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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.01.2019 – C-614/17

Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2019:11

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 10. Januar 2019 ( Rechtssache C‑614/17 Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego gegen Industrial Quesera Cuquerella SL, Juan Ramón Cuquerella Montagud (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – g.U. ‚Queso Manchego‘ – Verwendung von Zeichen, die geeignet sind, auf die Gegend anzuspielen, mit der die g.U. verbunden ist – Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“

1 Wenige Monate nach dem Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, im Folgenden: Urteil Scotch Whisky Association), ist der Gerichtshof erneut aufgerufen, im Wege der Vorabentscheidung den Begriff „Anspielung“ im Sinne der Unionsvorschriften im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) ( Rechtlicher Rahmen

2 Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 510/2006 sieht in Abs. 1 Buchst. b vor: „(1) Eingetragene Namen werden geschützt gegen … b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird; …“

3 In Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 heißt es: „Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird“. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 „[werden] Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, … gelöscht“. Art. 14 Abs. 2 sieht vor: „Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland … in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden …“ ( Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4 Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, im Folgenden: Stiftung), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erhob gegen die Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud eine Klage ( – die Feststellung, dass die Etiketten, die IQC zur Kennzeichnung und Vermarktung der Käse „Adarga de Oro“, „Super Rocinante“ und „Rocinante“, die nicht von der g.U. „Queso Manchego“ erfasst werden, sowie die Verwendung des Begriffs „Quesos Rocinante“ auf der Website dieser Gesellschaft sowohl für durch die g.U. „Queso Manchego“ geschützte als auch für nicht durch sie geschützte Käsesorten ( – die teilweise Löschung des Handelsnamens „Rocinante“ und zweier nationaler Wort- und Bildmarken ( – die Unterlassung von Handlungen unlauteren Wettbewerbs und die Beseitigung von deren Folgen.

5 Im Rahmen der Feststellungsklage, hinsichtlich deren die Vorlagefragen gestellt werden, bestritten die Beklagten, dass die auf den Etiketten und der Website von IQC verwendeten Wort- und Bildzeichen auf die g.U. „Queso Manchego“ anspielten, und beriefen sich auf das Recht von IQC als in der Region Mancha ansässiges Unternehmen, mit dieser Region in Verbindung stehende Symbole zu verwenden.

6 Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Stiftung ab und stützte sich dabei auf die beiden Feststellungen, dass die von IQC verwendeten Bild- und Wortzeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit den Begriffen „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen und dass diese Zeichen auf die Mancha anspielten, nicht aber auf die g.U. „Queso Manchego“. Die von der Stiftung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wurde von der Audiencia Provincial de Albacete (Berufungsgericht der Provinz Albacete, Spanien) zurückgewiesen, die auch der Ansicht war, dass in Ermangelung von Wortzeichen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der g.U. „Queso Manchego“ aufwiesen, das Vorliegen einer Anspielung auf diese Bezeichnung nicht festgestellt werden könne. Die Verwendung von Zeichen durch IQC, die auf die Gegend der Mancha anspielten, nicht aber auf von der fraglichen g.U. erfasste Erzeugnisse, sei als rechtmäßig zu erachten, da die von IQC vermarkteten Produkte, für die diese Symbole verwendet würden, in diesem Gebiet hergestellt würden. Die Anspielung auf die Qualität und den Ruf der Käsesorten aus der Mancha beinhalte keine Anspielung auf die Qualität und die Berühmtheit der von der g.U. „Queso Manchego“ erfassten Käsesorten.

7 Die Stiftung legte gegen das Urteil der Audiencia Provincial de Albacete (Berufungsgericht der Provinz Albacete) beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Rechtsmittel ein.

