Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 04.02.2016 – C-465/14
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2016:77
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 4. Februar 2016 ( Rechtssache C‑465/14 Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank gegen F. Wieland, H. Rothwangl (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep [Zentrales Berufungsgericht, Niederlande]) „Soziale Sicherheit — Art. 18 AEUV und 45 AEUV — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 2, 3 und 94 Abs. 1 bis 3 — Verordnung (EG) Nr. 859/2003 — Art. 2 Abs. 1 bis 3 — Leistungen der Altersrentenversicherung — Nationale Rechtsvorschriften, die ehemalige Seeleute von der Versicherung ausschließen — Feststellung von Ansprüchen aus der Zeit vor dem Beitritt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zur Europäischen Union“
1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen betreffend die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 ( Unionsvorschriften Verordnung Nr. 1408/71
2 Vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 war die Gemeinschaftsregelung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der Verordnung Nr. 3/58 enthalten (
3 Im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es, dass die Vorschriften über die Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die soziale Sicherheit sich in den Rahmen der Vorschriften des Vertrags betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, einfügen.
4 Die folgenden Definitionen in Art. 1 sind hier relevant: „Arbeitnehmer“ ist u. a. jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist (
5 Nach Art. 2 Abs. 1 gilt die Verordnung Nr. 1408/71 für „Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene“.
6 Art. 3 Abs. 1 sieht vor, dass Personen, für die die Verordnung Nr. 1408/71 gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates haben.
7 Leistungen bei Invalidität und Alter gehören zu den Zweigen der sozialen Sicherheit, die unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallen (vgl. jeweils Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c).
8 Nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. c unterliegt eine Person, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, den Rechtsvorschriften dieses Staates (
9 Die besonderen Bestimmungen zur Berechnung der Altersrente finden sich in Titel III Kapitel 3. Nach Art. 44 werden die Ansprüche auf Altersrente in Fällen, in denen für die Person die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten berechnet. Art. 45 sieht vor, dass der zuständige Träger des Mitgliedstaats des Antragstellers die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt. Ist der zuständige Träger verpflichtet, nach den in Art. 45 festgelegten Bestimmungen die Leistungen unter Berücksichtigung der zusammengerechneten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berechnen, wird die festzustellende Altersrente gemäß Art. 46 Abs. 2 berechnet.
10 Art. 94 trägt den Titel „Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer“. Er legt insbesondere Folgendes fest: „(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor dem 1. Oktober 1972 oder vor ihrer Anwendung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon. (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon zurückgelegt worden sind. (3) Ein Leistungsanspruch wird auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung dieser Verordnung im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder in einem Teil davon liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt. …“ Verordnung Nr. 859/2003
11 Nach Art. 1 finden die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 „auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist“.
12 Art. 2 bestimmt: „(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für den Zeitraum vor dem 1. Juni 2003. (2) Für die Feststellung der Ansprüche auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer Selbstständigentätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 2003 zurückgelegt worden sind. (3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 2003 liegen. …“ Nationale Rechtsvorschriften
13 Das Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, im Folgenden: AOW) schafft ein Altersversicherungssystem für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Um nach diesem System versichert zu sein, muss eine Person zwischen 15 und 65 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben.
14 Gemäß der während des Referenzzeitraums geltenden Fassung der AOW galten Schiffe, deren Heimathafen in den Niederlanden lag, als Teil des Hoheitsgebiets dieses Landes (
15 Dagegen galten Drittstaatsangehörige, die zur Besatzung eines Seefahrzeugs gehörten, das seinen Heimathafen in den Niederlanden hatte, für die Zwecke der AOW als nicht versichert, sofern sie an Bord dieses Fahrzeugs wohnten ( Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
16 Herr Wieland wurde am 20. März 1943 in Österreich geboren. Vom 11. Oktober 1962 bis zum 7. März 1966 war er bei der Holland-Amerika Lijn (im Folgenden: HAL) beschäftigt. Im Mai 1966 verlegte er seinen Wohnsitz in die Vereinigten Staaten von Amerika, wo er am 29. August 1969 die amerikanische Staatsangehörigkeit erhielt; in diesem Zusammenhang verlor er die österreichische Staatsangehörigkeit. Im April 2008 beantragte Herr Wieland eine Altersrente. Mit Bescheid vom 15. April 2008 lehnte der Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt (Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank, im Folgenden: RSvb) seinen Antrag ab. Am 3. Oktober 2008 teilte Herr Wieland dem RSvb mit, dass er seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe.
