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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.07.2020 – C-543/19

Generalanwalt Gerard Hogan · ECLI:EU:C:2020:555

Zitiert 4 Entscheidungen

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERARD HOGAN vom 9. Juli 2020 ( Rechtssache C‑543/19 Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG gegen Hauptzollamt Hamburg (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates – Art. 78 – Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission – Art. 2 Abs. 1 – Endgültiger Antidumpingzoll – Befreiung – Voraussetzung der Vorlage einer Verpflichtungsrechnung – Unterlassen einer im Anhang zur Durchführungsverordnung 2015/82 aufgeführten Pflichtangabe – Berichtigung der Verpflichtungsrechnung“ I. Einleitung

1 Wenn nach einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle eine Befreiung von diesen Zöllen voraussetzt, dass eine bestimmte Formerfordernisse erfüllende Rechnung vorgelegt wird, kann ein Einführer dann nach Abgabe der Zollanmeldung eine berichtigte Rechnung vorlegen, insbesondere im Rahmen einer nachträglichen Prüfung dieser Anmeldung? Oder muss eine die Formerfordernisse erfüllende Rechnung stets zusammen mit der Zollanmeldung vorgelegt werden, um eine Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen zu können?

2 Um diese Fragen geht es im Wesentlichen in der vorliegenden Rechtssache, die ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) zur Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (

3 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Unternehmen Jebsen & Jessen (GmbH & Co.) KG (im Folgenden: Klägerin) und dem Hauptzollamt Hamburg (im Folgenden: HZA) über die Anwendung einer vollständigen Befreiung von Antidumpingzöllen, die gegen die Klägerin mangels Vorlage von Verpflichtungsrechnungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 festgesetzt worden waren. II. Rechtlicher Rahmen A. Zollkodex

4 Art. 62 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( „(1) Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. (2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.“

5 Art. 68 des Zollkodex bestimmt: „Die Zollbehörden können zwecks Überprüfung der von ihnen angenommenen Anmeldungen a) die Unterlagen prüfen; geprüft werden können die Anmeldung und die dieser beigefügten Unterlagen. Die Zollbehörden können vom Anmelder verlangen, dass er ihnen weitere Unterlagen zur Nachprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung vorlegt; …“

6 Art. 77 des Zollkodex bestimmt: „(1) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe b), mündlich oder durch eine andere Handlung im Sinne des Artikels 61 Buchstabe c) abgegeben, so gelten die Artikel 62 bis 76 unter Beachtung der darin niedergelegten Grundsätze sinngemäß. (2) Wird die Zollanmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden zulassen, dass die in Artikel 62 Absatz 2 genannten, beizufügenden Unterlagen nicht mit der Zollanmeldung vorgelegt werden. In diesem Fall werden diese Dokumente zur Verfügung der Zollbehörden gehalten.“

7 Art. 78 des Zollkodex bestimmt: „(1) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. (2) Die Zollbehörden können nach der Überlassung der Waren die Geschäftsunterlagen und anderes Material, das im Zusammenhang mit den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrgeschäften sowie mit späteren Geschäften mit diesen Waren steht, prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Diese Prüfung kann beim Anmelder, bei allen in geschäftlicher Hinsicht mittelbar oder unmittelbar beteiligten Personen oder bei allen anderen Personen durchgeführt werden, die diese Unterlagen oder dieses Material aus geschäftlichen Gründen in Besitz haben. Die Zollbehörden können auch eine Überprüfung der Waren vornehmen, sofern diese noch vorgeführt werden können. (3) Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.“ B. Durchführungsverordnung 2015/82

8 Die Durchführungsverordnung 2015/82 ersetzte die Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (

9 Die Erwägungsgründe 184 und 186 der Durchführungsverordnung 2015/82 lauten: „(184) Um die Kommission und die Zollbehörden weiterhin in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) der zuständigen Zollbehörde eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind; … (186) Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in den Erwägungsgründen 184 und 185 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.“

10 Nach Art. 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 gilt für von dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden chinesischen ausführenden Hersteller – Weifang Ensign Industry Co. Ltd (im Folgenden: Weifang) – hergestellte Zitronensäure und tri-Natriumcitrat-Dihydrat ein endgültiger Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, von 33,8 %.

11 Art. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 bestimmt: „(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 [der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2015, L 15, S. 75)] genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern a) sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und b) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind – und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. (2) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder …“

12 Nach Ziff. 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/82 ist der Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union anzugeben: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“

13 Nach ihrem Art. 3 trat die Durchführungsverordnung 2015/82 am 23. Januar 2015 in Kraft. C. Durchführungsbeschluss 2015/87

14 Der elfte Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2015/87 lautet: „Damit die Kommission eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen gewährleisten kann, gilt als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 aufgeführten Angaben enthält. Diese Information ist auch notwendig, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit feststellen können, ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.“

15 Weifang ist in Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2015/87 aufgeführt.

16 Nach den Art. 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses 2015/87 wird der Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

17 Die Klägerin und Weifang einigten sich mit drei Verträgen vom 9., 13. bzw. 15./16. Januar 2015 über die Lieferung von insgesamt 360 Tonnen Zitronensäure zum Preis von 884,70 Euro pro Tonne. Die Zitronensäure wurde am 30. Januar 2015 aus der Volksrepublik China verschifft.

18 Mit E‑Mail vom 22. Januar 2015 informierte die Kommission die Anwälte von Weifang über die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung 2015/82 im Amtsblatt der Europäischen Union.

19 Mit zwölf Zollanmeldungen vom 10. bzw. 11. März 2015 meldete die Klägerin die 360 Tonnen Zitronensäure mit Mitteln der Datenverarbeitung unter Bezug auf drei Rechnungen von Weifang vom 29. Januar 2015 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an.

20 Das HZA forderte die Klägerin vor der Überführung der Waren auf, diese Verpflichtungsrechnungen vorzulegen; diese enthielten sämtlich die im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 vorgesehene Erklärung. In dieser Erklärung wurde jedoch auf „Decision 2008/899 [Beschluss 2008/899]“ Bezug genommen. Die (von der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters vorgelegten) Verpflichtungsbescheinigungen für die Ausfuhr von Zitronensäure aus China, die für die vorgenannten Rechnungen vorgelegt wurden, nahmen ebenfalls auf „Decision 2008/899 [Beschluss 2008/899]“ Bezug.

21 Da die ursprünglichen Verpflichtungsrechnungen auf „Decision 2008/899 [Beschluss 2008/899]“ und nicht auf den am 23. Januar 2015 in Kraft getretenen „Implementing Decision 2015/87 [Durchführungsbeschluss 2015/87]“ verwiesen, verweigerte das HZA die beantragte Befreiung vom Antidumpingzoll und setzte mit zwölf Einfuhrabgabenbescheiden vom 10. bzw. 11. März 2015 für die oben genannten Einfuhren auf der Grundlage des allgemeinen Antidumpingzollsatzes von 42,7 % Antidumpingzoll fest.

22 Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragte die Klägerin die Erstattung des Antidumpingzolls. Mit zwölf Bescheiden vom 28. bzw. 29. Juli 2015 lehnte das HZA die Erstattung ab, weil wegen der unzutreffenden Nennung von „Decision 2008/899 [Beschluss 2008/899]“ in den ursprünglichen Verpflichtungsrechnungen die Voraussetzungen für die Befreiung vom Antidumpingzoll nicht vorlägen.

23 Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 7. August 2015 im Wege eines Verwaltungsverfahrens, das eine zwingende Voraussetzung für eine etwaige spätere gerichtliche Anfechtung der Entscheidungen darstellt, Einspruch ein. Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens legte sie berichtigte Verpflichtungsrechnungen vor, die auf die „Implementing Regulation 2015/82 [Durchführungsverordnung 2015/82]“ und den „Implementing Decision 2015/87 [Durchführungsbeschluss 2015/87]“ Bezug nahmen.

24 Das HZA gab den Einsprüchen der Klägerin am 7. Juni 2016 teilweise statt und wandte den unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz an. Eine Befreiung vom Antidumpingzoll lehnte es dagegen am 13. Juni 2016 mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Befreiung nicht erfüllt seien, da in den von der Klägerin vorgelegten ursprünglichen Verpflichtungsrechnungen nicht auf die „Implementing Regulation 2015/87 [Durchführungsverordnung 2015/87]“, sondern auf den „Decision 2008/899 [Beschluss 2008/899]“ Bezug genommen worden sei.

25 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin sodann am 18. Juli 2016 Klage beim Finanzgericht Hamburg auf Erstattung der gegen sie verhängten Antidumpingzölle nach Art. 236 des Zollkodex.

26 Das vorlegende Gericht stellt zum einen fest, dass zum Zeitpunkt der Einfuhr der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren die von Weifang abgegebene neue, im Durchführungsbeschluss 2015/87 konkret genannte Verpflichtung gültig gewesen sei. Daher sei fraglich, ob die bei der Prüfung der Zollanmeldung vorgelegten Rechnungen die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllten, so dass sie als Verpflichtungsrechnungen angesehen werden könnten, obwohl die im Anhang dieser Verordnung genannten Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt gewesen seien, und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung sein könnte.

27 Zum anderen sei in Art. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 keine ausdrückliche Frist vorgesehen, innerhalb derer die Verpflichtungsrechnungen spätestens vorgelegt werden müssten. In Art. 2 Abs. 2 der Verordnung sei lediglich der Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld genannt, nämlich der Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Art. 2 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 enthalte insoweit keine Regelung des letztmöglichen Zeitpunkts für die Vorlage von Dokumenten für die Gewährung einer Befreiung vom Antidumpingzoll.

28 Im Übrigen könne auch der Umstand, dass die Zollanmeldung unter Verwendung von Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben werde, für die Auslegung von Art. 2 der Durchführungsverordnung 2015/82 von Bedeutung sein, da die geltenden nationalen Vorschriften für solche Verfahren nur vorsähen, dass, wie nach Art. 77 Abs. 2 des Zollkodex zulässig, die betreffenden Papiere zur Verfügung der Zollbehörden gehalten werden müssten.

29 Schließlich könne möglicherweise aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgeleitet werden, dass bestimmte Angaben in einer Verpflichtungsrechnung auch nachträglich gemacht oder berichtigt werden könnten, soweit der verfolgte Zweck noch erreicht werden könne. IV. Vorabentscheidungsersuchen und Verfahren vor dem Gerichtshof

30 Vor diesem Hintergrund hat das Finanzgericht Hamburg beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht es unter den Bedingungen des Ausgangsrechtsstreits der Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung entgegen, dass eine Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht den in Ziff. 9 des Anhangs dieser Verordnung genannten Durchführungsbeschluss 2015/87, sondern den Beschluss 2008/899 nennt? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Darf eine Verpflichtungsrechnung, die die Voraussetzungen des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden, um die Befreiung von dem in Art. 1 dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzoll gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung zu erlangen?

31 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die italienische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Wegen der Covid‑19-Pandemie wurde der für den 6. Mai 2020 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben. Stattdessen wurden mit Beschluss vom 20. April 2020 die den Parteien vor der mündlichen Verhandlung übermittelten Fragen zur mündlichen Beantwortung in Fragen zur schriftlichen Beantwortung umgewandelt. Der Klägerin, der italienischen Regierung und der Kommission wurde daher Gelegenheit gegeben, zu allen durch das Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. V. Würdigung A. Erste Frage

32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Einführer die Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 in Anspruch nehmen kann, wenn in der zu diesem Zweck vorgelegten Verpflichtungsrechnung nicht, wie nach Ziff. 9 des Anhangs dieser Verordnung vorgesehen, der Durchführungsbeschluss 2015/87, sondern der vorangegangene Beschluss, also der Beschluss 2008/899, genannt ist.

33 Erstens können nach ständiger Rechtsprechung Befreiungen von Antidumping- und Ausgleichszöllen nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werden; sie stellen somit Ausnahmen von der normalen Regelung von Antidumping- und Ausgleichszöllen dar. Deshalb sind die Vorschriften, die solche Befreiungen vorsehen, eng auszulegen (

34 Zweitens ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass soweit der konkrete Unionsrechtsakt anzuführen ist, mit dem das Verpflichtungsangebot eines Unternehmens angenommen wurde, der Verweis auf den richtigen gültigen Rechtsakt von besonderer Bedeutung ist, da er es den Zollbehörden ermöglicht, zur Zeit der fraglichen Vorgänge zu überprüfen, ob alle Anforderungen an die Befreiung von den betreffenden Antidumping- und Ausgleichszöllen gegeben sind (

35 Diese Rechtfertigung mit Erwägungen in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der von den den gültigen Regelungen unterliegenden Unternehmen eingegangenen Verpflichtungen, sei es durch die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wird in der vorliegenden Rechtssache durch den 184. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/82 und den elften Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2015/87 bestätigt (

36 Aus einer weiter gefassten Perspektive sollen mit diesen Regelungen und Voraussetzungen die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko verringert werden (

37 In diesem Zusammenhang können Umstände, die mit den konkreten Interessen des betreffenden Einführers oder dem Inhalt eines bestimmten Vertrags – wie etwa dem Wunsch, weiterhin von einem auf dem früheren von der Kommission angenommenen Mindestpreis beruhenden günstigeren Preis profitieren zu können – zusammenhängen, meines Erachtens nicht als Ausnahme von der strengen Anwendung der an eine Befreiung von Antidumpingzöllen gestellten formalen Anforderungen anerkannt werden, da sie das Ziel gefährden könnten, das mit der Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen, die von einem Hersteller eingegangen worden sind, um eine Befreiung von den zum maßgeblichen Zeitpunkt – nämlich dem Zeitpunkt der Überprüfung durch die Zollbehörden – geltenden Antidumpingzöllen zu erhalten, verfolgt wird. Bestünde eine solche Möglichkeit, würde dies der Willkür den Weg ebnen und dem Grundsatz der engen Auslegung gesetzlicher Ausnahmetatbestände widersprechen, auf den ich bereits hingewiesen habe (

38 So streng und formalistisch dies auch erscheinen mag, hat die Erfahrung gleichwohl gezeigt, dass das wirksame und reibungslose Funktionieren des gesamten Zollverfahrens darauf beruht, dass die geltenden gesetzlichen Anforderungen an Zollpapiere streng und förmlich eingehalten werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine Regelung dafür gäbe, solche Dokumentationsfehler später noch zu berichtigen. Ich schlage vor, auf diese konkrete Fragestellung im Rahmen der zweiten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts einzugehen.

39 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht es demnach meines Erachtens einer Befreiung von dem in Art. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 eingeführten Antidumpingzoll entgegen, dass in einer Verpflichtungsrechnung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung nicht der in Ziff. 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/82 ausdrücklich genannte Durchführungsbeschluss 2015/87 genannt ist. B. Zweite Frage

40 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, ob zur Erlangung der Befreiung vom Antidumpingzoll nach Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 eine Verpflichtungsrechnung, die die in ihrem Anhang genannten Voraussetzungen erfüllt, im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen vorgelegt werden kann.

41 Das vorlegende Gericht verweist in seinem Vorabentscheidungsersuchen mehrfach auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Tigers (

42 Auch wenn die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Bestimmung eine Befreiung von Antidumpingzöllen und nicht einen unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatz betrifft, ist dieser Auslegung, die sich auf eine wörtliche und kontextuelle Auslegung stützt, meines Erachtens auch für die vorliegende Rechtssache zu folgen.

43 Bevor ich auf diese Auslegungsmethoden eingehe, ist meines Erachtens wichtig, im Blick zu behalten, dass wenn, wie soeben ausgeführt, eine Befreiung von Antidumpingzöllen nicht dem Schutz der Interessen eines einzelnen Einführers dient, auch für das Umgekehrte dasselbe gilt. Mit anderen Worten ist die Einführung von Antidumpingzöllen nicht als Sanktion eines früheren Verhaltens anzusehen. Sie stellt vielmehr eine Schutzmaßnahme dar, die sich gegen unlauteren Wettbewerb aufgrund von Dumpingpraktiken richtet (

44 Sodann ist festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 ähnlich formuliert ist wie die in der Rechtssache Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754) in Rede stehende Bestimmung. Während jene vorsah, dass „[d]ie Anwendung der … vorläufigen Antidumpingzollsätze [voraus]setzt …, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht“, sieht Art. 2 Abs. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung 2015/82 entsprechend vor, dass die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss 2015/87 genannt sind, „von dem … Zoll befreit [sind], sofern … für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind“.

45 Ebenso wie bei der in der Rechtssache Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:754) in Rede stehenden Bestimmung ist weder im Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 noch in irgendeiner anderen Bestimmung dieser Verordnung der Zeitpunkt angegeben, zu dem den Zollbehörden eine gültige Verpflichtungsrechnung vorzulegen ist.

46 Wie ich bereits in Bezug auf eine ähnliche Bestimmung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Krohn & Schröder (C‑226/18, EU:C:2019:211, Nr. 62) erläutert habe, legt der verwendete Wortlaut zwar nahe, dass der „richtige“ Moment derjenige der Zollanmeldung ist, doch ist diese Formulierung nicht mit einer Bestimmung der von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Tigers (C‑156/16, EU:C:2017:474, Nr. 60) angeführten Art gleichzusetzen. Nach der von ihm angeführten einschlägigen Bestimmung war nämlich „[d]ie Zollbefreiung … davon abhängig, dass den zuständigen Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr das gültige Original einer Herstellerbescheinigung vorgelegt wird, die von einem der in Absatz 4 genannten Unternehmen ausgestellt wurde“ (

47 Insoweit dürfte diese Auslegung meines Erachtens auch unberührt davon bleiben, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Durchführungsverordnung 2015/82 „[b]ei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … eine Zollschuld [entsteht], wenn … eine oder mehrere der in [Art. 2 Abs. 1 der Verordnung] aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind“. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist meines Erachtens eindeutig zu entnehmen, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 sich auf die Entstehung der Zollschuld bezieht und nicht den Zeitpunkt regeln soll, zu dem die Verpflichtungsrechnung vorzulegen ist.

48 Daher ist Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 meines Erachtens dahin auszulegen, dass er einer Vorlage der erforderlichen Verpflichtungsrechnung durch die betreffenden Einführer im Rahmen eines Verfahrens zur Erstattung von Antidumpingzöllen nicht entgegensteht.

49 Da Art. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung 2015/82, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf die geltenden Zollvorschriften verweist, richten sich somit die Modalitäten der Einreichung und der Prüfung der Zollanmeldungen von Antidumpingzöllen unterliegenden Waren nach dem Zollkodex (

50 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, sieht diese Vorschrift ein Verfahren vor, das es den Zollbehörden gestattet, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung vorzunehmen, und zwar nach der Überlassung der von dieser Anmeldung erfassten Waren, d. h. nach der Anmeldung (

51 Hierzu können diese Behörden nach Art. 78 Abs. 1 und 2 des Zollkodex zum einen die Zollanmeldung überprüfen und gegebenenfalls ändern und zum anderen relevante Unterlagen und anderes Material prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Anmeldung zu überzeugen. Stellt sich bei diesen Prüfungen heraus, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist – etwa von materiellen Fehlern oder Auslassungen – so haben die Zollbehörden nach Art. 78 Abs. 3 die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln (

52 In dieser Fallgestaltung, d. h. wenn kein Risiko einer Umgehung des geltenden Zollverfahrens besteht, stimme ich mit Generalanwalt Mengozzi darin überein, dass es gegen den Grundgedanken der Verhängung von Antidumpingzöllen verstoßen würde, wenn ein höherer Antidumpingzollsatz als der für den Hersteller der eingeführten Waren festgesetzte angewandt wird, da dies über das Ziel, den durch gedumpte Einfuhren hervorgerufenen Schaden zu beseitigen, hinausgehen würde (

53 Es ergibt sich somit aus Art. 78 des Zollkodex insgesamt, dass es zulässig ist, nach der Zollanmeldung neue Angaben und Unterlagen vorzulegen, die von den Zollbehörden berücksichtigt werden können. Der Grundgedanke dieser Vorschrift besteht darin, das Zollverfahren mit der tatsächlichen Situation in Einklang zu bringen (

54 Daher spricht meines Erachtens nichts dafür, dass eine Verpflichtungsrechnung, die den Anforderungen im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 entspricht, von diesen Angaben und Unterlagen ausgenommen sein sollte, vor allem wenn die Ziele des fraglichen Zollverfahrens nicht gefährdet sind.

55 Die Fallgestaltung der vorliegenden Rechtssache ist erstens, dass die Klägerin im Verfahren vor den deutschen Behörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt hat, die den Anforderungen im Anhang der Durchführungsverordnung 2015/82 entspricht, und zweitens, dass den Angaben in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten offenbar zu entnehmen ist, dass die Ziele des betreffenden Antidumpingverfahrens nicht gefährdet waren.

56 Es steht nämlich außer Zweifel – und ist unstreitig – dass die von der Klägerin eingeführten Waren von einem der im Durchführungsbeschluss 2015/87 aufgeführten Unternehmen stammten und dass der von der Kommission angenommene Mindesteinfuhrpreis bei den betreffenden Einfuhren eingehalten worden war. Weiterhin ist unstreitig, dass die übrigen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 erfüllt sind.

57 Daher dürfte in der vorliegenden Rechtssache kein Umgehungsrisiko im Sinne des 183. Erwägungsgrundes der Durchführungsverordnung 2015/82 bestanden haben, so dass die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle nicht gefährdet war. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, abschließend festzustellen, dass dies der Fall war.

58 Demnach sollte aufgrund der vorstehenden Erwägungen die zweite Frage meines Erachtens dahin beantwortet werden, dass Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 dahin auszulegen ist, dass er es gestattet, zur Erlangung der Erstattung eines Antidumpingzolls eine Verpflichtungsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, sofern alle anderen notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Zoll erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts. VI. Ergebnis

59 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) wie folgt zu beantworten: 1. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 ist dahin auszulegen, dass er der Freistellung von Antidumpingzöllen entgegensteht, wenn in der nach dieser Bestimmung erforderlichen Verpflichtungsrechnung nicht der in Ziff. 9 des Anhangs der Durchführungsverordnung 2015/82 ausdrücklich genannte Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China genannt ist. 2. Art. 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung 2015/82 ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, zur Erlangung der Erstattung eines Antidumpingzolls eine Verpflichtungsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, sofern alle anderen notwendigen Voraussetzungen für eine Befreiung von diesem Zoll erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.