8 Im Vorlagebeschluss macht das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) folgende nähere Angaben: i) Der Begriff „manchego“ sei das Adjektiv, mit dem im Spanischen u. a. Produkte aus der Mancha bezeichnet würden, einer Gegend Spaniens, in der die Herstellung von Käse aus Schafsmilch nach bestimmten Herstellungs- und Reifungsmethoden eine Tradition darstelle; ii) die Mancha sei die Gegend, in der der größte Teil der Handlung des berühmten Romans „Don Quijote de la Mancha“ (

9 Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fragt sich erstens, ob, wie im Ausgangsverfahren von der Stiftung geltend gemacht wird, die Anspielung auf eine g.U. auch durch die bloße Verwendung von Bildzeichen erfolgen und daher im Wesentlichen begrifflicher Natur sein kann. Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Verwendung von auf die Gegend der Mancha anspielenden Bild- und Wortzeichen für die Vermarktung von Käse eine Anspielung auf die g.U. „Queso Manchego“ beinhaltet und ob folglich die Hersteller von Käsesorten, die von dieser Bezeichnung erfasst werden, über ein Monopol für die Verwendung dieser Zeichen auch gegenüber Herstellern verfügen, die in dieser Gegend ansässig sind, deren Erzeugnisse aber nicht von der fraglichen g.U. erfasst werden. Hierzu stellt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fest, dass eine Bejahung dieser Frage zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen könnte, während eine Verneinung den den g.U. verliehenen Schutz schwächen und die solchen Bezeichnungen übertragene Funktion, über die Qualität zu informieren, beeinträchtigen könnte. Schließlich fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, auf welche Kategorie von Verbrauchern bei der Prüfung des Vorliegens einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 abzustellen ist, insbesondere in dem Fall, in dem die fraglichen g.U.‑Erzeugnisse dazu bestimmt sind, hauptsächlich in dem Mitgliedstaat konsumiert zu werden, in dem sie hergestellt werden.

10 In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2017 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Muss eine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 verbotene Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung notwendigerweise durch die Verwendung von Bezeichnungen erfolgen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung aufweisen, oder kann sie durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die auf die Ursprungsbezeichnung anspielen? 2. Kann bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung geografischer Art (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006), wenn es sich um die gleichen oder vergleichbare Erzeugnisse handelt, die Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, als eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung selbst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden, die selbst dann unzulässig ist, wenn derjenige, der diese Zeichen benutzt, ein Hersteller ist, der in der Gegend, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, weil sie – abgesehen vom geografischen Ursprung – nicht die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllen? 3. Ist der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen, dass er auf einen europäischen Verbraucher Bezug nimmt, oder kann er ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats verweisen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe Anlass gibt oder mit dem die g.U. geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird? Verfahren vor dem Gerichtshof

11 Schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 haben alle diese Beteiligten mit Ausnahme der deutschen Regierung mündliche Ausführungen gemacht. Würdigung Kurzer Überblick über die einschlägige Rechtsprechung

12 Vor der Prüfung der Vorlagefragen ist kurz auf die wesentlichen Etappen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz geschützter Bezeichnungen im Fall von Anspielungen einzugehen.

13 Der Gerichtshof hat sich zum Begriff „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 (C‑87/97, EU:C:1999:115), geäußert. Der Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung, um die er vom Handelsgericht Wien (Österreich) im Rahmen einer Klage ersucht wurde, die von der Stelle erhoben worden war, die mit der Verwaltung der g.U. „Gorgonzola“ betraut war, und die auf die Unterlassung des Vertriebs eines Schimmelkäses unter der Bezeichnung „Cambozola“ in Österreich und auf Löschung des entsprechenden älteren eingetragenen Warenzeichens gerichtet war, zum einen bekräftigt, dass der Begriff „Anspielung“ im Sinne der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 2081/92 „eine Fallgestaltung [erfasst], in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt“, und zum anderen, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht (

14 Dieser Ansatz wurde im Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117), bestätigt, das im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erging, der die Kommission vorwarf, sich geweigert zu haben, auf ihrem Staatsgebiet die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ unter Verstoß gegen die g.U. „Parmigiano Reggiano“ zu verbieten. Das Vorliegen einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 wurde vom Gerichtshof nicht nur im Licht der bildlichen und phonetischen Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen – Bewertungskriterien, denen der Gerichtshof bereits im genannten Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (

15 Genauso hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Verordnung Nr. 110/2008 (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484), ergangen ist, hatte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Eintragung zweier Bildmarken in Finnland gewandt, in denen ausführlich die g.g.A. „Cognac“, deren Inhaber er war, sowie ihre Übersetzung wiedergegeben war. Durch die Einstufung dieser Wiedergaben als Anspielung hat der Gerichtshof dieselben in den Urteilen Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 31), hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Kriterien das nationale Gericht bei der ihm und nicht dem Gerichtshof obliegenden Entscheidung, ob in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt, leiten sollen. Das Ausgangsverfahren, das zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, zu dem dieses Urteil ergangen ist, betraf die Verwendung der Bezeichnung „Verlados“ für einen von der Gesellschaft Viiniverla mit Sitz in Verla in Finnland hergestellten Brand aus Apfelwein. Das Gericht, das dieses Ersuchen eingereicht hat und über eine Klage gegen eine Maßnahme zu entscheiden hatte, mit der die finnischen Behörden zum Schutz der g.g.A. „Calvados“ ein Verbot verfügt hatten, diese Bezeichnung zu verwenden, fragte den Gerichtshof u. a. nach der Relevanz bestimmter tatsächlicher Umstände für die Feststellung des Vorliegens einer Anspielung. Nachdem sich der Gerichtshof zum Begriff des „maßgeblichen Verbrauchers“ (

16 Schließlich hat der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil Scotch Whisky Association, das nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, erlassen worden ist (

17 Aus der soeben dargestellten Rechtsprechung geht hervor, dass der Schutz vor Anspielung, der von den verschiedenen vom Unionsrecht eingeführten Qualitätsregelungen vorgesehen wird (sui generis darstellt (

18 Zwar ist der Tatbestand der „Anspielung“ in dieser Bestimmung des genannten Art. 13 enthalten, er unterscheidet sich jedoch sowohl von den Fällen der „Nachahmung“, die durch die Wiedergabe der wesentlichen Bestandteile der eingetragenen Bezeichnung gekennzeichnet sind, als auch von denen der „Aneignung“, die die unrechtmäßige und absichtliche Benutzung der eingetragenen Bezeichnung für nicht von dieser erfasste Waren mit der daraus folgenden Aneignung der Werte voraussetzen, die mit der Herstellungstradition, auf die die Bezeichnung Bezug nimmt, in Verbindung stehen (

19 In semantischer Hinsicht bedeutet anspielen „in Erinnerung rufen“ (

20 Selbst mit den Präzisierungen durch das Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415), geht meines Erachtens eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Tendenz hervor, den Begriff „Anspielung“ in Einklang mit dem weitgehenden Schutz, der den Ursprungsbezeichnungen vom Unionsgesetzgeber zuerkannt wird, und der öffentlich-rechtlichen Bedeutung des Ziels des Schutzes der Herstellung hochwertiger Erzeugnisse weit auszulegen (

21 Im Licht dieser oben dargestellten Grundsätze werde ich die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts prüfen. Zur ersten Vorlagefrage

22 Mit der ersten Vorlagefrage möchte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wissen, ob eine im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 verbotene Anspielung vorliegen kann, wenn Bildzeichen verwendet werden, oder ob nur die Verwendung von Bezeichnungen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der fraglichen g.U. aufweisen, diesen Tatbestand erfüllen kann.

23 Ich stimme der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie der französischen, der deutschen und der spanischen Regierung zu, dass diese Frage zu bejahen ist.

