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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.02.2018 – C-135/16

Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona · ECLI:EU:C:2018:120

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA vom 27. Februar 2018 ( Rechtssache C‑135/16 Georgsmarienhütte GmbH, Stahlwerk Bous GmbH, Schmiedag GmbH, Harz Guss Zorge GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main [Deutschland]) „Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit – Beschluss der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) – Deutsche Beihilfen für erneuerbare Energien – Begrenzung der EEG‑Umlage zugunsten energieintensiver Unternehmen – Zulässigkeit der Vorlagefrage – Anwendung der TWD-Rechtsprechung – Begriff der staatlichen Beihilfe – Vorteil – Selektiver Charakter der Beihilfe – Übertragung staatlicher Mittel – Von öffentlichen Stellen kontrollierte Finanzflüsse zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern“

1 Durch die seit dem 1. Januar 2012 geltende deutsche Regelung wurde ein Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien (im Folgenden: EEG-Strom) eingeführt. Konkret wurde eine Förderregelung zugunsten der Erzeuger dieser Art von Strom vorgesehen, die ihnen über Einspeisetarife und Marktprämien einen höheren Preis als den Marktpreis für Strom garantierte.

2 Zur Finanzierung dieser Förderregelung wurde eine Umlage (im Folgenden: EEG-Umlage) eingeführt, die in der Praxis von den Letztverbrauchern getragen wird. Für Schienenbahnen und Unternehmen mit hohem Stromverbrauch (im Folgenden: energieverschlingende Betriebe) (

3 Am 25. November 2014 entschied die Europäische Kommission, dass es sich bei den Ermäßigungen der EEG-Umlage zugunsten dieser Unternehmen um eine staatliche Beihilfe handele, die mit dem Binnenmarkt nur vereinbar sei, wenn sie bestimmten in Art. 3 des Beschlusses (EU) 2015/1585 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (

4 Die Beihilfen (in der Modalität der Verringerung der EEG-Umlage), die nicht die im Beschluss 2015/1585 festgelegten Voraussetzungen erfüllten, wurden für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Da einige Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe davon betroffen waren, verlangten die deutschen Behörden in Erfüllung dieses Beschlusses von ihnen die sofortige Rückzahlung der jeweiligen Beträge.

5 Einige der Unternehmen, die zur Erstattung des Beihilfebetrags verpflichtet wurden, fochten den Bescheid der deutschen Behörden unter Berufung auf die Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 beim vorlegenden Gericht an. Die deutsche Regierung wiederum erhob gegen denselben Beschluss Nichtigkeitsklage (Rechtssache T‑47/15) beim Gericht, die mit Urteil vom 10. Mai 2016 abgewiesen wurde (

6 Das vorlegende Gericht, das für das Argument der Unternehmen, die es angerufen haben, um den Beschluss 2015/1585 zu bekämpfen, empfänglich ist, legt eine Vorabentscheidungsfrage nach seiner Gültigkeit vor; eine Vorlage, die sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materieller Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten aufweist.

7 Aus verfahrensrechtlicher Sicht muss sich der Gerichtshof dazu äußern, ob das Urteil TWD Textilwerke Deggendorf (

8 Der Gerichtshof wird insbesondere prüfen müssen, ob er a) der direkten Nichtigkeitsklage Vorrang einräumt und Vorlagefragen mit ähnlichem Inhalt für unzulässig erklärt, oder b) ob er vielmehr den Unternehmen Raum lässt, um vor den nationalen Gerichten zu klagen und sie zu ersuchen, eine Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit des Beschlusses, mit dem die Kommission die Beihilfe für rechtswidrig erklärt hat, vorzulegen.

9 Aus materieller Sicht ordnet sich der Rechtsstreit in die lange Reihe von Rechtssachen ein, die staatliche Beihilfen im Energiesektor betreffen. Die Ermäßigung der EEG-Umlage für bestimmte energieverschlingende Betriebe ist zwischen den Maßnahmen, die im Urteil PreussenElektra ( I. Rechtlicher Rahmen A. Recht der Europäischen Union: Beschluss 2015/1585

10 Art. 1 sieht vor: „Die staatliche Beihilfe zur Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas einschließlich ihres Finanzierungsmechanismus, die auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2012 (EEG 2012) gewährt und von Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern Deutschland die in Anhang I dargelegte Verpflichtung einhält.“

11 Art. 3 lautet: „(1) Die staatliche Beihilfe, die in stromintensiven Unternehmen gewährten Verringerungen der Umlage zur Finanzierung der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Umlage) in den Jahren 2013 und 2014 (Besondere Ausgleichsregelung, BesAR) besteht und von Deutschland rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt wurde, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie unter eine der in diesem Absatz genannten vier Kategorien fällt. Wurde die Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das einem der in Anhang 3 der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014‑2020 (Leitlinien von 2014) aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die den Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an ihre Kunden weitergegeben werden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten gezahlt hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht. Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht einem der in Anhang 3 der Leitlinien von 2014 aufgeführten Wirtschaftszweige angehört, aber im Jahr 2012 eine Stromintensität von mindestens 20 % aufwies und 2012 einem Wirtschaftszweig mit einer Stromintensität von mindestens 4 % auf Unionsebene angehörte, so ist sie mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen mindestens 15 % der zusätzlichen Kosten entrichtet hat, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen infolge von Verpflichtungen zur Abnahme erneuerbarer Energien entstehen und die anschließend an Stromkunden weitergegeben wurden. Wenn das Unternehmen weniger als 15 % dieser zusätzlichen Kosten entrichtet hat, ist die staatliche Beihilfe dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn das Unternehmen einen Betrag entrichtet hat, der mindestens 4 % seiner Bruttowertschöpfung oder, bei Unternehmen mit einer Stromintensität von mindestens 20 %, mindestens 0,5 % seiner Bruttowertschöpfung entspricht. Wenn die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt wurde, das auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, die Höhe der von dem betreffenden Unternehmen gezahlte EEG-Umlage aber nicht die in diesen Unterabsätzen verlangte Höhe erreicht, sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht; b) für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht. Wurde die staatliche Beihilfe einem Unternehmen gewährt, das nicht auf der Grundlage von Unterabsatz zwei oder drei für mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen in Betracht kommt, und hat das Unternehmen weniger als 20 % der zusätzlichen Kosten der Umlage ohne Verringerung gezahlt, so sind die folgenden Teile der Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) für 2013 der Teil der Beihilfe, der über 125 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht; b) für 2014 der Teil der Beihilfe, der über 150 % der Umlage, die das Unternehmen im Jahr 2013 tatsächlich entrichtet hat, hinausgeht. (2) Beihilfen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.“

12 Art. 6 Abs. 1 bestimmt: „Deutschland fordert die in Artikel 3 Absatz 2 genannten mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nach der in Anhang III beschriebenen Methode von den Beihilfeempfängern zurück.“

13 Art. 7 verpflichtet Deutschland, die unvereinbaren Beihilfen binnen vier Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses sofort und tatsächlich zurückzufordern. B. Nationales Recht: Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien (

14 § 40 bestimmt: „Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für eine Abnahmestelle die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird, entsprechend der §§ 41 und 42. Die Begrenzung erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar ist.“

15 § 41 hat folgenden Wortlaut: „(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit: 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr a) der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bezogene und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat; b) das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens … mindestens 14 Prozent betragen hat; c) die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde und 2. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind; dies gilt nicht für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter 10 Gigawattstunden. (2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einer vereidigten Buchprüferin, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. … Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle nachzuweisen. … (3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 1. mindestens 1 Gigawattstunde betragen hat, wird die EEG-Umlage hinsichtlich des an der betreffenden Abnahmestelle im Begrenzungszeitraum selbst verbrauchten Stroms: a) für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt, b) für den Stromanteil über 1 bis einschließlich 10 Gigawattstunden auf 10 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt, c) für den Stromanteil über 10 bis einschließlich 100 Gigawattstunden auf 1 Prozent der nach § 37 Absatz 2 ermittelten EEG-Umlage begrenzt und d) für den Stromanteil über 100 Gigawattstunden auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt oder 2. mindestens 100 Gigawattstunden und deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung mehr als 20 Prozent betragen hat, wird die nach § 37 Absatz 2 ermittelte EEG-Umlage auf 0,05 Cent je Kilowattstunde begrenzt. Die Nachweise sind in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. (4) Eine Abnahmestelle ist die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über eine oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind.“

16 Gemäß § 43 gilt Folgendes: „(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen (materielle Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 3 außer Betracht. … (3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von § 36 zu berücksichtigen.“

17 Die Modalitäten der EEG-Umlage wurden insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 ( II. Nationaler Rechtsstreit, Anträge beim Gericht und Vorlagefragen

18 Am 18. Dezember 2013 teilte die Kommission der Bundesrepublik Deutschland ihre Entscheidung mit, ein Verfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und die ermäßigte EEG- Umlage für energieintensive Unternehmen einzuleiten (

19 Neun Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe erhoben beim Gericht jeweils Klage auf Nichtigerklärung dieses (ursprünglichen) Beschlusses (

20 Am 9. Juni 2015 beschloss das Gericht, – fünf der Rechtsstreitigkeiten für in der Hauptsache erledigt zu erklären ( – die vier anderen Rechtsstreitigkeiten (

21 Diese vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe, die auf dem Sektor der Stahlerzeugung, der Gießereien und der Stahlbearbeitung tätig sind, legten gegen die Beschlüsse des Gerichts vom 9. Juni 2015 kein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Anders als die anderen Unternehmen, die sich in derselben Lage befunden hatten wie sie (

22 Die Verfahrensstrategie der vier Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe bestand darin, die (nationalen) Verwaltungsakte, mit denen sie auf der Grundlage des Beschlusses 2015/1585 zur Rückzahlung des als rechtswidrig eingestuften Beihilfebetrags verpflichtet wurden, bei den deutschen Gerichten anzufechten.

