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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.2018 – C-330/17
Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe · ECLI:EU:C:2018:516
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE vom 28. Juni 2018 ( Rechtssache C‑330/17 Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. gegen Germanwings GmbH (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Deutschland) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 – Information – Erfordernis der Angabe der Flugpreise ,in Euro oder in Landeswährung‘ – Eventuelle Verpflichtung zur Angabe dieser Preise in einer bestimmten Landeswährung – Gegebenenfalls relevante Kriterien für die Bestimmung dieser Währung“ I. Einleitung
1 Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Verbrauchervereinigung und einem in Deutschland niedergelassenen Luftfahrtunternehmen wegen einer als unlauter beanstandeten Geschäftspraxis des Letzteren, das auf seiner Internetseite an einen Verbraucher in Deutschland einen im Vereinigten Königreich abgehenden Flug verkauft hatte, dessen Preis ausschließlich in Pfund Sterling ausgewiesen war.
3 Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof im Wesentlichen zum Inhalt der Verpflichtung der in der Union tätigen Luftfahrtunternehmen zur Preisinformation gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 und im Licht der Bestimmung des Begriffs „Flugpreise“ in deren Art. 2 Nr. 18, wonach dies die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten“ Preise sind.
4 Im Einzelnen wird der Gerichtshof gefragt, ob es den Luftfahrtunternehmen, die die Preise der Dienstleistungen, die sie potenziellen Fluggästen anbieten, in einer anderen Währung als in Euro ausweisen wollen, freisteht, hierfür eine beliebige Währung zu wählen, oder ob sie im Gegenteil eine bestimmte Währung verwenden müssen und, wenn ja, anhand welcher Kriterien diese zu bestimmen ist.
5 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen die vorgenannten Bestimmungen meines Erachtens dahin auszulegen sind, dass sich aus ihnen keine Verpflichtung für die betroffenen Luftfahrtunternehmen ergibt, eine im Vorhinein vom Unionsgesetzgeber bestimmte Landeswährung für die Mitteilung ihrer Flugpreise zu verwenden.
6 Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof diesen Bestimmungen eine solche Verpflichtung entnehmen sollte, werde ich mich zu den Kriterien äußern, anhand deren die zu diesem Zweck zu verwendende Landeswährung zu bestimmen ist. II. Rechtlicher Rahmen
7 Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 „sollten [die Kunden] in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahegelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.“
8 Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung sind die „Flugpreise“ im Sinne dieser Verordnung „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.
9 Art. 23 („Information und Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 der Verordnung lautet: „Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen: a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate, b) die Steuern, c) die Flughafenentgelte und d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen, soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“ III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
10 Die Germanwings GmbH ist ein in Deutschland niedergelassenes Luftfahrtunternehmen. Im September 2014 erwarb ein Verbraucher von Deutschland aus auf der von diesem Unternehmen betriebenen Internetseite „www.germanwings.de“ einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der Preis dieses Fluges war ausschließlich in Pfund Sterling angegeben, und im Anschluss an seine Buchung erhielt der Verbraucher eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in Pfund Sterling ausgewiesen waren.
11 Die von diesem Verbraucher eingeschaltete Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (Deutschland, im Folgenden: Verbraucherzentrale) erhob vor dem Landgericht Köln (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen Germanwings mit der Begründung, die Angabe der Flugpreise in einer anderen als der deutschen Währung (Euro) stelle unter derartigen Umständen ein unlauteres Verhalten dar. Die Beklagte wandte ein, auch ihre Wettbewerber gäben für Flüge ab London die Preise in Pfund Sterling an. Mit Urteil vom 22. April 2015 gab das angerufene Gericht der Klage statt.
12 Auf die Berufung von Germanwings hob das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) diese Entscheidung mit Urteil vom 4. September 2015 mit der Begründung auf, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 sehe nur vor, dass der Endpreis anzugeben sei, nicht aber, in welcher Währung, und der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die „Landeswährung“ stets die des Landes sein müsse, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe.
