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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.06.2017 – C-268/16

Generalanwalt Michal Bobek · ECLI:EU:C:2017:444

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MICHAL BOBEK vom 8. Juni 2017 ( Rechtssache C‑268/16 P Binca Seafoods GmbH gegen Europäische Kommission „Rechtsmittel – Verordnung (EG) Nr. 834/2007 – Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen – Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 – Rechtsschutzinteresse – Begriff des eigenen Vorteils“ I. Einleitung

1 Die Binca Seafoods GmbH (im Folgenden: Binca) importiert Pangasius – eine Art Wels – aus Vietnam. Die Verordnung (EU) Nr. 1358/2014 (im Folgenden: angefochtene Verordnung) (

2 Die angefochtene Verordnung enthält bestimmte Ausnahmeregelungen, nach denen Fisch als „Bio“ bezeichnet werden darf, obwohl die Produktion nichtökologische/nichtbiologische Aspekte (z. B. die Verwendung wild gefangener Jungfische zur Auffüllung der Bestände) aufweist. Die angefochtene Verordnung wurde kurz vor dem Ablauf einer allgemeinen Übergangsfrist erlassen, mit der eine umfassende Ausnahmeregelung verbunden war: In bestehenden Produktionsverfahren hergestellte Erzeugnisse – einschließlich der Erzeugnisse von Binca – durften als „Bio“ bezeichnet werden, obwohl diese Verfahren die Anforderungen an eine ökologische/biologische Produktion eigentlich nicht erfüllten.

3 Binca erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. Ihr Hauptargument war, dass die spezifischen Ausnahmeregelungen in der angefochtenen Verordnung diskriminierend seien, weil sie für die Erzeugung einiger Arten hilfreich seien, für die Erzeugung von Pangasius aber nicht. Da Binca weder von diesen Ausnahmeregelungen noch von der umfassenderen Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der bald auslaufenden allgemeinen Übergangsfrist profitieren konnte, durfte sie ihre Produkte nicht mehr als „Bio“ kennzeichnen.

4 Mit Beschluss vom 11. März 2016, Binca Seafoods/Kommission (T‑94/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:164), wies das Gericht die Nichtigkeitsklage von Binca wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig ab (im Folgenden: angefochtener Beschluss). In diesem Beschluss stellte das Gericht fest, dass die Klage von Binca darauf gerichtet sei, eine Verlängerung der allgemeinen Übergangsfrist herbeizuführen. Da die Nichtigkeitsklage nicht zu einer Verlängerung der Übergangsfrist führen könne, vermöge sie den von Binca angestrebten Vorteil nicht herbeizuführen. Deshalb fehle Binca das Rechtsschutzinteresse.

5 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Binca, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären. In Bezug auf den angefochtenen Beschluss trägt Binca im Wesentlichen vor, das Gericht habe seine Feststellung, dass das Rechtsschutzinteresse fehle, nur unzureichend bzw. unschlüssig begründet. Der Begriff „Rechtsschutzinteresse“ steht daher im Fokus dieses Rechtsmittels. II. Rechtlicher Rahmen A. Verordnung Nr. 834/2007

6 Die Verordnung (EU) Nr. 834/2007 (

7 Art. 2 der Grundverordnung enthält u. a. folgende Begriffsbestimmungen: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚ökologische/biologische Produktion‘: Anwendung des Produktionsverfahrens nach den Vorschriften dieser Verordnung auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs; … d) ‚Unternehmer‘: die natürlichen oder juristischen Personen, die für [die] Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung in den ihrer Kontrolle unterliegenden ökologischen/biologischen Betrieben verantwortlich sind; …“

8 Art. 15 („Vorschriften für die Erzeugung von Aquakulturtieren“) der Grundverordnung sieht vor: „(1) Neben den allgemeinen Vorschriften für die landwirtschaftliche Erzeugung des Artikels 11 gelten für die Erzeugung von Aquakulturtieren folgende Vorschriften: a) Herkunft der Aquakulturtiere: i) Die ökologische/biologische Aquakultur beruht auf der Aufzucht eines Jungbestands, der aus ökologischen/biologischen Brutbeständen und ökologischen/biologischen Betrieben stammt. ii) Sind keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich, so können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden. … c) Fortpflanzung: … iii) Es sind artenspezifische Bedingungen für die Bewirtschaftung der Brutbestände, für die Aufzucht und die Erzeugung von Jungfischen festzulegen. … (2) Die zur Durchführung der Erzeugungsvorschriften dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen werden nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.“

9 Titel IV (Art. 23 bis 26) legt verschiedene Anforderungen an die Kennzeichnung fest, wie z. B. Beschränkungen der Verwendung der Bezeichnung „ökologisch/biologisch“, verbindliche Angaben und die Verwendung von Logos.

10 In Titel VI (Art. 32 und 33) über den Handel mit Drittländern sind die Bedingungen geregelt, unter denen Erzeugnisse von außerhalb der Union als ökologisch/biologisch importiert werden können. Im Kern wird verlangt, dass die wesentlichen Voraussetzungen der Grundverordnung erfüllt sind oder dass gleichwertige Garantien geboten werden.

11 Art. 38 ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zur Grundverordnung zu erlassen. Nach Art. 42 gilt die Grundverordnung ab dem 1. Januar 2009. B. Die Durchführungsverordnungen

12 Die Grundverordnung wurde zunächst durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (

13 Die Durchführungsverordnung wurde in der Folge viermal geändert, und zwar durch die Verordnung (EG) Nr. 710/2009 ( 1. Erste Änderungsverordnung

14 Mit der ersten Änderungsverordnung wurde der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung auf einige Aquakulturtiere erstreckt ( „(1) Zu Zuchtzwecken oder zur Verbesserung der Genetik des Zuchtbestands und wenn ökologisch/biologisch erzeugte Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen wild gefangene oder nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens drei Monate in ökologischer/biologischer Haltung verbringen, bevor sie zu Zuchtzwecken eingesetzt werden dürfen. (2) Als Besatzmaterial und wenn ökologisch/biologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere nicht verfügbar sind, dürfen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere in einen Betrieb eingebracht werden. Sie müssen mindestens die beiden letzten Drittel des Produktionszyklus in ökologischer/biologischer Haltung verbringen. (3) Der Anteil nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugter juveniler Aquakulturtiere, die in einen Betrieb eingesetzt werden dürfen, wird zum 31. Dezember 2011 auf 80 %, zum 31. Dezember 2013 auf 50 % und zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert. (4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den beiden nachstehenden Fällen erlaubt: a) natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen; b) Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft.“

15 Der neunte Erwägungsgrund der ersten Änderungsverordnung lautet: „Da die Tierproduktion in ökologischer/biologischer Aquakultur noch in den Anfängen steckt, sind Elterntiere aus ökologischer/biologischer Produktion nicht unbedingt in ausreichenden Mengen verfügbar. Es ist vorzusehen, dass unter bestimmten Bedingungen auch Eltern- und Jungtiere nichtökologischer/nichtbiologischer Herkunft eingesetzt werden dürfen.“

16 Die erste Änderungsverordnung galt ab dem 1. Juli 2010 (Art. 2), führte aber auch einen neuen Art. 95 Abs. 11 in die Durchführungsverordnung ein, der eine Übergangsregelung vorsah (im Folgenden: Übergangsfrist). Die Übergangsfrist sollte spätestens am 1. Juli 2013 enden. Tatsächlich eröffnete sie die Möglichkeit, unter bestimmten Bedingungen bestehende Produktionseinheiten bis zu diesem Datum nach den früheren Regelungen weiter zu betreiben und ihren Status als„Bio“-Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „(11) Für eine am 1. Juli 2013 ablaufende Übergangszeit kann die zuständige Behörde Aquakulturproduktionseinheiten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach anerkannten einzelstaatlichen Regeln Meeresalgen und Tiere ökologisch/biologisch produzieren, genehmigen, während der Anpassung an die vorliegende Verordnung den Status ökologischer/biologischer Produktionseinheiten aufrechtzuerhalten, wenn die Gewässer nicht ungebührlich durch Stoffe verunreinigt werden, die für die ökologische/biologische Produktion unzulässig sind. Unternehmer, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, melden der zuständigen Behörde die betreffenden Fischteiche, Netzkäfige oder Meeresalgenplätze.“

17 Darüber hinaus sah Art. 2 der ersten Änderungsverordnung vor, dass auf der Grundlage begründeter Vorschläge ab dem 1. Juli 2013 weitere Änderungen der Durchführungsverordnung erfolgen konnten (die in der Folge durch die zweite und die dritte Änderungsverordnung sowie die angefochtene Verordnung auch vorgenommen wurden). 2. Zweite Änderungsverordnung

18 In der zweiten Änderungsverordnung wurde die Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2015 verlängert. Der Grund dafür war, dass dieser Bereich komplex ist und dass mehr Zeit benötigt wurde, um die Vorschläge für eine Änderung der Vorschriften zu prüfen (Erwägungsgründe 2 bis 4).

19 Durch die zweite Änderungsverordnung wurde an der Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren (in Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung) nichts geändert. 3. Dritte Änderungsverordnung

20 Durch die dritte Änderungsverordnung wurde die Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren (in Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung) dagegen geändert. Konkret wurde der Zeitpunkt, bis zu dem bis zu 50 % nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte juvenile Aquakulturtiere verwendet werden durften, vom 31. Dezember 2013 auf den 31. Dezember 2014 verschoben. Es blieb dabei, dass dieser Anteil bis zum 31. Dezember 2015 auf 0 % reduziert werden musste.

21 An der Übergangsfrist gemäß Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung änderte die dritte Änderungsverordnung nichts. 4. Angefochtene Verordnung

22 Mit der angefochtenen Verordnung wurden diverse Bestimmungen der Durchführungsverordnung geändert. Insbesondere gab es eine Änderung bei den Umständen, unter denen die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial erlaubt war, indem Art. 25e Abs. 4 um einen Buchst. c ergänzt wurde: „(4) Die Verwendung von Wildfängen als Besatzmaterial ist nur in den nachstehenden Fällen erlaubt: a) natürliches Einströmen von Fisch- oder Krebstierlarven und Juvenilen beim Auffüllen von Teichen und anderen Haltungseinrichtungen; b) Europäischer Glasaal, solange es für den betreffenden Standort einen genehmigten Aalbewirtschaftungsplan gibt und die künstliche Vermehrung von Aal weiterhin Probleme aufwirft; c) die Verwendung wilder Fischbrut anderer Arten als Europäischer Aal als Besatzmaterial in der traditionellen extensiven Aquakulturhaltung in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, sofern i) der Besatz mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang steht, die von den für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen ii) die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.“

