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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge der Generalanwältin vom 26.07.2017 – C-518/15

Generalanwältin Eleanor Sharpston · ECLI:EU:C:2017:619

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON vom 26. Juli 2017 ( Rechtssache C‑518/15 Ville de Nivelles gegen Rudy Matzak (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles [Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien]) „Vorabentscheidungsersuchen – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeiten – Feuerwehrleute – Rufbereitschaftszeit – Bereitschaftszeit“

1 Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof um Hinweise zur Auslegung der Richtlinie 2003/88 über die Arbeitszeit ( Rechtsrahmen Unionsrecht

2 Art. 153 AEUV bestimmt: „(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 151 unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten: a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer, b) Arbeitsbedingungen, c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer, … (2) Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat … b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. … … (5) Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt …“

3 Art. 1 der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. (3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der [Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1)]. …“

4 Art. 2 der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie sind: 1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt; 2. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit; …“

5 Art. 15 der Richtlinie bestimmt: „Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.“

6 Art. 17 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/88 lauten: „(2) Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 abgewichen werden. (3) Gemäß Absatz 2 dieses Artikels sind Abweichungen von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 zulässig: … c) bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei … iii) Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, …“ Belgisches Recht

7 Durch die Loi du 14 décembre 2000 fixant certains aspects de l’aménagement du temps de travail dans le secteur public (Gesetz vom 14. Dezember 2000 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung im öffentlichen Sektor; im Folgenden: Gesetz vom 14. Dezember 2000) wurde die Richtlinie 93/104 über die Arbeitszeitgestaltung (

8 Nach Art. 186 der Loi du 30 décembre 2009 portant sur diverses dispositions (Gesetz vom 30. Dezember 2009 über verschiedene Bestimmungen) gelten u. a. Reserve-Feuerwehrleute nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000.

9 Art. 9 des Règlement organique du service d’incendie de Nivelles (Verordnung über den Feuerwehrdienst von Nivelles) bestimmt: „Während der Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss jedes für die Feuerwehrwache von Nivelles tätige Mitglied des Reserve-Feuerwehrdienstes – sich jederzeit in einer Entfernung von der Feuerwehrwache aufhalten, die es ihm erlaubt, diese bei normalem Verkehrsfluss in höchstens acht Minuten zu erreichen; …“ Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10 Herr Rudy Matzak ist ein Reserve-Feuerwehrmann (

11 In den Zeiträumen seines Rufbereitschaftsdienstes muss Herr Matzak erreichbar bleiben und gegebenenfalls so schnell wie möglich, jedenfalls unter normalen Umständen in höchstens acht Minuten, auf der Feuerwehrwache erscheinen (

12 Da er die für ihn geltende Regelung in mehreren Punkten, insbesondere der Höhe seiner Vergütung für Bereitschaftsdienste, für unbefriedigend hielt, machte Herr Matzak ein Verfahren beim Tribunal du travail de Nivelles (Arbeitsgericht Nivelles) anhängig, in dem den von ihm erhobenen Ansprüchen mit Urteil vom 23. März 2012 überwiegend stattgegeben wurde.

13 Gegen diese Entscheidung legte die Stadt Nivelles sodann Rechtsmittel bei der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel) ein. Dieses Gericht weist darauf hin, dass im belgischen Recht Arbeitszeit im Allgemeinen als die Zeit definiert werde, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe, und dass der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers nicht maßgebend erscheine. Im Licht der Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 durch den Gerichtshof ( 1. Ist Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii) der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten, die bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftig sind, vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie, einschließlich der Vorschrift, in der die Arbeitszeit und die Ruhezeit definiert werden, ausnehmen dürfen? 2. Ist die Richtlinie 2003/88, da sie nur Mindeststandards regelt, dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gesetzgeber nicht daran hindert, eine weniger restriktive Definition der Arbeitszeit beizubehalten oder einzuführen? 3. Ist Art. 2 der Richtlinie 2003/88 unter Berücksichtigung des Art. 153 Abs. 5 AEUV und der Zielsetzungen dieser Richtlinie, soweit er die Grundbegriffe der Richtlinie, insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert, dahin auszulegen, dass er nicht für den Arbeitszeitbegriff gilt, der für die Bestimmung der für die Rufbereitschaft zu Hause geschuldeten Vergütung maßgeblich ist? 4. Verbietet es die Richtlinie 2003/88, die Zeit der Rufbereitschaft zu Hause als Arbeitszeit zu werten, wenn die Beschränkungen, denen der Arbeitnehmer, obwohl die Rufbereitschaft bei ihm zu Hause stattfindet, während dieser Zeit unterliegt (wie etwa die Verpflichtung, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb einer Frist von acht Minuten Folge zu leisten), die Möglichkeit, anderen Tätigkeiten nachzugehen, gleichwohl erheblich einschränken?

14 Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der belgischen, der französischen und der niederländischen Regierung sowie von der Regierung des Vereinigten Königreichs und von der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der Sitzung vom 15. Dezember 2016 haben diese Beteiligten, mit Ausnahme der niederländischen Regierung, sämtlich mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofs beantwortet. Würdigung Vorfragen Zulässigkeit

15 Sowohl die Stadt Nivelles als auch die Kommission bringen Gesichtspunkte vor, die (ganz oder teilweise) die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens berühren (

16 Sie stützen sich insoweit darauf, dass Gegenstand des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits das Arbeitsentgelt sei, auf das Herr Matzak für seine Tätigkeit als Reserve-Feuerwehrmann Anspruch habe, und nicht die Frage seiner Arbeitszeit. Da nach Art. 153 Abs. 5 AEUV Fragen der Vergütung vom Anwendungsbereich des Art. 153 (der u. a. die Verbesserungen der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer beinhalte, auf die die Richtlinie 2003/88 sich beziehe) ausgenommen seien, beträfen die Fragen des vorlegenden Gerichts Bereiche, für deren Entscheidung der Gerichtshof nicht zuständig sei.

17 Insoweit kann nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Stellt sich eine Frage des Unionsrechts, spricht somit eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit (

18 Stellt sich eine solche Frage in der vorliegenden Rechtssache?

19 Meines Erachtens ja.

20 Auch wenn bei der Lektüre des Vorabentscheidungsersuchens und der dem Gerichtshof vorgelegten nationalen Akten deutlich wird, dass die von Herrn Matzak erhobene Klage im Wesentlichen die Frage seines Arbeitsentgelts betrifft, ist dies für sich allein nicht maßgeblich dafür, ob der Gerichtshof die Vorlagefragen beantworten sollte. Die Frage, die in diesem Kontext zu stellen ist, ist nicht: „Welches ist der Gegenstand der Klage im Ausgangsverfahren?“ Zu fragen ist vielmehr danach, ob die erbetene Auslegung des Unionsrechts mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits im Zusammenhang steht. Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge ist die unionsrechtliche Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ für die Entscheidung über die Frage der Vergütung von Reserve-Feuerwehrleuten wie Herrn Matzak von Bedeutung ( Bedeutung des Begriffs „Arbeitnehmer“

21 Art. 2 der Richtlinie 2003/88 definiert zwar die „Arbeitszeit“ u. a. als Zeitspannen, während derer ein „Arbeitnehmer“„arbeitet“, die Richtlinie definiert den Begriff „Arbeitnehmer“ selbst jedoch nicht.

22 Die französische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung auf die Situation in Frankreich hingewiesen, wo alle nicht berufsmäßigen Feuerwehrleute auf der Grundlage beschäftigt würden, dass keine Weisungsgebundenheit bestehe und ihnen kein Lohn oder Gehalt als solches gezahlt werde. Sie erhielten vielmehr eine Entschädigung („indemnité“), die nicht steuer- oder sozialabgabenpflichtig sei. Auch die belgische Regierung trägt vor, dass Reserve-Feuerwehrleute in diesem Mitgliedstaat nicht als Arbeitnehmer im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts anzusehen seien (

23 Bedeutet dies, dass diese Feuerwehrleute nicht als „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie anzusehen sind?

24 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist (

25 Der Gerichtshof hat insbesondere konkret entschieden, dass die Richtlinie auf Berufsfeuerwehrleute anwendbar ist ( Frage 1

26 Mit Frage 1 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es den Mitgliedstaaten freisteht, bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/88 in nationales Recht, einschließlich der Vorschriften, in denen die Arbeitszeit und die Ruhezeit definiert sind, auszunehmen.

27 Diese Definitionen sind in Art. 2 der Richtlinie geregelt. Wie dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 2003/88 zu entnehmen ist, kann u. a. für Feuerwehrdienste nur von den dort ausdrücklich aufgeführten Bestimmungen abgewichen werden (

28 Die Antwort auf Frage 1 muss daher meines Erachtens sein, dass Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten danach bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten, die bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftigt sind, nur von den in Art. 17 Abs. 3 genannten Vorschriften dieser Richtlinie ausnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten können diese Arbeitnehmer nach dieser Bestimmung nicht vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ausnehmen; insbesondere können diese Arbeitnehmer nicht von den Vorschriften ausgenommen werden, in denen die „Arbeitszeit“ und die „Ruhezeit“ definiert sind. Frage 2

29 Mit Frage 2 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/88, da sie nur Mindeststandards regelt, dahin ausgelegt werden kann, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, eine weniger restriktive Definition der „Arbeitszeit“ vorzusehen.

30 Die belgische Regierung hält diese Frage für unzulässig und weist darauf hin, dass nach mehreren Entscheidungen der belgischen Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) der Begriff der Arbeitszeit im belgischen Recht ebenso auszulegen sei wie im Unionsrecht und dass das vorlegende Gericht über alle für sein Verständnis dieses Begriffs erforderlichen Angaben verfüge. Sie verweist insoweit insbesondere auf das Urteil Dzodzi (

31 Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit besteht, wenn der Gerichtshof um die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts ersucht wird (

32 Um auf die Frage selbst zu kommen, könnte diese auf den ersten Blick zu bejahen sein. Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/88 enthält diese in der Tat Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz und, wie von Herrn Matzak und der Kommission vorgetragen, sind die Mitgliedstaaten nach Art. 15 in der Tat befugt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Vorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Außerdem sind nach der Definition der „Arbeitszeit“ in Art. 2 ausdrücklich die „einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten“ zu berücksichtigen.

33 Tatsächlich ist die Rechtslage meines Erachtens komplizierter. Mit dem Erlass der Richtlinie 2008/33 wollte der (damalige) Gemeinschaftsgesetzgeber Mindestvorschriften festlegen, die überall in der jetzigen Europäischen Union gelten sollten (

34 Dies bedeutet natürlich nicht, dass es einem Mitgliedstaat nicht freistände, den durch die Richtlinie gewährten Schutz im Wege verschiedener Rechtsetzungstechniken zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten können beispielsweise in Wahrnehmung der ihnen nach Art. 15 zustehenden Rechte längere Mindestruhezeiten vorsehen, als sie in den Art. 3 bis 7 der Richtlinie festgelegt sind. Dasselbe gilt für die Bestimmungen über Nacht- und Schichtarbeit in den Art. 8 bis 13. Wenn sie dies tun, müssen die Mitgliedstaaten jedoch die Definitionen der „Arbeitszeit“ und der „Ruhezeit“ nach Art. 2 beibehalten.

35 Die Antwort auf Frage 2 muss daher meines Erachtens sein, dass die Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass sie den nationalen Gesetzgeber eines Mitgliedstaats daran hindert, eine weniger restriktive Definition der „Arbeitszeit“ als nach der Richtlinie beizubehalten oder einzuführen. Der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats kann jedoch den den Arbeitnehmern gewährten Schutz erhöhen, sofern er dabei nicht von dieser Definition abweicht. Frage 3

36 Mit Frage 3 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 der Richtlinie 2003/88, soweit er die vom vorlegenden Gericht so bezeichneten „Grundbegriffe“ der Richtlinie, insbesondere die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“, definiert, dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für den Arbeitszeitbegriff gilt, der für die Bestimmung der Feuerwehrleuten wie Herrn Matzak gezahlten Vergütung maßgeblich ist.

37 Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es einer näheren Eingrenzung ihres Inhalts. Erstens definiert Art. 2 der Richtlinie 2003/88, soweit vorliegend relevant, keine anderen zeitlichen Begriffe als die „Arbeitszeit“ und ihr Gegenstück, die „Ruhezeit“. Ob die Definition der „Arbeitszeit“ auch Umstände erfasst, wie sie bei Arbeitnehmern in der Situation von Herrn Matzak gegeben sind, ist Gegenstand der vierten Frage des vorlegenden Gerichts.

38 Zweitens steht eindeutig außer Zweifel, dass die Aufgabe des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV sich darauf beschränkt, das Unionsrecht auszulegen. Er kann nicht nationales Recht auslegen; dies ist allein Sache der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats (

39 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen dürfte Frage 3 meines Erachtens am treffendsten dahin zu verstehen sein, dass danach gefragt wird, ob die Definition der „Arbeitszeit“ nach Art. 2 der Richtlinie 2003/88 auch, automatisch und ohne Weiteres, Anwendung findet, soweit es um die Regelung des Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern geht, die Anspruch auf den sicherheits- und gesundheitsbezogenen Schutz haben, den diese Richtlinie gewährt.

40 Meines Erachtens besteht ein solcher automatischer Zusammenhang nicht.

41 Die Richtlinie 2003/88 wurde auf der Grundlage des jetzigen Art. 153 Abs. 2 AEUV erlassen. Diese Bestimmung gibt dem Unionsgesetzgeber die Befugnis, Richtlinien über Mindestvorschriften zur schrittweisen Harmonisierung im Bereich (soweit für die vorliegenden Schlussanträge relevant) der Gesundheit und Sicherheit (Art. 153 Abs. 1 Buchst. a), der Arbeitsbedingungen (Art. 153 Abs. 1 Buchst. b) und der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes (Art. 153 Abs. 1 Buchst. c) zu erlassen. Abs. 5 hält ausdrücklich fest, dass „[d]ieser Artikel … nicht für das Arbeitsentgelt … [gilt]“. Letzteres ist somit allein Sache der Mitgliedstaaten (

42 Diese Zuständigkeitsverteilung spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wider. Im Urteil Dellas u. a. (

43 Damit dürfte Frage 3 bereits beantwortet sein. Wie die niederländische Regierung jedoch zu Recht vorträgt, verpflichtet die Richtlinie 2003/88 die Mitgliedstaaten zwar nicht, die Definition der „Arbeitszeit“ auf Fragen der Vergütung anzuwenden, sie sieht indes auch nicht vor, dass sie dies nicht tun dürfen. So ist ein Mitgliedstaat befugt, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, wonach die Vergütung einer oder mehrerer Kategorien von Arbeitnehmern auf Grundlage dieser Definition erfolgen muss. In Arbeits- und Tarifverträgen wird ebenfalls typischerweise die „Arbeitszeit“ in Verbindung mit der Zahl der geleisteten Stunden und der vereinbarten Höhe des Arbeitsentgelts verwendet, um die Gesamtvergütung festzulegen. Diese Höhe des Arbeitsentgelts kann auch je nach Art der betreffenden Arbeitszeit (aktive Dienstzeiten, Bereitschaftszeiten) unterschiedlich sein (

44 Die Antwort auf Frage 3 muss daher meines Erachtens sein, dass die Definition der „Arbeitszeit“ nach Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht, automatisch und ohne Weiteres, Anwendung findet, soweit es um die Regelung des Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern geht, die Anspruch auf den sicherheits- und gesundheitsbezogenen Schutz haben, den diese Richtlinie gewährt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht, die Definition der „Arbeitszeit“ auf Fragen der Vergütung anzuwenden, sie sieht indes auch nicht vor, dass sie dies nicht tun dürfen. Einem Mitgliedstaat steht es folglich frei, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, wonach die Vergütung einer oder mehrerer Kategorien von Arbeitnehmern auf Grundlage dieser Definition erfolgen muss. Frage 4

45 Mit Frage 4 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Definition der „Arbeitszeit“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass sie Arbeitnehmer wie Herrn Matzak umfasst, die im Bereitschaftsdienst beschäftigt sind und in der Lage sein müssen, einem Ruf des Arbeitgebers in kurzer Frist (im vorliegenden Fall acht Minuten) Folge zu leisten, ohne dabei im Betrieb des Arbeitgebers persönlich anwesend sein zu müssen, und deren Möglichkeit, im betreffenden Zeitraum anderen Tätigkeiten nachzugehen, dementsprechend eingeschränkt sein kann.

46 Vorauszuschicken ist, dass das vorlegende Gericht in der Formulierung seiner Frage zwar darauf aufbaut, dass die Bereitschaftszeit „[beim Arbeitnehmer] zu Hause stattfindet“, es im Vorabentscheidungsersuchen jedoch tatsächlich nicht darum geht, dass der Arbeitnehmer sich in dieser Zeit zu Hause aufhalten muss, sondern dass er in der Lage sein muss, seinen Arbeitsplatz innerhalb von acht Minuten zu erreichen (

47 Um zum Inhalt der Frage zu kommen, ist Herr Matzak der Ansicht, dass sich aus dem Sachverhalt des Falles in Verbindung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, dass seine Bereitschaftszeiten eindeutig als Arbeitszeit anzusehen seien. Insbesondere sei unerheblich, dass er während seiner Rufbereitschaft möglicherweise keine tatsächlichen Aufgaben wahrnehmen müsse. Er müsse seinem Arbeitgeber zur Verfügung stehen und jederzeit erreichbar sein; seine Bewegungsfreiheit und seine Freiheit, sich um seine eigenen Angelegenheiten zu kümmern, seien dementsprechend in seinen Dienstzeiten stark eingeschränkt. Ein Verstoß gegen diese Pflichten könne zu disziplinarischen und möglicherweise strafrechtlichen Sanktionen führen. Die Situation von Herrn Matzak, die in der Tat die Pflicht beinhalte, sich innerhalb sehr kurzer Zeit an seinem Arbeitsplatz einzufinden, gehe tatsächlich mit größeren Einschränkungen einher als diejenige eines Arbeitnehmers, der in Rufbereitschaft sei, aber deutlich mehr Zeit zur Verfügung habe, um einem Ruf nachzukommen, oder der von außerhalb eingreifen könne. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er seinem Arbeitgeber insoweit jederzeit zur Verfügung stehe.

48 Ich kann den Gedankengang dieses Vorbringens zwar, zumindest in gewissem Maß, nachvollziehen, die Rechtslage ist jedoch meines Erachtens nicht so einfach, wie Herr Matzak vorträgt.

49 Die Prüfung muss meines Erachtens vom Wortlaut der Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88 ausgehen. Dort wird die „Arbeitszeit“ als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ und die „Ruhezeit“ als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“ definiert. Wie von mehreren Beteiligen, die Erklärungen abgegeben haben, vorgetragen und insbesondere auch vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung geklärt, handelt es sich somit um eine auf zwei Alternativen beschränkte Abgrenzung: eine Zeitspanne ist entweder Arbeitszeit oder sie ist es nicht (

50 Da die Kategorie der „Ruhezeit“ naturgemäß Auffangcharakter hat, konzentriere ich mich in der folgenden Würdigung auf den Begriff „Arbeitszeit“. Hinweise auf dessen Auslegung lassen sich bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden.

51 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, der anhand objektiver Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen ist, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen (

52 Erstmalig befasst war der Gerichtshof mit der Auslegung dieser Voraussetzungen im Urteil Simap (

53 Das Urteil Jaeger (

54 Im Urteil Dellas u. a. (

55 Die Rechtssache Grigore (

56 Schließlich (

57 Meines Erachtens sollte die Aussage, dass „die Verpflichtung, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten, um sofort seine Leistungen zu erbringen“, „entscheidend“ dafür ist, was als Arbeitszeit anzusehen ist und was nicht, mit einem gewissen Maß an Vorsicht verstanden werden. Ganz offenkundig galt dies in Rechtssachen wie Jaeger und Dellas, wo die Pflicht darin bestand, Bereitschaftsdienstzeiten im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer möglicherweise nicht über den gesamten Zeitraum tatsächlich arbeitet, war unerheblich. Sie war indes in der Rechtssache Grigore auch nicht allein maßgebend; der Gerichtshof hob dort auch hervor, inwieweit der Arbeitnehmer über Freiheiten verfügte. Dieser Aspekt stand tatsächlich im Mittelpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Simap. Meines Erachtens ist die Qualität der Zeit, die dem Arbeitnehmer möglicherweise während seines Bereitschaftsdienstes zuteilwird (und die beispielsweise darin zum Ausdruck kommen kann, dass er sich seinen eigenen Interessen und seiner Familie widmen kann) (

58 Die Antwort auf Frage 4 muss daher meines Erachtens sein, dass die Definition der „Arbeitszeit“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht dahin auszulegen ist, dass sie automatisch Arbeitnehmer umfasst, die im Bereitschaftsdienst beschäftigt sind und in der Lage sein müssen, einem Ruf des Arbeitgebers in kurzer Frist Folge zu leisten (ohne dabei im Betrieb des Arbeitgebers persönlich anwesend sein zu müssen), und deren Möglichkeit, im betreffenden Zeitraum anderen Tätigkeiten nachzugehen, dementsprechend eingeschränkt sein kann. Es ist vielmehr die Qualität der Zeit zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer möglicherweise während derartiger Dienste beispielsweise in der Form zuteilwird, dass er sich seinen eigenen Interessen und seiner Familie widmen kann. Von überragender Bedeutung in diesem Kontext ist die Qualität der verbrachten Zeit und nicht, in welchem Maß genau eine Nähe zum Arbeitsplatz verpflichtend ist. Die Entscheidung über die Frage, ob solche Zeiten im Einzelfall als „Arbeitszeit“ einzustufen sind, obliegt als Tatsachenentscheidung dem nationalen Gericht. Ergebnis

59 Nach alledem sollte der Gerichtshof die von der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) gestellten Fragen meines Erachtens wie folgt beantworten: 1. Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten danach bestimmte Kategorien von Feuerwehrleuten, die bei öffentlichen Feuerwehrdiensten beschäftig sind, nur von den in Art. 17 Abs. 3 genannten Vorschriften dieser Richtlinie ausnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten können diese Arbeitnehmer nach dieser Bestimmung nicht vollständig von den Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie ausnehmen; insbesondere können diese Arbeitnehmer nicht von den Vorschriften ausgenommen werden, in denen die „Arbeitszeit“ und die „Ruhezeit“ definiert sind. 2. Die Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass sie den nationalen Gesetzgeber eines Mitgliedstaats daran hindert, eine weniger restriktive Definition der „Arbeitszeit“ als nach der Richtlinie beizubehalten oder einzuführen. Der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats kann jedoch den Arbeitnehmern gewährten Schutz erhöhen, sofern er dabei nicht von dieser Definition abweicht. 3. Die Definition der „Arbeitszeit“ nach Art. 2 der Richtlinie 2003/88 findet nicht automatisch und ohne Weiteres Anwendung, soweit es um die Regelung des Arbeitsentgelts von Arbeitnehmern geht, die Anspruch auf den sicherheits- und gesundheitsbezogenen Schutz haben, den diese Richtlinie gewährt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zwar nicht, die Definition der „Arbeitszeit“ auf Fragen der Vergütung anzuwenden, sie sieht indes auch nicht vor, dass sie dies nicht tun dürfen. Einem Mitgliedstaat steht es folglich frei, innerstaatliche Rechtsvorschriften zu erlassen, wonach die Vergütung einer oder mehrerer Kategorien von Arbeitnehmern auf Grundlage dieser Definition erfolgen muss. 4. Die Definition der „Arbeitszeit“ in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 ist nicht dahin auszulegen, dass sie automatisch Arbeitnehmer umfasst, die im Bereitschaftsdienst beschäftigt sind und in der Lage sein müssen, einem Ruf des Arbeitgebers in kurzer Frist Folge zu leisten (ohne dabei im Betrieb des Arbeitgebers persönlich anwesend sein zu müssen), und deren Möglichkeit, im betreffenden Zeitraum anderen Tätigkeiten nachzugehen, dementsprechend eingeschränkt sein kann. Es ist vielmehr die Qualität der Zeit zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer möglicherweise während derartiger Dienste beispielsweise in der Form zuteilwird, dass er sich seinen eigenen Interessen und seiner Familie widmen kann. Von überragender Bedeutung in diesem Kontext ist die Qualität der verbrachten Zeit und nicht, in welchem Maß genau eine Nähe zum Arbeitsplatz verpflichtend ist. Die Entscheidung über die Frage, ob solche Zeiten im Einzelfall als „Arbeitszeit“ einzustufen sind, obliegt als Tatsachenentscheidung dem nationalen Gericht.