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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.03.2015 – C-63/14
Generalanwalt Melchior Wathelet · ECLI:EU:C:2015:209
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MELCHIOR WATHELET vom 26. März 2015 ( Rechtssache C‑63/14 Europäische Kommission gegen Französische Republik „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Ausgleich für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen“ I – Einleitung
1 Die vorliegende Rechtssache fügt sich in die lange Reihe der Rechtssachen ein, die die staatlichen Beihilfen betreffen, die die Französische Republik der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (im Folgenden: SNCM) (
2 Mit ihrer am 10. Februar 2014 eingereichten Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation ( II – Rechtlicher Rahmen
3 Art. 108 Abs. 2 AEUV bestimmt: „Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat. Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 [AEUV] und 259 [AEUV] den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen. …“
4 Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ( „(1) In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (nachstehend: ‚Rückforderungsentscheidung‘ genannt). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des [Unions]rechts verstoßen würde. (2) Die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (3) Unbeschadet einer Entscheidung des Gerichtshofes … nach Artikel [278 AEUV] erfolgt die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“ III – Sachverhalt A – Der Sachverhalt, der zum Erlass des streitigen Beschlusses führte
5 Mit Beschluss vom 7. Juni 2007 übertrug das korsische Regionalparlament dem Konsortium aus SNCM und der Compagnie Méridionale de Navigation SA (im Folgenden: CMN) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Fährverbindungen zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen. Mit einem Beschluss vom selben Tag wurde der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika zur Unterzeichnung des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (im Folgenden: Vertrag) ermächtigt.
6 Der Vertrag wurde für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2013 geschlossen. Laut seinem Art. 1 ist Vertragsgegenstand die Erbringung von Leistungen im Linienschiffsverkehr auf sämtlichen Strecken, für die zwischen dem Hafen von Marseille und den korsischen Häfen von Ajaccio, Balagne, Bastia, Porto-Vecchio und Propriano die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegt wurden.
7 Das Lastenheft in Anhang 1 des Vertrags legt die Art dieser Leistungen fest und unterscheidet wie folgt zwischen: — der ständigen „Fracht- und Personenbeförderung“, die das Konsortium aus SNCM und CMN das gesamte Jahr über anbieten muss (im Folgenden: Basisdienst), und — der zusätzlichen „Fahrgastbeförderung“ zu den Verkehrsspitzenzeiten auf den Strecken Marseille-Ajaccio und Marseille-Bastia (rund 37 Wochen lang) sowie vom 1. Mai bis zum 30. September auf der Strecke Marseille-Propriano (im Folgenden: Zusatzdienst).
8 Nach dem Vertrag erhalten die beiden Auftragnehmer vom korsischen Verkehrsamt einen jährlichen Beitrag als Gegenleistung für den Basis- und den Zusatzdienst. Die den Auftragnehmern gewährten Ausgleichsleistungen sind pro Jahr auf die Höhe des Betriebsdefizits begrenzt, das durch die im Lastenheft festgelegten Verpflichtungen entsteht, wobei ein angemessener Gewinn aus den Schiffen, der anteilig nach der Anzahl der Tage, an denen die Schiffe tatsächlich zur Bedienung der Strecken gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingesetzt wurden, ermittelt wird. Für den Fall, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen geringer ausfallen als im Angebot der Auftragnehmer veranschlagt, sieht der Vertrag eine Anpassung der öffentlichen Ausgleichsleistungen vor.
9 Nach seiner Unterzeichnung wurde der Vertrag dahin geändert, dass mehr als 100 Überfahrten zwischen Korsika und Marseille pro Jahr gestrichen wurden, die jährlichen Referenzausgleichsbeträge für die beiden Auftragnehmer um 6,5 Mio. Euro herabgesetzt wurden und eine Obergrenze für das System zur jährlichen Anpassung der Einnahmen der Auftragnehmer eingeführt wurde. B – Der streitige Beschluss
10 Nach einer Beschwerde der Corsica Ferries France SAS (im Folgenden: Corsica Ferries) über rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen, die SNCM und CMN aufgrund des Vertrags erhalten haben sollen, informierte die Kommission die französischen Behörden mit Schreiben vom 27. Juni 2012 über ihren Beschluss, wegen der gemäß dem Vertrag mutmaßlich gewährten Beihilfen zugunsten von SNCM und CMN das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen (
11 Bei ihrer Entscheidung, dass die im Vertrag vorgesehenen Ausgleichsleistungen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten, sah die Kommission zwei der vier Kriterien, die der Gerichtshof im Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) festgelegt hat, als nicht erfüllt an.
12 Die Kommission stellte erstens fest, dass der Zusatzdienst von SNCM für die Deckung eines wirklichen Bedarfs an gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen weder erforderlich noch angemessen gewesen sei. Zweitens hätten zum einen die Ausschreibungsbedingungen keinen wirksamen Wettbewerb zugelassen, und zum anderen seien die Ausgleichsleistungen nicht unter Bezugnahme auf eine zuvor festgelegte Kostengrundlage oder durch Vergleich mit der Kostenstruktur anderer vergleichbarer Seeschifffahrtsunternehmen festgesetzt worden.
13 Infolgedessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichsleistungen, die SNCM und CMN für den Zusatzdienst erhalten hätten, staatliche Beihilfen darstellten. Sie stellte fest, dass sie rechtswidrig seien, soweit sie nicht vorher bei der Kommission angemeldet worden seien. Außerdem war die Kommission der Ansicht, dass die Ausgleichsleistungen, die SNCM und CMN für den Basisdienst erhalten hätten, mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, was für bei den Ausgleichsleistungen, die SNCM ab dem 1. Juli 2007 für den Zusatzdienst erhalten habe, nicht der Fall sei.