23 In den Jahren 2012 und 2013 ergingen an diese vier Unternehmen gerichtete Bescheide, mit denen die EEG-Umlage für sie begrenzt wurde, da sie stromintensive Unternehmen seien. Diese Bescheide wurden durch Bescheide vom 25. November 2014 (also an demselben Tag, an dem der Beschluss 2015/1585 erlassen wurde) mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen, und die deutschen Behörden forderten von den Unternehmen gleichzeitig die Rückzahlung der Beihilfen, soweit die Kommission sie als rechtswidrig eingestuft hatte (

24 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens fochten die Teilrücknahmebescheide beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: BAFA) an. Da ihre Widersprüche nicht verbeschieden wurden, erhoben sie am 26. März 2015 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland), das folgende Vorabentscheidungsfrage nach der Gültigkeit stellt: Verstößt der Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. November 2014 (Commission Decision of 25.11.2014 on the aid scheme SA.33995 [2013/C] [ex 2013/NN] [implemented by Germany for the support of renewable electricity and of energy-intensive users], C[2014] 8786 final) gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, indem die Kommission die Begrenzung der EEG-Umlage als Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV qualifiziert?

25 Die Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe, die deutsche Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und an der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2017 teilgenommen. Die Rechtssache wurde der Großen Kammer des Gerichtshofs zugewiesen. III. Zulässigkeit der Vorlagefrage

26 Die Kommission wendet ein, die Vorlagefrage sei aus zwei Gründen unzulässig: – Erstens sei das Urteil TWD anwendbar, nach dem die Möglichkeit, dass ein Rechtssuchender sich vor den nationalen Gerichten auf die Ungültigkeit einer Handlung der Union berufe, voraussetze, dass er nicht berechtigt gewesen sei, gemäß Art. 263 einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Handlung einzulegen. – Zweitens sei auch der Beschluss Adiamix anwendbar (

27 Die deutsche Regierung und die Unternehmen der Georgsmarienhütte-Gruppe widersprechen diesen Überlegungen der Kommission und meinen stattdessen, die Vorlagefrage sei zulässig. A. Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD

28 Die „Ausnahme nach dem Urteil TWD“ beschränkt die Möglichkeiten für die Streitparteien, die nationalen Gerichte zu veranlassen, im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Gültigkeit von Unionsrechtsakten in Frage zu stellen. Ich halte es für erforderlich, näher auf seine wesentlichen Merkmale einzugehen, bevor ich prüfe, ob es in dieser Rechtssache einschlägig ist. 1. Vorüberlegung

29 Jede Partei ist berechtigt, im Rahmen eines Verfahrens bei den Gerichten der Mitgliedstaaten das angerufene Gericht zu ersuchen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung „über die Gültigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union“ vorzulegen, wenn diese den nationalen Behörden als Grundlage für Entscheidungen gedient haben, die Gegenstand des Verfahrens sind.

30 Das Ersuchen um Vorabentscheidung ist eine ausschließliche Befugnis des nationalen Gerichts (

31 Im Urteil TWD führte der Gerichtshof aus, dass „[a]ufgrund derselben Erfordernisse der Rechtssicherheit … auch der Empfänger einer Beihilfe, der eine auf der Grundlage von Artikel 93 EWG-Vertrag erlassene Entscheidung der Kommission, die diese Beihilfe zum Gegenstand hatte, hätte anfechten können und die hierfür in Artikel 173 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehene Ausschlussfrist hat verstreichen lassen, nicht die Möglichkeit haben [kann], vor den nationalen Gerichten anlässlich einer Klage gegen die von den nationalen Behörden getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung deren Rechtmäßigkeit erneut in Frage zu stellen“ (

32 Der Gerichtshof hat seit 1994 immer wieder die Gültigkeit der TWD-Rechtsprechung bestätigt. Das letzte Mal wurde sie im Urteil A u. a. (

33 Die TWD-Rechtsprechung zieht also der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Rechtswirkungen entfaltendem Unionshandeln in Frage zu stellen, eine Grenze, um die Rechtssicherheit zu wahren (

34 Die Reichweite der TWD-Rechtsprechung ist also auf die Fälle begrenzt, in denen eine Nichtigkeitsklage des Einzelnen beim Gericht offensichtlich zulässig gewesen wäre. Dieser Umstand war bislang nur in wenigen Fällen (

35 Ich möchte auch hervorheben, dass der Gerichtshof im Urteil Banco Privado Português und Massa Insolvente do Banco Privado Português (

36 Die nationalen Gerichte sind durch die Ausnahme nach dem Urteil TWD nicht daran gehindert, jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag anderer Parteien (die nicht befugt sind, eine Nichtigkeitsklage zu erheben) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens ihre Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung zu äußern (

37 So verstanden hindert die TWD-Rechtsprechung das nationale Gericht also nicht daran, Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wenn es selbst Zweifel an der Gültigkeit einer Unionshandlung hegt und über ihre nationalen Umsetzungsmaßnahmen entscheiden muss (ordentlichen Mechanismus der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte mit dem Gerichtshof über das Vorabentscheidungsverfahren nicht notwendig zu beeinträchtigen.

38 Zusammenfassend verlangt die Ausnahme nach dem Urteil TWD: i) eine Unionshandlung, ii) das Fehlen einer Nichtigkeitsklage, iii) offenkundige und unzweifelhafte Befugnis des Einzelnen zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Unionshandlung beim Gericht und iv) nationale Umsetzungsmaßnahmen, gegen die ein nationaler Rechtsbehelf eingelegt wird, in dessen Rahmen die Ungültigkeit der Unionshandlung geltend gemacht wird.

39 So ausgestaltet und ungeachtet der Kritiken, die sie hervorgerufen hat (stare decisis seine volle Wirkungskraft entfaltet.

40 Die Ausnahme nach dem Urteil TWD gehorcht meiner Meinung nach zwei miteinander übereinstimmenden Zielen: – Auf der einen Seite zwingt sie (denjenigen, der offensichtlich klagebefugt ist) zur Wahl der Nichtigkeitsklage, weil es notwendig ist, der Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit von Unionshandlungen, die Rechtswirkungen entfalten, in Frage zu stellen, eine zeitliche Grenze zu setzen ( – Auf der anderen Seite stellt sie die Nichtigkeitsklage und das Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit in ein logisches Verhältnis zueinander. Erstere ist das geeignete Verfahren zur gerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung, während Art. 263 AEUV dem klageberechtigten Einzelnen umfassenden gerichtlichen Schutz gewährt.

