung mitgewirkt hat. Außerdem wurde im Rahmen der im Laufe der Untersuchung vorgenommenen Prüfung von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erwähnt, dass Philips Lighting den Überprüfungsantrag „ablehnt“. Sie kann sich daher nicht nur darauf berufen, dass sie am Verfahren beteiligt war, das dem Erlass der Antidumpingmaßnahmen vorausging, sondern auch darauf, dass ihre Ablehnung des Überprüfungsantrags bei der Bestimmung des Maßes der Unterstützung dieses Antrags berücksichtigt wurde. Angenommen, dieser Antrag wäre von Anfang an nur von weniger als den nach Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung erforderlichen 50 % der Gemeinschaftshersteller unterstützt worden, und die Kommission hätte gleichwohl beschlossen, auf der Grundlage dieses Antrags eine Untersuchung einzuleiten, ohne dass sie im Übrigen über genügend Beweise verfügt hätte, die es ihr gemäß Art. 5 Abs. 6 der Grundverordnung erlaubt hätten, von Amts wegen eine Untersuchung zu einzuleiten. Könnte dann den Gemeinschaftsherstellern, die an der Untersuchung mitwirkten und ihre Ablehnung zum Ausdruck brachten, die Möglichkeit, den Verstoß gegen das Unionsrecht zu rügen, unter dem Vorwand genommen werden, dass sie von der am Ende dieses rechtswidrig geführten Verfahrens erlassenen Verordnung nicht individuell betroffen seien? Meines Erachtens hat die besondere Stellung, die Philips Lighting im Verfahren zukam, sie in ähnlicher Weise individualisiert wie einen Adressaten.

104 Zweitens werden in der streitigen Verordnung die besonderen Umstände berücksichtigt, die die Rechtsmittelführerinnen aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herausheben. Abgesehen davon, dass ihre spezielle wirtschaftliche Lage Gegenstand einer Untersuchung war, deren Ergebnisse im Anhang der streitigen Verordnung im Einzelnen aufgeführt sind, hat der Rat bei der Analyse des Interesses der anderen Gemeinschaftshersteller als Osram an einer Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im 98. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung festgestellt, dass angesichts der Einfuhren der Gemeinschaftshersteller die Einführung von Zöllen deren Gesamttätigkeit negativ beeinflusst habe und dass die Maßnahmen, abgesehen von den ihnen durch die Antidumpingzölle entstandenen Kosten, sie daran gehindert hätten, ihren Produktmix, ihre Angebotspalette und damit ihre Rentabilität zu optimieren, wobei Investitionen, Produktion, Forschung und Entwicklung und andere strategische Entscheidungen ebenfalls gelitten hätten. Sodann kam der Rat im 99. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung zu dem Schluss, dass angesichts der Beschaffungsstrategie von Philips Lighting eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen nicht im Interesse dieses Herstellers läge.

105 Daher ist die von den Rechtsmittelführerinnen erhobene Klage als zulässig zu betrachten, da sie in den die Antidumpingzölle betreffenden Rechtsakten des Rates und der Kommission in ihrer doppelten Eigenschaft als Gemeinschaftshersteller und Importeure genannt werden, von den vorbereitenden Untersuchungen betroffen waren und in der streitigen Verordnung als den Antrag ablehnende Hersteller aufgeführt sind.

106 Ich halte es im Übrigen für gerechtfertigt, dass sich Gemeinschaftshersteller, die sich in der Situation der Rechtsmittelführerinnen befinden, insbesondere dagegen wenden können, dass ihre Situation bei der Feststellung der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung entstandenen Schädigung nicht berücksichtigt wurde.

107 Da ich der Ansicht bin, dass Philips Lighting von der streitigen Verordnung unmittelbar und individuell betroffen ist, braucht die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht anhand der zweiten in Art. 263 Abs. 4 AEUV genannten Fallgruppe geprüft zu werden, nach der eine natürliche oder juristische Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen kann, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft. B – Zur Begründetheit des Rechtsmittels 1. Zum ersten Rechtsmittelgrund: unrichtige Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung a) Vorbringen der Parteien

108 Die Rechtsmittelführerinnen führen im Wesentlichen aus, das Gericht habe Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung falsch ausgelegt, als es festgestellt habe, dass die Kommission die Untersuchung fortsetzen könne, wenn die Unterstützung des Antrags zurückgehe und er nicht zurückgenommen werde.

