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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.09.2020 – C-490/19
Generalanwalt Giovanni Pitruzzella · ECLI:EU:C:2020:730
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS GIOVANNI PITRUZZELLA vom 17. September 2020 ( Rechtssache C‑490/19 Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier gegen Société Fromagère du Livradois SAS (Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationshof, Frankreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Schutz der Eintragung einer Bezeichnung – Verbot der Verwendung durch einen Dritten oder Verbot einer Aufmachung, die geeignet ist, den Verbraucher ohne Verwendung der Bezeichnung irrezuführen“ I. Einleitung
1 Mit dem Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Schlussanträge ist, stellt die Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 (
2 Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Syndicat interprofessionnel de défense du fromage Morbier (im Folgenden: Verband) und der Société Fromagère du Livradois SAS (im Folgenden: SFL) betreffend ein mutmaßlich unlauteres und parasitäres Wettbewerbsverhalten der Letztgenannten unter Missachtung der geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) „Morbier“ vorgelegt worden. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
3 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 ( „Eingetragene Namen werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. …“
4 Die Verordnung Nr. 510/2006 wurde mit Wirkung vom 3. Januar 2013 durch die Verordnung Nr. 1151/2012 aufgehoben und ersetzt. Art. 13 Abs. 1 der letztgenannten Verordnung ist im Wesentlichen identisch mit der entsprechenden Bestimmung der Verordnung Nr. 510/2006, mit der Ausnahme, dass er auch für unter den geschützten Namen fallende Erzeugnisse gilt, wenn sie als Zutaten verwendet werden, sowie für „Dienstleistungen“. Ähnliche Bestimmungen wie Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 finden sich in den verschiedenen von der Union eingeführten Qualitätsregelungen (
5 Aufgrund der gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1241/2002 der Kommission vom 10. Juli 2002 (
6 Die am 1. Juni 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 ( B. Französisches Recht
7 In dem aus der Loi no 2007-1544 de lutte contre la contrefaçon ( „Jede Beeinträchtigung einer geografischen Angabe begründet die zivilrechtliche Haftung ihres Urhebers. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gilt als ‚geografische Angabe‘: … b) die nach der Gemeinschaftsregelung betreffend den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben …“ III. Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8 Der Verband wurde am 18. Juli 2007 vom Institut national de l’origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität, im Folgenden: INAO) als Interessenvertretung zum Schutz des Morbier anerkannt. SFL mit Sitz im Departement Puy-de-Dôme (Frankreich) ist ein Unternehmen, das Käse herstellt und vermarktet.
9 Morbier ist ein Käse, der seit einem Dekret vom 22. Dezember 2000 eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung (im Folgenden: AOC) trägt; Art. 8 dieses Dekrets sah eine Übergangszeit für Unternehmen vor, die außerhalb des durch dieses Dekret festgelegten geografischen Bezugsgebiets ansässig waren und Käse unter dem Namen „Morbier“ herstellten und vertrieben, einen Übergangszeitraum vor, um ihnen zu ermöglichen, diesen Namen ohne die Angabe „AOC“ weiterhin bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Veröffentlichung der Eintragung der Ursprungsbezeichnung „Morbier“ als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 weiterhin zu verwenden (
10 Da SFL nicht in dem geografischen Gebiet liegt, für das der Name „Morbier“ vorbehalten ist, wurde es ihr, die Käse unter diesem Namen seit 1979 herstellt, gemäß Art. 8 des Dekrets vom 22. Dezember 2000 gestattet, den Namen „Morbier“ ohne die Angabe „AOC“ bis zum 11. Juli 2007 zu verwenden, wonach sie ihn durch den Namen „Montboissié du Haut Livradois“ ersetzte. SFL meldete außerdem am 5. Oktober 2001 in den USA die amerikanische Marke Morbier du Haut Livradois an, die sie 2008 für zehn Jahre verlängerte, und am 5. November 2004 die französische Marke Montboissier.
