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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.06.2019 – C-609/17
Generalanwalt Yves Bot · ECLI:EU:C:2019:459
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 4. Juni 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑609/17 und C‑610/17 Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry gegen Hyvinvointialan liitto ry (C‑609/17), Beteiligte: Fimlab Laboratoriot Oy, und Auto- ja Kuljetusalan Työntekijäliitto AKT ry gegen Satamaoperaattorit ry (C‑610/17), Beteiligte: Kemi Shipping Oy (Vorabentscheidungsersuchen des Työtuomioistuin [Arbeitsgerichtshof, Finnland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 7 Abs. 1 – Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen – Art. 15 – Günstigere Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – Während des Jahresurlaubs erkrankter Arbeitnehmer – Verweigerung der Übertragung des Jahresurlaubs, wenn die Nichtübertragung keine Verringerung des Jahresurlaubs auf weniger als vier Wochen bewirkt – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 31 Abs. 2 – Anwendbarkeit – Unter das Unionsrecht fallender Sachverhalt – Möglichkeit der Geltendmachung in einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen“ I. Einleitung
1 Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (
2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen – in der Rechtssache TSN (C‑609/17) – dem Terveys- ja sosiaalialan neuvottelujärjestö (TSN) ry (Arbeitnehmerverband für das Gesundheits- und Sozialwesen, Finnland) (
3 In der Frage, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unmittelbar geltend gemacht werden kann, haben die Urteile vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (
4 In den vorliegenden Rechtssachen muss der Gerichtshof die Bedeutung von Art. 31 Abs. 2 der Charta in Fallgestaltungen klären, in denen die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner entscheiden, den Arbeitnehmern einen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren, der über den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgeht, und diesen zusätzlichen Urlaub einer anderen Regelung unterstellen, als sie für den Mindesturlaub von vier Wochen gilt.
5 Müssen solche nationalen Maßnahmen für einen verstärkten Schutz als außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2003/88 und damit der Charta liegend angesehen werden mit der Folge, dass weder Art. 31 Abs. 2 der Charta noch irgendeine andere ihrer Bestimmungen auf derartige Sachverhalte anwendbar ist? Oder ist vielmehr davon auszugehen, dass solche Maßnahmen, die gemäß der Klausel für einen verstärkten nationalen Schutz in Art. 15 der Richtlinie 2003/88 erlassen werden, in deren Anwendungsbereich und damit in den der Charta fallen mit der Folge, dass sowohl Art. 31 Abs. 2 der Charta als auch deren übrige Bestimmungen als auf solche Sachverhalte anwendbar anzusehen sind?
6 Da es in den vorliegenden Rechtssachen um den Anwendungsbereich der Charta geht, betreffen sie somit die Problematik des konstitutionellen Gleichgewichts zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (
7 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich mich für die Anwendbarkeit der Charta auf Sachverhalte aussprechen, in denen es um derartige Maßnahmen geht. Dafür werde ich den Regelungsgehalt von Art. 31 Abs. 2 der Charta prüfen und das Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und dem abgeleiteten Unionsrecht, hier Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88, näher bestimmen.
8 Konkret werde ich dem Gerichtshof in einem ersten Schritt vorschlagen, für Recht zu erkennen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er nationalen Regelungen oder Tarifverträgen nicht entgegensteht, nach denen die Tage bezahlten Jahresurlaubs, die über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Mindestzeitraum von vier Wochen hinausgehen, nicht übertragen werden können, wenn sie sich mit Krankheitstagen überschneiden.
9 In einem zweiten Schritt werde ich die Gründe für meine Auffassung darlegen, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta nichts an diesem Ergebnis ändert. Obwohl nämlich diese Bestimmung meines Erachtens als auf Sachverhalte anwendbar anzusehen ist, wie sie in den Ausgangsverfahren vorliegen, bewirkt sie meiner Ansicht nach nicht, dass den Arbeitnehmern ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eingeräumt wird, der über die vom Unionsgesetzgeber festgelegte Mindestdauer hinausgeht. Zugleich werde ich betonen, dass der Gerichtshof, wenn er in seinen Erwägungen von der Anwendbarkeit der Charta auf Fallgestaltungen ausginge, in denen eine Klausel für einen verstärkten nationalen Schutz durchgeführt wird, klären würde, dass in solchen Fallgestaltungen sämtliche Bestimmungen der Charta zu beachten sind. II. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht
10 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2003/88 bestimmt: „(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. (2) Gegenstand dieser Richtlinie sind a) … der Mindestjahresurlaub … …“
11 Art. 7 der Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. (2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“
12 Art. 15 („Günstigere Vorschriften“) dieser Richtlinie lautet: „Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.“
13 Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Eine Abweichung von Art. 7 der Richtlinie ist jedoch nicht zulässig. B. Finnisches Recht 1. Jahresurlaubsgesetz
14 Durch das Vuosilomalaki (162/2005) (Jahresurlaubsgesetz [162/2005]) (
15 Im Urlaubsbemessungsjahr kann es höchstens zwölf volle Urlaubsbemessungsmonate geben. Hat ein Arbeitnehmer in einem Urlaubsbemessungsjahr zwölf volle Urlaubsbemessungsmonate, stehen ihm nach dem Jahresurlaubsgesetz je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses entweder 24 oder 30 Werktage Urlaub zu.
16 Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Jahresurlaubsgesetzes sind Werktage die Wochentage außer Sonntagen, kirchlichen Feiertagen, dem Unabhängigkeitstag, Heiligabend, Mittsommerabend, Ostersamstag und dem 1. Mai. Auf eine Kalenderwoche, in die keiner der genannten Tage fällt, entfallen also sechs Urlaubstage.
17 Nach § 20 Abs. 2 des Jahresurlaubsgesetzes sind 24 Werktage des Jahresurlaubs während der Urlaubsperiode zu nehmen (Sommerurlaub). Der übrige Urlaub (Winterurlaub) ist spätestens bis zum Beginn der nächsten Urlaubsperiode zu gewähren. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes umfasst die Urlaubsperiode den Zeitraum vom 2. Mai bis einschließlich 30. September.
18 § 25 Abs. 1 des Jahresurlaubsgesetzes sah in der durch das Laki vuosilomalain muuttamisesta (276/2013) (Gesetz zur Änderung des Jahresurlaubsgesetzes [276/2013]) vom 12. April 2013 geänderten Fassung, die vom 1. Oktober 2013 bis 31. März 2016 in Kraft war, vor: „Ist ein Arbeitnehmer bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon wegen Entbindung, Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, ist der Urlaub auf Antrag des Arbeitnehmers auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen. Der Arbeitnehmer hat auf Antrag auch dann Anspruch auf Übertragung des Urlaubs oder eines Teils davon, wenn bekannt ist, dass er sich während seines Urlaubs einer Behandlung wegen einer Krankheit oder einer sonstigen damit gleichzustellenden Behandlung unterziehen muss, während deren er arbeitsunfähig ist.“
19 In der durch das Laki vuosilomalain muuttamisesta (182/2016) (Gesetz zur Änderung des Jahresurlaubsgesetzes [182/2016]) vom 18. März 2016 geänderten und am 1. April 2016 in Kraft getretenen Fassung lautet Art. 25 Abs. 2 des Jahresurlaubsgesetzes: „Beginnt die auf Entbindung, Krankheit oder Unfall beruhende Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon, hat der Arbeitnehmer auf Antrag Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden Tage der Arbeitsunfähigkeit, soweit sie sechs Urlaubstage überschreiten. Die vorstehend genannten Karenztage dürfen den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern.“ 2. Anwendbare Tarifverträge
20 In Finnland ist durch Tarifverträge häufig längerer Urlaub vereinbart als nach dem Jahresurlaubsgesetz vorgesehen. So verhält es sich auch bei dem zwischen dem Verband der Unternehmen des Gesundheitswesens und TSN für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 31. Januar 2017 geschlossenen Tarifvertrag für das Gesundheitswesen (im Folgenden: Tarifvertrag für das Gesundheitswesen) und bei dem zwischen dem Verband der Hafenbetreiber und AKT für den Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Januar 2017 geschlossenen Tarifvertrag für die Verladebranche (im Folgenden: Tarifvertrag für die Verladebranche).
21 Nach § 16 Abs. 1 des Tarifvertrags für das Gesundheitswesen „bestimmt sich [der Jahresurlaub] nach dem Jahresurlaubsgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen“. Nach Art. 16 Abs. 7 „wird [der Jahresurlaub] gemäß dem Jahresurlaubsgesetz gewährt“.
22 Nach § 10 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags für die Verladebranche „bestimmt sich [die Länge des Jahresurlaubs eines Arbeitnehmers] nach dem geltenden Jahresurlaubsgesetz“ und „wird [der Jahresurlaub] nach dem Jahresurlaubsgesetz gewährt, wenn nichts anderes vereinbart ist“.
23 Gemäß den in den beiden vorstehenden Nummern genannten Tarifvertragsbestimmungen wurden auf die Übertragung des Jahresurlaubs wegen Arbeitsunfähigkeit die einschlägigen Bestimmungen des jeweils geltenden Jahresurlaubsgesetzes angewandt. III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache TSN (C‑609/17)
24 Frau Marika Luoma ist seit dem 14. November 2011 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Laborassistentin bei Fimlab Laboratoriot beschäftigt.
25 Nach dem Tarifvertrag für das Gesundheitswesen standen Frau Luoma aufgrund der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses für das am 31. März 2015 abgelaufene Urlaubsbemessungsjahr 42 Werktage, d. h. sieben Wochen bezahlter Jahresurlaub zu.
26 Nachdem ihr für die Zeit vom Montag, 7. September 2015, bis Sonntag, 13. September 2015, sechs Tage Jahresurlaub bewilligt worden waren, teilte sie ihrem Arbeitgeber am 10. August 2015 mit, dass sie sich am 2. September 2015 einer Operation unterziehen müsse, und beantragte, ihren Jahresurlaub wegen des durch die Operation bedingten Krankheitsurlaubs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen. Nach der Operation dauerte ihr Krankheitsurlaub bis zum 23. September 2015. Von dem ihr zustehenden Jahresurlaub von 42 Werktagen hatte Frau Luoma bereits 22 Tage, d. h. drei Wochen und vier Werktage, genommen. Fimlab Laboratoriot übertrug die noch auf dem Jahresurlaubsgesetz beruhenden ersten beiden Urlaubstage auf einen späteren Zeitpunkt, nicht aber die vier verbliebenen Urlaubstage, die sich aus dem Tarifvertrag für das Gesundheitswesen ergaben, und stützte sich dafür auf Art. 16 Abs. 1 und 7 dieses Tarifvertrags sowie Art. 25 Abs. 1 des Jahresurlaubsgesetzes in der zur entscheidungserheblichen Zeit geltenden Fassung.
27 TSN erhob in seiner Eigenschaft als repräsentative Arbeitnehmerorganisation und Unterzeichner des Tarifvertrags für das Gesundheitswesen bei dem Työtuomioistuin (Arbeitsgerichtshof, Finnland) Klage auf Feststellung, dass Frau Luoma wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Übertragung des ihr aufgrund dieses Tarifvertrags zustehenden Urlaubs für die Zeit zwischen dem 9. und dem 13. September 2015 auf einen späteren Zeitpunkt hat. Nach Ansicht von TSN läuft die Verweigerung der Urlaubsübertragung durch den Arbeitgeber Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta zuwider.
28 Dem halten der Verband der Unternehmen des Gesundheitswesens, eine repräsentative Arbeitgeberorganisation, und Fimlab Laboratoriot entgegen, eine solche Verweigerung verstoße nicht gegen die genannten Bestimmungen des Unionsrechts, denn diese seien nicht anwendbar auf den Teil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, der durch das nationale Recht oder durch Tarifverträge gewährleistet werde und über den in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgeschriebenen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hinausgehe.
29 Das vorlegende Gericht, das sich in dieser Hinsicht zum einen auf die Urteile vom 3. Mai 2012, Neidel (
30 Zu der letztgenannten Bestimmung fragt sich das vorlegende Gericht ferner, ob sie eine horizontale unmittelbare Wirkung in einem Rechtsstreit zwischen Privaten haben kann.
31 Der Työtuomioistuin (Arbeitsgerichtshof) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert? 2. Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. horizontale unmittelbare Wirkung? 3. Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Charta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, der bei Beginn seines Jahresurlaubs oder eines Teils davon arbeitsunfähig ist, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung eines in den betreffenden Zeitraum fallenden, ihm nach dem Tarifvertrag zustehenden Urlaubs hat, wenn die Nichtübertragung des tarifvertraglichen Urlaubs den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindert? B. Rechtssache AKT (C‑610/17)
32 Herr Tapio Keränen war bei Kemi Shipping beschäftigt.
33 Nach dem Tarifvertrag für die Verladebranche standen ihm für das am 31. März 2016 abgelaufene Urlaubsbemessungsjahr 30 Werktage bezahlter Jahresurlaub zu.
34 Nach Beginn seines Jahresurlaubs am 22. August 2016 erkrankte Herr Keränen am 29. August 2016. Der von ihm bei der Arbeitsgesundheitsfürsorge aufgesuchte Arzt schrieb ihn für die Zeit vom 29. August 2016 bis 4. September 2016 krank. Den Antrag von Herrn Keränen, seinen Jahresurlaub demgemäß in Höhe von sechs Werktagen zu übertragen, lehnte Kemi Shipping unter Berufung auf Art. 10 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags für die Verladebranche und Art. 25 des Jahresurlaubsgesetzes in der durch das Gesetz zur Änderung des Jahresurlaubsgesetzes (182/2016) geänderten Fassung ab und rechnete diese sechs Krankheitstage auf den bezahlten Jahresurlaub von Herrn Keränen an.
35 AKT, eine repräsentative Arbeitnehmerorganisation und Unterzeichner des Tarifvertrags für die Verladebranche, erhob beim Työtuomioistuin (Arbeitsgerichtshof) Klage auf Feststellung, dass die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und 2 dieses Tarifvertrags nicht zur Anwendung von Art. 25 Abs. 2 des Jahresurlaubsgesetzes führen kann, da die letztgenannte Bestimmung Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta zuwiderlaufe.
36 Dem halten der Verband der Hafenbetreiber, eine repräsentative Arbeitgeberorganisation, und Kemi Shipping entgegen, Art. 25 Abs. 2 des Jahresurlaubsgesetzes verstoße aus den in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen nicht gegen diese Bestimmungen des Unionsrechts.
37 Aus denselben Gründen, wie es sie in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache TSN (C‑609/17) dargelegt hat, ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Antwort auf die Frage ableiten lasse, ob die Anwendung von Art. 25 Abs. 2 des Jahresurlaubsgesetzes, wie im vorliegenden Fall als Bestandteil des Tarifvertrags für das Gesundheitswesen, im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta stehe, weil sie zur Folge habe, dass ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginne, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit habe, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht minderten.
38 Der Työtuomioistuin (Arbeitsgerichtshof) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern? 2. Hat Art. 31 Abs. 2 der Charta unmittelbare Rechtswirkung in einem Arbeitsverhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten, d. h. horizontale unmittelbare Wirkung? 3. Schützt Art. 31 Abs. 2 der Charta den erworbenen Urlaub, soweit die Dauer des Urlaubs den in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen überschreitet, und steht diese Bestimmung der Charta einer innerstaatlichen Bestimmung in einem Tarifvertrag oder deren Auslegung entgegen, wonach ein Arbeitnehmer, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während des Jahresurlaubs oder eines Teils davon beginnt, ungeachtet seines Antrags keinen Anspruch auf Übertragung der in den Jahresurlaub fallenden ersten sechs Tage der Arbeitsunfähigkeit hat, wenn diese Karenztage den Anspruch des Arbeitnehmers auf vier Wochen Jahresurlaub nicht mindern? IV. Würdigung A. Zur ersten und zur dritten Vorlagefrage
39 Mit der ersten und der dritten Vorlagefrage in diesen beiden verbundenen Rechtssachen, die meines Erachtens zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Regelungen oder Tarifverträgen wie den in den Ausgangsverfahren betroffenen, nach denen die Tage bezahlten Jahresurlaubs, die über den in dieser Bestimmung vorgesehenen Mindestzeitraum von vier Wochen hinausgehen, nicht übertragen werden können, wenn sie sich mit Krankheitstagen überschneiden. 1. Zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
40 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 – von dem diese Richtlinie keine Abweichung zulässt – jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat, ein Anspruch, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (
41 Der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 jedem Arbeitnehmer gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub besteht dem Gerichtshof zufolge darin, es dem Arbeitnehmer zu „ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen“ (
42 Dieser Zweck, „durch den sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von anderen Arten des Urlaubs mit anderen Zwecken unterscheidet, beruht auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Referenzzeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Das Ziel, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen, setzt nämlich voraus, dass dieser Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausgeübt hat, die es zu dem in der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit rechtfertigt, dass er über einen Zeitraum der Erholung, der Entspannung und der Freizeit verfügt. Daher sind die Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich anhand der Zeiträume der auf der Grundlage des Arbeitsvertrags tatsächlich geleisteten Arbeit zu berechnen“ (
43 Demzufolge kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 „nur für die Zeiträume erwerben …, in denen er tatsächlich gearbeitet hat“ (
44 Im Zuge der ihm vorgelegten Rechtssachen hat der Gerichtshof eine Rechtsprechung entwickelt, deren gemeinsames Merkmal es ist, den Arbeitnehmern die wirksame Inanspruchnahme der Ruhe- und Erholungszeiten zu gewährleisten, die ihnen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 zustehen. So müssen sie z. B. während dieser Zeiten in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen kommen, die mit denen vergleichbar sind, die ihnen bei der Ausübung ihrer Arbeit zugutekommen (
45 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass „ein Mitgliedstaat in bestimmten Fällen, in denen ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, seine Aufgaben zu erfüllen, z. B. weil er wegen einer ordnungsgemäß belegten Krankheit fehlt, den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht von der Voraussetzung abhängig machen [kann], dass der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat … In Bezug auf den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sind Arbeitnehmer, die wegen einer Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind, und solche, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben, somit gleichgestellt“ (
46 Diese Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (
47 Dem Gerichtshof zufolge ist somit „im Fall des Überlappens eines Jahresurlaubs und eines Krankheitsurlaubs Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen …, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums erlischt, wenn sich der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und es ihm deshalb tatsächlich nicht möglich war, diesen Anspruch wahrzunehmen“ (
48 Der Gerichtshof hat nämlich befunden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, „der darin liegt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“, einem anderen Zweck dient als der Anspruch auf Krankheitsurlaub, „der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll“ (
49 In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zwecke der beiden Urlaubsarten ist der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt, dass „ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt ist, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen, damit er ihn tatsächlich in Anspruch nehmen kann“ (
50 Die Überschneidung eines Krankheitsurlaubs mit einem bezahlten Jahresurlaub ist somit nicht geeignet, den Arbeitnehmer am Genuss des ihm zustehenden bezahlten Jahresurlaubs zu einem späteren Zeitpunkt zu hindern. Ein Arbeitnehmer, der während des ursprünglich festgelegten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub ist, ist berechtigt, nach dessen Ende seinen Jahresurlaub zu einer anderen als der ursprünglich festgelegten Zeit zu nehmen. Der Gerichtshof hat „in Bezug auf die Festlegung dieses neuen Zeitraums für den Jahresurlaub, dessen Dauer der Überschneidung des zunächst vorgesehenen Jahresurlaubs mit dem Krankheitsurlaub entspricht“, zudem entschieden, dass „diese den auf die Festlegung des Arbeitnehmerurlaubs anwendbaren Bestimmungen und Verfahren des nationalen Rechts unterliegt, wobei den verschiedenen widerstreitenden Interessen, insbesondere zwingenden Gründen des Unternehmensinteresses, Rechnung zu tragen ist“ (
51 Zu beachten ist allerdings, dass diese Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ergangen ist und demnach nur den Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub betrifft, den diese Bestimmung den Arbeitnehmern zuerkennt. Gleiches gilt im Übrigen für die anderen vom Gerichtshof entwickelten Regeln, wie etwa die, dass die Arbeitnehmer während des ihnen durch diese Bestimmung gewährleisteten Zeitraums des Jahresurlaubs einen Betrag erhalten müssen, der ihrem gewöhnlichen Arbeitsentgelt entspricht (
52 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 soll also nur den harten Kern des Mindestschutzes gewährleisten, den der Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen bildet, allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums tatsächlich gearbeitet und so einen solchen Anspruch für einen solchen Zeitraum erworben hat. Ist dagegen ein Zeitraum zusätzlichen bezahlten Jahresurlaubs betroffen, der einem Arbeitnehmer nach nationalem Recht zusteht, können in nationalen Regelungen oder in Tarifverträgen Voraussetzungen für den Erwerb oder das Erlöschen eines solchen Urlaubs festgelegt werden, die sich von den aus der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 folgenden Schutzregeln unterscheiden (
53 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die in Rede stehenden nationalen Regelungen oder Tarifverträge als Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 zuwiderlaufend anzusehen gewesen wären, wenn die den hier betroffenen Arbeitnehmern verweigerte Übertragung bezahlten Jahresurlaubs sich auf Tage solchen Urlaubs bezogen hätten, die in den von dieser Bestimmung gewährleisteten Mindestzeitraum von vier Wochen fielen. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass es in beiden Ausgangsverfahren um bezahlten Jahresurlaub geht, der nicht übertragen werden konnte, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer wegen des in den bezahlten Jahresurlaub fallenden Krankheitsurlaubs nicht tatsächlich in den Genuss des Jahresurlaubs gekommen waren. Der Krankheitsurlaub war in beiden Fällen von kurzer Dauer, so dass sich die Frage der zeitlichen Obergrenze für eine Übertragung bezahlten Jahresurlaubs, die gegebenenfalls in einem Zusammenhang auftreten kann, der durch lange krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers gekennzeichnet ist (
54 Berührt dagegen die Überschneidung eines Krankheitsurlaubs mit einem Jahresurlaub nicht den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geschützten Mindestzeitraum von vier Wochen, sondern einen darüber hinausgehenden Zeitraum bezahlten Jahresurlaubs, läuft es dieser Bestimmung nicht zuwider, wenn sich aus einer nationalen Regelung oder einem Tarifvertrag ergibt, dass dieser Urlaub nicht später genommen werden kann. Denn bei der Erhöhung der Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub über das von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 verlangte Minimum hinaus handelt es sich um eine für die Arbeitnehmer günstige Maßnahme, die über die Mindestanforderungen dieser Vorschrift hinausgeht und damit nicht durch sie geregelt wird (
55 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrfach anerkannt hat, dass die Mitgliedstaaten über den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gewährleisteten harten Kern des Mindestschutzes hinausgehen können.
56 So ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Richtlinie 2003/88 nicht „nationalen Bestimmungen entgegensteht, „die einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen vorsehen, der unter den in diesen nationalen Bestimmungen niedergelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird“ (
57 Der Gerichtshof hat diese Erwägung mehrfach darauf gestützt, dass sich die Richtlinie 2003/88 nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihrer Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Bestimmungen anzuwenden (
58 Daraus leite ich zum einen ab, dass es Sache der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner ist, zu entscheiden, ob sie den Arbeitnehmern zusätzlich zu dem in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weiteren bezahlten Jahresurlaub gewähren oder nicht. Zum anderen ist es ihre Sache, die Bedingungen für die Gewährung und das Erlöschen dieses zusätzlichen Urlaubs festzulegen, die sich von den Schutzregeln unterscheiden können, die der Gerichtshof hinsichtlich des durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gewährleisteten bezahlten Mindestjahresurlaubs von vier Wochen entwickelt hat. Somit können sich die Modalitäten der Übertragung des Jahresurlaubs danach unterscheiden, ob es sich um den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 geschützten Mindestjahresurlaub handelt oder nicht.
59 Zu beachten ist jedoch, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner, wenn sie entscheiden, von ihrem Recht aus Art. 15 der Richtlinie 2003/88 Gebrauch zu machen, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Bestimmungen anzuwenden, und sich damit diesem Ziel verpflichtet zeigen, weiter das Unionsrecht zu beachten haben. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner, wenn sie über den in Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie definierten harten Kern des Mindestschutzes hinausgehen, in einen Rechtsraum eintreten, in dem sie wieder völlig frei sind. In diesem Sinne muss die Aussage, dass es den Mitgliedstaaten „freisteht, in ihrem jeweiligen nationalen Recht Regelungen zu treffen, die günstigere Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmer vorsehen als die in der Richtlinie festgelegten“ (
60 Wie der Gerichtshof nämlich im Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein (
61 So hindert dem Gerichtshof zufolge „die Richtlinie 2003/88 zwar … die Sozialpartner nicht daran, durch einen auf nationalem Recht basierenden Tarifvertrag Regeln einzuführen, die allgemein zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer beitragen sollen, die Durchführungsmodalitäten dieser Regeln [müssen] aber die sich aus der Richtlinie ergebenden Grenzen einhalten“ (können nicht dazu dienen, die für den Arbeitnehmer negative Wirkung einer Kürzung des Urlaubsentgelts zu kompensieren; andernfalls würde das nach [Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88] bestehende Recht auf bezahlten Jahresurlaub beeinträchtigt, wozu als integraler Bestandteil das Recht des Arbeitnehmers gehört, während des ihm für Erholung und Entspannung zur Verfügung stehenden Zeitraums in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen zu kommen, die mit denen vergleichbar sind, die die Ausübung seiner Arbeit betreffen“ (
62 In einer derartigen Situation beeinträchtigt die für die Arbeitnehmer mit der Gewährung von mehr Urlaubstagen auf den ersten Blick günstigere Maßnahme in Wirklichkeit den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gewährleisteten harten Kern des Mindestschutzes, weil sie die Schutzregel berührt, kraft deren ein Arbeitnehmer für die Dauer des ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Mindestjahresurlaubs sein gewöhnliches Arbeitsentgelt erhalten muss. Aus diesem Grund ist eine solche Maßnahme als dieser Bestimmung zuwiderlaufend anzusehen (
63 In den vorliegenden Rechtssachen wird nicht vorgebracht, dass die in Rede stehenden nationalen Regelungen oder Tarifverträge den durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gewährleisteten harten Kern des Mindestschutzes beeinträchtigten. In diesem Stadium meiner Untersuchung lässt sich also sagen, dass diese nationalen Regelungen oder diese Tarifverträge ohne Verstoß gegen die genannte Bestimmung vorsehen können, dass die Tage bezahlten Jahresurlaubs, die über den durch diese Bestimmung geschützten Mindestzeitraum von vier Wochen hinausgehen, im Fall einer Überschneidung mit Krankheitsurlaubstagen nicht übertragen werden können.
64 Zu prüfen bleibt, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta zu einem anderen Ergebnis führen kann. Dies ist Gegenstand der dritten Frage des vorlegenden Gerichts. 2. Zur Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Charta
65 Die dritte Vorlagefrage geht dahin, ob ein Arbeitnehmer auf der Grundlage von Art. 31 Abs. 2 der Charta einen Schutz des Anspruchs auf einen bezahlten Jahresurlaub verlangen kann, der über das hinausgeht, was durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gewährleistet wird.
66 Genauer gesagt geht es in den vorliegenden Rechtssachen darum, ob der Grundsatz, dass bei einem Zusammenfallen von Krankheitsurlaub mit bezahltem Jahresurlaub Letzterer auf später übertragbar sein muss, unter Berufung auf Art. 31 Abs. 2 der Charta über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Dauer von vier Wochen hinaus erstreckt werden kann.
67 Schon hier möchte ich sagen, dass diese Frage meines Erachtens zu verneinen ist. Die Schwierigkeit liegt jedoch in der Wahl des rechtlichen Gedankengangs, der zu dieser Antwort führt. Zwei Wege kommen dafür in Betracht.
68 Entweder ist davon auszugehen, dass die Charta nicht anwendbar auf eine Fallgestaltung ist, in der die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner entscheiden, den Arbeitnehmern Tage bezahlten Jahresurlaubs über den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen hinaus zu gewähren, und diese zusätzlichen Urlaubstage einer Sonderregelung u. a. hinsichtlich ihrer Übertragbarkeit im Fall einer Überschneidung mit Krankheitsurlaubstagen unterstellen.
69 Oder man nimmt an, dass die Charta sehr wohl auf einen solchen Fall der Schaffung eines verstärkten nationalen Schutzes anwendbar ist, dass aber Art. 31 Abs. 2 der Charta nur den harten Kern des Mindestschutzes, wie ihn der Unionsgesetzgeber vorgesehen hat, schützen soll, im vorliegenden Fall also einen bezahlten Jahresurlaub von mindestens vier Wochen. Daraus folgt, dass diese Bestimmung die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner nicht daran hindert, die zusätzlichen Tage bezahlten Jahresurlaubs anderen Regeln zu unterstellen, als sie für den vierwöchigen Mindesturlaub gelten, und zwar auch hinsichtlich der Übertragung dieser Tage, wenn sie mit Krankheitsurlaubstagen zusammenfallen.
70 Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht nur als Grundsatz des Sozialrechts der Union besondere Bedeutung zukommt, sondern dass er auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt, verankert ist (
71 Die auf diese Weise in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden nun aber in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung (
72 Laut Art. 51 Abs. 1 der Charta gelten deren Bestimmungen „für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“.
73 Nach Art. 6 Abs. 1 EUV werden zudem „[d]urch die Bestimmungen der Charta … die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert“. Ebenso heißt es in Art. 51 Abs. 2 der Charta, dass diese „den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus[dehnt] und … weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union [begründet] noch … die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben [ändert]“.
74 Angesichts dessen kann Art. 31 Abs. 2 der Charta in den Ausgangsverfahren nur Anwendung finden, wenn nachgewiesen werden kann, dass mit den hier in Rede stehenden nationalen Regelungen oder Tarifverträgen die Richtlinie 2003/88 durchgeführt wird.
75 Dafür muss festgestellt werden, ob der Erlass von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner gemäß Art. 15 der Richtlinie 2003/88 eine Durchführung dieser Richtlinie darstellt.
76 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, „um festzustellen, ob eine nationale Maßnahme die Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta betrifft, … u. a. zu prüfen, ob mit der fraglichen nationalen Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt wird, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann“ (
77 Wie vorstehend bereits skizziert, stehen sich bezüglich der Einstufung nationaler Maßnahmen wie der hier fraglichen als Durchführung des Unionsrechts zwei Thesen gegenüber.
78 Nach der ersten These grenzt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 den Bereich der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten ab, nämlich die nötigen Maßnahmen zu treffen, damit alle Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhalten. Wenn die Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer günstigere Maßnahmen erlassen, wozu sie nach Art. 15 der Richtlinie 2003/88 berechtigt sind, gehen sie über diesen Bereich hinaus und verlassen damit den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Daher kann nicht gesagt werden, dass sie diese Richtlinie durchführen. Folglich ist die Charta gemäß ihrem Art. 51 Abs. 1 auf einen solchen Fall nicht anwendbar. Mit anderen Worten kann die Charta, da es sich um eine nicht unionsrechtlich geregelte Situation handelt, keine Anwendung finden. Da keine Durchführung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten vorliegt, ist der Gerichtshof für die Auslegung von Art. 31 Abs. 2 oder irgendeiner anderen Bestimmung der Charta nicht zuständig (
79 Diese erste These hat ihre Wurzeln in bestimmten Urteilen des Gerichtshofs, die von dessen Zurückhaltung zeugen, nationale Maßnahmen, die über den mit einer Richtlinie festgelegten harten Kern eines Mindestschutzes hinausgehen, der Beachtung des Unionsrechts zu unterstellen (
80 Diese Rechtsprechungslinie hat ihre Fortsetzung im Urteil vom 10. Juli 2014, Julián Hernández u. a. (
81 Nach der Feststellung, dass die in der Richtlinie 2008/94 aufgestellte Verpflichtung zur Gewährleistung eines Mindestschutzes der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht berührt war, befand der Gerichtshof, dass in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie „nur festgestellt [wird]“, dass diese Richtlinie nicht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten einschränkt, die Arbeitnehmer stärker schützende günstigere Bestimmungen zu erlassen (
82 Nach der zweiten These ist dagegen, wenn die Mitgliedstaaten für die Arbeitnehmer günstigere Maßnahmen erlassen, wozu sie nach Art. 15 der Richtlinie 2003/88 berechtigt sind, davon auszugehen, dass sie von dem ihnen durch diese Bestimmung ausdrücklich eingeräumten Recht Gebrauch machen, was einer Durchführung dieser Richtlinie gleichzustellen wäre. Da es sich um eine unionsrechtlich geregelte Situation handelt, ist die Charta somit anwendbar. Solche Maßnahmen unterlägen dann der Beachtung der Charta wie auch der anderen Normen des Primär- und des Sekundärrechts der Union. Soweit davon auszugehen wäre, dass die Mitgliedstaaten mit dem Erlass von Maßnahmen für einen verstärkten nationalen Schutz das Unionsrecht durchführen, wäre der Gerichtshof für die Auslegung der Charta im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zuständig.
83 Diese zweite These hat ihren Ursprung in den Schlussanträgen mehrerer Generalanwälte und in mehreren Urteilen des Gerichtshofs, die sich dafür aussprechen, dass nationale Maßnahmen, die über einen in einer Richtlinie festgelegten harten Kern des Mindestschutzes hinausgehen oder strengere Bestimmungen vorsehen, als sie in einer Richtlinie enthalten sind, der Beachtung des Unionsrechts und insbesondere seiner allgemeinen Grundsätze unterliegen (
84 Im Sozialbereich und die Charta betreffend findet diese These Ausdruck u. a. im Urteil vom 18. Juli 2013, Alemo-Herron u. a. (
85 Ich stimme dieser zweiten These zu.
86 Der Erlass nationaler Maßnahmen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die über den in einer Richtlinie festgelegten harten Kern des Mindestschutzes hinausgehen, stellen die innerstaatliche Fortschreibung der Richtlinienbestimmungen dar (
87 Ich weise hierzu darauf hin, dass die in den Ausgangsverfahren fraglichen Maßnahmen dadurch, dass den Arbeitnehmern mit ihnen über vier Wochen hinausgehende Urlaubstage gewährt werden, in der Kontinuität des mit der Richtlinie 2003/88 verfolgten Ziels stehen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer sicherzustellen.
88 Wie jeder Rechtsakt zur Umsetzung einer Richtlinie unterliegen Maßnahmen, die einen verstärkten nationalen Schutz vorsehen, der Beachtung des Unionsrechts und insbesondere der in der Charta verankerten Grundrechte (
89 Gewiss hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass „die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar sind, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine bestimmten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Sachverhalt schaffen“ (
90 Indes bin ich der Ansicht, dass eine nationale Maßnahme, die in Anwendung einer Richtlinienbestimmung erlassen wird, die einen verstärkten Schutz erlaubt, eine Verknüpfung mit dieser Richtlinie aufweist, so dass sie als zur Durchführung des Unionsrechts ergangen anzusehen ist.
91 Der Umstand, dass eine Bestimmung wie Art. 15 der Richtlinie 2003/88 den Mitgliedstaaten ein Recht zum Handeln einräumt und ihnen somit keine spezifische Verpflichtung auferlegt, lässt meines Erachtens nicht den Schluss zu, dass keine Durchführung des Unionsrechts vorliegt.
92 In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Umstand, dass eine Bestimmung des Unionsrechts den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum bietet, nicht die Feststellung ausschließt, dass sie das Unionsrecht durchführen (
93 Zudem sehen die im AEU-Vertrag enthaltenen Bestimmungen für einen verstärkten nationalen Schutz ausdrücklich vor, dass bei ihrer Durchführung die Verträge zu beachten sind. Daher hat sich der Gerichtshof, meines Erachtens zu Recht, auf solche Bestimmungen gestützt, um den Erlass von Maßnahmen für einen verstärkten Schutz durch die Mitgliedstaaten an die Bedingung der Beachtung des Unionsrechts, insbesondere seiner allgemeinen Grundsätze, zu knüpfen (
94 Insoweit weise ich darauf hin, dass die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2003/88 Art. 137 EG, jetzt Art. 153 AEUV, ist. Nach Art. 153 Abs. 4 AEUV hindern aber „[d]ie aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen … die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit den Verträgen vereinbar sind“ (
95 Wenn die Mitgliedstaaten also Maßnahmen erlassen, die über die in einer Richtlinie enthaltenen Normen für einen Mindestschutz hinausgehen, müssen diese Bestimmungen im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Unionsrechts und insbesondere der Verträge stehen (
96 Da die Charta den Rang von Primärrecht hat, erschiene es mir inkohärent, in der Frage ihrer Anwendbarkeit einen restriktiveren Ansatz zu verfolgen und anzunehmen, dass die Mitgliedstaaten nicht das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen, wenn sie in Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 2003/88 für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen erlassen. Ich sehe keinen entscheidenden Grund, warum die Charta die einzige Norm des Unionsrechts sein sollte, der die Mitgliedstaaten nicht unterworfen sind, wenn sie Maßnahmen erlassen, die über den in einer Richtlinie vorgesehenen Mindestschutz hinausgehen.
97 Das Argument, die Charta könne jedenfalls anwendbar werden, wenn sich herausstellen sollte, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme in den Anwendungsbereich einer anderen unionsrechtlichen Bestimmung fällt oder gegen eine solche Bestimmung verstößt, scheint mir ein unnötiger und etwas bemühter Umweg zu sein. Für einfacher und zugleich kohärenter halte ich die Annahme, dass die Bestimmungen der Charta wie die des gesamten Unionsrechts aufgrund ihrer Anwendbarkeit den rechtlichen Rahmen für den Erlass von Maßnahmen für einen verstärkten nationalen Schutz durch die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner bilden.
98 Meines Erachtens steht es den Mitgliedstaaten, wenn sie gemäß einer Klausel für einen verstärkten nationalen Schutz wie Art. 15 der Richtlinie 2003/88 Maßnahmen erlassen, die über die Mindestvorgaben dieser Richtlinie, die ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Arbeitgeber herstellt (
99 Aus dieser Sicht ist der Gerichtshof so meines Erachtens zuständig für die Prüfung, ob in Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 2003/88 erlassene Maßnahmen die in der Charta verankerten Grundrechte beachten, wie etwa das in ihrem Art. 21 aufgestellte Diskriminierungsverbot. Auch könnte der Gerichtshof ohne Überschreitung seiner Zuständigkeit prüfen, ob eine Maßnahme für einen verstärkten nationalen Schutz das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Arbeitnehmer und denen der Arbeitgeber in unverhältnismäßiger Weise berührt (
100 Mit einem solchen Vorgehen würde der Gerichtshof meines Erachtens dem Grundgedanken, auf dem die Kontrolle nationaler Maßnahmen mit Blick auf die von der Union geschützten Grundrechte beruht, folgen, dass diese Rechte in der Union im Rahmen von deren Strukturen und Zielen zu gewährleisten sind (
101 Im Kontext der vorliegenden Rechtssache ist auch darauf hinzuweisen, dass „die Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht dazu verpflichtet [sind], sich bei der Umsetzung der Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen. Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert“, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (
102 Im vorliegenden Fall wird nicht vorgebracht, dass die in den Ausgangsverfahren betroffenen nationalen Regelungen oder Tarifverträge geeignet seien, andere Bestimmungen der Charta als deren Art. 31 Abs. 2 zu beeinträchtigen. Daher werde ich meine Prüfung auf diese Bestimmung beschränken, die, wie bereits dargelegt, auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalte Anwendung findet.
103 In den Urteilen vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (
104 Zur Begründung hat der Gerichtshof u. a. ausgeführt, dass „[m]it der zwingenden Formulierung, dass ‚jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer‘ das ‚Recht‘‚auf bezahlten Jahresurlaub‘ hat – und zwar ohne dass insoweit, wie z. B. in Art. 27 der Charta, zu dem das Urteil vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale[ (
105 Dem Gerichtshof zufolge ist „[d]as Recht auf bezahlten Jahresurlaub, das in Art. 31 Abs. 2 der Charta für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer verankert ist, … infolgedessen, was sein Bestehen selbst anbelangt, zugleich zwingend und nicht von Bedingungen abhängig, da die Charta nicht durch unionsrechtliche oder nationalrechtliche Bestimmungen konkretisiert werden muss. In diesen sind nur die genaue Dauer des Jahresurlaubs und gegebenenfalls bestimmte Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Rechts festzulegen. Folglich verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta schon für sich allein den Arbeitnehmern ein Recht, das sie in einem Rechtsstreit gegen ihren Arbeitgeber in einem vom Unionsrecht erfassten und daher in den Anwendungsbereich der Charta fallenden Sachverhalt als solches geltend machen können“ (
106 Auf Unionsebene bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 die genaue Dauer des bezahlten Jahresurlaubs, der jedem Arbeitnehmer als Mindesturlaub gewährleistet ist. Damit legt diese Bestimmung des abgeleiteten Rechts die Tragweite des in der Charta verankerten Grundrechts fest. Mit ihr wird der Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub näher dahin gehend geregelt, dass dieser Urlaub vier Wochen nicht unterschreiten darf.
107 Meines Erachtens verleiht Art. 31 Abs. 2 der Charta den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub, der über die vom Unionsgesetzgeber so festgelegte Mindestdauer hinausgeht.
108 Mit anderen Worten genügt ein Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 entsprechender bezahlter Jahresurlaub, da Art. 31 Abs. 2 der Charta keine bestimmte Dauer vorschreibt, den Anforderungen der Charta. Aus Art. 31 Abs. 2 der Charta lässt sich kein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ableiten, der über die vom Unionsgesetzgeber festgelegte Mindestdauer hinausgeht.
109 Wegen der „symbiotischen Verflechtung“ (
110 Diese Betrachtung von Art. 31 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit der Bestimmung des abgeleiteten Unionsrechts, mit der die Tragweite des so geschützten Grundrechts näher geregelt wird, führt jedoch nicht dazu, dass der Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub ein für alle Mal auf eine Dauer von vier Wochen festgelegt wird, denn diese kann vom Unionsgesetzgeber jederzeit nach den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und der technologischen Entwicklung, die die auf die Arbeitsverhältnisse anwendbaren Regelungen beeinflussen, geändert werden (
111 Eine solche gemeinsame Betrachtung fördert die harmonische Anwendung der Charta und des abgeleiteten Unionsrechts. Im vorliegenden Fall lässt sich damit verhindern, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta geltend gemacht wird, um die Schutzregeln, die der Gerichtshof Schritt für Schritt allein auf der Grundlage und unter Berücksichtigung einer Mindestdauer des bezahlten Jahresurlaubs von vier Wochen entwickelt hat, auf den über diese Mindestdauer hinausgehenden Jahresurlaub zu erstrecken.
112 Wenn der wesentliche Inhalt des Anspruchs auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub, wie er in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 näher bestimmt ist, d. h. sein harter Kern, nicht berührt ist, können folglich meines Erachtens die Mitgliedstaaten und/oder die Sozialpartner ohne Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta für die Gewährung, die Übertragung und das Erlöschen von zusätzlichem bezahltem Jahresurlaub über den bezahlten Mindestjahresurlaub hinaus Bedingungen festlegen, die sich von den Schutzregeln unterscheiden, die der Gerichtshof betreffend diesen Mindestjahresurlaub entwickelt hat.
113 Konkret bedeutet dies, dass Art. 31 Abs. 2 der Charta meines Erachtens nationalen Regelungen oder Tarifverträgen nicht entgegensteht, wonach die Tage bezahlten Jahresurlaubs, die über die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 festgelegte Mindestdauer von vier Wochen hinausgehen, im Fall einer Überschneidung mit Krankheitsurlaubstagen nicht übertragbar sind.
114 Ich werde meine Untersuchung mit drei Bemerkungen abschließen.
115 Erstens habe ich mit der Anerkennung der Anwendbarkeit der Charta auf Sachverhalte, in denen es um Maßnahmen eines verstärkten nationalen Schutzes geht, und sodann der Abgrenzung des Regelungsgehalts von Art. 31 Abs. 2 der Charta, wie geschehen, die Gefahr einer Auslegung dieser Bestimmung in dem Sinne abgewendet, dass sie den Arbeitnehmern einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub über die vom Unionsgesetzgeber zur Durchführung dieses Grundrechts getroffenen Festlegungen hinaus gewährt. Im vorliegenden Fall ist die Festlegung des unionsrechtlich geschützten Mindestzeitraums bezahlten Jahresurlaubs durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 erfolgt, doch ist diese Festlegung der Entwicklung zugänglich.
116 Mit der Entscheidung für eine solche Betrachtungsweise würde der Gerichtshof aus meiner Sicht in Wahrnehmung seiner Aufgabe der Auslegung des Unionsrechts nicht die Grenzen der ihm eingeräumten Zuständigkeiten überschreiten. Da diese Betrachtungsweise die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten nicht verändern würde, stünde sie meines Erachtens nicht im Widerspruch zu Art. 51 Abs. 2 der Charta.
117 Zweitens halte ich es für wichtig, dass der Gerichtshof in den vorliegenden Rechtssachen die Wegmarken setzt, die es ihm gegebenenfalls künftig erlauben werden, in Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 2003/88 getroffene nationale Maßnahmen wirksam zu neutralisieren, sollten diese in der Charta verankerte Grundrechte beinträchtigen. Die Anwendbarkeit der Charta in Fallgestaltungen zu verneinen, in denen es um solche Maßnahmen geht, könnte so gesehen meines Erachtens die Aufgabe des Gerichtshofs erschweren, insbesondere in dem Fall, dass die Verbindung zwischen einer nationalen Maßnahme und einer anderen unionsrechtlichen Regelung als der Richtlinie 2003/88 schwer nachzuweisen wäre.
118 Drittens blieben für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangen sollte, dass Sachverhalte, in denen es um Maßnahmen für einen verstärkten nationalen Schutz geht, nicht in den Anwendungsbereich der Charta fallen und somit nicht anhand von Art. 31 Abs. 2 der Charta zu prüfen sind, die Frage des Regelungsgehalts dieser Bestimmung wie auch die damit eng zusammenhängende Frage ihres Verhältnisses zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 offen. Deren Beantwortung wird aber unumgänglich, wenn der Gerichtshof die Tragweite von Art. 31 Abs. 2 der Charta im Zusammenhang mit von den Organen der Union erlassenen Maßnahmen zu bestimmen haben wird ( B. Zur zweiten Vorlagefrage
119 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 31 Abs. 2 der Charta in einem Rechtsstreit zwischen Privaten unmittelbare Wirkung haben kann.
120 Da ich der Ansicht bin, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelungen oder Tarifverträge weder Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 noch Art. 31 Abs. 2 der Charta zuwiderlaufen, ist diese Frage nicht zu prüfen. Jedenfalls ergibt sich die Antwort auf sie – im Sinne ihrer Bejahung – klar aus den Urteilen vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (
121 Auch wenn nach meinen vorstehenden Ausführungen Art. 31 Abs. 2 der Charta den Arbeitnehmern meines Erachtens keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub über die vom Unionsgesetzgeber bestimmte Dauer hinaus verleihen kann, trägt doch die Möglichkeit für einen Arbeitnehmer, sich in einem Rechtsstreit mit einem privaten Arbeitgeber gegen die Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts, die gegebenenfalls den harten Kern des Mindestschutzes beeinträchtigen, auf diese Bestimmung der Charta zu berufen, dazu bei, diesem Arbeitnehmer die wirksame Inanspruchnahme dieses Grundrechts zu gewährleisten. Darin liegt die große Bedeutung von Art. 31 Abs. 2 der Charta, wenn er in einem Rechtsstreit zwischen Privaten geltend gemacht wird. V. Ergebnis
122 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Työtuomioistuin (Arbeitsgerichtshof, Finnland) wie folgt zu beantworten: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Regelungen oder Tarifverträgen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, wonach die Tage bezahlten Jahresurlaubs, die über eine Dauer von vier Wochen hinausgehen, nicht übertragen werden können, wenn sie sich mit Krankheitstagen überschneiden.