109 Sie machen geltend, diese weite Auslegung könne angesichts der Unterschiede des tatsächlichen Kontexts der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache, in der das Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (

110 Der Rat, unterstützt von Osram und der Kommission, weist darauf hin, dass der Antrag auf Einleitung eines Überprüfungsverfahrens ursprünglich von Osram und GE Hungary, auf die zusammen mehr als 50 % der Gesamtproduktion von CFL‑i in der Gemeinschaft entfallen seien, unterstützt worden sei, bevor GE Hungary der Kommission nach Einleitung der Untersuchung mitgeteilt habe, dass sie die geltenden Antidumpingmaßnahmen ablehne. Er trägt vor, dass die Grundverordnung nur in Bezug auf die Anforderungen an die Antragsbefugnis zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung eindeutige Regelungen enthalte, liege daran, dass sie nur in diesem Stadium eine Rolle spiele, während das Maß der Unterstützung während des Ablaufs der Untersuchung eine andere Frage sei, die im Zusammenhang mit den Informationen stehe, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft der Kommission übermitteln müsse, damit diese insbesondere über die möglicherweise erlittene Schädigung befinden könne.

111 Der vom Gericht gezogene Erst-recht-Schluss sei kohärent und logisch, entspreche den üblichen Auslegungsmethoden und finde eine Stütze in der früheren Rechtsprechung sowohl im Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) als auch im Urteil Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (T‑172/09, EU:T:2012:532), aus denen sich ergebe, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung aufgestellten Anforderungen an die Antragsbefugnis nur zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erfüllt sein müssten, jedoch nicht notwendigerweise während des Ablaufs der Untersuchung. Die Rechtsmittelführerinnen vermengten die Frage des Begriffs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zur Prüfung der Antragsbefugnis mit der Definition dieses Wirtschaftszweigs für die Feststellung der Schädigung.

112 Selbst wenn man unterstelle, dass die Unionsorgane, die bei der Entscheidung, ob ein Verfahren nach der Rücknahme des Antrags abzuschließen sei, über ein weites Ermessen verfügten, in ihrer bisherigen Praxis die Untersuchung nach einer solchen Rücknahme häufiger abgeschlossen als fortgesetzt hätten, könne daraus nicht gefolgert werden, dass sie auch die Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung geführt habe, hätten abschließen müssen, weil ihre Unterstützung durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zurückgegangen sei. b) Würdigung

113 Der erste Rechtsmittelgrund gibt Anlass zur Frage nach der Richtigkeit des Erst-recht-Schlusses, den das Gericht auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gezogen hat, als es in den Rn. 85 und 86 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, wenn die Kommission nach dieser Bestimmung nicht verpflichtet sei, das Untersuchungs- oder Überprüfungsverfahren im Fall der Rücknahme des Antrags oder des Überprüfungsantrags einzustellen, müsse dies erst recht für den Fall des bloßen Rückgangs der Unterstützung für einen dieser Anträge gelten.

114 Mehrere Argumente veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, der vom Gericht gewählten Lösung zu folgen.

115 Das erste Argument betrifft den Wortlaut. Zum einen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, dass das Erfordernis der Repräsentativität des Antrags, der von einem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft oder in seinem Namen gestellt werden muss, nur für die „Einleitung der Untersuchung“ gilt und nicht für die „Fortsetzung des Verfahrens“ nach seiner Einleitung. Zum anderen enthält die Grundverordnung, wie das Gericht in Rn. 139 des Urteils Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06, EU:T:2009:62) und in Rn. 42 des Urteils Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (T‑172/09, EU:T:2012:532) sowie in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, keine Bestimmung, die die Kommission verpflichten würde, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion beträgt. Sie enthält auch keine Bestimmung, nach der die Kommission verpflichtet wäre, das Verfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags unter die Schwelle von 50 % des Teils der Gemeinschaftsproduktion fällt, der sich zu dem Antrag geäußert hat. Für die Auffassung, nach der das in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung geforderte Repräsentativitätsniveau während der gesamten Untersuchung oder gar während des gesamten Antidumpingverfahrens bestehen bleiben müsse, findet sich daher im Wortlaut dieser Verordnung kein Anhaltspunkt; sie stellt ein solches Erfordernis vielmehr eindeutig nur für den Zeitpunkt der Antragstellung und lediglich für die Einleitung der Untersuchung auf.

