Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.01.2016 – C-25/15
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2016:29
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 20. Januar 2016 ( Rechtssache C‑25/15 Strafverfahren gegen István Balogh (Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Törvényszék [Bezirksgericht Budapest, Ungarn]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen — Richtlinie 2010/64/EU — Anwendungsbereich — Begriff des Strafverfahrens — In einem Mitgliedstaat vorgesehenes Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats in Strafsachen — Kosten der Übersetzung der Entscheidung — Rahmenbeschluss 2009/315/JI — Beschluss 2009/316/JI — Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)“
1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ersucht das Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest, Ungarn) den Gerichtshof um Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht zur Anerkennung der Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, hier der Republik Österreich, in Ungarn, mit dem Herr Balogh wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt worden ist.
3 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass das Landesgericht Eisenstadt (Österreich) Herrn Balogh, einen ungarischen Staatsangehörigen, mit Urteil vom 13. Mai 2014, das am 8. Oktober 2014 rechtskräftig wurde (
4 Die Erörterungen vor dem Gerichtshof und insbesondere die Erklärung der österreichischen Regierung haben ergeben, dass das Landesgericht Eisenstadt die wesentlichen Daten des Urteils gegen Herrn Balogh am 15. September 2014 an das österreichische Strafregisteramt übermittelte, wobei es gemäß dem Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (
5 Am 21. September 2014 (
6 Danach teilte das ungarische Justizministerium (magyar Igazságügyi Minisztérium) dem Landesgericht Eisenstadt mit, dass für die Anerkennung der Wirksamkeit des Urteils in Ungarn dessen Übermittlung notwendig sei. Sobald das ausländische Urteil in Ungarn anerkannt sei, stehe es einer in das Strafregister eingetragenen Verurteilung nach nationalem Recht gleich.
7 Im Rahmen dieses besonderen Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Urteile nach ungarischem Recht fragt sich das hierfür zuständige vorlegende Gericht, ob die mit der Übersetzung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt verbundenen Kosten Herrn Balogh auferlegt werden können oder nicht.
8 Insoweit gelten die folgenden Vorschriften des ungarischen Rechts.
9 § 46 des Gesetzes Nr. XXXVIII von 1996 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (a nemzetközi bűnügyi jogsegélyről szóló 1996. évi XXXVIII. törvény) lautet: „(1) Der zuständige Justizminister erhält die Mitteilungen, die die Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils ermöglichen, sowie die Anträge aus dem Ausland, die auf Übertragung der Vollstreckung einer Strafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme, einer Einziehung oder Beschlagnahme von Vermögensgegenständen oder einer Maßnahme auf Unzugänglichmachung elektronischer Daten gerichtet sind, und leitet diese, wenn § 2 dieses Gesetzes dem nicht entgegensteht, an das zuständige Gericht weiter. Das Fővárosi Törvényszék (Landgericht Budapest) ist sachlich und örtlich zuständig für die Prüfung, ob die in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Strafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme, einer Einziehung oder Beschlagnahme von Vermögensgegenständen oder einer Maßnahme auf Unzugänglichmachung elektronischer Daten erfüllt sind. … (3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das gerichtliche Verfahren die allgemeinen Vorschriften des Kapitels XXIX [des Gesetzes Nr. XIX von 1998 zur Einführung der Strafprozessordnung (a büntetőeljárásról szóló 1998 évi XIX. Törvény, im Folgenden: Strafprozessordnung)] über die besonderen Verfahren, mit Ausnahme von § 555 Abs. 2 Buchst. b und d, Anwendung.“
10 Außerdem bestimmt § 48 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen: „(1) Das Gericht ist bei seiner Entscheidung an die Tatsachen gebunden, wie sie vom ausländischen Gericht festgestellt worden sind. (2) In dem vor ihm stattfindenden Verfahren stellt das Gericht fest, welche rechtlichen Folgen das ungarische Recht der Verurteilung beimisst. Wenn die mit dem Urteil des ausländischen Gerichts verhängte Strafe oder Maßnahme nicht vollständig mit ungarischem Recht vereinbar ist, stellt das Gericht in seiner Entscheidung fest, welche Strafe oder Maßnahme nach ungarischem Recht anwendbar ist, wobei es dafür sorgt, dass diese bestmöglich mit der vom ausländischen Gericht auferlegten Strafe oder Maßnahme vereinbar ist, und entscheidet im Fall eines Vollstreckungsantrags über die Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme. (3) Bei der Feststellung der anwendbaren Strafe oder Maßnahme ist das Gesetz zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Verstoßes Anwendung fand; falls sich aus dem zum Zeitpunkt der Feststellung der anwendbaren Strafe oder Maßnahme anwendbaren ungarischen Gesetz ergibt, dass die fragliche Handlung keine strafbare Handlung mehr ist oder milder zu bestrafen ist, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden.“
11 § 9 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor, dass die Sprache des Strafverfahrens das Ungarische ist.
