Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 21.12.2016 – C-516/15
Generalanwalt Nils Wahl · ECLI:EU:C:2016:1004
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS NILS WAHL vom 21. Dezember 2016 ( Rechtssache C‑516/15 P Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals GmbH, Akzo Nobel Chemicals BV gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel — Kartelle — Europäischer Markt für Wärmestabilisatoren — Entscheidung, mit der zwei Verstöße gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt werden — Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte und Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen — Zurechnung der Verantwortlichkeit — Zuwiderhandlungen, die von Tochtergesellschaften begangen werden, und abgeleitete Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft — Folgen einer Nichtigerklärung der gegen die Tochtergesellschaften verhängten Geldbuße wegen Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2003“
1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, das gegen das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑47/10, EU:T:2015:506) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), eingelegt worden ist, ist der Gerichtshof aufgefordert, sich näher zu den Konsequenzen zu äußern, die im Einzelnen aus den Grundsätzen zu ziehen sind, die er im Bereich der Zurechnung der Verantwortlichkeit für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufgestellt hat.
2 Es stellt sich nämlich die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der gegenüber einer Tochtergesellschaft festgestellte Ablauf der Verjährungsfrist für die Sanktionsbefugnis auch ihrer Muttergesellschaft zugutekommen muss. Im angefochtenen Urteil gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Umstand, dass die Europäische Kommission gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH (im Folgenden: Akzo GmbH) und die Akzo Chemicals BV (im Folgenden: Akzo BV), beides Tochtergesellschaften der Akzo Nobel NV, wegen eingetretener Verjährung keine Geldbußen mehr verhängen konnte, „nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht“. Es war der Auffassung, dass „der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung [(EG)] Nr. 1/2003[ (
3 Aus den nachfolgend dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass diese Beurteilung keinen Bestand haben kann. I – Sachverhalt
4 Der unbestreitbar vielschichtige Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 50 des angefochtenen Urteils dargelegt.
5 Zum Verständnis der Rechtssache trage ich nur Folgendes vor.
6 Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: streitige Entscheidung).
7 Mit der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Unternehmen, darunter die Rechtsmittelführerinnen, gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im EWR-Gebiet in Bezug auf zwei Kategorien von Wärmestabilisatoren, nämlich zum einen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen im Bereich Epoxid-Sojaöle und Ester (im Folgenden: ESBO/Ester), beteiligt hätten.
8 Die streitige Entscheidung berücksichtigt zwei Zuwiderhandlungen im Bereich dieser beiden Kategorien von Wärmestabilisatoren, die in der Festsetzung von Preisen, in der Marktaufteilung durch Zuweisung von Lieferquoten, in der Auf- und Zuteilung von Kunden und im Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen bestanden.
9 Der Entscheidung zufolge waren die betroffenen Unternehmen an diesen Zuwiderhandlungen während verschiedener Zeiträume zwischen dem 24. Februar 1987 und dem 21. März 2000 im Bereich Zinnstabilisatoren sowie zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 im Bereich ESBO/Ester beteiligt.
10 Die streitige Entscheidung war bezüglich jeder Zuwiderhandlung an 20 Gesellschaften gerichtet, die sich entweder unmittelbar an den betreffenden Zuwiderhandlungen beteiligt hatten oder deren Verantwortlichkeit als Muttergesellschaften festgestellt wurde (510. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung)
11 Die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Kartellen wurde von der Kommission auf drei verschiedene Zuwiderhandlungszeiträume aufgeteilt. Nur der erste Zuwiderhandlungszeitraum wird vom vorliegenden Rechtsmittel erfasst.
12 Im ersten Zuwiderhandlungszeitraum, der vor dem 28. Juni 1993 lag, beteiligten sich nach Ansicht der Kommission Gesellschaften, die mittelbar von Akzo (jetzt Akzo Nobel) gehalten wurden, unmittelbar an den Zuwiderhandlungen, nämlich Akzo GmbH an der Zuwiderhandlung im Bereich Zinnstabilisatoren und Akzo BV an der Zuwiderhandlung im Bereich ESBO/Ester. Akzo Nobel wurde die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung als Muttergesellschaft zugerechnet (Erwägungsgründe 512 bis 519 der streitigen Entscheidung).
13 Im zweiten Zuwiderhandlungszeitraum, der sich vom 28. Juni 1993 bis zum 2. Oktober 1998 erstreckte, wurden die Zuwiderhandlungen nach Auffassung der Kommission von der „Akcros-Partnerschaft“ begangen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besaß (Erwägungsgründe 563 und 564 der streitigen Entscheidung).
14 Im dritten Zuwiderhandlungszeitraum, der sich vom 2. Oktober 1998 bis zum 21. März 2000 in Bezug auf Zinnstabilisatoren und vom 2. Oktober 1998 bis zum 22. März 2000 in Bezug auf ESBO/Ester erstreckte, wurden die Zuwiderhandlungen nach Auffassung der Kommission von Akcros begangen (Erwägungsgründe 582 bis 587 der streitigen Entscheidung).
15 Bezüglich der Festsetzung der Geldbußen bestimmt Art. 2 der streitigen Entscheidung Folgendes: „Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich Zinnstabilisatoren, werden folgende Geldbußen verhängt: … 4. [Akzo Nobel], [Akzo GmbH] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 1580000 [Euro], … 6. [Akzo Nobel] und [Akzo GmbH] haften gesamtschuldnerisch für: 9820000 [Euro], 7. [Akzo Nobel] haftet für: 1432700 [Euro], … Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbußen verhängt: … 21. [Akzo Nobel], [Akzo BV] und [Akcros] haften gesamtschuldnerisch für: 2033000 [Euro], … 23. [Akzo Nobel] und [Akzo BV] haften gesamtschuldnerisch für: 3467000 [Euro], 24. [Akzo Nobel] haftet für: 2215303 [Euro] …“
16 Mit Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2011 wurde die streitige Entscheidung geändert, soweit sie an Akzo Nobel und an Akcros gerichtet war (im Folgenden: Änderungsentscheidung).
17 Im ersten Erwägungsgrund der Änderungsentscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sie in der streitigen Entscheidung Geldbußen gegen Akzo Nobel und Akcros „zusammen und gesamtschuldnerisch“ mit Elementis plc, Elementis Holdings Limited und Elementis Services Limited verhängt habe.
18 Im zweiten Erwägungsgrund der Änderungsentscheidung führte die Kommission aus, dass sie aufgrund des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), beschlossen habe, die streitige Entscheidung zurückzunehmen, soweit sie namentlich an Elementis und an Elementis Holdings Limited gerichtet gewesen sei.
19 Die Kommission änderte daher die streitige Entscheidung, soweit sie an Akzo Nobel und Akcros gerichtet war, insofern, als diese jeweils zusammen mit Elementis für die verhängten Geldbußen gesamtschuldnerisch in die Haftung genommen worden waren.
20 Mit Klageschrift, die am 12. September 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Akzo Nobel und Akcros eine Klage gegen die Änderungsentscheidung der Kommission. Die Änderungsentscheidung wurde mit Urteil vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission (T‑485/11, EU:T:2015:517), für nichtig erklärt. Das Urteil wurde nicht angefochten. II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
21 Mit Klageschrift, die am 27. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen.
22 Die Rechtsmittelführerinnen stützten ihre Klage auf fünf Klagegründe, deren erster auf einen Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften gestützt war. Im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht wurde, trugen die Rechtsmittelführerinnen vor, dass die Kommission ab dem 28. Juni 1998 nicht mehr gegen Akzo GmbH und Akzo BV habe vorgehen können und gegen diese Gesellschaften nicht mehr zusammen mit Akzo Nobel als ihrer Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch eine Geldbuße habe verhängen können.
23 Ihren Rügen wurde teilweise stattgegeben. Das Gericht entschied, dass Art. 2 Nrn. 4, 6, 21 und 23 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären sei, soweit gegen Akzo GmbH und Akzo BV für den ersten Zuwiderhandlungszeitraum Geldbußen verhängt worden seien. Im Übrigen seien sie jedoch zurückzuweisen. Die insoweit vom Gericht herangezogenen Gründe sind im Wesentlichen in den Rn. 118 bis 128 des angefochtenen Urteils dargelegt. III – Anträge der Parteien
24 Die Rechtsmittelführerinnen beantragen, — das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit entschieden wurde, dass die ursprünglich gegen Akzo GmbH und Akzo BV wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen nach der Nichtigerklärung dieser Geldbußen durch das Gericht gleichwohl gegen Akzo Nobel festgesetzt werden können, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die Beteiligung von Akzo GmbH und Akzo BV an den Zuwiderhandlungen festgestellt wurde, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Entscheidung, — die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit Akzo Nobel die Verantwortlichkeit für das rechtswidrige Verhalten von Akzo GmbH und von Akzo BV zugerechnet und/oder eine Geldbuße gegen sie festgesetzt wurde, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Buchst. a für den Zeitraum vom 24. Februar 1987 bis zum 28. Juni 1993 und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a für den Zeitraum vom 11. September 1991 bis zum 28. Juni 1993 und/oder Art. 2 Nrn. 6 und 23, — hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und — der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
25 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. IV – Würdigung des Rechtsmittels A – Vorbringen der Parteien
26 Die Rechtsmittelführerinnen, Akzo Nobel u. a., stützen ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften für das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.
27 Sie tragen vor, der Gerichtshof habe jüngst in seinem Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613), bestätigt, dass, wenn die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft vollständig aus der Verantwortlichkeit ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet werde, die Verantwortlichkeit der Ersteren nicht weiter gehen könne als die der Letzteren. In einem solchen Fall müsse der Muttergesellschaft, wenn diese eine Klage mit demselben Streitgegenstand wie die Tochtergesellschaft einreiche, die teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zugutekommen.