116 Das zweite Argument beruht auf einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung. Diese Bestimmung, die den Unionsorganen die Möglichkeit gibt, das Verfahren fortzusetzen, wenn der Antrag nach Einleitung der Untersuchung zurückgenommen wird (EU:C:1983:259) festgestellt hat, über einen „sehr weiten Ermessensspielraum“, wenn es darum geht, nach Maßgabe der Interessen der Gemeinschaft die Maßnahmen zu bestimmen, die gegebenenfalls im Hinblick auf die festgestellte Situation zu treffen sind (

117 Diesen verschiedenen sowohl verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtlichen Regeln liegt der Gedanke zugrunde, dass Antidumpingmaßnahmen nicht ausschließlich dem Schutz privater Interessen, im vorliegenden Fall den Einzelinteressen der Hersteller der betreffenden Ware, dienen, sondern auch den allgemeinen Interessen der Union. Auch wenn eine Untersuchung normalerweise aufgrund eines vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gestellten Antrags eingeleitet wird, bedeutet das den Antragstellern eingeräumte „Recht, einen Antrag zu stellen“ (

118 Ein drittes Argument praktischer Art spricht meines Erachtens für die vom Gericht gewählte Lösung. Während des Antidumpingverfahrens kann sich der Standpunkt der Antragsteller und der Gemeinschaftshersteller, die ihre Unterstützung oder Ablehnung des Antrags bekundet haben, mehrmals – zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in entgegengesetzte Richtungen – ändern. Ein Gemeinschaftshersteller, der den Antrag unterstützt hat, kann ihm seine Unterstützung entziehen und neutral bleiben oder sich gegen den Antrag aussprechen, während ein anderer, der den Antrag ablehnte, beschließen kann, ihn zu unterstützen, ohne dass diese Änderungen des Standpunkts notwendigerweise mit dem erlittenen Schaden zusammenhängen müssen (

119 Aus all diesen Gründen schlage ich vor, den meines Erachtens unbegründeten ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. 2. Zum zweiten Rechtsmittelgrund: unrichtige Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung a) Vorbringen der Parteien

120 Die Rechtsmittelführerinnen führen im Wesentlichen aus, das Gericht habe Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft falsch ausgelegt, da es das zweite, kumulative Kriterium für die Festlegung des Begriffs des erheblichen Teils nicht berücksichtigt habe, wonach die Gemeinschaftsproduktion, die den Antrag unterstütze, mindestens 50 % der Hersteller ausmachen müsse, die sich zu dem Antrag geäußert hätten. Die Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei einer der wesentlichen Schritte für die Beurteilung der Schädigung, und das Ergebnis, zu dem das Gericht gelangt sei, stehe im Widerspruch sowohl zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung als auch zur bisherigen Praxis der Unionsorgane. Der Gerichtshof müsse daher das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung der streitigen Verordnung endgültig entscheiden.

121 Der Rat, Osram und die Kommission machen geltend, dass die Rechtsmittelführerinnen zwei verschiedene Fragestellungen verwechselten, nämlich zum einen die Antragsbefugnis zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags oder des Überprüfungsantrags und zum anderen die Feststellung der Schädigung im Laufe des Verfahrens. Die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 50 % gelte nur für die Antragsbefugnis zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung. Der Rat und die Kommission führen aus, das Gericht habe in Rn. 93 des angefochtenen Urteils zu Recht – im Einklang mit seiner Rechtsprechung und der Praxis der Unionsorgane – diese Unterscheidung getroffen und daraus zutreffend abgeleitet, dass für die Bestimmung des erheblichen Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für die Feststellung der Schädigung nur die Mindestschwelle von 25 % zu berücksichtigen sei, die sich auf die gesamte Gemeinschaftsproduktion beziehe, und nicht die Schwelle von 50 %, die sich auf den Anteil der Gemeinschaftshersteller beziehe, die sich zum Antrag geäußert hätten. b) Würdigung

122 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung kann auf eine Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist, nur dann ein Antidumpingzoll erhoben werden, wenn ihre Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht, wobei der Begriff „Schädigung“ nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird.

123 Außerdem ist nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung unter dem Begriff des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere für die Feststellung der Schädigung, die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen zu verstehen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren nach Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung ausmacht. Obwohl die Grundverordnung vorsieht, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft grundsätzlich aus der Gesamtheit der Hersteller gleichartiger Waren besteht, trägt sie den Schwierigkeiten bei der Ermittlung aller Hersteller Rechnung, insbesondere für den Fall, dass der Wirtschaftszweig stark fragmentiert ist und aus vielen kleinen Herstellern besteht, indem sie auch die Möglichkeit bietet, nur einen Teil dieser Hersteller zu berücksichtigen, wenn sie einen „erheblichen Teil“ der Gemeinschaftsproduktion ausmachen.

124 Daraus folgt, dass es für die Bestimmung der Gemeinschaftsproduktion, in Bezug auf die eine Schädigung festgestellt werden soll, zwei Möglichkeiten gibt, ohne dass die Grundverordnung im Übrigen zwischen ihnen eine Hierarchie vorsieht.

125 Der Begriff des erheblichen Teils ist daher ein grundlegender Begriff der Antidumpingregelung. Da die Grundverordnung die Ahndung von Dumping nämlich nur erlaubt, wenn es eine Schädigung verursacht, erleichtert die Möglichkeit, sich auf einen „erheblichen Teil“ zu stützen, der Kommission die Aufgabe, das Vorliegen einer Schädigung festzustellen, indem sie ihr gestattet, ihre Untersuchung auf die Situation eines Teils der Gemeinschaftshersteller zu beschränken.

126 Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung definiert den Begriff des erheblichen Teils der gesamten Gemeinschaftsproduktion nicht anders als durch die Verweisung auf Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung. Die Tragweite, die dieser Verweisung zuzumessen ist, erscheint mir unklar.

127 Auch wenn der Unionsgesetzgeber mit dieser Verweisung offenbar einen Zusammenhang zwischen der Repräsentativitätsschwelle des Antrags auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung und der Bestimmung der für die Feststellung einer Schädigung relevanten nationalen Produktion herstellen wollte, hat Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung gleichwohl nicht zum Ziel, den Begriff des erheblichen Teils zu definieren, der dort im Übrigen gar nicht erwähnt wird.

128 Darüber hinaus stellt diese Bestimmung anhand eines doppelten Kriteriums eine Vermutung für die Repräsentativität des Antrags auf. Während der Satz von 25 % auf der Grundlage der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware berechnet wird, wird der Satz von 50 % anhand der Produktion nur derjenigen Hersteller ermittelt, die sich – befürwortend oder ablehnend – zum Antrag geäußert haben. Aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung geht jedoch klar hervor, dass der erhebliche Teil ausschließlich auf der Grundlage der „gesamten Gemeinschaftsproduktion“ der gleichartigen Ware zu bestimmen ist, ohne Berücksichtigung der Produktion des Teils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der seine Unterstützung oder Ablehnung des Antrags zum Ausdruck gebracht hat.

129 Letztlich berauben das Fehlen einer Definition des Begriffs des erheblichen Teils in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung und die dortige Bezugnahme auf ein doppeltes Repräsentativitätskriterium, während Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung nur ein Kriterium vorsieht, die Auslegung des Begriffs „erheblicher Teil … nach Artikel 5 Absatz 4“ einer offensichtlichen, wenn nicht jeder Bedeutung.

130 Da eine wörtliche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung keine eindeutige Beantwortung der aufgeworfenen Frage ermöglicht, sind diese Vorschriften zum einen im Licht der mit ihnen verfolgten Ziele sowie der Systematik und des allgemeinen Aufbaus der Grundverordnung und zum anderen im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (

131 Erstens enthält die Grundverordnung zwar nur eine einzige Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, doch handelt es sich bei Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung um zwei voneinander unabhängige Vorschriften, die zwei verschiedene Stadien des Antidumpingverfahrens betreffen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. Wie der Rat und die Kommission zu Recht geltend machen, betrifft Art. 5 Abs. 4 dieser Verordnung – zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung – die Festlegung der Repräsentativitätsschwelle des Antrags, um sicherzustellen, dass ihn eine hinreichend große Zahl von Gemeinschaftsherstellern unterstützt, während Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 3 Abs. 1 – während der Untersuchung – die Feststellung der durch die Dumpingpraktiken verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft betrifft. Die letztgenannten Vorschriften dienen einem anderen Ziel, das darin besteht, die Unionsorgane in die Lage zu versetzen, die Schädigung zu untersuchen, obwohl es schwierig oder gar unmöglich ist, für sämtliche Gemeinschaftshersteller objektive Bewertungskriterien zu finden, insbesondere wenn es sich bei dem Markt des betreffenden Produkts um einen sehr fragmentierten Markt handelt, auf dem zahlreiche Hersteller tätig sind.

132 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie die Übereinkünfte in dessen Anhängen 1, 2 und 3 zwar nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (EU:C:1989:254) und Nakajima/Rat (C‑69/89, EU:C:1991:186) angesprochenen Fälle entsprechen, in denen es Sache des Unionsrichters ist, die Rechtmäßigkeit der Unionshandlungen an den WTO-Regeln zu messen, verlangt daher der dem Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts innewohnende Grundsatz der konformen Auslegung, dass die Auslegung des Antidumpingübereinkommens bei der Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Grundverordnung berücksichtigt wird. Daraus folgt, dass Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung, der, wie ich ausgeführt habe, wegen seiner mehrdeutigen Formulierung mehr als eine Auslegung zulässt, möglichst so auszulegen ist, dass er mit den entsprechenden Bestimmungen von Art. 4.1 des Antidumpingübereinkommens im Einklang steht, der zur Definition des Begriffs „inländischer Wirtschaftszweig“ im Sinne dieses Abkommens ebenfalls auf den Begriff des erheblichen Teils Bezug nimmt.

133 Insoweit liefern der Bericht des WTO-Panels vom 22. April 2003, „Argentinien – Endgültige Antidumpingzölle auf Geflügelfleisch aus Brasilien“ (

134 Das WTO-Panel ging in seinem Bericht vom 22. April 2003 davon aus, dass unter dem Begriff des erheblichen Teils für die Bestimmung des inländischen Wirtschaftszweigs ein „wichtiger, bedeutsamer oder beträchtlicher“ Teil der gesamten Inlandsproduktion zu verstehen sei, wobei Art. 4.1 des Antidumpingübereinkommens nicht verlange, dass der inländische Wirtschaftszweig aus nationalen Herstellern bestehe, auf die mehr als 50 % der gesamten Inlandsproduktion entfielen (

135 Das Berufungsgremium der WTO stellte in seinem Bericht vom 15. Juli 2011 zunächst fest, dass Art. 4.1 des Antidumpingübereinkommens keine konkreten Zahlen enthalte, anhand deren sich feststellen ließe, ob ein bestimmter Prozentsatz einen „erheblichen Teil“ (

136 Unter Hinweis auf die Wichtigkeit einer genauen Bestimmung der Schädigung führte das Berufungsgremium der WTO sodann aus, dass die Berufung auf den Begriff des erheblichen Teils, insbesondere im Fall eines fragmentierten Markts mit zahlreichen Herstellern, es zwar erlaube, die praktischen Hindernisse bei der Erlangung von Informationen über die Gesamtproduktion zu überwinden, indem erforderlichenfalls ein geringerer Teil akzeptiert werde, als dies auf einem weniger fragmentierten Markt normalerweise zulässig sei, doch müsse sichergestellt werden, dass die Definition des inländischen Wirtschaftszweigs „die Möglichkeit bietet, zahlreiche Daten zu erhalten, die eine genaue Untersuchung der Schädigung gewährleisten“, und daher nicht zu einer erheblichen Gefahr einer Asymmetrie der wirtschaftlichen Daten und einer Verzerrung bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung führt (

137 Schließlich kam das Berufungsgremium der WTO bei der Prüfung des Vorbringens der Union, dass für die Bestimmung des erheblichen Teils im Sinne von Art. 4.1 des Antidumpingübereinkommens die in dessen Art. 5.4 genannten Schwellen zu berücksichtigen seien und folglich die Annahme berechtigt sei, dass Hersteller, auf die 25 % oder mehr der nationalen Produktion entfielen, einen erheblichen Teil der Gesamtproduktion darstellen könnten, zu dem Schluss, dass es „für eine solche Behauptung keine Grundlage im Wortlaut“ gebe und dass auch das Vorbringen der Union, die Diskussionen über den erheblichen Teil und die Repräsentativität seien während der Verhandlungen parallel geführt worden, nichts daran ändere, dass keine Einigung über die Festlegung eines bestimmten Teils erzielt worden sei, anhand dessen sich abstrakt ermitteln ließe, was ein „erheblicher Teil“ sei. Die Art. 4.1 und 5.4 des Antidumpingübereinkommens bezögen sich auf verschiedene Aspekte des Antidumpingverfahrens; Ersterer definiere den für die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung relevanten inländischen Wirtschaftszweig, während Letzterer unabhängig davon, wie der inländische Wirtschaftszweig zu definieren sei, eine Mindestschwelle für die Unterstützung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung festlege (

138 Im Ergebnis war das Berufungsgremium der WTO auch unter Berücksichtigung der Fragmentierung des Markts der Ansicht, dass die von der Kommission „[n]ach Anwendung eines Referenzwerts [von 25 %] ohne jeden Zusammenhang mit einer korrekten Auslegung des Begriffs ‚erheblicher Teil‘“ festgelegte Schwelle von 27 % ein zu geringer Prozentsatz sei, um einen solchen Teil darzustellen (

139 Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass nunmehr nur eine Auslegung des Begriffs des erheblichen Teils möglich ist. Nach ihr ist dieser Begriff als Anteil an der Gemeinschaftsproduktion zu verstehen, der bedeutend genug ist, um diese in gewissem Umfang relativ genau abzubilden. Mit anderen Worten widerspricht die – von der Kommission im Übrigen in der mündlichen Verhandlung als „unglücklich“ bezeichnete – Verbindung zwischen dem Wortlaut der Art. 4 Abs. 1 und 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowohl dem Geist als auch der Logik und den Zielen der Antidumpingregelung der Union nach ihrer Auslegung im Hinblick auf das Antidumpingabkommen, so dass ihr keine normative Tragweite beizumessen ist.

140 Würde man dem Gericht beipflichten, dass es sich schon bei einem Viertel der gesamten Gemeinschaftsproduktion um einen erheblichen Teil handeln könne, eröffnete dies die Möglichkeit einer klaren Umgehung der Anforderungen der Antidumpingregelung, denn dann könnten Maßnahmen, die nur einer Minderheit eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugute kämen, selbst dann erlassen werden, wenn drei Viertel dieses Wirtschaftszweigs keine Schädigung erlitten.

141 Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht mit ihrem Rechtsmittelgrund jedoch nicht vor, dass es die Schwelle von 25 % angewandt hat. Sie rügen ausschließlich, dass das Gericht diese Schwelle und die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung vorgesehene Schwelle von 50 % nicht kumulativ angewandt habe.

142 Die Auffassung, dass die Verweisung in Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung auf deren Art. 5 Abs. 4 als unbedingte Verpflichtung anzusehen sei, die beiden in Art. 5 Abs. 4 genannten Schwellen bei der Bestimmung der Repräsentativität des Antrags kumulativ anzuwenden, beruht meines Erachtens auf einem Fehlverständnis von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung, der besagt, dass der erhebliche Teil anhand der „gesamten Gemeinschaftsproduktion“ zu ermitteln ist und nicht anhand des Teils der nationalen Produktion, der sich zu dem Antrag geäußert hat.

143 Ich halte daher den zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ausschließlich gerügt wird, dass im angefochtenen Urteil die beiden in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung genannten Schwellen nicht kumulativ angewandt worden seien, für unbegründet.

144 Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen, ohne dass näher darauf eingegangen werden muss, ob die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie es für zulässig erachteten, die Untersuchung der Frage, ob die Schädigung anhält oder erneut auftritt, auf der Grundlage der Daten nur eines Herstellers vorzunehmen, auf den 48 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion entfielen.

145 Ich werde mich auf die Feststellung beschränken, dass es bei der ganz besonderen Beschaffenheit des betreffenden Markts, der unter vier Gemeinschaftsherstellern aufgeteilt ist, die neben ihrer Produktionstätigkeit in der Union auch als Importeure tätig sind, meines Erachtens nicht der Logik der Antidumpingregelung widerspricht, dass die Unionsorgane die Schädigung des Herstellers berücksichtigt haben, der, ausgedrückt als Prozentsatz seines Absatzes, am meisten in der Union produzierte und am wenigsten importierte.

146 Aus diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist. V – Ergebnis

147 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. 2. Die Philips Lighting Poland SA und die Philips Lighting BV tragen die Kosten.