41 Bei einer Direktklage wird, nachdem der Kläger und die Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die Urheber der Handlung ist, die Verfahrensschriftsätze ausgetauscht haben, ein kontradiktorisches Verfahren vor dem Gericht eröffnet, bei dem umfassende Möglichkeiten zur Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen bestehen. Dieser Mechanismus stellt die Beweismittel zur genauen Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung und ermöglicht darüber hinaus die Beteiligung anderer Parteien als Streithelfer (beispielsweise Wettbewerber, die die Beihilfe nicht in Anspruch nehmen konnten) (

42 In Rechtsstreitigkeiten über staatliche Beihilfen, die normalerweise tatsächlich und technisch komplex sind, sind die Vorteile der Nichtigkeitsklage sogar noch deutlicher erkennbar (

43 Ich wage sogar die Aussage, dass in dieser spezifischen Materie der staatlichen Beihilfen (und in anderen, ähnlich gelagerten Materien, auf die die Kommission in ihren Erklärungen Bezug nimmt) (

44 Man könnte darauf erwidern, dass diese Mängel im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof geheilt werden können. Dies ist zweifellos der Fall, aber um den Preis, dass die ihm eigenen Funktionen in diejenigen umgewandelt werden, die im Rahmen der Rechtsprechungsarchitektur der Union dem Gericht anvertraut worden sind. Die Kommission erinnert zutreffend daran, dass das Gericht errichtet wurde, da „für Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, … die Einführung zweier Rechtszüge geeignet [ist], den Rechtsschutz des Einzelnen zu verbessern“. Durch seine Errichtung, wurde hinzugefügt, werde „es dem Gerichtshof ermöglicht …, seine Tätigkeit auf seine grundlegende Aufgabe – die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts – zu konzentrieren“ (

45 Die Kritiken an der TWD-Rechtsprechung, die das Recht des Einzelnen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hervorheben, erscheinen mir aus dieser Sicht nicht überzeugend. Der Einzelne hat in Wirklichkeit kein Recht, dass das nationale Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt. Er hat jedoch – ich wiederhole, wenn er unstreitig klagebefugt ist – das Recht, die Unionshandlung beim Gericht anzufechten, mithin dem natürlichen Gerichtsstand, bei dem ihm dieser Schutz gewährt wird.

46 Ich teile auch nicht die Ansicht, dass den Parteien die Wahl der prozessualen Strategie, die sie bevorzugen, freistehen müsse, und sie daher innerhalb der Frist des Art. 263 AEUV wählen könnten zwischen a) der Erhebung der Nichtigkeitsklage beim Gericht und b) der Geltendmachung der Ungültigkeit der Handlung bei den nationalen Gerichten verbunden mit dem Ersuchen, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen.

47 Ich glaube, dass diese freie Wahl des Gerichtsstands weder wünschenswert ist noch den Vorrang der Nichtigkeitsklage als in Art. 263 AEUV geregeltes geeignetes Mittel zur Beurteilung der Gültigkeit von Handlungen der Union, die von offensichtlich klagebefugten Klägern angefochten werden, beachtet. Diese Option würde eine Zunahme komplexer Verfahrenssituationen (wie im vorliegenden Fall) begünstigen, die die Funktionsweise des im Unionsrecht vorgesehenen Rechtsbehelfssystems beeinträchtigen ( 2. Die Bedeutung der Frist in der TWD-Rechtsprechung

48 Mit der Ausnahme nach dem Urteil TWD soll nicht nur die Umgehung der Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verhindert werden. Ich wiederhole, dass sie bezweckt, die Nichtigkeitsklage als ordentliches Verfahren zur Anfechtung von Unionshandlungen gegenüber dem Vorabentscheidungsersuchen zu privilegieren, wenn der Einzelne abstrakt gesehen die Möglichkeit hat, sich beider zu bedienen.

49 Aus dieser Perspektive ist der Zeitpunkt, zu dem der Einzelne die nationalen Gerichte anruft und bei ihnen als Alternative zur Nichtigkeitsklage die Vorlage eines Vorabentscheidungsersuchens anregt, nicht der einzige relevante Faktor. In den Rechtssachen TWD und Nachi Europe (nachdem die Frist für die Erhebung der Nichtigkeitsklage verstrichen war, was die übliche Voraussetzung für die Anwendung der TWD-Rechtsprechung darstellt. Ich meine aber, dass sie auch gelten muss, wenn der Einzelne die nationalen Gerichte anruft und innerhalb der Frist, in der er Nichtigkeitsklage beim Gericht erheben könnte, mittelbar die Gültigkeit der Unionshandlung in Zweifel zieht.

50 Es wäre unlogisch, wenn die Ausnahme nach dem Urteil TWD davon abhinge, wann ein offensichtlich klagebefugter Einzelner die nationalen Gerichte anrufen will, oder wie schnell die nationalen Behörden beim Erlass ihrer Entscheidungen zur Umsetzung der Unionshandlung sind. Entscheidend ist vielmehr, dass der Einzelne in dem Wissen, dass das Gericht das für ihn maßgebliche Forum ist, es versäumt hat, dort seine Klage zu erheben. 3. Anwendung der Ausnahme nach dem Urteil TWD auf den vorliegenden Fall

51 Georgsmarienhütte und die anderen drei Unternehmen fochten beim vorlegenden Gericht die Bescheide des BAFA vom 3. Dezember 2014 (über die Rückforderung der Beihilfen) an, bevor eine Entscheidung über ihren bei dieser Einrichtung eingelegten Widerspruch ergangen war. Indem sie von den prozessualen Möglichkeiten, die ihnen ihre Rechtsordnung als Reaktion auf das Nichtverbescheiden durch die Verwaltung bietet, Gebrauch machten, wurde ihre Klage gewissermaßen auf den 26. März 2015vorgezogen, in der sie sich auf die Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 beriefen. Es ist bereits aufgezeigt worden, dass sie gegen diesen Beschluss keine Nichtigkeitsklage erhoben, obwohl sie zuvor beim Gericht den Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen (offenkundig als vorbereitender Schritt vor dem endgültigen Beschluss) angefochten hatten.

52 Diese Abfolge von Tatsachen (und Unterlassungen) zwingt dazu, die Aufmerksamkeit auf zwei Gesichtspunkte zu konzentrieren: a) die Klagebefugnis der genannten Unternehmen und b) die Auswirkungen der Frist für die Anfechtung des Beschlusses 2015/1585 beim Gericht. a) Die Klagebefugnis der klagenden Unternehmen

53 Waren Georgsmarienhütte und die anderen drei Unternehmen befugt, gegen den Beschluss 2015/1585 Nichtigkeitsklage zu erheben?

54 Gemäß Art. 10 des Beschlusses 2015/1585 ist er an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV kann eine natürliche oder juristische Person gegen nicht an sie gerichtete Handlungen, die sie unmittelbar betreffen, Klage erheben. Folglich muss geprüft werden, ob die klagenden Unternehmen diese Voraussetzung erfüllen.

55 Die im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen sind zunächst von dem Beschluss 2015/1585 unmittelbar betroffen, wenn er sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (

56 Durch Art. 6 und 7 des Beschlusses 2015/1585 wird Deutschland verpflichtet, den nicht gezahlten Teil der EEG-Umlage, der als rechtswidrige Beihilfe eingestuft wird, unter den zuvor dargestellten Voraussetzungen zurückzufordern. In diesen beiden Vorschriften wird (durch Verweis auf Anhang III) die Rückforderungsmethode, der Anfall von Zinsen und deren Berechnung festgelegt und Deutschland zur sofortigen und tatsächlichen Rückforderung verpflichtet, die binnen vier Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses erfolgen muss. Der deutsche Staat hat keinerlei Ermessensspielraum, und der Beschluss 2015/1585 wird gegenüber den Unternehmen allein durch seine Durchführung durch die nationalen Behörden im Verwaltungsweg wirksam.

57 Zweitens muss festgestellt werden, ob der Beschluss 2015/1585 diese Unternehmen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs individuell betrifft. Nach dieser Rechtsprechung gilt Folgendes: – „[E]ine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, [kann] nur dann geltend machen …, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.“ ( – „[W]enn eine Entscheidung eine Gruppe von Personen berührt, deren Identität zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung aufgrund von Kriterien, die den Mitgliedern der Gruppe eigen waren, feststand oder feststellbar war, [können] diese Personen von der Entscheidung individuell betroffen sein, sofern sie zu einem beschränkten Kreis von Wirtschaftsteilnehmern gehören; dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Entscheidung in Rechte eingreift, die der Einzelne vor ihrem Erlass erworben hat.“ (

58 Im Fall der staatlichen Beihilfen kann ein Unternehmen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist ( – „die tatsächlich Begünstigten von aufgrund einer Beihilferegelung gewährten Einzelbeihilfen, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, aus diesem Grund im Sinne von [Art. 263 Abs. 4 AEUV] individuell betroffen [sind]“, und – „[b]ereits die Rückforderungsanordnung … alle durch die fragliche Regelung Begünstigten individuell [betrifft], da diese bereits vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung an dem Risiko einer Wiedereinziehung der von ihnen empfangenen Vorteile ausgesetzt und damit in ihrer rechtlichen Stellung beeinträchtigt sind. Diese Begünstigten gehören somit zu einem beschränkten Personenkreis“ (

59 Die vier im Ausgangsverfahren klagenden Unternehmen mussten als individuell Begünstigte der Ermäßigungen der EEG‑Umlage, die ihnen das BAFA gewährt hatte, deren Betrag zurückzahlen, nachdem durch den Beschluss 2015/1585 diese Ermäßigungen als staatliche Beihilfen zum Teil für rechtswidrig erklärt und ihre Rückforderung (gemäß den Art. 6 und 7) angeordnet wurde. Die deutschen Behörden, die mit der gebotenen Eile handelten, ergriffen auf der Grundlage des Beschlusses 2015/1585 die entsprechenden Maßnahmen zur Rückforderung. Die vier Unternehmen waren von diesem Beschluss folglich individuell im oben dargelegten Sinne betroffen und daher offensichtlich befugt, ihn beim Gericht anzufechten.

60 Sie konnten diesbezüglich keine Zweifel hegen, wie der Umstand zeigt, dass sie damals gegen den Beschluss der Kommission, das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beihilfen einzuleiten, Nichtigkeitsklagen erhoben. Sie versuchten zudem, ihre ursprünglichen Anträge dahin anzupassen, dass sie sich auf die Anfechtung des endgültigen Beschlusses der Kommission (Pilotverfahren Deutschland/Kommission anhängig sind.

61 Vor diesem Hintergrund bin ich der Ansicht, dass auf die vier Unternehmen, die gegen den Beschluss 2015/1585 keine Nichtigkeitsklage beim Gericht erhoben haben, als sie insoweit eindeutig und offensichtlich klagebefugt waren, die Ausnahme nach dem Urteil TWD anzuwenden ist. b) Die Frist zur Anfechtung des Beschlusses 2015/1585

62 In der mündlichen Verhandlung wurde der Nachweis geführt, dass den klagenden Unternehmen am 6. Januar 2015 während des Verfahrens beim Gericht gegen die Einleitung eines Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen „der vollständige und endgültige Text“ des Beschlusses 2015/1585 zugänglich gemacht wurde (

63 Da die (im Hinblick auf das Datum seines Erlasses sehr späte) Veröffentlichung des Beschlusses 2015/1585 keine Voraussetzung für seine Wirksamkeit war, und es ausreichte, dass die unmittelbar und individuell betroffenen Unternehmen wie hier nachweisbar von ihm Kenntnis hatten, begann für sie die Frist für seine Anfechtung nach den in der mündlichen Verhandlung bestätigten Angaben am 6. Januar 2015 (

64 Ausgehend von dieser Prämisse hatten diese Unternehmen die in Art. 263 AEUV vorgesehene (um eine Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängerte (

65 Selbst wenn diese Frist nicht überschritten worden wäre, wäre die Ausnahme nach dem Urteil TWD nach meinen obigen Ausführungen anwendbar. Ich habe bereits erwähnt, dass die deutschen Behörden äußerst schnell handelten, als sie die nationalen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfen noch am Tag des Erlasses des Beschlusses, dem 25. November 2014, trafen. Die Annahme, auf diese Unternehmen würde die Ausnahme nach dem Urteil TWD angewandt, wenn sie nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem sie von dem Beschluss 2015/1585 nachweislich Kenntnis erlangt hatten, die deutschen Gerichte angerufen hätten, nicht aber, wenn ihre Klage vor diesen Gerichten angesichts der Schnelligkeit des nationalen Verwaltungshandelns vor Ablauf dieser Frist erhoben worden wäre, erscheint mir nicht besonders logisch.

66 Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass die mit dem Urteil TWD begründete Rechtsprechung auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen anwendbar ist, und schlage daher vor, es für unzulässig zu erklären. B. Anwendung des Beschlusses Adiamix

67 Die Kommission beruft sich zur Begründung ihrer zweiten Unzulässigkeitseinrede auf den Beschluss Adiamix (

68 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass es „entscheidend [ist], dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a., C‑6/99, EU:C:2000:148, Rn. 55, sowie Beschluss vom 18. April 2013, Adiamix, C‑368/12, EU:C:2013:257, Rn. 22). Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs“ (

69 Außerdem sollen die Angaben in den Vorlageentscheidungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dem Gerichtshof zweckdienliche Antworten ermöglichen, sondern auch den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten Gelegenheit geben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben. Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen – zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats – zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (

70 Im vorliegenden Verfahren legt das vorlegende Gericht seine eigenen Zweifel an der Gültigkeit des Beschlusses 2015/1585 nicht dar und beschränkt sich insoweit auf folgende Feststellungen: „Von den Klägerinnen sind im vorliegenden Verfahren Zweifel bezüglich dieser Auslegung des Unionrechtes (Art. 107 und 108 AEUV) durch die Kommission geltend gemacht worden … Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerinnen und zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Ausführungen in dem Klageschriftsatz vom 26. März 2015 … Die [Klägerinnen haben] diesbezüglich substantiierte Zweifel vorgetragen, dies ist für eine Vorlage an den EuGH für eine Vorabentscheidung zu dieser Frage ausreichend … Es ist demzufolge nicht Voraussetzung für diese Vorlage, ob das Gericht die von den Klägerinnen vorgebrachten Zweifel bezüglich der Auslegung der Art. 107, 108 AEUV durch die Kommission teilt. Jedenfalls hält das Gericht die von [den Klägerinnen] vorgetragenen Zweifel an der Kommissionsentscheidung für gewichtig.“ (

71 Nach der Lektüre dieser Passage des Vorlagebeschlusses glaube ich, dass eine strikte Anwendung der in den vorstehenden Nummern zusammenfassend dargestellten Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Vorlagefrage führt, weil seine eigene Begründung unzureichend ist.

72 Mir ist jedoch bekannt, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung bei anderen Gelegenheiten flexibler angewandt und darauf abgestellt hat, dass dem Vorabentscheidungsmechanismus der Gedanke der Zusammenarbeit zwischen Gerichten zugrunde liegt. Aus dieser Perspektive könnte man die Unzulässigkeitseinrede zurückweisen, denn im Vorlagebeschluss werden die Ausführungen der Parteien zur Ungültigkeit des Beschlusses 2015/1585 aufgenommen. IV. Zur Begründetheit

73 Hilfsweise und für den Fall, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig hält, werde ich prüfen, ob der Beschluss 2015/1585 ungültig ist, weil er die Begrenzung der EEG-Umlage als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV einstuft.

74 Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

75 Es müssen also vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beihilfe als unvereinbar eingestuft werden kann: a) Es muss sich um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln, b) diese Maßnahme muss geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, c) dem Begünstigten muss durch sie ein Vorteil gewährt werden, und d) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (

76 Es ist unstreitig, dass die Begrenzung der EEG-Umlage zugunsten energieverschlingender Betriebe die zweite (mögliche Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten) und die vierte Voraussetzung (Verfälschung oder drohende Verfälschung des Wettbewerbs) erfüllt. Umstritten sind hingegen die beiden anderen Voraussetzungen, so dass festgestellt werden muss, ob diese Verringerung den begünstigten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft und vor allem, ob für diese Maßnahme der Staat verantwortlich ist und ob sie die Inanspruchnahme staatlicher Mittel voraussetzt.

77 Mangels eigener Erwägungen des vorlegenden Gerichts zu einigen der in Rede stehenden Kernpunkte (insbesondere zu den Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der deutschen Behörden im Hinblick auf die Verwaltung der aus der EEG-Umlage stammenden Mittel) ist auf das abzustellen, was hierzu im Beschluss 2015/1585 ausgeführt wird, sofern nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass der Kommission bei seinem Erlass ein Fehler unterlaufen ist. A. Zum Vorliegen eines selektiven Vorteils

78 Im hier maßgeblichen Zusammenhang ist ein Vorteil jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, also ohne staatlichen Eingriff, nicht erhalten hätte (

79 Unter den Begriff der staatlichen Beihilfen fallen sowohl positive Vorteile (z. B. Subventionen) als auch staatliche Maßnahmen, die die Belastungen, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, vermindern oder es von ihnen freistellt (

80 Meines Erachtens gewähren die deutschen Behörden energieintensiven Unternehmen einen unbestreitbaren wirtschaftlichen Vorteil, wenn sie die bei ihnen zu erhebende EEG-Umlage ermäßigen, da sie verhindern, dass die Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden: ÜNB) und die Energieversorgungsunternehmen die zusätzlichen Kosten des von den energieintensiven Unternehmen verbrauchten EEG-Stroms, die sie sonst hätten tragen müssen, zurückerlangen können.

81 In § 40 EEG 2012 wird die Höhe der EEG-Umlage, die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen weitergegeben werden kann, folgendermaßen begrenzt: Das BAFA stellt auf Antrag einen Bescheid aus, der es den Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbietet, die EEG-Umlage vollständig an einen Letztverbraucher weiterzugeben, wenn dieser ein energieverschlingender Betrieb ist. § 41 EEG 2012 macht die Begrenzung davon abhängig, dass diese Unternehmen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die vornehmlich an den Umfang ihres Energieverbrauchs anknüpfen.

82 Die deutsche Regierung räumt ein, dass mit der in diesen Paragrafen enthaltenen Ausgleichsregelung die wirtschaftliche Mehrbelastung begrenzt werden solle, die sich für energieverschlingende Betriebe aus der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom ergebe. Sie soll also eine der Belastungen, die solche Unternehmen normalerweise zu tragen haben, verringern.

83 Die Klägerinnen und die deutsche Regierung wenden jedoch ein, durch die Begrenzung der EEG-Umlage werde den energieverschlingenden Betrieben weniger ein Vorteil gewährt, als dass ihr Nachteil im Wettbewerb mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ausgeglichen werde.

84 Das Argument hindert nicht daran, die Maßnahme als Vorteil einzustufen, und sei es nur, weil es der Rechtsprechung des Gerichtshofs widerspricht: Versucht ein Mitgliedstaat, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, so kann dies diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen (

85 Die Kommission hat darüber hinaus Informationen vorgelegt (Benachteiligung dieser Unternehmen im Wettbewerb ist mithin nicht erbracht worden.

86 Die Klägerinnen behaupten auch, unter „normalen Marktbedingungen“ seien die Bedingungen zu verstehen, die ohne eine EEG-Umlage bestünden, und nicht die erst nach ihrer Einführung entstandenen Bedingungen. Dann würde die ihnen durch die EEG-Umlage gewährte Begünstigung entfallen, denn es würde keine EEG-Umlage geben, die begrenzt werden könne.

87 Auch dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die EEG-Umlage ist ein Mechanismus, der alle Akteure des deutschen Elektrizitätssystems belastet, so dass unter normalen Marktbedingungen für die Feststellung, ob ein Vorteil besteht, auch solche zu berücksichtigen sind, die sich aus der Einführung der EEG-Umlage ergeben. Die Begrenzung dieser Kosten für energieverschlingende Betriebe stellt eine Ausnahmeregelung dar, die ihnen einen spezifischen Vorteil verschafft, da sie den Preis verringert, den sie sonst für den von ihnen verbrauchten Strom zahlen müssten.

88 Für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe ist es außerdem unerlässlich, dass den Unternehmen ein selektiver Vorteil gewährt wird. Die Klägerinnen behaupten, soweit es sie betreffe, hätte die Begrenzung der Umlage keinen selektiven Charakter, da sie objektiv gerechtfertigt und grundrechtlich geboten sei.

89 Dieses Argument ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs (

90 Der selektive Charakter eines Vorteils ist leichter erkennbar, wenn es sich um positive Maßnahmen handelt, durch die ein oder mehrere namentlich bezeichnete Unternehmen begünstigt werden. Die Feststellung des selektiven Charakters fällt hingegen schwerer, wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen, die für Unternehmen gelten, die bestimmte Kriterien erfüllen und deren wirtschaftliche Belastungen aufgrund dieser Vorschriften vermindert werden. Die Begrenzung der EEG-Umlage für energieverschlingende Betriebe lässt sich unter diese (zweite) Hypothese fassen.

91 In diesen Fällen wird der selektive Charakter normalerweise in drei Schritten geprüft: – An erster Stelle muss die einschlägige Regelung identifiziert werden. – An zweiter Stelle ist zu prüfen, ob eine bestimmte Maßnahme innerhalb dieser Regelung eine Ausnahme darstellt, da sie zwischen Wirtschaftsteilnehmern unterscheidet, die sich in Anbetracht der systemimmanenten Ziele in einer tatsächlich und rechtlich vergleichbaren Situation befinden. Das Vorliegen einer Ausnahme ist das Schlüsselkriterium für die Feststellung, ob die Maßnahme a priori selektiv ist. – Wenn es sich bei der Maßnahme um eine Ausnahme handelt, ist an dritter Stelle festzustellen, ob sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehört, gerechtfertigt ist (

92 In dem System, das dem EEG 2012 zugrunde liegt, ist nach der allgemeinen Regelung die EEG-Umlage von allen Stromverbrauchern zu tragen (in Wirklichkeit regelt das Gesetz die Möglichkeit, die Umlage anteilsmäßig auf sie zu verteilen, was in der Praxis der Regelfall ist).

93 Die Ermäßigung der EEG-Umlage für einige Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes wie die Klägerinnen stellt eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung dar, die nur sie, nicht aber stromverbrauchende Unternehmen anderer produzierender Gewerbe begünstigt. Die Begrenzung der EEG-Umlage für diese energieverschlingenden Betriebe ist mithin selektiv.

94 Die Klägerinnen führen aus, die Ermäßigung der von ihnen zu entrichtenden EEG-Umlage trage zum Klima- und Umweltschutz sowie zur nachhaltigen Entwicklung und Gewährleistung der Energieversorgung bei. Diese Gründe des allgemeinen Interesses gelten aber allenfalls für die allgemeine Regelung der EEG-Umlage, nicht aber für ihre Ermäßigung zugunsten einer spezifischen Kategorie von Industriebetrieben. Zudem wird durch ihre (teilweise) Freistellung von der allgemeinen Belastung durch die EEG-Umlage für diese Kategorie wirtschaftlicher Akteure gleichzeitig ein Anreiz für einen höheren Stromverbrauch geschaffen, und die Einnahmen, die zur Finanzierung erneuerbarer Energien zur Verfügung stehen, verringern sich. Es handelt sich also nicht um einen Grund, der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Ausnahme rechtfertigt (

95 Die Maßnahme wird auch nicht durch den von den klagenden Unternehmen angeführten Grundrechtsschutz gerechtfertigt. Sie behaupten, eine vollständige Zahlung der EEG-Umlage führe zu derartigen Mehrkosten, dass sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könnten, und darin liege ein Verstoß gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf unternehmerische Freiheit gewährleiste.

96 Abgesehen davon, dass es sich um ein externes allgemeines Interesse handelt, das der allgemeinen Regelung der EEG-Umlage nicht inhärent ist, haben weder die Unternehmen noch die deutsche Regierung genaue Angaben zur Stützung der Behauptung gemacht, dass die Zahlung dieser Umlage unter den Voraussetzungen des Beschlusses 2015/1585 ihren Fortbestand gefährde. Dieser Mangel an Beweisen reicht aus, um das entsprechende Vorbringen zu entkräften, ohne dass es notwendig ist, näher auf das Verhältnis zwischen der unternehmerischen Freiheit und dem Inhalt sektorspezifischer Maßnahmen einzugehen.

97 Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Europäische Kommission im Beschluss 2015/1585 eingeräumt hat, dass das EEG-Gesetz 2012 (d. h. die Ermäßigungen der Kosten aufgrund der Förderung der EEG-Beihilfen) genehmigt werden könne, wenn „die Förderkriterien der Randnummern 185, 186 und 187 der Leitlinien von 2014“ erfüllt werden (

98 Würde also die EEG-Umlage tatsächlich die Wettbewerbsstellung der Unternehmen gefährden, die intensiv Strom nutzen, wäre sie innerhalb der durch die Leitlinien aus dem Jahr 2014 gezogenen Grenzen mit dem Binnenmarkt vereinbar. Es handelt sich mithin nicht um ein absolutes Verbot der Verringerung dieser Kosten, sondern ihrer Verringerung über diese Leitlinien hinaus. Im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens ist nicht nachgewiesen worden, dass die im Beschluss 2015/1585 enthaltenen Voraussetzungen dieses Kriterium nicht berücksichtigen.

99 Zusammenfassend verschafft die im EEG 2012 vorgesehene Verringerung der Umlage den von dieser Ausnahmeregelung begünstigten Unternehmen einen selektiven Vorteil gegenüber der für die übrigen Verbraucher geltenden allgemeinen Regelung. B. Zum Vorliegen einer staatlichen Maßnahme oder einer staatlichen Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel

100 Damit Vergünstigungen als „Beihilfen“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, müssen sie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (

101 Die klagenden Unternehmen und die deutsche Regierung sind zusammengefasst der Auffassung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage, die Erstere in Anspruch nehmen, weder dem Staat zugerechnet werden könne noch eine Übertragung staatlicher Mittel darstelle. 1. Zurechnung der Maßnahme an den Staat

102 Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme dem Staat zuzurechnen ist, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zunächst festzustellen, ob die Behörden an ihrem Erlass beteiligt waren. Dies ist offensichtlich der Fall, wenn die selektiven Vorteile zugunsten einer Unternehmenskategorie durch ein Gesetz eingeführt wurden (

103 Sowohl die EEG-Umlage als auch ihre Verringerung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe des verarbeitenden Gewerbes wurden im EEG 2012 geregelt (§§ 40 bis 44). Die Herabsetzung wird diesen Unternehmen nicht freiwillig von den Energieversorgungsunternehmen gewährt, sondern geht auf Gesetzgebungsakte und Rechtsakte mit Verordnungscharakter des deutschen Staates zu ihrer rechtlichen Ausgestaltung zurück. Es erscheint mir daher unbestreitbar, dass die Gewährung dieses Vorteils dem Staat zuzurechnen ist. 2. Übertragung staatlicher Mittel auf bestimmte Unternehmen

104 Neben der Zurechnung an den Staat muss die Maßnahme eine Übertragung staatlicher Mittel auf die begünstigten Unternehmen mit sich bringen.

105 Der Gerichtshof hat den Begriff „staatliche Mittel“ weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur Mittel des öffentlichen Sektors im engen Sinn, sondern unter gewissen Umständen auch einige Mittel privater Einrichtungen.

106 Die durch den Erlass nationaler Rechtsvorschriften oder Maßnahmen verursachte indirekte Verringerung der Einnahmen des Staates stellt keine Übertragung staatlicher Mittel dar, wenn ihnen diese Folge immanent ist (

107 Die größten Schwierigkeiten bei der Beurteilung, ob eine Übertragung staatlicher Mittel vorliegt oder nicht, stellen sich, wenn die Staaten Maßnahmen treffen, um in das Wirtschaftsleben einzugreifen, in deren Folge bestimmte Unternehmen einen selektiven Vorteil erhalten können. Konkret ist die Grauzone in Fällen staatlicher Intervention angesiedelt, die über den Erlass einer einfachen allgemeinen sektoriellen Regelung hinausgeht, aber nicht in einer unmittelbaren Übertragung staatlicher Mittel zum Ausdruck kommt. Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um einen dieser Fälle, für dessen Lösung zuvor auf die hierzu ergangene umfassende (und nicht immer geradlinige) Rechtsprechung des Gerichtshofs eingegangen werden muss. a) Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel: von PreussenElektra zu Vent De Colère u. a.

108 Die Intervention des Staates oder durch staatliche Mittel umfasst sowohl Beihilfen, die unmittelbar vom Staat gewährt werden, als auch die, die durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt werden (

109 Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden (

110 Tatsächlich erfasst Art. 107 Abs. 1 AEUV sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, dass diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören. Auch wenn die entsprechenden Beträge nicht auf Dauer dem Staat gehören, genügt der Umstand, dass sie ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den zuständigen nationalen Behörden zur Verfügung stehen, damit sie als „staatliche Mittel“ qualifiziert werden können (

111 Zum Stromsektor führte der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2013, Vent De Colère u. a., aus, dass „Fonds, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch Zwangsbeiträge gespeist und gemäß diesen Rechtsvorschriften verwaltet und verteilt werden, als staatliche Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrachtet werden [können], selbst wenn ihre Verwaltung nichtstaatlichen Organen anvertraut ist“ (

112 Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass für die Feststellung, ob die streitigen Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV staatlich sind, der Umfang der Intervention und der Kontrolle, die die Behörden über sie ausüben, entscheidend ist.

113 Eine fehlende Kontrolle durch die Behörden erklärt, dass der Gerichtshof beispielsweise die Fälle, in denen die Mittel der Mitglieder eines Berufsverbands verwendet werden, um in ihrem Interesse einen spezifischen Zweck zu finanzieren, den eine private Organisation festlegt und der rein kommerziellen Zielen dient, im Hinblick auf die der Staat lediglich als Vehikel agiert, um den von den Handelsverbänden eingeführten Beiträgen zwingenden Charakter zu verleihen. Beispiele für solche Fälle bieten die Rechtssachen Pearle (

114 Die fehlende staatliche Kontrolle über die Übertragung von Mitteln erklärt auch, dass der Gerichtshof Regelungen, die ohne einen zusätzlichen staatlichen Eingriff zu einer finanziellen Umschichtung von einem privaten Unternehmen auf ein anderes führen, nicht als Beihilfen ansieht. Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Übertragung staatlicher Mittel, wenn das Geld ohne Umweg über eine vom Staat benannte öffentliche oder private Einrichtung, die mit der Durchführung der Übertragung betraut ist, unmittelbar von einem privaten Unternehmen auf ein anderes privates Unternehmen übergeht (

115 Ebenso wenig liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, wenn mehrheitlich private Unternehmen nicht vom Staat mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt werden, sondern nur zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet werden (

116 Im polnischen Mechanismus, nach dem die Lieferanten einen Anteil aus Kraft‑Wärme‑Kopplung stammenden Stroms verkaufen mussten, der 15 % ihrer jährlichen Stromverkäufe an Endverbraucher entsprach, hat der Gerichtshof auch keine staatliche Kontrolle (und damit Übertragung staatlicher Mittel) festgestellt (

117 Eine staatliche Kontrolle und eine Übertragung staatlicher Mittel sind wiederum zu bejahen, wenn die von den Einzelnen gezahlten Beträge über eine öffentliche oder private Einrichtung laufen, die errichtet wurde, um sie an die Begünstigten weiterzuleiten. Dies war der Fall in der Rechtssache Essent Netwerk Noord, in dem einer privaten Einrichtung durch Gesetz der Auftrag erteilt wurde, im Namen des Staates einen Aufschlag (Tarifaufschlag) auf den Strompreis zu erheben mit der Verpflichtung, sie an die Begünstigten weiterzuleiten, ohne dass sie berechtigt war, die Beträge für andere als die gesetzlich vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Der Gesamtbetrag dieses Aufschlags (den der Gerichtshof als Steuer einstufte) stand unter öffentlicher Kontrolle, was genügte, um ihn als staatliche Mittel einordnen zu können (

118 Auch in der Rechtssache Vent de Colère u. a., in der es um einen Mechanismus ging, dessen Finanzierung von den Endverbrauchern getragen wurde und mit dem die Mehrkosten vollständig ausgeglichen wurden, die Unternehmen durch eine Abnahmepflicht für Strom aus Windkraftanlagen (zu einem Preis über dem Marktpreis) entstanden, hat der Gerichtshof eine staatliche Kontrolle bejaht. Es handelte sich um eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel, auch wenn dieser Mechanismus zum Teil auf einer unmittelbaren Übertragung von Mitteln unter privaten Einrichtungen basierte (

119 Auf derselben Linie liegt der Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Elcogás, in dem streitig war, ob „Zuschüsse, die einem privaten Stromerzeugungsunternehmen gewährt [und] von der Gesamtheit der Endverbraucher von Strom im Inland getragen werden, als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen anzusehen sind“ (

120 Der Gerichtshof entschied, dass der Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, der diesem Unternehmen zugutekam (und über den Stromendtarif finanziert wurde, der bei der Gesamtheit der spanischen Verbraucher und Nutzer der Übertragungs- und Verteilernetze erhoben wurde), als staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen ist. Es hatte „insoweit keine Auswirkungen, dass die für den Ausgleich der Mehrkosten bestimmten Beträge nicht aus einem spezifischen Stromtarifzuschlag stammen und der in Rede stehende Finanzierungsmechanismus nach nationalem Recht nicht im engen Sinn zur Kategorie der Steuer, Abgabe oder steuerähnlichen Abgabe gehört“ (

121 Diese öffentliche Kontrolle war auch bei den Einnahmen, die nach dänischem Recht zur Vergütung einer öffentlichen Anstalt (TV2 Reklame) für die Verwaltung einer Beihilfe, die in der Vermarktung der Werbeplätze von TV2 bestand, erhoben wurden, gegeben ( b) Die Übertragung staatlicher Mittel in der vorliegenden Rechtssache

122 Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen meinen, die EEG-Umlage und ihre Begrenzung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe seien Mechanismen, die zwar durch Gesetz eingeführt worden seien, aber weder eine Übertragung staatlicher Mittel mit sich brächten noch unter der Kontrolle der deutschen Behörden ständen. Sie meinen, dieser Mechanismus sei mit dem Urteil PreussenElektra vereinbar, da das EEG 2012 gegenüber der deutschen Regelung aus dem Jahr 1990, die der Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft habe, keine wesentlichen Änderungen erfahren habe.

123 Die Kommission vertritt hingegen wie schon im Beschluss 2015/1585 die Ansicht, es seien unter der Kontrolle der deutschen Behörden Mittel auf energieintensive Unternehmen übertragen worden. Es handele sich um einen Mechanismus zur Förderung erneuerbarer Energien, der anders sei als der, der im Urteil PreussenElektra geprüft worden sei, und eher mit denen vergleichbar sei, die in anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Spanien, Österreich) verwendet würden, die der Gerichtshof als staatliche Beihilfen eingeordnet habe, da sie von den Behörden überwachte Zahlungsströme an bestimmte Unternehmen darstellten (

124 Im Ergebnis der Prüfung der auf diesem Gebiet ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs schließe ich mich dem Standpunkt der Kommission an. Als Ausgangspunkt erinnere ich daran, dass die von den ÜNB erhobene und verwaltete EEG-Umlage von den deutschen Behörden eingeführt wurde, um die aus den im EEG 2012 geregelten Einspeisevergütungen und den Marktprämien resultierenden Kosten zu decken und Erzeugern von grünem Strom (EEG) einen über dem Marktpreis liegenden Preis zu sichern. Infolgedessen ist die EEG-Umlage Teil einer Politik des deutschen Staates zur Förderung der Erzeuger von EEG-Strom, die im EEG 2012 und seinen Durchführungsvorschriften festgelegt wurde. Mit der Verringerung der Umlage zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe des verarbeitenden Gewerbes wollte man deren finanzielle Belastung durch die Kosten dieser Beihilfe mildern.

125 Die für die Kontrolle der deutschen Behörden über die mit der EEG-Umlage erwirtschafteten Mittel (einschließlich ihrer Verringerung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe) und mithin ihre Natur als „staatliche Mittel“ maßgebenden Kriterien sind: – der öffentlich-rechtliche Charakter dieser Mittel, – die Verwaltung der EEG-Umlage durch ÜNB aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung und – die verwaltungsrechtliche Kontrolle der deutschen Behörden über die EEG-Umlage und ihre Begrenzung zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe. 1) Öffentlich-rechtlicher Charakter der Mittel, die aufgrund der EEG-Umlage und ihrer Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe erhoben werden

126 Für die Erzeuger von erneuerbarem Strom besteht die Gewähr, dass er ihnen bevorzugt abgenommen wird, und sie seinen Preis (über die gesetzlich vorgesehenen Prämien) von den lokalen Netzbetreibern erhalten. Letztere geben den erneuerbaren Strom an die ÜNB weiter, die verpflichtet sind, ihnen die von ihnen gezahlten Prämien zu erstatten. Die EEG-Umlage wird anhand des Stromabsatzes an der Strombörse berechnet. Sodann wird die EEG-Umlage rein finanziell auf die ÜNB umgelegt, die sie an die Unternehmen weitergeben, die Strom an Letztverbraucher liefern.

127 Die Weitergabe der EEG-Umlage ist eine unternehmerische Entscheidung der Versorgungsunternehmen, aber de facto erfolgt sie systematisch und steht mit dem Ziel, das dem EEG 2012 zugrunde liegt, im Einklang. Die Begrenzung der Umlage für bestimmte energieverschlingende Betriebe wird durch eine entsprechende zusätzliche Belastung der übrigen Verbraucher, also derjenigen, die von der Begrenzung nicht begünstigt werden, kompensiert (

128 Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen führen aus, die EEG-Umlage (und mithin ihre Begrenzung) hätten lediglich zur Folge, dass private Mittel zwischen ebenfalls privaten Unternehmen verlagert würden, deren Beziehungen sich nach rein zivilrechtlichen Verträgen richteten. Es handele sich um eine Regelung zur gesetzlichen Festlegung eines Mindestpreises für den Verkauf eines Erzeugnisses durch private Unternehmen.

129 Ich teile dieses Argument nicht, denn die EEG-Umlage ist nicht das Ergebnis einer einfachen Initiative der ÜNB, sondern der Anwendung des deutschen Rechts, das zum Zwecke der Erhebung der finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten der Förderung von EEG-Strom die Begünstigten (Erzeuger von EEG-Strom und bestimmte energieverschlingende Betriebe), die sogenannten „Förderkriterien“ und die Höhe der Förderung definiert hat.

130 Die ÜNB können die Umlage nicht nach ihrem Ermessen erheben, und die deutschen Behörden überwachen ihre Berechnung, ihre Erhebung und ihre Verwaltung sowie die für die energieverschlingenden Betriebe geltende Begrenzung, die einen Verwaltungsakt voraussetzt. Die Bestimmungen über die Festsetzung der Umlage stellen sicher, dass sie für genügend finanzielle Deckung sorgt, um die Förderung des EEG-Stroms bezahlen zu können, einschließlich des Abzugs zugunsten energieverschlingender Betriebe. Diese Bestimmungen erlauben keine über die Deckung dieser Kosten hinausgehenden zusätzlichen Einnahmen, und die ÜNB dürfen die EEG-Umlage nicht zur Finanzierung anderweitiger Tätigkeiten nutzen.

131 Die Finanzierung der EEG-Umlage sowie ihre Begrenzung sind so ausgestaltet worden, dass die Kosten der Förderung der Erzeugung von EEG-Strom an die Akteure des deutschen Strommarkts gestaffelt weitergegeben werden. Wie ich bereits vorweggeschickt habe, folgt das System folgender Logik: – Die Letztverbraucher von Strom zahlen die EEG-Umlage, deren Auswirkungen zugunsten bestimmter energieverschlingender Betriebe gemildert sind; – die Erzeuger von Grünstrom erhalten die entsprechende finanzielle Förderung, und – die lokalen Versorgungsunternehmen, die ÜNB und die sonstigen Versorgungsunternehmen geben den EEG-Umlagebetrag unter der Kontrolle der deutschen Behörden weiter.

132 Die Natur der EEG-Umlage entspricht daher der staatlicher Mittel zur Förderung der Erzeugung von Grünstrom und nicht der rein privater Mittel von Unternehmen und Verbrauchern, die sie untereinander aushandeln können.

133 Diesem Charakter steht nicht entgegen, dass es in Deutschland keine öffentliche Einrichtung gibt, die spezifisch zur Verwaltung dieser Mittel errichtet wurde. Diese Funktion wird den Akteuren des Strommarkts zugewiesen (insbesondere kollektiv den ÜNB). Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass dem Gerichtshof zufolge eine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 AEUV nicht voraussetzt, dass sie aus dem Haushalt oder dem Vermögen des Staates stammen oder von einer öffentlichen Einrichtung erhoben, umverteilt und verwaltet werden.

134 Für ihre Einstufung als staatliche Mittel reicht es aus, dass sie unter Einzelpersonen übertragen werden, um sie an die Endbegünstigten der Beihilfen weiterzuleiten. Dies gilt sogar, wenn sie von anderen als öffentlichen Einrichtungen verwaltet werden, sofern die Übertragung wirtschaftlicher Ressourcen (in diesem Fall von den Letztverbrauchern auf die Erzeuger von Grünstrom) aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe und unter behördlicher Kontrolle erfolgt. Dies ist der Mechanismus, den das EEG vorsieht, der meiner Ansicht nach mit den Mechanismen vergleichbar ist, die zur Rechtsprechung Vent De Colère u. a. (

135 Die Ausgestaltung des Fördermechanismus oblag dem deutschen Gesetzgeber, so dass die Umstände nicht mit denen des Urteils Doux Élevage (

136 Entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung und der klagenden Unternehmen ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der dem Urteil PreussenElektra zugrunde lag. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass bei der im deutschen Recht vorgesehenen Möglichkeit für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien, ihren Strom zu einem höheren als dem Marktpreis zu verkaufen, keine staatlichen Mittel mobilisiert würden. Die beiden Rechtssachen weisen meines Erachtens folgende grundlegenden Unterschiede auf: – In der Rechtssache PreussenElektra wurden die privaten Unternehmen nicht durch Gesetz mit der Verwaltung staatlicher Mittel beauftragt, sondern zur Abnahme von Strom unter Einsatz ihrer eigenen finanziellen Mittel verpflichtet ( – Der im Urteil PreussenElektra geprüfte Mechanismus sah kein Ausgleichssystem vor, während der Staat durch das EEG 2012 gewährleistet, dass die Mehrkosten für private Unternehmen, die grünen Strom erzeugen, vollständig gedeckt sind, und ermöglicht, dass sie vollständig von den Verbrauchern getragen werden. – Das EEG 2012 regelt die EEG-Umlage (mit der Begrenzung für bestimmte energieverschlingende Betriebe des verarbeitenden Gewerbes) und sieht ihre gestaffelte Weitergabe vor, die durch die ÜNB sichergestellt wird, so dass ihr Gesamtbetrag de facto von den Verbrauchern über ihre Rechnungen bezahlt und an die Erzeuger von EEG-Strom weitergeleitet wird. In der Rechtssache PreussenElektra lag dieser Umstand hingegen nicht vor.

137 Aufgrund dieser Merkmale des streitgegenständlichen Systems kann es nicht als reiner Mechanismus zur Festlegung des Mindestpreises für den Verkauf eines Erzeugnisses (EEG-Strom) zwischen privaten Unternehmen im Sinne der Urteile PreussenElektra und Van Tiggele eingestuft werden. Vielmehr handelt es sich um eine globalere Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien, deren Erzeugern der Zufluss staatlicher Mittel garantiert wird, die letztendlich von den Letztverbrauchern stammen und von den ÜNB unter der Kontrolle und Aufsicht von drei deutschen Behörden, nämlich der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA), der BAFA und dem Umweltbundesamt, verwaltet werden. Auf diese Funktionen gehe ich weiter unten noch ein. 2) Die gesetzliche Verpflichtung der ÜNB zur Verwaltung der EEG-Umlage und ihre Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe

138 Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen stellen die Feststellung im Beschluss 2015/1585 in Abrede, den ÜNB sei die Verwaltung staatlicher Mittel gemeinsam übertragen worden. Sie meinen, die verschiedenen vom EEG 2012 betroffenen Akteure beschränkten sich wie auch der Rest der Wirtschaftsteilnehmer darauf, ihre sich aus ihren gesetzlich anerkannten Rechten ergebenden zivilrechtlichen Ansprüche untereinander abzurechnen. Dadurch unterschieden sie sich von den öffentlichen und privaten Einrichtungen, deren Beteiligung an Mechanismen zur Förderung von EEG-Strom im Urteil Vent De Colère u. a. geprüft worden sei.

139 Ich bin allerdings der Meinung, dass die ÜNB aufgrund der ihnen durch das EEG 2012 auferlegten Verpflichtung gezwungen sind, die EEG-Umlage (einschließlich ihrer Verringerung zugunsten energieverschlingender Betriebe) zu verwalten, und so zum Zentrum der Funktionsweise des Systems zur Förderung von EEG-Strom werden. Dies ergibt sich aus ihren insbesondere in den §§ 34 bis 39 EEG 2012 vorgesehenen Funktionen (

140 Die EEG-Umlage mündet in Mitteln, die für Zwecke vorgesehen sind, die der deutsche Gesetzgeber vorab und abschließend definiert hat, deren Einziehung der Intervention bestimmter Vermittler bedarf, die mit ihrer Erhebung und Verwaltung beauftragt sind. Über diese Beträge wird gesondert Buch geführt, und sie werden weder in das allgemeine Budget der ÜNB überführt noch ihnen zur freien Verfügung überlassen. Die ÜNB sorgen aufgrund eines staatlichen Auftrags für den Geldfluss vom Letztverbraucher zum Erzeuger im Rahmen einer ihnen durch Gesetz auferlegten Verpflichtung. Sie rechnen also keine privaten Forderungen ab, sondern verwalten unter staatlicher Aufsicht eine Umlage, die öffentlich-rechtlicher Natur ist. 3) Die Kontrolle der deutschen Behörden über die EEG-Umlage

141 Die deutsche Regierung und die klagenden Unternehmen machen geltend, die Behörden hätten zu beschränkte Befugnisse, als dass sie eine bedeutsame Kontrolle über die EEG-Umlage (und damit über die Begrenzung zugunsten der energieverschlingenden Unternehmen) ausüben könnten. Deutschland führt aus, die Vorschriften des EEG über die Berechnung der Umlage, die Transparenzpflichten und die Überwachung durch die BNetzA dienten lediglich dazu, die Bereicherung eines privaten Akteurs im Laufe der Zahlungskette zu verhindern.

142 Die deutschen Behörden überwachen aber nicht nur die Rechtmäßigkeit des Handels der Akteure, die an der Erhebung der EEG-Umlage beteiligt sind, sondern erforderlichenfalls verhängen sie auch Sanktionen (BNetzA) oder prüfen, ob ein energieverschlingender Betrieb berechtigt ist, eine Verringerung der Umlage in Anspruch zu nehmen (BAFA). Es ist meines Erachtens unbestreitbar, dass sie verwaltungsrechtliche Kontrolle und Aufsicht über die EEG-Umlage ausüben.

143 Konkret hat gemäß § 61 EEG 2012 die BNetzA im Rahmen ihrer Aufsichtsmissionen die Aufgabe, zu überwachen, dass die ÜNB unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften den EEG-Strom entsprechend der Vorschriften des § 37 EEG 2012 vermarkten und die EEG-Umlage ermitteln, festlegen, veröffentlichen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechnen. Demgegenüber sind die ÜNB gemäß § 48 EEG 2012 verpflichtet, die Daten für den Ausgleichsmechanismus der BNetzA zu übermitteln (

144 Die BNetzA hat Durchsetzungsaufgaben und ‑befugnisse in Bezug auf die verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenpositionen, die die ÜNB in die Berechnung der EEG-Umlage einfließen lassen dürfen. Sie kann vollziehbare Entscheidungen treffen, um die Höhe der EEG-Umlage zu korrigieren, und zur Durchsetzung des EEG 2012 gegen Akteure, die am System beteiligt sind, Geldbußen verhängen.

145 Bezüglich der energieverschlingenden Unternehmen ist das Verwaltungshandeln ebenfalls relevant: Diese Unternehmen müssen dem zuständigen Ministerium die Informationen übermitteln, die zur Feststellung, ob die im Rahmen von § 40 EEG verfolgten Ziele verwirklicht werden können, unverzichtbar sind. Die BNetzA muss sicherstellen, dass die EEG-Umlage für Versorgungsunternehmen, die die Voraussetzungen des § 39 EEG 2012 erfüllen, verringert wird. Zudem entscheidet die BAFA, ob energieverschlingende Betriebe, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, befugt sind, nur eine begrenzte EEG-Umlage zu zahlen; eine Entscheidung, die vor den deutschen Verwaltungsgerichten, aber nicht den Zivilgerichten angefochten werden kann.

146 In Anbetracht dieser nicht erschöpfenden Aufzählung der Überwachungs- und Kontrollbefugnisse der deutschen Behörden bezüglich der über die EEG-Umlage erhobenen Mittel erkenne ich keine hinreichenden Gründe für die Annahme, dass der Beschluss 2015/1585 ungültig ist, weil in ihm festgestellt wird, dass diese Mittel unter der Kontrolle dieser staatlichen Behörden stehen.

147 Ich bin daher der Auffassung, dass die Begrenzung der EEG-Umlage, wie sie auf die klagenden Unternehmen angewendet wurde, eine Übertragung staatlicher Mittel zu ihren Gunsten im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. V. Ergebnis

148 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich daher dem Gerichtshof vor, 1. die vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage für unzulässig zu erklären; 2. hilfsweise, festzustellen, dass in diesem Vorabentscheidungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] ungültig ist, soweit er die Verringerung der im deutschen Recht vorgesehenen allgemeinen Umlage zugunsten bestimmter stromintensiver Unternehmen betrifft. „– den in ihrem Netzbereich erzeugten EEG-Strom entweder direkt vom Erzeuger, wenn er direkt an die Übertragungsleitung angeschlossen ist, oder von den Verteilernetzbetreibern (VNB) zu Einspeisetarifen abnehmen oder die Marktprämie bezahlen. Im Ergebnis sind der EEG-Strom wie auch die finanzielle Last der Förderung nach dem EEG 2012 auf der Ebene von jedem der vier ÜNB zentralisiert; – auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die einen entsprechenden Antrag stellen und die einschlägigen Bedingungen des § 39 Absatz 1 EEG 2012 erfüllen, das Grünstromprivileg anwenden; – die EEG-Strommenge untereinander ausgleichen, sodass jeder von ihnen denselben durchschnittlichen Anteil an EEG-Strom erwirbt; – den EEG-Strom auf dem Spotmarkt nach den im EEG 2012 und seinen Durchführungsbestimmungen festgelegten Regeln vermarkten; dies können sie gemeinsam tun; – gemeinsam die EEG-Umlage, die für jede in Deutschland verbrauchte kWh gleich sein muss, als Differenzbetrag zwischen den Einnahmen aus der Vermarktung des EEG-Stroms und den Ausgaben im Zusammenhang mit der Vergütung des EEG-Stroms berechnen; – gemeinsam die EEG-Umlage in einem speziellen Format auf einer gemeinsamen Internetseite veröffentlichen; – zusammengefasste Informationen über den geförderten Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlichen; – die für ein bestimmtes Jahr prognostizierte EEG-Umlage mit der eigentlich zutreffenden Umlage vergleichen und die Umlage für das Folgejahr anpassen; – Prognosen für mehrere Jahre im Voraus veröffentlichen; -– die EEG-Umlage bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen erheben; – (jeder für sich) für alle mit dem EEG 2012 zusammenhängenden Finanzflüsse (Ausgaben und Einnahmen) gesonderte Bücher und Bankkonten führen.“ „– die ÜNB den zu Einspeisetarifen vergüteten Strom im Einklang mit den geltenden Bestimmungen auf dem Spotmarkt vermarkten … – die ÜNB die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen und veröffentlichen, – die ÜNB den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage ordnungsgemäß berechnen, – die Netzbetreiber den ÜNB die Einspeisevergütungen und die Prämien ordnungsgemäß berechnen.