28 Die Rechtsmittelführerinnen machen insoweit geltend, die Nichtigerklärung der gegen Akzo GmbH und Akzo BV verhängten Geldbußen hätte dazu führen müssen, auch die gegen Akzo Nobel als Muttergesellschaft verhängte Geldbuße für den vor der „Akcros-Partnerschaft“ liegenden Zuwiderhandlungszeitraum für nichtig zu erklären, da diese Geldbuße allein wegen der unmittelbaren Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften an den Zuwiderhandlungen gegen sie verhängt worden sei. Die Verantwortlichkeit von Akzo Nobel sei daher bloß abgeleitet und akzessorisch zu der ihrer Tochtergesellschaften und hänge von deren Verantwortlichkeit ab.
29 Im vorliegenden Fall hätte die Nichtigerklärung der gegen Akzo GmbH und Akzo BV verhängten Geldbußen dazu führen müssen, die streitige Entscheidung ihnen gegenüber für den ersten Zuwiderhandlungszeitraum insgesamt für nichtig zu erklären.
30 In diesem Zusammenhang tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, die Kommission sei aufgrund des Urteils vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), mit dem Umstand konfrontiert gewesen, dass sie gegen Elementis und Ciba/BASF wegen eingetretener Verjährung keine Geldbußen mehr habe verhängen können. Wie sich aus der Änderungsentscheidung ergebe, habe die Kommission nicht nur die Geldbußen zurückgenommen, sondern auch die Feststellung einer Beteiligung dieser Unternehmen an den Zuwiderhandlungen widerrufen.
31 Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung hätte die Kommission, um gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV alle sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Folgemaßnahmen zu ergreifen, denselben Ansatz gegenüber Akzo GmbH und Akzo BV verfolgen müssen. Tatsächlich aber beinhalte die streitige Entscheidung weiterhin, dass im Hinblick auf Akzo GmbH und Akzo BV eine Zuwiderhandlung festgestellt werde.
32 Dass die Kommission weiterhin gegen andere zur Akzo-Gruppe gehörende Rechtssubjekte Geldbußen verhängen könne, sei unerheblich, da nach der Rechtsprechung zu den Verteidigungsrechten und den individuellen Verfahrensgarantien die Situation der verschiedenen Rechtssubjekte, nicht aber die Situation der beteiligten Unternehmen zu vergleichen seien.
33 Die Kommission macht geltend, das Rechtsmittel sei zumindest teilweise unzulässig. Zum einen machten die Rechtsmittelführer keinen Rechtsfehler geltend, sondern wiederholten nur die Ausführungen, die das Gericht zurückgewiesen habe. Zum anderen sei das Rechtsmittel, soweit es sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu Elementis und Ciba/BASF beziehe, als neu anzusehen. Nach Art. 170 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und nach der Rechtsprechung müsse dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Das Vorbringen einer angeblichen prozessualen Effizienz dürfe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.
34 Jedenfalls habe das Gericht zu Recht festgestellt, dass der Eintritt der Verjährung die Kommission nicht daran hindere, die Verantwortlichkeit des Adressaten festzustellen, dem gegenüber die Geldbuße verjährt sei. Im vorliegenden Fall sei die Aufrechterhaltung der Verantwortlichkeit der Tochtergesellschaften relevant und berechtigt, um als Grundlage für die Ermittlung der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft zu dienen sowie für eventuelle Schadensersatzklagen gegen das Unternehmen.
35 Bezüglich der Rücknahme der streitigen Entscheidung gegenüber Elementis und Ciba/BASF weist die Kommission darauf hin, dass die Verjährung für alle Rechtssubjekte dieser Unternehmen eingetreten sei, die nur das Kartell verlassen hätten. Im vorliegenden Fall dagegen habe sich Akzo Nobel über verschiedene Tochtergesellschaften an zwei einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen beteiligt, für die die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei.
36 Die Kommission weist ferner darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel und Akcros Chemicals/Kommission (T‑485/11, EU:T:2015:517), lediglich einen Verfahrensfehler bezüglich der Änderungsentscheidung festgestellt habe. Außerdem habe das angefochtene Urteil die streitige Entscheidung ausdrücklich aufrechterhalten, soweit sie die Beteiligung der drei zur Akzo-Gruppe gehörenden Rechtssubjekte an den Zuwiderhandlungen während des Zeitraums, der vor der Akcros-Partnerschaft gelegen habe, bestätige. Aus diesen Urteilen ergebe sich für die Kommission daher keine Verpflichtung, die streitige Entscheidung zurückzunehmen.