17 Herr Rothwangl wurde am 7. Dezember 1943 geboren. Er ist österreichischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 6. November 1962 bis zum 23. April 1963 war er bei HAL beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. März 1998 bezog er eine österreichische Erwerbsunfähigkeitspension und mit Wirkung vom 1. September 1998 eine schweizerische Invalidenrente. Darüber hinaus bezog Herr Rothwangl vom 29. November 1998 bis zum 1. Dezember 2008 Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering) von den niederländischen Stellen. Am 12. Januar 2009 beantragte er eine Altersrente mit Wirkung vom 1. Dezember 2008. Mit Bescheid vom 26. Mai 2009 lehnte der RSvb diesen Antrag ab.
18 Sowohl Herr Wieland als auch Herr Rothwangl fochten die Entscheidungen des RSvb vor der Rechtbank (Bezirksgericht) Amsterdam erfolgreich an. Gegen diese Entscheidungen legte der RSvb Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht ein.
19 Der Centrale Raad van Beroep (Zentrales Berufungsgericht) führt in seiner Vorlageentscheidung zunächst aus, er habe das Urteil Wessels-Bergervoet gegen Niederlande des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) berücksichtigt (
20 Dementsprechend hat der Centrale Raad van Beroep (Zentrales Berufungsgericht) die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Sind die Art. 3 sowie 94 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass einem ehemaligen Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in einem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, nach dem Beitritt des Staates, dessen Staatsangehörigkeit dieser Seemann besitzt, zur Union oder nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 für diesen Staat nicht allein deshalb eine Altersrente (teilweise) verweigert werden darf, weil der genannte ehemalige Seemann zur Zeit einer (beanspruchten) Versicherung nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit des (erstgenannten) Mitgliedstaats war? 2. Sind die Art. 18 AEUV und 45 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein Seemann, der zur Besatzung eines Seeschiffs mit einem Heimathafen in diesem Mitgliedstaat gehörte, keinen Wohnsitz an Land hatte und nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen war, während nach dieser Regelung ein Seemann als versichert gilt, der Staatsangehöriger des Mitgliedstaats ist, in dem das Seeschiff seinen Heimathafen hat, und sich im Übrigen in der gleichen Situation befindet, wenn der Staat, dessen Staatsangehöriger der erstgenannte Seemann ist, inzwischen – zum Zeitpunkt der Feststellung der Rente – der Union beigetreten oder die Verordnung Nr. 1408/71 inzwischen für diesen Staat in Kraft getreten ist? 3. Sind die Fragen 1 und 2 im Fall eines (ehemaligen) Seemanns, der zur Zeit seiner Tätigkeiten die Staatsangehörigkeit eines Staates besaß, der zu einem späteren Zeitpunkt der Union beitritt, zur Zeit dieses Beitritts oder des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71 für den erwähnten Staat und zur Zeit der Geltendmachung seines Anspruchs auf eine Altersrente jedoch nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, auf den die letztgenannte Verordnung gemäß Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 aber dennoch Anwendung findet, genauso zu beantworten?