12 Nach § 338 Abs. 1 der Strafprozessordnung erlegt das Gericht dem Angeklagten die Strafverfahrenskosten auf, wenn es den Angeklagten schuldig spricht oder feststellt, dass dieser für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlich ist. Diese Bestimmung betrifft nicht die Strafverfahrenskosten, die nach dem Gesetz einem anderen aufzuerlegen sind. Gemäß § 338 Abs. 2 der Strafprozessordnung können dem Angeklagten nur die Strafverfahrenskosten auferlegt werden, die im Zusammenhang mit der Handlung oder dem Teil des Sachverhalts entstanden sind, für die bzw. den er schuldig gesprochen oder für verantwortlich erklärt wurde. Nicht notwendige Strafverfahrenskosten können ihm nur dann auferlegt werden, wenn sie infolge seines Unterlassens entstanden sind.
13 § 339 Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt, dass der Staat die Kosten trägt, zu deren Tragung der Beschuldigte nicht verpflichtet ist.
14 Nach § 555 Abs. 1 der Strafprozessordnung finden auf die besonderen Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßgaben Anwendung.
15 Gemäß § 555 Abs. 2 Buchst. j der Strafprozessordnung trägt der Beschuldigte die Kosten der besonderen Verfahren, sofern er zur Tragung der Kosten des Hauptsacheverfahrens verurteilt worden ist.
16 Das vorlegende Gericht erklärt, dass nach ungarischem Recht nach der rechtskräftigen Entscheidung über die strafrechtlichen Hauptfragen in den sogenannten besonderen Verfahren über die strafrechtlichen Nebenfragen entschieden werde, die einen engen Zusammenhang zur Hauptfrage aufwiesen; es handle sich also um vereinfachte Nebenverfahren.
17 Das vorlegende Gericht weist ebenfalls darauf hin, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende besondere Verfahren nicht zu einer neuen Verurteilung führe, sondern darauf beschränkt sei, einem Urteil eines ausländischen Gerichts dieselbe Bedeutung zuzuerkennen, die es hätte, wäre es von einem ungarischen Gericht erlassen worden.
18 Da das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt in deutscher Sprache abgefasst ist, ist das vorlegende Gericht der Auffassung, im Rahmen dieses besonderen Verfahrens für seine Übersetzung in die Verfahrenssprache, in diesem Fall das Ungarische, sorgen zu müssen. Es weist darauf hin, dass die Übersetzungskosten in Ungarn zu den Kosten des Strafverfahrens zählten.
19 Das vorlegende Gericht führt aus, dass sich hinsichtlich der Übersetzungskosten als Kosten des Strafverfahrens in Ungarn zwei unterschiedliche Praktiken herausgebildet hätten.
20 Nach der ersten Praxis folge aus den Bestimmungen der Richtlinie 2010/64, dass die Übersetzungskosten bei der Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils vom Staat zu tragende Kosten des Strafverfahrens seien. Insbesondere seien nach Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, wonach diese das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen insbesondere in Strafverfahren regele, auch die besonderen Verfahren unter diese Strafverfahren zu subsumieren.