24 Aus der oben geprüften Rechtsprechung geht hervor, dass für die Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, das entscheidende Kriterium die Wahrnehmung des Verbrauchers ist, die anhand der Geeignetheit des streitigen Zeichens, eine gedankliche Assoziation zwischen dem konventionellen Produkt und dem von der eingetragenen Bezeichnung erfassten Erzeugnis hervorzurufen, festgestellt wird (Indizien für die Beurteilung sind, ob der Verbraucher, wenn er dem konventionellen Produkt gegenübersteht, zu einer solchen Assoziation verleitet wird (

25 Wenn nun das Vorliegen einer bildlichen und vor allem klanglichen Ähnlichkeit keine „zwingende Voraussetzung“ (

26 Gewiss bezieht sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, in fast allen Randnummern der Begründung des Urteils Scotch Whisky Association, wie im Übrigen in allen vorhergehenden oben genannten Urteilen, die anspielende Funktion auf die Bezeichnung des konventionellen Produkts (

27 Allerdings bin ich im Gegensatz zur Kommission nicht der Ansicht, dass man daraus die Intention des Gerichtshofs ableiten kann, den Tatbestand der Anspielung nur auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die gedankliche Assoziation mit dem von einer eingetragenen Bezeichnung erfassten Produkt aus der Verwendung von Wortbestandteilen ergibt. Abgesehen davon, dass zwei Randnummern der Begründung und der zweite Absatz von Nr. 2 des Tenors des Urteils allgemeiner auf den „streitigen Bestandteil“ des in Rede stehenden Zeichens verweisen, ist die vom Gerichtshof verwendete Terminologie in den Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits zu rücken, auf den das Urteil Scotch Whisky Association zurückgeht, in dem es darum ging, inwieweit ein in der Bezeichnung des konventionellen Produkts enthaltener Begriff anspielend sein kann (

28 Wenn man außerdem abschließende Hinweise zur Auslegung nur aus der in diesem Urteil verwendeten Terminologie ziehen sollte, müsste man daraus auch die Absicht des Gerichtshofs ableiten, den Begriff „Anspielung“ nur auf die Fälle zu beschränken, in denen der verlangte assoziative Zusammenhang von in der Verkaufsbezeichnung des konventionellen Produkts enthaltenen Begriffen unter Ausschluss jedes anderen Wortbestandteils (wie allgemeine, beschreibende, lobende Ausdrücke usw.) auf dem Etikett oder der Verpackung dieses Produkts hervorgerufen wird. Eine solche Auslegung ist meines Erachtens durch den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ausgeschlossen, in dem ausdrücklich Ausdrücke (wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“) genannt werden, die im Allgemeinen nicht Teil der Verkaufsbezeichnung des Produkts, sondern ihr beigefügt sind.

29 Grundlegender geht aus der oben genannten Rechtsprechung und insbesondere aus den Urteilen Bureau National Interprofessionnel du Cognac (Indizien beurteilen, ohne dass ihm das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines dieser Indizien, z. B. die bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen für sich allein genommen erlaubt, das Vorliegen einer Anspielung festzustellen oder auszuschließen.

30 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association klargestellt, dass eine Anspielung nur dann vorliegen kann, wenn das streitige Zeichen beim Publikum einen hinreichend „unmittelbaren“ und „eindeutigen“ Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der eingetragenen Bezeichnung hervorruft (

31 Eine solche Begrenzung ist meines Erachtens für sich genommen geeignet, die Tragweite der unrechtmäßigen Anspielung – und damit die Einschränkung der Freiheit der Hersteller von konventionellen Produkten bei der Entscheidung, wie sie der Öffentlichkeit ihre eigenen Produkte präsentieren – in Grenzen zu halten, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um eingetragene Bezeichnungen wirksam zu schützen und dem Erfordernis der Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Genüge zu tun (

32 Einer Auslegung zu folgen, wie ich dem Gerichtshof vorschlage, wonach eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 auch im Fall der Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit zwischen g.U. oder g.g.A. und der Verkaufsbezeichnung des konventionellen Produkts vorliegen kann, steht meines Erachtens – abgesehen davon, dass es dafür solide Stützen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt – sowohl mit dem Willen des Unionsgesetzgebers in Einklang, diese Bezeichnungen weitreichend zu schützen, als auch mit der Bedeutung der in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge genannten Ziele, die durch die Anerkennung eines solchen Schutzes verfolgt werden.

33 Ich betone schließlich, dass die vorgeschlagene Auslegung nicht bedeutet, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 in den Anwendungsbereich der folgenden Buchst. c und d dieses Absatzes eingreift, die sich auf „Angaben“ oder „Praktiken“ beziehen, die verboten sind, nicht weil sie auf eine eingetragene Bezeichnung anspielen (

34 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die erste Vorlagefrage meines Erachtens dahin zu beantworten, dass eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 auch durch die Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen Bezeichnung und der Verkaufsbezeichnung des Erzeugnisses, um das es geht, unter der Bedingung vorliegen kann, dass der Verbraucher angesichts der streitigen Zeichen veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung trägt. Zur zweiten Vorlagefrage

35 Die zweite Vorlagefrage lässt sich in zwei Teile untergliedern. Mit dem ersten Teil möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gebrauch von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der eine g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 verbunden ist, für Erzeugnisse, die mit den von der g.U. erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt. Im zweiten Teil fragt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), ob eine rechtswidrige Anspielung auch dann vorliegt, wenn solche Zeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Region ansässig ist, aber für Erzeugnisse, die die Produktspezifikation der g.U. nicht erfüllen.

36 Die Antwort auf den ersten Teil dieser Frage ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

37 In Anbetracht der bestehenden Verbindung zwischen g.U.‑Erzeugnissen und der Gegend, aus der sie stammen (unmittelbar einen gedanklichen Bezug zu den Erzeugnissen herstellt, die die g.U. tragen.

38 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, bei dem ihm zur Prüfung vorgelegten Sachverhalt zu bewerten, ob die Voraussetzungen für eine rechtswidrige Anspielung erfüllt sind (

39 Im Ausgangsverfahren gibt es, auch wenn die Vorlagefragen hauptsächlich auf die Bildzeichen abzielen, die sich auf den streitigen Etiketten befinden, eine Reihe von Bestandteilen, wovon einige Wortbestandteile (die Begriffe „Rocinante“ und „adarga de oro“) und andere Bildbestandteile (die Zeichen, die die physischen Eigenschaften einiger Personen des berühmten Romans von Cervantes wiedergeben, sowie Bestandteile, die als typisch für die Landschaft der Mancha angesehen werden), die das vorlegende Gericht für eine Anspielung auf die Gegend hält, die mit der g.U. „Queso Manchego“ verbunden ist. Die Begriffe „manchego“ oder „Mancha“ werden in den beanstandeten Wortzeichen nicht, nicht einmal teilweise, wiedergegeben (

40 Wenn man sie isoliert oder auch in Kombination betrachtete, würden die Bildzeichen auf den ersten Blick ungeeignet erscheinen, eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darzustellen, wie er vom Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association ausgelegt wird. Wie die Kommission und die deutsche Regierung ausgeführt haben, scheinen nämlich einige dieser Zeichen zu allgemein zu sein, um beim Verbraucher einen „eindeutigen“ Zusammenhang mit der Gegend der Mancha herzustellen (

41 Ich schließe allerdings nicht aus, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gleichwohl eine Anspielung festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, die alle Bestandteile, ganz gleich ob Wort- oder Bildbestandteile, die das Potenzial einer Anspielung haben und die auf den streitigen Etiketten erscheinen, die Identität oder die Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Erzeugnissen sowie die Modalitäten berücksichtigt, unter denen diese Erzeugnisse angeboten, beworben und vertrieben werden (

42 Der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage betrifft die eventuelle Auswirkung des Umstands, dass die Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht diese Bezeichnung tragen, aber in dieser Gegend erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden (

43 Hierzu stelle ich ebenso wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission fest, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 nicht vorsieht, dass Situationen, in denen die geografische Herkunft der anspielenden Erzeugnisse mit der Herkunft von g.U.‑Erzeugnissen oder g.g.A.‑Erzeugnissen zusammenfällt, von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Dies steht auf der anderen Seite in Einklang sowohl mit der Natur des Schutzes vor Anspielung – der, wie gesehen, zwar auch Verwechslungstatbestände erfasst, aber unabhängig von der Frage ist, ob der Verbraucher sich geirrt hat, einschließlich hinsichtlich der geografischen Herkunft der anspielenden Erzeugnisse – als auch mit den von der Verordnung Nr. 510/2006 verfolgten Zielen. Herstellern, die in dem mit einer bestimmten g.U. assoziierten Gebiet tätig sind, ohne dass sie jedoch die jeweilige Produktspezifikation einhalten, zu erlauben, Zeichen, die auf dieses geografische Gebiet anspielen, für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den von dieser g.U. erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, würde die Qualitätsgarantie schwächen, die durch diese Bezeichnung verliehen wird (

44 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu antworten, dass der Gebrauch von Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse, die mit den von einer g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch dann darstellen kann, wenn diese Zeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger für nicht von der g.U. erfasste Waren verwendet werden. Zur dritten Vorlagefrage

45 Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, auf den das nationale Gericht bei der Feststellung abzustellen hat, ob eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, mit dem europäischen Verbraucher übereinstimmt oder sich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats beschränken kann, in dem das anspielende Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird.

46 Wie oben bereits angesprochen und wie alle Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben, ist die Antwort auf diese Frage dem Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), zu entnehmen. In diesem Urteil bezüglich der Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 hat der Gerichtshof klargestellt, dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen effektiven und einheitlichen Schutz der geografischen Angaben in der gesamten Union zu gewährleisten, der Begriff „Verbraucher“, auf dessen Wahrnehmung abzustellen ist, um das Vorliegen einer Anspielung im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln, „auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt“ (

47 Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich jedoch von denen des Verfahrens, auf das das Urteil Viiniverla (

48 Aus diesem Grund bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu klären, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf den europäischen oder nur den spanischen Verbraucher abzustellen ist.

49 Es ist offensichtlich, dass der Begriff des „europäischen Verbrauchers“ ihm innewohnende Grenzen hat, da es sich einfach um eine juristische Fiktion handelt, die darauf abzielt, eine sehr vielschichtige und wenig homogene Wirklichkeit auf einen gemeinsamen Nenner zu reduzieren. Im Rahmen des Schutzes eingetragener Bezeichnungen vor rechtswidriger Anspielung – in dem es um die vermutete Wahrnehmung des fraglichen Verbrauchers für die Zwecke der Feststellung nicht einer Verwechslungsgefahr, sondern einer einfachen Assoziation geht – ist dieser Begriff, wie allgemeiner derjenige des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, mit besonderer Vorsicht anzuwenden.

50 Wie der Gerichtshof im Urteil Viiniverla (

51 Zwar verlangt dieses Erfordernis, dass auch für Erzeugnisse, die für den lokalen Handel bestimmt sind, Umstände nicht berücksichtigt werden, die geeignet sind, das Vorliegen einer rechtswidrigen Anspielung nur für Verbraucher eines Mitgliedstaats auszuschließen, es verlangt hingegen nicht, dass eine im Hinblick auf die Verbraucher nur eines Mitgliedstaats festgestellte rechtswidrige Anspielung unzureichend ist, den von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutz auszulösen.

52 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens auf die dritte Vorlagefrage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu antworten, dass das nationale Gericht für die Ermittlung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abstellen muss, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auch auf den Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Erzeugnisse, die zu der Anspielung führen, hergestellt werden, oder mit dem die eingetragene Bezeichnung geografisch verbunden ist. Ergebnis

53 Auf der Grundlage sämtlicher vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu beantworten: Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass eine Anspielung im Sinne dieser Bestimmung auch durch die Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen Bezeichnung und der Verkaufsbezeichnung des Erzeugnisses, um das es geht, unter der Bedingung vorliegen kann, dass der Verbraucher angesichts der streitigen Zeichen veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung trägt. Der Gebrauch von Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse, die mit den von einer g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch dann darstellen, wenn diese Zeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger für nicht von der g.U. erfasste Waren verwendet werden. Um zu ermitteln, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, muss das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abstellen, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auch auf den Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Erzeugnisse, die zu der Anspielung führen, hergestellt werden, oder mit dem die eingetragene Bezeichnung geografisch verbunden ist.