21 Der RSvb, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle drei Verfahrensbeteiligten sowie das Königreich Spanien haben in der Sitzung vom 16. September 2015 mündliche Ausführungen gemacht. Herr Wieland und Herr Rothwangl haben im vorliegenden Verfahren weder schriftliche noch mündliche Erklärungen abgegeben. Würdigung Vorbemerkungen
22 Zu der Zeit, als Herr Wieland und Herr Rothwangl bei der HAL in den Niederlanden beschäftigt waren, waren Seeleute vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3/58 ausgeschlossen (
23 Im Jahr 2008, als Herr Wieland und Herr Rothwangl jeweils ihre Anträge auf eine Altersrente stellten, galt die Verordnung Nr. 1408/71. Diese Verordnung zielt nicht darauf ab, die einzelnen mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit abzulösen (
24 Es ist zwar richtig, dass die Mitgliedstaaten weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, sie müssen aber gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten. Daher darf diese Ausgestaltung nicht bewirken, dass vom Anwendungsbereich einer nationalen Regelung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, Personen ausgeschlossen werden, auf die diese Regelung nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar ist; zudem müssen die Systeme der Pflichtversicherung mit Art. 18 AEUV und 45 AEUV vereinbar sein ( Zur ersten Frage
25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob einem österreichischen Seemann im Ruhestand, der zur Zeit seiner Beschäftigung auf einem Schiff mit niederländischem Heimathafen Drittstaatsangehöriger war, eine Rente verweigert werden darf, nachdem der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der Europäischen Union beigetreten ist. Steht die Verordnung Nr. 1408/71 der niederländischen Regelung entgegen, die Herrn Rothwangl wegen seiner Staatsangehörigkeit zur Zeit seiner Beschäftigung von der Altersrentenversicherung nach dem niederländischen System der sozialen Sicherheit ausschloss?
26 Der RSvb macht geltend, dass Herr Rothwangls Fall nicht unter die Verordnung Nr. 1408/71 falle. Die niederländische Regierung trägt vor, Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 finde keine Anwendung, da Herr Rothwangl die Voraussetzungen des Art. 2 nicht erfülle. Dagegen trägt die spanische Regierung vor, maßgeblich für die Beurteilung der Situation von Herrn Rothwangl sei der 1. Dezember 2008, als er seinen Rentenantrag stellte. Zu diesem Zeitpunkt sei er vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst gewesen, und Art. 3 stehe daher der in Rede stehenden nationalen Regelung entgegen.
27 Die Kommission trägt vor, die entscheidende Frage sei, ob Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 auf den Zeitraum Anwendung finde, als Herr Rothwangl bei der HAL beschäftigt war. Ob er eine Versicherungszeit zurückgelegt habe oder nicht, müsse nach nationalem Recht beurteilt werden. Als Herr Rothwangl bei der HAL beschäftigt war, sei er nach der nationalen Regelung als in den Niederlanden wohnhaft angesehen worden. Hierdurch sei für den fraglichen Zeitraum eine hinreichende Verbindung zu den Niederlanden gegeben, so dass dieser Zeitraum nach der in Rede stehenden nationalen Regelung als Versicherungszeit einzustufen sei. Ferner regelten die Vorschriften über Seeleute in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 nicht nur die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften, sondern auch, ob eine Person, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 falle, Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit habe.
28 Ich stimme der vom RSvb und der niederländischen Regierung vertretenen Auslegung des Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zu.
29 Es ist klar, dass Herr Rothwangl bei Stellung seines Antrags am 1. Dezember 2008 Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war. Er war nach dem österreichischen Altersrentensystem versichert, was in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt (
30 Tatsächlich verwundert mich die Auffassung des RSvb und der niederländischen Regierung, denn Herr Rothwangl bezog eine Arbeitsunfähigkeitsrente von den niederländischen Stellen. Diese Leistung fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 (
31 Das vorlegende Gericht möchte konkret wissen, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere das Urteil Belbouab (
32 Herr Belbouab war ein 1924 in Algerien geborener französischer Staatsangehöriger. Er arbeitete als Bergmann in Frankreich und übersiedelte später nach Deutschland, wo er ebenfalls als Bergmann beschäftigt war. Während seiner Beschäftigung leistete er durchgehend die erforderlichen Beiträge in beiden Ländern. Als Algerien 1962 unabhängig wurde, verlor er seine französische Staatsangehörigkeit. Der von ihm 1964 gestellte Antrag auf Bergmannsrente wurde von den deutschen Stellen abgelehnt. Der Gerichtshof führte aus, die Grundüberlegung des nationalen Gerichts zu den Vorlagefragen betreffend die Auslegung von Art. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 sei gewesen, dass Herr Belbouab zur Zeit der Antragstellung Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats habe sein müssen. Diese Grundannahme laufe dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider. Der Gerichtshof entschied, dass die Eigenschaft eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats zur Zeit der Ausübung der Tätigkeit, der Zahlung der den Zeiten der Mitgliedschaft entsprechenden Beiträge und des Erwerbs der entsprechenden Ansprüche vorliegen müsse (
33 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Herr Rothwangl zwar am 1. Dezember 2008, als er die Altersrente bei den niederländischen Stellen beantragte, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, nicht jedoch während des Referenzzeitraums. Hat er dennoch während des Referenzzeitraums Ansprüche erworben? Diese Frage wurde in der Rechtssache Belbouab nicht angesprochen. Herr Belbouab hatte die erforderlichen Beiträge gezahlt und während des maßgeblichen Zeitraums Anwartschaften erworben. Daher kann das Urteil Belbouab meines Erachtens nicht zur Klärung der vorliegenden Rechtssache beitragen.
34 Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob das Urteil Buhari Haji (
35 Herrn Rothwangls Situation unterscheidet sich erheblich von der von Herrn Buhari Haji. Er hat keine Beiträge eingezahlt und war nicht nach der im Referenzzeitraum geltenden niederländischen Regelung versichert. Hat er dennoch Ansprüche nach Art. 94 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erworben, die mit der ihm in Österreich zustehenden Altersrente zusammenzurechnen sind?
36 Art. 94 Abs. 1 bestimmt, dass die Verordnung Nr. 1408/71 keinen Anspruch begründet, bevor sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt (
37 Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung sieht zu dem Zweck, eine Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf künftige Wirkungen von in der Vergangenheit liegenden Sachverhalten zu ermöglichen, die Verpflichtung vor, bei der Feststellung von Leistungsansprüchen alle Versicherungs-, Beschäftigungs- und Wohnzeiten zu berücksichtigen, die unter der Geltung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 oder vor Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitgliedstaat mithin die Anrechnung von im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten für die Altersrente des Antragstellers nicht schon deshalb ablehnen, weil diese Zeiten zurückgelegt worden sind, bevor die Verordnung für ihn in Kraft getreten ist (
38 Ein Antragsteller muss Versicherungszeiten und gegebenenfalls Beschäftigungs- und Wohnzeiten nachweisen können, die er nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. Oktober 1972 (
39 Meines Erachtens sind diese Voraussetzungen nicht unbedingt kumulativ. Die Formulierung „gegebenenfalls“ legt nahe, dass es nicht zwingend erforderlich ist, das Vorliegen aller drei Voraussetzungen nachzuweisen. Zu beachten ist, dass Art. 94 Abs. 2 für alle Leistungen der sozialen Sicherheit gilt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen. Die vom Antragsteller zu erfüllenden Voraussetzungen können je nach Mitgliedstaat und/oder Art der fraglichen Leistung variieren. Die niederländische Regelung verlangt (nach meinem Verständnis) nicht, dass der Antragsteller außerdem nachweisen muss, dass er Wohn- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, wenngleich auch nicht streitig ist, dass Herr Rothwangl beide Voraussetzungen erfüllt. Der Antragsteller muss jedoch eine Versicherungszeit nachweisen können, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt wurde.
40 Erfüllt Herr Rothwangl diese Voraussetzung?
41 Bei der in Rede stehenden nationalen Regelung handelt es sich um „Rechtsvorschriften“ im Sinne des Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 1408/71. Nach Art. 1 Buchst. r bezeichnet „Versicherungszeiten“ die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Diese spezifische Verweisung auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zeigt deutlich, dass die Verordnung Nr. 1408/71, insbesondere für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann (
42 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Herr Rothwangl nach der im Referenzzeitraum geltenden nationalen Regelung nicht versichert gewesen sei, da Drittstaatsangehörige, die als Mitglieder der Besatzung eines seetüchtigen Schiffes an Bord wohnten, von Leistungen der Altersrentenversicherung ausgeschlossen gewesen seien. Es stellt außerdem klar, dass die in Rede stehende nationale Regelung nach der Staatsangehörigkeit diskriminiere (
43 Ähnliche Fragen hat der Gerichtshof in den Urteilen Kauer und Duchon geprüft.
44 Frau Kauer, eine österreichische Staatsangehörige, beantragte in Österreich eine Altersrente. Sie war dort erwerbstätig gewesen und hatte Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung nach österreichischem Recht zurückgelegt. Bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Altersrente erkannte der zuständige Träger die Zeit in Österreich, in der sie nicht erwerbstätig, sondern mit der Kindererziehung befasst war, an. Solche Zeiten wurden als „Ersatzzeiten“ gezählt. Gleichwertige Zeiten, in denen Frau Kauer ihre Kinder in Belgien erzog, wurden nicht anerkannt. Die Kindererziehungszeiten (sowohl in Österreich als auch in Belgien) lagen zeitlich vor dem Beitritt Österreichs zur (damaligen) Europäischen Gemeinschaft. Das vorlegende Gericht ersuchte um Aufschluss darüber, ob Art. 94 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71 einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Kindererziehungszeiten in Belgien nicht als Ersatzzeiten für die Berechnung der Leistungen für Frau Kauers Altersrente gelten.
45 Herr Duchon war ein österreichischer Staatsbürger, der vor dem Beitritt Österreichs zur Gemeinschaft in Deutschland erwerbstätig gewesen war. Während dieser Zeit hatte er einen Arbeitsunfall erlitten. Daher erhielt er von den zuständigen deutschen Stellen eine Arbeitsunfallrente. Sein Antrag bei den österreichischen Stellen auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab dem 1. Januar 1994 wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe erstens die Wartezeiten nicht erfüllt und könne sich zweitens nicht auf den Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen, da sich der Unfallsachverhalt in Deutschland vor dem Beitritt Österreichs ereignet habe.
46 In beiden Fällen entschied der Gerichtshof, dass sich die Kläger jeweils auf die Übergangsbestimmungen des Art. 94 der Verordnung Nr. 1408/71 berufen konnten und dass die österreichische Regelung, die für Frau Kauer und Herrn Duchon galt, gegen das Diskriminierungsverbot verstieß. Aus beiden Urteilen können allgemeine Grundsätze abgeleitet werden.
47 Der Gerichtshof entschied, dass die Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen sind, um den Übergangsbestimmungen der Art. 94 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung Wirkung zu verleihen (
48 Aus den Urteilen Kauer und Duchon ergibt sich, dass Herr Rothwangls Fall am Maßstab des Unionsrechts nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union zu prüfen ist. Was folgt aus einer solchen Analyse?
49 Meines Erachtens unterscheidet sich die Stellung von Herrn Rothwangl (leider) in zwei wichtigen Punkten von derjenigen der Kläger in diesen beiden Rechtssachen.
50 Erstens verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (
51 Entscheidend ist, dass der Gerichtshof in beiden Fällen implizit bereit war, anzuerkennen, dass die Kläger vom Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Unionsrecht Gebrauch gemacht hatten, obwohl diese „Freizügigkeit“ vor dem Beitritt Österreichs zur Union ausgeübt worden war. Obwohl Belgien Frau Kauer aus unionsrechtlicher Sicht zu Recht für den Zeitraum von 1970 bis 1975, als sie Kindererziehungszeiten zurücklegte, als Drittstaatsangehörige betrachten konnte, und obwohl Deutschland ebenfalls zu Recht Herrn Duchon als Drittstaatsangehörigen betrachten konnte, als er im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit im Jahr 1968 einen Arbeitsunfall erlitt, musste Österreich nach seinem Beitritt zur Union diese „im Ausland“ zurückgelegten Zeiten somit als Zeiten betrachten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union im Rahmen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zurückgelegt wurden.
52 Daher muss Österreich Herrn Rothwangl in der vorliegenden Rechtssache so ansehen, als habe er von seinem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht, und zwar schon vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, als er für die HAL auf Schiffen arbeitete, deren Heimathafen in den Niederlanden lag. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um Herrn Rothwangl einen Anspruch auf einen „niederländischen“ Zuschlag zu seiner Altersrente einzuräumen. Im Gegensatz zu Frau Kauer und Herrn Duchon liegt die Schwierigkeit für Herrn Rothwangl nicht ausschließlich (oder überhaupt) in der österreichischen Regelung. Sie liegt vielmehr in der niederländischen Regelung, die ihn von der Versicherung ausschloss, während er bei der HAL beschäftigt war, weil er ein Drittstaatsangehöriger war. Und dieser Ausschluss war – obwohl dies eindeutig eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellte – zum damaligen Zeitpunkt nach dem Unionsrecht auch ohne Weiteres zulässig, da Österreich noch kein Mitgliedstaat der Europäischen Union war.
53 Zweitens war in den Urteilen Kauer und Duchon nicht streitig, dass die Kläger dem in Rede stehenden nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen waren (beide Fälle betrafen die österreichische Regelung). Die Frage war im Wesentlichen, ob außerhalb Österreichs zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen waren, als die zuständigen Stellen in Österreich die Leistungen berechneten, auf die die Kläger Anspruch hatten (
54 Entgegen der Kommission bin ich nicht der Auffassung, dass die Frage, ob zwischen Herrn Rothwangl und den Niederlanden während des Referenzzeitraums eine hinreichend enge Verbindung bestand, ein relevantes Kriterium darstellt. Eine solche Voraussetzung lässt sich dem Wortlaut des Art. 94 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entnehmen. Auch bin ich nicht der Ansicht, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. c einschlägig ist. Die Vorschrift soll nur festlegen, welche nationalen Rechtsvorschriften auf Personen anzuwenden sind, die einer Beschäftigung an Bord eines Schiffes nachgehen, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt. Art. 13 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 legt als solcher nicht die Voraussetzungen fest, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit oder einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss. Es ist Sache des Rechts jedes Mitgliedstaats, diese Voraussetzungen festzulegen (
55 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass eine Person, die Leistungen der Altersrente beantragt und die während des für ihren Anspruch maßgeblichen Berechnungszeitraums kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, keine Ansprüche im Sinne der Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71 erwirbt, wenn sie vor dem Beitritt ihres Mitgliedstaats zur Europäischen Union keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, da der fragliche Zeitraum keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darstellt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie während dieser Zeit in dem Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hat, der ihre Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellen hat. Nationale Regelungen, die solche Personen während ihrer Wohn- und Beschäftigungszeiten vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausschlossen, sind durch Art. 3 dieser Verordnung nicht verboten. Zur zweiten Frage
56 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die niederländischen Stellen nach Art. 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und Art. 45 AEUV (Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer) verpflichtet sind, bei der Berechnung der Altersrente für Herrn Rothwangl die in Rede stehende nationale Regelung außer Anwendung zu lassen, wonach Seeleute, die Drittstaatsangehörige waren, während des Referenzzeitraums von der Altersrentenversicherung ausgeschlossen waren.
57 Diese Frage ist meines Erachtens zu verneinen.
58 Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (im Folgenden: Beitrittsakte) bestimmt, dass die Vorschriften der ursprünglichen Verträge für die neuen Mitgliedstaaten vom Zeitpunkt des Beitritts an bindend sind und in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und der Beitrittsakte gelten. Die Beitrittsakte enthält keine Übergangsbestimmungen zur Anwendung der jetzigen Art. 18 AEUV und 45 AEUV. Diese Bestimmungen sind daher als für Österreich bindend und unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, nämlich dem 1. Januar 1995, anwendbar anzusehen. Die logische Folge dessen ist, dass andere Mitgliedstaaten österreichische Staatsangehörige ab diesem Zeitpunkt als Unionsbürger behandeln müssen.
59 Die Beitrittsakte verpflichtet die bestehenden Mitgliedstaaten jedoch nicht, österreichische Staatsangehörige so zu behandeln, wie sie die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten vor dem Beitritt behandelt haben (
60 Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass die Art. 18 AEUV und 45 AEUV im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union einer nationalen Regelung, wie sie in Herrn Rothwangls Fall in Rede steht, nicht entgegenstehen. Zur dritten Frage
61 Die dritte Frage betrifft im Wesentlichen Herrn Wieland. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob ein Antragsteller, der zum Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Altersrente Angehöriger eines Drittstaats ist, während des Referenzzeitraums jedoch die Staatsangehörigkeit eines Staates besaß, der der Europäischen Union beigetreten ist, nachdem der Antragsteller eine Wohn- und Beschäftigungszeit in einem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, sich auf die Verordnung Nr. 1408/71 mit der Begründung berufen kann, dass er unter Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 fällt und die Voraussetzungen der Übergangsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung erfüllt.
62 Aus meinen Überlegungen zu Herrn Rothwangls Fall ergibt sich, dass er dies meines Erachtens nicht kann.
63 Herr Wieland erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003, denn er ist ein US-amerikanischer Staatsbürger, der sich rechtmäßig in Österreich aufhält, der seiner Klage zugrunde liegende Sachverhalt weist über die Grenzen eines einzelnen Mitgliedstaaten hinaus und er fällt ausschließlich aufgrund seiner Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen. Daher fällt er unter diese Regelung.
64 Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 859/2003 gleicht in seinem Wortlaut Art. 94 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1408/71. Zwar war Herr Wieland während des Referenzzeitraums in den Niederlanden wohnhaft, jedoch war er – wie Herr Rothwangl – nicht nach der niederländischen Regelung altersrentenversichert. Daher erfüllte er die erste Voraussetzung des Art. 2 Abs. 2 nicht und erwarb keine Ansprüche im Sinne dieser Vorschrift. Seine Klage kann daher aus den gleichen Gründen, die ich oben in den Nrn. 35 bis 55 in Bezug auf Herrn Rothwangl dargelegt habe, keinen Erfolg haben.
65 Daher ist die dritte Frage dahin zu beantworten, dass eine Person, die unter Art. 1 der Verordnung Nr. 859/2003 fällt und die eine Altersrente auf der Grundlage eines Zeitraums vor dem 1. Juni 2003 geltend macht, sich nicht auf die Übergangsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung berufen kann, wenn der fragliche Zeitraum keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats darstellt, auch wenn sie während dieses Zeitraums in dem Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hat, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ihre Ansprüche auf Leistungen festzustellen hat. Ergebnis
66 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Centrale Raad van Beroep (Zentrales Berufungsgericht, Niederlande) aufgeworfenen Fragen wie folgt zu beantworten: — Eine Person, die Leistungen der Altersrente beantragt und die während des für ihren Anspruch maßgeblichen Berechnungszeitraums kein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats war, erwirbt keine Ansprüche im Sinne der Übergangsbestimmungen des Art. 94 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wenn sie vor dem Beitritt ihres Mitgliedstaats zur Europäischen Union keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt hat, da der fragliche Zeitraum keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darstellt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie während dieses Zeitraums in dem Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hat, der ihre Ansprüche auf Leistungen nach der Verordnung Nr. 1408/71 festzustellen hat. Nationale Regelungen, die solche Personen während ihrer Wohn- und Beschäftigungszeiten vom System der sozialen Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats ausschlossen, sind durch Art. 3 dieser Verordnung nicht verboten. — Die Art. 18 AEUV und 45 AEUV stehen im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen. — Eine Person, die unter die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, fällt und die eine Altersrente auf der Grundlage eines Zeitraums vor dem 1. Juni 2003 geltend macht, kann sich nicht auf die Übergangsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung berufen, wenn der fragliche Zeitraum keine Versicherungszeit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats darstellt, auch wenn sie während dieses Zeitraums in dem Mitgliedstaat gewohnt und gearbeitet hat, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 ihre Ansprüche auf Leistungen festzustellen hat.