21 Die nationalen Bestimmungen, nach denen der im Hauptverfahren Verurteilte die mit der Übersetzung zusammenhängenden Kosten des besonderen Verfahrens zu tragen hat, müssten daher unangewendet bleiben.
22 Folglich sei § 9 der Strafprozessordnung anzuwenden, nach dem einem Beschuldigten, der ungarischer Staatsangehöriger sei, das Recht zustehe, seine Muttersprache zu benutzen, so dass der Staat im Rahmen des besonderen Anerkennungsverfahrens die Kosten der Übersetzung der ausländischen Entscheidung trage. Außerdem sei auch bei der Anerkennung der Wirksamkeit eines ausländischen Urteils die Regel anwendbar, dass für die Übersetzungskosten nach § 339 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Staat aufkomme.
23 Die zweite in Ungarn geläufige Praxis stütze sich auf die Feststellung, dass die Übersetzung eines ausländischen Urteils ins Ungarische, die für die Durchführung des besonderen Verfahrens auf Anerkennung dieses Urteils notwendig sei, keinen Zusammenhang mit dem Recht auf Benutzung der Muttersprache aufweise. Der Beschuldigte müsse somit die in diesem besonderen Verfahren entstandenen Übersetzungskosten tragen. Soweit das ausländische Verfahren im vorliegenden Fall gemäß § 555 Abs. 2 Buchst. j der Strafprozessordnung als Hauptverfahren gelte und das ausländische Gericht dem Beschuldigten die Kosten auferlegt habe, müsse dieser auch im besonderen Verfahren sämtliche Kosten tragen.
24 Da das Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest) es für erforderlich hält, den Gerichtshof nach der Auslegung der Richtlinie 2010/64 zu fragen, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Bedeutet die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/64 enthaltene Formulierung „Diese Richtlinie regelt das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls“, dass die ungarischen Gerichte diese Richtlinie auch im besonderen Verfahren (Kapitel XXIX der Strafprozessordnung) anwenden müssen, d. h., dass das im ungarischen Recht vorgesehene besondere Verfahren unter den Begriff „Strafverfahren“ zu subsumieren ist, oder sind unter diesem Begriff nur solche Verfahren zu verstehen, die mit einer rechtskräftigen Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten abgeschlossen werden? I – Würdigung
25 Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen bittet das vorlegende Gericht um die Auslegung der Richtlinie 2010/64 und möchte im Wesentlichen wissen, ob diese einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der einem ungarischen Staatsangehörigen, der in einem anderen Mitgliedstaat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, in einem besonderen Verfahren auf Anerkennung ausländischer Urteile die Kosten der Übersetzung des Strafurteils auferlegt werden.
26 Bevor das Problem der Übersetzung eines Urteils eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des im ungarischen Recht bestehenden besonderen Anerkennungsverfahrens geprüft wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Verurteilter wie Herr Balogh unter den Voraussetzungen des Art. 3 der Richtlinie 2010/64 ein Recht darauf hat, dass das gegen ihn ergangene Urteil des Landesgerichts Eisenstadt ins Ungarische übersetzt wird.
27 Nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gilt nämlich das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren „für Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats … davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob sie die Straftat begangen haben, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren“.
28 Was insbesondere das Recht auf Übersetzung angeht, sieht Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass verdächtige oder beschuldigte Personen, die die Sprache des Strafverfahrens nicht verstehen, innerhalb einer angemessenen Frist eine schriftliche Übersetzung aller Unterlagen erhalten, die wesentlich sind, um zu gewährleisten, dass sie imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen, und um ein faires Verfahren zu gewährleisten“.
29 Nach dem 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/64 ist es „[z]ur Gewährleistung eines fairen Verfahrens … erforderlich, dass wesentliche Unterlagen oder zumindest die maßgeblichen Passagen solcher Unterlagen für die verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie übersetzt werden. Bestimmte Dokumente sollten immer als wesentliche Unterlagen in diesem Sinne gelten und sollten deshalb übersetzt werden, beispielsweise jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil.“
30 Dieser Erwägungsgrund findet seinen Niederschlag in Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie, nach dem „[z]u den wesentlichen Unterlagen … jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und jegliches Urteil [gehören]“.