14 Aufgrund der vorgenannten Umstände entschied die Kommission in dem angefochtenen Beschluss wie folgt: „Artikel 1 Die der SNCM und der CMN im Rahmen des Vertrags … vom 7. Juni 2007 gewährten Ausgleichsleistungen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden unter Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Artikel 2 1. Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM für die Schaffung der zusätzlichen Kapazitäten gemäß I a) 2), I b) 2) und I d) 1.4) des Lastenhefts des … Vertrags … gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. 2. Die Ausgleichsleistungen, die der SNCM und der CMN für die Erbringung der anderen Dienstleistungen gemäß dem [Vertrag] gewährt wurden, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 1. Frankreich muss die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen vom Empfänger zurückfordern. 2. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. 3. Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 … und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 … nach der Zinseszinsformel berechnet. 4. Frankreich stellt mit dem Tag der Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen ein. Artikel 4 1. Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. 2. Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 5 1. Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Folgendes: (a) Informationen betreffend den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist; (b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; (c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist; (d) Datum und genaue Höhe der monatlichen Zahlungen und der jährlichen Anpassungen, die vom Inkrafttreten des Vertrags bis zum Erlass des vorliegenden Beschlusses vorgenommen wurden. 2. Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.“
15 Nach Angaben der Kommission wurde der zurückzufordernde Beihilfebetrag zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses auf ungefähr 220,224 Mio. Euro geschätzt. C – Das Verhalten der französischen Behörden nach dem Erlass des streitigen Beschlusses
16 Der streitige Beschluss wurde der französischen Regierung am 3. Mai 2013 bekannt gegeben. Die Französische Republik und SNCM erhoben gegen diesen Beschluss am 17. Juli 2013 bzw. am 27. August 2013 Nichtigkeitsklage beim Gericht (
17 Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 wandte sich der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika, Herr Giacobbi, an den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Almunia, um die Modalitäten der Durchführung des streitigen Beschlusses zu erfahren.
18 Am 10. Juli 2013 schickte der Präfekt von Korsika ein Schreiben, dem der streitige Beschluss beigefügt war, an den Präsidenten des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika. Der Präfekt von Korsika bat darin den Präsidenten, ihm die Maßnahmen mitzuteilen, die er in der Sache ergreifen werde. Er wies außerdem darauf hin, dass die französische Regierung im Begriff sei, den Beschluss der Kommission mit einer Nichtigkeitsklage, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs, anzufechten.
19 Am selben Tag schickte der Präfekt von Korsika dem Präsidenten von SNCM eine Kopie des Schreibens an den Präsidenten des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika sowie eine Kopie des streitigen Beschlusses.
20 Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 teilte der Vizepräsident der Kommission dem Präsidenten des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika mit, dass nach dem streitigen Beschluss die Ausgleichsleistungen an SNCM für den Zusatzdienst sofort eingestellt werden müssten, dass die Frist, die im streitigen Beschluss für die Übermittlung der in seinem Art. 5 Abs. 1 genannten Informationen gesetzt worden sei, bereits überschritten sei und dass im Übrigen die in Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses gesetzte Umsetzungsfrist eingehalten werden müsse. In diesem Schreiben wies der Vizepräsident der Kommission darauf hin, dass die Beihilfen grundsätzlich „von der Einrichtung, die sie gewährt hat, auf der Grundlage eines von dieser erlassenen, in vollem Umfang vollstreckbaren Titels zurückzufordern sind (sofern diese Einrichtung rechtlich dazu befugt ist) oder andernfalls von einer anderen dazu befugten Behörde. Im vorliegenden Fall scheint die Pflicht zur Rückforderung daher beim Exekutivrat [der Gebietskörperschaft Korsika] zu liegen, da dieser die unvereinbaren Beihilfen gewährt hat, wie im 28. Erwägungsgrund des [streitigen] Beschlusses festgestellt wird“.
21 Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 informierte der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika den Vizepräsidenten der Kommission, dass er die erforderlichen Anordnungen getroffen habe, um die Auszahlung der auf den Zusatzdienst entfallenden Ausgleichsleistungen einzustellen. Er führte weiter aus, er sei Schwierigkeiten „bei den Behörden des französischen Staates, insbesondere den Dienststellen des Präfekten von Korsika und der Chambre régionale des comptes [Regionale Rechnungskammer] begegnet, die den Beschluss der Kommission als ungültig betrachten und ihm jegliche Vollziehbarkeit absprechen“.
22 Mit Schreiben vom 2. September 2013 forderte die Kommission die französischen Behörden auf, sie innerhalb der auf das Datum dieses Schreibens folgenden zehn Tage über die Anordnungen zu informieren, die sie getroffen hätten, um den streitigen Beschluss umzusetzen. In dem Schreiben wies die Kommission die französischen Behörden darauf hin, dass ein Beschluss über die Rückforderung staatlicher Beihilfen in vollem Umfang und unmittelbar vollziehbar sei, solange er nicht wirksam ausgesetzt worden sei. Sie forderte die französischen Behörden außerdem auf, ihr im Detail die Folgen darzulegen, die die Umsetzung des streitigen Beschlusses für die finanzielle Lage von SNCM hätte, da sie nach Ansicht der französischen Behörden zwangsläufig zur Insolvenz und Liquidation dieser Gesellschaft führen würde. In diesem Zusammenhang übermittelte die Kommission ihre Fragen zu den ihr vorliegenden Informationen, nach denen der Exekutivrat der Gebietskörperschaft Korsika beabsichtige, dem korsischen Regionalparlament auf der Grundlage eines Berichts des korsischen Verkehrsamts vorzuschlagen, mit dem Konsortium aus SNCM und CMN einen neuen Vertrag über die Personen- und Warenbeförderung zwischen Marseille und den korsischen Häfen für den Zeitraum 2014 bis 2023 zu unterzeichnen.
23 Nachdem die Kommission von den französischen Behörden keine Antwort erhalten hatte, forderte sie sie mit Schreiben vom 20. September 2013„erneut auf, die Beihilfe einschließlich Zinsen unverzüglich zurückzufordern, alle für den Zusatzdienst zu zahlenden Beihilfen mit dem Tag der Bekanntgabe des [streitigen] Beschlusses einzustellen (und sie gegebenenfalls zurückzufordern) und einen Bericht über den Stand der Rückforderung einschließlich einer Erläuterung der Berechnungsmethode für die Zinsen vorzulegen“. Die Kommission wies die französischen Behörden darauf hin, dass sie ihr diese Informationen innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum des Schreibens zukommen lassen müssten. Sie erklärte schließlich, dass diese zusätzliche Frist nichts an der Pflicht zur sofortigen Durchführung des Beschlusses ändere und dass, wenn die Durchführung unterbleiben sollte, ihre Dienststellen verpflichtet seien, ihr vorzuschlagen, gegen die Französische Republik eine Klage nach Art. 108 Abs 2 AEUV zu erheben.
