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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 06.04.2017 – C-531/15
Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2017:287
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 6. April 2017 ( Rechtssache C‑531/15 Elda Otero Ramos gegen Servicio Galego de Saúde und Instituto Nacional de la Seguridad Social (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia [Obergericht Galizien, Spanien]) „Sozialpolitik – Richtlinie 2006/54/EG – Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer – Art. 19 – Regelungen zur Beweislastumkehr – Richtlinie 92/85/EWG – Art. 4 – Beurteilung von Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber bestimmten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen bestehen kann“
1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht, das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galizien, Spanien), Aufschluss über die Auslegung der Regelungen erlangen, nach denen die Beweislast beim Beklagten liegt, wenn die klagende Partei anführt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts in ihrem Fall nicht angewandt wurde. Diese Beweislastumkehr ergibt sich aus der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ( Unionsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union
2 Nach Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( Richtlinie 89/391
3 Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( Richtlinie 92/85
4 Zu den Zwecken der Richtlinie 92/85 gehört die Einführung von Mindestvorschriften, um die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zu fördern und so die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen (
5 Nach Art. 1 Abs. 1 ist Ziel der Richtlinie 92/85, „die die zehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie [89/391] darstellt, … die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz“.
6 Eine „stillende Arbeitnehmerin“ ist nach Art. 2 Buchst. c „jede stillende Arbeitnehmerin im Sinne der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, die den Arbeitgeber gemäß diesen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten darüber unterrichtet, dass sie stillt“ (
7 Entsprechend Art. 3 Abs. 1 hat die Kommission Leitlinien für die Beurteilung der chemischen, physikalischen und biologischen Agenzien sowie der industriellen Verfahren, die als Gefahrenquelle für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Art. 2 gelten, erstellt (
8 Nach Art. 4 Abs. 1 hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I (
9 Die Überschrift von Art. 5 lautet „Konsequenzen aus der Beurteilung“. Darin heißt es: „(1) Ergibt die Beurteilung nach Artikel 4 Absatz 1 das Vorhandensein einer Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit sowie eine mögliche Auswirkung auf Schwangerschaft oder Stillzeit einer Arbeitnehmerin im Sinne des Artikels 2, so trifft der Arbeitgeber unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie [89/391] die erforderlichen Maßnahmen, um durch eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten der betreffenden Arbeitnehmerin auszuschließen, dass die Arbeitnehmerin dieser Gefährdung ausgesetzt ist. (2) Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betreffenden Arbeitnehmerin. (3) Ist der Arbeitsplatzwechsel technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar, so wird die betreffende Arbeitnehmerin während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt. …“
10 Art. 11 Abs. 1 lautet wie folgt: „Um den Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 die Ausübung der in diesem Artikel anerkannten Rechte in Bezug auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz zu gewährleisten, wird Folgendes vorgesehen: 1. In den in [Art. 5] genannten Fällen müssen die mit dem Arbeitsvertrag verbundenen Rechte der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2, einschließlich der Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder des Anspruchs auf eine angemessene Sozialleistung, entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten gewährleistet sein. …“ Richtlinie 2006/54
11 In den Erwägungsgründen der Richtlinie 2006/54 heißt es erstens, dass die Richtlinie 97/80/EG des Rates (
12 Viertens heißt es in den Erwägungsgründen: „Der Erlass von Bestimmungen zur Beweislast ist wesentlich, um sicherzustellen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung wirksam durchgesetzt werden kann. Wie der Gerichtshof entschieden hat, sollten daher Bestimmungen vorgesehen werden, die sicherstellen, dass die Beweislast – außer im Zusammenhang mit Verfahren, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen nationalen Stelle obliegt – auf die beklagte Partei verlagert wird, wenn der Anschein einer Diskriminierung besteht. Es ist jedoch klarzustellen, dass die Bewertung der Tatsachen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, weiterhin der einschlägigen einzelstaatlichen Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten obliegt. Außerdem bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen, auf jeder Stufe des Verfahrens eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen.“ (
13 Nach Art. 1 ist es Ziel der Richtlinie 2006/54, „die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen“.
14 Unmittelbare Diskriminierung ist in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a definiert als „eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde“. Mittelbare Diskriminierung besteht, wenn „dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich“ (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c gilt als „Diskriminierung“„jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie [92/85]“.
15 Besondere Bestimmungen, einschließlich des Diskriminierungsverbots in Fragen des gleichen Entgelts und des Gebots der Gleichbehandlung in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit, sind in Titel II festgelegt. Kapitel 3 in Titel II enthält Art. 14, nach dem Diskriminierung beim Zugang zur Beschäftigung und zur Berufsausbildung sowie bei den Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen verboten ist.
16 Art. 19, der Teil von Titel III („Horizontale Bestimmungen“) ist, sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit dem System ihrer nationalen Gerichtsbarkeit die erforderlichen Maßnahmen, nach denen dann, wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert halten und bei einem Gericht bzw. einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. (2) Absatz 1 lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. … (4) Die Absätze 1 [und] 2... finden ebenfalls Anwendung auf a) die Situationen, die … – sofern die Frage einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts angesprochen ist – von [der Richtlinie 92/85] erfasst werden; …“
17 Nach Art. 28 steht die Richtlinie 2006/54 (unionsrechtlichen und innerstaatlichen) Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen. Auch wird ausdrücklich festgestellt, dass sie u. a. die Richtlinie 92/85 unberührt lässt. Spanische Rechtsvorschriften
18 Nach Art. 26 Abs. 1 der Ley de Prevención de Riesgos Laborales (Gesetz über den Arbeitsschutz, im Folgenden: LPRL) muss die Bewertung der Risiken für schwangere Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen für jede Tätigkeit, der ein besonderes Risiko innewohnen kann, eine Bestimmung der Art, des Maßes und der Dauer der Exposition gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmerin oder des Fötus beeinträchtigen könnten, umfassen. Ergibt die Bewertung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit oder mögliche Auswirkungen auf eine Schwangere oder Stillende, so muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass sie diesem Risiko ausgesetzt sind, indem er die Arbeitsbedingungen oder ‑zeiten der betroffenen Person anpasst. Dazu gehört gegebenenfalls, dass keine Nacht- oder Schichtdienste geleistet werden müssen.
19 Nach Art. 26 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt für den Fall, dass eine Anpassung der Arbeitsbedingungen oder ‑zeiten nicht möglich ist oder die Arbeitsbedingungen trotz einer Anpassung die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin oder des Fötus beeinträchtigen könnten, dass die Arbeitnehmerin eine andere Aufgabe übernehmen muss, die mit ihrem Zustand vereinbar ist. Arbeitgeber müssen nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter eine Liste der risikofreien Stellen erstellen. Wenn möglich, hat eine Versetzung auf eine solche Stelle zu erfolgen. Allerdings bestimmt Art. 26 Abs. 3, dass dann, wenn ein Arbeitsplatzwechsel technisch oder sachlich nicht möglich oder aus nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar ist, das Ruhen des Arbeitsvertrags der betroffenen Arbeitnehmerin wegen Risiken während der Schwangerschaft erklärt werden kann, solange dies im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmerin erforderlich ist und es nicht möglich ist, sie wieder auf ihrer früheren Stelle oder auf einer anderen, mit ihrem Zustand vereinbaren Stelle einzusetzen.
20 Gemäß Art. 26 Abs. 4 des genannten Gesetzes finden die Regelungen der Abs. 1 und 2 von Art. 26 auf stillende Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der Mutter oder des Kindes beeinträchtigen könnten und dies vom medizinischen Dienst u. a. des Instituto Nacional de la Seguridad Social (Nationale Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: INSS) durch einen Bericht des Arztes des Servicio Nacional de Salud (Nationaler Gesundheitsdienst) bescheinigt wird, der die Arbeitnehmerin oder ihr Kind medizinisch betreut. Das Ruhen des Arbeitsvertrags der betreffenden Arbeitnehmerin nach Art. 26 Abs. 3 kann ebenfalls erklärt werden, wenn Risiken während des Stillens von Kindern im Alter von bis zu neun Monaten bestehen und eine Versetzung auf eine andere Stelle in ihrem Fall nicht möglich ist.
21 Nach Art. 135bis der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) gilt, dass im Hinblick auf die Geldleistungen an eine stillende Mutter, für die ein Risiko bei ihrer Arbeit angenommen wird (im Folgenden: Geldleistungen), der Zeitraum des Ruhens ihres Arbeitsverhältnisses als „geschützte Situation“ gilt, soweit es ihr nicht möglich ist, von ihrem Arbeitsplatz gemäß Art. 26 Abs. 4 LPRL auf einen anderen zu wechseln.
22 Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass mit der Ley Orgánica 3/2007, de 22 de marzo, para la igualdad efectiva de mujeres y hombres (Organgesetz 3/2007 vom 22. März zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern) Vorschriften zur Regelung der Situation von Müttern, die während der Stillzeit einem Risiko ausgesetzt seien, eingeführt worden seien. Vorher sei diese Situation im spanischen Recht nicht geregelt gewesen; eine gesetzliche Regelung sei erfolgt, um der Richtlinie 92/85 und insbesondere deren Art. 5 Abs. 3 nachzukommen. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
23 Frau Elda Otero Ramos ist als Krankenschwester in der Notaufnahme des zum Servicio Galego de Saúde (galizischer Gesundheitsdienst) gehörenden Centro Hospitalario Universitario de A Coruña (Universitätsklinik von A Coruña) beschäftigt. Am 22. Dezember 2011 wurde sie Mutter einer Tochter, die sie stillte.
24 Am 8. Mai. 2012 beantragte Frau Otero Ramos beim INSS eine ärztliche Bescheinigung mit dem Inhalt, dass sie im Sinne der nationalen Vorschriften zu den Arbeitnehmerinnen gehört, die ihr Kind stillen, und durch die Ausführung ihrer Aufgaben als Krankenschwester in der Notaufnahme des Krankenhauses einem Risiko ausgesetzt ist (
25 Bei der Beurteilung des Antrags von Frau Otero Ramos wurden die nachstehenden Informationen berücksichtigt: erstens eine Erklärung der Leiterin der Personalabteilung des Krankenhauses, nach der i) Frau Otero Ramos Krankenschwester in der Notaufnahme ist, ii) ihre Arbeitsbedingungen Schichtdienst am Morgen, am Nachmittag, am Abend und in der Nacht umfassen, iii) das spezifische Risiko im Fall einer stillenden Mutter dasjenige ist, das sich aus dem der Erklärung beigefügten präventionsmedizinischen Bericht ergibt, und iv) ihre Stelle „in der Stellenliste, die von der Arbeitgeberin in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern erstellt wurde, als risikofrei eingestuft worden ist“; zweitens der oben in Ziff. iii erwähnte Bericht eines Arztes des präventionsmedizinischen Dienstes für den Arbeitsschutz, nach dem Frau Otero Ramos geprüft worden war und die von ihr vorgelegten ärztlichen Berichte ebenfalls berücksichtigt worden waren; der Arzt erklärte sie als „geeignet“„im Hinblick auf die Erfüllung der ihr im Rahmen ihrer Stelle obliegenden Aufgaben …, da kein Risiko für das Stillen besteht“ (
26 Zwei Tage später, am 10. Mai 2012, beschied der INSS den Antrag von Frau Otero Ramos abschlägig, da nicht nachgewiesen worden sei, dass ihre Arbeitsbedingungen nachteilige Auswirkungen auf ihre Gesundheit (oder die ihres Kindes) hätten. Dementsprechend wurde ihr mitgeteilt, dass es nicht angezeigt sei, das auf den Erhalt der Geldleistung gerichtete Verfahren einzuleiten (
27 Am 11. Juli 2012 erhob Frau Otero Ramos gegen die Entscheidung des INSS Klage beim Juzgado de lo Social No 2, A Coruña (Sozialgericht Nr. 2, A Coruña) (
28 Am 24. Oktober 2013 wurde die Klage von Frau Otero Ramos abgewiesen. Das erstinstanzliche Gericht befand, dass an die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen des Risikos, das Voraussetzung für die Gewährung der Geldleistung sei, nach der spanischen Rechtsprechung strenge Kriterien anzulegen seien. Frau Otero Ramos legte ein Rechtsmittel bei dem vorlegenden Gericht ein, das feststellen möchte, ob ihre Situation von der Richtlinie 2006/54 erfasst wird. Sollte dies der Fall sein, möchte es insbesondere Aufschluss darüber erlangen, wie Art. 19 der genannten Richtlinie im Licht der Regelungen der Richtlinie 92/85 auszulegen ist. Dementsprechend ersucht das vorlegende Gericht um eine Vorabentscheidung über folgende Fragen: 1. Sind die in Art. 19 der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Regelungen über die Beweislast auf den Tatbestand des Risikos während der Zeit des natürlichen Stillens gemäß Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 3 LPRL anwendbar, durch den Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/85 in nationales spanisches Recht umgesetzt wurde? 2. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage: Sind Risiken für das natürliche Stillen bei der Ausübung einer Tätigkeit als Krankenschwester in der Notaufnahme eines Krankenhauses, die durch einen mit Gründen versehenen Bericht eines Arztes bestätigt werden, der zugleich Leiter der Notaufnahme des Krankenhauses ist, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, als Tatsachen anzusehen, die im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen? 3. Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Kann der Umstand, dass die von der Arbeitnehmerin bekleidete Stelle in einer von dem Unternehmen in Abstimmung mit den Arbeitnehmervertretern erstellten Stellenliste als risikofrei eingestuft ist und dass der präventionsmedizinische Dienst/Arbeitsschutz des fraglichen Krankenhauses eine Erklärung über die Eignung der Arbeitnehmerin erteilt hat, ohne dass in diesen Unterlagen nähere Angaben dazu enthalten sind, wie man zu diesem Ergebnis gekommen ist, in jedem Fall und unwiderlegbar als Nachweis dafür angesehen werden, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 vorliegt? 4. Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht und die dritte Frage verneint wird: Welche Partei – die klagende Arbeitnehmerin oder die beklagte Arbeitgeberin – trägt, wenn feststeht, dass sich aus der Arbeit Risiken für die Mutter oder das gestillte Kind ergeben können, gemäß Art. 19 der Richtlinie 2006/54 die Beweislast dafür, dass (1) die Anpassung der Arbeitsbedingungen oder ‑zeiten nicht möglich ist oder dass trotz einer solchen Anpassung die Arbeitsbedingungen der Stelle die Gesundheit der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin beeinträchtigen könnten (Art. 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 LPRL, der Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 92/85 umsetzt) und (2) der Arbeitsplatzwechsel technisch oder sachlich nicht möglich oder aus nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar ist (Art. 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 LPRL, der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 92/85 umsetzt)?
29 Frau Otero Ramos, der INSS, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme von Frau Otero Ramos haben diese Verfahrensbeteiligten in der Sitzung vom 19. Oktober 2016 mündlich vorgetragen. Würdigung Vorbemerkungen
30 Die auf der Grundlage von Art. 118a EWG-Vertrag (der Vorgängerbestimmung von Art. 153 AEUV) erlassene Richtlinie 92/85 bezweckt die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (
31 Es ist unstreitig, dass Frau Otero Ramos zu der maßgeblichen Zeit eine stillende Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 92/85 war und dass ihre Arbeitgeberin demnach verpflichtet war, gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie eine Risikobeurteilung entsprechend den in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie erwähnten Leitlinien durchzuführen.
32 Alle vier von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen sind insofern verbunden, als sie auf der Prämisse beruhen, dass bei einer korrekt und auf Grundlage aller relevanten Beweise durchgeführten Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchaus ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit von Frau Otero Ramos oder mögliche Auswirkungen auf ihren Zustand als stillende Mutter hätten festgestellt werden können. Aus dieser Prämisse folgt, dass die Voraussetzungen für Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 erfüllt gewesen wären. Zu Frage 1 Allgemeine Bemerkungen
33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht Aufschluss über die Frage erlangen, ob der von ihm zu beurteilende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54 fällt. Insbesondere fragt es sich, ob die Beweislast bei Frau Otero Ramos oder umgekehrt bei den Beklagten liegt.
34 Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens, in dem eine Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof vorgesehen ist, ist es Aufgabe des Letztgenannten, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem ist es Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (
35 Nach den in dem Vorlagebeschluss gemachten Angaben entschied der INSS, „die beantragte Bescheinigung nicht auszustellen, da nicht nachgewiesen worden ist, dass die Arbeitsbedingungen der von [der Antragstellerin] bekleideten Stelle nachteilige Auswirkungen auf [i]hre Gesundheit (oder die ihres Kindes) haben“. Die Frage 1 hingegen basiert auf der Prämisse, dass es Beweise gab, die auf das Vorliegen eines solchen Risikos hindeuteten (
36 Mit der Richtlinie 92/85 wurde das Erfordernis der Beurteilung und Mitteilung von Risiken eingeführt. Ergibt die Risikobeurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit sowie eine Auswirkung auf die Schwangerschaft oder die Stillzeit einer Arbeitnehmerin, so hat der Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 1 und 2 die Arbeitsbedingungen und/oder Arbeitszeiten der Arbeitnehmerin einstweilig umzugestalten (
37 Wenn jedoch die Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 kein Risiko ergibt, folgt aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 92/85, dass der Arbeitgeber in diesem Fall keine Konsequenzen ziehen muss. Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass die in Art. 5 aufgestellte Voraussetzung dafür, Überlegungen anzustellen, ob die Arbeitsbedingungen von Frau Otero Ramos umzugestalten waren, sie auf eine andere Stelle zu versetzen oder sie zu beurlauben war, gerade deshalb nicht erfüllt war, weil das Ergebnis der Risikobeurteilung des Krankenhauses nach Art. 4 lautete, dass kein Risiko für Frau Otero Ramos bestand.
38 Auch ist klar, dass Frau Otero Ramos sowohl die Beurteilung des Krankenhauses als auch die Entscheidung des INSS, ihren Antrag auf Geldleistungen abzulehnen, anficht. Sie ist der Ansicht, aus den in dem Vorlagebeschluss wiedergegebenen Tatsachen ergebe sich eindeutig, dass ihre Aufgaben als Krankenschwester in der Notaufnahme des Krankenhauses sie durchaus einem Risiko aussetzten und dass es offensichtlich unmöglich gewesen wäre, ihre Möglichkeit, ihr Kind zu stillen, mit den Anforderungen ihrer Stelle in Einklang zu bringen.
39 Gemäß dem in der Richtlinie 92/85 niedergelegten Verfahren ist zunächst nach Art. 4 zu klären, ob ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit einer von Art. 2 erfassten Arbeitnehmerin besteht. Die Frage, ob die Beurteilung des Arbeitsplatzes von Frau Otero Ramos zutreffend war, erfordert eine Beurteilung von Tatsachenfragen, was Sache des vorlegenden Gerichts ist. Die richtige Auslegung der Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 ist jedoch Sache des Gerichtshofs.
40 Demnach muss die erste Vorlagefrage dahin gehend verstanden werden, dass Aufschluss gewünscht wird i) über die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 92/85, ii) (in dem Fall, dass eine Entscheidung, die auf eine Beurteilung nach dieser Vorschrift gestützt ist, von der betreffenden Arbeitnehmerin angefochten wird) zu der Frage, ob im Sinne des Art. 19 der Richtlinie 2006/54 die Beweislast der klagenden oder der beklagten Partei obliegt und iii) (sofern eine solche Anfechtung erfolgreich ist, ein Risiko für die betreffende Arbeitnehmerin feststeht) ob es dann dem Arbeitgeber obliegt, die angemessenen Schritte gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/85 zu bestimmen. Richtlinie 92/85
41 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bestimmt werden muss, ob die Entscheidung des INSS, dass kein Risiko für Frau Otero Ramos bestand, auf einer zutreffenden Beurteilung ihrer Situation beruhte.
42 Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 hat der Arbeitgeber „Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen im Sinne des Artikels 2 zu beurteilen“, und zwar in Bezug auf „[j]ede Tätigkeit, bei der ein besonderes Risiko einer Exposition gegenüber den in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I genannten Agenzien, Verfahren und Arbeitsbedingungen besteht“. Diese Beurteilung erfolgt, damit „alle Risiken für Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit abgeschätzt“ und „die zu ergreifenden Maßnahmen bestimmt werden können“ (
43 Dies ist in Verbindung mit den Leitlinien nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 zu verstehen, die nach Art. 3 Abs. 2 „als Leitfaden für die in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Beurteilung dienen [sollen]“. Aus diesen Leitlinien ergibt sich sehr klar, dass eine pauschale und generelle Beurteilung des Arbeitsplatzes, der Bedingungen in Verbindung mit einzelnen Stellen und des allgemeinen Gesundheitszustands der durchschnittlichen Arbeitnehmerin, die schwanger ist, gerade geboren hat oder stillen möchte, kaum den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 entspricht.
44 So wird in den Leitlinien betont, dass „[b]estimmte Gefahrenquellen am Arbeitsplatz … die Gesundheit und Sicherheit der Wöchnerinnen und Schwangeren bzw. der Kinder beeinträchtigen [können]“. In ihnen wird festgestellt, dass die qualitative und quantitative Risikoabschätzung „die heikelste Phase des ganzen Prozesses [ist], da die damit beauftragte Person bei der Anwendung geeigneter Methoden über die nötige Sachkunde verfügen muss und die relevanten Informationen gebührend zu berücksichtigen hat, darunter Informationen seitens der Schwangeren selbst bzw. ihrer Berater, um richtig einschätzen zu können, ob die ermittelte Gefährdung für die Arbeitnehmerinnen ein Risiko darstellt oder nicht“ (
45 Zu den Leitlinien gehören auch zwei detaillierte Tabellen. Die erste trägt den Titel „Risikobeurteilung allgemeiner Gefährdungen und entsprechender Situationen“, „denen sich Schwangere, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen am häufigsten gegenübersehen“ (
46 Nach dem Vorlagebeschluss wurde die Tätigkeit von Frau Otero Ramos als „risikofrei“ und sie selbst als „geeignet“ für ihre Arbeit eingestuft. Dies erweckt bei mir den Eindruck, dass ihre Arbeitgeberin bei ihrem Vorgehen ihre persönlichen Umstände nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Erstens ist nicht klar, ob die Einstufung ihrer Arbeit als Krankenschwester in der Notaufnahme als „risikofrei“ bedeutete, dass die Stelle für schwangere Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen risikofrei war, oder ob die Situation von stillenden Müttern besonders berücksichtigt worden war (
47 Viertens besteht die Beurteilung des Krankenhauses im Wesentlichen aus einer Erklärung, dass Frau Otero Ramos „geeignet“ im Hinblick auf die Erfüllung der ihr im Rahmen ihrer Stelle obliegenden Aufgaben anzusehen sei, da kein Risiko für das Stillen bestehe. Ich erinnere indessen daran, dass die Beurteilung eine vorbeugende Maßnahme mit dem Ziel des Schutzes der stillenden Mutter ist (
48 Das vorlegende Gericht hat als alleiniges Tatsachengericht zu überprüfen, ob die Beurteilung des Krankenhauses den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 entsprach. Kommt das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war, so ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Klage von Frau Otero Ramos in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54 fällt und, wenn dem so ist, ob Art. 19 dieser Richtlinie Anwendung findet. Des Weiteren ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss implizit, dass das vorlegende Gericht ferner prüfen möchte, ob Frau Otero Ramos mit Maßnahmen gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/85 hätte geschützt werden können. Richtlinie 2006/54
49 Der INSS und Spanien tragen vor, die vorliegende Rechtssache falle nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54. Frau Otero Ramos und die Kommission sind der gegenteiligen Ansicht.
50 Auch ich stimme nicht mit der restriktiven Auslegung der Richtlinie 2006/54 durch den INSS und die spanische Regierung überein.
51 Ziel der Richtlinie 2006/54 ist es nach ihrem Art. 1, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen.
52 Es trifft zu, dass sich Frauen, die tatsächlich Mutterschaftsurlaub nach Art. 8 der Richtlinie 92/85 nehmen, „in einer besonderen Situation [befinden], die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann“ (
53 Die Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung sind in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/54 definiert. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c gilt als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts „jegliche ungünstigere Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie [92/85]“.
54 Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 92/85 definiert eine „stillende Arbeitnehmerin“ unter Verweis auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten. Dem vorlegenden Gericht zufolge gilt gemäß Art. 26 Abs. 1 LPRL: „Die Bewertung der Risiken … muss für jede Tätigkeit, der ein besonderes Risiko innewohnen kann, eine Bestimmung der Art, des Maßes und der Dauer der Exposition der schwangeren Arbeitnehmerinnen oder Wöchnerinnen gegenüber Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen … beeinträchtigen könnten, umfassen.“ Gemäß Art. 26 Abs. 4 LPRL gilt diese Bestimmung auch für Arbeitnehmerinnen „während der Zeit des natürlichen Stillens, wenn die Arbeitsbedingungen die Gesundheit der Mutter oder des Kindes beeinträchtigen könnten und dies von [den zuständigen Behörden] bescheinigt wird“. Die dem Gerichtshof vorliegenden Informationen geben keinen weiteren Aufschluss, wie die „Zeit des natürlichen Stillens“ (als solche) nach den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten definiert ist.
55 Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass, „[w]as … den Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft angeht,... [die in Rede stehende Richtlinie] dadurch, dass [sie] den Mitgliedstaaten das Recht vorbehält, zur Gewährleistung dieses Schutzes Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, anerkennt, dass es im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschlechter gerechtfertigt ist, zum einen die körperliche Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen die besondere Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Entbindung zu schützen“ (
56 Mir scheint sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen (
57 Die Formulierung „ungünstigere Behandlung“ erfasst eine fehlerhafte Anwendung der in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 aufgestellten Anforderungen in Bezug auf eine stillende Frau. In einem solchen Fall ist die betreffende Person des Schutzes beraubt, den sie nach der Bestimmung erhalten sollte, und Risiken ausgesetzt. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil der Arbeitgeber dann nicht die notwendigen vorbeugenden Maßnahmen nach Art. 5 der genannten Richtlinie zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit ergreifen wird. Eine solche Benachteiligung stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
58 Ich füge hinzu, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2006/54 nach ihrem Art. 28 (und dem 24. Erwägungsgrund) Vorschriften zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, „nicht entgegen[stehen]“. Nach der allgemeinen Bedeutung dieser Formulierung bedeutet dies, dass die Richtlinie 92/85 neben den Maßnahmen besteht, die die Richtlinie 2006/54 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen festlegt. Rechte in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit aus der Richtlinie 92/85 werden daher mit der Richtlinie 2006/54 nicht beschränkt und erst recht nicht aufgehoben.
59 Bestehen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54?
60 Meiner Meinung nach ist dies zu bejahen.
61 Frau Otero Ramos hält sich offenkundig für im Sinne dieser Vorschrift beschwert. Sie macht eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geltend, da ihre Arbeitgeberin ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/85 nicht nachgekommen sei. Nach Art. 19 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 gilt die Beweislastumkehr gemäß Art. 19 Abs. 1 ausdrücklich für solche Fälle.
62 Die Nichtdurchführung einer Beurteilung im Einklang mit den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1, Anhang I und den Leitlinien nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 stellt eine ungünstigere Behandlung einer stillenden Arbeitnehmerin dar (
63 Wenn eine Mutter eine Bescheinigung beantragt und ihr Arbeitgeber eine Risikobeurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchführt (die erste Stufe im Verfahren der Schutzgewährung nach dieser Richtlinie), findet Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 noch keine Anwendung. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Vorgang als solcher in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers fällt. Diese Regelungen werden hingegen relevant, wenn eine darauf folgende Entscheidung vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle angefochten wird.
64 Es obliegt dann der entsprechenden Person – hier Frau Otero Ramos –, eine Diskriminierung dem ersten Anschein nach glaubhaft zu machen (
65 Das Ziel der Beweislastregelung ist es, die wirksame Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung sicherzustellen (beweisen müssten, dass sie einem Risiko ausgesetzt sind.
66 Führt der Arbeitgeber einer Frau eine Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durch und kommt er zu dem Ergebnis, dass sie keinem Risiko ausgesetzt ist, so kann meiner Ansicht nach nicht von der Frau verlangt werden, eine eigene detaillierte Risikobeurteilung durchzuführen, um die Beurteilung ihres Arbeitgebers schlüssig zu widerlegen. Es ist unwahrscheinlich, dass sie Zugang zu den erforderlichen arbeitsmedizinischen Spezialisten hat, um ihre Arbeit, ihre Arbeitsbedingungen und die Risiken, denen sie und/oder ihr Kind wahrscheinlich ausgesetzt sind, zu beurteilen, oder die Mittel, um eine solche Beurteilung zu bezahlen. Ein solcher Ansatz würde den Schutz, den sie nach der Richtlinie 92/85 genießt, bedeutungslos machen. Ich bin der Ansicht, dass Art. 19 der Richtlinie 2006/54 genau für solche Situationen gedacht ist.
67 Diese Ansicht wird außerdem durch den in Art. 23 der Charta niedergelegten Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern gestützt, nach dem Gleichheit „in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts“, sicherzustellen ist. Die Formulierung „in allen Bereichen“ legt eine Lesart von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 nahe, mit der sichergestellt wird, dass die Rechte derer, die in den Schutzbereich der Richtlinie 92/85 fallen, effektiv durchgesetzt werden können.
68 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die Tatsache, dass die gemäß Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 gezahlte Geldleistung an eine stillende, von der Arbeit beurlaubte Mutter nach spanischem Recht eine Sozialversicherungsleistung ist, bedeutet, dass das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 der Richtlinie 2006/54 für eine solche Regelung nicht gelten kann. Es geht davon aus, dass dieses Verbot für die Beurlaubung gelten würde, wenn sie vom Arbeitgeber der Arbeitnehmerin finanziert würde.
