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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.06.2017 – C-156/16
Generalanwalt Paolo Mengozzi · ECLI:EU:C:2017:474
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PAOLO MENGOZZI vom 15. Juni 2017 ( Rechtssache C‑156/16 Tigers GmbH gegen Hauptzollamt Landshut (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 – Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt – Zollkodex der Gemeinschaften – Art. 78 – Zulässigkeit des Nachreichens einer gültigen Rechnung“
1 Wenn nach einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle die Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze voraussetzt, dass eine bestimmte Formerfordernisse erfüllende Rechnung vorgelegt wird, kann ein Einführer dann eine solche Rechnung nach Abgabe der Zollanmeldung nachreichen, insbesondere im Rahmen einer nachträglichen Prüfung dieser Anmeldung? Oder muss man eine solche Rechnung stets zusammen mit der Zollanmeldung vorlegen, um von einem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz profitieren zu können?
2 Um diese Frage geht es im Wesentlichen in der vorliegenden Rechtssache, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) betreffend die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (
3 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Unternehmen Tigers GmbH und dem Hauptzollamt Landshut (Deutschland, im Folgenden: HZA) über die Ablehnung eines Antrags von Tigers auf teilweise Erstattung des Antidumpingzolls, der gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 für die Einfuhr von Keramikwaren nach Deutschland gegen sie festgesetzt wurde.
4 Die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende Frage ergibt sich aus der Praxis der deutschen Zollbehörden, jegliches Nachreichen einer Rechnung in der für die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze erforderlichen Form nicht zuzulassen. Diese Frage, der eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung für die zollrechtliche Praxis zukommt, ist in Deutschland sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum bereits Gegenstand einiger Diskussionen gewesen. I. Rechtlicher Rahmen A. Antidumpingvorschriften
5 Am 14. November 2012 erließ die Europäische Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (
6 Die Chaozhou Wingoal Ceramics Industrial Co Ltd (im Folgenden: CWCI) zählte zu den ausführenden Herstellern, die in Anhang I der Verordnung Nr. 1072/2012 aufgeführt wurden.
7 In Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1072/2012 wurde präzisiert, dass die Anwendung der vorläufigen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung (
8 Am 13. Mai 2013 erließ der Rat der Europäischen Union die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013.
9 Der 229. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung lautet: „Um das Umgehungsrisiko zu minimieren, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, werden in diesem Fall besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Erhebung der Antidumpingzölle für erforderlich gehalten. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die den Vorgaben in Anhang II dieser Verordnung entspricht. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für alle übrigen Ausführer geltende residuale Antidumpingzoll erhoben.“
10 In Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 wurden die endgültigen Antidumpingzollsätze für die betroffenen Waren festgelegt. Die Einfuhr von Waren bestimmter, in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführter Unternehmen – darunter CWCI – wurde mit einem endgültigen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz von 17,9 % und die Einfuhr von Waren aller nicht in dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Unternehmen mit einem Satz von 36,1 % belegt.
11 Art. 1 Abs. 3 und 4 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 bestimmt: „(3) Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für ‚alle übrigen Unternehmen‘ geltende Zollsatz Anwendung. (4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.“
12 Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 schreibt vor: „Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat: 1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 2. Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC‑Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ 3. Datum und Unterschrift.“ B. Zollkodex
13 Art. 62 des Zollkodex bestimmt: „(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. (2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“
14 Art. 63 des Zollkodex lautet: „Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.“
15 Nach Art. 68 des Zollkodex gilt: „Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt; b) eine Zollbeschau vornehmen, gegebenenfalls mit Entnahme von Mustern oder Proben zum Zweck einer Analyse oder eingehenden Prüfung.“
16 Art. 78 des Zollkodex bestimmt: „(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können. (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“ II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
17 Am 17. Dezember 2012 führte Tigers verschiedene von CWCI hergestellte Keramikwaren für den Tisch- und Küchengebrauch nach Deutschland ein. Bei der Einfuhr wurden diese Waren mit dem durch die Verordnung Nr. 1072/2012 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll belegt.
18 Am selben Tag gab Tigers beim HZA die Zollanmeldung der eingeführten Waren ab und legte eine Handelsrechnung vor. Die Anmeldung wies als Warenbezeichnung Keramikartikel aus, wobei der TARIC‑Zusatzcode B999 angegeben wurde, d. h. der Code für die Einfuhr von Waren anderer Unternehmen als der in der Verordnung Nr. 1072/2012 aufgeführten.
19 Noch am selben Tag, also am 17. Dezember 2012, beschaute das HZA die Waren in seinen Räumlichkeiten und ersetzte den angemeldeten TARIC‑Zusatzcode B999 jeweils durch den TARIC‑Zusatzcode B354, d. h. den Code für die Einfuhr von Waren der in Anhang I der Verordnung Nr. 1072/2012 aufgeführten ausführenden Hersteller.
20 Da allerdings zum Zeitpunkt der Einfuhr die von Tigers vorgelegte Rechnung keine unterzeichnete Herstellererklärung enthielt und somit nicht den Vorgaben in Anhang II der Verordnung Nr. 1072/2012 entsprach, verpflichtete das HZA Tigers gemäß dieser Verordnung zur Erbringung einer Barsicherheit für einen auf Basis eines Satzes von 58,8 % berechneten vorläufigen Antidumpingzoll.
21 Nachdem am 13. Mai 2013 die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 erlassen worden war, setzte das HZA am 28. Juni 2013 gemäß dieser Durchführungsverordnung für die von Tigers eingeführten Waren einen auf Basis eines Antidumpingzollsatzes von 36,1 % berechneten Antidumpingzoll endgültig fest, ohne von Tigers die Vorlage einer gültigen, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechenden Handelsrechnung anzufordern.
22 Am 4. Juli 2013 legte Tigers die Rechnung mit einer von CWCI unterzeichneten Herstellererklärung im Original vor und beantragte die Erstattung des Antidumpingzolls, den sie ihrer Ansicht nach überschüssig gezahlt hatte, da ihr gegenüber der endgültige Antidumpingzollsatz von 36,1 % für nicht in der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 aufgeführte Unternehmen anstelle des Satzes von 17,9 % für die Einfuhr von Waren der in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Unternehmen angewandt worden sei.
23 Am 2. Oktober 2013 lehnte das HZA den Erstattungsantrag ab und gab zur Begründung an, dass eine nachträglich vorgelegte oder ausgestellte gültige Handelsrechnung nicht anerkannt werden könne.
24 Tigers legte mit Schreiben vom 4. November 2013 Einspruch gegen diesen Bescheid ein und reichte am 5. Mai 2014 eine abgeänderte Rechnung von CWCI ein.
25 Mit Entscheidung vom 24. Februar 2015 wies das HZA den Einspruch von Tigers zurück. Es war der Ansicht, die mit dem Erstattungsantrag nachgereichte und im Einspruchsverfahren nochmals nachgebesserte Rechnung mit entsprechender Herstellererklärung hätte für die Gewährung des individuellen Antidumpingzollsatzes im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung vorliegen müssen.
26 Tigers erhob beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Entscheidung des HZA, ihren Erstattungsantrag abzulehnen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das Finanzgericht München beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: III. Verfahren vor dem Gerichtshof
27 Die Vorlageentscheidung ist am 17. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Tigers, das HZA, die polnische Regierung und die Kommission haben Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2017 haben Tigers und die Kommission teilgenommen. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
28 Zunächst halte ich fest, dass Tigers, wie aus Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, im Rahmen ihres Einspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Antidumpingzollerstattung den deutschen Zollbehörden eine gültige, den Vorgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 und Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechende Rechnung vorgelegt hat.
29 Außerdem weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht ausdrücklich erklärt hat, ein Erstattungsantrag wie derjenige von Tigers entspreche im Kern einem Antrag auf Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Art. 78 des Zollkodex.
30 Unter diesen Umständen sind die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts meines Erachtens zusammen zu prüfen. Mit ihnen soll im Wesentlichen geklärt werden, ob Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass ein Einführer zum Zweck der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige, den Vorgaben in Anhang II dieser Durchführungsverordnung entsprechende Handelsrechnung nachträglich, insbesondere im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 78 des Zollkodex, vorlegen kann, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen.
31 Das vorlegende Gericht neigt insoweit zu einer Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013, wonach eine gültige Handelsrechnung auch noch nach der Annahme der Zollanmeldung vorgelegt werden kann, zumindest im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß Art. 78 des Zollkodex. Das Unionsrecht enthalte nämlich keine Regelung, die eine solche nachträgliche Vorlage ausschließe. Genauer gesagt, existiere keine Rechtsgrundlage, die es einem Anmelder verweigern könnte, seine ansonsten ordnungsgemäße Zollanmeldung durch die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung zu ergänzen.
32 Tigers und die Kommission stimmen den Erwägungen des vorlegenden Gerichts zu. Das HZA und die polnische Regierung vertreten hingegen die gegenteilige Auffassung. B. Zur Maßgeblichkeit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 oder der Verordnung Nr. 1072/2012 für die Beantwortung der Vorlagefragen
33 Bevor die in der Vorlageentscheidung aufgeworfene Frage in der Sache geprüft wird, ist auf das Vorbringen der Kommission einzugehen, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 unterliege, die den endgültigen Antidumpingzoll festlege und erst nach der streitgegenständlichen Einfuhr vom Rat angenommen worden sei, sondern der Verordnung Nr. 1072/2012, die den vorläufigen Antidumpingzoll festgesetzt habe und deren Bestimmungen daher auf die von Tigers getätigte Einfuhr anwendbar sei. Aufgrund dieser Feststellung regt die Kommission an, die Vorlagefragen entsprechend umzuformulieren.
34 Insoweit ist es zwar richtig, dass zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhr noch die Verordnung Nr. 1072/2012 in Kraft war. Der mit dieser Verordnung eingeführte vorläufige Antidumpingzoll wurde jedoch in der Folge durch den mit der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 eingeführten endgültigen Antidumpingzoll im Wesentlichen „ersetzt“ (
35 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die Höhe des endgültigen, gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 festgesetzten Antidumpingzolls. Überdies hat Tigers, wie aus Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, die gültige Rechnung am 5. Mai 2014 vorgelegt, d. h., als die Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 in Kraft war.
36 Aus all diesen Gründen betrifft das Vorabentscheidungsersuchen gerade die Auslegung der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013. Ich halte es daher nicht für notwendig, die Vorlagefragen umzuformulieren, wie es die Kommission vorgeschlagen hat. C. Zur Vereinbarkeit der Vorlage einer gültigen Rechnung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 78 des Zollkodex mit Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013
37 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 die Anwendung der in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze voraussetzt, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II dieser Durchführungsverordnung entspricht.
38 Aus der Verwendung des Verbs „voraussetzen“ in dieser Vorschrift geht hervor, dass die Vorlage einer solchen gültigen Handelsrechnung für die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze zwingend erforderlich ist. Wenn den Zollbehörden keine solche Rechnung vorgelegt wird, können also die unternehmensspezifischen Sätze nicht auf eine Einfuhr der betroffenen Waren angewandt werden, sondern auf diese Einfuhr ist der allgemeine Satz für Waren „alle[r] übrigen Unternehmen“ zu erheben.
39 Dem 229. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 lässt sich entnehmen, dass der Zweck dieser „verschärften“ Formvorschrift darin besteht, das Umgehungsrisiko zu minimieren und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle zu gewährleisten.
40 Allerdings regeln weder Art. 1 Abs. 3 noch andere Vorschriften der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013, zu welchem Zeitpunkt eine solche Rechnung den Zollbehörden vorgelegt werden muss.
41 Da Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 auf die geltenden Zollvorschriften verweist, ist der Zollkodex maßgeblich, um zu beurteilen, ob das Nachreichen einer solchen Rechnung zulässig ist. Bei dieser Beurteilung sind jedoch die Umstände des Ausgangsverfahrens zu berücksichtigen.
42 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass Tigers bei der Einfuhr der fraglichen Waren gemäß Art. 62 Abs. 1 des Zollkodex eine Zollanmeldung für die von ihr eingeführten Waren abgegeben hat. Diese Anmeldung, der eine Rechnung beigefügt war, wurde von den deutschen Zollbehörden nach Art. 63 des Zollkodex angenommen.
43 Noch am Tag ihrer Abgabe überprüften die deutschen Zollbehörden die Zollanmeldung gemäß Art. 68 des Zollkodex, indem sie sowohl die Unterlagen prüften als auch eine Zollbeschau vornahmen, wie es in den Buchst. a und b dieser Vorschrift vorgesehen ist.
44 Wie aus den Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, stellten die Behörden bei dieser Überprüfung fest, dass einerseits die Anmeldung Ungenauigkeiten aufwies, da nicht der passende TARIC‑Zusatzcode angegeben war, und andererseits die vorgelegte Rechnung nicht den formellen Vorgaben gemäß Art. 1 Abs. 3 und Anhang II der Verordnung Nr. 1072/2012 entsprach (wobei diese Vorgaben mit denen aus der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 übereinstimmen).
45 Bei dieser Überprüfung stellten die deutschen Zollbehörden allerdings auch fest, dass die eingeführten Waren von CWCI stammten, also von einem der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten ausführenden Hersteller. Dieser Umstand ergibt sich aus der Vorlageentscheidung und wird vom HZA nicht bestritten. Dies war der Grund, aus dem die Behörden die ungenaue Angabe des TARIC‑Codes korrigierten.
46 Die deutschen Zollbehörden haben also den allgemeinen (höheren) Antidumpingzollsatz, der für die Einfuhr von Waren „alle[r] übrigen Unternehmen“ gilt, nur deshalb angewandt, weil die der Zollanmeldung beigefügte Rechnung nicht den formellen Vorgaben gemäß den Antidumpingvorschriften entsprach, obwohl sie festgestellt hatten, dass die eingeführten Waren von einem ausführenden Hersteller stammten, für den ein niedrigerer unternehmensspezifischer Satz galt.
47 Nach der Festsetzung des endgültigen Antidumpingzolls gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013, als bereits die Überlassung der Waren erfolgt war, beanstandete Tigers die Anwendung des für die Einfuhr von Waren „alle[r] übrigen Unternehmen“ geltenden Antidumpingzollsatzes und verlangte im Rahmen eines Erstattungsantrags die Anwendung des für die Einfuhr von Waren von CWCI geltenden unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes. Im Erstattungsverfahren, das, wie in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, im Kern ein Verfahren zur Überprüfung der Anmeldung im Sinne von Art. 78 des Zollkodex darstellt, legte Tigers schließlich eine gültige, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechende Rechnung vor.
48 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Art. 78 des Zollkodex ein Verfahren vorsieht, das den Zollbehörden erlaubt, gegebenenfalls von Amts wegen eine nachträgliche Überprüfung einer Zollanmeldung, d. h. nach der Freigabe der in einer solchen Zollanmeldung bezeichneten Waren, vorzunehmen (
49 Zu diesem Zweck können die Behörden zum einen nach Art. 78 Abs. 1 des Zollkodex eine Überprüfung der Zollanmeldung vornehmen, d. h. diese erneut prüfen (
50 Zum anderen können die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen.
51 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach klargestellt, dass der spezielle Grundgedanke von Art. 78 des Zollkodex darin besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem die tatsächlichen Irrtümer und Unterlassungen sowie die Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts berichtigt werden (
52 Dieser Grundgedanke steht auch im Einklang mit dem Zweck des Zollkodex, der u. a. nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen soll (
53 Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich bei den in Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen herausstellt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, selbst wenn der Anmelder durch sein Verhalten die Möglichkeit der Zollbehörden, Kontrollen durchzuführen, unmittelbar beeinträchtigt hat (
54 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex die erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls zu treffen haben, wenn sich bei den oben genannten Prüfungen herausstellt, dass die Ziele des fraglichen Zollverfahrens nicht gefährdet worden sind (
55 Im vorliegenden Fall hat Tigers zum einen im Verfahren nach Art. 78 des Zollkodex (
56 Denn wie ich in Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, besteht kein Zweifel daran – und wird auch nicht bestritten –, dass die von Tigers eingeführten Waren tatsächlich von einem der in Anhang I dieser Durchführungsverordnung aufgeführten Unternehmen stammten und ihre Einfuhr daher mit dem unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz, der für die Einfuhr von Waren dieser Unternehmen gilt, zu belegen war.
57 Somit bestand im vorliegenden Fall offenbar kein Umgehungsrisiko, wie es im 229. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 angeführt wird, so dass die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle anscheinend nicht gefährdet worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diesen Umstand endgültig festzustellen.
58 Mangels jeglicher Gefährdung der Ziele der in Rede stehenden Antidumpingregelung waren die Zollbehörden durch nichts gehindert, die im Verfahren nach Art. 78 des Zollkodex vorgelegte, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechende gültige Rechnung zu berücksichtigen, um das Zollverfahren im Einklang mit dem in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten speziellen Grundgedanken von Art. 78 des Zollkodex auf die tatsächliche Situation abzustimmen.
59 In dieser Hinsicht sei angemerkt, dass die den Zollbehörden in Art. 78 Abs. 2 des Zollkodex eingeräumte Befugnis, Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, zu prüfen, zeigt, dass diese Behörden im Rahmen der nach dieser Vorschrift ausgeübten Kontrolle durchaus auch andere Unterlagen berücksichtigen können als diejenigen, die nach Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex der Zollanmeldung beigefügt wurden. Dem Vorbringen des HZA, dass die letztgenannte Vorschrift die nachträgliche Berücksichtigung einer im Verfahren nach Art. 78 des Zollkodex vorgelegten, den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 entsprechenden Rechnung ausschließe, kann daher nicht gefolgt werden.
60 Ich weise ferner darauf hin, dass eine Lösung, die es ermöglicht, sofern kein Umgehungsrisiko besteht, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, indem eine gültige Rechnung nachträglich berücksichtigt wird, weder den Bestimmungen noch dem Geist der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 zuwiderläuft, da diese Verordnung im Gegensatz zu anderen Verordnungen (
61 Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verstößt es überdies gegen den Grundgedanken der Verhängung von Antidumpingzöllen, wenn trotz fehlenden Umgehungsrisikos auf bestimmte Einfuhren ein höherer Antidumpingzollsatz als der für den Hersteller der eingeführten Waren festgesetzte angewandt wird, da dies über das Ziel, den durch gedumpte Einfuhren hervorgerufenen Schaden zu beseitigen, hinausgeht.
62 All diese Erwägungen sprechen dafür, Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung Nr. 412/2013 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass in einem Fall, in dem weder ein Umgehungsrisiko besteht noch die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gefährdet ist, ein Einführer zum Zweck der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls in einem Verfahren nach Art. 78 des Zollkodex eine gültige, den Vorgaben in Anhang II dieser Durchführungsverordnung entsprechende Handelsrechnung nachreicht. In einem solchen Fall treffen die Zollbehörden, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen, gemäß Art. 78 Abs. 3 des Zollkodex unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften ( V. Ergebnis
63 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Finanzgericht München vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten: Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China steht dem nicht entgegen, dass in einem Fall, in dem weder ein Umgehungsrisiko besteht noch die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gefährdet ist, ein Einführer zum Zweck der Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls in einem Verfahren nach Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung eine gültige, den Vorgaben in Anhang II dieser Durchführungsverordnung entsprechende Handelsrechnung nachreicht. In einem solchen Fall treffen die Zollbehörden, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes vorliegen, gemäß Art. 78 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung dieser Rechnung zu regeln. „1. Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. 2. Folgende Erklärung: ‚Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] keramischen Tisch- oder Küchenartikel (Geschirr und andere Artikel aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC‑Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden. Er/sie erklärt ferner, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.‘ 3. Datum und Unterschrift.“