37 Was die Vorschriften über die abgeleitete Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften angeht, ist die Kommission der Auffassung, dass die Rügen der Rechtsmittelführerinnen die einschlägige Rechtsprechung nicht zutreffend wiedergäben. In seinem Urteil vom 17. September 2015, Total/Kommission (C‑597/13 P, EU:C:2015:613), habe der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Faktoren, die das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisieren könnten, bestätigt, dass es Situationen gebe, in denen es nicht gerechtfertigt sei, die der Tochtergesellschaft gewährte Herabsetzung einer Geldbuße auf die Muttergesellschaft auszuweiten.
38 Eine solche Ausweitung sei nur möglich, wenn es bei diesen beiden Gesellschaften um denselben Grund für die Verantwortlichkeit oder die Verhängung einer Geldbuße gehe, nicht aber schon dann, wenn die Tochtergesellschaft ganz oder teilweise vor Gericht obsiegt habe. Die „individuellen Faktoren“, die die Verhängung einer unterschiedlichen Geldbuße gegenüber der Tochtergesellschaft rechtfertigten, könnten nicht erschöpfend aufgeführt werden.
39 Eine Prüfung der wesentlichen Entscheidungen des Gerichts und des Gerichtshofs zeige, dass die Rechtsprechung des Unionsrichters in diesem Bereich einheitlich sei. Aus ihr ergebe sich, dass normalerweise auf Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft dieselbe Geldbuße Anwendung finde, wenn im Zuwiderhandlungszeitraum beide demselben Unternehmen angehört hätten, in der Folge nicht aufgespalten worden seien und vor Bildung eines einzigen Unternehmens weder individuell noch über andere Tochtergesellschaften an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien.
40 Wenn die der Tochtergesellschaft gewährte Herabsetzung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung stehe, insbesondere in Bezug auf die Dauer der Zuwiderhandlung, sei es dem Grundsatz der abgeleiteten Verantwortlichkeit immanent, dass sich die Herabsetzung der Haftung und der Geldbuße, die gegen die Tochtergesellschaft verhängt worden sei, unmittelbar auf die Muttergesellschaft auswirke. Die Dauer der Beteiligung einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft könne jedoch unterschiedlich sein, wenn z. B. eine Tochtergesellschaft ihre Beteiligung beendet habe, eine andere Tochtergesellschaft derselben Gruppe oder die Muttergesellschaft aber ihre Beteiligung unmittelbar fortgesetzt habe. In diesem Fall könne die Verjährung eventuell auf die unmittelbar am Kartell beteiligte erste Tochtergesellschaft, nicht aber auf die Muttergesellschaft Anwendung finden.
41 Auch ergebe sich aus dem Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), dass die Verjährung individuell auf das einzelne Rechtssubjekt und nicht gleichmäßig auf das gesamte Unternehmen Anwendung finde, was bedeute, dass es sich anerkanntermaßen um eine Situation handele, in der es gerechtfertigt sei, die Herabsetzung der Geldbuße nicht auf die Muttergesellschaft auszudehnen.
42 Schließlich habe das Gericht im angefochtenen Urteil den Ablauf der Verjährungsfrist zu Recht mit den individuellen Verfahrensgarantien verglichen, wie etwa den Verteidigungsrechten und der Verpflichtung der Kommission, der betroffenen juristischen Person eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Entscheidung, mit der solche Sanktionen verhängt würden, zuzustellen. B – Würdigung
43 Vor Eintritt in die Sachprüfung ist kurz zu den Gründen Stellung zu nehmen, die die Kommission in der Klagebeantwortung für die Unzulässigkeit vorgebracht hat. 1. Zur Zulässigkeit
44 Wie die Kommission ausführt, handelt es sich bei den Rügen der Rechtsmittelführerinnen, mit denen zum einen ein Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung in Bezug auf die Gesellschaften der Ciba/BASF‑Gruppe und der Elementis-Gruppe geltend gemacht wird und zum anderen das Fehlen eines berechtigten Interesses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1/2003, mit dem die Feststellung gerechtfertigt werden könnte, dass Akzo GmbH und Akzo BV tatsächlich an den Kartellen beteiligt waren, um neue Rügen, da sie im ersten Rechtszug nicht erörtert wurden.
45 Die Rechtsmittelführerinnen haben vor dem Gericht lediglich geltend gemacht, dass Akzo GmbH und Akzo BV wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist nicht haftbar gemacht werden könnten und dass die streitige Entscheidung daher insoweit für nichtig zu erklären sei.
46 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass diese neuen Rügen keineswegs auf Tatsachen beruhen, die erst im Laufe des Verfahrens vorgetragen worden sind. Insoweit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen in ihren am 16. September 2011 beim Gericht eingereichten Erklärungen insbesondere im Zusammenhang mit den Folgerungen, die sich nach ihrer Ansicht aus dem Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), ergeben, zu dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung nichts vorgetragen haben. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie jedoch schon Kenntnis von der Rücknahme der streitigen Entscheidung in Bezug auf die Gesellschaften der Ciba/BASF- und der Elementis-Gruppe.
47 Meines Erachtens fällt die Beurteilung der genannten Rügen im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels daher nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs (
48 Im Übrigen ist das Rechtsmittel nach meinem Dafürhalten für zulässig zu erklären. Die Rechtsmittelführerinnen wollen nämlich im Wesentlichen die rechtliche Begründung angreifen, die das Gericht zu dem Ergebnis gelangen ließ, dass der Eintritt der Verjährung in Bezug auf die Tochtergesellschaften nicht zur Folge habe, dass die Verantwortlichkeit ihrer Muttergesellschaft in Frage gestellt werde. 2. Zur Begründetheit
49 Wie ich einleitend zu den vorliegenden Schlussanträgen ausgeführt habe, bietet die vorliegende Rechtssache, die sich mit zwei Kartellen im Bereich der Wärmestabilisatoren befasst, dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften bei einem von ihren Tochtergesellschaften begangenen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zu klären. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob, wie das Gericht im vorliegenden Fall feststellte, die Verjährung der Sanktionsbefugnis der Kommission in Bezug auf bestimmte Tochtergesellschaften keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft hat.
50 Die Antwort auf diese Frage scheint mir weitgehend davon abzuhängen, ob in den Fällen, in denen, wie im vorliegenden Fall, nicht nachgewiesen ist, dass die Muttergesellschaft selbst unmittelbar an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt war, die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft als „persönlich“ oder als „abgeleitet“ einzustufen ist. Ich werde mich mit dieser Frage zunächst im Licht der Lehren befassen, die sich meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben.
51 Sodann werde ich darlegen, weshalb meines Erachtens die Schlussfolgerung, zu der das Gericht bezüglich der Verjährungsvorschriften gelangt ist, gegen die Grundsätze verstößt, die die Rechtsprechung im Bereich der Zurechnung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften aufgestellt hat. In diesem Zusammenhang werde ich erläutern, weshalb aus dem Wesen der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft zwingend folgt, dass ihr der in Bezug auf ihre Tochtergesellschaft festgestellte Ablauf der Verjährungsfrist zugutekommen kann. a) Das Wesen der Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften für die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften: „persönliche“ Verantwortlichkeit oder „abgeleitete“ Verantwortlichkeit?
52 Die Problematik der Zurechnung der Verantwortlichkeit für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht innerhalb von Unternehmensgruppen ist in der Rechtsprechung seit Langem bekannt (
53 Hat sich ein Unternehmen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union schuldig gemacht, hat es hierfür wie folgt einzustehen.
54 Wurde das streitige Verhalten von der Tochtergesellschaft einer Unternehmensgruppe begangen, ist nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, der bei Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln der Union gilt (
55 Nach Auffassung des Gerichtshofs gibt es als Ausnahme von diesem Grundsatz Umstände, unter denen einem Rechtssubjekt, das nicht unmittelbarer Urheber der Zuwiderhandlung ist, die Verantwortlichkeit für das beanstandete Verhalten dennoch zugerechnet und es daher wegen dieses Verhaltens mit einer Sanktion belegt werden kann. Das Gleiche gilt insbesondere, wenn eine bestimmte Gesellschaft ihr Verhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (
56 Die Voraussetzungen, unter denen eine Muttergesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht werden kann, sind in der Rechtsprechung inzwischen klar definiert: Zum einen muss die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben können, und zum anderen muss sie einen solchen Einfluss tatsächlich ausgeübt haben (
57 Der Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzungen verlangt von der Behörde, die mit der Verfolgung und Ahndung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen betraut ist, grundsätzlich, dass sie in jedem Einzelfall den Sachbeweis für das Vorliegen und die tatsächliche Ausübung des bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft erbringt (
58 Dies einmal festgestellt, können bei der Tochtergesellschaft oder der Muttergesellschaft spezifische Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Verhängung von Geldbußen in unterschiedlicher Höhe zu rechtfertigen.
59 Wie die Kommission meines Erachtens völlig zu Recht ausführt, sind eine Reihe von Situationen denkbar, in denen eine Geldbuße verhängt werden darf, die sich von der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße unterscheidet, und zwar auch in den Fällen einer abgeleiteten Verantwortlichkeit. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Differenzierung auf individuellen Faktoren beruht, die der Muttergesellschaft zuzuordnen sind und sich sowohl auf sachliche Gesichtspunkte erstrecken (wie den Zeitraum, in dem die Muttergesellschaft unmittelbar am Kartell beteiligt war) als auch auf die Parameter, die bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt wurden (wie die Ermäßigung wegen der Zusammenarbeit, die von einem der Rechtssubjekte geleistet wurde, aus denen sich das inkriminierte „Unternehmen“ zusammensetzt, oder auch die Erhöhung wegen des auf Seiten der Muttergesellschaft festgestellten Wiederholungsfalls). Insoweit hat der Gerichtshof in der Rechtssache Total/Kommission festgestellt (das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert“ (
60 Aber was genau ist das Wesen der Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft, von der feststeht, dass sie nicht unmittelbar an den betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen beteiligt ist? Ist sie mit der Verantwortlichkeit eines unmittelbaren Urhebers der Zuwiderhandlung gleichzusetzen (angesichts der engen Bindungen, die die genannte Gesellschaft mit der oder den unmittelbar beschuldigten Gesellschaften unterhält), oder ist eher davon auszugehen, dass die genannte Gesellschaft nur die Verantwortlichkeit für ein Verhalten übernimmt, dessen Urheberin sie nicht ist?
61 Es verbleiben nämlich Unklarheiten bei der Frage, ob die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaften „abgeleitet“ oder „persönlich“ ist, wenn erwiesen ist, dass sie an der betreffenden Zuwiderhandlung nicht unmittelbar beteiligt waren.
62 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die vom Gerichtshof verwendete Terminologie als auch die von ihm hieraus gezogenen Schlüsse in diesem Bereich sehr unterschiedlich sind.
63 Unter dem Gesichtspunkt der Terminologie verweist die Rechtsprechung häufig auf den Begriff der Zurechnung von Verantwortlichkeit (
64 Von der Sache hat diese terminologische Differenz häufig unterschiedliche, wenn nicht gar unvereinbare Konsequenzen (
65 Zum einen ist entschieden worden, dass sich das Gesamtschuldverhältnis, das die Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft bindet, nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren lässt, die die Muttergesellschaft leistet, um die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße zu garantieren; eine Muttergesellschaft kann zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt werden, die höher ist als die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte (
66 Zum anderen hat der Gerichtshof noch jüngst in Fortführung der Erkenntnisse aus dem von der Großen Kammer erlassenen Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29), die Auffassung vertreten, dass der Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, grundsätzlich eine etwaige Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen muss (
67 Soweit die Position des Gerichtshofs auf einem einheitlichen Ansatz bei der Zurechnung der Verantwortlichkeit für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beruht, sind hieraus meines Erachtens alle Konsequenzen zu ziehen (
68 Zwar hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Muttergesellschaft bei einer derartigen Fallkonstellation eine sogenannte „persönliche“ Verantwortlichkeit zukommt, doch könnte dies meines Erachtens nur als Hinweis darauf dienen, dass es ihr obliegt, aufgrund der zwischen ihr und ihrer Tochtergesellschaft bestehenden finanziellen und organisatorischen Verbindungen für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen ihrer Tochtergesellschaft unabhängig von ihrer konkreten Beteiligung an den beanstandeten Praktiken einzustehen, und dass sie eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden (
69 Da somit die Kommission die Möglichkeit hat, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, ohne dass sie deren konkrete – und damit unmittelbare – Beteiligung an einer Zuwiderhandlung nachweisen müsste, besteht meines Erachtens die Kehrseite dieser Möglichkeit zwangsläufig darin, dass jeder Fehler bei den Feststellungen zur konkreten Verantwortlichkeit der Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung – und infolgedessen bei der Berechnung der deshalb möglicherweise verhängten Geldbuße – auch der Muttergesellschaft zugutekommen muss (
70 Eine Stellungnahme zur Stichhaltigkeit des Ergebnisses, zu dem das Gericht in Rn. 128 des angefochtenen Urteils gelangt ist, muss im Licht dieser Erwägungen erfolgen. b) Muss die gegenüber einer Tochtergesellschaft festgestellte Verjährung der Sanktionsbefugnis der Muttergesellschaft zugutekommen, die nachweislich nicht unmittelbar an den beanstandeten Verhaltensweisen beteiligt war?
71 Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 unterliegt die Befugnis der Kommission im Bereich der Verhängung von Sanktionen einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (
72 Wie verhält es sich, wenn die Verjährung gegenüber einer Tochtergesellschaft festgestellt wurde, deren Muttergesellschaft allein aufgrund dieser Eigenschaft ebenfalls für eine wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde? Muss dieser Muttergesellschaft die gegenüber der Tochtergesellschaft festgestellte Verjährung in den Fällen einer bloß abgeleiteten Verantwortlichkeit zugutekommen? Muss dem oben beschriebenen einheitlichen Ansatz gefolgt werden oder ist die Beurteilung der Verjährung je nach betroffenem Rechtssubjekt zu trennen?
73 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Verantwortlichkeit von Akzo-Nobel als Dachgesellschaft der Akzo-Gruppe für die gesamte Dauer der Zuwiderhandlungen, d. h. vom 24. Februar 1987 bis zum 22. März 2000, wegen des Verhaltens ihrer Tochtergesellschaften und der „Akcros-Partnerschaft“ nach Maßgabe des Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) feststellte.
