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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.06.2019 – C-203/18

Generalanwalt Priit Pikamäe · ECLI:EU:C:2019:502

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS PRIIT PIKAMÄE vom 13. Juni 2019 ( Verbundene Rechtssachen C‑203/18 und C‑374/18 Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen [Deutschland]) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG, Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V. gegen Deutsche Post AG (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Benutzung eines Fahrtenschreibers – Art. 13 Abs. 1 Buchst. d – Ausnahme für Fahrzeuge, die zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes benutzt werden – Fahrzeuge, die teilweise für die Zustellung von nicht unter den Universalpostdienst fallende Sendungen benutzt werden – Richtlinie 97/67/EG – Begriff ‚Universaldienst‘“

1 In den vorliegenden verbundenen Vorabentscheidungsverfahren soll der Gerichtshof insbesondere die Tragweite von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (

2 Insbesondere wird der Gerichtshof in seinem zu erlassenden Urteil zu entscheiden haben, ob diese Ausnahmebestimmung in dem Sinne zu verstehen ist, dass sie nur die Fahrzeuge abdeckt, die allein und ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes verwendet werden, oder ob sie auch anwendbar ist, wenn diese Fahrzeuge überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden. I. Rechtlicher Rahmen A. Unionsrecht 1. Verordnung Nr. 561/2006

3 Art. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 lautet: „Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

4 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt …“

5 Die Art. 5 bis 9 dieser Verordnung enthalten die Vorschriften über das Fahrpersonal, die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten.

6 Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung, der in Kapitel IV („Ausnahmen“) enthalten ist, bestimmt: „Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen: … d) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die von Universaldienstanbietern im Sinne des Artikels 2 Absatz 13 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ( Diese Fahrzeuge dürfen nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt; …“ 2. Verordnung (EU) Nr. 165/2014

7 Die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( 3. Richtlinie 97/67/EG

8 Art. 2 Nr. 13 der Richtlinie 97/67 ( „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 13. ‚Universaldiensteanbieter‘ einen öffentlichen oder privaten Postdiensteanbieter, der in einem Mitgliedstaat die Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde“.

9 Art. 3 Abs. 1, 4 und 5 dieser Richtlinie sieht Folgendes vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. … (4) Jeder Mitgliedstaat erlässt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfasst: – Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg; – Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg; – die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen. (5) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen. …“ B. Deutsches Recht

10 § 1 („Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr“) der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV) bestimmt: „(1) Fahrer 1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie … haben Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 4, 6 bis 9 und 12 der Verordnung [Nr. 561/2006] einzuhalten. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Fahrzeuge, die in § 18 genannt sind, … (6) … Der Unternehmer hat 1. dem Fahrer entsprechend dem Muster der Anlage 1 geeignete Vordrucke zur Fertigung der Aufzeichnungen in ausreichender Anzahl auszuhändigen, 2. die Aufzeichnungen unverzüglich nach Aushändigung durch den Fahrer zu prüfen und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um die Beachtung der Sätze 1 bis 5 zu gewährleisten, 3. die Aufzeichnungen ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen und 4. die Aufzeichnungen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres zu vernichten … …“

11 § 18 („Ausnahmen nach den Verordnungen [EG] Nr. 561/2006 und [EU] Nr. 165/2014“) FPersV bestimmt: „(1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 561/2006] und nach Artikel 3 Absatz 2 der [Verordnung Nr. 165/2014] werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der [Verordnung Nr. 561/2006] und der Anwendung der [Verordnung Nr. 165/2014] ausgenommen: … 4. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 ( …“

12 § 4 Abs. 1 Buchst. b des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 ( „Postdienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen: … b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt …“

13 § 11 PostG bestimmt: „(1) Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe des Absatzes 1 Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen.“

14 Gestützt auf § 11 Abs. 2 PostG hat die Bundesregierung den Umfang des Universaldienstes hinsichtlich der Paketsendungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 PUDLV festgelegt, der wie folgt lautet: „(1) Als Universaldienstleistungen werden folgende Postdienstleistungen bestimmt: … 2. die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, …“ II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen A. Rechtssache C‑203/18

15 Die Deutsche Post AG (im Folgenden: Deutsche Post) erbringt den postalischen Universaldienst in Deutschland. In dieser Eigenschaft übernimmt sie gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 PUDLV die Beförderung von Paketen, deren Gewicht 20 kg nicht übersteigt. Für die Zustellung verwendet sie Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t. Gleichzeitig führt die Deutsche Post mit denselben Fahrzeugen auch die Zustellung von Paketen durch, die schwerer als 20 kg sind – d. h. Pakete, die nicht unter den Universaldienst fallen –, die jedoch, nach den Angaben der Deutschen Post, auch in zustellungsintensiven Zeiten nicht mehr als 5 % der Gesamtladung aller Fahrzeuge ausmachen.

16 Die Deutsche Post ist der Ansicht, dass sie als Erbringerin des Universaldienstes unter die Ausnahmebestimmung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV falle. Daher unterliege sie nicht der Verpflichtung, die für Unternehmen geltenden Vorschriften betreffend die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‑personenverkehr anzuwenden.

17 Die zuständigen Behörden vertreten hingegen die Auffassung, dass diese Ausnahmebestimmung nicht anwendbar sei, da die Deutsche Post auch schwerere Pakete befördere, deren Gewicht 20 kg, d. h. die Gewichtsgrenze für Universaldienstleistungen, überschritten. In diesem Zusammenhang seien die Niederlassungen der Deutschen Post bereits mehrfach überprüft und Bußgeldverfahren gegen Verkehrsleiter, Zustellbasenleiter und Zusteller dieser Gesellschaft eingeleitet worden.

18 Am 21. Januar 2015 erhoben die Deutsche Post und Herr Klaus Leymann (im Folgenden: Deutsche Post u. a.) beim Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) Klage, mit der sie die Feststellung der Tragweite der Ausnahme in § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV und die Anerkennung der Anwendbarkeit dieser Ausnahme auch auf Fahrzeuge, die zu den Paketen des Universaldienstes auch Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr als 20 kg beigeladen hätten, beantragten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Februar 2016 als unbegründet ab. Dabei ist dieses Gericht im Wesentlichen der durch das Land Nordrhein-Westfalen vertretenen Auslegung gefolgt, wonach die genannte Ausnahme nur dann anzuwenden sei, wenn die Fahrzeuge „ausschließlich“ zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet würden.

19 Am 7. März 2016 legten Deutsche Post u. a. beim vorlegenden Gericht Berufung gegen dieses Urteil ein.

20 Zunächst weist dieses Gericht darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber mit dem Erlass von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV den Inhalt von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 übernommen habe, der eine Ausnahme betreffend die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen vorsehe, die vom Anbieter des postalischen Universaldienstes für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet würden (im Folgenden: in Rede stehende Ausnahme), so dass die Auslegung dieser nationalen Bestimmung im Wesentlichen von der Auslegung der unionsrechtlichen Ausnahmebestimmung abhänge.

21 Insoweit legt es dar, dass die vom Land Nordrhein-Westfalen vertretene Auslegung es gestatte, zu vermeiden, dass der Anbieter des postalischen Universaldienstes einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen genieße, die einen solchen Dienst nicht erbrächten und daher den Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten unterlägen. Allerdings könnte nach Ansicht dieses Gerichts die in Rede stehende Ausnahme auch in dem Sinne verstanden werden, dass sie den Wettbewerbsnachteil ausgleichen soll, der sich für den Universaldiensteanbieter aus einer staatlichen Regulierung der Preise und der Qualität der Leistungserbringung ergebe.

22 Außerdem werde für den Fall, dass die die in Rede stehende Ausnahme nicht verlange, dass die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen „ausschließlich“ für die Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt würden, zu bestimmen sein, ob diese Ausnahme zumindest das Vorliegen eines bestimmten Anteils von dem Universaldienst zuzurechnenden Sendungen verlange, damit diese Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen von der Beachtung der Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 561/2006 ausgenommen seien.

23 Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen, dass sie nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder kann sie auch dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden? 2. Ist im Rahmen der unter Ziff. 1 genannten Ausnahmebestimmung für die Beurteilung, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich oder – gegebenenfalls – auch überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, auf die allgemeine Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination oder auf die konkrete Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bei einer einzelnen Fahrt abzustellen? B. Rechtssache C‑374/18

24 Ebenso wie in der Rechtssache C‑203/18 betrifft der Ausgangsrechtsstreit die Beachtung der Verpflichtungen nach der Verordnung Nr. 561/2006 durch die Deutsche Post.

25 Zwei Umstände unterscheiden sie jedoch von der letzteren Rechtssache: i) die Kläger des Ausgangsverfahrens, die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG, die DPD Dynamic Parcel Distribution GmbH & Co. KG und der Bundesverband Paket & Expresslogistik e. V., werfen der Deutschen Post einen Verstoß gegen die §§ 3 und 3a UWG vor und machen Ansprüche auf Unterlassung dieser Praktiken und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz geltend, und ii) die betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen haben eine Höchstmasse von mehr als 2,8 t, aber weniger als 3,5 t.

26 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, neigt das Landgericht Köln (Deutschland) zu der Auffassung, dass die Beklagte sich nicht auf die Ausnahme nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV berufen könne, da sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift ergebe, dass die in Rede stehende Ausnahme nur dann Anwendung finden könne, wenn allein Sendungen des postalischen Universaldienstes zugestellt würden. Insbesondere könnte nach diesem Gericht das Ziel, die Arbeitsbedingungen der Fahrer und die Verkehrssicherheit zu verbessern, das die FPersV, die die Verordnung Nr. 561/2006 in nationales Recht umsetze, verfolge, nur dann erreicht werden, wenn in einem durch starken Wettbewerb gekennzeichneten Bereich, wie dem Postsektor, die Ausnahmevorschriften eng ausgelegt würden.

27 Außerdem hegt das vorlegende Gericht Zweifel, ob der Umstand, dass bestimmte Zusatzleistungen im Zusammenhang mit einer Postsendung erbracht würden, der Einordnung dieser Sendung als Sendung „im Rahmen des Universaldienstes“ entgegenstünde. Diese Frage sei zu bejahen.

28 Das Landgericht Köln (Deutschland) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin gehend auszulegen, dass die Vorschrift nur für den Fall Abweichungen von den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 zulässt, dass ein Fahrzeug eines Universaldiensteanbieters im Sinne von Art. 2 Abs. 13 der Richtlinie 97/67 gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 allein und ausschließlich Sendungen im Rahmen des Universaldienstes transportiert, oder sind Abweichungen von den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 auch dann zulässig, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen? 2. Falls Frage 1 so zu beantworten ist, dass Abweichungen von den Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006 auch dann zulässig sind, wenn die betreffenden Fahrzeuge zusätzlich zu den Sendungen, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden, auch weitere Sendungen befördern, die nicht dem Universaldienst unterfallen: a) Welchen Umfang muss in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die ein Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes befördert, mindestens ausmachen? b) Welchen Umfang darf in diesem Fall der Anteil der Sendungen, die nicht dem Universaldienst unterfallen und welche das Fahrzeug gleichzeitig mit den Universaldienstleistungen befördert, höchstens ausmachen? c) Wie ist ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, jeweils zu bestimmen? d) Muss ein entsprechender Umfang, wie er in a) und b) beschrieben wird, bei jeder einzelnen Fahrt des betreffenden Fahrzeugs gegeben sein, oder ist ein entsprechender Mittelwert bezogen auf sämtliche Fahrten des jeweiligen Fahrzeugs ausreichend? 3. a) Ist eine nationale Bestimmung eines Unionsstaats zu Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zur Güterbeförderung mit einer Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t, die wörtlich die Bestimmungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 übernimmt, ausschließlich auf Grundlage des Unionsrechts auszulegen? b) Kann ein nationales Gericht trotz der wortgleichen Übernahme von Unionsrecht abweichende Kriterien für die Auslegung der aus dem Unionsrecht übernommenen Vorschriften anwenden? 4. Steht es der Einordnung einer Sendung als Sendung im Rahmen des Universaldienstes gemäß der Richtlinie 97/67 entgegen, wenn im Zusammenhang mit dieser Zusatzleistungen wie: – Abholung (ohne Zeitfenster); – Abholung (mit Zeitfenster); – Alterssichtprüfung; – Nachnahme; – unfrei bis 31,5 kg; – Nachsendeservice; – Vorausverfügung; – Wunschtag; – Wunschzeit angeboten werden? C. Verfahren vor dem Gerichtshof

29 In der Rechtssache C‑203/18 haben Deutsche Post u. a., das Land Nordrhein-Westfalen, die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

30 In der Rechtssache C‑374/18 haben UPS Deutschland u. a., die Deutsche Post, die polnische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben.

31 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Februar 2019 sind die Rechtssachen C‑203/18 und C‑374/18 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

32 Nach erfolgter Verbindung der beiden Rechtssachen hat am 28. März 2019 die gemeinsame mündliche Verhandlung stattgefunden, in der Deutsche Post u. a., das Land Nordrhein-Westfalen, UPS Deutschland u. a., die Deutsche Post sowie die Kommission mündlich verhandelt haben. III. Würdigung A. Vorbemerkungen

33 In Bezug auf die Rechtssache C‑203/18 steht fest, dass die erste und die zweite Vorlagefrage die Auslegung der Verordnung Nr. 561/2006 und insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Ausnahme betreffen.

34 Hinsichtlich der Rechtssache C‑374/18 ist darauf hinzuweisen, dass die erste und die zweite Vorlagefrage, die im Wesentlichen mit denjenigen der Rechtssache C‑203/18 übereinstimmen, ebenso die Auslegung der Verordnung Nr. 561/2006 betreffen. Die vierte Frage in der Rechtssache C‑374/18 betrifft meines Erachtens ebenfalls die Auslegung dieser Verordnung. Zwar nimmt die letztere Frage Bezug auf die Richtlinie 97/67, doch ergibt sich aus den Ausführungen des Landgerichts Köln ganz klar, dass diese Richtlinie nur insoweit berücksichtigt wird, als sie es erlaubt, die Reichweite des Begriffs „Universaldienst“ zu bestimmen und daher festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Ausnahme, nämlich dass die betreffenden Fahrzeuge zum Zweck der Zustellung von Sendungen „im Rahmen des Universaldienstes“ benutzt werden müssen, erfüllt ist.

35 Anders als in der Rechtssache C‑203/18 äußert das vorlegende Gericht jedoch mit seiner dritten Frage Zweifel, ob die Verordnung Nr. 561/2006 für die Auslegung des nationalen Rechts unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens relevant ist.

36 Insoweit weist es darauf hin, dass die nationale Vorschrift, deren Verstoß in Rede steht, nämlich die FPersV, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 561/2006 hinsichtlich der Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t im deutschen Recht umsetzt. Mit anderen Worten wendet das deutsche Recht die Vorschriften über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten auf eine größere Zahl von Fahrzeugen als auf diejenige der von der Verordnung Nr. 561/2006 erfassten an, da Letztere nur für den Straßengüterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen gilt, deren zulässige Höchstmasse 3,5 t übersteigt, wie in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung vorgesehen.

37 Wie jedoch das vorlegende Gericht darlegt, betrifft der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑374/18 Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen, nämlich die, deren zulässige Höchstmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t liegt, auf die jedoch das deutsche Recht anwendbar ist.

38 Aus diesem Grund fragt dieses Gericht den Gerichtshof, ob eine Bestimmung wie § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, wenn sie Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t betrifft, ausschließlich auf der Grundlage des Unionsrechts auszulegen ist oder ob ein nationales Gericht abweichende Kriterien anwenden kann.

39 Falls nachgewiesen werden sollte, dass ein nationales Gericht für die Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV andere Kriterien als diejenigen anwenden darf, die in der maßgeblichen Bestimmung des Unionsrechts, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 festgelegt sind, ist offenkundig, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten, zweiten und vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑374/18 unzuständig wäre.

40 Da die dritte Frage darauf hinausläuft, die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der Fragen in der Rechtssache C‑374/18 in Zweifel zu ziehen, werde ich zunächst diese behandeln, wie es im Übrigen die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vorschlägt (Abschnitt B). Das wird mir erlauben, sodann die zwei den beiden Rechtssachen gemeinsamen Fragen (erste und zweite Frage in der Rechtssache C‑203/18 und in der Rechtssache C‑374/18) gemeinsam zu prüfen (Abschnitt C) und danach die vierte Frage in der Rechtssache C‑374/18 zu beurteilen (Abschnitt D). B. Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑374/18

41 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, wenn er Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t, aber nicht mehr als 3,5 t betrifft, die daher grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen, auf Grundlage des Unionsrechts auszulegen ist oder ob hingegen ein nationales Gericht zur Auslegung dieser Bestimmung andere Kriterien als die unionsrechtlichen anwenden darf.

42 Um diese Frage zu beantworten, werde ich zunächst die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in dem Bereich ergebenden Grundsätze darlegen und danach diese Grundsätze auf die Umstände des vorliegenden Falles anwenden. 1. Rechtsprechung zur Verweisung auf das Unionsrecht durch das nationale Recht

43 Erstens weise ich darauf hin, dass der Umstand, dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV im vorliegenden Fall die Beförderung mit Fahrzeugen betrifft, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen, nicht zwingend dem entgegensteht, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Vorlagefragen zuständig ist. Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Bereich des Unionsrechts fiel, aber die genannten Vorschriften durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (

44 Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gerichtshof seine Zuständigkeit für die Entscheidung über jede Rechtssache bejaht, die die Anwendung nationaler Vorschriften verlangt, die Bezug auf das Unionsrecht nehmen.

45 Der Gerichtshof hat nämlich in einer Reihe von Urteilen, die auf das Urteil Kleinwort Benson (unmittelbar und unbedingt für auf diese Sachverhalte anwendbar erklärt worden sind. Außerdem erkennt der Gerichtshof seine Zuständigkeit in solchen Fällen nur an, wenn sicher ist, dass seine Auslegung für das nationale Gericht verbindlich sein wird (

46 Unter diesen Umständen scheint es mir erforderlich, zu definieren, was unter einer „unmittelbaren“ und „unbedingten“ Verweisung zu verstehen ist, sowie die Art und Weise näher darzulegen, auf die der Gerichtshof bestimmt, ob das nationale Gericht verpflichtet ist, sich an seine Auslegung anzupassen.

47 Was den Ausdruck „unmittelbar“ anbelangt, so ist er meines Erachtens so zu verstehen, dass er verlangt, dass die Verweisung ausdrücklich und unmissverständlich sein muss (

48 Eine solche Einstufung setzt meiner Meinung nach voraus, dass die nationalen Rechtsvorschriften hinreichend genau darauf hinweisen, dass der nationale Gesetzgeber auf den Inhalt der Unionsrechtsbestimmungen verweisen will. Damit man davon ausgehen kann, dass ein solcher Hinweis hinreichend genau ist, scheint es nicht erforderlich, dass der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts ausdrücklich im Wortlaut des anzuwendenden nationalen Rechts enthalten ist (inhaltlich derjenigen des Unionsrechts entsprechen, in dem Sinne, dass sie den wesentlichen Inhalt der Letzteren getreu wiedergibt; zweitens muss aus der Präambel oder der Begründung der nationalen Rechtsvorschriften hervorgehen, dass der Gesetzgeber beim Erlass der fraglichen Bestimmung die innerstaatlichen Situationen mit den vom Unionsrecht umfassten harmonisieren wollte (

49 Was den Ausdruck „unbedingt“ anbelangt, ist er meines Erachtens dahin auszulegen, dass die Verweisung den Kontext der fraglichen Bestimmung betreffen muss, oder, um es technischer auszudrücken, auf die fragliche Regelung insgesamt erfolgen muss. Das impliziert, wie Generalanwalt Cruz Villalón dargelegt hat (

50 Zur Verbindlichkeit der Auslegung durch den Gerichtshof genügt der Hinweis, dass dieser, in Anbetracht des Ermessens des vorlegenden Gerichts bei der Beurteilung des Nutzens der dem Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchens gestellten Fragen (unterstellt zu werden scheint, außer in den Fällen, in denen Anhaltspunkte in der Akte der Rechtssache zu dem Schluss führen, dass die nationalen Gerichte an diese Auslegung nicht gebunden wären ( 2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

51 Auf der Basis der soeben dargestellten Grundsätze und aus den Gründen, die ich in den folgenden Absätzen erläutern werde, bin ich der Ansicht, dass die Verweisung auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV als „unmittelbar und unbedingt“ einzustufen ist, so dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 auf die Fahrzeuge Anwendung findet, die aufgrund einer zulässigen Höchstmasse, die niedriger als die Untergrenze von 3,5 t ist, ohne eine solche Verweisung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen würden.