24 Zwei Monate später, am 29. November 2013, teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass die Gebietskörperschaft Korsika die Zahlungen der Ausgleichsleistungen für den sogenannten „Zusatzdienst“ auf der Grundlage einer vorläufigen Schätzung anhand der in dem streitigen Beschluss genannten Beträge Ende Juli 2013 eingestellt habe. Die französischen Behörden teilten mit, dass sie Schwierigkeiten hätten, den Gesamtbetrag der von den Begünstigten zurückzufordernden Ausgleichsbeträge (Hauptforderung und Zinsen) zu beziffern, denn die von der Kommission vorgenommene Trennung zwischen dem „Basisdienst“ und dem „Zusatzdienst“ sei ihres Erachtens künstlich, da diese beiden Dienste nicht trennbar seien und zur Erreichung des Ziels der territorialen Kontinuität beitrügen.
25 Am 18. Dezember 2013 sandte der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika ein Schreiben an den nationalen Verkehrssekretär der Gewerkschaft der korsischen Arbeiter, Herrn Mosconi, in dem er auf die von ihm verfolgten Ziele hinwies und insbesondere bemerkte, dass „die Gebietskörperschaft Korsika keinen Titel erlassen und kein Verfahren einleiten wird, das dazu führen würde, [SNCM] in den Ruin zu treiben“.
26 Mehrere Ereignisse haben sich seit der Einreichung der vorliegenden Vertragsverletzungsklage am 10. Februar 2014 zugetragen.
27 In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik erläutert, dass die Forderung von Veolia-Transdev vom 29. Oktober 2014 nach vorzeitiger Rückzahlung des Kredits, den sie SNCM gewährt habe, dazu geführt habe, dass diese am 4. November 2014 die Zahlungseinstellung erklärt habe.
28 Sie hat weiter vorgetragen, dass das korsische Verkehrsamt am 7. und 19. November 2014 zwei Einziehungsanordnungen zur Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe erlassen habe, aber in Höhe eines Betrags von etwa 198 Mio. Euro, der nach den Ausführungen der Kommission niedriger sei als der im streitigen Beschluss genannte Betrag, nämlich 220,224 Mio. Euro.
29 Am 28. November 2014 stellte der Präsident des Tribunal de commerce de Marseille (Frankreich) die Zahlungseinstellung von SNCM fest und ordnete für diese für einen Zeitraum von sechs Monaten ein Sanierungsverfahren an (
30 Am 9. Januar 2015 wiesen die französischen Behörden die für unvereinbar erklärten Beihilfen in Höhe eines Betrags von ungefähr 198 Mio. Euro auf der Passivseite der Bilanz von SNCM aus.
31 In der mündlichen Verhandlung hat die Französische Republik den Gerichtshof ferner darüber informiert, dass am 2. Februar 2015 beim Tribunal de commerce de Marseille im Rahmen des Sanierungsverfahrens mehrere Übernahmeangebote für SNCM (in der Presse werden fünf Angebote und zwei Absichtserklärungen erwähnt (
32 Einigen Presseinformationen ist zu entnehmen, dass diese Angebote unter aufschiebenden Bedingungen gemacht worden sein sollen, nämlich die Übertragung der auf den Strecken zwischen Korsika und dem französischen Festland auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Neuverhandlung über die Sozialvereinbarungen und die „Aufhebung“ der Pflicht zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen ( D – Der Kontext des Rechtsstreits
33 Wie ich in Nr. 1 dieser Schlussanträge ausgeführt habe, fügt sich dieser Rechtsstreit in die lange Reihe der Rechtssachen ein, die die staatlichen Beihilfen betreffen, die die Französische Republik SNCM gewährt hat. Bei diesen Beihilfen sind zwei Gruppen zu unterscheiden: Beihilfen, die SNCM im Rahmen ihres Umstrukturierungsplans gewährt wurden, und Beihilfen, die ihr als Ausgleichsleistungen für die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt wurden. Diese beiden Gruppen führten zu zwei Verfahren, die nicht verwechselt werden dürfen, umso mehr, als sie sehr ähnliche Beträge betreffen (ungefähr 220 Mio. Euro). 1. Erstes Verfahren
34 Das erste der beiden Verfahren begann mit der Anfechtung der im Rahmen des Umstrukturierungsplans von 2002 an SNCM gezahlten Beihilfen. Corsica Ferries, eine private Gesellschaft und Konkurrentin von SNCM, erhob gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2003, in der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden waren (
35 Mit Urteil vom 15. Juni 2005 erklärte das Gericht diese Entscheidung unter Hinweis darauf für nichtig, dass die Kommission „bei der Ermittlung des Minimalcharakters nicht den gesamten Nettoerlös aus dem Verkauf der nicht unerlässlichen Vermögenswerte“ berücksichtigt habe (
36 Am 8. Juli 2008 erließ die Kommission eine neue Entscheidung (
37 Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des Gerichts Corsica Ferries France/Kommission (T‑565/08, EU:T:2012:415) vom 11. September 2012 aufgehoben. Das Rechtsmittel gegen dieses Urteil wurde mit Urteil des Gerichtshofs vom 4. September 2014 zurückgewiesen (
38 In der Zwischenzeit, am 20. November 2013, ordnete die Kommission die Rückzahlung der von diesen Urteilen betroffenen Beträge des Umstrukturierungsplans von SNCM an ( 2. Zweites Verfahren
39 Dieses zweite Verfahren betrifft den im Jahr 2007 unterzeichneten Vertrag, in dem Ausgleichsleistungen für SNCM und CMN vorgesehen waren. Im Jahr 2013 erklärte die Kommission die Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst für rechtswidrig und ordnete deren Rückforderung an.