13 Der mit der Revision der Verbraucherzentrale befasste Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 27. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2017, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
14 Die Verbraucherzentrale, Germanwings und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nur die beiden Letztgenannten haben in der Sitzung vom 19. April 2018 mündliche Erklärungen abgegeben. IV. Würdigung A. Zur eventuellen Verpflichtung, die Flugpreise bei ihrer Veröffentlichung in einer bestimmten Landeswährung auszudrücken (erste Frage)
15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen von in der Union erbrachten Luftverkehrsdiensten, die unter diese Verordnung fallen (
16 Eine solche Verknüpfung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 18 geht aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage nicht unmittelbar hervor. Sie ergibt sich jedoch meines Erachtens zum einen aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Erläuterung dieser Frage, insbesondere hinsichtlich der Begründung der vor ihm angefochtenen Entscheidung (
17 Wie Germanwings und, wie mir scheint, die Kommission (
18 Vorab weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass eine Unionsvorschrift, die für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist ( 1. Auslegung anhand des Wortlauts der betreffenden Bestimmungen
19 In seiner Vorlageentscheidung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass sich eine Verpflichtung zur Angabe der Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergebe. Dieser Umstand spreche dafür, dass sich das Luftfahrtunternehmen, wie das Berufungsgericht angenommen habe, frei entscheiden könne. Ich teile diese Sichtweise.
20 Mit Art. 23 Abs. 1 soll nämlich den Luftfahrtunternehmen, die Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat anbieten, eine Verpflichtung zur „Information“ (
21 Auch im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008, der ebenfalls die Notwendigkeit betrifft, dem Kunden den Endpreis in allen seinen Bestandteilen zur Kenntnis zu bringen, wird nicht gesagt, dass hierfür eine bestimmte Währung verwendet werden müsste.
22 Schon hier weise ich darauf hin, dass dies so ist, obwohl der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung dieser Verordnung (
23 Was Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung angeht, der den Begriff „Flugpreise“ im Sinne der Verordnung bestimmt, so bezieht er sich zwar ausdrücklich auf die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“, es wird aber nicht klargestellt, was unter dem Ausdruck „in Landeswährung“ zu verstehen ist, insbesondere, ob es sich um die „Landeswährung“ eines Mitgliedstaats handelt (
24 Den Umstand, dass in mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung das Adjektiv „lokal“ verwendet wird (
25 Ich weise darauf hin, dass der vom vorlegenden Gericht angesprochene Ausdruck „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ ohne weitere Präzisierung auch in Art. 2 Nr. 19 zur Bestimmung des Begriffs „Luftfrachtraten“, der im Frachtbereich dem Begriff „Flugpreise“ entspricht, verwendet wird. Meines Erachtens und nach der von der Kommission in der Sitzung geäußerten Ansicht ist diese begriffliche Ähnlichkeit bei der Auslegung der genannten Nr. 18 in der vorliegenden Rechtssache im Blick zu behalten (
26 Des Weiteren ist zu beachten, dass der Begriff „Endpreis“ in Art. 23 Abs. 1 und im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht dieselbe Bedeutung hat wie der Begriff „Flugpreise“ im Sinne ihres Art. 2 Nr. 18 (
27 Vor allem hebe ich, wie Germanwings und die Kommission, hervor, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 keine ausdrückliche Vorgabe gemacht hat, insbesondere keine genauen Kriterien für die Bestimmung der Währung festgelegt hat, in der die Luftfahrtunternehmen ihre Kunden über ihre Preise informieren müssen. Er ist so vorgegangen, obwohl er sich offenkundig der Tatsache bewusst war, dass verschiedene Landeswährungen zur Verwendung anstelle des Euro berufen waren, wie der Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung zeigt, und obwohl er Wert darauf gelegt hat, hinsichtlich der Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, ihre Flugpreise stets vollständig und endgültig anzugeben, detaillierte Bestimmungen zu erlassen (
28 Meines Erachtens kann dieses bewusste Fehlen von Hinweisen zu der zu verwendenden Währung als Ausdruck des Willens des Gesetzgebers verstanden werden, den Luftfahrtunternehmen in dieser Hinsicht keine besonderen Verpflichtungen aufzuerlegen ( 2. Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen
29 Die vorstehend vorgeschlagene grammatische Auslegung wird meines Erachtens bestätigt durch eine Analyse der Entwicklung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 während der Gesetzgebungsarbeiten, die zu ihrer jetzigen Fassung geführt haben. Nichts deutet nämlich darauf hin, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt oder auch nur in Betracht gezogen hätte, im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 besondere Anforderungen hinsichtlich der Währung aufzustellen.