69 Nach meiner Ansicht hat die Einordnung der nach nationalen Systemen zur Verfügung stehenden Leistungen keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Beweislastregeln nach Art. 19 der Richtlinie 2006/54. Eine Unterscheidung danach, ob eine Beurlaubung vom Arbeitgeber oder einem staatlichen Sozialversicherungssystem finanziert wird, würde zu einem unterschiedlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/54 je nach den Regelungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten führen (
70 Ich schlage daher als Antwort auf die erste Frage vor, dass im Rahmen einer Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 eine Prüfung der individuellen Situation der stillenden Arbeitnehmerin erfolgen muss, um festzustellen, ob ein Risiko für ihre Sicherheit und Gesundheit oder die Sicherheit und Gesundheit ihres Kindes im Sinne dieser Vorschrift und von Anhang I und den Leitlinien nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht. Wird eine solche Beurteilung nicht korrekt durchgeführt, so ist dies eine ungünstigere Behandlung der betreffenden Arbeitnehmerin und diskriminierend im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54. Eine solche Behandlung stellt eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 dar und wird daher vom Anwendungsbereich der in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie niedergelegten Regelungen erfasst, nach denen die Beweislast beim Beklagten liegt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt eine diskriminierende Behandlung stattgefunden hat. Soweit das genannte Gericht im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens entscheiden muss, ob Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 hätten gezogen werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmerin zu schützen (und, wenn ja, welche), gelten im Rahmen dieser Beurteilung die Regelungen des Art. 19 der Richtlinie 2006/54. Zu den Fragen 2 bis 4 Zulässigkeit
71 Die Fragen 2 bis 4 sind für den Fall einer Bejahung von Frage 1 gestellt worden. Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, wie die Regelungen über die Beweislastumkehr in solchen Fällen anzuwenden sind.
72 Spanien ist der Auffassung, dass die Fragen 2, 3 und 4 unzulässig seien, da das vorlegende Gericht im Ergebnis Aufschluss über die Bewertung von Tatsachen im Fall von Frau Otero Ramos erlangen möchte.
73 Diese Auffassung teile ich nicht.
74 Es ist in der Tat Sache des nationalen Gerichts – und nicht des Gerichtshofs –, festzustellen, ob die Umstände im Fall von Frau Otero Ramos als diskriminierend im Sinne der Richtlinie 2006/54 anzusehen sind. Mit seinen Fragen 2 bis 4 ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof aber nicht, eine solche Feststellung zu treffen. Es möchte vielmehr Aufschluss über die Auslegung von Art. 19 der genannten Richtlinie erlangen, um die entsprechenden rechtlichen Regelungen auf die ihm vorliegenden Beweise korrekt anwenden zu können.
75 Die Fragen 2, 3 und 4 sind daher zulässig. Zu Frage 2
76 Mit Frage 2 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der von Frau Otero Ramos zur Unterstützung ihrer Klage vorgelegte Bericht ihrer unmittelbaren Vorgesetzten (der Leiterin der Notaufnahme des Krankenhauses), ausreicht, um eine Diskriminierung vermuten zu lassen (
77 Der INSS und Spanien tragen vor, der Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten sei nur von geringem Wert. Erstens gehen sie davon aus, dass unmittelbare Vorgesetzte automatisch zugunsten der Arbeitnehmerin eingenommen seien, die die in Rede stehende Leistung in Anspruch nehmen möchte. Zweitens weisen sie darauf hin, dass der Bericht nicht von einem arbeitsmedizinischen Spezialisten erstellt wurde.
78 Ich halte keines dieser Argumente für überzeugend.
79 Es ist Sache des mit dem Fall befassten Gerichts, zu entscheiden, welche Bedeutung und welches Gewicht dem Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten beizumessen sind. Ob aber ein unmittelbarer Vorgesetzter zugunsten (oder gegen) einen bestimmten Arbeitnehmer eingenommen ist, kann nur nach Vorlage entsprechender Beweise entschieden werden. Allein aus dem Status des Vorgesetzten und dem Bestehen einer hierarchischen Arbeitsbeziehung mit der betreffenden Person kann keine bestimmte Voreingenommenheit geschlossen werden. Zu dem zweiten Vorbringen ist zu sagen, dass die direkte Vorgesetzte zwar keine arbeitsmedizinische Spezialistin ist, der Bericht aber gleichwohl von einer Ärztin verfasst wurde, die die individuellen Umstände der Klägerin und ihre Arbeit aus erster Hand kannte. Die unmittelbare Vorgesetzte kann sachdienliche Hinweise zu den Pflichten der Klägerin und zu den in ihrem Fall gegebenenfalls bestehenden allgemeinen und spezifischen Gefährdungen geben.
80 Bei der Würdigung dieses Berichts sollte das vorlegende Gericht die Leitlinien nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 berücksichtigen. Die im Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten dargestellten biologischen und physikalischen Risiken werden auch in den Leitlinien genannt (
81 Daher sollte das vorlegende Gericht bei der Feststellung, ob die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 im vorliegenden Fall erfüllt wurden, einen Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten zu der Arbeit der betreffenden Arbeitnehmerin zu Rate ziehen. Es ist Sache des genannten Gerichts, zu befinden, ob ein solcher Bericht Informationen über die individuellen Umstände der Arbeitnehmerin enthält, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden sollten. Zu Frage 3
82 Mit Frage 3 soll geklärt werden, ob die Erklärung eines Arbeitgebers, nach der eine Arbeit als „risikofrei“ eingestuft wurde, in Verbindung mit der Aussage, die Arbeitnehmerin sei für die Arbeit „geeignet“, unwiderlegbar als Nachweis dafür angesehen werden kann, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/54 vorliegt.
83 Nach den Angaben, die das vorlegende Gericht in dem Vorlagebeschluss macht, zeigen bestimmte Entscheidungen der spanischen Gerichte, dass „von der Rechtsprechung zunehmend strengere Anforderungen an die Beweiswürdigung im Hinblick auf das Bestehen des Risikos, das Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist, gestellt werden“.