40 Gegen diesen Beschluss sind derzeit Nichtigkeitsklagen anhängig, die von der Französischen Republik und SNCM beim Gericht eingereicht wurden. Im Rahmen dieser Klagen wurde ein Antrag der Französischen Republik, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des Beschlusses der Kommission auszusetzen, im ersten Rechtszug vom Präsidenten des Gerichts (
41 Auch in der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geht es im Kern um die Nichtumsetzung des Beschlusses der Kommission.
42 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die französischen Behörden im September 2013 erneut und ohne Anmeldung bei der Kommission beträchtliche Beträge an SNCM gezahlt hätten, indem sie ihr neben weiteren Vorteilen erneut für zehn Jahre unter äußerst umstrittenen Bedingungen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt hätten. IV – Verfahren vor dem Gerichtshof
43 Die Kommission hat ihre Klageschrift am 10. Februar 2014 eingereicht. Die Französische Republik hat ihre Klagebeantwortung am 23. April 2014 und die Kommission ihre Erwiderung am 2. Juni 2014 eingereicht. Das schriftliche Verfahren wurde mit der Einreichung der Gegenerwiderung der Französischen Republik am 14. Juli 2014 abgeschlossen.
44 In der Sitzung vom 5. Februar 2015 haben die Kommission und die Französische Republik mündlich verhandelt. V – Zur Vertragsverletzung, die der Französischen Republik vorgeworfen wird
45 In ihrer Klageschrift trägt die Kommission vor, dass die Französische Republik dadurch, — dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von der Empfängerin zurückzufordern; — dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle in diesem Art. 2 Abs. 1 genannten Zahlungen eingestellt hat und — dass sie der Kommission nicht fristgerecht die Maßnahmen mitgeteilt hat, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss nachzukommen, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3, 4 und 5 des genannten Beschlusses verstoßen hat. A – Zur ersten Rüge: Nichtrückforderung der rechtswidrigen Beihilfen 1. Einleitung
46 Wenn die Kommission eine Beihilfe für rechtswidrig erklärt, erfolgt die von ihr angeordnete Rückforderung nach den Bedingungen, die in Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehen sind, der wie folgt lautet: „[D]ie Rückforderung [erfolgt] unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung der Kommissionsentscheidung ermöglicht wird. Zu diesem Zweck unternehmen die betreffenden Mitgliedstaaten im Fall eines Verfahrens vor nationalen Gerichten unbeschadet des [Unions]rechts alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen.“
47 Die Französische Republik bestreitet nicht, dass die Maßnahmen, die für die Rückforderung der in Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen erforderlich sind, von der dafür zuständigen französischen Behörde, nämlich der Gebietskörperschaft Korsika, nicht ergriffen worden sind.
48 Dies wird durch die der Klageschrift der Kommission beigefügten Unterlagen rechtlich hinreichend bewiesen.
49 Zum einen informierte der Präsident des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika, Herr Giacobbi, in seinem Schreiben vom 29. Juli 2013 den Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Almunia, über die „Schwierigkeiten, denen [er] bei den Behörden des französischen Staates, insbesondere den Dienststellen des Präfekten von Korsika und der Chambre régionale des comptes begegnet [war], die den Beschluss der Kommission als ungültig betrachten und ihm jegliche Vollziehbarkeit absprechen“ (
50 Zum anderen versicherte er in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2013 dem nationalen Verkehrssekretär der Gewerkschaft der korsischen Arbeiter, Herrn Mosconi, dass „die Gebietskörperschaft Korsika keinen Titel erlassen und kein Verfahren einleiten wird, das dazu führen würde, die Gesellschaft in den Ruin zu treiben“ ( 2. Vorbringen der Französischen Republik
51 Die Französische Republik beruft sich angesichts dieser Verweigerung der Durchführung darauf, dass es absolut unmöglich gewesen sei, den streitigen Beschluss ordnungsgemäß durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung „kann ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. [108] Abs. 2 [AEUV] erhobene Vertragsverletzungsklage nur [dies] geltend machen“ (
52 Im vorliegenden Fall macht die Französische Republik geltend, dass es für sie unmöglich sei, den streitigen Beschluss durchzuführen, da die Durchführung unvermeidbar die Zahlungsunfähigkeit und die Liquidation von SNCM zur Folge hätte (
53 Zur Zahlungsunfähigkeit von SNCM führt die Französische Republik aus, da sich aus den Konten von SNCM für das Geschäftsjahr 2012 ein verfügbares Aktivvermögen von 87,831 Mio. Euro ergebe, hätte die Rückforderung eines Betrags in Höhe von 220,224 Mio. bei SNCM unweigerlich zur Zahlungseinstellung geführt. Da die Finanzmittel von SNCM weitgehend von einem mittelfristigen Kredit ihrer Mehrheitsaktionärin Veolia-Transdev abhängig gewesen seien, die jederzeit die vorzeitige Rückzahlung des Kredits hätte fordern können, hätte die Vollstreckung der Rückforderung eines Betrags in Höhe von 220,224 Mio. Euro zwangsläufig dazu geführt, dass eine Fortsetzung des Betriebs nicht mehr zu finanzieren gewesen wäre. Da das Unternehmen für das Jahr 2012 einen Nettoverlust in Höhe von 14,251 Mio. Euro ausgewiesen habe, zu dem die 220,224 Mio. Euro hätten hinzugerechnet werden müssen, wäre es außerdem sehr unwahrscheinlich geworden, dass sich ein Unternehmen für die Übernahme von SNCM interessiert hätte, die deshalb zwangsläufig hätte liquidiert werden müssen.
54 Die Französische Republik macht weiter geltend, dass eine Liquidation von SNCM zu schweren Störungen der öffentlichen Ordnung und des sozialen Friedens führen könnte, da das soziale Klima bei SNCM und im Hafen von Marseille bereits besonders problematisch sei. So hätten die Streikenden während der Streiks im Jahr 2005, die im Anschluss an die Ankündigung der Privatisierung von SNCM stattgefunden hätten, die im Hafen von Marseille liegenden Schiffe besetzt und damit die Abfahrt mehrerer Tausend Passagiere blockiert, ein Schiff entführt, und den Vorstandsvorsitzenden von SNCM gefangen gehalten. Diese Streiks hätten sich ausgeweitet und so zu einer flächendeckenden Blockade des Hafens von Marseille geführt und sowohl den Passagier- und Frachtverkehr als auch den Verkehr im Bereich der Petrochemie beeinträchtigt.
55 In der Folgezeit sei keine Besserung des sozialen Klimas bei SNCM eingetreten, bei der es zu Beginn des Jahres 2011 zu erneuten Streiks gekommen sei. Im März 2014 hätten die drei Gewerkschaften von SNCM und eine Gewerkschaft der Seeleute aus Marseille das gesamte Personal zum Streik aufgerufen, nachdem Veolia-Transdev in den Aufsichtsratssitzungen im Februar und März 2014 die Bestellung neuer Schiffe abgelehnt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über SNCM befürwortet habe.
56 Der Streik im Juni 2014, der im nationalen Kontext einer allgemeinen Krise und immer zahlreicherer Sozialpläne und Massenentlassungen stattgefunden habe, habe die Schwierigkeiten gezeigt, in denen sich die korsische Wirtschaft befinde. Insoweit und in Erwiderung auf das Vorbringen der Kommission machen die französischen Behörden geltend, sie seien am besten in der Lage, das Risiko von Ausschreitungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung und die Risiken, die mit dem Einsatz oder Nichteinsatz von Polizeikräften zur Verhinderung oder Beendigung der Ausschreitungen oder Störungen verbunden seien, zu beurteilen.
57 Die Französische Republik führt weiter aus, dass die Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Liquidation von SNCM unweigerlich zu einer Unterbrechung der territorialen Kontinuität zwischen dem französischen Festland und Korsika führen würde, wie es im Laufe der Streiks des Jahres 2005 der Fall gewesen sei, bei denen Korsika sowohl hinsichtlich der Vorräte an Medikamenten, Blutprodukten, Kraftstoffen und anderen Brennstoffen als auch hinsichtlich der Waren des Grundbedarfs schwere Versorgungsprobleme zu bewältigen gehabt habe. Diese Unterbrechung beeinträchtige auch den Transport von mehreren Tausend Passagieren, seien es Berufstätige, Touristen oder Ansässige.
58 Die Französische Republik trägt vor, dass diese Unterbrechung der Kontinuität auch fortbestehen würde, wenn sich die soziale Lage stabilisiert hätte. Der Anteil von SNCM an den korsischen Fährverbindungen sei nämlich bedeutend, da er 34,2 % des Passagierverkehrs und 39 % des Frachtverkehrs betrage.
59 Bisher habe keine andere Gesellschaft angeboten, all diejenigen korsischen Häfen zu bedienen, die aktuell SNCM bediene (u. a. die Häfen von Balagne, Porto-Vecchio und Propriano), und es sei sehr unwahrscheinlich, dass Corsica Ferries oder CMN über ausreichende Kapazitäten verfügten, um die Schiffsverbindungen ab Marseille unter den Bedingungen, die in der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Jahre 2013 und 2014 vorgesehen seien, zu gewährleisten. Dasselbe gelte im Fall der Errichtung eines Konsortiums zwischen CMN und Corsica Ferries, um die Verbindungen zwischen dem französischen Festland und Korsika sicherzustellen.
60 Nach Ansicht der Französischen Republik ist es mithin illusorisch, dass andere Wirtschaftsteilnehmer kurzfristig einen Transportdienst zwischen Korsika und Marseille einrichten könnten, der den Wegfall von SNCM ausgleichen könnte. Die Französische Republik bezieht sich dabei auf den 146. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach „die anderen Marktteilnehmer selbst ein[räumen], dass sie nicht in der Lage gewesen wären, [den Basisdienst] sicherzustellen“. 3. Würdigung
61 Meines Erachtens sind die Gründe, mit denen die französische Republik die Nichtrückforderung der in Rede stehenden rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigt, für eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausreichend. a) Das Argument der Unvermeidbarkeit der Liquidation von SNCM im Fall der Durchführung des streitigen Beschlusses
62 Nach Ansicht der Französischen Republik würde die Durchführung des streitigen Beschlusses unweigerlich zur Liquidation von SNCM führen, da der zurückzufordernde Betrag der Beihilfe das Aktivvermögen der Gesellschaft bei Weitem übersteige.
63 Diesem Standpunkt kann ich mich nicht anschließen.
64 Erstens erforderte die Durchführung des streitigen Beschlusses ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe an die Französische Republik nicht zwangsläufig die Liquidation von SNCM, sondern zunächst das Ergreifen verbindlicher Maßnahmen nach nationalem Recht, auf deren Grundlage der Beihilfebetrag zurückgefordert werden kann.
65 Wie der Vizepräsident der Kommission in seinem Schreiben vom 17. Juli 2013 an den Präsidenten des Exekutivrats der Gebietskörperschaft Korsika ausführt, „sind die Beihilfen von der Einrichtung, die sie gewährt hat, auf der Grundlage eines von dieser erlassenen, in vollem Umfang vollstreckbaren Titels… zurückzufordern“ (
66 Der Erlass eines solchen Titels hat nicht automatisch die Liquidation von SNCM zur Folge. Das Unionsrecht verbietet nämlich den nationalen Gerichten nicht, die Wirkung derartiger Vollstreckungstitel auszusetzen, um schwere und nicht wiedergutzumachende Schäden für die betroffene Gesellschaft zu vermeiden.
67 Dies hätte auch bei einer etwaigen Verurteilung wegen Vertragsverletzung in der vorliegenden Rechtssache gegolten, wenn nicht am 28. November 2014 ein Sanierungsverfahren für SNCM angeordnet worden wäre.