74 Im Verwaltungsverfahren machten Akzo GmbH und Akzo BV geltend, sie hätten ihre Beteiligung an den Kartellen am 28. Juni 1993 beendet, also mehr als fünf Jahre vor dem Beginn der Ermittlungen (2003). Wegen der Verjährungsvorschriften habe die Kommission daher nicht mehr gegen sie vorgehen können. Akzo Nobel führte aus, als Muttergesellschaft könne sie nur in dem Maß haftbar gemacht werden, wie dies für die Tochtergesellschaften gelte.
75 Die Kommission wies in der streitigen Entscheidung dieses Vorbringen zurück, insbesondere weil „[e]s … nicht zugelassen werden [kann], dass die Verjährung nur wegen einer Umstrukturierung innerhalb der Akzo-Gruppe Anwendung findet. Die in Art. 81 Abs. 1 [EG] aufgeführten Zuwiderhandlungen werden nämlich von ‚Unternehmen‘ begangen. Auch die Verjährungsvorschriften des Art. 25 der [Verordnung Nr. 1/2003] finden auf ‚Unternehmen‘ Anwendung“ (
76 Vor dem Gericht blieben die Rechtsmittelführerinnen und die Kommission im Wesentlichen bei ihren Auffassungen.
77 Das Gericht wies die Ausführungen der Kommission zurück, wonach sich Akzo GmbH und Akzo BV als Mitglieder der Akzo-Gruppe nicht mit Erfolg darauf berufen könnten, dass ihnen gegenüber die Verjährung eingetreten sei, vertrat jedoch die Auffassung, dass im vorliegenden Fall zwischen den Begriffen Verantwortlichkeit und Verjährung zu unterscheiden sei. Es stellte fest, dass die Verjährung der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Sanktionen gegen die Tochtergesellschaften keine Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft habe.
78 In den Rn. 125 und 126 des angefochtenen Urteils führte das Gericht aus: „125 [Es] ist darauf hinzuweisen, dass der Eintritt der Verjährung gemäß Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht bewirkt, dass eine Zuwiderhandlung entfällt oder dass die Kommission daran gehindert ist, in einer Entscheidung die Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, Slg, EU:T:2005:349, Rn. 60 bis 63[ (T‑372/10, Slg, EU:T:2012:325, Rn. 194[ ( 126 Außerdem ergibt sich aus einer wörtlichen, teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003, dass der Eintritt der Verjährung nach Art. 25 Abs. 1, ebenso wie die individuellen Verfahrensgarantien wie etwa die Verteidigungsrechte und die Verpflichtung der Kommission, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte und eine Entscheidung, mit der solche Sanktionen verhängt werden, der betroffenen juristischen Person zuzustellen …, jeder der juristischen Personen einzeln zugutekommt und von jeder einzeln geltend gemacht werden kann, wenn die Kommission gegen diese juristischen Personen vorgeht. So ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt worden, dass der bloße Umstand, dass der Ablauf der Verjährungsfrist der Tochtergesellschaft einer Gruppe von Gesellschaften im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zugutekommt, nicht zur Folge hat, dass die Haftung der Muttergesellschaft in Frage gestellt wird, und nicht der Verfolgung dieser Muttergesellschaft entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Bolloré/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:325, Rn. 193 bis 196 …).“
79 Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen gelangte das Gericht zu dem Ergebnis, dass sich nur die Tochtergesellschaften Akzo GmbH und Akzo BV zu Recht darauf berufen konnten, dass die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 abgelaufen war.
80 Dieses Ergebnis ist meines Erachtens in mehrfacher Hinsicht angreifbar.
81 Erstens hat das Gericht, indem es die von der Kommission vertretene Auffassung, wonach „[e]s … nicht zugelassen werden [kann], dass die Verjährung nur wegen einer Umstrukturierung innerhalb der Akzo-Gruppe Anwendung findet“ (vgl. 527. Erwägungsgrund der streitigen Entscheidung), zurückwies und zwischen den verschiedenen betroffenen Rechtssubjekten unterschied, nicht alle Folgen berücksichtigt, die sich daraus ergeben, dass es sich vorliegend um eine abgeleitete Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft handelt. Das Gericht hat damit nicht in Rechnung gestellt, dass die der Kommission gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumte Sanktionsbefugnis das Unternehmen als solches und nicht die ihm angehörenden natürlichen oder juristischen Personen betrifft (
82 Zweitens hätte angesichts dessen, dass die Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft abgeleitet ist, meines Erachtens der Ablauf der Verjährungsfrist auch dieser zugutekommen müssen. Insoweit ist festzustellen, dass, was die uns unterbreitete Problematik betrifft, nämlich die Feststellung, dass die Frist für die Verjährung der Sanktionsbefugnis bezüglich des ersten Zuwiderhandlungszeitraums tatsächlich abgelaufen war, im vorliegenden Fall die jeweilige Situation der Tochtergesellschaften Akzo GmbH und Akzo BV einerseits und der Dachgesellschaft Akzo Nobel andererseits durch keinen individuellen Faktor gekennzeichnet war. Da die Verantwortlichkeit von Akzo Nobel somit nur von der ihrer Tochtergesellschaften abgeleitet war, hätte der Ablauf der Verjährungsfrist auch Ersterer zugutekommen müssen, wenn man nicht annehmen will, dass sie unmittelbar an den streitigen Kartellen beteiligt war.