31 Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie ergibt sich somit der Grundsatz, dass ein Urteil wie das des Landesgerichts Eisenstadt gegen Herrn Balogh schriftlich zu übersetzen ist.
32 Mit einem Ersuchen um Klarstellung nach Art. 101 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist das Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest) gebeten worden, zu erläutern, ob das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als wesentliche Unterlage im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 in Österreich in die Sprache der verurteilten Person übersetzt worden ist und ob es ihr, wenn dies der Fall ist, in dieser Sprache zugestellt worden ist.
33 In seiner Antwort vom 21. Oktober 2015 hat das vorlegende Gericht erklärt, nach seinem Wissen sei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt nicht übersetzt und Herrn Balogh folglich auch nicht zugestellt worden. Die mündliche Verhandlung habe jedoch im Beisein eines ungarischen Dolmetschers stattgefunden.
34 Wie indes die österreichische Regierung in der Sitzung zu diesem Punkt ausgeführt hat, ist das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt sehr wohl ins Ungarische übersetzt worden, und zwar in mündlicher Form am Ende der Verhandlung vor diesem Gericht, danach in schriftlicher Form. Diese schriftliche Übersetzung des fraglichen Urteils habe im August 2015 vorgelegen und sei Herrn Balogh zugestellt worden.
35 Aus diesen Erläuterungen ergibt sich somit, dass Herrn Balogh das in Art. 3 der Richtlinie 2010/64 festgelegte Recht auf Übersetzung des gegen ihn ergangenen Urteils eingeräumt worden ist.
36 Nachdem dies geklärt ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Übersetzung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt ins Ungarische, die das vorlegende Gericht vornehmen lassen will, für die Durchführung eines im ungarischen Recht vorgesehenen besonderen Verfahrens auf Anerkennung der Wirksamkeit von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Urteilen bestimmt ist.
37 Mit der ungarischen und der österreichischen Regierung sowie der Europäischen Kommission bin ich der Auffassung, dass dieses Verfahren außerhalb des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2010/64 festgelegten Anwendungsbereichs liegt. Außerdem meine ich, dass auf jeden Fall die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens im Hinblick auf andere Vorschriften des Unionsrechts zweifelhaft ist. Die Problematik, die das vorlegende Gericht angesprochen hat, ist nach meiner Auffassung somit nicht unter dem Blickwinkel dieser Richtlinie zu prüfen.
38 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass „der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, den Gerichtshof nicht daran hindert, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen.“ (
39 Die ungarische Regierung weist darauf hin, dass das zuständige ungarische Gericht in dem Verfahren nach den §§ 46 und 48 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen keine Würdigung der tatsächlichen Umstände oder des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vornehme (es sei insoweit nämlich gebunden), sondern die im ausländischen Urteil festgelegte Rechtsfolge so anpasse, dass sie dem ungarischen Rechtssystem entspreche, was bedeute, dass es nicht um die Verhängung einer neuen Strafe, sondern um die Erfüllung einer Verfahrensregel gehe, die für die Anerkennung und die Vollstreckung des ausländischen Urteils und der mit diesem ausgesprochenen Strafe in Ungarn unerlässlich sei. Das Verfahren der Anerkennung ausländischer Urteile passe die im ausländischen Urteil festgelegte Strafe also nur formell an, damit sie mit dem ungarischen Recht übereinstimme. Vor diesem Hintergrund sei die Übersetzung des ausländischen Urteils ins Ungarische ein notwendiger Bestandteil des gerichtlichen Anerkennungsverfahrens.
40 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, erscheint dieses besondere Verfahren einem Exequaturverfahren ähnlich, was die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Damit ist festzustellen, dass das genannte besondere Verfahren schon vom Grundsatz her gegen Art. 82 Abs. 1 AEUV verstößt, wonach die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht.
41 Die Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung (
42 Zudem hängt die Eintragung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen Verurteilung in das ungarische Strafregister von der vorherigen Durchführung des besonderen Anerkennungsverfahrens ab, wofür nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts die von ihm veranlasste Übersetzung des österreichischen Urteils erforderlich ist.
43 Diese Vorgehensweise verstößt, wie ich aufzeigen werde, gegen das durch den Rahmenbeschluss 2009/315 und den Beschluss 2009/316 eingeführte europäische System des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten.
44 Aus diesen beiden Rechtsakten ergibt sich nämlich, dass eine Eintragung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt in das ungarische Strafregister nicht im Rahmen eines besonderen Anerkennungsverfahrens wie des im ungarischen Recht vorgeschriebenen, sondern direkt durch die Mitteilung des Urteilsmitgliedstaats im Rahmen von ECRIS erfolgen muss. Die Übermittlung des Urteils ist grundsätzlich nicht erforderlich, ebenso wenig wie seine Übersetzung.
45 Der Rahmenbeschluss 2009/315 trägt zur Erreichung der Ziele bei, die in der Maßnahme Nr. 3 des Maßnahmenprogramms zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (
46 Wie im neunten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/315 erläutert, sollte dieser Rahmenbeschluss „Artikel 22 des [am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten] Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ersetzen. Dieser Rahmenbeschluss übernimmt und präzisiert die Pflichten eines Urteilsmitgliedstaats, dem Herkunftsmitgliedstaat Informationen über gegen dessen Staatsangehörige ergangene Verurteilungen zu übermitteln; darüber hinaus führt er für den Herkunftsmitgliedstaat die Pflicht ein, diese übermittelten Informationen zu speichern, damit dieser die an ihn gerichteten Informationsersuchen anderer Mitgliedstaaten umfassend beantworten kann.“
47 Der Rahmenbeschluss 2009/315 beseitigt somit einen der Mängel des durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen eingeführten Systems, nämlich die Schwierigkeit, die gegebenenfalls übermittelten Daten zu verstehen. Diese ist teilweise durch Übersetzungsschwierigkeiten bedingt (
48 Dieser Rahmenbeschluss zielt folglich darauf ab, die Verbreitung der Informationen durch die Einrichtung eines elektronischen Systems zu verbessern. Ziel jedes Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen muss es sein, aus dem nationalen Strafregister in kürzester Zeit die elektronische, sichere Abfrage von umfassenden, leicht verständlichen Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zu ermöglichen, die im Gebiet der Europäischen Union gegen eine Person ergangen sind. Die Verwendung eines von allen Mitgliedstaaten anerkannten europäischen Standardformats, das auf der Verwendung von Codes basiert, erleichtert die Übersetzung der ausgetauschten Informationen und macht sie für alle verständlich.
49 Nach dem 17. Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2009/315 hat „[e]ine bessere Verbreitung der Informationen über Verurteilungen … kaum einen Nutzen, wenn der Mitgliedstaat, der sie erhält, sie nicht verstehen kann. Die gegenseitige Verständigung kann verbessert werden, indem ein ‚europäisches Standardformat‘ entwickelt wird, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen Form ermöglicht, die die automatisierte Übersetzung dieser Informationen erleichtert.“ Weiter heißt es dort, dass „Informationen über Verurteilungen, die vom Urteilsmitgliedstaat übermittelt werden, … in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen jenes Mitgliedstaats übermittelt werden [sollten]“.
50 Nach seinem Art. 1 Buchst. a ist es Zweck des Rahmenbeschlusses 2009/315, die Modalitäten festzulegen, nach denen der Urteilsmitgliedstaat die Informationen über die Verurteilung dem Mitgliedstaat übermittelt, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person besitzt. Nach Art. 1 Buchst. c bezweckt dieser Rahmenbeschluss auch, „die Rahmenbedingungen für den Auf- und Ausbau eines elektronischen Systems zum Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten … festzulegen“.
51 Art. 4 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor, dass „[j]eder Mitgliedstaat … die erforderlichen Maßnahmen [trifft,] um sicherzustellen, dass in allen Verurteilungen, die in seinem Hoheitsgebiet ergangen sind, bei der Übermittlung an sein nationales Strafregister Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats handelt“.
52 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315 bestimmt: „Die Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats unterrichtet die Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich über die im Hoheitsgebiet des Urteilsmitgliedstaats ergangenen und in das Strafregister eingetragenen Verurteilungen von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten.“
53 Zusätzlich zu dieser Informationspflicht des Urteilsmitgliedstaats hat der Herkunftsmitgliedstaat nach Art. 5 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses die Pflicht, die übermittelten Informationen zu speichern.
54 Außerdem sieht Art. 11 Abs. 4 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses vor, dass der Rat Maßnahmen insbesondere zur „Festlegung sämtlicher Modalitäten, die das Verständnis der übermittelten Informationen und ihre automatische Übersetzung erleichtern“, erlässt.
55 Demgemäß wird mit dem Beschluss 2009/316, wie sich aus seinem Art. 1 Abs. 1 ergibt, ECRIS eingerichtet. Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Beschlusses handelt es sich um „ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das auf den Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten beruht“.
56 Im sechsten Erwägungsgrund dieses Beschlusses heißt es, dass mit diesem „der Rahmenbeschluss 2009/315 … durchgeführt werden [soll], damit ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten errichtet und weiterentwickelt werden kann. Dieses System sollte Informationen über strafrechtliche Verurteilungen in einer Form mitteilen können, die leicht verständlich ist. Es sollte deshalb ein Standardformat eingeführt werden, das den Austausch der Informationen in einer einheitlichen, elektronischen und einer leicht elektronisch übersetzbaren Form ermöglicht, und es sollten weitere Vorkehrungen getroffen werden, um den elektronischen Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen zwischen den zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zu organisieren und zu erleichtern.“
57 Insbesondere sollen, wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund des Beschlusses 2009/316 ergibt, „[d]ie Referenztabellen mit Kategorien von Straftatbeständen und Kategorien von Strafen und Maßnahmen in diesem Beschluss … durch Nutzung eines Codesystems die automatische Übersetzung erleichtern und das übereinstimmende Verständnis der übermittelten Informationen ermöglichen“.
58 Im Hinblick darauf bestimmt Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 dieses Beschlusses: „Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/315 … betreffend die Bezeichnung oder die Qualifikation einer Straftat und die geltenden Rechtsvorschriften nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für jeden der in der Übermittlung genannten Straftatbestände, wie er in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A vorgesehen ist.“
59 Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 des Beschlusses 2009/316 sieht zudem Folgendes vor: „Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 7 des Rahmenbeschlusses 2009/315 …, die die Verurteilung selbst, insbesondere die Hauptstrafe, sowie mögliche Nebenstrafen, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern, betreffen, nehmen die Mitgliedstaaten Bezug auf den entsprechenden Code für die in der Übermittlung genannten einzelnen Strafen und Maßnahmen, wie er in der Tabelle der Strafen und Maßnahmen in Anhang B vorgesehen ist.“
60 Diese Maßnahmen können den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern und ermöglichen zugleich das übereinstimmende Verständnis der Informationen.
61 Wie die österreichische Regierung in der mündlichen Verhandlung klar dargelegt hat, ist das von den ungarischen Behörden angewendete besondere Verfahren zur Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Urteile nicht mit dem durch den Rahmenbeschluss 2009/315 und den Beschluss 2009/316 geschaffenen Mechanismus vereinbar. Diese Beschlüsse sehen keine weitere Übersetzung der Strafurteile vor, welche die Grundlage des Austauschs von Informationen über Verurteilungen bilden.
62 Zum einen sind solche Übersetzungen der Urteile nicht notwendig. Durch die Verwendung standardisierter Codes und eines einheitlichen Mitteilungssystems werden die Informationen über Verurteilungen in einer leicht verständlichen Form übermittelt, die eine automatische Übersetzung ermöglicht. Dies ist für die Eintragung einer Verurteilung in das Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats ausreichend.