30 Ich weise darauf hin, dass diese Bestimmung eine Neufassung des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 über u. a. Flugpreise (
31 Erkennbar wollten die Urheber der Verordnung Nr. 1008/2008 in deren Art. 23 die Informationsverpflichtung der Luftfahrtunternehmen verschärfen, um zum einen die Preistransparenz für die Reisenden durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise einschließlich aller Steuern, Gebühren und Zuschläge und zum anderen ein faires Preisverhalten durch Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund mangelnder Transparenz zu fördern (
32 Auf die Währung wird in den Materialien zur Verordnung Nr. 1008/2008 allein im Zusammenhang mit den allgemeinen Begriffsbestimmungen in Art. 2 Bezug genommen. Ich weise darauf hin, dass der in Art. 2 Nrn. 18 und 19 verwendete Ausdruck „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückte Preise“ schon in Art. 2 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 2409/92 enthalten war, der sich auf die „in Ecu oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ bezog. Die Ersetzung von „Ecu“ durch „Euro“ in der Verordnung Nr. 1008/2008 scheint mir schlicht im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als einheitliche Währung in bestimmten Mitgliedstaaten zu stehen (
33 Was den Ausdruck „in Landeswährung“ angeht, der vier Mal in Art. 2 der Verordnung Nr. 2409/92 vorkam (
34 Der Ausdruck „in Landeswährung“ wurde auch ohne weitere Präzisierung in den Art. 2 Buchst. a der Vorgängerregelungen über die Flugpreise verwendet, auf die in der Präambel der Verordnung Nr. 2409/92 Bezug genommen wird (
35 Jedenfalls ergibt sich meines Erachtens aus den gesamten vorstehend angeführten Materialien, dass mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 keineswegs eine Regelung oder gar entsprechende Bestimmungskriterien erlassen wurden, wonach die Verwendung einer bestimmten Landeswährung vorgeschrieben wäre. Die im Folgenden vorzunehmende Kontextprüfung spricht nicht gegen die von mir vorgeschlagene Sichtweise, sondern bestätigt sie vielmehr. 3. Auslegung anhand des Kontexts der betreffenden Bestimmungen
36 Als Erstes stelle ich fest, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, auf den die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage stützt, zu Kapitel IV dieser Verordnung gehört, das mit „Bestimmungen zur Preisfestsetzung“ überschrieben ist, während Art. 2 Nr. 18, in dem die „in Landeswährung ausgedrückten Preise“ erwähnt werden, in Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen) steht.
37 Der sachliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen, wie er in der Vorlageentscheidung hergestellt wird, liegt daher nicht auf der Hand, selbst wenn die in Art. 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen für Art. 23 wie im Übrigen für alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, was die Auslegung von Art. 23 im Licht von Art. 2 rechtfertigt (
38 In diesem Zusammenhang meine ich, dass angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Verweisung zwischen diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit dem in Art. 2 Nr. 18 verwendeten Ausdruck die Luftfahrtunternehmen in der Wahl der Landeswährung, in der sie die in Art. 23 Abs. 1 vorgeschriebenen Preisinformationen mitteilen müssen, beschränken wollte.