52 Erstens ist die fragliche Verweisung meines Erachtens „unmittelbar“, da die Anforderungen nach der in den Nrn. 48 und 49 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Rechtsprechung sowohl im Hinblick auf den Wortlaut von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV als auch den Willen des deutschen Gesetzgebers erfüllt sind.

53 Der Wortlaut dieser Bestimmung scheint mir nämlich sogar über das hinauszugehen, was notwendig ist, um diesen Anforderungen zu entsprechen, da er sich nicht darauf beschränkt, den wesentlichen Inhalt von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch Art. 45 der Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung zu wiederholen, sondern nach ausdrücklicher Bezugnahme darauf in seiner Überschrift („Ausnahmen nach den Verordnungen [EG] Nr. 561/2006 und [EU] Nr. 165/2014“) sowie in seinem ersten Satz („[n]ach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung [EU] Nr. 165/2014 …“) wörtlich und ohne Unterschiede die in Rede stehende Ausnahme wiedergibt. Der einzige Unterschied gegenüber dem Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 liegt in der Verweisung auf die Leistung des „Universaldienstes“, der offenkundig nicht die Richtlinie 97/67 betrifft, sondern die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften.

54 Hinsichtlich des Willens des deutschen Gesetzgebers weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑203/18 in seinem Vorlagebeschluss darlegt, dass aus den Materialien zu § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV klar hervorgehe, dass dieser Gesetzgeber „in vollem Umfang von der Ausnahmebestimmung des Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung … Nr. 561/2006 … hat Gebrauch machen wollen“ und daher die Behandlung der innerstaatlichen Situationen mit derjenigen der von der Verordnung Nr. 561/2006 umfassten Situationen harmonisiert habe.

55 Zweitens ist die Verweisung in der FPersV meines Erachtens auch „unbedingt“, da sie nicht nur Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 umfasst, sondern auch allgemeiner auf die einschlägige Regelung insgesamt, nämlich die Verordnungen Nrn. 561/2006 und 165/2014, erfolgt.

56 Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass die FPersV keineswegs eine isolierte Verweisung vornimmt, sondern „die Regelung der VO 561/2006 … ins nationale bundesdeutsche Recht [überträgt]“, dass diese Rechtsvorschrift „in wesentlichen Teilen mit d[ies]er Verordnung … identisch ist“ (

57 § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV steht daher im Kontext eines umfassenden Systems von nationalen Vorschriften, das die Anwendung der unionsrechtlichen Regelung betreffend die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten, die die Verordnung Nr. 561/2006 eingeführt hat, auf die Beförderung mit Fahrzeugen ausdehnt, deren zulässige Höchstmasse niedriger ist als diejenige im Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 (

58 Außerdem bin ich ebenso wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen der Ansicht, dass auch die Bestimmungen der FPersV, die die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften regeln, parallel zum Unionsrecht ausgestaltet wurden. § 1 Abs. 6 FPersV sieht nämlich in den Grenzen seines Anwendungsbereichs Verpflichtungen des Fahrers und des betreffenden Unternehmers vor, um zu prüfen, ob die Vorschriften über die Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten eingehalten wurden. Unter diesem Blickwinkel kommt es nicht darauf an, dass die nationalen Rechtsvorschriften nur die einfache Führung von Aufzeichnungen vorschreiben, während die Verordnung Nr. 165/2014 die Verwendung eines Fahrtenschreibers verlangt, da diese Vorschrift die Beachtung derselben Erfordernisse sicherstellen soll wie diese Verordnung.

59 Schließlich enthalten die Akten nichts, was annehmen ließe, dass das vorlegende Gericht von der Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 durch den Gerichtshof abweichen könnte.

60 Nach alledem bin ich, wie ich bereits oben dargelegt habe, der Meinung, dass die in Rede stehende Verweisung als „unmittelbar und unbedingt“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs einzustufen ist, was bedeutet, dass sich der Gerichtshof für die Beantwortung der ersten, zweiten und vierten Frage in der Rechtssache C‑374/18 für zuständig erklären müsste.

61 Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass sich das vorlegende Gericht im Rahmen der Auslegung der in Rede stehenden nationalen Bestimmung, nämlich § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, nicht ganz oder teilweise auf vom Unionsrecht abweichende nationale Kriterien stützen kann.

62 Im Licht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV, wenn er Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t, aber nicht mehr als 3,5 t betrifft – also Fahrzeuge, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 fallen –, ausschließlich auf Grundlage des Unionsrechts auszulegen ist. C. Zu den gemeinsamen Vorlagefragen der Rechtssachen C‑203/18 und C‑374/18 (erste und zweite Frage)

63 Mit ihrer ersten Frage möchten das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und das Landgericht Köln vom Gerichtshof wissen, ob die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass sie nur auf Fahrzeuge eines Universaldiensteanbieters anwendbar ist, wenn sie allein und ausschließlich Sendungen im Rahmen des Universaldienstes befördern, oder ob sie auch die Fahrzeuge erfasst, die zusätzlich zu diesen Sendungen andere Sendungen befördern, die nicht im Rahmen dieses Dienstes erfolgen. Für den Fall, dass der Gerichtshof feststellt, dass die in Rede stehende Ausnahme auch auf Fahrzeuge anwendbar ist, die die letzteren Sendungen befördern, fragen diese Gerichte mit ihrer zweiten Frage, welchen Anteil oder Mindestumfang die Sendungen des Universaldienstes ausmachen müssen und welchen Anteil oder Höchstumfang die Sendungen, die nicht diesem Dienst unterfallen, ausmachen müssen und wie dieser Anteil oder Umfang in der Praxis zu bestimmen ist.

64 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 561/2006 bestimmte Gesichtspunkte der Sozialvorschriften der Mitgliedstaaten im Straßengüter- und ‑personenverkehr harmonisieren soll. Hierzu sehen die Art. 5 bis 9 dieser Verordnung eine Reihe von Regeln über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten vor, die die Fahrer der in ihren Anwendungsbereich fallenden Fahrzeuge einhalten müssen.

65 Diese Bestimmungen sind allerdings weder auf die Fahrzeuge anwendbar, die für die in Art. 3 der Verordnung Nr. 561/2006 aufgezählten Dienste benutzt werden, die nicht in ihren Anwendungsbereich fallen („Befreiungen“), noch auf die für die Dienste nach Art. 13 dieser Verordnung benutzten, die auf nationaler Ebene Gegenstand einer Abweichung sein können, die nach dem Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wird („Ausnahmen“). Die Bestimmung, um deren Auslegung die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof im Rahmen ihrer ersten und zweiten Vorlagefrage ersuchen, nämlich Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006, ist jedoch in der Aufzählung der Abweichungen enthalten.

66 Anders als andere Abweichungen, zu denen der Gerichtshof sich bereits im Vorabentscheidungsverfahren äußern konnte (

67 Alle diese Beteiligten haben sich in ihren schriftlichen Erklärungen ausführlich mit der Analyse des Wortlauts von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 sowie seiner Auslegung im Licht der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 561/2006 befasst. Ich weise bereits jetzt darauf hin, dass meines Erachtens verschiedene Erwägungen im Zusammenhang mit diesen klassischen Auslegungsmethoden eine enge Auslegung der in der fraglichen Bestimmung verankerten Ausnahme stützen. 1. Wörtliche Auslegung

68 Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Abweichungen von den Bestimmungen über die Lenkzeiten, die Fahrtunterbrechungen und die Ruhezeiten, die dort vorgesehen sind, für die Beförderung mit Fahrzeugen mit einer bestimmten zulässigen Höchstmasse, die von Anbietern von postalischen Universaldienstleistungen zum Zweck der Zustellung von Sendungen „im Rahmen des Universaldienstes“ (

69 Auf den ersten Blick legt meines Erachtens bereits die Einfügung des materiellen Kriteriums im Wortlaut der fraglichen Bestimmung, wonach diese Fahrzeuge für die Zustellung von Sendungen „im Rahmen des Universaldienstes“ benutzt werden müssen, nahe, dass der Unionsgesetzgeber nicht alle Fahrzeuge der Anbieter von postalischen Universaldienstleistungen in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Ausnahme aufnehmen wollte, sondern nur diejenigen, die einzig und allein Sendungen im Rahmen des Universalpostdienstes befördern. Außerdem kann man vernünftigerweise davon ausgehen, dass der Unionsgesetzgeber, wenn es sein Wille gewesen wäre, diese Ausnahme auf Fahrzeuge anzuwenden, die gleichzeitig Sendungen im Rahmen des Universaldienstes und Sendungen, die nicht im Rahmen dieses Dienstes erfolgen, befördern, wahrscheinlich die Anwendung von der Angabe eines bestimmten Prozentsatzes oder eines Mindestanteils von dem Universaldienst zuzurechnenden Sendungen abhängig gemacht hätte, was er nicht getan hat.

70 Diese Auslegung scheint mir durch einen Vergleich mehrerer Sprachfassungen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 bestätigt. Zwar liefern die deutsche („im Rahmen des Universaldienstes“), die spanische („en el marco del servicio universal“), die estnische („universaalse postiteenuse raames“) und die italienische Fassung („nell’ambito del servizio universale“), die sich von der französischen Sprachfassung nicht unterscheiden, keine zusätzlichen Umstände zu ihrer Stützung, doch scheinen mir die englische („as part of the universal service“) und die portugiesische Sprachfassung („como parte do serviço universal“) geeignet, diese Auslegung zu untermauern.

71 Die beiden letzteren Fassungen beziehen sich nämlich ausdrücklich auf den Umstand, dass, damit den betreffenden Fahrzeugen die in Rede stehende Ausnahme zugutekommen kann, die einzelnen Sendungen („items“ in der englischen und „bens“ in der portugiesischen Sprachfassung), für deren Zustellung diese Fahrzeuge benutzt werden, als Teil des Universaldienstes zugestellt werden müssen. Das bedeutet meiner Auffassung nach, dass jede einzelne Sendung Teil des Universalpostdienstes sein oder, mit anderen Worten, im Rahmen dieses Dienstes erfolgen muss. Folglich umfasst die in Rede stehende Ausnahme nicht die Fahrzeuge, die benutzt werden, um zusätzlich zu den dem Universalpostdienst zuzurechnenden Sendungen noch andere Sendungen, die dies nicht sind, zuzustellen.

72 Einige der Beteiligten, u. a. die polnische Regierung, haben eine solche Schlussfolgerung bestritten, indem sie sich auf einen Vergleich zwischen dem Wortlaut der in Rede stehende Ausnahme mit den Ausnahmen in Art. 13 Abs. 1 Buchst. e, i und o der Verordnung Nr. 561/2006 stützen. Insbesondere haben sie darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber im Wortlaut der Letzteren ausdrücklich angeführt habe, dass die dort genannten Fahrzeuge „ausschließlich“ der von diesen Abweichungen bestimmten Nutzung dienen müssten, was er hingegen bei der Formulierung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d dieser Verordnung nicht getan habe. Das Fehlen eines vergleichbaren Vorbehalts in der letzteren Bestimmung beweise, dass die Absicht des Unionsgesetzgebers nicht darin bestanden habe, den Anwendungsbereich dieser Abweichung auf die Beförderungen zu beschränken, die mit Fahrzeugen durchgeführt würden, die ausschließlich für die Zustellung von dem Universalpostdienst zuzurechnenden Sendungen benutzt würden, sondern darin auch die Fälle aufzunehmen, in denen die Fahrzeuge gleichzeitig für die Zustellung von Sendungen benutzt würden, die diesem Dienst nicht zuzurechnen seien.

73 Dieses Argument überzeugt mich nicht.

74 Meines Erachtens impliziert der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „ausschließlich“ in der Ausnahme, die Gegenstand der Prüfung in den vorliegenden Schlussanträgen ist, nicht verwendet hat, nicht, dass er es abgelehnt hätte, den Anwendungsbereich dieser Ausnahme auf die Weise zu beschränken, dass sie nur die Fahrzeuge umfasst, die für die Beförderung von Sendungen benutzt werden, die dem Universalpostdienst unterfallen. Im Gegenteil erfüllt der Ausdruck „im Rahmen des Universaldienstes“ meines Erachtens eine vergleichbare Aufgabe wie der Begriff „ausschließlich“, nämlich diejenige, die Tragweite der in Rede stehenden Ausnahme zu begrenzen, um zu verhindern, dass sie durch ihre praktischen Folgen letztlich die Ziele der Verordnung Nr. 561/2006 beeinträchtigt.

75 Die Verwendung dieses Begriffs in den Ausnahmen des Art. 13 Abs. 1 Buchst. e („Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2300 km2 verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine Brücke, eine Furt oder einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen benutzt werden können, verbunden sind“ (ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden“ (

76 Entsprechend verringert der Ausdruck „im Rahmen des Universaldienstes“ in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 die Tragweite der Ausnahme zugunsten der Postdienste auf Fälle von Beförderungen, die im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienste darstellen, mit dem Ziel, die mögliche wettbewerbsbeschränkende Wirkung dieser Ausnahme zu neutralisieren.

77 Zudem hat der Gerichtshof meines Erachtens schon bestätigt, dass das Fehlen des Begriffs „ausschließlich“ in einer der Ausnahmen in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 561/2006 nicht zwingend zu dem Umkehrschluss führen muss, dass dieser eine weite Auslegung erfordert. Ich beziehe mich insbesondere auf das Urteil A. Karuse (ausschließlich in Verbindung mit der Durchführung dieser Straßenerhaltungsarbeiten erfolgen (

78 Ich meine daher, dass eine wörtliche Auslegung keinen Zweifel daran lässt, dass die in Rede stehende Ausnahme eng zu verstehen ist. 2. Systematische Auslegung

79 Eine systematische Auslegung spricht meines Erachtens ebenfalls für ein enges Verständnis der in Rede stehenden Ausnahme.

80 Insoweit stelle ich fest, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in deren Kapitel IV („Ausnahmen“) enthalten ist. Es handelt sich daher um eine der Bestimmungen, die die Ausnahmen bilden, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Kapitel II („Fahrpersonal, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten“) dieser Verordnung verankerten Regeln, nämlich die Art. 5 bis 9 der Verordnung Nr. 561/2006, gewähren dürfen.

81 Die fraglichen Ausnahmen sind jedoch bereits Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung, die den Grundsatz der engen Auslegung ihrer Anwendungsvoraussetzungen verankert hat ( 3. Teleologische Auslegung

82 Eine enge Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme ist auch die einzige, die meines Erachtens den Zielen der Verordnung Nr. 561/2006 entspricht (

83 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 561/2006 nach ihrem Art. 1 die Bedingungen für den Wettbewerb im Straßenverkehrsgewerbe angleichen und die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die Straßenverkehrssicherheit verbessern soll, indem sie die Fahrzeuge im Straßentransport verpflichtet, sich mit einem zugelassenen Fahrtenschreiber auszustatten, mit dem die Einhaltung der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten der Fahrer kontrolliert werden kann.

84 Was die Ziele der Verbesserung der sozialen Bedingungen der Fahrer und der Straßenverkehrssicherheit anbelangt, hat der Gerichtshof, als er zu der Tragweite von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 befragt wurde, bereits festgestellt, dass eine weite Auslegung der Ausnahme diese Ziele beeinträchtigen könnte, da sie dazu führte, dass eine große Zahl von Fahrzeugen von Fahrern geführt werden könnte, die damit rechtmäßig lange Fahrzeiten ohne Pausen zurücklegen könnten, was dem Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zuwiderliefe, und dass einer großen Zahl von Fahrern nicht der Schutz ihrer Arbeitsbedingungen nach der Verordnung Nr. 561/2006 zugutekäme, was dem Ziel der Verbesserung der sozialen Bedingungen dieser Fahrer zuwiderliefe (

85 Diese Erwägungen scheinen mir vollständig auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.

86 Eine weite Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme hätte nämlich zum einen zur Folge, dass alle Fahrzeuge der Deutschen Post von Fahrern geführt werden könnten, die damit rechtmäßig lange Fahrzeiten ohne Pausen zurücklegen könnten, und zum anderen, dass diesen Fahrern mangels einer Verpflichtung zur Verwendung eines Fahrtenschreibers (für die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t) oder zur Führung von Aufzeichnungen (für die Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 t) der Schutz ihrer Arbeitsbedingungen nicht zugutekäme. Ich habe jedoch keinen Zweifel, dass die Zahl der von der Deutschen Post benutzten Fahrzeuge (

87 Was das Ziel der Angleichung der Bedingungen für den Wettbewerb im Straßenverkehrsgewerbe anbelangt, kann die Beeinträchtigung, zu der eine weite Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme für sie führte, meines Erachtens durch eine bloße Anwendung der Erkenntnisse des Urteils A. Karuse (

88 In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof unter Heranziehung einer von der Rechtsprechung zur Auslegung der Vorgängerin der Verordnung Nr. 561/2006 (

89 Ich weise darauf hin, dass, wendet man diese Beurteilungen auf die vorliegende Rechtssache an, die Zustellung von Sendungen im Rahmen des „Universaldienstes“, wie er in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 definiert wird, offenkundig als eine „im öffentlichen Interesse liegende allgemeine Dienstleistung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzusehen ist, was impliziert, dass die dazu verwendeten Fahrzeuge unter den Begriff „Fahrzeuge …, die … zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden“ fallen und daher die in Rede stehende Ausnahme in Anspruch nehmen können. Verstünde man hingegen diesen Begriff in dem Sinne, dass er auch die Fahrzeuge umfasst, die für die Zustellung von Sendungen im Rahmen anderer Postdienste eingesetzt werden, führte diese Auslegung unvermeidlich zu einer Wettbewerbsverfälschung, da sie darauf hinausliefe, dem Universaldiensteanbieter, der somit die Kosten sparen würde, die mit dem Einbau und der Instandhaltung eines Fahrtenschreibers bei den von ihm benutzten Fahrzeugen verbunden sind, gegenüber den anderen diese Postdienste erbringenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

90 Insoweit haben Deutsche Post u. a. und die Deutsche Post sowie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen bestritten, dass es einen solchen Wettbewerbsvorteil für den Universaldiensteanbieter gebe, da der Zweck dieser Ausnahme gerade darin liege, einen Wettbewerbsnachteil bei diesem Diensteanbieter über eine „Kompensation“ der finanziellen Nachteile, die sich aus der Erbringung eines solchen Dienstes im allgemeinen Interesse ergäben, auszugleichen.

91 Diesem Argument kann ich nicht zustimmen.

92 Es scheint mir nämlich, dass, da mit dieser Ausnahme dem Anliegen entsprochen wird, die Erfüllung der Universaldienstverpflichtungen sicherzustellen, für die die Vorschriften über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten hinderlich sein könnten, die wahren Begünstigten dieser Ausnahme die Nutzer und nicht die Anbieter von postalischen Universaldienstleistungen sind (

93 Außerdem weise ich darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 7 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 97/67 bereits Mechanismen zur Finanzierung des Universalpostdienstes vorgesehen hat, die jeder Mitgliedstaat einführen kann, wenn er feststellt, dass die Universaldienstverpflichtungen mit Nettokosten für den Universaldiensteanbieter verbunden sind, nämlich i) einen Ausgleichsmechanismus, um das/die betroffene(n) Unternehmen mit öffentlichen Mitteln zu entschädigen, oder ii) einen Mechanismus für die Aufteilung der Nettokosten auf die Anbieter der Dienstleistungen und/oder Nutzer, die die Einrichtung eines Ausgleichsfonds umfassen können, der von einer von diesen Begünstigten unabhängigen Stelle verwaltet wird.

94 Nach alledem wird die Schlussfolgerung, dass die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist, durch eine teleologische Auslegung bestätigt. 4. Historische Auslegung

95 Eine aufmerksame Prüfung der Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 561/2006 kann meiner Ansicht nach die bisherigen Erwägungen untermauern.

96 Bereits in der Verordnung Nr. 3820/85 gab es eine die Postdienste betreffende Ausnahmebestimmung. Art. 4 Nr. 6 dieser Verordnung sah nämlich eine weitreichende Ausnahme zugunsten dieser Dienste vor, soweit sie „Fahrzeuge …, die von den zuständigen Stellen … des Postsachenbeförderungsdienstes … eingesetzt werden“, betraf.

97 In ihrem Vorschlag für eine Reform der Verordnung Nr. 3820/85 hatte die Kommission in Anbetracht der Tatsache, dass die Postdienste nunmehr in die Kategorie der Dienste fielen, die ganz oder teilweise liberalisiert worden waren, beabsichtigt, diese Ausnahme ersatzlos zu streichen (

98 Sodann hatte das Europäische Parlament in erster Lesung (alle Postsachenbeförderungsdienste betraf. Es hatte hingegen die Aufnahme einer Ausnahme zugunsten der Fahrzeuge, „die … zum Zweck der Zustellung von Postsendungen im Rahmen des Universaldienstes … verwendet werden“ (

99 In ihrem geänderten Vorschlag (begrenzte Abweichung bei lokalen Postdiensten ausgeschlossen werden muss“ (

100 In Anbetracht dieser Umstände bin ich der Ansicht, dass der Unionsgesetzgeber, als er die Verordnung Nr. 3820/85 aufgehoben und die Verordnung Nr. 561/2006 erlassen hat, eine die Postdienste betreffende Ausnahme vorsehen wollte, die auf die Fahrzeuge zur Zustellung von dem Universaldienst zuzurechnenden Sendungen begrenzt war, um zu vermeiden, dass diese Ausnahme durch ihre Anwendung auch auf Fahrzeuge, die zur Zustellung von Sendungen im Rahmen der liberalisierten Postdienste benutzt werden, zu Wettbewerbsverzerrungen auf diesen Märkten führt.

101 Dieses Verständnis des Willens des Unionsgesetzgebers wird meiner Meinung nach durch den aktuellen Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 561/2006 untermauert, wonach „[n]ationale Abweichungen … die Änderungen im Kraftverkehrssektor widerspiegeln und sich auf jene Elemente beschränken [sollten], die derzeit keinem Wettbewerbsdruck unterliegen“. Ich sehe jedoch nicht, wie diese Einschränkung der Tragweite der nationalen Abweichungen mit einer weiten Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme vereinbar sein könnte.

102 Im Licht der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass wie die wörtliche, systematische und teleologische Auslegung auch eine historische Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 für eine enge Auslegung der dort angeführten Ausnahme spricht.

103 Im Folgenden werde ich auf ein Argument eingehen, das in den schriftlichen Erklärungen von Deutsche Post u. a., der Deutschen Post sowie denjenigen der polnischen Regierung dargelegt worden ist, und sich auf das Erfordernis stützt, die praktische Wirksamkeit der in Rede stehenden Ausnahme zu wahren. 5. Zum Erfordernis der Wahrung der praktischen Wirksamkeit der Ausnahme

104 Nach Ansicht dieser Beteiligten kann eine enge Auslegung der in Rede stehenden Ausnahme nicht geteilt werden, da sie Letzterer ihre praktische Wirksamkeit nähme. Eine solche Auslegung implizierte nämlich, dass der Anbieter von Universaldienstleistungen, der auch sonstige Postdienstleistungen erbringe, gezwungen wäre, um von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, zwei Zustellnetze und insbesondere zwei vollständige Fahrzeugflotten einzurichten, eine für die Beförderung von Paketen mit einem Einzelgewicht bis zu 20 kg, die dem Universaldienst unterfielen, und eines für die Beförderung schwererer Pakete, die nicht darunter fielen. Dies wäre für die Anbieter von postalischen Universaldienstleistungen mit derartigen Mehrkosten verbunden, dass keiner von ihnen in der Praxis die in Rede stehende Ausnahme in Anspruch nehmen würde.

105 Dieses Vorbringen kann meines Erachtens die Schlussfolgerung nicht entkräften, wonach die in Rede stehende Ausnahme eine enge Auslegung erfordert.

106 Zunächst weise ich darauf hin, dass die Notwendigkeit der Verdoppelung der Fahrzeugflotte der Deutschen Post von den anderen Beteiligten bestritten wird. Ich sehe meinerseits nicht, weshalb andere logistische Lösungen als eine Verdoppelung der Fahrzeugflotte der Deutschen Post nicht denkbar wären, da, wie Letztere in ihren schriftlichen Erklärungen eingeräumt hat, der Anteil der von ihr beförderten Sendungen, die nicht unter den Universalpostdienst fallen, nur 5 % des Gesamtvolumens beträgt.

107 Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass die in Rede stehende Ausnahme nicht ihre praktische Wirksamkeit verlöre, wenn sie eng ausgelegt würde. Selbst unter der Annahme, dass die einzig denkbare Lösung für die Deutsche Post die Verdoppelung ihrer Fahrzeugflotte wäre (

108 In Anbetracht dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass er Fahrzeugen eines Universaldiensteanbieters nur zugutekommen kann, wenn sie einzig und allein unter den Universaldienst fallende Sendungen befördern.

109 Angesichts der auf diese erste Frage vorgeschlagenen Antwort ist es meines Erachtens nicht erforderlich, die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C‑203/18 und in der Rechtssache C‑374/18 zu beantworten. Wenn nämlich die Beförderung einer einzigen Sendung, die nicht unter den Universalpostdienst fällt, genügt, damit die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehene Ausnahmebestimmung auf die dafür eingesetzten Fahrzeuge nicht anwendbar ist, versteht es sich von selbst, dass weder ein Anteil betreffend die Nutzung des Fahrzeugs für die Zustellung von dem Universaldienst unterfallenden Sendungen noch ein Höchstumfang (von Sendungen, die nicht unter den Universaldienst fallen) oder Mindestumfang (von Sendungen, die unter diesen Dienst fallen) zu bestimmen ist. D. Zur vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑374/18

110 Mit seiner vierten Vorlagefrage möchte das Landgericht Köln wissen, ob eine Sendung mit Zusatzleistungen wie den in dieser Frage aufgezählten unter den Universaldienst nach der Richtlinie 97/67 fällt und daher für die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahme als eine Sendung „im Rahmen des Universaldienstes“ anzusehen ist.

111 Die Antwort auf die vorliegende Frage impliziert offenkundig Auslegungsbemühungen im Hinblick auf die Abgrenzung des Begriffs „Universaldienst“ nach der Richtlinie 97/67.

112 Bevor ich mit dieser Analyse beginne, weise ich darauf hin, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie den Universaldienst auf Unionsebene regeln sollen und gleichzeitig eine schrittweise Öffnung des Postsektors gegenüber dem Wettbewerb verfolgen (

113 Zunächst enthält Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/67 eine Definition von „Universaldienst“, wonach dieser „ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet“. Da sie nur die allgemeinen Grundsätze für die Erbringung des Universaldienstes darlegen soll, umfasst diese Definition keine Klarstellung zum substanziellen Inhalt des Begriffs „Universaldienst“, insbesondere hinsichtlich der Arten von „Postdiensten“, die unter diesen Begriff fallen sollten.

114 Können die „Postdienste“ bestimmt werden, auf die sich dieser Art. 3 Abs. 1 bezieht?

115 Diese Frage findet eine erste Antwort in den Abs. 4 und 5 dieser Bestimmung, wonach der Universaldienst mindestens i) Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg, ii) Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg (wobei die nationalen Regulierungsbehörden die Gewichtsobergrenze auf bis zu 20 kg anheben können) und iii) die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen umfasst. Mit anderen Worten stellt die Gesamtheit dieser Dienste den minimalen substanziellen Inhalt des Begriffs „Universaldienst“ im Postsektor dar (im Folgenden: Grunddienste).

116 Die Tatsache, dass die Richtlinie 97/67 nur den wesentlichen Kern des Begriffs „Universaldienst“ umfasst, impliziert zwangsläufig, dass der Unionsgesetzgeber ein Element der Flexibilität in die Bestimmung der Tragweite dieses Begriffs einführen wollte, um die verschiedenen Ideen zum Umfang der im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, die die Anbieter von Universaldiensten erfüllen sollen, in den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.

117 Daher haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, dem Universaldiensteanbieter andere Dienste als die Grunddienste, wie sie in Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 97/67 aufgelistet sind, vorzubehalten.

118 An diesem Punkt unterscheiden sich jedoch meine Überlegungen von denjenigen der Deutschen Post in ihren schriftlichen Erklärungen. Ich teile nämlich die von Letzterer auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gezogene Schlussfolgerung nicht, wonach die Frage, ob die Dienste, die über die Grunddienste hinausgingen, da sie mit Zusatzleistungen einhergingen, dennoch unter den Universaldienst fielen, nur von der Entscheidungssouveränität der Mitgliedstaaten abhänge.

119 Ich bin mit dieser Schlussfolgerung deshalb nicht einverstanden, weil sie meines Erachtens den Inhalt der Erwägungsgründe 18 und 21 der Richtlinie 97/67 außer Acht lässt, die klar angeben, dass diese Entscheidungssouveränität nicht unbegrenzt ist (

120 Aus diesem 21. Erwägungsgrund geht nämlich hervor, dass die Mitgliedstaaten keinesfalls die neuen Dienste, den Dokumentenaustausch und die „Eigenbeförderung“ in die Universaldienste einbeziehen dürfen, da Letztere nicht zum „Universaldienst“ gehören. Ebenso wenig können die Mitgliedstaaten die Kurierdienste in diese einbeziehen, da der 18. Erwägungsgrund zwischen diesen und dem Universaldienst unterscheidet.

121 Zwar ist dieser 21. Erwägungsgrund nicht relevant für die Antwort, die der Gerichtshof auf die vierte Frage zu geben hat, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienste, nämlich die Grunddienste mit Zusatzleistungen, nicht in die dort angeführten Kategorien fallen, doch scheint mir der 18. Erwägungsgrund im vorliegenden Fall anwendbar, da diese Dienste hingegen „Kurierdienste“ darstellen.

122 Zwar definiert die Richtlinie 97/67 nicht, was unter „Kurierdienste“ zu verstehen ist, doch weise ich erstens darauf hin, dass ihr 18. Erwägungsgrund selbst ein Kriterium zu ihrer Bestimmung enthält, soweit er darlegt, dass „[d]er wesentliche Unterschied zwischen Kurierpost und postalischen Universaldienstleistungen … in dem von den Kurierdiensten erbrachten und von den Kunden wahrgenommenen Mehrwert (in beliebiger Form) [besteht], wobei sich dieser zusätzliche Wert am besten durch Ermittlung des zusätzlichen Preises bestimmen lässt, den die Kunden zu zahlen bereit sind“ (

123 Die Unterscheidung zwischen „Kurierdienst“ und „Universaldienst“ wird auch, wie UPS Deutschland u. a. in ihren schriftlichen Erklärungen vorbringen, von der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 97/67 untermauert.

124 In ihrem geänderten Vorschlag (

125 In Anbetracht dieser Erwägungen besteht meiner Meinung nach kein Zweifel, dass die Grunddienste mit Zusatzleistungen, die in der vierten Vorlagefrage aufgezählt sind (Abholung mit oder ohne Zeitfenster, Alterssichtprüfung, Nachnahme, unfrei bis 31,5 kg, Nachsendeservice, Vorausverfügung, Wunschtag, Wunschzeit) einen Mehrwert für die Kunden aufweisen können, die daher bereitwillig einen höheren Preis für die Inanspruchnahme dieser Dienste zahlen (

126 Daher schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vierte Vorlagefrage des Landgerichts Köln zu antworten, dass eine Sendung mit Zusatzleistungen wie den in dieser Frage aufgezählten nicht unter den Universaldienst nach der Richtlinie 97/67 fällt und daher für die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 vorgesehenen Ausnahme nicht als eine Sendung „im Rahmen des Universaldienstes“ anzusehen ist. IV. Ergebnis

127 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und des Landgerichts Köln (Deutschland) wie folgt zu antworten: 1. Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen eines Universaldiensteanbieters nur zugutekommen kann, wenn sie einzig und allein unter den Universaldienst fallende Sendungen befördern. 2. § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes ist, wenn er Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 2,8 t, aber nicht mehr als 3,5 t betrifft – also Fahrzeuge, die grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung fallen –, auf der Grundlage des Unionsrechts auszulegen. 3. Eine Sendung mit Zusatzleistungen – wie Abholung mit oder ohne Zeitfenster, Alterssichtprüfung, Nachnahme, unfrei bis 31,5 kg, Nachsendeservice, Vorausverfügung, Wunschtag und Wunschzeit – fällt nicht unter den Universaldienst nach der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung und ist daher für die Anwendung der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 561/2006 in der durch die Verordnung Nr. 165/2014 geänderten Fassung vorgesehenen Ausnahme nicht als eine Sendung „im Rahmen des Universaldienstes“ anzusehen.