84 Ob diese Herangehensweise tatsächlich bedeutet, dass in solchen Fällen eine unwiderlegbare Vermutung angewandt wird, so dass eine Anfechtung (de facto) keinen Erfolg haben kann, ist eine Frage des nationalen Rechts und muss von dem vorlegenden Gericht geprüft werden.
85 Sollte dies der Fall sein, so wäre ein solches Ergebnis nach meiner Ansicht mit Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 unvereinbar (
86 Ich komme daher zu dem Ergebnis, das Regelungen des nationalen Rechts mit Art. 19 der Richtlinie 2006/54 unvereinbar sind, soweit sie einer Person, die sich durch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für beschwert hält, die Anfechtung solcher Entscheidungen übermäßig erschweren. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht klären. Zu Frage 4
87 Frage 4 beruht auf der Prämisse, dass bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Beurteilung nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 möglicherweise ein Risiko für die stillende Mutter festgestellt worden wäre und dass daher geprüft werden muss, welche Konsequenzen nach Art. 5 zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit hätten gezogen werden müssen.
88 In der Beschreibung des Sachverhalts, die das vorlegende Gericht in dem Vorlagebeschluss vornimmt, wird diese Prämisse nicht widergespiegelt. Das vorlegende Gericht hat allerdings auch nicht angedeutet, dass eine solche Frage über den Rahmen des Ausgangsrechtsstreits hinausgehen würde (
89 Soweit das vorlegende Gericht zu dem Schluss gelangt, dass ein Risiko für Frau Otero Ramos bestand, und im Rahmen dieses Rechtsstreits festgelegt werden muss, welche Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 hätten gezogen werden müssen, läge die Beweislast bei den Beklagten. Frau Otero Ramos bliebe im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 „beschwert“, da sie hinsichtlich der Beurlaubung und der Leistung, die stillenden Arbeitnehmerinnen in der Zeit ihrer Abwesenheit von der Arbeit gezahlt wird, als nicht berechtigt angesehen wurde.
90 Ergibt sich aus der Risikobeurteilung nach Art. 4 der Richtlinie 92/85 „das Vorhandensein einer Gefährdung für Sicherheit oder Gesundheit sowie eine mögliche Auswirkung auf Schwangerschaft oder Stillzeit einer Arbeitnehmerin [im Sinne des Art. 2], ist der Arbeitgeber nach Art. 5 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie verpflichtet, eine einstweilige Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten oder, wenn dies technisch und/oder sachlich nicht möglich oder aus gebührend nachgewiesenen Gründen nicht zumutbar ist, einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen[, um eine Exposition dieser Arbeitnehmerin gegenüber solchen Risiken zu vermeiden]. Nur dann, wenn sich ein solcher Wechsel gleichfalls als nicht möglich erweist, wird die betreffende Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt“ (
91 Soweit die Prüfung von Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 Teil des Ausgangsrechtsstreits ist, verbleibt die Beweislast nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 bei den Beklagten. Ergebnis
92 Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien) wie folgt beantworten sollte: 1. Im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz muss bei einer Beurteilung eine Prüfung der individuellen Situation der stillenden Arbeitnehmerin erfolgen, um festzustellen, ob ein Risiko für ihre Sicherheit und Gesundheit oder die Sicherheit und Gesundheit ihres Kindes im Sinne dieser Vorschrift und von Anhang I und den Leitlinien nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie besteht. Wird eine solche Beurteilung nicht korrekt durchgeführt, so ist dies eine ungünstigere Behandlung der betreffenden Arbeitnehmerin und diskriminierend im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen. Eine solche Behandlung stellt auch eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/54 dar und wird daher vom Anwendungsbereich der in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie niedergelegten Regelungen erfasst, nach denen die Beweislast beim Beklagten liegt. – Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu überprüfen, ob nach dem ihm vorliegenden Sachverhalt eine diskriminierende Behandlung stattgefunden hat. – Soweit das genannte Gericht im Rahmen des innerstaatlichen Verfahrens entscheiden muss, ob Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 hätten gezogen werden müssen, um die Sicherheit und Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmerin zu schützen (und, wenn ja, welche), gelten im Rahmen dieser Beurteilung die Regelungen des Art. 19 der Richtlinie 2006/54. 2. Um festzustellen, ob die Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 im vorliegenden Fall erfüllt wurden, sollte das vorlegende Gericht einen Bericht der unmittelbaren Vorgesetzten zu der Arbeit der betreffenden Arbeitnehmerin zu Rate ziehen. Es ist Sache des genannten Gerichts, zu befinden, ob ein solcher Bericht Informationen über die individuellen Umstände der Arbeitnehmerin enthält, die bei der Beurteilung berücksichtigt werden sollten. 3. Regelungen des nationalen Rechts sind mit Art. 19 der Richtlinie 2006/54 unvereinbar, soweit sie einer Person, die sich durch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung für beschwert hält, die Anfechtung solcher Entscheidungen übermäßig erschweren. Ob dies der Fall ist, muss das nationale Gericht klären. 4. Soweit die Prüfung von Konsequenzen nach Art. 5 der Richtlinie 92/85 Teil des Ausgangsrechtsstreits ist, verbleibt die Beweislast nach Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 bei den Beklagten.