39 Als Zweites weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht die in Art. 22 der Verordnung Nr. 1008/2008 vorgesehene „Preisfreiheit“ (
40 Auch wenn ich ebenfalls die vorerwähnte These vertrete, teile ich doch nicht den Standpunkt von Germanwings, dass Art. 22 dieser Verordnung eine entscheidende Rolle für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zukomme. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die in diesem Artikel vorgesehene Preisfreiheit das Ergebnis eines zum Zweck der Öffnung des Sektors für den Wettbewerb vorgenommenen schrittweisen Abbaus der von den Mitgliedstaaten ausgeübten Preiskontrollen, da mit der Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts eine größere Diversifizierung des Angebots sowie eine Festsetzung niedrigerer Preise zugunsten der Verbraucher bezweckt wurde (
41 Art. 22 hat eine Deregulierung des Sektors zum Gegenstand (
42 Als Drittes weise ich zum allgemeineren Kontext von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 darauf hin, dass, wie auch die Kommission angemerkt hat, die Richtlinie 98/6/EG (
43 Die vorstehenden Erwägungen stehen meines Erachtens völlig im Einklang mit der nun folgenden teleologischen Auslegung der von dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betroffenen Bestimmungen. 4. Auslegung anhand der Ziele der betroffenen Bestimmungen
44 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht sowohl aus der Überschrift von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 als auch aus dem Wortlaut seines Abs. 1 klar hervor, dass dieser Artikel „Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten soll und damit zum Schutz des Kunden beiträgt, der diese Dienste in Anspruch nimmt“ (
45 Im gleichen Sinne heißt es im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass „[d]ie Kunden in der Lage sein [sollten], die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für … Flugdienste [von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats] jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.“
46 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts und der Verbraucherzentrale wäre das im ersten Satz dieses 16. Erwägungsgrundes genannte Ziel des effektiven Preisvergleichs gefährdet, wenn es jedem Luftfahrtunternehmen freistünde, die Flugpreise für einen Flug innerhalb der Union in der Währung seiner Wahl auszuweisen. Wie Germanwings und die Kommission teile auch ich diese Ansicht nicht.
47 Als Erstes bin ich in Anbetracht der Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 der Ansicht, dass die Stärkung des Kundenschutzes (Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sicherstellen sollte (
48 Ich hielte es also für wünschenswert, diese Bestimmung nicht so weit auszulegen, dass letztlich hauptsächlich oder gar ausschließlich die Interessen der Kunden gefördert würden (
49 In dieser Hinsicht weise ich als Zweites darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber zur Erreichung der vorgenannten Ziele der den Luftfahrtunternehmen eingeräumten Preisfreiheit einen Rahmen gesetzt hat. Er hat sie ausdrücklich dazu verpflichtet, vollständige Informationen über ihre Preise für die Beförderung von Personen und über die damit einhergehenden Bedingungen zu veröffentlichen, und festgelegt, dass diese Preise alle anwendbaren Steuern, Gebühren und Entgelte einschließen müssen (
50 So sind in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 sehr detailliert eine ganze Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Daten angeführt, die in diesem Rahmen systematisch mitzuteilen sind (
51 Im gleichen Sinne sind im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Bestandteile aufgeführt, die der Endpreis zwingend enthalten muss, wie Satz 2 dieses Erwägungsgrundes bestätigt, in dem die Bedeutung von dessen Satz 1 klargestellt wird, auf den sich die Verbraucherzentrale zu Unrecht isoliert beruft.
52 Entgegen dem, was die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu vertreten scheint, ist das Ziel dieser Bestimmungen nicht, dem Kunden die Beurteilung der Höhe des Preises in der ihm am besten bekannten Währung zu ermöglichen, sondern, Transparenz dahin gehend sicherzustellen, dass alle Preisbestandteile im Endpreis ausgewiesen sind, und somit dem Kunden eine echte Vergleichsmöglichkeit zu garantieren. Ich teile zudem die von der Kommission in der Sitzung geäußerte Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass der mit der Verordnung Nr. 1008/2008 angestrebte Schutz der Verbraucher deren Schutz gegen das Risiko von Wechselkursverlusten einschließt.
53 Wenn überdies die Verwendung einer bestimmten Währung als ein ausschlaggebender Aspekt für die Erreichung der von ihnen angestrebten Preisinformations- und ‑transparenzziele erschienen wäre, hätten die Urheber der Verordnung Nr. 1008/2008 es nicht versäumt, diese Regel aufzustellen und die Kriterien zur Bestimmung der betreffenden Währung zu definieren. Da der Gesetzgeber dies nicht getan hat, ist es meines Erachtens nicht Sache des Gerichtshofs, es an dessen Stelle zu tun, und dies umso weniger, als der Erlass einer solchen Regel aus meiner Sicht nicht erforderlich war, um den Verbraucherschutz sicherzustellen.
54 Ich halte es nämlich als Drittes, abgesehen von den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer eventuellen Definition angemessener Kriterien (dem Kunden eine bessere effektive Analyse des Preises der von verschiedenen Luftfahrtunternehmen erbrachten Dienstleistungen ermöglicht, wie es dem Ziel der effektiven Vergleichbarkeit und der Transparenz der Preise entspricht, das mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, wie er im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes zu verstehen ist, verfolgt wird (
55 Es trifft zu, dass die von der Verbraucherzentrale vorgeschlagene Begrenzung der Zahl der Landeswährungen, die von den Luftfahrtunternehmen zur Angabe ihrer Flugpreise verwendet werden können, auch wenn sie in der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht vorgesehen ist, auf den ersten Blick den Vergleich der Angebote für die gleiche Dienstleistung erleichtern würde.
56 Auch wenn aber der Gerichtshof das Bestehen einer Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Landeswährung feststellen sollte, wären doch Unannehmlichkeiten aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Währungen nicht völlig auszuschließen. Denn wenn, wie die Kommission ausgeführt hat, der Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung insoweit als ausschlaggebend anzusehen ist, kann die dort gebrauchte alternative Wendung „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ so verstanden werden, dass sie es einem Luftfahrtunternehmen stets erlaubt, seine Preise in Euro anzugeben (
57 Die Probleme aufgrund der Möglichkeit, verschiedene Währungen zu verwenden, können tatsächlich durch mehrere Faktoren begrenzt werden, die den Vergleich erleichtern (
58 In Anbetracht aller dieser Erwägungen schlage ich als Antwort auf die erste Vorlagefrage vor, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen ist, dass die Luftfahrtunternehmen bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise nicht verpflichtet sind, diese Preise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen. B. Zu den Kriterien für die Bestimmung der Landeswährung für den Fall, dass die Verwendung einer bestimmten Währung bei der Veröffentlichung der Flugpreise vorgeschrieben sein sollte (zweite Frage)
59 Die zweite Vorlagefrage wird nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die erste Frage dahin beantworten sollte, dass sich aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 eine Verpflichtung für die Luftfahrtunternehmen ergibt, ihre Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen. Da ich die gegenteilige Antwort auf die erste Frage vorschlage, erübrigt sich meines Erachtens die Beantwortung der zweiten Frage. Die nachstehenden knappen Ausführungen erfolgen daher nur hilfsweise.
60 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, in welcher Landeswährung die Flugpreise nach den vorgenannten Bestimmungen ausgewiesen werden können, wenn wie im Ausgangsverfahren ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen über seine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: „www.germanwings.de“ (
61 Die Verbraucherzentrale trägt vor, nach den Kollisionsregeln des Art. 5 der Verordnung Nr. 593/2008 (
62 Dagegen macht Germanwings geltend, die Flugpreise müssten in Euro oder in der Landeswährung des Mitgliedstaats des Abflugorts ausgewiesen werden und die übrigen in der zweiten Vorlagefrage genannten Anknüpfungskriterien seien für die Bestimmung der Landeswährung im Sinne der Verordnung Nr. 1008/2008 ohne Bedeutung. Auch das vorlegende Gericht scheint dieser Auslegung zuzuneigen.