23 Diese Änderung wurde in den Erwägungsgründen 3 und 4 der angefochtenen Verordnung wie folgt erläutert: „(3) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können unter bestimmten Bedingungen nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugte Tiere in einen Betrieb eingebracht werden, wenn keine Jungbestände aus ökologischen/biologischen Brutbeständen oder Betrieben erhältlich sind. In der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sind die besonderen Beschränkungen in Bezug auf wild gefangene Aquakulturtiere, einschließlich wilder juveniler Aquakulturtiere, festgelegt. Einige traditionelle Methoden der extensiven Fischzucht in Feuchtbiotopen, wie durch Dämme und Böschungen abgetrennten Brackwasserteichen, Gezeitenzonen und Küstenlagunen, bestehen seit Jahrhunderten und sind für die örtlichen Gemeinschaften hinsichtlich des kulturellen Erbes, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der wirtschaftlichen Perspektiven von besonderem Wert. Unter bestimmten Bedingungen wirken sich diese Methoden nicht auf die Bestandslage der betreffenden Arten aus. (4) Die Verwendung wilder Fischbrut als Besatzmaterial im Rahmen solcher traditioneller Aquakulturmethoden gilt daher als mit den Zielen, Kriterien und Grundsätzen der ökologischen/biologischen Aquakultur unter der Voraussetzung vereinbar, dass von der für die Bewirtschaftung der betreffenden Fischbestände zuständigen Behörde genehmigte Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt werden, um die nachhaltige Bewirtschaftung der betreffenden Arten zu gewährleisten, dass der Besatz mit diesen Maßnahmen im Einklang steht und dass die Fische ausschließlich mit Futtermitteln gefüttert werden, die in dem Umfeld natürlich vorkommen.“

24 Durch die angefochtene Verordnung wurde auch Art. 25k der Durchführungsverordnung geändert, und zwar dahin, dass für karnivore Aquakulturtiere die Verwendung von Futtermitteln aus bestimmten anderen Fischen (Art. 25k Abs. 1 Buchst. e) und die Verwendung von Histidin (Art. 25k Abs. 5) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugelassen wurde: „Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere (1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert: … e) mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als nachhaltig eingestuft wurden. … (5) Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.“

25 An der Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren (in Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung) änderte die angefochtene Verordnung nichts.

26 Auch die Übergangsfrist gemäß Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung wurde durch die angefochtene Verordnung nicht geändert. III. Sachverhalt und Verwaltungsverfahren

27 Der Sachverhalt und das Verwaltungsverfahren sind in den Rn. 37 bis 48 des angefochtenen Beschlusses dargestellt.

28 Binca ist ein deutsches Unternehmen. Sie importiert in Vietnam erzeugten Pangasius als Bioprodukt nach Deutschland und verkauft ihn an Kunden in Deutschland, Österreich und Skandinavien. Seit 2005 bezieht sie Pangasius, der nach Standards von Naturland durch IMO Schweiz ökologisch zertifiziert ist.

29 Binca erwirbt tiefgekühlten Pangasius über einen in Vietnam ansässigen Vermittler, der ebenfalls ökozertifiziert ist. Der Vermittler verarbeitet und gefriert den Fisch. Dann stellt er Binca die gelieferte Ware in Rechnung, die Binca dann nach Europa exportiert. Im Rahmen des Erzeugungsprozesses kauft Binca selbst die Zutaten der Futtermittel für den Fisch, liefert diese an den Vermittler und verrechnet den entsprechenden Preis mit dem Kaufpreis, den sie an den Vermittler zahlt.

30 Im September 2014 schrieb Binca an die Kommission und schlug Änderungen an der Durchführungsverordnung vor. Insbesondere schlug sie eine Änderung der Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren (in Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung) vor, um die Verwendung solcher Tiere bis 2021 zu ermöglichen.

31 Im Oktober 2014 teilte die Kommission Binca schriftlich mit, dass das Verfahren zur Änderung der Durchführungsverordnung laufe und dass die Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und der interessierten Parteien berücksichtigt würden.

32 Die angefochtene Verordnung wurde am 18. Dezember 2014 angenommen.

33 Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 beantragte Binca bei der Kommission gemäß Art. 265 AEUV, die in Art. 95 Abs. 11 der Durchführungsverordnung vorgesehene Übergangsfrist für Pangasius aus Vietnam bis zum 1. Januar 2018 zu verlängern.

34 Am 19. Februar 2015 erhob Binca beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.

35 Mit Schreiben vom 22. April 2015 teilte die Kommission Binca mit, dass sie nicht beabsichtige, die Übergangsfrist nochmals zu verlängern oder die Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren zu ändern. IV. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss A. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

36 Mit ihrer Nichtigkeitsklage machte Bianca geltend, sie sei diskriminiert worden. Hätte man die Übergangsfrist für alle Erzeuger einfach ablaufen lassen, wäre es nicht zu dieser Diskriminierung gekommen. Stattdessen habe die angefochtene Verordnung bestimmte Übergangsmaßnahmen und Sonderregelungen vorgesehen, die in der Praxis ihren Konkurrenten nutzten, aber keine Übergangsmaßnahmen und Sonderregelungen, die ihr zugutekämen. Darüber hinaus sei mit der angefochtenen Verordnung die Übergangsfrist nicht verlängert worden. Die Übergangsmaßnahmen und Sonderregelungen, die in der Praxis nur anderen Bio-Aquakulturen zugutekämen, beträfen insbesondere die Herkunft der Jungfische.

37 Andere Wirtschaftsteilnehmer könnten ihre Produkte unter Bedingungen weiterhin als „Bio“ kennzeichnen, die für Binca nicht verfügbar gewesen seien. Insoweit verweist sie insbesondere auf die Ungleichbehandlung der Erzeugung im Mekong-Delta im Verhältnis zu Brackwasserbereichen in Europa.

38 Sie sei durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen, weil sie dem regulatorischen Rahmen des Unionsrechts für ökologische Aquakultur unterliege und ihr durch die angefochtene Verordnung die Möglichkeit genommen werde, ihre Erzeugnisse als Bio-Produkte zu vermarkten.

39 Die angefochtene Verordnung verletze sie in ihren Rechten auf die Gewährleistung unternehmerischer Freiheit und auf Nichtdiskriminierung (aus den Art. 16, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und verstoße gegen Treu und Glauben (weil die Kommission wisse, dass eine vollständig ökologisch/biologische Herstellung von Pangasius noch nicht möglich sei (

40 Am 21. Mai 2015 erhob die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit der von Binca erhobenen Nichtigkeitsklage. Zu dieser Einrede nahm Binca am 9. Juli 2015 Stellung.

41 Ihre Unzulässigkeitseinrede begründete die Kommission damit, dass die Klage nicht den Anforderungen von Art. 44 § 1 (jetzt Art. 76) der Verfahrensordnung des Gerichts entspreche, weil sie zu unbestimmt sei, um der Kommission die Vorbereitung einer Verteidigung zu ermöglichen. Die Klageschrift enthalte keinerlei Angaben dazu, aus welchem Grund die angefochtene Verordnung über ihren Art. 1 Nr. 1 hinaus (durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert worden sei) für nichtig erklärt werden solle.

42 Außerdem habe Binca kein Rechtsschutzinteresse und sei von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen.

43 Zur unmittelbaren Betroffenheit führte die Kommission aus, dass Binca als Einführerin – nicht Erzeugerin – von Pangasius von der angeblich diskriminierenden Regelung über die Verwendung von Jungfischen, die für nichtig erklärt werden solle, nicht unmittelbar betroffen sei. Die Bestimmungen wirkten sich zwar möglicherweise auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus, aber nicht unmittelbar auf ihre Rechtsstellung.

44 Zum Rechtsschutzinteresse stellte die Kommission fest, dass, selbst wenn Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung (durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert worden sei) als diskriminierend angesehen und für nichtig erklärt würde, dies nichts an der Rechtsstellung von Binca ändere. Die Übergangsfrist liefe trotzdem ab.

45 Auf das Vorbringen der Kommission zur unmittelbaren Betroffenheit erwiderte Binca, sie sei durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen, weil sie daran gehindert werde, Pangasius als Bio-Erzeugnis zu vermarkten. Im Gegensatz dazu könnten ihre Konkurrenten aufgrund der Vorschriften der angefochtenen Verordnung die bestehenden Produktionsverfahren beibehalten und ihre Erzeugnisse weiterhin als ökologisch/biologisch vermarkten. Die Verbraucher, für die verschiedene Arten Bio-Fisch austauschbar seien, würden nicht mehr die Erzeugnisse von Binca kaufen, sondern die der Konkurrenten.

46 Anders als die Kommission meine, strebe Binca nicht eine Verlängerung der Übergangsfrist für sich selbst an. Sie sei sich dessen bewusst, dass sie dies nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage erreichen könne. Stattdessen wolle sie die Beendigung der aus der angefochtenen Verordnung resultierenden Diskriminierung erreichen.

47 Was das Wettbewerbsverhältnis in der Praxis anbelange, könnten die Erzeuger von Lachs und Forellen ohne die angefochtene Verordnung ihre Erzeugnisse nicht mehr als Bio-Erzeugnisse verkaufen. Insoweit verweist Binca auf die diesen Erzeugern (in Art. 1 Nrn. 3 und 5 der angefochtenen Verordnung, durch die Art. 25k Abs. 1 Buchst. e und Art. 25k Abs. 5 der Durchführungsverordnung geändert wurden) eingeräumte Möglichkeit, zur Deckung des Nährstoffbedarfs Histidin und Futtermittel, die aus anderen Fischen hergestellt worden seien, zu verwenden.

48 Binca trug vor, sie habe den Ablauf der Übergangsfrist nicht angefochten, weil sie diese Möglichkeit nicht mehr gehabt habe (das sei in früheren Änderungsverordnungen so festgelegt worden). Jedenfalls habe sie dies seinerzeit nicht tun können, weil ihr die Übergangsfrist zugutegekommen sei und weil diese Frist selbst nicht zwischen den Unternehmern diskriminiert habe. B. Angefochtener Beschluss

49 Im angefochtenen Beschluss stellt das Gericht fest, Binca begehre im Wesentlichen eine Verlängerung der Übergangsfrist (Rn. 67).

50 Das Gericht führt weiter aus, die angefochtene Verordnung habe weder die Übergangsfrist noch den Zeitplan der Regelung über die degressive Einbringung von nichtökologisch/nichtbiologisch erzeugten juvenilen Aquakulturtieren (Art. 95 Abs. 11 und Art. 25e Abs. 3 der Durchführungsverordnung) geändert (Rn. 68 und 69).

51 Binca räume selbst ein, dass sie mit einer Nichtigkeitsklage keine Verlängerung der Übergangsfrist erreichen könne. Unter diesen Umständen gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung es Binca nicht ermöglichen würde, Pangasius als ökologisches/biologisches Erzeugnis einzuführen, und Binca daher kein Interesse an der Nichtigerklärung habe. Deshalb sei die Klage unzulässig (Rn. 72 und 73).

52 Das Gericht fügt hinzu, dass Binca, um gegen die Übergangsfrist vorzugehen, die erste bzw. die zweite Änderungsverordnung auf der Grundlage hätte anfechten müssen, dass die Kommission in diesen Rechtsakten eine längere Übergangsfrist hätte vorsehen müssen. Sie hätte beim Gericht gemäß Art. 264 AEUV die Aussetzung der Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass eines neuen Rechtsakts mit einer längeren Übergangsfrist beantragen müssen. V. Verfahren vor dem Gerichtshof

53 Mit dem beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittel beantragt Binca, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären. Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Binca die Kosten aufzuerlegen.

54 In ihrer Rechtsmittelschrift trägt Binca 15 einzelne Argumente vor, die folgendermaßen zusammengefasst werden können: – Erste Argumentationslinie: unschlüssige oder unzureichende Begründung wegen a) Nichtberücksichtigung des Vorbringens zum Schutz des Wettbewerbs und zur Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und b) einer fehlerhaften Umformulierung des Klageziels. – Zweite Argumentationslinie: Das Gericht habe die Zulässigkeit der Klage als eine den Schutz des Wettbewerbs bezweckende Klage zu Unrecht verneint. – Dritte Argumentationslinie: Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Art. 47 der Grundrechtecharta seien verletzt worden, insbesondere sei die Begründetheit nicht geprüft worden. – Vierte Argumentationslinie: Verletzung des Rechts auf eine öffentliche Verhandlung. – Fünfte Argumentationslinie: Verletzung des Rechts auf die Gewährleistung unternehmerischer Freiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

55 Im Rahmen der ersten Argumentationslinie macht Binca geltend, das Gericht habe auf der Stufe der Zulässigkeitsprüfung rechtsfehlerhaft ihr Vorbringen zur Ungleichbehandlung nicht berücksichtigt und ihre Klage zu Unrecht als eine auf Verlängerung der Übergangsfrist gerichtete Klage dargestellt. Die Kommission ist der Ansicht, das Gericht habe sich hinreichend mit dem Vorbringen von Binca auseinandergesetzt und keinen Rechtsfehler begangen. Das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass Binca aus der Nichtigerklärung kein Vorteil erwachsen würde. VI. Würdigung

56 Nur die erste der soeben angeführten Argumentationslinien bedarf einer detaillierten Würdigung. Im Übrigen halte ich das Rechtsmittel für entweder offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. 1. Unzureichende bzw. unschlüssige Begründung durch das Gericht

57 Wie in Rn. 1 des angefochtenen Beschlusses bestätigt wird, ist die beim Gericht erhobene Klage in der Rechtssache T‑94/15 auf die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1358/2014 gerichtet.

58 In den Rn. 72 und 73 des angefochtenen Beschlusses stellt das Gericht erstens fest, dass eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung es Binca nicht ermöglichen würde, Pangasius mit der Angabe „Bio“ in die Union einzuführen, und zweitens, dass Binca kein Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtene Verordnung habe.

59 Der ersten Feststellung stimme ich zu. Der zweiten stimme ich nicht zu.

60 Im Gegensatz zu dem, was sich aus Rn. 72 in Verbindung mit Rn. 73 klar ergibt, verstehe ich es so, dass das von Binca geltend gemachte Rechtsschutzinteresse im vorliegenden Fall nicht darin besteht, das Recht zu erhalten, Erzeugnisse in die Union einzuführen. Vielmehr besteht das von ihr geltend gemachte Interesse darin, die diskriminierenden Wirkungen der angefochtenen Verordnung durch deren Nichtigerklärung zu beseitigen. Mit anderen Worten, Binca wird daran gehindert, ihre Produkte als „Bio“ zu kennzeichnen, und andere sollten in der gleichen Weise „behindert“ werden. Das wäre zwar nicht ideal für sie, aber es würde ihrer Ansicht nach zumindest die Wettbewerbsverzerrung beheben, die sie beschwert und aus der angefochtenen Verordnung resultiert.

61 Der angefochtene Beschluss geht auf dieses Argument einfach nicht ein. Stattdessen wird das Ziel der Klage gegen den eindeutigen Wortlaut der Klageschrift „umformuliert“, und dann wird dieses neu formulierte Ziel als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass sich das Gericht mit der Frage des Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf das ursprünglich angegebene Klageziel auseinandersetzt.

62 Es ist zutreffend, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, ausdrücklich jedes einzelne von einer Partei vorgebrachte Argument anzusprechen (

63 Zwar stellt das Gericht das entsprechende Vorbringen von Binca zusammenfassend dar (vgl. Rn. 58 bis 63 des angefochtenen Beschlusses). Es äußert es sich aber nicht dazu. Auch die Begründung in Rn. 77 des angefochtenen Beschlusses, auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezogen hat und die auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, gibt darüber keinen weiteren Aufschluss. In dieser Randnummer wird lediglich festgestellt, dass für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses von Binca im Hinblick auf eine Verlängerung der Übergangsfrist die Situation ihrer Wettbewerber unerheblich sei.

64 Wie schon ausgeführt, macht Binca aber nicht geltend, dass der Vorteil, der ihr aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung erwachsen würde, in einer möglichen Verlängerung der Übergangsfrist bestehe. Der von ihr geltend gemachte Vorteil liegt vielmehr in der Beendigung der Wirkung der von ihr als diskriminierend angesehenen Verordnungsbestimmungen.

65 Meines Erachtens folgt ein Teil der insoweit entstandenen Verwirrung daraus, dass das Gericht darauf besteht, dass sich Binca in Wahrheit über die Weigerung der Kommission beschwere, die Übergangsfrist zu verlängern (vgl. insbesondere Rn. 67 des angefochtenen Beschlusses). Binca ist daran nicht ganz unschuldig. Wie von der Kommission angemerkt, hat sie in ihrer Klageschrift wiederholt darauf verwiesen, dass die ideale Lösung eine Verlängerung der Übergangsfrist wäre. Trotz dieser Verweise ergibt sich jedoch aus der Klageschrift und aus Rn. 1 des angefochtenen Beschlusses ganz eindeutig, dass Gegenstand der Klage tatsächlich die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung ist.

66 Daraus folgt, dass die Begründung im angefochtenen Beschluss unzureichend ist. Die erste Argumentationslinie von Binca ist somit begründet.

67 Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof bereits in diesem Stadium des Verfahrens, vor einer Zurückverweisung an das Gericht, über das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses entscheiden. Was andere Aspekte dieser Rechtssache anbelangt, ist der Gerichtshof in diesem Verfahrensstadium noch nicht in der Lage, ein Urteil zu erlassen.

68 Aus den nachstehend dargelegten Gründen bin ich der Ansicht, dass die Klage als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit sie auf Nichtigerklärung von anderen Bestimmungen der angefochtenen Verordnung als Art. 1 Nr. 1, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, gerichtet ist (siehe unten, Abschnitt 2). Im Hinblick auf Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, hat Binca meines Erachtens ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung dieser Bestimmung (siehe unten, Abschnitt 3). 2. Umfang der Nichtigkeitsklage

69 Mit der Klage strebt Binca die Nichtigerklärung der gesamten angefochtenen Verordnung an. In der ursprünglichen Klageschrift war Art. 1 Nr. 1, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, die einzige Bestimmung der angefochtenen Verordnung, zu der Binca konkrete Argumente vortrug. In ihrer Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit trug Binca später auch konkrete Argumente zu Art. 1 Nrn. 3 und 5 der angefochtenen Verordnung vor, mit denen Art. 25k Abs. 1 Buchst. e und Art. 25k Abs. 5 in die Durchführungsverordnung eingefügt wurden. In der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren hat Binca klargestellt, dass sie die Nichtigerklärung in erster Linie von Art. 1 Nr. 1, aber auch von Art. 1 Nrn. 3 und 5 der angefochtenen Verordnung begehre.

70 Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts (

71 Meiner Ansicht nach genügt die ursprünglich beim Gericht eingereichte Klageschrift von Binca – mit Ausnahme der Klagegründe im Zusammenhang mit Art. 1 Nr. 1, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde – nicht diesen Anforderungen. Insbesondere fehlten in der Klageschrift Angaben zu den Bestimmungen, gegen die sich Binca wenden wollte.

72 Es ist nicht auszuschließen, dass unter bestimmten Umständen eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe durch den Kläger auch dann als hinreichend klar und genau angesehen werden kann, wenn nicht jede beanstandete Bestimmung ausdrücklich und einzeln angeführt wird. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn obwohl aus der Klageschrift deutlich hervorgeht, dass Binca die diskriminierende Wirkung der angefochtenen Verordnung rügt, liegen Wesen und Ursprung dieser Diskriminierung bei Weitem nicht auf der Hand, wenn man die angefochtene Verordnung liest. Um den Anforderungen von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu genügen, musste Binca daher die Bestimmungen, die sie für diskriminierend hält, eindeutig benennen und zumindest kurz ausführen, worin die Diskriminierung liegt.

73 Die mangelnde Präzision der ursprünglichen Klageschrift kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass in der Stellungnahme zu der von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinrede spezifisch auf andere Bestimmungen der angefochtenen Verordnung verwiesen wird. Nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts (

74 Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage von Binca als unzulässig anzusehen ist, soweit die Nichtigerklärung anderer Bestimmungen der angefochtenen Verordnung als Art. 1 Nr. 1, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, beantragt wird.

75 Bevor ich mich damit befasse, ob das von Binca geltend gemachte Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung besteht, sind zwei Punkte klarzustellen. Erstens führt der Umstand, dass Binca die gesamte angefochtene Verordnung beanstandet, aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den größten Teil dieses Rechtsakts nicht erfüllt hat, nicht automatisch zu einem Verlust des Rechtsschutzinteresses im Hinblick auf Art. 1 Nr. 1, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde ( 3. Bestehen eines Rechtsschutzinteresses

76 Ein „Rechtsschutzinteresse“ erfordert, dass der Kläger einen Vorteil erlangt, wenn die Klage erfolgreich ist (tatsächlicher oder rechtlicher Natur sein. Ich habe an anderer Stelle bereits im Einzelnen dargelegt, warum sich dies meiner Ansicht nach eindeutig aus der Rechtsprechung ergibt (

77 Bemerkenswerterweise hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass die Wettbewerber von Wirtschaftsteilnehmern, denen durch eine Unionsmaßnahme bestimmte Vorteile gewährt werden, ein „Rechtsschutzinteresse“ an der Nichtigerklärung dieser Maßnahme haben können. Sie hat dieses Rechtsschutzinteresse allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Das Wettbewerbsverhältnis müsse „eindeutig“ sein, und der Vorteil für die Wettbewerber müsse „offenkundig“ sein. Diese Bedingungen werde ich später noch erörtern. An diesem Punkt gilt es erst einmal, festzuhalten, dass ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich auch faktischer Natur sein kann. Es kann in einem wirtschaftlichen Vorteil bestehen, der sich aus der Nichtigerklärung der angefochtenen Maßnahme ergeben würde.

78 Besitzt Binca ein solches „faktisches“ Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde?

79 Die Kommission verneint diese Frage. Sie führt dafür zwei Gründe an. Erstens handele es sich bei Binca um einen nachgeschalteten Einführer von Fisch, der nicht in Wettbewerb mit den Unternehmern stehe, die angeblich von der angefochtenen Verordnung profitierten. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehe ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn das Wettbewerbsverhältnis „eindeutig“ oder „qualifiziert“ sei. Zweitens stehe die von Binca eingeführte Fischart – Pangasius – jedenfalls nicht in Wettbewerb mit anderen Fischarten, die nach Ansicht von Binca durch die angefochtene Verordnung bevorzugt worden seien. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehe ein Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der Wettbewerbsnachteil „offenkundig“ sei.

80 Ich stimme dieser Auslegung des Begriffs des Rechtsschutzinteresses und den damit verknüpften Bedingungen nicht zu. Meines Erachtens muss, damit ein Rechtsschutzinteresse bejaht werden kann, nicht zwingend ein direktes Wettbewerbsverhältnis bestehen, noch muss dieses gar „eindeutig“ oder „qualifiziert“ sein oder zu einem „offenkundigen“ Vorteil für einen Konkurrenten führen, wie die Kommission vorträgt. Für solche Bedingungen sehe ich keine Grundlage (

81 Drei weitere Anmerkungen sind hierzu geboten.

82 Zunächst erscheint es mir vollkommen plausibel, dass es in manchen Fällen nicht nur für Wettbewerber, sondern auch für vor- und nachgeschaltete Akteure in der Lieferkette wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen haben kann, wenn ein Unionsrechtsakt bestimmten Unternehmern Vorteile einräumt. Wirkt sich eine Unionsmaßnahme faktisch negativ auf ein Erzeugnis aus, wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass sich diese negativen Auswirkungen generell auf eine bestimmte Ebene der Lieferkette beschränken. Diese Frage hängt vom spezifischen faktischen Zusammenhang im Einzelfall ab.

83 Zweitens ist nach den Feststellungen des Gerichts die genaue Rolle von Binca in der Lieferkette nicht auf das „bloße“ Einführen beschränkt. Im angefochtenen Beschluss heißt es insoweit, dass Binca die Futtermittel liefert, die zur Erzeugung der Fische verwendet werden, die sie dann kauft (

84 Drittens umfassen die Anforderungen an die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Produkte, denen die Einführer von Aquakulturerzeugnissen unterliegen, die in der angefochtenen Verordnung festgelegten Produktionsbedingungen, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Deshalb ist es, anders als die Kommission meint, im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit nicht möglich, die Unternehmer in Erzeuger, die „Adressaten“ der angefochtenen Verordnung und ihrer Vorgaben sind, und sonstige Unternehmer, die dies nicht sind, aufzuteilen.

85 Diese Überlegungen sprechen meiner Ansicht dafür, dass das Rechtsschutzinteresse nicht an zusätzliche allgemeine Anforderungen an die Art des fraglichen Wettbewerbsverhältnisses geknüpft werden sollte.

86 Um ihr Rechtsschutzinteresse zu belegen, muss Binca unabhängig davon, wie auch immer ihre genaue Rolle in der Lieferkette aussieht, dartun, dass ihr aus der Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, ein eigener Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Natur erwachsen würde.

87 Aus den Erwägungsgründen 3 und 4 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmeregelungen dazu dienen sollen, die bestehende Produktion von ökologischem/biologischem Fisch fortzusetzen, die ansonsten unterbrochen würde. Die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung würde diese Ausnahmeregelungen beseitigen und es schwieriger, wenn nicht sogar unmöglich machen, bestimmte Fischarten ökologisch/biologisch im Sinne der Grundverordnung und der Durchführungsverordnungen zu produzieren.

88 Allerdings würde diese Nichtigerklärung nur dann einen Vorteil für Binca bedeuten und ein Rechtsschutzinteresse begründen können, wenn, erstens, diese Ausnahmeregelungen für die Erzeugung des von Binca eingeführten Fisches keinen oder nur geringeren Nutzen haben und, zweitens, der von ihr eingeführte Fisch in Wettbewerb zu Erzeugnissen steht, die tatsächlich von diesen Ausnahmeregelungen profitieren.

89 Binca hat beide Voraussetzungen glaubhaft gemacht. Meines Erachtens reicht das aus, um ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.

90 Was den ersten Punkt betrifft, hat Binca vor dem Gericht zu Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, vorgetragen, dass die Gezeitenverhältnisse und die Oberflächengestalt im Mekong-Delta bewirkten, dass wilde juvenile Aquakulturtiere nicht auf dieselbe Art und Weise gefangen werden könnten wie in europäischen Gewässern (außer in Pilotprojekten und kleineren Forschungsprojekten). Was den zweiten Punkt anbelangt, scheint es auf den ersten Blick – auch wenn das genaue Wettbewerbsverhältnis zwischen Bio-Pangasius und anderem Fisch unklar ist – nachvollziehbar zu sein, dass Bio-Fisch einer Fischart mit anderen Bio-Fischarten in Wettbewerb steht. Binca importiert schließlich keine Clementinen oder Kugellager (und auch keinen nichtökologischen/nichtbiologischen Fisch) (

91 Beiden Punkten ist die Kommission entgegengetreten. Insbesondere hat sie in der mündlichen Verhandlung umfangreich zum Wettbewerbsverhältnis zwischen Pangasius und anderem Fisch vorgetragen und dabei auf wirtschaftliche Studien, Fusionskontrollbewertungen, Fischstäbchen und schicke italienische Restaurants Bezug genommen.

92 Dass es einer so detaillierten Erörterung bedarf, bestätigt aber, dass sich die Argumente an diesem Punkt zu einer eigenständigen Diskussion über die materiell-rechtliche Frage entwickelt haben, ob Binca tatsächlich benachteiligt wurde und was die Gründe dafür sein könnten, dass die Kommission unterschiedliche Regelungen erlassen hat.

93 Der Kläger sollte, um sein Rechtsschutzinteresse in einem solchen Fall darzutun, nicht mehr tun müssen, als glaubhaft zu machen, dass er durch die angefochtene Handlung beschwert ist (was impliziert, dass ihm aus deren Nichtigerklärung ein eigener Vorteil erwachsen würde). Der Zweck des Erfordernisses eines Rechtsschutzinteresses besteht darin, eine Vorprüfung durchzuführen, um Klagen im Allgemeininteresse und Klagen, mit denen ein Rechtsgutachten angestrebt oder eine allgemeine oder hypothetische Frage gestellt wird, auszusieben (

94 Zwei weitere, abschließende Bemerkungen sind geboten. Erstens hat die Kommission in ihrem Vorbringen, dass im vorliegenden Fall kein Rechtsschutzinteresse bestehe, das Schreckgespenst der „actio popularis“ beschworen. Dieser Einwand lässt sich meiner Ansicht nach leicht ausräumen. Eine actio popularis ist eine Klage, die von einem Bürger im öffentlichen Interesse erhoben wird. Aus den Schriftsätzen von Binca ergibt sich ganz eindeutig, dass die Rechtsmittelführerin nicht einfach irgendein Bürger ist. Sie ist seit vielen Jahren auf den fraglichen Märkten aktiv. Sie handelt auch nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse. Sie handelt in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse.

95 Zweitens scheint das wahre Anliegen der Kommission darin zu bestehen, dass die Schwelle für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nicht „zu niedrig“ angesetzt wird, weil dies Tür und Tor für unzählige Nichtigkeitsklagen öffnen könnte. Auch diesem Einwand lässt sich leicht begegnen. Zum einen sollte man – dies ist eine Frage definitorischer Grundsätze – nicht an den Voraussetzungen des „Rechtsschutzinteresses“ herumschrauben, um eine bestimmte Anzahl Verfahren zu gewährleisten. Es geht darum, ob dem Kläger aus der Nichtigerklärung ein eigener Vorteil rechtlicher oder tatsächlicher Natur erwachsen würde. Zum anderen ist das „Rechtsschutzinteresse“ nur eine von mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen. Es sollte eigentlich als die Voraussetzung mit den geringsten Anforderungen betrachtet werden, weil es im Kern, wie schon erwähnt, ein der Vorprüfung dienender Mechanismus ist.

96 Nach alledem hat das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass Binca im Hinblick auf die Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 der angefochtenen Verordnung, durch den Art. 25e Abs. 4 der Durchführungsverordnung geändert wurde, kein Rechtsschutzinteresse hat. VII. Ergebnis

97 Ich schlage dem Gerichtshof vor, – den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. März 2016, Binca Seafoods/Kommission (T‑94/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:164), aufzuheben, soweit die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung von Art. 1 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1358/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Herkunft der Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur, der Haltungspraktiken in der Aquakultur, der Futtermittel für Tiere in ökologischer/biologischer Aquakultur und der in der ökologischen/biologischen Aquakultur zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe abgewiesen wird; – das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen; – die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; – die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.