11 Der Verband warf SFL vor, die geschützte Bezeichnung dadurch zu beeinträchtigen und unlauteren und parasitären Wettbewerb zu betreiben, dass sie einen Käse herstelle und vertreibe, der das visuelle Erscheinungsbild des unter die g.U. „Morbier“ fallenden Erzeugnisses übernehme, um eine Verwechslung mit diesem zu erzeugen und von der Bekanntheit des mit diesem verbundenen Images zu profitieren, ohne sich an die Spezifikation der Ursprungsbezeichnung halten zu müssen, und verklagte sie daher am 22. August 2013 vor dem Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris, Frankreich) mit dem Antrag, ihr aufzugeben, jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung des Namens der g.U. „Morbier“, jede Aneignung, Nachahmung oder Anspielung auf diese g.U., alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben gleich welcher Art, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften des Erzeugnisses beziehen und geeignet sind, einen falschen Eindruck über dessen Ursprung zu erwecken, alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, und insbesondere jede Verwendung eines schwarzen Streifens, der zwei Teile des Käses trennt, zu unterlassen und ihren Schaden zu ersetzen.
12 Mit Urteil vom 14. April 2016 wies das Tribunal de grande instance de Paris (Regionalgericht Paris) alle Anträge des Verbands ab. Diese Entscheidung wurde von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) mit Urteil vom 16. Juni 2017 bestätigt. In diesem Urteil befand die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) u. a., der Vertrieb eines Käses, der ein oder mehrere in der Spezifikation des Morbier enthaltene Merkmale aufweise und diesem daher ähnele, stelle kein Fehlverhalten dar. Im Anschluss an die Feststellung, dass die Regelung über die g.U. nicht darauf abziele, das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses oder seine in der Spezifikation beschriebenen Merkmale zu schützen, sondern seine Bezeichnung, so dass sie nicht verbiete, ein Erzeugnis nach denselben Techniken herzustellen wie denjenigen, die in den auf die geografische Bezeichnung anwendbaren Vorschriften vorgesehen seien, und unter Hinweis darauf, dass mangels eines ausschließlichen Rechts die Wiedergabe des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses unter die Handels- und Gewerbefreiheit falle, befand die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris), dass die Merkmale, auf die sich der Verband berufe, u. a. der horizontale blaue Streifen, zu einer historischen Tradition gehörten, einer jahrhundertealten Technik, die auch bei anderen Käsesorten anzutreffen seien, die von SFL bereits vor der Erlangung der g.U. angewandt worden seien und die nicht auf Investitionen beruhten, die der Verband oder seine Mitglieder getätigt hätten. Zwar sei das Recht, pflanzliche Kohle zu verwenden, nur Käse der g.U. „Morbier“ verliehen worden, jedoch habe SFL, um sich an die amerikanischen Rechtsvorschriften zu halten, diese durch Traubenpolyphenol ersetzen müssen, so dass die beiden Käse insoweit nicht vergleichbar seien. Unter Hinweis darauf, dass SFL weitere Unterschiede zwischen dem Käse Montboissier und dem Morbier, u. a. die Verwendung von pasteurisierter Milch für den ersten und Rohmilch für den zweiten, geltend gemacht habe, kam die Cour d’appel (Berufungsgericht) zu dem Ergebnis, dass die beiden Käse unterschiedlich seien und dass der Verband versuche, den Schutz der Bezeichnung „Morbier“ für unlautere wirtschaftliche Interessen und unter Verstoß gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs auszudehnen.
13 Gegen dieses Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) legte der Verband beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein. Er trug vor, die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) habe dadurch, dass sie befunden habe, nur die Verwendung des Namens „Morbier“ könne eine Beeinträchtigung der g.U. „Morbier“ darstellen, gegen Art. 13 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 verstoßen und nicht die Frage beantwortet, ob die Aufmachung des Käses „Montboissier“ geeignet sei, den Verbraucher irrezuführen. SFL ihrerseits macht geltend, die g.U. schütze Erzeugnisse aus einem abgegrenzten Gebiet, die als einzige die geschützte Bezeichnung tragen dürften. Sie verbiete anderen Erzeugern nicht, ähnliche Erzeugnisse herzustellen und zu vermarkten, sofern diese Vermarktung nicht mit Praktiken einhergehe, die zu einer Verwechslung führen könnten, u. a. durch Aneignung der geschützten Bezeichnung oder Anspielung auf diese. „[Sonstige] Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen“, wie es in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 heiße, müssten notwendigerweise den „Ursprung“ des Erzeugnisses betreffen; es müsse sich also um Praktiken handeln, die den Verbraucher dazu verleiteten, zu glauben, dass ihm ein Erzeugnis mit der in Rede stehenden g.U. vorliege. Diese „Praktiken“ könnten sich nicht lediglich aus dem Erscheinungsbild des Erzeugnisses als solchem ergeben, ohne dass seine Verpackung auf die geschützte Herkunft Bezug nehme.
14 Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationshof) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind die Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 und der Verordnung Nr. 1151/2012 dahin auszulegen, dass sie nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbieten, oder dahin, dass sie die Aufmachung eines unter eine Ursprungsbezeichnung fallenden Erzeugnisses, insbesondere die Wiedergabe seiner charakteristischen Form oder seines charakteristischen Erscheinungsbilds, die geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, verbieten, auch wenn die eingetragene Bezeichnung nicht verwendet wird?
15 In der vorliegenden Rechtssache haben der Verband, SFL, die französische und die griechische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Diese Beteiligten, mit Ausnahme der griechischen Regierung, haben in der Sitzung vom 18. Juni 2020 mündliche Ausführungen gemacht. IV. Würdigung A. Vorbemerkungen
16 Die von der Cour de cassation (Kassationshof) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage lässt sich in zwei Teile gliedern. Mit dem ersten Teil dieser Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 dahin auszulegen ist, dass er nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen unbefugten Dritten verbietet.
17 Der zweite Teil der Vorlagefrage, der voraussetzt, dass der erste Teil verneint wird, geht hingegen dahin, ob, wenn die geschützte Bezeichnung nicht verwendet wird, auch die bloße Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds des unter die eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses verboten ist, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses, das diese Form oder dieses Erscheinungsbild aufweist, irrezuführen.
18 Obwohl sie sich auf Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnungen insgesamt bezieht, betrifft die Vorlagefrage, wie sich aus ihrem Wortlaut und aus den Gründen der Vorlageentscheidung ergibt, speziell Buchst. d dieses Art. 13 Abs. 1, betreffend alle „sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen“. Wie jedoch aus den nachfolgenden Ausführungen hervorgeht, haben fast alle Beteiligten, die schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, die Vorlagefrage auch im Hinblick auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 geprüft, der u. a. jede „Anspielung“ auf einen geschützten Namen verbietet. Darüber hinaus betraf eine der den Beteiligten vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung in der Sitzung gestellten schriftlichen Fragen den Unterschied zwischen den in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b und d enthaltenen Bestimmungen. Der Vollständigkeit halber werde ich daher die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage sowohl unter dem Gesichtspunkt des Buchst. b als auch unter dem Gesichtspunkt des Buchst. d behandeln. B. Zusammenfassung der Erklärungen der Beteiligten
19 Der Verband macht geltend, der erste Teil der vom nationalen Gericht vorgelegten Frage sei bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere in den Urteilen vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (
20 SFL macht geltend, die g.U. schütze ihrem Wesen nach die „Bezeichnung“ des Erzeugnisses, die es ermögliche, es mit einem bestimmten Gebiet und einer bestimmten Produktionstechnik in Verbindung zu bringen. Dagegen werde die Verwendung einer solchen Technik weder ausschließlich den unter diese Bezeichnung fallenden Erzeugnissen vorbehalten noch erlaube sie es, die Vermarktung eines Erzeugnisses mit dem gleichen Erscheinungsbild wie diese Erzeugnisse zu verbieten. Ein solch weitreichender Schutz würde ein immerwährendes Verwertungsmonopol auf eines oder mehrere der in der Spezifikation der Bezeichnung beschriebenen Merkmale und auf das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses verleihen, das so nicht durch ein Recht des geistigen Eigentums geschützt werden könne. Die Urteile Scotch Whisky und Queso Manchego hätten visuelle Elemente auf der Verpackung des Erzeugnisses oder im Namen des Erzeugnisses betroffen, die leicht zu ersetzen seien und die Vermarktung des Erzeugnisses selbst nicht behinderten, im Gegensatz zu Elementen, die das Erscheinungsbild des Erzeugnisses beträfen, wie z. B. der Streifen in der Mitte der von SFL hergestellten Käse, der im Übrigen auf eine überlieferte Herstellungstechnik zurückgehe (
21 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Ursprungsbezeichnung weder die unter sie fallenden Erzeugnisse schütze noch irgendein physisches oder sonstiges Merkmal dieser Erzeugnisse, wie es in der Spezifikation oder auf den von den Begünstigten der betreffenden geschützten geografischen Angabe vermarkteten Erzeugnissen erscheine. Der Gegenstand des Schutzes sei nur die eingetragene Bezeichnung. Generell könne jedoch nicht prima facie ausgeschlossen werden, dass die Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, dessen Bezeichnung geschützt sei, eine Beeinträchtigung dieser Bezeichnung darstellen könne, obwohl dies die Ausnahme sei. Unter Bezugnahme auf die Urteile Scotch Whisky und Queso Manchego vertritt die Kommission die Auffassung, Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 sei dahin auszulegen, dass er nicht nur die Verwendung der eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbiete, sondern auch alle sonstigen Praktiken, u. a. die Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds des durch die Bezeichnung geschützten Erzeugnisses, wenn diese deutlich sichtbare Merkmale beträfen, die ausschließlich zu diesem Erzeugnis gehörten, und sofern eine hinreichend unmittelbare und eindeutige begriffliche Nähe zwischen diesen Praktiken und der geschützten Bezeichnung bestehe, die geeignet sei, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen, auch wenn die eingetragene Bezeichnung nicht verwendet werde. Damit jedoch auf das Vorliegen einer solchen Praxis in einem bestimmten Fall geschlossen werden könne, müsse die wiedergegebene Form oder das wiedergegebene Erscheinungsbild für die von der geschützten Bezeichnung erfassten Erzeugnisse charakteristisch sein und von den Verbrauchern als einzigartig und „unterscheidungskräftig“ für diese Erzeugnisse wahrgenommen werden.
22 Die französische Regierung trägt zum ersten Teil der Vorlagefrage vor, aus dem Buchstaben, dem Geist und den Zielen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich, dass diese Bestimmung den eingetragenen Bezeichnungen einen erweiterten Schutz gewähre, der ein sehr breites Spektrum von Beeinträchtigungen abdecke, und dass daher nicht nur die Verwendung dieser Bezeichnung durch einen Dritten verboten sei. Zum zweiten Teil der Vorlagefrage vertritt die französische Regierung die Auffassung, die Verwendung einer charakteristischen Form oder eines besonders unterscheidungskräftigen Zeichens eines unter eine g.U. fallenden Erzeugnisses könne zum einen eine gegen Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 verstoßende „Anspielung“ auslösen und zum anderen eine verbotene Praxis im Sinne von Buchst. d dieses Artikels darstellen, wenn sie geeignet sei, den Verbraucher zu veranlassen, gedanklich unmittelbar einen Bezug zu dem fraglichen Erzeugnis herzustellen.
23 Die griechische Regierung ist ebenfalls der Ansicht, dass sich aus dem Wortlaut und den Zielen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 ergebe, dass dessen Bestimmungen ein möglichst breites Spektrum von Beeinträchtigungen geschützter Bezeichnungen abdeckten. Was insbesondere Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnungen angehe, so sei diese Vorschrift, was die Art und die Form der Praxis angehe, weiter gefasst als die ihr vorangehenden, nicht aber was das Ergebnis angehe, zu dem diese Praxis führen müsse, nämlich zur Irreführung des Verbrauchers. Die Form oder das Erscheinungsbild eines Erzeugnisses sei jedoch geeignet, den Verbraucher irrezuführen und ihn unmittelbar an das unter die geschützte Bezeichnung fallende Erzeugnis zu erinnern, auch wenn es keinen direkten Bezug dazu gebe. Folglich könne die Wiedergabe des Erscheinungsbilds eines Erzeugnisses, dessen Bezeichnung geschützt sei, unter die Verbote nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 fallen, sofern sie nicht zufällig erfolge, sondern dazu bestimmt sei, den Ruf der geschützten Bezeichnung auszunutzen. C. Beurteilung
24 Zunächst möchte ich auf die von der Kommission sowohl in ihren schriftlichen als auch in ihren mündlichen Erklärungen vertretene Auffassung zurückkommen, wonach Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 einen Schutzmechanismus vorsieht, der sich auf die eingetragene Bezeichnung selbst und nicht auf das unter diese Bezeichnung fallende Erzeugnis bezieht.
25 Diese Auffassung trifft sicherlich zu. In unserem Fall ist also die Bezeichnung „Morbier“ geschützt und nicht, zumindest nicht unmittelbar, das Erzeugnis, das nach den in der Spezifikation für diese Bezeichnung festgelegten Regeln hergestellt wurde (
26 Zunächst ist nämlich festzustellen, dass zwar kein Zweifel daran besteht, dass der Gegenstand des Schutzes in Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 die eingetragene Bezeichnung ist, dass aber auch zu bedenken ist, dass der Unionsgesetzgeber mit der Schaffung eines Systems zum Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen zum einen beabsichtigte, die ländliche Wirtschaft – insbesondere in benachteiligten oder abgelegenen Gebieten – durch die „Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen“ zu unterstützen (
27 Zweitens möchte ich, anknüpfend an das soeben Gesagte, darauf hinweisen, dass nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1151/2012 „der Ausdruck ‚Ursprungsbezeichnung‘ einen Namen [bezeichnet], der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, … dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder, in Ausnahmefällen, in einem bestimmten Land liegt“ und „das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt“ (
28 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass die Wiedergabe des Unterscheidungsmerkmals eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses gegen Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 verstoßen könnte, Gegenstand des Schutzes weder dieses Merkmal als solches wäre noch das Erzeugnis, auf das es sich bezieht. Eine solche Wiedergabe ist nämlich nur insoweit verboten, als sie gegebenenfalls die Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung oder auf eine Praxis darstellt, die Erzeuger oder Landwirte, deren Erzeugnisse unter eine solche Bezeichnung fallen, daran hindert, „die Käufer und die Verbraucher im Rahmen eines fairen Wettbewerbs über die Merkmale ihrer Erzeugnisse [zu] informieren“ und „ihre Erzeugnisse auf dem Markt sachgemäß kenntlich [zu] machen“ (
29 Vorab sei weiter darauf hingewiesen, dass geografische Bezeichnungen zwar gewerbliche Schutzrechte sind, dass sie jedoch Gegenstand von Regeln sui generis sind, in denen sich Elemente des öffentlichen Rechts mit denen des Privatrechts vermischen und ihnen Vorrang vor denen des Privatrechts eingeräumt wird. In dieser Hinsicht unterscheiden sie sich auch von den Marken, dem gewerblichen Schutzrecht, das den geografischen Bezeichnungen am nächsten kommt. So beruht erstens die rechtliche Existenz von g.U. (wie auch von g.g.A.) auf einem Rechtsakt (einer Verordnung der Kommission). Dieser Rechtsakt legt im Einzelnen „die wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses“ sowie das Verfahren zur Gewinnung und gegebenenfalls die Aufmachung des Erzeugnisses fest. Zweitens wird ein Überwachungssystem eingerichtet, um die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen an g.U. zu überprüfen. Dieses System beruht auf amtlichen Kontrollen, die von einer von jedem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde durchgeführt werden und die insbesondere darauf abzielen, durch „Überprüfung der Übereinstimmung eines Erzeugnisses mit der entsprechenden Produktspezifikation“ (per definitionem auf die Fortführung einer lokalen, manchmal sehr alten Produktionstradition, die mit der natürlichen und menschlichen Umwelt der Region, in der sie tätig sind, verbunden ist, d. h. mit Faktoren, die nicht von ihrer Initiative und ihren unternehmerischen Entscheidungen abhängen. Wie in den vorliegenden Schlussanträgen bereits erläutert, sind es die Ziele der Agrarpolitik, des Verbraucherschutzes und des Schutzes des gemeinsamen kulturellen Erbes, die der Regelung zum Schutz der eingetragenen geografischen Bezeichnungen zugrunde liegen. Diese Regelung fördert somit ein Anreizmodell, das in direktem Zusammenhang mit diesen Zielen steht und sich von dem auf wettbewerbsorientierte Innovation ausgerichteten Modell unterscheidet.
30 Nach alledem wende ich mich nun dem ersten Teil der Vorlagefrage zu, in dem das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die Frage stellt, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbietet.
31 Wie alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, eingeräumt haben, findet sich die Antwort auf diese Frage bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
32 So hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky, das nach dem Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) erging, welches Gegenstand des beim vorlegenden Gericht eingelegten Rechtsmittels ist, die Fälle der direkten oder indirekten Verwendung einer eingetragenen geografischen Angabe im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 (die geografische Angabe nicht als solche verwendet, sondern sie den angesprochenen Verkehrskreisen dergestalt suggeriert, dass der Verbraucher einen hinreichend engen Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der eingetragenen geografischen Angabe herstellt“ (
33 Ebenfalls in der Rechtssache Scotch Whisky stellte der Gerichtshof fest, dass weder „der teilweise Einschluss einer geschützten geografischen Angabe im streitigen Zeichen“ noch „die Feststellung einer klanglichen und visuellen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung mit der geschützten geografischen Angabe“ (C‑75/15, EU:C:2016:35), stellte der Gerichtshof fest, dass gegebenenfalls auch das Kriterium der „inhaltlichen Nähe“ zwischen Begriffen aus verschiedenen Sprachen zu berücksichtigen sei, wobei auch eine solche Nähe beim Verbraucher einen gedanklichen Bezug zu dem Erzeugnis hervorrufen könne, dessen geografische Angabe geschützt sei, wenn er ein vergleichbares Erzeugnis vor sich habe, das die streitige Bezeichnung trage (Bildzeichen, das dem Verbraucher die Erzeugnisse, die diese Bezeichnung tragen, in Erinnerung rufen kann“, und dass der Gebrauch des Wortes „jede“ den Willen des Unionsgesetzgebers widerspiegelt, „die eingetragenen Bezeichnungen zu schützen, indem in Betracht gezogen wird, dass eine Anspielung durch einen Wortbestandteil oder ein Bildzeichen erfolgt“ (
34 In Bezug auf Buchst. c des Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 stellte der Gerichtshof klar, dass dieser „den geschützten Bereich um ‚alle sonstigen … Angaben‘ – d. h. um Informationen für die Verbraucher – in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses [erweitert], die zwar nicht auf die geschützte geografische Angabe anspielen, aber angesichts der Verbindungen zwischen dem Erzeugnis und der Angabe als falsch oder irreführend eingestuft werden“, und dass sich der Ausdruck „alle sonstigen … Angaben“ in dieser Bestimmung „auf Informationen jeder Art in der Bezeichnung oder auf der Aufmachung oder Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses erstreckt, insbesondere in Form eines Textes, eines Bildes oder eines Behältnisses, die geeignet sind, Auskunft über die Herkunft, den Ursprung, die Beschaffenheit oder die wesentlichen Merkmale des Erzeugnisses zu geben“ (
35 Ganz allgemein hat der Gerichtshof befunden, dass Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 (
36 Diese Grundsätze gelten auch für Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012. Dieser Artikel eröffnet daher einen weitreichenden Schutz, der zum einen die Verwendung, widerrechtliche Aneignung und Anspielung auf die geschützte Bezeichnung und ganz allgemein alle parasitären Praktiken, die darauf abzielen, den Ruf dieser Bezeichnung durch eine gedankliche Verbindung auszunutzen, und zum anderen alle Verhaltensweisen abdeckt, die geeignet sind, die Gefahr einer Verwechslung zwischen Erzeugnissen, die eine solche Bezeichnung tragen, und konventionellen Erzeugnissen (
37 Auf den ersten Teil der Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 die bloße Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten nicht verbietet.
38 Mit dem zweiten Teil seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 auch die Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses verbietet. Wie ich bereits in Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, werde ich die Frage sowohl unter dem Gesichtspunkt des Buchst. b dieser Bestimmung als auch unter dem Gesichtspunkt des Buchst. d behandeln, obwohl sich die Vorlagefrage nur auf Letzteren bezieht.
39 Mit der Kommission stimme ich dahin überein, dass sich Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 grundsätzlich nicht für eine Auslegung eignet, nach der eine „Anspielung“ auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung schon allein aufgrund der Wiedergabe der Form oder des Erscheinungsbilds des unter eine solche Bezeichnung fallenden Erzeugnisses vorliegen kann.
40 Zwar kann im Licht der in den Nrn. 32 und 33 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung, die die Möglichkeit einer rein begrifflichen Anspielung auf eingetragene Bezeichnungen anerkannt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Ausnahmefällen eine solche Anspielung vorkommen kann, wenn sich der Verbraucher der Form oder dem Erscheinungsbild eines herkömmlichen Erzeugnisses gegenüber sieht, das die Form oder das Erscheinungsbild eines vergleichbaren, unter eine solche geschützte Bezeichnung fallenden Erzeugnisses ganz oder teilweise wiedergibt.
41 Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die geschützte Bezeichnung eine ausdrückliche Bezugnahme auf die typische Form des damit versehenen Erzeugnisses enthält (
42 Meiner Ansicht nach müssten allerdings drei Bedingungen erfüllt sein, damit eine solche Assoziation eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 darstellen kann.
43 Erstens muss das wiedergegebene Element in der Spezifikation der eingetragenen Bezeichnung als Unterscheidungsmerkmal für das unter diese Bezeichnung fallende Erzeugnis erscheinen. Ein solches Erfordernis stellt zum einen sicher, dass dieses Element tatsächlich Teil der lokalen Produktionstradition ist, die unter die eingetragene Bezeichnung fällt, und dient zum anderen dem Ziel der Rechtssicherheit.
44 Zweitens darf, wie die Kommission meines Erachtens zu Recht hervorgehoben hat, das wiedergegebene Element nicht untrennbar mit einem Produktionsprozess verbunden sein, der als solcher für jeden Erzeuger frei verfügbar bleiben muss.
45 Schließlich und in Übereinstimmung mit dem Ansatz, den ich in Nr. 29 meiner Schlussanträge in der Rechtssache vorgeschlagen habe, in der das Urteil Queso Manchego (C‑614/17, EU:C:2019:11) ergangen ist, muss sich das Vorliegen der Anspielung aus einer Einzelfallprüfung ergeben, bei der neben dem streitigen Element – im vorliegenden Fall das Element der Form oder des Erscheinungsbilds des Erzeugnisses, das unter eine geschützte Bezeichnung fällt, die Gegenstand der Wiedergabe ist – jedes sonstige als relevant angesehene Element berücksichtigt wird, entweder, weil es das Potenzial einer Anspielung hat oder, im Gegenteil, weil es die Möglichkeit ausschließt oder einschränkt, dass der Verbraucher das herkömmliche Erzeugnis unmittelbar und eindeutig mit dem Erzeugnis assoziieren kann, das unter die geschützte Bezeichnung fällt (
46 Ich möchte an dieser Stelle klarstellen, dass die in den vorstehenden Nummern vorgeschlagene Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 auf einer allgemeineren Ebene nicht bedeutet, dass die Form, das Erscheinungsbild oder auch die Verpackung des herkömmlichen Erzeugnisses nicht als kontextuelle Elemente für die Zwecke der Gesamtbeurteilung des Vorliegens einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 und insbesondere zur Feststellung des Vorliegens einer parasitären Absicht berücksichtigt werden können, wie der Gerichtshof im Übrigen in seinen Urteilen vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑614/17, EU:C:2019:11) ausgeführt habe.
47 Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 eignet sich zwar nur ausnahmsweise dafür, Verhaltensweisen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu erfassen, doch können diese Verhaltensweisen andererseits gegebenenfalls unter Buchst. d dieses Artikels fallen.
48 Wie der Gerichtshof in Bezug auf Art. 16 der Verordnung Nr. 110/2008 festgestellt hat (
49 Wie von allen am vorliegenden Verfahren Beteiligten ausgeführt wurde, enthält Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 (
50 Das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel ist in ihrem Wortlaut klar formuliert: Es soll verhindert werden, dass der Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irregeführt wird.
51 Im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012, der das Bestehen einer Verwechslungsgefahr unberücksichtigt lässt (
52 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Ausdruck „Praktiken, die geeignet sind“, in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 ergibt, dass diese Bestimmung nur den Nachweis des Bestehens einer „Gefahr“ verlangt, dass der Verbraucher durch die streitige Praxis irregeführt wird, und zum anderen, dass sich der Irrtum auf den „Ursprung“ des Erzeugnisses beziehen muss – Ausdruck, der sowohl im Sinne von „geografische Herkunft“ als auch im Sinne von „ursprüngliche Erzeugung“ zu verstehen ist, da der Verbraucher zu der falschen Annahme geführt werden muss, dass das Erzeugnis, dem er sich gegenüber sieht, in das geografische Bezugsgebiet der eingetragenen Bezeichnung fällt oder dass es Teil einer unter die eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugung ist.
53 Das Ziel, eine Irreführung des Verbrauchers in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses zu verhindern, stellt die einzige Anwendungsvoraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 dar. Daher definiert diese Bestimmung nicht die verbotenen Verhaltensweisen, sondern beschränkt sich darauf, sie anhand ihrer Ergebnisse zu qualifizieren.
54 Daraus folgt, dass jede Praxis in den Anwendungsbereich des Verbots fallen kann, im Grundsatz einschließlich der Wiedergabe der typischen Form oder des typischen Erscheinungsbilds eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses oder eines bestimmten und unterscheidungskräftigen Merkmals dieses Erzeugnisses, sofern sie geeignet ist, den Verbraucher irrezuführen.
55 Die Beurteilung, ob die Gefahr einer Irreführung besteht, muss ebenfalls in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren erfolgen. Beispielsweise ist bei einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die in der Wiedergabe eines Elements des Erscheinungsbilds des unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses besteht, u. a. zu berücksichtigen, welche Bedeutung dieses Element in den Augen des Verbrauchers für die Identifizierung des Erzeugnisses hat. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kann unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob es sich beim Gegenstand der Wiedergabe um ein ausschließliches oder besonders unterscheidungskräftiges Merkmal des von der eingetragenen Bezeichnung erfassten Erzeugnisses oder um ein Merkmal handelt, das in dem betreffenden Agrar- und Lebensmittelsektor üblicherweise verwendet wird.
56 In diesem Zusammenhang sollte auch das Erscheinungsbild des Erzeugnisses als Ganzes bewertet werden. Wie nämlich in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt wurde, kann selbst die Wiedergabe eines typischen und ausschließlichen Merkmals der Form oder des Erscheinungsbilds eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses den Verbraucher nicht irreführen, wenn das Erscheinungsbild des konventionellen Erzeugnisses insgesamt von dem des mit dieser Bezeichnung versehenen Erzeugnisses abweicht.
57 Ebenso ist die Art und Weise der Präsentation des fraglichen Erzeugnisses in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen, um erstens zu beurteilen, ob der Verbraucher sich zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung tatsächlich dem streitigen Merkmal gegenüber sieht (
58 Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012, bei dessen Anwendung der Kontext, in dem die „falsche oder irreführende Angabe“ gemacht wird, außer Acht gelassen wird (
59 Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, diese Würdigung unter Bezugnahme auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers vorzunehmen (
60 Aufgrund aller vorstehenden Erwägungen ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass die Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses eine verbotene Praxis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 darstellen kann, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. V. Ergebnis
61 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage der Cour de cassation (Kassationshof, Frankreich) wie folgt zu beantworten: Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung durch einen Dritten verbietet. Die Wiedergabe der charakteristischen Form oder des charakteristischen Erscheinungsbilds eines unter eine eingetragene Bezeichnung fallenden Erzeugnisses kann eine verbotene Praxis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 darstellen, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, die Rechtswidrigkeit einer solchen Praxis in jedem Einzelfall im Licht aller relevanten Faktoren und unter Bezugnahme auf die Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen.