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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2016 – C-541/15

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2016:902

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 24. November 2016 ( Rechtssache C‑541/15 Mircea Florian Freitag (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wuppertal [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Unionsbürgerschaft — Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Art. 18 und 21 AEUV — Person, die die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten (Rumänien und Bundesrepublik Deutschland) besitzt und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat — Auf Antrag des Betroffenen und ohne Änderung des familienrechtlichen Status in Rumänien erlangte Namensänderung — Ablehnung der Anerkennung der Namensänderung durch die deutsche Personenstandsbehörde — Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“ Einleitung

1 Erneut wird der Gerichtshof ersucht, über eine die Unionsbürgerschaft betreffende Frage im Zusammenhang mit dem Familiennamen zu entscheiden. Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bilden die Art. 18 und 21 AEUV. Genauer gesagt wird die vom Amtsgericht Wuppertal (Deutschland) vorgelegte Frage den Gerichtshof veranlassen, sich mit der Frage zu befassen, ob im Fall eines deutschen Staatsangehörigen, der auch die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, die Anerkennung einer von den zuständigen rumänischen Behörden rechtmäßig durchgeführten Namensänderung abgelehnt werden kann.

2 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namens betreffende Regelung in Art. 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (

3 Art. 48 EGBGB scheint jedoch den vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen nicht gänzlich Genüge zu tun. Sein Anwendungsbereich ist nämlich dadurch begrenzt, dass zum einen die Möglichkeit, in Deutschland einen Familiennamen zu wählen und einzutragen, nur dann besteht, wenn der Name deutschem Recht unterliegt, und zum anderen der Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworben werden muss. Daher bietet diese neue Vorschrift für zahlreiche Fälle keine Lösung.

4 Die deutsche Regierung bringt allerdings vor, dass es auch im öffentlichen Recht Bestimmungen gebe, auf deren Grundlage der Antragsteller des Ausgangsverfahrens die Änderung seines Namens bei einer anderen Behörde beantragen könne. Die durch das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene Frage geht deshalb dahin, ob die deutsche Regelung in ihrer Gesamtheit, d. h. unter Berücksichtigung der beiden Verfahren im deutschen Recht, die es einem deutschen Staatsangehörigen ermöglichen sollen, die Änderung seines Namens in einen Namen zu erreichen, den er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat, mit den Art. 18 und 21 AEUV im Einklang steht. Rechtlicher Rahmen

5 In Deutschland bestimmt Art. 5 („Personalstatut“) EGBGB in Abs. 1 Sätze 1 und 2: „Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“

6 Abs. 1 von Art. 10 („Name“) EGBGB lautet: „Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.“

7 In Art. 48 („Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens“) EGBGB heißt es: „Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. …“ (

8 Wie die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, ist die Namensänderung, soweit sich das Namensrecht nicht nach bürgerlichem Recht richtet, in Deutschland öffentlich-rechtlich geregelt, und zwar konkret durch das Verfahren zur Änderung des Familiennamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) vom 5. Januar 1938 (RGBl. 1938 I S. 9) in der zuletzt durch Art. 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2586) geänderten Fassung (im Folgenden: Namensänderungsgesetz), das Ausnahmecharakter hat.

9 Gemäß § 1 des Namensänderungsgesetzes kann der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf seinen Antrag geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Familiennamens ist nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes bei der unteren Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat (im Folgenden: zuständige Verwaltungsbehörde).

10 Nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind gemäß § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes von Amts wegen festzustellen. Dabei sollen außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

11 Ein wichtiger Grund, der eine Namensänderung rechtfertigen kann, liegt grundsätzlich dann vor, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers gegenüber den Grundsätzen der Namensführung, zu denen das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehört, aber auch gegenüber schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegt.

12 Zur Durchführung des Namensänderungsgesetzes erging die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980, zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 11. Februar 2014 (BAnz. AT vom 18. Februar 2014, B2) (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz).

13 Nach Nr. 27 Abs. 1 dieser Verwaltungsvorschrift ist „[d]as Namensrecht … durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und – im Grundsatz – abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter. …“

14 In den Nrn. 33 ff. der Verwaltungsvorschrift sind als Anhaltspunkte zur Feststellung des wichtigen Grundes für eine Änderung des Familiennamens die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Fallgruppen aufgeführt.

15 Nr. 49 der Verwaltungsvorschrift bestimmt hinsichtlich des Falles der „Beseitigung hinkender Namensführung“: „Führt ein Deutscher, der auch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, nach dem Recht des ausländischen Staates, dessen Staatsangehöriger er auch ist, einen anderen Familiennamen als den, den er nach dem Recht im Geltungsbereich des Gesetzes zu führen verpflichtet ist, so kann die hinkende Namensführung dadurch beseitigt werden, dass der im Geltungsbereich des Gesetzes zu führende Familienname in den Familiennamen geändert wird, der nach dem Recht des anderen Staates zu führen ist. Soll dagegen der andere Familienname aufgegeben werden, so ist der Betroffene an die Behörden des Staates zu verweisen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt.“

16 Hält die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde den Antrag für unbegründet, lehnt sie die Namensänderung ab. Gegen eine solche ablehnende Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

17 Gibt die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens statt, stellt sie insbesondere die Folgebeurkundung der Namensänderung im Geburtenregister sicher. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

18 Herr Mircea Florian Freitag wurde am 25. April 1986 mit dem Familiennamen Pavel in Rumänien geboren. Er ist das Kind von Frau Angela Freitag und Herrn Vica Pavel, die rumänische Staatsangehörige sind.

19 Nachdem sich die Eltern des Antragstellers des Ausgangsverfahrens hatten scheiden lassen, heiratete dessen Mutter, Frau Angela Freitag, einen deutschen Staatsangehörigen, Herrn Freitag. Dieser adoptierte am 21. Mai 1997 den Antragsteller des Ausgangsverfahrens, der dadurch auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb und seitdem den Familiennamen Freitag führt.

20 Mit Verfügung des Bezirksrats Brașov (Rumänien) vom 9. Juli 2013 wurde der Familienname des Antragstellers des Ausgangsverfahrens auf seinen Antrag hin wieder in Pavel geändert. Während des Namensänderungsverfahrens in Rumänien hatte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

21 Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens beantragte danach unter Vorlage seines neuen, auf den Familiennamen Pavel ausgestellten rumänischen Passes beim Standesamt Wuppertal, die Namensänderung auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen und den ihn betreffenden Eintrag im Geburtenregister entsprechend fortzuschreiben.

22 Das Standesamt Wuppertal und die untere Standesamtsaufsichtsbehörde legten die Frage aufgrund von Zweifeln an der Möglichkeit der Eintragung einer Folgebeurkundung im Geburtenregister dem Amtsgericht Wuppertal zur Beurteilung vor.

23 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann die für die Entscheidung des Rechtsstreits relevante Vorschrift des deutschen Rechts, Art. 48 EGBGB, nicht herangezogen werden, da das Recht zur Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Union erworbenen Namens nach dieser Bestimmung nur unter der Voraussetzung bestehe, dass der betreffende Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts im anderen Mitgliedstaat erworben worden sei. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Herr Freitag habe nämlich während des Namensänderungsverfahrens in Rumänien seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt.

24 Auch eine analoge Anwendung von Art. 48 EGBGB sei nicht möglich. Wie aus den Materialien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hervorgehe, habe der Gesetzgeber insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil Grunkin und Paul (

25 Daher stelle sich die Frage, ob die Art. 18 und 21 AEUV eine Verpflichtung zur Anerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Namensänderung enthielten, wenn der Betroffene zwar seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im anderen Mitgliedstaat gehabt habe, aber aufgrund seiner doppelten Staatsangehörigkeit eine anderweitige Verbindung dorthin aufweise.

26 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Wuppertal mit Beschluss vom 24. September 2015, der bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 16. Oktober 2015 eingegangen ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 18 und 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats verpflichtet sind, die Namensänderung eines Angehörigen dieses Staates anzuerkennen, wenn dieser zugleich Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist und in diesem Mitgliedstaat durch eine nicht mit einer familienrechtlichen Statusänderung verbundene Namensänderung seinen ursprünglichen, bei Geburt erhaltenen Familiennamen (zurück‑)erworben hat, obwohl der Erwerb des Namens nicht während des gewöhnlichen Aufenthalts des Angehörigen in dem anderen Mitgliedstaat und auf seinen eigenen Antrag hin erfolgt ist?

27 Die Bundesrepublik Deutschland, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28 Die Bundesrepublik Deutschland, Rumänien und die Kommission haben in der Sitzung vom 15. September 2016 mündliche Erklärungen abgegeben. Würdigung

29 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 18 und 21 AEUV dem entgegenstehen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, eine in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommene Namensänderung anzuerkennen, wenn der Betroffene zwar während des Namensänderungsverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem anderen Mitgliedstaat hatte, aber aufgrund seiner doppelten Staatsangehörigkeit eine Verbindung dorthin aufweist.

30 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (

31 Sollte der Gerichtshof im vorliegenden Fall wie ich zu dem Ergebnis kommen, dass die Situation von Herrn Freitag in den Anwendungsbereich der Vorschriften des Unionsrechts fällt, wäre somit angesichts des Umstands, dass im deutschen Recht je nach der Situation des Betroffenen zwei verschiedene Verfahren zur Namensänderung vorgesehen sind, die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage umzuformulieren.

32 Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage dahin zu verstehen ist, dass mit ihr in Erfahrung gebracht werden soll, ob die Art. 18 und 21 AEUV dem entgegenstehen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vorschrift des nationalen Rechts, die das Recht, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen zu wählen, davon abhängig macht, dass dieser Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, die Anerkennung einer Namensänderung ablehnen, während der Antragsteller nach anderen Vorschriften des nationalen Rechts bei einer anderen Behörde die Namensänderung beantragen kann.

33 Zur Beantwortung dieser Frage werde ich zunächst den Kontext des Ausgangsverfahrens darstellen und einige Erwägungen zu den beiden Verfahren des deutschen Rechts anstellen, die es einem deutschen Staatsangehörigen ermöglichen sollen, seinen Namen in einen Namen ändern zu lassen, den er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat. Sodann werde ich darauf eingehen, ob der Fall von Herrn Freitag vom sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts umfasst wird. Nach einer Schilderung der einschlägigen Rechtsprechung werde ich schließlich dem Gerichtshof vorschlagen, dem vorlegenden Gericht zweckdienliche Hinweise zu geben, damit es ermitteln kann, ob das Unionsrecht der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden deutschen Regelung entgegensteht; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Zu den Verfahren des deutschen Rechts, die es einem deutschen Staatsangehörigen ermöglichen sollen, seinen Namen in einen Namen ändern zu lassen, den er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworben hat

34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in Art. 48 EGBGB die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Vorschrift des deutschen Rechts sieht.

35 Insoweit räumt die deutsche Regierung zwar ein, dass Herr Freitag im Ausgangsverfahren mit der von ihm beim Standesamt gemäß Art. 48 EGBGB abgegebenen Erklärung die angestrebte Namensänderung nicht erreichen kann, doch macht sie geltend, im deutschen Recht gebe es zwei gesonderte Verfahren zur Namensänderung, und zwar das im Ausgangsverfahren in Rede stehende privatrechtliche Verfahren zur Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namens nach Art. 48 EGBGB und das öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Namensänderungsgesetz. Das Verfahren zur Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namens nach Art. 48 EGBGB

36 Aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts (im Folgenden: Begründung zu Art. 48 EGBGB) geht hervor, dass die deutsche Regierung mit dem Erlass dieser Vorschrift dem Urteil Grunkin und Paul (

37 Nach der deutschen Lehre wurden zur Umsetzung der Verpflichtung aus dem Urteil Grunkin und Paul (

38 Den schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung ist zu entnehmen, dass nach der Begründung zu Art. 48 EGBGB der Wille des deutschen Gesetzgebers dahin ging, im deutschen Recht der Personennamen eine Rechtsgrundlage für die Eintragung eines in einem anderen Mitgliedstaat der Union erworbenen und dort in das Personenstandsregister eingetragenen Namens zu bieten. Diese Vorschrift sollte es somit dem Betroffenen ermöglichen, sich durch Erklärung vor dem Standesbeamten dafür zu entscheiden, den in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen anstelle des nach deutschem Namensrecht bestimmten Namens zu führen. Allerdings sollte diese Vorschrift nur anwendbar sein, wenn die Namensänderung während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erlangt wurde.

39 Folglich sollte mit Art. 48 EGBGB die Problematik der Namensänderungen nicht abschließend gelöst werden ( Das öffentlich-rechtliche Verfahren zur Beantragung einer Namensänderung

40 Die deutsche Regierung erläutert in ihren schriftlichen Erklärungen, dass das Namensänderungsgesetz als öffentlich-rechtliche Regelung für deutsche Staatsangehörige gelte, soweit sich das Namensrecht nicht nach dem bürgerlichen Recht richte. So verhalte es sich im Fall von Herrn Freitag, weil er – selbst wenn Art. 48 EGBGB auf ihn anwendbar wäre – die darin aufgestellte Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erfülle. Daher könne Herr Freitag eventuell nach diesem Verfahren zur Namensänderung, die bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen sei, das Recht zur Führung des nach rumänischem Recht erworbenen Namens erlangen.

41 Angesichts dieses Namensänderungsverfahrens sei es nicht erforderlich, in Art. 48 EGBGB ergänzende Bestimmungen zur Lösung einer hinkenden Namensführung bei Personen einzufügen, die sowohl die deutsche Staatsangehörigkeit als auch die eines anderen Mitgliedstaats besäßen. Nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes dürfe ein Familienname nämlich nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Die Beseitigung einer hinkenden Namensführung stelle einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 3 des Namensänderungsgesetzes in Verbindung mit Nr. 49 der Verwaltungsvorschrift zu diesem Gesetz dar.

42 Mir erscheint gleichwohl der Hinweis wichtig, dass dieses öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Wortlaut der aufgrund des Namensänderungsgesetzes anwendbaren Bestimmungen, insbesondere von Nr. 27 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz, strikten Ausnahmecharakter hat. Diese Bestimmung sieht im Wesentlichen vor, dass die Änderung von Familien- und Vornamen im Grundsatz abschließend durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts geregelt ist und dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung „Ausnahmecharakter“ (

43 Nunmehr ist die Situation von Herrn Freitag im Licht des Unionsrechts zu prüfen. Zum Anwendungsbereich des Unionsrechts

44 Vorab ist zu prüfen, ob der Fall von Herrn Freitag in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts und insbesondere in den Anwendungsbereich der Vorschriften fällt, die die Ausübung der Freizügigkeit und des Rechts, nicht diskriminiert zu werden, durch einen Unionsbürger regeln.

45 Insoweit besteht unter allen Beteiligten, die schriftliche und mündliche Erklärungen abgegeben haben, Einigkeit darüber, dass der Fall des Antragstellers des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

46 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Unionsbürgerstatus verleiht (

47 Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, ist der Status des Unionsbürgers dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, und gibt denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung (

48 Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass die Ausübung der im Vertrag garantierten Grundfreiheiten, namentlich der durch Art. 21 AEUV verliehenen Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, zu den Situationen gehört, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen (

49 Hierzu ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, doch müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beachten (

50 Zum Ausgangsverfahren ist festzustellen, dass Herr Freitag rumänischer Staatsangehöriger ist und sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Daher gibt es in meinen Augen kaum Zweifel daran, dass die Situation von Herrn Freitag einen Bezug zum Unionsrecht aufweist. Ein solcher Bezug besteht nach ständiger Rechtsprechung „bei Personen, … die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten“ (

51 Außerdem steht, wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bestätigt hat, der Umstand, dass Herr Freitag auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, dem Bezug zum Unionsrecht nicht entgegen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass es „nicht Sache eines Mitgliedstaats [ist], die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt“ (

52 Hieraus folgt meines Erachtens, dass die Situation von Herrn Freitag in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt.

53 Gleichwohl ist zu ermitteln, ob die Weigerung der deutschen Behörden, dem von Herrn Freitag gestellten Antrag auf Anerkennung der Änderung seines Namens durch das deutsche Recht und auf Eintragung in das Geburtenregister stattzugeben, sein in Art. 21 AEUV verankertes Recht auf Freizügigkeit beschränkt.

54 Auf diese Frage werde ich nunmehr eingehen und vorab die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erinnerung rufen. Zur Verpflichtung, in einem Mitgliedstaat den in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Familiennamen anzuerkennen Bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs

55 Mehrere die Unionsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Familiennamen betreffende Rechtssachen verdienen Beachtung.

56 Hinsichtlich der Rechtssache, in der das Urteil Garcia Avello (

57 Bei der anschließenden Prüfung der von der belgischen sowie der dänischen und der niederländischen Regierung zur Rechtfertigung der Praxis der belgischen Verwaltungsbehörden angeführten Gründe stellte der Gerichtshof fest, dass die Ablehnung durch die belgischen Behörden unverhältnismäßig war, und entschied, dass „die [Art. 18 und 21 AEUV] dahin auszulegen sind, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, … einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten“ (

58 Dieser Ansatz wurde in der Folge im Urteil Grunkin und Paul (

59 Der Gerichtshof stellte erneut fest, dass das Vorliegen „schwerwiegender Nachteile“ mit den unterschiedlichen Familiennamen der Betroffenen zusammenhing und dass Art. 21 AEUV „dem entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnen, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem dieses Kind – das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitzt – geboren wurde und seitdem wohnt“ (

60 Interessanterweise hat der Gerichtshof sodann dieselbe Argumentation in den Rechtssachen, in denen die Urteile Sayn-Wittgenstein (

61 Im Licht dieser Rechtsprechung werde ich mich nun der Frage widmen, ob eine Beschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 21 AEUV vorliegt ( Zum Vorliegen einer Beschränkung der Freizügigkeit: Art. 21 AEUV

62 Zunächst ist festzustellen, dass der Name einer Person Teil ihrer Identität und ihres Privatlebens ist, deren Schutz in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (

63 Nach ständiger Rechtsprechung stellt eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (

64 Aus der in Nr. 56 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass „unterschiedliche Familiennamen für die Betroffenen … zu schwerwiegenden Nachteilen … führen [können]“. Im vorliegenden Fall kann die Führung von zwei verschiedenen Familiennamen, nämlich Pavel und Freitag, für den Antragsteller des Ausgangsverfahrens Schwierigkeiten insbesondere„administrativer, beruflicher und privater Art“ hervorrufen (

65 Dass der von Herrn Freitag gestellte Antrag auf Namensänderung, der darauf abzielt, dass sein in Rumänien – dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt – bestimmter und eingetragener Name Pavel anerkannt wird, von den zuständigen deutschen Behörden allein auf der Grundlage von Art. 48 EGBGB abgelehnt wurde, der vorsieht, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Name gewählt werden kann, sofern er während eines gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat erworben wurde, könnte folglich eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellen.

66 Die deutsche Regierung räumt insoweit ein, dass mit Art. 48 EGBGB die Problematik der Namensänderungen nicht abschließend gelöst werden sollte (

67 Im Folgenden werde ich die Frage der Relevanz dieser Möglichkeit untersuchen. Zur Relevanz der Möglichkeit einer Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz

68 Die deutsche Regierung macht geltend, für eine Verpflichtung zur „Anerkennung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

69 Ich teile den Standpunkt der deutschen Regierung, wonach die beiden im deutschen Recht vorgesehenen Verfahren im Licht von Art. 21 AEUV zu prüfen sind. Das Ausgangsverfahren ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass zum einen der Anwendungsbereich von Art. 48 EGBGB beschränkt ist und es zum anderen im deutschen Recht weitere Vorschriften gibt, nach denen eine Person wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens bei einer anderen nationalen Behörde eine Namensänderung beantragen kann.

70 Unter diesen Umständen ist es – wie die Kommission zu Recht feststellt – aus dem Blickwinkel des Unionsrechts grundsätzlich unerheblich, nach welcher Vorschrift oder in welchem innerstaatlichen Verwaltungsverfahren der Antragsteller die seinen Namen betreffenden Rechte geltend machen kann. Ich pflichte der Kommission allerdings bei, dass die deutsche Regelung in ihrer Gesamtheit nur dann mit dem Unionsrecht im Einklang steht, wenn das Verfahren zur Änderung des Namens nach dem Namensänderungsgesetz die Verwirklichung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte nicht unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

71 Mangels einer unionsrechtlichen Regelung auf dem Gebiet der Änderung des Familiennamens ist die Ausgestaltung der Modalitäten des nationalen Rechts, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, daher Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats; diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig sein als diejenigen, die Rechte betreffen, die ihren Ursprung in der innerstaatlichen Rechtsordnung haben (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (

72 Somit stellt sich folgende Frage: Ist die Möglichkeit, eine Namensänderung nach § 1 des Namensänderungsgesetzes zu beantragen, als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar anzusehen?

73 Ich bezweifle dies.

74 Wie ich in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. 27 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz, dass das verwaltungsrechtliche Namensänderungsverfahren Ausnahmecharakter hat. Nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetzes ist eine Änderung nur möglich, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt. Zwar stellt nach den Angaben der deutschen Regierung die Beseitigung hinkender Namensführung einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, doch ergibt sich aus Nr. 31 der Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kein Anspruch auf eine Namensänderung besteht, da es auch dann noch im Ermessen der zuständigen Behörde steht, sie abzulehnen.

75 In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung jedoch geltend gemacht, der Umstand, dass es nach den genannten Vorschriften im Ermessen der zuständigen deutschen Behörden stehe, die beantragte Namensänderung abzulehnen, könne die Ausübung der Rechte des Antragstellers aus den Art. 18 und 21 AEUV nicht in Frage stellen. Nach dem deutschen Verwaltungsrecht müsse eine Behörde nämlich bei der Ausübung ihres Ermessens stets ihre Sorgfaltspflicht beachten und dürfe die ihr, insbesondere durch das Unionsrecht, gesetzten rechtlichen Grenzen nicht überschreiten. Alle nationalen Behörden müssten bei der sorgfältigen Ausübung ihres Ermessens stets dem Unionsrecht Rechnung tragen. Wenn eine Behörde eine Namensänderung entgegen den Anforderungen der Art. 18 und 21 AEUV ablehne, könne dies infolgedessen in Deutschland Gegenstand einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung sein. Somit müsse der Begriff „wichtiger Grund“ im Rahmen des Namensänderungsgesetzes unter Beachtung der Art. 18 und 21 AEUV ausgelegt werden.

76 Sollte – wie die deutsche Regierung vorgebracht hat – das Ermessen der zuständigen deutschen Behörden aufgrund der Art. 18 und 21 AEUV auf null reduziert sein, so dass das im Namensänderungsgesetz vorgesehene Verwaltungsverfahren die Verwirklichung der durch diese Artikel verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde, wäre dem Effektivitätsgrundsatz in diesem Zusammenhang Genüge getan; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

77 Ich schlage daher vor, dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 21 AEUV dem nicht entgegensteht, dass die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vorschrift des nationalen Rechts, die das Recht, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen zu wählen, davon abhängig macht, dass dieser Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, die Anerkennung einer Namensänderung ablehnen, sofern der Antragsteller nach anderen Vorschriften des nationalen Rechts bei einer anderen Behörde die Namensänderung beantragen kann und diese Vorschriften die Verwirklichung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Ergebnis

78 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Amtsgerichts Wuppertal (Deutschland) wie folgt zu beantworten: Art. 21 AEUV steht dem nicht entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vorschrift des nationalen Rechts, die das Recht, einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen zu wählen, davon abhängig macht, dass dieser Name während eines gewöhnlichen Aufenthalts in dem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, die Anerkennung einer Namensänderung ablehnen, sofern der Antragsteller nach anderen Vorschriften des nationalen Rechts bei einer anderen Behörde die Namensänderung beantragen kann und diese Vorschriften die Verwirklichung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Rechte nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren.