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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.03.2019 – C-172/18
Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2019:276
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 28. März 2019 ( Rechtssache C‑172/18 AMS Neve Ltd, Barnett Waddingham Trustees, Mark Crabtree gegen Heritage Audio SL, Pedro Rodríguez Arribas (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division] [Rechtsmittelgericht (England und Wales) (Zivilabteilung), Vereinigtes Königreich]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Gerichtliche Zuständigkeit – Verletzungsklage – Hoheitsgebiet, in dem die Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht – Auf einer Website veröffentlichte Werbung und Verkaufsangebote“ I. Einleitung
1 Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof ersucht, im Wesentlichen darüber zu entscheiden, ob und, wenn ja, unter welchen Bedingungen gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (der Urheber einer angeblichen Verletzung, die darin besteht, über eine Website Waren zu bewerben und zum Verkauf anzubieten, die ein mit einer Unionsmarke identisches Zeichen tragen, vor den Gerichten des Mitgliedstaats verklagt werden kann, in dem sich Händler und Verbraucher befinden, an die diese Website gerichtet ist.
2 Im Kern schlage ich dem Gerichtshof eine vermittelnde Lösung vor, die den Herausforderungen gerecht wird, die sich aus den Merkmalen des mit der Verordnung Nr. 207/2009 eingeführten und an die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs angepassten Markensystems der Europäischen Union ergeben. Genauer gesagt, wird meine Analyse mich zu dem Ergebnis führen, dass sich die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte nach Art. 97 Abs. 5 der genannten Verordnung daraus ableiten lässt, dass eine Website sich spezifisch an Verbraucher und Händler eines Mitgliedstaats richtet. II. Rechtlicher Rahmen
3 Im Vorabentscheidungsersuchen verweist das vorlegende Gericht zum einen auf die Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, geändert durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (
4 Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben am 15. Oktober 2015 ihre Verletzungsklagen erhoben. Während die Vorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 ab dem 10. Januar 2015 anwendbar waren, waren die Vorschriften der Verordnung 2015/2424 grundsätzlich erst ab dem 1. Oktober 2017 anwendbar. Daher werde ich mich in diesen Schlussanträgen auf die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 207/2009 und 1215/2012 beziehen. Darüber hinaus geht aus Art. 80 der letztgenannten Verordnung hervor, dass alle Bezugnahmen in der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Verordnung Nr. 44/2001 als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1215/2012 gelten.
5 Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, ist die Verordnung [Nr. 1215/2012] auf Verfahren betreffend [Unions]marken und Anmeldungen von [Unions]marken sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinander folgende Klagen aus [Unions]marken und aus nationalen Marken betreffen, anzuwenden. (2) Auf Verfahren, welche durch die in Artikel 96 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden, a) sind Artikel [4, Artikel 6, Artikel 7 Nummern 1 bis 3 und 5 sowie Artikel 31 der Verordnung [Nr. 1215/2012] nicht anzuwenden.“
6 Art. 95 Abs. 1 dieser Verordnung lautet: „Die Mitgliedstaaten benennen für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz, nachstehend ‚[Unions]markengerichte‘ genannt, die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.“
7 In Art. 96 der Verordnung heißt es: „Die [Unions]markengerichte sind ausschließlich zuständig a) für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer [Unions]marke; …“
8 Art. 97 Abs. 1 und 5 derselben Verordnung lautet: „(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sowie der nach Artikel 94 anzuwendenden Bestimmungen der Verordnung [Nr. 1215/2012] sind für die Verfahren, welche durch eine in Artikel 96 genannte Klage oder Widerklage anhängig gemacht werden, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat – eine Niederlassung hat. … (5) Die Verfahren, welche durch die in Artikel 96 genannten Klagen und Widerklagen anhängig gemacht werden – ausgenommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung einer [Unions]marke –, können auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig gemacht werden, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht …“
9 In Art. 98 der Verordnung Nr. 207/2009 heißt es: „Ein [Unions]markengericht, dessen Zuständigkeit auf Artikel 97 Absätze 1 bis 4 beruht, ist zuständig für: a) die in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen; … (2) Ein nach Artikel 97 Abs. 5 zuständiges [Unions]markengericht ist nur für die Handlungen zuständig, die in dem Mitgliedstaat begangen worden sind oder drohen, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“ III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
10 Die AMS Neve Ltd ist ein im Vereinigten Königreich niedergelassenes Unternehmen, das Audiogeräte herstellt und vertreibt. Herr Mark Crabtree ist ein Geschäftsführer von AMS Neve. Er ist gemeinsam mit Barnett Waddingham Trustees (im Folgenden: BW Trustees), einem ebenfalls im Vereinigten Königreich niedergelassenen Unternehmen, Inhaber einer Unionsmarke und zweier anderer im Vereinigten Königreich eingetragener nationaler Marken. AMS Neve ist Inhaberin ausschließlicher Lizenzen für diese drei Marken.
11 Die Heritage Audio SL ist ein in Spanien niedergelassenes Unternehmen, das Audiogeräte vertreibt. Herr Pedro Rodríguez Arribas, wohnhaft in Spanien, ist der alleinige Geschäftsführer von Heritage Audio.
12 Am 15. Oktober 2015 erhoben AMS Neve, BW Trustees und Herr Crabtree (im Folgenden: Kläger des Ausgangsverfahrens) Klagen gegen Heritage Audio und gegen Herrn Rodríguez Arribas (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens) vor dem Intellectual Property and Enterprise Court (Gericht für geistiges und gewerbliches Eigentum, Vereinigtes Königreich, im Folgenden: IPEC) wegen Verletzung der Unionsmarke und der beiden im Vereinigten Königreich eingetragenen nationalen Marken.
13 Im Rahmen dieses Verfahrens warfen die Kläger des Ausgangsverfahrens den Beklagten des Ausgangsverfahrens vor, den Verbrauchern im Vereinigten Königreich Nachahmungen von AMS‑Neve-Produkten zum Verkauf angeboten zu haben, die identische oder ähnliche Zeichen wie die Unionsmarke und die betreffenden nationalen Marken trügen oder sich auf diese bezögen. Die Kläger des Ausgangsverfahrens stützten sich in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Website von Heritage Audio sowie ihrer Facebook- und Twitter-Konten, eine von Heritage Audio an eine in Großbritannien ansässige Person ausgestellte Rechnung, einen E‑Mail-Austausch zwischen Heritage Audio und einem Geschäft im Vereinigten Königreich betreffend etwaige Lieferungen von Audiogeräten sowie auf den Inhalt eines Gesprächs zwischen einem Anwalt der Kläger des Ausgangsverfahrens und einem Vertreter von SX Pro, dem angeblichen Vertriebshändler für die Waren der Beklagten des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich.
14 Was die Heritage-Audio-Website betrifft, legten die Kläger des Ausgangsverfahrens Screenshots mit Verkaufsangeboten für Audiogeräte vor, die mit der betreffenden Unionsmarke identische oder ähnliche Zeichen trugen. Sie wiesen auch darauf hin, dass der Inhalt dieser Website auf Englisch verfasst sei und dass ein Abschnitt dieser Website mit dem Titel „Where to buy“ („Wo zu kaufen“) Vertriebspartner in verschiedenen Ländern aufliste, darunter SX Pro im Vereinigten Königreich. Ferner nehme Heritage Audio den auf der genannten Website veröffentlichten Verkaufsbedingungen zufolge Bestellungen aus jedem Unionsmitgliedstaat an.
15 Die Beklagten des Ausgangsverfahrens wiesen die Behauptung zurück, sie hätten eine Ware im Vereinigten Königreich beworben, zum Verkauf angeboten, verkauft oder geliefert, und machten geltend, die von den Klägern des Ausgangsverfahrens angeführten Teile der Website seien „überholt“.
16 In der Folge erklärte sich das IPEC für zuständig zur Entscheidung über die Klagen im Zusammenhang mit den im Vereinigten Königreich eingetragenen nationalen Marken. Es führte aus, die Beklagten des Ausgangsverfahrens seien zwar in Spanien niedergelassen, könnten jedoch gemäß Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor den Gerichten des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis aufgrund ihrer unerlaubten Handlungen eingetreten sei, und im Fall der fraglichen nationalen Rechte des geistigen Eigentums sei der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, der Ort, an dem diese Rechte bestünden.
17 Dagegen erklärte das IPEC, es sei nicht für die Klage wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig. Unter Hinweis auf die Website Heritage Audio und auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 stellte das IPEC fest, dass nur die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Beklagten des Ausgangsverfahrens Schritte zur Aufnahme der betreffenden Zeichen auf der Website unternommen oder diesbezügliche Entscheidungen getroffen hätten, für die Prüfung von Klagen wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig seien.
18 Die Kläger des Ausgangsverfahrens legten gegen die Entscheidung des IPEC beim Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung]) Rechtsmittel ein. IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
19 Unter diesen Umständen hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung]) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wenn ein im Mitgliedstaat A niedergelassenes und dort ansässiges Unternehmen in diesem Staatsgebiet Schritte unternommen hat, um auf einer gezielt auf Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat B ausgerichteten Website Waren unter einem mit einer Unionsmarke identischen Zeichen zu bewerben und zum Kauf anzubieten: i) Ist ein Unionsmarkengericht im Mitgliedstaat B dann für eine sich auf das Bewerben und Anbieten der Waren in diesem Staatsgebiet beziehende Klage wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig? ii) Sofern dies nicht der Fall ist, welche anderen Kriterien sind von diesem Unionsmarkengericht bei der Entscheidung, ob es für diese Klage zuständig ist, zu berücksichtigen? iii) Soweit die Antwort auf Frage ii von diesem Unionsmarkengericht verlangt, festzustellen, ob das Unternehmen im Mitgliedstaat B aktive Schritte unternommen hat: Welche Kriterien sind bei der Entscheidung, ob das Unternehmen solche aktiven Schritte unternommen hat, zu berücksichtigen?
20 Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2019 teilgenommen. V. Würdigung
21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Umstand, dass ein im Mitgliedstaat A niedergelassener und ansässiger Beklagter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats Schritte unternommen hat, um auf einer gezielt auf Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat B ausgerichteten Website Waren unter einem mit einer Unionsmarke identischen Zeichen zu bewerben und zum Kauf anzubieten, genügt, um die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats B für eine Entscheidung über die Verletzungsklage nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen. Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die für den Fall gestellt werden, dass die erste Frage verneint wird, fragt das vorlegende Gericht nach den Kriterien für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats B in der oben beschriebenen Situation. Ich werde diese drei Fragen gemeinsam prüfen. Meine Prüfung der ersten Frage wird zeigen, dass die vom nationalen Gericht diesbezüglich angeführten Kriterien allein nicht ausreichen, um die Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen.
22 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das vorlegende Gericht vor allem Zweifel daran hat, ob bestimmte in den Urteilen Coty Germany (
23 Wie das vorlegende Gericht einräumt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Ort derjenige des aktiven Verhaltens des Verletzers ist. Damit stellt das vorlegende Gericht weder die vom Gerichtshof im Urteil Coty Germany (
24 Darüber hinaus weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Bundesgerichtshof (Deutschland) in einem kürzlich ergangenen Urteil (
25 Die Debatte zwischen den Verfahrensbeteiligten konzentriert sich auf die Anwendung der in den vorgenannten Urteilen angestellten Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt. Die Kläger des Ausgangsverfahrens und die Bundesregierung sind der Ansicht, dass die erste Frage zu bejahen sei, während die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission, die sich für die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Licht der Urteile Nintendo (
26 Angesichts der Zweifel des vorlegenden Gerichts und des Vorbringens der Parteien werde ich meine Analyse mit einigen allgemeinen Überlegungen zu Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie ihrer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung beginnen. Sodann werde ich im Licht dieser allgemeinen Überlegungen die Frage beantworten, ob es angebracht ist, dem Urteil Nintendo ( A. Allgemeine Erwägungen 1. Zur Funktion von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im System der Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung
27 Auf dem Gebiet der Unionsmarken gibt es mehrere Arten von Streitigkeiten, wie insbesondere Art. 96 der Verordnung Nr. 207/2009 zeigt. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft jedoch nur Verletzungsklagen, in denen der Inhaber einer Marke die Verurteilung eines Dritten begehrt, weil dieser ohne seine Zustimmung ein mit seiner Marke identisches oder dieser ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen verwendet habe, die mit denen, für die diese Marke eingetragen sei, identisch oder ähnlich seien.
28 In Bezug auf Verletzungsklagen geht aus den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 hervor, dass der Unionsgesetzgeber entschieden hat, teilweise von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 abzuweichen, wobei diese jedoch bei Klagen im Zusammenhang mit nationalen Marken uneingeschränkt anwendbar sind.
29 In diesem Rahmen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 97 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Hierarchie von Anknüpfungspunkten vorgesehen, wobei der erste der Wohnsitz des Beklagten in der Union und der zweite die Niederlassung des Beklagten in der Union ist. Für den Fall, dass der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung in der Union hat, sieht die Verordnung Nr. 207/2009 die Zuständigkeit des forum actoris vor, so dass der dritte und der vierte Anknüpfungspunkt dieser Hierarchie der Wohnsitz eines Klägers im Gebiet der Union und der Ort seiner Niederlassung in demselben Gebiet sind. Als ultima ratio müssen Verletzungsklagen dann schließlich bei den Gerichten am Sitz des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhoben werden (
30 Selbst wenn weder der Inhaber der Marke noch der Urheber der angeblichen Verletzung in der Union niedergelassen sind, kann der Verletzer gemäß Art. 97 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 207/2009 vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt werden, vorausgesetzt natürlich, dass diese Verordnung anwendbar ist und dass die behaupteten Tatsachen eine Verletzung im Sinne dieser Verordnung darstellen.
31 Darüber hinaus können nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auch Verletzungsklagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde oder droht. Somit bietet diese Vorschrift durch den Anknüpfungspunkt des Ortes der Verletzungshandlung einen alternativen Gerichtsstand für Verletzungsklagen. Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
32 Im Unterschied zu den in Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Zuständigkeitsvorschriften sieht die in Art. 97 Abs. 5 dieser Verordnung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift, wie Art. 98 Abs. 2 der Verordnung zeigt, nur die Zuständigkeit für die in dem Mitgliedstaat, in dem das Gericht seinen Sitz hat, begangenen oder drohenden Handlungen vor. 2. Wörtliche Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009
33 Wie die Diskussion zwischen den Beteiligten zeigt, ermöglicht die wörtliche Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nur die Feststellung, dass sich der in dieser Vorschrift vorgesehene Anknüpfungspunkt, nämlich der Ort der Verletzungshandlung, auf ein aktives Verhalten des Verletzers bezieht. Aus der Auslegung dieser Vorschrift ergibt sich somit, dass sie den Unionsmarkengerichten des Mitgliedstaats, in dem ein Beklagter die behauptete unerlaubte Handlung begangen hat, die Zuständigkeit verleiht.
34 Zu diesem Schluss kam der Gerichtshof im Urteil Coty Germany (
35 Darüber hinaus erlaubt die wörtliche Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 keine Entscheidung über die Frage, wo der Ort der Verletzungshandlung liegt, wenn diese über eine Website begangen wird. Daher ist es erforderlich, die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen anhand anderer Auslegungsmethoden zu prüfen ( 3. Systematische und teleologische Auslegung
36 Eingangs sei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, soweit er das Gebiet betrifft, in dem die Verletzung begangen wurde oder droht, demjenigen von Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung entspricht, der sich auf Verletzungshandlungen bezieht, die in einem jedem Mitgliedstaat begangen wurden oder drohen. Diese Vorschriften begründen zusammengenommen zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Verletzungshandlung begangen wurde oder droht, eine auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beschränkte Zuständigkeit (
37 Aufgrund der Wechselwirkung zwischen Art. 97 Abs. 5 und Art. 98 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 ist klar, dass diese Vorschriften zumindest insoweit einheitlich auszulegen sind, als sie Verletzungshandlungen betreffen, die begangen wurden oder begangen zu werden drohen.
38 Zugegebenermaßen betrifft Art. 98 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht die Frage der Bestimmung der für die Entscheidung über Verletzungsklagen zuständigen Gerichte. Diese Vorschrift bestimmt die räumliche Reichweite der Zuständigkeit der in Art. 97 Abs. 5 dieser Verordnung genannten Unionsmarkengerichte (Handlungen, die an demselben Ort begangen wurden (oder begangen zu werden drohen).
39 Im Übrigen erfasst Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der auf Art. 97 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung Bezug nimmt, ebenfalls die begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen. Aus einer Gesamtschau dieser Vorschriften ergibt sich, dass ein Gericht, das in seiner Funktion als Unionsmarkengericht über eine nach Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erhobene Klage entscheidet, gemäß Art. 98 Abs. 1 dieser Verordnung für die Prüfung der in einem jeden Mitgliedstaat begangenen oder drohenden Verletzungshandlungen zuständig ist (
40 Es gibt keine Hinweise darauf, dass der in Art. 98 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Verweis auf Verletzungshandlungen, die begangen worden sind oder drohen, anders zu verstehen ist als in Art. 98 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung in Verbindung mit deren Art. 97 Abs. 5.
41 Der einzige Unterschied zwischen den Verwendungen dieser Verweise in den genannten Vorschriften besteht darin, dass sich Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 auf die in einem jeden Mitgliedstaat, d. h. in der Union, begangenen (oder drohenden) Handlungen bezieht, während sich Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung auf die Handlungen bezieht, die in einem Mitgliedstaat begangen wurden (oder drohen), dessen Gericht nach Art. 97 Abs. 5 der vorgenannten Verordnung angerufen wird. Dies ergibt sich jedoch nicht aus Unterschieden bei der Bestimmung des Ortes der Verletzungshandlung, sondern aus Unterschieden im Hinblick auf die Reichweite der Zuständigkeit der betreffenden Gerichte. Dabei handelt es sich stets um Handlungen gleicher Art, deren Ort auf die gleiche Weise zu beurteilen ist. 4. Vorläufiges Ergebnis
42 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich erstens, dass der Ort, an dem diese Handlungen begangen werden, auf die gleiche Weise zu bestimmen ist, unabhängig davon, ob es sich um Art. 98 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 5 dieser Verordnung oder um Art. 98 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung handelt.
43 Zweitens verleiht Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 den Gerichten eine allgemeine Zuständigkeit, die sich auf in der Union begangene oder drohende Verletzungshandlungen erstreckt. Wird eine Verletzung außerhalb der Union begangen, können die Unionsmarkengerichte daher unter Berücksichtigung der Grenzen ihrer allgemeinen Zuständigkeit nicht über eine solche Verletzung entscheiden, wobei diese Begrenzung sich aus Art. 98 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt (
44 Drittens ist bei der Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Bestehen der Grenzen des Umfangs der allgemeinen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte zu berücksichtigen. Gemäß Art. 98 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung wird die Reichweite der allgemeinen Zuständigkeit dieser Gerichte mit Hilfe der Feststellung des Ortes der Verletzungshandlungen bestimmt. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erfolgt nach einem ähnlichen Kriterium, nämlich dem Anknüpfungspunkt des Ortes der Verletzungshandlung. Die Bestimmung der Orte, an denen die in Art. 98 Abs. 1 Buchst. a und Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Ereignisse eingetreten sind, erfolgt auf die gleiche Weise. Die Auslegung des Anknüpfungspunkts des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfte daher die Reichweite der allgemeinen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte berühren. B. Urteile Nintendo und Wintersteiger
45 Was die Bestimmung des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Umständen wie denjenigen der vorliegenden Rechtssache betrifft, so schlagen die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die Kommission vor, der Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil Nintendo (
46 Darüber hinaus sollte nach Ansicht dieser Verfahrensbeteiligten bei der Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 die Schlussfolgerung des Gerichtshofs im Urteil Wintersteiger (
47 Meiner Meinung nach sind diese Vorschläge zumindest in dreierlei Hinsicht fragwürdig: erstens in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Reichweite der allgemeinen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, zweitens in Bezug auf den Alternativcharakter des in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Anknüpfungspunkts und drittens in Bezug auf den Umstand, dass dieser für diese Verordnung spezifische Anknüpfungspunkt gegenüber denen der Verordnungen Nrn. 864/2007 und 1215/2012 autonom ist. 1. Auswirkungen auf die Reichweite der allgemeinen Zuständigkeit
48 Zur Erinnerung: Im Urteil Nintendo (
49 Darüber hinaus stellte der Gerichtshof im Urteil Wintersteiger (
50 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in der vorliegenden Rechtssache unabhängig von den besonderen Umständen des Falles zweifellos erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Unionsmarkengerichte bei der Anwendung dieser Verordnung in anderen Situationen haben wird. Da die Zuständigkeitsvorschriften dieser Verordnung auch in den Fällen gelten, in denen weder der Rechtsinhaber noch der Urheber der angeblichen Verletzung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen ist, ist es auch notwendig, bei der Auslegung dieser Vorschrift Situationen zu berücksichtigen, in denen Verletzungen von Unionsmarken aus Drittstaaten herrühren.
51 Würde der Gerichtshof entscheiden, dass die Schlussfolgerung in den beiden vorgenannten Urteilen auch im Zusammenhang mit Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt, würde dies bedeuten, dass in dem hypothetischen Fall, dass der für die die Benutzung eines mit einer in der Union eingetragenen Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einem Verkaufsangebot oder in einer Werbung im Internet, gerichtet an Verbraucher in der Union, Verantwortliche in einem Drittstaat niedergelassen ist und sich der Server der von ihm genutzten Website in einem solchen Staat befindet, die Verletzungshandlung, was die Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 angeht, außerhalb des Unionsgebiets begangen würde.
52 Tatsächlich wären nicht nur die in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gerichte für die Entscheidung über die Verletzungsklage unzuständig, sondern auch die in Art. 97 Abs. 1 bis 4 dieser Verordnung genannten Gerichte könnten nicht über die betreffende Klage entscheiden. Zur Erinnerung: Die allgemeine Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte nach Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erstreckt sich auf im Gebiet der Mitgliedstaaten begangene oder drohende Verletzungshandlungen. In der in der vorstehenden Nummer beschriebenen Situation wären daher auch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das EUIPO seinen Sitz hat, nicht für die Entscheidung über solche Verletzungsklagen zuständig.
53 Dem Urteil L’Oréal u. a. lässt sich jedoch entnehmen (das Bestehen eines Gerichtsstands innerhalb der Union für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen gewährleistet.
54 Daher würde eine Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 im Sinne der Urteile Nintendo ( 2. Alternativer Gerichtsstand des Ortes der Verletzungshandlung
55 Ich bin für das Argument der Kläger des Ausgangsverfahrens und der deutschen Regierung empfänglich, wonach in der Regel der Ort der ursprünglichen einer Verletzung zugrunde liegenden Handlung im Sinne der Urteile Nintendo (
56 Im Urteil Bier (
57 Zugegebenermaßen könnte man argumentieren, der Unionsgesetzgeber habe – im Gegensatz zu den Zuständigkeitsvorschriften dieses Systems – mit denjenigen der Verordnung Nr. 207/2009 beabsichtigt, die Zahl der für Rechtsinhaber, die Verletzungsklagen erheben wollten, möglichen Gerichtsstände zu beschränken (alternativen Gerichtsstand für einen Kläger vor und kann daher nicht als Widerspiegelung dieses Ansatzes angesehen werden.
58 Darüber hinaus würde die praktische Wirksamkeit von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 weitgehend eingeschränkt, wenn der von den Beklagten des Ausgangsverfahrens und der Kommission vertretenen Auslegung dieser Vorschrift gefolgt würde ( 3. Sui-generis-Charakter des Anknüpfungspunkts des Ortes der Verletzungshandlung
59 Schließlich ist der in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Anknüpfungspunkt des Ortes der Verletzungshandlung meiner Ansicht nach gegenüber den in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 und in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Anknüpfungspunkten autonom.
60 Was die Übertragbarkeit der im Nintendo-Urteil (
61 Darüber hinaus trifft es zwar zu, dass die in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 864/2007 enthaltene Kollisionsnorm, wie sich dem Urteil Vapenik (
62 Diese Erwägungen gelten auch für die Frage, ob die im Urteil Wintersteiger (
63 Darüber hinaus geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Unionsgesetzgeber mit den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 von denen der Verordnung Nr. 1215/2012 abweichen wollte (
64 Schließlich lässt sich dem Urteil Leno Merken (
65 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber bei der Abfassung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 und von dessen Vorgänger, Art. 93 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, nicht den Begriff „Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens“ verwendet hat, der seit dem Urteil Bier ( 4. Zwischenergebnis
66 Zusammenfassend bin ich – was diesen Teil meiner Prüfung angeht – im Licht der Überlegungen zum Umfang der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte der Ansicht, dass die Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, der zufolge im Zusammenhang mit einer Handlung, durch die ein Beklagter auf den elektronischen Geschäftsverkehr zurückgreift, indem er auf seiner Website, die sich an Verbraucher in einem Mitgliedstaat richtet, unter Verletzung der Rechte des Inhabers einer Unionsmarke Waren zum Verkauf anbietet, der Ort des schadensbegründenden Ereignisses im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich der Ort ist, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Verkaufsangebots durch den Wirtschaftsteilnehmer auf seiner Website in Gang gesetzt worden ist, abzulehnen ist. Dies wird durch die Erkenntnisse bestätigt, die sich aus dem alternativen und autonomen Charakter des in Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Anknüpfungspunkts ergeben.
67 Daher müssen nun die Kriterien festgelegt werden, die konkret zur Feststellung der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlich sein können. C. Maßgeschneiderte Lösung für die Verordnung Nr. 207/2009 1. Zum Risiko einer Vervielfachung der Gerichtsstände
68 Nach dem Ausschluss der Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, der zufolge sich der Ort der Verletzungshandlung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls ausschließlich an dem Ort befindet, an dem der Prozess der Veröffentlichung des Verkaufsangebots in Gang gesetzt worden ist, sollte die Zugänglichkeit einer Website vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus als ausreichend angesehen werden, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats zu begründen?
69 Die Rechtsprechung betreffend die Bestimmung der für Verletzungen von geistigen und gewerblichen Eigentumsrechten, einschließlich nationaler Marken, zuständigen Gerichte kann a priori für eine positive Antwort sprechen. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 bezüglich der Zuständigkeit in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nicht vorsieht, dass die betreffende Website im Zusammenhang mit solchen Verstößen auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts „ausgerichtet“ wird (
70 Das Internet ist jedoch von Natur aus global und überall präsent (
71 Wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Coty Germany ausführte (
72 Im Hinblick auf dieses Ziel ist zu berücksichtigen, dass einige Marktteilnehmer „trademark bullying“ praktizieren. Diese Praxis besteht darin, eine Marke in einer Weise zu benutzen, die über das hinausgeht, was nach vernünftiger Auslegung aus dem Umfang des Markenschutzes folgt, um andere Wirtschaftsteilnehmer zu belästigen oder einzuschüchtern. Die Vervielfachung der zuständigen Gerichte könnte einer solchen Praxis Vorschub leisten und ihre nachteiligen Auswirkungen auf die potenziellen Beklagten verschärfen. Dies wäre umso mehr der Fall, als Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht dem Grundsatz actor sequitur forum rei folgt und es für einen Beklagten grundsätzlich schwieriger ist, sich vor den Gerichten eines Landes zu verteidigen, das nicht sein eigenes ist.
73 Schließlich trifft es zwar zu, dass – wie die Kläger des Ausgangsverfahrens und die deutsche Regierung ausführen – die Ablehnung der Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, der zufolge die Zugänglichkeit einer Website vom Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus genügt, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats zu begründen, dazu führt, dass Verletzungsklagen im Zusammenhang mit nationalen und Unionsmarken nicht einheitlich vor die Gerichte des Mitgliedstaats gebracht werden können, dessen Verbraucher Zugang zu dieser Website haben.
74 Die in den Nrn. 63 bis 65 der vorliegenden Schlussanträge angestellten Erwägungen sprechen jedoch gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung betreffend Verletzungen der Rechte des geistigen und gewerblichen Eigentums auf Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
75 Im Übrigen birgt die Annahme des Kriteriums der Zugänglichkeit gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 im Gegensatz zu ihren Auswirkungen auf die Verordnung Nr. 207/2009 nicht die Gefahr einer Vervielfachung der Gerichtsstände. Was speziell Verletzungsklagen im Zusammenhang mit nationalen Marken angeht, ist der Gerichtshof im Urteil Wintersteiger (
76 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der Ort, von dem aus eine Website zugänglich ist, kein ausreichendes Kriterium ist, um die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen.
77 Angesichts der unbefriedigenden Ergebnisse aller der Rechtsprechung zur Verletzung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums entstammenden Auslegungen gegenüber anderen Rechtsinstrumenten des internationalen Privatrechts der Union schlage ich daher vor, eine Auslegung des Anknüpfungspunkts des Ortes der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 speziell für diese Verordnung zu entwickeln. 2. Zu befolgende Auslegungslinie
78 Bei der Auslegung von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 vor dem Hintergrund der Umstände des vorliegenden Falls ist zu berücksichtigen, dass das im Rahmen dieser Auslegung erzielte Ergebnis die praktische Wirksamkeit dieser Vorschrift gewährleisten muss, unabhängig von den jeweiligen Umständen des betreffenden Rechtsstreits.
79 Aufgrund der Überschneidung zwischen Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 98 Abs. 2 dieser Verordnung und Art. 98 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung muss – da sich diese Vorschriften auf den Ort der Verletzungshandlung beziehen – die Auslegung der erstgenannten Vorschrift auch die praktische Wirksamkeit der anderen in Art. 97 dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften gewährleisten.
80 Damit Art. 97 der Verordnung Nr. 207/2009 seine praktische Wirksamkeit behalten und das Bestehen eines Unionsgerichtsstands für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verletzungshandlungen gewährleisten kann, muss die Auslegung des Anknüpfungspunkts des Ortes der Verletzungshandlung darauf abzielen, die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte in Verletzungsverfahren zu gewährleisten, wenn die Verordnung Nr. 207/2009 einem Rechtsinhaber materiell-rechtlich das Recht einräumt, sich Handlungen zu widersetzen, die seine Unionsmarke verletzen.
81 Folglich kann die räumliche Reichweite der allgemeinen Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte, die sich aus dem Ort der Verletzungshandlungen ergibt, nicht stärker eingeschränkt werden als der räumliche Schutzumfang dieser Marken und der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 207/2009.
82 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Urteil L’Oréal u. a. (
83 Daher bin ich – wiederum gestützt auf dieses Urteil – der Auffassung, dass die Unionsmarkengerichte eines Mitgliedstaats, wenn die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen aus der Werbung und einem Angebot zum Verkauf über eine Website bestehen, in Anknüpfung an den Ort der Verletzungshandlung zuständig sind, sofern diese Werbung oder dieses Angebot an Verbraucher gerichtet ist, die sich in diesem Mitgliedstaat befinden (
84 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung von Art. 97 der Verordnung Nr. 207/2009 auf der ständigen Rechtsprechung beruht, wonach die Zuweisung der Zuständigkeit im Einklang mit den Zielen der Vorhersehbarkeit und der geordneten Rechtspflege erfolgen muss.
85 Was zum einen die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitszuweisung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass ein Kläger in der Lage sein muss, a priori die Gerichte zu bestimmen, vor denen er seine materiellen Rechte geltend machen kann. Anhand des Inhalts einer Website kann der Inhaber einer Marke die Zielgruppe dieser Website identifizieren. Ebenso ist ein potenzieller Beklagter in der Lage, die Gerichte vorherzusehen, vor denen gegebenenfalls wegen der von ihm ausgeübten Kontrolle über sein Marketing und die über seine Website vorgenommenen Verkäufe gegen ihn Klage erhoben werden könnte.
86 Was zum anderen das Ziel der geordneten Rechtspflege angeht, ist aus der Rechtsprechung zur Verletzung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums ersichtlich, dass das Gericht des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet aus eine Website zugänglich ist, objektiv am besten in der Lage ist, zu beurteilen, ob die geschützte nationale Marke in diesem Mitgliedstaat tatsächlich verletzt wird ( 3. Zu den Zielgruppenkriterien und deren Anwendung auf das Ausgangsverfahren
87 Nach alledem ist, wenn die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen aus der Werbung und einem Verkaufsangebot über eine Website bestehen, das Kriterium für die Bestimmung der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 das Publikum, an das sich die Werbung und das Verkaufsangebot richten, d. h. dasjenige eines betroffenen Mitgliedstaats.
88 Im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Gegebenheiten wie denen des Ausgangsverfahrens ist der Umstand, dass eine Werbung und ein Verkaufsangebot so organisiert sind, dass es möglich ist, das Publikum eines Mitgliedstaats (oder das Publikum mehrerer Mitgliedstaaten, sofern es nicht das Publikum der Union im Allgemeinen ist), auf das diese Werbung und dieses Angebot speziell ausgerichtet sind, zu identifizieren, entscheidend für die Begründung der Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats oder dieser Mitgliedstaaten. Darüber hinaus muss sich der Umstand, dass eine Website an Verbraucher und Händler in einem Mitgliedstaat gerichtet ist, unmittelbar aus dem Inhalt dieser Website ergeben. Wenn solche Umstände sich dagegen nicht im Internet ereignen, können sie die Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats aus anderen Gründen als der Ausrichtung der Website auf das Publikum dieses Mitgliedstaats begründen. Dies wäre etwa der Fall, wenn in diesem Mitgliedstaat Schritte unternommen werden, um dort einen Vertriebshändler zu gewinnen.
89 Im Rahmen dieser Überprüfung der Zuständigkeit in Anknüpfung an den Ort der Verletzung sind mehrere Elemente besonders wichtig: die Tatsache, dass ein Angebot und eine Werbung ausdrücklich auf das Publikum in einem Mitgliedstaat bezogen sind, dass sie auf einer Website mit einer nationalen Top-Level-Domain dieses Mitgliedstaats verfügbar sind, dass die Preise in Landeswährung angegeben werden oder dass auf einer solchen Website Telefonnummern mit der nationalen Vorwahlnummer des betreffenden Staates angezeigt werden. Diese Liste von Elementen ist weder erschöpfend noch ausschließlich.
90 Darüber hinaus kann der Umstand, dass ein Verkaufsangebot mit Angaben zu den geografischen Gebieten einhergeht, in die der Verkäufer bereit ist, Waren zu versenden, auch im Rahmen der Überprüfung der Zuständigkeit nach Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 eine wichtige Rolle spielen, sofern es sich nicht um eine allgemeine, die gesamte Union betreffende Angabe handelt. Eine solche allgemeine Angabe ermöglicht es nicht, die spezifische(n) Zielgruppe(n) zu identifizieren. Einer solchen allgemeinen Angabe Bedeutung beizumessen, würde im Übrigen bedeuten, dass der Urheber einer angeblichen Verletzung vor den Gerichten aller Mitgliedstaaten verklagt werden könnte. Dies könnte die Händler veranlassen, die Verkaufsgebiete innerhalb der Union zu begrenzen, um das Risiko zu verringern, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten verklagt zu werden, in denen die Umsätze unbedeutend sind, was den Zielen des Binnenmarkts zuwiderliefe.
91 Dagegen kann der Umstand, dass ein Verkäufer bereit ist, Waren in alle Mitgliedstaaten zu versenden, angesichts der in Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Unterschiede zwischen den in der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften und denjenigen in Art. 97 Abs. 5 dieser Verordnung die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte gemäß Art. 97 Abs. 1 bis 4 der Verordnung Nr. 207/2009 begründen. Als weiteres Beispiel zur Veranschaulichung meines Standpunkts kann ich auf Angaben zu den Unionszöllen verweisen. Solche Angaben deuten zwar darauf hin, dass ein Angebot für das Publikum in der Union bestimmt ist, identifizieren aber keine bestimmte Zielgruppe für dieses Angebot.
92 Aus dem gleichen Grund bezweifle ich auch, dass dem Umstand, dass eine Website in einer Sprache verfasst ist, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats weit verbreitet ist, als solchem und auf jeden Fall besondere Bedeutung zukommen kann. Es ist zu berücksichtigen, dass einerseits einige der Sprachen in mehreren Mitgliedstaaten häufig verwendet werden und andererseits einige der in Europa gesprochenen Sprachen auch in Drittländern weit verbreitet sind. Darüber hinaus kann eine Website für die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat bestimmt sein, auch wenn ihr Inhalt nicht in einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats weit verbreiteten Sprache verfasst ist. Dies gilt insbesondere für eine Website, die sich an eine Gruppe von Ausländern richtet, die ihren Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats haben.
93 Darüber hinaus sollte die Überprüfung der Zuständigkeit nicht mit der materiellen Prüfung einer Rechtssache verwechselt werden (
94 In diesem Zusammenhang machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens geltend, aus bestimmten Elementen der auf ihrer Website veröffentlichten Anzeigen und Verkaufsangebote lasse sich entnehmen, dass diese Anzeigen und Angebote in dem vom Ausgangsverfahren abgedeckten Zeitraum nicht mehr relevant gewesen seien.
95 Die Beurteilung der Gegenstandslosigkeit von Verhaltensweisen, die geeignet sind, eine mutmaßliche rechtswidrige Handlung darzustellen, fällt jedoch in den Rahmen der Prüfung der Begründetheit einer Verletzungsklage. In gleicher Weise kann der Umstand, dass ein schadensursächliches Geschehen lange zurückliegt, je nach anwendbarem Recht die mögliche Verjährung einer Klage im Zusammenhang mit diesem Geschehen bedeuten und fällt daher ebenfalls in die Prüfung der Begründetheit dieser Klage. In Anbetracht der in Rn. 93 dieser Schlussanträge angestellten Erwägungen kann daher bei der Überprüfung der Zuständigkeit in Anknüpfung an den Ort der Verletzungshandlung im Sinne von Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 weder die Gegenstandslosigkeit der auf einer Website veröffentlichten Anzeigen und Verkaufsangebote noch das lange Zurückliegen eines schadensursächlichen Geschehens berücksichtigt werden.
96 Aufgrund der in den vorliegenden Schlussanträgen vorgenommenen Prüfung ist Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass, wenn ein im Mitgliedstaat A niedergelassenes und dort ansässiges Unternehmen in diesem Staatsgebiet Schritte unternommen hat, um auf einer gezielt auf Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat B ausgerichteten Website Waren unter einem mit einer Unionsmarke identischen Zeichen zu bewerben und zum Kauf anzubieten, ein Unionsmarkengericht im Mitgliedstaat B für eine sich auf das Bewerben und Anbieten der Waren in diesem Staatsgebiet beziehende Klage wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig ist, sofern diese speziell auf das Publikum in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ausgerichtet sind.
97 Was das Ausgangsverfahren betrifft, so gibt es mit Ausnahme einer Liste von Händlern aus den verschiedenen Ländern, einschließlich des Vereinigten Königreichs, die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens unabhängige Wirtschaftsteilnehmer sind, sowie ihrer Postanschriften und Internetadressen, keinen Hinweis darauf, dass die Website der Beklagten des Ausgangsverfahrens speziell für das Publikum im Vereinigten Königreich bestimmt ist. Darüber hinaus reichen solche Angaben zu einem Händler meiner Meinung nach allein nicht aus, um die Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu begründen. Das Ausgangsverfahren betrifft nämlich nicht eine von einem solchen Händler begangene Verletzungshandlung, sondern eine von den Beklagten des Ausgangsverfahrens über eine Website begangene Verletzung.
98 Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, über diesen Punkt bei der Prüfung der Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 unter Berücksichtigung aller in den Nrn. 88 bis 95 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kriterien zu entscheiden. VI. Ergebnis
99 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten: Art. 97 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass, wenn ein im Mitgliedstaat A niedergelassenes und dort ansässiges Unternehmen in diesem Staatsgebiet Schritte unternommen hat, um auf einer gezielt auf Händler und Verbraucher im Mitgliedstaat B ausgerichteten Website Waren unter einem mit einer Unionsmarke identischen Zeichen zu bewerben und zum Kauf anzubieten, ein Unionsmarkengericht im Mitgliedstaat B für die Entscheidung über eine sich auf das Bewerben und Anbieten der Waren in diesem Staatsgebiet beziehende Klage wegen Verletzung der Unionsmarke zuständig ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, über diesen Punkt bei der Prüfung der Zuständigkeit der Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Art. 97 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 zu entscheiden.