68 Wie der Präsident des Gerichts im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des streitigen Beschlusses entschieden hat, verpflichtet dieser die französischen Behörden, verbindliche Maßnahmen zu ergreifen, „die im Übrigen im Fall der Anrufung des nationalen Gerichts ausgesetzt werden könnten …, was die französischen Behörden daran hindern könnte, das Rückforderungsverfahren zu Ende zu führen“ (
69 Aus einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich, dass, „wenn ein Unternehmen, das eine staatliche Beihilfe erhalten hat, beim Unionsrichter die Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses der Kommission beantragt, in dem die Rückforderung dieser Beihilfe angeordnet wird, das Vorhandensein innerstaatlicher Rechtsbehelfe, mit denen sich das Unternehmen gegen die Rückforderungsmaßnahmen auf nationaler Ebene wehren kann, diesem Unternehmen ermöglicht, den Eintritt eines aus der Rückzahlung dieser Beihilfe resultierenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu verhindern“ (
70 Dies zeigt deutlich, dass der Erlass verbindlicher Maßnahmen durch die französischen Behörden zur Durchführung des streitigen Beschlusses nicht, wie die Französische Republik vorträgt, automatisch zur Liquidation von SNCM geführt hätte.
71 Die gegenteilige Ansicht, wonach die Aussicht einer Liquidation die absolute Unmöglichkeit der Vollstreckung bewirke, würde bedeuten, dass die Gewährung rechtswidriger Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten völlig sanktionsfrei bliebe; es würde genügen, sich auf die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmen zu berufen, um nicht einmal in einem Sanierungsverfahren als Gläubiger der in Rede stehenden Beträge aufzutreten.
72 Zweitens könnte, selbst wenn die Forderung nach Rückzahlung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Beihilfen innerhalb der im streitigen Beschluss vorgeschriebenen Frist und in voller Höhe (
73 Somit könnte, wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Spanien (C‑499/99, EU:C:2002:408, Rn. 37) entschieden hat, „die [betreffende] Regierung die völlige Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfen nur geltend machen, wenn sie nachweisen würde, dass keine Aktiva vorhanden waren“ (
74 Drittens ergibt sich die Pflicht, einen Vollstreckungstitel zu erlassen, der die Rückforderung der im streitigen Beschluss für rechtswidrig erklärten Beihilfen erlaubt, in der vorliegenden Rechtssache auch aus der Anordnung des Sanierungsverfahrens für SNCM durch das Tribunal de commerce de Marseille am 28. November 2014.
75 Somit erfordert die den Insolvenzverwaltern durch das Tribunal de commerce de Marseille übertragenen Aufgabe, SNCM zu retten, indem Käufer gefunden werden (
76 Insoweit und falls sich herausstellen sollte, dass die Angebote zur Übernahme von SNCM beim Tribunal de commerce de Marseille unter der Bedingung eingereicht wurden, dass die Pflicht zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen „aufgehoben“ wird, indem eine wirtschaftliche Diskontinuität zwischen SNCM und einer neuen Struktur geschaffen wird (oder wenn erwiesen ist, dass mit der Gründung einer derartigen Gesellschaft die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfen umgangen wurde“ ( b) Das Argument der Gefahr sehr schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung und der Unterbrechung der territorialen Kontinuität zwischen dem französischen Festland und Korsika
77 Im Gegensatz zu dem Argument, dass die Liquidation von SNCM im Fall der Durchführung des streitigen Beschlusses unvermeidbar sei, wird im Rahmen dieser Argumente nur von der „Gefahr“ oder der Befürchtung gesprochen, dass durch die Durchführung des streitigen Beschlusses bestimmte Ereignisse ausgelöst würden.
78 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „können es zwar unüberwindliche Schwierigkeiten einem Mitgliedstaat unmöglich machen, die ihm nach dem [Unions]recht obliegenden Verpflichtungen einzuhalten …; die bloße Befürchtung solcher Schwierigkeiten vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, dass er dessen korrekte Anwendung unterlässt“ (
79 Wenn ein Mitgliedstaat außerdem „keinen Versuch unter[nimmt], die [in Rede stehende Beihilfe] [zurück]zufordern, [ist] die Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung über die [Rück]forderung nicht nachgewiesen“ (
80 Speziell zu der Gefahr von Störungen der öffentlichen Ordnung geben die beiden Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kommission/Frankreich (C‑52/95, EU:C:1995:432) und Kommission/Frankreich (C‑265/95, EU:C:1997:595) nützliche Hinweise.
81 Die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Frankreich (C‑52/95, EU:C:1995:432) ergangen ist, betraf eine Vertragsverletzung durch die französischen Behörden, die keine Straf- oder Verwaltungsverfahren gegen die Verantwortlichen eines unter französischer Flagge fahrenden Schiffes eingeleitet hatten, die unter Verstoß gegen die Verbotsverordnungen der Kommission (
82 Die Französische Republik machte geltend, „das sozioökonomische Klima, in dem die Sardellenfang-Kampagne stattgefunden habe, sei so belastet gewesen, dass erhebliche, zur Hervorrufung schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen geeignete Unruhen zu befürchten gewesen seien. Die zuständigen Behörden seien daher gezwungen gewesen, von der Verfolgung der für die Verstöße Verantwortlichen abzusehen“ (
83 Der Gerichtshof hat dieses Argument knapp zurückgewiesen, indem er entschieden hat, dass „[d]ie bloße Befürchtung interner Schwierigkeiten … es … nicht zu rechtfertigen [vermag], von der Durchführung der in Frage stehenden Regelung abzusehen“ (
84 Das Urteil Kommission/Frankreich (C‑265/95, EU:C:1997:595) betraf die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse (u. a. Erdbeeren) aus Spanien und anderen Mitgliedstaaten nach Frankreich.
