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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.2016 – C-568/15

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2016:863

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 10. November 2016 ( Rechtssache C‑568/15 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. gegen comtech GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Stuttgart [Deutschland]) „Richtlinie 2011/83/EU — Verbraucherschutz — Telefonische Kommunikation — Von einem Unternehmer zu dem Zweck eingerichtete Telefonleitung, dem Verbraucher im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag die Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen — Verbot der Anwendung eines den Grundtarif übersteigenden Tarifs — Begriff ‚Grundtarif‘“ I – Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof um Klarstellungen im Bereich des Verbraucherschutzes ersucht, insbesondere, was die telefonische Kommunikation und, genauer, die Bereitstellung einer Kundenservice-Telefonleitung durch einen Unternehmer anbelangt.

2 Die Vorlagefragen betreffen die Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU ( II – Rechtlicher Rahmen A – Unionsrecht

3 Art. 4 („Grad der Harmonisierung“) der Richtlinie 2011/83 hat folgenden Wortlaut: „Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Verbraucherschutzniveaus.“

4 Art. 6 („Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen“) dieser Richtlinie bestimmt in Abs. 1: „(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: … f) die Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden; …“

5 Art. 21 („Telefonische Kommunikation“) dieser Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, bleibt von Unterabsatz 1 unberührt.“ B – Deutsches Recht

6 § 312a („Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Art. 21 der Richtlinie 2011/83 umsetzt, bestimmt in Abs. 5: „Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass der Verbraucher den Unternehmer wegen Fragen oder Erklärungen zu einem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag über eine Rufnummer anruft, die der Unternehmer für solche Zwecke bereithält, ist unwirksam, wenn das vereinbarte Entgelt das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ist eine Vereinbarung nach Satz 1 unwirksam, ist der Verbraucher auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht verpflichtet, ein Entgelt für den Anruf zu zahlen. Der Anbieter des Telekommunikationsdienstes ist berechtigt, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes von dem Unternehmer zu verlangen, der die unwirksame Vereinbarung mit dem Verbraucher geschlossen hat.“ III – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

7 Die comtech GmbH ist eine deutsche Gesellschaft, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Vertrieb von Elektro- und Elektronikartikeln besteht. Auf ihrer Internetseite gibt sie eine Telefonnummer für einen Service-Dienst an, der für Kunden gedacht ist, die mit ihr bereits einen Kaufvertrag geschlossen haben und die im Zusammenhang mit ihrem Vertrag Fragen klären wollen oder Erläuterungen wünschen. Diese Telefonnummer ist eine 0180-Rufnummer, die in Deutschland für Service-Dienste verwendet wird und für die deutschlandweit ein einheitlicher Tarif gilt. Die Kosten für einen Anruf unter dieser (geografisch nicht gebundenen) Sondernummer übersteigen den Betrag derjenigen Kosten, die dem Verbraucher für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer zu den üblichen Verbindungspreisen entstehen würden (

8 Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (im Folgenden: Zentrale) ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, insbesondere jener von Vereinen und Unternehmen. Die Zentrale macht vor dem vorlegenden Gericht gegen comtech einen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen § 312a Abs. 5 BGB geltend, der Art. 21 der Richtlinie 2011/83 umsetzt. Im Rahmen dieser Klage bringt die Zentrale vor, die Bereitstellung einer Telefonleitung für einen Kundenservice zu einem höheren Tarif, als er für gewöhnliche Anrufe vorgesehen sei, stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar (

9 comtech tritt der Unterlassungsklage damit entgegen, dass § 312a Abs. 5 BGB in Verbindung mit Art. 21 der Richtlinie 2011/83 zur Folge habe, dass der Unternehmer aus der Einrichtung eines Telefonservice keine Gewinne ziehen dürfe. Daher sei es nicht untersagt, dass die Kosten für Anrufe höher seien als der Tarif für sogenannte „Standard“-Anrufe, wenn auf diese Weise das dem Telefonbetreiber für die Bereitstellung einer Service-Leitung geschuldete Entgelt gedeckt werden solle, soweit der Unternehmer daraus keine Gewinne erziele (

10 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Auslegung des Begriffs „Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes“ gemäß § 312a Abs. 5 BGB entscheidungserheblich sei. Da die Tarife einer Telefonleitung, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehe, auf europäischer Ebene gemäß Art. 21 der Richtlinie 2011/83 harmonisiert worden seien, sei auch diese Bestimmung der Richtlinie 2011/83 auszulegen. Diese bestimme, dass der Verbraucher nicht verpflichtet sei, für telefonische Kontakte nach Vertragsschluss mehr als den „Grundtarif“ zu zahlen.

11 Der deutsche Gesetzgeber habe verhindern wollen, dass der Unternehmer aus der Bereitstellung einer geografisch nicht gebundenen Telefonleitung Gewinne erziele. Eine solche Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und damit von § 312a Abs. 5 BGB schließe es nicht aus, dass der Verbraucher für einen Anruf über eine geografisch nicht gebundene Telefonleitung mehr zahle als für einen Standardanruf, sofern die Einnahmen nicht die Kosten für die Bereitstellung einer solchen Telefonleitung überstiegen.

12 Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel bezüglich dieser Auslegung und fragt sich, ob eine strengere Auslegung des Begriffs „Grundtarif“, als sie der deutsche Gesetzgeber vorgenommen habe, geboten sei, um dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau zu sichern. Der Wortlaut von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 sowie dessen Zielsetzung sprächen für eine solche strengere Auslegung. Denn auch wenn die streitige nationale Bestimmung es, wie gesehen, untersage, mit dem Betrieb einer geografisch nicht gebundenen Telefonleitung Gewinne zu erzielen, verbiete sie damit nicht, dass für die über diese Telefonleitung getätigten Anrufe ein höheres Entgelt verlangt werde als für Anrufe, die über Standardleitungen erfolgten.

13 Angesichts dieser sich ihm stellenden Fragen hat das Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Urteil vom 15. Oktober 2015, das am 5. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 dahingehend auszulegen, dass dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, wenn dieser eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen kann, keine höheren Kosten entstehen dürfen als diejenigen, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären? 2. Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 einer nationalen Bestimmung entgegen, gemäß der der Verbraucher in Fällen, in denen der Unternehmer zur telefonischen Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag einen Service-Dienst unter einer 0180-Nummer eingerichtet hat, diejenigen Kosten zu tragen hat, die ihm der Telekommunikationsanbieter für die Nutzung dieses Telekommunikationsdienstes berechnet, und zwar auch dann, wenn diese diejenigen Kosten übersteigen, die dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme über eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären? Steht Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie einer solchen nationalen Bestimmung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Telekommunikationsanbieter von dem Entgelt, das er beim Verbraucher für die Kontaktaufnahme unter der 0180-Nummer erhebt, keinen Entgeltanteil an den Unternehmer abführt?

14 Von der Zentrale, der estnischen, der litauischen, der niederländischen und der finnischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission sind schriftliche Erklärungen eingereicht worden. Da keiner der Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat der Gerichtshof beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. IV – Rechtliche Würdigung A – Zur gemeinsamen Behandlung der Vorlagefragen

15 Mit seinen Vorlagefragen will das vorlegende Gericht zum einen wissen, ob der Begriff „Grundtarif“ dahingehend auszulegen ist, dass dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer über eine Kundenservice-Leitung keine höheren Kosten entstehen dürfen als diejenigen, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären, und zum anderen, welche Bedeutung der Frage beizumessen ist, ob der Unternehmer mit dieser Telefonleitung Gewinne erzielt.

16 Es erscheint mir angebracht, diese Fragen, wie von der Kommission implizit vorgeschlagen, gemeinsam zu behandeln, da sie die Auslegung ein und desselben Begriffs betreffen.

17 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen beiden Vorlagefragen daher im Kern wissen, wie der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83 auszulegen ist.

18 Es ist gleich zu sagen, dass die Zentrale, die estnische und die litauische Regierung sowie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen den Standpunkt vertreten haben, dass dem Verbraucher, wenn er den Unternehmer über eine Kundenservice-Leitung anrufe, für das Telefongespräch keine höheren Kosten entstehen dürften als diejenigen, die ihm für einen Anruf über eine gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstehen würden. B – Zum Begriff „Grundtarif “ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 1. Wortlaut von Art. 21 der Richtlinie 2011/83

19 Nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 „[sorgen] [d]ie Mitgliedstaaten … dafür, dass der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen“.

20 In Ermangelung einer Definition des Begriffs „Grundtarif“ in der Richtlinie 2011/83 sowie in dem vom Unionsgesetzgeber im Bereich der Erbringung von Telekommunikationsdiensten begründeten Rechtsrahmen (

21 Was den gewöhnlichen Wortsinn des Begriffs „Grundtarif“ in der deutschen Sprache anbelangt, erinnert er, wie das vorlegende Gericht ausführt, an den Begriff des „Ortstarifs“, mit dem diejenigen Kosten bezeichnet werden, die bei der Anwahl einer gewöhnlichen ortsgebundenen Telefonnummer entstehen. Das vorlegende Gericht weist außerdem darauf hin, dass das Verständnis dieses Begriffs in Deutschland nicht einheitlich sei (

22 Insoweit folgt aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen kann. Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich – im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union – einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, so muss die fragliche Vorschrift daher nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (

23 Auch wenn die verschiedenen Sprachfassungen grundsätzlich keine textliche Mehrdeutigkeit aufweisen (

24 Der Begriff „Grundtarif“ ist folglich nach Maßgabe der Systematik und des Zwecks sowie des Regelungszusammenhangs der Richtlinie 2011/83 auszulegen. Auch die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie kann als eine verlässliche Quelle dienen, die es zu einem gewissen Grad erlaubt, die Absicht des Unionsgesetzgebers in einem sensiblen Bereich wie jenem des Verbraucherschutzes nachzuvollziehen. 2. Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 nach seinem Kontext

25 Die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 hat unter Berücksichtigung der Bestimmunen zu erfolgen, in die er in dieser Richtlinie eingebettet ist.

26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2011/83, der die vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen regelt, ebenfalls den Begriff „Grundtarif“ verwendet. Nach dieser Bestimmung ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor dem Vertragsschluss über die „Kosten für den Einsatz der für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach dem Grundtarif berechnet werden“, zu informieren (

27 Nach Ansicht der Kommission stellt diese Pflicht, den Verbraucher zu informieren, sicher, dass dieser das Für und Wider eines Vertragsabschlusses mit dem Unternehmer in Kenntnis der Fernkommunikationskosten abwägen könne (

28 Wenn im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2001/83 die Auslegung dieser Bestimmung und des darin enthaltenen Begriffs „Grundtarif“ dafür spricht, dass ausschließlich die Kosten erfasst sind, die für gewöhnlich durch eine normale (geografische) Festnetz- oder Mobilfunkverbindung verursacht werden, so darf meines Erachtens nichts anderes für die Auslegung des Begriffs „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 dieser Richtlinie gelten.

29 Daher ist Art. 21 der Richtlinie 2001/83 in seinem Kontext betrachtet dahin auszulegen, dass er allein die Kosten erfasst, die dem Verbraucher bei einem Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer entstehen.

30 Allein diese Auslegung kann die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2011/83 gewährleisten, wie ich im Folgenden erläutern werde. 3. Zum Begriff „Grundtarif“ im Hinblick auf das Ziel des Verbraucherschutzes

31 Das Ziel der Richtlinie 2011/83, das u. a. in ihrem Art. 1 zum Tragen kommt, besteht darin, „ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen und damit zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen“ (

32 Insoweit weisen die Erwägungsgründe 3 (

33 Nach der Ansicht der niederländischen Regierung steht die im Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche gesetzliche Regelung nicht in Widerspruch zu Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und insbesondere auch nicht zu dem in den Erwägungsgründen 3 bis 5 und 7 und Art. 1 dieser Richtlinie anerkannten Ziel des Verbraucherschutzes. Denn im Gegensatz zu der estnischen (

34 Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

35 Im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 wird darauf hingewiesen, dass diese Richtlinie von dem Mindestharmonisierungsansatz der Richtlinien 85/577/EWG (vollständigen Harmonisierung abweicht. Damit wird im Interesse der Rechtssicherheit das Ziel, „in den Genuss eines hohen, einheitlichen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Union [zu] kommen“, durch die vollständige Harmonisierung bestimmter wesentlicher Aspekte von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern erreicht (

36 Wie die estnische und die litauische Regierung und die Kommission zu Recht vorgebracht haben, betrifft Art. 21 der Richtlinie 2011/83 die Situation, in der sich ein Verbraucher nach Abschluss eines Vertrags im Zusammenhang mit diesem Vertrag an den Unternehmer wendet, insbesondere um Fragen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zu klären (

37 Folglich wäre eine Gebühr, die höher ist, als sie für eine gewöhnliche Telefonverbindung anfällt, dazu angetan, den Verbraucher von der Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer aufgrund der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten abzuschrecken (

38 Eine solche Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 wird auch nicht durch Abs. 2 der Vorschrift in Frage gestellt, der lediglich klarstellt, dass „[d]as Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für solche Anrufe zu berechnen, … von Unterabsatz 1 unberührt [bleibt]“. Ich stimme mit dem Vorbringen der litauischen Regierung und der Kommission überein, dass der entscheidende Gesichtspunkt darin zu sehen sei, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein dürfe als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis.

39 Nach meiner Auffassung würde die Gefahr bestehen, dass das mit der Richtlinie 2011/83 eingeführte System einer vollständigen Harmonisierung seine praktische Wirksamkeit verlieren würde, wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 vornehmen würde, die es den Mitgliedstaaten erlauben würde, auf nationaler Ebene Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden einzuführen, die nicht nur die marktüblichen Kosten für eine Telefonverbindung unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunknummer vorsehen.

40 Wie ich im Folgenden erläutern werde, spricht auch die Entstehungsgeschichte von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 für diese Auslegung. 4. Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 anhand seiner Entstehungsgeschichte

41 Die systematische und die teleologische Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83, wie sie in den Nrn. 29 und 39 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt wurden, stehen auch im Einklang mit der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung.

42 Denn nachdem das Europäische Parlament im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens (kostenpflichtige Service-Nummern verwiesen werden … Daher sollten Kommunikation und Erreichbarkeit als vertragliche Nebenpflichten gesetzlich verankert werden, für die während einer bestehenden Vertragsbeziehung bzw. während der Dauer der Gewährleistung keine zusätzlichen Entgelte verlangt werden.“ (

43 In diesem Zusammenhang hat die Kommission in ihren Erklärungen geltend gemacht, dass der Begriff „Grundtarif“ im Zuge der Zustimmung zu dem Vorschlag des Parlaments und dessen Neuformulierung eingeführt worden sei (

44 Diese Absicht des Unionsgesetzgebers wird im Übrigen durch den Leitfaden der Generaldirektion Justiz zur Richtlinie 2011/83 bestätigt (vor zusätzlichen Gebühren zu schützen, wenn sie den Unternehmer, mit dem sie einen Vertrag geschlossen haben, anrufen müssen, beispielsweise wenn sie eine Beschwerde anbringen möchten“, und zweitens, dass „[b]ei Telefongesprächen dieser Art … der Verbraucher nicht mehr als den ‚Grundtarif‘ zahlen müssen [darf]. Zwar liefert die Richtlinie keine ausdrückliche Definition des Grundtarifs, doch besteht ihr Sinn und Zweck gemäß Artikel 21 in der Forderung an die Unternehmer sicherzustellen, dass die Verbraucher nicht mehr als die reinen Kosten des elektronischen Kommunikationsdienstes für Anrufe zu zahlen haben“ (gewöhnliche (geografische) Festnetz- oder Mobiltelefonnummern benutzen [sollten], die keinem Sondertarifsystem unterliegen. Nichtgeografische Rufnummern, die von den Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste normalerweise in ihre Minutenbündel-Angebote zu einem monatlichen Fixpreis aufgenommen werden, und Nummern, für die keine höheren Gebühren erhoben werden als für Anrufe zu geografischen Rufnummern, wären ebenfalls Beispiele für Rufnummern, für die der Grundtarif erhoben wird.“ (

45 Meiner Meinung nach geht aus den Nrn. 25 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge klar hervor, dass es dem vom Unionsgesetzgeber verfolgten Regelungszweck zuwiderlaufen würde, wenn Art. 21 der Richtlinie 2011/83 in dem Sinne ausgelegt würde, dass der Begriff „Grundtarif“ alle Kosten, die bei der Benutzung eines Telekommunikationsdienstes entstehen, und zwar unabhängig davon, wie hoch diese sind, umfasst. C – Zur Frage, ob es für die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 eine Rolle spielt, ob der Unternehmer mit der Telefonleitung einen Gewinn erzielt

46 Wie ich in Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, besteht das für die Auslegung von Art. 21 der Richtlinie 2011/83 und des Begriffs „Grundtarif“ entscheidende Kriterium darin, dass das dem Verbraucher in Rechnung gestellte Entgelt nicht höher sein darf als das Entgelt für einen gewöhnlichen Anruf zum marktüblichen Preis. Wie die systematische und die teleologische Auslegung sowie die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung bestätigt haben, handelt es sich daher dann, wenn die dem Verbraucher entstandenen Kosten die gewöhnlichen Gesprächsgebühren für Standardtelefonanrufe übersteigen, nicht um einen „Grundtarif“ im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2011/83.

47 Denn wie die estnische, die litauische und die finnische Regierung sowie die Kommission zu Recht erklärt haben, gilt das Ziel, den Verbraucher vor überhöhten Telefonkosten im Rahmen der vertraglichen oder nachvertraglichen Kommunikation mit dem Unternehmer zu schützen, ungeachtet der Frage, wem das vom Verbraucher für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes zu zahlende Entgelt letztlich zugutekommt ( V – Ergebnis

48 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Landgerichts Stuttgart (Deutschland) wie folgt zu antworten: Der Begriff „Grundtarif“ in Art. 21 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin gehend auszulegen, dass dem Verbraucher im Rahmen des Kundendienstes bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer, wenn dieser eine Telefonleitung eingerichtet hat, damit der Verbraucher mit ihm im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufnehmen kann, keine höheren Kosten entstehen dürfen als die üblichen Kosten, die ihm für einen Anruf unter einer gewöhnlichen (geografischen) Festnetz- oder Mobilfunk-Nummer entstanden wären.