63 Zum anderen ist die Übersetzung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens nicht zulässig. Der Rahmenbeschluss 2009/315 zielt nämlich, wie wir gesehen haben, darauf ab, die Verbreitung der Informationen über Verurteilungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Außerdem muss die Rechtsbeihilfe beim Abfragen nationaler Strafregister effizient und schnell organisiert werden. Das bedeutet, dass die Zeit zwischen der Eintragung einer Verurteilung in das Strafregister des Mitgliedstaats, in dem das Strafverfahren stattgefunden hat, und der Eintragung in das Strafregister des Herkunftsmitgliedstaats der verurteilten Person so kurz als möglich sein muss. In dieser Hinsicht würde es dem Ziel der zügigen Eintragung zuwiderlaufen, wenn vor der Eintragung der Verurteilung von Herrn Balogh in das ungarische Strafregister noch eine Übersetzung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt erfolgen müsste. Die vom Rahmenbeschluss 2009/315 bezweckte Vereinfachung und Beschleunigung des Informationsaustauschs würde dadurch unterlaufen.
64 Der Rahmenbeschluss 2009/315 sieht zwar die Möglichkeit vor, dass der Urteilsmitgliedstaat veranlasst sein kann, dem Herkunftsmitgliedstaat zusätzliche Informationen mitzuteilen. Art. 4 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt nämlich, dass „[j]eder Mitgliedstaat, der gemäß den Absätzen 2 und 3 Informationen bereitgestellt hat, … der Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auf deren Ersuchen im Einzelfall eine Abschrift der in Betracht kommenden Urteile und nachfolgenden Maßnahmen sowie alle weiteren diesbezüglichen Auskünfte [übermittelt], um ihr die Prüfung zu ermöglichen, ob dadurch eine Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich wird“ (
65 Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht jedoch hervor, dass die Übermittlung von Urteilen im Rahmen des durch den Rahmenbeschluss 2009/315 geschaffenen Systems des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister Ausnahmecharakter haben soll. Eine systematische Übermittlung der Urteile würde nämlich, wie bereits erwähnt, dem Ziel dieses Rahmenbeschlusses zuwiderlaufen, den Austausch von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern. Die ungarischen Behörden fordern im Rahmen ihres besonderen Anerkennungsverfahrens die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten jedoch sehr wohl systematisch zur Übermittlung der Strafurteile auf. Die ungarische Regierung hat auch keine besonderen Gründe dafür vorgetragen, dass sie gerade im fraglichen Ausgangsfall das Landesgericht Eisenstadt um die Übermittlung seines Urteils ersucht hat. Der Grund für dieses Ersuchen liegt, ganz im Gegenteil, in der automatischen Anwendung des besonderen Anerkennungsverfahrens ausländischer Urteile. Die Praxis der ungarischen Behörden kann somit nicht als nach Art. 4 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2009/315 gerechtfertigt angesehen werden.
66 Die Übermittlung des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt war im Rahmen von ECRIS somit weder notwendig noch zulässig. Aus dieser Feststellung ergibt sich, dass erst recht die dem vorlegenden Gericht entstehenden Kosten für die Übersetzung eines solchen Urteils nicht Herrn Balogh auferlegt werden können.
67 Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64 dahin auszulegen sind, dass sie auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der ein Gericht eines Mitgliedstaats beabsichtigt, ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Urteile in die Verfahrenssprache dieses Mitgliedstaats übersetzen zu lassen, keine Anwendung finden. Darüber hinaus sind Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sowie der Beschluss 2009/316 dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Eintragung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilung in sein Strafregister davon abhängig zu machen, dass zuvor ein nationales Verfahren zur Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Urteile durchgeführt wird. II – Ergebnis
68 Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, die Fragen des Budapest Környéki Törvényszék (Bezirksgericht Budapest) wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der ein Gericht eines Mitgliedstaats beabsichtigt, ein von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassenes Urteil im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Urteile in die Verfahrenssprache dieses Mitgliedstaats übersetzen zu lassen, keine Anwendung finden. Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) nach Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315 sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Eintragung einer von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats ausgesprochenen strafrechtlichen Verurteilung in sein Strafregister davon abhängig zu machen, dass zuvor ein nationales Verfahren zur Anerkennung der Wirksamkeit ausländischer Urteile durchgeführt wird.