63 Die Kommission wiederum schlägt vor, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise, die Endpreise und die anderen in dieser Bestimmung genannten Elemente in der Währung des Abflugorts ausdrücken. Dem schließe ich mich hilfsweise an mit der Klarstellung, dass Art. 23 Abs. 1 meines Erachtens insoweit nichts vorschreibt (
64 Erstens bin ich der Ansicht, dass das Kriterium des Abflugorts relevant sein kann für die Bestimmung der Landeswährung, in der die Flugpreise anzugeben sind. Denn wie das vorlegende Gericht ausführt, ist der Abflugort allen verglichenen Luftverkehrsdiensten notwendig gemein, so dass die von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Preise ihrer Angebote verwendete Landeswährung für alle diese Dienste dieselbe wäre, was u. a. den von der Verordnung Nr. 1008/2008 gewollten effektiven Vergleich der Preise (
65 Meines Erachtens kommt es nicht darauf an, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen ihre Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben, wie es am Ende der Vorlagefrage heißt (
66 Auf das Kriterium des Abflugorts abzustellen, wäre überdies damit vereinbar, dass dem in Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung bezüglich der Flugpreise verwendeten Ausdruck „Landeswährung“ eine Bedeutung gegeben werden sollte, die auch für den Ausdruck gilt, der in derselben Weise in Nr. 19 für die Luftfrachtraten verwendet wird (
67 Zweitens meine ich wie das vorlegende Gericht und Germanwings, dass nicht auf das Kriterium des Ortes der Niederlassung des Luftfahrtunternehmens, das den in Rede stehenden Dienst anbietet, abgestellt werden kann, da die Währungen, die zur Angabe des Preises eines identischen Dienstes verwendet werden könnten, von der Zahl der Länder abhängen würden, in denen die verschiedenen Luftfahrtunternehmen, die diese Leistung anbieten, niedergelassen wären (
68 Drittens wäre es auch nicht angebracht, auf das Kriterium der Top-Level-Domain der Internetseite des Luftfahrtunternehmens abzustellen, das den fraglichen Dienst anbietet. Mit dem vorlegenden Gericht bin ich der Ansicht, dass ein Luftfahrtunternehmen dieses Kriterium leicht umgehen könnte, indem es willkürlich eine Top‑Level‑Domain wählt, die dem Land entspricht, dessen Währung es zur Angabe seiner Preise verwenden möchte. Überdies macht Germanwings zu Recht geltend, dass die Domain-Namen nicht immer länderspezifisch seien, also nicht unbedingt auf ein bestimmtes Land verwiesen, wie etwa dann, wenn die Adresse mit „.com“ ende und dieses Anknüpfungskriterium somit fehle.
69 Viertens lehne ich auch das Kriterium des Aufenthaltsorts des Kunden und das des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kunden ab, wobei zu beachten ist, dass diese beiden Orte nicht unbedingt zusammenfallen, da es vorkommen kann, dass eine Person einen Luftverkehrsdienst in einem Land erwerben möchte, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch wenn vermutet werden kann, dass der Kunde mit den an diesen Orten geltenden Währungen vertraut ist, halte ich diese Kriterien für ungeeignet, da das Luftfahrtunternehmen zu dem Zeitpunkt, da es sein Angebot formuliert, nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Publikum befindet, das tatsächlich sein Interesse bekunden wird. Wie das vorlegende Gericht ausführt, bestünde für die Luftfahrtunternehmen bei einer solchen Anknüpfung die Notwendigkeit, vorab sämtliche potenziellen Verbraucher zu lokalisieren und für die unterschiedlichen Währungsgebiete jeweils unterschiedliche Flugpreise auszuweisen, was mir angesichts der doppelten Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmung eine zu weit gehende Vorgabe zu sein scheint.
70 Fünftens überzeugt mich die von der Verbraucherzentrale vertretene These (
71 Folglich wäre für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, ihre Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung auszudrücken, meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, dass die in Rede stehenden Preise in der Währung ausgewiesen werden, die im Land des Abflugorts des betreffenden Fluges gilt. V. Ergebnis
72 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten: Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen, dass die Luftfahrtunternehmen bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise nicht verpflichtet sind, diese Preise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen. „(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet. (3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“