83 Der von der Kommission angeführte Umstand, dass es um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ging, die selbst noch nach dem im vorliegenden Rechtsmittel genau bezeichneten Zuwiderhandlungszeitraum sichtbar wurde, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, in dem mangels persönlicher Beteiligung der Muttergesellschaft und somit bei Berücksichtigung ihrer abgeleiteten Verantwortlichkeit (vgl. Nr. 82 der vorliegenden Schlussanträge) nicht bewiesen ist, dass das fragliche Verhalten durch den anhaltenden Vorsatz seines Urhebers gekennzeichnet ist.
84 Drittens schließlich bin ich entgegen der Auffassung der Kommission der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Gerichts keine fundierte Stütze in der Linie findet, die durch das Urteil vom 29. März 2011, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190), bereits vorgezeichnet ist. Einen Verweis auf dieses Urteil hielt das Gericht im Übrigen nicht für angebracht, obwohl es im Verfahren herangezogen worden war (vgl. Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge).
85 In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil hat der Gerichtshof – insoweit abweichend von der Position des Generalanwalts (das Ruhen der Verjährung bei der Verhängung von Sanktionen nach Art. 25 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 nur gegenüber der Muttergesellschaft eintritt, während die Verjährungsfrist gegenüber der Tochtergesellschaft weiterläuft (
86 Aus dem letztgenannten Urteil ergibt sich, dass in ihm eine – sehr entschieden mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem Gebot der Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Rechtssubjekte begründete (
87 Gleichwohl hat der Gerichtshof in Bezug auf die gesonderte Frage der „Unterbrechung“ der Verjährung die Schlussfolgerung des Gerichts bestätigt, dass die Unterbrechung gegenüber allen an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen wirkt, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Unterbrechungshandlung noch unbekannt waren, und festgestellt, dass die verjährungsunterbrechenden Handlungen wegen der Zurechenbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens von TradeARBED an ARBED und des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Gesellschaften ARBED entgegengehalten werden konnten (
88 Die gleiche Schlussfolgerung drängt sich meines Erachtens auf, wenn, wie im vorliegenden Fall, festgestellt wurde, dass die Verjährungsfrist nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 gegenüber der Tochtergesellschaft abgelaufen ist. Der Ablauf der Verjährungsfrist kann in Bezug auf ein und dasselbe beanstandete Verhalten keine auf diejenige Person beschränkte Wirkung haben, die die unmittelbare Urheberin des genannten Verhaltens ist, sondern muss sich auf die Personen erstrecken, denen die Verantwortlichkeit für dieses Verhalten zugerechnet wird. Erlischt aufgrund der Verjährung die Möglichkeit der Kommission, ein Unternehmen wegen eines bestimmten Verhaltens zu sanktionieren, muss dieses Erlöschen allen Rechtssubjekten zugutekommen, denen die Verantwortlichkeit für das genannte Verhalten zugewiesen wurde.
89 Auch wenn im Ergebnis feststeht, dass die Kommission zu Recht einen einheitlichen Ansatz vertreten kann, dem der funktionelle Begriff des „Unternehmens“ im Stadium der Zurechnung der Verantwortlichkeit für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zugrunde liegt, muss die Kommission meines Erachtens doch alle Folgen dieses Ansatzes im Stadium der Sanktionierung dieser Verhaltensweisen einbeziehen, und zwar auch dann, wenn es um die Frage der Verjährung der Sanktionsbefugnis der Kommission geht.
90 Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der einzige Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen begründet ist. Das angefochtene Urteil ist daher insoweit aufzuheben, als das Gericht die gegen die Muttergesellschaft Akzo Nobel und ihre Tochtergesellschaften bezüglich des ersten Zuwiderhandlungszeitraums verhängte Geldbuße nicht angepasst hat.
91 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Dies ist hier meines Erachtens der Fall. V – Ergebnis
92 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof folgende Entscheidung vor: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, Akzo Nobel u. a./Kommission (T‑47/10, EU:T:2015:506) wird aufgehoben, soweit entschieden wurde, dass die ursprünglich gegen die Akzo Nobel Chemicals GmbH und die Akzo Nobel Chemicals BV wegen ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbußen gleichwohl gegen die Akzo Nobel NV für den Zeitraum vor dem 28. Juni 1993 festgesetzt werden konnten. 2. Die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38589 – Wärmestabilisatoren) wird für nichtig erklärt, soweit gegen die Akzo Nobel NV wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Akzo Nobel Chemicals GmbH und der Akzo Nobel Chemicals BV eine Geldbuße für den Zeitraum vor dem 28. Juni 1993 festgesetzt wurde. 3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.