85 Die Französische Republik rechtfertigte den Umstand, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hatte, die erforderlich waren, um den freien Handel innerhalb der Europäischen Union mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten, damit, dass „die Lage der französischen Landwirte so schwierig gewesen sei, dass Anlass zu der Befürchtung bestanden habe, bei entschiedenerem Vorgehen der zuständigen Behörden könne es zu gewalttätigen Reaktionen der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, verbunden mit noch schwereren Angriffen auf die öffentliche Ordnung oder gar sozialen Unruhen, kommen“ (
86 In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]er betreffende Mitgliedstaat … alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen [hat], um die volle, wirksame und korrekte Anwendung des [Unions]rechts im Interesse aller Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen, sofern er nicht nachweist, dass sein Tätigwerden Folgen für die öffentliche Ordnung hätte, die er mit seinen Mitteln nicht bewältigen könnte“ (
87 Meines Erachtens hat die Französische Republik auch in der vorliegenden Rechtssache nicht nachgewiesen, dass verbindliche Anordnungen zur Durchführung des streitigen Beschlusses Folgen für die öffentliche Ordnung hätten, die sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nicht bewältigen könnte.
88 Die Französische Republik hat selbst hinsichtlich eines eventuellen Einsatzes der Polizeikräfte, der in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, nicht nachgewiesen, dass es für sie absolut unmöglich wäre, darauf zurückzugreifen, falls die von ihr befürchteten Störungen der öffentlichen Ordnung eintreten sollten.
89 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Befürchtungen der Französischen Republik der – verspätete – Erlass von Rückforderungstiteln durch das korsische Verkehrsamt am 7. und 19. November 2014 sowie deren Eintragung in die Forderungstabelle am 9. Januar 2015, die die ersten Schritte zur Durchführung des streitigen Beschlusses bilden, nicht zu Störungen der öffentlichen Ordnung geführt haben (
90 Außerdem weisen die der Klagebeantwortung der Französischen Republik beigefügten Unterlagen darauf hin, dass die französischen Behörden bei dem langen Streik im Jahr 2005 die Gefahren einer Störung der öffentlichen Ordnung bewältigen konnten. Die Polizeikräfte wurden eingesetzt, um den freien Verkehr im Hafen von Ajaccio wiederherzustellen, um die Kontrolle über das von den Streikenden entführte Schiff wiederzuerlangen und um zwei Ölterminals in Fos-sur-Mer und Lavéra, die von Streikenden blockiert wurden, zu räumen.
91 Die Französische Republik beruft sich auch auf die Gefahr materieller Schäden, die durch die Streikenden verursacht werden könnten, ohne sie jedoch genauer einzuschätzen oder sie gegen das Allgemeininteresse an der Durchführung des streitigen Beschlusses abzuwägen.
92 Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Französische Republik derartige Argumente bereits vorgetragen hat, um die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen an SNCM zu rechtfertigen (
93 Dies gilt ebenso für das Vorbringen der Französischen Republik, dass die Gefahr der Unterbrechung der territorialen Kontinuität zwischen Korsika und dem französischen Festland bestehe, wodurch u. a. die Versorgung Korsikas mit Medikamenten, Blutprodukten, Kraftstoffen, Brennstoffen und Waren des Grundbedarfs gefährdet werden soll.
94 Sicher werden durch einen langen Streik der Arbeiter von SNCM in Verbindung mit einer Blockade des Hafens von Marseille und der korsischen Flughäfen sowie mit Solidaritätsstreiks in den korsischen Häfen (wie es sich im Jahr 2005 zugetragen hat) schwierige Probleme für die französischen Behörden geschaffen.
95 Jedoch verweise ich ohne Wiederholung dessen, was ich bereits zu den Ereignissen des Jahres 2005 ausgeführt habe (
96 Die E-Mail des Ministeriums für nachhaltige Entwicklung vom 6. Oktober 2005 zeigt ebenfalls, dass „mit der Entladung – unter dem Schutz der Ordnungskräfte – eines Öltankers aus Barcelona in Ajaccio“ die Versorgung Korsikas mit Erdölerzeugnissen ohne Weiteres möglich war (
97 Meines Erachtens sind deshalb die Argumente einer Gefahr sehr schwerer Störungen der öffentlichen Ordnung und einer Gefahr der Unterbrechung der territorialen Kontinuität zwischen Korsika und dem französischen Festland zurückzuweisen.
98 Jeder andere Schluss hätte die unannehmbare Folge, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts vom guten (oder schlechten) Willen oder von den mehr oder weniger starken Blockademöglichkeiten gewisser Gruppierungen abhängig ist, deren Interessen durch Entscheidungen der Organe der Union oder den von den Mitgliedstaaten zu ihrer Umsetzung getroffenen Entscheidungen beeinträchtigt werden ( 4. Zur fehlenden loyalen Zusammenarbeit
99 Ergänzt sei, dass, wenn ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten bei der Durchführung eines Beschlusses der Kommission hat, die Kommission und der Mitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „nach dem – namentlich Art. [4 Abs. 3 EUV] zugrunde liegenden – Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den [Unions]organen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, redlich zusammenwirken [müssen], um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden“ (
100 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass „[d]ie Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung … nicht erfüllt [ist], wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung der Entscheidung verbundenen rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen wirkliche Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten zur Durchführung der Entscheidung vorzuschlagen, die es ermöglicht hätten, die Schwierigkeiten zu überwinden“ (
101 Aus den Akten ergibt sich aber ganz klar, dass die Französische Republik keine entsprechenden Schritte gegenüber den betreffenden Unternehmen unternommen und der Kommission keine andere Modalität zur Durchführung des Beschlusses vorgeschlagen hat, die es ermöglicht hätte, die behaupteten Schwierigkeiten zu überwinden.
102 Somit hat die Französische Regierung gegen ihre Pflicht verstoßen, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen von den betreffenden Unternehmen zurückzufordern. B – Zur zweiten Rüge: Nichteinstellung aller Zahlungen von rechtswidrigen Beihilfen
103 In ihrer Klageschrift wirft die Kommission der Französischen Republik vor, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Zahlung aller in Art. 2 Abs. 1 des streitigen Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt zu haben.
104 Nach Ansicht der Kommission sind diese Zahlungen entgegen der Anordnung in Art. 3 Abs. 4 des streitigen Beschlusses weder sofort ausgesetzt noch eingestellt worden. In ihrer Klageschrift erläutert sie, dass der ursprüngliche Haushaltsplan des korsischen Verkehrsamts für das Jahr 2013, der von seinem Verwaltungsrat am 25. Juni 2013 verabschiedet worden sei, zwei Ausgleichsleistungen zugunsten von SNCM und CMN in Höhe von 78014930 Euro und 32627141 Euro ausgewiesen habe. Diese Beträge deckten sowohl den Basis- als auch den Zusatzdienst, wenn man die entsprechenden Beträge der vorausgehenden Jahre betrachte.
105 Die Kommission bezieht sich auch auf eine E-Mail vom 29. November 2013 (
106 Nach Ansicht der Kommission beweist diese Anweisung jedoch nicht, dass die Zahlung der Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst im Juli 2013 unterbrochen worden sei, sondern ist ganz einfach nur ein Hinweis auf die Zahlung für den Basisdienst, ohne dass die französischen Behörden im Übrigen die geringste Angabe dazu machten, wie dieser Betrag berechnet worden sei.
107 In ihrer Klagebeantwortung bekräftigt die Französische Republik, dass die Zahlung der Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst sehr wohl ab Juli 2013 ausgesetzt worden sei. Sie stützt sich auf: — die fragliche Zahlungsanweisung, die nach ihrer Ansicht zeigt, dass das korsische Verkehrsamt an SNCM für Juli 2013 nur 2880160 Euro für den Basisdienst gezahlt habe, — der Klagebeantwortung beigefügte Bankkontoauszüge von SNCM, aus denen sich ergebe, dass Letztere ab Juli 2013 tatsächlich nur 2880160 Euro erhalten habe anstelle der 6130160 Euro, die sie bis Juni 2013 für den Basis- und den Zusatzdienst erhalten habe, und — den von SNCM am 12. Dezember 2013 beim Tribunal administratif de Bastia eingereichten Antrag, dem korsischen Verkehrsamt im Wege der vorläufigen Anordnung die Zahlung u. a. eines Betrags in Höhe von 16225000 Euro wegen der Nichtzahlung der Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst aufzugeben.
108 Die Französische Republik trägt ferner vor, dass das korsische Verkehrsamt für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsleistungen, die für den Basisdienst für die Monate Juli 2013 bis Dezember 2013 an SNCM zu zahlen gewesen seien, die Methode angewandt habe, die die Kommission im 218. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses angewandt habe.
109 Angesichts dieser Beweise hat die Kommission in ihrer Erwiderung diese Rüge fallen gelassen, soweit sie die Nichtaussetzung der Zahlung von Ausgleichsleistungen an SNCM für den Zusatzdienst ab dem 23. Juli 2013 und die Nichtvorlage ausreichender Informationen über diese Aussetzung betraf.
110 Die Kommission hält jedoch ihre Rüge insoweit aufrecht, als sie die Nichtaussetzung der Zahlung von Ausgleichsleistungen an SNCM für den Zusatzdienst im Zeitraum ab der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses an die Französische Republik am 3. Mai 2013 bis zum 23. Juli 2013 betrifft. Den Kontoauszügen von SNCM sei nämlich zu entnehmen, dass die französischen Behörden in diesem Zeitraum drei monatliche Zahlungen an SNCM in Höhe von jeweils 6130160 Euro vorgenommen hätten.
111 Die Französische Republik bestreitet diese Tatsache in ihrer Gegenerwiderung nicht, was sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.
112 Die Zahlung von Ausgleichsleistungen für den Zusatzdienst musste jedoch mit der Bekanntgabe des streitigen Beschlusses an die Französische Republik, d. h. am 3. Mai 2013, ausgesetzt werden, wie dies in Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses vorgeschrieben ist. Wie die Kommission bemerkt, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die für den Zeitraum vom 3. Mai 2013 bis 23. Juli 2013 vorgesehenen Zahlungen ausgesetzt oder eingestellt wurden, und haben die französischen Behörden dies noch nicht einmal behauptet. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass die französischen Behörden in diesem Zeitraum gezahlte Beträge zurückgefordert haben.
113 Somit hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 3 Abs. 4 des streitigen Beschlusses verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Zahlung aller in dessen Art. 2 Abs. 1 genannten Beihilfen eingestellt hat. C – Zur dritten Rüge: Nichtunterrichtung der Kommission
114 Da die Französische Republik nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Zahlung der Beihilfen für die Zukunft einzustellen und die bereits gezahlten Beträge zurückzufordern, hat sie auch gegen ihre Pflicht verstoßen, die Kommission über die Maßnahmen zu informieren, die sie in den beiden auf die Bekanntgabe des streitigen Beschlusses folgenden Monaten getroffen hat, wie ihr dies Art. 5 des streitigen Beschlusses vorschreibt.
115 Diese Feststellung wird durch die Tatsache untermauert, dass die Französische Republik es sogar unterlassen hat, auf die Bemerkungen und Klarstellungsverlangen zu antworten, die ihr die Kommission aufgrund des Ausbleibens jeglicher Mitteilung der französischen Behörden zukommen ließ.
116 Ich zitiere als Beispiel das Schreiben der Kommission vom 20. September 2013 an die Ständige Vertretung der Französischen Republik bei der Europäischen Union, in dem sie sich darüber beschwert hat, dass auf ihre Bemerkungen und Klarstellungsverlangen „keine Antwort erfolgt ist“ und dass „bei Ablauf der verschiedenen in dem [streitigen Beschluss] vorgeschriebenen Fristen … die französischen Behörden keinerlei Unterlagen an die Dienststellen der Kommission geschickt [hatten], um sie über die Umsetzung des genannten Beschlusses zu informieren ( VI – Kosten
117 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
118 Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt, und diese sollte meines Erachtens im Wesentlichen unterliegen. Sie ist deshalb zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. VII – Ergebnis
119 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: 1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2013/435/EU der Kommission vom 2. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die mit Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Société Nationale Maritime Corse Méditerranée (SNCM) SA zurückzufordern, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die Zahlung aller in Art. 2 Abs. 1 dieses Beschlusses genannten Beihilfen eingestellt hat und der Europäischen Kommission nicht fristgerecht die Maßnahmen mitgeteilt hat, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. 2. Die Französische Republik trägt die Kosten.